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Jungunternehmerin Frau Rosig und ihre sachenrechtliche Rechtsposition sowie ihre Ansprüche und rechtlichen Möglichkeiten gegen die Firma 'Endlos Mobil' u.a.

©2005 Seminararbeit 34 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Im Mittelpunkt des Interesses der vorliegenden Arbeit, sollte zum einen der Frage nachgegangen werden, welche sachenrechtlichen Rechtspositionen sich für eine Person ergeben können, wenn Besitzerwerb, -störungen, -entziehung und –verlust eintreten bzw. eintritt. In einem weiteren Schritt sollte zudem festgestellt werden, welche rechtlichen Möglichkeiten einerseits, aber auch welche rechtlichen Ansprüche andererseits die betreffende Person daraus hat und hatte.
Als Grundlage für die Untersuchung dienten dabei drei verschiedene, jedoch miteinander zusammenhängende, Fallgestaltungen, in denen diese eine Person in Rechtsbeziehungen zu mehreren anderen – sowohl kaufmännischen Einzelunternehmen als auch Privatpersonen, stand.
Sachverhalt:
Jungunternehmerin Rosig hat sich für eine 2-wöchige Tagung einen repräsentativen Wagen von der Firma „Endlos Mobil“ für die erste Woche gemietet. Am zweiten Abend erwartet sie, als sie gerade losfahren will, der Angestellte Stark der Firma „Endlos Mobil“ und bittet sie nachdrücklich um die Autoschlüssel: Die Firma benötige den Wagen für einen Stammkunden. Rosig weigert sich. Daraufhin stellt sich Stark vor das mit dem Heck an der Hauswand parkende Auto, um dessen Benutzung durch Rosig zu verhindern. Rosig fragt sich, was sie in der aktuellen Situation für Rechte hat und als sie zu keinem Ergebnis kommt, fährt sie mit dem Taxi ins Hotel.
In der zweiten Tagungswoche hat Frau Rosig es vorgezogen, sich einen Pkw von einer Bekannten zu leihen. Als sie jetzt am Abend zu ihrem Parkplatz zurückkommt ist das Fahrzeug nicht mehr da – der Autonarr Freddy hatte es zu einer Spritztour entwendet und stellt es erst am frühen Morgen, als Rosig bereits wieder mit dem Taxi ins Hotel gefahren ist, auf den Parkplatz zurück. Dabei wird er gesehen, und Rosig wird Freddys Identität am nächsten Morgen mitgeteilt.
Da Rosig genug von Autos hat, beschließt sie, sich bei ihrer nächsten Tagung vom Hotel zum Tagungszentrum mit angemieteten Inline-Skates zu bewegen (zumal dies sowieso viel gesünder sei und sie dies einfach mal ausprobieren will). Da sie, jetzt schon quasi gewohnheitsmäßig, wieder mit dem Taxi ins Hotel zurückfährt, weil sie ihre Skates im Tagungsraum vergessen hat, werden diese von der Putzfrau gefunden, deren – die Mutter begleitender 6-jähriger – Sohn hocherfreut auf diesen durch die Gegend fährt. Als Rosig am nächsten Tag erneut mit dem Taxi in das Tagungszentrum fährt und sich dort dann wieder an […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Gutachten

Erster Teil: Anmietung eines Wagens von der Fa. „Endlos Mobil“
A) Sachenrechtliche Rechtsposition von Rosig
I. Besitzerwerb gem. § 854 I
II. Besitzerwerb gem. § 854 II
III. Erwerb von Eigentum
IV. Zusammenfassung
B) Ansprüche und rechtliche Möglichkeiten der R gegen EM und Stark
I. Allgemeines
II. Ansprüche der R gegen EM
1. Anspruch aus § 535
2. Anspruch wegen Besitzentziehung aus § 861 I
3. Anspruch wegen Besitzstörung aus § 862 I
4. Anspruch aus § 812 I
5. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I
6. Anspruch aus §§ 823 II iVm. § 858
7. Anspruch aus § 1004 analog § 823 I
8. Anspruch aus § 1007 I
9. Anspruch aus § 1007 II
III. Rechtliche Möglichkeiten der R gegen EM
1. Das Recht zur Selbsthilfe gem. § 859 I
2. Das Recht zur Selbsthilfe gem. § 859 II
3. Interventionsrecht gem. 771 ZPO
4. Aussonderungsrecht nach § 47 InsO
IV. Ansprüche und rechtliche Möglichkeiten der R gegen Stark

