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Steuerliche Behandlung von Beteiligungen an einem Schiffsfonds unter besonderer Berücksichtigung von Zweitmarktfondsmodellen

©2007 Diplomarbeit 113 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Zusammenfassung:
Der Ansatz einer Schiffsbeteiligung trat erstmals im 14. Jh. in Erscheinung. In dieser Zeit war die Angst vor Piraterie und Untergang des Schiffes sehr hoch. Jeder Reeder hatte sein eigenes Schiff und musste das Risiko selber tragen. Um die Ängste eines Konkurses zu umgehen, wurde damals schon mit mehreren Reedern, aber auch Privatanlegern in einige Schiffe investiert, um das persönliche Risiko so niedrig wie möglich zu halten. Die Anleger, die sich damals beim Reeder engagierten, konnten so nachhaltig am wirtschaftlichen Erfolg teilhaben. Viel geändert hat sich heute, im Gegensatz zur damaligen Zeit, nicht. Nur, dass die Investoren sich als beschränkt haftende Mitunternehmer an einer GmbH & Co. KG beteiligen und nicht mehr an einer altertümlichen Partenreederei.
Durch den Beginn der Globalisierung Anfang der 70er Jahre auf allen Wirtschafts- und Gesellschaftsbereichen bekamen auch die Warenflüsse einen enormen Zuwachs und lösten in der Branche der Seetransporte einen Boom aus. Denn 97 % der Transporte werden über dem Seeweg abgefertigt. Wunderlich ist das nicht, denn die Erde besteht zu zwei Dritteln aus Wasser. Sicher gab es vor der Zeit der Globalisierung Verbindungen zwischen den Märkten in verschiedenen Kontinenten, aber durch den technischen Fortschritt und die Industrialisierung ist heute der Handel mit Waren in größeren Mengen und schnelleren Lieferungszeiten immenser als früher.
Dem Anleger steht heute eine Vielzahl von gewinnbringenden Anlagemöglichkeiten zur Auswahl. Aber Dank der Einführung der Tonnagesteuer 1999, einer erhöhten und weiter steigenden Nachfrage an Schiffen in den letzten Jahren und den hohen Renditeerwartungen der Schiffsbeteiligungen, die nicht selten die 15%-Grenze p.a. übersteigen, gehören diese Beteiligungen zu den beliebtesten Investitionsmöglichkeiten für vermögensstarke Kundenschichten. Durch die Tonnagesteuer, deren Ziel die Angleichung der Besteuerung von Schifffahrtsgesellschaften in der EU war, sind nur noch niedrige Ertragssteuerbelastungen zu erwarten und das führt zu schnelleren Vermögenszuwächsen.
Zu einer einfachen Schiffsbeteiligung, die langfristig bindet, gibt es nun auch den Handel mit diesen Anteilen, den Zweitmarkt. Hier kann der Investor, der dringend flüssige Mittel braucht, seine Schiffsbeteiligung verkaufen. Noch vor nicht allzu langer Zeit erzielten ausstiegswillige Anleger für ihre Anteile niedrigere Preise. Doch diese Alternative hat in den letzten Jahren […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Steffi Dietrich
Steuerliche Behandlung von Beteiligungen an einem Schiffsfonds unter besonderer
Berücksichtigung von Zweitmarktfondsmodellen
ISBN: 978-3-8366-0638-7
Druck Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2008
Zugl. Hochschule Wismar, Wismar, Deutschland, Diplomarbeit, 2007
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2008
Printed in Germany

Diplomarbeit Beteiligung an einem Schiffsfonds im Steuerrecht
2
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
2
Abbildungsverzeichnis
5
Abkürzungsverzeichnis
6
1.
Einleitung
8
1.1. Die Bedeutung der Schiffsbeteiligung für den Anleger
8
1.2.
Aufbau
der
Arbeit
9
2. Grundlagen und Begriffserklärung
11
2.1.
Begriffe
11
2.1.1.
Internationale
Seeschifffahrt
11
2.1.2.
Beflaggung
11
2.1.3.
Bereederung
und
Reederer
12
2.1.4.
Bareboat-
und
Zeitcharter
13
2.1.5.
Chartervertrag
14
2.1.6.
Charterer
15
2.1.7.
Treuhand
15
2.1.8.
Emissionshaus
16
2.2. Die Schiffsbeteiligung als geschlossener Fonds auf dem Zweitmarkt
17
2.3.
Die
häufigsten
Anlageobjekte
19
2.4. Risiken und Chancen der Schiffsbeteiligung
20
3. Rechtliche Formen einer Schifffahrtsgesellschaft und einer Fondsgesellschaft
23
3.1.
Die
GmbH
&
Co.
KG
23
3.1.1. Einfache GmbH & Co. KG und Publikums-KG
23
3.1.2. Die doppelstöckige GmbH & Co. KG ­ auch Dach- oder
Flottenfonds
24
3.2. Partenreederei und ihre Mitreeder
26
4.
Die
Schifffahrtsgesellschaft
29
4.1.
Die
laufende
Besteuerung
29
4.1.1.
Besteuerungssubjekt
29

Diplomarbeit Beteiligung an einem Schiffsfonds im Steuerrecht
3
4.1.2.
Einkommensteuer
30
4.1.2.1. Die Gewinnermittlung der Schifffahrtsgesellschaft bzw. der
Untergesellschaft
30
4.1.2.2. Wechsel zur herkömmlichen Gewinnermittlung in die
Tonnagegewinnermittlung
33
4.1.2.2.1.
Allgemeines
33
4.1.2.2.2. Ermittlung des Unterschiedsbetrages
36
4.1.2.2.3. Gesonderte und einheitliche Feststellung des
Unterschiedsbetrages
37
4.1.2.2.4. Besteuerung des Unterschiedsbetrages
38
4.1.2.3.Verrechenbare Verluste aus der Zeit vor der Tonnagebesteuerung
40
4.1.3.
Gewerbesteuer
40
4.1.4.
Umsatzsteuer
42
4.2. Besteuerung auf Grund der Sachlage einer Veräußerung, Liquidation der
Gesellschaft
43
4.2.1.
Einkommensteuer
43
4.2.2.
Gewerbesteuer
44
4.2.3.
Umsatzsteuer
45
5.
Die
Fondsgesellschaft
46
5.1.
Die
laufende
Besteuerung
46
5.1.1. Bilanzierung einer doppelstöckigen Personengesellschaft ­ Ausweis der
Beteiligung einer Fondsgesellschaft an einer Schifffahrtsgesellschaft
46
5.1.2.
Einkommensteuer
46
5.1.2.1.Die Gewinnermittlung der Fondsgesellschaft bzw. der
Obergesellschaft
46
5.1.2.2.Steuerliche Ergebnisse vor dem Erwerb einer ersten Beteiligung
47
5.1.3.
Gewerbesteuer
48
5.1.4.
Umsatzsteuer
48
5.2. Verkauf von Anteilen an der Schifffahrtsgesellschaft ­ Veräußerungsgewinn
der
Obergesellschaft
49
6. Die Besteuerung des Anlegers bzw. des Kommanditisten der GmbH & Co. KG
50
6.1.
Die
laufende
Besteuerung
50

