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Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft unter Berücksichtigung des Ausländergesetzes

©2004 Diplomarbeit 104 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
„Drum prüfe, wer sich ewig bindet, Ob sich das Herz zum Herzen findet“. Diese Frage können sich nunmehr auch gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland seit der Einführung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft als eigenes familienrechtliches Institut stellen. Anders als vielleicht erwartet, soll nicht die „Befreiung der Homosexuellen von ihrer Unterdrückung“ gefeiert werden, sondern es steht die sachliche Darstellung des „neuen“ Rechts, wie es seit dem 01. August 2001 für homosexuelle Partnerschaften gilt, im Vordergrund.
Dabei soll die Eingetragene Lebenspartnerschaft einer umfassenden Prüfung sowie insbesondere einem grundsätzlichen Vergleich mit dem Institut der Ehe unterzogen werden. Die einleitenden Worte sind in diesem Zusammenhang nicht verklärt romantisch zu interpretieren, sondern sollen zeigen, dass Politik und Verwaltung einen besonderen Blick auf binationale - ob verschieden- oder gleichgeschlechtliche- Paare haben, da die Ehe und respektive nunmehr auch die Eingetragene Lebenspartnerschaft zu den wenigen legalen Möglichkeiten der Einreise und der Aufenthaltsverfestigung von Migranten im Bundesgebiet gehören.
Gang der Untersuchung:
Wie der Arbeitstitel bereits andeutet, ist die Standortbestimmung der Rechtsvergleich zwischen Ehe und Eingetragener Lebenspartnerschaft unter ausländerrechtlichen As-pekten. Systematisch ist diese Arbeit in drei Abschnitte unterteilt:
Im ersten Abschnitt wird ein kurzer Überblick über den Weg zur rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften gegeben. Dabei soll auf eine detaillierte historische Darstellung verzichtet werden, da dies den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde. Es wird diskutiert, inwieweit eine Verrechtlichung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften möglich ist. Dabei werden in dieser Arbeit rechtsvergleichende Aspekte berücksichtigt, die die Entwicklung in anderen Ländern beschreiben, um die grundsätzlichen Lösungswege der Gesetzgebung aufzuzeigen. Aufgrund der Fülle an Material erscheint eine Beschränkung notwendig.
Im Anschluss wird das deutsche Lösungsmodell der Eingetragenen Lebenspartnerschaft skizziert. Unter Berücksichtigung des thematischen Schwerpunktes werden im Weiteren privatrechtliche Aspekte vorgestellt, wie sie sich aus Eheschließungen und Eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Auslandsberührungen ergeben.
Im zweiten Teil dieser Arbeit wird die aktuelle Umsetzung des Lebenspartnerschaftsge-setzes (LPartG) einer grundsätzlichen […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Virginia Salguero
Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft unter Berücksichtigung des
Ausländergesetzes
ISBN: 978-3-8366-0165-8
Druck Diplomica® GmbH, Hamburg, 2007
Zugl. Fachhochschule Frankfurt am Main - University of Applied Sciences, Frankfurt am
Main, Deutschland, Diplomarbeit, 2004
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http://www.diplom.de, Hamburg 2007
Printed in Germany

INHALTSVERZEICHNIS
______________________________________________________________________
INHALTSVERZEICHNIS
INHALTSVERZEICHNIS ... 1
ANHANGSVERZEICHNIS ... 4
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS... 5
1. EINLEITUNG... 7
2. GRUNDLAGEN ... 11
2.1 Auf dem Weg zur rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher
Beziehungen ... 11
2.2 Die Lösungsvarianten der Verrechtlichungsfrage gleichgeschlechtlicher
Partnerschaften unter rechtsvergleichender Betrachtung ... 13
2.2.1 Das deutsche Rechtslösungsmodell ­ das neue familienrechtliche Institut ­
der Eingetragenen Lebenspartnerschaft... 17
2.3 Kollisionsrechtliche Fragen der Eingetragenen Lebenspartnerschaft und
der Ehe... 19
2.3.1 Die Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft und
Eheschließung... 22
2.3.2 Allgemeine Wirkungen der Eingetragenen Lebenspartnerschaft und Ehe... 24
2.3.2.1 Das Namensrecht ... 24
2.3.2.2 Die Unterhaltspflicht ... 25
2.3.2.3 Das Güterrecht ... 26
2.3.2.4 Das Erbrecht ... 28
2.3.3 Aufhebung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft und Scheidung
der Ehe... 29
3. VERFASSUNGSRECHTLICHE WÜRDIGUNG... 32
3.1 Die verfassungsrechtliche Begründung der Eingetragenen
Lebenspartnerschaft... 32
3.2 Positionsbestimmung der Begriffe Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG ... 33

INHALTSVERZEICHNIS
______________________________________________________________________
3.2.1 Das Verhältnis der Eingetragenen Lebenspartnerschaft zum
Rechtsinstitut der Familie... 35
3.2.2 Das Verhältnis der Eingetragenen Lebenspartnerschaft zum
Rechtsinstitut der Ehe... 36
3.2.2.1 Das Abwehrrecht ... 37
3.2.2.2 Die Institutionsgarantie... 39
3.2.2.3 Die wertentscheidende Grundsatznorm... 41
3.2.3 Die Vereinbarkeit der Eingetragenen Lebenspartnerschaft mit anderen
verfassungsrechtlichen Grundnormen ... 43
3.2.3.1 Die Eingetragene Lebenspartnerschaft und der Maßstab
des Art. 3 Abs. 1 GG ... 45
3.2.3.2 Die Eingetragene Lebenspartnerschaft und der Maßstab
des Art. 3 Abs. 3 GG ... 47
4. AUSLÄNDERRECHTLICHE RELEVANZ ... 49
4.1 Die Eingetragene Lebenspartnerschaft aus ausländerrechtlicher Sicht ... 49
4.1.1 Der Publizitätsakt... 49
4.1.2 Die Unterhaltsverpflichtung ... 50
4.1.3 Die gemeinsame Lebensgestaltung... 51
4.2 Die Rechtslage vor der Einführung des Rechtsinstituts der Eingetragenen
Lebenspartnerschaft... 52
4.3 Die Veränderungen der Rechtslage nach der Einführung des Rechtsinstituts
der Eingetragenen Lebenspartnerschaft... 54
4.4 Einreisebestimmungen des Ausländergesetzes ... 55
4.4.1 Einreise zum Zweck der Eheschließung oder Registrierung... 57
4.4.2 Einreise nach der Eheschließung oder der Registrierung als eingetragene
Lebenspartner im Ausland... 60
4.5 Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen des Ausländergesetzes... 61
4.5.1 Aufenthaltsrecht nach Eheschließung oder Begründung einer
Eingetragenen Lebenspartnerschaft... 63
4.5.2 Die befristete und unbefristete Aufenthaltserlaubnis für den
ausländischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner ... 65
4.5.3 Der eigenständige Aufenthalt ... 68

