Die personenbedingte Kündigung wegen Krankheit
					
	
		©2006
		Diplomarbeit
		
			
				106 Seiten
			
		
	
				
				
					
						
					
				
				
				
				
			Zusammenfassung
			
				Inhaltsangabe:Problemstellung:	
Der praktisch bedeutsamste Fall der personenbedingten Kündigung ist die Kündigung wegen Krankheit. Zwar kann die Krankheit alleine eine Kündigung niemals rechtfertigen, jedoch ist sie auch kein Kündigungshindernis. Für den Arbeitnehmer treten neben der Belastung der Erkrankung noch die Gefahr des Verlustes der beruflichen Existenz auf, denn es kann auch während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine Kündigung wegen Krankheit ausgesprochen werden.
Die Rechtsprechung unterscheidet vier Fallgruppen der krankheitsbedingten Kündigung, deren Besonderheiten in der vorliegenden Arbeit anhand einiger Praxisfälle beleuchtet werden. Alle Fallgruppen der Kündigung wegen Krankheit werden auf ihre soziale Rechtfertigung hin mittels eines dreistufigen Schemas geprüft. Dieses Prüfungsschema ist für alle krankheitsbedingten Kündigungsgründe in gleicher Weise anzuwenden, jedoch werden im Verlauf dieser Arbeit einige Unterschiede, die bei den einzelnen Krankheitsarten auftreten, verdeutlicht.
Die krankheitsbedingte Kündigung erfasst alle Fallgestaltungen, bei denen die Krankheit und die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers den Arbeitgeber zum Ausspruch einer Kündigung veranlassen. Die rechtlichen Probleme, die sich in diesem Zusammenhang ergeben, sind vielfach nicht gesetzlich geregelt, sondern werden im Wesentlichen der Rechtsprechung überlassen. Daher soll der Schwerpunkt dieser Arbeit auf die Darstellung der zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen gelegt werden. Auch wenn die Rechtsprechung in den letzten Jahren einige Grundsätze herausgearbeitet hat, so wird deutlich, dass trotzdem manches widersprüchlich erscheint. Die Rechtsprechung hat sich bei den Beurteilungsmaßstäben, die eine krankheitsbedingte Kündigung begründen, nicht festgelegt. Es gibt keinen Katalog, der aufzeigt, wie die einzelnen Aspekte, die bei dieser Kündigung berücksichtigt werden, zu bewerten sind. Es wird immer wieder betont, dass jede Wertung der einzelnen Gesichtspunkte, die im Rahmen der krankheitsbedingten Kündigung geprüft werden müssen, einzelfallabhängig ist und festgelegte Grenzwerte, die eine Kündigung rechtfertigen, nicht existieren. Für den Einzelfall lässt sich nur sehr schwer der Ausgang der Kündigung voraussagen, da von vornherein nicht feststeht, welchem der verschiedenen Abwägungspunkte das angerufene Gericht letzten Endes das entscheidende Gewicht beimisst.
Diese Unsicherheit stößt in der Literatur immer wieder auf Kritik. […]
	Der praktisch bedeutsamste Fall der personenbedingten Kündigung ist die Kündigung wegen Krankheit. Zwar kann die Krankheit alleine eine Kündigung niemals rechtfertigen, jedoch ist sie auch kein Kündigungshindernis. Für den Arbeitnehmer treten neben der Belastung der Erkrankung noch die Gefahr des Verlustes der beruflichen Existenz auf, denn es kann auch während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine Kündigung wegen Krankheit ausgesprochen werden.
Die Rechtsprechung unterscheidet vier Fallgruppen der krankheitsbedingten Kündigung, deren Besonderheiten in der vorliegenden Arbeit anhand einiger Praxisfälle beleuchtet werden. Alle Fallgruppen der Kündigung wegen Krankheit werden auf ihre soziale Rechtfertigung hin mittels eines dreistufigen Schemas geprüft. Dieses Prüfungsschema ist für alle krankheitsbedingten Kündigungsgründe in gleicher Weise anzuwenden, jedoch werden im Verlauf dieser Arbeit einige Unterschiede, die bei den einzelnen Krankheitsarten auftreten, verdeutlicht.
