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Die Behandlung ausgewählter derivativer Finanzinstrumente und mezzaniner Finanzierungsformen nach HGB, im Steuerrecht und nach IFRS

©2007 Diplomarbeit 105 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die zunehmende Expansion vieler deutscher Unternehmen in ausländische Absatzgebiete und die Internationalisierung der Kapitalmärkte, hat einerseits die Sensitivität gegenüber Krisen in anderen Märkten der Welt vergrößert, anderseits einen starken Wettbewerb um Kapital ausgelöst. Nur Unternehmen, die in der Lage sind, sowohl die operativen als auch die finanzwirtschaftlichen Risiken weitestgehend abzusichern, wird es gelingen, dauerhaft die Renditeerwartungen der Eigen- und der Fremdkapitalgeber zu befriedigen und so die langfristige Existenz des Unternehmens sicherzustellen. Dabei hat der Einsatz derivativer Finanzinstrumente zur Absicherung operativer und finanzwirtschaftlicher Risiken, insbesondere von Währungs-, Zins- und Rohstoffpreisrisiken, stark an Beliebtheit gewonnen. Diese ehemals aufgrund ihrer hohen finanziellen Risiken als hoch spekulativ angesehenen Instrumente dienen zunehmend im Rahmen sogenannter Sicherungsbeziehungen bzw. Bewertungseinheiten der Absicherung realwirtschaftlicher Geschäfte.
Nach einer Studie der International Swaps and Derivatives Association aus dem Jahre 2003 verwendeten bereits in dieser Zeit 92% der 500 weltgrößten Unternehmen derivative Finanzinstrumente zur Absicherung der operativen und finanzwirtschaftlichen Risiken Bei den 34 größten Unternehmen in Deutschland betrug dieser Anteil sogar 94%. Mezzanine Finanzierungsformen können daneben als ein Instrument zur Deckung von Finanzierungslücken dienen. Die Immobilienkrise im Sommer 2007 hat die Bedeutung unterschiedlicher Finanzierungsquellen für die Investitionspläne der Unternehmen nochmals unterstrichen. Steigende Risiken haben Banken veranlasst, ihr Kreditangebot einzuschränken bzw. Kredite nur mit höheren Risikoaufschlägen auszureichen. Dadurch verteuert sich jedoch nicht nur die Fremdfinanzierung, auch Eigenfinanzierung wird zunehmend schwieriger. Anleger ziehen sich in Folge steigender Volatilität am Aktienmarkt zurück und investieren in sicherere Anlageformen. Private-Equity-Gesellschaften können häufig überwiegend fremdfinanzierte Übernahmen nicht mehr durchführen. Beides belastet die Aktienkurse an den Börsen, was letztendlich die Eigenfinanzierung verteuert, da auch verbleibende Eigenkapitalgeber höhere Risikozuschläge einfordern. Somit könnte nicht zuletzt auch die Mezzanine-Finanzierung, die nach der Einführung von Basel II stark an Bedeutung gewonnen hatte, wiederum in den Fokus rücken.
Die vorliegende Arbeit befasst […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Einsatz derivativer Finanzinstrumente im unternehmerischen Kontext

3. Typen derivativer Finanzinstrumente
3.1 Unbedingte Termingeschäfte
3.1.1 Swap-Geschäfte
3.1.2 Forwards
3.1.3 Futures
3.2 Bedingte Termingeschäfte
3.2.1 Kaufoptionen bzw. Calls und Verkaufoptionen bzw. Puts
3.2.2 Gewinn- und Verlustpotentiale bei Optionsgeschäften

4. Bilanzierung derivativer Finanzinstrumente
4.1 Bilanzierung derivativer Finanzinstrumente nach HGB
4.1.1 Ansatz und Bewertung derivativer Finanzinstrumente
4.1.1.1 Besonderheiten der Bilanzierung von Swap-Geschäften
4.1.1.2 Besonderheiten der Bilanzierung von Forwards
4.1.1.3 Besonderheiten der Bilanzierung von Futures
4.1.1.4 Besonderheiten der Bilanzierung von Optionen
4.1.2 Erläuterungspflichten für derivative Finanzinstrumente
4.2 Bilanzierung derivativer Finanzinstrumente im Steuerrecht
4.2.1 Besteuerung derivativer Finanzinstrumente im Betriebsvermögen
4.2.1.1 Besonderheiten der Besteuerung von Swap-Geschäften
4.2.1.2 Besonderheiten der Besteuerung von Forwards und Futures
4.2.1.3 Besonderheiten der Besteuerung von Optionen
4.2.2 Verbot zur Bildung von Drohverlustrückstellungen
4.2.3 Verlustausgleichsverbot des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG
4.2.4 Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008
4.3 Bilanzierung derivativer Finanzinstrumente nach IFRS
4.3.1 Ansatz und Bewertung derivativer Finanzinstrumente
4.3.2 Erläuterungspflichten für derivative Finanzinstrumente

5. Bilanzierung von Sicherungsgeschäften
5.1 Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach HGB
5.1.1 Strenge Einzelbewertung
5.1.2 Bildung von Bewertungseinheiten
5.1.2.1 Voraussetzungen zur Bildung von Bewertungseinheiten
5.1.2.2. Ansatz und Bewertung von Bewertungseinheiten
5.1.3 Erläuterungspflichten für Sicherungsgeschäfte
5.1.4 Kritische Würdigung von Sicherungsgeschäften im HGB
5.2 Bilanzierung von Sicherungsgeschäften im Steuerrecht
5.2.1 Maßgeblichkeit handelsrechtlicher Bewertungseinheiten für die Steuerbilanz
5.2.2 Aufgabe des Passivierungsverbots für Drohverlustrückstellungen
5.2.3 Verlustausgleichsverbot des § 15 Abs. 4 S. 3-6 EStG
5.2.4 Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008
5.2.5 Kritische Würdigung von Sicherungsgeschäften im Steuerrecht
5.3 Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach IFRS
5.3.1 Voraussetzungen zur Bildung von Bewertungseinheiten
5.3.2 Ansatz und Bewertung von Bewertungseinheiten
5.3.2.1 Fair Value hedge
5.3.2.2 Cash Flow hedge
5.3.2.3 Hedge of a net investment in a foreign operation
5.3.3 Erläuterungspflichten für Sicherungsgeschäfte
5.3.4 Kritische Würdigung von Sicherungsgeschäften nach IFRS

6. Analyse und kritische Würdigung der Abbildung derivativer Finanzinstrumente in ausgewählten Unternehmensbilanzen

7. Mezzanine-Finanzierung als alternative Finanzierungsform

8. Typen mezzaniner Finanzierungsformen
8.1 Nachrangdarlehen
8.2 Partiarisches Darlehen
8.3 Stille Gesellschaft
8.3.1 Typisch stille Gesellschaft
8.3.2 Atypisch stille Gesellschaft
8.4 Genussrechte

9. Bilanzierung mezzaniner Finanzierungsformen
9.1 Bilanzierung mezzaniner Finanzierungsformen nach HGB
9.1.1 Ansatz und Bewertung mezzaniner Finanzierungsformen
9.1.2 Ansatz und Bewertung eines Equity Kickers
9.1.3 Ansatz und Bewertung eines virtuellen oder non Equity Kickers
9.1.4 Erläuterungspflichten mezzaniner Finanzierungsformen
9.2. Behandlung mezzaniner Finanzierungsformen im Steuerrecht
9.2.1 Grundlagen der Besteuerung mezzaniner Finanzierungsformen
9.2.2 Die Problematik des § 8a KStG
9.2.3 Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008
9.2.3.1 Einführung einer Zinsschranke
9.2.3.2 Änderungen bei den Hinzurechnungstatbeständen zur Gewerbesteuer
9.2.3.3 Kritische Würdigung der Auswirkungen der Unternehmensteuerreform
9.3 Bilanzierung mezzaniner Finanzierungsformen nach IFRS
9.3.1 Ansatz und Bewertung mezzaniner Finanzierungsformen
9.3.2 Ansatz und Bewertung eines Equity Kickers
9.3.3 Ansatz und Bewertung eines virtuellen oder non Equity Kickers
9.3.4 Erläuterungspflichten mezzaniner Finanzierungsformen

10. Schlussbetrachtung und Ausblick

Anhang mit Anhangsverzeichnis

Verzeichnis der Internetquellen

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Gesetze, Verwaltungsanweisungen und sonstigen Rechnungslegungsnormen

Rechtsprechungsverzeichnis

Schriftliche Versicherung

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Transaktionen im Rahmen eines Zinsswaps

Abb. 2: Transaktionen im Rahmen eines Währungsswaps

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Vorteilhaftigkeit eines Zinsswaps

