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Unternehmensnachfolge

Unter Berücksichtigung der Erbschafts- und Schenkungsteuerreform

©2008 Wissenschaftliche Studie 61 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Unternehmensnachfolge ist eines der Schlagwörter der letzten Jahre. Genau genommen ist es kein neues Problem, der Wechsel an der Unternehmensspitze und das Ausscheiden einer prägenden Unternehmerfigur, eventuell sogar des Gründers, war immer ein schwieriger Prozess im Leben eines Unternehmens. Gesteigerte aktuelle Relevanz hat das Thema allenfalls durch die hohe Zahl der Unternehmen, die in den nächsten Jahren zur Nachfolge anstehen.
Es gibt eine Unmenge Literatur zu diesem Thema und unzählige Seminare, Fortbildungsveranstaltungen u.ä. Trotzdem sind es bei genauerem Hinsehen nur wenige Unternehmer, die sich wirklich mit dem Thema auseinandersetzen oder schon ernsthafte Schritte in diese Richtung unternehmen. Oft wird die Planung wegen der damit verbundenen Auseinandersetzung mit den eigenen Zielen und der eigenen Lebensplanung sowie der Auseinandersetzung mit den Verhältnissen in der Familie unnötig hinausgeschoben, ohne das damit verbundenen Risikos zu kalkulieren.
Oft trifft man bei Unternehmern sogar auf ein gewisses Problembewusstsein, wobei dann aber vielfach die Unternehmensnachfolge mit der Regelung der Erbfolge verwechselt wird, deren Folgen den Unternehmer nach seinem Ableben nicht mehr betreffen. Dabei wird übersehen, dass eine lebzeitige Nachfolgeregelung auch für den Unternehmer viele Vorteile bietet. Verwiesen sei nur auf die Diskussion über die Alterssicherung von Selbständigen. Hier ist es essentiell, den im Unternehmen verkörperten Wert nicht zu verschenken, sondern gezielt für die eigene Alterssicherung einzusetzen. Andere Vorteile einer lebzeitigen Regelung sind beispielsweise, dass die Fortführung der Prinzipien, auf denen das Unternehmen aufgebaut wurde, gesichert wird oder schlicht und ergreifend eine Erwerbsquelle für die Kinder des Unternehmers geschaffen wird.
Eine konsequente Planung und Durchführung der Unternehmensnachfolge ist dabei ein Prozess, der sich durchaus über mehrere Jahre hinziehen kann und auch einige Transaktionskosten verursachen kann. Man sollte diesen Aufwand als Investition in die Sicherung der langfristigen Zukunft des Unternehmens ebenso wie in die Zukunft des Unternehmers betrachten. In jedem Fall wird sie sich am Ende mehr als rentieren.
Gerade bei Unternehmern, die es gewohnt sind, Renditen hart zu kalkulieren und strategische Entscheidungen mit weit reichenden Folgen zu treffen, ist es daher kaum verständlich, wenn eine so fundamentalen Entscheidung wie die Nachfolge […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Unternehmensnachfolge

1. Einleitung

2. Notwendigkeit einer Regelung

3. Grundzüge des Erbrechts
3.1. Gesetzliche Erbfolge
3.2. Erbengemeinschaft
3.3. Pflichtteile
3.4. Instrumente der Erbgestaltung
3.5. Erb- und Pflichtteilsverzicht

4. Grundzüge des Gesellschaftsrechts
4.1. Spezialregelungen für die Unternehmensnachfolge

5. Familienrechtliche Aspekte

6. Analyse der Situation des Unternehmens

7. Mögliche Modelle
7.1. Einzelprobleme bei der Unternehmensnachfolge

8. Die gängigen Modelle im Einzelnen
8.1. Gleitender Unternehmensübergang
8.2. Sofortiger Unternehmensübergang
8.3. Drittunternehmensnachfolge
8.4. Unternehmensbörse nexxt.org
8.5. Stiftung
8.6. Die vorweggenommene Erbfolge
8.7. Gleichstellung unter den Erben

9. Steueroptimierte Gestaltung der Unternehmensnachfolge
9.1. Ertragssteuer
9.2. Erbschafts- und Schenkungssteuer:
9.3. Beispiel einer steueroptimierten Gestaltung

10. Finanzierung der Unternehmensnachfolge

11. Ergebnis

1. Einleitung

Unternehmensnachfolge ist eines der Schlagwörter der letzten Jahre. Genau genommen ist es kein neues Problem, der Wechsel an der Unternehmensspitze und das Ausscheiden einer prägenden Unternehmerfigur, eventuell sogar des Gründers, war immer ein schwieriger Prozess im Leben eines Unternehmens. Gesteigerte aktuelle Relevanz hat das Thema allenfalls durch die hohe Zahl der Unternehmen, die in den nächsten Jahren zur Nachfolge anstehen.

