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Fraglicher Grundsatz der Teilgewinnrealisierung in der Langfristfertigung bei der Gewinnermittlung nach GoB unter besonderer Berücksichtigung der Kommentarthesen von Adler/Düring/Schmaltz

©2007 Seminararbeit 22 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Zunehmende Spezialisierung in der industriellen Fertigung aufgrund wachsender Komplexität sowie technologisch anspruchsvollerer Fertigungsprozesse, führt zunehmend dazu, dass sich Fertigungsbereiche der Bauindustrie, insbesondere der Anlagen- und Maschinenbau, zu einem Gesamtanlagengeschäft weiterentwickeln. Langfristige Fertigungsaufträge, die zum Teil über mehrere Geschäftsjahre hinaus abgewickelt werden, sind die Folge dieser Entwicklung. Die Langfristfertigung definiert sich als ein komplexes auftragsbezogenes Produktionsgeschehen, wobei die zugrunde liegenden Lieferverträge mehrere Abrechnungsperioden betreffen.
Die Langfristigkeit nimmt dabei entscheidenden Einfluss auf die Problematik der Gewinnrealisierung, die in einem Spannungsverhältnis zwischen der Beachtung der Grundsätze des Realisations- und Vorsichtsprinzip sowie einer der Generalnorm entsprechenden Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft steht. Ursache hierfür ist, dass bei der Langfristfertigung der Zeitraum der Auftragsdurchführung und der der Bilanzierung zugrunde liegende Zeitraum nicht übereinstimmen, was dazu führt, dass Gewinnausweise zu einem Großteil aus Leistungen der Vorjahre resultieren. Nach dem durch Vorsichts- und Realisationsprinzip geprägtem deutschem Bilanzrecht dürfen Gewinne erst ausgewiesen werden, wenn sie als sicher gelten.
Der Grund hierfür liegt im Gläubigerschutzgedanken sowie der Gewinnermittlungs- bzw. Zahlungsbemessungsfunktion der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung als Sinn und Zweck der deutschen GoB, die im Gegensatz zu den angelsächsischen Grundsätzen die Informationsfunktion des Jahresabschlusses als zweitrangig betrachtet.
In der Praxis, die zunehmend durch anglo-amerikanische Rechnungslegungsprinzipien beeinflusst ist, sowie auch von Teilen des Schrifttums gefordert, ist eine zunehmende Durchbrechung der Grundsätze ordnungsmäßiger Gewinnrealisierung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Rechnungslegung zu erkennen. Dabei dient als Vorbild die sog. Percentage-of-Completion -Methode des IAS 11, die eine Teilgewinnrealisierung nach dem Baufortschritt des Projekts vorsieht. Als besonders prominente Vertreter der Forderung nach einer Abweichung von dem geltenden deutschen Bilanzrecht zur Gewinnrealisierung, gelten Hans Adler, Walther Düring und Kurt Schmaltz, die in einem Beitrag Thesen zur Teilgewinnrealisierung in der Langfristfertigung verfasst haben. Sie orientieren sich dabei […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Jan Bühler
Fraglicher Grundsatz der Teilgewinnrealisierung in der Langfristfertigung bei der
Gewinnermittlung nach GoB unter besonderer Berücksichtigung der Kommentarthesen
von Adler/Düring/Schmaltz
ISBN: 978-3-8366-0811-4
Druck Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2008
Zugl. Universität Mannheim, Mannheim, Deutschland, Seminararbeit, 2007
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2008
Printed in Germany

II
Thema: Fraglicher Grundsatz der Teilgewinnrealisierung in der Langfristfertigung bei der
Gewinnermittlung nach GoB unter besonderer Berücksichtigung der Kommentarthesen von
Adler/Düring/Schmaltz
Seite
Inhaltsverzeichnis
I
Abkürzungsverzeichnis
II
I Problemstellung
1
II Grundsätze
ordnungsmäßiger
Gewinnrealisierung nach GoB
2
1. Leitprinzip des quasisicheren Anspruchs als Ausfluss des
Realisationsprinzips
2
2. Konkretisierung des Gewinnrealisierungszeitpunkts in Abhängigkeit der
Zivilrechtsstruktur
4
III Gewinnrealisierungsgrundsätze
für die langfristige Auftragsfertigung
5
1. Gewinnrealisierung bei Abnahme des vollendeten Werks
5
2. Teilgewinnrealisierung bei echten Teilabnahmen
7
3. Gewinnerläuterung im Anhang bei unteilbaren Werken
8
IV
Würdigung der Thesen von Adler/Düring/Schmaltz zur Teilgewinnrealisierung
in der Langfristfertigung
9
1. Motivation für die Forderung nach vom geltenden Recht abweichenden
Kriterien für eine Teilgewinnrealisierung
9
2. Unsachgemäße Definition der Langfristigkeit eines Fertigungsauftrags
ausschließlich anhand des Bilanzstichtagskriteriums
11
3. Ermessensbehaftete Bedingungen der Wesentlichkeit und der nicht
unerheblichen Beeinträchtigung des Einblicks in die Ertragslage
11
4. GoB-widrige Nichtberücksichtigung des Gesamtfunktionsrisikos
13
5. Problematische Bestimmung der Gewinnhöhe bei Zerlegung in kalkulatorische
Teilleistungen
14
V
Thesenförmige
Zusammenfassung
15
Literaturverzeichnis
III
Rechtsprechungsverzeichnis
IV

III
Abkürzungsverzeichnis
a.a.O.
