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Der aufgrund der HGO-Novelle zu erstellende Beteiligungsbericht am Beispiel der Stadt Offenbach

Geeignetheit als Steuerungsinstrument?

©2006 Diplomarbeit 43 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Landesregierung in Hessen hat mit der Novelle zur Hessischen Gemeindeordnung die Pflicht zur Erstellung eines Beteiligungsberichts in § 123a HGO aufgenommen. Dabei erhält die Berichtsvorschrift mehrere Anforderungen und Vorgaben für den zu erstellenden Beteiligungsbericht, mit denen unter anderem die Steuerungsmöglichkeiten der kommunalen Vertretungskörperschaften gegenüber den kommunalwirtschaftlichen Gesellschaften verbessert werden soll.
Mit Hilfe der Diplomarbeit soll untersucht werden, ob der zu erstellende Beteiligungsbericht mit den gesetzlichen Mindestanforderungen im Vergleich zu Beteiligungsberichten in privaten Unternehmen als geeignetes Steuerungsinstrument anzusehen ist.
Zunächst befasst sich die Arbeit mit der gesetzlichen Grundlage des § 123a HGO. Es wird überprüft, welche Mindestanforderungen explizit gefordert werden und welches Ziel damit tatsächlich verfolgt wird.
Anschließend soll das Berichtswesen in privaten Unternehmen durchleuchtet werden. Es werden dabei die Grundzüge des Beteiligungscontrollings erläutert und Merkmale eines Berichtswesens als effizientes Steuerungsinstrument aufgezeigt.
Im Anschluss erfolgt ein analytischer Vergleich zwischen der gesetzlichen Mindestanforderung mit der Vorgehensweise in privaten Unternehmen bei der Erstellung eines Beteiligungsberichts. Dabei werden insbesondere die Inhalte dargestellt, die nötig sind, um den Beteiligungsbericht in privaten Unternehmen zur Unternehmenssteuerung heranziehen zu können.
Es wird versucht die Frage zu klären, ob der gesetzlich geforderte Beteiligungsbericht zur Steuerung der kommunalen Unternehmen geeignet erscheint.


Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
1.Einleitung1
2.Der Beteiligungsbericht gemäß § 123a HGO2
2.1Gesetzliche Mindestanforderung an einen kommunalen Beteiligungsbericht2
2.2Grundgedanke bzw. Ziel der Gesetzesnorm4
2.3Beteiligungsbericht als Bestandteil des kommunalen Beteiligungsmanagement5
3.Berichtswesen in privaten Unternehmen7
3.1.Grundzüge des betrieblichen Beteiligungscontrolling bzw. der Beteiligungssteuerung7
3.1.1Controlling7
3.1.2Beteiligungscontrolling8
3.2.Berichtswesen als effizientes Reporting- und Steuerungsinstrument14
3.2.1Der Begriff des Berichtswesens14
3.2.2Gestaltung des Berichtswesens15
4.Vergleich der gesetzlichen Mindestanforderung mit der Vorgehensweise in privaten Unternehmen22
4.1Inhalte eines Beteiligungsberichtes in privaten Unternehmen zur […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Markus Riedl
Der aufgrund der HGO-Novelle zu erstellende Beteiligungsbericht am Beispiel der
Stadt Offenbach
Geeignetheit als Steuerungsinstrument?
ISBN: 978-3-8366-0324-9
Druck Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2007
Zugl. Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, Wiesbaden, Deutschland, Diplomarbeit,
2006
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2007
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Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung ... - 1 -
2. Der Beteiligungsbericht gemäß § 123a HGO ... - 2 -
2.1
Gesetzliche Mindestanforderung an einen kommunalen
Beteiligungsbericht
... - 2 -
2.2
Grundgedanke bzw. Ziel der Gesetzesnorm
... - 4 -
2.3
Beteiligungsbericht als Bestandteil des kommunalen
Beteiligungsmanagement
... - 5 -
3. Berichtswesen in privaten Unternehmen ... - 7 -
3.1.
Grundzüge des betrieblichen Beteiligungscontrolling bzw. der
Beteiligungssteuerung
... - 7 -
3.1.1
Controlling
... - 7 -
3.1.2
Beteiligungscontrolling
... - 8 -
3.2.
Berichtswesen als effizientes Reporting- und Steuerungsinstrument
- 14 -
3.2.1
Der Begriff des Berichtswesens
... - 14 -
3.2.2
Gestaltung des Berichtswesens
... - 15 -
4. Vergleich der gesetzlichen Mindestanforderung mit der Vorgehensweise in
privaten Unternehmen ... - 22 -
4.1
Inhalte eines Beteiligungsberichtes in privaten Unternehmen zur
Unternehmenssteuerung
... - 22 -
4.2
Geeignetheit der gesetzlichen Anforderungen an einen
Beteiligungsbericht als Steuerungselement
... - 30 -
5. Schluss ... - 35 -
6. Literaturverzeichnis... - 37 -

Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Struktur Konzerncontrolling ... - 13 -
Abbildung 2: Berichtsmerkmale... - 16 -
Abbildung 3: Zusammenhang zwischen Merkmalen des Informationsbedarfs und
Berichtsmerkmalen ... - 18 -
Abbildung 4: Merkmale zur Kennzeichnung und Gestaltung von Berichten... - 19 -
Abbildung 5: Controlling-Regelkreis ... - 23 -
Abbildung 6: Zeitfresser im Berichtswesen ... - 24 -
Abbildung 7: Feed-Back und Feed-Forward-Rechnung ... - 26 -
Abbildung 8: Erwartungsrechnung im Bericht ... - 28 -

- 1 -
1. Einleitung
Die Zahl der kommunalen Unternehmen hat in den letzten Jahren durch den Trend
zur Auslagerung kommunaler Aufgabengebiete verstärkt zugenommen. Die
Kommunen versprechen sich von der Auslagerung in erster Linie eine
Effizienzsteigerung. Jedoch resultiert dadurch auch eine Verringerung der
Einflussnahme. Zudem verliert der Haushaltsplan als zentrales
Informationsinstrument der Kommune an seiner Aussagekraft
1
. Auf diese Problematik
haben in den letzten Jahren mehrere Bundesländer reagiert, indem sie die
Kommunen gesetzlich zu Beteiligungsberichten verpflichten, in denen Auskunft über
die Unternehmen der Kommune erteilt werden muss. Dementsprechend hat auch
Hessen in der Novelle zur Hessischen Gemeindeordnung die Pflicht zur Erstellung
eines Beteiligungsberichts in § 123a HGO aufgenommen. Dabei erhält die
Berichtsvorschrift mehrere Anforderungen und Vorgaben für den zu erstellenden
Beteiligungsbericht, mit denen unter anderem die Steuerungsmöglichkeiten der
kommunalen Vertretungskörperschaften gegenüber den kommunalwirtschaftlichen
Gesellschaften verbessert werden soll. Vorliegende Untersuchung soll dabei
überprüfen, ob der zu erstellende Beteiligungsbericht mit den gesetzlichen
Mindestanforderungen im Vergleich zu Beteiligungsberichten in privaten
Unternehmen als geeignetes Steuerungsinstrument anzusehen ist.
Zunächst befasst sich die Arbeit mit der gesetzlichen Grundlage des § 123a HGO. Es
wird untersucht, welche Mindestanforderungen explizit gefordert werden und welches
Ziel damit tatsächlich verfolgt wird. Anschließend soll das Berichtswesen in privaten
Unternehmen durchleuchtet werden. Es werden dabei die Grundzüge des
Beteiligungscontrollings erläutert und Merkmale eines Berichtswesens als effizientes
Steuerungsinstrument aufgezeigt. Im Anschluss erfolgt ein analytischer Vergleich
zwischen der gesetzlichen Mindestanforderung mit der Vorgehensweise in privaten
Unternehmen bei der Erstellung eines Beteiligungsberichts. Dabei werden
insbesondere die Inhalte dargestellt, die nötig sind, um den Beteiligungsbericht in
privaten Unternehmen zur Unternehmenssteuerung heranziehen zu können.
Es wird versucht die Frage zu klären, ob der gesetzlich geforderte Beteiligungsbericht
zur Steuerung der kommunalen Unternehmen geeignet erscheint.
1
Schefzyk, Vorwort.

