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Darstellung der Sonder- und Ansparabschreibung nach § 7 G EStG aus steuerlicher Sicht und der damit verbundenen Liquiditätsverbesserung kleiner und mittlerer Unternehmen

©2006 Diplomarbeit 112 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Entwicklung der Unternehmerinsolvenzen in den vergangenen Jahren war dramatisch. Das Ausmaß dieses Problems spiegelt sich in den Zahlen der Insolvenzverfahren der letzten Jahre wider. So mussten im Jahre 2005 insgesamt 37.900 Unternehmer einen Insolvenzantrag bei Gericht stellen. Davon weisen die kleinen und mittleren Unternehmen mit 12.740 gemeldeten Insolvenzen den größten Anteil am Insolvenzaufkommen auf .
Die Ursachen dafür sind vielfältig und oft gibt es nicht nur einzelne Gründe, sondern das Zusammenspiel mehrerer Faktoren führt zu Problemen und Unternehmenskrisen. So können externe wie auch interne Gründe ein Unternehmen in die Knie zwingen. Zu den externen Faktoren gehören beispielsweise die Einführung des Euros in Europa und den damit immer härter werdenden Wettbewerb, strengere Anforderungen an die Kreditgewährung durch Basel II, Öffnung der Märkte im Bereich der EU und darüber hinaus (Globalisierung).
Aber auch interne Faktoren, wie die mangelhafte Unternehmensführung, die geringe Eigenkapitalausstattung und ungenügende Liquidität, tragen zu einer schwachen Finanzierungsstruktur der kleinen und mittleren Unternehmen bei. Lediglich 19,9% dieser Betriebe verfügen über eine stabile Eigenkapitalquote von mehr als 30% im Verhältnis zur Bilanzsumme. Dagegen haben 30% der klein- und mittelständischen Unternehmen weniger als 10% haftendes Eigenkapital zur Verfügung und sind damit unterkapitalisiert.
Da aber gerade durch den Mittelstand 70% der Arbeitsplätze gestellt werde und dieser damit eine traditionelle und wichtige Rolle als Wachstums- und Beschäftigungsmotor übernimmt, ist es von großer Bedeutung diesen Unternehmenskreis zu fördern, um durch höhere Investitionen und damit den verbundenen Anstieg der Beschäftigungen, die gesamtwirtschaftliche Entwicklung wieder voranzutreiben.
Dieser dramatischen Entwicklung der Unternehmerinsolvenzen wollte der Gesetzgeber entgegentreten und führte die Vorschrift des § 7g EStG ein, um die Eigenkapitalgewinnung für neue Investitionen zu erleichtern. Er bediente sich dafür des Mittels der sog. Ansparrücklage, welche eine steuerfreie Rücklage (Investitionsrücklage) mit einer Sonderabschreibung kombiniert. Bereits mit In-Kraft-Treten des StEntlG 1984 am 29.12.1983 sollte durch die Vorschrift der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Mittelständler dauerhaft verbessert werden.
Durch das StandOG vom 13.9.1993 wurde der § 7g EStG […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Ulrike Fritz
Darstellung der Sonder- und Ansparabschreibung nach § 7 G EStG aus steuerlicher
Sicht und der damit verbundenen Liquiditätsverbesserung kleiner und mittlerer
Unternehmen
ISBN: 978-3-8366-0203-7
Druck Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2007
Zugl. VWA Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin, Deutschland, Diplomarbeit, 2006
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2007
Printed in Germany

Inhaltsverzeichnis
II
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis... II
Tabellenverzeichnis... VII
Abbildungs- und Anlagenverzeichnis... VIII
Abkürzungsverzeichnis... IX
A. Einleitung...
1
I.
Problemstellung und Zielsetzung...
1
II. Aufbau
der
Arbeit...
4
B. Abschreibungen...
5
I. Begriff
der
Abschreibungen...
5
II.
Planmäßige Abschreibungen und Absetzung für Abnutzung...
7
III. Außerplanmäßige
Abschreibungen...
8
IV.
Voraussetzungen der Abschreibungen...
9
1. Wirtschaftsgut...
9
2.
Zugehörigkeit zum Anlagevermögen...
10
a. Abnutzbares und nichtabnutzbares Anlagevermögen...
10
b. Bewegliches und unbewegliches Anlagevermögen...
10
V. Abschreibungsberechtigter...
11
VI.
Umfang der Abschreibungen...
11
1. Bemessungsgrundlage...
11
a. Anschaffungskosten...
11
b. Herstellungskosten...
12
c. Hilfswerte...
13
2. Abschreibungszeitraum...
13
a. Betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer...
13
b. Schätzung
der
Nutzungsdauer...
14

Inhaltsverzeichnis
III
c. Amtliche
Abschreibungstabellen...
14
d. Beginn und Ende der Abschreibung...
15
a.a. Beginn
der
Abschreibung...
15
b.b. Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung...
15
c.c. Ende der Abschreibung...
16
3. Abschreibungsmethoden...
16
a. Allgemeines...
16
b. Absetzung für Abnutzung...
16
a.a. Lineare
Abschreibung...
17
b.b. Degressive
Abschreibung...
17
c.c. Wechsel
der
Abschreibungsmethode...
18
d.d. Leistungsabhängige
Abschreibung...
19
c. Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern..
20
d. Absetzung für Substanzverringerung...
20
e. Absetzung für außergewöhnliche technische oder
wirtschaftliche Abnutzung...
21
f. Erhöhte Abschreibungen...
21
g. Teilwertabschreibung...
22
h. Sonderabschreibungen nach §§ 7a, f und g EStG...
23
C. Sonderabschreibungen gem. § 7g EStG...
23
I.
Vornahme von Sonderabschreibungen...
23
1.
Grundsatz... 23
2.
Lineare Abschreibung und Sonderabschreibung...
24
3.
Degressive Abschreibung und Sonderabschreibung...
25
4.
Aufzeichnungspflichten... 27
II. Begünstigte
Betriebe... 27
1.
Kleine und mittlere Betriebe...
27
2.
Gewinnermittlung
durch
Betriebsvermögensvergleich... 27
a. Gewerbetreibende und Selbständige...
27
b. Land- und Forstwirte...
28