INHALTSVERZEICHNIS
______________________________________________________________________
4.6 Aufenthaltsbeendigung... 70
4.6.1 Besonderer Ausweisungsschutz für Ehegatten und eingetragene
Lebenspartner ... 71
5. ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK ... 73
6. LITERATURVERZEICHNIS... 76
ANHANG... 84

ANHANGSVERZEICHNIS
__________________________________________________________________________________________________________
ANHANGSVERZEICHNIS
Anlage 1: Glossar der gesetzlichen Termini und ihrer Entsprechungen im Eherecht... 86
Anlage 2: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, Nr. 19,
Seite 358 vom 30.08.2001 (GVBl. Hessen I, 2001, 358) ... 88
Anlage 3: Mustervertrag für einen Lebenspartnerschaftsvertrag ... 93
Anlage 4: General- und Vorsorgevollmacht... 97

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
__________________________________________________________________________________________________________
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abb.
Abbildung
Abs.
Absatz
a.F.
alte Fassung
AO
Abgabenordnung
Art.
Artikel
AufenthG/EWG
Aufenthaltsgesetz/EWG
AuslG
Ausländergesetz
AuslGebV
Gebührenverordnung zum Ausländergesetz
AuslVwV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des
Ausländergesetzes
AsylVfG
Asylverfahrengesetz
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BT-Dr.
Drucksachen des Deutschen Bundestages
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Bundesverfassungsgerichtsentscheidung
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
DEuFamR
Deutsches und Europäisches Familienrecht
DVAuslG
Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
EFTA
Europäisches Freihandelsabkommen
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
EMRK
Europäische Menschenrechtskonvention
EU
Europäische Union
e.V.
eingetragener Verein
f.
folgende
ff.
fortfolgende
FamRZ
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
g.A.
gleiche Ansicht
GewSchG
Gewaltschutzgesetz
GG
Grundgesetz
Hrsg.
Herausgeber
iaf
Verband binationaler Familien und Partnerschaften

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
__________________________________________________________________________________________________________
InfAuslR
Informationsbrief Ausländerrecht
IPR
Internationales Privatrecht
i.V.m.
in Verbindung mit
KJ
Kritische Justiz
LPartG
Lebenspartnerschaftsgesetz
LPartGErG
Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz
LSVD
Lesben- und Schwulenverband Deutschlands
n.F.
neue Fassung
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
Nr.
Nummer
Nrn.
Nummern
o.V.
ohne Verfasser
S.
Seite
SGB I
Erstes Buch Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil
sog.
so genannte(n/r/s)
StGB
Strafgesetzbuch
URL
Uniform-Resource-Location
Urt.
Urteil
v.
vom
VGH
Verwaltungsgerichtshof
ZPO
Zivilprozessordnung

VORWORT
__________________________________________________________________________________________________________
VORWORT
Die vorliegende Arbeit wurde im April 2004 der Fachhochschule Frankfurt am Main
vorgelegt und als Diplomarbeit vom Fachbereich Sozialarbeit angenommen.
Die Untersuchung beschäftigt sich mit der gesetzlichen Darstellung des Rechts der Ein-
getragenen Lebenspartnerschaft, wie es seit seinem in Kraft traten am 01. August 2001
gilt. Unberücksichtigt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen des Lebenspartner-
schaftsergänzungsgesetzes, das bislang die parlamentarischen Hürden noch nicht ge-
nommen hat und daher Unklarheit darüber besteht, ob und in welcher Form dieses Ge-
setz den Bundesrat passieren wird.
Danken möchte ich meinem Referenten Herrn Prof. Dr. Nils Volkersen für die Mög-
lichkeit der freien Wahl der Thematik sowie meinem Koreferent Herrn Prof. Dr. Fried-
rich Bararbas.
Zu dank verpflichtet sehe ich mich auch gegenüber meiner Partnerin N. Kaltenborn, die
mir sets mit Rat und Tat zur Seite stand und mit wertvollen Ergänzungen diese Arbeit
bereicherte. Schließlich auch meiner Mutter und meiner Schwester, die mir viele alltäg-
liche Dinge abnahmen und mir damit die Möglichkeit gaben, mich meinen Recherchen
und der Textarbeit zu widmen. Auch möchte ich mich bei unserem Hund, Jerry, bedan-
ken, für seine oftmals auf die Probe gestellte Geduld, wenn die Spaziergänge teilweise
kürzer als sonst ausfielen. Abschließend bei allen Freunden und Bekannten, die bereit
waren Korrektur zu lesen und trotz einer längerer Pause, noch weiterhin mit mir be-
freundet sind.
Frankfurt am Main, April 2004
Virginia Salguero Zaya

EINLEITUNG
__________________________________________________________________________________________________________
8
1. EINLEITUNG
,,Drum prüfe, wer sich ewig bindet,
Ob sich das Herz zum Herzen findet"
1
.
Diese Frage können sich nunmehr auch gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland seit
der Einführung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft
2
als eigenes
3
familienrechtliches
Institut stellen.
Anders als vielleicht erwartet, soll nicht die ,,Befreiung der Homosexuellen von ihrer
Unterdrückung"
4
gefeiert werden, sondern es steht die sachliche Darstellung des ,,neu-
en" Rechts, wie es seit dem 01. August 2001 für homosexuelle Partnerschaften gilt, im
Vordergrund. Dabei soll die Eingetragene Lebenspartnerschaft einer umfassenden Prü-
fung sowie insbesondere einem grundsätzlichen Vergleich mit dem Institut der Ehe un-
terzogen werden. Die einleitenden Worte sind in diesem Zusammenhang nicht verklärt
romantisch zu interpretieren, sondern sollen zeigen, dass Politik und Verwaltung einen
besonderen Blick auf binationale - ob verschieden- oder gleichgeschlechtliche- Paare
haben, da die Ehe und respektive nunmehr auch die Eingetragene Lebenspartnerschaft
zu den wenigen legalen Möglichkeiten der Einreise und der Aufenthaltsverfestigung
von Migranten im Bundesgebiet gehören
5
.
Wie der Arbeitstitel bereits andeutet, ist die Standortbestimmung der Rechtsvergleich
zwischen Ehe und Eingetragener Lebenspartnerschaft unter ausländerrechtlichen As-
pekten.
Systematisch ist diese Arbeit in drei Abschnitte unterteilt:
Im ersten Abschnitt wird ein kurzer Überblick über den Weg zur rechtlichen Anerken-
nung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften gegeben. Dabei soll auf eine detaillierte
historische Darstellung verzichtet werden, da dies den Rahmen dieser Arbeit sprengen
würde. Es wird diskutiert, inwieweit eine Verrechtlichung gleichgeschlechtlicher Part-
nerschaften möglich ist. Dabei werden in dieser Arbeit rechtsvergleichende Aspekte
berücksichtigt, die die Entwicklung in anderen Ländern beschreiben, um die grundsätz-
lichen Lösungswege der Gesetzgebung aufzuzeigen. Aufgrund der Fülle an Material
erscheint eine Beschränkung notwendig. Im Anschluss wird das deutsche Lösungsmo-
1
Schiller, http://www.themamundi.de/lesebuch/glocke.htm, (Öffnungstag: 05.01.2004), S. 2.
2
Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001,
BGBl. I S. 266 (Lebenspartnerschaftsgesetz ­ LPartG).
3
Oder ,,eigenständiges" Institut, vgl. BT-Dr. 14/3751, S. 33.
4
Beck, http://www.gruene-fraktion.de/eingetragene-partnerschaft/gruende/stage.htm, (Öffnungstag: 04.01.2004), S. 2.
5
Vgl. Fabienne, 2001, S. 4.

