Lade Inhalt...

Entstehung und Entwicklung des §13b Umsatzsteuergesetz

©2007 Bachelorarbeit 60 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Unser heutiges Umsatzsteuer-System basiert auf dem System der Netto-Allphasen-Mehrwertsteuer, welches im Jahre 1968 in Deutschland eingeführt wurde. Seit 1993 besteht der EU-Binnenmarkt. Die Umsatzsteuer stellt für den Staat einen wichtigen Teil der Steuereinnahmen dar. Dies resultiert zum Einen aus den hohen Einnahmen und zum Anderen aus der relativ guten Stabilität der Einnahmen. Im Jahr 2005 beliefen sich die Staatseinnahmen aus Umsatzsteuer einschließlich Einfuhrumsatzsteuer auf ca. 139,7 Mrd. EURO. Das bedeutet mehr Einnahmen aus der Umsatzsteuer als aus der Lohnsteuer.
Allerdings birgt das System auch einige Probleme. Das Umsatzsteueraufkommen blieb in den vergangenen Jahren hinter den Zahlen zurück, die sich aus volkswirtschaftlichen Berechnungen ergeben. In den Jahren 2001-2005 waren die Umsatzsteuereinnahmen sogar rückläufig. Ein gewichtiger Grund hierfür ist vor allem die Umsatzsteuerhinterziehung, die auf ca. 15 Mrd. EURO jährlich geschätzt wird.
Die Umsatzsteuerhinterziehung stellt aber nicht nur ein Problem für den Staat, also die haushaltsverantwortlichen Organe in Bund, Ländern und Gemeinden dar, sondern geht zu Lasten unserer gesamten Volkswirtschaft. Gewissenhafte Unternehmen, die ehrlich ihre Steuern abführen, können möglicherweise mit den Unternehmen, die nicht alle Steuern korrekt abführen, auf dem immer härter werdenden Markt nicht mehr mithalten und werden im schlimmsten Fall sogar vom Markt verdrängt.
Aus diesen Gründen ist es wichtig, das bestehende Umsatzsteuersystem zu überdenken und mögliche Reformen zu prüfen und umzusetzen. Ein erster Schritt ist mit der Einführung des § 13b UStG getan. Im Rahmen dieser Arbeit wird auf den bestehenden § 13b UStG, sowie über die mögliche Einführung des Reverse-Charge-Systems, als eines der angedachten Modelle, näher eingegangen.
Gang der Untersuchung:
Grundlage dieser Arbeit ist eine umfassende Literaturrecherche in regelmäßig erscheinenden Fachzeitschriften, in Datenbanksystemen, in Fachliteratur und im Internet.
Die Arbeit selbst ist in acht Kapitel gegliedert. Nach der Einleitung wird in Kapitel 2 ein kurzer Überblick über die Entstehung und Entwicklung des § 13b UStG gegeben.
In Kapitel 3 wird der § 13b UStG in seiner aktuellen Form dargestellt und näher erläutert, wobei auf Humanmediziner und pauschalierende Landwirte als Leistungsempfänger nicht näher eingegangen wird.
Anhand der Umsatzsteuersysteme Österreichs und Frankreichs sollen in Kapitel 4 […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Christina Wahl
Entstehung und Entwicklung des §13b Umsatzsteuergesetz
ISBN: 978-3-8366-0558-8
Druck Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2008
Zugl. Fachhochschule Calw - Hochschule für Wirtschaft und Medien, Calw, Deutschland,
Bachelorarbeit, 2007
Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte,
insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von
Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der
Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen,
bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung
dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen
der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Sie ist grundsätzlich
vergütungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des
Urheberrechtes.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in
diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme,
dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei
zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften.
Die Informationen in diesem Werk wurden mit Sorgfalt erarbeitet. Dennoch können
Fehler nicht vollständig ausgeschlossen werden, und die Diplomarbeiten Agentur, die
Autoren oder Übersetzer übernehmen keine juristische Verantwortung oder irgendeine
Haftung für evtl. verbliebene fehlerhafte Angaben und deren Folgen.
© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2008
Printed in Germany