Tab. 2: Funktionsweise eines Calls

Tab. 3: Funktionsweise eines Puts

Tab. 4: Gewinn- und Verlustpotentiale bei Optionsgeschäften

Tab. 5: Barwertermittlung eines Nachrangdarlehens

Tab. 6: Ermittlung der Fremdkapitalkomponente eines Nachrangdarlehens

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die zunehmende Expansion vieler deutscher Unternehmen in ausländische Absatzgebiete und die Internationalisierung der Kapitalmärkte, hat einerseits die Sensitivität gegenüber Krisen in anderen Märkten der Welt vergrößert, anderseits einen starken Wettbewerb um Kapital ausgelöst.[1] Nur Unternehmen, die in der Lage sind, sowohl die operativen als auch die finanzwirtschaftlichen Risiken weitestgehend abzusichern, wird es gelingen, dauerhaft die Renditeerwartungen der Eigen- und der Fremdkapitalgeber zu befriedigen und so die langfristige Existenz des Unternehmens sicherzustellen. Dabei hat der Einsatz derivativer Finanzinstrumente zur Absicherung operativer und finanzwirtschaftlicher Risiken, insbesondere von Währungs-, Zins- und Rohstoffpreisrisiken, stark an Beliebtheit gewonnen. Diese ehemals aufgrund ihrer hohen finanziellen Risiken als hoch spekulativ angesehenen Instrumente dienen zunehmend im Rahmen sogenannter Sicherungsbeziehungen bzw. Bewertungseinheiten der Absicherung realwirtschaftlicher Geschäfte.[2] Nach einer Studie der International Swaps and Derivatives Association aus dem Jahre 2003 verwendeten bereits in dieser Zeit 92% der 500 weltgrößten Unternehmen derivative Finanzinstrumente zur Absicherung der operativen und finanzwirtschaftlichen Risiken Bei den 34 größten Unternehmen in Deutschland betrug dieser Anteil sogar 94%.[3] Mezzanine Finanzierungsformen können daneben als ein Instrument zur Deckung von Finanzierungslücken dienen. Die Immobilienkrise im Sommer 2007 hat die Bedeutung unterschiedlicher Finanzierungsquellen für die Investitionspläne der Unternehmen nochmals unterstrichen. Steigende Risiken haben Banken veranlasst, ihr Kreditangebot einzuschränken bzw. Kredite nur mit höheren Risikoaufschlägen auszureichen. Dadurch verteuert sich jedoch nicht nur die Fremdfinanzierung, auch Eigenfinanzierung wird zunehmend schwieriger. Anleger ziehen sich in Folge steigender Volatilität am Aktienmarkt zurück und investieren in sicherere Anlageformen. Private-Equity-Gesellschaften können häufig überwiegend fremdfinanzierte Übernahmen nicht mehr durchführen. Beides belastet die Aktienkurse an den Börsen, was letztendlich die Eigenfinanzierung verteuert, da auch verbleibende Eigenkapitalgeber höhere Risikozuschläge einfordern. Somit könnte nicht zuletzt auch die Mezzanine-Finanzierung, die nach der Einführung von Basel II stark an Bedeutung gewonnen hatte, wiederum in den Fokus rücken.[4]

Die vorliegende Arbeit befasst sich in ihrem ersten Abschnitt, nach einem kurzen Überblick über die wesentlichen derivativen Finanzinstrumente, vor allem mit deren Behandlung im Handelsrecht nach HGB und IFRS sowie im Steuerrecht. In diesem Rahmen gilt es insbesondere die Frage zu klären, ob die bisher im HGB und nach IFRS geltenden Regelungen zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften in der Lage sind, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. Von besonderer Bedeutung ist auch, ob es dem Steuergesetzgeber mit der Vorschrift des § 5 Abs. 1a EStG gelungen ist, eine eindeutige und unstrittige Vorschrift zur Abbildung von Sicherungsgeschäften in der Steuerbilanz einzuführen oder ob vielmehr die Unsicherheiten der Bilanzierung im HGB ins Steuerrecht exportiert worden sind.[5] Eine abschließende Bilanzanalyse soll die Behandlung derivativer Finanzinstrumente in ausgewählten Unternehmensabschlüssen untersuchen und die Abbildung innerhalb dieser Abschlüsse den theoretisch möglichen Ausweis- und Bewertungskonzepten gegenüberstellen. Dabei gilt es aufzuzeigen, warum Unternehmen bestimmte Ausweis- und Bewertungsalternativen gewählt haben.

Im zweiten Abschnitt werden Mezzanine als alternative Finanzierungsform vorgestellt werden. Neben einem kurzen Überblick über unterschiedliche Typen von Mezzaninen wird wiederum deren Behandlung im HGB, im Steuerrecht und nach IFRS im Mittelpunkt der Untersuchung stehen.

Im Rahmen der Analyse der steuerlichen Behandlung, sowohl von derivativen Finanzinstrumenten als auch von mezzaninen Finanzierungsformen, sollen stets auch die Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 untersucht werden.

Der Fokus dieser Arbeit liegt stets auf Industrieunternehmen, unabhängig davon, ob sie in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmens betrieben werden. Besonderheiten des finanzwirtschaftlichen Sektors, insbesondere von Banken und Versicherungen, sind nicht Gegenstand der vorliegenden Arbeit.

2. Einsatz derivativer Finanzinstrumente im unternehmerischen Kontext

Für den Einsatz derivativer Finanzinstrumente sind grundsätzlich zwei Motive denkbar. Zum einen ist es möglich, durch das Eingehen hoher Risiken, Spekulationsgewinne zu realisieren. Zum anderen ist aber auch ein Engagement zur Absicherung operativer und finanzwirtschaftlicher Risiken denkbar. Dabei stellt die bilanzielle Behandlung von Derivaten die Unternehmen häufig vor große Herausforderungen. Bevor jedoch auf die Bilanzierung derivativer Finanzinstrumente im Detail eingegangen werden kann, bedarf es zunächst einer kurzen Erläuterung, was unter dem Begriff derivative Finanzinstrumente zu subsumieren ist und welche unterschiedlichen Typen derivativer Finanzinstrumente differenziert werden.[6]

3. Typen derivativer Finanzinstrumente

Entsprechend der Definition in IAS 39.9 und sinngemäß auch in RH HFA 1.005 sind derivative Finanzinstrumente grundsätzlich durch drei wesentliche Merkmale gekennzeichnet:

- Der Wert des Derivats ändert sich in Abhängigkeit eines zu Grunde liegenden Basiswertes, wie z.B. eines Zinssatzes, eines Wechselkurses, eines Wertpapierkurses oder eines Rohstoffpreises.
- Es erfolgt keine oder nur eine im Verhältnis zum Kontraktvolumen geringe anfängliche Nettoinvestition.
- Der Erfüllungszeitpunkt (Zahlung und Lieferung bzw. Differenzausgleich) liegt in der Zukunft, während die Bedingungen bereits bei Vertragsschluss ausgehandelt werden. Bei Derivaten handelt es sich daher um Termingeschäfte.[7]

Als wesentliche Typen derivativer Finanzinstrumente lassen sich zum einen sogenannte Swap-Geschäfte, Forwards und Futures identifizieren, die sich zur Gruppe der unbedingten Termingeschäfte zusammenfassen lassen. Zum anderen existieren auch bedingte Termingeschäfte und hierbei insbesondere die Optionsgeschäfte.

3.1 Unbedingte Termingeschäfte

Unbedingte Termingeschäfte sind als Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte. Sie stellen für beide Kontraktparteien (Käufer und Verkäufer) die feste Verpflichtung dar, einen bei Vertragsschluss bestimmten Basiswert zu einem bestimmten Preis und zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt zu liefern oder abzunehmen bzw. Zahlungsverpflichtungen auszutauschen.[8]

3.1.1 Swap-Geschäfte

Swaps bezeichnen zwischen zwei Vertragspartnern individuell ausgehandelte Tauschgeschäfte. Die drei am häufigsten vertretenen Gestaltungsformen sind dabei Zinsswaps (Interest Rate Swaps), Währungsswaps (Currency Swaps) und kombinierte Zins-Währungsswaps (Cross Currency Swaps).

a) Zinsswaps (Interest Rate Swaps)

Das Bestreben zum Abschluss von Zinsswapgeschäften liegt häufig darin begründet, variabel verzinsliche Verbindlichkeiten in fix verzinsliche Verbindlichkeiten umzuwandeln, um das Zinsänderungsrisiko abzusichern. Aber auch der Tausch bzw. Swap einer zinsvariablen Verbindlichkeit in eine ebenfalls zinsvariable Verbindlichkeit ist möglich. Dabei erfolgt zumeist der Tausch der variablen Basis (z.B. Swap eines Zinssatzes über EURIBOR in einen über LIBOR). Gleiches gilt sinngemäß auch für Forderungen. So kann der Swap einer zinsfixen Forderung in eine zinsvariable Forderung sinnvoll sein, wenn der Kontrahent des Swaps einen Zinsanstieg erwartet. Ein Austausch der Kapitalbeträge erfolgt jedoch in keinem der genannten Fälle.

