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Zulässigkeit von Kopplungsgeschäften aus ökonomischer und kartellrechtlicher Sicht (Art. 82 EGV)

©2007 Doktorarbeit / Dissertation 171 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Das Prinzip des freien Wettbewerbs ist die Grundlage der modernen Wirtschaftsordnung. Die Aufgabe des europäischen Kartellrechts ist es dem Wettbewerb im Interesse des Gemeinwohls einen rechtlichen Rahmen zu setzen. Unter europäischem Kartellrecht versteht man heute die Summe aller Vorschriften, welche Beschränkungen des Wettbewerbs, die zwischen den Unternehmen vorhanden sind, zu verhindern. Wettbewerbsbeschränkungen werden durch das Zusammenwirken mehrerer selbständiger Unternehmen bewirkt. Im Gegensatz zum UWG, das vor allem bestimmte Marktverhaltensregeln aufstellt, zielt das europäische Kartellrecht für die Herbeiführung und Erhaltung eines freien Wettbewerbs, also den strukturellen Aspekt. Beide dienen letztlich der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs. Das europäische Kartellrecht besteht – unter Anwendung des EG-Vertrages (auch EGV genannt: Vertag zur Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) im Wesentlichen aus drei Säulen, und zwar:
- Art. 81 EGV: Enthält das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen.
- Art. 82 EGV: Untersagt die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gemeinsamen Markt
- Fusionskontrollverordnung (FKVO): Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen.
Das europäische Kartellrecht erfasst nur jene Tatbestände, die zumindest in ihren Auswirkungen über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausreichen. Kartelle und missbräuchliche Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen, die den zwischenstaatlichen Handel nicht berühren, gehören in die Zuständigkeit der nationalen Gesetzgeber bzw. der nationalen Kartellbehörden.
Art. 81 und Art. 82 EGV erfassen nur solche Wettbewerbsbeschränkungen, die durch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten berührt werden, d.h. Gemeinschafts- und nationales Kartellrecht kommen nebeneinander zur Anwendung. Das Gemeinschaftsrecht hat Vorrang, wenn es sich um Normen- und Entscheidungskonflikte handelt. Es muss somit im Konfliktfall das nationale Recht zurücktreten. Das nationale Kartellrecht darf jedoch das Gemeinschaftsrecht, das uneingeschränkt und einheitlich zur Anwendung kommt, nicht beeinträchtigen.
Das Koppelungsverbot gehört zum Kernbestand des nationalen und europäischen Kartellrechts. Um überhaupt kartellrechtliche Kopplungsverbote zu verstehen, ist es vorerst notwendig den Begriff „Kopplungsgeschäft“ zu definieren. Ein Kopplungsgeschäft liegt vor, wenn der Abnehmer […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Einführung in das Thema der Arbeit
1.2 Ziel der Arbeit
1.3 Aufbau der Arbeit

2 Kartellrechtliche Sicht zu Kopplungsgeschäften
2.1 Kopplungsgeschäfte
2.2 Funktion/Grundlagen des Art. 82 EGV
2.3 Abgrenzung des relevanten Marktes
2.3.1 Der sachlich relevante Markt
2.3.2 Der räumlich relevante Markt
2.4 Tatbestandsmerkmale
2.4.1 Marktbeherrschende Stellung
2.4.1.1 Einzelmarktbeherrschung
2.4.1.2 Kollektive Marktbeherrschung
2.4.2 Marktanteile
2.4.3 Missbräuchliche Ausnutzung
2.4.3.1 Begriffsbestimmung
2.4.3.2 Regelbeispiele
2.4.3.2.1 Unangemessene Preis- oder Geschäftsbedingungen
2.4.3.2.2 Einschränkung von Erzeugung, Absatz oder technischer Entwicklung
2.4.3.2.3 Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleich-wertigen Leistungen
2.4.3.2.4 Kopplungsgeschäfte
2.5 Rechtsfolgen des Art. 82 EGV
2.6 Rechtfertigungsgründe

3 Ökonomische Sicht zu Kopplungsgeschäften
3.1 Ökonomische Theorien
3.1.1 Die klassische Theorie zu Kopplungsgeschäften
3.1.2 Die Chicago School – Theorie
3.1.2.1 Fixed Sum Argument
3.1.2.2 Unterschied Gewinnmaximierung und Monopolausdehnung
3.1.3 Die Post-Chicago – Theorie
3.1.3.1 Kritik am Fixed Sum Argument
3.1.3.2 Das Modell von Whinston
3.1.3.3 Das Modell von Nalebuff
3.1.3.4 Kritik an der Gewinnmaximierung und Monopolausdehnung
3.1.4 Folgerungen der ökonomischen Theorien
3.2 Begriffsbestimmungen zu Kopplungsgeschäften aus ökonomischer Sicht
3.2.1 Pure bundling (pure Bündelung)
3.2.2 Mixed bundling (gemischte Bündelung)
3.2.3 Tying (Koppelung)
3.3 Anreize für Kopplungsgeschäfte
3.3.1 Kostenabbau und Qualitätssicherung
3.3.2 Preisdiskriminierung
3.3.3 Abschwächung des Wettbewerbs
3.3.4 Aufbau von Wettbewerbsschranken und Erzielung von Wettbewerbsvorteilen
3.3.5 Leveraging
3.3.6 Verschleierung der Preisberechnung
3.3.6.1 Umgehung einer Höchstpreisregelung
3.3.6.2 Umgehung einer Mindestpreisregelung
3.3.6.3 Preiskampf im Markt des gekoppelten Guts
3.3.6.4 Verdeckung praktizierter Preisdifferenzierung
3.3.7 Skalengewinne (economies of scale)
3.3.8 Gewinnmaximierung
3.3.9 Folgerungen zu den Anreizen von Kopplungsgeschäfte

4 Der more economic approach zu Art. 82 EGV
4.1 Zweck des more economic approach
4.2 Der Berichts der EAGCP – An economic approach to Article 82
4.2.1 Allgemeine Grundsätze
4.2.2 Schädigungen des Wettbewerbs
4.2.3 Implikation für einzelne Praktiken
4.2.4 Folgerungen des Berichts der EAGCP
4.3 Das Diskussionspapier der Kommission – Discussion Paper on the application of Article 82 of the Treaty to exclusionary abuses
4.3.1 Einführung und Verhältnis des Art. 82 EGV zu anderen Vorschriften
4.3.1.1 Inhalt des Abschnitts
4.3.1.2 Bewertung und Folgerungen
4.3.2 Marktdefinition in Fällen des Art. 82 EGV:
4.3.2.1 Inhalt des Abschnitts
4.3.2.2 Bewertung und Folgerungen
4.3.3 Marktbeherrschung
4.3.3.1 Inhalt des Abschnitts
4.3.3.2 Bewertung und Folgerungen
4.3.4 Rahmen für die Beurteilung von missbräuchlichem Verhalten
4.3.4.1 Inhalt des Abschnitts
4.3.4.2 Bewertung und Folgerungen
4.3.5 Koppelung und Bündelung
4.3.5.1 Inhalt des Abschnitts
4.3.5.2 Bewertung und Folgerungen
4.3.6 Praxisrelevanz des Diskussionspapiers

5 Analyse von Kopplungsgeschäften aus der Rechtspraxis
5.1 Unterschied vertragliche und technologische Kopplungsgeschäfte
5.2 Rechtsfall – Tetra Pak II
5.2.1 Unternehmensprofil
5.2.2 Produkte des Unternehmens
5.2.3 Sachverhalt
5.2.3.1 Beschwerde durch den Wettbewerb
5.2.3.2 Geschäftspolitik von Tetra Pak
5.2.3.2.1 Herstellung und Vertrieb
5.2.3.2.2 Verkaufs- und Mietbedingungen für Abfüllanlagen und Kartons
5.2.3.2.3 Ergebnisse der europäischen Kommission
5.2.3.3 Rechtliche Würdigung
5.2.3.3.1 Relevante Märkte
5.2.3.3.2 Marktbeherrschende Stellung
5.2.3.3.3 Missbräuchliches Verhalten
5.2.3.4 Rechtfertigungsgründe seitens Tetra Pak
5.2.3.5 Entscheidung
5.3 Rechtsfall – Hilti
5.3.1 Unternehmensprofil
5.3.2 Produkte des Unternehmens
5.3.3 Sachverhalt
5.3.3.1 Beschwerde durch den Wettbewerb
5.3.3.2 Geschäftspolitik von Hilti
5.3.3.3 Ergebnisse der europäischen Kommission
5.3.3.3.1 Koppelung von Kartuschenstreifen und Bolzen
5.3.3.3.2 Diskriminierung bei Bestellungen von Kartuschen
5.3.3.3.3 Behinderung oder Verhinderung von Exporten
5.3.3.3.4 Verzögerung oder Vereitelung einer Gewährung von Patentlizenzen
5.3.3.3.5 Selektive oder diskriminierende Geschäftspraktiken
5.3.4 Rechtliche Würdigung
5.3.4.1 Relevanter Markt
5.3.4.2 Marktbeherrschende Stellung
5.3.4.3 Missbräuchliches Verhalten
5.3.5 Rechtfertigungsgründe seitens Hilti
5.3.6 Entscheidung
5.4 Rechtsfall – Microsoft
5.4.1 Rechtsstreitigkeiten im U.S.-Antitrustrecht
5.4.1.1 Apple vs. Microsoft
5.4.1.2 Digital Research vs. Microsoft
5.4.1.3 IBM vs. Microsoft
5.4.1.4 Intel vs. Microsoft
5.4.1.5 Netscape vs. Microsoft
5.4.1.6 Sun Microsystems vs. Microsoft
5.4.2 Rechtsstreitigkeiten im europäischen Recht
5.4.2.1 Sachverhalt Interoperabilität und Windows Mediaplayer
5.4.2.2 Abhilfemaßnahmen
5.4.2.3 Endgültige Entscheidung der europäischen Kommission