Inhaltsverzeichnis
IV
3.
Gewinnermittlung
durch
Einnahme-
Überschussrechnung... 28
a. Gewerbetreibende und Selbständige...
28
b. Land- und Forstwirte...
29
4.
Betriebe von Personengesellschaften...
29
5.
Mehrheit von Betrieben...
29
III. Begünstigte
Wirtschaftsgüter... 30
1.
Gesetzliche
Regelung... 30
2.
Tatbestandsmerkmale im Einzelnen...
30
a.
Anlagegüter... 30
b.
Neue
Wirtschaftsgüter... 30
c. Bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter...
31
IV. Verbleibensvoraussetzungen...
32
1.
Verbleibensfrist nach § 7g Abs. 2 Nr. 2a EStG...
32
a.
Veräußerung... 32
b.
Vermietung/
Nutzungsüberlassung... 33
c. Überführung in eine andere Betriebsstätte/ Betrieb/
Umlaufvermögen/ Entnahme/ Betriebsstilllegung...
34
d.
Sonstiges
Ausscheiden... 34
e. Verbleibensvoraussetzungen in besonderen Fällen...
35
a.a. Rechtsnachfolgefälle... 35
b.b. Transportmittel und Baugeräte...
35
2.
Ausschließlich oder fast ausschließlich betriebliche
Nutzung nach § 7g Abs. 2 Nr. 2b EStG...
36
V.
Vorherige Rücklagenbildung nach § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG...
37
D.
Ansparrücklage gem. § 7g EStG...
37
I. Gesetzliche
Regelung... 37
II.
Voraussetzungen der Rücklagenbildung...
37
1.
Allgemeines... 37
2.
Gewinnermittlung
durch
Betriebsvermögensvergleich... 38

Inhaltsverzeichnis
V
3.
Erfüllung der Betriebsgrößenklasse...
39
a.
Allgemeine
Grundsätze... 39
b. Rücklage im Jahr der Betriebsgründung...
39
c. Rücklage vor Eröffnung des Betriebes...
39
4.
Verfolgbarkeit in der Buchführung...
40
a.
Allgemeines... 40
b. Besonderheit bei der Gewinnermittlung durch
Einnahme- Überschussrechnung...
41
c.
Investitionsabsicht... 42
d. Konkretisierung des Investitionsvorhabens nach
Rechtssprechung und Finanzverwaltung...
43
a.a. Rücklagenbildung in der ersten Gewinner-
mittlung...
43
b.b. Nachträgliche
Rücklagenbildung... 44
e.
Finanzierungszusammenhang... 45
5.
Verbot
der
Mehrfachbegünstigung... 46
III. Bildung
der
Rücklage...
46
1.
Gewinnmindernde Rücklage im Jahr vor Anschaffung oder
Herstellung...
46
2.
Höhe der Rücklage...
46
IV.
Auflösung der Rücklage...
47
1.
Allgemeines... 47
2.
Auflösung nach § 7g Abs. 4 S. 1 EStG...
47
3.
Auflösung nach § 7g Abs. 4 S. 2 EStG...
48
a. Verzicht auf die Investition...
48
b.
Überhöhte
Rücklage... 48
c.
Betriebsveräußerung/
Betriebsaufgabe... 49
d. Schätzung von Besteuerungsgrundlagen...
49
e.
Wechsel
der
Gewinnermittlungsart... 49
V. Gewinnzuschlag... 50
1.
Grundsätze... 50
2.
Nachträglicher Wegfall der Voraussetzungen...
50
3.
Höhe des Zuschlages...
51

Inhaltsverzeichnis
VI
VI.
Existenzgründerrücklage nach § 7g Abs. 7 EStG...
52
1.
Allgemeine
Grundsätze... 52
2.
Existenzgründung... 53
3.
Existenzgründer... 54
a.
Allgemeines... 54
b.
Natürliche
Person... 54
c.
Personengesellschaft... 55
d.
Kapitalgesellschaft... 56
4.
Sensible
Wirtschaftssektoren... 56
VII. Verfahrensweisen...
57
1.
Buchungstechnische
Verfahrensweise... 57
2.
Vorgehensweise der Unternehmer...
57
3.
Verfahrensweise der Finanzverwaltung...
59
4.
Änderungsvorschriften/ Korrekturen bei der Veranlagung...
60
VIII. Vor- und Nachteile der Sonder- bzw. Ansparabschreibung...
62
1.
Allgemeines... 62
2.
Vorteile der Sonder- bzw. Ansparabschreibung...
62
3.
Nachteile der Sonder- bzw. Ansparabschreibung...
68
4.
Betriebswirtschaftliche
Betrachtung... 69
E. Schlussbemerkung...
71
Anhang...
XII
Literaturverzeichnis...
XIII
Rechtsquellenverzeichnis...
XVII
Verzeichnis der persönlichen Auskünfte...
XXI

Tabellenverzeichnis
VII
Tabellenverzeichnis
I. Text
Tab. 1: Darstellung der drei Abschreibungsarten... 5
Tab. 2: Übersicht über die bilanziellen Abschreibungsarten... 6
Tab. 3: Darstellung des Abschreibungsverlaufes bei Vornahme von linearer
Abschreibung und Sonderabschreibung bei einem neuen beweglichen
Anlagegut mit einer Nutzungsdauer von 5 Jahren... 25
Tab. 4: Darstellung des Abschreibungsverlaufes bei Vornahme von linearer
Abschreibung und Sonderabschreibung bei einem neuen beweglichen
Anlagegut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren... 25
Tab. 5: Darstellung des Abschreibungsverlaufes bei Vornahme von degressiver
Abschreibung und Sonderabschreibung bei einem neuen beweglichen
Anlagegut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren... 26
Tab. 6: Gegenüberstellung der Steuerbelastung ohne und mit Rücklagenbildung... 64
Tab. 7: Vornahme von Sonder- und Ansparabschreibung im Investitionsjahr und
deren Auswirkung auf das Einkommen... 66
II. Anhang
Tab. 8: Übersicht über die steuerlich planmäßigen und außerplanmäßigen
Abschreibungsmethoden für das abnutzbare bewegliche Anlagevermö-
gen (und die erhöhte Abschreibung nach § 7h EStG und § 7i EStG
bei Gebäuden)... XII.1
Tab. 9: Gegenüberstellung der Tatbestandsmerkmale der Rücklage nach
§ 7g Abs. 3-6 EStG und der Existenzgründerrücklage nach
§ 7g Abs. 7 EStG... XII.2

