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Kritische Vorteilhaftigkeitsanalyse von Organschaftsverbindungen im Konzern

©2007 Diplomarbeit 152 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Das Rechtsinstitut der körperschaftsteuerlichen Organschaft füllt in Deutschland das Vakuum einer nicht vorhandenen Konzernbesteuerung aus. Im Fall von organschaftlich verbundenen Unternehmen bleibt allerdings die Auffassung der Besteuerung jedes einzelnen Rechtssubjektes im Grundsatz aufrecht erhalten, sodass wesentliche Merkmale einer Konzernbesteuerung i.e.S. (vor allem eine Zwischengewinneliminierung) ausgeschlossen sind. Bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft kann daher nicht von einer in sich geschlossenen Konzernbesteuerung gesprochen werden. Mit Einschränkungen gilt dies im Ergebnis auch für die Organschaft im GewStG.
Gleichwohl bietet die ertragsteuerliche Organschaft steuerliche Vorteile gegenüber der unternehmensindividuellen Besteuerung; umso mehr seit dem Systemwechsel des Steuerrechts zur Definitivbesteuerung 2001. Überdies besitzt auch die Organschaft im Umsatzsteuerrecht, bei der der Konzern für umsatzsteuerliche Zwecke als einheitliches Unternehmen gesehen wird, vorteilhafte Züge.
Begründung und Aufrechterhaltung einer Organschaft stellen somit grundsätzlich ein wichtiges Gestaltungsmittel für einen deutschen Konzern dar, um eine steuerliche Optimierung, d.h. eine Minimierung der Steuerbelastung im Konzern, zu erreichen. Dies gilt unbeachtet dessen, dass vor allem bezüglich der ertragsteuerlichen Organschaft infolge ihrer zweifelhaften Vereinbarkeit mit dem EU-Recht sowie der mangelnden Konkurrenzfähigkeit im internationalen Steuerwettbewerb aufgrund der systematischen Schwächen umfassende Reformen gefordert werden.
Neben den positiven Auswirkungen kann die Organschaft indes auch negative Folgen haben, wobei die Organschaft im GrEStG aufgrund ihrer Eigenart einen Sonderfall darstellt. Da im Einzelfall die Vorteilhaftigkeit einer Organschaft durch die Nachteile in Frage gestellt sein kann, ist im Vorfeld ihrer Begründung eine kritische Analyse der Vorteilhaftigkeit unerlässlich. Prinz fordert, dass diese Analyse darüber hinaus fortlaufend, d.h. auch während des Bestehens der Organschaft, erfolgen sollte, da sich zum einen die steuerlichen Verhältnisse im Konzern im Zeitablauf ändern können und sich zum anderen die Rahmenbedingungen und Determinanten der Organschaft durch gesetzgeberische Eingriffe in der Vergangenheit und in der Zukunft (bspw. durch die Unternehmenssteuerreform 2008) fortwährend geändert haben bzw. ändern werden.
In der vorliegenden Diplomarbeit wird eine solche kritische Analyse […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Vorwort des Verfassers

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

A. Einleitung
I. Problemstellung und Zielsetzung
II. Gang der Untersuchung

B. Das Rechtsinstitut der Organschaft – Wesentliche Grundzüge
I. Vorbemerkungen
II. Die Organschaft im Ertragsteuerrecht
1. Voraussetzungen
a) Persönliche Voraussetzungen
(1) Organgesellschaft
(2) Organträger
b) Sachliche Voraussetzungen
(1) Ergebnisabführungsvertrag
(2) Finanzielle Eingliederung
2. Rechtsfolgen der Organschaft im Körperschaftsteuerrecht
a) Einkommensermittlung bei der Organgesellschaft
b) Einkommensermittlung beim Organträger
3. Rechtsfolgen im Rahmen der gewerbesteuerlichen Organschaft
III. Die Organschaft im Umsatz- und Grunderwerbsteuerrecht
1. Voraussetzungen
a) Persönliche Voraussetzungen
(1) Organgesellschaft
(2) Organträger
b) Sachliche Voraussetzungen
(1) Finanzielle Eingliederung
(2) Wirtschaftliche Eingliederung
(3) Organisatorische Eingliederung
(4) Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse
2. Rechtsfolgen der Organschaft im Umsatzsteuerrecht
3. Rechtsfolgen der grunderwerbsteuerlichen Organschaft

C. Auswirkungen der ertragsteuerlichen Organschaft
I. Grundmodelle und Prämissen als Ausgangspunkt der Analyse
II. Vor- und Nachteile der ertragsteuerlichen Organschaft
1. Vorteile
a) Vorteile im Rahmen der laufenden Besteuerung
(1) Folgen der Einkommensumqualifizierung im Gewinnfall
(2) Erweiterte Verlustausgleichsmöglichkeiten
(3) Kapitalertragsteuer im Rahmen der Organschaft
b) Vorteile bei Sondertatbeständen und in Einzelfällen
(1) Verdeckte Gewinnausschüttungen an den Organträger
(2) Durchleitung steuerfreier Einkünfte der Organgesellschaft
(3) Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen
(4) Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg
2. Nachteile
a) An die gesetzlichen Voraussetzungen anknüpfende Nachteile
(1) Verlustausgleichspflicht des Organträgers
(2) Ausgleichzahlungen
(3) Haftung der Organgesellschaft
(4) Organisatorische Struktur und flexible (Ergebnis)planung
b) An die Rechtsfolgen anknüpfende Nachteile
(1) Vororganschaftliche Verlustvorträge der Organgesellschaft
(2) Verlustrücktrag
c) Rechtsunsicherheit und Zweifelsfragen
III. Vereinfachte Nutzwertanalyse
1. Einführung
2. Vorteilhaftigkeit der ertragsteuerlichen Organschaft
IV. Einfluss der Unternehmenssteuerreform 2008

D. Auswirkungen der Organschaft im Umsatz- und Grunderwerbsteuerrecht
I. Die umsatzsteuerliche Organschaft hinsichtlich ihrer Vor- und Nachteile
1. Vorteile
a) Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes
b) Ersparnis bei Nichtvorsteuerabzugsberechtigten
c) Vorteile bei Vermögensübertragungen
d) Liquiditätsvorteile
2. Nachteile
a) Zusammenrechnung von Besteuerungsmerkmalen
b) Verzicht auf Steuerbefreiung
c) Haftung
II. Der Sonderfall der grunderwerbsteuerlichen Organschaft
III. Vereinfachte Nutzwertanalyse

E. Zusammenfassung der Ergebnisse und Ausblick

Anhang mit Anhangsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsanweisungen

Rechtssprechungsverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

Vorwort des Verfassers

Die vorliegende Diplomarbeit wurde im Mai 2007 dem Department Wirtschaftswissenschaften der Universität Hamburg vorgelegt. Die positive Resonanz hierauf sowie die Tatsache, dass das Rechtsinstitut der Organschaft auch nach den letzten Gesetzesänderungen durch die Unternehmenssteuerreform 2008 und das Jahressteuergesetz 2008 im Grundsatz unverändert geblieben ist (und diese Studie daher in hohem Maße aktuell), haben mich nun zu ihrer Veröffentlichung in aktualisierter Fassung veranlasst. Für die Unterstützung bei der Umsetzung dieses Projektes möchte ich mich an dieser Stelle beim Diplomica Verlag bedanken. Für Fragen, Kritik und Anregungen zu dieser Studie stehe ich jederzeit gern unter der E-Mail-Adresse jens.patschureck@gmx.de zur Verfügung.

Herrn Prof. Dr. Siegfried Grotherr vom Institut für Wirtschaftsprüfung und Steuerwesen, Arbeitsbereich Betriebswirtschaftliche Steuerlehre gilt mein Dank für die Übernahme des Erstgutachtens. Auch bedanke ich mich bei Herrn StB Dipl.-Kfm. Holger Mach für die wissenschaftliche Betreuung der Arbeit und für das stets offene Ohr für meine Fragen. Für die weitreichende Unterstützung der Ernst & Young AG am Standort Hamburg bedanke ich mich stellvertretend sehr herzlich bei Herrn StB Christian Trenkner. Außerdem gilt mein Dank Herrn Prof. Dr. Dietmar Wellisch, der die Zweitkorrektur dieser Arbeit vorgenommen hat.

Für die Durchsicht meines Manuskriptes bedanke ich mich sehr herzlich bei Denise My Chu Lam und Dipl.-Kfm. Timo Haenelt, die mir ein kritisches Feedback und wertvolle Anregungen gegeben haben. Nicht zuletzt gilt mein Dank meinen Eltern Dagmar und Peter Patschureck, die mich auf meinem bisherigen Lebensweg stets mit Zuversicht und nach besten Kräften unterstützt haben.

In ganz besonderem Maße möchte ich mich schließlich bei meiner Freundin und zukünftigen Ehefrau Ilona Vávrová bedanken. Nicht nur als kritische Korrekturleserin, sondern vor allem auch wegen ihres Verständnisses und ihres Zuspruches war sie mir ein großer Rückhalt während der Erstellung dieser Arbeit. Ihr ist diese Arbeit daher von ganzem Herzen gewidmet.

Bargteheide, im März 2008 Jens Patschureck

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Relevante Steuersätze für das Konzernmodell

Tab. 2: Belastungsvergleich (Gewinnfall I)

Tab. 3: Belastungsvergleich (Gewinnfall im mehrstufigen Konzern)

Tab. 4: Belastungsvergleich (Gewinnfall II)

Tab. 5: Vorteilhaftigkeit der Organschaft bei verschieden hohen Ergebnissen

Tab. 6: Belastungsvergleich (Gewinnfall bei nichtabziehbaren Betriebsausgaben)

Tab. 7: Belastungsvergleich (Verluste der Tochtergesellschaft I)

Tab. 8: Belastungsvergleich (Verluste der Muttergesellschaft)

Tab. 9: Belastungsvergleich (Verluste der Tochtergesellschaft II)

Tab. 10: Belastungsvergleich (Verluste des Mutterunternehmens)

Tab. 11: Belastungsvergleich (Einbezug der Kapitalertragsteuer)

Tab. 12: Belastungsvergleich (Aufdeckung einer verdeckten Gewinnausschüttung)

Tab. 13: Belastungsvergleich (steuerfreie Einkünfte der Tochtergesellschaft I)

Tab. 14: Belastungsvergleich (steuerfreie Einkünfte der Tochtergesellschaft II)

Tab. 15: Belastungsvergleich (steuerfreie Einkünfte der Tochtergesellschaft III)

Tab. 16: Belastungsvergleich (Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen I)

Tab. 17: Belastungsvergleich (Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen II)

Tab. 18: Belastungsvergleich (vereinnahmte Schachteldividenden bei der Tochter)

Tab. 19: Belastungsvergleich (vorhandener Minderheitengesellschafter)

Tab. 20: Belastungsvergleich (Thesaurierung im Nichtorganschaftsfall)

Tab. 21: Belastungsvergleich (vorhandene Verlustvorträge der Tochter)

Tab. 22: Belastungsvergleich (gegebene Möglichkeit des Verlustrücktrags)

Tab. 23: Erfüllungsgrade und ihre Bedeutung

Tab. 24: Nutzwertanalyse der Organschaft für den vorliegenden Modellkonzern I

Tab. 25: Nutzwertanalyse (Beispielfall einer unvorteilhaften Organschaft)

Tab. 26: Belastungsvergleich (Einbezug der Unternehmenssteuerreform 2008 I)

Tab. 27: Belastungsvergleich (Einbezug der Unternehmenssteuerreform 2008 II)

Tab. 28: Belastungsvergleich (Einbezug der Unternehmenssteuerreform 2008 III)

Tab. 29: Nutzwertanalyse der Organschaft für den vorliegenden Modellkonzern II

Tab. 30: Nutzwertanalyse der grunderwerb- und umsatzsteuerlichen Organschaft

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Beispiel eines Organkreises

Abb. 2: Mittelbare (und unmittelbare) finanzielle Eingliederung

Abb. 3: Konzernstruktur im Grundfall a.)

Abb. 4: Konzernstruktur im Grundfall b.)

Abb. 5: Konzernstruktur im Grundfall c.)

Abb. 6: Konzernstruktur im Grundfall d.)