am
angegebenen
Ort
BFH
Bundesfinanzhof
BFHE
Entscheidungen
des
Bundesfinanzhofs
BStBl.
Bundessteuerblatt
Diss.
Dissertation
f.
folgende
GoB
Grundsätze
ordnungsmäßiger
Buchführung
Hrsg.
Herausgeber
hrsg.
herausgegeben
(von)
IAS
International
Accounting
Standards
IDW
Institut
der
Wirtschaftsprüfer
Rdnr.
Randnummer
sog.
sogenannte(n)
Vgl.
Vergleiche

IV
I. Problemstellung
Zunehmende Spezialisierung in der industriellen Fertigung aufgrund wachsender Komplexität sowie
technologisch anspruchsvollerer Fertigungsprozesse, führt zunehmend dazu, dass sich
Fertigungsbereiche der Bauindustrie, insbesondere der Anlagen- und Maschinenbau, ,,zu einem
Gesamtanlagengeschäft weiterentwickel[n]"
1
. Langfristige Fertigungsaufträge, die zum Teil über
mehrere Geschäftsjahre hinaus abgewickelt werden, sind die Folge dieser Entwicklung. Die
Langfristfertigung definiert sich als ,,ein komplexes auftragsbezogenes Produktionsgeschehen"
2
,
wobei die zugrunde liegenden Lieferverträge ,,mehrere Abrechnungsperioden betreffen[..]"
3
. Die
Langfristigkeit nimmt dabei entscheidenden Einfluss auf die Problematik der Gewinnrealisierung
4
,
die in einem ,,Spannungsverhältnis" zwischen der Beachtung der Grundsätze des Realisations- und
Vorsichtsprinzip sowie ,,einer der Generalnorm entsprechenden Darstellung der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft"
5
steht. Ursache hierfür ist, dass bei der
Langfristfertigung der Zeitraum der Auftragsdurchführung und der der Bilanzierung zugrunde
liegende Zeitraum nicht übereinstimmen, was dazu führt, dass Gewinnausweise zu einem Großteil
aus Leistungen der Vorjahre resultieren. Nach dem durch Vorsichts- und Realisationsprinzip
geprägtem deutschem Bilanzrecht dürfen Gewinne erst ausgewiesen werden, wenn sie als sicher
gelten. Der Grund hierfür liegt im Gläubigerschutzgedanken sowie der Gewinnermittlungs- bzw.
Zahlungsbemessungsfunktion der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung als Sinn und Zweck
der deutschen GoB, die im Gegensatz zu den angelsächsischen Grundsätzen die
Informationsfunktion des Jahresabschlusses als zweitrangig betrachtet.
6
In der Praxis, die zunehmend durch anglo-amerikanische Rechnungslegungsprinzipien beeinflusst ist,
sowie auch von Teilen des Schrifttums gefordert, ist eine zunehmende Durchbrechung der
Grundsätze ordnungsmäßiger Gewinnrealisierung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Rechnungslegung zu erkennen. Dabei dient als Vorbild die sog. ,,Percentage-of-Completion"-
Methode des IAS 11
7
, die eine Teilgewinnrealisierung nach dem Baufortschritt des Projekts vorsieht.
1
Kohl, Steffen: Gewinnrealisierung bei langfristigen Aufträgen, IDW-Verlag GmbH, Düsseldorf 1994, hier S. 48.
2
Leuschner, Carl-Friedrich: Gewinnrealisierung bei langfristiger Fertigung, in: Rechenschaftslegung im Wandel,
Festschrift für W. D. Budde, hrsg. von Gerhart Fröschle u.a., München 1995, hier S. 378.
