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Die Möglichkeit moderner Gebäudenutzung von denkmalgeschützten Gebäuden

Dargestellt am Speicher Neubrandenburg

©2007 Diplomarbeit 94 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Beim Gang durch Altstädte, dem Betrachten und Erleben alter Wehr- oder Kriegsanlagen, religiöser Bauten und anderer Baudenkmäler fasziniert der Anblick der historischen und erhaltenen Gebäude. Sie sind in der Lage, eine Geschichte zu erzählen, und zeigen Ausschnitte aus Kunst, Handwerk und Technik vergangener Tage. Baudenkmäler sind Anziehungspunkte für Touristen und damit ein nicht zu unterschätzendes Wirtschaftsgut. Daneben beschäftigen sich auch Wissenschaften mit Denkmälern. Sie wollen Erkenntnisse über die Kunst, Geschichte, Wirtschaft, Technik und städtebauliche Entwicklungen aus Forschungen an historischer Bausubstanz ziehen. Um all diese Bedürfnisse an einem Baudenkmal erfüllen zu können, müssen sie erhalten, saniert, instand gesetzt und gepflegt werden, um die historische Substanz zu bewahren. Diese Aufgabe kommt dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege zu und obliegt als Aufgabengebiet den einzelnen Ländern mit seinen Behörden und Denkmalschutzgesetzen.
Trotz der Faszination für historische Gebäude schrecken das große öffentliche Interesse an Baudenkmälern und die strenge denkmalschutzrechtliche Reglementierung vom Erwerb und von der Nutzung eines Baudenkmals ab. Oftmals werden nur die Pflichten, die ein Baudenkmal mit sich bringt und die hohen Kosten der notwenigen Sanierung oder der Pflege und Instandhaltung wahrgenommen.
Die nachfolgende Betrachtung soll am Beispiel des ehemaligen Getreidespeichers in Neubrandenburg zeigen, dass eine moderne Nutzung denkmalgeschützter Gebäude mit der damit verbundenen Altbausanierung realisierbar ist, ohne die Kosten eines Neubaus zu übersteigen. Dabei wird ein Blick auf die Vorschriften und Behörden des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege geworfen, das Zusammenspiel von Verwaltung und Denkmaleigentümer gezeigt sowie Vor- und Nachteile der Nutzung von Baudenkmälern gegenüber Neubauten beleuchtet. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
AbkürzungsverzeichnisV
AnlagenverzeichnisVII
AbbildungsverzeichnisVIII
1.Denkmalschutz im Zwiespalt2
2.Begriffsdefinitionen3
2.1Begriff des Denkmals3
2.1.1Der gesetzliche Denkmalbegriff3
2.1.2Das Denkmal als Sache3
2.1.3Das Baudenkmal4
2.2Begriff des Denkmalschutzes5
2.3Begriff der Denkmalpflege6
3.Rechtliche Fundierung und Gesetzgebung beim Denkmalschutz7
3.1Rechtliche Fundierung des Denkmalschutzrechts7
3.1.1Normen im Interesse des Denkmalschutzes7
3.1.2Normen gegen die Interessen des Denkmalschutzes8
3.2Gesetzgebung beim […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Anlagenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Denkmalschutz im Zwiespalt

2. Begriffsdefinitionen
2.1 Begriff des Denkmals
2.1.1 Der gesetzliche Denkmalbegriff
2.1.2 Das Denkmal als Sache
2.1.3 Das Baudenkmal
2.2 Begriff des Denkmalschutzes
2.3 Begriff der Denkmalpflege

3. Rechtliche Fundierung und Gesetzgebung beim Denkmalschutz
3.1 Rechtliche Fundierung des Denkmalschutzrechts
3.1.1 Normen im Interesse des Denkmalschutzes
3.1.2 Normen gegen die Interessen des Denkmalschutzes
3.2 Gesetzgebung beim Denkmalschutzrecht

4. Das Denkmalschutzgesetz in Mecklenburg-Vorpommern
4.1 Entstehung des Denkmalschutzes
4.2 Wesentliche Inhalte des DSchG M-V
4.2.1 Behörden
4.2.2 Denkmalliste
4.2.3 Rechtsfolgen
4.2.3.1 Erhaltungspflicht
4.2.3.2 Genehmigungspflicht
4.2.3.3 Anzeigepflicht
4.2.3.4 Auskunfts- und Duldungspflicht
4.2.3.5 Anzeige von Denkmalfunden
4.2.4 Denkmale öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften
4.2.5 Unterteilungsmöglichkeiten von Denkmalen in M-V
4.2.6 Schatzregal

5. Bedeutung von Denkmälern für die heutige Gesellschaft und die Zukunft
5.1 Künstlerische Bedeutung
5.2 Wissenschaftliche Bedeutung
5.3 Geschichtliche Bedeutung
5.4 Städtebauliche Bedeutung

6. Der Speicher Tiedt in Neubrandenburg
6.1 Einordnen des Speichers in das Denkmalschutzrecht
6.2 Geschichte des Speichers
6.3 Baubeschreibung des Speichers
6.4 Nutzungskonzepte für den Speicher
6.5 Sanierung des Speichers
6.5.1 Der Begriff der Sanierung
6.5.2 Sanierung des Speichers
6.5.2.1 Abriss des jüngeren Speichers von 1934
6.5.2.2 Grund und Boden
6.5.2.3 Die Außenwände
6.5.2.4 Die Fenster
6.5.2.5 Die Außentreppen
6.5.2.6 Die Innenwände
6.5.2.7 Das Tragwerk
6.5.2.8 Das Atrium
6.5.2.9 Der Fahrstuhl und die Transmissionen
6.5.2.10 Das Dach
6.6 Heutige Nutzung
6.7 Bestehende Einflüsse auf das Gebäude
6.7.1 Bahntrasse nördlich des Speichergebäudes
6.7.2 Bundesstraße westlich des Speichergebäudes
6.7.2.1 Erste Option – Fahrbahnverlauf nach Westen verrücken
6.7.2.2 Zweite Option – Fahrbahnverlauf beibehalten

