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Das Spannungsverhältnis zwischen dem Dresdner Oberbürgermeister Wilhelm Külz und dem Stadtrat in den Jahren 1931 bis 1933

©2006 Magisterarbeit 174 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Zusammenfassung:
Wenn man eine Geschichte über Wilhelm Külz schreibt, dann könnte man gleich eine Geschichte von der zweiten Hälfte des Kaiserreiches über die Weimarer Republik bis hin zur Nachkriegszeit in der Sowjetischen Besatzungszone mitschreiben. Külz’ Werdegang begann im Zweiten Deutschen Reich, in der Zeit der Weimarer Republik führte ihn seine Karriere in die höchsten kommunalen Positionen und in hohe Ämter der Reichspolitik. Selbst als alternder Mitbegründer der Liberal-Demokratischen Partei Deutschlands (LDPD) in der SBZ stellte er sich noch in den Dienst von Politik und Gesellschaft.
Die vorliegende Arbeit konzentriert sich auf das Wirken von Wilhelm Külz als Kommunalpolitiker in der Großstadt Dresden gegen Ende der Weimarer Republik. Nachdem Külz bereits bis 1923 Oberbürgermeister in Zittau, bis 1926 zweiter Bürgermeister in Dresden, 1926 schließlich Reichsinnenminister und zwischen 1927 und 1931 Reichskommissar im Völkerbund, für die Internationale Presseausstellung und für die II. Internationale Hygiene-Ausstellung gewesen war, wurde er während der Weltwirtschaftskrise im Februar 1931 zum Dresdner Oberbürgermeister gewählt.
Hier wird zu zeigen sein, wie Wilhelm Külz in seiner Zeit als Oberbürgermeister der Stadt Dresden von 1931 bis 1933 städtische Politik betrieben hat und welchen Weg er gegangen ist. Im Spannungsverhältnis mit dem Stadtrat gilt es dabei, die politische Linie von Wilhelm Külz herauszuarbeiten und abzustecken.
In seine Politik spielt dabei eine ausgeprägte und durchdachte Sozialpolitik mit hinein sowie der Wunsch nach gerechter Ordnung von Wirtschaft und demokratischem Staatswesen. Külz grundlegendes Demokratieverständnis und seine kommunalpolitischen Auffassungen werden in Kapitel 3 ergründet. In diesem Sinne kämpfte Wilhelm Külz ebenso vehement und integer für eine undogmatische, freie, soziale und gerechte Demokratie, wie das seine Parteikollegen Friedrich Naumann, Hugo Preuß oder Theodor Heuss taten. Külz verband in seinem Wirken sowohl demokratische als auch liberale Grundpositionen und unter diesem Zeichen betrieb er seine Politik.
Selbst in so schwierigen Zeiten wie der Weltwirtschaftskrise bestand Külz auf eine mittel- und langfristige kommunale Entwicklungspolitik. Diese versuchte er in einer Zeit umzusetzen, als das politische System instabil war, sich die kommunale Selbstverwaltung in einer Krise befand, wirtschaftliche Not herrschte, das Parteienspektrum stark zersplittert war, […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die kommunalpolitischen Rahmenbedingungen in der Weimarer Republik
2.1 Urbanisierung und Kommunalpolitik
2.2 Das Dresdner Regierungs- und Verwaltungsgefüge

3 Der Werdegang von Wilhelm Külz
3.1 Von Borna bis Zittau
3.2 Külz Demokratieauffassung und Parteizugehörigkeit in der Weimarer Republik
3.3 Külz kommunalpolitische Auffassung
3.4 Zweiter Bürgermeister in Dresden 1923 bis 1926
3.4.1 Amtsantritt in Zeiten der Krise
3.4.2 Die städtischen Finanzen
3.4.3 Die städtischen Entwicklungsprobleme
3.5 Reichsminister des Inneren 1926 und Reichskommissar 1927 – 1931