Diplomarbeit Beteiligung an einem Schiffsfonds im Steuerrecht
4
6.1.1.
Allgemeines
50
6.1.2. Einkunftsart, Mitunternehmerschaft und Gewinnerzielungsabsicht
51
6.1.3.
Die
Gewinnermittlung
52
6.1.3.1.Die
Tonnagegewinnermittlung
52
6.1.3.2.Die herkömmliche Gewinnermittlung
52
6.1.4. Feststellung von Gewinn und Verlust
53
6.1.5. Sonderbetriebseinnahmen und ­ausgaben
54
6.1.6.
Verlustausgleichsbeschränkung
55
6.1.7.
Erbschaft-
und
Schenkungssteuer
57
6.1.7.1.Allgemeines
57
6.1.7.2.Behandlung nach aktueller Rechtslage
58
6.1.7.3.Mögliche geplante Rechtänderungen
62
6.1.8.
Gewerbesteuer
64
6.1.9.
Zinsabschlagsteuer
66
6.1.10. Beteiligung ausländischer Anleger an einem Zweitmarktfonds
67
6.2. Besteuerung auf Grund der Sachlage einer Veräußerung des Schiffes oder der
Beteiligung
68
6.2.1.
Allgemeines
68
6.2.2. Auswirkungen unter der Tonnagegewinnermittlung beim Anleger
69
6.2.3. Auswirkungen unter der herkömmlichen Gewinnermittlung beim
Anleger
70
6.2.3.1.Auswirkungen
beim
Erwerber
70
6.2.3.2.Auswirkungen
beim
Verkäufer
71
6.2.4. Veräußerung eines Gesellschaftsanteils oder Auflösung der
Gesellschaft bei negativem Kapitalkonto eines Kommanditisten
76
6.2.5. Veräußerung eines Anteils an der Obergesellschaft einer doppelstöckigen
Personengesellschaft
79
7.
Zusammenfassung
81
Anhang 1: Recherche aus dem Internet
83
Anhang 2: Auszüge aus der ESt-Tabelle 2006
101
Literaturverzeichnis
107

Diplomarbeit Beteiligung an einem Schiffsfonds im Steuerrecht
5
II. Abbildungsverzeichnis
Seite
Abb. 1:
Darstellung einer einfachen GmbH & Co. KG ­ einfache
Schiffsbeteiligung
Quelle: Preißer, Prof. Dr. Michael/Scheibe Verena: Doppel- und
mehrstöckige Personengesellschaft ­ Lexikon des Steuerrechts,
Haufe Themenlexikon vom 01.01.2007, S. 2
24
Abb. 2:
Darstellung eines Dachfonds, Flottenfonds bzw. einer doppelstöckigen
GmbH & Co. KG
Quelle: Preißer, Prof. Dr. Michael/Scheibe Verena: Doppel- und
mehrstöckige Personengesellschaft ­ Lexikon des Steuerrechts,
Haufe Themenlexikon vom 01.01.2007, S. 4
26
Abb. 3:
Darstellung einer Veräußerung des ganzen Mitunternehmeranteils, zu
deren Betriebsvermögen die Beteiligung an einer anderen
Mitunternehmerschaft gehört
Quelle: Oberfinanzdirektion Koblenz - Kurzinformation der
Steuergruppe St 3 -, Einkommensteuer Nr. ST 3_2007K028 vom
28.02.2007 - S 2243 A - St 31 3 -, Auflage B3a
80

Diplomarbeit Beteiligung an einem Schiffsfonds im Steuerrecht
6
III. Abkürzungsverzeichnis
Abb.
- Abbildung
Abs.
- Absatz
Abschn. - Abschnitt
a.F.
- alte
Fassung
AfA
- Absetzung
für
Abnutzung
AG
- Aktiengesellschaft
a.o.
- außerordentlich
AO
- Abgabenordnung
Art.
- Artikel
aufgest. - aufgestockt
Ausg.
- Ausgabe
BewG
- Bewertungsgesetz
Bd.
- Band
BGB
- Bürgerliches
Gesetzbuch
BFH
- Bundesfinanzhof
BMF
- Bundesminister(ium)
der
Finanzen
bspw.
- beispielsweise
BVerfG - Bundesverfassungsgericht
bzw.
- beziehungsweise
DBA
- Doppelbesteuerungsabkommen
d.h.
- das
heißt
ErbStG - Erbschaftsteuergesetz
ESt
- Einkommensteuer
EStDV
- Einkommesteuer-Durchführungsverordnung
EStG
- Einkommensteuergesetz
etc.
- et
cetera
(und so weiter)
EU
- Europäische
Union
f.
- folgende
ff.
- fortfoldende
FEU
- Forty
Feet
Equivalent
unit
FlaggenRG
- Flaggenrechtsgesetz
gem.
- gemäß
GewSt
- Gewerbesteuer
GewStDV
- Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStG -
Gewerbesteuergesetz
ggf.
- gegebenfalls
GmbH
- Gesellschaft
beschränkter
Haftung
GmbHG
-
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung
GWG´s -
geringwertige Wirtschaftsgüter
HBeglG - Haushaltsbegleitgesetz
HGB
- Handelsgesetzbuch

Diplomarbeit Beteiligung an einem Schiffsfonds im Steuerrecht
7
i.d.R.
- in
der
Regel
i.S.d.
- im
Sinne
des
i.V.m.
- in
Verbindung
mit
Jh.
- Jahrhundert
KG
- Kommanditgesellschaft
Lj.
- Lebensjahr
LKW
- Lastkraftwagen
lt.
- laut
MA
- Musterabkommen
n.F.
- neue
Fassung
Nr.
- Nummer
n.selbst.Arbeit
- nicht selbstständige Arbeit
OECD
-
Organisation for Economic Co-operation and
Development (Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung)
OHG
- Offene
Handelsgesellschaft
p.a.
- pro
anno
(veraltet für jährlich)
Pkt.
- Punkt
RZ
- Randziffer
s.
- siehe
S.
- Seite
stpfl.
- steuerpflichtig
t - Tonnen
tarifl.
- tariflich
TEU
- Twenty-foot
Equivalent
Unit
u.a.
- unter
anderem;
und
andere
USt
- Umsatzsteuer
UStG
- Umsatzsteuergesetz
verbl.
- verbleibend
z.B.
- zum
Beispiel
z.T.
- zum
Teil
z.v.E.
- zu
versteuerndes
Einkommen

Diplomarbeit Beteiligung an einem Schiffsfonds im Steuerrecht
8
1. Einleitung
1.1.
Die Bedeutung der Schiffsbeteiligung für den Anleger
Der Ansatz einer Schiffsbeteiligung trat erstmals im 14. Jh. in Erscheinung. In dieser Zeit war
die Angst vor Piraterie und Untergang des Schiffes sehr hoch. Jeder Reeder hatte sein eigenes
Schiff und musste das Risiko selber tragen. Um die Ängste eines Konkurses zu umgehen,
wurde damals schon mit mehreren Reedern, aber auch Privatanlegern in einige Schiffe
investiert, um das persönliche Risiko so niedrig wie möglich zu halten.
1
Die Anleger, die sich
damals beim Reeder engagierten, konnten so nachhaltig am wirtschaftlichen Erfolg teilhaben.
Viel geändert hat sich heute, im Gegensatz zur damaligen Zeit, nicht. Nur, dass die Investoren
sich als beschränkt haftende Mitunternehmer an einer GmbH & Co. KG beteiligen und nicht
mehr an einer altertümlichen Partenreederei.
Durch den Beginn der Globalisierung Anfang der 70er Jahre auf allen Wirtschafts- und
Gesellschaftsbereichen bekamen auch die Warenflüsse einen enormen Zuwachs und lösten in
der Branche der Seetransporte einen Boom aus.
2
Denn 97 % der Transporte werden über dem
Seeweg abgefertigt. Wunderlich ist das nicht, denn die Erde besteht zu zwei Dritteln aus
Wasser.
3
Sicher gab es vor der Zeit der Globalisierung Verbindungen zwischen den Märkten
in verschiedenen Kontinenten, aber durch den technischen Fortschritt und die
Industrialisierung ist heute der Handel mit Waren in größeren Mengen und schnelleren
Lieferungszeiten immenser als früher.
4
Dem Anleger steht heute eine Vielzahl von gewinnbringenden Anlagemöglichkeiten zur
Auswahl. Aber Dank der Einführung der Tonnagesteuer 1999, einer erhöhten und weiter
steigenden Nachfrage an Schiffen in den letzten Jahren und den hohen Renditeerwartungen
der Schiffsbeteiligungen, die nicht selten die 15%-Grenze p.a. übersteigen, gehören diese
Beteiligungen zu den beliebtesten Investitionsmöglichkeiten für vermögensstarke
Kundenschichten. Durch die Tonnagesteuer, deren Ziel die Angleichung der Besteuerung von
Schifffahrtsgesellschaften in der EU war, sind nur noch niedrige Ertragssteuerbelastungen zu
erwarten und das führt zu schnelleren Vermögenszuwächsen.
Zu einer einfachen Schiffsbeteiligung, die langfristig bindet, gibt es nun auch den Handel mit
diesen Anteilen, den Zweitmarkt. Hier kann der Investor, der dringend flüssige Mittel braucht,
1
Vgl. Anhang I, Nr. 1 Abs. 1
2
Vgl. Anhang I, Nr. 2
3
Vgl. Anhang I, Nr. 1 Abs. 2
4
Vgl. Anhang I, Nr. 3