3
Backhaus, Klaus: Die Gewinnrealisation bei mehrperiodigen Lieferungen und Leistungen in der Aktienbilanz, in: ZfbF,
32. Jahrgang (1980), hier S. 347.
4
Vgl. Schindlbeck, Konrad: Bilanzierung und Prüfung bei langfristiger Fertigung, Frankfurt am Main, Bern, New York,
Paris 1988, hier S. 5.
5
Krawitz, Norbert: Die bilanzielle Behandlung der langfristigen Auftragsfertigung und Reformüberlegungen unter
Berücksichtigung internationaler Entwicklungen, in: DStR, 35. Jahrgang, hier S. 886.
6
Vgl. Döll, Brigitte: Bilanzierung langfristiger Fertigung, in Coenenberg, A. G./v. Wysocki, K. (Hrsg.): Beiträge zum
Rechnungs-, Finanz- und Revisionswesen, Band 9, Frankfurt am Main/Bern/New York 1984, hier Teil B, Abschnitt 5
sowie Kohl, Steffen: Gewinnrealisierung bei langfristigen Aufträgen, a.a.O., hier S. 7-8.
7
IAS 11, im Folgenden ,,PoC"-Methode genannt.

V
Als besonders prominente Vertreter der Forderung nach einer Abweichung von dem geltenden
deutschen Bilanzrecht zur Gewinnrealisierung, gelten Hans Adler, Walther Düring
und Kurt Schmaltz, die in einem Beitrag
8
Thesen zur Teilgewinnrealisierung in
der Langfristfertigung verfasst haben. Sie orientieren sich dabei an der ,,PoC"-Methode und
entwickeln diese im Sinne einer Anpassung der Kriterien zur Teilgewinnrealisierung an das deutsche
Handelsrecht fort.
Der Grundsatz der Teilgewinnrealisierung in der langfristigen Fertigung gilt als umstritten, weshalb
sich die Frage stellt, inwieweit ein Paradigmenwechsel weggehend von dem deutschen
Gläubigerschutzgedanken und der Zahlungsbemessungsfunktion des Jahresabschlusses hin zur
Informationsvermittlungsfunktion stattfindet.
Zunächst sollen die Grundsätze ordnungsmäßiger Gewinnrealisierung nach GoB dargestellt werden,
bevor im zweiten Teil auf die Gewinnrealisierungsgrundsätze in der Langfristfertigung eingegangen
wird. Im dritten Teil werden schließlich die neun Voraussetzungen zur Teilgewinnrealisierung in der
Langfristfertigung, die von den Autoren Adler, Düring und Schmaltz gefordert werden, dargestellt
und gewürdigt.
II.
Grundsätze ordnungsmäßiger Gewinnrealisierung nach GoB
II.1. Leitprinzip des quasisicheren Anspruchs als Ausfluss des
Realisationsprinzips
Nach geltendem Bilanzrecht ist der Gewinnausweis an eine realisierte ,,Vermögensmehrung in
disponibler Form"
9
geknüpft, d.h. der Gewinn muss aus Konkretisierungszwecken dem
Unternehmen ­ zumindest theoretisch - entziehbar sein. Es handelt sich dabei um den Betrag, der am
Geschäftsjahresende für Konsumzwecke zur Verfügung steht, ohne dass es jedoch zu einem
Substanzverlust im Unternehmen kommt. Folglich sollen Ausweis und eine mögliche Ausschüttung
(noch) nicht realisierter Gewinne durch das Realisationsprinzip verhindert werden
10
. Der
Gläubigerschutz- und Kapitalerhaltungsgedanke im deutschen Bilanzrecht kommen hier zum
Ausdruck. Es wird deutlich, dass das Realisationsprinzip in Deutschland ,,Ausfluss des
Vorsichtsprinzips"
11
ist, da Gewinne erst im Zeitpunkt der Realisation ausgewiesen werden dürfen,
während drohende Verluste sofort, d.h. im Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres, zu
8
Vgl. Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Schäfer-Poeschel Verlag,
Handkommentar, 6. Auflage, Stuttgart 1995.
9
Beisse, Heinrich: Gewinnrealisierung ­ Ein systematischer Überblick über Rechtsgrundlagen, Grundtatbestände und
grundsätzliche Streitfragen, in: Ruppe, H. (Herausgeber), Gewinnrealisierung im Steuerrecht, Köln 1981, hier S. 20.
10
Vgl. Selchert, Friedrich W., in: Küting, K. und Weber, C. (Herausgeber), Handbuch der Rechnungslegung 4. Auflage,
Stuttgart 1995, § 252, Randnummer 81.
