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Kapitalkonsolidierung nach IFRS 3

©2005 Diplomarbeit 69 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Zum 01.01.2005 verpflichtet die Verordnung Nr. 1606/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 19.7.2002 alle börsennotierten Unternehmen innerhalb der Europäischen Union (ca. 7.000) ihre Konzernabschlüsse für zukünftige Geschäftsjahre nach den International Accounting Standards (IAS) und International Financial Reporting Standards (IFRS) aufzustellen. Das Wahlrecht einen befreienden Konzernabschluss nach IAS/IFRS oder US-GAAP unter Nutzung des § 292a HGB aufzustellen, ist zum 31.12.2004 ausgelaufen. Jedoch besteht für nicht freiwillige US-GAAP-Anwender nach Artikel 4 eine Übergangsfrist bis Ende 2006. Mit Verabschiedung des Bilanzrechtsreformgesetzes (BilReG) am 29.10.2004 und den Regelungen der §§ 315a, 325a HGB wird die EU-Verordnung einschließlich der in ihr enthaltenen Wahlrechte in deutsches Recht übernommen. Daher dürfen alle nicht-kapitalmarktorientierten Unternehmen einen befreienden Konzernabschluss nach IFRS aufstellen, während dieser für kapitalmarkt-orientierte Unternehmen Pflicht ist. Für den Einzelabschluss besteht weiterhin eine HGB-Pflicht. Neben dem HGB-Einzelabschluss darf aber zusätzlich ein IFRS-Einzelabschluss für Offenlegungszwecke bzw. Informationszwecke erstellt werden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wurde der IFRS 3 offiziell von der EU angenommen.
Der IFRS 3 „Business Combinations“ wurde mit Wirkung zum 31.03.2004 vom IASB in Kraft gesetzt und ersetzt damit den IAS 22 (1998). Zusammen mit den gleichzeitig verabschiedeten Neufassungen von IAS 36 „Impairment of Assets“ und IAS 38 „Intangible Assets“ hat das IASB die bereits Ende 2002 erschienenen Exposure Drafts in endgültige Rechnungslegungsstandards umgesetzt. Die herausgegebenen Regelungen markieren den Abschluss der Phase I des „Business Combinations Projects“ zur umfassenden Überarbeitung der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen. Wesentliche Ziele der Neuregelungen sind einerseits eine Verbesserung der Qualität der Rechnungslegung und andererseits eine Annäherung der internationalen Rechnungslegungsvorschriften (Konvergenz mit den amerikanischen US-GAAP). Das Bestreben um Konvergenz zielt auf eine bessere Vergleichbarkeit von internationalen Konzernabschlüssen ab.
Die Verabschiedung von IFRS 3 hat zu grundlegenden Änderungen in der Rechnungslegung von Unternehmenszusammenschlüssen nach IAS/IFRS geführt. Unter der „alten“ Regelung des […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung

2 Erstkonsolidierung
2.1 Grundsätzliche Erläuterungen zur Erwerbsmethode
2.2 Identifizierung des Erwerbers
2.3 Erwerbszeitpunkt
2.4 Bestimmung der Anschaffungskosten
2.5 Ansatz- und Bewertungsvorschriften für übernommene Vermögenswerte und Schulden (Kaufpreisallokation)
2.5.1 Vorgehensweise bei der Kaufpreisallokation
2.5.2 Allgemeine Ansatz- und Bewertungsregeln
2.5.2.1 Identifizierbarkeit der Vermögenswerte und Schulden
2.5.2.2 Zuverlässige Messbarkeit / Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes
2.5.2.3 Wahrscheinlichkeit des Nutzenzufluss bzw. Nutzenabfluss
2.5.3 Immaterielle Vermögenswerte
2.5.3.1 Ansatzkriterien nach IFRS 3 und IAS 38
2.5.3.2 Bewertung nach IFRS 3 und IAS 38
2.5.3.3 In-Process Research and Development Projects (IPR&D-Projekte)
2.5.4 Eventualschulden und Eventualvermögenswerte
2.5.5 Restrukturierungsrückstellungen
2.5.6 Latente Steuern
2.6 Verbleibender Unterschiedsbetrag
2.6.1 Goodwill
2.6.1.1 Ansatz
2.6.1.2 Bewertung
2.6.1.3 Aufteilung auf Untereinheiten des Erwerbers
2.6.2 Negativer Unterschiedsbetrag (excess)
2.7 Nachträgliche Korrektur des erworbenen Vermögens
2.7.1 Erstkonsolidierung auf Basis von Schätzungen
2.7.2 Korrektur innerhalb der 12-Monatsfrist
2.7.3 Korrektur nach der 12-Monatsfrist

3 Folgekonsolidierung
3.1 Begriff und Technik der Folgekonsolidierung
3.2 Folgebewertung des Goodwill
3.2.1 Grundkonzeption des Werthaltigkeitstests
3.2.2 Aufteilung auf Untereinheiten des Erwerbers
3.2.3 Zeitpunkt und Häufigkeit
3.2.4 Ablauf und Wertminderung
3.2.5 Wertaufholung
3.3 Auswirkungen und Kritik am Impairment-Only Approach
3.3.1 Bilanzpolitische Spielräume
3.3.2 Ökonomische Konsequenz - Auswirkungen auf den Aktienmarkt
3.3.3 Vermengung von derivativem und originärem Goodwill

4 Entkonsolidierung

5 Übergangsvorschriften
5.1 Inkrafttreten
5.2 Goodwill
5.3 Negative Unterschiedsbeträge
5.4 Immaterielle Vermögenswerte
5.5 Begrenzt retrospektive Anwendung

6 Zusammenfassung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Anhang I - Konsolidierungsmethoden

Anhang II - Beispiele für immaterielle Vermögenswerte

Anhang III - Scheinerträge - Aus Schwarz wird Rot

Ehrenwörtliche Erklärung

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Angearbeitete Forschungs- und Entwicklungsprojekte

Abbildung 2: Entstehung eines positiven oder negativen Unterschiedsbetrages

Abbildung 3: Werthaltigkeitstest

Abbildung 4: Ersetzung des derivativen Goodwills

Abbildung 5: Control-Verlust bei Anteilsverkäufen

Abbildung 6: Bilanztheoretische Einordnung von Konsolidierungsmethoden

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Behandlung von IPR&D-Projekten beim Unternehmenserwerb

Tabelle 2: Ermittlung des Entkonsolidierungserfolges

Tabelle 3: Beispiele für identifizierbare immaterielle Vermögenswerte

Tabelle 4: Gewinnveränderungen 2005 durch Wegfall der Goodwillabschreibung (DAX 30)

