Die Liechtensteinische Lebensversicherung in der individuellen Vermögensberatung
Bedeutung und Berechtigung
Zusammenfassung
Diese Thesis befasst sich mit den Vorteilen der liechtensteinischen Lebensversicherungslösung, ihrer Berechtigung sowie ihrer aktuellen und auch zukünftigen Bedeutung innerhalb der individuellen Vermögensverwaltung. Eigentlich steckt im Ausdruck Lebensversicherung (LV) schon ein Widerspruch, denn die heutige Lebensversicherung und insbesondere die liechtensteinische, dienen nicht mehr dem klassischen Versicherungsgedanken sondern, wie schon erwähnt, eher dem Vermögensaufbau bzw. der Vermögensverwaltung. Mit Versicherung ist nämlich generell die kollektive Risikoübernahme in Verbindung zu bringen, aber technisch gesehen wird in einer privaten Lebensversicherung mit dem Kapitaldeckungsverfahren gearbeitet. Das bedeutet, dass jeder Versicherungsnehmer mit seinem Sparanteil (veranlagt am Kapitalmarkt) ein persönliches Deckungskapital bildet, welches schlussendlich nur seinen eigenen Leistungsbezug abdecken wird. Im Verlauf dieser Ausarbeitung wird noch im Allgemeinen auf die verschiedenen Lebensversicherungsprodukte und deren Gestaltungsmöglichkeiten eingegangen sowie im Speziellen auf die für Investoren sehr interessante Variante der liechtensteinischen Lebensversicherung (LLV).
Die Lebensversicherung war schon immer ein wichtiger Teil des individuellen Vermögensaufbaus privater Personen. Wurde sie noch im 19. Jahrhundert als Glücksspiel in Gesetzestexten bezeichnet, änderte sich ihr Status von einer Absicherungsform (für Kredite bzw. den Todesfall) hin zu einer sicheren Vermögensanlage für jedermann, vom Wohlhabenden bis zum Kleinverdiener. Seit ca. 10 Jahren wird die klassische Lebensversicherung aber immer mehr von der damals neu entwickelten fondsgebundenen Lebensversicherung bedrängt. Der Zugang zu den Kapitalmärkten wurde nun auch dem kleinen und mittleren Anleger ermöglicht, mit all seinen Chancen und Risiken.
Die neueste Entwicklung im Lebensversicherungsbereich erlaubt es sogar, dass Kunden ihre bereits bei Banken bestehenden Portfolios in einen Lebensversicherungsmantel einbringen können. Somit wird die individuelle Vermögensverwaltung mit den nicht zu unterschätzenden Vorteilen einer Lebensversicherung kombiniert. Diese Ausarbeitung versucht auch die Frage zu beantworten, für welche Gruppe von Anlegern diese Form des Vermögensaufbaus am Interessantesten ist. Eine generelle Aussage darüber kann allerdings nicht getroffen werden, da jede Person unterschiedliche Ansichten über die Veranlagung seines Vermögens […]
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einführung
1.1 Aktualität der Thematik
1.2 Erklärungen zum Aufbau der Thesis
2. Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für Veranlagungsprodukte
2.1 Die EU-Zinsbesteuerung
2.2 Vergleiche zwischen den Bankgeheimnissen
2.3 Grundlagen Lebensversicherungen
2.3.1 Lebensversicherungsformen im Überblick
2.3.2 Vor- und Nachteile von Kapitallebensversicherungen
2.3.3 Lebensversicherung und Erbschaftssteuer
2.4 Die liechtensteinische Lebensversicherung
2.4.1 Europäische Rechtsgrundlagen der LLV
2.4.2 Liechtensteinische Rechtsgrundlagen der LLV
2.4.3 Anlagerestriktionen der LLV
2.4.4 Varianten der LLV
2.4.5 Verhinderung von Missbrauch einer LLV als Geldwäscheinstrument
2.5 Private Banking vs. Private Insuring
3. Besteuerung von Kapitalerträgen, Lebensversicherungen sowie Erbschaft
3.1 Besteuerung in Deutschland
3.1.1 Private Veräusserungsgeschäfte
3.1.2 Finanzinnovationen
3.1.3 Ertragsbesteuerung aus im Privatvermögen gehaltenen Anteilen ausländischer Investmentfonds
3.1.4 Besteuerung von Kapitallebensversicherungen
3.1.5 Steuerliche Absetzbarkeit der Prämien
3.1.6 Kapitalertragssteuer
3.1.7 Erbschaftssteuer
3.2 Besteuerung in Österreich
3.2.1 Kapitalertragssteuer
3.2.2 Private Veräusserungsgeschäfte
(Spekulationssteuer § 30 EstG)
3.2.3 Besteuerung von Kapitallebensversicherungen
3.2.3.1 Versicherungssteuergesetz
3.2.3.2 Steuerliche Absetzbarkeit der Prämien
3.2.4 Erbschaftssteuer
3.2.5 Steuersätze für Erbschaften und Schenkungen
3.3 Fallstudie: Wertpapierdepot vs. liechtensteinische LV
4. Stiftungen
4.1 Typenvergleich zwischen österreichischer und liechtensteinischer Stiftung
4.1.1 Österreichische Privatstiftung
4.1.1.1 Exkurs: Stiftungen in Deutschland
4.1.1.2 Besteuerung des Vermögenserwerbs von österreichischen Stiftungen
4.1.1.3 Gestaltungsmöglichkeiten
4.1.1.4 Besteuerung der Zuwendungen an Begünstigte
4.1.1.5 Widerruf/Auflösung der Stiftung
4.1.1.6 Gläubigerschutz und Pflichtteilsansprüche
4.1.2 Die liechtensteinische Familienstiftung
4.2 Vergleich der Gestaltungsmöglichkeiten der österreichischen und liechtensteinischen Stiftung sowie der LLV
4.3 Kostenvergleich der österreichischen und liechtensteinischen Stiftung mit der LLV