11
Moxter, Adolf: Bilanzrechtsprechung, Mohr Siebeck Verlag, 5. Auflage, Tübingen 1999, hier S. 49.

VI
berücksichtigen sind: ,,Es ist vorsichtig zu bewerten [...]; Gewinne sind nur zu berücksichtigen,
wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind."
12
Der bilanzielle Gewinn gilt dann als realisiert im
Sinne von § 252 Absatz 1 Nr.4, wenn er als ,,so gut wie sicher"
13
betrachtet werden kann. Der
Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte, also von Geschäften, bei denen die
Ertragsrealisierung nicht als ,,quasisicher" gilt, da z.B. der Herstellungsvorgang noch nicht
abgeschlossen wurde und die Leistung somit noch nicht erbracht wurde, schließt eine Bilanzierung
vor der Realisierung aus.
Risiken dürfen dabei nicht mit Chancen ,,zum Zweck eines Risikoausgleichs verrechnet werden".
14
Mögliche Risiken, die den Gewinn mindern könnten, sollen dadurch ausgeschlossen werden.
Hintergrund hierfür ist die Zahlungsbemessungsfunktion des Jahresabschlusses und der
Gläubigerschutzgedanke der deutschen Rechnungslegung. Der BFH verdeutlicht dies, indem er ,,die
Gewinnrealisierung an den so gut wie vollständigen Risikoabbau bindet"
15
. Die Quasisicherheit des
Gewinns muss dabei ,,dem Grunde nach"
16
bestehen. Die Unsicherheit bezüglich der Höhe, z.B.
Delkredere-Risiken oder Gewährleistungsgarantien, wird dagegen durch entsprechende
Abschreibungen (auf der Aktivseite) oder Rückstellungen (auf der Passivseite) festgehalten.
Bis zum Zeitpunkt der Gewinnrealisierung soll die Erfolgsneutralität des Herstellungsvorgangs durch
das Anschaffungswertprinzip sichergestellt werden.
17
II.2. Konkretisierung des Gewinnrealisierungszeitpunkts in Abhängigkeit der
Zivilrechtsstruktur
Gewinne sind also laut II.1. erst dann zu berücksichtigen, sobald sie realisiert sind. Wann dies aber
der Fall ist, wird durch das HGB nicht geregelt.
In der Literatur werden verschiedene Zeitpunkte dargestellt, zu denen Gewinne als realisiert
angesehen werden können. Der Vertragsabschluss stellt einen solchen möglichen Zeitpunkt dar.
Diesem Vorschlag als Gewinnrealisierungszeitpunkt steht allerdings das Prinzip der
Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte gegenüber, also einem Geschäft aus einem zweiseitig
verpflichtenden Vertrag, bei dem derjenige, der zu liefern oder zu leisten hat, noch nicht erfüllt hat.
12
§ 252 Absatz 1 Nr. 4 HGB.
13
Beschluss des BFH vom 11.Dezember 1985 ­ I B 49/85, BFH/NV 1985/1986, S.595; vgl. auch BFH-Urteil vom
25.Februar 1986 ­ VIII R 134/80 und Woerner, L.: Grundsatzfragen zur Bilanzierung schwebender Geschäfte, FR 1984,
hier S. 489 und S. 494.
14
Höffken, Ernst: Projekte des Anlagenbaus im Jahresabschluss, in: Beiträge zur Betriebswirtschaft des Anlagenbaus,
Hrsg. Verlagsgruppe Handelsblatt, Düsseldorf, Frankfurt 1991, hier S. 177.
15
Moxter , Adolf: Bilanzrechtsprechung, a.a.O., hier S. 49.
16
Moxter , Adolf: Bilanzrechtsprechung, a.a.O., hier S. 49.
17
Vgl. Krawitz, Norbert: Die bilanzielle Behandlung der langfristigen Auftragsfertigung und Reformüberlegungen unter
Berücksichtigung internationaler Entwicklungen, a.a.O., hier S. 888.

VII
Der Leistungsaustausch ist somit noch nicht vollständig erfolgt. Das Realisationsprinzip als
Folgeprinzip des Vorsichtsprinzips verbietet eine Gewinnrealisierung in diesem Fall, da der Gewinn
noch nicht ,,so gut wie sicher"
18
ist.