6 Bewertung von Kopplungsgeschäften aus der Rechts- praxis

6.1 Kausaler Zusammenhang zwischen der marktbeherrschenden Stellung und der missbräuchlichen Ausnutzung
6.2 Zwei getrennte Güter
6.3 Zwang das gekoppelte Gut abzunehmen
6.4 Marktabschottung durch Ausschaltung des Wettbewerbs
6.5 Rechtfertigungsgründe

7 Folgerungen des europäischen Rechts für Kopplungs-
geschäfte
7.1 Ansatz des rule of reason – Weg von der per se Regelung
7.2 Die zwei-Güter-Frage
7.3 Wettbewerbsbeschränkende Effekte
7.4 Rechtfertigungsgründe
7.5 Vor- und Nachteile des rule of reasons-Ansatzes unter dem Aspekt des more economic approaches
7.5.1 Vorteile eines rule of reason-Ansatzes
7.5.2 Nachteile eines rule of reason-Ansatzes
7.5.3 Kritische Würdigung des rule of reason-Ansatzes

8 Zusammenfassung

Abbildungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

1.1 Einführung in das Thema der Arbeit

Das Prinzip des freien Wettbewerbs ist die Grundlage der modernen Wirtschaftsordnung. Die Aufgabe des europäischen Kartellrechts ist es dem Wettbewerb im Interesse des Gemeinwohls einen rechtlichen Rahmen zu setzen.[1] Unter europäischem Kartellrecht versteht man heute die Summe aller Vorschriften, welche Beschränkungen des Wettbewerbs, die zwischen den Unternehmen vorhanden sind, zu verhindern. Wettbewerbsbeschränkungen werden durch das Zusammenwirken mehrerer selbständiger Unternehmen bewirkt. Im Gegensatz zum UWG, das vor allem bestimmte Marktverhaltensregeln aufstellt, zielt das europäische Kartellrecht für die Herbeiführung und Erhaltung eines freien Wettbewerbs, also den strukturellen Aspekt. Beide dienen letztlich der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs.[2] Das europäische Kartellrecht besteht – unter Anwendung des EG-Vertrages (auch EGV genannt: Vertag zur Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) im Wesentlichen aus drei Säulen, und zwar:[3]

1. Art. 81 EGV: Enthält das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen

2. Art. 82 EGV: Untersagt die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gemeinsamen Markt

3. Fusionskontrollverordnung (FKVO): Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen[4]

Das europäische Kartellrecht erfasst nur jene Tatbestände, die zumindest in ihren Auswirkungen über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausreichen. Kartelle und missbräuchliche Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen, die den zwischenstaatlichen Handel nicht berühren, gehören in die Zuständigkeit der nationalen Gesetzgeber bzw. der nationalen Kartellbehörden.

Art. 81 und Art. 82 EGV erfassen nur solche Wettbewerbsbeschränkungen, die durch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten berührt werden, d.h. Gemeinschafts- und nationales Kartellrecht kommen nebeneinander zur Anwendung. Das Gemeinschaftsrecht hat Vorrang, wenn es sich um Normen- und Entscheidungskonflikte handelt. Es muss somit im Konfliktfall das nationale Recht zurücktreten. Das nationale Kartellrecht darf jedoch das Gemeinschaftsrecht, das uneingeschränkt und einheitlich zur Anwendung kommt, nicht beeinträchtigen.[5]

Das Koppelungsverbot gehört zum Kernbestand des nationalen und europäischen Kartellrechts. Um überhaupt kartellrechtliche Kopplungsverbote zu verstehen, ist es vorerst notwendig den Begriff „Kopplungsgeschäft“ zu definieren. Ein Kopplungsgeschäft liegt vor, wenn der Abnehmer von demselben Anbieter zwei oder mehrere Güter abnimmt. Jedoch ist hier zu unterscheiden, dass allein die Tatsache, dass der Abnehmer zwei Güter von demselben Anbieter abnimmt, kein Kopplungsgeschäft ist, sondern es kommt auf das Verhalten des Anbieters an. D.h. Wenn der Anbieter auf eine bestimmte Weise auf den Abnehmer einwirkt, beide Güter abzunehmen, liegt ein Kopplungsgeschäft vor. Man unterscheidet bei beiden Gütern zwischen „koppelndes Gut“ und „gekoppeltes Gut“. Welche Komponente nun das koppelnde und welche das gekoppelte Gut ist, kann nur in einem konkreten Einzelfall bestimmt werden. Allgemein kann jedoch gesagt werden, dass das gekoppelte Gut, das Gut ist, das der Abnehmer nicht wünscht. Im Gegensatz dazu ist das koppelnde Gut das Gut, welches der Abnehmer wünscht. In der Literatur wird zum Kopplungsgeschäft der klassische Fall „Handpreisauszeichner“ genannt:

‚Ein Unternehmen bietet ein Gerät an, mit dem Einzelhändler ihre Ware mit Preisetiketten versehen können. Der Anbieter steht praktisch konkurrenzlos da, weil sein Gerät sehr leicht und schnell bedient werden kann und zudem wesentlich preisgünstiger ist als andere Preisauszeichnungsgeräte; er ist deshalb marktbeherrschend. Der Anbieter verkauft seine Geräte nur unter der Bedingung, dass die Anbieter alle Etiketten, die sie für den Einsatz des Handpreisauszeichners benötigen, von ihm beziehen. Die Etiketten könnten jedoch von anderen Anbietern preisgünstiger bezogen werden.’ [6]

Auf den ersten Blick stellt der Handpreisauszeichner das koppelnde und die Etiketten das gekoppelte Gut dar. Die Unterscheidung ist hier lediglich Hilfsmittel für die Analyse der einzelnen Argumente. Diese Argumente werden vorgebracht, um die Zulässigkeit und die Darstellung der unternehmerischen Funktion von Kopplungsgeschäften zu analysieren.[7] Ausschlaggebend für die Beurteilung eines missbräuchlichen Kopplungsgeschäftes sind der Zwang dem der Abnehmer ausgesetzt ist und die Tatsache, dass der Anbieter eine marktbeherrschende Stellung im jeweiligen Markt innehält. Die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gemeinsamen Markt wird in Art. 82 EGV untersagt. Die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens ist juristisch eine notwendige Voraussetzung, damit die Kopplung eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung hat.[8]

Um die Frage zu klären was die Motive von Unternehmen sind, die Kopplungsgeschäfte praktizieren und welche Vorteile sich daraus für diese Unternehmen ergeben könnten, ist es vorerst notwendig die ökonomische Betrachtungsweise zu Kopplungsgeschäften heranzuziehen. Hierzu bieten sich Diskussionsbeiträge von amerikanischen Juristen und Ökonomen unter dem U.S.-Antitrustrecht an.

Ökonomen führen Motive für die Praktizierung von Kopplungsgeschäften an, wie z.B. Qualitätskontrolle, Kostenvorteile durch gemeinsamen Vertrieb oder gemeinsame Produktion, Verdeckung der Preisberechnung, Preisdifferenzierung, usw. Die ökonomische Analyse im Antitrust-Verfahren wurde seit den 50er Jahren hauptsächlich von der Chicago School vorgeschlagen.[9] Im europäischen Wettbewerbsrecht werden die ökonomischen Analysemethoden zunehmend herangezogen.[10] Die Europäische Kommission führt nun die Ökonomisierung des Art. 82 EGV mit Hilfe des sogenannten „more economic approaches“ durch. Der Zweck der Anwendung des ökonomischen Ansatzes ist es die Verbraucherwohlfahrt zu steigern.[11] Er dient der besseren Erkennung von Umgehungsstrategien der Unternehmen ebenso wie der Vorbeugung wettbewerbsbeschränkender Effekte der Anwendung rechtlicher Regelungen im Einzelfall. Der Schwerpunkt der Betrachtung soll sich lösen von einer schematischen Einordnung wettbewerbsbeschränkender Praktiken hin zu einer Betrachtung der Folgen bestimmter Geschäftspraktiken und ihrer möglichen wettbewerbsfördernden Effekte.

1.2 Ziel der Arbeit

Die Einführung in die theoretischen Grundlagen des Verbots eines Kopplungsgeschäftes, führt bereits zur eigentlichen Forschungsfrage der wissenschaftlichen Arbeit:

Unter welchen Bedingungen sind Kopplungsgeschäfte aus kartellrechtlicher Sicht zuzulassen, wenn man diese anhand ökonomischer Ansätze betrachtet und bewertet?

In der ökonomischen Realität werden ständig neue Produktions- und Vertriebsmethoden entwickelt und erprobt. In einer dynamischen Wettbewerbsordnung muss auch der rechtliche Rahmen immer wieder auf den Prüfstand gestellt werden. Durch den Ansatz des sog. „more economic approaches“ wird grundsätzlich versucht die europäische Wettbewerbspolitik neu zu orientieren, indem auf industrieökonomische Modelle zurückgegriffen wird. Das Ziel ist die europäische Wettbewerbspolitik effizienter zu machen und Entscheidungsfehler zu vermeiden.[12]

Der Schwerpunkt der Arbeit soll daher die Analyse der Zulässigkeit von Kopplungsgeschäften anhand der ökonomischen Ansätze und der kartellrechtlichen Grundlagen zu Art. 82 EGV sein. Zu dieser Frage gibt es im deutschsprachigen Raum kaum neuere vertiefte Untersuchungen. Dagegen hat sich in den letzten Jahren eine lebhafte Rechtsprechung entwickelt, vor allem auf europäischer Ebene. Ein Bedürfnis für eine systematische Aufarbeitung dieser Judikatur im Lichte der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung ist also vorhanden. Weitergehend wird insbesondere der Einfluss des "more economic approach" auf Konkretisierung und Abgrenzung des Rechtfertigungstatbestands im Mittelpunkt stehen. Hier wird auf das reichhaltige Fallmaterial zu Art. 82 EGV zurückgegriffen. Diese Analysen werden dann verallgemeinert und auf die Auslegung des Art. 82 allgemein bezogen. Ergebnis einer solchen Betrachtungsweise ist die Herausarbeitung möglicher Veränderungen der rechtlichen Bewertung von Koppelungspraktiken gemäß des rules of reason-Ansatzes.