Es gibt eine Unmenge Literatur zu diesem Thema und unzählige Seminare, Fortbildungsveranstaltungen u.ä. Trotzdem sind es bei genauerem Hinsehen nur wenige Unternehmer, die sich wirklich mit dem Thema auseinandersetzen oder schon ernsthafte Schritte in diese Richtung unternehmen. Oft wird die Planung wegen der damit verbundenen Auseinandersetzung mit den eigenen Zielen und der eigenen Lebensplanung sowie der Auseinandersetzung mit den Verhältnissen in der Familie unnötig hinausgeschoben, ohne das damit verbundenen Risikos zu kalkulieren.

Oft trifft man bei Unternehmern sogar auf ein gewisses Problembewusstsein, wobei dann aber vielfach die Unternehmensnachfolge mit der Regelung der Erbfolge verwechselt wird, deren Folgen den Unternehmer nach seinem Ableben nicht mehr betreffen. Dabei wird übersehen, dass eine lebzeitige Nachfolgeregelung auch für den Unternehmer viele Vorteile bietet. Verwiesen sei nur auf die Diskussion über die Alterssicherung von Selbständigen. Hier ist es essentiell, den im Unternehmen verkörperten Wert nicht zu verschenken, sondern gezielt für die eigene Alterssicherung einzusetzen. Andere Vorteile einer lebzeitigen Regelung sind beispielsweise, dass die Fortführung der Prinzipien, auf denen das Unternehmen aufgebaut wurde, gesichert wird oder schlicht und ergreifend eine Erwerbsquelle für die Kinder des Unternehmers geschaffen wird.

Eine konsequente Planung und Durchführung der Unternehmensnachfolge ist dabei ein Prozess, der sich durchaus über mehrere Jahre hinziehen kann und auch einige Transaktionskosten verursachen kann. Man sollte diesen Aufwand als Investition in die Sicherung der langfristigen Zukunft des Unternehmens ebenso wie in die Zukunft des Unternehmers betrachten. In jedem Fall wird sie sich am Ende mehr als rentieren.

Gerade bei Unternehmern, die es gewohnt sind, Renditen hart zu kalkulieren und strategische Entscheidungen mit weit reichenden Folgen zu treffen, ist es daher kaum verständlich, wenn eine so fundamentalen Entscheidung wie die Nachfolge des Unternehmers den mehr oder weniger zufälligen Ergebnissen der gesetzlichen Erbfolge überlassen wird. Diese Ergebnisse können schon deshalb nicht den Interessen des Unternehmers gerecht werden, weil sie schlichtweg nicht für die Vererbung von Unternehmen konzipiert sind, sondern sich am Leitbild der Übertragung von Privatvermögen orientieren.

2. Notwendigkeit einer Regelung

Das Unternehmen befindet sich bei der Regelung der Unternehmensnachfolge in einem permanenten Spannungsfeld:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Notwendigkeit einer besonderen Regelung zur Unternehmensnachfolge kann sich aus verschiedenen Gesichtspunkten ergeben. Vielfach werden bereits die Geschäftsbanken auf eine geordnete Übergabe drängen, um auch nach dem Ausscheiden des Unternehmers die Geschäftsbeziehung gewinnbringend fortführen zu können. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die betreffenden Banken keinen geeigneten Nachfolger erkennen können, sei es aus persönlichen Gründen oder weil die entsprechenden Mittel für eine Co-Finanzierung durch Eigenkapital nicht vorhanden sind. Auch die Möglichkeit, das Unternehmen im Zuge der Nachfolgeregelung neu am Markt aufzustellen, wird von den Banken gern ins Feld geführt. Erfahrungsgemäß bevorzugen sie in solchen Fällen eine Lösung über die Drittunternehmensnachfolge, bei der externe Dritte das Unternehmen übernehmen. Es bleibt aber klar zu sagen, dass die Entscheidung über die Unternehmensnachfolge Sache des Unternehmers ist, nicht die der beteiligten Banken.

