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Veräußerung von Patenten

©2007 Bachelorarbeit 70 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Zahlreiche Klein- und mittelständische Unternehmen, kurz KMUs genannt, in den Wirtschaftszweigen Maschinenbau, Entwicklung medizinischer Geräte, sowie der Kunststoffindustrie verfügen über eine Vielzahl von Patenten, die sie auf Grund fehlenden Kapitals nicht effektiv nutzen können. Ausschlaggebend für die angespannte Lage auf dem Finanzierungsmarkt ist nicht nur die oftmals schwache Eigenkapitalausstattung, sondern auch die Tatsache, dass die Rating-Anforderungen in Hinblick auf die Einführung von Basel II erhöht und streng reglementiert wurden.
Nicht nur begrenzte Finanzmittel, sondern auch begrenzte Personalressourcen und beschränkte Marktzugangs- und –durchdringungsmöglichkeiten verhindern die Realisierung hoher Umsätze eines Unternehmens. Dennoch können Patente bzw. Erfindungen einer neuartigen Technologie einen immensen Nutzen für Unternehmer darstellen.
Oftmals wird das Potenzial eines Patents bzw. Patentportfolios unterschätzt, was dazu führt, dass KMUs den Wert dieser nicht erkennen oder aber nicht optimal nutzen. Neben den klassischen Formen der Unternehmensfinanzierung, wie beispielsweise dem echten und unechten Factoring, wächst insbesondere die Bedeutung alternativer Finanzierungsmöglichkeiten. Eine solche Alternative ist z.B. der An- und Verkauf von Patenten.
Mit dieser Problematik beschäftigt sich die vorliegende Dissertation. Ziel dieser ist es, das Patent begrifflich zu definieren und den Rechtsweg von dem Anmeldeverfahren bis zum Einspruchserhebungsverfahren zu skizzieren.
Im Folgenden wird die Lizenz zum Patent abgegrenzt. Nach einer kurzen Begriffsbestimmung werden die unterschiedlichen Arten und die Besonderheiten der Lizenz erörtert. Anschließend sollen wesentliche Unterschiede zum Patent erklärt werden.
Fortführend wird in Hinblick auf die Veräußerung, der Rechtsübergang eines Patents verdeutlicht. Dabei soll nicht nur erörtert werden, was diese Veräußerung beinhaltet und umfasst, sondern auch um welche Veräußerungsart es sich hierbei handelt; entweder um einen Sach- oder Rechtskauf.
Des Weiteren wird an zwei besonderen Arten der Patentveräußerung, die Versteigerung von Patenten und Patentfonds, diese Form des Rechtsüberganges erklärt, sowie dessen Vor- und Nachteile diskutiert. Weiterhin gilt es zu analysieren, ob ein derartiger Rechtsübergang dem geltenden Recht entspricht.
Abschließend werden noch einmal die wichtigsten Aspekte eines Patentverkaufs skizziert und in Hinblick auf eine Pro- […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Christine Beyer
Veräußerung von Patenten
ISBN: 978-3-8366-0922-7
Druck Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2008
Zugl. Hochschule Anhalt, Standort Bernburg, Bernburg, Deutschland, Bachelorarbeit,
2007
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplomica.de, Hamburg 2008
Printed in Germany

Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht
Seite
Inhaltsübersicht... II
Inhaltsverzeichnis... IV
Abbildungsverzeichnis... VIII
Abkürzungsverzeichnis... IX
A. Einleitung... 1
B. Das Patent ­ von der Idee bis zur Wirksamkeit... 4
I. Der Begriff des Patents... 4
II. Der Weg zum Patent... 6
C. Die Lizenzierung im Verhältnis zum Patent... 15
I. Der Begriff der Lizenz... 15
II.
Lizenzarten...
16
III.
Lizenzverträge...
18
D. Der Patentverkauf als Rechtsübergang... 20
I. Der Rechtsübergang eines Patents... 20
II. Die Veräußerung bzw. Übertragung eines Rechts (Rechtskauf)... 21
III. Die Übertragung bzw. die Veräußerung von Sachen (Sachkauf)... 23
IV. Die Patentveräußerung unter den zivilrechtlichen Aspekten
des Rechts und Sachenkaufs... 26
II