Beispiel 1: [9]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Transaktionen im Rahmen eines Zinsswaps

(in Anlehnung an: Perridon, L./Steiner, M. (1999), S. 309)

Entsprechend dem obigen Schaubild existieren zwei Unternehmen A und B. Unternehmen A hat ein Darlehen mit einem Nominalbetrag von 1.000.000 € zu einem fixen Zinssatz von 8% aufgenommen. Alternativ hätte Unternehmen A auch ein zinsvariables Darlehen mit einem aktuellen Zinssatz von LIBOR + ¼% aufnehmen können. Unternehmen B nimmt ebenfalls ein Darlehen mit einem identischen Nominalbetrag von 1.000.000 € auf. Jedoch ist das Darlehen von Unternehmen B variabel mit einem Zins von LIBOR + 1¼% verzinst. Stattdessen wäre auch die Aufnahme eines Darlehens mit fixem Zins von 10% möglich gewesen. Es zeigt sich unmittelbar, dass ein Swap der Zinssätze aufgrund komparativer Kostenvorteile zwischen den zwei Unternehmen sinnvoll ist, da Unternehmen B bei der zinsvariablen Mittelbeschaffung einen relativ kleineren Nachteil besitzt (+1%) als bei der zinsfixen Mittelbeschaffung (+2%). Im Rahmen eines Zinsswap zahlt Unternehmen A LIBOR + 1¼% an Unternehmen B, welches wiederum 9½% an Unternehmen A überweist. Die Vorteilhaftigkeit dieses Geschäfts wird in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1: Vorteilhaftigkeit eines Zinsswaps

(in Anlehnung an: Perridon, L./Steiner, M. (1999), S. 311)

Somit sind beide Unternehmen durch den Zinsswap in der der Lage einen Zinsvorteil zu realisieren. Die Kreditkosten der Unternehmen sinken jeweils um ein ½%. Zusätzlich ist Unternehmen B in der Lage, sein Zinsänderungsrisiko auszuschalten, weil es eine zinsvariable Verbindlichkeit in eine zinsfixe Verbindlichkeit swapt.

b) Währungsswaps (Currency Swaps)

Bei einem Währungsswap erfolgt ein Austausch von Kapitalbeträgen in unterschiedlicher Währung und der damit zusammenhängenden Zinsen. Nach Beendigung des Swaps erfolgt ein Rücktausch dieser Kapitalbeträge zu einem bei Vertragsschluss vereinbarten Wechselkurs. Somit kann der Währungsswap in die Ausgangstransaktion, den Zinstausch und die Schlusstransaktion unterteilt werden.[10]

Beispiel 2: [11]

Wiederum existieren zwei Unternehmen, A und B. Während es sich bei Unternehmen A um ein Unternehmen in den USA handelt, das im Euroraum expandieren möchte und daher einen Finanzierungsbedarf in € hat, handelt es sich bei Unternehmen B um ein deutsches Unternehmen mit einem Finanzierungsbedarf in US$. Diese beiden Unternehmen vereinbaren einen Swap von im Heimatmarkt emittierten Anleihebeträgen und der dazugehörigen Zinszahlungen. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit des Swaps werden die Anleihebeträge wieder zurückgetauscht. Die Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten (Zeichner der jeweiligen Anleihe) werden durch den Währungsswap nicht beeinflusst.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Transaktionen im Rahmen eines Währungsswaps

(Quelle: Perridon, L./Steiner, M. (1999), S. 309)

Währungsswaps haben ihre Verbreitung im Zuge einer zunehmenden Internationalisierung gefunden, da sich Unternehmen an ihrem Heimatmarkt in der Regel zu günstigeren Konditionen verschulden können und diese Kostenvorteile durch Währungsswaps auf ausländische Unternehmen übertragbar werden. Zudem ermöglicht der Einsatz von Währungsswaps eine Absicherung des Fremdwährungsrisikos.[12]

c) Zins/Wärungsswaps (Cross Currency Swaps)

Bei Zins/Währungsswaps handelt es sich um eine Kombination von Zins- und Währungsswaps. Während bei einem reinen Währungsswap neben dem Austausch der Kapitalbeträge in unterschiedlicher Währung, Zinszahlungen im Verhältnis fix/fix oder variabel/variabel getauscht werden, erfolgt bei Zins/Währungsswaps zusätzlich ein Tausch von zinsfixen in zinsvariable Zahlungsströme oder vice versa.[13]

3.1.2 Forwards

Bei Forwards handelt es sich um zwischen zwei Vertragsparteien individuell ausgehandelte Verträge. Während jedoch die Vertragsbedingungen bereits gegenwärtig fixiert werden, liegt der Erfüllungszeitpunkt in der Zukunft. Dabei kann die Erfüllung bei Fälligkeit sowohl durch tatsächliche Lieferung als auch durch einen Differenzausgleich erfolgen, wobei die Lieferung des zu Grunde liegenden Basiswerts regelmäßig erwünscht ist. Vorteilhaft sind die individuellen Ausgestaltungsmöglichkeiten der Vertragsbedingungen durch die Vertragsparteien. Andererseits ist dadurch die Marktfähigkeit von Forwardkontrakten erheblich eingeschränkt.[14]

Beispiel 3:

Unternehmen A schließt am 01.09.2007 einen Forwardkontrakt mit seiner Bank B ab. Dabei handelt es sich um ein Devisentermingeschäft, in dem sich A verpflichtet am 31.08.2008 140.000 US$ zu zahlen. Im Gegenzug verpflichtet sich B, Unternehmen A, 100.000€ gutzuschreiben. Der derzeitige Kassakurs beträgt 1 € = 1,4 US$. Beträgt der Kassakurs am 31.08.2008 1 € = 1,5 US$, ergibt sich ein Gewinn von 6.667 € für Unternehmen A, da A 100.000 € erhält aber nur 140.000 US$ mit einem Marktwert von 93.333€ (=140.000 US$ / 1,5 US$/€) liefern muss. Bei einem Kassakurs am 31.08.2008 von 1 € = 1,3 US$ würde sich umgekehrt ein Verlust von 7.692 € ergeben. Durch den Abschluss eines solchen Forwardkontrakts wäre es für ein in den USA ansässiges Unternehmen möglich, eine Verbindlichkeit von 100.000 € gegen das bestehende Wechselkursrisiko abzusichern, da diese mit 140.000 US$ fixiert wird.[15]

3.1.3 Futures

Futures haben zwar im Grundsatz dieselbe Struktur wie Forwards. Sie vereinbaren Transfers zu zukünftigen Zeitpunkten. Futures sind jedoch marktfähig. Die Marktfähigkeit resultiert zum einen aus der Standardisierung der Futurekontrakte hinsichtlich des zu Grunde liegenden Basiswertes, der Menge, des Betrags und des Erfüllungstermins. Durch diese Standardisierung erhöht sich die Anzahl der Transaktionen jeder Art von Futures, wodurch sich ein Marktpreis bzw. ein Futurekurs bildet. Zum anderen fungiert ein Clearinghaus, ein Zusammenschluss aus Vertretern namhafter Banken, als Vertragspartner sowohl des Käufers als auch des Verkäufers eines Futures, wodurch die individuellen Bonitätsrisiken der Kontrahenten ausgeschaltet werden sollen. Um sicherzustellen, dass der jeweilige Vertragspartner des Clearinghauses seinen Verpflichtungen nachkommt, werden Gewinne und Verluste, die sich aus dem Future ergeben, börsentäglich abgerechnet. Dabei sind sowohl der Käufer als auch der Verkäufer eines Futures bei Abschluss des Kontraktes verpflichtet, einen Ersteinschuss (Initial Margin) auf ein Marginkonto beim Clearinghaus zu leisten. Aufgrund der Kursschwankungen des zu Grunde liegenden Basiswertes ergeben sich Gewinne und Verluste (Variation Margin), die dem Marginkonto gutgeschrieben oder belastet werden. Bei Unterschreiten des bei Vertragsschluss vereinbarten Mindesteinschusses (Maintenance Margin) muss der Käufer oder Verkäufer des Futures einen Nachschuss auf sein Marginkonto einzahlen. Diese Einzahlung erfolgt über die Maintenance Margin hinaus bis zur Initial Margin. Ist der Kontrahent nicht in der Lage den Nachschuss zu leisten, wird der Kontrakt unmittelbar glattgestellt, um weitere Verluste aus dieser Position zu verhindern.[16]

Beispiel 4: [17]