EINLEITUNG
__________________________________________________________________________________________________________
9
dell der Eingetragenen Lebenspartnerschaft skizziert. Unter Berücksichtigung des the-
matischen Schwerpunktes werden im Weiteren privatrechtliche Aspekte vorgestellt, wie
sie sich aus Eheschließungen und Eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Auslands-
berührungen ergeben.
Im zweiten Teil dieser Arbeit wird die aktuelle Umsetzung des Lebenspartnerschaftsge-
setzes (LPartG) einer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Überprüfung unterzogen.
Die Gefahr, dass bei der Gleichstellung von homosexuellen Partnerschaften der garan-
tierte Schutz des Staates in Bezug auf die Institute von Ehe und Familie nicht mehr ge-
währleistet erscheint, stellt den Ausgangspunkt der zu erörternden Grundproblematik
über das Lebenspartnerschaftsgesetz dar. Die Argumente, die das Pro und Contra wider-
spiegeln, wie sie von den Kritikern und Befürwortern artikuliert werden, sind Inhalt
dieses Abschnitts.
Im dritten Abschnitt wird das Institut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft im Hin-
blick auf das Ausländergesetz (AuslG) untersucht
6
. Auch hier steht der Vergleich der
Regelungen für binationale Ehen gegenüber Eingetragenen Lebenspartnerschaften im
Vordergrund. Die Darstellung erfolgt insbesondere anhand der zentralen Begriffe des
Ausländergesetzes und orientiert sich an der rechtlichen Situation von binationalen
Ehen im Vergleich zu deutsch ausländischen Eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Schwerpunktmäßig werden dabei lediglich die Bereiche Einreise, Aufenthalt, der Ehe-
gattennachzug zu Deutschen sowie die Aufenthaltsbeendigung thematisiert. Diese Re-
duzierung erscheint unerlässlich, da aufgrund der Komplexität dieser Thematik ansons-
ten keine detaillierte und angemessene Behandlung möglich ist. Schließlich wird auch
der gesamte Bereich des Asyl- und Flüchtlingsrechts ausgespart, da die Diskussion und
rechtliche Behandlung dieser in vielfältiger Weise eine andere ist und sein muss.
Unerlässlich erscheint es, bereits zu Beginn Sprachregelungen zu treffen. In der folgen-
den Arbeit wird der Begriff der ,,Homo-Ehe" grundsätzlich abgelehnt, da auch nach der
Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes das Institut der Ehe homosexuellen Part-
nern verschlossen bleibt
7
und diese Bezeichnung völlig an den rechtlichen Tatsachen
vorbeigeht. Zudem wird ein verfälschtes Bild der gesetzlichen Bestimmungen provo-
6
Die Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften bezieht sich ausnahmslos auf das Gesetz über die Einreise und
den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz ­ AuslG) vom 09. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 361 ­ Terrorismusbekämpfungsgesetz).
7
g.A. Beck, NJW 2001, 1894 (1898); BVerfG 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01, Absatz-Nr. 79.

EINLEITUNG
__________________________________________________________________________________________________________
10
ziert, sowohl einerseits bei den registrierungswilligen Paaren selbst und andererseits
auch in der (gesellschaftlichen) Öffentlichkeit. Es mag durchaus richtig sein, dass die
Wörter ,,Registrierung" und ,,Eingetragene Lebenspartnerschaft" eher Ängste vor Dis-
kriminierung hervorrufen als Romantik zu initiieren, dennoch ist die sachlich korrekte
Terminologie vorzuziehen. Realistischerweise ist nicht davon auszugehen, dass der
Begriff der ,,Homo-Ehe" weniger negativ besetzt ist.
In der vorliegenden Arbeit wird der Begriff der ,,Eingetragenen Lebenspartner-
schaft" substantivisch verwendet, um auf der einen Seite seine Eigenständigkeit zu be-
tonen und auf der anderen Seite seine rechtliche Stellung gegenüber dem Rechtsinstitut
der Ehe zu verdeutlichen. Dabei lässt sich, anders als erhofft, nicht mit der legislatori-
schen Begründung über das Lebenspartnerschaftsgesetz selbst argumentieren und hilfs-
weise heranziehen, da sich auch hier eine sprachlich sehr inkonsequente Ausgestaltung
seitens des Gesetzgebers offenbart
8
. Entsprechend werden die registrierten Partner als
,,eingetragene Lebenspartner" bezeichnet, was kenntlich macht, dass die Registrierung
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes erfolgte. Die Bezeichnung ,,Lebenspart-
ner" erscheint nicht ausreichend, da es sich um einen Begriff handelt, der bereits durch
den allgemeinen Sprachgebrauch vorgeprägt ist und der sowohl heterosexuelle als auch
homosexuelle Partner meinen kann. Im Zusammenhang mit heterosexuellen Lebensge-
meinschaften, die nicht verheiratet sind, wird die Bezeichnung der ,,nichtehelichen Le-
bensgemeinschaft" verwendet, ohne wertende Aussagen darüber treffen zu wollen, in-
wiefern diese ,,eheähnlich" sind oder nicht. Darüber hinaus findet sich im Text auch der
Begriff der ,,Homosexualität", dessen Verwendung gelegentlich, einerseits aufgrund
seiner negativen Herkunft aus der Psychopathologie und andererseits wegen der Redu-
zierung der Betroffenen auf ihre Sexualität
9
, kritisiert wird. Die Verwendung anderer
Begrifflichkeiten, wie dem der ,,Homoerotik" oder ,,Homotropie"
10
, wäre jedoch gleich-
falls eine gekünstelte Angelegenheit und zudem bestünde auch hier die Gefahr eines
negativen Untertons. Der Begriff der Homosexualität ist nicht so eindeutig, wie er viel-
leicht klingt, denn oft wird darunter lediglich die männliche Form der gleichgeschlecht-
lichen Orientierung verstanden. Vorliegend wird jedoch sowohl die männliche als auch
die weibliche Form der Anziehung zum gleichen Geschlecht subsumiert. Zur Vermei-
dung von Missverständnissen soll vorangestellt werden, von welchem Standpunkt aus-
8
Vgl. BT-Dr. 14/3751, S. 34 ff.
9
Vgl. Wächtler, 2000, S. 1.
10
Wächtler, 2000, S. 1.