Aber auch der Unternehmer selbst kann ein starkes Interesse an einer effektiven Fortführung des Unternehmens, sei es durch Familienangehörige oder Dritte, haben. Oft ist dies schon deshalb der Fall, weil der Unternehmer, das, was er jahrelang aufgebaut hat, dauerhaft erhalten will, um die geschaffenen Werte nicht zu vernichten. Aber auch die persönlichen Beziehungen im Unternehmen oder zwischen Unternehmer und Umfeld spielen häufig eine Rolle. Mit den Beschäftigten im Unternehmen verbindet oft eine jahrelange partnerschaftliche Zusammenarbeit. Viele mittelständische Unternehmer wohnen außerdem am gleichen Ort, an dem das Unternehmen ansässig ist oder sind dort gesellschaftlich stark engagiert. Wird das Unternehmen nun wegen der ungeregelten Nachfolge liquidiert oder verlieren die dort Angestellten ihren Arbeitsplatz, führen die entstehenden Konflikte oft auch zu Problemen im persönlichen Umfeld. Wird die Unternehmensnachfolge beizeiten so geregelt, dass das Unternehmen auch nach dem Wechsel weiter erfolgreich besteht, lassen sich solche Konflikte leicht vermeiden.

Ein dritter wichtiger Aspekt stellt die Sicherung des im Unternehmen verkörperten Vermögens dar. Dieser wird bei einer Liquidation des Unternehmens nicht hinreichend kapitalisiert und kann bereits durch Kompetenzstreitigkeiten während einer Übergangsphase nachhaltig beschädigt werden. Als besonders nachteilig hat sich hier die bei der gesetzlichen Erbfolge entstehende Erbengemeinschaft erwiesen, bei der alle Entscheidungen gemeinsam getroffen werden müssen und jeder der Erben zu jedem Zeitpunkt eine Auseinandersetzung verlangen kann. Ein tätiges Unternehmen ist aber auf schnelle und eindeutige Entscheidung der Unternehmensführung angewiesen und kann bei einer Erbauseinandersetzung oft nicht als lebensfähige Einheit erhalten werden.

Ebenfalls wichtig im Zusammenhang mit der Regelung der Unternehmensnachfolge ist die psychologische Komponente. Eine rechtzeitige Regelung sichert, dass alle Entscheidungen in Ruhe abgewogen und auch innerhalb der Familie diskutiert werden können. Der Unternehmer hat Zeit und Muße, seine Entscheidungen zu erklären, zu prüfen und ggf. auch zu revidieren. Gerade dieser Prozess ist zur Wahrung des innerfamiliären Friedens wichtig. Er setzt natürlich voraus, dass die Betroffenen auch in der Lage sind, die dabei auftretenden Konflikte zu lösen. Die Angst vor solchen Konflikten sollte aber kein Freibrief sein, den Nachlass einfach ungeregelt zu lassen und die Erben vor die Nachlassgerichte zu treiben. Nicht wenige Familien wurden auf diese Weise zerrüttet.

In diesem Zusammenhang ist auch auf den Aspekt der Gleichstellung unter verschiedenen Erben hinzuweisen. Oftmals wird das Unternehmen in einer Erbmasse den dominierenden Wert darstellen, ohne dass es bei mehreren in Frage kommenden Erben aufgeteilt werden kann. Eine Auszahlung der anderen Erben durch den das Unternehmen übernehmenden Erben scheitert oft schon an der dazu erforderlichen Liquidität oder belastet das Unternehmen bzw. den Erben zumindest sehr stark. Eine Kapitalisierung des Unternehmens durch einen Verkauf wird beim Erbfall und unter dem Zwang einer umgehenden Einigung unter den Erben meist nicht zu einem angemessenen Erlös führen. Gerade bei mehreren in Frage kommenden Erben ist es daher enorm wichtig, rechtzeitig faire Regelungen zu treffen.

Durch die rechtzeitige Regelung der Unternehmensnachfolge erhält der Unternehmer darüber hinaus die Möglichkeit, den Prozess steuernd zu begleiten. Er kann sich bestimmte Kontrollrechte im Hinblick auf das Unternehmen vorbehalten und dem Nachfolger bei der Einarbeitung zu unterstützen.

Eine ausgewogene Regelung zur Unternehmensnachfolge beinhaltet auch regelmäßig Möglichkeiten, getroffene Entscheidungen später revidieren zu können, wenn sich die Lebensumstände ändern. Den Gegenpol dazu bildet die Disposition der Nachfolger bzw. Erben im Hinblick auf das zu erwartende Vermögen. Diese haben natürlich ein Interesse daran, verbindliche Aussagen darüber zu erhalten, womit sie später einmal rechnen können und welche Auflagen ggf. damit verbunden sein werden. Auch hier bietet eine langfristige Planung, auf die sich die Erben einstellen können, große Vorteile.