Kontraktpreis: 2.000 €

Initial Margin (1% des Kontraktvolumens): 20 €

Maintenance Margin (75% der Initial Margin): 15 €

Der Käufer erwartet steigende Kurse. In diesem Fall wäre er in der Lage, den zu Grunde liegenden Basiswert für 2.000 € zu kaufen, obwohl dessen Marktpreis diesen Wert übersteigt. Der Verkäufer spekuliert demgegenüber auf fallende Kurse. Dies würde den Verkäufer in die Lage versetzen, den Basiswert für 2.000 € zu verkaufen, obwohl der Marktpreis darunter liegt. Erfüllen sich die Erwartungen des Verkäufers nicht und steigt der Kurs auf 2.100 €, ergibt sich folgendes Bild:

Perspektive des Verkäufers:

Kursdifferenz/Verlust: -100 € (2.000 – 2.100)

+ Initial Margin +20 €

= Zwischenergebnis -80 €

+ Nachschuss (zur Wiederherstellung der Initial Margin):+100 €

= Margin Konto neu 20 €

Dem Käufer werden hingegen 100 € auf seinem Marginkonto als Gewinn gutgeschrieben. Wäre der Kurs des zu Grunde liegenden Basiswertes hingegen nur auf 2.004 € angestiegen, ergebe sich zunächst wieder ein Verlust für den Verkäufer von 4 €, jedoch wäre damit die Maintenance Margin nicht unterschritten. Auf dem Marginkonto verbliebe ein Saldo von 16 €. Erst bei Unterschreiten der Maintenance Margin wäre wie im obigen Beispiel ein Nachschuss fällig.

Das obige Beispiel deutet die enorme Hebelwirkung eines solchen Instruments an. Dies erklärt einerseits die Attraktivität eines solchen Derivats zur Absicherung bei nur geringem Kapitaleinsatz, deutet andererseits aber auch das enorme Verlustpotential beim Einsatz als Spekulationsinstrument an. Der Käufer erzielt im obigen Beispiel bei einem Kapitaleinsatz bzw. einer Initial Margin von 20 € einen Gewinn von 100 € und damit eine Rendite von 500%. Spiegelbildlich erzielt der Verkäufer einen Verlust von -100 € bzw. eine negative Rendite von -500%. Dennoch ist diese Entwicklung durchaus denkbar, da bezogen auf das Kontraktvolumen letztlich nur eine 5%ige Wertentwicklung stattgefunden hat [= 100 € / 2000 €]. Auch beträgt die Initial Margin und damit der Kapitaleinsatz regelmäßig nur 1-10% des Kontraktvolumens, als Folge der börsentäglichen Verrechnung von Kursgewinnen und -verlusten.[18]

Im Gegensatz zu Forwards, die in der Regel bei Fälligkeit durch effektive Lieferung erfüllt werden, erfolgt bei Futures regelmäßig ein Differenzausgleich oder eine Glattstellung. Bei der Glattstellung erwirbt beispielsweise der Verkäufer eines Futures einen identischen Kontrakt der gleichen Serie mit Closing Vermerk und entbindet sich somit von seiner Lieferungspflicht.[19]

3.2 Bedingte Termingeschäfte

Im Gegensatz zu unbedingten Termingeschäften beinhalten bedingte Termingeschäfte, insbesondere Optionsgeschäfte, ein Ausübungswahlrecht. Zwar liegt sowohl bei bedingten als auch bei unbedingten Termingeschäften der Erfüllungszeitpunkt in der Zukunft, jedoch hat bei unbedingten Termingeschäften keine der Vertragsparteien die Möglichkeit, auf die Ausübung des Kontraktes zu verzichten, sofern sich andere als vom jeweiligen Vertragspartner erwartete Entwicklungen ergeben. Dieser Vorteil von Optionsgeschäften ist allerdings vom Käufer einer Option in Form einer Optionsprämie zu entgelten, die bei Festgeschäften regelmäßig nicht anfällt. Letztlich sind damit Optionsgeschäfte aufschiebend bedingt, sie hängen von der Optionsausübung des Käufers ab.[20]

3.2.1 Kaufoptionen bzw. Calls und Verkaufoptionen bzw. Puts

Bei Optionsgeschäften werden Kaufoptionen bzw. Calls und Verkaufoptionen bzw. Puts unterschieden. Es sind damit vier verschiedene Positionen des Kontrahierenden denkbar: Kauf einer Kaufoption (Long Call), Verkauf eines Kaufoption (Short Call), Kauf einer Verkaufoption (Long Put) und Verkauf einer Verkaufoption (Short Put). Der Käufer einer Option erwirbt das Recht, nicht jedoch die Verpflichtung, einen bestimmten zu Grunde liegenden Basiswert (das Underlying, z.B. Aktien, Rentenpapiere, Devisen, Rohstoffe, etc.) an einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt (europäische Option) oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums (amerikanische Option) zu einem festgelegten Preis (Ausübungspreis) zu kaufen (Long Call) oder zu verkaufen (Long Put). Dem steht die Verpflichtung des Verkäufers der Option gegenüber, den entsprechenden Basiswert bei Ausübung der Option zu liefern (Short Call) oder abzunehmen (Short Put). Für das eingegangene Risiko des Verkäufers der Option, erhält dieser eine Optionsprämie. Das Wahlrecht hinsichtlich der Vertragserfüllung steht somit stets nur dem Käufer einer Kauf- oder Verkaufoption zu. Der Verkäufer ist stets zur Vertragserfüllung verpflichtet, sofern der Käufer dies wünscht. Daher wird auf Seiten des Verkäufers auch häufig vom sogenannten Stillhalter gesprochen.[21]

Es sind grundsätzlich vier mögliche Szenarien zur Beendigung von Optionen denkbar: der Verfall einer Option ohne Ausübung, die physische Lieferung des Basiswertes gegen Zahlung des Ausübungspreises, der Differenzausgleich in bar oder die Glattstellung. Die Glattstellung erfolgt wie bei Futuregeschäften, indem z.B. der Käufer einer Kaufoption, einen Call der gleichen Serie mit Closing Vermerk an der Börse veräußert. Ist die tatsächliche Lieferung oder Abnahme des zu Grunde liegenden Basiswertes nicht möglich (z.B. beim DAX als Underlying), resultiert eine Verpflichtung zum Differenzausgleich in bar. Häufig wird ein solcher Barausgleich auch dann vereinbart, wenn eine physische Lieferung nicht gewünscht ist. Zwei Beispiele sollen die Funktionsweise von Optionsgeschäften illustrieren.[22]

Beispiel 5:

Kauf eines Calls am 01.09.2008 auf eine Aktie der A-AG mit einem Ausübungspreis von 1.000€ zu einem Optionspreis von 100€, die am 31.12.2008 ausgeübt werden kann.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 2: Funktionsweise eines Calls

(in Anlehnung an: Hoereth, U./Zipfel, L. (2001), S. 8)

In Szenario 1 wird der Käufer des Calls die Option ausüben, da er für 1.000 € (Ausübungspreis) eine Aktie der A-AG mit einem Marktwert von 1.200 € erwerben kann und ihm abzüglich der gezahlten Optionsprämie ein Gewinn von 100 € verbleibt. Wiederum wird die enorme Hebelwirkung eines Derivats durch die Rendite von 100% deutlich. Der Verkäufer des Calls erleidet spiegelbildlich einen Verlust von 100€ [1.000€ (Ausübungspreis)+100€ (Optionsprämie)–1.200€(Marktwert)=-100€]. In Szenario 2 wird der Käufer des Calls die Option nicht ausüben. Er würde andernfalls einen Verlust von 200 € erleiden, da der Marktwert der Aktie unterhalb des Ausübungspreises liegt. Ihm verbleibt der Verlust der gezahlten Optionsprämie in Höhe von 100 €, den der Verkäufer des Calls als Gewinn vereinnahmen kann.

Beispiel 6:

Kauf eines Puts am 01.09.2008 auf eine Aktie der A-AG mit einem Ausübungspreis von 1.000€ zu einem Optionspreis von 100€, die am 31.12.2008 ausgeübt werden kann.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 3: Funktionsweise eines Puts

(in Anlehnung an: Hoereth, U./Zipfel, L. (2001), S. 11)

In Szenario 1 wird der Käufer des Puts die Option verfallen lassen, weil er andernfalls einen Verlust von 200 € erleiden würde, da der Marktwert der Aktie oberhalb des Ausübungspreises liegt. Ihm verbleibt der Verlust der gezahlten Optionsprämie in Höhe von 100 €, den der Verkäufer des Puts wiederum als Gewinn vereinnahmen kann. In Szenario2 wird der Käufer des Puts die Option ausüben, da er für 1.000 € (Ausübungspreis) eine Aktie der A-AG mit einem Marktwert von 800 € verkaufen kann und ihm abzüglich der gezahlten Optionsprämie ein Gewinn von 100 € verbleibt. Der Verkäufer des Puts erleidet hingegen einen Verlust von 100€ [800€ (Marktwert) + 100 € (Optionsprämie)–1.000€(Ausübungspreis)=-100€).