Die krankheitsbedingte Kündigung erfasst alle Fallgestaltungen, bei denen die Krankheit und die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers den Arbeitgeber zum Ausspruch einer Kündigung veranlassen. Die rechtlichen Probleme, die sich in diesem Zusammenhang ergeben, sind vielfach nicht gesetzlich geregelt, sondern werden im Wesentlichen der Rechtsprechung überlassen. Daher soll der Schwerpunkt dieser Arbeit auf die Darstellung der zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen gelegt werden. Auch wenn die Rechtsprechung in den letzten Jahren einige Grundsätze herausgearbeitet hat, so wird deutlich, dass trotzdem manches widersprüchlich erscheint. Die Rechtsprechung hat sich bei den Beurteilungsmaßstäben, die eine krankheitsbedingte Kündigung begründen, nicht festgelegt. Es gibt keinen Katalog, der aufzeigt, wie die einzelnen Aspekte, die bei dieser Kündigung berücksichtigt werden, zu bewerten sind. Es wird immer wieder betont, dass jede Wertung der einzelnen Gesichtspunkte, die im Rahmen der krankheitsbedingten Kündigung geprüft werden müssen, einzelfallabhängig ist und festgelegte Grenzwerte, die eine Kündigung rechtfertigen, nicht existieren. Für den Einzelfall lässt sich nur sehr schwer der Ausgang der Kündigung voraussagen, da von vornherein nicht feststeht, welchem der verschiedenen Abwägungspunkte das angerufene Gericht letzten Endes das entscheidende Gewicht beimisst.
Diese Unsicherheit stößt in der Literatur immer wieder auf Kritik. […]
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
ID 10617 
Renate Knauf 
Die personenbedingte Kündigung wegen Krankheit 
ISBN: 978-3-8366-0617-2 
Druck Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2008 
Zugl. Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen (RWTH), Aachen, 
Deutschland, Diplomarbeit, 2006 
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http://www.diplomica.de, Hamburg 2008 
Printed in Germany
ID 10617 
Inhaltsverzeichnis 
Seite 
Abkürzungsverzeichnis: ...IV 
Literaturverzeichnis... VII 
Rechtsprechungsverzeichnis ... XII 
Abbildungsverzeichnis ...XVI
1.  Einleitung ... 1 
1.1.  Begriff der Kündigung ... 3 
1.2.  Kündigungsarten ... 6 
1.3.  Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall... 9 
1.4.  Krankheitsbedingte Fehlzeiten in der deutschen Wirtschaft... 13
2.  Das Kündigungsschutzgesetz ... 17 
2.1.  Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ... 18 
2.2.  Soziale Rechtfertigung der Kündigung ... 19 
2.2.1.  Kündigungsgründe ... 20 
2.2.2.  Prognoseprinzip... 21 
2.2.3.  Ultima-Ratio-Prinzip... 22 
2.2.4.  Interessenabwägung ... 23
3.  Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit... 23 
3.1.  Krankheitsbegriff ... 23 
3.2.  Arbeitsunfähigkeitsbegriff ... 24
ID 10617 
4.  Die Fallgruppen der krankheitsbedingten Kündigung... 27 
4.1.  Langandauernde Erkrankung ... 28 
4.1.1.  Negative Gesundheitsprognose ... 29 
4.1.2.  Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen... 31 
4.1.3.  Interessenabwägung ... 34 
4.2.  Häufige Kurzerkrankungen ... 37 
4.2.1.  Negative Gesundheitsprognose ... 38 
4.2.2.  Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen... 40 
4.2.3.  Interessenabwägung ... 44 
4.3.  Krankheitsbedingte Leistungsunfähigkeit... 47 
4.4.  Krankheitsbedingte Leistungsminderung... 51 
4.4.1.  Negative Gesundheitsprognose ... 52 
4.4.2.  Erhebliche Beeinträchtigungen betrieblicher Interessen... 53 
4.4.3.  Interessenabwägung ... 55
5.  Einzelfälle kündigungsrechtlich problematischer Krankheitslagen ... 55 
5.1.  Alkoholabhängigkeit ... 55 
5.1.1.  Negative Gesundheitsprognose ... 57 
5.1.2.  Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen... 61 
5.1.3.  Interessenabwägung ... 62 
5.2.  Aids/ HIV-Infektion ... 65 
5.3.  Arbeitsunfall/ Berufskrankheit... 71
6.  Fazit ... 74
Anhang ... XV 
ID 10617 
Abkürzungsverzeichnis: 
Abs. Absatz 
Aids 
 Acquired immune deficiency syndrome 
AOK Allgemeine 
Ortskrankenkasse 
AP Arbeitsrechtliche 
Praxis 
ArbG Arbeitsgericht 
ArbSchG Arbeitsschutzgesetz 
Ass. iur. 