7. Normen, die eine zeitgemäße Nutzung von Baudenkmälern in Mecklenburg-Vorpommern erschweren, in Bezug auf den Speicher
7.1 Erschwernisse durch das Denkmalschutzgesetz
7.1.1 Die Materialgerechtigkeit
7.1.1.1 Die Materialgerechtigkeit im Allgemeinen
7.1.1.2 Die Materialgerechtigkeit im Bezug auf den
Speicher
7.1.2 Die Fenster
7.1.2.1 Die Fenster im Allgemeinen
7.1.2.2 Die Fenster im Bezug auf den Speicher
7.1.3 Das Dach
7.1.3.1 Das Dach im Allgemeinen
7.1.3.2 Das Dach im Bezug auf den Speicher
7.1.4 Das Fachwerk/Tragwerk
7.1.4.1 Das Fachwerk/Tragwerk im Allgemeinen
7.1.4.2 Das Fachwerk/Tragwerk im Bezug auf den Speicher
7.2 Erschwernisse durch die Landesbauordnung

8. Vor- und Nachteile bei der Nutzung denkmalgeschützter Gebäude im Gegensatz zum Neubau bezogen auf den Speicher
8.1 Vorteile
8.2 Nachteile
8.3 Vor- und Nachteile beim Speicher

9. Steuerliche Förderungen von Baudenkmälern und am Beispiel des Speichers
9.1 Steuerliche Förderungen von Baudenkmälern
9.1.1 Die Anschaffungskosten
9.1.2 Die Herstellungskosten
9.1.3 Der Erhaltungsaufwand
9.2 Steuerliche Förderungen beim Speicher

10. Kostenbilanz für die Nutzung und den Erhalt vom Denkmal im Gegensatz zum Neubau eines Gebäudes am Beispiel des Speichers

10.1 Allgemeine Kostenüberlegungen

10.2 Kostenbilanz beim Speicher

11. Fazit und Ausblick

Anlagen

Literaturverzeichnis

Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Anlagenverzeichnis

Anlage 1: Fragebogen: H. Nostheide

Anlage 2: Gespräche am 07.02.2007 (Stichpunktartiges Gesprächsprotokoll) mit Architektenteam Dr. H.-W. Eckelt

Anlage 3: H. Sommer, „Kultur-Speicher: Projekt braucht langen Atem“, Nordkurier, März 1999

Anlage 4: H. Borth, „Auf die Bahn gesetzt und diese ausgetrickst“, S. 20, Anzeigenkurier Neubrandenburg, 07.08.2002

Anlage 5: F. Wilhelm, “Sanierung zwischen Gefühl und Verstand”, Nordkurier, 19.08.2005

Anlage 6: Anzeigenkurier Neubrandenburg, „Alter Speicher kann ein kulturelles Forum werden“, 31.03.1999

Anlage 7: Blitz Neubrandenburg, „Fachhochschule übergibt kulturelles Konzept für Speicher“, 04.04.1999

Anlage 8: K. H. Engel, „In alten Speicher zieht neues Leben ein“, Nordkurier, 4/5.02.2006

Anlage 9: K.-H. Engel, „Transmission soll sich weiter drehen“, Nordkurier – Neubrandenburger Zeitung, 09.09.2004

Anlage 10: F. Wilhelm, „Die Handwerker haben noch das Sagen“, Nordkurier – Neubrandenburger Zeitung, 17.05.2006

Anlage 11: F. Wilhelm, „Altes und Neues gelungen Verknüpft“, Nordkurier - Neubrandenburger Zeitung, 24.07.2006

Anlage 12: Merkblatt für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung vom Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1 Speicher um 1930

Abb. 2 Beide Speicher 1986

Abb. 3 Deckenhöhe 4. OG

Abb. 4 Verzierung

Abb. 5 Grafik Speicherquerschnitt

Abb. 6 Witterungseinflüsse

Abb. 7 Südfassade 1999

Abb. 8 Südfassade 2006

Abb. 9 Fenster vor der Sanierung

Abb. 10 Fenster nach der Sanierung

Abb. 11 Eingangstreppe mit Vordach

Quelle: Eigene Aufnahme Abb. 12 Tragwerk und Atrium mit Fahrstuhl, Transmissionen und Dachverglasung

Abb. 13 Atrium und Tragwerk mit Fahrstuhl und Glastrennwand zu den Büros

Abb. 14 Transmissionen über dem Fahrstuhl

Abb. 15 Antrieb der Transmissionen durch Treibriemen

Abb. 16 Dachverglasung und Ziergiebel

Abb. 17 Nordfassade des Speichers

Abb. 18 Grafik Speicher mit Bahn- und Straßenverlauf

„Bei Betrachtung der Städte, ihren Anlagen und äußeren Formen bleibt ein großes Hauptinteresse: die historische Übersicht ihrer Entstehung und ihres Fortganges, welches sich an den Monumenten und Bauwerken, die aus den verschiedenen Epochen übriggeblieben sind, durch unmittelbare Anschauung ergibt ... Selbst das Fehlerhafte, wenn es aus dem Geschmack der Zeit hervorgegangen ist, wird in der historischen Reihe ein interessantes Glied sein und, an seinem Platze, manchen Wink und Aufschluss geben.“[1]

Karl Friedrich Schinkel

1. Denkmalschutz im Zwiespalt

Beim Gang durch Altstädte, dem Betrachten und Erleben alter Wehr- oder Kriegsanlagen, religiöser Bauten und anderer Baudenkmäler fasziniert der Anblick der historischen und erhaltenen Gebäude. Sie sind in der Lage, eine Geschichte zu erzählen, und zeigen Ausschnitte aus Kunst, Handwerk und Technik vergangener Tage. Baudenkmäler sind Anziehungspunkte für Touristen und damit ein nicht zu unterschätzendes Wirtschaftsgut. Daneben beschäftigen sich auch Wissenschaften mit Denkmälern. Sie wollen Erkenntnisse über die Kunst, Geschichte, Wirtschaft, Technik und städtebauliche Entwicklungen aus Forschungen an historischer Bausubstanz ziehen. Um all diese Bedürfnisse an einem Baudenkmal erfüllen zu können, müssen sie erhalten, saniert, instand gesetzt und gepflegt werden, um die historische Substanz zu bewahren. Diese Aufgabe kommt dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege zu und obliegt als Aufgabengebiet den einzelnen Ländern mit seinen Behörden und Denkmalschutzgesetzen.

Trotz der Faszination für historische Gebäude schrecken das große öffentliche Interesse an Baudenkmälern und die strenge denkmalschutzrechtliche Reglementierung vom Erwerb und von der Nutzung eines Baudenkmals ab. Oftmals werden nur die Pflichten, die ein Baudenkmal mit sich bringt und die hohen Kosten der notwenigen Sanierung oder der Pflege und Instandhaltung wahrgenommen.