4 Oberbürgermeister der Stadt Dresden 1931 – 1933
4.1 Wahl und Amtsantritt
4.1.1 Wahl zum Oberbürgermeister
4.1.2 Antrittsrede
4.1.3 Amtstätigkeiten des Oberbürgermeisters
4.2 Ausstellungspolitik für Dresden
4.2.1 Die II. Internationale Hygiene-Ausstellung in Dresden 1930/31
4.2.2 Kleine Kunstausstellung 1932
4.3 Die Finanzlage der Stadt Dresden 1931 und 1932
4.3.1 Finanzielle Not und Haushaltsplanaufstellung 1931
4.3.2 Zwangsvollzug des Haushaltsplanes 1931
4.3.3 Finanzhaushalt 1932 und erneuter Zwangsvollzug
4.3.4 Anleihen und Kredite
4.3.5 Steuern und Abgaben der Rechnungsjahre 1931 und 1932
4.4 Das Problem der Fürsorgeleistungen an Arbeitslose und Wohlfahrtsempfänger
4.5 Städtische Sozial- und Entwicklungspolitik
4.5.1 Wohnungsbau und städtische Bauvorhaben
4.5.2 Schulkinderspeisung 1931 und 1932 und weitere schulische Sparpolitik
4.5.3 Die städtischen Volksbäder
4.5.4 Das Krankenhaus Johannstadt
4.5.5 Winterhilfe 1931/32 und 1932/33
4.5.6 Die städtischen Betriebe
4.5.7 Unterstützung von Vereinen
4.5.8 Die Dresdner Staatstheater
4.5.9 Bürgschaftsübernahmen
4.5.10 Arbeitsbeschaffungsprogramme zu Beginn des Jahres 1933
4.6 Der Dresdner Stadtrat zwischen Partei- und Personalpolitik
4.6.1 Külz Verhältnis zum Stadtrat
4.6.2 Auseinandersetzung mit dem zweiten Bürgermeister Bührer
4.6.3 Parteipolitische Prägung des Stadtrates

5 Die Entfernung von Wilhelm Külz aus dem Amt des Oberbürgermeisters

6 Külz im „Dritten Reich“ und der Nachkriegszeit

7 Schlussbetrachtung

Abkürzungsverzeichnis

Quellen- und Literaturverzeichnis

1 Einleitung

„Ist es nicht vermessen, in einer Zeit schwerster wirtschaftlicher Not und vollkommen unübersehbarer Entwicklung einen Ausblick in die zukünftige Gestaltung des Ausstellungswesens in Dresden zu wagen? Sollte man nicht jetzt, wo alles zu äußerster Sparsamkeit drängt, und wo selbst allerdringendste Ausgaben unterlassen werden müssen, um nur den Erwerbslosen eine notdürftige Unterstützung zu gewährleisten, den Gedanken an Ausstellungsunternehmungen überhaupt begraben! Nun, wer sich seine Entschließungen nur vom Augenblick diktieren lässt, und wer mit seinem Urteil nur an der äußeren Erscheinung der Dinge haften bleibt, der wird mit fatalistischer Gleichgültigkeit jede Beschäftigung mit Zukunftsproblemen dieser Art ablehnen. Aber mit solchem negierenden Pessimismus kommt man im Gemeinschaftsleben nicht weiter. Gerade in einer Notzeit soll man künftige Möglichkeiten und Notwendigkeiten sorgfältig prüfen und die richtige Einstellung zu ihnen finden suchen.“[1] Selbst in so schwierigen Zeiten wie der Weltwirtschaftskrise ließ sich Dr. Wilhelm Külz nicht nur zu kurzfristig gedachten Entscheidungen hinreißen und bestand auf eine mittel- und langfristige kommunale Entwicklungspolitik. Diese Worte, die Wilhelm Külz 1931 anlässlich der II. Internationalen Hygiene-Ausstellung als Bilanz schrieb, sind charakteristisch für seine Gestaltungskraft und können so auch auf zahlreiche andere Betätigungsfelder und Lebensbereiche zutreffen. Wilhelm Külz harrte nicht der Dinge, die da womöglich kommen mögen, er reagierte nicht ausschließlich auf neue Gegebenheiten. Külz hatte den Anspruch, ein politischer Gestalter zu sein, die Dinge zu beeinflussen, zu steuern und zu leiten.