Abb. 7: Berechnungsschema zur Ermittlung des zvE bei der Organgesellschaft

Abb. 8: Berechnungsschema zur Ermittlung des zvE beim Organträger

A. Einleitung

I. Problemstellung und Zielsetzung

Das Rechtsinstitut der körperschaftsteuerlichen Organschaft füllt in Deutschland das Vakuum einer nicht vorhandenen Konzernbesteuerung aus. Im Fall von organschaftlich verbundenen Unternehmen bleibt allerdings die Auffassung der Besteuerung jedes einzelnen Rechtssubjektes im Grundsatz aufrecht erhalten,[1] sodass wesentliche Merkmale einer Konzernbesteuerung i.e.S. (vor allem eine Zwischengewinneliminierung) ausgeschlossen sind. Bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft kann daher nicht von einer in sich geschlossenen Konzernbesteuerung gesprochen werden.[2] Mit Einschränkungen[3] gilt dies im Ergebnis auch für die Organschaft im GewStG.

Gleichwohl bietet die ertragsteuerliche Organschaft steuerliche Vorteile gegenüber der unternehmensindividuellen Besteuerung;[4] umso mehr seit dem Systemwechsel des Steuerrechts zur Definitivbesteuerung 2001.[5] Überdies besitzt auch die Organschaft im Umsatzsteuerrecht, bei der der Konzern für umsatzsteuerliche Zwecke als einheitliches Unternehmen gesehen wird, vorteilhafte Züge.[6]

Begründung und Aufrechterhaltung einer Organschaft stellen somit grundsätzlich ein wichtiges Gestaltungsmittel für einen deutschen Konzern dar, um eine steuerliche Optimierung, d.h. eine Minimierung der Steuerbelastung im Konzern, zu erreichen.[7] Dies gilt unbeachtet dessen, dass vor allem bezüglich der ertragsteuerlichen Organschaft infolge ihrer zweifelhaften Vereinbarkeit mit dem EU-Recht[8] sowie der mangelnden Konkurrenzfähigkeit im internationalen Steuerwettbewerb aufgrund der systematischen Schwächen umfassende Reformen gefordert werden.[9]

Neben den positiven Auswirkungen kann die Organschaft indes auch negative Folgen haben, wobei die Organschaft im GrEStG aufgrund ihrer Eigenart einen Sonderfall darstellt. Da im Einzelfall die Vorteilhaftigkeit einer Organschaft durch die Nachteile in Frage gestellt sein kann, ist im Vorfeld ihrer Begründung eine kritische Analyse der Vorteilhaftigkeit unerlässlich. Prinz [10] fordert, dass diese Analyse darüber hinaus fortlaufend, d.h. auch während des Bestehens der Organschaft, erfolgen sollte, da sich zum einen die steuerlichen Verhältnisse im Konzern im Zeitablauf ändern können und sich zum anderen die Rahmenbedingungen und Determinanten der Organschaft durch gesetzgeberische Eingriffe in der Vergangenheit[11] und in der Zukunft fortwährend geändert haben bzw. ändern werden.[12]

In der vorliegenden Diplomarbeit wird eine solche kritische Analyse der Vorteilhaftigkeit der Organschaft in umfassender und allgemeiner Form vorgenommen. Es wird anhand eines Modellkonzerns herausgearbeitet, welche Effekte von der Organschaft ausgehen und in welchen Fällen es daher unter aktuell geltendem Recht[13] für einen inländischen, privatwirtschaftlichen Konzern i.S.d. § 18 AktG[14] tendenziell lohnenswert ist, eine Organschaft zu begründen bzw. sie aufrecht zu erhalten und in welchen nicht. Die Analyse vollzieht sich dabei sowohl auf der theoretischen als auch auf der quantitativen Ebene.

Unter anderem für Konzerne – denen eine zunehmende Bedeutung in der deutschen Unternehmenslandschaft zukommt[15] – mag die Arbeit Ausgangspunkt für weitere Analysen der individuellen Gegebenheiten sein. Gleichzeitig ergänzt die Arbeit das aktuelle Schrifttum durch seine quantitativen Elemente, da diese nur vereinzelt im Rahmen der Betrachtung ausgesuchter Aspekte[16] Gegenstand anderer Untersuchungen sind.

II. Gang der Untersuchung

Das Postulat einer umfassenden Analyse der Organschaft verlangt die Betrachtung sämtlicher relevanter Steuerarten[17]. Die vorliegende Arbeit fokussiert dabei aufgrund ihrer Bedeutung die ertragsteuerliche Organschaft. Zudem kann einleitend gesagt werden, dass aufgrund der gesamtheitlichen Betrachtung – bei begrenzter Kapazität – rechtliche Zweifelsfragen lediglich am Rande Gegenstand dieser Arbeit sind.

Im Teil B. erfolgt zunächst eine Vorstellung der steuerlichen Organschaft. Diese gibt dem Leser einen grundsätzlichen Überblick über die gesetzlichen Regelungen. Dabei wird dem Titel des Teils („Wesentliche Grundzüge“) dadurch Rechnung getragen, dass Sonderfälle[18] und Einzelfragen in dieser Darstellung ausgeblendet sind. Es werden grundlegende, für das Verständnis notwendige Begriffe skizziert sowie die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Organschaft dargestellt, gegliedert nach den Steuerarten KSt und GewSt sowie USt und GrESt.

Sodann wird im Teil C. die ertragsteuerliche Organschaft hinsichtlich ihrer Vor- und Nachteile analysiert.[19] Dazu wird zunächst in Kapitel I. der modellhafte Konzern entwickelt, anhand dessen sich die weitere Analyse vollzieht. Anschließend widmet sich die Untersuchung in Kapitel II. detailliert den einzelnen positiven und negativen Aspekten der ertragsteuerlichen Organschaft. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse fließen in Kapitel III. in eine vereinfachte Nutzwertanalyse der Organschaft im Ertragsteuerrecht ein. In Kapitel IV. werden abschließend die Einflüsse geschildert, welche die Unternehmenssteuerreform 2008[20] auf die Vorteilhaftigkeit der ertragsteuerlichen Organschaft besitzt.

Gegenstand der Analyse im Teil D. ist die umsatz- und grunderwerbsteuerliche Organschaft hinsichtlich ihrer Vorteilhaftigkeit. Zurückgegriffen wird dabei auf das in C.I. entwickelte Konzernmodell. Analog zu der Vorgehensweise im vorherigen Teil gehen die Ergebnisse der Untersuchungen in eine (vereinfachte) Nutzwertanalyse ein.

Die Diplomarbeit endet im Teil E. mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse der vorangegangenen Untersuchungen sowie einem Ausblick.

B. Das Rechtsinstitut der Organschaft – Wesentliche Grundzüge

I. Vorbemerkungen

Im Zusammenhang mit dem Rechtsinstitut der Organschaft sind Organgesellschaft und Organträger grundlegende Termini.[21] Diese Rechtssubjekte bilden zusammen einen Organkreis, welcher stets aus nur einem Organträger, aber aus unterschiedlich vielen Organgesellschaften bestehen kann (vgl. Abb.1 für einen beispielhaften Organkreis).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Beispiel eines Organkreises

(Quelle: Eigene Darstellung)

Als Organgesellschaften kommen sowohl Tochtergesellschaften als auch Gesellschaften niedrigerer Hierarchiestufen (über eine mittelbare Eingliederung; s. hierzu Abb.2 auf S. 10) in Betracht. Alle innerhalb eines Organkreises liegenden Unternehmen werden für steuerliche Zwecke in gewisser Weise als wirtschaftliche Einheit behandelt.[22] Der Umfang dieser Behandlung differiert dabei stark zwischen den einzelnen Steuerarten (s. Kapitel A.I.).

Im KStG ist die Organschaft in den §§ 14 bis 19 KStG kodifiziert. Für die gewerbesteuerliche Organschaft ist § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG einschlägig, wobei dieser hinsichtlich der Voraussetzungen Bezug nimmt auf die körperschaftsteuerlichen Organschaftsvorschriften. Da die Voraussetzungen seit dem EZ 2002 bei beiden Steuerarten identisch sind,[23] kann es seither eine Organschaft nur parallel in beiden Steuerarten geben.[24], [25] Die Darstellung der Voraussetzungen, die unterschieden werden müssen in persönliche und sachliche Voraussetzungen, gilt dementsprechend für beide Steuerarten.

Eine zusammengefasste Darstellung der Voraussetzungen erfolgt ebenso für die Organschaft im Umsatz- und Grunderwerbsteuerrecht, da das GrEStG zwar nicht (mehr) auf das UStG zurückgreift,[26] sich jedoch in § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b GrEStG eng an die Bestimmungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft in § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG anlehnt.[27] Ohne die Voraussetzungen an dieser Stelle näher zu beleuchten, kann vorab gesagt werden, dass für die umsatz- und die grunderwerbsteuerliche Organschaft im Gegensatz zur ertragsteuerlichen Organschaft kein EAV notwendig ist, hingegen jedoch (nach wie vor)[28] die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung gegeben sein muss. Eine Organschaftsbegründung im Umsatz- und Grunderwerbsteuerrecht kann daher unabhängig von der Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft erfolgen und umgekehrt.[29]

Anders als z.T. die Voraussetzungen, sind die Rechtsfolgen der Organschaft in den verschiedenen Steuerarten grundsätzlich verschieden. Dies beruht vor allem auf den voneinander abweichenden grundlegenden Theorien, auf denen sich die jeweiligen Organschaftsarten begründen. Zwischen den beiden Formen der ertragsteuerlichen Organschaft ergeben sich aber gewisse Ähnlichkeiten.

II. Die Organschaft im Ertragsteuerrecht

1. Voraussetzungen

a) Persönliche Voraussetzungen
(1) Organgesellschaft

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG kann Organgesellschaft nur eine inländische Kapitalgesellschaft sein. Explizit genannt werden an dieser Stelle die AG, die KGaA[30] sowie die SE. Vorbehaltlich der Erfüllung der Voraussetzungen gem. § 17 S. 2 KStG (s.u.), besteht indes auch für eine GmbH die Möglichkeit, als Organgesellschaft zu fungieren.

Einschränkend gilt, dass sich der Inlandsbezug der Kapitalgesellschaft sowohl auf ihren Sitz als auch auf ihre Geschäftsleitung beziehen muss (§ 14 Abs. 1 S. 1 KStG). Die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 S. 1 KStG[31] reicht insoweit nicht aus.[32]

Alle weiteren Gesellschaftsformen sind aufgrund der Formulierung des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG als Organgesellschaft ausgeschlossen. Insbesondere gilt dies für natürliche Personen und Personengesellschaften, aber auch die stille Gesellschaft (in typischer wie auch in atypischer Ausprägung) kann keine Organgesellschaft sein.[33] Aus § 14 Abs. 2 KStG folgt zudem, dass Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen grundsätzlich ebenfalls keine Organgesellschaft sein können.