Die nachfolgende Betrachtung soll am Beispiel des ehemaligen Getreidespeichers in Neubrandenburg zeigen, dass eine moderne Nutzung denkmalgeschützter Gebäude mit der damit verbundenen Altbausanierung realisierbar ist, ohne die Kosten eines Neubaus zu übersteigen. Dabei wird ein Blick auf die Vorschriften und Behörden des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege geworfen, das Zusammenspiel von Verwaltung und Denkmaleigentümer gezeigt sowie Vor- und Nachteile der Nutzung von Baudenkmälern gegenüber Neubauten beleuchtet.

2. Begriffsdefinitionen

Für den weiteren Verlauf der Arbeit und das bessere Verständnis sind im Vorfeld einige Begriffe zu erläutern und voneinander abzugrenzen.

2.1 Begriff des Denkmals

2.1.1 Der gesetzliche Denkmalbegriff

Der gesetzliche Denkmalbegriff ergibt sich aus den Denkmalschutzgesetzen der Länder. Alle gesetzlichen Definitionen haben die Beschreibung des Regelungsobjekts und das öffentliche Interesse am Erhalt des Regelungsobjekts gemeinsam. Regelungsobjekte sind demnach die Denkmale.[2] In einigen Landesgesetzen wird der Begriff Kulturdenkmal anstelle von Denkmal in gleicher Bedeutung genutzt (Vgl. § 1 Abs. 1 DSchG B-W und § 1 Abs. 1 DSchG M-V).

2.1.2 Das Denkmal als Sache

Jedes Denkmal ist eine bewegliche oder unbewegliche Sache oder Teile von Sachen, die vom Menschen erschaffen wurden und aus vergangener Zeit stammen. Der Begriff der „Sache“ ist im Bereich des Denkmalrechts nicht im Sinne des bürgerrechtlichen Sachenbegriffs (§ 90 BGB i.V.m. § 93 BGB) zu verstehen, da es sich nicht ausschließlich nur um körperliche Gegenstände handelt.[3] Auch Erscheinungsbilder oder Stadt-, Orts- und Straßenbilder können unter Denkmalschutz stehen und werden in den einzelnen Denkmalschutzgesetzen der Länder nicht immer speziell geregelt (Vgl. DSchG M-V, B-W). Es gibt gegensätzliche Meinungen, die der Auffassung sind, dass der Begriff „Sache“ im Bereich des Denkmalschutzes lediglich heißt, dass es sich um einen körperlichen Gegenstand handelt.[4] Diese Meinungen sind älteren Datums und durch neuere Auffassungen abgelöst worden, da im Laufe der Zeit der Begriff des Denkmals immer weiter gedehnt wurde. Dadurch konnten immer mehr Dinge Denkmal sein, die nicht zwingend eine körperliche Sache sein mussten wie die o.g. Ensembles oder Stadt-, Orts- und Straßenbilder.

2.1.3 Das Baudenkmal

Bei Baudenkmälern muss sich der Denkmalschutz nicht immer nur auf ein Gebäude beziehen. Es ist auch üblich, dass unter einem Baudenkmal gleich eine ganze Gesamtanlage (Ensemble) zu verstehen ist.[5] Beispiele dafür sind Altstädte (Altstadt von Weinheim[6] ), Wehranlagen (Stadtbefestigung von Neubrandenburg[7] ), Bauernhöfe und Burg- und Schlossanlagen[8]. Im bayrischen Denkmalschutzgesetz wird das Ensemble als eigene Denkmalgattung genannt. Genauso üblich, aber rechtlich umstritten,[9] ist es im Gegenzug aber auch, dass nur Teile von baulichen Anlagen unter Denkmalschutz gestellt werden.[10] Gängig ist, z.B. nur die Fassade, das Treppenhaus, Aufzüge, Balkone oder das Fach- oder Tragwerk eines Gebäudes zu schützen.[11] Dies ist möglich, wenn Teile eines Gebäudes schon modernisiert wurden und nur einzelne Dinge noch im Originalzustand sind. Eingriffe in die Denkmalsubstanz sind oft nicht völlig zu vermeiden um eine erhaltende Nutzung herbeizuführen.[12] Baudenkmäler sind bauliche Anlagen gemäß des jeweiligen Landesbaurechts (§ 2 Abs. 1 LBO M-V und § 2 Abs. 1 LBO B-W).

2.2 Begriff des Denkmalschutzes

Unter dem Begriff des Denkmalschutzes versteht man verbindliche hoheitliche Maßnahmen (Verwaltungsakte u.a. geregelt in § 35 VwVfG M-V und § 35 LVwVfG B-W), die dem Erhalt von Denkmälern dienen und der Beseitigung oder Verschlechterung von Denkmälern entgegenstehen. Als Beispiele sind Genehmigungen und ihre Versagung, Anordnungen und Verfügungen mit Eingriffscharakter zu nennen. Der jeweiligen Behörde stehen zur Durchsetzung von Denkmalschutzmaßnahmen Zwangsmittel zur Verfügung. Daraus lässt sich erkennen, dass Anweisungen zum Schutz von Denkmälern auch gegen den Willen der jeweiligen Eigentümer gegeben und durchgesetzt werden können.[13] Grundsätzlich kann der Eigentümer einer Sache mit der Sache nach belieben verfahren und andere von jeglicher Einwirkung ausschließen, solange nicht in die Rechte Dritter eingegriffen wird oder ein Gesetz dem entgegensteht (Art. 14 Abs. 1 GG und § 903 BGB). Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch soll dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Wenn die Bedeutung einer Sache in das Bewusstsein der Bevölkerung oder einer Vielzahl von Sachverständigen gedrungen ist, ist ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Sache anzunehmen.[14] Denkmalschutz liegt im öffentlichen Interesse und dient somit dem Wohle der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 2 GG u. § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 BauGB).[15]

Der Eigentümer eines Denkmals muss also auf die Interessen der Allgemeinheit Rücksicht nehmen. Daraus ergibt sich die Pflicht zur Erhaltung und Nutzung des Denkmals durch den Denkmaleigentümer, sofern künstlerische, wissenschaftliche, geschichtliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (§ 2 Abs. 1 DSchG M-V). Die Rechtfertigung dafür, dass durch Maßnahmen des Denkmalschutzes in die Rechte des Eigentümers eingegriffen werden kann, ist, wie dargestellt, im Grundgesetz verankert.