1.3 Aufbau der Arbeit

Die vorliegende Arbeit gliedert sich in sechs Abschnitten. Der erste Abschnitt behandelt die kartellrechtlichen Grundlagen des Art. 82 EGV. Dabei wird unter anderem die begriffliche Definition von Kopplungsgeschäften aus kartellrechtlicher Sicht, gefolgt von den Tatbestandsmerkmalen, den Rechtsfolgen und den Rechtfertigungsgründen, erläutert.

Im zweiten Abschnitt werden die ökonomischen Theorien zu Kopplungsgeschäften definiert, wobei die Begriffsbestimmung von Kopplungsgeschäften aus ökonomischer Sicht und die daraus resultierenden Anreize für Koppelungen den Schwerpunkt darstellen.

Im dritten Abschnitt wird auf den Ansatz der Ökonomisierung des Art. 82 EGV durch den sog. ‚more economic approach’ eingegangen, wobei das Hauptaugenmerk auf den Kopplungsgeschäften liegt.

Im vierten Abschnitt werden Fälle aus der Rechtspraxis zu Kopplungsgeschäften, wie jene von Tetra Pak II, Hilti und Microsoft, im europäischen Recht analysiert.

Im Anschluss daran werden im fünften Abschnitt Rechtsfälle aus der europäischen Rechtsprechung bewertet und gegebenenfalls mit der amerikanischen Rechtsprechung verglichen. Das Ziel ist hierbei die Argumentation zu Entscheidungen von Kopplungsgeschäften auszuschöpfen.

Der sechste und somit letzte Abschnitt stellt die Folgerungen für die Anwendung des europäischen Kopplungsrechts dar. Dieser Abschnitt dient zur Abgrenzung der Vor- und Nachteile des rule of reason-Ansatzes unter dem Aspekt des „more economic approaches“. Weiters wird im Anschluss daran eine kritische Würdigung des rule of reason-Ansatzes vollzogen, um somit Folgerungen aus ökonomischer und kartellrechtlicher Sicht ziehen zu können.

2 Kartellrechtliche Sicht zu Kopplungsgeschäften

2.1 Kopplungsgeschäfte

Ein Kopplungsgeschäft liegt vor, wenn der Abnehmer von demselben Anbieter zwei oder mehrere Güter abnimmt. Jedoch ist hier zu unterscheiden, dass allein die Tatsache, dass der Abnehmer zwei Güter von demselben Anbieter abnimmt, kein Kopplungsgeschäft ist, sondern es kommt auf das Verhalten des Anbieters an. D.h. Wenn der Anbieter auf eine bestimmte Weise auf den Abnehmer einwirkt, beide Güter abzunehmen, liegt ein Kopplungsgeschäft vor. Man unterscheidet bei beiden Gütern zwischen „koppelndes Gut“ und „gekoppeltes Gut“. Welche Komponente nun das koppelnde und welche das gekoppelte Gut ist, kann nur in einem konkreten Einzelfall bestimmt werden. Allgemein kann jedoch gesagt werden, dass das gekoppelte Gut, das Gut ist, das der Abnehmer nicht wünscht. Im Gegensatz dazu ist das koppelnde Gut das Gut, welches der Abnehmer wünscht.

Entscheidend sind jedoch hier der Zwang dem der Abnehmer ausgesetzt ist und die Tatsache, dass der Anbieter marktbeherrschend ist. Art. 82 EGV untersagt, die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gemeinsamen Markt. Die beherrschende Stellung eines Unternehmens ist juristisch eine notwendige Voraussetzung, damit die Kopplung eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung hat.[13]

Marktbeherrschung liegt dann vor, wenn ein Unternehmen auf dem relevanten Markt gegenüber seinen Wettbewerbern sowie seinen Abnehmern und Lieferanten bis zu einem bestimmten Umfang unabhängig handeln kann. Ausschlaggebend hierfür sind die Marktanteile, welche räumlich und sachlich auf dem relevanten Markt abgegrenzt werden.[14] Wenn ein Unternehmen mit Hilfe seiner marktbeherrschenden Stellung den Wettbewerb auf dem Markt für das gekoppelte Produkt ausschaltet oder beschränkt, dann sind Kopplungsverträge ebenfalls missbräuchlich, denn gemäß der Kommission liegt eine marktverdrängende Wirkung vor. Besitzt ein Unternehmen Marktanteile von über 30% beim gekoppelten Produkt, dann spricht die Kommission von wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen. ‚Es genügt die Gefahr, dass eine beherrschende Stellung entsteht oder Wettbewerber in einer Wirksamkeit des Wettbewerbs beeinträchtigenden Weise vom Markt verdrängt werden. Geschützt ist der Wettbewerb auf dem Markt, den sich das beherrschende Unternehmen vorbehalten will.’[15]

Voraussetzung für ein Kopplungsgeschäft ist das Bestehen von zwei getrennten Produkten. Ob ein Kopplungsgeschäft zulässig ist, hängt daher davon ab, ob tatsächlich zwei getrennte Produkte vorliegen, wobei das Bestimmen relativ schwierig ist. Sollte ein Angebot tatsächlich aus zwei getrennten Produkten bestehen, ist es nicht per se als rechtswidrig zu beurteilen. Es sollte überprüft werden, ob die wettbewerbsfördernden Effekte größer als die wettbewerbswidrigen Effekte sind und somit wäre ein Kopplungsgeschäft gerechtfertigt. Zur Überprüfung der Zulässigkeit eines Kopplungsgeschäftes, findet man in der Literatur Methoden, wie z.B. der angebotsorientierte Test, der wettbewerbsorientierte Test oder der nachfrageorientierte Test.[16]

2.2 Funktion/Grundlagen des Art. 82 EGV

Art. 82 EGV definiert detailliert, wann Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt, und zwar:

‚Mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.’

Dieser Missbrauch kann insbesondere im Folgenden bestehen:[17]

a) ‚der unmittelbare oder mittelbare Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftbedingungen,
b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher,
c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden,
d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingungen, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.’

2.3 Abgrenzung des relevanten Marktes

Der Handlungsspielraum von Unternehmen wird durch die Marktabgrenzung bestimmt.[18] Die von den Unternehmen angebotenen Produkte und Dienstleistungen werden dabei auf die Substituierbarkeit bzw. Austauschbarkeit ermittelt. Eine marktbeherrschende Stellung liegt nicht vor, wenn die Austauschbarkeit der Produkte und Dienstleistungen durch die Nachfrager zumutbar ist. Sind diese jedoch nicht austauschbar, dann liegt eine marktbeherrschende Stellung vor.[19] Es erfolgt hierbei eine Verknüpfung der Prüfung der beherrschenden Stellung mit der Abgrenzung des relevanten Marktes;[20] d.h. je enger die Definition des relevanten Marktes ist, desto leichter ist es die marktbeherrschende Stellung festzustellen[21] und somit ein missbräuchliches Verhalten zu überprüfen. Man unterscheidet bei der Marktabgrenzung zwischen dem sachlich relevanten Markt und dem räumlich relevanten Markt.

2.3.1 Der sachlich relevante Markt

Das Kriterium für den sachlich relevanten Markt bildet die Austauschbarkeit bzw. die Substituierbarkeit des Produktes mit anderen Produkten.[22] Die Kommission versteht unter dem sachlich relevanten Markt, jene Erzeugnisse und Dienstleistungen, die von den Verbrauchern als austauschbar oder substituierbar angesehen werden, wenn es sich um deren Eigenschaften, Preise und vorgesehenen Verwendungszweck handelt.[23] Die Kommission und der Gerichtshof wenden für die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes das Bedarfsmarktkonzept an.[24] Der Produktmarkt ist ‚nach Maßgabe derjenigen Merkmale der fraglichen Erzeugnisse abzugrenzen, die sie zur Befriedigung eines gleich bleibenden Bedarfs geeignet und mit anderen Erzeugnissen in geringem Maße austauschbar erscheinen lassen’.[25] Es ist daher aus der Sicht der Marktgegenseite die Substituierbarkeit von Produkten und Dienstleistungen auszugehen.[26] Die Wettbewerbsbedingungen und die Struktur der Nachfrage bzw. des Angebots sind hier ebenfalls ausschlaggebend.[27]

2.3.2 Der räumlich relevante Markt

Der räumlich relevante Markt wird von der Kommission als ‚das Gebiet, in dem beteiligte Unternehmen die relevanten Produkte und Dienstleistungen anbieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet’[28], bezeichnet. Homogene Wettbewerbsbedingungen können jedoch von Transportkosten, Außenzolltarifen, unterschiedliche Produktvorschriften und gebührenpflichtigen Grenzkontrollen abhängig sein.[29] Bei der Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes ist auch hier die Substituierbarkeit aus der Sicht der Marktgegenseite zu betrachten.[30]

2.4 Tatbestandsmerkmale

Kopplungsgeschäfte werden in Form einer 5-Stufen-Analyse überprüft, und zwar:[31]

1. ob das Unternehmen eine beherrschende Stellung auf dem koppelnden Gut hat,
2. ob zwei getrennte Güter vorliegen,
3. ob der Verbraucher gezwungen wird, das gekoppelte Gut abzunehmen,
4. ob das Kopplungsgeschäft den Wettbewerb auf dem gekoppelten Markt ausschaltet,
5. ob Rechtfertigungsgründe für das Kopplungsgeschäft vorliegen;

Die 5. Stufe wird jedoch nur erreicht, wenn die vier Stufen bejaht werden. Somit ist die Kopplung rechtswidrig und diese könnte nur durch die letzte Stufe aufgehoben werden.[32]

2.4.1 Marktbeherrschende Stellung

Die marktbeherrschende Stellung wird vom EuGH als ‚eine wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten’[33], definiert. Eine beherrschende Stellung schließt zwar einen gewissen Wettbewerb nicht aus, jedoch versetzt sie das jeweilige Unternehmen in die Lage, den Wettbewerb – aufgrund der Machtstellung des Unternehmens - zu bestimmen oder zumindest zu beeinflussen.[34] Das Zusammenwirken von Marktstruktur, Marktverhalten und den daraus resultierenden Marktergebnisse sind mitunter Faktoren, die für die marktbeherrschende Stellung relevant sind.[35]