Wenn man eine Geschichte über Wilhelm Külz schreibt, dann könnte man gleich eine Geschichte von der zweiten Hälfte des Kaiserreiches über die Weimarer Republik bis hin zur Nachkriegszeit in der Sowjetischen Besatzungszone mitschreiben. Külz’ Werdegang begann im Zweiten Deutschen Reich, in der Zeit der Weimarer Republik führte ihn seine Karriere in die höchsten kommunalen Positionen und in hohe Ämter der Reichspolitik. Gleichzeitig gelangte er dadurch an einige der zentralen Brennpunkte und Ereignisse in der Genese der Republik und er erlebte diese nahezu hautnah mit. Selbst als alternder Mitbegründer einer Partei in der SBZ stellte er sich noch in den Dienst von Politik und Gesellschaft. Dabei erstreckte sich sein Wirken vom Verwaltungsbeamten über den Repräsentanten bis hin zum Politiker. Gerade als Oberbürgermeister in der Weimarer Republik hatte er in seiner Stellung als Kommunalpolitiker und Verwaltungsbeamter eine Doppelfunktion inne.[2] Seine politische Tätigkeit ging aber über kommunale Bereiche weit hinaus, obwohl er an der kommunalpolitischen Profession immer festhielt. Er war nicht nur Abgeordneter im Deutschen Reichstag, dem er beinahe über den ganze Zeitraum der Weimarer Republik angehörte, auch die internationale Bühne lernte er in einer kleinen Episode im Völkerbund kennen.

„Politik als Geschäft ist immer etwas Minderwertiges, zum Teil Widerliches; Politik als Lebensbetätigung eines denkenden Kopfes und schaffenden Mensches ist immer etwas Wertvolles. Zwischen beiden Gattungen von Politik besteht keine Gemeinschaft. [...] Eine absolute politische Wahrheit gibt es nicht. Politik ist immer Verfolgen des Zweckmäßigen, allerdings ausgehend von festen Grundsätzen und Anschauungen. Politik darf auch niemals allein als Beruf oder als Berufung, nicht allein aus Neigung betrieben werden, sondern als Ausfluss eines gründlich angeeigneten Könnens. Der ideale Politiker müsste gleichzeitig sein: Wissenschaftler, Künstler (in Wort und Schrift), Prophet (in der instinktiven Erfassung der Auswirkung des politischen Handelns) und Handwerker.“[3] Wilhelm Külz’ Wirken war von einer besonderen Einstellung, einem außerordentlichen Gespür für die Dinge und einem hohem Anspruch geprägt. Sich ohne Pausen vollständig in den Dienst zu stürzen und darin Erfüllung zu finden, war für ihn ebenso selbstverständlich, wie für allgemeinverträgliche Lösungen zu streben und diese umzusetzen. Das versuchte er in einer Zeit, in der das politische System instabil war, wirtschaftliche Not herrschte, das Parteienspektrum stark zersplittert war, politische Strömungen aller Arten ihr Gehör suchten und das gemäßigte Bürgertum sich im Niedergang befand.[4]

Besonders in den Großstädten der Weimarer Republik zeigte sich dieses vielfältige Spektrum an Problemen. Inflation und Weltwirtschaftskrise wirkten sich unmittelbar auf die Bevölkerung aus, politische Agitation links- und rechtsextremistischer Gruppierrungen nahm in Zeiten der Krise zu. Mittelbar litten die Gemeinden unter den Kriegsfolgelasten des Ersten Weltkrieges und der finanzpolitischen Gesetzgebung des Reiches, die städtische Entwicklung selbst war seit dem Kriegsausbruch 1914 gehemmt. Soziale und fürsorgliche Aspekte rückten zunehmend in den Mittelpunkt städtischer Verwaltung. Unter diesen schwierigen Umständen hatte Külz die Aufgabe, kommunale Politik zu gestalten und anstehende Verwaltungsaufgaben der Stadt Dresden zu lösen. Dabei stand seine Arbeit in der Zeit der Weimarer Republik unter deutlich widrigeren Umständen als vor dem Ersten Weltkrieg. Die Städte und Gemeinden hatten wesentliche Einnahmequellen verloren und mussten mit den zugewiesenen Geldern leben, die sie von Reich und Land bekamen. Sie konnten damit nur noch in eingeschränkten Wirkungsbereichen eigene Politik machen. Zudem kam durch Krieg und Inflation ein wachsender Nachholbedarf in der städtischen Entwicklung auf. Alles was Külz nun wollte, war zu den vergleichsweise paradiesischen Zuständen von vor dem Weltkrieg zurück zu kehren und wieder weitestgehend autonome städtische Entwicklungspolitik zu betreiben. So hatte er es jahrelang als Bürgermeister in Bückeburg und Zittau bis 1914 kennen gelernt und selbst getan. Hier wird zu zeigen sein, wie Wilhelm Külz in seiner Zeit als Oberbürgermeister der Stadt Dresden von 1931 bis 1933 städtische Politik betrieben hat und welchen Weg er gegangen ist. Das im Fokus liegende Aufgabengebiet von Wilhelm Külz in der Zeit der Weimarer Republik ist also die kommunalpolitische Ebene, konkret seine Wirkungsstätte Dresden während seiner knapp zwei Jahre andauernden Amtszeit, innerhalb der sich Külz in einer Fülle von Aufgabenfelder behaupten musste. Im Spannungsverhältnis mit dem Stadtrat gilt es dabei, die politische Linie von Wilhelm Külz herauszuarbeiten und abzustecken.