2.3 Begriff der Denkmalpflege

Im Gegensatz zum Denkmalschutz geht es bei Denkmalpflege um alle Maßnahmen nicht hoheitlicher Art, die jedoch ebenfalls dem Erhalt und der Sicherung von Denkmälern dienen sollen. Darunter versteht man z.B. Handlungen, die unmittelbar der Pflege und Instandsetzung dienen, Inventarisierung und Erforschung von Denkmälern und die Beratung und Unterstützung von Denkmaleigentümern. Auch die Vergabe von Fördermitteln und steuerlichen Vergünstigungen gehört in diesen Bereich.[16]

Bei der Denkmalpflege fehlt der Eingriffscharakter eines Verwaltungsaktes, den es beim Denkmalschutz gibt.[17] Die Denkmalschutzgesetze der Länder grenzen die beiden Begriffe nicht deutlich voneinander ab und in der Praxis lassen sich die Tätigkeiten von Denkmalschutz und Denkmalpflege nicht immer klar voneinander unterscheiden.[18]

3. Rechtliche Fundierung und Gesetzgebung beim Denkmalschutz

3.1 Rechtliche Fundierung des Denkmalschutzrechts

Im deutschen Recht gibt es ein gesteigertes Interesse am Umgang mit Denkmälern, da denkmalschutzrechtliche Belange in einer Vielzahl von Gesetzen angesprochen und geregelt werden. In der Literatur wird sogar davon gesprochen, dass Denkmalschutz und Denkmalpflege zu den wichtigsten Aufgaben des Staates auf kulturellem Gebiet gehören.[19]

3.1.1 Normen im Interesse des Denkmalschutzes

Einige Normen begünstigen den Denkmalschutz. Bei der Bauleitplanung (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) wird auf die Interessen von Denkmalschutz und Denkmalpflege Rücksicht genommen (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB), da der Denkmalschutz für den Städtebau immer mehr an Bedeutung gewonnen hat. Zu Gunsten eines Denkmals kann durch die Bauleitplanung auf die Ausweisung einer, für das Denkmal ungünstigen, Flächennutzung abgesehen werden.[20] Das Baugesetzbuch ist Bundesrecht. Es gilt somit in allen Bundesländern gleichermaßen und steht über den Vorschriften der jeweiligen Länder (Art. 31 GG). Auch einige Landesbauordnungen gehen auf den Denkmalschutz ein[21] und verweisen für spezielle Probleme auf die Denkmalschutzgesetze der Länder, z.B. für die Genehmigung zur Veränderung oder Beseitigung von Denkmälern. Weiter befassen sich unter anderem Landesverfassungen und Raumordnungen mit dem Thema Denkmalschutz.[22]

3.1.2 Normen gegen die Interessen des Denkmalschutzes

Einige Normen erschweren den Erhalt von Denkmälern. So wird die Nutzung vieler Baudenkmäler unter anderem durch Brandschutz-, Arbeitsplatz- oder Energieeinsparbestimmungen erschwert, da die Inhalte dieser Normen mit den Vorgaben des Denkmalschutzes nicht immer vereinbar sind. Um dem Interesse am Erhalt von Baudenkmälern nicht entgegenzustehen, beinhalten diese Vorschriften teilweise Möglichkeiten, um Ausnahmen oder Befreiungen zuzulassen.[23] Nachteilig für den Denkmalschutz wirken sich mehrmalig Regelungen anderer Rechtsbereiche aus. Als Beispiele lassen sich die Straßen- und Wassergesetze des Bundes und der Länder sowie Energierecht, Umweltschutz oder auch Gewerberecht nennen. Bei aufkommenden Konflikten zwischen mehreren Vorschriften wird eine Entscheidung durch Abwägung von Stellungnahmen der beteiligten Behörden getroffen.[24]

3.2 Gesetzgebung beim Denkmalschutzrecht

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse wird grundsätzlich den Ländern zugesprochen, sofern es keine andere Regelung gibt (Art. 30 GG). Das Grundgesetz regelt im Art. 70, dass die Länder das Recht der Gesetzgebung haben (vermutete Länderkompetenz)[25], sofern nicht dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zukommt (Art. 71 i.V.m. Art. 73 GG) oder er im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung ein Gesetz erlassen hat (Art. 72 i.V.m. Art. 74 GG). Das Denkmalschutzrecht kommt weder durch die ausschließliche Gesetzgebung noch im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung dem Bund zu. Es fällt unter die Kulturhoheit der Länder. Damit liegt die Gesetzgebungskompetenz beim Denkmalschutz bei den einzelnen Bundesländern. Daraus ergibt sich, dass jedes Land ein eigenes Denkmalschutzgesetz hat.[26]

Denkmalschutzrechtliche Belange werden, wie in Punkt 3.1 erwähnt, nicht nur in den einzelnen Denkmalschutzgesetzen der Länder geklärt. Auch in vielen anderen Gesetzen finden sich Regelungen, die den Denkmalschutz beeinflussen. Da diese Gesetze teilweise aus anderen Rechtsbereichen stammen, kommt es vor, dass dem Denkmalschutz Bundesrechte oder konkurrierende Landesrechte entgegenstehen können (Art. 31 GG).[27]

Seit September 2006 gelten die Bestimmungen der Föderalismusreform. Durch diese aktuelle Entwicklung in der Politik, die die Gesetzgebung und Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern neu regelt, sind die Denkmalschutzgesetze der Länder nicht betroffen.[28]