2.4.1.1 Einzelmarktbeherrschung

Wenn das betroffene Unternehmen ein faktisches oder gesetzliches Monopol innehält, dann wird von einer Einzelmarktbeherrschung ausgegangen. Der EuGH geht von erheblichen Marktanteilen, die für das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung ausschlaggebend sind, aus. Bei Erreichung der Marktanteile von 80%[36] liegt demnach eine beherrschende Stellung vor, wobei regelmäßig bei über 50%[37] bereits von Marktbeherrschung gesprochen werden kann. Bei unter 50% der Marktanteile können mit weiteren Kriterien eine beherrschende Marktposition eingenommen werden[38], wobei hier die Marktzutrittschranken herangezogen werden müssen.[39]

2.4.1.2 Kollektive Marktbeherrschung

Die Marktbeherrschung durch mehrere Unternehmen gemeinsam ist ebenfalls im Art. 82 EGV geregelt. Die kollektive Marktbeherrschung setzt jedoch eine enge Verflechtung zwischen den beteiligten Unternehmen voraus, wobei diese nicht so stark sein darf, dass die Unternehmen als eine wirtschaftliche Einheit, also als ein einziges Unternehmen, gesehen werden, welche den relevanten Markt beherrsche.[40] Eine kollektive beherrschende Stellung erfordert eine einseitige Festlegung der Verhaltensweisen,[41] daher reicht ein Oligopol nicht aus, da diese durch parallele Verhaltensweisen bzw. gegenseitige Beeinflussung der betroffenen Unternehmen charakteristisch ist.[42]

2.4.2 Marktanteile

Bei der Feststellung einer beherrschenden Stellung kommt den Marktanteilen die größte Bedeutung zu.[43] Marktanteile sind abhängig von der jeweiligen Produktions-, Angebots- und Nachfragestruktur.[44] Um tatsächlich eine marktbeherrschende Stellung festzustellen, reicht es nicht aus sich an Marktanteilen zu orientieren. Die folgenden Prozentziffern sollten gemäß der Rechtsprechung nur als Anhaltspunkte dienen. Besonders hohe Marktanteile liefern das Vorliegen einer beherrschenden Stellung, wobei damit Marktanteile von über 50% gemeint sind.[45] Wenn die Marktanteile unter 50% liegen, dann sind diese nicht ausreichend als Indikator für eine marktbeherrschende Stellung. Es sind dabei andere Marktbeherrschungsfaktoren heranzuziehen.[46]

2.4.3 Missbräuchliche Ausnutzung

2.4.3.1 Begriffsbestimmung

Die marktbeherrschende Stellung wird als solches nicht in Art. 82 EGV verboten. Hingegen wird die missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung verboten, wobei sich die Definition der missbräuchlichen Ausnutzung in Art. 82 EGV nicht findet. Die Vorschrift zählt jedoch Beispiele von missbräuchlichen Verhaltensweisen auf.[47] Es liegt daher ein Verstoß des Art. 82 EGV vor, wenn die Ausnutzung einer beherrschenden Stellung zugleich missbräuchlich ist.[48]

Fraglich ist aber, ob die Auslegung der missbräuchlichen Verhaltensweisen weiter sein darf als der oben erwähnte Beispielkatalog.[49] Gemäß dem Gerichtshof soll der in Art. 82 EGV enthaltene Beispielkatalog nur exemplarisch herangezogen werden. Des Weiteren erklärte der Gerichtshof, dass ein missbräuchliches Verhalten vorliege, ‚wenn ein Unternehmen in beherrschende Stellung diese dergestalt verstärkt, dass der erreichte Beherrschungsgrad den Wettbewerb wesentlich behindert, dass also nur noch Unternehmen auf dem

Markt bleiben, die in ihrem Marktverhalten von dem beherrschenden Unternehmen abhängen.’[50]

2.4.3.2 Regelbeispiele

Folgende Beispiele für missbräuchliche Verhaltensweisen werden gemäß Art. 82 Satz 2 EGV angeführt:

2.4.3.2.1 Unangemessene Preis- oder Geschäftsbedingungen

Die Erzwingung von unangemessenen Preis- oder Geschäftsbedingungen sind in Satz 2 lit. a) festgelegt und stellen einen Anwendungsfall des Ausbeutungsmissbrauchs dar.[51]

Nach Ansicht des EuGH wird unter unangemessenen Preisen, bezahlte oder geforderte Preise verstanden, die in keinem Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert des betreffenden Produkts sind[52], wobei die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes mit Hilfe des Vergleichmarktskonzeptes durchgeführt wird. In diesem Konzept werden Preise und Kosten der Leistung miteinander verglichen[53], um festzustellen, ob die Preise erheblich höher sind als die Vollkosten einer Leistung.[54] [55]

Unangemessene Geschäftsbedingungen können hingegen nur auf Basis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung festgestellt werden, wobei auf die Vertragsziele, das Diskriminierungsverbot und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemäß Art. 5 EGV bedacht genommen werden muss.[56] Es ist daher zu beachten, dass je gravierender die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb sind, desto eher kann von Unangemessenheit ausgegangen werden.[57] [58]

2.4.3.2.2 Einschränkung von Erzeugung, Absatz oder technischer Entwicklung

Art. 82 Satz 2 lit. b) EGV regelt eine weitere verbotene Verhaltensweise durch die Einschränkung von Erzeugung, Absatz oder technischer Entwicklung zum Schaden der Verbraucher, wobei die Einschränkung nicht nur die eigenen Aktivitäten, sondern auch jene Tätigkeiten anderer Unternehmen vorsieht,[59] unabhängig davon ob durch eine einseitige Maßnahme oder durch eine vertragliche Vereinbarung.[60]

Unter Einschränkung der Erzeugung oder des Absatzes werden alle Maßnahmen zusammengefasst, die angewendet werden um eine künstliche Angebotsverknappung trotz entsprechender Nachfrage herzustellen, mit dem Zweck die Preise hochzuhalten. Darunter fallen folgende Beispiele:

- die Einstellung der Produktion von benötigten Ersatzteilen zum Zwecke der Einschränkung der eigenen Erzeugung,[61]
- Wettbewerbs- oder Exportverbote[62] bzw. Verwendungs- und Vertriebsbindungen[63] zum Zwecke der Einschränkung von fremdem Absatz.

Unter Einschränkung der technischen Entwicklung fasst die Kommission jene Verhaltensweisen zusammen, die den Zugang zum Stand der Technik und seiner Weiterentwicklung behindern sollen.[64]

1.1.1.1.1 Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen

Art. 82 Satz 2 lit. c) sieht die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, die sich dadurch benachteiligt fühlen, vor. In der Praxis der Gemeinschaftsorgane werden unter Handelspartnern, jene Markteilnehmer zusammengefasst, die mit dem marktbeherrschenden Unternehmen in einem geschäftlichen Kontakt stehen,[65] d.h. Konsumenten werden nicht als Handelspartner eingestuft.

Ob gleichwertige Leistungen vorliegen, ist vorerst mit Hilfe eines objektiven Maßstabs aus der Sichtweise der Handelspartner zu überprüfen.[66] Eine ‚Ungleichbehandlung’ ist nur aus sachlichen und leistungsbezogenen Gründen gerechtfertigt, ansonsten müssen bei gleichwertigen Leistungen alle Handelspartner gleich behandelt werden.[67] [68]

Diskriminierung der Handelspartner liegt dann vor, wenn sich die Betroffenen in einem Wettbewerbsverhältnis befinden und durch diese Verhaltensweisen benachteiligt werden. Die Überprüfung ob eine Diskriminierung vorliegt, erfordert in der Praxis nicht viel Zeit, da eine Diskriminierung als solches ein Indiz für Benachteiligung ist.[69] [70] Beispiele hierfür wären unterschiedliche Tarife für In- und Ausländer durch Telekommunikationsunternehmen[71] oder die Benachteiligung ausländischer Unternehmen beim Zugang zum Werbefernsehen.[72]

2.4.3.2.3 Kopplungsgeschäfte

Als ein Beispiel für missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung erwähnt Art. 81 lit. e) und in Art. 82 lit. d) EGV Kopplungsgeschäfte, ‚die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen abnehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen’.

Die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens ist jedoch kein per se Verbot von Kopplungsgeschäften.[73] Es muss daher – um die missbräuchliche Ausnutzung eines Kopplungsgeschäfts gemäß Art. 82 lit. d) EGV festzustellen – untersucht werden, ob tatsächlich das gekoppelte Gut eine zusätzliche Leistung des marktbeherrschenden Unternehmens ist.[74] Wird diese bejaht, so muss im nächsten Schritt geprüft werden, ob zwischen dem gekoppelten Gut und dem koppelnden Gut eine sachliche Zugehörigkeit oder ein Handelsbrauch vorliegt. Unter sachlichen Rechtfertigungsgründen versteht man die technische oder wirtschaftliche Notwendigkeit der zusätzlichen Leistung, die die Qualität sichern[75], die Betriebssicherheit gewährleisten[76] oder die Produkthaftung sichern soll.[77]

Wie bereits unter Punkt 2.1. dieses Abschnitts erläutert, werden Kopplungsgeschäfte nur als solche wettbewerbswidrig eingestuft, wenn das jeweilige Unternehmen eine beherrschende Stellung auf dem Markt des koppelnden Gutes innehat. Das beherrschende Unternehmen kann nicht ohne Marktmacht den Abnehmer zum Erwerb des gekoppelten Gutes zwingen.[78] Kopplungsgeschäfte können mitunter durch bestimmte Vereinbarungen

(z.B. vertragliche Vereinbarungen wie im Rechtsfall Tetra Pak II – siehe hierzu Abschnitt 5), durch positive Anreize (siehe hierzu auch Abschnitt 3, Anreize für Kopplungsgeschäfte) und durch faktischen Zwang erzielt werden.[79]

In der Ökonomie werden Kopplungsgeschäfte weiters in pure bundling, mixed bundling und tying unterschieden. Die jeweiligen Begriffsbestimmungen finden sich im 3. Abschnitt dieser Arbeit wieder.