(2) Organträger

An den Organträger gibt es keine einschränkenden Anforderungen bezüglich der Rechtsform. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG muss es sich allerdings um ein einziges gewerbliches Unternehmen handeln. § 14 Abs. 1 Nr. 2 KStG konkretisiert Abs. 1 dahingehend, dass der Organträger eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, eine Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG (insbesondere KG, OHG und GmbH & Co. KG) oder eine nicht steuerbefreite Körperschaft (AG, KGaA, GmbH, SE[34] ), Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S.d. § 1 KStG mit Geschäftsleitung im Inland sein muss. Für juristische Personen als potenzielle Organträger reicht eine unbeschränkte Steuerpflicht i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 KStG somit nicht aus, soweit diese nur aus dem inländischen Sitz des Unternehmens resultiert.[35] Umgekehrt kann der Sitz jedoch im Ausland liegen, sodass doppelt ansässige Körperschaften mit Geschäftsleitung im Inland als Organträger tauglich sind.[36] Bei einer natürlichen Person genügt die unbeschränkte Steuerpflicht in der Weise, dass sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.[37]

Das Kriterium der Gewerblichkeit ist bei einigen Körperschaftsteuersubjekten, insbesondere Kapitalgesellschaften, stets erfüllt; sie sind unabhängig von ihrer Tätigkeit kraft Rechtsform Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 GewStG). Vor allem natürliche Personen und Personengesellschaften müssen dagegen originär gewerblich tätig sein,[38] d.h. für eine natürliche Person, dass sie Inhaber eines gewerblichen (ausländischen) Unternehmens i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG sein muss.[39] Bei Personengesellschaften reicht die gewerbliche Geprägtheit i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG für eine Organträgereignung nicht aus (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG). Ebenfalls findet die Infektionstheorie, nach der eigene gewerbliche Einkünfte in geringem Umfang ausreichen, um eine Gewerblichkeit zu begründen, laut Auffassung des BMF[40] keine Anwendung.[41] Aufgrund dessen kann eine geschäftsleitende Holding in der Rechtsform einer Personengesellschaft im Gegensatz zu einer rein vermögensverwaltenden (Personen-) Holdinggesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen Organträger sein.[42]

Über § 18 KStG kann darüber hinaus ein ausländisches gewerbliches Unternehmen Organträger sein, sofern es in Deutschland eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung unterhält und zugleich die Voraussetzungen des § 18 S. 1 KStG erfüllt sind (s.u.).

b) Sachliche Voraussetzungen
(1) Ergebnisabführungsvertrag

Ist die Organgesellschaft eine AG, KGaA oder SE, wird gem. § 14 Abs. 1 S. 1 KStG für die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft der Abschluss eines EAV i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG gefordert. Dieser muss – um steuerrechtlich Wirkung entfalten zu können – die formalen handelsrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllen (mitunter Zustimmung der Hauptversammlungen von Organgesellschaft und Organträger; Eintragung ins Handelsregister)[43] sowie zusätzlich gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 KStG auf eine Dauer von mindestens fünf Zeitjahren[44] geschlossen und während dieser Zeit tatsächlich durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass während dieses Zeitraumes die Organgesellschaft ohne Unterbrechung (d.h. jährlich) ihren Gewinn i.S.d. § 301 AktG an den Organträger abführen respektive dieser einen evtl. vorhandenen Verlust (gem. § 302 Abs. 1 AktG) jährlich übernehmen muss.

Es darf sich für steuerliche Zwecke um keinen Teil-EAV i.S.d. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG handeln, denn die Organgesellschaft muss stets ihren gesamten Gewinn abführen (§ 14 Abs. 1 S. 1 KStG).[45] Dieser ergibt sich gem. § 301 AktG als der Jahresüberschuss vor Gewinnabführung, verringert um einen ggf. bestehenden Verlustvortrag aus vorvertraglichen Jahren und um in die gesetzliche Rücklage einzustellende Beträge (gem. § 300 AktG), ggf. erhöht um Entnahmen aus während der Vertragszeit gebildeten anderen Gewinnrücklagen[46] (i.S.d. § 272 Abs. 3 HGB). Für die steuerliche Anerkennung des EAV dürfen Gewinnrücklagen mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklage während der Vertragszeit nur insoweit gebildet werden, wie es eine vernünftige kaufmännische Beurteilung zulässt (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KStG).[47]

Sind zum Zeitpunkt der Organschaftsbegründung Minderheitenaktionäre an der Organgesellschaft beteiligt, so muss der EAV handels- und steuerrechtlich zum Schutz dieser Aktionäre zum einen gem. § 304 AktG angemessene wiederkehrende Ausgleichszahlungen und zum anderen eine Verpflichtung zur Übernahme ihrer Anteile gegen Abfindung im Falle des Ausscheidens (§ 305 AktG) beinhalten. Ebenfalls dürfen zum Schutz der Minderheitenaktionäre bei der Gewinnermittlung aufgelöste vorvertragliche Rücklagen nur auf dem Wege der Ausschüttung ausgekehrt werden.[48]

Ist die Organgesellschaft eine GmbH, sind die vorstehenden Erläuterungen bezüglich des Umfangs des abzuführenden Gewinns bzw. des zu übernehmenden Verlusts in § 17 S. 2 Nr. 1 u. 2 KStG explizit kodifiziert. Für Personengesellschaften als Organträger gilt, dass der EAV nicht mit den Gesellschaftern, sondern mit der Gesellschaft selbst geschlossen sein muss.[49] Ist der Organträger ein ausländisches gewerbliches Unternehmen i.S.d. § 18 KStG, so ist nach § 18 S. 1 Nr. 1 KStG der EAV unter der Firma der inländischen Zweigniederlassung abzuschließen.

Für die steuerliche Wirksamkeit des EAV müssen alle Voraussetzungen am Ende desjenigen Wirtschaftsjahres erfüllt sein, für das erstmals eine Organschaft begründet werden soll (§ 14 Abs. 1 S. 2 KStG).[50] Die Berechnung der o.g. Fünf-Jahres-Frist beginnt dann mit dem Anbeginn dieses Wirtschaftsjahres (R 60 Abs. 2 S. 2 KStR).

(2) Finanzielle Eingliederung

Neben dem EAV muss die (seit dem Beginn des Wirtschaftsjahres ununterbrochene und zunächst für fünf Jahre[51] festgelegte) finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger gegeben sein (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Diese lässt sich erreichen über eine unmittelbare Beteiligung, vorausgesetzt der Anteil der sich im Eigentum des Organträgers befindlichen Stimmrechte (i.S.d. § 12 AktG) beträgt > 50%[52] an der jeweiligen Organgesellschaft (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 KStG). Daneben ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 KStG auch die Möglichkeit, dass Organgesellschaften finanziell eingegliedert werden, an denen der Organträger mittelbar beteiligt ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Mehrheit der Stimmrechte auf jeder Beteiligungsebene sichergestellt ist.[53] Erweitert man z.B. Abb.1 dahingehend, dass die Organtochtergesellschaft I (T1-AG) an der Enkelgesellschaft (E-GmbH) 100% der Stimmrechte hält, so ist die E-GmbH mittelbar in den Organträger M-AG finanziell eingegliedert, da die Mutter sowohl die Mehrheit der Stimmrechte an der T1-AG als auch mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der E-GmbH hält. Bei Erfüllen der weiteren Voraussetzungen kann die E-GmbH somit als Organgesellschaft der M-AG fungieren (vgl. Abb.2). Des Weiteren ist die E-GmbH unmittelbar in die T1-AG finanziell eingegliedert, sodass sie mit dieser eine eigene Organschaft begründen könnte.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Mittelbare (und unmittelbare) finanzielle Eingliederung

(Quelle: Eigene Darstellung)

Unerheblich ist, ob die zwischengeschaltete Gesellschaft selbst Organgesellschaft sein kann (wie in Abb.2 die T1-AG) oder nicht[54] und ob es sich in letzterem Fall um eine inländische oder ausländische Gesellschaft handelt.[55]

Erlaubt sind seit dem StSenkG die Addition von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen sowie mehrerer mittelbarer Beteiligungen.[56] Allerdings besteht auch hier Uneinigkeit über die anzuwendende Methode.[57]

Für Personengesellschaften gilt seit dem VZ 2003, dass die finanzielle Eingliederung zu ihr selbst erfüllt sein muss, d.h., dass sich die (un)mittelbaren Beteiligungen bzw. die Anteile an den Stimmrechten in der für die Mehrheit notwendigen Höhe im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft befinden müssen (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG).[58] Ist der Organträger eine natürliche Person als Inhaber eines gewerblichen Einzelunternehmens, so muss die Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen gehören.[59]

2. Rechtsfolgen der Organschaft im Körperschaftsteuerrecht

a) Einkommensermittlung bei der Organgesellschaft

Bei Erfüllung aller vorstehenden Voraussetzungen wird gem. § 14 Abs. 1 S. 1 KStG für körperschaftsteuerliche Zwecke zwingend vorgeschrieben, dass das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen ist[60] und zwar erstmalig für das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der EAV wirksam wird (§ 14 Abs. 1 S. 2 KStG).[61] Im Begriff zuzurechnen drückt sich dabei die in Kapitel A.I. umrissene körperschaftsteuerliche Organtheorie – die sogenannte Zurechnungstheorie – aus, wonach sowohl die Organgesellschaft als auch der Organträger weiterhin als rechtlich selbstständige und steuerfähige Subjekte gesehen werden.[62] Die Einkommen werden daher auf beiden Ebenen getrennt ermittelt, bevor das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger für Zwecke der Besteuerung zugerechnet wird. Der Begriff des zuzurechnenden Einkommens ist dabei dahingehend zu präzisieren, dass es sich nicht um das zvE der Organgesellschaft handelt, sondern um dasjenige Einkommen, das sie im Nichtorganschaftsfall selbst versteuern müsste.[63]

Für die Ermittlung dieses zuzurechnenden Einkommens gelten die allgemeinen Vorschriften des KStG und EStG. Allerdings modifizieren die §§ 14 ff. KStG als Sondervorschriften für die Organschaft die allgemeinen Vorschriften.[64] Zunächst erfolgt eine Anwendung des allgemeinen, zweistufigen Gewinnermittlungsschemas.[65] Der ermittelte Steuerbilanzgewinn, d.h. der um steuerliche Korrekturen nach § 60 Abs. EStDV veränderte handelsrechtliche Jahresüberschuss, fällt dabei der Höhe nach zu gering aus, da er über das Maßgeblichkeitsprinzip die handelsrechtliche Gewinnabführung gewinnmindernd berücksichtigt hat, die gem. § 8 Abs. 3 KStG den steuerlichen Gewinn jedoch nicht mindern darf.[66] Daher muss der Steuerbilanzgewinn auf der zweiten Gewinnermittlungsstufe wieder um die Gewinnabführung erhöht werden.[67] Im Falle der Verlustübernahme durch den Organträger ist die Vorgehensweise spiegelbildlich anzuwenden.[68] Neben dieser Korrektur erfolgen außerhalb der Steuerbilanz zudem die allgemeinen steuerlichen Korrekturen (z.B. die Hinzurechnung nichtabziehbarer Steuern und die Hinzurechnung nach § 10 AStG).[69]

Als Durchbrechung der allgemeinen Grundsätze muss indes § 15 KStG bei der Einkommensermittlung beachtet werden. Hiernach darf die Organgesellschaft keinen Verlustabzug nach § 10 d EStG geltend machen (§ 15 S. 1 Nr. 1 KStG).[70] Außerdem sind § 8 b Abs. 1 bis 6 KStG, § 4 Abs. 6 UmwStG sowie § 4 h EStG nicht anzuwenden (§ 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 u. Nr. 3 S. 1 KStG). Zusätzlich findet die Bruttomethode[71] Anwendung bei aus einem DBA-Staat bezogenen Beteiligungserträgen (§ 15 S. 2 KStG).