Diplomarbeit Beteiligung an einem Schiffsfonds im Steuerrecht
9
seine Schiffsbeteiligung verkaufen. Noch vor nicht allzu langer Zeit erzielten ausstiegswillige
Anleger für ihre Anteile niedrigere Preise. Doch diese Alternative hat in den letzten Jahren
stark an Bedeutung gewonnen. Im Gegensatz zur Erstzeichnung einer Schiffsbeteiligung
haben sich die Anteile bereits einige Jahre bewährt. Heute werden Höchstpreise gezahlt. Die
sich daraus entwickelten Zweitmarktfonds bieten für den Anleger hohe Auszahlungen, eine
breite Risikostreuung und eine kurze Laufzeit. Ein Zweitmarktfonds ist ein Fonds, der Gelder
von potenziellen Anlegern sammelt und diese in gebrauchte Anteile geschlossener Fonds
investiert. Der Erstanleger muss beim Verkauf seiner Anteile seinen vorhandenen
Unterschiedsbetrag versteuern, dass bedeutet für den Verkäufer keine zusätzlichen
anfallenden Steuern, es wird lediglich sein pauschal ermittelter Gewinn versteuert.
Die Arbeit greift die wesentlichen Besteuerungsprobleme und -vorteile des Anlegers an einer
direkten oder indirekten Schiffsbeteiligung umfassend auf. Durch die hohe
Änderungsgeschwindigkeit des Steuerrechts hat die Arbeit für die kommenden Jahre in
manchen Punkten kaum noch Relevanz, aber dennoch vermittelt sie wichtige Einsichten für
den Anleger. Die Arbeit basiert auf dem aktuellen Recht, aber es ist auf geplante
Rechtsänderungen in naher Zukunft hingewiesen worden.
1.2.
Aufbau der Arbeit
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, das komplizierte Geflecht der Schiffsgesellschaft bzw.
Fondsgesellschaft und besonders deren steuerliche Behandlung auf Seiten einer
Schiffsgesellschaft, Fondsgesellschaft und des Anlegers vorzustellen. Dabei wird zuerst im 2.
Kapitel auf die Grundlagen und Begriffe eingegangen. Im 3. Kapitel werden die rechtlichen
Formen einer Schifffahrts- und Fondsgesellschaft und deren Gesellschafter kurz erläutert.
Dabei sollen die allgemeinen Merkmale und Vorzüge für die Wahl einer GmbH & Co. KG
dargestellt werden.
Die letzten 3 Kapitel beinhalten den Hauptteil dieser Arbeit. Im 4. und 5. Kapitel wird die
Gewinnermittlung auf Ebene der Schiffsgesellschaft und der Fondsgesellschaft sowie die
Behandlung von Veräußerungstatbeständen und den darauf entfallenden Steuerarten
abgehandelt. Zusätzlich wird im Kapitel 4 auf den Wechsel von der herkömmlichen
Gewinnermittlung in die Tonnagegewinnermittlung und die daraus resultierenden
Steuerauswirkungen eingegangen. Anschließend werden im 6. Kapitel die steuerlichen
Konsequenzen der Gewinne für die Gesellschafter sowie die steuerlichen Behandlungen im

Diplomarbeit Beteiligung an einem Schiffsfonds im Steuerrecht
10
Zuge einer Veräußerung der Anteile bzw. Veräußerung der ganzen Gesellschaft dargestellt.
Zukünftige Änderungen in der Steuergesetzgebung und deren Folgen sind mitberücksichtigt
worden.
In der Zusammenfassung sind die behandelten Kapitel noch einmal gebündelt und knapp
dargestellt.

Diplomarbeit Beteiligung an einem Schiffsfonds im Steuerrecht
11
2.
Grundlagen und Begriffserklärungen
2.1. Begriffe
2.1.1. Internationale
Seeschifffahrt
Die internationale Seeschifffahrt befindet sich außerhalb der 12-Seemeilen-Zone der
jeweiligen Staaten. Freiheit ist das zentrale Prinzip des Seerechtes, d. h. jedes Schiff darf die
Meere befahren. In diesem Areal gilt nicht mehr das nationale Seerecht, das sich auf die
Binnenschifffahrt bezieht, sondern einer der ältesten Vorschriften der Menschen, das
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen.
5
Beteiligt in dieser Organisation sind bis
zum jetzigen Zeitpunkt 155 Mitgliedstaaten.
6
In Deutschland wird zwischen dem Erst- und dem Zweitregister unterschieden. Im ersten
Register sind die Schiffe registriert, die im nationalen Verkehr steuern, dazu zählen Fähren
oder Ausflugsschiffe.
7
Das Zweitregister (internationales Register) wurde am 05.04.1989
durch den Bundestag und Bundesrat zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit beschlossen.
Hierin können deutsche Seeschiffe eingetragen werden, die die Bundesflagge führen und
überwiegend im internationalen Verkehr eingesetzt sind. Die Einrichtung des Internationalen
Seeschiffsregisters soll dazu beitragen, die Erhaltung einer angemessenen Tonnage unter
deutscher Flagge zu sichern.
8
2.1.2. Beflaggung
Die eigentliche Kontrolle der Schiffe hat die Regierung des Staates, unter dessen Flagge das
Schiff fährt. Anerkannt ist aber, dass Staaten im Rahmen der sogenannten
Hafenstaatskontrolle eine begrenzte Aufsicht über ein Schiff ausüben kann, das nicht seine
eigene Flagge führt.
9
Die Hafenstaatskontrolle beinhaltet die Durchsetzung internationaler
Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Kontrolle von
Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen.
10
5
Vgl. Anhang I, Nr. 4
6
Vgl. Anhang I, Nr. 5
7
Vgl. Anhang I, Nr. 6
8
Vgl. Anhang I, Nr. 7
9
Vgl. Gerstenberger/Welke, Seefahrt im Zeichen der Globalisierung, 2002, S. 182
10
Vgl. Anhang I, Nr. 8