EINLEITUNG
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11
gegangen wird, nämlich, ,,dass eine exklusive homosexuelle Orientierung ebenso wenig
eine Krankheit ist wie eine exklusive heterosexuelle Orientierung"
11
.
Der Einfachheit halber werden die Begriffe ,,gleichgeschlechtlich" und ,,homosexu-
ell" synonym verwendet. Des Weiteren wird im Text nur die männliche Form der Sub-
stantive, Pronomen etc. verwendet. Auch dies geschieht der einfacheren Lesbarkeit we-
gen.
Schließlich kommen gelegentlich Quellen aus dem Internet zur Anwendung. Nicht sel-
ten jedoch sind gerade diese Inhalte auf Kurzlebigkeit ausgerichtet und/oder werden
aktualisiert und geändert, daher wird zum Nachweis der Quellen aus dem Internet die
vollständige Uniform-Resource-Location (URL) unter Angabe des Öffnungsdatums
verwendet.
11
Bosinski, 2001, S. 13.

GRUNDLAGEN
______________________________________________________________________
12
2. GRUNDLAGEN
2.1 Auf dem Weg zur rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Beziehungen
,,Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie
gegenseitig und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft
auf Lebenszeit führen zu wollen (...)", § 1 Abs. 1 S. 1 LPartG. Was heute in der Legal-
definition des § 1 Abs. 1 S. 1 LPartG so selbstverständlich anklingt, ist Ausdruck eines
fundamentalen Wandels der gesellschaftlichen und rechtlichen Bewertung der Homose-
xualität.
Noch am 10.05.1957 billigte das Bundesverfassungsgericht die Fortsetzung der Straf-
barkeit der Homosexualität und erklärte sie als verfassungskonform unter Berufung auf
das geltende ,,Sittengesetz"
12
. Infolgedessen wurde mithin homosexuellen Personen das
Grundrecht auf freie Entfaltung ihre Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG unter Einbe-
ziehung ihrer sexuellen Identität verwehrt
13
. Erst 1969 wurde die generelle Strafbarkeit
der Erwachsenenhomosexualität beseitigt und der § 175 StGB in eine Jugendschutzvor-
schrift umgewandelt, die erst 1994 gänzlich aus dem Strafgesetzbuch gestrichen wurde.
Angesichts des strafrechtlichen Hintergrunds ist leicht nachvollziehbar, dass sich das
Schicksal der Homosexuellen im Verborgenen abspielte und diese von der staatlichen
Wiedergutmachung der nationalsozialistischen und rassenhygienischen Verfolgung lan-
ge Zeit ausgeschlossen blieben
14
. Erst im Jahre 2000 entschuldigte sich der Deutsche
Bundestag in einer einstimmigen Entschließung bei Homosexuellen für ihr Verfol-
gungsschicksal
15
. Mit der Beseitigung der Strafvorschriften des § 175 StGB wurde einer
der gravierendsten Eingriffe staatlicher Befugnisse in die Intim- und Freiheitssphäre
gleichgeschlechtlicher Personen beseitigt. ,,Heute werden Homosexuelle als Grund-
rechtsträger unter Einschluss ihrer gleichgeschlechtlichen Identität angesehen"
16
. Mitt-
lerweile gilt als weitgehend unbestritten, dass die Entscheidung homosexueller Paare,
eine Lebensgemeinschaft unter Einbeziehung ihrer gleichgeschlechtlichen Identität zu
führen, verfassungsrechtlichen Schutz nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
genießt
17
. Aber nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sondern auch der Gleich-
12
Vgl. Muscheler, 2001, S. 16.
13
Vgl. Beck, NJW 2001, 1894 (1894); Stüber, KJ 2000, 594 (595).
14
Vgl. Muscheler, 2001, S. 17 f.
15
Vgl. Beck, NJW 2001, 1894 (1894).
16
Beck, NJW 2001, 1894 (1894).
17
Vgl. Beck, NJW 2001, 1894 (1895).

GRUNDLAGEN
______________________________________________________________________
13
heitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, veranlasst den Gesetzgeber, geeignete Möglichkeiten
zur rechtlichen Absicherung homosexueller Paarbeziehungen zur Verfügung zu stellen
18
.
Denn die rechtsstaatliche Akzeptanz realisiert sich nicht schon dann, ,,wenn die Min-
derheit in Ruhe gelassen wird, sondern erst dann, wenn das Recht selbst Mittel und In-
stitutionen zur Verfügung stellt, mit denen einerseits faktischer Diskriminierung begeg-
net werden kann und andererseits Gleichbehandlung bei der Zuerkennung subjektiver
Rechte und Pflichten erreicht wird"
19
.
In den letzten Jahren hat sich aber auch ein erheblicher gesellschaftlicher Wandel abge-
zeichnet. Meinungsforschungen ermitteln eine zunehmende gesellschaftliche Akzep-
tanz der heterosexuellen Mehrheitsbevölkerung gegenüber gleichgeschlechtlich orien-
tierten Personen
20
. Zuletzt ermittelte eine Emnid-Umfrage im Jahre 2000 eine weitge-
hende Akzeptanz bei den Befragten von 59% gegenüber 41%, die grundsätzlich Vorbe-
halte gegenüber der sog. ,,Homo-Ehe" äußerten. In einzelnen Rechtsgebieten liegt die
Zustimmung noch höher, z.B. 86% im Mietrecht, 72% bei der Gleichstellung im
Erbrecht, sogar die Angleichung der steuerlichen Vergünstigungen, wie bei Ehegatten,
fand bei 65% der Befragten Zustimmung
21
.
Selbstverständlich konnten weder wissenschaftliche Befunde
22
noch die höhere gesell-
schaftliche Akzeptanz an sich Aussagen darüber treffen, wie im Einzelnen die rechtli-
che Behandlung homosexueller Paarbeziehungen ausgestaltet werden sollte oder durfte.
Sie konnten allenfalls zur Begründung der Notwendigkeit einer rechtlichen Behandlung
von Menschen mit gleichgeschlechtlicher Orientierung herangezogen werden. Die Ver-
rechtlichungsfrage gleichgeschlechtlicher Partnerschaften konnte nur eine sein, die der
Gesetzgebung oblag.
18
Vgl. Beck, NJW 2001, 1894 (1895).
19
Muscheler, 2001, S. 19.
20
In der Emnid-Umfrage von Mitte 1996 signalisierten 49% der befragten Deutschen ihre Zustimmung zur staatlichen Anerkennung
homosexueller (schwuler) Partnerschaften, 48% sprachen sich dagegen aus. Bei der Gruppe der Befragten unter den 25- bis
29jährigen lag die Akzeptanz bei 80%, vgl. Spiegel special 8/1996, S. 21.
21
Vgl. Der Spiegel 29/2000, S. 5.
22
Vgl. dazu die Studie von Hofmann, http://www.lsvd.de/binatsreader/Hofmann-ZurLage.html, (Öffnungstag: 03.03.2004) sowie
die von Buba und Vaskovics, http://www.lsvd.de/lpartg/download.html, (Öffnungstag: 22.01.2004).