2.5 Rechtsfolgen des Art. 82 EGV

Art. 82 EGV regelt nicht ausdrücklich die Rechtsfolgen eines Verstoßes des Missbrauchsverbotes. Diese ergeben sich jedoch aus den Art. 3 I, 15 II lit. a und 16 I lit. a der Verordnung Nr. 17 von 1962, d.h. die verwaltungs- und bußgeldrechtlichen Konsequenzen eines Verstoßes des Missbrauchsverbots gemäß Art. 82 EGV finden sich in der Verordnung Nr. 17. Es bleiben mitunter auch die nationalen Kartellbehörden für die Durchsetzung des Art. 82 EGV zuständig.[80] Gemäß Art. 3 I der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission das jeweilige Unternehmen durch eine Entscheidung dazu verpflichten den Missbrauch abzustellen, wobei sich der Inhalt dieser Entscheidung nach der Art des Missbrauchs richtet. Die Kommission kann gegebenenfalls Zwangs- und Bußgelder festlegen,[81] die sich zwischen 1000 und einer Million ECU belaufen können. Des Weiteren kann die Kommission bis zu zehn Prozent des Gesamtumsatzes des betreffenden Unternehmens verhängen.[82]

2.6 Rechtfertigungsgründe

Art. 81 lit. e und 82 lit. d EGV verweisen explizit auf den Verbot von Kopplungsgeschäften, es sei denn es liegen Rechtfertigungsgründe vor, und zwar wenn die Güter

a) sachlich oder

b) nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Wenn die Güter sachlich oder nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen, dann liegt ein Rechtfertigungsgrund für die Zulässigkeit von Kopplungsgeschäften vor. Jedoch ist dabei zu beachten, dass der Sachzusammenhang anhand von objektiven Kriterien zu bestimmen ist. Ein sachlicher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn „überzeugende“ und „zwingende“ technische bzw. wirtschaftliche Gründe für die Zusammenfassung der Leistung sprechen.[83] Die objektive Betrachtungsweise steht hier im Vordergrund, d.h. die subjektive Sicht des Anbieters bzw. des Abnehmers ist nicht entscheidend. Wenn die sachliche Beziehung besteht, dann liegt keine verbotene Kopplung vor, auch wenn sie beim ersten Mal verabredet wurde.[84]

Die Gruppenfreistellungsverordnungen liefern hierzu Anhaltspunkte bzw. Kriterien, wann tatsächlich sachliche Zugehörigkeit vorliegt.[85]

Wenn ein Handelsbrauch vorliegt, dann ist die sachliche Zugehörigkeit nicht mehr notwendig. Ein Handelsbrauch ist nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise gerechtfertigt.[86] Zur Rechtfertigung genügt der Handelsbrauch, auch wenn er technisch oder wirtschaftlich überflüssig bzw. nachteilig erscheinen sollte. Ein Handelsbrauch setzt die Üblichkeit voraus, d.h. gelegentliche Verabredungen zählen nicht zur Üblichkeit. Ein Handelsbrauch wird auch nicht für gültig erklärt, wenn dieser von einem beherrschenden Unternehmen begründet worden ist, da das Unternehmen ansonsten einen Rechtfertigungsgrund für sein „Fehlverhalten“ schaffen könnte.

3 Ökonomische Sicht zu Kopplungsgeschäften

3.1 Ökonomische Theorien

Die Auffassungen der Judikatur gegenüber Kopplungsgeschäften haben sich in den letzten Jahren geändert. Das Verständnis der ökonomischen Effekte ist hierbei essenziell, um den Ansatz der Wettbewerbsbehörden in der Rechtspraxis umsetzen zu können. Die Theorie zu Kopplungsgeschäften entwickelte sich in drei Phasen: die klassische Theorie, die Chicago School -Theorie und die Post-Chicago -Theorie. In den nächsten Abschnitten werden die einzelnen Theorien genauer erläutert.

3.1.1 Die klassische Theorie zu Kopplungsgeschäften

In der klassischen Theorie zu Kopplungsgeschäften wird behauptet, dass diese durch die sogenannte Leverage-Theorie begründet ist.[87] Es wird in dieser Theorie davon ausgegangen, dass mit Hilfe der Kopplungsgeschäfte versucht wird, die Monopolmacht auf dem Primärmarkt (damit ist der Markt des koppelnden Gutes gemeint) auszunutzen und diese dann auf den Sekundärmarkt (damit ist der Markt des gekoppelten Gutes gemeint) auszudehnen, d.h. dass durch das Leveraging eine weitere Monopolstellung begründet werden kann.[88] In der Leverage-Theorie spielt dabei nicht der Anreiz eines Monopolisten sich wettbewerbswidrig zu verhalten eine Rolle, sondern ob das jeweilige Unternehmen ausreichend Marktmacht besitzt, um wettbewerbswidrig zu agieren.[89] Demnach sind Kopplungsgeschäfte in der Leverage-Theorie wettbewerbswidrig, wenn:

- der Wettbewerb auf dem Sekundärmarkt ausgeschalten werden soll,
- der Verbraucher somit seine Wahlmöglichkeit vermindert sieht,
- Markteintrittsbarrieren sowohl auf dem Primärmarkt als auch auf dem Sekundärmarkt begründet sind.[90]

Zur Verdeutlichung der oben genannten Voraussetzungen, werden diese anhand eines abstrakten Beispiels vertieft.[91] Hierzu wird von einem Unternehmen ausgegangen, dass sich im Bereich von PC-Betriebssystemen besonders etabliert und dementsprechend auch eine Monopolstellung erreicht hat. Den Primärmarkt stellen somit die PC-Betriebssysteme dar und im Bereich des Sekundärmarktes bietet das jeweilige Unternehmen einen eigenen Internet-Browser an. Es sei dabei zu beachten, dass im Sekundärmarkt ebenfalls andere Unternehmen tätig sind. Das Unternehmen mit der Monopolstellung in PC-Betriebssystemen koppelt nun diese an seinen Internet-Browser um damit den Wettbewerb im Bereich der Browser auszuschalten. Der Sekundärmarkt tendiert somit von einem konkurrierenden Markt zu einem monopolisierten Markt. Die Ausschaltung des Wettbewerbs in der Leverage-Theorie ist somit per se als illegal einzustufen.[92]

Durch die Koppelung des PC-Betriebssystems an den Internet-Browser, ermöglicht das dem Unternehmen den gleichzeitigen Verkauf beider Produkte. Der Verbraucher hingegen hat nicht mehr die Wahl auf einen anderen Internet-Browser zurückzugreifen, da sie gezwungen sind das Produkt gemeinsam mit dem PC-Betriebssystem im monopolisierten Markt abzunehmen. Die Anbindung beider Produkte aus dem Primär- und Sekundärmarkt, wird zusätzlich zu einem niedrigeren Preis dem Verbraucher angeboten und somit seine Wahlmöglichkeit verringert.[93]

Markteintrittsbarrieren für potentiellen Wettbewerb erschweren ebenfalls den Zutritt in den Primär- aber auch in den Sekundärmarkt. Die Monopolstellung des jeweiligen Unternehmens erschwert ferner den Eintritt des Wettbewerbs in den Markt von Internet-Browsern. Um überhaupt mit dem Monopolisten bei Internet-Browsern konkurrieren zu können, müsste der Wettbewerb in den Markt von PC-Betriebssystemen eintreten können. Wie sieht es nun aber aus, wenn der Wettbewerb keine PC-Betriebssysteme anbieten kann? Der Wettbewerb ist somit nicht nur Markteintrittsbarrieren im Sekundärmarkt (Internet-Browser) ausgesetzt, sondern gleichzeitig beschränkt die Monopolstellung des Unternehmens den Zutritt in den Primärmarkt (PC-Betriebssysteme).[94]

Die Konsequenz von Kopplungsgeschäften in der Leverage-Theorie, ist jene, dass das Unternehmen mit der Monopolstellung die Preise im Sekundärmarkt erhöhen könnte und den daraus resultierten Gewinn abschöpft. Es ergeben sich sodann für den Verbraucher Monopolpreise im Primär- und Sekundärmarkt, welche auf Dauer zu einer Gefährdung des Wettbewerbs führen kann.[95] Die klassische Leverage-Theorie stuft Kopplungsgeschäfte als wettbewerbswidrig ein und erkennt keine wettbewerbsfördernden Effekte an.[96] Kopplungsgeschäfte sind demnach generell per se als illegal zu beurteilen.[97]

3.1.2 Die Chicago School – Theorie

Begründet wurde die Chicago School – Theorie von Aaron Director und Edward H. Levi. Anhänger dieser Theorie waren Studenten und Kollegen wie Ward Bowman Jr., Richard Posner und Robert H. Bork. Kritik erfuhr die klassische Leverage-Theorie durch Juristen[98] und Ökonomen[99], welche behaupteten, dass aus ökonomischer Sicht die Ausdehnung von Marktmacht eines Monopolisten vom Primärmarkt auf den Sekundärmarkt, nicht denkbar wäre. Die Vertreter der Chicago School – Theorie betonen, dass die Wettbewerbswidrigkeit von Kopplungsgeschäften zu Unrecht beurteilt worden sei, denn diese können zum einen wirtschaftlich effizient und zum anderen wettbewerbsfördernd sein.[100]

In der Chicago School – Theorie wurde zu den Kopplungsgeschäften das Argument der fixen Summe (fixed sum argument) und die Theorie der Gewinnmaximierung zum Unterschied zur Monopolausdehnung entwickelt. Im Folgenden wird detaillierter auf beide Theorien eingegangen.