Ein weiterer Aspekt, warum die rechtzeitige Gestaltung der Unternehmensnachfolge wichtig ist, ist die Sicherung der Versorgung des Unternehmers und seiner Angehörigen. Gerade bei selbstständigen Unternehmern stellt der im Unternehmen steckende Wert oft auch einen Großteil der Alterssicherung dar. Im besten Fall ergibt die Weiterführung des Unternehmens oder der angelegte Verkaufserlös ein ausreichendes Einkommen bis ans Lebensende und sichert auch die Ehefrau oder eventuell sogar die Kinder mit ab.

Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch auf eine steueroptimierte Ausgestaltung der Unternehmensnachfolge zu achten. Auch wenn diese nicht den zentralen Aspekt bei der Regelung bilden sollte, sollte man die jeweiligen Konsequenzen dennoch berücksichtigen. In diesem Bereich relevant sind vor allem die Vermeidung der Aufdeckung von stillen Reserven, die Nutzbarmachung von Verlusten, die Verminderung der Erbschaftssteuer, die Abzugsfähigkeit von künftigen Leistungen, die Verminderung des Einkommenssteueranfalls auf Unternehmerseite und die Vermeidung von Grunderwerbssteuer.

3. Grundzüge des Erbrechts

Das Recht der Unternehmensnachfolge ist kein Erbrecht. Ein Großteil der für eine geordnete Übergabe erforderlichen Maßnahmen erfolgt, wenn sich der Unternehmer zurückzieht und noch lange Jahre des Ruhestands vor sich hat. Auch eine Unternehmensnachfolge mit 50 lässt sich mit den nachfolgenden Instrumentarien gestalten. Viele der dazu benutzten Instrumente wie etwa der Verkauf eines Unternehmens oder die verschiedenen Möglichkeiten der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung sind keine Instrumente des Erbrechts.

Trotzdem kann man die einschlägige Problematik ohne Grundkenntnisse des Erbrechts nicht erfassen. Viele der zu treffenden Maßnahmen erklären sich nur aus den Besonderheiten des gesetzlichen Erbrechts. Darüber hinaus nutzen viele Unternehmer die Regelung der Unternehmensnachfolge richtigerweise auch zur Regelung ihres Nachlasses als Ganzes. Gerade im Hinblick auf die entstehenden Diskussionen innerhalb der Familie macht vielfach eine Regelung nur Sinn, wenn sie den Komplex als Gesamtheit regelt.

Das deutsche Erbrecht ist gekennzeichnet von fünf Prinzipien:

- Privaterbfolge: das Vermögen geht nicht mit dem Tod auf den Staat über
- Familienerbrecht: die gesetzliche Erbfolge bestimmt sich nach den verwandtschaftlichen Beziehungen
- Testierfreiheit: die Regelung der Erbfolge kann durch den Erblasser verändert werden
- Universalsukzession: das Vermögen geht mit allen Rechten und Pflichten auf den Erben über
- Vonselbsterwerb: eine Erklärung des Erben ist nicht nötig, der Vermögensübergang geschieht automatisch mit dem Tod des Erblassers.

Zu jedem der Prinzipien gibt es allerdings Ausnahmen, auf die im folgenden noch einzugehen sein wird..

3.1. Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge (§§ 1924ff BGB) richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft mit dem Erblasser. Erben erster Ordnung sind der Ehegatte und die Kinder, Erben zweiter Ordnung die Eltern und Geschwister, Erben dritter Ordnung die Großeltern und deren Kinder (Tanten, Onkel), Erben vierter Ordnung die Urgroßeltern und deren Kinder (Großonkel, Großtanten). Alle übrigen Verwandten sind Erben fünfter Ordnung. Erben der gleichen Stufe stehen dabei grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander, Erben einer höheren Stufe schließen die Erben einer niedrigeren Stufe aus. Ist der ursprüngliche Erbe ebenfalls verstorben, geht sein Erbteil auf dessen Erben über.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Besonderheiten ergeben sich vor allem im Hinblick auf den Erbteil des Ehegatten (§ 1931 BGB). Dieser ist zum einen variabel, je nachdem in welcher Ordnung die übrigen Erben stehen. Neben den Kindern erbt der Ehegatte zunächst ein Viertel, neben Erben der zweiten Ordnung die Hälfte. Neben den Großeltern erbt der Ehegatte die Hälfte, wird deren Erbteil der Großeltern durch Erbteile von Onkeln und Tanten ersetzt, fällt dieser Teil ebenfalls an den Ehegatten. Bei Erben vierter Ordnung wird der Ehegatte zum Alleinerben.