Zweiter Teil: Ausleihung eines Pkw von einer Bekannten
A) Sachenrechtliche Rechtsposition von R
I. Besitzerwerb gem. § 854 I
II. Besitzerwerb gem. § 854 II
III. Besitzverlust
IV. Zusammenfassung
B) Ansprüche und rechtliche Möglichkeiten der R gegen F
I. Ansprüche der R gegen F
1. Anspruch wegen Besitzentziehung aus § 861 I
2. Anspruch wegen Besitzstörung aus § 862 I
3. Anspruch aus § 812 I
4. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I
5. Anspruch aus §§ 823 II iVm. § 858
6. Anspruch aus § 1004 analog § 823 I
7. Anspruch aus § 1007 I
8. Anspruch aus § 1007 II
II. Rechtliche Möglichkeiten der R gegen F
1. Das Recht zur Selbsthilfe gem. § 859 I
2. Das Recht zur Selbsthilfe gem. § 859 II
3. Interventionsrecht gem. 771 ZPO
4. Aussonderungsrecht nach § 47 InsO
Dritter Teil: Anmietung von Inline-Skates
A) Sachenrechtliche Rechtsposition von R
I. Besitzerwerb gem. § 854 I
II. Besitzerwerb gem. § 854 II
III. Besitzverlust
B) Ansprüche und rechtliche Möglichkeiten der R
I. Ansprüche der R gegen die Putzfrau
1. Anspruch aus § 1007 I
2. Anspruch auf Herausgabe gem. §§ 681 S. 2, 667
II. Ansprüche der R gegen den Sohn
III. Ansprüche der R gegen den Betreiber des Fitnesscenters
1. Anspruch aus § 1007 II
Eidesstattliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Gutachten

Erster Teil: Anmietung eines Wagens von der Fa. „Endlos Mobil“

A) Sachenrechtliche Rechtsposition von Rosig

I. Besitzerwerb gem. § 854 I

R könnte Besitzer des von EM angemieteten Wagens geworden sein. Gem. § 854 I wäre Voraussetzung dafür, dass es sich[1][2][3]

1. bei dem Kfz. um eine Sache iSv. § 90 handelt und
2. R die tatsächliche Gewalt über die Sache erworben hat.

Sachen im Rechtssinne sind alle körperlichen Gegenstände,[4] also alles, was sinnlich wahrnehmbar und räumlich abgegrenzt ist (§ 90). Dies sind bewegliche Sachen und Grundstücke. Bewegliche Sachen sind alle körperlichen Gegenstände, die einer Ortsveränderung zugänglich sind und nicht unselbständiger Teil eines Grundstücks sind.[5] Der Wagen ist nicht unselbständiger Teil eines Grundstücks, er ist einer Ortsveränderung zugänglich und ein körperlicher Gegenstand. Er ist somit Sache iSv. § 90.

Die tatsächliche Gewalt (tatsächliche Sachherrschaft) über eine Sache übt jemand aus,

- der eine räumliche Beziehung[6] zur Sache herstellt und die es dem Erwerber ermöglicht, tatsächlich auf die Sache einzuwirken,
- diese Beziehung von gewisser Dauer ist und
- der den Willen zur tatsächlichen Beherrschung der Sache hat (Besitzwille).

R kann tatsächlich auf die Sache Einfluss nehmen. Die Beziehung zur Sache ist des Weiteren auf Dauer angelegt – also nicht nur vorübergehend –. Dies wird deutlich durch die ernsthafte Absicht den Pkw tatsächlich länger zu nutzen. Dadurch kommt auch der Besitzwille zum Ausdruck.

Somit ist der Wagen eine Sache iSd. § 90 und R übt die tatsächliche Sachherrschaft über den Wagen aus. R ist damit Besitzer des Pkw iSv. § 854 I. Da sie die tatsächliche Gewalt über den Pkw erworben hat, besitzt sie unmittelbar (der gesetzliche Normalfall);[7] man spricht vom sog. „originären“ Besitzerwerb im Gegensatz zum sog. „derivativen“ (abgeleiteten) gem. § 854 II, bei dem bereits die Einigung zwischen bisherigem Besitzer und Erwerber über den Besitzwechsel ausreicht (gesetzlicher Sonderfall). Ersterer ist ein rein tatsächlicher Vorgang (Realakt), letzterer ein echtes Rechtsgeschäft.[8]

II. Besitzerwerb gem. § 854 II

Ausnahmsweise – und zur Erleichterung des Besitzerwerbs, könnte R den Besitz an dem Wagen allein aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Einigung mit dem bisherigen Besitzer (hier: EM) erworben haben, dh. ohne die tatsächliche Sachherrschaft (siehe vorstehend unter „I., 2. “) zu erlangen oder diese erlangen zu müssen. Voraussetzungen:

1. Der Pkw müsste sich im Besitz einer Person (Veräußerer) befinden und
2. diese Person müsste die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgeben,[9] sodass der Erwerber die Herrschaftsmöglichkeit (nicht tatsächliche Sachherrschaft) über die Sache erlangt und
3. außerdem müsste sich der Veräußerer und der Erwerber darüber einig sein, dass der Erwerber berechtigt sein soll, den unmittelbaren Besitz an der Sache auszuüben.