Die Beachtung der vorstehenden Vorschriften führt – unter Abzug möglicher Spenden – zum dem Organträger zuzurechnenden Einkommen der Organgesellschaft.[72] Aufgrund dieser vollständigen Einkommenszurechnung zum Organträger (oder der vollständigen Verlustübernahme durch diesen) bleibt grundsätzlich kein Raum für ein eigenes steuerpflichtiges Einkommen[73] der Organgesellschaft. Sind allerdings außenstehende Aktionäre oder Minderheitengesellschafter beteiligt, dürfen die Ausgleichszahlungen an diese den Gewinn der Organgesellschaft nicht mindern und müssen daher insoweit dem Steuerbilanzgewinn wieder hinzugerechnet werden. Im Ergebnis hat die Organgesellschaft einen Gewinn i.H.v. 20/17 der Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern (§ 16 S. 1 KStG). Leistet der Organträger die Ausgleichszahlungen, so gilt das Vorstehende ebenso (§ 16 S. 2 KStG), allerdings sind in diesem Fall die Zahlungen steuersystematisch erst dem zuzurechnenden Einkommen hinzuzuaddieren.[74]

Die Bildung offener Rücklagen während der Vertragszeit des EAV und die Auflösung dieser Rücklagen führen zu einer Veränderung des abzuführenden Gewinns. Da die Ausgangsgröße für die Ermittlung des zuzurechnenden Einkommens indes der unveränderte Jahresüberschuss ist, kommt es hier zu keiner Veränderung.[75] Dies führt zu einem Auseinanderlaufen von abzuführendem Gewinn und zuzurechnendem Einkommen der Organgesellschaft,[76] was als Mehr- oder Minderabführungen[77] bezeichnet wird. Da die Ursache innerhalb der Organschaftszeit liegt, wird die Bildung (= Minderabführung) als Einlage in das steuerliche Einlagekonto der Organgesellschaft behandelt und die Auflösung (= Mehrabführung) als Entnahme (§ 27 Abs. 6 KStG). Es kommen auch Mehr- und Minderabführungen mit Ursache in vororganschaftlicher Zeit vor.[78] Diese werden gem. § 14 Abs. 3 S. 1 u. 2 KStG als Gewinnausschüttung (Mehrabführung) bzw. als Einlage ins steuerliche Einlagekonto gem. § 27 Abs. 1 KStG (Minderabführung) behandelt.[79]

Durch die Einkommenszurechnung zum Organträger ist die Organgesellschaft kein Ertragsteuerschuldner mehr,[80] jedoch haftet sie nach § 73 S. 1 AO für die Steuern des Organkreises.[81]

b) Einkommensermittlung beim Organträger

Auch für den Organträger gelten weiterhin die allgemeinen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften. Für die zutreffende Bestimmung ist zu beachten, dass sich als Folge des EAV das handelsrechtliche und über die Maßgeblichkeit damit einhergehend auch das steuerliche Ergebnis des Organträgers um den abgeführten Gewinn der Organgesellschaft erhöht hat (bzw. um den übernommenen Verlust verringert). Diese Ergebniserhöhung bzw. -verminderung ist zu korrigieren (R 61 Abs. 1 S. 2 KStR). Des Weiteren müssen Aufwendungen oder Erträge aus der Bildung oder Auflösung von Ausgleichsposten zu innervertraglich verursachten Mehr- und Minderabführungen der Organgesellschaft neutralisiert werden.[82]

Indes hat der Organträger nicht nur sein eigenes Einkommen zu versteuern, sondern aufgrund des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG auch das zugerechnete Einkommen der Organgesellschaft. Beide Einkommen zusammen bilden das zvE des Organträgers.[83]

Für die zeitliche Zurechnung dieses Einkommens ist das Kalenderjahr maßgeblich, in dem es die Organgesellschaft bezogen hat und in dem sie es im Nichtorganschaftsfall hätte selbst versteuern müssen.[84] Bei übereinstimmenden Wirtschaftsjahren von Organgesellschaft und Organträger ergibt sich dadurch eine phasenkongruente Zurechnung.[85]

Ist der Organträger eine Kapitalgesellschaft oder eine kapitalistische Personengesellschaft, erfolgt die Umsetzung der Bruttomethode (§ 15 S. 1 Nr. 2 S. 2, S. 2 sowie Nr. 3 S. 1 KStG) durch Anwendung von § 8 b KStG, § 4 Abs. 6 UmwStG sowie § 4 h EStG; in sonstigen Fällen durch Anwendung der §§ 3 Nr. 40, 3 c Abs. 2 EStG, § 4 Abs. 6 UmwStG sowie § 4 h EStG. Geleistete Ausgleichszahlungen vom Organträger werden herausgekürzt, da sie von der Organgesellschaft zu versteuern sind (§ 16 S. 2 KStG).

Ein Verbot des Verlustsabzugs i.S.d. § 10 d EStG, wie es für Organgesellschaften gem. § 15 S. 1 Nr. 1 KStG gilt, ist für den Organträger nicht vorgesehen. Ergeben sich beim Organträger als Saldo des eigenen Einkommens und aller positiven und negativen Einkommenszurechnungen Verluste, so können sie i.R.d. gesetzlichen Regelungen zurück- und vorgetragen werden. Gewinne des Organträgers können sowohl mit den innerorganschaftlich aufgebauten Verlustvorträgen als auch mit eigenen vor- und nachorganschaftlichen Verlustvorträgen verrechnet werden.[86]

Wie oben ausgeführt, werden vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen (Minderabführungen) der Organgesellschaft beim Organträger als Gewinnausschüttungen (als Einlagen in die Organgesellschaft) behandelt.[87] Liegen die Ursachen in vertraglicher Zeit, sind beim Organträger aktive (passive) Ausgleichsposten zu bilden (§ 14 Abs. 4 KStG), die den Steuerbilanzgewinn erhöhen (verringern).[88] Da die Mehr- oder Minderabführungen schon i.R.d. Einkommenszurechnung beim Organträger erfasst sind, müssen sie bei der Bestimmung des eigenen Einkommens neutralisiert werden.

Das resultierende zvE des Organträgers unterliegt schließlich der für den Organträger geltenden Steuerart und Tarif.[89] Tarifermäßigungen, die für die Organgesellschaft gelten, können in diesem Zusammenhang unter der Beachtung der Voraussetzungen in § 19 KStG vom Organträger in Anspruch genommen werden. Für die eigenen und die zugerechneten Ertragsteuern ist der Organträger alleiniger Steuerschuldner.

3. Rechtsfolgen im Rahmen der gewerbesteuerlichen Organschaft

Rechtsfolge der gewerbesteuerlichen Organschaft ist gem. § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG, dass die Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers gilt (sogenannte Betriebsstättenfiktion).[90] Hierin zeigt sich die Einheitstheorie als die zugrunde liegende Organtheorie der gewerbesteuerlichen Organschaft. Die Organgesellschaft als Teil des Unternehmens des Organträgers ist somit eigentlich während der Organschaft nicht mehr subjektiv gewerbesteuerpflichtig.[91]

Nach ständiger Rechtssprechung des BFH gilt aber, dass Organgesellschaft und Organträger trotz der Betriebsstättenfiktion eigenständige Rechts- und Steuersubjekte bleiben[92] und die subjektive Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaft während der Organschaft dem Organträger lediglich zugerechnet wird[93]. Es ist daher weiterhin getrennt zu bilanzieren und der Gewerbeertrag zu ermitteln (Abschn. 41 Abs. 1 S. 2 und S. 4 GewStR). Im Anschluss werden die Gewerbeerträge beim steuerpflichtigen Organträger zusammengerechnet.[94] Systematisch entspricht diese Vorgehensweise den Rechtsfolgen der körperschaftsteuerlichen Organschaft i.R.d. Zurechnungstheorie. Infolgedessen wird zutreffender Weise von der eingeschränkten Einheitstheorie gesprochen.[95]

Besonderheiten durch die Betriebsstättenfiktion ergeben sich bei der eigenständigen Ermittlung der Gewerbeerträge nach § 7 GewStG dadurch, dass hälftige Hinzurechnungen von Dauerschuldzinsen gem. § 8 Nr. 1 GewStG a.F. (und ähnliche Hinzurechnungen) im Organkreis nicht zu erfolgen haben, wenn hierdurch eine Doppelbelastung mit Gewerbesteuer entstünde, d.h. wenn sich die Zinsen bereits im anderen Unternehmen des Organkreises im Gewerbeertrag niedergeschlagen haben.[96] Ebenfalls zwecks Vermeidung der Doppelbelastung ist auf Ebene des Organträgers bei der Ermittlung seines Gewerbeertrags die Ergebnisabführung der Organgesellschaft zu korrigieren, da sie bereits dort bei der Gewerbeertragsermittlung Berücksichtigung findet.[97]

Gewerbeverluste, die die Organgesellschaft innerhalb der Organschaftszeit erleidet, kann sie nicht nach § 10 a GewStG in Abzug bringen, da sie nicht als Gewerbetreibender im Sinne dieses Paragrafen gilt. Diese Verluste gehen auf den Organträger über.[98] Vororganschaftliche Verlustvorträge sind von der Organgesellschaft gem. § 10 a S. 3 GewStG ebenfalls nicht verwendbar. Demgegenüber kann der Organträger Gewerbeverluste des gesamten Organkreises vortragen sowie positive Gewerbeerträge mit eigenen vor- und innerorganschaftlichen Verlustvorträgen verrechnen.[99]

Die Bruttomethode ist nach h.M nicht für gewerbesteuerliche Zwecke anzuwenden,[100] da § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG keinen Bezug auf § 15 KStG nimmt. Allerdings ist § 15 S.1 Nr. 2, S.2 u. Nr. 3 S. 1 KStG grundsätzlich über § 7 GewStG zu beachten.

Durch Zusammenrechnung der Gewerbeerträge für den gesamten Organkreis ergibt sich beim Organträger der Steuermessbetrag. Dieser wird dabei nur nach den Verhältnissen des Organträgers ermittelt.[101] Anschließend erfolgt die Zerlegung des Messbetrages auf die einzelnen Betriebsstätten des Organträgers und der Organgesellschaft gem. § 28 GewStG.[102] Wie bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft ist der Organträger auch i.R.d. gewerbesteuerlichen Organschaft alleiniger Steuerschuldner und ebenso analog haftet die Organgesellschaft gem. § 73 S. 1 AO für die Gesamtsteuerschuld.[103]

III. Die Organschaft im Umsatz- und Grunderwerbsteuerrecht

1. Voraussetzungen

a) Persönliche Voraussetzungen
(1) Organgesellschaft

Organgesellschaft kann gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG bzw. § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b GrEStG ausschließlich eine juristische Person sein. Aufgrund der geforderten finanziellen Eingliederung in den Organträger ergibt sich zudem die Voraussetzung, dass es sich um eine privatrechtliche juristische Person in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (AG, KGaA, GmbH, SE) handeln muss.[104] Analog zur ertragsteuerlichen Organschaft sind demnach Personengesellschaften und natürliche Personen als Organgesellschaft ausgeschlossen.

(2) Organträger

Ähnlich den Vorschriften zur ertragsteuerlichen Organschaft werden im UStG und GrEStG keine Anforderungen an die Rechtsform des Organträgers gestellt. Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG bzw. § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b GrEStG muss es sich hierbei lediglich um ein Unternehmen handeln. Der Gesetzeswortlaut „ des Organträgers“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG) bzw. „ ein Unternehmen“ (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b GrEStG) legt dabei eindeutig fest, dass es analog zu den Regelungen im Ertragsteuerrecht in einem Organkreis nur einen Organträger geben kann.[105] Aus dem großen Kreis potenzieller Organträger sind vor allem die Rechtsformen der Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft sowie natürliche Personen praxisrelevant. Voraussetzung ist dabei stets die Erfüllung der Eigenschaft des Unternehmers gem. § 2 Abs. 1 S. 1 UStG[106], welche sich laut BFH[107] nur bei Vorliegen eigener Umsätze i.S.d. UStG (z.B. gegenüber der Organgesellschaft) einstellen kann und nicht allein durch Begründung einer Organschaft mit einer unternehmerischen Organgesellschaft. Demgemäß lässt das BMF[108] seit kurzem unabhängig von der Rechtsform eine verwaltende Holding, im Gegensatz zu einer geschäftsleitenden Holding, grundsätzlich nicht mehr als Unternehmer i.S.d. UStG zu[109] und schließt sie somit auch als Organträger aus.

b) Sachliche Voraussetzungen
(1) Finanzielle Eingliederung

Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG bzw. § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b GrEStG muss als bedeutendste sachliche Voraussetzung[110] die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger gegeben sein. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich dabei grundsätzlich analog der Regelungen im Körperschaftsteuerrecht. Ausreichend ist somit, dass der Organträger zu mehr als 50% an der Organgesellschaft beteiligt ist (Abschn. 21 Abs. 4 S. 4 UStR) oder eine höhere qualifizierte Mehrheit erreicht, sofern die Satzung der Organgesellschaft für bestimmte Beschlussfassungen eine solche verlangt.[111] Abweichend wird auf die Anteile der Stimmrechte abgestellt, wenn diese von der Höhe der Beteiligung abweichen.[112] Bei der Ermittlung der Höhe der Beteiligung bzw. der Stimmrechtsanteile sind ggf. mittelbare Beteiligungen zu berücksichtigen; auch kann eine Addition der unmittelbaren mit den mittelbaren Beteiligungen vorgenommen werden.[113] Im Gegensatz zur körperschaftsteuerlichen Organschaft gilt für eine Personengesellschaft als Organträger i.R.d. umsatzsteuerlichen Organschaft nicht die verschärfte Anforderung, dass die finanzielle Eingliederung im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst vorliegen muss. Vielmehr hat sich die Finanzverwaltung der Ansicht des BFH[114] angeschlossen und lässt bei der Bestimmung der notwendigen Höhe der Beteiligung bzw. der Stimmrechte auch solche zu, die Teil des Sonderbetriebsvermögens der Gesellschafter sind (Abschn. 21 Abs. 4 S. 8 UStR).[115]