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

Zum 01.01.2005 verpflichtet die Verordnung Nr. 1606/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 19.7.2002 alle börsennotierten Unternehmen innerhalb der Europäischen Union (ca. 7.000) ihre Konzernabschlüsse für zukünftige Geschäftsjahre nach den International Accounting Standards (IAS) und International Financial Reporting Standards (IFRS) aufzustellen. Das Wahlrecht einen befreienden Konzernabschluss nach IAS/IFRS oder US-GAAP unter Nutzung des § 292a HGB aufzustellen, ist zum 31.12.2004 ausgelaufen. Jedoch besteht für nicht freiwillige US-GAAP-Anwender nach Artikel 4 eine Übergangsfrist bis Ende 2006.[1] Mit Verabschiedung des Bilanzrechtsreformgesetzes (BilReG) am 29.10.2004 und den Regelungen der §§ 315a, 325a HGB wird die EU-Verordnung einschließlich der in ihr enthaltenen Wahlrechte in deutsches Recht übernommen.[2] Daher dürfen alle nicht-kapitalmarktorientierten Unternehmen einen befreienden Konzernabschluss nach IFRS aufstellen, während dieser für kapitalmarkt-orientierte Unternehmen Pflicht ist. Für den Einzelabschluss besteht weiterhin eine HGB-Pflicht. Neben dem HGB-Einzelabschluss darf aber zusätzlich ein IFRS-Einzelabschluss für Offenlegungszwecke bzw. Informationszwecke erstellt werden.[3] Mit der Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wurde der IFRS 3 offiziell von der EU angenommen.[4]

Der IFRS 3 „Business Combinations“ wurde mit Wirkung zum 31.03.2004 vom IASB in Kraft gesetzt und ersetzt damit den IAS 22 (1998). Zusammen mit den gleichzeitig verabschiedeten Neufassungen von IAS 36 „Impairment of Assets“ und IAS 38 „Intangible Assets“ hat das IASB die bereits Ende 2002 erschienenen Exposure Drafts in endgültige Rechnungslegungsstandards umgesetzt. Die herausgegebenen Regelungen markieren den Abschluss der Phase I des „Business Combinations Projects“ zur umfassenden Überarbeitung der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen. Wesentliche Ziele der Neuregelungen sind einerseits eine Verbesserung der Qualität der Rechnungslegung und andererseits eine Annäherung der internationalen Rechnungslegungsvorschriften (Konvergenz mit den amerikanischen US-GAAP).[5] Das Bestreben um Konvergenz zielt auf eine bessere Vergleichbarkeit von internationalen Konzernabschlüssen ab.

Die Verabschiedung von IFRS 3 hat zu grundlegenden Änderungen in der Rechnungslegung von Unternehmenszusammenschlüssen nach IAS/IFRS geführt.[6] Unter der „alten“ Regelung des IAS 22 (1998) konnte ein Unternehmenszusammenschluss nach zwei konzeptionell unterschiedlichen Kapitalkonsolidierungsmethoden erfolgen und zwar in Form einer Interessenzusammenführung oder eines Unternehmenserwerbes.

Bei der Interessenzusammenführung kam die Pooling-of-Interest-Methode und beim Unternehmenserwerb die Erwerbsmethode zur Anwendung.[7] Charakteristisch für die Interessenzusammenführung war, dass sich zwei Unternehmen in einem „merger of equals“ zusammenschlossen und keiner von beiden als Erwerber in Erscheinung trat. Im Zuge der Zusammenführung kam es zu keiner Neubewertung der Vermögenswerte und Schulden bzw. Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten, sondern lediglich zu einer Buchwertfortführung der jeweiligen Bilanzposten. Diese Methode war beliebt, da kein Goodwill entstand, der abzuschreiben war und die Gewinne der Folgeperioden belastete.[8] Im Gegensatz dazu ist nach IFRS 3 zur bilanziellen Abbildung von Unternehmenszusammenschlüssen nur noch die Erwerbsmethode zulässig.[9] Deshalb wird in der Diplomarbeit der Begriff „Unternehmenserwerb“ verwendet.

Eine weitere wesentliche Änderung besteht in der Behandlung eines bei der Erwerbsmethode entstehenden Unterschiedsbetrages. Während der positive Goodwill gemäß IFRS 3 nicht mehr planmäßig abzuschreiben ist, sondern einem jährlichen Werthaltigkeitstest unterworfen wird, ist ein entstehender negativer Unterschiedsbetrag als Ertrag zu erfassen. Angesichts der Bedeutung der Goodwill-Abschreibung hat die Abschaffung für viel Aufsehen und Kritik gesorgt.[10] Desweiteren führt die Konkretisierung von immateriellen Vermögenswerten und Eventualschulden zu einem verstärkten Ansatz dieser Posten.

Ziel der Diplomarbeit ist die Darstellung und Erläuterung der wesentlichen Änderungen durch IFRS 3 in der Kapitalkonsolidierung. Des Weiteren das Aufzeigen relevanter Unterschiede zum IAS 22 (1998) sowie weiterhin bestehende Unterschiede zu US-GAAP. Die Behandlung von immateriellen Vermögenswerten (v.a. des Goodwills) beim Unternehmenserwerb und bilanzpolitische Spielräume des Impairment-Only Approach werden ausführlich dargestellt.

Grundlage der Kommentierung der Diplomarbeit ist der engl. Originaltext der International Financial Reporting Standards des IASB.

2 Erstkonsolidierung

2.1 Grundsätzliche Erläuterungen zur Erwerbsmethode

Die Aufgabe der Konsolidierung besteht in der Aufstellung eines Konzernabschlusses aus den Einzelabschlüssen der Mutter- und Tochterunternehmen, das die Vermögens-, Ertrags- und Finanzanlage so darstellt, als ob es nur ein einziges Unternehmen wäre (Fiktion der wirtschaftlichen Einheit). Eine einfache Summation der Bilanzposition führt zu einer Doppelzählung, da der Beteiligungswert am Tochterunternehmen (TU) in der Bilanz des Mutterunternehmens (MU) und das Eigenkapital des TUs das gleiche Recht am TU repräsentieren. Deshalb wird bei der Kapitalkonsolidierung der Beteiligungswert am TU mit ihrem Eigenkapital verrechnet, um diese Doppelzählung zu eliminieren.[11] Im Konzernabschluss wird nicht ein Vermögenswert „Beteiligung an TU“ ausgewiesen, sondern die dahinter stehenden Vermögenswerte und Schulden, sowie ein eventueller Goodwill.[12]

Die Grundkonzeption der Erwerbsmethode erfordert deshalb eine Verrechnung der Anschaffungskosten der Beteiligung mit dem anteiligen neubewerteten Eigenkapital des TUs zum Erwerbszeitpunkt.[13] Die Wertansätze der Vermögenswerte und Schulden des TUs werden zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung neu bewertet, indem stille Reserven und Lasten unter Einhaltung bestimmter Restriktionen aufgedeckt werden. Die Neubewertung der Bilanzposten beruht auf der Unterstellung der Erwerbsmethode, dass das MU die Vermögenswerte und Schulden des TUs einzeln gekauft hat (Fiktion des Einzelerwerbs).[14] Durch die Wertkorrekturen bei den Vermögenswerten und Schulden ändert sich die Höhe des Eigenkapitals des TUs.[15] Die Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten vollzieht sich insofern erfolgsneutral gegen das Eigenkapital des TUs.[16]