juristischer Assessor 
Aufl. Auflage 
BAG Bundesarbeitsgericht 
BAT Bundes-Angestelltentarifvertrag 
BB Betriebs-Berater 
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz 
BGB Bürgerliches 
Gesetzbuch 
BKV Berufskrankheiten-Verordnung 
BMT-G 
Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeind-
licher Verwaltungen und Betriebe 
BSG Bundessozialgericht 
bzgl. bezüglich 
bzw. beziehungsweise 
DB Der 
Betrieb 
d.h. das 
heißt 
DHS 
deutsche Hauptstelle gegen Suchtgefahren 
Dr. Doktor 
EFZG Entgeltfortzahlungsgesetz 
ERFK 
Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 
EuGH 
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften 
e.V. eingetragener 
Verein 
EzA  
Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht 
EzBAT  
Entscheidungssammlung zum BAT 
f. folgende 
ID 10617 
ff. fortfolgende 
GewO Gewerbeordnung 
ggf. gegebenenfalls 
HIV 
human immunodeficiency virus 
Hrsg. Herausgeber 
hrsg. herausgegeben 
http 
hyper text transfer protocol 
i.S. im 
Sinne 
i.V.m. in 
Verbindung 
mit 
KR Gemeinschaftskommentar 
zum 
 Kündigungsschutzgesetz 
KSchG Kündigungsschutzgesetz 
LAG Landesarbeitsgericht 
LohnFG Lohnfortzahlungsgesetz 
Mio. Millionen 
NJOZ 
Neue Juristische Online Zeitschrift 
NJW 
Neue Juristische Wochenschrift  
Nr. Nummer 
NZA 
Neue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht 
NZA-RR NZA-Rechtsprechungs-Report 
Prof. Professor 
Rn. Randnummer 
RzK Rechtsprechung 
zum 
Kündigungsrecht 
S. Seite 
SGB Sozialgesetzbuch 
SGG Sozialgerichtsgesetz 
SozR Sozialrecht 
TzBfG 
Teilzeit- und Befristungsgesetz 
u.a. unter 
anderem 
UNAIDS 
United Nations Programme on HIV/AIDS 
u.U. unter 
Umständen 
v. von 
WHO 
World Health Organization 
www world 
wide 
web 
ID 10617 
z.B. zum 
Beispiel 
zit. Zitiert 
zust zustimmend 
ID 10617 
Literaturverzeichnis 
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ID 10617 
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ID 10617 
Rechtsprechungsverzeichnis 
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EuGH 05.10.1994, Rs. C-404/92 P, NJW 1994, 3005. 
Bundesarbeitsgericht: 
BAG 08.08.1963, 5 AZR 395/62, NJW 1963, 2341.  
BAG 20.03.1969, 2 AZR 283/68, AP GewO § 123 Nr. 27. 
BAG 04.05.1971, 1 AZR 305/70, AP LohnFG § 1 Nr. 3. 
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BAG 25.08.1977, 3 AZR 705/75, AP BMT-G II § 54 Nr. 1. 
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BAG 08.12.1983, 2 AZR 337/82, NZA 1984, 31. 
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BAG 15.08.1984, 7 AZR 536/82, BB 1985, 800.  
BAG 07.11.1985, 2 AZR 657/84, NJW 1986, 2392.  
BAG 15.01.1986, 5 AZR 237/84, NJW 1986, 2133.  
BAG 30.01.1986, 2 AZR 668/84, NZA 1987, 555.  
BAG 11.03.1987, 5 AZR 739/85, NZA 1987, 452. 
BAG 09.04.1987, 2 AZR 210/86, AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 18.  
BAG 11.11.1987, 5 AZR 497/86, NJW 1988, 1546. 
BAG 16.03.1988, 7 AZR 587/87, AP BGB § 130 Nr. 16.  
BAG 30.03.1988, 5 AZR 42/87, AP LohnFG § 1 Nr. 77. 
ID 10617 
BAG 16.02.1989, 2 AZR 299/88, NZA 1989, 923. 
BAG 02.03.1989, 2 AZR 275/88, NZA 1989, 635. 
BAG 26.07.1989, 5 AZR 301/88, NZA 1990, 140. 
BAG 06.09.1989, 2 AZR 19/89, BB 1990, 553. 
BAG 06.09.1989, 2 AZR 224/89, NZA 1990, 434. 
BAG 06.09.1989, 2 AZR 118/89, NZA 1990, 305. 