3.1.2.1 Fixed Sum Argument

Die Chicago School – Theorie erkennt zwar an, dass ein Unternehmen mit Monopolstellung den Sekundärmarkt von einem konkurrierenden Markt zu einem monopolisierten Markt beeinflussen kann.[101] Jedoch behindere die Wechselwirkung der Preise auf dem Primär- und Sekundärmarkt, die Erzielung der Monopolpreise des jeweiligen Unternehmens, denn wenn das koppelnde und das gekoppelte Gut komplementär sind, ist es demnach nicht möglich den Preis des gekoppelten Gutes im Sekundärmarkt zu erhöhen. Somit hat der Monopolist nur die Möglichkeit einen einzigen Monopolpreis entweder im Primär- oder im Sekundärmarkt bzw. einen Durchschnitt von beiden Märkten zu erzielen. Dabei ist es irrelevant auf welchem Markt der Monopolgewinn abgeschöpft wird, denn die Endsumme des zu erzielenden Gewinns sollte letztendlich gleich sein. Diese Erkenntnis ist auch als single monopoly profit bekannt.[102]

Ein abstraktes Beispiel soll die Theorie zum fixed sum argument verdeutlichen. Hierbei werden wieder die Märkte für PC-Betriebssysteme und Internet-Browser herangezogen.[103] Wie bereits erwähnt, hat das Unternehmen eine Monopolstellung auf dem Markt für PC-Betriebssysteme (Primärmarkt). Zusätzlich bietet das jeweilige Unternehmen Internet-Browser an (Sekundärmarkt). Um ein voll funktionstüchtigen und nutzvollen PC für den Verbraucher zur Verfügung stellen zu können, ist die Verwendung von einem PC-Betriebssystem inklusive eines Internets empfehlenswert. Es sei nicht unerwähnt, dass die Verbraucher bereit sind für die Kombination PC-Betriebssystem/Internet einen bestimmten Preis zu bezahlen, den sog. fixed sum. Der angenommene Preis für die Kombination beläuft sich auf € 150[104], wobei es für den Verbraucher irrelevant ist, wie viel davon auf das PC-Betriebssystem und auf den Internet-Browser fällt. In Summe ist dieser nur bereit maximal € 150 als fixed sum zu bezahlen.

Die Koppelung beider Produkte durch den Monopolisten führt dazu, dass der Wettbewerb im Markt von Internet-Browsern verdrängt wird und das Unternehmen mit Monopolstellung durch sein Verhalten den Preis für Internet-Browser erhöht. Um eine Preiserhöhung für das gekoppelte Gut (Internet-Browser) durchzuführen, wird es vorerst notwendig sein den Preis für das koppelnde Gut (PC-Betriebssystem) dementsprechend zu reduzieren. Im konkreten Fall bedeutet das letztendlich, dass der totale Preis für die Produktkombination nicht höher als € 150 sein kann, unabhängig davon für welches Produkt eine Preiserhöhung oder eine Preissenkung vorgenommen werden soll. Somit ist die eigentliche Leverage-Theorie, die besagt, dass der Monopolist sowohl im Primär - als auch im Sekundärmarkt Monopolpreise erzielt, widerlegt, denn der Monopolist kann nur einen einzigen Monopolgewinn abschöpfen. Die Chicago School –Theorie kritisierte die Annahme der doppelten Monopolpreise durch die Leverage-Theorie als fallacy of double counting. [105]

In der Praxis kommt es jedoch vor, dass Unternehmen Kopplungsgeschäfte durchführen. Gründe für diese Verhaltensweise, sieht die Chicago School – Theorie mitunter in Preisdiskriminierung, Umgehung einer Preisregelung, Kostenvorteile, Komplementärgüter und Qualitätskontrolle.[106] Die angeführten Motive sind jedoch als neutrale oder wettbewerbsfördernde Motive anzusehen, die keinesfalls den Monopolgewinn erhöhen und die der Monopolist abschöpfen kann, wenn er diese auf dem Primärmarkt ausübt.[107] Kopplungsgeschäfte sind laut der Chicago School – Theorie als solche nicht abzulehnen und daher per se als legal einzustufen.[108]

3.1.2.2 Unterschied Gewinnmaximierung und Monopolausdehnung

Die Chicago School – Theorie unterteilt die Verhaltensweisen von Monopolisten in zwei Kategorien und zwar in Gewinnmaximierung und Monopolausdehnung. Ersteres bedeutet, dass die bereits existierende Marktmacht zur Maximierung des Gewinnes ausgeschöpft wird. Im Gegenzug dazu versteht die Chicago School – Theorie unter Monopolausdehnung, dass diese nur dann möglich wäre, wenn dadurch „neue“ Marktmacht begründet wird. Die Voraussetzung beider Kategorien ist, dass bereits eine Monopolstellung vorhanden ist und der Verbraucher somit zusätzlich zum koppelnden Gut, gezwungen ist das gekoppelte Gut zu erwerben. Eine Rechtfertigung für die Gewinnmaximierung liegt nur dann vor, wenn die Monopolstellung auf dem Primärmarkt legal ist.[109] Eine Monopolstellung – wie in der Leverage-Theorie behauptet – auszudehnen, bedeutet dass das fixed sum argument keine Gültigkeit hätte.[110] Wie bereits erwähnt, kann ein Monopolist nicht seine Stellung auf beiden Märkten ausdehnen, da in Summe ein maximaler Wert (fixed sum) erwirtschaftet werden kann. Daher können Kopplungsgeschäfte in diesem Sinne keine Praktiken zur Monopolausdehnung auf einen anderen Markt zulassen. Die klare Kritik der Chicago School – Theorie an die Leverage-Theorie lautet daher, dass es essenziell ist Verhaltensweisen zu unterscheiden, die zum einen eine Gewinnmaximierung und zum anderen die Monopolausdehnung auf den Sekundärmarkt verursachen.[111]

3.1.3 Die Post-Chicago – Theorie

Kritik fand die Chicago School – Theorie durch die Ökonomen[112] der Post-Chicago – Theorie, welche der Verallgemeinerung der per se legal Regelung für Kopplungsgeschäfte widersprechen. Demnach können Kopplungsgeschäfte wettbewerbswidrig sein und unter bestimmten Voraussetzungen können diese zu einer Ausdehnung der Monopolstellung führen. Anhänger der Post-Chicago – Theorie lehnen das fixed sum argument bzw. die Theorie der Gewinnmaximierung und. der Monopolausdehnung ab. Gründe hierfür werde in den nächsten Abschnitten verdeutlicht.

3.1.3.1 Kritik am fixed sum argument

Die Ökonomen der Post-Chicago – Theorie lehnen das Argument des fixed sums aufgrund der sog. Spieltheorie (game theorie) ab. In dieser Theorie wird vom Verhalten einiger weniger Unternehmen im Oligopolmarkt ausgegangen, wobei die Unternehmer als Spieler betrachtet werden.[113]

Bereits John Nash – Begründer des sog. Nash equilibriums – analysierte das soziale und ökonomische Verhalten von Spielern[114]. Dabei stehen die Zusammenarbeit und der Wettbewerb zwischen den Spielern im Vordergrund.[115] In dieser Spielstrategie ist jeder Spieler abhängig von der Strategie eines anderen Spielers,[116] d.h. in gewissen Situationen erkennen die Spieler, dass eine kollektive Strategie mit ihrem Wettbewerb, oft vorteilhafter ist als die individuelle Strategie.[117] Jede individuelle Strategie wie z.B. Preissenkung, aggressive Werbung oder Produktverbesserung eines Spielers, beeinflusst die Reaktion eines anderen Spielers (Wettbewerber) und dieser wird auch dementsprechend darauf agieren.[118] Der Wettbewerber wird auf der einen Seite versuchen gewisse Strategien zu verhindern und auf der anderen Seite mit dieser Taktik auch allen anderen Unternehmen im Oligopolmarkt schaden.[119] Da der Oligopolmarkt bereits nur einige wenige Unternehmen berücksichtigt, wird das Unternehmen, welche eine andere Strategie anwenden möchte, jene wählen, die die Reaktionen des Wettbewerbs am meisten berücksichtigt.[120]

Um die Leverage-Theorie zu Kopplungsgeschäften zu analysieren, setzen die Post-Chicago – Ökonomen verschiedene Modelle der Spieltheorie ein. Sie vertreten ebenfalls die Meinung der Chicago School – Theorie, dass Kopplungsgeschäfte kein Mittel der Ausdehnung der Monopolstellung eines Unternehmens sind. Wenn jedoch der Sekundärmarkt nicht konkurriert, dann können Kopplungsgeschäfte unter bestimmten Voraussetzungen in der Leverage-Theorie effektiv angewendet werden. Die ökonomischen Vorreiter der Modelle der Spieltheorie sind jene von Whinston und Nalebuff. Nachfolgend werden diese detaillierter ausgeführt.