4.4 Stiftungen vs. LLV
5. Marktchancen der LLV
5.1 Europaweites Prämienvolumen von Lebensversicherungen
5.2 Vermögen unter Verwaltung (Assets under Management)
5.3 Zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten bzw. Risiken der LLV
5.3.1 Mobilität der Anleger
5.3.2 Veränderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen
6. Fazit
Quellenverzeichnis
Eidesstattliche Erklärung
[Anhang]
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Lebensversicherungen
Abb. 2: Nicht optimale Vertragsgestaltung einer LV
Abb. 3: Optimierte Vertragsgestaltung einer LV
Abb. 4: Fonds für den deutschen, schweizer und liechtensteinischen Anleger (managed by RCM)
Abb. 5: SERI-VALUE PORTFOLIOS III und IV
Abb. 6: Missbrauchsinstrument LV –Schritt 1
Abb. 7: Missbrauchsinstrument LV –Schritt 2
Abb. 8: Missbrauchsinstrument LV – Schritt 3
Abb. 9: Missbrauchsinstrument LV – Schritt 4
Abb. 10: Musterportfolio der Fallstudie
Abb. 11: Vergleich Wertpapierdepots mit und ohne Versicherungsmantel
Abb. 12: Stiftungsorganisation
Abb. 13: Stiftungsbesteuerung
Abb. 14: Europaweites Prämienvolumen in der LV
Abb. 15: Vergleich des LV-Prämienwachstums
Abb. 16: Vergleich des LV-Prämienwachstums der neuen EU-Mitgliedsstaaten
Abb. 17: Vergleich des LV-Prämienwachstums der alten EU-Mitgliedsstaaten
Abb. 18: Europäische LV-Prämien in Mrd. Euro
Abb. 19: Durchschnittliche LV-Prämie je Einwohner
Abb. 20: LV-Prämie im Verhältnis zum BIP
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Ansässigkeit und EU-Quellensteuerpflicht
Tab. 2: Steuersätze
Tab. 3: Vergleich von Bankgeheimnissen ausgewählter Staaten
Tab. 4: Internationale Unterstützung nach Geldwäsche-Verdachtsanzeigen
Tab. 5: Vergleich Kapitalverlebensversicherung und fondsgebundene Lebensversicherung
Tab. 6: Steuersätze bei der Kapitalertragssteuer (D)
Tab. 7: Formen der KESt (A)
Tab. 8: Bruttoertrag und Steuer eines Wertpapierdepots (A)
Tab. 9: Ertrag eines Wertpapierdepots mit Versicherungsmantel
Tab. 10: Typenvergleich zwischen liechtensteinischer und österreichischer Stiftung
Tab. 11: Übersicht von Stiftungsarten
Tab. 12: Gestaltungsmöglichkeiten von Stiftungen und der LLV
Tab. 13: Kosten- und Steueraufstellung der liechtensteinischen Stiftung
Tab. 14: Kosten- und Steueraufstellung der österreichischen Privatstiftung
Tab. 15: Kosten- und Steueraufstellung einer liechtensteinischen LV
Tab. 16: Vermögen unter Verwaltung (FL)
Tab. 17: Vermögen unter Verwaltung (D)
Tab. 18: Erbschaftssteuerklassen (D)
Tab. 19: Erbschaftssteuersätze (D)
Tab. 20: Erbschaftssteuerfreibeträge (D)
Tab. 21: Versorgungsfreibeträge nach einer Erbschaft (D)
Tab. 22: Erbschaftssteuerklassen (A)
Tab. 23: Erbschaftssteuersätze (A)
Tab. 24: Bruttoertrag und Steuer eines Wertpapierdepots 2008 (A)
Tab. 25: Bruttoertrag und Steuer eines Wertpapierdepots 2009 (A)
Tab. 26: Bruttoertrag und Steuer eines Wertpapierdepots 2010 (A)
Tab. 27: Bruttoertrag und Steuer eines Wertpapierdepots 2011 (A)
Tab. 28: Bruttoertrag und Steuer eines Wertpapierdepots 2012 (A)
Tab. 29: Bruttoertrag und Steuer eines Wertpapierdepots 2013 (A)
Tab. 30: Ertrag eines Wertpapierdepots mit Versicherungsmantel 2008 (A)
Tab. 31: Ertrag eines Wertpapierdepots mit Versicherungsmantel 2009 (A)
Tab. 32: Ertrag eines Wertpapierdepots mit Versicherungsmantel 2010 (A)
Tab. 33: Ertrag eines Wertpapierdepots mit Versicherungsmantel 2011 (A)
Tab. 34: Ertrag eines Wertpapierdepots mit Versicherungsmantel 2012 (A)
Tab. 35: Ertrag eines Wertpapierdepots mit Versicherungsmantel 2013 (A)
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einführung
Diese Thesis befasst sich mit den Vorteilen der liechtensteinischen Lebensversicherungslösung, ihrer Berechtigung sowie ihrer aktuellen und auch zukünftigen Bedeutung innerhalb der individuellen Vermögens-verwaltung. Eigentlich steckt im Ausdruck „Lebensversicherung“ (LV) schon ein Widerspruch, denn die heutige Lebensversicherung und insbesondere die liechtensteinische, dienen nicht mehr dem klassischen Versicherungsgedanken sondern, wie schon erwähnt, eher dem Vermögensaufbau bzw. der Vermögensverwaltung. Mit „Versicherung“ ist nämlich generell die kollektive Risikoübernahme in Verbindung zu bringen, aber technisch gesehen wird in einer privaten Lebensversicherung mit dem Kapitaldeckungsverfahren gearbeitet. Das bedeutet, dass jeder Versicherungsnehmer mit seinem Sparanteil (veranlagt am Kapitalmarkt) ein persönliches Deckungskapital bildet, welches schlussendlich nur seinen eigenen Leistungsbezug abdecken wird. Im Verlauf dieser Ausarbeitung wird noch im Allgemeinen auf die verschiedenen Lebensversicherungs-produkte und deren Gestaltungsmöglichkeiten eingegangen sowie im Speziellen auf die für Investoren sehr interessante Variante der liechtensteinischen Lebensversicherung (LLV).