Gemäß IAS 22 (1998) konnte zur Verteilung der Anschaffungskosten des Unternehmenserwerbes zwischen der beteiligungsproportionalen und der vollständigen Neubewertung gewählt werden. Diese beiden Methoden unterschieden sich hinsichtlich der Berücksichtigung der stillen Reserven und Lasten, die auf etwaige Minderheitenanteile am TU (Erwerb < 100% Eigenkapital) entfallen. Bei einer Anteilsquote des MU von 100% führen beide Methoden zum gleichen Ergebnis.[17] Mit der Verabschiedung des IFRS 3 wurde dieses Wahlrecht zugunsten der vollständigen Neubewertungsmethode aufgehoben.[18] Bei der vollständigen Neubewertungsmethode werden die stillen Reserven und Lasten der erworbenen, identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden unabhängig von der Beteiligungsquote des MUs in voller Höhe aufgedeckt.[19]

Nach IFRS 3.40 wird der den Minderheitsgesellschaftern zuzuordnende Eigenkapitalanteil als proportionaler Anteil der Minderheiten am beizulegenden Zeitwert des erworbenen Nettovermögens berechnet. Nach IAS 27.33 ist dieser ausdrücklich vom Eigenkapital des MUs in der Konzernbilanz getrennt auszuweisen.[20]

Bei der Erwerbsmethode wird zwischen einer Erstkonsolidierung und einer Folgekonsolidierung unterschieden. Unter der Erstkonsolidierung versteht man die erstmalige erfolgsneutrale Verrechnung des Beteiligungsbuchwertes des MUs mit dem anteiligen Eigenkapital des TUs, sowie die Zuordnung des Unterschiedsbetrages, der aus dieser Aufrechnung gewöhnlich resultiert. Die Aufgabe der Erstkonsolidierung lässt sich daher auch als Aufteilung eines Gesamtanschaffungspreises beim Erwerb eines (Teil-) Unternehmens interpretieren.[21]

Die wesentlichen Schritte bei der Erstkonsolidierung sind Identifizierung des Erwerbers, Bestimmung des Erwerbszeitpunktes, Ermittlung der Anschaffungskosten und Aufteilung der Anschaffungskosten auf die einzelnen übernommenen Vermögenswerte und auf die (Eventual-) Schulden des erworbenen Unternehmens (Kaufpreisallokation).[22] Diese Schritte werden nachfolgend erläutert.

2.2 Identifizierung des Erwerbers

Nach IFRS 3 wird jeder Unternehmenszusammenschluss als Erwerbsvorgang interpretiert.[23] Deshalb ist es erforderlich einen Erwerber festzulegen, der im Rahmen der Konsolidierung gemäß IFRS 3.18 die Perspektive des MUs einnimmt.[24] Die Bestimmung des Erwerbers hat für die Bilanzierung große Bedeutung, da einerseits die Vermögenswerte und Schulden des Erwerbers mit ihren bisherigen Buchwerten fortgeführt und andererseits die Vermögenswerte und (Eventual-) Schulden des erworbenen Unternehmens neu bewertet werden.[25]

Als Erwerber ist das Unternehmen zu klassifizieren, das die Beherrschung (control) über das andere Unternehmen erlangt (IFRS 3.17). Nach IFRS 3.19 wird i.S. von IAS 27.4 i.V. mit IAS 27.13 die Beherrschung erlangt, wenn ein Unternehmen die Möglichkeit erhält, die Finanz- und Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens zu bestimmen und aus dessen Tätigkeiten Nutzen zu ziehen.[26] In Einzelfällen kann dies schwierig sein, wenn sich zwei gleich starke Unternehmen in einem „merger of equals“ zusammenschließen.[27]

Zunächst wird nach IFRS 3.19 eine Beherrschungsmöglichkeit vermutet, wenn ein Unternehmen mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Aktien eines anderen Unternehmens erwirbt. Verfügt das erwerbende Unternehmen jedoch nicht über die Hälfte der Stimmrechte, können folgende rechtliche Indikatoren auf das Vorliegen der Beherrschungsmöglichkeit des anderen Unternehmens hindeuten:

- Vorliegen der faktischen Möglichkeit durch eine Vereinbarung mit anderen Anteilseignern über die Mehrheit der Stimmrechte zu verfügen (IFRS 3.19 a)
- Bestehen der Möglichkeit die Geschäfts- und Finanzpolitik kraft Satzung oder anderer Vereinbarung zu bestimmen (IFRS 3.19 b)
- Bestehen eines Ernennungs- oder Abberufungsrechtes der Mehrheit der Mitglieder eines Geschäftsführungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums (IFRS 3.19 c)
- Möglichkeit zur Ausübung der Mehrheit der Stimmrechte bei Sitzungen des Geschäftsführungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums (IFRS 3.19 d).

Kann ein Erwerber daraus nicht eindeutig identifiziert werden, sollen folgende ökonomische Indikatoren nach IFRS 3.20 die Bestimmung des Erwerbers unterstützen:

- Unternehmensgröße: Der beizulegende Zeitwert (fair value) eines Unternehmens ist signifikant größer als der des anderen. In diesem Fall ist vermutlich das Unternehmen mit dem größeren Zeitwert der Erwerber (IFRS 3.20 a)
- Share Deal: Gewährung von Zahlungsmitteln oder anderen Vermögenswerten für den Bezug von stimmberechtigten Stammaktien einer Gesellschaft. Hier ist vermutlich das zahlende Unternehmen der Erwerber (IFRS 3.20 b)
- Management: Möglichkeit des Managements eines Unternehmens, die Zusammensetzung des Geschäftsführungsgremiums des entstehenden Unternehmens zu bestimmen. Hier ist vermutlich das bestimmende Unternehmen der Erwerber (IFRS 3.20 c).[28]

Im Regelfall stimmt der anhand von rechtlichen Indikatoren definierte Erwerber mit dem Erwerber aus ökonomischer Perspektive überein. Letztendlich überwiegt die ökonomische Sichtweise.[29] IFRS 3.20 stellt keine abschließende Aufzählung von Indikatoren zur Bestimmung des Erwerbers dar. Diese Indikatoren sind im Einzelfall widerlegbar.[30] Entscheidend für die Beurteilung ist letztendlich der ökonomische Gehalt des Unternehmenserwerbs unter Berücksichtigung aller Informationen (IFRS 3.BC60).

Etwas schwieriger gestaltet sich die Identifikation des Erwerbers bei einem Erwerbsvorgang durch einen Anteilstausch, hier können die Indikatoren des IFRS 3.20 a) bzw. c) zu einer von der rechtlichen Einstufung abweichenden wirtschaftlichen Beurteilung führen.

Stimmt rechtlicher und ökonomischer Erwerber nach Überprüfung der Indikatoren nicht überein, so ist der Zusammenschluss als Sonderfall des umgekehrten Unternehmenserwerbes (reverse acquisition) zu behandeln.[31] Die Bilanzierung dieses Sonderfalles wird im Appendix B des IFRS 3.B1 - B15 näher erläutert.