Diplomarbeit Beteiligung an einem Schiffsfonds im Steuerrecht
12
Den Anspruch, die deutsche Flagge zu führen, haben alle Seeschiffe, deren Eigentümer
Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben, s. § 1
Flaggenrechtsgesetz. Nach § 12 FlaggenRG müssen diese, die ein internationalen Handel
betreiben i.S.d. EStG, im internationalen Schiffsregister auf Antrag eingetragen sein. Das
FlaggenRG ist verfasst worden, um Verstöße gegen das Tragen der Bundesflagge zu
verhindern.
Leider wird in manchen Staaten die eigene Flagge bevorzugt, das erkennt ein jeder daran,
dass die Schiffe, die unter fremder Flagge höhere Gebühren und Zölle zahlen müssen,
gezwungen sind, längere Wartezeiten zu akzeptieren, Liegeplatzzuweisungen bekommen und
sich dazu verpflichten, Formalitäten und Anmeldefristen einzuhalten, etc.
11
Diese
Flaggendiskriminierung unterstützt zwar die Schifffahrt des eigenen Landes, aber schädigt
den Wettbewerb aller Schiffe.
12
Aus politischen, ökonomischen oder auch militärischen Gründen ziehen die Reedereien in
Erwägung, ihre Schiffe auszuflaggen. Als ausgeflaggt gelten derzeit in Deutschland 2.534
Schiffe
13
(davon 2.314 Schiffe Bareboat-Charter und 220 Schiffe mit ausländischer Flagge in
ausländischen Registern), die im Betriebsvermögen inländischer Reedereien geführt werden,
aber unter fremden Flaggen fahren. Am häufigsten verwendete Beflaggung sind Antigua,
Liberia, Zypern. Diese Staaten sind bereit in ihr ,,offenes Schiffsregister", Schiffe von anderen
Staaten, fast ohne Bedingungen, zu registrieren. Dieses System wird in Schifffahrtskreisen
,,Flags of Convenience" genannt, das als Billigflagge definiert ist. Hier befinden sich der
ökonomische Nutzen aus einem Schiff und die tatsächliche Kontrolle über seinen Betrieb in
einem anderen Land und nicht in dem Land, dessen Flagge das Schiff führt.
14
2.1.3.
Bereederung und Reederer
Bereederung ist die technische und betriebswirtschaftliche Führung eines Schiffes.
15
Der
Bereederer übt die Bereederung aus bzw. ist als Schiffsmanager tätig. Der Bereederer ist
zuständig für die Besatzung, für den Einkauf von Ersatzteilen und Instandsetzung des
Schiffes, Vercharterung, Befrachtung, Abschluss aller notwendigen Versicherungen, stellt den
Proviant und Treibstoff bereit, die finanzielle Abwicklung und organisiert die Reiserouten.
16
11
Vgl. Biebig/Althof/Wagener, Seeverkehrswirtschaft, 2004; S. 128
12
Vgl. Anhang I, Nr. 9
13
Vgl. Anhang I, Nr. 10
14
Vgl. Gerstenberger/Welke, Seefahrt im Zeichen der Globalisierung, 2002, S. 182
15
Vgl. Anhang I, Nr. 11
16
Vgl. Anhang I, Nr. 12

Diplomarbeit Beteiligung an einem Schiffsfonds im Steuerrecht
13
Oft werden von den Vertragsreedern Teile ihrer Aufgaben weiter an Unterauftragnehmer
weitergegeben. Grund dafür ist, dass diese Unterauftragnehmer kompetenter und erfahrender
in ihren Aufgaben sind.
17
Für die Verwaltung des Schiffes wird ein Bereederungsvertrag zwischen Eigentümer und
Vertragsreeder abgeschlossen. Der Vertragsreeder ist demzufolge nicht der Eigentümer des
Schiffes.
18
Die Aufgaben, Haftungsfragen und sonstigen betriebswirtschaftlichen Tätigkeiten
werden in dieser Vereinbarung geregelt.
19
Darüber hinaus wird in Übereinkunft eine
Bereederungsgebühr ausgehandelt. Diese beträgt im normalen Fall 4-5 % der
Bruttoeinnahmen.
20
Meist ist es üblich, dass der Vertragsreeder nicht nur durch das
Vertragsverhältnis gebunden ist, sondern direkt an der Schifffahrtsgesellschaft beteiligt ist
und daher Interesse daran hat, einen bestmöglichen Erfolg zu erzielen.
21
Ist die Reederei Eigentümer, so ist nach der Reeder eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt
dienenden Schiffes (§ 484 HBG) und für den Schaden verantwortlich, den eine Person auf
dessen Schiff verursacht, s. § 485 HGB. Die Reedereien werden heute oftmals in den
Rechtsformen einer Personengesellschaft oder als juristische Person geführt, wobei das HGB
im § 489 eine besondere, altertümliche Organisationsform, die Partenreederei (engl.
shipowning partnership), definiert.
22
2.1.4.
Bareboat- und Zeitcharter
Bareboat-Charter ist die Vermietung eines unbemannten Schiffes gegen eine Nutzungsgebühr
über einen bestimmten Zeitraum oder einer einzelnen Reise.
23
Steuerlich zählen diese
Einnahmen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Eine Möglichkeit zur
Tonnagegewinnermittlung ist bei Bareboat-Charter nicht möglich.
24
Der Charter ist verantwortlich für die Bereitstellung der Besatzung, Kapitäns, sowie für die
Technik und Wartung, sprich er muss sämtliche verursachten Reisekosten übernehmen.
25
Im
Gegensatz dazu ist der Vercharterer für die Versicherungen verantwortlich und kann als
17
Vgl. Verkaufsprospekt König & Cie., Renditefonds 50 MT King David, S. 54
18
Vgl. Verkaufsprospekt Lloyd Fonds, Erfolgreich anlegen, S. 27
19
Vgl. Anhang I, Nr. 11
20
Vlg. Anhang I, Nr. 13 Abs. 1
21
Vgl. Verkaufsprospekt Lloyd Fonds, Erfolgreich anlegen, S. 28
22
Vgl. Anhang I, Nr. 14
23
Vgl. Anhang I, Nr. 15
24
Vgl. Anhang I, Nr. 16
25
Vgl. Anhang I, Nr. 13 Abs. 2

Diplomarbeit Beteiligung an einem Schiffsfonds im Steuerrecht
14
wirtschaftlicher Eigentümer die Abschreibung auf das Schiff vornehmen. Kenntnisse über die
Reederei und Verschiffung braucht der Vermieter nicht.
26
Der Vorteil für den Charterer liegt darin, dass hier kein Wechsel des Schiffsregisters erfolgen
muss und dennoch kann eine fremde Flagge geführt werden. Es können demzufolge
niedrigere Kosten im Bereich der Wartung, Besatzung, etc. anfallen. Der Bareboat-
Chartervertrag gehört nicht zu der Kategorie Transportvertrag, sondern ist eine Form der
Schiffsfinanzierung und ­beschaffung.
27
Die Zeitvercharterung hingegen ist eine Charterung eines voll ausgerüsteten und bemannten
Schiffes.
28
Die Charterdauer kann sich auf wenige Wochen oder über mehrere Jahre
belaufen.
29
Im Gegensatz zu der Bareboat-Vercharterung gehören die Einnahmen zu den
Einkünften aus Gewerbebetrieb.
30
Alle Kosten (Hafenkosten, Kanalpassagen, Lade- und
Löschkosten, etc.), die mit dem Einsatz des Schiffes zusammenhängen, trägt der Charterer.
Der Reeder übernimmt die reiseunabhängigen Kosten, wie Besatzung, Abschreibung,
Reparatur, Versicherung.
31
Die geschlossenen Schiffsfonds bevorzugen i.d.R. die Zeit-Charterverträge.
32
2.1.5. Chartervertrag
Der Chartervertrag, auch Seefrachtvertrag genannt, beinhaltet entweder die gesamte
Ladefläche eines Schiffes (Vollcharter) oder nur bestimmte einzelne Laderäume
(Raumcharter). Unterschieden werden zudem noch Zeitcharterverträge, die für eine gewisse
Zeitspanne gelten, Reisecharterverträge, die für eine feste Reise gültig sind und konsekutive
Reisecharterverträge, die für mehrere Reisen verbindlich sind.
33
Die Preise der Vermietung werden in Tages-Mietpreisen oder Charterraten meist als US-$-
Währung angegeben.
34
Die Wahl, welcher Chartervertrag letztendlich abgeschlossen wird, ist
bedingt durch die Leistungen, für die der Vercharterer zuständig ist und welche Kosten in der
26
Vgl. Biebig/Althof/Wagener, Seeverkehrswirtschaft, 2004, S. 188
27
Vgl. Anhang I, Nr. 17
28
Vgl. Verkaufsprospekt Lloyd Fonds, Erfolgreich anlegen, S. 28
29
Vgl. Anhang I, Nr. 18
30
Vgl. Anhang I, Nr. 19
31
Vgl. Biebig/Althof/Wagener, Seeverkehrswirtschaft, 2004, S. 187
32
Vgl. Verkaufsprospekt Lloyd Fonds; Erfolgreich anlegen, S. 29
33
Vgl. Spera, Handel und Transport - Handbuch für die Güterbeförderung in den
Außenwirtschaftsbeziehungen, 2002, S.202
34
Vgl. Anhang I, Nr. 13 Abs. 3