1.1 Aktualität der Thematik
Die Lebensversicherung war schon immer ein wichtiger Teil des individuellen Vermögensaufbaus privater Personen. Wurde sie noch im 19. Jahrhundert als „Glücksspiel“ in Gesetzestexten bezeichnet, änderte sich ihr Status von einer Absicherungsform (für Kredite bzw. den Todesfall) hin zu einer sicheren Vermögensanlage für jedermann, vom Wohlhabenden bis zum Kleinverdiener. Seit ca. 10 Jahren wird die klassische Lebensversicherung aber immer mehr von der damals neu entwickelten fondsgebundenen Lebensversicherung bedrängt. Der Zugang zu den Kapitalmärkten wurde nun auch dem kleinen und mittleren Anleger ermöglicht, mit all seinen Chancen und Risiken.
Die neueste Entwicklung im Lebensversicherungsbereich erlaubt es sogar, dass Kunden ihre bereits bei Banken bestehenden Portfolios in einen Lebensversicherungsmantel einbringen können. Somit wird die individuelle Vermögensverwaltung mit den nicht zu unterschätzenden Vorteilen einer Lebensversicherung kombiniert. Diese Ausarbeitung versucht auch die Frage zu beantworten, für welche Gruppe von Anlegern diese Form des Vermögensaufbaus am Interessantesten ist. Eine generelle Aussage darüber kann allerdings nicht getroffen werden, da jede Person unterschiedliche Ansichten über die Veranlagung seines Vermögens hegt. Es wird deshalb versucht die Vorteile einer Lebensversicherung, welche die rechtliche und steuerliche Basis der liechtensteinischen Lebensversicherung bildet, gegen die Vorteile eines herkömmlichen Wertpapierdepots abzuwägen. Dabei spielen nicht nur steuerliche Aspekte eine grosse Rolle, sondern vor allem auch die flexiblen Vertragsgestaltungsmöglichkeiten einer Lebensversicherung. Dadurch ist sogar ein Vergleich mit einer Stiftung sinnvoll.
1.2 Erklärungen zum Aufbau der Thesis
Die Arbeit beginnt mit einer kurzen Einführung in allgemein rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen einer Vermögensanlage. Unter anderem wird die EU-Zinsbesteuerung sowie das Bankgeheimnis thematisiert. Das ist deshalb wichtig, da die liechtensteinische Lebensversicherung als Vergleichsobjekt dient und somit ausschliesslich grenzüberschreitendes Kapitalvermögen betrachtet wird. In weiterer Folge wird vor allem die Besteuerung von Kapitalerträgen, aber auch die Vermögens-nachfolgeplanung thematisiert. Gerade im Bereich der Erbschaftssteuer spielt die Art der Vermögensverwaltung eine grosse Rolle, deshalb folgt auch ein Vergleich der liechtensteinischen Lebensversicherung mit der Familienstiftung und der österreichischen Stiftung nach dem Privatstiftungsgesetz. Dieses im Jahre 1993 eingeführte Stiftungsrecht kann als äusserst liberal eingestuft werden und muss keinen Vergleich mit dem liechtensteinischen scheuen. Abschliessend wird noch auf die Marktchancen aber auch -risiken der liechtensteinischen Lebens-versicherung eingegangen.
2. Rechtliche und steuerliche Rahmen-bedingungen für Veranlagungsprodukte
In den folgenden Unterkapiteln wird auf die wichtigsten Rahmenbedingungen eingegangen, die für einen korrekten Vergleich zwischen Lebensversicherungen, Wertpapierdepots und Stiftungen nötig sind. Besonders auf die im Jahr 2005 eingeführte EU-Zinsbesteuerung muss dabei vertiefend eingegangen werden.
2.1 Die EU-Zinsbesteuerung
Die Europäische Union zählt seit Januar 2007 nunmehr 27 Mitgliedsstaaten, zwölf davon haben im Januar 2002 den Euro als gemeinsame Währung eingeführt und Slowenien folgte als dreizehnter Mitgliedsstaat (Januar 2007) nach. Durch die schnelle Erweiterung der EU und den damit verbundenen Wegfall der Grenzkontrollen, wurde es vielen privaten Anlegern vereinfacht ihr Vermögen in jedem beliebigen Staat anzulegen.
