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Offenlegung von Finanzinstrumenten bei Kreditinstituten

Vor dem Hintergrund des IFRS 7 und § 315 HGB

©2007 Diplomarbeit 61 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Diese Arbeit befasst sich mit der Umsetzung der Rechnungslegungsvorschriften für die Offenlegung von Finanzinstrumenten bei kapitalmarktorientierten Unternehmen, welche Kreditinstitute im Sinne des § 1 I KWG sind. Unter Offenlegung versteht man allgemein die Erfüllung der gesetzlichen Publizitätspflichten aus § 325 HGB gegenüber den Stakeholdern. Die Zielsetzung der Offenlegung besteht darin, den Stakeholdern einen Einblick in die wirtschaftliche Lage des Kreditinstituts zu ermöglichen.
Kapitalmarktorientierte Kreditinstitute müssen zur Umsetzung der Offenlegungs-anforderungen von Finanzinstrumenten mehrere Rechnungslegungsvorschriften berück-sichtigen. Einerseits ergeben sich für kapitalmarktorientierte Kreditinstitute Offenlegungs-pflichten aus den IFRS. Seit dem 01.01.07 regelt der branchenunabhängige IFRS 7 die Offenlegung von Finanzinstrumenten im Konzernabschluss. Andererseits ergeben sich Offenlegungspflichten aus dem HGB. Das HGB regelt für kapitalmarktorientierte Kreditinstitute die Offenlegung von Finanzinstrumenten als Teil des Konzernlageberichts in § 315 HGB.
Gang der Untersuchung:
Im Rahmen des Umsetzungsprozesses der Offenlegung von Finanzinstrumenten werden in dieser Arbeit zunächst die wesentlichen Anforderungen des IFRS 7 und § 315 HGB dargestellt. Anschließend werden diese miteinander verglichen und auf Synergien bei der Umsetzung der Vorschriften im Konzernabschluss und Konzernlagebericht untersucht.
Zusätzlich zu den Rechnungslegungsvorschriften müssen kapitalmarktorientierte Kreditinstitute seit dem 01.01.07 auch neue aufsichtsrechtliche Offenlegungspflichten um-setzen. Die aufsichtsrechtlichen Offenlegungspflichten sind in Säule 3 von Basel ll gere-gelt. Da der neue IFRS 7 zeitgleich anzuwenden ist, soll in dieser Arbeit untersucht werden, inwieweit aufsichtsrechtliche Vorschriften auch für die Umsetzung der Rechnungslegungsvorschriften angewendet werden können.
Im Anschluss an die Herausarbeitung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Rechnungslegungsvorschriften und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung von Finanzinstrumenten, wird ausführlich auf die Umsetzung der abgestimmten Offenlegungsanforderungen im Konzernabschluss und Konzernlagebericht eingegangen. Abschließend werden die Auswirkungen der neuen Offenlegungsanforderungen auf das gesamte Berichtswesen eines Kreditinstituts dargestellt, welche durch die Einführung von IFRS 7 und Basel II verursacht […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Odin Eick
Offenlegung von Finanzinstrumenten bei Kreditinstituten
Vor dem Hintergrund des IFRS 7 und § 315 HGB
ISBN: 978-3-8366-0689-9
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2009
Zugl. Universität Kassel, Kassel, Deutschland, Diplomarbeit, 2007
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplomica.de, Hamburg 2009

Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis ... III
Abbildungsverzeichnis... IV
Tabellenverzeichnis... IV
1. Einleitung...1
2. Darstellung und Vergleich der Offenlegungspflichten von Finanzinstrumenten ...2
2.1 Darstellung der Offenlegungspflichten ...2
2.1.1 Offenlegungspflichten nach IFRS 7 ...2
2.1.2 Offenlegungspflichten nach § 315 HGB ...4
2.1.3 Offenlegungspflichten nach Basel II ...6
2.2 Vergleich der Offenlegungspflichten ...8
2.2.1 Vergleich der Berichterstattung über die Finanz- und Ertragslage nach IFRS 7
und § 315 HGB i.V.m. DRS 15 ...8
2.2.2 Vergleich der Risikoberichterstattung nach IFRS 7 und § 315 HGB i.V.m. DRS
5-10 ...9
2.2.3 Vergleich der Risikoberichterstattung nach den Rechnungslegungsstandards
mit Basel II ...11
2.3 Zwischenergebnisse...15
3.