Inhaltsübersicht
III
Seite
E. Veräußerungsarten eines Patents... 31
I. Allgemein...
31
II. Die Patentveräußerung mit Hilfe der Patentversteigerung... 32
III. Die Patentveräußerung mit Hilfe von Patentfonds... 35
F. Zusammenfassung... 42
Anlagen... X
Quellenverzeichnis... XIX
Selbstständigkeitserklärung... XXIV

Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Seite
Inhaltsübersicht... II
Inhaltsverzeichnis... IV
Abbildungsverzeichnis...VIII
Abkürzungsverzeichnis... IX
A. Einleitung... 1
B. Das Patent ­ von der Idee bis zur Wirksamkeit... 4
I. Der Begriff des Patents... 4
II. Der Weg zum Patent... 6
1. Die Patentanmeldung... 6
a) Die Anmeldung... 7
b) Die Offenbarung der Erfindung gem. § 34 IV PatG... 7
c) Der Anmeldetag gem. § 35 II PatG... 8
d) Weitere zwingende Erfordernisse gem. §§ 36 ff. PatG... 8
aa) Zusammenfassung gem. § 36 PatG, § 13 PatV... 8
bb) Erfinderbenennung gem. § 37 PatG, § 7 PatV... 9
cc) Inanspruchnahme einer Priorität gem. §§ 40, 41 PatG... 9
2. Das Patenterteilungsverfahren... 9
a) Die Rechtsnatur der Anmeldung... 10
b) Ablauf des Verfahrens... 10
aa) Die Offensichtlichkeitsprüfung gem. § 42 PatG... 10
bb) Die Recherche gem. § 43 PatG... 10
cc) Das Prüfungsverfahren gem. §§ 44 ff. PatG... 11
dd) Die Entscheidung: Zurückweisung oder Erteilung
gem. § 47 PatG... 12
3. Das Einspruchsverfahren gem. §§ 59 ff. PatG... 13
IV

Inhaltsverzeichnis
Seite
C. Die Lizenzierung im Verhältnis zum Patent... 15
I. Der Begriff der Lizenz... 15
II.
Lizenzarten...
16
1. einfache Lizenz... 16
2. ausschließliche Lizenz... 16
3. beschränkte Lizenz... 17
4. unbeschränkte Lizenz... 17
III.
Lizenzverträge...
18
D. Der Patentverkauf als Rechtsübergang... 20
I. Der Rechtsübergang eines Patents... 20
II. Die Veräußerung bzw. Übertragung eines Rechts (Rechtskauf)... 21
1. Der Forderungsübergang... 22
2. Der Kaufgegenstand... 22
III. Die Übertragung bzw. die Veräußerung von Sachen (Sachkauf)... 23
1. Pflichten des Verkäufers... 23
a)
Die
Besitzverschaffungspflicht...
23
b) Die Rechtsverschaffungspflicht... 24
c) Weitere Pflichten des Verkäufers... 25
2. Pflichten des Käufers... 25
a) Kaufpreiszahlung... 25
b) Abnahme der Kaufsache... 25
c) Die Verbindung zwischen Käufer- und Verkäuferpflichten... 26
V

Inhaltsverzeichnis
Seite
IV. Die Patentveräußerung unter den zivilrechtlichen Aspekten
des Rechts- und Sachenkaufs... 26
1. Die Patentveräußerung als Rechtskauf... 26
a) Der Rechtsübergang... 26
b) Der Kaufgegenstand... 27
c) Fazit... 27
2.
Die
Patentveräußerung als Sachkauf... 27
a) Pflichten des Patentinhabers als Verkäufer... 28
aa) Die Besitzverschaffungspflicht... 28
bb) Die Rechtsverschaffungspflicht... 28
cc) Weitere Pflichten des Patentinhabers als Verkäufer... 29
b) Pflichten des Patenterwerbers als Käufer... 29
c) Die Verbindung zwischen Patentverkäufer- und
Patenterwerberverpflichten...
29
d) Fazit... 29
E. Veräußerungsarten eines Patents... 31
I. Allgemein...
31
II. Die Patentveräußerung mit Hilfe der Patentversteigerung... 32
1. Allgemein... 32
2. Das Versteigerungsverfahren... 33
a) Die holländische Auktion... 33
b) Die englische Auktion... 34
3. Vorteile der Patentversteigerung... 34
4. Nachteile der Patentversteigerung... 35
III. Die Patentveräußerung mit Hilfe von Patentfonds... 35
1. Allgemein... 35
2. Die Patentbewertung... 36
3. Das Patentbewertungsverfahren... 37
VI