4. Das Denkmalschutzgesetz in Mecklenburg-Vorpommern

4.1 Entstehung des Denkmalschutzes

In mittelalterlichen Zeiten war denkmalpflegerisches Verhalten vor allem religiös geprägt. Andere Bauten wurden eher zufällig erhalten, da Baumaterialen teuer waren und Gebäudeabtragungen, aufgrund des schlechten technischen Fortschritts in diesem Bereich, sehr aufwendig waren. Es war schlicht wirtschaftlicher, die bestehenden Bauten einer neuen Stilrichtung anzupassen bzw. sie zu erweitern. 1780 kam es zur ersten, in Deutschland bekannten, Verordnung zum Schutze von Denkmälern durch Marktgraf Alexander von Bayreuth als Reaktion auf die gravierenden Zerstörungen von geschichtlichen Zeugnissen. Diesem Vorbild folgten weitere Landesherren durch ähnliche Verordnungen. Das Gebiet Mecklenburg-Vorpommern liegt relativ zentral im damaligen Gebiet Preußens. In Preußen machte sich Karl Friedrich Schinkel zusammen mit Sulpiz Boisserée nach den Befreiungskriegen, die für massive Zerstörungen sorgten, für den Schutz von Denkmälern stark. Auch in anderen Regionen der heutigen Bundesrepublik begannen in dieser Zeit immer mehr einzelne Persönlichkeiten sich für den Denkmalschutz einzusetzen. Schinkel, der als Gründer der Denkmalpflege in Deutschland anzusehen ist, forderte 1815 sogar die systematische Organisation einer staatlichen Denkmalpflege in Preußen. Ob er zu diesem Zeitpunkt schon auf die Unterscheidung von Denkmalschutz und Denkmalpflege Wert legte, darf bezweifelt werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass es ihm lediglich um den Erhalt von Denkmälern ging. Kurz darauf unterband man in Preußen die Säkularisation und forderte die Erhaltung der Kirchen. Es wurde den Städten durch Kabinettsorder vom 20.06.1830 untersagt, Stadttürme, Tore oder Mauern abzureißen. Bis dahin bezogen sich Maßnahmen zum Denkmalschutz weitestgehend nur auf kirchliche Anlagen, Burgen oder Wehranlagen von Städten. 1835 bezog man auch Bauwerke, die für die Entwicklung der Technik von Bedeutung waren mit ein. Im gleichen Jahr entstand in Bayern die Generalinspektion der plastischen Denkmäler des Mittelalters. Das war die erste, auf Gesetzen beruhende Denkmalpflege in Deutschland. Die Leitung der Generalinspektion hatte Sulpiz Boisserée. In Preußen setzte sich weiterhin Schinkel stark für die Denkmalpflege ein und erreichte auf dem Gebiet der Denkmalpflege das Tätig werden im ganzen Land. Es wurden im kompletten Bereich der heutigen Bundesrepublik immer mehr Konservatoren eingesetzt und bestehende Denkmäler inventarisiert. 1891 ging das Aufgabengebiet des Denkmalschutzes an die Provinzialverwaltungen und war damit Angelegenheit der Länder. 1902 hat Hessen das erste umfassende Denkmalschutzgesetz. Bis zum ersten Weltkrieg erlebte die Denkmalpflege einen Aufschwung. Es traten weitere Gesetze zum Schutz von Denkmälern in Kraft und die Inventarisierung schritt voran. Viele Denkmäler gingen im Verlauf des ersten Weltkrieges (1914–1918) unter. Kriege, wie auch der Dreißigjährige Krieg (1618–1648) oder die Französische Revolution (1789–1799), waren seit jeher der größte Feind von Denkmälern, da viele Städte und Dörfer in Schutt und Asche gelegt und viele Gebäude wie Burgen, Schlösser und Klöster einfach abgebrannt wurden. In der Weimarer Verfassung gab es zum Schutz von Denkmälern der Kunst, Geschichte und der Natur in Art. 150 eine Regelung. Damit gehörte der Denkmalschutz zu den Staatszielen. Das Bewusstsein der Bevölkerung für den Wert historischer Bauten stieg in dieser Zeit. In der Phase zwischen den Weltkriegen entstanden dann langsam die heutigen Landesdenkmalämter und Vorläufer zu den heutigen Denkmalschutzgesetzen. Durch die Auflösung Preußens ergaben sich in diesem Bereich neue aber ähnliche Strukturen. Der Nationalsozialismus und Hitler waren dem Denkmalschutz und dem Denkmalbestand gegenüber desinteressiert. Lediglich einige Monumentale Bauten, wie die Pyramiden, der Akropolis, Dome, Pfalzen und das Bild der Stadt Rom, hinterließen ihre Wirkung und fanden Anerkennung bei Hitler. Viele Denkmäler wurden im Rahmen gewaltiger Neugestaltungen von Städten einfach abgerissen. Nach dem zweiten Weltkrieg rekonstruierte man nur wenige Baudenkmäler, was auch vernünftig erscheint, denn, wenn ein Denkmal vernichtet ist, kann es nicht wieder erschaffen werden. Eine Rekonstruktion scheint nur bei wirklich relevanten Denkmälern sinnvoll, wie z.B. bei der Frauenkirche in Dresden.[29] Infolge der Zerstörung ganzer Landstriche und Städte im zweiten Weltkrieg war in den Jahren nach 1945 das Interesse der Bevölkerung am Denkmalschutz gering, da es erst einmal im Vordergrund stand neue Wohnungen, Infrastrukturen, Versorgungseinrichtungen und vieles mehr zu errichtet. In der „Charta von Venedig“, die seit 1964 besteht, sind materielle Grundsätze des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege enthalten. 1975 war das „Europäische Denkmalschutzjahr“. Damit stieg das Interesse an geschichtsträchtigen Dingen wieder. In der BRD wurden Gesetze zum Denkmalschutz erlassen, Förderprogramme geschaffen und weitere Maßnahmen im Sinne der Erhaltung von Denkmälern getroffen. In der ehemaligen DDR gab es seit 1975 ebenfalls ein Denkmalschutzgesetz. Jedoch verhindert ideologischen Hass gegen westliche Werte, die sich teilweise auch in Baudenkmälern wiederspiegelten, die Umsetzung dieses Gesetzes in der Praxis. Eine entsprechende Regelung fand sich im § 3 des Denkmalpflegegesetzes der ehemaligen DDR in der Form, dass Objekte nur dann Denkmäler waren, wenn sie im „Interesse der sozialistischen Gesellschaft“ standen. Die Politik übte großen Einfluss auf den Denkmalschutz aus. Es kam zur Verwahrlosung vieler geschichtsträchtiger Bauten oder sie wurden wieder einmal zu Zwecken der Neugestaltung beseitigt. Baudenkmäler, die die Zeit des kalten Krieges in der ehemaligen DDR überstanden, gab es nach der Wiedervereinigung am 03.10.1990 noch reichlich. Allerdings befanden sich die meisten davon in einem sehr desolaten Zustand.[30]