Külz’ Wirken in Dresden zeichnete sich nicht nur durch seine Oberbürgermeisterzeit aus, sondern ferner auch durch eine gewisse Kontinuität, die ihn mit der Stadt Dresden verband. Nicht nur war er von 1923 bis 1926 zweiter Bürgermeister der Stadt, auch sprach er auf dem Sächsischen Gemeindetag in Dresden im Dezember 1928 und er wurde Reichskommissar für die II. Internationale Hygiene-Ausstellung 1930/31, die ebenfalls in Dresden stattfand. Selbst als er im Januar 1926 von seiner Stelle als zweiter Bürgermeister zum Reichsminister des Inneren berufen wurde und als er ab 1927 Reichskommissar im Völkerbund wurde, behielt er seinen Hauptwohnsitz immer in Dresden. Ab November 1929 gehörte er dem Dresdner Stadtverordnetenkollegium an und schließlich wurde er 1931 Oberbürgermeister der Stadt Dresden. Während der Zeit des „Dritten Reiches“ zog er 1935 nach Berlin, bis er es sich nach dem Zweiten Weltkrieg als Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (LDP) nicht nehmen ließ, auch wieder in Dresden für die Partei zu werben.

Mit Unterbrechung durch das zwölf Jahre andauernde „Dritten Reich“ ging Külz’ Karriere immer nach oben. Gesellschaftlicher Ehrgeiz und diplomatische Geschicklichkeit sowie unmittelbares Wissen und Erfahrung der Verwaltungspraxis bedingten seinen Aufstieg aus dem bürgerlichen Haus des kleinen sächsischen Städtchens Borna bis hin zu den höchsten kommunalen Stellen und dem Posten des Innenministers und schließlich dem des Mitbegründers der LDP in der Sowjetischen Besatzungszone. Gewandtes gesellschaftliches Auftreten, gute Umgangsformen und seine Fähigkeit, bei Empfängen und gesellschaftlichen Zusammenkünften geistreich zu plaudern und sich so überall Freunde zu verschaffen, taten das Übrige zur Bildung des Netzwerkes aus Kontakten auf Reichs-, Landes- und Kommunalebene bei.[5]