3.2.2 Gewinn- und Verlustpotentiale bei Optionsgeschäften

Die unterschiedlichen Gewinn- und Verlustpotentiale, die auf Seiten des Käufers und Verkäufers von Calls und Puts möglich sind, sollen durch die nachfolgende Abbildung noch einmal zusammenfassend dargestellt werden. Dabei wird deutlich, dass der Gewinn des Käufers dem Verlust des Verkäufers entspricht und vice versa.[23]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 4: Gewinn- und Verlustpotentiale bei Optionsgeschäften

(Quelle: eigene Darstellung)

4. Bilanzierung derivativer Finanzinstrumente

Gegenstand dieses Abschnitts ist die bilanzielle Behandlung freistehender, d.h. nicht zur Sicherung eingesetzter derivativer Finanzinstrumente. Dabei versuchen Unternehmen, durch das Eingehen hoher Risiken, Spekulationsgewinne zu realisieren.[24]

Beispiel 7:

Unternehmer A spekuliert auf einen steigenden Wechselkurs des US$ im Vergleich zum €. Infolgedessen erwirbt A einen Devisencall, der ihn zum Kauf von 1.400.000 US$ zum Wechselkurs von 1,4 US$ = 1 € gegen Zahlung einer Optionsprämie von 10.000 € berechtigt. Der derzeitige Wechselkurs beträgt 1,4 US$ = 1 €. Steigt der Wechselkurs des US$ zum Bilanzstichtag auf 1,3 US$ = 1 €, wird A den Devisencall ausüben. Er kauft 1.400.000 US$ für 1.000.000 €. Der aktuelle Markwert von 1.400.000 US$ beträgt hingegen 1.076.923 € [= 1.400.000 US$ / 1,3 US$/€]. Somit erzielt A einen Gewinn in Höhe von 76.923 €, abzüglich der Optionsprämie von 10.000 € und eine Rendite von 669% [= (76.923 € - 10.000 €) / 10.000 €]. Erweisen sich die Erwartungen von A jedoch als falsch und fällt der Wechselkurs auf 1,5 US$ = 1 €, wird A das Optionsrecht verfallen lassen. Er verliert damit seinen gesamten Kapitaleinsatz von 10.000 €. A erleidet in Höhe der gezahlten Optionsprämie einen Totalverlust.

4.1 Bilanzierung derivativer Finanzinstrumente nach HGB

In Ermangelung eigenständiger handelsrechtlicher Vorschriften zur Bilanzierung von Derivaten wird auf die allgemeinen GoB zurückgegriffen.[25]

4.1.1 Ansatz und Bewertung derivativer Finanzinstrumente

Von zentraler Bedeutung für den Ansatz und die Bewertung derivativer Finanzinstrumente sind die Regelungen zu schwebenden Geschäften.[26] Danach werden derivative Finanzinstrumente ohne anfängliche Zahlungen vor ihrer Erfüllung grundsätzlich nicht in der Bilanz ausgewiesen.[27] Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, nach dem Forderungen und Verbindlichkeiten aus schwebenden Geschäften erst dann anzusetzen sind, wenn die Hauptleistung (z.B. die Lieferung des Basiswertes) erbracht ist. Bis zu diesem Zeitpunkt stehen sich Anspruch und Verbindlichkeit einer jeden Partei gleichwertig gegenüber. Nur wenn eine der Parteien ein Verlust aus dem schwebenden Geschäft droht, ist nach dem Imparitätsprinzip eine Drohverlustrückstellung gem. § 249 Abs. 1 HGB zu bilden. Positive Wertentwicklungen sind demgegenüber aufgrund des in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB verankerten Realisationsprinzips nicht zu berücksichtigen. Während der Vertragslaufzeit für das erworbene derivative Finanzinstrument geleistete Zahlungen einschließlich etwaiger Nebenkosten sind jedoch zu aktivieren.[28]

Diese grundsätzlichen Prinzipien werden im Folgenden für die einzelnen eingangs vorgestellten derivativen Finanzinstrumente konkretisiert.

4.1.1.1 Besonderheiten der Bilanzierung von Swap-Geschäften

Zinsswaps ohne anfängliche Zahlungen zwischen den Vertragsparteien stellen bei deren Abschluss zweifellos ein schwebendes Geschäft dar, das in der Bilanz keinen Ausweis findet. Die während der Vertragslaufzeit zufließenden Zinserträge werden unter dem Posten Sonstige betriebliche Erträge, die abfließenden Zinsaufwendungen unter den Sonstigen betrieblichen Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.[29] Bei einem Währungsswap oder kombinierten Zins/Währungsswaps werden sowohl zu Beginn als auch am Ende der Laufzeit des Vertrages Kapitalbeträge ausgetauscht. Die den jeweiligen Vertragsparteien zufließenden Valuten werden gem. § 255 Abs. 1 HGB mit den Anschaffungskosten als Sonstige Verbindlichkeiten passiviert, während die verliehenen Beträge als Forderungen unter den Sonstigen Vermögensgegenständen aktiviert werden. Dabei sind Forderungen grundsätzlich mit dem Briefkurs, Verbindlichkeiten mit dem Geldkurs umzurechnen.[30] Nach überwiegender Meinung kommt der Ansatz einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften bei Vertragsschluss nicht in Betracht, selbst wenn ein Verpflichtungsüberhang für eine Vertragspartei droht (z.B. Zahlung einer Festverzinsung von 10% gegen Erhalt einer variablen Verzinsung von anfänglich 8%). Grund dafür ist, dass die ausgehandelten Vertragsbedingungen Folge der aktuellen Marktlage sind und von der Chance auf steigende variable Zinsen aufgewogen werden. Erst bei einer Veränderung des variablen Zinssatzes ist die Bildung einer Drohverlustrückstellung zulässig, wenn sich beim Vergleich mit den Zahlungsbedingungen bei Vertragsschluss eine Verschlechterung ergibt.[31]

4.1.1.2 Besonderheiten der Bilanzierung von Forwards

Forwards sind als schwebende Geschäfte bilanziell nicht zu erfassen. Nur insoweit ein Verlust aus einem Verpflichtungsüberhang droht, ist eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gem. § 249 Abs. 1 HGB zu bilden. Wird der Basiswert am Ende der Laufzeit des Kontraktes geliefert, sind die geleisteten Zahlungen einschließlich etwaiger Nebenkosten als Anschaffungskosten des Basiswertes bilanziell zu erfassen. Wird hingegen ein Differenzausgleich vereinbart, erzielt der Zahlungsempfänger einen Gewinn und der Zahlende einen Verlust.[32]

4.1.1.3 Besonderheiten der Bilanzierung von Futures

Futures sind analog zu Forwards als schwebende Geschäfte bis zu ihrer Beendigung grundsätzlich bilanzunwirksam. Es stellt sich jedoch die Frage, wie Zahlungen gegenüber dem Clearinghaus zu behandeln sind. Nach herrschender Meinung ist eine geleistete Initial Margin als Forderung unter den Sonstigen Vermögensgegenständen GuV-neutral zu aktivieren. Mitunter umstritten ist die Behandlung von Variation Margin Zahlungen, die sich aus der börsentäglichen Verrechnung von Gewinnen und Verlusten eines Futures ergeben. Eine GuV-wirksame Berücksichtigung dieser Zahlungen scheidet zunächst aus, da die gutgeschriebenen (geleisteten) Zahlungen in späteren Perioden wieder zurückgefordert (gutgeschrieben) werden könnten. Daher sind geleistete Variation Margin Zahlungen GuV-neutral als Sonstiger Vermögensgegenstand zu aktivieren, während erhaltene Zahlungen als Sonstige Verbindlichkeit zu passiveren sind.[33] Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind jedoch aufgrund des Imparitätsprinzips erfolgswirksam zu erfassen. Daher ist in Höhe der geleisteten Variation Margin Zahlungen neben der Aktivierung eines Sonstigen Vermögensgegenstandes zusätzlich eine aufwandswirksame Rückstellung zu bilden. Diese doppelte Berücksichtung der geleisteten Variation Margin Zahlungen an das Clearinghaus, als Sonstiger Vermögensgegenstand und als Rückstellung, führt zu einer Bilanzverlängerung. Insoweit erscheint alternativ auch die direkte aufwandswirksame Erfassung der geleisteten Variation Margin Zahlungen an das Clearinghaus gerechtfertigt. Bei der Beendigung von Futurekontrakten durch physische Lieferung oder Differenzausgleich ergeben sich keine Unterschiede zu Forwards. Im Falle der Glattstellung ergibt sich ein Gewinn oder Verlust in Höhe der Differenz zwischen den erhaltenen und geleisteten Zahlungen.[34]