Umsetzung der Offenlegungsanforderungen in Konzernanhang und -lagebericht ...16
3.1 Offenlegung der Bedeutung von Finanzinstrumenten im Konzernanhang ...16
3.1.1 Angaben zur Bilanz ...16
3.1.2 Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung ...21
3.1.3
Sonstige Angabepflichten zu Finanzinstrumenten ...21
3.2 Offenlegung der Risiken aus Finanzinstrumenten im Konzernanhang...24
3.2.1 Darstellung des Kreditrisikos ...24
3.2.2 Darstellung des Liquiditätsrisikos ...29
3.2.3 Darstellung des Marktrisikos...30
3.3 Offenlegung von Finanzinstrumenten im Konzernlagebericht ...33
3.3.1 Darstellung der Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Ertrags-, Finanz-
und Vermögenslage ...33
3.3.2 Darstellung der Risiken aus Finanzinstrumenten ...34
3.3.3 Darstellung des Risikomanagementsystems...38
3.4 Zwischenergebnisse...39
4. Die Offenlegung als bereichsübergreifender Prozess ...41
4.1 Berührungspunkte von Controlling und externer Finanzberichterstattung und deren
Folgen...41
4.2 Implementierung einer integrierten Rechnungslegung ...44
4.2.1 Darstellung der integrierten Rechnungslegung ...44
4.2.2 Umsetzung der integrierten Rechnungslegung...46
4.3 Zwischenergebnisse...47
5. Zusammenfassung...48
Literaturverzeichnis...50

Abkürzungsverzeichnis
AG
: Aktiengesellschaft
AG
: Application
Guidance
BC
: Basis
for
Conclusion
BRD
: Bundes
Republik
Deutschland
bzw.
: beziehungsweise
d.h.
: das
heißt
DRS
: Deutscher
Rechnungslegungs
Standard
ED
: Exposures
Draft
EDV
: Elektronische Datenverarbeitung
EG
: Europäische
Gemeinschaft
etc.
: et
cetera
EU
: Europäische
Union
HGB
: Handelsgesetzbuch
IAS
: International
Accounting
Standard
IFRS
:
International Financial Reporting Standards
IG
: Guidance
on
Implementing
IRB
: Internal
Ratings-Based
Approach
IT
: Informationstechnologie
i.V.m.
: in
Verbindung
mit
KWG
: Kreditwesengesetz
MaRisk
:
Mindestanforderungen an das Risikomanagement
Nr.
: Nummer
PD
: Probability
of
Default
S.
: Seite
SolvV
: Solvabilitätsverordnung
Tz.
: Textziffer
u.a.
: unter
anderem
usw.
: und
so
weiter
USA
:
United States of America
US
: United
States
Vgl.
: Vergleiche
z.B.
: zum
Beispiel

Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 :
Berührungspunkte zwischen externer Finanzberichter-
stattung
und
Controlling
40
Abbildung 2 :
Zusammenhang zwischen der Finanzberichterstattung und
dem Controlling
42
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1
:
Klassenbildung von Finanzinstrumenten
17
Tabelle 2
:
Vergleich der Fair Values mit den Buchwerten
18
Tabelle 3
:
Angabe des Eintritts von erwarteten Cash Flows
22
Tabelle 4
:
Darstellung der maximalen Kreditrisikoexposition
24
Tabelle 5
:
Darstellung der weder wertgeminderten noch überfälligen
Risikoaktiva
26
Tabelle 6
:
Darstellung der einzelwertberichtigten Risikoaktiva
27

1
1. Einleitung
Diese Arbeit befasst sich mit der Umsetzung der Rechnungslegungsvorschriften für die
Offenlegung von Finanzinstrumenten
1
bei kapitalmarktorientierten Unternehmen, welche
Kreditinstitute im Sinne des § 1 I KWG sind. Unter Offenlegung versteht man allgemein
die Erfüllung der gesetzlichen Publizitätspflichten aus § 325 HGB gegenüber den
Stakeholdern
2
. Die Zielsetzung der Offenlegung besteht darin, den Stakeholdern einen
Einblick in die wirtschaftliche Lage des Kreditinstituts zu ermöglichen.
3
Kapitalmarktorientierte Kreditinstitute müssen zur Umsetzung der Offenlegungs-
anforderungen von Finanzinstrumenten mehrere Rechnungslegungsvorschriften berück-
sichtigen. Einerseits ergeben sich für kapitalmarktorientierte Kreditinstitute Offenlegungs-
pflichten aus den IFRS. Seit dem 01.01.07
4
regelt der branchenunabhängige IFRS 7
5
die
Offenlegung von Finanzinstrumenten im Konzernabschluss. Andererseits ergeben sich
Offenlegungspflichten aus dem HGB. Das HGB regelt für kapitalmarktorientierte
Kreditinstitute die Offenlegung von Finanzinstrumenten als Teil des Konzernlageberichts
in § 315 HGB.