- 2 -
2.
Der Beteiligungsbericht gemäß § 123a HGO
2.1
Gesetzliche Mindestanforderung an einen
kommunalen Beteiligungsbericht
Der im Zuge der Novelle zur Hessischen Gemeindeordnung sieht der neu
geschaffene § 123a Hessische Gemeindeordnung (HGO) vor, dass gemäß Abs.1 in
dem Beteiligungsbericht für jedes Unternehmen, an dem die Gemeinde über
mindestens den fünften Teil der Anteile verfügt, nachfolgende Angaben aus Abs.2
dargestellt werden müssen.
a)
,,der Gegenstand des Unternehmens", d.h. die Darstellung der im
jeweiligen Gesellschaftsvertrag verankerten Unternehmensziele;
,,die Beteiligungsverhältnisse", d.h. die Auflistung der Anteilseigner mit
Angaben über die prozentuale Beteiligung am Stamm- bzw. Grundkapital;
,,die Besetzung der Organe";
,,die Beteiligungen des Unternehmens".
b)
,,der Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks des Unternehmens"
Der öffentliche Zweck eines Unternehmens lässt sich durch Anlehnung an
den Gesellschaftsvertrag (Gegenstand eines Unternehmens) oder die
Betriebssatzung (bei Eigenbetrieben) formulieren.
In der Regel ergibt sich der öffentliche Zweck aus der
Selbstverwaltungsgarantie für die kommunale Daseinsvorsorge. Denn
Gemeinden haben als hoheitlicher Funktionsträger dem Gemeinwohl zu
dienen und werden von dessen Erfordernissen getragen. Die Legitimation
können Kommunen nur lediglich daraus ableiten, dass sie den
Bedürfnissen und Interessen ihrer Bürger nachgehen. Ziel, Sinn oder
Nutzen eines Unternehmens muss daher auf die Öffentlichkeit. d.h. auf die
Interessen und Bestrebungen der Einwohner ausgerichtet sein. Damit
unvereinbar wäre ein Unternehmen, dessen ausschließlicher und
vorrangiger Zweck die Gewinnerzielung wäre. Solche

- 3 -
Ertragsgesichtspunkte können zwar sekundärer Natur, aber nicht
Hauptzweck eines kommunalen Unternehmens sein
2
.
Um den Grad der Zweckerfüllung zu bestimmen gilt es, den abstrakt
vorgegebenen Zweck durch Ziele zu operationalisieren. Im Gegensatz zu
den rein gewinnorientierten erwerbswirtschaftlichen Unternehmen
verfolgen öffentliche Unternehmen zum Teil mehrere Zielsetzungen. Daher
kann anders als im Vergleich zur Privatwirtschaft die Zweckerfüllung nicht
ausschließlich anhand einer Größe (des Jahresergebnisses) dokumentiert
werden. Gleichwohl sind als Rahmenbedingungen die Finanzziele zu
berücksichtigen. Die Erfüllung der Sachziele kann am geeignetsten u.a.
durch Leistungsziele aufgezeigt werden.
Um im Beteiligungsbericht die Zielerfüllung beurteilen zu können, um damit
eine Information über den Grad der Zweckerfüllung zu erhalten, ist es
deshalb unabdingbar, zuvor (im Rahmen der Wirtschaftpläne)
Leistungsziel zu vereinbaren. Nach Periodenablauf lassen sich hierzu
Soll-/Ist-Vergleiche erstellen. Aus der Zusammenfassung einzelner
Zielerreichungsgrade lässt sich dann wiederum der Grad der Erfüllung des
öffentlichen Zwecks ableiten.
c)
für das jeweilige letzte Geschäftsjahr:
x ,,die Grundzüge des Geschäftsverlaufs";
x ,,die Lage des Unternehmens";
x ,,die Kapitalzuführungen und ­entnahmen durch die Gemeinde und
die Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft";
x ,,die Kreditaufnahme" des Unternehmens;
x ,,die von der Gemeinde gewährten Sicherheiten".
d)
,,das Vorliegen der Voraussetzungen des § 121 Abs.1 für das
Unternehmen".
Darüber hinaus hat die Gemeinde gem. § 123a Abs.2 S.2 HGO darauf hinzuwirken,
dass bei Unternehmen, von denen sie mindestens 25% der Anteile besitzt (Anlehnung
an § 53 Haushaltsgrundsätze - Gesetz), ,,die Mitglieder des Geschäftführungsorgans,
eines Aufsichtsrats oder einer ähnlichen Einrichtung jährlich der Gemeinde die ihnen
jeweils im Geschäftsjahr gewährten Bezüge mitteilen und ihrer Veröffentlichung
zustimmen". Sollte die erforderliche Zustimmung der genannten Personen über die
2
Ade, 17 i.V.m. Hille, 15 f.