Diplomarbeit Beteiligung an einem Schiffsfonds im Steuerrecht
15
Charterrate berücksichtigt werden.
35
Die Charterraten entstehen anhand der aktuellen
Marktlage.
Wichtige Bestandteile eines solchen Vertrages sind:
Aufführen der Vertragsparteien, genaue Darstellung des Schiffes, wie Größe und
Aufnahmevolumen,
Ort und Zeitpunkt der Bereitstellung des Schiffes und der Rücklieferung,
Wartung und sonstige Pflichten des Charterers, wie Erhaltung des Schiffes in
vertragsmäßigem Zustand.
36
2.1.6. Charterer
Der Charterer ist der Mieter eines Schiffes für einen bestimmten Zeitraum oder für eine oder
mehrere Reisen. Für die Überlassung des Schiffes zahlen sie eine Charterrate meist in US-$
pro Tag.
37
Allgemein wird der erste Vertrag über mehrere Jahre abgeschlossen. Die Länge des
Vertrages ist abhängig davon, wie sich die aktuelle Wirtschaftslage verhält und welcher
Schiffstyp momentan gefragt ist.
38
Bei den hohen Personalkosten und hohen Preisen der Schmierstoffe, die zur Zeit herrschen,
können niedrige Charterraten diese Kosten kaum noch ausgleichen. Deshalb ist es wichtig,
sich gezielt den perfekten Partner auszusuchen, damit die Auflösung einer Schiffsbeteiligung
nicht bedroht ist. Für jeden neu auferlegten Fonds ist es ratsam, Sicherheitszuschläge
einzuplanen, um eine erhebliche Abweichung der Kalkulationen zu vermeiden.
39
2.1.7. Treuhand
Um viele Gänge des Anlegers einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds in der Form
einer GmbH & Co. KG zu vereinfachen, werden die Aufgaben der Kommanditanteile von
einem Treuhänder erfüllt. Im Außenverhältnis gehört dem Treuhänder das Eigentum an dem
Treugut, und er übt uneingeschränkt die Kommanditbeteiligung aus. Andersherum ist es im
35
Vgl. Biebig/Althof/Wagener, Seeverkehrswirtschaft, 2004, S. 197
36
Vgl. Biebig/Althof/Wagener, Seeverkehrswirtschaft, 2004, S. 192
37
Vgl. Verkaufsprospekt König & Cie., Renditefonds 50, MT King David, S. 110
38
Vgl. Verkaufsprospekt Lloyd Fonds, Erfolgreich anlegen, S. 28
39
Vgl. Betriebskosten zwingen Schiffsfonds zur Auflösung, Financial Times Deutschland 12.01.2007, von
Katrin Berkenkopf aus Köln

Diplomarbeit Beteiligung an einem Schiffsfonds im Steuerrecht
16
Innenverhältnis. Hier wird durch den Treuhandvertrag (der Treugeber erteilt in Bezug auf das
Treugut Anweisungen) die Beteiligung beschränkt gehalten.
40
Treuhand ist die Verwaltung eines fremden Rechtes, sprich Treugut, durch eine Person
(Treunehmer) im eigenen Namen, aber in schuldrechtlicher Bindung gegenüber demjenigen,
dem das Recht gehört (Treugeber). Es gibt keine gesetzliche Vorschrift über dieses
Verhältnis.
41
Der Treunehmer darf das Treugut nicht zu seinem eigenen Vorteil verwenden, er
kann es nur ganz oder teilweise in Bestrebung des Treugebers praktizieren.
42
Die Treuhänder sind meist selber mit einer Kommanditistenstellung an einer
Schiffsgesellschaft oder an einer Fondsgesellschaft beteiligt
43
Für den Investor ist es wichtig zu wissen, dass sein Schiffsfonds in sicheren Händen liegt und
er wenig Zeit und Aufwand einsetzen muss. Demzufolge wenden sich viele Anleger an eine
Treuhandverwaltung, deren Mühe es ist, den Investor über den Geschäftsverlauf und die
Entwicklung ihrer Anlagen immer mit aktuellen Informationen zu beliefern.
44
Ist der Anleger
persönlich nicht in der Lage, an einer Gesellschafterversammlung teilzunehmen, dann vertritt
die Treuhand ihn, auch dazu ist sie befähigt.
Um das Treuhandverhältnis zu festigen und zu gewährleisten, kann die Treuhand ins
Handelsregister als Kommanditistin eingetragen werden.
45
2.1.8. Emissionshaus
Ein Emissionshaus ist üblicherweise für das Marketing und die Erstellung eines
Beteiligungskonzeptes verantwortlich. Das beinhaltet die Berechnungen des Konzeptes als
auch umfangreiche Beschreibungen aller wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen
Gesichtspunkte.
46
Darüber hinaus ist es für das Einwerben von Eigenkapital zuständig, aber meistens wird die
Aufgabe an einen Vertragspartner übertragen. Das heißt, dass das Emissionshaus auch für die
Zusammenführung erfahrener und qualifizierte Vertragspartner zuständig ist.
47
40
Vgl. Zehentmeier/Hermes, Handlungsbedarf bei Übertragung der Treugeberstellung, NWB Nr. 13 vom
27.03.2006, Fach 10 S. 1525 f.
41
Vgl. Brockhaus, Enzyklopädie; Band 27 Talb-Try; 21. Auflage
42
Vgl. Anhang I, Nr. 20
43
Vgl. Verkaufsprospekt König & Cie., Renditefonds 50, MT King David, S. 53
44
Vgl. Verkaufsprospekt I.C.M. Dachfonds mit Zweitmarktbeteiligung, vom 20.10.2005; S. 92
45
Vgl. Verkaufsprospekt König & Cie., Renditefonds 50, MT King David, S. 53
46
Vgl. Verkaufsprospekt Lloyd Fonds, Erfolgreich anlegen, S. 25
47
Vgl. Anhang I, Nr. 21 Abs. 3