Im Rahmen des Umsetzungsprozesses der Offenlegung von Finanzinstrumenten
werden in dieser Arbeit zunächst die wesentlichen Anforderungen des IFRS 7 und § 315
HGB dargestellt. Anschließend werden diese miteinander verglichen und auf Synergien bei
der Umsetzung der Vorschriften im Konzernabschluss und Konzernlagebericht untersucht.
Zusätzlich zu den Rechnungslegungsvorschriften müssen kapitalmarktorientierte
Kreditinstitute seit dem 01.01.07 auch neue aufsichtsrechtliche Offenlegungspflichten um-
setzen. Die aufsichtsrechtlichen Offenlegungspflichten sind in Säule 3 von Basel ll gere-
gelt. Da der neue IFRS 7 zeitgleich anzuwenden ist, soll in dieser Arbeit untersucht
1
,,Ein Finanzinstrument ist ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem
finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit
oder einem Eigenkapitalinstrument führt." IAS 32.11.
2
Zu den Stakeholdern zählen u.a. die Eigentümer, die Mitarbeiter, die Kunden, der Staat, der
Kapitalmarkt und die gesamte interessierte Öffentlichkeit. Vgl. Coenenberg
(2003), S. 1245.
3
Vgl.
Coenenberg
(2003), S. 30.
4
Von den vier größten deutschen kapitalmarktorientierten Kreditinstituten (Deutsche Bank AG,
Commerzbank AG, Hypo Real Estate AG und Deutsche Postbank AG), die zur Erstellung eines
Konzernabschlusses nach den IFRS verpflichtet sind, wendete keines freiwillig den IFRS 7 vorzeitig
für das Jahr 2006 an.
5
Der bisher von Banken und ähnlichen Finanzinstituten anzuwendende branchenspezifische IAS 30
wird gemäß IFRS 7.45 aufgehoben. Die Angabevorschriften des IAS 32.51-95 bezüglich der
Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage für den
Unternehmenserfolg wurden aus dem IAS 32 gestrichen und mit Modifikationen in den IFRS 7
übernommen.

2
werden, inwieweit aufsichtsrechtliche Vorschriften auch für die Umsetzung der
Rechnungslegungsvorschriften angewendet werden können.
Im Anschluss an die Herausarbeitung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede der
Rechnungslegungsvorschriften und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung von
Finanzinstrumenten, wird ausführlich auf die Umsetzung der abgestimmten
Offenlegungsanforderungen im Konzernabschluss und Konzernlagebericht eingegangen.
Abschließend werden die Auswirkungen der neuen Offenlegungsanforderungen auf das
gesamte Berichtswesen eines Kreditinstituts dargestellt, welche durch die Einführung von
IFRS 7 und Basel II verursacht werden.
2. Darstellung und Vergleich der Offenlegungspflichten von
Finanzinstrumenten
2.1 Darstellung der Offenlegungspflichten
2.1.1 Offenlegungspflichten nach IFRS 7
Die Pflicht zur Anwendung des IFRS 7 ergibt sich durch die Übernahme der EU-
Verordnung 1606/2002 in deutsches Recht. Gemäß dieser Verordnung müssen
kapitalmarktorientierte Unternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU haben,
einen Konzernabschluss nach den Vorschriften der IFRS aufstellen.
Der IFRS 7 besteht aus zwei Hauptteilen. Der erste Teil ist in IFRS 7.7-30 geregelt.
Er verfolgt gemäß IFRS 7.1 den Zweck, einem Adressaten der Rechnungslegung die
Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Finanzlage und den Unternehmenserfolg
darzustellen. Die dafür erforderlichen Angaben müssen gemäß IFRS 7.8 in der Bilanz oder
im Konzernanhang offengelegt werden. Die Darstellung der Bedeutung von
Finanzinstrumenten für die Finanz- und Ertragslage wird vor allem durch die
Klassenbildung von Finanzinstrumenten geprägt. Die Klassenbildung soll gemäß IFRS 7.6
so erfolgen, dass Finanzinstrumente mit ähnlichen Charakteristika und
Bewertungsgrundlagen in einer Klasse zusammengefasst werden. Anhand der Klassen
wird beispielsweise erkennbar, ob ein Finanzinstrument erfolgswirksam oder
erfolgsneutral zum Fair Value bewertet wird. Mittels dieser Informationen kann festgestellt

3
werden, ob unrealisierte Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht worden
sind und das Periodenergebnis beeinflusst haben. Ziel der Klassenbildung ist es, eine
transparentere Darstellungsweise und eine verbesserte Informations- und
Entscheidungsgrundlage für den Adressaten der Rechnungslegung zu erreichen.