(2) Wirtschaftliche Eingliederung

Die Organgesellschaft ist dann in den Organträger wirtschaftlich eingegliedert, wenn sie gemäß dem Willen des Organträgers mit ihm kooperiert oder eine wirtschaftliche Einheit bildet – mithin ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen ihr und dem Organträger besteht.[116] Der Zusammenhang zeigt sich meist in einer Verflechtung der Geschäftstätigkeiten beim Organträger und der Organgesellschaft.[117] Allerdings ist nicht zwingend erforderlich, dass die Organgesellschaft ausschließlich oder überwiegend für den Organträger tätig ist (indem sie Lieferungen oder sonstige Leistungen ihm gegenüber ausführt).[118] Vielmehr reicht es laut BFH[119] und Finanzverwaltung bei entsprechend starker Ausprägung der beiden anderen Eingliederungsvoraussetzungen (finanzielle und organisatorische Eingliederung) aus, dass durch eine gegenseitige Ergänzung und Förderung mehr als nur unwesentliche Beziehungen wirtschaftlicher Art bestehen (Abschn. 21 Abs. 5 S. 2 UStR). Daneben kann die Organgesellschaft völlig selbstständig – auch in anderen Branchen als der Organträger – am Markt agieren.[120]

(3) Organisatorische Eingliederung

Setzt der Organträger die finanzielle und wirtschaftliche Eingliederung durch konkrete organisatorische Maßnahmen bei der Organgesellschaft um, so ist die organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger gegeben.[121] Ziel dieser Maßnahmen, zu denen z.B. der Einsatz desselben Geschäftsführers sowohl beim Organträger als auch bei der Organgesellschaft, schriftliche Weisungen oder der Abschluss eines EAV zählen, muss es sein, dass es bei der Organgesellschaft zu keiner Willensbildung kommt, die vom Willen des Organträgers abweicht.[122] Insgesamt muss der Organträger die Geschäftsführung der Organgesellschaft ausüben oder sie zumindest entscheidend beeinflussen.[123] Unschädlich ist laut Finanzverwaltung dabei allerdings, dass bspw. die Organgesellschaft in eigenen Räumen arbeitet oder eine eigene Buchhaltung unterhält (Abschn. 21 Abs. 6 S. 3 UStR).[124]

(4) Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse

In Bezug auf die o.g. Eingliederung in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Sicht ist zu beachten, dass auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse abgestellt wird (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG). Die Eingliederung ist zwar in jedem Falle in sämtlichen Dimensionen notwendig, indes muss sie nicht in allen drei gleich stark ausgeprägt sein.[125] Insbesondere ist es ausreichend, wenn die Eingliederung in einer Dimension nicht vollständig, dafür aber in den anderen beiden umso deutlicher ausgeprägt ist (Abschn. 21 Abs. 1 S. 3 UStR). Irrelevant ist dabei, in welcher Dimension die Eingliederung weniger stark ausgeprägt ist.[126]

2. Rechtsfolgen der Organschaft im Umsatzsteuerrecht

Nach der Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft treten die Rechtsfolgen (zwingend[127] ) ein, sobald wirtschaftliche Aktivitäten des Organkreises vorliegen.[128] Die wesentliche Rechtsfolge ergibt sich dabei aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 u. S. 3 UStG. In § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG heißt es, dass die Organgesellschaft nicht mehr als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 UStG gilt. Vielmehr sind für umsatzsteuerliche Zwecke[129] die relevanten Teile des Organkreises als ein Unternehmen zu betrachten (§ 2 Abs. 2. Nr. 2 S. 3 UStG), woraus ersichtlich wird, dass der umsatzsteuerlichen Organschaft die Einheitstheorie zugrunde liegt.[130] Folglich sind sämtliche Umsätze in diesem Unternehmen keine steuerbaren Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. UStG[131], da ein Leistungsempfänger fehlt.[132] Sie werden als Innenleistungen[133] bezeichnet (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG). Rechnungen bei solchen Innenleistungen entfalten aufgrund dessen keine Wirkung, insbesondere berechtigen sie nicht zum Vorsteuerabzug beim Empfänger.[134]

Der Organträger gilt nach außen hin als der Unternehmer (Abschn. 21 Abs. 1 S. 5 2. HS UStR). Somit ist er alleiniger Schuldner der im Organkreis anfallenden Umsatzsteuer gem. § 13 a UStG und § 13 b UStG und alleiniger Vorsteuerabzugsberechtigter gem. § 15 UStG[135]. Eine Einschränkung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 4 UStG richtet sich im Falle der Organschaft danach, inwieweit bezogene Vorleistungen in steuerfreie Außenumsätze des gesamten Unternehmens einfließen. Aufgrund der nichtsteuerbaren Innenumsätze innerhalb des einheitlichen Unternehmens ist es hierbei unerheblich, in welchem Teil des Unternehmens diese steuerfreien Außenumsätze getätigt werden und in welchem Teil die Vorleistungen bezogen wurden.[136]

Für die Organgesellschaft entfällt – anders als i.R.d. der ertragsteuerlichen Organschaft – während der Dauer der Organschaft aufgrund des Wegfalls des Status als Unternehmer die Steuer- und die Steuererklärungspflicht (§ 18 UStG). Weiterhin notwendig von ihrer Seite sind aber zusammenfassende Meldungen (§ 18 a Abs. 1 S. 7 UStG). Zudem haftet sie analog den Regelungen zur ertragsteuerlichen Organschaft für die Steuern des Organkreises (§ 73 S. 1 AO).[137]

Die vorstehenden Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft gelten indes nur für relevante, d.h. für im Inland (i.S.d. § 1 Abs. 2 UStG) gelegene Teile des Organkreises (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG). Im Fall, dass der Organträger im Inland ansässig ist, bilden dieser inländische Organträger einschließlich seiner inländischen Betriebsstätten i.S.d. § 12 AO, die inländischen Organgesellschaften sowie sämtliche inländischen Betriebsstätten der in- und ausländischen Organgesellschaften den für die Anwendung der organschaftlichen Regelungen relevanten Teil des Organkreises (Abschn. 21 a Abs. 6 S. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1-3 UStR). Ausländische Organgesellschaften zählen zum Organkreis, aber nicht zu dessen relevantem Teil (Abschn. 21 a Abs. 6 S. 4 UStR). Ebenso gilt dies für ausländische Betriebsstätten des inländischen Organträgers. Sie zählen gem. § 2 Abs. 1 S. 2 UStG zwar zum isolierten Unternehmen des Organträgers (Abschn. 21 a Abs. 6 S. 2 i.V.m. Abs. 2 UStR), aber nicht zum relevanten Teil des Organkreises.[138]

Ist der eigentliche Organträger dagegen im Ausland ansässig (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 4 UStG), gilt als Unternehmer – und damit als Organträger – der wirtschaftlich bedeutendste Teil des Unternehmens im Inland. Dieses kann laut Finanzverwaltung grundsätzlich nur eine inländische Organgesellschaft sein, jedoch kommen auch Zweigniederlassungen (wenn die Voraussetzungen des § 18 KStG erfüllt sind) und andere Betriebsstätten in Betracht (Abschn. 21 a Abs. 7 S. 3 u. S. 5 UStR). Der Organkreis besteht folglich aus den inländischen Organgesellschaften sowie den inländischen Betriebsstätten des ausländischen Organträgers und der aus- und inländischen Organgesellschaften (Abschn. 21 a Abs. 7 S. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 4 u. 5 UStR).

3. Rechtsfolgen der grunderwerbsteuerlichen Organschaft

Wurde eine Organschaft im grunderwerbsteuerlichen Sinne begründet, ergibt sich als unmittelbare Rechtsfolge eine Erweiterung des Tatbestandes der (teilweise) mittelbaren Anteilsvereinigung.[139],[140] Dies zieht allerdings zunächst keine weiteren Konsequenzen nach sich. Für weitere Rechtsfolgen ist vielmehr der Erwerb von Anteilen an einer Grundstücksbesitzenden Gesellschaft notwendig.

Zum weiteren Verständnis sei zunächst der außerhalb der Organschaft liegende Grundfall der (teilweise) mittelbaren Anteilsvereinigung skizziert.[141] Eine Anteilsvereinigung in der Hand des Erwerbers, die vorliegt, wenn jemand durch den Erwerb von Anteilen an einer Grundstücksbesitzenden Gesellschaft eine Beteiligungshöhe von mindestens 95% an dieser erreicht, unterliegt der GrESt.[142] Dies rührt daher, dass vom Gesetz bei der Anteilsvereinigung i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 o. 2 GrEStG als Ergänzungstatbestand des § 1 Abs. 1 GrEStG unterstellt wird, dass neben den Anteilen zugleich das zivilrechtliche Eigentum an den Grundstücken der Grundstücksbesitzenden Gesellschaft erworben wird.[143] Geschieht eine solche Anteilsvereinigung ganz oder teilweise mithilfe von einer oder mehreren zwischengeschalteten Gesellschaft(en), an der (denen) der Gesellschafter (jeweils) zu mindestens 95% beteiligt ist, so liegt eine (teilweise) mittelbare Anteilsvereinigung in der Hand des Erwerbers vor.[144]

Bsp. 1: Die M-AG ist zu 95% an der T1-AG beteiligt, die wiederum eine 40%ige Beteiligung an der Grundstücksbesitzenden E-GmbH hält. Erwirbt nun die M-AG unmittelbar weitere 55% der Anteile an der E-GmbH, so ergibt sich in der Gesamtbetrachtung eine 95%ige Beteiligung an der E-GmbH (55% unmittelbar und 40% mittelbar). Es kommt zu einer teilweise unmittelbaren und teilweise mittelbaren Anteilsvereinigung bei der M-AG als Erwerber und somit zu einer Auslösung der GrESt-Pflicht gem. § 1 Abs. 3 Nr.1 GrEStG.

Die grunderwerbsteuerliche Organschaft erweitert den Tatbestand der (teilweise) mittelbaren Anteilsvereinigung in der Weise, dass sich die Anteile an der Grundstücksbesitzenden Gesellschaft (mindestens 95%) nicht alleine in der Hand des Erwerbers vereinigen müssen. Es genügt eine Vereinigung in der Hand von mehreren Unternehmen des Organkreises, präziser gesprochen entweder in der Hand von herrschendem und abhängigen Unternehmen (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 o. 2 Alt. 2 GrEStG) oder in der Hand mehrerer abhängiger Unternehmen allein (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 o. 2 Alt. 3 GrEStG).[145]

Bsp. 2: Die M-AG ist zu 70% an der T1-AG beteiligt, die wiederum eine 40%ige Beteiligung an der Grundstücksbesitzenden E-GmbH hält. Die M-AG als Organträger und die T1-AG als Organgesellschaft bilden eine grunderwerbsteuerliche Organschaft. Erwirbt die M-AG nun unmittelbar 55% der Anteile an der E-GmbH, löst dies die GrESt-Pflicht aus, da sich gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 GrEStG 95% der Anteile an der E-GmbH in der Hand des Organkreises vereinigen. Liegt keine grunderwerbsteuerliche Organschaft vor, ergibt sich keine GrESt-Pflicht, da sich in der Hand des Erwerbers (M-AG) lediglich 55% der Anteile an der E-GmbH vereinigen (die mittelbaren 40% der T1-AG sind in diesem Fall irrelevant, da die M-AG nicht zu mindestens 95% an ihr beteiligt ist).