GRUNDLAGEN
______________________________________________________________________
14
2.2 Die Lösungsvarianten der Verrechtlichungsfrage gleichgeschlechtlicher Partner-
schaften unter rechtsvergleichender Betrachtung
Wie der anschließende rechtsvergleichende Überblick zeigt, hatte der Gesetzgeber, der
die Verrechtlichung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften ermöglichen wollte, theore-
tisch wie praktisch verschiedene Wahlmöglichkeiten dazu.
Der erste mögliche Lösungsansatz besteht in der Öffnung der Ehe auch für gleichge-
schlechtliche Paare. Diese Forderung nach Öffnung des Instituts der Ehe ist bislang aus-
schließlich in den Niederlanden erhoben und praktisch seit dem 01.04.2001 umgesetzt
worden
23
. Dieser Lösungsweg ist dabei mit dem geringsten technischen wie materiellen
gesetzgeberischen Aufwand verbunden, da er im Wesentlichen die Überlegungen erüb-
rigt, in welchem Umfang die Eherechtsvorschriften übertragen werden sollen. Grund-
sätzlich werden alle für das geltende Eherecht normierten Vorschriften mit einigen
Ausnahmen auch auf gleichgeschlechtliche Paare übertragen
24
.
Eine weitere Lösungsalternative ist die punktuelle Gleichstellung homosexueller Bezie-
hungen in einzelnen Teilbereichen. Musterbeispiele hierfür sind die USA oder Großbri-
tannien. In den USA gibt es bislang nur einzelstaatliche Gesetze und keine allgemeine
gesetzgeberische Lösung für die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften
25
.
Auch in Großbritannien gibt es keine positivrechtliche Bestätigung homosexueller Part-
nerschaften, da hier die gesellschaftlichen Ressentiments gegenüber Homosexualität
noch in hohem Maße vorherrschen
26
. Grundsätzlich besteht die Möglichkeiten des Ge-
setzgebers, der sich für diesen gesetzgeberischen Weg entscheidet, darin, entweder se-
lektiv die Lebensbereiche, die den privatrechtlichen Regelungsmöglichkeiten der Part-
ner entzogen sind, und/oder die Bereiche, die von den Betroffenen selbst als benachtei-
ligend und daher diskriminierend empfunden werden, zu berücksichtigen. Nachteilig
erweist sich hierbei, dass diese Alternative bereits der Sache nach nicht alle, als diskri-
minierend empfundenen Bereiche aufzählend erwähnen kann. Ferner wird dem Wunsch
gleichgeschlechtlicher Paare nach einer gesellschaftlichen Anerkennung ihrer Partner-
schaft damit nicht ausreichend Rechnung getragen. Außerdem ist diese Methode mit
23
Vgl. Mielchen, 2001, S. 81; Roth, 2002, S. 186; Dopffel/Kötz/Scherpe, 2000, S. 395.
24
Vgl. Muscheler, 2001, S. 24 f.
25
Im US-Bundesstaat Vermont gibt es seit dem 03. Juli 2000 die Möglichkeit, die ,,Civil-Union" zu schließen. In anderen Bundes-
staaten hingegen wurde die Verfassung geändert, um das Institut der Ehe nur ,,Mann und Frau" vorbehaltlich zu zusichern, vgl. Roth,
2002, S. 192 f.
26
Vgl. Dopffel/Kötz/Scherpe, 2000, S. 395; Roth, 2002, S. 192.

GRUNDLAGEN
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15
einem erheblichen rechtlichen Aufwand verbunden, der in der Hauptsache für den Ge-
setzgeber je nach Einzelfall die Definition der Voraussetzungen für den Eintritt be-
stimmter Rechtsfolgen notwendig macht und von den (gleichgeschlechtlichen) Partnern
einer Lebensgemeinschaft die Beweisführung verlangt, die genannten Voraussetzungen
erfüllt zu haben. Gleichwohl birgt auch diese gesetzgeberische Alternative einen gewis-
sen Vorteil, da mit ihr die tendenzielle Gefahr einer zu allgemeinen und generellen Sta-
tuslösung vermieden wird, d.h. dass durch die selektive Verrechtlichung regelungsbe-
dürftig erscheinender Bereiche damit eventuell besser der Lebenspraxis homosexueller
Paarbeziehungen entsprochen werden kann
27
.
Von diesen beiden Extremen abgesehen, stehen weitere Wege zum Zweck der rechtli-
chen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Verbindungen offen. Die erste Möglichkeit
besteht darin, dass, soweit bereits gesetzliche Regelungen für heterosexuelle nichteheli-
che Lebensgemeinschaften bestehen, diese auch auf homosexuelle Beziehungen über-
tragen werden. Dabei können diese Regelungen entweder vollständig auf die Partner
gleichgeschlechtlicher Beziehungen übertragen werden oder nur teilweise. Diese
Rechtsfolgen gelten automatisch, wenn kraft Gesetz feststeht, dass ein faktisches Zu-
sammenleben besteht ohne eine entsprechende Willenserklärung der Partner oder vorhe-
rige Registrierung der Partnerschaft
28
.
Weiter zu differenzieren sind hier die Systeme, die neben der Gleichstellung nichteheli-
cher Beziehungen zusätzlich eine Registrierungslösung anbieten und das System, das
sich lediglich mit der gesetzlichen Gleichbehandlung aller Lebensgemeinschaften be-
schäftigt
29
. Schweden kennt neben der Anerkennung nichtehelicher, sowohl verschie-
den- wie gleichgeschlechtlicher, Lebensgemeinschaften seit 1995 auch die Registrie-
rung homosexueller Partnerschaften. Beide Möglichkeiten existieren nebeneinander.
Dabei besteht die Anerkennung hetero- und homosexueller nichtehelicher Lebensge-
meinschaften nicht ganz umfänglich, sondern nur in einzelnen, gesetzlich aufgezählten
Bereichen
30
. Auch Frankreich erkennt neben der Verrechtlichung nichtehelicher Le-
bensgemeinschaften auf der einen Seite die registrierte Partnerschaftsform auf der ande-
ren Seite an. Der französiche ,,Solidaritätspakt"
31
steht, anders als in Schweden, so-
27
Vgl. Muscheler, 2001, S 27.
28
Vgl. Dopffel/Kötz/Scherpe, 2000, S. 395.
29
Vgl. Muscheler, 2001, S. 25 f.
30
Vgl. Dopffel/Kötz/Scherpe, 2000, S. 416.
31
Französisches Gesetz Nr. 99-9444 v. 15.11.1999 über den Lebenspartnerschaftsvertrag, Pact Civil de Solidarité (PACS), Journal
Officiel v. 16.11.1999, S. 16559.