Diplomarbeit Beteiligung an einem Schiffsfonds im Steuerrecht
17
Mittlerweile existieren viele Emissionshäuser am Markt. Deshalb ist es für den Anleger nicht
gerade leicht, einen Überblick zu behalten. Umso mehr bietet eine Leistungsbilanz des Hauses
eine gute Beurteilung, um später die richtige Entscheidung treffen zu können.
48
2.2.
Die Schiffsbeteiligung als geschlossener Fonds auf dem Zweitmarkt
Eine Schiffsbeteiligung ist eine mittelfristige Anlagemöglichkeit an einem oder mehreren
Schiffen. Je nach Anlageobjekt und Entscheidung des Anlegers investiert er in
Containerschiffen, Tanker, Bulker, etc. oder sogar auch in Passagierschiffen.
49
Der Investor tritt in die Stellung eines Kommanditisten ein und ist mit der Höhe seiner
Kapitaleinlage beschränkt haftbar. Die häufigste Form, die ein Schiffsbetrieb wählt, ist die
GmbH & Co. KG, in die der Anleger eine Mitunternehmerstellung bewirkt.
50
Die Anforderungen, die ein jeder Anleger an eine gute Investition stellt, sind:
dass die Anlage eine sehr hohe Sicherheit aufweisen soll,
dass die Anlage keiner beträchtlichen Inflation ausgesetzt ist,
dass sie hohe Auszahlungserwartungen anstrebt und
dass so wenig wie möglich Steuern für die Erträge und das Vermögen zu zahlen sind.
Nicht jede Anlage wird den Anforderungen gerecht, denn die Belastungen, wie Besteuerung
oder Inflationsrate, zerren die Ertragszinsen auf. Deswegen kann nur noch mit einem sehr
niedrigen Ergebnis gerechnet werden.
Eine Schiffsbeteiligung ist hier genau das Richtige, denn Fonds- und Schiffsgesellschaften
versuchen das Maximale an einer solchen Beteiligung herauszuholen. Nicht nur durch die
Tonnagebesteuerung, sondern auch durch die große Nachfrage von Charterern an
verschiedenen Schiffsklassen, können höhere Renditen als bei festverzinslichen Wertpapieren
erwartet werden.
51
Die Platzgarantie bietet eine zusätzliche, interessante Sicherheit für den Anleger. Sie soll
garantieren, dass die Beteiligung trotz des nicht herbeigeführten Kapitals, realisiert wird.
Hierzu muss gesagt werden, dass nicht jede Beteiligung eine solche Garantie bereitstellt,
deshalb sollte verstärkt darauf geachtet werden.
52
Eine Schiffsbeteiligung ist ein geschlossener Fonds. Geschlossen deshalb, weil der Fonds
geschlossen wird, wenn alle Anteile verkauft sind. Die Beteiligung endet erst, wenn der Fonds
48
Vgl. Verkaufsprospekt Lloyd Fonds, Erfolgreich anlegen, S. 25
49
Vgl. Anhang I, Nr. 22
50
Vgl. Anhang I, Nr. 21 Abs. 1 und 2
51
Vgl. Verkaufsprospekt König & Cie., Renditefonds 50, MT King David, S. 37
52
Vgl. Verkaufsprospekt Lloyd Fonds, Erfolgreich anlegen, S. 25

Diplomarbeit Beteiligung an einem Schiffsfonds im Steuerrecht
18
mit mehrheitlicher Entscheidung von den Kommanditisten aufgelöst bzw. das Schiff verkauft
wird. Dem Zeichner wird dies erst bewusst, wenn er aussteigen möchte, denn selbst mit dem
Tod läuft die Beteiligung nicht ab. Eine Chance, sich aus diesem Engagement zu lösen, bietet
der Zweitmarkt. Die Anteile können die Investoren an einen anderen Anleger oder an eine
Fondsgesellschaft verkaufen. Damit werden sämtliche Rechte und Pflichten an diese
übertragen.
53
Heute besteht für den Verkäufer eine gute Chance, seine Beteiligung zu einem
anständigen Preis zu verkaufen. Da heutzutage hohe Summen für ein Schiff gezahlt werden,
steigen demzufolge auch die Zweitmarktanteile an Schiffen. Früher wurde der Zweitmarkt
meist von den Käufern genutzt, die die Notlage der Anleger ausnutzten und ihnen zu geringen
Preisen die Anteile abkauften.
54
Die geschlossenen Fonds geben den Anlegern die Möglichkeit in ein Investitionsvorhaben
einzusteigen, welches auf Grund von umfangreichen finanziellen Mitteln nicht allein zu
verwirklichen wäre. Gleichzeitig ist es für die Eigentümer die ideale Eigenkapitalbeschaffung
und Finanzierung des Schiffes.
55
Für die Anleger ist der Zweitmarkt sehr lukrativ, denn
dadurch, dass der Fonds schon einige Jahre existierte, können sie feststellen, ob der Fonds
sich positiv oder negativ entwickelt hat. Weitere Vorteile, die für eine Schiffsbeteiligung
sprechen, sind die hohen Renditen, der Verkaufszeitpunkt kann selbst bestimmt werden und
die Anlagen sind unabhängig vom Aktien- und Rentenmarkt, sprich, bricht der Aktienmarkt
zusammen, hat dies geringe Auswirkungen auf den Schiffsfonds. Derzeit gehen die
Investitionen zu fast zwei Dritteln an die Containerschiffe, der Rest an Tanker, Bulker und
sonstige Schiffstypen.
56
Geschlossene Fonds können im Gegenzug zu offenen Fonds an folgenden Merkmalen erkannt
werden:
Es besteht ein festgelegtes Kapital und es wird nur eine begrenzte Anzahl an
Kapitalanlegern aufgenommen. Ist dieses Kapital vorhanden, wird der Fonds geschlossen.
Schiffsbeteiligungen haben eine befristete Anlagelaufzeit von etwa 15 bis 20 Jahren und
werden meist durch Verkauf des Schiffes beendet.
Anlagehöhe beträgt mindestens 10.000 Euro und mehr.
Sie treten zu 90% in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG auf, in der das Kapital
begrenzt haftbar ist und die dennoch als Personengesellschaft gilt.
57
53
Vgl. Fischer, Consultant-Fachmagazin für steuer- und wirtschaftsberatende Berufe; Ausg. April 2007; S. 42
54
Vgl. Fischer, Consultant-Fachmagazin für steuer- und wirtschaftsberatende Berufe; Ausg. April 2007; S. 44
55
Vgl. Verkaufsprospekt Lloyd Fonds, Erfolgreich anlegen, S. 6
56
Vgl. Fischer, Consultant-Fachmagazin für steuer- und wirtschaftsberatende Berufe; Ausg. April 2007; S. 44
57
Vgl. Verkaufsprospekt Lloyd Fonds, Erfolgreich anlegen, S. 8-9

Diplomarbeit Beteiligung an einem Schiffsfonds im Steuerrecht
19
2.3.
Die häufigsten Anlageobjekte
In den nun folgenden Absätzen werden kurz die drei häufigsten Schiffsarten, Containerschiff,
Tanker und Bulker, vorgestellt.
Containerschiffe verschiffen registrierte Metallbehälter, die eine Vielzahl von Gütern
transportieren können, wie Kleidung, Möbel, Motorräder, Kühlprodukte, etc. Das Schiff wird
so gebaut, dass jeder Raum genutzt werden kann.
58
Der Vorteil der Container ist, dass sie
durch ihre standardisierten Maße leicht auch auf Zügen oder Lkws transportiert werden
können. Des Weiteren können mit einem Transport, wenn das kleinste Containerschiff mit
1.000 TEU Ausgangspunkt ist, 1.000 Container verschifft werden, wozu ansonsten 500 Lkws
(1 LKW = 2 Container) nötig wären.
59
Diese Schiffe werden nach Stellplatzkapazität unterschieden. Die Einheitsgrößen betragen 20-
Fuß-Container kurz TEU und 40-Fuß-Container kurz FEU.
Die Containerschiffe sind meist zusätzlich mit eigenen Kränen und einer
Bugstrahlruderanlage, das dem Schiff eine eigene Manövrierfähigkeit verleiht, ausgerüstet.
Dadurch benötigt der Charterer keine Schlepperhilfe und ist nicht auf Kräne in den Häfen
angewiesen, das wiederum bedeutet, dass weniger Kosten für den Charterer anfallen.
60
Die Tanker dienen zum Transport von flüssigen Stoffen, wie Kraftstoffe, Laugen, Säuren,
Rohölen, aber auch Wasser. Erkennungsmerkmal der Tanker sind die flachen Decks mit den
aufragenden Brücken. In den meisten Schiffen befindet sich in der Ausstattung ein
selbstständiges Pumpsystem für das Be- und Entladen der Fracht. Dies ist sehr zum Vorteil
der Charterer, die dadurch nicht mehr abhängig von den Systemen an den Häfen sind und
dadurch einen hohen Kostensparfaktor haben.
61
Diese Schiffsart ist neben den Containerschiffen eine bevorzugte Investition der Schiffsfonds,
die durch die enorme Nachfrage an Öl immer mehr an Beliebtheit gewonnen hat.
Durch die Tankerunfälle in der Vergangenheit dürfen Einhüllentanker nicht mehr gebaut
werden und müssen von Zeit zu Zeit verschrottet werden. Dafür kommen die
Doppelhüllentanker, die nach den Anforderungen der Klassifikationsgesellschaft American
Bureau of Shipping gebaut werden, zum Einsatz.
62
Zum anderen werden, um Explosionen zu
58
Vgl. Anhang I, Nr. 23
59
Vgl. Anhang I, Nr. 24
60
Vgl. Verkaufsprospekt Twinfonds IV, 15. Oltmann Gruppe, Tonnagesteuer Renditefonde, S. 12
61
Vgl. Anhang I, Nr. 25
62
Vgl. Verkaufsprospekt Lloyd Fonds, Erfolgreich anlegen, S. 16