II
INHALTSVERZEICHNIS
INHALTSVERZEICHNIS ... II
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ...IV
1.
EINLEITUNG... 1
1.1. P
ROBLEMSTELLUNG
... 1
1.2. V
ORGEHENSWEISE
... 2
2.
ENTSTEHUNG UND ENTWICKLUNG DES § 13B USTG ... 2
3.
DER HEUTIGE § 13B USTG ... 5
3.1. U
MFANG DES
§
13
B
US
T
G... 5
3.1.1.
Anwendungsfall 1: § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG ... 6
3.1.2.
Anwendungsfall 2: § 13b Abs. 1 Nr. 2 UStG ... 8
3.1.3.
Anwendungsfall 3: § 13b Abs. 1 Nr. 3 UStG ... 9
3.1.4.
Anwendungsfall 4: § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG ... 10
3.1.5.
Anwendungsfall 5: § 13b Abs. 1 Nr. 5 UStG ... 12
3.1.6.
Fallübergreifende Regelungen... 13
3.2. W
IE FUNKTIONIERT DER
§
13
B
US
T
G
IN DER
P
RAXIS
?... 16
3.3. B
ERÜCKSICHTIGUNG IN DEN
US
T
-V
ORANMELDUNGEN
,
SOWIE IN DER
J
AHRESERKLÄRUNG
... 22
4.
BEHANDLUNG DER VON DEUTSCHEN UNTERNEHMERN IM
EU-AUSLAND ERBRACHTEN LEISTUNGEN... 27
4.1. D
IE
B
EHANDLUNG IN
Ö
STERREICH
... 27
4.1.1.
Regelungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft ... 27
4.1.2
Vorsteuervergütungsverfahren... 29
4.2.
D
IE
B
EHANDLUNG IN
F
RANKREICH
... 29
4.2.1.
Regelungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft ... 29
4.2.2.
Vorsteuervergütungsverfahren... 31

III
5.
BEHANDLUNG DER VON DEUTSCHEN UNTERNEHMERN IM
DRITTLAND ERBRACHTEN LEISTUNGEN AM BEISPIEL
SCHWEIZ ... 32
5.1. R
EGISTRIERUNG ZUR
U
MSATZSTEUER IN DER
S
CHWEIZ
... 32
5.2. D
IE
S
TEUERPFLICHT AUSLÄNDISCHER
U
NTERNEHMER UND SCHWEIZER
R
EVERSE
-C
HARGE
-R
EGELUNG
... 35
5.3. V
ORSTEUERVERGÜTUNGSVERFAHREN
... 37
6.
DAS REVERSE-CHARGE-SYSTEM ... 40
6.1. W
IE FUNKTIONIERT DAS
R
EVERSE
-C
HARGE
-S
YSTEM
?... 40
6.2. V
ORTEILE DES
R
EVERSE
-C
HARGE
-S
YSTEMS
... 41
6.3. N
ACHTEILE DES
R
EVERSE
-C
HARGE
-S
YSTEMS
... 41
6.4. Z
UKÜNFTIGE
R
EFORMVORHABEN DES
G
ESETZGEBERS
... 42
7.
SCHLUSSBETRACHTUNG... 43
8.
ZUSAMMENFASSUNG ... 46
LITERATURVERZEICHNIS ...VI
ANLAGE 1...X

IV
Abkürzungen:
a. a. O.
am angegebenen Ort
Abs.
Absatz
Art.
Artikel
BB
Betriebsberater
(Zeitschrift)
BFH
Bundesfinanzhof
BMF
Bundesministerium
der
Finanzen
bspw.
beispielsweise
BStBl.
Bundessteuerblatt
bzw.
beziehungsweise
d.h.
das
heißt
DStR
Deutsches
Steuerrecht
(Zeitschrift)
ESTV
Eidgenössische Steuerverwaltung
EURLUmsG
Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales
Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Richtlinien-Umsetzungsgesetz)
EUSt
Einfuhrumsatzsteuer
evtl.
eventuell
EZV
Eidgenössische
Zollverwaltung
F-MWStG
französisches
Mehrwertsteuergesetz
(=Umsatzsteuergesetz)
GrEStG Grunderwebsteuergesetz
HBeglG 2004
Haushaltsbegleitgesetz 2004
i. d. F.
in der Fassung
i. S. d.
im Sinne des
JStG 2007
Jahressteuergesetz 2007
Mrd.
Milliarden
MWSt
Mehrwertsteuer
MWStG Mehrwertsteuergesetz
MWSTG schweizer
Mehrwertsteuergestz (Umsatzsteuergesetz)
o.
ä.
oder
ähnliches
Ö-UStG österreichisches
Umsatzsteuergesetz