2.3 Erwerbszeitpunkt

Der Erwerbszeitpunkt (acquisition date) ist nach IFRS 3.25 der Zeitpunkt, an dem die Beherrschung des erworbenen Unternehmens tatsächlich (effectively) auf den Erwerber übergeht. Dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für die Erstkonsolidierung und daher wie folgt von besonderer Bedeutung:[32]

- Die mitgekauften alten Gewinne werden von den selbst erwirtschafteten neuen Gewinnen abgegrenzt. Die alten Gewinne gehen in die Erstkonsolidierung ein und die ab dem Tag des Unternehmenserwerbs entstehenden neuen Gewinne sind Teil der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) des Erwerbers
- Die beizulegenden Zeitwerte werden auf den Tag des Unternehmenserwerbes bestimmt und die erworbenen, identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden (inkl. stiller Reserven und Lasten) sowie der Goodwill in der Konzernbilanz angesetzt und fortgeschrieben (IFRS 3.36).[33]

Gemäß IFRS 3.39 muss die zugrunde liegende rechtliche Transaktion nicht abgeschlossen sein, bevor die Beherrschungsmöglichkeit auf den Erwerber übergeht. Beispielsweise wenn ein Unternehmenserwerb mit einem Gremiumsvorbehalt (z.B. Kartellbehörde) erfolgt, kann der Erwerber erst „effectively control“ ausüben, wenn der Vorbehalt nicht mehr besteht.[34]

Nur wenn der Erwerb in einem Schritt (single exchange transaction) erfolgt, kann die Bestimmung der Anschaffungskosten auf den gleichen Zeitpunkt wie die Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte des erworbenen Vermögens geschehen (Erwerbszeitpunkt = Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile).[35] Werden Anteile aber nicht in einem einheitlichen Vorgang zu einem Zeitpunkt, sondern über mehrer Teilschritte erworben, spricht man von einem sukzessiven Anteilserwerb (step acquisition). In diesem Fall ergeben sich die Anschaffungskosten nach dem Tauschzeitpunkt des jeweiligen Erwerbsschrittes (date of exchange). Tauschzeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem ein bestimmter Teil eines Unternehmens erworben wird (IFRS 3.A). Jeder Tauschvorgang ist als gesonderter Erwerb nach der Erwerbsmethode abzubilden. Tauschzeitpunkt und Erwerbszeitpunkt sind in solchen Fällen also nicht deckungsgleich. Während der Tauschzeitpunkt den Zeitpunkt der einzelnen Transaktionen darstellt, ist der Erwerbszeitpunkt der Zeitpunkt, in dem die Beherrschung über das erworbene Unternehmen erlangt wird.

Appendix A des IFRS 3 nennt noch den Vertragsabschlusszeitpunkt (agreement date), an dem über die wesentlichen Vertragsbestandteile des Unternehmenszusammenschlusses Einigung (substantive agreement) erzielt wird. Börsennotierte Unternehmen müssen diese Einigung öffentlich bekannt geben. Bei einer feindlichen Übernahme (hostile takeover) ist „substantive agreement“ erst erreicht, wenn die Mehrheit der Anteilseigner des erworbenen Unternehmens das Übernahmeangebot annimmt.[36]

Die wesentliche Bedeutung des „agreement date“ liegt in der Frage, welcher Standard für die Bilanzierung heranzuziehen ist. Liegt der Tag der Übereinkunft am oder nach dem 31.3.2004, so ist nicht mehr nach IAS 22 (1998), sondern nach IFRS 3 zu bilanzieren.[37]

2.4 Bestimmung der Anschaffungskosten

Der Ausgangspunkt der Erwerbsmethode ist die Bestimmung der Anschaffungskosten des Unternehmenserwerbs, wobei der Anschaffungspreis für die Beteiligung dabei die wesentliche Kernkomponente ist.[38]

Nach IFRS 3.24 setzen sich die Anschaffungskosten aus zwei Komponenten zusammen:

(1) Die zum Tauschzeitpunkt ermittelten beizulegenden Zeitwerte der hingegebenen Vermögenswerte, übernommene oder eingegangene Schulden, ausgegebene Eigenkapitalinstrumente, die der Erwerber für die Beherrschung des erworbenen Unternehmens erbracht hat (IFRS 3.24 a).[39]
(2) Andere, dem Unternehmenserwerb direkt zurechenbare Anschaffungsnebenkosten (IFRS 3.24 b).[40]

Der für die Bestimmung der Anschaffungskosten (1) relevante Zeitpunkt ist nach IFRS 3.25 der Tauschzeitpunkt (date of exchange). Dieser entspricht mit Ausnahme des sukzessiven Anteilserwerbs dem Erwerbszeitpunkt (acquisition date) (siehe Kapitel 2.3).

Werden als Gegenleistung für den Erwerb eines Unternehmens börsennotierte Eigenkapitalinstrumente (z.B. börsengängige Wertpapiere) ausgegeben, so sind die Anschaffungskosten grundsätzlich anhand des Börsen- oder Marktwertes der Eigenkapitalinstrumente im Tauschzeitpunkt zu ermitteln.[41] IFRS 3.27 geht in diesem Fall davon aus, dass ein (falls verfügbar) Börsenkurs im Tauchzeitpunkt den besten Anhaltspunkt für den beizulegen Zeitwert bildet.[42] Dies gilt nicht, wenn der Börsenkurs ein unzuverlässiger Indikator des beizulegenden Zeitwertes ist, was bei einem engen Markt (thinness of the market) der Fall ist. Diese Regelung wurde aus dem SIC-28 übernommen, allerdings präzisierte das IASB seine Formulierung, so dass bei außergewöhnlichen Kursschwankungen kein unzuverlässiger Indikator vorliegt und die Formulierung des engen Marktes von „narrowness“ in „thinness“ geändert wurde.[43]

Lüdenbach ist der Ansicht, dass die Börsenkurse auch während einer angemessen Zeit vor oder nach dem Veröffentlichungstag der Transaktion heranzuziehen sind, falls der Kursverlauf in der Vergangenheit trotz Marktenge als zuverlässiger Wertindikator galt, es jedoch in der Nähe des Transaktionszeitpunktes zu außergewöhnlichen Kursschwankungen gekommen ist (z.B. Kursphantasie durch Übernahmegerüchte).[44] In so einem Fall sind die Kurse vor und nach der Veröffentlichung zu analysieren und falls eine Abweichung zum Transaktionstag erfolgt, ist diese im Anhang anzugeben, zu quantifizieren und zu begründen (IFRS 3.67 d).