6
Der zweite Teil des IFRS 7 ist in IFRS 7.31-42 geregelt. Er hat den Zweck, dem
Adressaten der Rechnungslegung die sich aus Finanzinstrumenten ergebenden Risiken
zum Abschlussstichtag zu vermitteln. Der Ort der Risikoberichterstattung wird in IFRS
7.B6 vorgeschrieben. Hiernach müssen die Informationen im Konzernabschluss selbst
gemacht werden oder mittels Querverweisen im Konzernabschluss in einem
Konzernlagebericht oder in einem ähnlichen Berichtswerk zeitgleich offengelegt werden.
Die Offenlegung der Risiken aus Finanzinstrumenten soll gemäß IFRS 7.34 (a) auf
Informationen beruhen, die die Unternehmensleitung aus ihrem internen Berichtswesen
erhält. Diese Sichtweise wird als Management Approach bezeichnet.
7
Die
Risikoberichterstattung des IFRS 7.31-42 erfolgt unterteilt nach den folgenden Kategorien:
· Kreditrisiko
8
· Liquiditätsrisiko
9
· Marktrisiko
10
Diese Risikokategorien sollen die Darstellung aller Risiken abdecken, die aus bilanzierten
und nicht bilanzierten Finanzinstrumenten für ein Unternehmen entstehen können.
Die Darstellung der einzelnen Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, er-
folgt gemäß IFRS 7.33 zum einen durch qualitative Angaben. Zum anderen werden gemäß
IFRS 7.34 quantitative Angaben zu den einzelnen Risikokategorien verlangt. Außerdem
wird in IFRS 7.32 verlangt, dass ein Unternehmen angibt, wie es die sich aus
Finanzinstrumenten ergebenden Risiken bewältigt, das heißt es müssen Informationen zum
Risikomanagementsystem des Unternehmens offengelegt werden.
6
Vgl. Kuhn/Scharpf (2004), S. 386.
7
Der Management Approach resultiert aus der Zielsetzung der IFRS, dem Rechnungslegungsadressaten
entscheidungsrelevante Informationen zur Verfügung zu stellen. Es wird davon ausgegangen, dass zur
Erreichung dieser Zielsetzung die Informationen am besten geeignet sind, auf deren Grundlage die
Unternehmensleitung ihre Entscheidungen trifft
.
Vgl. Weißenberger (2006a), S. 29.
8
Gemäß IFRS 7 Anhang A ist das Kreditrisiko ,,das Risiko, dass eine Vertragspartei eines
Finanzinstruments der anderen Partei einen finanziellen Verlust verursacht, indem sie einer
Verpflichtung nicht nachkommt."
9
Gemäß IFRS 7 Anhang A, handelt es sich bei dem Liquiditätsrisiko um ,,das Risiko, dass ein
Unternehmen Schwierigkeiten bei der Erfüllung seiner sich aus finanziellen Verbindlichkeiten
ergebenden Verpflichtungen hat."
10
Bei dem Marktrisiko handelt es sich gemäß IFRS 7 Anhang A um das Risiko, dass sich der Fair Value
oder Cash Flows von Finanzinstrumenten aufgrund von Marktpreisschwankungen ändern können.

4
Grundsätzlich gilt für die gesamten Offenlegungspflichten nach IFRS 7, dass im
Konzernanhang bzw. Konzernlagebericht gemäß IFRS 7.B3 ein Mittelweg
11
zwischen
einer zu detaillierten und einer zu aggregierten Berichterstattung gewählt werden muss.
Hierbei ist der Wesentlichkeitsgrundsatz aus IAS 1 zu beachten, der gemäß IFRS 7.IG3-4
für IFRS 7 explizit anzuwenden ist. Dem Wesentlichkeitsgrundsatz folgend (hierauf wird
in Kapitel 2.2.3 genauer eingegangen) muss eine Angabe nicht gemacht werden, wenn die
Angabe keinen Beitrag zum Zweck des IFRS 7 liefert.