Diplomarbeit Beteiligung an einem Schiffsfonds im Steuerrecht
20
vermeiden, in den Tankleerräumen reaktionsträge, Sauerstoff ersetzende Inertgase gepumpt,
um leicht entzündliche Reaktionen zu verhindern.
63
Ein Bulkerschiff wird für trockene Rohstoffe eingesetzt.
64
Denn die Trockenwaren wie
Getreide, Erze, Kohle, Zucker oder sogar Schrott sind für die Container nicht geeignet.
65
Typisch für diese Schiffart ist, dass die Güter lose und in Massen verschifft werden.
66
Wichtig bei diesem Massengutfrachter ist die Sicherung der Ladung, denn durch das lose
Transportieren kann die Fracht verrutschen und im schlimmsten Fall zum Kentern führen. Um
das zu vermeiden, sollten geeignete Staumethoden angewandt werden und abgeschlossene
Laderäume und Gegenballasttanks vorhanden sein.
67
Bulker sind mit 38 % (Stand Mai 2006), noch vor den Containerschiffen, in der
Welthandelsflotte vertreten. Spürbar jedoch ist, dass durch den instabilen Bulkermarkt die
Investition des deutschen Anlegers in Bulkerschiffe zurückhaltend ist.
68
2.4.
Risiken und Chancen der Schiffsbeteiligung
Eine Beteiligung an einem Schiff bzw. an einem Schiffsfonds ist immer mit unterschiedlichen
Risiken und zugleich mit Chancen behaftet. Die bevorstehende Entwicklung kann von
wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Faktoren beeinflusst werden, die augenblicklich
nicht absehbar sind und von den analytischen Sollvorgaben, die jede Beteiligung plant, positiv
oder negativ divergieren können.
Die Risiken eines Dachfonds sind im Gegensatz zu der einfachen Schiffsbeteiligung geringer,
da durch die Investition in mehrere Schiffe, eine Risikostreuung angestrebt wird. Damit sind
die Anleger mit ihrer Investition nicht nur von einem einzigen Schiff abhängig.
69
Darüber
hinaus versucht die Fondsgesellschaft sich Beteiligungen auszusuchen, die bereits zur
Tonnagebesteuerung optiert haben. Denn durch die pauschale Gewinnermittlung fließen den
Anlegern höhere Auszahlungen und steuerfreie Verkaufserlöse aus dem Verkauf von Schiffen
oder Beteiligungen zu.
70
Die hohen Verkaufserlöse hängen allerdings auch von der aktuellen
63
Vgl. Anhang I, Nr. 25
64
Vgl. Verkaufsprospekt Lloyd Fonds, Erfolgreich anlegen, S. 16
65
Vgl. Anhang I, Nr. 26; Leo Fischer 01.05.2006
66
Vgl. Verkaufsprospekt Lloyd Fonds, Erfolgreich anlegen, S. 16
67
Vgl. Anhang I, Nr. 27
68
Vgl. Anhang I, Nr. 26
69
Vgl. HTB Siebte Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG, Verkaufsprospekt zum Zweitmarkt, S. 12
70
Vgl. Verkaufsprospekt König & Cie., Renditefonds 50, MT King David, S. 35

Diplomarbeit Beteiligung an einem Schiffsfonds im Steuerrecht
21
Marktsituation ab, ob der Markt in dieser Zeit mit gebrauchten Schiffen gesättigt ist und ob
die Verkaufsagenten gute Konditionen aushandeln können.
71
Eine Schiffsgesellschaft versucht meistens ihr Kapital nur durch Anleger zu beschaffen.
Hierdurch können zusätzliche Zinskosten vermieden werden. Wird aber die komplette
Kapitalsumme nicht eingeworben, so kann die restliche Summe als Notlösung fremdfinanziert
werden. Es würden dann allerdings Zins- und Darlehenskosten anfallen.
72
Für den Investor selber besteht die Möglichkeit, die Anlage über seine Hausbank zu
finanzieren. Wenn er aber sein Darlehen durch die geplanten Auszahlungen bedienen möchte,
reichen diese, durch die verschlechterte Wirtschaftslage der Gesellschaft, womöglich nicht für
die Tilgung des Darlehens aus.
73
Erleidet die Gesellschaft, aus welchen Gründen auch immer,
einen Totalverlust, so besteht die Schuld gegenüber dem Kreditinstitut weiterhin und der
Zeichner ist zur Rückzahlung verpflichtet.
74
Der Investor muss mit der Auflösung der Gesellschaft rechnen, wenn die komplette
Investitionssumme nicht eingeworben bzw. auch nicht fremdfinanziert werden kann.
Zunächst werden alle offenen Schulden beglichen und nur das übrige Kapital wird
anschließend an die Investoren ausgezahlt. Unerfreulich wird es, wenn das Vermögen nicht
der eingebrachten Summe entspricht oder ein Totalverlust anfällt.
75
Schlechte Verhältnisse auf dem Chartermarkt kann die Wirtschaftlichkeit des Schiffes
erheblich verschlechtern, wenn zum einen Charterausfälle auftreten oder wenn tatsächliche
erzielbare Charterraten unter den geplanten Charterraten liegen. Womit auch gerechnet
werden muss, ist, dass die Charterer die Charterrate nicht rechtzeitig bezahlen.
76
Des Weiteren
können nicht nur niedrige Charterraten das Betriebsergebnis negativ beeinflussen, sondern
auch die ansteigenden Kraftstoffpreise.
77
Wiederum kann sich die Wirtschaftlichkeit auch zum Positiven wenden. Treten höhere
Frachterlöse und niedrigere Betriebskosten auf als erwartet, erhöhen sie den Gewinn. Zu dem
sichern Festcharterverträge für mehrere Jahre die Einnahmen.
78
Die zukünftigen Erwartungen auf dem Zweitmarkt können präziser ermittelt werden, da
bereits vergangenheitsbezogene Daten vorlagen. Bei neuauferlegten Fonds sind noch keine
genaueren Daten zum Vergleich und für die Zukunftsberechnung vorhanden. Daher können
71
Vgl. Verkaufsprospekt Twinfonds IV, 15. Oltmann Gruppe, Tonnagesteuer Renditefonde, S. 11
72
Vgl. HTB Siebte Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG, Verkaufsprospekt zum Zweitmarkt, S. 7
73
Vgl. Verkaufsprospekt König & Cie., Renditefonds 50, MT King David, S. 22
74
Vgl. HTB Siebte Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG, Verkaufsprospekt zum Zweitmarkt, S. 12
75
Vgl. Verkaufsprospekt König & Cie., Renditefonds 50, MT King David, S. 21
76
Vgl. Verkaufsprospekt Twinfonds IV, 15. Oltmann Gruppe, Tonnagesteuer Renditefonde, S. 6
77
Vgl. HTB Siebte Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG, Verkaufsprospekt zum Zweitmarkt, S. 14
78
Vgl. Verkaufsprospekt König & Cie., Renditefonds 50, MT King David, S. 35