Diese zuvor erwähnte Einigung wird von der h.M. als Vertrag (Rechtsgeschäft)[10] aufgefasst; daher ist für den Übertragenden die Geschäftsfähigkeit erforderlich (für den Erwerber nicht, vgl. § 107).[11]

Der Pkw befand sich vor der Anmietung durch R noch im Besitz von EM und durch den Mietvertrag (§ 535) waren sich der Veräußerer/Besitzübertragender (EM) und der Erwerber (R) einig, dass R berechtigt sein soll, den unmittelbaren Besitz an dem Wagen auszuüben. EM hat auch die tatsächliche Gewalt über den Pkw aufgegeben und R hatte durch Übergabe der Schlüssel und des Kfz. nicht nur die Möglichkeit die Sache zu erlangen, sondern hat sie darüber hinaus – was aber nicht Voraussetzung ist - sogar tatsächlich erlangt.

Die Geschäftsfähigkeit (§ 104 ff.) der verantwortlich Handelnden (Geschäftsführer/Inhaber usw.) von EM, unterstellt, hat R demzufolge den Besitz an dem Wagen gem. § 854 II übertragen bekommen. Durch den Mietvertrag (§ 535) besteht zwischen ihr als Mieterin und EM als Vermieter überdies ein sog. „Besitzmittlungsverhältnis“ iSv. § 868, weil EM (mittelbarer Besitzer) aufgrund eines Rechtsverhältnisses die Sachherrschaft durch einen anderen, hier: R (Besitzmittlerin), ausüben lässt. R besitzt unmittelbar, sie ist Fremdbesitzer, weil sie den Wagen in Anerkennung fremden Eigentums (nämlich des Eigentums von EM) besitzt. Sie ist ferner Alleinbesitzer sowie im Vollbesitz der Sache. Zudem ist sie rechtmäßiger Besitzer, weil Sie aufgrund des Mietvertrages ein Recht zum Besitz hat (§ 986 I) und sie besitzt nicht fehlerhaft, weil sie den Besitz nicht durch verboten Eigenmacht erlangt hat (§ 858 II S. 1).

III. Erwerb von Eigentum

Der Besitz der R an dem Pkw sagt jedoch noch nichts über ihre (endgültige) Rechtsstellung aus; sie könnte grundsätzlich auch Eigentümerin des Pkw sein. Der Besitz an dem Wagen ist kein Recht, jedoch eine rechtlich geregelte und geschützte Rechtsposition; aus ihr können sich Rechte ergeben[12]. Da jedoch im vorliegenden Fall die für die Übertragung von Eigentum gem. § 929 S. 1 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über die Übertragung des Eigentums an dem Pkw nicht vorliegt, ist R nicht Eigentümerin geworden.

IV. Zusammenfassung

R ist aus vorgenannten Gründen nicht Eigentümerin des Wagens, jedoch ist sie Besitzer iSv. § 854 I sowie des Weiteren iSd. § 854 II.

B) Ansprüche und rechtliche Möglichkeiten der R gegen EM und Stark

I. Allgemeines

„Der unmittelbare Besitzer hat gegen den mittelbaren Besitzer außer den Ansprüchen aus dem Rechtsverhältnis die Besitzansprüche und den Selbstschutz, z. B. der aus der Wohnung durch den Vermieter herausgesetzte Mieter.“[13] Von daher könnte R (als unmittelbarer Besitzer) gegen EM (mittelbarer Besitzer) Ansprüche aus dem Mietvertrag sowie des Weiteren die Ansprüche wegen Besitzentziehung (§ 861) und Besitzstörung (§ 862) geltend machen.

„Vom Besitzschutz, der allein an die tatsächliche Sachherrschaft anknüpft und im Interesse der Erhaltung des Rechtsfriedens unabhängig davon gewährt wird, ob der Besitzer zum Besitz berechtigt ist oder nicht, ist zu unterscheiden der Schutz des berechtigten Besitzes. Der Besitz verstärkt die Rechtsstellung des Berechtigten. Er macht das Recht nach außen erkennbar und gewährt mit den Besitzschutzansprüchen der §§ 861, 862 Abwehransprüche gegen jedermann. Dadurch wird insbesondere die Stellung eines lediglich obligatorisch Berechtigten erheblich verstärkt. Der Mieter, der vor der Einräumung des Besitzes nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung der Mietsache hat, kann nach Besitzeinräumung die Beachtung seines Besitzes gemäß §§ 861, 862 von jedermann, auch vom Vermieter, verlangen.“[14] Dies ist auch bei R im Verhältnis zu EM der Fall.