Abbildungs- und Anlagenverzeichnis
VIII
Abbildungsverzeichnis
I. Anhang
Abb. 1: Ansatz der Herstellungskosten im Steuerrecht... XII.3
Abb. 2: Prüfschema für die Bildung einer Ansparrücklage... XII.4
Anlagenverzeichnis
I. Anhang
Anlage 1: Amtlicher Vordruck für die Gewinnermittlung nach Einnahme-
Überschussrechnung... XII.5
Anlage 2: Amtlicher Vordruck für das Verzeichnis der Anlagegüter für die
Gewinnermittlung nach Einnahme-Überschussrechnung... XII.6
Anlage 3: Überwachungsblatt für die Ansparrücklage (§ 7g Abs. 3-6 EStG)
(Standard)... XII.7
Anlage 4: Überwachungsblatt für die Ansparrücklage (§ 7g Abs. 3-7 EStG)
(Existenzgründer)... XII.8
Anlage 5: Ansparabschreibung § 7g/3,7 EStG... XII.9
Anlage 6: Ansparrücklage (§ 7g Abs. 3-6 EStG) (Standard)... XII.10
Anlage 7: Ansparrücklage (§ 7g Abs. 3-7 EStG) (Existenzgründer)... XII.11

Abkürzungsverzeichnis
IX
Abkürzungsverzeichnis
A
Abschnitt
a.a.O.
am
angegebenen
Ort
Abb.
Abbildung
Abs.
Absatz
AfA
Absetzung
für
Abnutzung
AfaA
Absetzung
für
außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche
Abnutzung
AfS
Absetzung
für
Substanzverringerung
Anm.
Anmerkung
AO
Abgabenordnung
Art.
Artikel
Aufl.
Auflage
BewG
Bewertungsgesetz
BFH
Bundesfinanzhof
BFH/NV
Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des
Bundesfinanzhofes
BGB
Bürgerliches
Gesetzbuch
BGBl
Bundesgesetzblatt
BKK
Buchführung,
Bilanz,
Kostenrechnung
BMF
Bundesministerium
für
Finanzen
BMF-Schr.
Schreiben vom Bundesministerium für Finanzen
Bsp.
Beispiel
BStBl
Bundessteuerblatt
bzw.
beziehungsweise
d.h.
das
heißt
DStR
Deutsches
Steuerrecht
EFG
Entscheidungen
der
Finanzgerichte
EG
Europäische
Gemeinschaft
EigZulG Eigenheimzulagegesetz
EStDV
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Abkürzungsverzeichnis
X
EStG
Einkommensteuergesetz
EStH
Einkommensteuer-Hinweis
EStR
Einkommensteuer-Richtlinien
EU
Europäische
Union
EW
Einheitswert
f. folgend
ff.
fortfolgend
FG
Finanzgericht
FördG
Fördergebietsgesetz
gem.
gemäß
GewStG Gewerbesteuergesetz
GmbH
Gesellschaft
mit beschränkter Haftung
Gr.
Gruppe
GrS
Großer
Senat
H
Hinweis
HBeglG Haushaltsbegleitgesetz
HGB
Handelsgesetzbuch
HS
Halbsatz
Hrsg.
Herausgeber
IAS
International
Accounting
Standards
IFRS
International Financial Reporting Standards
IHK
Industrie-
und
Handelskammer
i.H.v.
in
Höhe
von
InvZ
Investitionszulage
i.S.d.
im Sinne des/ der
i.S.v.
im
Sinne
von
i.V.m.
in
Verbindung
mit
JStG
Jahressteuergesetz
KfW
Kreditanstalt
für
Wiederaufbau
Kfz
Kraftfahrzeug
KG
Kommanditgesellschaft

Abkürzungsverzeichnis
XI
KMU
klein- und mittelständische Unternehmen/
kleine
und
mittlere
Unternehmen
KStG
Körperschaftsteuergesetz
Lkw
Lastkraftwagen
LSW
Lexikon
des
Steuer- und Wirtschaftsrechts
NJW
Neue
Juristische
Wochenschrift
Nr.
Nummer
NWB
Neue
Wirtschaftsbriefe
OFD
Oberfinanzdirektion
p.a.
per
anno
Pkw
Personenkraftwagen
R
Richtlinie
RZ
Randziffer
S.
Seite
sog.
so
genannt/
genannte
StandOG Standortsicherungsgesetz
StBerG Steuerbereinigungsgesetz
StEntlG Steuerentlastungsgesetz
Steuer-Stud
Steuer und Studium
StSenkG Steuersenkungsgesetz
StuB
Steuern
und
Bilanzen
Tab.
Tabelle
UmwStG Umwandlungssteuergesetz
vgl.
vergleiche
v.
von/
vom
z.B.
zum
Beispiel
ZRFG
Zonenrandförderungsgesetz
zzgl.
zuzüglich