Zum andern ist beim Ehegatten das eheliche Güterrecht zu beachten. Da die Ehe mit dem Tod endet, hat der überlebende Ehegatte neben dem Erbteil auch einen Anspruch aus der Güterauseinandersetzung. Dieser wird pauschal berechnet. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beträgt dieser Anteil zusätzlich ein Viertel. Neben Erben erster Ordnung erbt der Ehegatte insgesamt also zu ein Halb, neben Erben zweiter und dritter Ordnung zu drei Viertel. Bei der Gütertrennung erbt der Ehegatte grundsätzlich zu ein Drittel, allerdings darf der Anteil des Ehegatten nicht geringer sein als der der Abkömmlinge. Bei einem Kind würde der Ehegatte also abweichend vom Grundanspruch zu ein Halb erben. Bei der Gütergemeinschaft gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass, der Erbteil des Ehegatten richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Beim Sonderfall der fortgesetzten Gütergemeinschaft wird der Anteil am Gesamtgut nicht vererbt.

Das eheliche Güterrecht ist auch zu beachten, wenn der Ehegatte nicht Erbe wird oder das Erbe ausschlägt. Dann kann er bei der Zugewinnsgemeinschaft etwa nach § 1371 Abs. 2 und 3 BGB jeweils den realen Zugewinn und den Pflichtteil verlangen.

Das Erbrecht des Ehegatten ist bei der Regelung der Unternehmensnachfolge vor allem deshalb relevant, weil der überlebende Ehegatte des Unternehmers einen großen Anteil am Unternehmen erbt, aber oftmals gar kein Interesse an der Übernahme der Unternehmensleitung hat.

3.2. Erbengemeinschaft

Mehrere gleichberechtigte Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass sie nur gemeinsam über die Nachlassgegenstände verfügen können. Jede Disposition über einen Vermögensgegenstand, der zur Erbmasse gehört, bedarf der der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Erbengemeinschaft (§§ 2038 Abs. 1 BGB; 745 BGB). Dies ist besonders problematisch, wenn Unternehmensanteile zum Erbe gehören. Gerade wenn der prägende Einfluss des bisherigen Unternehmers plötzlich wegfällt, sind oft Entscheidungen mit weit reichenden Konsequenzen für die Zukunft des Unternehmens zu treffen. Besteht dann innerhalb der Erbengemeinschaft Uneinigkeit über den einzuschlagenden Kurs oder sind einzelne Erben eher an einer Kapitalisierung interessiert, kann dies für das Unternehmen verheerende Konsequenzen haben.

Auf der anderen Seite kann aber jedes Mitglied über seinen Anteil am Nachlass als Gesamtheit frei verfügen (§ 2033 Abs. 1 BGB). Das Mitglied kann aber nicht über den Anteil an einzelnen Gegenständen verfügen (§§ 2033 Abs. 2, 2040 BGB). Ein Miterbe eines Unternehmens könnte also nicht seinen Anteil am Unternehmen veräußern, sondern nur seinen Anteil am Erbe insgesamt (d.h. inklusive der weiteren Anteile an Haus, Konto, persönlichen Gegenständen etc.). Dies kann dazu führen, dass durch Übertragung der Anteile Konstellationen entstehen, die vom Erblasser nicht gewollt sind, etwa wenn einer der Erben seinen Anteil an einen Dritten verkauft und dieser Dritte nunmehr auch am Wohnhaus der Familie und an den Wertgegenständen entsprechend dem Erbteil beteiligt ist.

Dazu kommt, dass jedes Mitglied der Erbengemeinschaft jederzeit deren Auflösung verlangen kann (§ 2042 Abs. 1 BGB). In diesem Fall hat es einen Anspruch auf Ersatz des anteiligen Wertes der Erbmasse. Eine solche Verteilung wird bei der Vererbung von Unternehmensanteilen oft nur durch einen Verkauf der Anteile oder die Liquidation des Unternehmens möglich sein. Eine Auszahlung bei der Auseinandersetzung sprengt regelmäßig die zur Verfügung stehenden liquiden Reserven der übrigen Erben.