BAG 07.02.1990, 2 AZR 359/89, DB 1990, 2373. 
BAG 28.02.1990, 2 AZR 401/89, NZA 1990 727. 
BAG 29.03.1990, 2 AZR 369/89, AP KSchG 1969 § 1 betriebsbedingte Kündigung Nr. 50. 
BAG 05.07.1990, 2 AZR 154/90, NZA 1991, 185. 
BAG 04.10.1990, 2 AZR 201/90, NZA 1991, 468. 
BAG 13.12.1990, 2 AZR 336/90, EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 33.
BAG 07.02.1991, 2 AZR 205/90, NZA 1991, 806.
BAG 15.03.1991, 2 AZR 516/90, NZA 1992, 452
. 
BAG 07.08.1991, 5 AZR 410/90, NZA 1992, 69.  
BAG 26.09.1991, 2 AZR 132/91, NZA 1992, 1073.
BAG 21.05.1992, 2 AZR 399/91, NZA 1993, 497. 
BAG 09.09.1992, 2 AZR 190/92, NZA 1993, 598. 
BAG 14.01.1993, 2 AZR 343/92, NZA 1994, 309.  
BAG 19.05.1993, 2 AZR 539/92, RzK I 5g Nr. 53. 
BAG 19.05.1993, 2 AZR 598/92, RzK I 5g Nr. 54.  
BAG 29.07.1993, 2 AZR 155/93, NZA 1994, 67.  
BAG 11.08.1994, 2 AZR 9/94, AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 31. 
BAG 26.01.1995, 2 AZR 649/94, NZA 1995, 517. 
BAG 12.07.1995, 2 AZR 762/94, AP BGB § 626 Krankheit Nr. 7. 
BAG 31.01.1996, 2 AZR 68/95, NZA 1996, 819. 
BAG 21.03.1996, 2 AZR 455/95, NZA 1996, 871. 
BAG 21.11.1996, 2 AZR 357/95, NZA 1997, 487. 
BAG 29.01.1997, 2 AZR 9/96, NZA 1997, 709.  
BAG 05.02.1998, 2 AZR 227/97, NZA 1998, 771. 
BAG 17.02.1998, 9 AZR 130/97, NZA 1999, 33. 
BAG 06.05.1998, 5 AZR 612/97, NZA 1998, 939. 
BAG 29.04.1999, 2 AZR 431/98, NZA 1999, 978.  
BAG 17.06.1999, 2 AZR 639/98, NJW 2000, 2762. 
ID 10617 
BAG 16.09.1999, 2 AZR 123/99, AP BGB § 626 Nr. 159. 
BAG 20.01.2000, 2 AZR 378/99, NZA 2000, 768. 
BAG  18.10.2000, 2 AZR 627/99, AP BGB § 626 Krankheit Nr. 9.  
BAG 18.01.2001, 2 AZR 616/99, DB 2002, 100. 
BAG 21.02.2001, 2 AZR 558/99, NZA 2001, 1071. 
BAG 15.03.2001, 2 AZR 705/99, BB 2001, 1960. 
BAG 21.11.2001, 5 AZR 296/00, NZA 2002, 439. 
BAG 12.12.2001, 5 AZR 253/00, NZA 2002, 787. 
BAG 12.04.2002, 2 AZR 148/01, NZA 2002, 1081. 
BAG 07.11.2002, 2 AZR 599/01, AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 40. 
BAG 26.02.2003, 5 AZR 162/02, NZA 2003, 992. 
BAG 20.08.2003, 5 AZR 610/02, NZA 2004, 39. 
BAG 27.11.2003, 2 AZR 601/02, NJOZ 2004, 3301. 
BAG 11.12.2003, 2 AZR 667/02, NZA 2004, 784. 
BAG 25.03.2004, 2 AZR 341/03, NJW 2004, 3508. 
BAG 13.05.2004, 2 AZR 36/04, NZA 2004, 1271. 
Landesarbeitsgerichte: 
LAG Berlin 17.11.1980, 9 Sa 69/80, AP BGB § 626 Nr. 72. 
LAG Düsseldorf 06.03.1986, 5 Sa 1224/85, NZA 1986, 431. 
LAG Hamm 19.09.1986, 16 Sa 833/86, NZA 1987, 669. 
LAG Hamm 31.01.1990, 2 Sa 1672/89, NZA 1990, 482. 
LAG Brandenburg 21.03.1994, 4 (5/4) Sa 369/92, BB 1994, 2282.  