4.1.1.4 Besonderheiten der Bilanzierung von Optionen

Die beim Erwerb einer Option entrichtete Optionsprämie ist mit ihren Anschaffungskosten zuzüglich etwaiger Anschaffungsnebenkosten gem. § 255 Abs. 1 HGB unter den Sonstigen Vermögensgegenständen zu aktivieren. An den folgenden Bilanzstichtagen ist die aktivierte Optionsprämie gem. § 253 Abs. 2 und Abs. 3 abzuschreiben, wenn der Wert der Option unter den Anschaffungskosten liegt. Liegt er darüber, sind diese unrealisierten Gewinne aufgrund des Realisationsprinzips nicht zu berücksichtigen. Eine Zuschreibung ist auf die Anschaffungskosten begrenzt.[35] Bei Ausübung einer Kaufoption sind der Ausübungspreis und die gezahlte Optionsprämie nach herrschender Meinung als Anschaffungskosten des erworbenen Basiswertes zu aktivieren. Zwar lässt sich die Ausübung der Kaufoption auch als partieller Realtauschvorgang interpretieren, bei dem gegen Hingabe des Optionsrechts der Basiswert erworben wird, jedoch hat dies im Ergebnis keinerlei Auswirkungen, da nach herrschender Meinung im Handelsrecht ein Wahlrecht bezüglich einer erfolgswirksamen oder erfolgsneutralen Erfassung des Realtausches besteht. Insoweit kann der von der herrschenden Meinung vertretenen Ansicht gefolgt werden, den erworbenen Basiswert mit dem Buchwert der Option zuzüglich des Ausübungspreises anzusetzen. Bei der Ausübung einer Verkaufoption mindert sich der erzielte Verkaufserlös um die gezahlte Optionsprämie. Übt der Inhaber der Option das Optionsrecht nicht aus, ist das Optionsrecht aufwandswirksam abzuschreiben. Erfolgt die Beendigung des Optionsrechts durch Glattstellung, sind etwaige Buchgewinne oder -verluste erfolgswirksam zu erfassen. Im Falle eines Differenzausgleichs (Barausgleich) mindert die Ausbuchung des Optionsrechts den erfolgswirksam zu vereinnahmenden Ertrag.[36]

Die vom Stillhalter vereinnahmte Optionsprämie ist unter den Sonstigen Verbindlichkeiten zu passivieren. Eine erfolgswirksame Berücksichtigung der erhaltenen Optionsprämie scheidet nach dem Realisationsprinzip aus, weil der Stillhalter seine Verpflichtung aus dem Vertrag noch nicht erfüllt hat. Der Stillhalter bleibt bis zur Ausübung, dem Verfall, der Glattstellung oder dem Differenzausgleich zur Leistung verpflichtet, weshalb eine erfolgswirksame Vereinnahmung der Optionsprämie vor diesem Zeitpunkt nicht erfolgen kann. Ist an einem der folgenden Bilanzstichtage die Differenz aus dem Marktwert der Stillhalterverpflichtung und der passivierten Optionsprämie negativ, ist eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gem. § 249 Abs. 1 HGB zu bilden. Dabei ist die Höhe der Rückstellung entweder nach der Glattstellungsmethode oder der Ausübungsmethode zu bestimmen. Die in der Praxis vorherrschende Glattstellungsmethode bestimmt die Höhe der Rückstellung als Differenz zwischen dem zu zahlenden Optionspreis für die Glattstellung und der passivierten Optionsprämie. Bei der Ausübungsmethode ergibt sich die Höhe der Rückstellung für veräußerte Kaufoptionen als Saldo des Börsenpreises des Underlyings abzüglich des Ausübungspreises des Basiswertes und abzüglich der erhaltenen Optionsprämie. Im Falle veräußerter Verkaufoptionen entspricht die Rückstellung dem Saldo des vereinbarten Ausübungspreises abzüglich des Börsenpreises des Underlyings und der erhaltenen Optionsprämie. Bei der Ausübung einer Kaufoption durch den Erwerber der Option, erhöht sich der erzielte Verkaufserlös des Stillhalters um die Optionsprämie. Handelt es sich dagegen um eine Verkaufsoption, mindern sich entsprechend die Anschaffungskosten des erworbenen Basiswertes um den Buchwert der Option. Verfällt das Optionsrecht, ist eine noch passivierte Optionsprämie erfolgswirksam zu vereinnahmen. Wird eine Option glattgestellt oder findet ein Differenzausgleich statt, reduziert sich der entstehende Aufwand um die passivierte Optionsprämie. Eine bis zur Beendigung des Optionsgeschäfts nicht verbrauchte Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ist zudem erfolgswirksam aufzulösen.[37]

4.1.2 Erläuterungspflichten für derivative Finanzinstrumente

Um die potentiellen Chancen und Risiken derivativer Finanzinstrumente angemessen abzubilden und gem. § 264 Abs. 2 S. 1 HGB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln, ist der Anhang von zentraler Bedeutung. Die Angaben in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind durch ihre Orientierung am Anschaffungskosten- und Realisationsprinzip häufig nicht ausreichend. Für derivative Finanzinstrumente müssen Kapitalgesellschaften gem. §285 S. 1 Nr. 18 HGB und Muttergesellschaften nach § 314 Abs. 1 Nr. 10 HGB innerhalb eines Konzernabschlusses bestimmte Anhangsangaben offen legen. Eine Befreiung gilt gem. §288 HGB nur für kleine Kapitalgesellschaften. Danach sind für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente folgende Angaben verpflichtend:

- Art und Umfang der Finanzinstrumente
- Der beizulegende Zeitwert
- Die angewandte Bewertungsmethode
- Die Angabe eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwerts und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst wird[38]

Nach RH HFA 1.005 sind als Kategorien derivativer Finanzinstrumente zu unterscheiden:

- Zinsbezogene Geschäfte
- Währungsbezogene Geschäfte
- Aktien-/indexbezogene Geschäfte
- Sonstige Geschäfte

Die Unterscheidung orientiert sich damit primär an den Risiken, denen die zu Grunde liegenden Basiswerte unterliegen können. Derivate, die mehreren Kategorien zugeordnet werden können, sind in einer eigenen Position oder gesondert unter den Sonstigen Geschäften zu erfassen.[39]

Für jede dieser Risikokategorien sind zunächst Angaben zu Art und Umfang der Finanzinstrumente zu machen. Als Arten sind insbesondere Swaps, Forwards, Futures und Optionen zu unterscheiden. Dem Erfordernis zur Angabe hinsichtlich des Umfangs dieser Geschäfte wird durch die Angabe der Nominalbeträge der Kontrakte genüge getan. Die Angabe des beizulegenden Zeitwerts erfolgt durch Angabe des Marktwerts gem. §285 S. 3 HGB, sofern dieser verlässlich feststellbar ist. Ist dies nicht der Fall, kann gem. § 285 S. 4 HGB auch eine Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts anhand der Marktwerte der einzelnen Bestandteile des Finanzinstruments oder des Marktwerts eines gleichwertigen Finanzinstruments erfolgen. Sollte keine dieser Alternativen zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts herangezogen werden können, kann grundsätzlich auch eine allgemein anerkannte Bewertungsmethode gem. §285 S. 4 HGB verwendet werden. So z.B. die Bewertung von Optionen anhand des Optionspreisbewertungsmodells von Black/Scholes. In diesem Fall sind jedoch gem. § 285 S. 5 HGB auch die Prämissen offen zu legen, die einer solchen Bewertung zu Grunde liegen. Ist eine Angabe des beizulegenden Zeitwertes unter allen Umständen nicht möglich, sind die entsprechenden Gründe gem. § 285 S. 6 HGB anzugeben. Eine Angabe des Buchwerts und des Bilanzpostens, in dem der Buchwert seinen Niederschlag gefunden hat, erfolgt nur dann, wenn sich das entsprechende Derivat bilanziell auswirkt. In Betracht kommen dabei insbesondere Optionsprämien sowie Initial und Variation Margin Zahlungen. Diese Buchwerte sind ggf. um Abschreibungen in den Folgeperioden zu korrigieren. Daneben sind auch gebildete Drohverlustrückstellungen in die Anhangsangaben aufzunehmen. Die Angabe des betroffenen Bilanzpostens erfolgt beispielsweise durch Verweis auf die Sonstigen Vermögensgegenstände oder die Sonstigen Rückstellungen. Ausgenommen von den Erläuterungspflichten sind gem. § 285 S. 2 HGB nur solche Warentermingeschäfte, die zur Bedarfsdeckung des Unternehmens abgeschlossen worden sind und durch tatsächliche physische Lieferung beendet werden.[40]