Inhaltsverzeichnis
VII
Seite
a) Der Kostenansatz... 38
b) Der Ertragswertansatz... 38
aa) Der Discounted Chashflow Ansatz (DCF-Ansatz)... 38
aaa) Die Einkommenserwartung eines Patents... 38
bbb) Die Lebensdauer eines Patents... 39
ccc) Die Cashflow-Prognose... 39
bb) Die Lizenzanalogie... 39
c) Der Marktwertansatz mit Wertindikatoren... 40
3. Vorteile von Patentfonds... 40
4. Nachteile von Patentfonds... 41
F. Zusammenfassung... 42
Anlagen... X
Quellenverzeichnis...XIX
Selbstständigkeitserklärung... XXIV

Abbildungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Seite
Abb. 1:
Urkunde über die Erteilung eines Patents... 12
Abb. 2:
Das Prüfungsverfahren am Beispiel der IBP-AG... 37
VIII

Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abb.
Abbildung
BGB
Bürgerliches
Gesetzbuch
BGH
Bundesgerichtshof
bzw.
beziehungsweise
ca.
circa
d.h.
das
heißt
DPMA
Deutsches Patent- und Markenamt
f. folgende
ff. fort
folgende
gem.
gemäß
i.V.m.
in Verbindung mit
KMU
klein- und mittelständisches Unternehmen
Mio.
Millionen
PatG
Patentgesetz
PatKostG Patentkostengesetz
PatV
Patentverordnung
Rdn.
Randnummer
S. Seite
u.a.
unter
anderem
UrhG
Urhebergesetz
Vgl.
Vergleich
vgl.
vergleiche
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
z.B.
zum
Beispiel
IX

A. Einleitung
A. Einleitung
Während meines 18wöchigen Praktikums bei der MediTECH Electronic GmbH in
Hannover habe ich mich ausführlich mit der Verlängerung, Änderung und
Überschreibung von Patenten und deren Rechtsübergang beschäftigt. Dieses
Unternehmen entwickelt u.a. medizinische Geräte für Erwachsene und Kinder, die
auf Grund zentraler Hörprobleme keine altersgerechte Sprachentwicklung aufweisen.
Diese Behandlungsverfahren ließ sich die MediTECH patentieren. So zum Beispiel
folgende:
·
Patentschrift 39 39 401
,,Vorrichtung zur Verbesserung der Hirn-Hemisphären-Koordination"
·
Patentschrift 43 18 336
,,Verfahren und Vorrichtung zum Training der menschlichen Ordnungsschwelle"
·
Patentschrift 19 603 001
,,Vorrichtung zum unterstützten Trainieren und Lernen"
1
Im Laufe meines Beschäftigungsverhältnisses konnte ich mein Basiswissen auf
diesem Rechtsgebiet vertiefen und mein Interesse dafür gewinnen.
Da die MediTECH Electronic GmbH regelmäßig Diplomanten betreut, konsultierte ich
meinen betrieblichen Mentor, den Geschäftsführer der MediTECH, mit der Bitte, mich
bei der Suche nach einem geeigneten Thema für meine Bachelor-Dissertation zu
unterstützen. Aus einer Vielzahl gesammelten Informationsmaterials trafen wir eine
Auswahl der Themen, die für mich in Frage kämen. Einem Zeitungsartikel mit dem
Thema über die ,,Versteigerung von Patenten als Finanzierungsmöglichkeit für KMUs
(klein- und mittelständische Unternehmen)" galt mein besonderes Interesse. Dieser
brachte mich auf die Idee meine Abschlussarbeit über die Veräußerung von Patenten
zu schreiben und diesen Artikel mit einzubeziehen.
Zahlreiche Klein- und mittelständische Unternehmen, kurz KMUs genannt, in den
Wirtschaftszweigen Maschinenbau, Entwicklung medizinischer Geräte, sowie der
Kunststoffindustrie verfügen über eine Vielzahl von Patenten, die sie auf Grund
fehlenden Kapitals nicht effektiv nutzen können. Ausschlaggebend für die
angespannte Lage auf dem Finanzierungsmarkt ist nicht nur die oftmals schwache
1
www.meditech.de/index.php?id=83
1