Dabei spielt die zu erzielende Rendite oft nur eine untergeordnete Rolle. Vielmehr verleiten die Unterschiede innerhalb der nationalen Besteuerung von Zinserträgen den Anleger zur Geldanlage in Staaten, welche Informationen an die Steuerbehörde des Wohnsitzstaats nicht unbedingt weitergeben.[1]
Ganz neu ist diese Erkenntnis allerdings nicht, bereits in den 60iger Jahren des 20. Jahrhunderts war dieses Problem innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bekannt. Konkrete Überlegungen hinsichtlich der Zinsbesteuerung folgten aber erst 1988 mit der „Einführung der Richtlinie über die Liberalisierung des Kapitalverkehrs“ (RL 88/361/EWG vom 24.06.1988). Erst fünfzehn Jahre später am 21.01.2003 wurde eine politische Einigung bei der Tagung der ECOFIN erzielt und am 03.06.2003 erfolgte im Rahmen einer weiteren Tagung die formelle Annahme eines Massnahmenpakets zur Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs, welches u.a. die Richtlinie des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen beinhaltete.[2] Die sogenannte Zinsenbesteuerungsrichtlinie (RL 2003/48/EG) trat am 01.07.2005 in Kraft. Generell sieht diese Richtlinie den Austausch von Informationen bezüglich der Zinszahlungen vor, die Anleger mit Wohnsitz innerhalb der EU aus einem anderen EU-Staat erhalten haben.
Eine totale Harmonisierung konnte allerdings auch nicht durchgeführt werden, da die Mitgliedsstaaten Belgien, Luxemburg und Österreich an ihrem ausgeprägten Bankgeheimnis festgehalten haben, um die Kapitalflucht in die für Anleger attraktiven Drittstaaten (u.a. Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Monaco und Andorra) zu verhindern. Die Folge war somit ein Kompromiss, welcher solange in Kraft bleiben soll, bis auch die Drittstaaten auf das System des Informationsaustausches umgestellt haben. Ersatzweise wird nun dafür eine „anonyme Quellensteuer auf Zinserträge von EU-Ausländern“ eingehoben.[3]
Somit kann unter zwei verschiedenen Systemen unterschieden werden, erstens der Direktmeldung an das Wohnsitzfinanzamt (Informations-austausch) und zweitens der EU-Quellensteuer (oder Steuerrückbehalt in FL/CH), wobei der Anleger im zweiten Fall auch für die Direktmeldung optieren kann.[4]
Was sind nun die Voraussetzungen der Besteuerung? Kurz zusammen-gefasst kann von vier kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gesprochen werden. Der Besteuerung unterliegen somit nur natürliche Personen mit der steuerlichen Ansässigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat, welche nicht nur eine grenzüberschreitende Zinszahlung erhalten haben sondern auch nutzungsberechtigt sind.[5]
Um die obige Definition zu konkretisieren, wird nun auf die vier Voraussetzungen etwas genauer eingegangen. Der geografische Begriff der EU-Mitgliedsstaaten wirft schon einige Fragen auf z.B. sind die politisch zu Dänemark gehörenden Farörer-Inseln und Grönland nicht von dieser Richtlinie betroffen, dies gilt ebenso für den Nordteil Zyperns, welcher nicht unter der politischen Kontrolle der Republik Zyperns steht.[6]
Folgende Tabelle zeigt sehr eindrücklich den Zusammenhang zwischen Ansässigkeit und Steuerpflicht.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tab. 1: Ansässigkeit und EU-Quellensteuerpflicht (in Anlehnung an: Hypo Bildung (2005), S. 4)
Somit erfolgt z.B. für Zinszahlungen an einen deutschen Anleger, welcher einen Zweitwohnsitz in Österreich hat, kein Abzug der EU-Quellensteuer da die grenzüberschreitende Zahlung fehlt. Eine Grundvoraussetzung dafür ist aber, dass der deutsche Anleger mindestens 70 Tage pro Jahr am österreichischen Zweitwohnsitz tatsächlich verbringt. Dennoch wird diese Zinszahlung besteuert und zwar mit der österreichischen Kapitalertragssteuer (KESt), da aufgrund des dauernden Aufenthalts eine unbeschränkte Steuerpflicht entsteht.[7]
Was ist eigentlich unter einer Zinszahlung zu verstehen? Im Artikel 6 (Abs. 1-8; angeführt sind 1a und 1d) der Richtlinie 2003/48/EG wird definiert, was unter einer „Zinszahlung“ zu verstehen ist, u.a.
„auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen [...] insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne;“[8]
ausserdem noch
„Erträge, die bei der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40% ihres Vermögens in den unter Buchstabe a) genannten Forderungen angelegt haben.“[9]
Vereinfacht ausgedrückt unterliegen also der Besteuerung:[10]
- Zinsen für Sichtkonten, Sparkonten, Termineinlagen,
- Zinsen auf fest- und variabel verzinsliche Anleihen und Rentenfonds, Nullkuponanleihen (Zerobonds), strukturierte Produkte (je nach Ausgestaltung), Bons de Caisse und
- Dividendenausschüttungen von Fonds (Geldmarktfonds und reine Anleihenfonds) sowie Mischfonds unter der Bedingung, dass deren Rentenanteil mehr als 40% des Gesamtvolumens beträgt.