4.2 Bilanzierung derivativer Finanzinstrumente im Steuerrecht

Mangels steuerrechtlicher Spezialvorschriften richtet sich die Behandlung derivativer Finanzinstrumente, die nicht zu Sicherungszwecken gehalten werden, nach den allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätzen. Danach gilt für die Steuerbilanz der Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 EStG, sofern nicht der Bewertungsvorbehalt des § 5 Abs. 6 EStG i.V.m. §§ 6 ff. EStG ausnahmsweise abweichende Regelungen für die Steuerbilanz vorsieht.[41]

4.2.1 Besteuerung derivativer Finanzinstrumente im Betriebsvermögen

Gewinne, die im Rahmen des gewerblichen Einsatzes derivativer Finanzinstrumente erzielt werden, führen in Gänze zu Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG und sind grundsätzlich in voller Höhe steuerwirksam. Bei Kapitalgesellschaften unterliegen diese Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 8 Abs. 2 KStG der regulären Besteuerung mit Körperschaftsteuer, dem Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften unterliegen die erzielten Erträge aus derivativen Finanzinstrumenten auf Gesellschaftsebene der Gewerbesteuer und werden nachfolgend den einzelnen Mitunternehmern bzw. dem Unternehmensinhaber zugerechnet. Auf Gesellschafterebene unterliegen diese Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG der persönlichen Einkommensteuerbelastung zuzüglich des Solidaritätszuschlags. Bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer ist dabei eine Gewerbesteueranrechnung gem. § 35 EStG in Höhe des 1,8fachen des Gewerbesteuermessbetrages zu beachten. Dies ist Folge der zusätzlichen Belastung gewerblicher Einkünfte mit Gewerbesteuer. Hinzuweisen ist abschließend insbesondere darauf, dass die Vorschriften des §3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b Abs. 2 KStG für Gewinne aus Termingeschäften grundsätzlich nicht anzuwenden sind. Das gilt regelmäßig selbst dann, wenn es sich beim Underlying von Termingeschäften um Anteile an Kapitalgesellschaften handelt.[42]

4.2.1.1 Besonderheiten der Besteuerung von Swap-Geschäften

Im Rahmen des Abschlusses von Swap-Geschäften stellt sich die Frage, inwieweit die geleisteten Zinszahlungen aus dem Swap nach § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind. Nach dieser Vorschrift ist die Hälfte der Entgelte für Schulden, die nicht nur der vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen, dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Hierzu führt der BFH in seiner Entscheidung vom 04.06.2003 aus, dass selbst der Abschluss eines Zinsswaps zur langfristigen Zinssicherung kurzfristig revolvierender Wechselkredite bei verschiedenen Banken nicht zur einheitlichen Behandlung dieser Schulden als solche im Sinne von §8 Nr. 1 GewStG führt. Daher sind nach Meinung des BFH auch die für das Swap-Geschäft gezahlten Zinsen keine Dauerschuldentgelte. Ähnlich urteilte in einer anderen Rechtssache mit Entscheidung vom 19.09.2002 auch das FG Bremen, das die Qualifizierung von Swap-Provisionen als Dauerschuldentgelte verneinte.[43] Eine andere Auffassung scheint auch nicht sachgerecht, da bereits die Zahlungen an die Darlehensgeber bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen des §8 Nr. 1 GewStG als Dauerschuldentgelte qualifiziert werden. Die geleisteten Zahlungen im Rahmen eines Swap-Geschäfts dienen der Absicherung von Zins- und Währungsrisiken, nicht aber als Gegenleistung für die Überlassung von Kapital.[44]

4.2.1.2 Besonderheiten der Besteuerung von Forwards und Futures

Die Besteuerung von Forwards und Futures richtet sich zunächst nach den Regeltatbeständen, die unter dem Gliederungspunkt 4.2.1[45] behandelt worden sind. Damit führt eine Beendigung derartiger Geschäfte, sei es durch physische Lieferung, Differenzausgleich oder Glattstellung, grundsätzlich zu einem voll steuerpflichtigen Gewinn. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt jedoch im Falle der Beendigung solcher Geschäfte durch physische Lieferung gegen Zahlung eines Barbetrages in Betracht, sofern es sich beim Underlying um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt. Dies erscheint insbesondere bei Forwards möglich, da Futures regelmäßig durch einen Differenzausgleich oder eine Glattstellung beendet werden. Bei physischer Lieferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist die Anwendung der teilweisen oder vollständigen Steuerbefreiung gem. §3 Nr. 40 EStG bzw. §8b Abs. 2 KStG einschlägig. Dabei ermittelt sich der Abgangserfolg des Verkäufers als Saldo aus dem empfangenen Betrag und dem Buchwert der gelieferten Anteile. Für den Käufer bestimmen sich die Anschaffungskosten der Anteile korrespondierend nach dem geleisteten Betrag. Liegt der Marktpreis der erworbenen Anteile unter dem gezahlten Kaufpreis, ist eine Abschreibung auf den niedrigeren Wert beim Käufer vorzunehmen, die steuerlich gem. §8b Abs. 3 KStG keine Berücksichtigung findet.[46]

4.2.1.3 Besonderheiten der Besteuerung von Optionen

Die steuerliche Behandlung von Optionsrechten richtet sich grundsätzlich gem. § 5 Abs. 1 EStG nach dem Handelsrecht. Somit ist die auf Seiten des Stillhalters als Sonstige Verbindlichkeit passivierte Optionsprämie bei Verfall der Option steuerwirksam aufzulösen. Mit der Entscheidung des BFH vom 18.12.2002 ist damit die ehemals vom FG München vertretene Auffassung, nach der die Optionsprämie vom Stillhalter bereits im Zeitpunkt der Einräumung der Option erfolgswirksam zu vereinnahmen ist, überholt. Analog zur Vorgehensweise im Handelsrecht vertritt das BFH nunmehr die Auffassung, dass erst mit dem Verfall der Option die Leistung des Stillhalters voll erfüllt und die Verbindlichkeit erfolgswirksam aufzulösen ist.[47]

Bei der Beendigung von Optionen durch Verfall, Glattstellung oder Differenzausgleich, kommt es grundsätzlich zur Aufdeckung eines voll steuerwirksamen Gewinns. Die steuerliche Beurteilung der Ausübung von Optionen durch physische Lieferung ist jedoch umstritten, was Auswirkungen insbesondere bei solchen Optionen entfaltet, die Anteile an Kapitalgesellschaften als Basiswert haben. Die herrschende Meinung folgt dem Handelsrecht, nachdem die Anschaffungskosten des Basiswertes auf Seiten des Käufers bei Ausübung einer Kaufoption um den Buchwert der Option erhöht werden und sich bei Verkaufoptionen der Veräußerungserlös um den Buchwert der Option mindert. Auf Seiten des Verkäufers einer Kaufoption wird nach herrschender Meinung eine Erhöhung des erzielten Veräußerungserlöses um den Buchwert der Option unterstellt, während bei Verkaufoptionen die Anschaffungskosten des Basiswertes um den Buchwert der Option vermindert werden. Eine andere Ansicht vertritt jedoch die Auffassung, bei der Ausübung einer Option handelt es sich vielmehr um einen Tauschvorgang, der eine Gewinnrealisation bedingt. Die Option ist beim Tausch gem. § 6 Abs. 6 EStG vielmehr mit dem gemeinen Wert gem. §9 Abs. 2 BewG anzusetzen und die Anschaffungskosten des Basiswerts beim Käufer von Kaufoptionen ergeben sich entsprechend aus dem gezahlten Ausübungspreis und dem gemeinen Wert der Option, während sich bei Verkaufsoptionen der Veräußerungserlös für den Käufer um den gemeinen Wert der Option mindert. Spiegelbildlich ist ein solcher Tauschvorgang auch auf Seiten des Stillhalters nachzuvollziehen. Somit entsteht beispielsweise bei Kaufoptionen in Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert der Option im Zeitpunkt der Ausübung ein voll steuerwirksamer Gewinn. Konsequenterweise kann nur der zuletzt dargestellten Ansicht gefolgt werden, da andernfalls die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b Abs. 2 KStG mittelbar über den Ansatz der niedrigeren Anschaffungskosten zur Anwendung kommen. Die herrschende Meinung schafft dadurch Gestaltungsanreize. Im Verlustfall würde die Option glattgestellt und der Verlust in voller Höhe steuerwirksam. Im Gewinnfall würde hingegen die Option ausgeübt und der erworbene Anteil steuerbegünstigt veräußert. Zwar ergibt sich durch diese konsequente Vollversteuerung bei der Beendigung von Optionen eine Ungleichbehandlung zu Forwards oder Futures, auf die die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b Abs. 2 KStG im Falle der physischen Lieferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften anwendbar sind, jedoch scheint dies am ehesten vertretbar. Denn die unterschiedliche Besteuerung einzelner Finanzinstrumente ist eher die Regel als die Ausnahme und betrifft hier allein den Spezialfall der physischen Lieferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gegen Zahlung eines Barbetrages. Umgekehrt würde das Folgen der herrschenden Meinung eine mittelbare Anwendung der § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b Abs. 2 KStG auch für Optionen erlauben, sofern es sich beim Underlying um Anteile an Kapitalgesellschaften handelt. Dies erscheint aber nicht sachgerecht, weil dadurch letztlich die physische Lieferung anders besteuert würde als der Differenzausgleich oder die Glattstellung, wie das folgende Beispiel verdeutlicht.[48]

[...]