Der Umfang der offenzulegenden Angaben in Konzernanhang bzw. Konzern-
lagebericht bezüglich der Verwendung von Finanzinstrumenten hängt von der Relation der
verwendeten Finanzinstrumente zu den anderen bilanzierten nicht finanziellen
Vermögenswerten und Verpflichtungen ab. Wenn ein Unternehmen über eine geringe Zahl
von Finanzinstrumenten verfügt und diese keine bedeutende Auswirkung auf die
Ertragslage haben, dann darf es gemäß IFRS 7.BC10 die Angaben darüber auch
entsprechend kurz fassen. Im Umkehrschluss heißt das, dass die Berichterstattung in
Konzernanhang bzw. Konzernlagebericht schwerpunktmäßig auf die Verwendung von
Finanzinstrumenten auszurichten ist, wenn ein Unternehmen über viele Finanzinstrumente
verfügt. Bei einem kapitalmarktorientierten Kreditinstitut ist das typischerweise der Fall.
12
2.1.2 Offenlegungspflichten nach § 315 HGB
Die Pflicht zur Anwendung des § 315 HGB ergibt sich durch § 315a I HGB. Gemäß §
315a I HGB werden Unternehmen, die einen befreienden Konzernabschluss nach den IFRS
aufstellen weiterhin dazu verpflichtet, einen Konzernlagebericht nach den Vorschriften des
§ 315 HGB aufzustellen.
Die Offenlegungspflicht bezüglich der Verwendung von Finanzinstrumenten im
Konzernlagebericht umfasst zum einen eine Berichterstattung über die Ertrags-, Finanz-
und Vermögenslage gemäß § 315 l (1), (2) und (3) HGB. Zum anderen umfasst die
Offenlegungspflicht von Finanzinstrumenten im Konzernlagebericht eine
Risikoberichterstattung gemäß § 315 I (5) und II Nr. 2 HGB.
Um die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage im Konzernlagebericht darzustellen,
ist der branchenunabhängige DRS 15 zu beachten. Gemäß DRS 15.1 konkretisieren die
11
Vgl. Scharpf (2006), S. 7.
12
Die Bilanzsumme der Commerzbank AG im Konzernabschluss 2006 beträgt 608.339.000 , davon
entfallen bei den Aktiva 596.135.000 auf Finanzinstrumente, also 97,9 %. Vgl. Commerzbank (Hrsg.)
(2007), S. 107.

5
Vorschriften des Standards die Konzernlageberichterstattung nach § 315 HGB. Die
Offenlegung von Finanzinstrumenten im Konzernlagebericht regelt der Abschnitt DRS
15.45-82 "Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage".
Alle Faktoren, die einen wesentlichen
Einfluss auf die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage ausüben, sind gemäß DRS 15.48 in
die Berichterstattung miteinzubeziehen, soweit dies möglich ist, sollen die Faktoren
quantifiziert werden. Die Berichterstattung soll dabei gemäß DRS 15.45 zeitraumbezogene
Informationen über die Entwicklung der Geschäftstätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr
liefern. Es handelt sich folglich um einen zeitraumbezogenen Bericht.
13
Der
Konzernlagebericht hat darüber hinaus gemäß DRS 15.47 auch noch eine
prognoseorientierte Ergänzungsfunktion zum Konzernabschluss. Die Offenlegung der
Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage soll gemäß DRS 15.47 auf Informationen beruhen,
die die Unternehmensleitung erhält (Management Approach). Die Darstellung der Ertrags-,
Finanz- und Vermögenslage soll gemäß DRS 15.49 mit einer Gesamtaussage zur
wirtschaftlichen Lage abgeschlossen werden.
Für die Risikoberichterstattung im Konzernlagebericht von Kreditinstituten ist der
branchenspezifische DRS 5-10 zu beachten. Gemäß DRS 5-10.1 regelt der Standard die
Berichterstattung bezüglich der Risiken der voraussichtlichen Entwicklung speziell für
Kreditinstitute im Konzernlagebericht gemäß § 315 I (5). Die Berichterstattung umfasst
dabei zum einem eine Darstellung der Risiken im Allgemeinen und zum anderen eine
Darstellung der Risiken aus Finanzinstrumenten gemäß § 315 II Nr. 2 HGB. DRS 5-10
beschränkt sich somit nicht ausschließlich auf die Offenlegung von Risiken aus
Finanzinstrumenten.
14
Die im Konzernlagebericht zu publizierende Risikoberichterstattung umfasst gemäß
DRS 5-10.2 im Wesentlichen die folgenden Angaben:
· Die Risikolage, in der sich das Kreditinstitut befindet.
· Eine Beschreibung des Risikomanagementsystems des Kreditinstituts.