Ein zweiter möglicher Zeitpunkt, an dem ein Gewinn als realisiert betrachtet werden könnte, ist der
des Zahlungsmitteleingangs
19
. Die Bezahlung durch den Kunden verwirklicht den Umsatzakt und
macht den Gewinn nicht nur ,,so gut wie sicher", sondern auch liquide. Allerdings wird nach
Meinung von weiten Teilen des Schrifttums bei diesem möglichen Gewinnrealisierungszeitpunkt
zum einen das Vorsichtsprinzip überbetont und zum anderen bestünden Manipulationsmöglichkeiten,
wenn z.B. Zahlungen in spätere Perioden verlagert würden, um die Versteuerung hinauszuzögern.
Das deutsche Gesetz sieht den Gewinn dann als realisiert an, wenn Lieferung oder Leistung erfolgt
sind, was bedeutet, dass als maßgeblicher Zeitpunkt der Gewinnrealisierung regelmäßig die
,,wirtschaftliche Erfüllung"
20
gilt. Sobald ein Kaufmann alles Erforderliche für die Vertragserfüllung
getan hat, was mit dem Lieferungs- oder Leistungsakt erfüllt ist, liegt wirtschaftliche Erfüllung vor.
Allerdings ist der Begriff
der wirtschaftlichen Erfüllung
21
ein sehr dehnbarer Begriff, dem das Prinzip der Quasisicherheit
,,übergeordnet ist"
22
.
Ein Vertragsabschluss allein erfüllt nicht das Kriterium einer gewinnrealisierenden Lieferung oder
Leistung, da vor einer Leistung das Risiko noch nicht soweit abgebaut ist, dass der Gewinn als
,,quasisicher"
23
gilt. Eine Anforderung an den Realisierungszeitpunkt ist demnach, dass ,,das Liefer-
und Leistungsrisiko auf den Kunden übergegangen ist"
24
. So gilt bei Kaufverträgen der Zeitpunkt der
Übergabe
25
der Sache als Zeitpunkt der wirtschaftlichen Erfüllung. Allerdings wurde in neueren
Urteilen ,,offengelassen", ob nicht schon ein Übergang der ,,Preisgefahr auf den Käufer"
26
als
Voraussetzung für eine Gewinnrealisierung ausreichend ist, was jedoch außer im Ausnahmefall des
Versendungsverkaufs, bei dem die Preisgefahr zeitlich schon vor dem wirtschaftlichen Eigentum bei
18
Urteil des BFH vom 17. Dezember 1998 IV R 21/97, BFHE 187, 552, BStBl II 2000, 116, 119; Clemm, Hermann und
Scherer, Thomas in Beck´scher Bilanzkommentar, 4. Auflage, München 1999, § 247 Rdnr. 77.
19
Vgl. Leuschner, Carl-Friedrich: Gewinnrealisierung bei langfristiger Fertigung, a.a.O., hier S. 379.
20
Ständige BFH-Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29.April 1987 I R 192/82, BFHE 150, 412, BStBl II 1987,
797 und BFH-Urteil vom 27.Februar 1986 IV R 52/83, BFHE 146, 383, BStBl II 1986, 552.
21
Vgl. Urteil des BFH vom 12.5.1993 ­ XI R 1/93, BStBl. II 1993, S. 786.
22
Wüstemann, Jens und Mitarbeiter: Bilanzierung case by case ­ Lösungen nach HGB und IAS/IFRS, Verlag Recht und
Wirtschaft GmbH, Heidelberg 2004, hier S. 61.
23
Schröer, Thomas: Das Realisationsprinzip in Deutschland und Großbritannien, Frankfurt (Main), Berlin, Bern, New
York, Paris, Wien 1998, hier S. 245.
24
Backhaus, Klaus: Gewinnrealisierung im Anlagengeschäft vor dem Hintergrund nationaler und internationaler
Rechnungslegungsvorschriften, in: Rechnungslegung, Prüfung und Beratung - Herausforderungen für den
Wirtschaftsprüfer ­ Festschrift für Rainer Ludewig, herausgegeben von Baetge, J., Düsseldorf 1996, hier S. 25.
25
Vgl. Moxter , Adolf: Bilanzrechtsprechung, a.a.O., hier S. 49.
26
Moxter , Adolf: Bilanzrechtsprechung, a.a.O., hier S. 49-50 (beide Zitate).

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2007
ISBN (eBook)
9783836608114
DOI
10.3239/9783836608114
Dateigröße
386 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Mannheim – Betriebswirtschaftslehre, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftsprüfung
Erscheinungsdatum
2008 (Januar)
Note
2,0
Schlagworte
teilgewinnrealisierung langfristfertigung auftragsfertigung adler/düring/schmaltz gewinnermittlung
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