A. Einleitung
Eigenkapitalausstattung, sondern auch die Tatsache, dass die Rating-Anforderungen
in Hinblick auf die Einführung von Basel II erhöht und streng reglementiert wurden.
2
Nicht nur begrenzte Finanzmittel, sondern auch begrenzte Personalressourcen und
beschränkte Marktzugangs- und ­durchdringungsmöglichkeiten verhindern die
Realisierung hoher Umsätze eines Unternehmens. Dennoch können Patente bzw.
Erfindungen einer neuartigen Technologie einen immensen Nutzen für Unternehmer
darstellen.
3
Oftmals wird das Potenzial eines Patents bzw. Patentportfolios unterschätzt, was
dazu führt, dass KMUs den Wert dieser nicht erkennen oder aber nicht optimal
nutzen. Neben den klassischen Formen der Unternehmensfinanzierung, wie
beispielsweise dem echten und unechten Factoring, wächst insbesondere die
Bedeutung alternativer Finanzierungsmöglichkeiten. Eine solche Alternative ist z.B.
der An- und Verkauf von Patenten.
4
Mit dieser Problematik beschäftigt sich die vorliegende Dissertation. Ziel dieser ist es,
das Patent begrifflich zu definieren und den Rechtsweg von dem Anmeldeverfahren
bis zum Einspruchserhebungsverfahren zu skizzieren.
Im Folgenden wird die Lizenz zum Patent abgegrenzt. Nach einer kurzen
Begriffsbestimmung werden die unterschiedlichen Arten und die Besonderheiten der
Lizenz erörtert. Anschließend sollen wesentliche Unterschiede zum Patent erklärt
werden.
Fortführend wird in Hinblick auf die Veräußerung, der Rechtsübergang eines Patents
verdeutlicht. Dabei soll nicht nur erörtert werden, was diese Veräußerung beinhaltet
und umfasst, sondern auch um welche Veräußerungsart es sich hierbei handelt;
entweder um einen Sach- oder Rechtskauf.
Des Weiteren wird an zwei besonderen Arten der Patentveräußerung, die
Versteigerung von Patenten und Patentfonds, diese Form des Rechtsüberganges
erklärt, sowie dessen Vor- und Nachteile diskutiert. Weiterhin gilt es zu analysieren,
ob ein derartiger Rechtsübergang dem geltenden Recht entspricht.
Abschließend werden noch einmal die wichtigsten Aspekte eines Patentverkaufs
skizziert und in Hinblick auf eine Pro- und Contraargumentation diskutiert. Außerdem
gilt es zu analysieren, inwiefern Potenziale auf dem Finanz- und Börsenmarkt
bestehen und ob diese Art von Unternehmensfinanzierung eine Alternative zu den
2
www.gomopa.net/Finanzforum/Kapitalbeschaffung/Kapitalgeber-finanzieren-die-Patentnutzung.html
3
www.hwk.duesseldorf.de/beraten/innovation/steinbeispatente.html
4
www.innovations-report.de/html/berichte/ wirtschaft_finanzen/bericht-52810.html
2