Die Risikolage setzt sich gemäß DRS 5-10.43 aus einer Zusammenfassung der in
DRS 5-10.9 definierten Risikokategorien (Adressenausfallrisiken, Liquiditätsrisiken,
Marktrisiken, operationale Risiken und sonstige Risiken) zusammen. Bei der Darstellung
der Risikolage ist außerdem auf das zur Risikoabsicherung unterlegte Eigenkapital und die
13
Vgl. Adler/Düring/Schmaltz (1995), § 289 HGB, Tz. 66.
14
Da die Tätigkeit eines Kreditinstituts sich aber hauptsächlich auf die Verwendung von
Finanzinstrumenten konzentriert, führt die Berichterstattung nach dem Standard hauptsächlich zu
Angaben bezüglich der Risiken aus Finanzinstrumenten. Vgl. Kehm (2005), S. 652.

6
bilanzielle Risikovorsorge einzugehen. Die Risikokategorien sind vor der
Zusammenfassung zur Risikolage gemäß DRS 5-10.15 einzeln darzustellen. Die
Darstellung der Risikokategorien soll neben den qualitativen Angaben gemäß DRS 5-10.24
auch quantitative Angaben enthalten. Anhand der getrennt darzustellenden
Risikokategorien muss gemäß DRS 5-10.17 die Funktionsweise der bestehenden
Risikomanagementsysteme bei der Handhabung der Einzelrisiken erläutert werden.
2.1.3 Offenlegungspflichten nach Basel II
Anwendung finden die Vorschriften von Basel II
15
gemäß Basel II Tz. 20 auf Kon-
zernebene von international tätigen Kreditinstituten. Gemäß Basel II Tz. 814 soll die
Offenlegung
16
der geforderten Angaben auf der Internetseite der Kreditinstitute oder einem
ähnlichen Medium erfolgen. Die Angaben nach Basel II/SolvV müssen also nicht im
Konzernlagebericht oder dem Konzernabschluss veröffentlicht werden.
Der
Zusammenhang mit der Offenlegung von Finanzinstrumenten in Konzernanhang und
Konzernlagebericht nach IFRS 7 und § 315 HGB wird durch Basel II Tz. 813
offensichtlich. Gemäß Basel II Tz. 813 wurde bei den aufsichtsrechtlichen
Offenlegungsanforderungen eine Kompatibilität mit den bedeutendsten
Rechnungslegungsstandards bezüglich der Finanz- und Risikomanagement-
berichterstattung angestrebt (hierauf wird in Kapitel 2.2.3 genauer eingegangen). Die
angestrebte Kompatibilität lässt folglich den Schluss zu, dass die offenzulegenden
Angaben identisch mit den Offenlegungspflichten der Rechnungslegungsstandards sein
sollten.
15
Durch die Verabschiedung der sogenannten Capital Requirements Directive i.V.m. den EU-Richtlinien
2006/48/EG und 2006/49/EG, wurden die Basel II-Regelungen des Baseler-Ausschuss für
Bankenausicht mit Modifikationen in EU-Recht übernommen. Gemäß Artikel 249 des EG-Vertrags,
der den deutschen Gesetzgeber verpflichtet EU-Recht in nationales Recht umzusetzen, ist diese
Richtlinie in deutsches Recht übernommen worden. Grundlage für die Umsetzung der EU-Richtlinie in
deutsches Recht bildet das KWG. Vgl. hierzu auch Cluse/Cremer (2006), S. 329 -334.
16
Um die aufsichtsrechtlichen Offenlegungsanforderungen durchzusetzen, verweist Basel ll Tz. 811 auf
die nationalen Aufsichtsbehörden. Der deutsche Gesetzgeber setzt die Säule 3 von Basel II, auf
Grundlage der Capital Requirement Directive (siehe Fußnote Nr. 15), mit einigen Abweichungen (Vgl.
hierzu auch Deutsche Bundesbank (Hrsg.) (2004): ,,Anhang 2: Basel II und die EG-Richtlinien
Wesentliche Abweichungen", in: Monatsbericht September, 2004: 98-100) durch § 26a KWG in
deutsches Recht um. Konkretisiert
(Vgl. Cluse/Cremer (2006), S. 334.) werden die
Offenlegungsanforderungen des § 26a KWG durch §§ 319-337 SolvV. Die SolvV ist gemäß § 1 (1) Nr.
1 SolvV von Kreditinstituten anzuwenden, die Bankgeschäfte im Sinne von § 1 I (2) Nr. 1-5 KWG
betreiben. Um die Offenlegungsanforderungen der Säule 3 von Basel II in Deutschland umzusetzen, ist
folglich die SolvV maßgeblich.

7
Mit den Offenlegungspflichten verbindet der Basler Ausschuss gemäß Basel II Tz.