Im zweiten Beispiel ersetzt im Falle einer grunderwerbsteuerlichen Organschaft das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Organträger und Organgesellschaft die ansonsten für eine (teilweise) mittelbare Anteilsvereinigung in der Hand des Erwerbers notwendige 95%ige Beteiligung an der vermittelnden Gesellschaft.[146] Aufgrund dessen werden bei der Beurteilung, ob eine Anteilsvereinigung im Organkreis vorliegt, auch Beteiligungen an vermittelnden Gesellschaften mit einer niedrigeren Beteiligungshöhe als 95% miteinbezogen.[147] Allerdings ist zu beachten, dass auch bei Vorliegen einer grunderwerbsteuerlichen Organschaft eine Anteilsvereinigung im Organkreis lediglich dann in Frage kommt, wenn der Tatbestand einer (teilweise) mittelbaren Anteilsvereinigung in der Hand des Erwerbers nicht erfüllt ist.[148]

Die Tatsache, dass für die Frage der Anteilsvereinigung im Fall der Organschaft mehrere Unternehmen des Organkreises als eine Hand gesehen werden, lässt die Einheitstheorie als die zugrunde liegende Theorie der grunderwerbsteuerlichen Organschaft erkennen. Allerdings ist die Theorie auf diesen Anwendungsbereich beschränkt; darüber hinaus bleiben die einzelnen Organkreismitglieder steuerlich selbstständig.[149]

Eine Inlandsbeschränkung der Wirkungen der Organschaft, wie sie i.R.d. umsatzsteuerlichen Organschaft gegeben ist, kennt die grunderwerbsteuerliche Organschaft nicht.[150] Einzig der Grundbesitz der Gesellschaft, deren Anteile vereinigt werden, muss im Inland belegen sein (§ 1 Abs. 3 GrEStG). Falls die Unternehmen, die die Hand des Organkreises bilden, im Ausland ansässig sind, erfolgt infolgedessen eine grenzüberschreitende fiktive Zuordnung des Grundbesitzes.

Im Vergleich zu den anderen Organschaftsarten ergibt sich verfahrenstechnisch der Unterschied, dass nicht der Organträger der ausschließliche Steuerschuldner ist, sondern sämtliche Beteiligte (§ 13 Nr. 5 Buchst. b GrEStG). Aufgrund dessen schulden alle Unternehmen des Organkreises, die Anteile an der Grundstücksbesitzenden Gesellschaft halten, die Steuer gesamthänderisch.[151] Gemäß § 19 Abs. 1. GrEStG unterliegen diese Steuerschuldner einer Anzeigepflicht über die Anteilsvereinigung.

C. Auswirkungen der ertragsteuerlichen Organschaft

I. Grundmodelle und Prämissen als Ausgangspunkt der Analyse

Als Ausgangspunkt für die Analyse dienen vier Grundmodelle eines Konzerns, der ausschließlich im Industriesektor agiert. Die Modelle unterscheiden sich wie folgt:

a.) An der Konzernspitze steht eine Kapitalgesellschaft[152] (Nichtorganschaftsfall).
b.) An der Konzernspitze steht eine Kapitalgesellschaft (Organschaftsfall; Kapitalgesellschaft als Organträger).
c.) An der Konzernspitze steht eine natürliche Person[153] mit einem gewerblichen Einzelunternehmen (Nichtorganschaftsfall).
d.) An der Konzernspitze steht eine natürliche Person mit einem gewerblichen Einzelunternehmen (Organschaftsfall; natürliche Person als Organträger).

Der Konzern besteht jeweils aus dem Mutterunternehmen (M-AG bzw. natürliche Person A mit dem gewerblichen Einzelunternehmen) und zwei Tochtergesellschaften (T1-AG, T2-AG), an denen die Mutter zu je 100% beteiligt ist.[154],[155] Die natürliche Person ist unbeschränkt steuerpflichtig und alle Gesellschaften haben ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland. Ein EAV besteht im Nichtorganschaftsfall nicht.

Im Fall a.) ergibt sich daraus das folgende Strukturmodell:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Konzernstruktur im Grundfall a.)

(Quelle: Eigene Darstellung)

Im Fall b.) bleibt die Grundstruktur aus Abb. 3 erhalten, allerdings bilden die T1-AG und die T2-AG als Organgesellschaften sowie die M-AG als Organträger einen Organkreis.[156] Dadurch ergibt sich das folgende Konzernstrukturmodell:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Konzernstruktur im Grundfall b.)

(Quelle: Eigene Darstellung)

Der Fall c.) bildet den Nichtorganschaftsfall der natürlichen Person A als Mutterunternehmen ab (über das gewerbliche Einzelunternehmen). Mithin ergibt sich die folgende Struktur:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 5: Konzernstruktur im Grundfall c.)

(Quelle: Eigene Darstellung)

Die Beteiligten bilden im Grundfall d.) wiederum eine Organschaft, sodass der Konzern nunmehr die folgende Struktur aufweist:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 6: Konzernstruktur im Grundfall d.)

(Quelle: Eigene Darstellung)

Diese vier Grundmodelle werden i.R.d. Analyse im Einzelfall modifiziert, wenn es der Sachverhalt erfordert. Dasselbe gilt für die nachfolgenden Annahmen des Modells[157]:

1.) Allgemeines:

- Die Wirtschaftsjahre aller Unternehmen entsprechen dem Kalenderjahr (= VZ).
- Vorauszahlungen auf die Steuerschuld (gem. § 37 Abs. 1 EStG, § 31 Abs. 1 KStG i.V.m. § 37 Abs. 1 EStG, § 1 Abs. 4 SolZG, § 19 GewStG) werden nicht geleistet.
- Verlustvorträge (i.S.d. § 10 d EStG, 10 a GewStG) sind aufgrund des Grundsatzes der Einperiodenbetrachtung bei keiner Gesellschaft vorhanden.
- Die KapESt inkl. des SolZ darauf werden nicht berücksichtigt.[158]
- Es gilt der Grundsatz der Einperiodenbetrachtung, d.h., die Gewinne sind im Zeitablauf konstant und es kommt zu keinen Änderungen des Steuersatzes oder der steuerlichen BMG.[159]

2.) Steuersätze

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1: Relevante Steuersätze für das Konzernmodell

(Quelle: Eigene Darstellung)

3.) Tochtergesellschaften (T1-AG/T2-AG):

- Die Tochtergesellschaft T1-AG erwirtschaftet im Nichtorganschaftsfall einen Steuerbilanzgewinn i.H.v. T€ 100. Dieser Gewinn abzüglich der GewSt ist das zvE. Im Organschaftsfall erwirtschaftet sie einen Steuerbilanzgewinn i.H.v. T€ 0 (nach Gewinnabführung i.H.v. T€ 100). Dieser entspricht betragsmäßig dem zvE.[161]
- Die Tochtergesellschaft T2-AG erwirtschaftet im Nichtorganschaftsfall einen Verlust laut Steuerbilanz i.H.v. T€ 100. Dieser entspricht dem zvE. Im Organschaftsfall erzielt sie einen Steuerbilanzgewinn i.H.v. T€ 0 (nach Verlustübernahme durch den Organträger). Dieser entspricht betragsmäßig dem zvE.[162]
- Im Nichtorganschaftsfall wird ein Gewinn nach Steuern vollständig an das Mutterunternehmen ausgeschüttet.[163] Die Vereinnahmung dieser Ausschüttung beim Mutterunternehmen erfolgt phasenkongruent.[164]
- Die KSt laut Regelsteuersatz entspricht der verbleibenden KSt.

[...]


[1] Vgl. Herzig, N.: Einführung, in: Herzig, N. (Hrsg.): Organschaft: Laufende und aperiodische Besteuerung, nationale und internationale Aspekte, Hinweise zum EU-Recht, Stuttgart 2003, S. 3.

[2] Vgl. Danelsing, W., in: Blümich, W. (Begr.): Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz: EStG, KStG, GewStG: Kommentar, Loseblattwerk, München (Stand: 92. Erg.-Lfg. 10/2006), § 14 KStG, Rz. 1.

[3] Zum Beispiel erfolgt eine Eliminierung von zwischen den verbundenen Unternehmen geleisteten Dauerschuldzinsen. Siehe hierzu B.II.3.

[4] Zum Beispiel einen erweiterten Verlustausgleich. Siehe ausführlich C.II.1.

[5] Vgl. Neumann, S., in: Gosch, D. (Hrsg.): Körperschaftsteuergesetz: Kommentar, München 2005, § 14, Rz. 33.

[6] Vor allem für Unternehmen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Siehe ausführlich D.I.1.

[7] Vgl. Then, J.: Die ertragsteuerliche Organschaft: Wichtiges Instrument steuerlicher Gestaltung, in: StuB 2006, S. 867.

[8] Siehe bspw. die Rs. Marks & Spencer und Oy Esab.

[9] Siehe hierzu z.B. Frotscher, G. in: Frotscher, G. (Hrsg.)/Maas, E. (Hrsg.): Körperschaftsteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz: KStG, UmwStG, Loseblattwerk, Freiburg i. Br. (Stand: 85. Erg.-Lfg. 11/2006), § 14 KStG, Rz. 1.

[10] Vgl. Prinz, U.: Unternehmenssteuerreform: Auch die Organschaft gehört auf den Prüfstand!, in: FR 1999, S. 647.

[11] Zuletzt durch Unternehmensteuerreformgesetz 2008 und Jahressteuergesetz 2008.

[12] Wobei erschwerend hinzukommt, dass die Wirkungen solcher Gesetzesänderungen nur schwer zu erkennen sind. Vgl. Roser, F.: Änderungen bei der Organschaft und die Reaktion des BMF: Praktische Hinweise auf mögliche Anpassungsfolgerungen, in: EStB 2006, S. 73.

[13] Rechtsstand ist grundsätzlich der 1.1.2008, wobei die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform 2008 erst im späteren Verlauf der Analyse eingeblendet werden.

[14] Ohne die Annahme der Erfüllung des § 18 AktG bereits vor Begründen einer Organschaft würde durch diese grundsätzlich erst ein Konzern entstehen, woraus sich verschärfte Rechnungslegungsvorschriften (§§ 291 ff. HGB) u.ä. ergeben. Diese möglichen negativen Folgen einer Organschaftsbegründung bleiben somit außer Betracht. Siehe zu solchen Konsequenzen Erle, B. in: Erle, B. (Hrsg.)/Sauter, T. (Hrsg.): Heidelberger Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz: Die Besteuerung der Kapitalgesellschaft und ihrer Anteilseigner, 2. Aufl., Heidelberg 2006, Vor §§ 14-19, Rn. 26 ff.

[15] Vgl. Witt, C.-H.: Die Konzernbesteuerung: Vorschlag zur Fortentwicklung des Rechts der steuerlichen Organschaft, Köln 2006, S.3.

[16] Siehe z.B. Heinz, C. A./Wessinger, F.: Organschaftsbesteuerung – „Fremdkörper“ in einem System der Halbeinkünftebesteuerung?, in: GmbHR 2005, S. 1391 ff.; Richter, L.: Die Auswirkungen des § 8 b KStG i.d.F. des „Korb II-Gesetzes“ auf (die Vorteilhaftigkeit von) Organschaftskonzernstrukturen, in: GmbHR 2004, S. 1194 ff.

[17] Das heißt KSt, GewSt, USt und GrESt.

[18] Zum Beispiel Umwandlungsvorgänge, Beendigung der Organschaft durch Kündigung des EAV, vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre, vGA, Teilwertabschreibung u.ä.

[19] Die quantitative Analyse erfolgt dabei anhand steuerlicher Belastungsvergleiche in der Form von kasuistischen Veranlagungssimulationen.

[20] In der verkündeten Fassung vom 14.8.2007.

[21] Das GrEStG kennt dagegen nur die Begriffe des abhängigen und des beherrschenden Unternehmens, die im weiteren Verlauf der Arbeit jedoch synonym verwendet werden.

[22] Vgl. Kolbe, S., in: Herrmann, C./Heuer, G./Raupach, A. (Hrsg.): Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz: Kommentar, Loseblattwerk, Köln (Stand: 225. Erg.-Lfg. 12/2006), § 14 KStG, Anm. 10.

[23] Vgl. BMF-Schreiben vom 26.8.2003 (Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Steuersenkungs- (StSenkG) und das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG)), IV A 2 – S 2770 – 18/03, BStBl. I 2003, S. 437, Tz. 11.

[24] Vgl. Güroff, G., in: Glanegger, P./Güroff, G.: Gewerbesteuergesetz: Kommentar, 6. Aufl., München 2006, § 2, Anm. 190 a.