Nur im Ausnahmefall der Marktenge oder wenn es überhaupt an einer Börsennotierung fehlt, ist auf andere Bewertungsmethoden zurückzugreifen, die in IAS 39 spezifiziert sind.[45]

Ist eine spätere Bezahlung der erworbenen Anteile vereinbart, so ist nach IFRS 3.26, der Wert der Gegenleistung auf den Tauschzeitpunkt abzuzinsen.[46]

Zusätzlich zur Leistung an den Erwerber sind in die Anschaffungskosten auch direkte Kosten des Unternehmenserwerbs einzubeziehen (Anschaffungsnebenkosten (2)). Hier sind alle Kosten zu subsumieren, die im Vorfeld des Unternehmenserwerbs anfallen.[47] Im IFRS 3.29 werden Kosten für die Registrierung und Ausgabe von Eigenkapital, wie Emissionskosten, Honorare für Wirtschaftsprüfer, Rechtsberater, Bewertungsgutachter genannt. Lüdenbach nennt als weiteres Beispiel die Kosten einer due diligence.[48] Nicht zurechenbare Gemeinkosten dürfen dagegen nicht einbezogen werden.[49] Darunter fallen z.B. allgemeine Verwaltungskosten, wie etwa das Vorhalten einer Merger & Acquisitions-Abteilung. Diese Kosten sind direkt als Aufwand zu erfassen.[50]

Bei der Berücksichtigung der Ausgabekosten für Eigenkapitalinstrumente existiert ein Unterschied zur bisherigen Regelung. Bestand nach IAS 22 (1998) ein Wahlrecht, ob man diese Kosten berücksichtigt, nähert sich IFRS 3 den US-GAAP an, indem man Registrierungs- und Ausgabekosten von Eigenkapitalinstrumenten im Zusammenhang mit dem Unternehmenserwerb nicht mehr in den Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung berücksichtigen darf.[51]

Dies gilt auch für Kosten bei der Ausgabe von finanziellen Verbindlichkeiten nach IFRS 3.30. Finanzierungskosten für die Aufnahme von Fremdkapital und die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumente sind als Bestandteil des jeweiligen Finanzierungsvorganges gemäß IAS 39 / IAS 32 zu verbuchen.[52]

Nachträgliche Änderungen der Anschaffungskosten können entstehen, wenn bei der Bestimmung der Anschaffungskosten im Zeitpunkt des Unternehmenszusammenschlusses Unsicherheiten bestanden, weil die endgültige Höhe des Kaufpreises vertraglich von zukünftigen Ereignissen abhängig gemacht wurde.[53]

Dies kann der Fall sein, wenn:

(1) Das erworbene Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum nach dem Erwerb bestimmte Erfolgsziele unter- bzw. überschreitet (earn-out-Modelle).
(2) Die als Kaufpreis hingegebenen Anteile innerhalb einer festgelegten Frist bestimmte Kurswerte unterschreiten.[54]

Entsprechend IFRS 3.32 sind hieraus resultierende Anpassungen bereits im Rahmen der Erstkonsolidierung zum Erwerbszeitpunkt in den Anschaffungskosten zu berücksichtigen, wenn das Ereignis wahrscheinlich (probable) ist und die Folgen des Ereignisses zuverlässig bewertet (measured reliably) werden können.[55] IFRS 3.33 unterstellt dabei eine verlässliche Schätzmöglichkeit als Regelfall (usually possibility), wobei gewisse Unsicherheiten dem nicht entgegenstehen sollen.

Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, dass die erwarteten Ereignisse / Schätzungen nicht oder anders eingetreten sind, müssen die Anschaffungskosten entsprechend angepasst werden:

- Bei Korrekturen innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerbszeitpunkt hat die Anpassung zu erfolgen, als wäre von vorneherein richtig geschätzt worden. Etwaige Vorjahreszahlen müssen ebenfalls angepasst werden (IFRS 3.62)[56]
- Die Anpassung nach Ablauf von 12 Monaten hat dagegen erfolgsneutral nach IFRS 3.33 zu erfolgen, IFRS 3.63 i.V.m. IAS 8.41 ff. kommt nicht zum Tragen.[57]

Sind zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung die Bedingungen, die zum Eintritt einer Kaufpreisanpassung führen würden, nicht erfüllt, also noch nicht wahrscheinlich oder der Betrag lässt sich nicht sicher schätzen, ist eine Anpassung nachträglich zum Zeitpunkt zu dem diese Bedingungen erstmalig erfüllt sind, vorzunehmen (IFRS 3.34).

Buchungstechnisch ist eine Anpassung der Anschaffungskosten wie folgt zu differenzieren: Liegt der Fall eines earn-out-Modelles (1) vor, wird der Goodwill und die Anschaffungskosten nach IFRS 3.34 entsprechend angepasst.[58] Eine Anschaffungskostenerhöhung führt immer zu einer Erhöhung des Goodwill, da das identifizierbare Vermögen mit dem beizulegenden Zeitwert angesetzt wird.[59] Eine Anschaffungskostenverminderung hingegen führt zu einer Verminderung des Goodwill. Falls dieser betragsmäßig nicht ausreicht, wird der verbleibende Restbetrag nach IFRS 3.56f. als negativer Unterschiedsbetrag behandelt.

Hat der Erwerber sich verpflichtet, nachträglich Zahlungen zu leisten, falls die als Kaufpreis hingegebenen Anteile innerhalb einer bestimmten Frist bestimmte Kurswerte (2) unterschreiten (Wertsicherungsklausel), werden Anschaffungskosten und Goodwill nicht angepasst, sondern als Differenz gegen die Kapitalrücklage gebucht (IFRS 3.35). Dabei kann die Gegenleistung aus der Ausgabe von zusätzlichen Anteilen resultieren.

2.5 Ansatz- und Bewertungsvorschriften für übernommene Vermögenswerte und Schulden (Kaufpreisallokation)

Bevor die eigentliche Kapitalkonsolidierung stattfindet, müssen die in Kapitel 2.4 ermittelten Anschaffungskosten des Unternehmenserwerbs den erworbenen Positionen zugeordnet werden. Das erworbene Nettovermögen ist hinsichtlich seiner Bilanzierungsfähigkeit und Bewertung neu zu beurteilen. Für den evtl. Ansatz und die Bewertung kommt es nicht auf die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden beim Veräußerer an.[60] Die Buchwertbilanz des erworbenen Unternehmens wird unter Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven und Lasten in ein Zahlenwerk transformiert, in dem das Nettovermögen zum Zeitwert ausgewiesen wird (Neubewertungsbilanz).[61] Zu beachten ist aber, dass in diesen Positionen zwangsläufig wieder stille Reserven gebildet werden, sobald im Zeitverlauf der tatsächliche Wert steigt und eine Zuschreibung aufgrund des Anschaffungswertprinzips nicht vorgenommen werden darf. Daher handelt es sich hier nur um eine zeitliche Verschiebung des Realisationszeitpunktes.[62]

2.5.1 Vorgehensweise bei der Kaufpreisallokation

Bei der Kaufpreisallokation sind in einem ersten Schritt sämtliche Vermögenswerte und Schulden des erworbenen Unternehmens zu identifizieren.[63] Wurden diese bereits vor dem Unternehmenserwerb in der Bilanz des erworbenen Unternehmens angesetzt, so sind sie dem Grunde nach in die Neubewertungsbilanz zu übernehmen. Darüber hinaus sind neben den bereits bilanziell erfassten Vermögenswerten und Schulden auch bisher nicht bilanzierte, selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte zu berücksichtigen.

Diese Identifikation stellt regelmäßig den Schwerpunkt einer Kaufpreisallokation dar. Hierfür ist ein grundsätzliches Verständnis der Transaktion und eine Analyse des Geschäftsmodells des erworbenen Unternehmens erforderlich.

Dabei sind Absichten und Unternehmensstrategie des Erwerbers von entscheidender Bedeutung, um alle relevanten Erfolgspotentiale der Transaktion zu identifizieren, die Hinweise auf mögliche stille Reserven beim erworbenen Unternehmen geben.