Schließlich haften alle Mitglieder der Erbengemeinschaft für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB). Jeder einzelne Erbe kann also für die gesamte Verbindlichkeit in Anspruch genommen werden und hat dann nur einen Ausgleichanspruch innerhalb der Erbengemeinschaft. Gerade diese Konstellation führt in der Praxis regelmäßig zu Unstimmigkeiten unter den Erben.

In diesem Zusammenhang ist auf die „Haftungsfalle“-Rechtsprechung des BVerfG hinzuweisen. Sind Minderjährige an der Erbengemeinschaft beteiligt, so haften sie nach § 1929a BGB nur mit dem Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens.

Da die Erbengemeinschaft eine auf Auseinandersetzung angelegte Gesamthandgemeinschaft ohne eigene Rechtsfähigkeit ist, ergeben sich darüber hinaus zahlreiche weitere Probleme, etwa in Bezug auf Geschäftsführung, Vertretung, Haftung und Insolvenzfähigkeit. Sie sollte daher soweit möglich in der Unternehmensnachfolge vermieden werden.

3.3. Pflichtteile

Ein weiteres zentrales Element der gesetzlichen Erbfolge sind die Pflichtteile (§§ 2303ff BGB). Grundsätzlich ist der Erblasser frei darin, wem er wie viel von seinem Vermögen zukommen lassen möchte. Dieses Prinzip wird aber für die nächsten Verwandten durch die Pflichtteilsregeln durchbrochen. Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören die Kinder des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 S.1 BGB), der Ehegatte (§ 2303 Abs. 2 S.1 BGB) und die Eltern des Erblassers, wenn keine Kinder vorhanden sind (§ 2303 Abs. 2 S.1 BGB). Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils.

Auch wenn ein Pflichtteilsberechtigter vom Erblasser wirksam enterbt wurde, behält er diesen Ersatzanspruch gegen den oder die sonstigen Erben. Auch hier verbergen sich Risiken im Hinblick auf die Unternehmensnachfolge. Geht das Unternehmen beispielsweise auf eines der Kinder als Alleinerben über, haben alle übrigen Kinder Geldansprüche gegen diesen Erben, wenn sie nicht auf den Pflichtteil verzichten. Bei drei Kindern würde der Anspruch ein Drittel des Wertes der Erbschaft betragen. Steckt dieser Wert in einem Unternehmen, gestaltet sich der Ausgleich oft ohne Zerschlagung des Unternehmens unmöglich.

3.4. Instrumente der Erbgestaltung

Als Instrumente stehen dem Erblasser zur Regelung der Erbfolge grundsätzlich vier Instrumente zur Verfügung:

- Einzeltestament
- gemeinsames Testament
- Vermächtnis
- Erbvertrag.

Das Einzeltestament (§ 2247 BGB) ist die Regelung der Erbfolge insgesamt durch den einzelnen Erblasser. Es muss vom Erblasser handschriftlich verfasst und von ihm unterschrieben werden. Es kann jederzeit von ihm geändert werden. Aus diesem Grund sollte es auch ein Datum tragen, um später Klarheit zu schaffen, welches Testament das zuletzt geschriebene und damit letztendlich gültige ist.

Eine Sonderform des Einzeltestaments ist das öffentliche Testament (§ 2232 BGB). Es unterscheidet sich vom privatschriftlichen Testament nur durch die Hinterlegung beim Notar. Auf diese Weise ist eine gewisse Rechtssicherheit gegeben, da das Testament nicht einfach verschwinden kann. Es besitzt darüber hinaus durch die Beurkundung öffentlichen Glauben, d.h. die Erben müssen nicht extra einen Erbschein beantragen.

Das gemeinsame Testament (§ 2265ff BGB) ist die Regelung der Erbfolge durch die Eheleute oder Lebenspartner im Einvernehmen. Es muss von einem der Eheleute handschriftlich verfasst sein und von beiden Eheleuten unterschrieben werden.

In der Praxis am häufigsten ist das so genannte Berliner Testament, bei dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben unter Ausschluss der Erbschaft der Kinder einsetzen, so dass der überlebende Ehegatte zunächst das volle Vermögen erbt und dieses dann nach seinem Tod an die Kinder übergeht. Streng genommen stellt das Berliner Testament eine Verletzung des Pflichtteilsrechts der Kinder dar. Diese können daher auch schon beim Tod des ersten Ehegatten ihren Pflichtteil verlangen. Dem wird häufig durch Strafklauseln vorgebeugt, nach denen ein Kind auch beim Tod des zweiten Ehegatten den (geringeren) Pflichtteil erhält, wenn es von diesem Recht Gebrauch macht.