LAG Köln 22.06.1995, 5 Sa 781/94, NZA-RR 1996, 170. 
LAG Köln 25.08.1995, 13 Sa 440/95, NZA-RR 1996, 247. 
LAG Köln, 19.12.1995, 13 Sa 928/95, NZA-RR 1996, 250.  
LAG Köln 21.12.1995, 10 Sa 741/95, NZA-RR 1997, 51. 
LAG Hessen 23.07.1997, 1 Sa 2416/96, DB 1998, 782. 
LAG Hamm 15.01.1999, 10 Sa 1235/98, NZA 1999, 1221. 
LAG Köln 26.02.1999, 11 Sa 1216/98, NZA-RR 2000, 25. 
LAG Hamm 20.01.2000, 8 Sa 1420/99, NZA-RR 2000, 239. 
LAG Hessen 13.03.2001, 2/9 Sa 1288/00, NZA-RR 2002, 21. 
LAG Hamm 04.09.2001, 11 Sa 1918/00, EzBAT § 53 BAT Krankheit Nr. 38. 
LAG Nürnberg 21.01.2003, 6(5) Sa 628/01, NZA-RR 2003, 413. 
ID 10617 
LAG Rheinland-Pfalz 30.08.2004, 7 Sa 447/04, NZA-RR 2005, 368. 
Arbeitsgerichte: 
ArbG Berlin 16.06.1987, 24 Ca 319/86, NZA 1987, 637.  
Bundessozialgericht: 
BSG 16.03.1972, 10 RV 594/70, SozR SGG § 149 Nr. 17. 
BSG 13.02.1975, 3 RK 68/73, NJW 1975, 2267. 
Abbildungsverzeichnis 
Seite 
Abbildung 1: 
Krankenstand 1980 bis 2004... 14 
(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Gesetzliche Krankenversicherung, 
Internetveröffentlichung, S. 7.) 
Abbildung 2:   Entwicklung der Arbeitsunfähigkeitstage nach Krankheitsarten... 15 
(Quelle: Vetter/Küsgens/Dold, in: Badura/Schellschmidt/Vetter (Hrsg.), S. 296.) 
Abbildung 3: Arbeitsunfähigkeitstage und -fälle nach der Dauer, Deutschland 2002... 17 
(Quelle: Vetter/Küsgens/Dold, in: Badura/Schellschmidt/Vetter (Hrsg.), S. 274.) 
1
1.  Einleitung 
Der praktisch bedeutsamste Fall der personenbedingten Kündigung ist die 
Kündigung wegen Krankheit.
1
 Zwar kann die Krankheit alleine eine Kündi-
gung niemals rechtfertigen, jedoch ist sie auch kein Kündigungshindernis. Für 
den Arbeitnehmer treten neben der Belastung der Erkrankung noch die Gefahr 
des Verlustes der beruflichen Existenz auf, denn es kann auch während der 
bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine Kündigung wegen Krankheit ausgespro-
chen werden. 
Die Rechtsprechung unterscheidet vier Fallgruppen der krankheitsbeding-
ten Kündigung, deren Besonderheiten in der vorliegenden Arbeit anhand eini-
ger Praxisfälle beleuchtet werden. Alle Fallgruppen der Kündigung wegen 
Krankheit werden auf ihre soziale Rechtfertigung hin mittels eines dreistufi-
gen Schemas geprüft. Dieses Prüfungsschema ist für alle krankheitsbedingten 
Kündigungsgründe in gleicher Weise anzuwenden, jedoch werden im Verlauf 
dieser Arbeit einige Unterschiede, die bei den einzelnen Krankheitsarten auf-
treten, verdeutlicht. 
Die krankheitsbedingte Kündigung erfasst alle Fallgestaltungen, bei denen die 
Krankheit und die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers den 
Arbeitgeber zum Ausspruch einer Kündigung veranlassen. Die rechtlichen 
Probleme, die sich in diesem Zusammenhang ergeben, sind vielfach nicht ge-
setzlich geregelt, sondern werden im Wesentlichen der Rechtsprechung über-
lassen.
2
 Daher soll der Schwerpunkt dieser Arbeit auf die Darstellung der zahl-
reichen gerichtlichen Entscheidungen gelegt werden. Auch wenn die Recht-
sprechung in den letzten Jahren einige Grundsätze herausgearbeitet hat, so wird 
deutlich, dass trotzdem manches widersprüchlich erscheint. Die Rechtspre-
chung hat sich bei den Beurteilungsmaßstäben, die eine krankheitsbedingte 
Kündigung begründen, nicht festgelegt. Es gibt keinen Katalog, der aufzeigt, 
wie die einzelnen Aspekte, die bei dieser Kündigung berücksichtigt werden, zu 
bewerten sind. Es wird immer wieder betont, dass jede Wertung der einzelnen 
1
 KR/Etzel, § 1 KSchG Rn. 319. 