[1] Vgl. Baegte, J./Kirsch, H.-J./ Thiele, S. (2004), S. 461.

[2] Vgl. Pellens, B./Füllbier, R. U./Gassen, J. (2006), S. 558.

[3] Vgl. International Swaps and Derivatives Association (Hrsg.) (2003).

[4] Vgl. Bayer, T. (2007); Vgl. Göggelmann, U. u. a. (2007); Vgl. im Internet: Schnauder, A. (2007).

[5] Vgl. Hahne, K. D. (2006), S. 2291.

[6] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. (2005), S. 711; Vgl. Coenenberg, A. G. (2005), S. 257; Vgl. im Internet: Hoereth, U./Zipfel, L. (2001), S. 3.

[7] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. (2005), S. 711; Vgl. IAS 39.9; Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer (Hrsg.) (2006), E, Tz. 676; Vgl. Wenglorz, G/Bäuml, S. (2003), S. 286.

[8] Vgl. im Internet: Hoereth, U./Zipfel, L. (2001), S. 3.

[9] Vgl. Copeland, T. E./Weston, J. F./Shastri, K. (2005), S. 714 f.; Vgl. Perridon, L./Steiner, M. (1999), S. 310 f.

[10] Vgl. OFD Berlin (2004); Vgl. Spremann, K. (1991), S. 79.

[11] Vgl. OFD Berlin (2004); Vgl. Perridon, L./Steiner, M. (1999), S. 309.

[12] Vgl. OFD Berlin (2004); Vgl. Perridon, L./Steiner, M. (1999), S. 310.

[13] Vgl. OFD Berlin (2004); Vgl. Perridon, L./Steiner, M. (1999), S. 310.

[14] Vgl. Brealey, R. A./Myers, S. C. (1991), S. 323; Vgl. IAS 39.9 ; Vgl. Perridon, L./Steiner, M. (1999), S. 310; Vgl. Spremann, K. (1991), S. 509.

[15] Vgl. Schmidt, H. (2006), S. 781 ff.

[16] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. (2005), S. 713; Vgl. Brealey, R. A./Stewart, C. M. (1991), S. 637; Vgl. Copeland, T. E./Weston, J. F./Shastri, K. (2005), S. 273 ff.; Vgl. OFD Berlin (2004); Vgl. Perridon, L./Steiner, M. (1999), S. 302 ff.; Vgl. Spremann, K. (1991), S. 510 ff.

[17] Vgl. Perridon, L./Steiner, M. (1999), S. 304 f.

[18] Vgl. Copeland, T. E./Weston, J. F./Shastri, K. (2005), S. 278; Vgl. Perridon, L./Steiner, M. (1999), S. 304.

[19] Vgl. OFD Berlin (2004); Vgl. Perridon, L./Steiner, M. (1999), S. 303.

[20] Vgl. Coenenberg, A. G. (2005), S. 257; Vgl. im Internet: Hoereth, U./Zipfel, L. (2001), S. 3; Vgl. Spremann, K. (1991), S. 534 f.

[21] Vgl. Adler, H./Düring, W. /Schmaltz, K. (1998), § 246 HGB, Tz. 371; Vgl. BMF (2001), Tz. 3 ff.; Vgl. Brealey, R. A./Stewart, C. M. (1991), S. 485 ff.; Vgl. Harenberg, F. E. (2005), S. 13725; Vgl. Spremann, K. (1991), S. 536 ff.; Vgl. Wagner, S. (2006), S. 14042.

[22] Vgl. BMF (2001), S. 2 f.; Vgl. im Internet: Hoereth, U./Zipfel, L. (2001), S. 8 ff.

[23] Vgl. Brealey, R. A./Stewart, C. M. (1991), S. 487.

[24] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. (2005), S. 711; Vgl. Coenenberg, A. G. (2005), S. 257; Vgl. im Internet: Hoereth, U./Zipfel, L. (2001), S. 3.

[25] Vgl. Wagner, S. (2004), S. 1085.

[26] Vgl. Glaum, M./Förschle, G. (2000), S. 1526.

[27] Vgl. Adler, H./Düring, W. /Schmaltz, K. (1998), § 246 HGB, Tz. 377.

[28] Vgl. Adler, H./Düring, W. /Schmaltz, K. (1998), § 246 HGB, Tz. 183; Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. (2005), S. 714; Vgl. Hayn, S./Waldersee, G. G. (2006), S. 164 f.

[29] Vgl. Böttcher, H./Seeger, N. (2003), S. 18.

[30] Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer (Hrsg.) (2006), E, Tz. 437.

[31] Vgl. Adler, H./Düring, W./Schmaltz, K. (1998), § 246 HGB, Tz. 379 f. und § 249 HGB, Tz. 164 f.; Vgl. Coenenberg, A. G. (2005), S. 258 f.; Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer (Hrsg.) (2006), E, Tz. 52 und 153.

[32] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. (2005), S. 715; Vgl. BMF (2001), Tz. 34 ff.

[33] Vgl. Hayn, S./Waldersee, G. G. (2006), S. 164 f.

[34] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. (2005), S. 715; Vgl. BMF (2001), Tz. 35; Vgl. Coenenberg, A. G. (2005), S. 258; Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer (Hrsg.) (2006), E, Tz. 51.

[35] Vgl. Coenenberg, A. G. (2005), S. 259.

[36] Vgl. Adler, H./Düring, W. /Schmaltz, K. (1998), § 246 HGB, Tz. 372; Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. (2005), S. 715 f.; Vgl. Dinkelbach, A. (2006), S. 1643 ff.; Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer (Hrsg.) (2006), E, Tz. 50.

[37] Vgl. Adler, H./Düring, W. /Schmaltz, K. (1998), § 246 HGB, Tz. 373 f.; Vgl. Coenenberg, A. G. (2005), S. 467 f.; Vgl. FG München (2000) vom 28.11.2000; Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer (Hrsg.) (2006), E, Tz. 50 und 140.

[38] Vgl. Coenenberg, A. G. (2005), S. 259 f.; Vgl. Frye, B. (2005), S. 10.

[39] Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer (Hrsg.) (2006), F, Tz. 677.

[40] Vgl. Frye, B. (2005), S. 10 f.; Vgl. Hayn, S./Waldersee, G. G. (2006), S. 148 f.; Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer (Hrsg.) (2006), F, Tz. 678 ff.

[41] Vgl. Böttcher, H./Seeger, N. (2003), S. 7; Vgl. Wagner, S. (2004), S. 1085.

[42] Vgl. im Internet: Busch, J. (2006); Vgl. Heinhold, M./Bachmann, C./Hüsing, S. (2004), S. 60 ff.; Vgl. Reiner, G. (2002), S. 393 ff.

[43] Vgl. FG Bremen (2002) vom 19.09.2002.

[44] Vgl. BFH (2003) vom 04.06.2003; Vgl. Schmidt, V./Wänger, M. (2003), S. 1135 ff.

[45] Vgl. oben S. 20.

[46] Vgl. Häuselmann, H./Wagner, S. (2002), S. 2173 f.

[47] Vgl. BFH (2002) vom 18.12.2002; Vgl. Dinkelbach, A. (2006), S. 1645; Herzig, N./Briesemeister, S. (2002), S. 1571; Wagner, S. (2004), S. 1088.

[48] Vgl. Dinkelbach, A. (2006), S. 1645 ff.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2007
ISBN (eBook)
9783836608954
DOI
10.3239/9783836608954
Dateigröße
563 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Augsburg – Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, Betriebswirtschaft
Erscheinungsdatum
2008 (Januar)
Note
1,0
Schlagworte
derivate ifrs sicherungsgeschäfte mezzanine finanzierungsformen
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Titel: Die Behandlung ausgewählter derivativer Finanzinstrumente und mezzaniner Finanzierungsformen nach HGB, im Steuerrecht und nach IFRS
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