1
A. Einleitung
I. Problemstellung und Zielsetzung
Die Entwicklung der Unternehmerinsolvenzen in den vergangenen Jahren war
dramatisch. Das Ausmaß dieses Problems spiegelt sich in den Zahlen der
Insolvenzverfahren der letzten Jahre wider. So mussten im Jahre 2005 insgesamt 37.900
Unternehmer einen Insolvenzantrag bei Gericht stellen
1
. Davon weisen die kleinen und
mittleren Unternehmen
2
3
4
mit 12.740 gemeldeten Insolvenzen den größten Anteil am
Insolvenzaufkommen auf
5
.
Die Ursachen dafür sind vielfältig und oft gibt es nicht nur einzelne Gründe, sondern
das Zusammenspiel mehrerer Faktoren führt zu Problemen und Unternehmenskrisen. So
können externe wie auch interne Gründe ,,...ein Unternehmen in die Knie zwingen..."
6
.
Zu den externen Faktoren gehören beispielsweise die Einführung des Euros in Europa
und den damit immer härter werdenden Wettbewerb, strengere Anforderungen an die
Kreditgewährung durch Basel II, Öffnung der Märkte im Bereich der EU und darüber
hinaus (Globalisierung).
Aber auch interne Faktoren, wie die mangelhafte Unternehmensführung, die geringe
Eigenkapitalausstattung und ungenügende Liquidität, tragen zu einer schwachen
Finanzierungsstruktur der kleinen und mittleren Unternehmen bei. Lediglich 19,9%
dieser Betriebe verfügen über eine stabile Eigenkapitalquote von mehr als 30% im
1
Vgl. Insolvenzen-www.creditreform.de/Deutsch/Creditreform/Aktuelles/Creditreform_News/Creditre-
form_News/2006-02-07_Insolvenzen in Deutschland vom 1.3.2006
2
Anm.: Kleine und mittlere Unternehmen zu definieren und von Großunternehmen zu unterscheiden ist
nicht eindeutig möglich, da verschiedene Merkmale, wie beispielsweise der Jahresumsatz, die
Beschäftigungszahlen, das Jahresergebnis oder der Marktanteil, zur Betrachtung herangezogen werden.
Maßgeblich für deren Einstufung ist daher die Empfehlung der EU Kommission vom 6.12.2003
,,...ABl. der EU L 124/36 vom 20.05.2003."
3
KMU-Definition-www.kfw-mittelstandsbank.de/ DE_Home/ Service/ Kreditantrag_und_Formulare/
142291_M_KMU_Definition 2005_01.pdf vom 18.2.2006
4
Anm.: In Anbetracht des Themas der Diplomarbeit werden in den nachfolgenden Ausführungen die
Begriffe klein- und mittelständische Unternehmen, Mittelstand oder Mittelständler synonym für
bilanzierende gewerbliche und selbständige Unternehmen, deren steuerliches Betriebsvermögen i.S.d.
§ 7g Abs. 2 Nr. 1a EStG 204.517 nicht übersteigt und für Unternehmungen die ihren Gewinn durch
Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, verwendet. Für Land- und Forstwirte gilt nach
§ 7g Abs. 2 Nr. 2b EStG ein zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres maximal betragender
Einheitswert von 122.710 als Größenmerkmal.
5
Vgl. Insolvenzen-www.creditreform.de/Deutsch/Creditreform/Aktuelles/Creditreform_News/Creditre-
form_News/2006-02-07_Insolvenzen in Deutschland vom 1.3.2006
6
Insolvenzen-www.creditreform.de/Deutsch/Creditreform/Aktuelles/Creditreform_News/Creditreform_
News/Presseinformation Stand 30.11.2004 vom 1.3.2006

2
Verhältnis zur Bilanzsumme. Dagegen haben 30% der klein- und mittelständischen
Unternehmen weniger als 10% haftendes Eigenkapital zur Verfügung und sind damit
unterkapitalisiert
1
.
Da aber gerade durch den Mittelstand 70% der Arbeitsplätze gestellt werde und dieser
damit eine traditionelle und wichtige Rolle als Wachstums- und Beschäftigungsmotor
übernimmt
2
, ist es von großer Bedeutung diesen Unternehmenskreis zu fördern, um
durch höhere Investitionen und damit den verbundenen Anstieg der Beschäftigungen,
die gesamtwirtschaftliche Entwicklung wieder voranzutreiben.
Dieser dramatischen Entwicklung der Unternehmerinsolvenzen wollte der Gesetzgeber
entgegentreten und führte die Vorschrift des § 7g EStG ein, um die
Eigenkapitalgewinnung für neue Investitionen zu erleichtern. Er bediente sich dafür des
Mittels der sog. Ansparrücklage, welche eine steuerfreie Rücklage
(Investitionsrücklage) mit einer Sonderabschreibung kombiniert
3
.
Bereits mit In-Kraft-Treten des StEntlG 1984 am 29.12.1983
4
sollte durch die
Vorschrift der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG die wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen der Mittelständler dauerhaft verbessert werden
5
.
Durch das StandOG vom 13.9.1993
6
wurde der § 7g EStG durch die Absätze 3-6
erweitert. Dadurch bestand ab dem Veranlagungszeitraum 1995 die Möglichkeit zur
Vornahme einer Ansparabschreibung für künftige Investitionen. Durch eine zeitliche
Vorverlagerung der Gewinnminderung, höchstens aber zwei Jahre vor Anschaffung
oder Herstellung des Investitionsgutes, subventioniert der Gesetzgeber kleine und
mittlere Betriebe.
Die Regelung des § 7g EStG gilt somit als ein ,,staatliches Instrument der
Mittelstandförderung", welches Anreize für neue, insbesondere zukunftsträchtige und
technologieintensive Investitionen schaffen soll
7
. Durch ihre Anwendung kann, wie
1
Vgl. Insolvenzen- www.creditreform.de/ Deutsch/ Creditreform/ Aktuelles/ Creditreform_News/ Credit-
reform_News/Presseinformation Stand 30.11.2004 vom 1.3.2006
2
Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11.11.2005, Thema 1.3. Verbesserte
Mittelstandsfinanzierung, S. 15 ­ www.cdu.de/doc/pdf/05_11_11 koalitionsvertrag.pdf vom 8.1.2006
3
Vgl. Federmann R.: Bilanzierung nach Handelsrecht und Steuerrecht, 11.Aufl., Berlin 2000, S. 257
4
Vgl. StEntlG 1984 vom 25.11.1983, BGBl I 1983, S. 1583
5
Vgl. Handzik P. in Littmann E./ Bitz H. und Pust H.: Sonderabschreibung und Ansparrücklage, im:
Kommentar zum Einkommensteuerrecht zu § 7g EStG, 15. Aufl., Stuttgart 2005, RZ 1
6
Vgl. StandOG vom 13.9.1993, BGBl I 1993, S. 774
7
Vgl. Heidreich V. und Rosseburg J.: Die Ansparabschreibung als Instrument der Steuerbilanzpolitik im
Lichte neuerer Rechtsprechung, in: Steuer-Stud Heft, 12/2003, S.634