4.2 Wesentliche Inhalte des DSchG M-V

4.2.1 Behörden

In Mecklenburg-Vorpommern gibt es drei Behörden des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Die oberste Denkmalschutzbehörde ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (§ 3 Nr.1 DSchG M-V). Dem Ministerium kommt die Klärung von zweifelhaften Fällen zu, bei denen kein Einvernehmen der unteren Denkmalschutzbehörde mit dem Landesamt für Kultur- und Denkmalpflege oder anderen Ämtern außerhalb des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege hergestellt werden konnte (§ 7 Abs. 6 DSchG M‑V). Die Landräte und die Oberbürgermeister/Bürgermeister der kreisfreien Städte bilden die unteren Denkmalschutzbehörden, die grundsätzlich für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes zuständig sind (§ 3 Nr.2 DSchG M-V). Hier wird deutlich, dass es sich bei dem Denkmalschutzgesetz um ein Ausführungsgesetz der Landesverfassung handelt.[31] Für die fachliche Beratung und Unterstützung der obersten Denkmalschutzbehörde und den unteren Denkmalschutzbehörden bei der Denkmalpflege und dem Denkmalschutz gibt es eine Denkmalfachbehörde, das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege. Fachliche Entscheidungen der Denkmalschutzbehörden sind einvernehmlich mit dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege zu treffen (§ 4 Abs. 1 DSchG M-V).[32]

4.2.2 Denkmalliste

Denkmäler sind in die Denkmalliste einzutragen und werden von den unteren Denkmalschutzbehörden getrennt nach Bodendenkmälern, beweglichen Denkmälern und Baudenkmälern geführt. In anderen Ländern gib es anstelle der Denkmalliste ein Denkmalbuch (z.B. Berlin, Hessen u. B-W). Die Eintragung ins Denkmalbuch/in die

Denkmalliste ist eine hoheitliche Maßnahme (Verwaltungsakt).[33] Bewegliche Denkmäler sind nur bei besonderer Bedeutung in die Denkmalliste aufzunehmen. Vor der Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste soll der jeweilige Eigentümer und die Gemeinde/kreisfreie Stadt gehört werden und bei Eintragung sollen sie benachrichtigt werden. (§ 5 Abs. 1 DSchG M-V). Denkmäler stehen auch unter dem Schutz dieses Gesetzes, wenn sie nicht in die Denkmalliste eingetragen sind, da ihre Schutzwürdigkeit nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig ist (§ 5 Abs. 2 DSchG M-V).[34] Es gehen somit, im Gegensatz zur Eintragung in Baden-Württemberg (§ 15 DSchG B‑W), von der Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste keine sofortigen Rechtswirkungen aus. Denkmalbereiche werden nicht in die Denkmalliste eingetragen, sondern durch Verordnung der unteren Denkmalschutzbehörde ausgewiesen. Dies erfordert die vorherige Anhörung der Denkmalfachbehörde und das Einvernehmen der betroffenen Gemeinde/kreisfreien Stadt (§ 5 Abs. 3 DSchG M-V). Erfüllt ein Denkmal die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr (z.B. Abriss eines Baudenkmals), ist es von Amts wegen aus der Denkmalliste zu löschen (§ 5 Abs. 4 DSchG M‑V). Die Denkmallisten sind grundsätzlich für jedermann zur Einsicht offen. Für die Einsicht der Denkmallisten für Bodendenkmäler und bewegliche Denkmäler muss ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden (§ 5 Abs. 5 DSchG M-V).[35]

4.2.3 Rechtsfolgen

Wie schon in Punkt 2.2 angesprochen, hat der Eigentümer einer Sache grundsätzlich das Recht, mit der Sache nach belieben zu verfahren. Dieses Recht wird durch die Denkmalschutzgesetze der Länder eingeschränkt. Durch das DSchG M-V ergeben sich folgende Pflichten.

4.2.3.1 Erhaltungspflicht

Dem Eigentümer, Besitzer und Unterhaltungspflichtigen eines Denkmals trifft im Rahmen des Zumutbaren (siehe Punkt 7.1) eine Erhaltungspflicht für das Denkmal. Das heißt, dass sie das Denkmal instand zu setzen, zu erhalten und zu pflegen haben (§ 6 Abs. 1 DSchG M-V).[36] Dafür können vom Land, den Landkreisen sowie den Gemeinden Zuwendungen geleistet werden (§ 6 Abs. 2 DSchG M-V). Wird für ein Baudenkmal eine Nutzung angestrebt, die von der ursprünglichen Nutzung abweicht, ist darauf zu achten, dass durch die neue Nutzung ein Eingriff in die Denkmalsubstanz möglichst vermieden wird und die Umnutzung eine möglichst dauerhafte Erhaltung sichert. Die völlige Vermeidung von Substanzstörungen ist oft nicht möglich (§ 6 Abs. 4 DSchG M-V). Um eine möglichst gute Substanzerhaltung zu gewährleisten, werden vom Eigentümer/zukünftigen Nutzer viel Flexibilität und Einfallsreichtum gefordert.[37]

4.2.3.2 Genehmigungspflicht

Der Denkmaleigentümer benötigt für die Beseitigung, Veränderung, Nutzungsänderung oder Verlegung eines Denkmals an einen anderen Ort eine Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde.[38] Auch Eingriffe in die unmittelbare Umgebung eines Denkmals sind genehmigungspflichtig, wenn erhebliche Beeinträchtigungen der Denkmalsubstanz oder des Erscheinungsbildes des Denkmals anzunehmen sind. Die Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde ergeht nach Anhörung des Landesamtes für Kultur- und Denkmalpflege. Geht es um Bundes- oder Landesbauvorhaben ist die Zustimmung des Landesamtes erforderlich (§ 7 Abs. 1 DSchG M-V). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Landesfachbehörde die denkmalpflegerische Zielstellung bestätigt und wenn nicht sonstige Gründe des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen oder wenn die Maßnahme durch überwiegendes öffentliches Interesse verlangt wird. (§ 7 Abs. 3 DSchG M-V).[39]

Ist für eine genehmigungspflichtige Maßnahme eine Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Zulassung oder Zustimmung erforderlich, so stellt die zuständige Behörde das Einvernehmen mit dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege über die untere Denkmalschutzbehörde her (§ 7 Abs. 6 DSchG M-V). Wenn z.B. der Bauaufsichtsbehörde ein Bauantrag vorliegt, soll die untere Denkmalschutzbehörde, im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde, das Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt herstellen.[40]

4.2.3.3 Anzeigepflicht

Wird ein Denkmal veräußert, ist der Eigentümerwechsel unverzüglich der zuständigen Behörde, die auch die Denkmalliste führt, anzuzeigen.[41] Ist die Anzeige nicht unverzüglich erfolgt, muss sie bis spätestens zum Ablauf eines Monats erfolgen. Zur Anzeige sind der neue und der alte Eigentümer verpflichtet. Sobald einer der Anzeigepflichtigen seiner Pflicht nachkommt, ist der andere von seiner Pflicht befreit (§ 8 DSchG M-V, §§ 421, 422 BGB analog).