Külz’ politisches Wirken zeichnete sich durch einen losgelösteren parteipolitischen und parteiprogrammatischen Weg aus. Unermüdlich arbeitete er in anstehenden Sach-entscheidungen auf ein mögliches Optimum hin. Seine Ansichten, Meinungen und Vor-haben konnten es auf eine vernünftige Art und Weise nahezu allen gemäßigten politi-schen Lagern recht machen. Nicht immer gelang das mit jeder Partei gleichzeitig, mal unterstützten ihn die Sozialdemokraten in bestimmten Vorhaben, ein andermal konnte er sich durchaus der Zustimmung der Konservativen sicher sein. Auch stand Külz nicht immer mit seinen Ansichten zu einem Sachverhalt auch auf der Linie der eigenen Partei, der DDP, der er während der Zeit der Weimarer Republik angehörte. Um seine Politik umzusetzen, suchte er sich nicht den kleinsten gemeinsamen Nenner, um den Parteien und ihren Mehrheitsverhältnissen gerecht zu werden, sondern er arbeitete einen Vor-schlag vollständig und umfassend nach seinen Ansprüchen und seiner Auffassung aus und präsentierte diesen auch so vor den jeweiligen politischen Gremien. Dabei spielte eine ausgeprägte und durchdachte Sozialpolitik mit hinein sowie der Wunsch nach ge-rechter Ordnung von Wirtschaft und demokratischem Staatswesen. In diesem Sinne kämpfte Wilhelm Külz ebenso vehement und integer für eine undogmatische, freie, so-ziale und gerechte Demokratie, wie das seine Parteikollegen Friedrich Naumann, Hugo Preuß oder Theodor Heuss taten. Er trachtete danach, die praktischen Zustände eines Sachgebietes zu verbessern, missliche Lagen zu beseitigen und das Leben der Bevölke-rung einfacher zu machen. „Menschheitsdienst“ nannte Külz es selbst in seinen zahlrei-chen Artikeln und seinem vielfältigen Schrifttum.[6] Külz war nicht einfach nur ein Par-teipolitiker. Er stellte sich mit seinen Ansichten auch über die Parteien und vertrat seine Meinung innerhalb des übergeordneten Rahmens von Demokratie und grundsätzlichen Staatsfunktionen. Külz verband in seinem Wirken damit sowohl demokratische als auch liberale Grundpositionen und unter diesem Zeichen betrieb er seine Politik. Dadurch, dass Demokratie für ihn einen hohen Stellenwert einnahm, war er geradezu prädestiniert dazu, eher „neutrale“ Stellen, wie eben den Posten des Oberbürgermeisters oder auch des Präsidenten auf einer Völkerbundkonferenz, einzunehmen und auszufüllen.

Um Külz’ Wirken als Dresdner Oberbürgermeister einordnen zu können, wird ein Blick auf die kommunalpolitischen Rahmenbedingungen der Weimarer Republik und speziell der Zeit der Weltwirtschaftskrise notwendig sein. Die Notverordnungen des Reichspräsidenten zogen die Grenzen um die kommunalpolitischen Betätigungsfelder zunehmend enger. Gleichzeitig sanken Steuereinnahmen und die Zahlen der Wohlfahrtsunterstützungsempfänger stieg an. Zu den Rahmenbedingungen zählt aber auch der kommunale Aufbau des städtischen politischen Systems, welches in Sachsen durch die neue Gemeindeordnung von 1923 in der Fassung von 1925 geregelt wurden.[7] Das Spannungsverhältnis zwischen Stadtrat und Stadtverordneten in Dresden bekam schließlich seine ganz besondere Ausrichtung, als durch die Notverordnungen die Staatsaufsichtsbehörden über die Gemeinden verstärkt eingeschaltet wurden.

Dabei spielt Külz’ Auffassung von Demokratie und Kommunalpolitik eine zentrale Rolle, damit seine Betätigung als Oberbürgermeister in diesem Spannungsverhältnis des Dreiecks von Stadtrat, Stadtverordneten und Staatsaufsicht verständlich wird. Auch sein Werdegang kommt als bestimmendes Element zu seiner kommunalpolitischen Auffas-sung hinzu. Als ausgebildeter Jurist und mit reichlich kommunalpolitischer Amtserfah-rung versehen verfügte Külz über umfangreiches Wissen in der Verwaltungspraxis. So konnte er als Vertreter der Städte und Gemeinden immer wieder seine kritische Haltung gegenüber der Reichspolitik in Bezug auf die kommunale Selbstverwaltung zum Ausdruck bringen. Wie sah nun seine grundsätzliche Einstellung zur Kommunalpolitik in der Republik aus und in welchem Kontext von Demokratie und Liberalismus steht sie? Wie sollten sich schließlich seine grundsätzlichen kommunalpolitischen Leitlinien im Amt des Dresdner Oberbürgermeisters während der zwei Jahre von 1931 bis 1933 auswirken? Welche Möglichkeiten bestanden überhaupt noch, städtische Politik zu betreiben? Oder muss der Oberbürgermeister Wilhelm Külz tatsächlich als oberster „Verwalter des Mangels und der Not“ Dresdens bezeichnet werden?[8] Bedenkt man seinen politischen Gestaltungswillen, so scheint es trotz eingeschränkter städtischer Betätigungsfelder, Wirtschaftskrise und leerer Stadtkassen möglich, dass Külz immer noch versuchte, städtepolitische Entwicklungsakzente zu setzen und den Kurs durch die schlimmen Zustände selbst zu bestimmen oder doch zumindest zu beeinflussen.