3.1.3.2 Das Modell von Whinston

In seinem Artikel Tying, Foreclosure and Exclusion führt Whinston [121] an, dass ein Unternehmen mit Monopolstellung die Möglichkeit hätte mit Hilfe von Kopplungsgeschäften, seine Stellung im Primärmarkt auf den Sekundärmarkt auszudehnen. Die Aussage des sog. single monopoly profit ist jene, dass der Sekundärmarkt von intensivem Wettbewerb und kontinuierlichem Gewinnniveau begleitet ist.[122] Whinston widerspricht dieser Aussage, da Leveraging nicht möglich ist, wenn der Sekundärmarkt, wie von der Chicago School – Theorie angenommen worden, beschrieben ist. Wie bereits in der Post-Chicago – Theorie angedeutet, müsste der Sekundärmarkt aus einigen wenigen Unternehmen, den Oligopolisten und von Kostenvorteilen aufgebaut sein, damit Kopplungsgeschäfte im Leveraging eine effektive Methode darstellen können. Whinston geht weiters in seinem Modell davon aus, dass beide Güter, das koppelnde und auch das gekoppelte Gut, nicht komplementär sind und dass das Unternehmen mit Monopolstellung tatsächlich die Absicht hat, Kopplungsgeschäfte anzuwenden.[123]

Es wird zur Verdeutlichung wieder das oben genannte Beispiel eines Unternehmens mit PC-Betriebssystemen und Internet-Browsern herangezogen, wobei beide Güter hier weder komplementär noch substituierbar sind, d.h. die Nachfrage beider Güter unabhängig voneinander verläuft und der Preis eines Gutes nicht den Preis eines anderen Gutes beeinflusst.[124] Die Monopolstellung im Primärmarkt stellt wieder das PC-Betriebssystem dar. Um den Markt des Internet-Browsers ebenfalls einzunehmen, beabsichtigt der Monopolist das Gut Internet-Browser an das Gut PC-Betriebssystem zu koppeln, damit der Wettbewerb im Sekundärmarkt (Internet-Browser) abgeschwächt wird. Das heißt hier liegt definitiv die Absicht des Monopolisten, Kopplungsgeschäfte anzuwenden. Whinstons Modell sieht diese Voraussetzung als gegeben an. Damit die Koppelung beider Güter durchgeführt werden kann, muss der Monopolist vorerst den Output und den Preis des Internet-Browsers festlegen. Das PC-Betriebssystem und der Internet-Browser bietet dieser sodann als integriertes Produkt an, wobei er zusätzlich den Preis des Internet-Browsers senkt. Die Preissenkung trifft ebenfalls den Wettbewerb und verursacht gewisse Wettbewerbsreaktionen, wie jene dass der Preis im Sekundärmarkt von Internet-Browsern gesenkt wird. Somit werden die Gewinne des Monopolisten und des übrigen Wettbewerbs verringert. Konsequenz dieser Handlungen, ist dass durch die Senkung der Gewinne, der übrige Wettbewerb sich gezwungen fühlt den Markt für Internet-Browser zu verlassen, da sie nicht mehr „mitspielen“ können. Der Monopolist hat sodann den Vorteil, die Gewinne des Wettbewerbs, welche den Markt verlassen mussten, abzuschöpfen.

3.1.3.3 Das Modell von Nalebuff

In Nalebuff’s Modell wird davon ausgegangen, dass Kopplungsgeschäfte wettbewerbswidrige Effekte haben, da sie den Eintritt des Wettbewerbs in den Sekundärmarkt verhindern können.[125] Man gehe wieder von dem angenommenen Beispiel PC-Betriebssystem und Internet-Browser aus. Der Monopolist vertreibt im Primärmarkt sein PC-Betriebssystem und im Sekundärmarkt den Internet-Browser. Der Wettbewerb hingegen hat sich nur im Sekundärmarkt für Internet-Browser etabliert. Um das Beispiel nun in eine etwas andere Richtung zu lenken, sollte erwähnt werden, dass die Werteinstellung zu den einzelnen Produkten des Verbrauchers hier eine große Rolle spielt. Denn wenn der Verbraucher den Wert der Kombination PC-Betriebssystem und Internet-Browser höher einstuft und auch bereit ist dementsprechend einen etwas höheren Preis dafür zu bezahlen, dann hätte der Monopolist die Möglichkeit jene Verbraucher des Sekundärmarktes für Internet-Browser abzuziehen. Der Wettbewerb hingegen kann nur jene Verbraucher zufrieden stellen, deren Werteinstellung zum Internet-Browser als niedriger eingestuft wird. Der Abzug der Verbraucher durch den Monopolisten hat zur Konsequenz, dass dieser für die Produktkombination höhere Gewinne und eine ausreichende Masse erzielen kann. Der potentielle Wettbewerb fühlt sich daher gezwungen nicht in den Sekundärmarkt einzutreten, da Kopplungsgeschäfte des Monopolisten und die Werteinstellung von Verbrauchern zu Produkten im Sekundärmarkt, den Eintritt erschweren bzw. unmöglich machen.

3.1.3.4 Kritik an der Gewinnmaximierung und Monopolausdehnung

Wie bereits erwähnt, führt die Chicago School – Theorie an, dass Gewinnmaximierungs- und Monopolausdehnungspraktiken unterschiedlich bewertet werden sollen. Die Post-Chicago – Theorie kritisiert diese Ansichtsweise, denn die Überwachung eines Monopolisten, ob tatsächlich solche Praktiken angewendet werden, wären nicht denkbar.[126] Kaplow sieht die Herstellung des konkurrierenden Marktes durch Abhilfemaßnahmen als nicht gegeben an. Das Verbot von Gewinnmaximierungspraktiken könnte in solchen Situationen als Lösung angestrebt werden.[127] Eine weitere Perspektive von Kaplow, ist jene, dass die Kosten, welche durch die Abhilfemaßnahmen entstehen, oftmals höher sind als die Kontrolle des Verhaltens von Monopolisten bzw. die Aufrechterhaltung der Existenz der jeweiligen Monopolisten.[128]

[...]


[1] Kecht, Das EWG-Kartellrecht in der Praxis (1988) 13.

[2] Kecht, Kartellrecht, Österreich und EU (1995) 3.

[3] Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht4 (2003) 107.

[4] A.a.O., S. 107 f.

[5] Gugerbauer, Kartellrecht und Europäische Union, verfügbar auf: http://www.kartellrecht.at/KartRa.html.

[6] Burkert, Die Zulässigkeit von Kopplungsgeschäften aus wettbewerbsrechtlicher Sicht (1992), S. 27.

[7] A.a.O., S. 37.

[8] Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht2 (2004), Rn 22.

[9] Rittaler, Industrial Concentration and the Chicago School of Antitrust Analysis (1989), S. 5.

[10] Evans/Grave, The Changing Role of Economics in Competition Policy Decisions by the European

Commission during the Monti Years, Competition Policy International, Vol. 1, No. 1 (2005) 133.

[11] Kommission, An economic approach to Article 82, Report by the EAGCP (2005), S 2.

[12] Schmidt/Voigt, Der more economic approach in der Missbrauchsaufsicht: Einige kritische

Anmerkungen zu den Vorschlägen der Generaldirektion Wettbewerb, Diskussionsbeiträge, Beitrag

Nr. 129 (2005) 3.

[13] Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht2 (2004) Rz 22.

[14] Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht4 (2003) 122.

[15] Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht2 (2004) Rz 26.

[16] Burkert, Die Zulässigkeit von Kopplungsgeschäften, S. 42 ff.

[17] Hoffer/Barbist, Das neue Kartellrecht (2005) 122.

[18] Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, § 16, Rn. 10.

[19] Zäch, Wettbewerbsrecht der Europäischen Union, S. 236 I.

[20] A.a.O.

[21] A.a.O., S. 236 I.1.a; Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, § 16, Rn. 14.

[22] Hopmann, Die Abgrenzung des relevanten Marktes im Rahmen der Missbrauchsaufsicht über

marktbeherrschende Unternehmen, S. 32.

[23] Kommission, Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne

des Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft, ABl. Nr. C 372 von 9.12.1997, Rn. 7.

[24] Emmerich in Dauses, H.I. § 1 Rn. 321; Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, §16, Rn. 12.

[25] EuGH 21.2.1973, Slg. 1973, 215, 248, Continental Can; 3.7.1991, Slg. 1991 I 3359, 3450 Rn. 51,

AKZO; 26.11.1998, Slg. 1998 I 7791, 7829 Rn. 33, Bronner; sowie Jung in Grabitz/Hilf, EUV/EGV- Kommentar, Art. 82 Rn. 29-39; Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, § 16, Rn. 12.

[26] Mestmäcker/Schweitzer, a.a.O.

[27] Emmerich in Dauses, H.I. § 1 Rn. 322.

[28] Kommission, Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschafts, ABl. Nr. C 372 von 9.12.1997, Rn. 8.

[29] Zäch, Wettbewerbsrecht der Europäischen Union, S. 241.

[30] A.a.O.; Möschel in Immenga/Mestmäcker, EG-Wettbewerbsrecht, Art. 86, Rn. 55; Emmerich in Dauses, H.I. § 1 Rn. 326.

[31] Vgl. Kommission, Discussion paper on the application of Article 82 of the Treaty to exclusionary abuses, S. 55.

[32] Auf das 5-Stufen-System wird noch gesondert in Abschnitt 6 und Abschnitt 7 eingegangen.

[33] EuGH 14.2.1978, Slg. 1978, 207, United Brands.

[34] Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, § 16, Rn. 24.

[35] A.a.O.; Möschel in Immenga/Mestmäcker, EG-Wettbewerbsrecht, Art. 86, Rn. 73; Schröter in Groeben/Thiesing/Ehlermann, EWGV, Art. 86 Rn. 73; Dirksen in Langen/Bunte, Art. 82. Rn. 37;

Emmerich, Kartellrecht, § 38 S. 431.

[36] EuGH Slg. 1975, 1663, Rn. 379 ff. -Suiker Unie.

[37] EuGH Slg. 1991, I-3359, Rn. 60 -Akzo/Kommission.

[38] EuGH Slg. 1986, 3021, Rn. 85 f. -Metro/Kommission.

[39] Brinker in Schwarze, Art. 82 EGV, S. 973, Rn. 13.

[40] EuGH Slg, 1989, 803, Rn. 35 -Ahmed Saeed Flugreisen; Brinker in Schwarze, Art. 82 EGV, S. 973, Rn. 14; Weiß in Calliess/Ruffert, Art. 82 EGV, S. 1089, Rn. 17.

[41] EuGH Slg. 1979, 461, Rn. 39 -Hoffmann/La Roche.

[42] Weiß in Calliess/Ruffert, Art. 82 EGV, S. 1090, Rn. 20.

[43] Möschel, a.a.O.; Emmerich in Dauses, H.I. § 1 Rn. 342; Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches

Wettbewerbsrecht, § 16, Rn. 30.

[44] EuGH 13.2.1979, Slg. 1979, 461, 521 Rn. 40, Hoffmann-La Roche.

[45] EuGH 13.2.1979, Slg. 1979, 461, 527 f, Rn. 53, 56, Hoffmann-La Roche (86%); EuGH 12.12.1991, Slg. 1991 II 1439, 1480 Rn. 91, Hilti (70 – 80%); EuGH 6.10.1994, Slg. 1994 II 755, 811 Rn. 109, Tetra Pak II (90%), bestätigt durch EuGH 14.11.1996, Slg. 1996 I 5951; EuGH 1991, Slg. 1991 I 3439, 3453 Rn. 60 AKZO (50%); EuGH 9.11.1983, Slg. 1983, 3461, 3505 Rn. 33 Michelin (57 – 65%).