Das gemeinsame Testament kann bis zum Tod eines der Ehegatten im Einvernehmen beliebig verändert werden (§ 2253 BGB). Ein Widerruf der wechselbezüglichen Verfügungen bedarf allerdings zum Schutz des Partners der notariellen Form (§ 2271 Abs. 1 S.1; 2296 Abs. 2 S.2 BGB). Nach dem Tod des Partners kann es wegen der Rücksichtnahme auf den Willen des bereits verstorbenen Ehegatten hinsichtlich der wechselbezüglichen Verfügungen nicht mehr geändert werden (§ 2271 Abs. 2 BGB). Dies wird häufig übersehen. Die Unterscheidung zwischen wechselbezüglichen und einseitigen Verfügungen führt in der Praxis darüber hinaus häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten.

Auch das gemeinsame Testament kann als öffentliches Testament errichtet werden (§ 2248 BGB).

Das Vermächtnis (§ 1939 BGB) ist die besondere Zuwendung eines Vermögensgegenstandes aus der Erbmasse unabhängig vom restlichen Erbe. Es kann im Testament oder gesondert geregelt werden. Zu beachten ist, dass ein Vermächtnis bei der Verletzung des Pflichtteilrechts zu einem Ausgleichsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Vermächtnisempfänger führen kann. Auch das Vermächtnis kann jederzeit vom Erblasser geändert werden.

Beim Erbvertrag schließen die Parteien einen schuldrechtlichen gegenseitigen Vertrag, in dem zumindest eine der Parteien einseitige Regelungen für den Erbfall trifft. Die vertragliche Verfügung kann sich dabei auf die Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage erstrecken (§ 2278 BGB). Zu beachten ist, dass ein solcher Vertrag nur im Einverständnis beider Parteien wieder geändert werden kann. Der Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2276 Abs. 1 S.1 BGB), eine Stellvertretung beim Abschluss ist nicht möglich (§ 2274 BGB).

Die Besonderheit beim Erbvertrag liegt darin, dass auch Dritte beteiligt werden können (§ 2265 BGB). Eine Ausnahme hiervon sind Ausländer, deren Heimatstaat Erbverträge nicht anerkennt (§ 25 EGBGB). Grundsätzlich kann der Erbvertrag zu Lebzeiten nur einvernehmlich wieder geändert werden (§ 2253 BGB), es sei denn im Vertrag ist eine Rücktrittsmöglichkeit vereinbart oder einer der gesetzlichen Rücktrittsgründe ist erfüllt (§§ 2271ff BGB). Wegen der großen Flexibilität, der Möglichkeit der Beteiligung Dritter und der Bindungswirkung spielt der Erbvertrag bei der Unternehmensnachfolge eine wesentliche Rolle.

Die übrigen Verfügung von Todes wegen sind Nebenbestimmungen, die vom Erblasser für den Todesfall getroffen werden. Sie können sich beziehen auf die Nachlassverwaltung, die Testamentsvollstreckung, die Einsetzung eines Nacherben oder die Teilungsanordnung bei einer Erbengemeinschaft. Dadurch können z.B. auch nachteilige Folgen bei der Entstehung einer Erbengemeinschaft abgefangen werden.

Hinzuweisen ist noch auf die lebzeitigen Geschäfte auf den Todesfall wie etwa die Schenkung von Todes wegen, der Vertrag zu Gunsten Dritter und die Vollmacht auf den Todesfall. Streng genommen sind sie kein Instrument des Erbrechts, da sie allgemeine zivilrechtliche Verfügung darstellen, die nur auf den Tod des Verfügenden bedingt sind. Für die Form und die Bindungswirkung gelten die allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts. Hinzuweisen ist hier insbesondere auf die Problematik der Geschäftsfähigkeit des Verfügenden, die oft vor den Gerichten angegriffen wird.

Die Vollmacht auf den Todesfall ist insbesondere in den Fällen entscheidend, in denen der Unternehmer bis zu seinem Tod die Leitung des Unternehmens innehatte. Oftmals werden Vertretungsregeln in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen verankert, ohne dass den Parteien bewusst ist, wie weit diese Vertretungsmacht im Einzelfall gehen soll. Besonders bei der Wahrnehmung bestimmter grundlegender Gesellschafterrechte ergeben sich dann Kompetenzstreitigkeiten. Eine Vollmacht auf den Todesfall schafft hier Klarheit und Rechtssicherheit.