Es gibt demnach auch Kapital- und Zinserträge die nicht dieser Besteuerung unterliegen, unter anderem Aktien (und deren Kursgewinne),
Derivate (Optionen), Warrants, Futures und Indexzertifikate. Ebenfalls fallen auch reine Aktienfonds bzw. Fonds darunter mit einem Rentenanteil von weniger als 40% (thesaurierende Fonds, ab 01.01.2011 nur noch 25%) sowie Anleihen, welche vor dem 01.03.2001 emittiert wurden (sogenannte „Grandfathering“ Regelung). Ausserdem gibt es noch den Spezialfall der Optionsanleihen, wobei die Zinsen zwar der EU-Quellensteuer unterliegen, aber der reine Wert des Optionsrechts nicht.[11]
Die Erträge aus Lebensversicherungen werden ebenfalls nicht versteuert und dies ist ein wesentlicher Vorteil für die liechtensteinische Lebensversicherungsvariante. Gegenüber den anfallenden Zinszahlungen eines Wertpapierdepots erspart sich der Investor bis zu einem Drittel an Steuern. Schlussendlich gilt es noch den Begriff des „Nutzungsberechtigten“ und somit des wirtschaftlichen Eigentümers zu klären:
„Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als ‚wirtschaftlicher Eigentümer’ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihrem Gunsten erfolgt ist, [...].“[12]
Die abschliessende Tabelle gibt Aufschluss über die EU-Zinsbesteuerung bzw. ihre Anwendung.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tab. 2: Steuersätze (in Anlehnung an: Amtsblatt der Europäischen Union (2003), S. 43)
2.2 Vergleiche zwischen den Bankgeheimnissen
Wann ein Bankgeheimnis fällt, hängt wesentlich von drei Punkten ab:[13]
- erstens dem Territorialprinzip,
- zweitens der zwischenstaatlichen Rechtshilfe und
- drittens von den nationalen Rechtshilfenormen.
Nach dem Territorialprinzip dürfen ausländische Steuerbehörden im Zuge der Fahndung nach diskreten Konten auf keinen Fall selbstständig, ohne ausdrückliche Genehmigung der betreffenden Behörden des Anlagelandes, ermitteln. Die Ermittlungsergebnisse, welche durch die Verletzung des Territorialprinzips erzielt wurden, unterliegen zwar dem Verwertungs-verbot, allerdings schützt dies den betroffenen Anleger nicht vor einer eventuellen Strafverfolgung seiner heimischen Steuerbehörde. Das Territorialprinzip kann aber ganz einfach durch die internationale Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden überwunden werden. Dies ist sowohl im Wege des Informationsaustausches, Amtshilfe genannt, als auch im Zuge eines Rechtshilfeersuchens möglich.[14]
Für den Bereich der zwischenstaatlichen Rechtshilfe ist das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜK) als der wichtigste Staatsvertrag anzusehen. Dieses Rechtshilfeübereinkommen wird durch ein Zusatzprotokoll ergänzt, welches für den diskreten Anleger nicht unwichtig scheint. Bezüglich des Rechtshilfeverweigerungsrechts merkt nämlich Art. 1 des Zusatzprotokolls an:[15]
„Die Vertragsparteien üben das in Artikel 2 Buchstabe a des Übereinkommens vorgesehene Recht zu Verweigerung der Rechtshilfe nicht allein aus dem Grund aus, dass das Ersuchen eine strafbare Handlung betrifft, welche die ersuchte Vertragspartei als eine fiskalische strafbare Handlung ansieht.“[16]
Allerdings kann nach Art. 2 Buchst. b des EuRHÜK ein um Rechtshilfe ersuchter Staat diese verweigern, wenn er der Meinung ist, ‚dass die Erledigung des Ansuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen’. Unter anderem sehen die Schweiz, Österreich, Liechtenstein und Luxemburg wesentliche Staatsinteressen beeinträchtigt und zwar in Bezug auf das Bankgeheimnis.[17]
Der dritte Punkt, die nationalen Rechtshilfenormen, ist von aussen nicht beeinflussbar. Der grosse Vorteil des liechtensteinischen Bankgeheimnisses ist u.a., dass weder Rechtshilfe bei Steuerbetrug (im Gegensatz zu Luxemburg) noch bei Abgabenbetrug (siehe Schweiz) gewährt wird.[18] Ausserdem gilt in Liechtenstein laut Art. 44 VersAG, dass das Bankgeheimnis dem Versicherungsgeheimnis entspricht und dies ist wiederum ein unschätzbarer Vorteil für die liechtensteinische Lebensversicherungslösung. Die folgende Tabelle gibt nun Aufschluss über die wichtigsten Unterschiede zwischen den Bankgeheimnissen ausgewählter Staaten.[19]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tab. 3 : Vergleich von Bankgeheimnissen ausgewählter Staaten (in Anlehnung an: Focus Online)
** jeweils EUR 15.446 (WK 1,6185); ergibt 19 Punkte im Ranking
* ergibt 18 Punkte im Ranking
Im Vergleich dieser fünf Staaten zeigt sich, dass das Fürstentum Liechtenstein, das mit Abstand ausgeprägteste Bank- und somit auch Versicherungsgeheimnis aufweist. Da in dieser Arbeit davon ausgegangen wird, dass unser Investor sein Vermögen ausschliesslich auf legalem Wege erworben hat und es nur zum Zwecke der Steueroptimierung im Ausland anlegen will spielt das eine grosse Rolle. Was geschieht nun im Falle einer Geldwäscheverdachtsanzeige? Zumindest in Deutschland ist so eine Anzeige nicht nur in Bezug auf Geldwäschebekämpfung äusserst effizient sondern auch in Bezug auf die Besteuerung sogenannter diskreter (den Finanzbehörden noch nicht bekannter) Gelder. Folgende Tabelle zeigt nun die Unterschiede zwischen den bereits angesprochenen Staaten.[20]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tab. 4: Internationale Unterstützung nach Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (in Anlehnung an: Götzenberger (2006), S. 67)
Im Unterkapitel 2.4.1 wird die Geldwäscheproblematik nochmals in Bezug auf Lebensversicherungen thematisiert.