3
nachfolgend noch näher erläutert wird, eine liquiditätsschonende Steuerverlagerung und
Stärkung der Eigenkapitalquote erzielt werden.
Da der Gesetzgeber durch die Regelung des § 7g EStG Betriebsausgaben fingiert,
verlangt er die Erfüllung strenger formeller Voraussetzungen, über deren Vorliegen
Unternehmer und Finanzverwaltung immer wieder in Streit geraten. So ist der
Unternehmer an einer größtmöglichen Verwendbarkeit der Sonder- bzw.
Ansparabschreibung, als ein wichtiges Gestaltungsmittel der Steuerbilanzpolitik und
deren großzügige Auslegung, interessiert
1
. Die Finanzverwaltung soll eine einheitliche
Umsetzung im Rahmen der steuerlichen Veranlagung bzw. bei der Betriebsprüfung
anstreben. Schließlich trachtet sie danach, dass die Rücklage nicht ihren Zweck verfehlt
und nur als reines Gestaltungsmittel ohne faktische Zweckbindung verwendet wird.
Gleichwohl soll sie den vom Gesetzgeber verfolgten Förderwillen beachten und nicht
die Inanspruchnahme des § 7g EStG durch eine zu enge Gesetzesauslegung
beeinflussen.
Um diesem Spannungsfeld gerecht zu werden, wenden sich die Rechtssprechung und
die Bundesregierung immer öfter den Voraussetzungen der Bildung der
Ansparabschreibung zu. Es werden Verwaltungsanweisungen, wie z.B. das BMF
Schreiben vom 25.2.2004
2
, in welchem zu den bis dahin aufkommenden Zweifelsfragen
umfassend Stellung genommen wird, erlassen. Dort rücken vor allem
Tatbestandsvoraussetzungen, die sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht sofort entnehmen
lassen wie z.B. die Investitionsabsicht, der Finanzierungszusammenhang oder die
Konkretisierung des Investitionsvorhabens in den Blickpunkt und werden näher
erläutert.
Vor diesem Hintergrund ist Zielsetzung der Arbeit, ausgehend von der aktuellen
Gesetzeslage, die Anspruchsvoraussetzungen des § 7g EStG aus steuerlicher Sicht
sowie deren Vor- und Nachteile darzustellen. In diesem Zusammenhang wird das Motiv
des Gesetzgebers für die Einführung dieser Vorschrift und die mögliche
Liquiditätsverbesserung kleiner und mittlerer Unternehmen durch deren
Inanspruchnahme erläutert.
1
Vgl. Heidreich V. und Rosseburg J.: Die Ansparabschreibung als Instrument der Steuerbilanzpolitik im
Lichte neuerer Rechtsprechung, a.a.O., S.635
2
Vgl. BMF Schreiben vom 25.2.2004, IV A 6-S 2183 b-1/04, BStBl I 2004, S. 337

4
II. Aufbau der Arbeit
Den Ausgangspunkt der Arbeit bildet das Thema Abschreibungen, in dem zunächst der
Begriff der Abschreibungen und daran anschließend die steuerlichen Abschreibungen
und deren Aufgaben, unter dem Gesichtspunkt der planmäßigen und außerplanmäßigen
Abschreibungen vorgestellt werden.
Nachfolgend werden die Abschreibungsvoraussetzungen, wie die Begriffe
Wirtschaftsgut, abnutzbares und bewegliches Anlagevermögen erläutert. Nachdem
aufgezeigt wird, wer zur Vornahme von Abschreibungen berechtigt ist, werden
Überlegungen hinsichtlich des Umfanges der Abschreibungen aufgeführt. Schließlich
werden die Gründzüge der unterschiedlichen steuerlich zulässigen
Abschreibungsmethoden dargestellt
1
.
Darauf aufbauend, wird der Schwerpunkt der Arbeit, der Anwendungsbereich des
§ 7g EStG, welcher sich grundsätzlich in zwei voneinander unabhängige Bereiche, in
den der Sonderabschreibung und in den der Ansparabschreibung unterteilt, erläutert.
Da der Sachzusammenhang zwischen beiden Gebieten dadurch geschaffen wird, dass ab
dem 1.1.2001 die Sonderabschreibung nur unter der Maßgabe einer zuvor gebildeten
Ansparabschreibung zulässig ist, werden im nachfolgenden Abschnitt die
Voraussetzungen der Sonderabschreibung angeführt. Dazu gehören Erläuterungen zu
den Anspruchsvoraussetzungen, wie begünstigte Betriebe, begünstigte Wirtschaftsgüter
und die Verbleibensvoraussetzungen. Anhand von Berechnungen wird dokumentiert,
wie sich die weiteren Abschreibungsverläufe während und nach Vornahme der
Sonderabschreibung darstellen.
Im darauf folgenden Abschnitt werden neben den Voraussetzungen für die
Bildung einer Ansparabschreibung, die Auflösung und der Gewinnzuschlag nach
§ 7g Abs. 5 EStG vorgestellt. In diesem Zusammenhang wird in einem gesonderten
Abschnitt auf die Besonderheiten bei den Existenzgründern eingegangen.
Im weiteren Verlauf wird die praktische Anwendung, hinsichtlich der Verfahrensweise
bei der Inanspruchnahme der Sonder- bzw. Ansparabschreibung aus Sicht des
Unternehmers und aus Sicht der Finanzverwaltung, vorgestellt. Die durchgeführte
Befragung bei zwei Industrie- und Handelskammern und drei
1
Anm.: Da das Thema der Diplomarbeit die Sonderabschreibung, als eine Form der außerplanmäßigen
Abschreibungen ist, werden im Folgenden nur die Abschreibungsmöglichkeiten des abnutzbaren
beweglichen Anlagegutes dargestellt. Davon abweichend wird der Vollständigkeit halber bei den
erhöhten Abschreibungen auf die Abschreibung nach §§ 7h, 7i EStG bei Gebäuden eingegangen.

5
Steuerberatungsgesellschaften sowie meine eigenen beruflichen Erfahrungen
untermauern die praktische Handhabung.
Im abschließenden Kapitel werden die Vor- und Nachteile der Sonder- bzw.
Ansparabschreibung angeführt. Ein Berechnungsbeispiel veranschaulicht die mögliche
Steuerentlastbarkeit durch die Geltendmachung des § 7g EStG.
Die Schlussbetrachtung umfasst meine Überlegungen hinsichtlich der
Finanzierungsmöglichkeit durch Sonder- und Ansparabschreibungen. Darüber hinaus
führe ich persönliche Erfahrungen aus meiner Tätigkeit als Betriebsprüferin an.
B. Abschreibungen
I. Begriff der Abschreibungen
Abschreibungen sind alle Formen einer periodengerechten Wertverteilung bei der
Findung von Wertansätzen von Vermögensgegenständen
1
2
.
Je nach Zweck und Ziel der betrieblichen Erfolgsrechnung wird zwischen drei
Abschreibungsarten unterschieden:
Abschreibungen
kalkulatorische
Abschreibungen
steuerliche
Abschreibungen
bilanzielle
Abschreibungen
Kostenrechnung
steuerliche
Erfolgsrechnung
Gewinn- und
Verlustrechnung
Tab. 1: Darstellung der drei Abschreibungsarten
Quelle: Däumler K.-D.: Betriebswirtschaftliche Finanzwirtschaft, 5.Aufl., Herne, Berlin 1991,
S. 403
Neben den kalkulatorischen Abschreibungen, die als kalkulatorische Kosten in die
Kostenrechnung eingehen, erfolgt in der steuerlichen Erfolgsrechnung der Ansatz mit
den steuerlichen Abschreibungen, welche als Betriebsausgabe den steuerpflichtigen
1
Vgl. Hilke W.: Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht, 6. Aufl., Wiesbaden 2002, S. 164
2
Anm.: In meiner Diplomarbeit werde ich die Begriffe Vermögensgegenstand, Wirtschaftsgut,
Investitionsgut und Anlagegut synonym verwenden.