V
RLEG
Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft
S.
Satz
sog.
so
genannte
StÄndG Steueränderungsgesetz
StÄndG 2003
Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften
(Steueränderungsgesetz 2003)
u. a.
unter anderem
UR Umsatzsteuer-Rundschau
(Zeitschrift)
UStDV Umsatzsteuer-Duchführungsverordnung
UStG
Umsatzsteuergesetz
USt-ID Nr.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
USt-Voranmeldung Umsatzsteuer-Voranmeldung
z.B.
zum
Beispiel

1
1. Einleitung
1.1. Problemstellung
Unser heutiges Umsatzsteuer-System basiert auf dem System der ,,Netto-
Allphasen-Mehrwertsteuer", welches im Jahre 1968 in Deutschland eingeführt
wurde. Seit 1993 besteht der EU-Binnenmarkt.
1
Die Umsatzsteuer stellt für den
Staat einen wichtigen Teil der Steuereinnahmen dar. Dies resultiert zum Einen
aus den hohen Einnahmen und zum Anderen aus der relativ guten Stabilität der
Einnahmen. Im Jahr 2005 beliefen sich die Staatseinnahmen aus Umsatzsteuer
einschließlich Einfuhrumsatzsteuer auf ca. 139,7 Mrd. . Das bedeutet mehr
Einnahmen aus der Umsatzsteuer als aus der Lohnsteuer.
2
Allerdings birgt das System auch einige Probleme. Das
Umsatzsteueraufkommen blieb in den vergangenen Jahren hinter den Zahlen
zurück, die sich aus volkswirtschaftlichen Berechnungen ergeben. In den
Jahren 2001-2005 waren die Umsatzsteuereinnahmen sogar rückläufig. Ein
gewichtiger Grund hierfür ist vor allem die Umsatzsteuerhinterziehung, die auf
ca. 15 Mrd. jährlich geschätzt wird.
Die Umsatzsteuerhinterziehung stellt aber nicht nur ein Problem für den Staat,
also die haushaltsverantwortlichen Organe in Bund, Ländern und Gemeinden
dar, sondern geht zu Lasten unserer gesamten Volkswirtschaft. Gewissenhafte
Unternehmen, die ehrlich ihre Steuern abführen, können möglicherweise mit
den Unternehmen, die nicht alle Steuern korrekt abführen, auf dem immer
härter werdenden Markt nicht mehr mithalten und werden im schlimmsten Fall
sogar vom Markt verdrängt.
Aus diesen Gründen ist es wichtig, das bestehende Umsatzsteuersystem zu
überdenken und mögliche Reformen zu prüfen und umzusetzen. Ein erster
Schritt ist mit der Einführung des § 13b UStG getan. Im Rahmen dieser Arbeit
1
Vgl. Matheis, Groß, UR 7/2006, S. 379
2
Vgl. BMF-I A 6; http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Service/Downloads/
Abt__I/0601251a6003,templateId=raw,property=publicationFile.pdf vom 11.01.2007