2.3 Grundlagen Lebensversicherungen
2.3.1 Lebensversicherungsformen im Überblick
Die liechtensteinische Lebensversicherung wird im Unterkapitel 2.4 genauer betrachtet.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Lebensversicherungsformen (eigene Darstellung)
Unter Lebensversicherung versteht der Laie im Normalfall eine Risikolebensversicherung oder eine gemischte Lebensversicherung (Er- und Ablebensversicherung). Allerdings ermöglichen nationale Versicherungsvertragsgesetze die unterschiedlichsten Ausgestaltungs-formen des Lebensversicherungsvertrages. In der heutigen Zeit werden Lebensversicherungsprodukte, mehr denn je, eher zur Kapitalbildung genutzt als zur reinen Absicherung. Somit können eigentlich zwei Anlegertypen definiert werden, erstens der Investor, welcher den reinen Kapitalaufbau bevorzugt und auf jede Form von Versicherungsschutz zugunsten einer höheren Verzinsung verzichtet und zweitens der sicherheitsbewusste Anleger, welcher zwar eine Kapitalmehrung wünscht aber zugunsten des Versicherungsschutzes auf eine höhere Rendite verzichtet. Da sich diese Thesis mit der liechtensteinischen Lebensversicherung befasst und einen Vergleich mit anderen Arten der Vermögensverwaltung anstellt, wird in Folge nur aus Sicht des Investors argumentiert.
Grundbegriffe
Versicherungsnehmer (in Folge auch VN genannt): Die Person die alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag übernimmt und somit der Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft ist, er kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.
Versicherte Person (in Folge auch VP genannt): Kann sowohl der VN als auch eine andere natürliche Person sein. Diese Person begründet die Leistungszahlung (z.B. bei Tod) während der Vertragslaufzeit.
Prämienzahler: In der Regel der VN, sollte dies nicht der Fall sein besteht die Problematik einer Schenkung.
Begünstigter/Bezugsberechtigter: Im Erlebensfall zumeist der VN. Für den Todesfall ist dies frei vereinbar und zwar nicht nur bei Vertragsabschluss sondern auch während der Laufzeit, zumindest bei einem widerruflich Begünstigten.
Rechnungszinsfuss/technischer Zinssatz: Mindestverzinsung des Sparanteils der einbezahlten Prämie, dieser ist abhängig vom Produkt und der Zinslandschaft zu Vertragsbeginn.
Gewinnbeteiligung: Erwirtschaftete (zusätzliche zum Rechnungszinsfuss) nicht garantierte Verzinsung des Kapitals.
Rückkauf: Vorzeitige Auflösung des Versicherungsvertrags. Der Rückkaufs- oder Auflösungswert ist in den ersten Jahren nach Versicherungsbeginn wesentlich niedriger als die einbezahlte Prämie und in den ersten beiden Jahren oftmals gar nicht vorhanden. Die Höhe hängt von der Versicherungsdauer, dem Versicherungsschutz sowie den Verwaltungskosten, den Abschlussspesen und einer eventuellen Besteuerung ab.
Einmaleinlage (D) / Einmalerlag (A): Einmalige Einzahlung der gesamten Versicherungsprämie in den Lebensversicherungsvertrag.
2.3.2 Vor- und Nachteile von Kapitallebensversicherungen
Der bedeutendste Vorteil einer Kapitallebensversicherung ist die geringere Besteuerung im Vergleich zu anderen Anlageformen (Aktien, Anleihen, usw.) z.B. unterliegen Lebensversicherungen nicht der EU-Zinsbesteuerung. Zusätzlich werden bspw. Rentenversicherungen oft noch durch Prämien oder einem möglichen Sonderausgabenabzug durch den Staat gefördert. In Bezug auf die Vertragsgestaltung fallen vor allem die Möglichkeiten der Verpfändung, Vinkulierung und Beleihung sowie die freie Wahl des Bezugsberechtigten (widerruflich) auf. Schlussendlich führt auch noch die garantierte Mindestverzinsung, in Form des Rechnungszinsfusses, zu einem risikolosen Kapitalaufbau.
Nachteilig wirkt sich die geringe Flexibilität bei einer Erhöhung des einzuzahlenden Kapitals aus z.B. darf die Versicherungssumme in Österreich maximal verdoppelt werden. In Bezug auf die als Vorteil genannte „geringere Besteuerung“ muss erwähnt werden, dass dafür je nach Ansässigkeitsstaat des VN gewisse Mindestlaufzeiten vorgesehen sind (Österreich > 10 Jahre). Zusätzlich fallen bei einem Rückkauf relativ hohe Kosten an (zumindest in den ersten Jahren). Somit kann trotz Mindestverzinsung, durch die Kosten aber auch die etwas begrenztere Erwartungshaltung durch gewisse Anlagerestriktionen, ein Verlust für den Anleger entstehen.