A. Einleitung
3
bisherigen Finanzierungsmöglichkeiten für klein- und mittelständische Unternehmen
darstellt.

B. Das Patent ­ von der Idee bis zur Wirksamkeit
B. Das Patent ­ von der Idee bis zur Wirksamkeit
I. Der Begriff des Patents
Unter einem Patent versteht der Jurist einen staatlichen Verleihungsakt, den so ge-
nannte Verwaltungsakt, durch den eine Erfindung als schutzfähig anerkannt und dem
Erfinder bzw. dem Anmelder das Privileg des Ausschließlichkeitsrechtes konzediert
wird.
5
Das Patent ist vom Begriff der Erfindung, die gesetzlich nicht eindeutig definiert ist,
abzugrenzen. Deren Definition ergibt sich aus der Rechtsprechung des BGH. Dem-
nach ist die Erfindung die Lehre zum technischen Handeln, mit der ein technisches
Problem gelöst wird. Das technische Problem an sich gehört nicht zur Erfindung.
Gemäß § 9 PatG wird die Erfindung in zwei Kategorien unterteilt.
6
·
Das Erzeugnis: eine Erzeugniserfindung ist durch den Aufbau einer Vorrichtung,
z.B. einer Maschine, eines Stoffes oder einer Sache mit bestimmten Eigenschaf-
ten definiert.
·
Das Verfahren: eine Verfahrenserfindung beschreibt ein Herstellungs- oder Ar-
beitsverfahren. Das Arbeitsverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bei einer
technischen Betätigung, durch die an einem Objekt Arbeitsschritte vollzogen wer-
den, keine Veränderung der behandelten Sache eintritt.
Eine patentierbare Lehre zum technischen Handeln liegt immer nur dann vor, wenn
diese Technik eine Bereicherung darstellt und dem Nutzen der Allgemeinheit dient.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass kein technisches Handeln vorliegt, wenn die
Lehre:
-
nicht fertig ist, d.h. sie ist ohne einen zusätzlichen erfinderischen Aufwand noch
nicht einsatzfähig;
-
nicht wiederholbar ist, d.h. wenn mit bekannten Natur- und Fachkräften eine Rea-
lisierung dieser Idee nicht vollziehbar ist;
-
nicht brauchbar oder von sozialem Nutzen ist.
Diese Erfordernisse an eine Erfindung können sich überschneiden. Einer gegenseiti-
gen Abgrenzung bedarf es nicht, da bereits beim Fehlen eines Erfordernisses keine
Erfindung in dem Sinne mehr vorliegt.
7
5
Ensthaler, Jürgen: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, S. 76
6
www.wikipedia.org/wiki/Patent
4

B. Das Patent ­ von der Idee bis zur Wirksamkeit
Eine Erfindung muss nicht nur als Erzeugnis oder Verfahren kategorisierbar sein,
sondern auch das Erfordernis der Technizität erfüllen. Hierbei geht der BGH i.d.R.
von folgender Definition aus:
,,Eine Lehre ist technisch, wenn sie sich zur Erreichung eines kausal überseh-/ baren
Erfolges des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte außerhalb der menschli-/ chen
Verstandestätigkeit bedient [...]."
8
Gemäß § 1 II PatG versteht man unter dem Begriff der Naturkräfte auch die biologi-
schen, die in der freien Natur schon vorhanden sind, wie z.B. Holz oder ein bestimm-
tes Gestein. Demnach ist die Verstandestätigkeit des Menschen nicht primär von Re-
levanz. Der Einsatz der Naturkräfte muss kausal für die Lösung einer technischen
Problemstellung bzw. einer Aufgabe sein, d.h. die Problemlösung muss sich auf den
Einsatz der Naturkräfte begründen.
Allerdings ist diese Begriffsdefinition in Bezug auf die technische Entwicklung zu mo-
difizieren, da eine Erfindung aus technischen und nicht-technischen Merkmalen be-
stehen kann. Demnach liegt eine technische Erfindung immer dann vor, wenn der
Einsatz von Naturkräften zwingend erforderlich ist. Kann man auf diesen verzichten,
so handelt es sich um eine nicht-technische Erfindung. Bei einer solchen Problem-
stellung muss die Gesamtheit der Lehre beurteilt werden. Sind die technischen Krite-
rien zwingend und hauptsächlich zur Lösung des Gesamtproblems erforderlich und
wurde nur bei einem Teil der Problemlösung auf den Einsatz von Naturkräften ver-
zichtet, so ist die Lehre als Gesamtes technisch und demnach eine Erfindung. Das
heißt, die technischen Merkmale müssen bei der Realisierung der Aufgabe überwie-
gen.
9
Ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht auf eine Erfindung wird durch ein
zeitlich begrenztes Ausschlussrecht gewährt. Der Inhaber eines Patents hat das
Recht, Dritten die Verwendung seiner Erfindung zu untersagen, d.h. ein geschütztes
Erzeugnis gewerblich herzustellen, anzubieten, zu benutzen oder auch ein geschütz-
tes Verfahren gewerblich anzuwenden.
10
7
Ilzhöfer, Volker: Patent-, Marken- und Urheberrecht, S. 32 f., Rdn. 94 f.
8
.Vgl.: BGH Urteil: X ZB 15/98 sowie Ilzhöfer, Volker: Patent-, Marken- und Urheberrecht, S. 34
9
Vgl.: Brandi-Dohrn/Gruber/Muir Europäisches und Internationales Patentrecht, S. 130 ff.,
Rdn. 12.02 ff. sowie Ilzhöfer, Volker: Patent-, Marken- und Urheberrecht S.34
10
www.wikipedia.org/wiki/Patent
5