2
wird auf den bestehenden § 13b UStG, sowie über die mögliche Einführung des
Reverse-Charge-Systems, als eines der angedachten Modelle, näher
eingegangen.
1.2. Vorgehensweise
Grundlage dieser Arbeit ist eine umfassende Literaturrecherche in regelmäßig
erscheinenden Fachzeitschriften, in Datenbanksystemen, in Fachliteratur und
im Internet.
Die Arbeit selbst ist in acht Kapitel gegliedert. Nach der Einleitung wird in
Kapitel 2 ein kurzer Überblick über die Entstehung und Entwicklung des § 13b
UStG gegeben. In Kapitel 3 wird der § 13b UStG in seiner aktuellen Form
dargestellt und näher erläutert, wobei auf Humanmediziner und
pauschalierende Landwirte als Leistungsempfänger nicht näher eingegangen
wird. Anhand der Umsatzsteuersysteme Österreichs und Frankreichs sollen in
Kapitel 4 die Unterschiede zum deutschen § 13b UStG deutlich werden. Kapitel
5 gibt einen Einblick in das Schweizer Mehrwertsteuersystem. Das Kapitel 6
beschäftigt sich ausschließlich mit dem Reverse-Charge-System und dessen
geplanter Umsetzung in das UStG. Das System an sich mit seinen Vor- und
Nachteilen wird aufgezeigt. Des Weiteren wird ein kurzer Ausblick auf
zukünftige Reformvorhaben des Gesetzgebers gegeben. Die
Schlussfolgerungen in Kapitel 8 und die daran anschließende
Zusammenfassung sollen die Arbeit abrunden.
2.
Entstehung und Entwicklung des § 13b UStG
Der heutige § 13b UStG entstand durch den Art. 14 StÄndG und ist ab dem
01.01.2002 anzuwenden. Er löste damit die damaligen §§ 51-58 UStDV ab, die
durch das StÄndG 2001 aufgehoben wurden. Dies bedeutete den Wegfall von
Nullregelung und Abzugsverfahren, welches beinhaltete, dass bei Vorliegen
einer Werklieferung oder sonstigen Leistung im steuerlichen Inland durch einen
ausländischen Unternehmer die Berechnung und Abführung der Umsatzsteuer
vom im Inland ansässigen Leistungsempfänger zu veranlassen sind. Der

3
Leistungsgeber hat somit auch keine Rechnung mit ausgewiesener
Umsatzsteuer zu stellen.
Anstatt der §§ 51-58 UStDV wurde nun § 13b UStG ins Gesetz aufgenommen.
Grundlage hierfür war Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe b 6. RLEG. Der neue § 13b
UStG regelte, dass bei allen sonstigen Leistungen die Umkehr der
Steuerschuldnerschaft eintrat, also die Steuerpflicht vom Leistungserbringer auf
den Leistungsempfänger verlagert wurde.
Im Jahr 2002 wurde der § 13b UStG vom Gesetzgeber hinsichtlich mehrerer
Tatbestände, an die das UStG anknüpft, erweitert. So schuldete jetzt der
Leistungsempfänger die Steuer, sofern er Unternehmer oder eine juristische
Person des öffentlichen Rechts war, für folgende steuerpflichtige Umsätze:
1.) Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen
Unternehmers;
2.) Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den
Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des
Insolvenzverfahrens;
3.) Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren
durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher.
3
Zum 01.04.2004 wurde der bisher geltende § 13b Abs. 1 Nr. 3 UStG durch das
HBeglG 2004 vom 13.01.2004 geändert und beinhaltete fortan alle Umsätze,
die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Neu aufgenommen wurden
durch das HBeglG 2004 in den § 13b UStG unter Nr. 4 Werklieferungen und
sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung,
Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von
Planungs- und Überwachungsleistungen.
4
Für diese Umsätze schuldet der
Leistungsempfänger die Steuer, wenn er Unternehmer ist und selbst eine der
hier benannten Leistungen erbringt.
5
Auch diese Vorschrift tritt zum 01.04.2004
3
Vgl. BMF, Schreiben vom 5.12.2001, Tz. 2. i. V. m. § 13b Abs. 1 UStG i. d. F. Jahr 2002
4
§ 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG i. d. F. Jahr 2004
5
§ 13b Abs. 2 S. 2 UStG i. d. F. Jahr 2004