II. Ansprüche der R gegen EM

1. Anspruch aus § 535

R könnte einen Anspruch auf den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit (hier: 1 Woche) aus § 535 I aufgrund des zwischen ihr und EM abgeschlossenen Mietvertrages haben. Voraussetzung des Anspruchs aus § 535 I ist, dass ein wirksamer Mietvertrag vorliegt; dieser liegt vor.

Da R aufgrund des Mietvertrages mit EM einen vertraglichen Anspruch und somit ein Recht zum Besitz des Pkw gem. § 986 I S. 1 (rechtsverhindernde Einwendung)[15] hat, kann EM die Herausgabe der Sache von R nach § 985 vor Ablauf der Mietzeit nicht verlangen. Dass es sich um einen „repräsentativen Wagen“ handelt, den EM für einen Stammkunden benötigt, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

Einreden liegen nicht vor, sodass der Anspruch auch durchsetzbar ist.

Da die Voraussetzungen des § 535 vorliegen, hat R einen vertraglichen Anspruch gegen EM auf Überlassung des Pkw für die gesamte Mietdauer (1 Woche).

2. Anspruch wegen Besitzentziehung aus § 861 I

R könnte einen Anspruch gegen EM wegen Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht gem. § 861 I S. 1 haben. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Besitzer oder der Wegnehmende ein Recht zum Besitz hat oder nicht.[16]

Dazu müsste zunächst der Besitz der R (Anspruchsteller) an dem Wagen, durch verbotene Eigenmacht (§ 858 I) ihr wieder entzogen werden und EM (Anspruchsgegner) müsste fehlerhaft besitzen iSv. § 858 II S. 1.

Verbotene Eigenmacht wird in § 858 I definiert als

- Entziehung oder
- Störung des Besitzes,
- ohne den Willen des Besitzers und
- ohne Gestattung durch das Gesetz (widerrechtlich).

Verbotene Eigenmacht ist also die widerrechtliche Besitzentziehung und Besitzstörung. Besitzentzug bedeutet, dass der Handelnde den Besitzer von der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft ausschließt.[17] „Es kommt nur ein Eingriff in den unmittelbaren Besitz in Betracht. Verschulden ist nicht erforderlich.“[18] Verbotene Eigenmacht kann auch vom mittelbaren Besitzer gegenüber dem (unmittelbaren) Besitzer geübt werden.[19]

[...]


[1] §§ ohne nähere Angabe sind solche des BGB.

[2] künftig: „EM“.

[3] künftig: „R“.

[4] vgl. dazu Musielak, Hans-Joachim, Rn. 5.

[5] Palandt/Heinrichs, Überblick vor § 90 Rn. 3.

[6] BGHZ 101, 186.

[7] Schellhammer, Kurt, Rn. 25.

[8] Schellhamer, Kurt, Rn. 34.

[9] Palandt/Bassenge, § 854, Rn. 10; BGHZ 27, 360 .

[10] Schwab/Prütting, Rn. 57.

[11] a. A. MünchKomm/Joost, § 854 Rn. 32, der keinen rechtsgeschäftlichen Charakter des

Besitzerwerbs nach § 854 II sieht, sondern von einer Neugründung des Besitzes ausgeht.

[12] Gerhardt, Walter, S. 14.

[13] Schwab/Prütting, Rn. 89.

[14] vgl. dazu Wolf, Manfred, Rn. 167.

[15] BGHZ 82, 13, 18.

[16] vgl. dazu Wolf, Manfred, Rn. 165.

[17] Schaffrin, Heike, S. 38, Rn. 29.

[18] Schapp/Schur, Rn. 67.

[19] Brehm/Berger, S. 50, Rn. 1 aE. mwN..

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2005
ISBN (eBook)
9783836609869
DOI
10.3239/9783836609869
Dateigröße
418 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
DIPLOMA Fachhochschule Nordhessen; Abt. Mannheim – Wirtschaftsrecht
Erscheinungsdatum
2008 (Februar)
Note
1,3
Schlagworte
sachenrechtliche rechtspositionen besitzentziehung schadensersatz aussonderungsrecht interventionsrecht
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Titel: Jungunternehmerin Frau Rosig und ihre sachenrechtliche Rechtsposition sowie ihre Ansprüche und rechtlichen Möglichkeiten gegen die Firma 'Endlos Mobil' u.a.
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