GRUNDLAGEN
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16
wohl homo- als auch heterosexuellen Paaren offen
32
. Ungarn steht dabei für den letzte-
ren Weg. Hier werden lediglich nichteheliche Lebensgemeinschaften seit 1996 berück-
sichtigt ohne weitere Registrierungsmöglichkeit der Partnerschaft
33
. Dieser Ansatz geht
prinzipiell davon aus, dass der Sachverhalt der ,,Lebensgemeinschaft" als regelungsbe-
dürftig erscheint. Unberücksichtigt bleibt hier allerdings, dass heterosexuelle Paare ein-
ander auch heiraten können, Homosexuelle jedoch nicht
34
. Die Länder hingegen, die des
Weiteren eine Registrierung gleich- und/oder verschiedengeschlechtlicher Partnerschaf-
ten anerkennen, waren im Nachhinein wenig daran interessiert, die bereits existierende
rechtliche Anerkennung zu beseitigen.
Vermieden wurde anfänglich in Schweden vor allem eine eigene gleichgeschlechtliche
Registerlösung unter dem Gesichtspunkt, dass ein generelles Partnerschaftsgesetz der
gesellschaftlichen Akzeptanz besser gerecht und die parlamentarischen Hürden leichter
überwinden würde
35
. Gegen diese Rechtslösungsvariante sprechen Erwägungen der
Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denn es kann nicht zweifellos der Zeitpunkt ermit-
telt werden, zu dem die Rechtsfolgen eintreten oder enden
36
. Die Frage nach einer aus-
reichenden Bestandszeit oder einer stabilen Beziehung kann sich dabei als streitig und
beweisbedürftig ergeben. Ferner setzt sich die automatische Anknüpfung von Rechts-
folgen aufgrund des bloßen faktischen Zusammenlebens über den Willen der Beteiligten
hinweg und impliziert einen Moment der ,,Zwangsbeglückung"
37
der betroffenen Part-
ner.
Ein weiterer Weg, mit dem der Gesetzgeber der Verrechtlichungsfrage gleichge-
schlechtlicher Partnerschaften entsprechen kann, besteht im Erlass gesetzlicher Vor-
schriften, die die Möglichkeit zur Registrierung der Partnerschaft schaffen. Sofern die
Einführung eines eigenständigen Rechtsinstituts für registrierte Partnerschaften ange-
strebt wird, muss entschieden werden, ob dieses Institut nur gleichgeschlechtlichen Paa-
ren oder auch verschiedengeschlechtlichen Partnerschaften offen stehen soll. Bezüglich
der eintretenden Rechtsfolgen und ihrer normativen Ausgestaltung können verschiedene
Systeme unterschieden werden:
32
Vgl. Roth, 2002, S. 188.
33
Vgl. Jessel-Holst, 2000, S. 169.
34
Vgl. Dopffel/Kötz/Scherpe, 2000, S. 397.
35
Vgl. Dopffel/Kötz/Scherpe, 2000, S. 398.
36
Vgl. Dopffel/Kötz/Scherpe, 2000, S. 416.
37
Dopffel/Kötz/Scherpe, 2000, S. 417.

GRUNDLAGEN
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17
In dem einen werden grundsätzlich alle für das Eherecht geltenden Vorschriften auch
auf die registrierte Partnerschaft übertragen und den Ehegatten gleichgestellt. Im zwei-
ten System wird die Rechtsstellung völlig eigenständig von der des Eherechts geregelt
und nur ansatzweise auf das geltende Eherecht verwiesen. Den ersten Weg gehen die
nordischen Länder. Dänemark war das erste Land, welches 1989 die Registrierung
gleichgeschlechtlicher Verbindungen ermöglichte. Diesem Beispiel folgten Norwegen
(1993)
38
, Schweden (1995)
39
und Island (1996)
40
. Die nordische Gesetzgebung zur ,,re-
gistrierten Partnerschaft" unterscheidet sich erst einmal nur durch ihren Namen von der
traditionellen Eheschließung. Sie sieht nur die Registrierung homosexueller Paare vor,
die im Wesentlichen mit wenigen Ausnahmen (vor allem im Adoptionsrecht
41
und im
Recht der künstlichen Insemination) die Gleichstellung mit der Ehe intendieren. Frank-
reich hingegen ermöglicht sowohl verschieden- als auch gleichgeschlechtlichen Part-
nern die amtliche Registrierung, jedoch werden die an die Registrierung anknüpfenden
Rechtsfolgen eigens vom Gesetzgeber geregelt. Dabei werden nicht alle geltenden ehe-
lichen Rechte auf die registrierte Partnerschaft übertragen. Für diese Statuslösung
spricht die oben bereits erwähnte Rechtssicherheit, die Klarheit über den Eintritt und die
Beendigung entsprechender Rechtsfolgen der Partnerschaft sowie die gesellschaftliche
und öffentliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften. Ferner kann gel-
tend gemacht werden, dass sie eine bewusste, gewollte und reiflich überlegte Entschei-
dung und Willensbekundung als Voraussetzung der Partnerschaft vorsieht und nur sol-
che Beziehungen gesetzgeberisch geschützt werden sollten
42
.
Die folgende schematische Darstellung verdeutlicht die einzelnen alternativen Lösungs-
systeme der länderspezifischen Gesetzgebung:
38
Vgl.
Olsen-Ring/Ring, http://www.lsvd.de/lpartg/literatur01.html, (Öffnungstag: 27.12.2003), Teil 3, S. 1.
39
Schweden hat darüber hinaus bereits seit 1987 ein Gesetz über homosexuell Zusammenlebende (lag om homosexuella sambor),
vgl. Olsen-Ring/Ring, http://www.lsvd.de/lpartg/literatur01.html, (Öffnungstag: 27.12.2003), Teil 1, S. 2.
40
Vgl. Roth, 2002, S. 185.
41
Seit 1999 besteht jedoch ein eingeschränktes Adoptionsrecht in Dänemark für inländische Kinder, vgl. Mielchen, 2001, S. 82. In
Island besteht ein uneingeschränktes Adoptionsrecht seit dem Jahr 2000, vgl. Roth, 2002, S.186.
42
Vgl. Dopffel/Kötz/Scherpe, 2000, S. 417 f.; Kötz, http://www.lsvd.de/lpartg/koetz-pdf.zip, (Öffnungstag: 06.02.2004), S. 138.