[25] Daher erfolgt im Weiteren die Analyse und Beurteilung der ertragsteuerlichen Organschaft hinsichtlich seiner Vorteilhaftigkeit konsequenterweise in beiden Steuerarten gemeinsam.

[26] Der Rückgriff erfolgte bis zur Neufassung des Gesetzes 1983. Vgl. Heine, K.: Herrschende und abhängige Personen sowie Unternehmen und die Organschaft im Grunderwerbsteuerrecht, in: GmbHR 2003, S. 453-460.

[27] Vgl. Pahlke, A., in: Franz, W./Pahlke, A.: Grunderwerbsteuergesetz: Kommentar, 3. Aufl., München 2005, § 1, Rz. 341. Bezüglich der Eingliederungsvoraussetzungen wird daher auf die Rechtssprechung zur umsatzsteuerlichen Organschaft zurückgegriffen. Vgl. Hofmann, R./Hofmann, G.: Grunderwerbsteuergesetz: Kommentar, 8. Aufl., Herne/Berlin 2004, § 1, Rdnr. 167.

[28] Für die körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft mit Beginn des VZ 2001 bzw. des EZ 2002 nicht mehr notwendig. Vgl. Krebühl, H.-H.: Besteuerung der Organschaft im neuen Unternehmenssteuerrecht, in DStR 2002, S. 1242.

[29] Vgl. Prinz, U.: Wirtschaftliche Konsequenzen der Organschaft, in: Herzig, N. (Hrsg.): Organschaft: Laufende und aperiodische Besteuerung, nationale und internationale Aspekte, Hinweise zum EU-Recht, Stuttgart 2003, S. 548.

[30] Organgesellschaft ist hier jedoch nur der Kapitalgesellschaftsanteil. Vgl. Frotscher (2006), § 14 KStG, Rz. 80 a.

[31] § 1 Abs.1 S.1 KStG fordert den Sitz oder die Geschäftsleitung als Inlandsbezug.

[32] Vgl. Harle, G./Bank, S.: Körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft nach dem Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG), in: BB 2002, S. 1341-1346.

[33] Vgl. Eversberg, H.: Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft, in: Herzig, N. (Hrsg.): Organschaft: Laufende und aperiodische Besteuerung, nationale und internationale Aspekte, Hinweise zum EU-Recht, Stuttgart 2003, S. 76 f.

[34] Möglich seit Oktober 2004. Vgl. Heurung, R./Klübenspies, M.: Ertragsteuerliche Organschaften im Lichte des BMF-Schreibens vom 26.8.2003, in: BB 2003, S. 2484.

[35] Vgl. Koths, D.: Qualifizierung als Organträger, in: Herzig, N. (Hrsg.): Organschaft: Laufende und aperiodische Besteuerung, nationale und internationale Aspekte, Hinweise zum EU-Recht, Stuttgart 2003, S. 68.

[36] Vgl. Frotscher (2006), § 14 KStG, Rz. 16.

[37] Vgl. Frotscher (2006), § 14 KStG, Rz. 31; Dötsch, E./Witt, G. in: Dötsch, E. u.a. (Hrsg.): Die Körperschaftsteuer: Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz und zu den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften der Anteilseignerbesteuerung, Loseblattwerk, Stuttgart (Stand: 58. Erg.-Lfg. 11/2006), § 14 KStG, Tz. 78.

[38] Vgl. Walter, W., in: Ernst & Young (Hrsg.): Körperschaftsteuergesetz: KStG mit Nebenbestimmungen: Kommentar, Loseblattwerk, Bonn (Stand: 54. Erg.-Lfg. 6/2006), § 14 KStG, Rz. 148, Rz. 155.

[39] Vgl. Koths (2003), S. 67; Dötsch/Witt (2006), § 14 KStG, Tz. 78.

[40] Vgl. BMF-Schreiben vom 10.11.2005 (Änderungen bei der Besteuerung steuerlicher Organschaften durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG -), IV B 7 – S 2770 – 24/05, BStBl. I 2005, S. 1038, Rz. 17.

[41] Was von der h.M. in der Literatur kritisiert wird. Vgl. dötsch/witt (2006), § 14 KStG, Tz. 92 a, m.w.N.

[42] Siehe hierzu Frotscher (2006), § 14 KStG, Rz. 52 ff.

[43] Für Details siehe Dötsch/witt (2006), § 14 KStG, Tz. 166.

[44] Beim ersten Abschluss. Anschließend reichen, außer bei Unterbrechungen, jährliche Verlängerungen. Vgl. Dötsch, E.: Gewinnabführungsvertrag, in: Herzig, N. (Hrsg.): Organschaft: Laufende und aperiodische Besteuerung, nationale und internationale Aspekte, Hinweise zum EU-Recht, Stuttgart 2003, S. 111.

[45] Vgl. Dötsch/Witt (2006), § 14 KStG, Tz. 173.

[46] Im Verlustfall können die anderen Gewinnrücklagen zur Verringerung des Jahresfehlbetrages verwendet werden (R 60 Abs. 3 S. 6 KStR).

[47] Da der Begriff der vernünftigen kaufmännischen Beurteilung nicht definiert ist, ergibt sich insoweit ein Ermessensspielraum.

[48] Vgl. Dötsch/Witt (2006), § 14 KStG, Tz. 184.

[49] Vgl. Frotscher (2006), § 14 KStG, Rz. 231.

[50] Vgl. Frotscher (2006), § 14 KStG, Rz. 182.

[51] Dies ergibt sich nicht aus dem Gesetz, kann indes aus der Fünf-Jahres-Frist für den erstmaligen Abschluss eines EAV teleologisch hergeleitet werden. Vgl. Frotscher (2006), § 14 KStG, Rz. 128.

[52] Beziehungsweise eine höhere, qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte, wenn dies die Satzung generell für Beschlüsse der Haupt- oder Gesellschafterversammlung vorschreibt. Vgl. Walter (2006), § 14 KStG, Rz. 274.

[53] Dabei wird nach h.M. nicht die Durchrechnungsmethode herangezogen, bei der die Beteiligungssätze (bzw. die Stimmrechtsätze) multipliziert werden. Bsp.: 80% der Stimmrechte auf der ersten Ebene, 60% auf der zweiten Ebene ergeben nach der rechnerischen Ermittlung 80%*60% = 48% und schließen somit die mittelbare Organschaft aus, was im Fall der Additionsmethode nicht der Fall ist, bei der auf die Mehrheit der Stimmrechtsanteile auf jeder einzelnen Stufe abgestellt wird. Vgl. Förster, G.: Finanzielle Eingliederung (unmittelbare und mittelbare Beteiligungen), in: Herzig, N. (Hrsg.): Organschaft: Laufende und aperiodische Besteuerung, nationale und internationale Aspekte, Hinweise zum EU-Recht, Stuttgart 2003, S. 92; Walter (2006), § 14 KStG, Rz. 295.1. Die Finanzverwaltung sieht allerdings die Anwendung der Durchrechnungsmethode vor (R 57 Bsp. 3 KStR).

[54] Vgl. BFH-Urteil vom 2.11.1977, BStBl. II 1978, S. 75.

[55] Vgl. Förster (2003), S. 91.

[56] Vgl. Walter (2006), § 14 KStG, Rz. 295.1.

[57] Durchleitungs- oder Additionsmethode. Vgl. Dötsch/Witt (2006), § 14 KStG, Tz. 133. Vgl. auch Fn. 53.

[58] Vgl. Förster (2003), S. 94.

[59] Vgl. Frotscher (2006), § 14 KStG, Rz. 125.

[60] Soweit nicht § 16 KStG etwas anderes fordert.

[61] Zu beachten ist grundsätzlich, dass sich die folgenden Ausführungen zur Einkommensermittlung ausschließlich auf die Organschaftsbesteuerung beziehen. Es kann in Ausnahmefällen (Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen oder Auflösung vorvertraglicher Rücklagen) dazu kommen, dass insoweit neben der Organschafts- auch die allgemeine Dividendenbesteuerung existiert (R 60 Abs. 4 S. 4 u. 5 KStR).

[62] Vgl. Frotscher (2006), § 14 KStG, Rz. 7.

[63] Vgl. Dötsch/Witt (2006), § 14 KStG, Tz. 270.

[64] Vgl. Frotscher (2006), § 14 KStG, Rz. 9.

[65] Vgl. Wassermeyer, F.: Können organschaftliche Mehrabführungen Gewinnausschüttungen sein?, in: GmbHR 2003, S. 313.

[66] Vgl. Walter (2006), § 14 KStG, Rz. 822.

[67] Vgl. Herzig (2003), S. 12.

[68] Vgl. Herlinghaus, A.: Einkommensermittlung und Einkommenszurechnung, in: Herzig, N. (Hrsg.): Organschaft: Laufende und aperiodische Besteuerung, nationale und internationale Aspekte, Hinweise zum EU-Recht, Stuttgart 2003, S. 132 f.

[69] Siehe hierzu das ausführliche Berechnungsschema zur Einkommensermittlung der Organgesellschaft in Anhang 1.

[70] Da es aufgrund des EAV während der Organschaft zu keinen Verlusten der Organgesellschaft kommen kann, beschränkt sich der Anwendungsbereich dieser Regelung auf deren vor- und nachorganschaftliche Verlustvorträge. Vgl. Dötsch, E./Witt, G. in: Dötsch, E. u.a. (Hrsg.): Die Körperschaftsteuer: Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz und zu den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften der Anteilseignerbesteuerung, Loseblattwerk, Stuttgart (Stand: 58. Erg.-Lfg. 11/2006), § 15 KStG, Tz. 5.

[71] Bruttomethode deshalb, da das Einkommen der Organgesellschaft ohne Berücksichtigung der steuerfreien Beteiligungserträge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie der damit in Verbindung stehenden Betriebsausgaben brutto an den Organträger abgeführt wird. Vgl. Heurung, R./Möbus, S.: Einkommensermittlung bei Organschaften: Gestaltungsmöglichkeiten bei Umwandlungen und grenzüberschreitenden Sachverhalten im Kontext der neueren Entwicklungen im Unternehmenssteuerrecht, in: BB 2003, S. 766 f.

[72] Vgl. Frotscher (2006), § 14 KStG, Rz. 262 ff.

[73] Präziser gesprochen: kein Raum für ein eigenes steuerpflichtiges Einkommen ¹ 0.

[74] Da es kein eigenes Einkommen der Organgesellschaft ist, sondern ihr nur für Besteuerungszwecke zugerechnet wird. Vgl. Frotscher (2006), § 14 KStG, Rz. 286.

[75] Vgl. Dötsch/Witt (2006), § 14 KStG, Tz. 279.

[76] Das Auseinanderlaufen kann auch andere Gründe haben wie z.B. unterschiedliche Bewertungsansätze in Handels- und Steuerbilanz als häufigste Ursache. Vgl. Dötsch/Witt (2006), § 14 KStG, Tz. 282.

[77] Mehrabführung: Handelsrechtliche Gewinnabführung > steuerrechtlich zuzurechnendes Einkommen. Minderabführung: Handelsrechtliche Gewinnabführung < steuerrechtlich zuzurechnendes Einkommen.

[78] Zum Beispiel stellen Abschreibungsverlagerungen (aufgrund einer Betriebsprüfung) von der vorvertraglichen in die vertragliche Zeit vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen dar.

[79] Vgl. Herzig (2003), S. 16 f.

[80] Mit Ausnahme der KSt auf ihr eigenes Einkommen infolge von Ausgleichszahlungen.

[81] Vgl. Frotscher (2006), § 14 KStG, Rz. 290.

[82] Vgl. Anhang 2 für ein zusammenfassendes Berechnungsschema.

[83] Vgl. Frotscher (2006), § 14 KStG, Rz. 301.

[84] Vgl. Herlinghaus (2003), S. 140.

[85] Vgl. Heurung/Klübenspies (2003), S. 2492.

[86] Vgl. Dötsch/Witt (2006), § 15 KStG, Tz. 9.

[87] Vgl. Frotscher (2006), § 14 KStG, Rz. 399 i f.