- 4 -
Veröffentlichung ihrer Bezüge nicht erfolgen, so sind gem. § 123a Abs.2 S.4 HGO ,,die
Gesamtbezüge zu veröffentlichen, wie sie von der Gesellschaft nach den Vorschriften
des Handelgesetzbuchs in den Anhang des Jahresabschlusses aufgenommen
werden".
2.2 Grundgedanke bzw. Ziel der Gesetzesnorm
Nach Aussagen der kommunalen Spitzenverbände sind Beteiligungsberichte schon
vor der Novelle der Hessischen Gemeindeordnung Teil des kommunalen
Beteiligungsmanagements, jedoch sind diese untereinander kaum vergleichbar, so
dass die neue gesetzliche Regelung auf eine Vereinheitlichung und Vergleichbarkeit
hinwirken soll
3
.
Von der Gemeinde wird gem. § 123a Abs.1 HGO demnach die Erstellung eines
Beteiligungsberichts gefordert, mit dessen Hilfe die Aufgabenerfüllung der
Gemeindeverwaltung in Privatrechtsform transparenter werden soll
4
. Um der
kommunalpolitischen Verantwortung der Gemeinde gegenüber der Bürgerschaft
gerade auch bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch wirtschaftliche
Unternehmen gerecht werden zu können, hat die Gemeinde somit eine aktive
Beteiligungsverwaltung zu betreiben
5
. Der Grad der Transparenz der öffentlichen
Verwaltung soll mit Einblicken und Durchblicken in Entscheidungen und Vorgänge der
Gemeindeverwaltung bei der privatrechtlichen Aufgabenerfüllung weiter erhöht und
durchsichtiger werden. Um dagegen eine Informationsflut zu vermeiden, wurde in
§ 123a Abs.1 HGO durch eine Bagatellgrenze sichergestellt, dass der Bericht nicht
bei einer geringen Beteiligung erstellt werden muss
6
.
Damit eine Vereinheitlichung bzw. Vergleichbarkeit erzielt werden kann, soll durch
§
123a Abs.2 HGO ein Mindestinformationswert der Beteiligungsberichte
sichergestellt werden. Durch Nr.4 soll erreicht werden, dass die Frage einer
freiwilligen Privatisierung in der Gemeindevertretung und in der Öffentlichkeit in
regelmäßigen Abständen neu gestellt wird. Ein rechtlicher Zwang zur Privatisierung
wird durch die Vorschrift allerdings nicht begründet
7
.
Die grundsätzliche Pflicht zur Veröffentlichung der Einzelbezüge der Organmitglieder
soll nur bei einer faktischen Mehrheitsbeteiligung der kommunalen Ebene gelten,
3
starweb.hessen.de, Landesdrucksache 16/2463.
4
starweb.hessen.de, Landesdrucksache 16/2463.
5
starweb.hessen.de, Landesdrucksache 16/3286.
6
starweb.hessen.de, Landesdrucksache 16/2463.
7
starweb.hessen.de, Landesdrucksache 16/2463.