[46] Kommission, 24. Wettbewerbsbericht (1994), Rn. 203.

[47] EuGH 21.2.1973, Slg. 1973, 215, 246 Rn. 26, Continental Can.

[48] Dirksen in Langen/Bunte, Art. 82, Rn. 71

[49] A.a.O., Rn. 72; Hirsch in Gleiss/Hirsch, Kommentar zum EWG-Kartellrecht, Art. 86 Rn. 52; Emmerich in Dauses, H.I. § 1 Rn. 351; Jones/Sufrin, EC Competition Law, S. 240.

[50] EuGH 21.2.1973, Slg. 1973, 215, 246 Rn. 26, Continental Can.

[51] Weiß in Calliess/Ruffert, Art. 82 EGV, S. 1096, Rn. 42.

[52] EuGH Slg. 1994, I-5097, Rn. 25 (Rinderbesamung); Slg. 1997, I-4453, Rn. 39 (GT-Link).

[53] EuGH Slg. 1988, 2479 (Bodson); Slg. 1989, 2511 (Tournier); Slg. 1989, 2811 (Lucazeau).

[54] EuGH Slg. 1978, 207 (Chiquita); Slg. 1989, 803 (Flugtarife).

[55] Weiß in Calliess/Ruffert, Art. 82 EGV, S. 1097, Rn. 44.

[56] EuGH Slg. 1974, 313 (BRT(SABAM); Slg. 1974, 409 (Sacchi); Slg. 1978, 207 (Chiquita).

[57] Komm. ABl. 1998 L 252/47, Tz. 34 ff. (AAMS); ABl. 1992 L 72/1, Tz. 23 ff. (Tetra Pak).

[58] Weiß in Calliess/Ruffert, Art. 82 EGV, S. 1097, Rn. 45.

[59] EuGH Slg. 1978, 207, Rn. 151 ff. (United Brands/Kommission).

[60] Weiß in Calliess/Ruffert, Art. 82 EGV, S. 1097 f., Rn. 46.

[61] EuGH Slg. 1988, 6067, Rn. 16 (Renault); Slg. 1988, 6211, Rn. 9 (Volvo/Veng).

[62] Komm. ABl. 1988 L 65/19, Tz. 76 (Eurofix-Bauco/Hilti).

[63] Komm. ABl. 1989 L 33/44, Tz. 81 (Flachglas).

[64] Komm. ABl. 1982 L 360/36, Tz. 34 (British Telecommunications); EuGH Slg. 1991, I-5923, Rn. 19 (Porto die Geneva).

[65] Komm. ABl. 1981 L 370/49, Tz. 61 (GVL).

[66] EuGH Slg. 1989, 2811, Rn. 33 (Lucazeau u.a./Sacem u.a.).

[67] Komm. ABl. 1981 L 370/49, Rn. 48 (GVL).

[68] Weiß in Calliess/Ruffert, Art. 82 EGV, S. 1100, Rn. 59.

[69] EuGH Slg. 1978, 207, Rn. 227/233 (United Brands/Kommission).

[70] Weiß in Calliess/Ruffert, Art. 82 EGV, S. 1100 f., Rn. 61.

[71] Komm. ABl. 1982 L 360/36, Tz. 30 (British Telecommunications).

[72] EuGH Slg. 1974, 409, Rn. 17 (Sacchi).

[73] Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, § 17, Rn. 23.

[74] Möschel in Immenga/Mestmäcker, EG-Wettbewerbsrecht, Art. 86, Rn. 201.

[75] Komm. ABl. 1990 L 100/32, Tz. 15 (Moosehead/Whitbread).

[76] Komm. ABl. 1988 L 65/19, Tz. 79, 92 f. (Eurofix-Bauco/Hilti).

[77] Art. 3. Nr. 5 GVO Nr. 1475/95 für Kfz-Vertrieb, ABl. 1996 L 145/25; Weiß in Calliess/Ruffert, Art. 81 EGV, S. 1051 f., Rn. 145.

[78] Hovenkamp, Economics and Federal Antitrust Law, S. 238; Leslie, 60 Ohio St. L.J: 1773 (1999).

[79] Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, § 18, Rn. 25.

[80] Möschel in Immenga/Mestmäcker, Bd. I, Art. 86, Rn. 20 ff.

[81] EuGH 1974, 223, 257, ICI und Commercial Solvents.

[82] Kecht, Kartellrecht, Österreich und EU, S. 108.

[83] Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht² (2004) Rz 30.

[84] Burkert/Hirsch, Kopplungsgeschäfte, in Gleiss/Hirsch (Hrsg.), Kommentar zum EG-Kartellrecht4 I, Rn 405 (1993).

[85] Kecht, Kartellrecht, Österreich und EU, S. 83.

[86] Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht2 (2004) Rz 31.

[87] Vgl. Rich, 24 J. Patent Off. Soc’y, 422, 427 (1942); Oppenheim, 50 Mich. L.R. 1139, 1181 (1952); Turner, 72 Harv. L.R. 50, 62 (1958); Kaysen/Turner, Antitrust Policy: An Economic and Legal Analysis, S. 157; Bauer, 33 Vand. L.R. 283, 291 f. (1980).

[88] Rich, a.a.O., zitiert von Atkins, 5 Geo. Mason L.R. 525, 536 (1997).

[89] Motta, Competition Policy: Theory and Practice, 7 (2004); Evans/Padilla, 72 U.Chi. L.R., 73, 74 (2005).

[90] Vgl. Butler/Lane/ Phillips, 36 Hastings L.J. 173, 177 (1984); Feldman, 87 Geo. L:J. 2079, 2082 f. (1999); Weinstein, 90 Calif. L.R. 903, 911 f. (2002).

[91] Das abstrakte Beispiel stellt nur eine Annahme der Verfasserin dar.

[92] Vgl. Butler/Lane/ Phillips, 36 Hastings L.J. 173, 177 (1984).

[93] Vgl. Feldman, 87 Geo. L.J. 2079, 2083 (1999).

[94] A.a.O.

[95] A.a.O.

[96] Turner, 72 Harv. L.R. 50, 62 (1958).

[97] Kaysen/Turner, Antitrust Policy: An Economic and Legal Analysis, S. 157, 159.

[98] Director/Levi, 51 Nw. U. L.R. 281 (1956); Posner, Antitrust Law: An Economic Perspective, S. 171-84; Bork, The Antitrust Paradox, S. 365 ff.

[99] Burstein, 55 Nw. U. L.R. 62 (1960); Blair/Kaserman, 68 Am. Econ. Rev. 397 (1978); Blair/Kaserman, Antitrust Economics, S. 382-94.

[100] Schmalensee, 25 J. Law & Econ. 67 (1982); Smaistria, 61 Tex. L.R. 898 (1983); Wollenberg, 39 Stan. L.R. 737 (1987); Kattan, 9 Antitrust 41 (1994); Leslie, 8 TLNLR 727 (2004).

[101] Whinston, 80 Am. Econ. Rev. 837 (1990).

[102] Director/Levi, 51 Nw. U. L.R. 281, 288 ff. (1956).

[103] Das abstrakte Beispiel stellt nur eine Annahme der Verfasserin dar.

[104] Anmerkung der Verfasserin: der Preis entspricht keineswegs der Realität.

[105] Bork, The Antitrust Paradox, S. 140.

[106] Director/Levi, 51 Nw. U. L.R. 281, 290 (1956); Bowman, 67 Yale. L.R. 19, 22 (1957).

[107] Bork, The Antitrust Paradox, S. 365.

[108] A.a.O., S. 380 f.

[109] Bowman, 67 Yale. L.R. 19 f., 54 (1957); Kaplow, 85 Colum. L.R. 515, 519 f. (1985).

[110] Kaplow, a.a.O.

[111] Vgl. Director/Levi, 51 Nw. U. L.R. 281, 290, 295 (1956); Bowman, 67 Yale. L.R. 19 f., 54 (1957); Posner, Antitrust Law: An Economic Perspective, S. 171 f.; Baldwin/Mc Farland, 8 Antitrust Bull. 743, 768, 771 (1963); Burstein, 55 Nw. U. L.R. 62 (1960); Bauer, 33 Vand. L.R. 283, 291 f. (1980); Comanor, 57 Am. Econ. Rev. 254 (1967); Markovits, 58 Tex. L.R. 1363, 1369 (1980).

[112] Kaplow, 85 Colum. L.R. 515, 519 f. (1985); Whinston, 80 Am. Econ. Rev. 837 (1990); Seidmann, 58 Economia 491 (1991).

[113] Tom, 5 Geo. Mason L.R. 457 (1997); Piraino, 89 Minn. L.R. 9 (2004).

[114] Die Spieler stellen Unternehmen dar.

[115] Nasar, A Beautiful Mind, S. 97.

[116] A.a.O.

[117] A.a.O., S. 96.

[118] A.a.O.

[119] A.a.O.

[120] Carlton/Perloff, Modern Industrial Organisation, S. 428.

[121] Whinston, 80 Am. Econ. Rev. 837 (1990).

[122] A.a.O., S. 838.

[123] A.a.O., S. 855 f.

[124] Das abstrakte Beispiel stellt nur eine Annahme der Verfasserin dar.

[125] Nalebuff, Bundling, Yale ICF Working Paper No. 99-14, 1999.

[126] Kaplow, 85 Colum. L.R. 515, 522 (1985).

[127] A.a.O.

[128] A.a.O.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2007
ISBN (eBook)
9783836609104
DOI
10.3239/9783836609104
Dateigröße
904 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Wirtschaftsuniversität Wien – Privatrecht
Erscheinungsdatum
2008 (Januar)
Note
3
Schlagworte
artikel kopplungsgeschäfte kartellrecht bewertung
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