6
Gewinn mindern
1
. In der Gewinn- und Verlustrechnung werden bilanzielle
Abschreibungen, die als Aufwand den Jahresüberschuss vermindern, angesetzt.
Die bilanziellen Abschreibungen lassen sich je nach Betrachtungsweise nach den
folgenden Kriterien unterteilen
2
:
Kriterium
Unterteilung
rechtliche Begründung
in Abschreibungen im Steuerrecht
in Abschreibungen im Handelsrecht
Planmäßigkeit
in Planmäßigkeit
in Außerplanmäßigkeit
Buchungstechnik
in direkte Abschreibungen
in indirekte Abschreibungen
Vermögenszugehörigkeit in Abschreibungen des Anlagevermögens
in Abschreibungen des Umlaufvermögens
Tab. 2: Übersicht über die bilanziellen Abschreibungsarten
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an: Federmann R.: Bilanzierung nach
Handelsrecht und Steuerrecht, a.a.O., S. 361
Im Handels- und Steuerrecht wird zwischen den planmäßigen und den
außerplanmäßigen Abschreibungen unterschieden
3
.
Zu den steuerlich planmäßigen Abschreibungen gehören
· die Absetzung für Abnutzung und
· die Absetzung für Substanzverringerung.
Als außerplanmäßige Abschreibungen werden im Steuerrecht unterschieden
· die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung,
· die erhöhten Abschreibungen,
· die Teilwertabschreibung und
· die Sonderabschreibung.
1
Vgl. Däumler K.-D.: Betriebswirtschaftliche Finanzwirtschaft, a.a.O. S. 403 f.
2
Vgl. Federmann R.: Bilanzierung nach Handelsrecht und Steuerrecht, a.a.O, S. 361
3
Anm.: Das Handelsrecht differenziert zwischen planmäßigen Abschreibungen auf den Wertverzehr
am abnutzbaren Anlagevermögen (§ 253 Abs. 2 S. 1 HGB) und außerplanmäßigen Abschreibungen
durch Wertminderung am Anlagevermögen (§ 253 Abs. 2 S. 3 HGB) oder Umlaufvermögen
(§ 253 Abs. 3 HGB).
Da das Thema der Diplomarbeit aus steuerlicher Sicht vorgestellt wird, wird im Folgenden auf die
handelsrechtlichen Vorschriften nicht näher eingegangen.

7
Steuerrechtlich können Abschreibungen nur für die Wirtschaftsgüter vorgenommen
werden, die zur Erzielung von Einkünften genutzt werden
1
.
II. Planmäßige Abschreibungen und Absetzung für Abnutzung
Aufgabe der planmäßigen Abschreibungen und AfA ist es, Aufwendungen für den
Erwerb eines aktivierungspflichtigen Vermögensgegenstandes, den ein Unternehmer
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr verwendet, nach
unterschiedlichen Methoden auf die Dauer der Nutzung zu verteilen. Sie tragen dazu
bei, den periodengerechten Gewinn zu ermitteln (Periodisierung, Verteilungsfunktion)
2
.
Weiterhin werden der planmäßigen Abschreibungen eine besondere Finanzierungs- und
Kapitalerhaltungsfunktion zugesprochen
3
. Der Ansatz der Abschreibungen als Aufwand
hat eine Verringerung des ausweisbaren Periodengewinnes zur Folge. Diese
Gewinnanteile werden demzufolge weder ausgeschüttet noch besteuert
4
. Durch die
Einbeziehung der Abschreibungskosten in die Verkaufspreise der Erzeugnisse fließt
Kapital in das Unternehmen zurück, welches zur Reinvestition neuer Wirtschaftsgüter
im Betrieb genutzt werden kann (Kapitalfreisetzungseffekt)
5
. Darüber hinaus können
die freigesetzten Abschreibungsgegenwerte der noch nicht vollständig abgeschriebenen
Anlagegüter sofort für neue Investitionsprogramme genutzt werden
(Kapazitätserweiterungseffekt oder Lohmann-Ruchti-Effekt)
6
. Hieraus ergibt sich
ebenfalls ein finanzwirtschaftlicher Effekt.
Die planmäßigen Abschreibungen bieten dem Unternehmer wegen ihrer vielfältigen
Erscheinungsformen die Möglichkeit seine Bilanz zu gestalten (bilanzpolitische
Funktion).
Da die Abschreibungen zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben gehören, werden
sie in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand ausgewiesen. Dies wiederum
bewirkt eine entsprechende Gewinnminderung und eine damit einhergehende geringere
1
Vgl. Keller M.: Absetzung für Abnutzung, in: ABC der Betriebsprüfung, Hrsg. Günter Papperitz u.a.,
4. erweiterte Aufl., Fach 6, Bonn, Berlin 2005, S. 3, RZ 1
2
Vgl. Federmann R.: Bilanzierung nach Handelsrecht und Steuerrecht, a.a.O., S. 363
3
Vgl. Federmann R.: Bilanzierung nach Handelsrecht und Steuerrecht, a.a.O., S. 363
4
Vgl. Gräfer H./Beike R. und Scheld G.-A.: Grundlagen, Institutionen, Instrumente und Kapitalmarkt-
theorie, 2. Aufl., Hamburg 1994, S. 288
5
Vgl. Däumler K.-D.: Betriebswirtschaftliche Finanzwirtschaft, a.a.O. S. 397
6
Vgl. Däumler K.-D.: Betriebswirtschaftliche Finanzwirtschaft, a.a.O. S. 398