4
in Kraft. Im Jahr 2005 wurden unter § 13b Abs. 1 Nr. 5 Lieferungen von Gas
und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den
Bedingungen des § 3g UStG durch das EURLUmsG aufgenommen. § 13b Abs.
1 Nr. 5 ist ab dem 01.01.2005 anzuwenden.
Durch die oben genannten Änderungen wurde auch § 13b Abs. 2 durch das
HBeglG 2004 zum 01.04.2004 und zum 01.01.2005 durch das EURLUmsG
angeglichen. § 13b Abs. 3 wurde durch das StÄndG 2003 geändert und ist in
seiner neuen Fassung seit dem 01.01.2004 anzuwenden.
Mit dem § 13b UStG versucht der Gesetzgeber den Ursachen für die fehlenden
Steuereinnahmen entgegenzuwirken, welche vor allem in der
Umsatzsteuerhinterziehung liegen.
Vor allem die Einfachheit unseres Umsatzsteuersystems dürfte der Grund für
den anhaltend hohen Umsatzsteuerbetrug darstellen. Unser bestehendes
System ist ein Netto-Allphasen-System mit Vorsteuerabzug. Sofern ein
steuerlicher Tatbestand verwirklicht wird, an den das UStG anknüpft, kommt es
in einer Leistungskette nur dann zu einer Belastung mit Umsatzsteuer, wenn
innerhalb dieser Leistungskette die einzelne Leistung eine Wertschöpfung
erfährt. An diesem Mehrwert aus der Wertschöpfung orientiert sich das Gesetz.
Dies bedeutet, dass sich Leistungen, die ein zum Vorsteuerabzug berechtigter
Unternehmer von einem anderen Unternehmer erhält, nicht zu einer
Steuerbelastung führen und somit sich nicht auf die Umsatzsteuereinnahmen
des Staates auswirken. Erst wenn die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs
nicht mehr vorliegen, tritt die endgültige Belastung mit Umsatzsteuer ein. Die
Möglichkeit zum Umsatzsteuerbetrug wird dann möglich, wenn der
Leistungsempfänger seine Berechtigung zum Vorsteuerabzug in deliktischer
Handlung vorgibt und damit den Fiskus zu einer Vermögensverfügung in Form
angemeldeter Vorsteuerbeträge, zur Erstattung in seinen eigenen
Vermögensbereich veranlasst. Dies ist der Fall, wenn der Leistungsempfänger
Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ist oder dies zumindest vorgibt, er
die Leistung aber für einen Bereich außerhalb seines Unternehmens erwirbt, er
generell gar nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist oder der Leistungsempfänger

5
die Voraussetzungen als umsatzsteuerlicher Unternehmer nicht erfüllt. In all
diesen Fällen kann der Umsatzsteuerbetrug sowohl durch Vorenthaltung
abzuführender Steuern, als auch im unerlaubten Vorsteuerabzug liegen.
Konkrete Handlungen sind die Erklärung von Vorsteuerbeträgen aus
gefälschten Rechnungen, die Nichterklärung von umsatzsteuerpflichtigen
Einnahmen oder sog. betrügerische Insolvenzen. Insbesondere
Karussellgeschäfte stellen eine besonders schädigende Form des
Umsatzsteuerbetrugs dar und führen zu drastischen Mindereinnahmen des
Staates.
6
Aus Sicht des Staates aufgrund der fehlenden Steuereinnahmen, aber auch
aus Sicht der Bevölkerung aufgrund der ,,Benachteiligung der ehrlichen
Steuerzahler" ist es wichtiger denn je, das bestehende Umsatzsteuersystem
hinsichtlich diverser möglicher Missbrauchstatbestände zu überdenken und
Reformen sowohl auf Vorteile, wie auch auf möglicherweise damit
einhergehende Nachteile zu untersuchen. Der erste Schritt seitens des
Gesetzgebers in Richtung Steuermissbrauchsbekämpfung wurde mit der
Einführung des § 13b UStG gemacht. Auf Grund dessen soll der § 13b UStG im
Folgenden näher betrachtet werden. Die einzelnen Voraussetzungen sollen
erläutert werden, so dass abschließend die Thematik anhand von Beispielfällen
verständlich gemacht wird.
3.
Der heutige § 13b UStG
3.1.
Umfang des § 13b UStG
In den folgenden Fällen des § 13b UStG ist anstelle des Leistungsgebers der
Leistungsempfänger der Steuerschuldner:
6
Vgl. Mittler, Gernot, UR 1/2004, 5ff...