- 5 -
dabei entspricht die Bezugnahme auf § 53 Haushaltsgrundsätze - Gesetz der
Bezugnahme in § 123a HGO. Aufgrund der Überschneidung der landesrechtlichen
Regelung mit dem als Bundesrecht höherrangigen Gesellschaftsrecht ist Satz 4 als
Auffangvorschrift für die Fälle vorgesehen, in denen sich die Offenlegung der
Einzelbezüge gem. Satz 2 nicht durchsetzen lässt. Das kann bei
Organmitgliedschaften der Fall sein, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes
bereits bestehen oder bei neuen Organmitgliedschaften noch vor entsprechender
Ergänzung der Satzung. Auch faktischer Widerstand eines bedeutenden privaten
Mitgesellschafters kann im Einzelfall zu Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des
Veröffentlichungsgebots führen. Bei allen neuen Satzungen haben die
Aufsichtsbehörden bei einer faktischen Mehrheitsbeteiligung der kommunalen Ebene
im Rahmen der Vorlage nach § 127a HGO darauf zu achten, dass die
uneingeschränkte Offenlegung festgeschrieben wird, falls nicht unüberwindliche
Widersprüche eines privaten Partners entgegenstehen
8
.
Mit Hilfe des § 123a Abs.3 HGO wurde abschließend untermauert, dass auch die
Einwohner Gelegenheit erhalten sollen, sich umfassend über die Situation in den
kommunalen Unternehmen zu unterrichten
9
.
2.3
Beteiligungsbericht als Bestandteil des
kommunalen Beteiligungsmanagement
Beteiligungsmanagement ist im Begriff, zum Ausdruck für die effiziente Verwaltung
des öffentlichen Beteiligungsvermögens zu werden. Immer häufiger entstehen in den
Rathäusern eigene Verwaltungseinheiten mit der Aufgabe der Beteiligungsverwaltung
oder des Beteiligungsmanagements.
Denn ,,Dezentralisierung" oder ,,Budgetierung" sind nicht mehr länger nur
Schlagworte, vielmehr sind auf breiter Front im kommunalen Bereich unterschiedlich
weit gediehene Versuche im Gange, mit den Instrumenten der ,,Dezentralisierung"
und ,,Budgetierung" zu arbeiten, sie umzusetzen, sie im politischen Bereich
akzeptabel zu machen. Eine ganze Reihe von Gemeinden ist dabei, die
Ausgliederung von Aufgaben in Eigenbetrieben und Eigengesellschaften zu
vollziehen, um deren Erfüllung wirtschaftlicher zu ermöglichen. Diese Neugliederung
und Umgestaltung der Aufgabenwahrnehmung und Erledigung darf jedoch nicht dazu
führen, dass eine Zersplitterung und Unübersichtlichkeit entsteht. Nicht nur deshalb ist
8
starweb.hessen.de, Landesdrucksache 16/2463.
9
starweb.hessen.de, Landesdrucksache 16/2463.

- 6 -
es von sehr hoher Notwendigkeit, dass eine Instanz in Form des
Beteiligungsmanagements in den Gemeinden geschaffen werden muss, bei der
Informationen zusammenlaufen und gebündelt werden, damit trotz Dezentralisierung
die Einheit der politischen Willensbildung gesichert bleibt.
Zunächst ist zu erläutern, was unter Beteiligungen im engeren Sinne zu verstehen ist.
So stellt die handelsrechtliche Definition von Beteiligungen (§ 271 Abs.1
Handelsgesetzbuch) unter anderem auf die Höhe des kapitalmäßigen Anteils an einer
Gesellschaft ab. Für den kommunalen Bereich sollte jede aktiv gestaltbare
Einflussnahme der Kommune an Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts
als Beteiligungen angesehen werden. Dabei sollte von einem wirtschaftlichen
Unternehmensbegriff ausgegangen werden. Folglich fallen auch die rechtlich
unselbstständigen Eigenbetriebe oder öffentlich-rechtliche Zweckverbände unter
diesen erweiterten Beteiligungsbegriff
10
Das ,,Management" von kommunalen Beteiligungen hat aus der Sicht des
kommunalen Trägers unter anderem die Aufgabe, die für die Entscheidungsgremien
erforderlichen Daten und Informationen einzuholen. Hiezu gehört auch die Erstellung
des Beteiligungsberichts. Seit der Gesetzesnovelle ergibt sich auch aus der
hessischen Gemeindeordnung die Pflicht zur Anfertigung eines jährlichen Berichts.
Damit ist mehr als die bloße Zusammenstellung ausgewählter Daten aus den
Geschäftsberichten der Beteiligungen intendiert. Vielmehr kommt es auf die Analyse
und Bewertung an. Darüber hinaus sollen die Informationen im Hinblick auf das Ziel
der Verbesserung der Steuerung der Beteiligungen relevant sein. In diesem Sinne
sollen die Beteiligungsberichte Transparenz schaffen und Grundlageninformationen
für das System der Beteiligungs- und Konzernsteuerung liefern
11
Demnach ist ein ungehinderter Informationsfluss zwischen Beteiligungen und
Management von großer Bedeutung. Denn die Arbeit des Beteiligungsmanagement ­
und damit die Steuerung der gemeindlichen Unternehmen - kann nur so gut sein, wie
die Qualität der Informationen, die das Beteiligungsmanagement aus den
Beteiligungsunternehmen erhält. Die konsequente und lückenlose Information der
Beteiligungsverwaltung dient der Sicherstellung der Informationsrechte des
Gesellschafters ,,Kommune" und der von ihm entsandten Aufsichtsratsmitglieder.
Damit kommt dem Beteiligungsmanagement gleichzeitig eine wichtige Rolle als Teil
eines funktionierenden Risiko- und Frühwarnsystem zu, das mit der Einführung des
,,Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz in der Unternehmensführung" zur
gesetzlichen Forderung erhoben wurde. Ein darauf ausgerichtetes
10
siehe Dr. Malcher, 2.
11
Hille, 117 f.