8
Steuerfestsetzung. Durch deren Inanspruchnahme hat der Unternehmer somit die Wahl,
gewinn- und damit steuerbeeinflussend zu entscheiden (Steuerentlastungsfunktion).
Letztendlich haben die planmäßigen Abschreibungen die Funktion, die
Wertminderungen, die auf wirtschaftliche Entwertung, technischen Verschleiß oder auf
Substanzverringerung zurückzuführen sind, zu berücksichtigen. Es wird durch deren
Vornahme ein korrekter Ausweis des Wertes des Vermögensgegenstandes in der
Gewinnermittlung ermöglicht (Wertverlustausgleichsfunktion)
1
.
III. Außerplanmäßige Abschreibungen
Außerplanmäßige Abschreibungen müssen oder können bei allen
Vermögensgegenständen, unabhängig von deren Abnutzbarkeit, vorgenommen
werden
2
.
Aufgabe dieser ist es, außergewöhnliche Abnutzungen und Wertminderungen, die über
den normalen Wertverzehr hinausgehen, zu berücksichtigen. So können
außerplanmäßige Abschreibungen notwendig sein, wenn der Wert des Wirtschaftsgutes
am Gewinnermittlungsstichtag unter denjenigen Buchwert liegt, der mit Vornahme der
planmäßigen Abschreibungen ermittelt wurde. Daher ist beim Anlagevermögen bei
einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Abschreibung auf den niedrigeren
beizulegenden Stichtagswert vorzunehmen (Teilwertabschreibung). Werteinbußen, die
auf übermäßig technischen Verschleiß oder wirtschaftliche Entwertung zurückzuführen
sind, sind im Rahmen der außergewöhnlichen Abschreibungen, der AfaA zu
berücksichtigen (Wertverlustausgleichsfunktion)
3
.
Um einen korrekten Vermögensausweis in der Gewinnermittlung zu ermöglichen,
ist die Inanspruchnahme außerplanmäßiger Abschreibungen notwendig
(Vermögensausweisfunktion).
Darüber hinaus kann der Grund für die Vornahme von außerplanmäßigen
Abschreibungen in bestimmten wirtschaftspolitischen Zielsetzungen liegen, die in
keinem direkten Zusammenhang mit dem tatsächlichen Entwertungsverlauf stehen
4
.
1
Vgl. Federmann R.: Bilanzierung nach Handelsrecht und Steuerrecht, a.a.O., S. 363
2
Vgl. Federmann R.: Bilanzierung nach Handelsrecht und Steuerrecht, a.a.O., S. 375
3
Vgl. Federmann R.: Bilanzierung nach Handelsrecht und Steuerrecht, a.a.O., S. 363
4
Vgl. Federmann R.: Bilanzierung nach Handelsrecht und Steuerrecht, a.a.O., S. 378

9
So lässt der Steuergesetzgeber gerade aus diesem Grund steuerliche Erleichterungen
und Vorteile in Form von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen zu. Der
Betriebsinhaber soll angehalten werden, sich durch eine bewusste Vorsorge,
Reservenbildung zu schaffen (wirtschaftspolitische Funktion)
1
.
Abschließend lässt sich festhalten, dass auch die außerplanmäßigen Abschreibungen
eine steuerbilanzpolitische Funktion aufweisen. Sie vermindern den Gewinn und die
damit gewinnabhängigen Steuern. Nimmt der Unternehmer Sonderabschreibungen oder
erhöhte Absetzungen vor, verringert sich dadurch sein Jahresergebnis und somit seine
Steuerlast. Diese Minderung wird allerdings in den Folgejahren, nach Ablauf des
Begünstigungszeitraumes wieder kompensiert, denn auch bei diesen
Abschreibungsmethoden dürfen insgesamt nicht mehr als die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abgesetzt werden. So kommt es letztendlich nur zu einer
Steuerverschiebung, welche aber zu Liquiditätsverbesserungen führen und eine
Finanzierungshilfe darstellen kann
2
.
IV. Voraussetzungen der Abschreibungen
Abschreibungen sind bei Wirtschaftsgütern vorzunehmen, die abnutzbare Anlagegüter
sind
3
.
1. Wirtschaftsgut
Steuerlich ist das einzelne Wirtschaftsgut abschreibungsfähig, wobei der Begriff des
Wirtschaftsgutes gesetzlich nicht definiert ist. Nach der Rechtsprechung des BFH sind
hierunter Gegenstände des Zivilrechts (Sachen und Rechte), rechtliche und tatsächliche
Zustände, konkrete Möglichkeiten und sonstige Vorteile zu verstehen, die sich der
Betriebsinhaber etwas kosten lässt
4
. Dabei muss das Wirtschaftsgut nach der
Verkehrsanschauung einer selbständigen Bewertung und Verkehrsfähigkeit zugänglich
sein und einen Nutzen für die Zukunft versprechen
5
.
1
Vgl. Hilke W.: Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht, a.a.O., S. 173
2
Vgl. Federmann R.: Bilanzierung nach Handelsrecht und Steuerrecht, a.a.O., S. 379
3
Vgl. BFH Urteil vom 31.1.1986, VI R 78/82, BStBl II 1986, S. 355
4
Vgl. Federmann R.: Bilanzierung nach Handelsrecht und Steuerrecht, a.a.O., S. 204 ff.
5
Vgl. Gänger H.: Absetzungen für Abnutzungen, in: NWB, Heft 48 vom 23.11.1998, Fach 3c, S. 4807

10
Wirtschaftsgüter können steuerlich unterschieden werden in
· aktive und passive,
· materielle und immaterielle,
· abnutzbare und nicht abnutzbare,
· bewegliche und nicht bewegliche sowie in solche des
· Anlage- und Umlaufvermögens
1
.
2. Zugehörigkeit zum Anlagevermögen
Entscheidend für die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen ist die Zweckbestimmung
des Wirtschaftsgutes. Demnach gehört ein Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen, wenn
es dazu bestimmt ist dem Geschäftsbetrieb auf Dauer zu dienen
2
.
a. Abnutzbares und nichtabnutzbares Anlagevermögen
Abnutzbar ist ein Wirtschaftsgut, wenn deren Nutzung zeitlich begrenzt ist
3
. Dabei
muss sich diese aus der Natur des Anlagegutes ergeben und kann auf unterschiedlichen
Gegebenheiten beruhen.
1. Das Wirtschaftsgut unterliegt der Abnutzung infolge natürlicher Einflüsse oder
des Gebrauchs. Es nutzt sich somit technisch ab (materieller Verschleiß).
2. Es verliert technisch und/ oder wirtschaftlich an Wert.
3. Die Nutzungsdauer ist aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Gegebenheiten
begrenzt.
b. Bewegliches und unbewegliches Anlagevermögen
Zu den beweglichen abnutzbaren Anlagegütern gehören neben den Sachen i.S.d.
§ 90 BGB, Tiere gem. § 90a BGB, Betriebsvorrichtungen und Scheinbestandteile i.S.d.
§ 95 BGB
4
. Gebäude, Mietereinbauten als selbständige materielle Wirtschaftsgüter und
abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter zählen zum unbeweglichen abnutzbaren
1
Vgl. Federmann R.: Bilanzierung nach Handelsrecht und Steuerrecht, a.a.O., S. 207
2
Vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. R 6.1 Abs. 1 S. 1 zu § 6 EStR 2005
3
Vgl. Schoor H.-W.: Planmäßige Abschreibung des Anlagevermögens: Gesetzliche Grundlagen und
allgemeine Grundsätze in: BBK, Heft 13 vom 6.7.2001, Fach 12, S. 6474
4
Vgl. R 7.1 Abs. 2 S. 1 zu § 7 EStR 2005