[88] Für die komplexen Einzelheiten der Ausgleichsposten, die Korrekturposten zum Beteiligungsbuchwert darstellen, siehe Dötsch/Witt (2006), § 14 KStG, Tz. 360 ff.

[89] Vgl. Danelsing (2006), Rz. 190.

[90] Vgl. Güroff (2006), Anm. 191.

[91] Vgl. Sarrazin, V., in: Lenski, E. (Begr.)/Steinberg, W. (Begr.): Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, Loseblattwerk, Köln, (Stand: 91. Erg.-Lfg. 9/2006), § 2, Anm. 3004.

[92] Vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6.11.1985, I R 56/82, BStBl. II 1986, S. 74 f., m.w.N.

[93] Vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.11.2003, I R 88/02, BStBl. II 2004, S. 752, m.w.N.

[94] Vgl. Sarrazin (2006), Anm. 3041.

[95] Vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22.1.2004, III R 19/02, BStBl. II 2004, S. 517, m.w.N; Herzig (2003), S. 6.

[96] Vgl. BFH-Urteil vom 23.10.1974, I R 182/72, BStBl. II 1975, S. 47.

[97] Vgl. BFH-Urteil vom 26.1.1972, I R 171/68, BStBl. II 1972, S. 359.

[98] Vgl. BFH-Urteil vom 27.6.1990, I R 183/85, BStBl. II 1990, S. 918.

[99] Vgl. Altendorf, K.: Vor- und nachorganschaftliche Verluste: Möglichkeiten der Verlustnutzung bei Körperschaft- und Gewerbesteuer, in: GmbH-StB 2003, S. 139 f.

[100] Vgl. Sarrazin (2006), Anm. 3041; Heurung/Möbus (2003), S. 770; Frotscher, G. in: Frotscher, G. (Hrsg.)/Maas, E. (Hrsg.): KStG, UmwStG: Körperschaftsteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz, Loseblattwerk, Freiburg i. Br. (Stand: 85. Erg.-Lfg. 11/2006), § 15 KStG, Rz. 41.; a.A. BMF-Schreiben (2003), Tz. 28.

[101] Vgl. Frotscher (2006), § 14 KStG, Rz. 433.

[102] Vgl. Schmidt, L./Müller, T./Stöcker, E. E.: Die Organschaft im Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerrecht, 6. Aufl., Herne/Berlin 2003, Rz. 970.

[103] Vgl. Schmidt/Müller/Stöcker (2003), Rz. 971.

[104] Vgl. Stadie, H., in: Rau, G. (Begr.)/Dürrwächter, E. (Begr.): Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Loseblattwerk, Köln (Stand: 128. Erg.-Lfg. 12/2006), § 2, Anm. 674 f.

[105] Vgl. Widmann, W.: Organschaft und Umsatzsteuer, in: Herzig, N. (Hrsg.): Organschaft: Laufende und aperiodische Besteuerung, nationale und internationale Aspekte, Hinweise zum EU-Recht, Stuttgart 2003, S. 339.

[106] Vgl. Widmann (2003), S. 339. Im GrEStG bedeutet dies eine Ausnahme von der üblichen Systematik, welche nicht auf den Status eines Beteiligten abstellt. Vgl. Heine, K.: Die Organschaft im Umsatzsteuerrecht und bei der Grunderwerbsteuer: Ein Vergleich, in: UVR 2004, S. 192.

[107] Vgl. BFH-Urteil vom 9.10.2002, V R 64/99, BStBl. II 2003, S. 377.

[108] Vgl. BMF-Schreiben vom 26.1.2007 (Umsatzsteuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Halten von Beteiligungen), IV A 5 – S 7300 – 10/07, BStBl. I 2007, S. 211, Tz. 6, 15 f.

[109] Bis auf wenige Ausnahmen. Vgl. BMF-Schreiben vom 26.1.2007, S. 211, Tz. 7.

[110] Vgl. Günkel, M./Lieber, B.: Grunderwerbsteuerliche Organschaft, in: Herzig, N. (Hrsg.): Organschaft: Laufende und aperiodische Besteuerung, nationale und internationale Aspekte, Hinweise zum EU-Recht, Stuttgart 2003, S. 355; ähnlich Fischer, P., in: Boruttau, E. P.: Grunderwerbsteuergesetz: Kommentar, 16. Aufl., München 2007, § 1, Rn. 965.

[111] Vgl. Widmann (2003), S. 342.

[112] Vgl. Schmidt/Müller/Stöcker (2003), Rz. 1269.

[113] Vgl. Stadie (2006), Anm. 685.

[114] Vgl. BFH-Urteil vom 22.11.2001, V R 50/00, BStBl. II 2002, S. 168.

[115] Vgl. dagegen Stadie (2006), Anm. 687.1, welcher dies für nicht gerechtfertigt hält.

[116] Vgl. Stadie (2006), Anm. 690.

[117] Vgl. Fischer (2007), Rn. 965 a.

[118] Vgl. Widmann (2003), S. 342.

[119] Vgl. BFH-Urteil vom 3.4.2003, V R 63/01, BStBl. II 2004, S. 434.

[120] Vgl. Widmann (2003), S. 342 f.

[121] Vgl. Fischer (2007), Rn. 965 b.

[122] Vgl. Günkel/Lieber (2003), S. 356 f.

[123] Vgl. Widmann (2003), S. 344.

[124] Vgl. auch Schmidt/Müller/Stöcker (2003), Rz. 1383.

[125] Vgl. BFH-Urteil vom 23.4.1964, V 184/61 U, BStBl. III 1964, S. 347.

[126] Vgl. Schmidt/Müller/Stöcker (2003), Rz. 1389.

[127] Vgl. Schmidt/Müller/Stöcker (2003), Rz. 1652; a.A. Stadie (2006), Anm. 641 ff., der (aus plausiblen Gründen) ein Wahlrecht einfordert. Dies wurde vom BFH allerdings verneint. Vgl. BFH-Urteil vom 17.1.2002, V R 37/00, BStBl. II 2002, S. 376.

[128] Vgl. Widmann (2003), S. 344.

[129] Zivilrechtlich bleibt die Organgesellschaft eigenständig. Vgl. Stadie (2006), Anm. 652.

[130] Vgl. Witt (2006), S. 48.

[131] In Verbindung mit § 3 Abs. 1 b bzw. Abs. 9 a UStG, wenn es sich um unentgeltliche Lieferungen bzw. unentgeltliche sonstige Leistungen handelt.

[132] Vgl. Stadie (2006), Anm. 654.

[133] Korrekter müsste es Innenumsätze heißen. Vgl. dazu Stadie (2006), Anm. 657.

[134] Vgl. Widmann (2003), S. 346.

[135] Vgl. Schmidt/Müller/Stöcker (2003), Rz. 1531. Hiernach gilt dies auch, wenn die Rechnungen auf die Organgesellschaft ausgestellt sind.

[136] Vgl. Widmann (2003), S. 347.

[137] Vgl. Schmidt/Müller/Stöcker (2003), Rz. 1477.

[138] Aufgrund dessen, dass sie zum isolierten Unternehmen des Organträgers zählen, sind ihre Lieferungs- und Leistungsbeziehungen zum Organträger aber ohnehin nichtsteuerbare Innenumsätze. Vgl. Stadie (2006), Anm. 741, Anm. 755.

[139] § 1 Abs. 3 Nr. 1 o. 2 Alt. 2 o. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b) GrEStG.

[140] Vgl. Günkel/Lieber (2003), S. 357.

[141] Anteilsvereinigung in der Hand des Erwerbers, § 1 Abs. 3 Nr. 1 o. 2 Alt. 1 GrEStG.

[142] Vgl. Wischott, F./Schönweiß, R.: Grunderwerbsteuerpflicht bei Wechsel des Organträgers – Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 20.7.2005, in: DStR 2006, S. 172.

[143] Vgl. Forst, P./Ruppel, P.: Grunderwerbsteuer und Organschaft: Die konträre Sichtweise von BFH und Finanzverwaltung, in: EStB 2006, S. 223; Willibald, F./Widmayer, G.: Grunderwerbsteuerliche Organschaft: BFH entscheidet gegen OFD Münster, in DB 2005, S. 2544.

[144] Vgl. Günkel/Lieber (2003), S. 354.

[145] Vgl. Forst/Ruppel (2006), S. 224.

[146] Vgl. BFH-Urteil vom 16.1.1980, II R 52/76, BStBl. II 1980, S. 361.

[147] Vgl. Fischer (2007), Rn. 958 c.

[148] Vgl. Günkel/Lieber (2003), S. 355. Im Bsp. 2 ist der Tatbestand der teilweise mittelbaren Anteilsvereinigung in der Hand des Erwerbers (M-AG) trotz Vorliegens einer grunderwerbsteuerlichen Organschaft erfüllt, wenn die M-AG zu 95% an der T1-AG beteiligt ist. In diesem Fall ergibt sich nicht der Tatbestand einer Anteilsvereinigung im Organkreis.

[149] Vgl. Forst/Ruppel (2006), S. 226; Heine (2003), S. 455.

[150] Vgl. Forst/Ruppel (2006), S. 225.

[151] Vgl. Fischer (2007), Rn. 958 b.

[152] Sämtliche nachfolgenden Untersuchungsergebnisse gelten ebenso für eine Personengesellschaft, soweit körperschaftsteuerpflichtige Subjekte an ihr beteiligt sind.

[153] Sämtliche nachfolgenden Untersuchungsergebnisse gelten ebenso für eine Personengesellschaft, soweit einkommensteuerpflichtige Subjekte an ihr beteiligt sind.

[154] Die natürliche Person A hält die Beteiligungen im notwendigen Betriebsvermögen des gewerblichen Einzelunternehmens.

[155] Die Beteiligungshöhe entspricht in allen Fällen der Höhe der Anteile an den Stimmrechten.

[156] Sämtliche sachliche Voraussetzungen der Organschaft (finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung sowie der Abschluss eines EAV) gelten wie auch im Fall d.) als erfüllt.

[157] Zum Teil dienen die Annahmen der Vereinfachung in beiden Fällen (d.h. Organschafts- und Nichtorganschaftsfall), z.T. sind es Prämissen für den Nichtorganschaftsfall, um eine Vergleichbarkeit zu ermöglichen, da diese Prämissen im Organschaftsfall als Grundvoraussetzungen für die Anerkennung der Organschaft ohnehin erfüllt sein müssen oder als Folgewirkungen der Organschaft inhärent sind. Siehe Teil B.

[158] Die KapESt und der SolZ hierauf als Vorauszahlung auf die Steuerschuld des Empfängers ist bei diesem voll anrechenbar auf die endgültige Steuerschuld (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG bzw. § 1 Abs. 2 SolZ i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

[159] Vgl. Grotherr, S.: Internationale Steuerplanung: Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft?: Die Wahl zwischen Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft im Ausland nach den Änderungen durch das Steuersenkungsgesetz, in: SteuStud 2001, S. 183.

[160] Umsätze, die gem. § 12 Abs. 2 UStG dem ermäßigten Steuersatz i.H.v. 7% unterliegen, werden nicht ausgeführt.

[161] Das heißt, abzuführender Gewinn und zuzurechnendes Einkommen entsprechen sich.

[162] Das heißt, zu übernehmender Verlust und zuzurechnendes negatives Einkommen entsprechen sich.

[163] Im Fall der Organschaft müssen die Organgesellschaften aufgrund des EAV zwangsläufig ihren gesamten Gewinn abführen. Siehe B.II.

[164] Die Gewinnvereinnahmung des von der Organgesellschaft abgeführten Gewinns erfolgt beim Organträger (bei identischen Wirtschaftsjahren) stets phasenkongruent. Vgl. Richter (2004), S. 1194.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Erscheinungsjahr
2007
ISBN (eBook)
9783836605823
ISBN (Paperback)
9783836655828
DOI
10.3239/9783836605823
Dateigröße
703 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Hamburg – Wirtschaftswissenschaften, Betriebswirtschaft
Erscheinungsdatum
2007 (Oktober)
Note
1,3
Schlagworte
organschaft konzernbesteuerung belastungsvergleich unternehmenssteuerreform grunderwerbsteuerliche
Produktsicherheit
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Titel: Kritische Vorteilhaftigkeitsanalyse von Organschaftsverbindungen im Konzern
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