2
 Hummel, S. 5. 
2
Gesichtspunkte, die im Rahmen der krankheitsbedingten Kündigung geprüft 
werden müssen, einzelfallabhängig ist und festgelegte Grenzwerte, die eine 
Kündigung rechtfertigen, nicht existieren. Für den Einzelfall lässt sich nur 
sehr schwer der Ausgang der Kündigung  voraussagen, da von vornherein 
nicht feststeht, welchem der verschiedenen Abwägungspunkte das angerufene 
Gericht letzten Endes das entscheidende Gewicht beimisst. 
Diese Unsicherheit stößt in der Literatur immer wieder auf Kritik. Bereits 
Schwerdtner
3
 führte aus: ,,Die Rechtsprognose (...) ist auf Null reduziert, der 
Kündigungsvorgang zum Lotteriespiel geworden. Gerichtliche Erkenntnisse 
werden eher zum Gottesurteil als zur rational nachvollziehbaren Entschei-
dung."  Bengelsdorf 
4
 bezeichnet zudem das Kündigungsrecht als nicht mehr 
berechenbar, also als ,,Zufall oder Schicksal". Für Kasper
5
 ist die Rechtspre-
chung in diesem Bereich eine ,,Art von delphischem Orakel". Ziel dieser Arbeit 
ist es, diese Unsicherheiten und die sich daraus ergebenden arbeitsrechtlichen 
Probleme zu verdeutlichen. 
In der vorliegenden Arbeit werden zu Beginn einige grundlegende Aspekte der 
Kündigung erläutert. Anfangs wird auf den allgemeinen Begriff der Kündi-
gung eingegangen und es wird darlegt, welche Kündigungsarten  existieren. 
Da die Höhe der Entgeltfortzahlung im Rahmen der zu prüfenden wirtschaftli-
chen Belastung, die die krankheitsbedingte Fehlzeit des Arbeitnehmers verur-
sacht, von erheblicher Bedeutung ist, wird darauf folgend ein kurzer Über-
blick über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegeben. Ferner wird, 
auch anhand einiger Grafiken, verdeutlicht, welche wirtschaftlichen Auswir-
kungen die krankheitsbedingten Fehlzeiten auf die deutsche Wirtschaft 
haben. 
Im weiteren Verlauf wird auf das Kündigungsschutzgesetz  eingegangen. 
Hierbei soll verdeutlicht werden, was unter einer personenbedingten Kündi-
gung zu verstehen ist und wo dieser Kündigungsgrund einzuordnen ist. In die-
sem Rahmen werden der Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes 
3
 Schwerdtner, DB 1990, 375, 377.
4
 Bengelsdorf, NZA-RR 2002, 57, 70. 
5
 Kasper, NJW 1994, 2979, 2980. 
3
sowie die soziale Rechtfertigung, die in diesem Zusammenhang gegeben sein 
muss, erläutert. Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung nur 
dann gerechtfertigt, wenn diese entweder personen- oder verhaltensbedingt ist 
oder durch betriebliche Bedingungen unumgänglich ist. Die krankheitsbedingte 
Arbeitsunfähigkeit stellt, da sie nicht vom Arbeitnehmer selbständig veränder-
bar ist, einen personenbedingten Kündigungsgrund dar.  
Aufgrund der Tatsache, dass lediglich die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitneh-
mers arbeitsrechtlich von Bedeutung ist und nicht die Krankheit als solche, 
wird im folgenden Kapitel der Unterschied  zwischen dem medizinischen 
Krankheitsbegriff und der Arbeitsunfähigkeit verdeutlicht. 
Im Hauptteil der Arbeit werden die vier von der Rechtsprechung unter-
schiedenen Fallgruppen der Krankheitsarten, die jeweils einen Kündi-
gungsgrund darstellen können, aufgezeigt. Bei jeder dieser Krankheitsarten 
wird das dreistufige Prüfungsschema angewandt und die einzelnen Besonder-
heiten sowie die Unsicherheiten in der Rechtsprechung werden beleuchtet. 