In der folgenden Tabelle werden noch die wichtigsten Unterschiede zwischen einer Kapitallebensversichung und einer fondsgebundenen Lebensversicherung aufgezeigt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tab. 5: Vergleich Kapitalverlebensversicherung und fondsgebundene Lebensversicherung (eigene Darstellung)
2.3.3 Lebensversicherung und Erbschaftssteuer
In Österreich und Deutschland unterliegen Versicherungsleistungen an einen Drittbegünstigten der Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Um aber die Versicherungsleistung von Todes wegen nicht durch steuerliche Belastungen zu verringern, empfiehlt sich eine besondere Variante der Vertragsgestaltung, welche im folgenden Beispiel dargestellt wird.[21]
Bsp.: Herr X aus Österreich möchte durch eine Risikolebensversicherung seine Ehegattin finanziell absichern. Dafür errechnet er selbstständig einen notwendigen Betrag von EUR 470.000,00. Aufgrund eines interessanten Internetauftritts und der angepriesenen geringen Abschlusskosten wählt er einen Direktversicherer. Er tätigt selbstständig (Online) den Vertragsabschluss, in welchem er nach seinem Tod als versicherte Person seine Ehegattin als Begünstigte einträgt. Vier Jahre später stirbt Herr X durch einen Unfall. Die Versicherung zahlt aufgrund der eingereichten Unterlagen der Ehegattin die Versicherungssumme aus, informiert allerdings gleichzeitig die zuständige Finanzbehörde.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Nicht optimale Vertragsgestaltung einer LV (eigene Darstellung)
In diesem Beispiel müsste die Ehegattin des Herrn X, aufgrund der österreichischen Erbschaftssteuer (siehe Unterkapitel 3.2.4), ca. EUR 47.000,00 (abhängig von weiteren Vermögenswerten und Freibeträgen usw.) an das Finanzamt überweisen. In der folgenden Konstellation kann diese Problematik vermieden werden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 3: Optimierte Vertragsgestaltung einer LV (eigene Darstellung)
Durch dieses Beispiel wurde aufgezeigt, wie wichtig eine gute Beratung ist. Wäre Herr X korrekt beraten worden, hätte er den Vertrag nach der zweiten Variante abgeschlossen, ohne eine höhere Prämie bezahlen zu müssen. Im Regelfall werden derartige Versicherungen auch auf Gegenseitigkeit (Versicherung zahlt nach dem ersten Todesfall; Vertrag erlischt) abgeschlossen, da niemand vorhersehen kann, wann jemand verstirbt. Ansonsten gibt es noch die Option für jeden Ehepartner eine eigene Risikolebensversicherung erstellen zu lassen.
2.4 Die liechtensteinische Lebensversicherung
2.4.1 Europäische Rechtsgrundlagen der LLV
Das Fürstentum Liechtenstein hat aufgrund des Beitritts zum EWR im Jahre 1995 einen weiteren Schritt Richtung Europa vollzogen. Seitdem gilt auch für Liechtenstein das EU-konforme Versicherungsrecht, welches durch die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, jedem Versicherungsnehmer ermöglicht innerhalb der Gemeinschaft Verpflichtungen einzugehen, kurz gesagt auch Lebensversicherungen abzuschliessen.
„ (3) Der Binnenmarkt im Bereich der Direktversicherung (Lebensversicherung) muss unter dem doppelten Gesichtspunkt der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in den Mitgliedstaaten vollendet werden, um es den Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft zu erleichtern, innerhalb der Gemeinschaft Verpflichtungen einzugehen und es den Versicherungsnehmern zu ermöglichen, sich nicht nur bei in ihrem Land niedergelassenen Versicherungsunternehmen, sondern auch bei solchen zu versichern, die ihren Geschäftssitz in der Gemeinschaft haben und in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind.“[22]
„(4) Nach dem EG-Vertrag ist im Dienstleistungsverkehr eine unterschiedliche Behandlung je nachdem, ob das Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, niedergelassen ist oder nicht, unzulässig. In den Genuss der Dienstleistungsfreiheit kommt dabei jede Niederlassung in der Gemeinschaft, also nicht ur der Hauptsitz des Unternehmens, sondern auch Agenturen oder Zweigniederlassungen desselben.“ [23]
Der Anleger ist nun frei in seiner Entscheidung, es gelten für ihn zwar die steuerlichen Restriktionen des Ansässigkeitsstaates aber mit den Vertragsgestaltungsmöglichkeiten des Landes, welches den Lebens-versicherungsvertrag anbietet. Auf die steuerlichen Gegebenheiten des Ansässigkeitsstaates, in diesem Fall Österreich und Deutschland, wird in den Unterkapiteln 3.1.4 und 3.2.3 vertiefend eingegangen. Der Vorteil der LLV liegt im Vergleich zu Österreich und Deutschland aber im nationalen Versicherungsvertragsgesetz und hier in den speziellen Vertragsklauseln und nicht in einer steuerlichen Bevorzugung.
2.4.2 Liechtensteinische Rechtsgrundlagen der LLV
Das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) vom 16. Mai 2001 beinhaltet unter dem Punkt III. Lebensversicherung fünf äusserst interessante Artikel, die es genauer zu betrachten gilt.[24]
Der Art. 74 VersVG regelt die Begünstigung (Anzahl Begünstigte und deren Anteil am gesamten Versicherungsanspruch) im Falle des Versicherungseintritts. Diese Begünstigung kann ausschliesslich vom Versicherungsnehmer bestimmt werden.
Im Art. 75 Abs. 1 VersVG wird definiert, dass der Versicherungsnehmer jederzeit die Begünstigung abändern kann. Allerdings schränkt Abs. 2 dies auf eine widerrufliche Begünstigung ein. Der Versicherungsnehmer verliert also dieses Recht sofern er schriftlich (in der Polizze vermerkt) auf den Widerruf verzichtet und die Polizze dem Begünstigten aushändigt.