4.2.3.4 Auskunfts- und Duldungspflicht

Der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte eines Denkmals hat die Pflicht, Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung von Aufgaben des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege erforderlich sind (§ 9 Abs. 1 DSchG M-V).[42]

Auch das Betreten vom Grundstück oder der Wohnung sowie die Prüfung oder Untersuchung des Denkmals durch Mitarbeiter der unteren Denkmalschutzbehörde sowie der Denkmalfachbehörde sind zu dulden, wenn dies dringend erforderlich erscheint.[43] Gegen den Willen des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten sind diese Maßnahmen nur bei Gefahr im Verzug[44] zulässig (Art. 13 Abs. 2 GG i.V.m. § 9 Abs. 2 DSchG M-V).

4.2.3.5 Anzeige von Denkmalfunden

Das Denkmalschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern erteilt nicht nur dem Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigten eines Denkmals Pflichten, sondern gibt jedem die Pflicht, der Dinge entdeckt, die ein Denkmal sein könnten, den Fund unverzüglich bei der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Häufig treten solche zufälligen Funde bei Bauarbeiten auf, bei denen Boden bewegt werden muss. Deswegen obliegt die Pflicht zur Anzeige des Fundes nicht nur dem Entdecker oder zufälligen Zeugen des Fundes, sondern auch dem Grundeigentümer und dem Leiter der Arbeiten (§ 11 Abs. 1 u. 2 DSchG M-V). Bei Funden ist die Fundstelle ab Zugang der Anzeige fünf Tage lang im unveränderten Zustand zu belassen, wenn nicht die untere Denkmalschutzbehörde die Frist im zumutbarem Rahmen verlängert (§ 11 Abs. 3 DSchG M-V).[45]

Wer gegen eine der Pflichten verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. § 26 Abs. 1 DSchG M-V und wird mit einer Geldbuße bis 150.000 € belegt. Bei Zerstörung eines Denkmals ohne Genehmigung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 DSchG M-V kann ein Bußgeld bis zu 1.500.000 € festgelegt werden.[46]

4.2.4 Denkmale öffentlich-rechtlicher Religionsgemein­schaften

Bei kirchlichen Denkmälern teilen sich das Land und die Kirche die Verantwortung für den Schutz und den Erhalt (§ 10 Abs. 1 DSchG M‑V), wobei Aufgaben des Denkmalschutzes durch Vereinbarung auf die Kirche übertragen werden können (§ 10 Abs. 4 DSchG M-V). Dabei sichern die Kirchen den Erhalt und die Zugänglichkeit für die Allgemeinheit bei bestehendem öffentlichem Interesse, wodurch gleichzeitig Enteignungsgründe gem. § 21 DSchG M-V entfallen (§ 10 Abs. 2 DSchG M-V). Bei Entscheidungen über kirchliche Denkmäler haben die Denkmalschutzbehörden auf die Belange der Kirche Rücksicht zu nehmen (§ 10 Abs. 3 DSchG M-V). Bei der Mittelbeschaffung hat das Land auf die besonderen denkmalpflegerischen Aufgaben der Kirche zu achten und die Kirche bei der Mittelbeschaffung auf nationaler und internationaler Ebene bei Einrichtungen, die für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind, zu unterstützen (§ 10 Abs. 5 DSchG M-V).

Die Kirchenverwaltungen haben im Bezug auf den Denkmalschutz besondere Rechte und sind teilweise vom formellen Denkmalschutzrecht befreit. Eingriffe in Denkmäler müssen lediglich im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde durchgeführt werden.[47]

4.2.5 Unterteilungsmöglichkeiten von Denkmalen in M-V

Durch das Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommerns werden die Denkmäler in folgende 5 Denkmalgattungen unterschieden:

- Baudenkmäler (§ 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG M-V)
- Garten-, Friedhofs-, Parkanlagen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 DSchG M-V)
- Denkmalbereiche (§ 2 Abs. 3 DSchG M-V): Stadtgrundrisse, Stadt- und Ortsbilder, Silhouetten, Stadtteile und – viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, Produktionsstätten und Einzelbauten.
- Bewegliche Denkmäler (§ 2 Abs. 4 DSchG M-V)
- Bodendenkmäler (§2 Abs. 5 DSchG M-V)

In anderen Bundesländern unterteilt man die Denkmälern ähnlich, bezeichnet sie aber teilweise anders. So gibt es in Bremen Denkmäler der Kunst, Kultur und Technik oder in Sachsen Werke der Verkehrsgeschichte.

4.2.6 Schatzregal

Es gibt in einigen Ländern ein Schatzregal für herrenlose bewegliche Denkmäler. Diese gehen mit der Entdeckung in das Eigentum des Landes über, wenn sie in Grabungsschutzgebieten entdeckt oder wenn sie über einen hohen wissenschaftlichen Wert verfügen (§ 13 DSchG M-V). Grabungsschutzgebiete können durch Eintragung in die Denkmalliste in Benehmen mit der zuständigen Gemeinde erklärt werden. Bei Grabungsschutzgebieten handelt es sich um Grundstücke, die voraussichtlich Bodendenkmäler enthalten (§ 14 Abs. 1 DSchG M-V). Lediglich Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen verfügen nicht über ein Schatzregal.[48]

[...]


[1] Karl Friedrich Schinkel, „Zur Treppe der Berliner Hedwig Kirche“, Berlin 1819.

[2] Vgl. Dr. R. Körner, „Schriften zum öffentlichen Recht“, Bd. 614, Denkmalschutz und Eigentumsschutz, S. 20, Duncker & Humblot GmbH, Berlin 1992, i.f.z.a. „Körner“.

[3] Vgl. H. Köhler, „Stadt- und Dorferneuerungen in der kommunalen Praxis“, 2. Auflage, S. 368, Erich Schmidt Verlag, Berlin 1995, i.f.z.a. „Köhler“ u. OVG Mannheim 30.07.1985 Az. 5 S 229/85 NVwZ 1986 Heft 3, S. 240.

[4] Vgl. E.-R. Hönes, „Die Unterschutzstellung von Kulturdenkmälern“, S. 80, Deutscher Gemeindeverlag GmbH und Verlag W. Kohlhammer GmbH, Köln 1987, i.f.z.a. „Hönes“ u. H. Strobl/U. Majocco/Dr. H. Birn, „Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg“, S. 34, Verlag W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart 1989.

[5] Vgl. Michael Kummer, „Denkmalschutzrecht als gestaltendes Baurecht“, S. 35, Heinz Moos Verlag, München 1981.