809 die Absicht, dass die den Stakeholdern zugänglichen Informationen disziplinierend
17
auf die betroffenen Kreditinstitute wirken und dadurch die Stabilität des internationalen
Finanzsystems gesichert wird.
18
Dieser Offenlegungsteil (,,Marktdisziplin") wird als Säule
3 von Basel II bezeichnet.
Die Informationen der Säule 3 beziehen sich auf mit den Finanzinstrumenten
verbundenen Risiken, dass zur Deckung der Risiken unterlegte Eigenkapital und die
Maßnahmen des Risikomanagements zur Steuerung der Risiken. Hierbei ist zu beachten,
dass die Vorschriften von Basel II/SolvV gemäß Basel II Tz. 24 nur auf konsolidierte
Bank- und andere wichtige Finanzgeschäfte anzuwenden sind. Deshalb wird beispielsweise
ein Versicherungsunternehmen
19
, welches eine Tochtergesellschaft eines Kreditinstituts ist,
nicht in die Offenlegungsanforderungen nach Basel II/SolvV einbezogen.
Die offenzulegenden Informationen sollen gemäß Basel ll Tz. 810 auf Daten
beruhen, die im Einklang mit denen stehen, die die Unternehmensleitung erhält
(Management Approach). Gemäß Basel II Tz. 817 sollen nur solche Informationen
veröffentlicht werden, die als wesentlich anzusehen sind.
Inhaltlich umfassen die Offenlegungsanforderungen nach Basel II/SolvV gemäß
Basel II Tz. 822-826, Tabelle 1-13 folgende Kategorien:
· Die Eigenkapitalstruktur und die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung.
· Das Kreditrisiko, bestehend aus allgemeinen Ausweispflichten für alle Kredit-
institute und speziellen Ausweispflichten für Kreditinstitute, die den IRB-Ansatz
verwenden.
· Das Marktrisiko, unterteilt nach Angaben für Kreditinstitute, die den
Standardansatz verwenden, und für Kreditinstitute, die mit eigenen Ansätzen
arbeiten.
· Operationale Risiken.
· Positionen im Anlagebuch, bestehend aus Beteiligungen und Zinsänderungsrisiken.
17
Unter disziplinierender Wirkung kann im Zusammenhang mit der Offenlegung verstanden werden,
dass die Banken keine unkalkulierbaren Risiken eingehen werden, wenn sie diese publizieren müssen,
weil ihnen dann vom Kapitalmarkt das Vertrauen und als Folge das Kapital entzogen bzw. verweigert
werden wird. Vgl. Bellavite-Hövermann (2004), S. 447.
18
Vgl. Buchheim/Beiersdorf/Billinger (2005), S. 239.
19
Gemäß Basel II Tz. 24 werden Versicherungsgeschäfte und Versicherungsunternehmen explizit von
dem Anwendungsbereich von Basel II ausgeschlossen.

8
Die Art der offenzulegenden Angaben umfasst grundsätzlich bei allen Kategorien, mit
Ausnahme der operationalen Risiken, qualitative und quantitative Angaben. Bei den
operationalen Risiken werden qualitative Angaben als ausreichend angesehen.
2.2 Vergleich der Offenlegungspflichten
2.2.1 Vergleich der Berichterstattung über die Finanz- und Ertragslage nach IFRS 7
und § 315 HGB i.V.m. DRS 15
Die Offenlegung der Finanz- und Ertragslage wird sowohl im Konzernanhang nach IFRS
als auch im Konzernlagebericht nach § 315 HGB in Verbindung mit DRS 15 verlangt.
Deshalb stellt sich die Frage, ob bei der strikten Befolgung der
Rechnungslegungsvorschriften die identischen Angaben in beiden Berichtswerken
offenzulegen sind.
Inhaltlich entspricht die Angabepflicht zur Verwendung von Finanzinstrumenten
gemäß IFRS 7.8-30 in wesentlichen Punkten den Angabepflichten nach § 315 I HGB in
Verbindung mit DRS 15.45-80. Daher kann bei inhaltlichen Überschneidungen der
Vorschriften, zur Vermeidung von Doppelangaben, auf Angaben im Konzernlagebericht
verzichtet werden.
20
Es muss dann jedoch im Konzernlagebericht auf die detaillierteren
An-gaben im Konzernanhang gemäß DRS 15.11 verwiesen werden. Die durch DRS 15.11
ermöglichte Bezugnahme des Konzernlageberichts auf den Konzernabschluss führt nach
Meinung eines Autors dazu, dass der Konzernlagebericht in seiner traditionellen Funktion
zweckentfremdet wird.