Des Weiteren werden einige Einzelfälle kündigungsrechtlich problemati-
scher Krankheitslagen dargestellt. Hierzu gehören die Kündigung des Arbeit-
nehmers aufgrund einer Alkoholabhängigkeit oder einer HIV-Infektion sowie 
die krankheitsbedingte Kündigung, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder ei-
ner Berufskrankheit entstanden ist.  
Das Fazit aus den gewonnenen Erkenntnissen wird dann im letzten Kapitel 
zusammenfassend dargestellt und abschließend bewertet. 
1.1.  Begriff der Kündigung  
Zunächst ist es für das Verständnis dieser Arbeit von Bedeutung, einige grund-
legende Begriffe, die im Zusammenhang mit der Kündigung stehen, zu erläu-
tern. 
4
Die Kündigung wird definiert als eine einseitige empfangsbedürftige Wil-
lenserklärung, die das Arbeitsverhältnis nach dem Willen des Kündigenden 
für die Zukunft sofort oder nach Ablauf einer Kündigungsfrist unmittelbar be-
endet.
6
Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie der gesetzlich vorgegebenen 
Schriftform entspricht (§ 623 BGB). Das Schriftformerfordernis gilt seit dem 
01.05.2000 und kann weder durch einen Arbeitsvertrag oder durch eine Be-
triebsvereinbarung noch durch einen Tarifvertrag abgeändert werden. Das 
Kündigungsschreiben muss vom Aussteller eigenhändig durch Namensunter-
schrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden 
(§ 126 Abs. 1 BGB). Dabei ist die elektronische Form ausgeschlossen, d.h. 
eine Kündigung per Telefax oder E-Mail ist nicht zulässig. Die Nichteinhal-
tung der Schriftform führt gemäß § 125 S. 1 BGB zur Nichtigkeit der Kündi-
gung.  
Die Kündigungserklärung ist grundsätzlich bedingungsfeindlich. Demnach 
kann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht von einem unsicheren Er-
eignis abhängig gemacht werden. Wenn die Kündigung also unter einer auflö-
senden Bedingung ausgesprochen wird, ist sie unwirksam.
7
Die einseitige Rücknahme einer zugegangenen Kündigung ist nicht möglich. 
Die Kündigungserklärung ist nur dann nicht wirksam, wenn zeitgleich oder vor 
dem Zugang der Kündigung ein Widerruf zugeht (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB). 
Nachdem eine Kündigung wirksam geworden ist, kann sie nur noch durch eine 
Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien wieder aufgehoben werden.
8
Die Kündigungserklärung muss nach dem Empfängerhorizont deutlich und 
zweifelsfrei ausgedrückt werden, wodurch der Gekündigte Klarheit über die 
Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhält. Dafür muss allerdings das Wort 
,,Kündigung" in der Kündigungserklärung nicht unbedingt vorkommen.
9
6
 Preis, Arbeitsrecht, § 56 II. 
7
 BAG BB 2001, 1960; Boemke, § 13 Rn. 3. 
8
 Preis, Arbeitsrecht, § 56 II. 
9
 BAG NZA 1992, 452, 453; BB 2001, 1960; Lipperheide, S. 132; Stahlhacke/Preis, Rn. 159. 
5
Die Wirksamkeit einer Kündigung ist grundsätzlich unabhängig von der An-
gabe eines Kündigungsgrundes. Eine Begründung der Kündigung muss nur 
dann gegeben werden, wenn dies entweder gesetzlich, durch Tarifvertrag, Be-
triebsvereinbarung oder durch den Arbeitsvertrag vorgeschrieben wird.
10
 Im 
Falle einer außerordentlichen Kündigung müssen dem Arbeitnehmer jedoch 
auf sein Verlangen hin unverzüglich die Kündigungsgründe schriftlich mitge-
teilt werden (§ 626 Abs. 2 S. 3 BGB). Die Gründe sind dann so zu benennen, 
dass der Kündigungsempfänger deutlich erkennen kann, was ihm zur Last ge-
legt wird.
11
Die Kündigungserklärung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeit-
nehmer ausgesprochen werden.