6
3.1.1.
Anwendungsfall 1: § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG
Dieser Anwendungsfall ist dann gegeben, wenn folgende Voraussetzungen
vorliegen:
1.) Bei dem steuerpflichtigen Umsatz handelt es sich um eine Werklieferung
oder eine sonstige Leistung.
2.) Leistungsgeber ist ein Unternehmer, der seinen Sitz im Ausland hat.
3.) Leistungsempfänger ist ein Unternehmer oder eine juristische Person
des öffentlichen Rechts und keine Privatperson.
Es ist bei der steuerlichen Beurteilung zu prüfen, ob alle drei tatbestandlichen
Voraussetzungen gegeben sind. Ob es sich um eine Werklieferung handelt,
kann nach § 3 Abs. 4 S.1 UStG beurteilt werden. In § 3 Abs. 9 UStG ist die
sonstige Leistung definiert. Bei der sonstigen Leistung darf es sich nach § 13b
Abs. 3 UStG nicht um eine der drei dort benannten Personenbeförderungen
handeln. Ob die zweite Voraussetzung gegeben ist, ist nach Abschnitt 182a
Abs. 21 UStR zu beurteilen. Hiernach darf der Unternehmer weder einen Sitz
im Inland, noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG
bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder
eine Zweigniederlassung haben. Für die Frage, ob ein Unternehmer im Ausland
ansässig ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Leistung, konkret die
Verschaffung der Verfügungsmacht, ausgeführt wird.
7
Dieser Zeitpunkt ist auch
dann maßgebend, wenn das Merkmal der Ansässigkeit bei Vertragsabschluss
oder bei der Ausführung des Umsatzes noch nicht vorgelegen hat. Auch ist zu
beachten, dass es kein Merkmal der Ansässigkeit darstellen kann, wenn der
Unternehmer bei einem inländischen Finanzamt umsatzsteuerlich geführt wird.
Wenn für den Leistungsempfänger nicht eindeutig erkennbar ist, ob der
Leistungsgeber im Inland oder im Ausland ansässig ist, ist der
Leistungsempfänger verpflichtet, sich um weitergehende
Sachverhaltsaufklärung zu bemühen. Die Unternehmereigenschaft kann durch
eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes des Leistungsgebers mit Sitz
im Inland nachgewiesen werden, so dass die Wirkungen der
Steuerschuldnerschaft nicht eintreten und der Leistungsempfänger in diesem
7
§ 13b Abs. 4 S. 2 UStG

7
Fall die Steuer nicht schuldet. Die Bescheinigung behält nur für ein Jahr ihre
Gültigkeit. Ist der Leistungsgeber für eine kürzere Zeit im Inland ansässig, ist
die Bescheinigung nur für diese Zeit auszustellen.
8
Der Leistungsempfänger
kann somit den Sachverhalt in eindeutiger Weise aufklären und feststellen, ob
er Steuerschuldner ist.
9
Die Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland ist
als Vordruckmuster in der Anlage 1 beigefügt. Ob es sich beim
Leistungsempfänger um einen Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne
handelt, ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 UStG zu prüfen, wonach eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbständig ausgeübt werden muss unter der Teilnahme am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit Einnahmenerzielungsabsicht. Auch
pauschalierende Landwirte oder Humanmediziner sind Unternehmer i. S. d. §
13b UStG. Personen des öffentlichen Rechts können beispielsweise
Rundfunkanstalten, Studentenwerke, Universitäten oder Gebietskörperschaften
(Gemeinden) sein. Es ist unerheblich, ob der Leistungsempfänger die Leistung
für den unternehmerischen oder den nichtunternehmerischen Bereich bezieht.
Der nichtunternehmerische Bereich, d.h. der private Bereich des Unternehmers,
wird somit von den Regelungen des § 13b UStG nicht ausgeschlossen. Wie
beim früheren Abzugsverfahren darf aber auch bei der neuen Regelung der
Leistungsempfänger keine Privatperson sein. Handelt es sich beim
Leistungsgeber um einen Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG, geht die
Steuerschuld trotzdem auf den Leistungsempfänger über.
Durch das JStG 2007 wurde der § 13b Abs. 3 UStG um die Nr. 4 und Nr. 5
erweitert, welche sich auf die in § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG benannten Umsätze
beziehen. Hiernach verlagert sich die Steuerschuld nicht auf den
Leistungsempfänger, wenn der ausländische Unternehmer eine
Eintrittsberechtigung zu im Inland stattfindenden Messen, Ausstellungen oder
Kongressen einräumt.
10
Aber auch die dazugehörenden Nebenleistungen fallen
unter die neue Regelung.
11
Die Neuregelung ist auf die oben benannten
Umsätze einschließlich Teilleistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2006
8
Vgl. BMF, Schreiben vom 05.12.2001, IV D 1-S7279-5/01, Tz.2, BStBl I, 2001, S. 1013
9
Vgl. BMF, Schreiben vom 12. 04.2005, IV A 6-S 7279-84/05, BStBl I, 2005, S. 629
i. V. m. Abschnitt 182a Abs. 23-24 UStR
10
Vgl. BMF, Schreiben vom 20.12.2006, IV A 6-S 7279-60/06, Tz.1, DStR 2007, S. 74
11
Vgl. BMF, Schreiben vom 20.12.2006, IV A 6-S 7279-60/06, Tz.2, DStR 2007, S. 74