11
Anlagevermögen
1
. Die Abgrenzung zwischen den beweglichen und unbeweglichen
Anlagegütern erfolgt nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes
2
.
V. Abschreibungsberechtigter
Abschreibungsberechtigter ist steuerlich derjenige, der das Wirtschaftsgut zur
steuerpflichtigen Einkünfteerzielung nutzt und somit den wirtschaftlichen Wertverzehr
trägt. In der Regel ist dies der zivilrechtliche Eigentümer
3
. Beim Auseinanderfallen von
rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum hat der wirtschaftliche Eigentümer nach
§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO die Abschreibungsberechtigung. Allerdings muss dieser dann das
Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften verwenden
4
. Unabhängig vom bürgerlich-
rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum kann der Unternehmer auch dann
Abschreibungen geltend machen, wenn er im eigenen Interesse Aufwendungen für ein
fremdes Wirtschaftsgut trägt
5
.
VI. Umfang der Abschreibungen
1. Bemessungsgrundlage
Ausgangswert für die Bemessung der Abschreibung sind gem. § 7 Abs. 1 S. 1 EStG
grundsätzlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
6
.
a. Anschaffungskosten
Der Begriff der Anschaffungskosten ergibt sich aus § 255 Abs. 1 S. 1 HGB
7
.
Anschaffungskosten sind danach alle Aufwendungen, die geleistet werden, um das
Wirtschaftsgut zu erwerben und in einen dem angestrebten Zweck entsprechenden
betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dabei müssen die Aufwendungen dem
1
Vgl. Falterbaum H./Bolk W./Reiß W. und Eberhart R.: Buchführung und Bilanz, Hrsg. Deutsche Steuer-
gewerkschaft, 18.Aufl., Achim bei Bremen 2001, S. 666
2
Vgl. Falterbaum H./Bolk W./Reiß W. und Eberhart R.: Buchführung und Bilanz, a.a.O., S. 666
3
Vgl. Falterbaum H./Bolk W./Reiß W. und Eberhart R.: Buchführung und Bilanz, a.a.O., S. 666
4
Vgl. Schoor H.-W.: Planmäßige Abschreibung des Anlagevermögens: Gesetzliche Grundlagen und
allgemeine Grundsätze, a.a.O, S. 6474
5
Vgl. BFH Urteil vom 23.8.1999, GrS 1/97, BStBl II 1999, S. 778
6
Vgl. Schoor H.-W.: Planmäßige Abschreibung des Anlagevermögens: Gesetzliche Grundlagen und
allgemeine Grundsätze, a.a.O., S. 6476
7
Vgl. H 6.2 Stichwort ,,Anschaffungskosten" zu § 6 EStH 2005 i.V.m. § 255 Abs. 1 S. 1 HGB

12
Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können
1
. Gemeinkosten gehören
somit nicht zu Anschaffungskosten, auch wenn sie im Beschaffungsbereich des
Unternehmers anfallen.
Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten sind zu berücksichtigen
2
· der Anschaffungspreis,
· die nachträglichen Anschaffungskosten, die mit dem Anschaffungsvorgang in
Zusammenhang stehen und erst nach dem Erwerb des Wirtschaftsgutes anfallen,
· die Anschaffungsnebenkosten, wie Erwerbsnebenkosten oder Betriebsbereit-
schaftskosten, nach § 255 Abs. 1 S. 2 HGB und
· die Anschaffungspreisminderungen, wie Rabatte, Skonti oder Boni, welche nach
§ 252 Abs. 1 S. 3 HGB von den Anschaffungskosten abzusetzen sind
3
.
b. Herstellungskosten
Eine Herstellung liegt im Gegensatz zur Anschaffung immer dann vor, wenn der
Unternehmer einen Vermögensgegenstand auf eigene Rechnung herstellt oder herstellen
lässt. Herstellungskosten stellen somit einen Maßstab für die Bewertung eines nicht
erworbenen Wirtschaftsgutes dar
4
. Der Begriff der Herstellungskosten ergibt sich aus
§ 255 Abs. 2 S. 1 HGB. Danach sind Herstellungskosten alle ,,...Aufwendungen, die
durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die
Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen
ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen."
5
Zu den
Herstellungskosten gehören sowohl die Kosten, die unmittelbar der Herstellung dienen,
als auch die Aufwendungen, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Herstellung
des Wirtschaftsgutes anfallen oder mit ihr in einem engen wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen.
Da steuerrechtlich keine gesetzlichen Vorschriften über die einzelnen einzubeziehenden
Positionen bestehen, ist die handelsrechtliche Begriffsbestimmung laut
1
Vgl. BFH Urteil vom 13.4.1988, I R 104/86, BStBl II 1988, S. 892
2
Vgl. Hilke W.: Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht, a.a.O., S. 147
3
Vgl. BFH Urteil vom 22.4.1988, III R 54/83, BStBl II 1988, S. 901
4
Vgl. Falterbaum H./Bolk W./Reiß W. und Eberhart R: Buchführung und Bilanz, a.a.O., S. 601
5
§ 255 Abs. 2 S. 1 HGB

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2006
ISBN (eBook)
9783956362040
ISBN (Paperback)
9783836602037
Dateigröße
2.4 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hansestadt Rostock – Betriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2007 (März)
Note
1,0
Schlagworte
abschreibung steuerrecht sonderabschreibung ansparrücklage
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Titel: Darstellung der Sonder- und Ansparabschreibung nach § 7 G EStG aus steuerlicher Sicht und der damit verbundenen Liquiditätsverbesserung kleiner und mittlerer Unternehmen
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