B. Das Patent ­ von der Idee bis zur Wirksamkeit
Nach § 16 PatG ist die Geltungsdauer eines Patents auf maximal 20 Jahre begrenzt.
Bei Patenten für Erfindungen, die Arzneimittel oder Pflanzenschutzmittel betreffen,
kann nach europäischen Recht das Schutzrecht durch ein ergänzendes Schutzzerti-
fikat um bis zu fünf Jahre verlängert werden, da es oftmals auf Grund der langen
Dauer bis zur Zulassung solcher Patente zu erheblichen Verzögerungen kommt.
Im Gegenzug zur staatlichen Einräumung eines solchen zeitlich befristeten Monopols
ist der Erfinder dazu verpflichtet, seine Erfindung in einer Patentschrift offen zu legen
und somit für jedermann zugänglich zu machen. Die Offenlegung durch das Patent-
amt erfolgt spätestens 18 Monaten nach der Beantragung bei der zuständigen Be-
hörde. Eine vorzeitige Publikation kann vom Anmelder beantragt werden. Wird die
Anmeldung vor Ablauf der 18 Monate zurückgezogen, findet eine derartige nicht
statt.
11
II. Der Weg zum Patent
1. Die Patentanmeldung
Im Patenterteilungsverfahren wird auf Grund eines Antrags überprüft, ob eine Erfin-
dung gem. §§ 1 bis 5 PatG patentfähig ist und ob sie die erforderlichen Bestimmun-
gen des Patentgesetzes und der Patentverordnung erfüllt (siehe Anlage 1).
Voraussetzung hierfür ist die Anmeldung der Erfindung bei dem jeweils zuständigen
regionalen, nationalen und internationalen Patentamt. Für Deutschland ist das Deut-
sche Patent- und Markenamt, kurz DPMA, für Österreich das Österreichische oder
Europäische Patentamt und für die Schweiz und Lichtenstein das Institut für Geisti-
ges Eigentum oder das Europäische Patentamt zuständig.
Grundlegend kann die Anmeldung in jeder beliebigen Sprache erfolgen.
Das Patenterteilungsverfahren ergibt sich aus den §§ 34 ff. PatG und folgt dem
Grundsatz der verschoben Prüfung, d.h. dass eine Prüfung des Anmeldegegenstan-
des nur dann erfolgt, wenn gem. § 44 PatG eine Prüfungsantragsgebühr bei der An-
tragstellung bezahlt worden ist.
12
11
www.dpma.de/infos/einsteiger/einsteiger_pat04.html
12
Ilzhöfer, Volker: Patent-, Marken- und Urheberrecht , S. 51, Rdn.: 157 f.
6

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2007
ISBN (eBook)
9783836609227
DOI
10.3239/9783836609227
Dateigröße
564 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule Anhalt - Standort Bernburg – Wirtschaft
Erscheinungsdatum
2008 (Februar)
Note
2,3
Schlagworte
patent lizenz sachkauf rechtskauf patentversteigerung
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Titel: Veräußerung von Patenten
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