Im zweiten Schritt sind die erworbenen identifizierten Vermögenswerte und Schulden zu bewerten. Diese sind mit den Werten zu berücksichtigen, die der Erwerber aufgewendet hätte, wenn er diese Positionen einzeln erworben hätte. Für die Bilanzierung der Höhe nach ist der beizulegende Zeitwert der zentrale Wertmaßstab, zu dem alle identifizierten Vermögenswerte und Schulden zum Erwerbszeitpunkt zu bewerten sind.[64] Im Appendix B des IFRS 3 werden umfassende Richtlinien und Hilfestellungen zur Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte gegeben.[65] Nur Vermögenswerte oder Gruppen von Vermögenswerten, die mit Weiterverkaufsabsichten gehalten werden, stellen eine Ausnahme dar, da sie in den Regelungsbereich des IFRS 5 fallen. Diese sind mit ihren Nettoveräußerungspreisen (Beizulegender Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten) in die Neubewertungsbilanz zu übernehmen.[66]

Sind alle übernommenen Vermögenswerte und Schulden identifiziert und bewertet, werden diese dem Kaufpreis gegenübergestellt und als Residualgröße wird der positive oder negative Unterschiedsbetrag abgeleitet, dessen Behandlung in Kapitel 2.6 erläutert wird.[67]

2.5.2 Allgemeine Ansatz- und Bewertungsregeln

Nach IFRS 3.36ff. sind die im Rahmen eines Unternehmenserwerbs identifizierbaren Vermögenswerte und (Eventual-) Schulden im Erwerbszeitpunkt anzusetzen:[68]

- Materielle Vermögenswerte und Schulden (außer Eventualschulden), wenn der Zu- bzw. Abfluss künftig wirtschaftlichen Nutzens wahrscheinlich ist und der beizulegende Zeitwert zuverlässig bestimmt werden kann (IFRS 3.37 a + b)
- Immaterielle Vermögenswerte, wenn sie die Definitionen des IAS 38 erfüllen und der beizulegende Zeitwert zuverlässig bestimmt werden kann (IFRS 3.37 c + IFRS 3.45f.)
- Eventualschulden (contingent liabilities), wenn deren beizulegende Zeitwerte zuverlässig bestimmt werden können (IFRS 3.37 c + IFRS 3.47f.).

Daraus lassen sich folgende Ansatzkriterien herauslesen:[69]

- Identifizierbarkeit der Vermögenswerte und Schulden
- Zuverlässige Messbarkeit / Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes
- Wahrscheinlicher Nutzenzufluss (Vermögenswerte) / Ressourcenabfluss (Schulden).

Die Ansatzkriterien für übernommene Vermögenswerte und Schulden des IAS 22 (1998) sind im Kern in den IFRS 3 überführt worden.[70] Wie anhand der Bilanzansatzkriterien ersichtlich ist, orientiert sich der IFRS 3 im Wesentlichen an den im Framework und in anderen Standards formulierten Regeln. Dabei gibt es nur für immaterielle Vermögenswerte und Eventualschulden „Erleichterungen“, die häufig zum Ansatz von Posten führen, die beim Erworbenen nicht bilanzierungsfähig waren.[71]

2.5.2.1 Identifizierbarkeit der Vermögenswerte und Schulden

Das Kriterium der Identifizierbarkeit ist für jeden Bilanzansatz grundlegend, denn was nicht als Vermögenswert oder Schuld qualifiziert werden kann, darf nicht aktiviert bzw. passiviert werden.[72] Eine mit dem Gesamtunternehmen verbundene Gewinnerwartung verkörpert noch keinen (vom Goodwill abgrenzbaren) Vermögenswert, entsprechende Verlusterwartungen noch keine Schulden. „Vermögenswerte oder Schulden entstehen erst dann, wenn die Gewinn- oder Verlusterwartungen sich in einzelnen rechtlichen oder faktischen Verhältnissen konkretisieren.“[73]

Die Beurteilung bereitet insbesondere bei immateriellen Vermögenswerten Probleme, wie im Kapitel 2.5.3 näher erläutert wird.

2.5.2.2 Zuverlässige Messbarkeit / Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes

Das Ansatzkriterium der Messbarkeit entspricht der im Framework (F.83) festgehaltenen Bestimmung, dass nur Vermögenswerte und Schulden ansatzfähig sind, wenn ihr relevanter Wert (je nach Kontext: Anschaffungskosten, Herstellungskosten, beizulegende Zeitwerte) verlässlich ermittelt werden kann. An die Verlässlichkeit sind keine übertriebenen Anforderungen gestellt, eine begründete Schätzung reicht aus.

Die verlässliche Ermittelbarkeit bezieht sich vor allem auf unsichere Ergebnisse, die Messungen und Schätzungen beinhaltet. Schätzungen sind nicht unbedingt als nicht verlässlich zu qualifizieren. Wenn eine vernünftige Schätzung nicht möglich ist, darf ein Posten nicht bilanziert werden.[74]

2.5.2.3 Wahrscheinlichkeit des Nutzenzufluss bzw. Nutzenabfluss

Nach Framework F.49 ist der erwartete Nutzenzufluss bzw. Nutzenabfluss eine Bilanzierungsvoraussetzung für Vermögenswerte und Schulden. Die konkrete Bilanzierungsfähigkeit ist gegeben, wenn wahrscheinlich (probable) ist, dass es zu diesen Zu- bzw. Abflüssen kommt (F.83).[75]

Dabei wird eine genauere Erläuterung der Begriffe „expected“ und „probable“ nicht vorgenommen. In F.85 wird lediglich darauf hingewiesen, dass Wahrscheinlichkeit mit Unsicherheit verbunden wird. Die allgemeinen Wahrscheinlichkeitsanforderungen des IFRS-Regelwerks sind imparitätisch formuliert. Denn nach IAS 37 wird der Ansatz von Schulden, die nur wahrscheinlich zu einem Ressourcenabfluss führen, vorgeschrieben. Beim Ansatz von Vermögenswerten muss allerdings ein Nutzenfluss nicht nur wahrscheinlich, sondern so gut wie sicher (virtually certain) sein.[76] Aus diesem Grund reicht für eine Passivierung eine geringere Wahrscheinlichkeit als für eine Aktivierung aus. Die Ausführungen im IAS 37 zielen auf eine mathematisch-statistische Wahrscheinlichkeit von 51 % ab.[77]

IFRS 3 dagegen stellt keine erhöhten Anforderungen an den Ansatz von Vermögenswerten, ein wahrscheinlicher Nutzenzufluss reicht aus. Lüdenbach misst diesen verringerten Wahrscheinlichkeitsanforderungen beim Ansatz von Vermögenswerten im Rahmen eines Unternehmenserwerbs keine allzu große Bedeutung zu, da die Begriffe „probable, virtually certain... ohnehin sehr unscharf sind und deshalb bestehen auch außerhalb des Unternehmenserwerbs Ermessenspielräume.[78] Wagenhofer führt zusätzlich an, dass spezifische Wahrscheinlichkeitsgrenzen nicht unbedingt zu einer Eingrenzung des Ermessenspielraumes führen, da die Wahrscheinlichkeit für einen Sachverhalt regelmäßig subjektiv ist.[79]

Der ausdrückliche Verzicht auf die Wahrscheinlichkeitsanforderung ist allerdings für Eventualschulden und immateriellenVermögenswerte von großer praktischer Relevanz.[80]

Nach IFRS 3.37 kommt es beim Ansatz nicht auf die Wahrscheinlichkeit eines Ressourcenabflusses an, sondern die Wahrscheinlichkeit ist „nur“ ein Bewertungsparameter aber kein Ansatzkriterium.