8
ausgeführt werden. Wird die Leistung nach dem 31.12.2006 ausgeführt, das
Entgelt hierfür aber vor dem 01.01.2007 vereinnahmt, greift die Neuregelung
ebenfalls.
12
3.1.2. Anwendungsfall 2: § 13b Abs. 1 Nr. 2 UStG
Dieser Anwendungsfall ist dann gegeben, wenn folgende Voraussetzungen
vorliegen:
1.) Bei dem steuerpflichtigen Umsatz handelt es sich um Lieferungen
sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an
den Sicherungsnehmer.
2.) Es handelt sich nicht um eine Lieferung innerhalb eines
Insolvenzverfahrens.
3.) Leistungsgeber ist kein Kleinunternehmer.
4.) Leistungsempfänger ist ein Unternehmer oder eine juristische Person
des öffentlichen Rechts.
Wenn es sich um eine Lieferung eines sicherungsübereigneten Gegenstandes
handelt, könnte es sich um einen Fall nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 UStG handeln.
Im Folgenden werden die einzelnen Voraussetzungen abgeprüft. Eine Lieferung
ist nach § 3 Abs. 1 UStG eine Leistung, durch die ein Unternehmer als
Leistungsgeber den Leistungsempfänger befähigt über den gelieferten
Gegenstand frei zu verfügen. Um beurteilen zu können, ob es sich um einen
sicherungsübereigneten Gegenstand handelt, ist die Sicherungsübereignung
kurz zu definieren. Eine Sicherungsübereignung kann nach § 929 S. 1 BGB nur
bei einer beweglichen Sache vorliegen. Das Eigentum an dieser Sache geht
vom Sicherungsnehmer an den Sicherungsgeber über. Die Übereignung erfolgt
durch Einigung. Die Übergabe wird durch das Besitzkonstitut nach § 930 BGB
ersetzt. Zwischen dem Sicherungsgeber und dem Sicherungsnehmer wird ein
Leihvertrag geschlossen, da der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer die
Sache unentgeltlich zur Nutzung überlässt. Es muss sich um eine Lieferung
eines sicherungsübereigneten Gegenstandes vom Sicherungsgeber an den
Sicherungsnehmer handeln. Diese Lieferung darf nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 UStG
12
Vgl. BMF, Schreiben vom 20.12.2006, IV A 6-S 7279-60/06, Tz.8, DStR 2007, S. 74

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Erscheinungsjahr
2007
ISBN (eBook)
9783956362866
ISBN (Paperback)
9783836605588
Dateigröße
346 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
SRH Hochschule Calw – Steuern und Prüfungswesen
Erscheinungsdatum
2007 (September)
Note
2,0
Schlagworte
reverse-charge steuerschuldnerschaft vorsteuervergütungsverfahren umsatzsteuer leistungsempfänger
Produktsicherheit
Diplom.de
Zurück

Titel: Entstehung und Entwicklung des §13b Umsatzsteuergesetz
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
60 Seiten
Cookie-Einstellungen