GRUNDLAGEN
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Abb. 1:
Quelle: Muscheler, 2001, S. 28
2.2.1 Das deutsche Rechtslösungsmodell ­ das neue familienrechtliche Institut ­ der
Eingetragenen Lebenspartnerschaft
Mit dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft hat der deutsche Gesetzge-
ber eine Normierung (gerade nur) für gleichgeschlechtliche Partner geschaffen. Seit
dem In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahre 2001 können gleichge-
schlechtlich orientierte Personen ihre Beziehungen und Partnerschaften formalrechtlich
absichern
43
. Damit trägt der deutsche Gesetzgeber der Entschließung des Europäischen
Parlaments von 1994 Rechnung
44
und entspricht der Entwicklung in anderen europäi-
schen Rechtsordnungen. Er räumt nunmehr auch in Deutschland homosexuellen Paaren
das Recht auf die Begründung eines familienrechtlichen Status ein
45
. Das Lebenspart-
nerschaftsgesetz regelt das Institut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft eigenständig
und verweist nur in einzelnen Bereichen auf die Vorschriften des Eherechts; ,,freilich
43
Wie von Kötz im rechtspolitischen Ausschuss des Bundestages am 19.09.2000 empfohlen, treten die Rechtsfolgen erst nach einer
amtlichen Registrierung ein, vgl. Kötz, http://www.lsvd.de/lpartg/koetz-pdf.zip, (Öffnungstag: 06.02.2004), S. 136.
44
Vgl. BT-Dr. 14/3751, S. 33.
45
Vgl. Dethloff, NJW 2001, 2598 (2598).
Öffnung der Ehe
(Niederlande)
Gesetzliche Übertragung
der für die nichteheliche
heterosexuelle Lebensgemeinschaft
geltenden Rechtsfolgen
Punktuelle gesetzliche
Verbesserungen
(USA, Großbritannien)
Registrierte Partnerschaften
Für homo- und
heterosexuelle Partnerschaften
(Frankreich, Belgien, Spanien)
Nur für homosexuelle Paare
(Dänemark, Norwegen,
Schweden, Island)
Möglichkeiten zur Verrechtlichung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften
Punktuelle Gleichstellung,
in einzelnen eigens
geregelten Bereichen
(Schweden)
Umfassende Gleichstellung,
durch die Übertragung
aller geltenden Rechtsvorschriften
(Frankreich, Ungarn)
Mit einer zusätzlichen
Registrierungs-
möglichkeit
(Frankreich)
Ohne zusätzliche
Registrierungs-
möglichkeit
(Ungarn)
Mit einer zusätzlichen
Registrierungs-
möglichkeit
(Schweden
)
Ohne zusätzliche
Registrierungs-
möglichkeit
Es werden grundsätzlich
alle Normen des Eherechts
übertragen
(Dänemark, Norwegen,
Schweden, Island)
Eigenständige
Regelung
der registrierten
Partnerschaft
(Frankreich)

GRUNDLAGEN
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19
sind einerseits die Verweisungen zahlreich und andererseits die 'eigenständigen' Rege-
lungen oft deckungsgleich mit den eherechtlichen Parallelnormen"
46
. Die Regelungen
über die Begründung, die Wirkungen und die Aufhebung der Eingetragenen Lebens-
partnerschaft entsprechen in vielerlei Hinsicht den Vorschriften des geltenden Eherechts.
In anderen Bereichen weicht die normative Ordnung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
dagegen von diesem ab
47
.
Hierin unterscheidet sich das deutsche Rechtslösungsmodell der Eingetragenen Lebens-
partnerschaft von den Partnerschaftsinstituten der skandinavischen Länder, die eine ge-
nerelle Verweisung zum Eherecht vorsehen und nur die Ausnahmen gesondert aufzäh-
len. Darüber hinaus wurden weder die heterosexuelle nichteheliche, noch die homose-
xuelle nichtregistrierte Lebensgemeinschaft mit in die Gesetzgebung einbezogen oder
sonst rechtlich berücksichtigt. Hier bietet das Recht keine veränderte gesetzliche Lage
an
48
. Sachlich gerechtfertigt erscheint der Ausschluss heterosexueller Paare vom neuen
familienrechtlichen Institut
49
, da es doch in vielerlei Hinsicht mit der Ehe vergleichbare
Rechtswirkungen entfaltet
50
. Gleichzeitig wäre die Überlegung anzustellen, ob die Öff-
nung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft auch für heterosexuelle Beziehungen, für
die sich dadurch eine dreifache Wahlmöglichkeit zur Sicherung ihrer Beziehungen er-
geben würde, überhaupt einer verfassungsrechtlichen Überprüfung in Anlehnung an Art.
6 Abs. 1 GG standhalten würde
51
.
Kritische Stimmen führen an, dass durch die ganz umfängliche Gleichstellung mit dem
Institut der Ehe die jetzt entstandenen Rechtslücken vermieden worden wären
52
. Unbe-
rücksichtigt bleibt jedoch, dass im Hinblick auf ein eventuelles ,,Abstandsgebot" nach
Art. 6 Abs. 1 GG eine völlige Gleichstellung der Institute die verfassungsrechtliche Le-
gitimation versperrt geblieben wäre. Ferner wird konstatiert, dass durch die neue Geset-
zeslage gleichgeschlechtlichen, nichtregistrierten Verbindungen nach wie vor sogar eine
minimalistische Unterschutzstellung verweigert wird und nicht einmal von den Normie-
rungen, die ausdrücklich von der eheähnlichen Lebensgemeinschaft sprechen, erfasst
werden, da diese nur auf faktische heterosexuelle Gemeinschaften Anwendung finden.
46
Muscheler, 2001, S. 29.
47
Vgl. Dethloff, NJW 2001, 2598 (2598); siehe S. 21 ff. dieser Arbeit.
48
Vgl. Muscheler, 2001, S. 28.
49
Im Unterschied zum gesetzlichen Weg, den beispielweise Frankreich, Belgien, Spanien (Aragón und Katalonien), bestritten haben,
hier steht die Möglichkeit der registrierten Partnerschaft sowohl verschieden- als auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen.
50
Vgl. Dethloff, NJW 2001, 2598 (2598 f.); Muscheler, 2001, S. 29.
51
Auch der Gesetzgeber sieht diese dreifache Wahlmöglichkeit als nicht gerechtfertigt, vgl. BT-Dr. 14/3751, S. 33.
52
Vgl. Muscheler, 2001, S. 31.