12
 Allerdings ist trotz des höchstpersönlichen 
Charakters der Kündigung eine Vertretung möglich, d.h. dass sich die Ver-
tragsparteien sowohl bei der Abgabe als auch beim Empfang einer Kündigung 
vertreten lassen können (§ 164 Abs. 1, 3 BGB). Die Vollmachtserteilung be-
darf keiner bestimmten Form (§ 167 Abs. 2 BGB). Sie kann durch Erklärung 
sowohl gegenüber dem Kündigungsempfänger als auch gegenüber dem Vertre-
ter abgegeben werden. Auch wenn die Erteilung einer Vollmacht ohne Form 
gültig ist, so ist die Vollmachtsurkunde  dennoch von außerordentlicher Be-
deutung. Die Kündigung ist nämlich nach § 174 S. 1 BGB unwirksam, wenn 
ein bevollmächtigter Arbeitgebervertreter die Vollmachtsurkunde bei der Kün-
digung nicht vorlegt und der Kündigungsempfänger aus diesem Grunde die 
Kündigung unverzüglich zurückweist. Der Arbeitnehmer hat jedoch kein Zu-
rückweisungsrecht, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor von der Bevollmächtigung 
in Kenntnis gesetzt hat (§ 174 S. 2 BGB). 
Die Kündigungserklärung unter Abwesenden wird ebenso wie die Kündi-
gungserklärung unter Anwesenden gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 BGB erst mit Zu-
gang beim Erklärungsempfänger wirksam. Unter Abwesenden gilt die Kündi-
gungserklärung daher als zugegangen, wenn der Gekündigte in verkehrsübli-
cher Weise die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Kündigungsschreiben 
10
 Memento, Rn. 5523.
11
 BAG AP BMT-G II § 54 Nr. 1; Memento spezial, Rn. 103.  
12
 Kossens/Kreizberg/Lenzing/Meyerhoff/Sigmonzik, S. 678. 
6
erlangt und er unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit hat, vom In-
halt des Schreibens Kenntnis zu nehmen. Wenn für den Kündigungsempfänger 
diese Möglichkeit unter gewöhnlichen Umständen besteht, ist es nicht von Be-
deutung, wann er die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat oder 
ob er durch andere Umstände (zeitweilige Ortsabwesenheit) daran gehindert 
war.
13
 Erreicht die Kündigungserklärung die Empfangseinrichtung des Kündi-
gungsempfängers (Hausbriefkasten, Postfach), so geht sie zu dem Zeitpunkt zu, 
in dem mit der Leerung gerechnet werden kann.
14
 Auch wenn dem Arbeitgeber 
bekannt ist, dass der Arbeitnehmer urlaubsbedingt verreist ist, geht sein an die 
Heimatanschrift gerichtetes Kündigungsschreiben wirksam zu.
15
1.2. Kündigungsarten
Im Allgemeinen unterscheidet man zwischen der ordentlichen und der außer-
ordentlichen Kündigung. Die ordentliche Kündigung stellt die bedeutsamste 
Form der Kündigung dar. Sie kann jedoch aufgrund eines Gesetzes oder einer 
vertraglichen Regelung ausgeschlossen sein.
16
Der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung bedarf grundsätzlich  keines 
Grundes. Die Angabe eines Kündigungsgrundes ist nur erforderlich, wenn der 
Arbeitnehmer allgemeinen Kündigungsschutz genießt.
17
Die ordentliche Kündigung setzt jedoch die Einhaltung einer gesetzlichen 
Kündigungsfrist voraus, welche dem Kündigungsempfänger ermöglichen soll, 
sich auf die Beendigung des Arbeitsvertrages einzustellen.
18
 Die Kündigungs-
frist bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Zugang der Kündigungserklärung 
und dem Endtermin des Dauerschuldverhältnisses.
19
 Nach § 622 Abs. 1 BGB 
beträgt die Grundkündigungsfrist 4 Wochen und gilt für den Arbeitnehmer 
und den Arbeitgeber gleichermaßen. Es kann entweder zum 15. oder zum Ende 
13
 BAG NZA 1989, 635, 636. 
14
 BAG NZA 1984, 31. 
15
 BAG NZA 1989, 635; AP BGB § 130 Nr. 16. 
16
 Memento, Rn. 5590. 
17
 Boemke, § 13 Rn. 62. 
18
 Krause, § 12 Rn. 7. 
19
 Memento, Rn. 5592. 
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Originalausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2006
- ISBN (eBook)
- 9783836606172
- DOI
- 10.3239/9783836606172
- Dateigröße
- 1.1 MB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen – Wirtschaftswissenschaften, Studiengang Betriebswirtschaftslehre
- Erscheinungsdatum
- 2007 (Oktober)
- Note
- 1,3
- Schlagworte
- personalwesen kündigung arbeitsunfähigkeit alkoholabhängigkeit
- Produktsicherheit
- Diplom.de
 
					