- 7 -
Beteiligungsmanagement bietet somit die Gelegenheit, in Ausübung der gesetzlich
normierten die bestehenden Steuerungs- und Kontrollsysteme auf ihre Eignung zu
überprüfen. Hierbei ist von großer Bedeutung, dass weniger die Informationsmenge in
dem Beteiligungsbericht von Interesse sein sollte als vielmehr die
Informationsqualität.
Das Beteiligungsmanagement erfüllt demnach im Wesentlichen die Informations- und
Dokumentationsfunktion sämtlicher relevanter Unterlagen der
Beteiligungsunternehmen. Es ist als wichtiger Fachdienst anzusehen, der mittel- bis
langfristig einen wichtigen Beitrag zur Verstetigung der kommunalen
Aufgabenerfüllung leisten wird. Gleichzeitig kann ein effizientes
Beteiligungsmanagement seinen Teil, zur Forderung des § 123a Abs.1 HGO nach
einer transparenten Aufgabenerfüllung, beitragen.
3.
Berichtswesen in privaten Unternehmen
3.1.
Grundzüge des betrieblichen
Beteiligungscontrolling bzw. der
Beteiligungssteuerung
Die zielorientierte effektive Steuerung und Kontrolle von Beteiligungen und
Tochtergesellschaften stellt einen entscheidenden Faktor zur Steigerung des Erfolgs
und des Unternehmenswertes dar. Der Steuerungsaufwand ist jedoch aufgrund
zunehmender heterogener Konzerngebilde sowie fortwährender Dezentralisierung
und Internationalisierung erheblich gestiegen. Unternehmen sind daher mehr denn je
auf ein geeignetes Instrumentarium zur Steuerung von Beteiligungen angewiesen.
Dies ist häufig in der Praxis die Aufgabe des Beteiligungs- oder auch
Konzerncontrollings.
3.1.1 Controlling
Vorab soll der eigentliche Begriff des Controllings kurz geklärt und
abgehandelt werden. Bei einer rein funktionalen Betrachtungsweise
koordiniert Controlling die Planung und Kontrolle mit der
Informationsversorgung unter Berücksichtigung der Ziele. Damit ist
Controlling Teilaufgabe der Führung. Denn die Führung ist mit dem

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2006
ISBN (eBook)
9783956362354
ISBN (Paperback)
9783836603249
Dateigröße
713 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Öffentliche Sicherheit - Abteilung Kriminalpolizei im Bundeskriminalamt Wiesbaden – Verwaltung
Erscheinungsdatum
2007 (Mai)
Note
2
Schlagworte
beteiligungsbericht beteiligungscontrolling berichtswesen steuerung hgo-novelle
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