GRUNDLAGEN
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20
Gleichzeitig wird darin ein ungleich höherer Zwang zur Registrierung der Partnerschaft
gesehen
53
.
Ungeachtet dessen, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz sich nicht um heterosexuelle
oder homosexuelle nichteheliche Lebensgemeinschaften gekümmert hat, stellt dies kein
tragfähiges Argument gegen die Eingetragene Lebenspartnerschaft dar, sondern fordert
eventuell spezielle Regelungen
54
. Die Gleichstellung homosexueller Partnerschaften mit
der nichtehelichen Gemeinschaft hätte im Wesentlichen nichts Neues im deutschen
Recht gebracht, wenn diese nicht in einem höheren Maße einer Verrechtlichung unter-
worfen worden wäre. Gleichzeitig muss festgestellt werden, dass die bloße Verrechtli-
chung nichtehelicher Beziehungen einer ,,Zwangs-Ehe und Zwang-Partnerschaft"
55
oh-
ne Partnerschaftswillen Vorschub geleistet hätte.
2.3 Kollisionsrechtliche Fragen der Eingetragenen Lebenspartnerschaft und der Ehe
Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft ermöglicht es nunmehr gleichge-
schlechtlich orientierten Paaren auch in Deutschland ein mit der bürgerlich-rechtlichen
Ehe vergleichbares familienrechtliches Institut zu begründen. Dabei ist die Schaffung
des Lebenspartnerschaftsgesetzes vor dem Hintergrund zu verstehen, dass sich der Ge-
setzgeber aufgrund der Verfassung gehindert sah, homosexuelle Partnerschaften ganz
umfänglich der Ehe gleichzustellen. So wird das Rechtsinstitut der Eingetragenen Le-
benspartnerschaft der Ehe in einigen Punkten gleichgestellt und in anderen wiederum
für eine Differenzierung gesorgt
56
.
In Deutschland können auch nichtdeutsche Partner heiraten oder ausländische Paare
eine Eingetragene Lebenspartnerschaft begründen. Welchem Recht eine binationale Ehe
oder Eingetragene Lebenspartnerschaft mit Bezug zu einer ausländischen Rechtsord-
nung unterliegt, regelt das Internationale Privatrecht, wie es im Einführungsgesetz zum
Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) niedergelegt ist. Jedes Land verfügt über ein eige-
nes Internationales Privatrecht, das somit abweichende Regelungen und Vorschriften
vom Deutschen normieren kann. Das deutsche Internationale Privatrecht ist seit dem
01.09.1986 in seiner heute gültigen und novellierten Fassung in Kraft
57
.
53
Vgl. Muscheler, 2001, S. 31.
54
Vgl. Dethloff, NJW 2001, 2598 (2599), dem stimmt auch Muscheler zu, vgl. Muscheler, 2001, S. 32.
55
Muscheler, 2001, S. 32.
56
Vgl. Schwab, 2002, S. 148.
57
Vgl. iaf e.V., 1999, S. 89; Henrich, FamRZ 1986, 841 (842).

GRUNDLAGEN
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21
Mit der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes wurde der Art. 17a EGBGB
58
vom Gesetzgeber geschaffen, der nun auch das Internationale Privatrecht für die Einge-
tragene Lebenspartnerschaft regelt. Die Vorschrift des Art. 17b EGBGB ist als sog. all-
seitige ,,Kollisionsnorm" ausgestaltet worden. Sie bestimmt also auch über die An-
wendbarkeit ausländischer Rechtsnormierungen von Rechtsinstituten, die mit der Einge-
tragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbar
sind
59
. Dies gilt entsprechend wie die Normierungen des Internationalen Privatrechts für
Ehegatten. Anders jedoch als im Eherecht, bei dem sich nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB
die Ehefähigkeit der Verlobten nach dem Heimatrecht richtet, also nach dem Recht des
Staates, dem sie angehören, wählt der Gesetzgeber für die Eingetragene Lebenspartner-
schaft eine andere - neuartige - Lösung. Angeknüpft wird im Unterschied dazu nicht an
die Staatsangehörigkeit der Partner, sondern an das Recht des Staates, in dem sich das
homosexuelle Paar hat registrieren lassen. Damit unterliegen mit einigen Ausnahmen
die Begründung, die allgemeinen und güterrechtlichen Wirkungen sowie die Aufhebung
der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft dem Recht des Staates, im welchem die Regist-
rierung erfolgt ist, Art. 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB, unabhängig von der Staatsangehörig-
keit der Partner oder dem Wohnsitz
60
.
Für diesen Lösungsansatz gibt es einsichtige Gründe, die ferner im Hinblick auf die
Entwicklung in anderen Ländern bezüglich der gesetzlichen Verrechtlichung homose-
xueller Paarbeziehungen geboten erscheinen. Die Anknüpfung an das Heimatrecht hätte
nämlich ausländischen Paaren die Registrierung verwehrt, deren Heimatländer ein ver-
gleichbares Rechtsinstitut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht ­ oder noch
nicht ­ kennen. Damit wäre er zur Gruppenbildung zwischen den gleichgeschlechtli-
chen Partnerschaften gekommen, die sich registrieren lassen können, weil ihr Heimat-
land ein solches Rechtsinstitut vorsieht und denen, die es wegen der gesetzlichen Lage
in ihren Heimatländern nicht dürfen, weil ein solches Institut in der Gesetzeswirklich-
keit nicht verankert ist
61
. Schließlich hätte es die Bildung sehr verschiedener ,,Partner-
schaftsinstitute" für gleichgeschlechtlich orientierte Personen begünstigt, da die länder-
spezifischen gesetzlichen Regelungen teilweise erheblich voneinander abweichen, ,,von
denen einige gegebenenfalls gegen den deutschen ordre public verstoßen hätten, weil
58
Art.17a EGBGB a.F. durch das Gesetz vom 16.02.2001, geändert in Art. 17b EGBGB durch das ,,Gesetz zur Verbesserung des
zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz-GewSchG) vom 11.12.2001, vgl. BGBl. I 3513
(3517).
59
Vgl. BT-Dr. 14/3751, S. 60.
60
Vgl. LSVD sozial e.V., 2001, S. 78.
61
Vgl. BT-Dr. 14/3751, S. 60.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2004
ISBN (eBook)
9783956361883
ISBN (Paperback)
9783836601658
Dateigröße
796 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main – Sozialarbeit
Erscheinungsdatum
2007 (Februar)
Note
1,0
Schlagworte
eingetragene lebenspartnerschaft ausländergesetz aufenthaltsrecht verfassungsrecht
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Titel: Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft unter Berücksichtigung des Ausländergesetzes
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