Der im Framework aufgestellte Imparitätsgedanke wird somit für Eventualschulden teilweise installiert. Hauptsächlich soll dadurch eine mögliche Belastung unterhalb der Rückstellungsschwelle bei der Kaufpreisfindung Berücksichtigung finden und somit auch in die Kaufpreisallokation eingehen. Der Ansatz von immateriellen Vermögenswerten scheitert nicht am Wahrscheinlichkeitskriterium, da bei der Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte ohnehin Wahrscheinlichkeitserwägungen berücksichtigt werden (IAS 38.33).

2.5.3 Immaterielle Vermögenswerte

Anreiz für einen Unternehmenserwerb sind häufig bilanziell bisher nicht erfasste immaterielle Vermögenswerte (Markennamen, Patente, Lizenzen, Technologien oder Kundenbeziehungen). Nach IAS 22 (1998) wurden i.d.R. diese immateriellen Werttreiber und deren zukünftiges Erfolgspotential bisher in der Sammelposition Goodwill zusammengefasst.

Bei einem Unternehmenserwerb stellt sich die Frage, inwieweit der über das materielle Vermögen hinausgehende Kaufpreis immaterieller Vermögenswert oder Goodwill ist. Bisher wurde mit diesem Problem großzügig und pragmatisch umgegangen. Die Devise lautete: „Im Zweifel Goodwill“, da genauere Untersuchungen über eine evtl. Aktivierungsfähigkeit von einzelnen Vermögenswerten entbehrlich schien. Als eine Begründung für dieses Vorgehen sehen Lüdenbach und Watrin, dass sowohl diese als auch der Goodwill in den Folgeperioden planmäßig abzuschreiben waren.[81]

Nach der Neuregelung des IFRS 3, IAS 36 und IAS 38 wird der Goodwill jedoch nicht mehr planmäßig abgeschrieben, sondern ist mindestens einmal jährlich einem Werthaltigkeitstest (Impairment-Test) zu unterziehen und dann evtl. außerplanmäßig abzuschreiben (vgl. Kapitel 3.2).[82] Dies macht eine genaue Unterscheidung zwischen i.d.R. planmäßig abschreibbaren immateriellen Vermögenswerten und Goodwill unerlässlich.

IAS 38.88 legt jetzt für immaterielle Vermögenswerte fest, dass zum Zweck der Folgebilanzierung zwischen zwei Nutzungsdauerkonzeptionen zu unterscheiden ist. Immaterielle Vermögenswerte können eine zeitlich begrenzte (finite) oder eine unbestimmte (indefinite) Nutzungsdauer aufweisen.[83] Diese Unterscheidung ist wichtig, da nur bei einer zeitlich begrenzten Nutzungsdauer planmäßige Abschreibungen über die Nutzungsdauer vorzunehmen sind (IAS 38.97).[84] Dagegen werden die immateriellen Vermögenswerte mit unbestimmter Lebensdauer (IAS 38.107), nach IAS 38.108 jährlich (bei entsprechenden Indikatoren und Quartalsberichtserstattungen auch in kürzeren Intervallen) einem Werthaltigkeitstest (gemäß IAS 36) und einer Überprüfung der Hypothese des indefinite life (IAS 38.109) unterzogen.

[...]


[1] Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des europäischen Parlaments und des Rates.

[2] Vgl. http://www.bmj.de/enid/58.html?presseartikel_id=1707; 27.01.2005.

[3] Vgl. Küting/Weber, Der Konzernabschluss, 2005, S. 3 f.; Henrici, Berichterstattung, 2004, S. 58 ff.

[4] Vgl. http://europa.eu.int/eur-lex/de/index.html; 27.01.2005.

[5] Vgl. Bieker/Esser, in: StuB, Heft 10/2004, S. 449.

[6] Vgl. Baetge u.a., Konzernbilanzen, 2004, S. 267.

[7] Vgl. Achleitner/Behr, Accounting, 2003, S. 291 f.

[8] Vgl. Epstein/Mirza, Wiley-Kommentar, 2004, S. 510 ff.; IFRS 3.BC 50 ff.

[9] Vgl. Baetge u.a., Konzernbilanzen, 2004, S. 267.

[10] Vgl. Bieker/Esser, in: StuB, Heft 10/2004, S. 449.

[11] Vgl. Baetge u.a., Konzernbilanzen, 2004, S. 195.

[12] Vgl. Lüdenbach, in: Haufe IAS/IFRS-Kommentar, 2004, S. 1291.

[13] Vgl. Küting/Wirth, in: KOR, Heft 05/2004, S. 169.

[14] Vgl. Theile/Pawelzik, in: KOR, Heft 03/2004, S. 94.; Baetge u.a., Konzernbilanzen, 2004, S. 198.

[15] Vgl. Baetge u.a., Konzernbilanzen, 2004, S. 198.

[16] Vgl. Memento, Konzernbilanzen für die Praxis, 2004, S. 65 f.

[17] Vgl. Lüdenbach, in: Haufe IAS/IFRS-Kommentar, 2004, S. 1346.

[18] Vgl. Watrin u.a., in: Die Wirtschaftsprüfung, Heft 24/2004, S. 1453.

[19] Vgl. Pellens u.a., Rechnungslegung, 2004, S. 642.; Schmidbauer, in: DStR, Heft 03/2005, S. 122.

[20] Vgl. Zülch, in StuB, Heft 16/2004, S. 737 f.; Pellens u.a., Rechnungslegung, 2004, S. 642 f.

[21] Vgl. Hommel/Wüstemann, Konzernbilanzierung, 2004, S. 105 f.

[22] Vgl. Lüdenbach, in: Haufe IAS/IFRS-Kommentar, 2004, S. 1292.

[23] Vgl. Deloitte, IFRS 3, 2004, S. 3.

[24] Vgl. Pellens u.a., Rechnungslegung, 2004, S. 649.

[25] Vgl. KPMG, IFRS aktuell, 2004, S. 68.

[26] Vgl. KPMG, IFRS visuell, 2004, S. 75 + 139.

[27] Vgl. Pellens u.a., Rechnungslegung, 2004, S. 649.

[28] Anm.: Die Literatur ist sich nicht einig, ob das engl. Wort „likely“ als „vermutlich“ (KPMG: IFRS aktuell), „wahrscheinlich“ (Pellens u.a., Rechnungslegung) oder „gilt“ (Bohl u.a., IFRS-Handbuch) auszulegen ist.

[29] Vgl. Bohl u.a., IFRS-Handbuch, 2004, S. 628 f.