So eine unwiderrufliche Begünstigung scheint im ersten Moment zwar widersinnig (zumindest für den VN), das ändert sich aber unter den im Art. 77 VersVG Abs. 2 angeführten Aspekten einer eventuellen Pfändung, Konkurseröffnung oder Exekution des Versicherungsnehmers. Denn im Falle einer unwiderruflichen Begünstigung, unterliegt der „Versicherungs-anspruch nicht der Exekution der Gläubiger des Versicherungsnehmers“.
Laut Art. 78 VersVG gilt der Versicherungsanspruch, sofern eine Begünstigung des Ehegatten (eine eheähnliche Gemeinschaft gilt als gleichgestellt) oder der Nachkommen des Versicherungsnehmers vorliegt, gegenüber einer Exekution oder eines Konkurses, als unantastbar. Dies gilt sowohl für Gläubiger des VN als auch des Begünstigten, ausgenommen davon sind etwaige eingetragene Pfandrechte. Allerdings können eventuelle Gläubiger noch eine Anfechtungsklage vornehmen (Art. 80) aber nur, wenn der VN die Begünstigten erst in den letzten 12 Monaten vor der Zwangsvollstreckung eintragen liess.
Nach Art. 79 VersVG Abs. 1 und 2 haben nun die Begünstigten (sofern Ehegatte oder Nachkommen des VN) ein Einrittsrecht in den Lebensversicherungsvertrag, welches sie aber ausdrücklich ablehnen können. Damit dies möglich ist müssen sie allerdings dem Versicherungsunternehmen eine Bescheinigung des Landesgerichts vorlegen und somit den Übergang anzeigen. Sind mehrere Personen im Lebensversicherungsvertrag begünstigt, müssen sie einen Vertreter gegenüber dem Versicherungsunternehmen namhaft machen.
Diese Gesetzesartikel sind nun die Grundlagen der oft angepriesenen Vorteile der LLV. Ob Erbschafts-, Steuer-, Nachlass- und Konkursprivileg, alles ist in nationalen Gesetzen geregelt und die zu Beginn erwähnte Richtlinie 2002/83/EG öffnet jedem europäischen Anleger (EU und EWR) die Möglichkeit dieses Angebot zu den steuerlichen Vorteilen (seines Ansässigkeitsstaates) einer Lebensversicherung zu nutzen.
Vorsicht: Die angeführten Artikel kommen aber nur zum Tragen, sofern der Lebensversicherungsvertrag nach liechtensteinischem Recht abgeschlossen wurde. Wurde z.B. ein deutscher Anleger in Deutschland von einem Vermögensberater auf dieses Produkt angesprochen (sozusagen aktiv) und schliesst er daraufhin einen Lebensversicherungs-vertrag ab, ist deutsches Recht anzuwenden. Da es nach deutschem Recht kein „Konkursprivileg“ gibt, kann dies auch nicht angewendet werden. Der Kunde muss also von sich aus, z.B. durch den Internetauftritt des Versicherungsunternehmens, auf das Produkt aufmerksam werden, um wählen zu können, ob er einen Vertrag nach deutschem oder liechtensteinischen Recht wünscht.[25]
2.4.3 Anlagerestriktionen der LLV
Grundsätzlich können alle durch die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht (FMA) zugelassenen Fonds und Investmentarten, als Prämie eingebracht werden. Aus diesem Grund müssen alle Lebensversicherungs-gesellschaften seit dem Jahr 2000 „der Versicherungsaufsicht die ihren Produkten zugrunde liegenden Anlagefonds, die Namen der Fondsleitungen sowie die Staaten der satzungsmässigen Sitze dieser Anlagefonds“[26] mitteilen.
[...]
[1] Vgl. Fleißig (2000), S. 1
[2] Vgl. Gläser (2005), S. 28
[3] Vgl. Seeger (2003)
[4] Vgl. HVB Luxembourg (2007)
[5] Vgl. Eidgenössische Steuerverwaltung (2005), S. 12, Götzenberger (2006), S. 355
[6] Vgl. Eidgenössische Steuerverwaltung (2005), S. 13
[7] Vgl. Götzenberger (2006), S. 380 f.
[8] Amtsblatt der Europäischen Union (2003), S. 41
[9] Amtsblatt der Europäischen Union (2003), S. 41
[10] Vgl. Gläser (2005), S. 127 ff., Vgl. HVB Luxembourg (2007)
[11] Vgl. Gläser (2005), S. 127 ff., Vgl. HVB Luxembourg (2007)
[12] Amtsblatt der Europäischen Union (2003), S. 40
[13] Vgl. Götzenberger (2006), S. 112
[14] Vgl. Götzenberger (2006), S. 112 f.
[15] Vgl. Götzenberger (2006), S. 114
[16] Vgl. Götzenberger (2006), S. 115
[17] Vgl. Götzenberger (2006), S. 115
[18] Vgl. Götzenberger (2006), S. 129
[19] Vgl. Focus Online (2006)
[20] Vgl. Götzenberger (2006), S. 66 f.
[21] Vgl. Farkas-Richling/Staab (2003), S. 252 f.
[22] Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2002), S. 1
[23] Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2002), S. 1
[24] Vgl. Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 128 (2001), S. 26 f.
[25] PrismaLife (2007)
[26] Amt für Volkswirtschaft (2001)
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Originalausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2007
- ISBN (eBook)
- 9783836607124
- DOI
- 10.3239/9783836607124
- Dateigröße
- 711 KB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- Hochschule Liechtenstein – Wirtschaftswissenschaften
- Erscheinungsdatum
- 2007 (Dezember)
- Note
- 1,7
- Schlagworte
- liechtensteinische lebensversicherung private insuring vermögensverwaltung stiftung vermögensberatung
- Produktsicherheit
- Diplom.de