3.5. Erb- und Pflichtteilsverzicht

Der Erbe kann auf seinen Erb- oder Pflichtteil auch im Voraus verzichten (§ 2346 BGB). Dieser Verzicht bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2248 BGB). Ein solcher Verzicht wird meist zusammen mit dem Erbvertrag oder einem gemeinsamen Testament geregelt.

In Betracht kommt ein solcher Verzicht vor allem dann, wenn das Unternehmen auf einen von mehreren möglichen Erben vorab übertragen wird. Oft soll dann der Unternehmensnachfolger im Todesfall nicht noch einmal erben.

Der Pflichtteilsverzicht kommt nur zum Tragen, wenn der Verzichtende auch tatsächlich von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Er ist aber oft vorzuziehen, da der Erbe bei der Pflichtteilsberechnung anders als beim Erbverzicht mit berechnet wird. Ein Erbverzicht führt also dazu, dass sich die Pflichtteile der übrigen Erben erhöhen (§ 2310 S.2 BGB), was oftmals nicht gewollt ist.

Sowohl Erb- als auch Pflichtteilsverzicht führen zum Erlöschen des Erbrechts auch der Abkömmlinge des Verzichtenden, wenn nichts anderes geregelt wird (§ 2349 BGB). Diese profitieren aber bereits von der Übertragung des Unternehmens, so dass selten unbillige Härten entstehen.

Bei der Ausgestaltung des Erb- oder Pflichtteilsverzicht ist auf den Zusammenhang mit den übrigen Regelungen zu achten. Erfolgt die Unternehmensübertragung beispielsweise nicht sofort, sollte auch der Verzicht nicht sofort erklärt werden. In der Praxis erfolgt eine Regelung über die Formulierung von aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen, ggf. verbunden mit einer Befristung.

Auch eine Beschränkung des Pflichtteils- oder Erbverzichts ist grundsätzlich zulässig. Eine Ausnahme gilt beim Erbverzicht, wenn er sich nur auf bestimmte Gegenstände oder reale Teil des Erbes beschränken soll. Dies ist mit dem Grundsatz der Universalsukzession unvereinbar. Zulässig wäre aber beispielsweise eine Beschränkung auf einen Bruchteil des gesetzlichen Erbes.

4. Grundzüge des Gesellschaftsrechts

Der zweite große Komplex, der bei der Unternehmensnachfolge eine Rolle spielt, ist das Recht der Gesellschaften. Weil dieses Recht sich bei den verschiedenen Gesellschaftsformen stark unterscheidet und darüber hinaus in weiten Teilen disponibel ist, soll es hier nur in Grundzügen angerissen werden und auf einige spezielle Probleme eingegangen werden, die im Rahmen der Unternehmensnachfolge eine besondere Rolle spielen.

Gesellschaften sind juristische Personen. Das bedeutet, sie sind Träger eigener Rechten und Pflichten unabhängig vom Unternehmer. Mietet der Unternehmer beispielsweise ein Büro im Namen des Unternehmens, so ist er nicht persönlich Vertragspartner des Vermieters, sondern das Unternehmen. Das bedeutet auch, dass eine Trennung zwischen dem Vermögen des Unternehmens und dem Vermögen des Unternehmers besteht, auch wenn diese Trennung etwa bei Freiberuflern und Einzelunternehmern oft fließend ist. Für die Unternehmensnachfolge spielt das eine entscheidende Rolle, denn nur so kann der Übergang des Unternehmens unabhängig vom Übergang des sonstigen Vermögens erfolgen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Grundsätzlich ist bei Unternehmen zwischen Kapital- und Personengesellschaften zu unterscheiden. Personengesellschaften sind dadurch gekennzeichnet, dass der Bestand des Unternehmens an die persönliche Mitgliedschaft der Gesellschafter geknüpft ist. Diese sind quasi mit ihrer Person der Gesellschaft verbunden. Aus diesem Grund haften sie grundsätzlich bei Personengesellschaften wie der GbR oder der oHG auch unbegrenzt mit ihrem persönlichen Vermögen.

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Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2008
ISBN (eBook)
9783836607056
Dateigröße
458 KB
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (April)
Schlagworte
unternehmensnachfolge erbrecht gesellschaftsrecht steuerrecht erbschafts- schenkungssteuerreform
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Titel: Unternehmensnachfolge
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