[30] Vgl. KPMG, IFRS aktuell, 2004, S. 68.

[31] Vgl. Bohl u.a., IFRS-Handbuch, 2004, S. 628 f.

[32] Vgl. Baetge u.a., Konzernbilanzen, 2004, S. 268.

[33] Vgl. Lüdenbach, in: Haufe IAS/IFRS-Kommentar, 2004, S. 1293.

[34] Vgl. Küting u.a., in: KOR, Heft 06/2004, S. 247.; Schmidbauer, in: DStR, Heft 03/2005, S. 122.

[35] Die weiteren Ausführungen beziehen sich auf: KPMG, IFRS aktuell, 2004, S. 71 f.

[36] Vgl. KPMG, IFRS aktuell, 2004, S. 72.; Lüdenbach, in: Haufe IAS/IFRS-Kommentar, 2004, S. 1293 f.

[37] Vgl. Lüdenbach, in: Haufe IAS/IFRS-Kommentar, 2004, S. 1293.

[38] Vgl. Küting/Wirth, in: KOR, Heft 05/2004, S. 169.

[39] Vgl. IFRS 3.BC67.; Baetge u.a., Konzernbilanzen, 2004, S. 268.

[40] Vgl. Pellens u.a., Rechnungslegung, 2004, S. 653.

[41] Vgl. KPMG, Financial Reporting, 2004, S. 249.; Lüdenbach, in: Haufe IAS/IFRS-Kommentar, 2004, S. 1297.

[42] Vgl. Pellens u.a., Rechnungslegung, 2004, S. 653.

[43] Vgl. IFRS 3.BC69. und SIC 28.6.

[44] Vgl. Lüdenbach, in: Haufe IAS/IFRS-Kommentar, 2004, S. 1297 ff.

[45] Vgl. KPMG, IFRS aktuell, 2004, S. 70.

[46] Vgl. Küting/Wirth, in: KOR, Heft 05/2004, S. 169.

[47] Vgl. Küting/Wirth, in: BBK, Heft 04/2004, S. 165.

[48] Vgl. Lüdenbach, in: Haufe IAS/IFRS-Kommentar, 2004, S. 1297.

[49] Vgl. Brücks/Wiederhold, in: KOR, Heft 01/2003, S. 24.

[50] Vgl. Pellens u.a., Rechnungslegung, 2004, S. 653.

[51] Vgl. Schmidbauer, in: DStR, Heft 03/2005, S. 123.; SFAS 141.24.

[52] Vgl. Pellens u.a., Rechnungslegung, 2004, S. 653.

[53] Vgl. KPMG, IFRS aktuell, 2004, S. 70.; Schmidbauer, in: DStR, Heft 03/2005, S. 123.

[54] Vgl. Lüdenbach, in: Haufe IAS/IFRS-Kommentar, 2004, S. 1300 f.

[55] Vgl. Pellens u.a., Rechnungslegung, 2004, S. 653.

[56] Vgl. KPMG, IFRS aktuell, 2004, S. 70.

[57] Vgl. Lüdenbach, in: Haufe IAS/IFRS-Kommentar, 2004, S. 1301.; KPMG, IFRS aktuell, 2004, S. 70 f.

[58] Vgl. Lüdenbach, in: Haufe IAS/IFRS-Kommentar, 2004, S. 1301 f.

[59] Die weiteren Ausführungen beziehen sich auf: Küting/Wirth, in: KOR, Heft 05/2004, S. 170.

[60] Vgl. Lüdenbach, in: Haufe IAS/IFRS-Kommentar, 2004, S. 1307.

[61] Vgl. Deloitte, IFRS 3, 2004, S. 4.

[62] Vgl. Ammann/Müller, Reporting, 2004, S. 253.

[63] In Anlehnung an: Deloitte, IFRS 3, 2004, S. 4.

[64] Vgl. Küting/Wirth, in: KOR, Heft 05/2004, S. 170.; Deloitte, IFRS 3, 2004, S. 4.

[65] Vgl. Watrin u.a. in: Die Wirtschaftsprüfung, Heft 24/2004, S. 1454.; IFRS 3.B16 f.

[66] Vgl. Küting/Wirth, in: KOR, Heft 05/2004, S. 170.

[67] Vgl. Deloitte, IFRS 3, 2004, S. 4.; KPMG, IFRS aktuell, 2004, S. 73.

[68] Vgl. Brücks/Wiederhold, in: KOR, Heft 05/2004, S. 178.

[69] Vgl. Lüdenbach, in: Haufe IAS/IFRS-Kommentar, 2004, S. 1308.

[70] Vgl. Bohl u.a., IFRS-Handbuch, 2004, S. 632.

[71] Vgl. Lüdenbach, in: Haufe IAS/IFRS-Kommentar, 2004, S. 1307.

[72] Vgl. Bohl u.a., IFRS-Handbuch, 2004, S. 19 f.; Lüdenbach, in: Haufe IAS/IFRS-Kommentar, 2004, S. 1311.

[73] Lüdenbach, in: Haufe IAS/IFRS-Kommentar, 2004, S. 1311.

[74] Vgl. Wagenhofer, Internationale, 2003, S. 140.; Lüdenbach, in: Haufe IAS/IFRS-Kommentar, 2004, S. 1308.

[75] Vgl. Herzig, Gewinnermittlung, 2004, S. 61 ff.

[76] Vgl. Lüdenbach, in: Haufe IAS/IFRS-Kommentar, 2004, S. 1309.

[77] Vgl. Wagenhofer, Internationale, 2003, S. 140.; Lüdenbach/Hoffmann, in: KOR, Heft 01/2003, S. 5 f.

[78] Vgl. Lüdenbach, in: Haufe IAS/IFRS-Kommentar, 2004, S. 1309.; Tanski, in: DStR, Heft 43/2004, S. 1846 f.

[79] Vgl. Wagenhofer, Internationale, 2003, S. 140.

[80] Die weiteren Ausführungen orientieren sich an: Lüdenbach, in: Haufe IAS/IFRS-Kommentar, 2004, S. 1310 f.

[81] Vgl. Lüdenbach, Ratgeber, 2004, S. 74.; Watrin u.a. in: Die Wirtschaftsprüfung, Heft 24/2004, S. 1454.

[82] Vgl. KPMG, Neuigkeiten zur Rechnungslegung nach IFRS, 2004, S. 4 und IFRS 3.51 f.

[83] Vgl. Deloitte, IFRS 3, 2004, S. 8.; Hoffmann, in: Haufe IAS/IFRS-Kommentar, 2004, S. 499.

[84] Vgl. Brücks/Wiederhold, in: KOR, Heft 05/2004, S. 181.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2005
ISBN (eBook)
9783836608695
DOI
10.3239/9783836608695
Dateigröße
427 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule Heilbronn, ehem. Fachhochschule Heilbronn – Wirtschaft, Studiengang Betriebswirtschaft und Unternehmensführung
Erscheinungsdatum
2008 (Januar)
Note
1,7
Schlagworte
ifrs us-gaap kapitalkonsolidierung immaterielle vermögenswerte
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Titel: Kapitalkonsolidierung nach IFRS 3
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