Diplomarbeit Beteiligung an einem Schiffsfonds im Steuerrecht
22
die Renditen eines neuauferlegten Fonds im Gegensatz zum Zweitmarktfonds am Anfang
geringer sein, als wie vom Anleger erwartet.
79
Auch im steuerlichen Bereich gibt es Risiken und selten auch positive Effekte, da die Gesetze
immer mit ständigen Veränderungen verbunden sind. Sie können den ausgewiesenen Gewinn
eines Kommanditisten schlechter (positiver) darstellen und führen für ihn zu niedrigen
(höheren) Steuerbelastungen.
80
Ein jeder, der ein solches Geschäft als große Chance sieht, schnelles Geld zuverdienen, sollte
immer an die Risiken denken. Empfehlenswert ist es, eine Beteiligung nur mit ausreichendem
Eigenkapital abzuschließen. Eine Fremdfinanzierung wäre keine sinnvolle Lösung, weil die
Risiken sich nicht vollständig verdrängen lassen.
79
Vgl. HTB Siebte Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG, Verkaufsprospekt zum Zweitmarkt, S. 7
80
Vgl. Verkaufsprospekt Twinfonds IV, 15. Oltmann Gruppe, Tonnagesteuer Renditefonde, S. 9

Diplomarbeit Beteiligung an einem Schiffsfonds im Steuerrecht
23
3.
Rechtliche Formen einer Schifffahrts- und Fondsgesellschaft
3.1.
GmbH & Co. KG
3.1.1.
Einfache GmbH & Co. KG und Publikums-KG
Die GmbH & Co. KG bietet die Chance, die Vorteile der Rechtsformen einer
Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft miteinander zu verbinden.
81
Die heute
häufigste und traditionellste angewendete Struktur ist die einfache GmbH & Co. KG.
82
Die
GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft (KG) i.S.d. § 161 Abs. 1 HGB, bei der
mindestens eine GmbH die Komplementär(Vollhafter)-Stellung einnimmt. Obwohl sie durch
den Ausschluss der persönlichen Haftung wirtschaftlich einer Kapitalgesellschaft ähnelt, gilt
sie dennoch zivilrechtlich als auch steuerrechtlich als Personengesellschaft.
83
I.d.R. wählt die Schifffahrtsgesellschaft die Rechtsform einer Publikums-KG aus. Sie ist ein
besonderer Fall der GmbH & Co. KG, die sich durch eine Vielzahl von Kommanditisten,
deren Aktivität sich nur auf rein kapitalmäßige Anteile beschränkt, auszeichnet.
84
Der
Kommanditist hat keinen rechtlichen Einfluss auf die Gesellschaft und Aufnahme neuer
Gesellschafter. Die Begründer-GmbH (Komplementär) behält meist als alleinige
Geschäftsführerin die rechtliche und tatsächliche Herrschaft in der Gesellschaft.
85
Die
Anleger fungieren entweder als mittelbare oder unmittelbare Kommanditisten und sind
anteilig mit ihrer Kapitaleinlage am Gewinn beteiligt. Die indirekte Beteiligung des Anlegers
läuft über eine Treuhandgesellschaft.
86
Der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) erhält auch die Möglichkeit, eine
natürliche, eine andere juristische Person (AG, Stiftung) oder eine Personengesellschaft
(OHG, KG) zu sein. Wiederum können diese Personen auch die Stellung eines
Kommanditisten einnehmen. Nicht möglich ist, dass eine Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts eine Beteiligung an der KG erwirbt. Ebenfalls kann eine Erbengemeinschaft als
Ganzes keine Kommanditistenstellung erwerben, nur die Erben selber erhalten durch die
Erbquote diese Stellung.
87
81
Vgl. Heinhold/Bachmann/Hüsing, Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S. 149
82
Vgl. Brönner/Rux/Wagner, Die GmbH & Co. KG, 1998, S.40, RZ 17
83
Vgl. Heinhold/Bachmann/Hüsing, Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S. 149
84
Vgl. Brönner/Rux/Wagner, Die GmbH & Co. KG, 1998, S.42, RZ 27
85
Vgl. Fichtelmann, Die GmbH & Co. KG im Steuerrecht, 1999, S. 185, RZ 741
86
Vgl. Verkaufsprospekt Lloyd Fonds, Erfolgreich anlegen, S. 9
87
Vgl. Brönner/Rux/Wagner, Die GmbH & Co. KG, 1998, S.45f., RZ 34-39

Diplomarbeit Beteiligung an einem Schiffsfonds im Steuerrecht
24
Die Vorzüge einer solchen Gründung sind, dass eine Kapitalgesellschaft als Komplementär
tätig ist, während natürliche Personen (Anleger) als Kommanditisten handeln und deren
Haftung sich nur auf die Einlage beschränkt.
88
Nach wie vor gilt für die GmbH der § 161 Abs.
2 i.V.m. § 128 HGB. Diese Regelung beinhaltet, dass die Haftung gegenüber Gläubigern
unbeschränkt ist, da sie aber eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung darstellt, haftet diese
für Verbindlichkeiten nur mit dem Gesellschaftsvermögen, § 13 Abs. 2 GmbHG.
89
Durch die Vollhafterfunktion der GmbH hat sie die Geschäftsführung unmittelbar für die
Geschäfte der eigenen Gesellschaft und mittelbar für die Geschäfte der GmbH & Co. KG.
90
Wie schon erwähnt sind die Rechte der Anleger sehr beschränkt. Ihnen ist lediglich das
Stimmrecht, Informationsrecht, Recht auf Beteiligung an Gewinn und Verlust der
Gesellschaft, Recht auf Entnahmen und das Recht auf Teilhabe am Liquidationserlös
vorbehalten.
91
Abb. 1: Einfache GmbH & Co. KG ­ einfache Schiffsbeteiligung
Die Zeichnung bildet eine Variante einer einfachen Schiffsbeteiligung ab, wie oben erwähnt,
können sowohl natürliche als auch juristische Personen die Stellung eines Komplementärs
oder eines Kommanditisten einnehmen.
3.1.2.
Doppelstöckige GmbH & Co. KG ­ auch Dachfonds oder Flottenfonds
Auf dem Beteiligungsmarkt ist nicht nur eine einfache Beteiligung an einer
Schiffsgesellschaft in Form einer einfachen GmbH & Co. KG oder Publikums-KG möglich,
88
Vgl. Fichtelmann, Die GmbH & Co. KG im Steuerrecht, 1999, S. 25, RZ 82
89
Vgl. Verkaufsprospekt König & Cie., Renditefonds 50, MT King David, S. 26
90
Vgl. Heinhold/Bachmann/Hüsing, Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S. 150
91
Vgl. Verkaufsprospekt König & Cie., Renditefonds 50, MT King David, S. 13

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2007
ISBN (eBook)
9783836606387
DOI
10.3239/9783836606387
Dateigröße
783 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule Wismar – Wirtschaft, Betriebswirtschaft
Erscheinungsdatum
2007 (November)
Note
2,0
Schlagworte
schiffsfonds zweitmarktfonds schiffsbeteiligung anlageobjekte schifffahrtsgesellschaft
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Titel: Steuerliche Behandlung von Beteiligungen an einem Schiffsfonds unter besonderer Berücksichtigung von Zweitmarktfondsmodellen
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