[6] Vgl. Angelika Thieme, „Denkmalpflege in Baden-Württemberg“, Das Nachrichtenblatt des Landesdenkmalamts Baden-Württemberg, S. 151 - 158, Ausgabe 03/2005.

[7] Denkmalliste der Stadt Neubrandenburg, lfd. Nr. 1, Stand: 05/2006.

[8] Vgl. Landesamt für Kultur und Denkmalpflege/B. Dräger (Hrsg.), „Denkmalschutz und Denkmalpflege in Mecklenburg-Vorpommern“, S. 8, Verlagsgesellschaft mbH, i.f.z.a. „Landesamt für Kultur und Denkmalpflege/Dräger“.

[9] Vgl. Dr. R. Kleeberg/Dr. W. Eberl, „Kulturgüter im Privatbesitz“, S. 53, Verlag Recht und Wirtschaft GmbH Heidelberg, 1990, i.f.z.a. „Kleeberg/Eberl“.

[10] Vgl. Köhler, S. 368.

[11] Vgl. W. Schiedermair/J. Scherg, „Denkmalfibel“, S. 43, Verlag Georg D. W. Callwey, München 1991, i.f.z.a. „Schiedemair/ Scherg“.

[12] Vgl. W. Maier/K. Gloser, „Praxis der Kommunalverwaltung - Baden-Württemberg“, Bd. G 11, S. 10, Kommunal- und Schul-Verlag Wiesbaden, i.f.z.a. „Maier/Gloser“.

[13] Vgl. Kleeberg/Eberl, S. 40 u. Köhler, S. 368.

[14] Vgl. Kleeberg/Eberl, S. 370 u. BVerwG 24.6.1960, Az. VII C 205.59, BverwGE, Bd. 11, S. 32 - 37 u. K.-R. Seehausen, „Denkmalschutz und Verwaltungspraxis“, S. 11, Deutsche Verlags-Anstalt GmbH, Stuttgart München 2000, i.f.z.a. „Seehausen“.

[15] Vgl. Rupp, „Wohl der Allgemeinheit und öffentliches Interesse“, in: Duppré/Ryffel u.a. „Wohl der Allgemeinheit und öffentliches Interesse“, 1968, S. 116 f. zitiert bei Hönes, S. 98. u. Körner, S. 22 u. Kleeberg/Eberl, S. 370.

[16] Vgl. Köhler, S. 367 u. W. Ollenik/Dr. J. A.E. Heimeshoff, „Denkmalschutz und Denkmalpflege in der kommunalen Praxis“, S. 17, Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 2005, i.f.z.a. „Ollenik/Heimeshoff“.

[17] Vgl. Körner, S. 23.

[18] Vgl. Kleeberg/Eberl, S. 40 u. Köhler, S. 368.

[19] Vgl. Schiedermair/Scherg, S. 28.

[20] Vgl. Köhler, S. 363 u. OVG Lüneburg 15.05.2003, Az. 1 KN 69/ 02, BRS 66, Nr. 61.

[21] Vgl. Köhler, S. 367.

[22] Vgl. Dr. A. Gebeßler/Dr. W. Eberl, „Schutz und Pflege von Baudenkmälern in der Bundesrepublik Deutschland“, S. 213, Verlag W. Kohlhammer GmbH, Köln 1980, i.f.z.a. „Gebeßler/Eberl“.

[23] Vgl. Kleeberg/Eberl, S. 38 u. Gebeßler/Eberl, S. 213 - 217.

[24] Vgl. Kleeberg/Eberl, S. 38 u. Gebeßler/Eberl, S. 225 - 231.

[25] Vgl. A. Katz, „Staatsrecht - Grundkurs im öffentlichen Recht“, S. 214, C.F. Müller Verlag Heidelberg 2002, i.f.z.a. „Katz“.

[26] Vgl. Katz, S. 124 u. 212 - 216.

[27] Vgl. Gebeßler/Eberl, S. 213.

[28] Vgl. www.bunderegierung.de, 20.02.2007.

[29] Vgl. Seehausen, S. 41 - 42.

[30] Vgl. R. Grätz/H. Lange/H. Beu, „Denkmalschutz und Denkmalpflege“, S. 285 - 297, Rheinland-Verlag GmbH, Köln in Kommission bei Dr. Rudolf Habelt Verlag, Bonn 1991.

Vgl. M. Siegel, „Denkmalpflege als öffentliche Aufgabe“, S. 2 - 76, Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 1985.

Vgl. Ollenik/Heimeshoff, S. 21 - 27.

Vgl. Gebeßler/Eberl, S. 7 - 11.

[31] Vgl. Seehausen, S. 26.

[32] Vgl. Ollenik/Heimeshoff, S. 71.

[33] Vgl. VGH Mannheim 01.12.1982, Az. 5 S 2069/82, BRS 139, Nr. 134.

[34] Vgl. Schiedermair/Scherg, S. 28.

[35] Vgl. Ollenik/Heimeshoff, S. 72 u. 73.

[36] Vgl. Seehausen, S. 60.

[37] Vgl. Maier/Gloser, S. 10.

[38] Vgl. Köhler, S. 80.

[39] Vgl. Ollenik/Heimeshoff, S. 72.

[40] Vgl. Ollenik/Heimeshoff, S. 101.

[41] Vgl. Kleeberg/Eberl, S. 193 u. Seehausen, S. 61.

[42] Vgl. Köhler, S. 80 u. Kleeberg/Eberl, S. 189 f.

[43] Vgl. Kleeberg/ Eberl, S. 190 f. u . Seehausen, S. 61.

[44] Vgl. BVerfG 20.02.2001, Az. 2 BvR 1444/00, NJW 2002, S. 1333 - 1334.

[45] Vgl. Ollenik/Heimeshoff, S. 72.

[46] Vgl. Ollenik/Heimeshoff, S. 73.

[47] Vgl. Seehausen, S. 61.

[48] Vgl. Ollenik/Heimeshoff, S. 57 - 97.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2007
ISBN (eBook)
9783836607513
DOI
10.3239/9783836607513
Dateigröße
15.1 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg; ehem. Fachhochschule Ludwigsburg – Allgemeine Finanzverwaltung
Erscheinungsdatum
2007 (Dezember)
Note
2,0
Schlagworte
denkmalschutz denkmalpflege umnutzung gebäudenutzung denkmalschutzgesetz
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Titel: Die Möglichkeit moderner Gebäudenutzung von denkmalgeschützten Gebäuden
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