21
Ein Unterschied zwischen IFRS 7 und DRS 15 besteht darin, dass DRS 15 einen
zeitraumbezogenen Bericht vorschreibt, während IFRS 7 eine Darstellung zum
Abschlussstichtag vorgibt. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass der DRS 15 auch
eine Prognosefunktion hat. Der IFRS 7 hat keine derartige Funktion. Deshalb muss bei
einer Verlagerung von Angaben über die Finanz- und Ertragslage in den Konzernanhang,
ein qualitativer Bericht mit Angaben zu den genannten Unterschieden,
in den
Konzernlagebericht aufgenommen werden.
20
Vgl. Gelhausen (2006), Abschnitt F, Tz. 853.
21
Vgl. Böcking (2005), S. 7.

9
2.2.2 Vergleich der Risikoberichterstattung nach IFRS 7 und § 315 HGB i.V.m. DRS
5-10
Beim Vergleich von IFRS 7 und DRS 5-10 bezüglich der Risikoberichterstattung fällt auf,
dass alle Risikokategorien des IFRS 7 im DRS 5-10 ebenfalls enthalten sind. DRS 5-10
geht dabei über die ausschließliche Angabe von Risiken aus Finanzinstrumenten hinaus.
Die Risikokategorie ,,operationale Risiken" beinhaltet gemäß DRS 5.10-38 eine
Berichterstattung unter anderem über dolose Handlungen, Personalrisiken und rechtliche
Risiken. Für Kreditinstitute stellen operationale Risiken nach dem Kreditrisiko die
zweitwichtigste Risikokategorie dar.
22
In IFRS 7.BC65 wird argumentiert, dass es sich bei
operationalen Risiken nicht um Risiken aus Finanzinstrumenten handelt und diese daher
nicht Teil der (Finanz-) Risikoberichterstattung sind. Ein weiterer auffälliger Unterschied
ist, dass das Adressenausfallrisiko in DRS 5-10.27 in das Kredit-, Kontrahenten-, Länder-
und Anteilseignerrisiko untergliedert ist und damit über IFRS 7 hinausgeht. In IFRS 7.36
wird demgegenüber eine Einteilung der Kreditrisiken in Klassen verlangt, dies ist nach
DRS 5-10 nicht erforderlich. Darüber hinaus verlangt IFRS 7 keine Zusammenfassung der
Risiken zu einer Gesamtrisikolage wie DRS 5-10.43. Trotz dieser inhaltlichen
Abweichungen bestehen keine Inkonsistenzen zwischen den Rechnungslegungsstandards
bei den quantitativen und qualitativen Offenlegungsanforderungen.
23
Ein eindeutiger
Hinweis auf die Übereinstimmung der Offenlegungsanforderungen nach IFRS 7 und DRS
5-10 ist, dass die Einführung des § 315 II Nr. 2 HGB durch das Bilanzrechtsreformgesetz
unter anderem damit begründet
24
wurde, eine bessere Übereinstimmung mit den
entsprechenden Vorschriften der IFRS erreichen zu wollen. Daher sollte sich bei der
Offenlegung der Risikoberichterstattung über Finanzinstrumente an den Vorschriften der
IFRS orientiert werden.
25
Aufgrund der angestrebten Kompatibilität ist es zulässig, wenn
eine einzelne Angabe zu einer Risikokategorie im Konzernlagebericht aufgrund der
Vorschriften des IFRS 7 erfolgt, die nicht ausdrücklich nach DRS 5-10 verlangt wird. Über
die Mindestanforderungen hinausgehende Angaben sind zulässig.
26
Der umgekehrte Fall
ist ebenfalls zulässig.
Beim Vergleich des Aufbaus der Vorschriften zur Risikoberichterstattung fällt auf,
dass die Angabevorschriften des IFRS 7 zu den Risikokategorien weitaus detaillierter als
22
Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.) (2001), S. 28.
23
Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.) (2005), S. 82.
24
Vgl. Deutscher Bundestag (Hrsg.) (2004), S. 37.
25
Vgl. Ellrott (2006), § 289, Tz. 77.
26
Vgl. Schruff (2006), Abschnitt M, Tz. 812.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2007
ISBN (eBook)
9783836606899
DOI
10.3239/9783836606899
Dateigröße
575 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Kassel – Wirtschaftswissenschaften, Bilanzielles Rechnungswesen
Erscheinungsdatum
2007 (Dezember)
Note
2,0
Schlagworte
banken finanzinstrumente ifrs kreditinstitute basel
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Titel: Offenlegung von Finanzinstrumenten bei Kreditinstituten
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