Als Dresdner Oberbürgermeister bekam Külz schließlich die Möglichkeit, seinen modellhaften Anspruch an die Kommunalpolitik, den er in zahlreichen Schriften und Reden entwickelte,[9] an der Wirklichkeit zu messen. Ausgehend von seiner Wahl bis hin zur Amtsentfernung stehen hier die spezifischen Dresdner Umstände, die Stadtpolitik und die konkreten Betätigungsfelder im Mittelpunkt. Auf welchem Wege konnte oder musste Külz überhaupt städtische Politik gestalten? Wie ist sein Tun im Kontext der ideellen Gesichtspunkte seines Demokratieverständnis und seiner kommunaler Politikauffassung schließlich zu charakterisieren? Auch unter dem realen Kontext der Auswirkungen der Weltwirtschaftkrise auf die Dresdner Bevölkerung und der Erosion der Demokratie durch die Notverordnungen gilt es, seine Arbeit einzuordnen. Die städtische Verwaltung, an deren Spitze der Oberbürgermeister mit dem Stadtrat stand, musste sich immer wieder den sich verändernden Umständen anpassen. Sie hatte nicht nur mit zunehmender und unbezahlbar werdender sozialer Fürsorge zu kämpfen, sondern auch mit parteipolitischen Diskussionen im Stadtverordnetengremium, welches dem Stadtrat gegenüberstand. Dass dazu die Staatsaufsichtsbehörde ihre Finger auf städtische Verwaltungsangelegenheiten legte, genauer den Erlass von Steuern oder Kürzungen im Haushalt per Zwangsvollzug anordnete, machte das Leben der Stadtverwaltung nicht leichter. Wie diese konkreten Umstände für Dresden aussahen und was sie für die ideellen Gesichtspunkte von Wilhelm Külz bedeuteten, soll im Kapitel über seine Oberbürgermeisterzeit in Dresden behandelt werden.

Ausgerechnet in seinem demokratisch legitimierten Amt musste Külz den Bruch zur nationalsozialistischen Diktatur miterleben. Im März 1933 wurde er von den neuen politischen Machthabern aus dem Amt entfernt und er wurde nach rund dreißigjähriger politischer Karriere zum politischen Nichtstun verdammt. Auch in Dresden wurde die Oberbürgermeisterstelle schließlich mit einem Nationalsozialisten besetzt.

Damit die Arbeit des Stadtrates und des Oberbürgermeisters für die zwei Jahre von April 1931 bis März 1933 rekonstruiert werden kann, ist die Auswertung der Quellen im Stadtarchiv Dresden unumgänglich. Nicht immer ist die Aktenlage besonders aussichtsreich, wenngleich nicht weniges Material vorhanden ist. Besonders die Rats-Sitzungs-Protokolle des Stadtrates[10] geben einen Überblick über die getroffenen Entscheidungen und die aktuell bearbeiteten Sachgebiete. Dazu kommen zahlreiche Akten der Stadtverordneten, in denen die Schreiben des Stadtrates mit den gefällten Entscheidungen enthalten sind und die nun zur Behandlung an die Stadtverordneten überwiesen wurden. Ferner gibt auch der umfangreiche Schriftverkehr innerhalb oder zwischen den Ämtern, beispielsweise des Finanzamtes oder des Fürsorgeamtes, Auskunft über die Problemlagen der Stadt. Wieder etwas schwieriger gestaltet sich die Aktenlage der Kreishauptmannschaft Dresden-Bautzen, der Staatsaufsichtsbehörde, welche 1931 und 1932 mehrere Zwangsvollzugsmaßnahmen einschließlich über die Etatpläne der Stadt in den beiden Jahren verhängte. Die betreffenden Schriftstücke sind im Sächsischen Hauptstaatsarchiv Dresden nicht mehr vorhanden und tauchen stattdessen vereinzelt nur noch in den Akten der Stadtverordneten oder des Ratsarchivs auf, wo sie zum Teil nur indirekt erwähnt werden. Nicht mehr vorhanden sind ebenfalls die Personalakten von Wilhelm Külz und des zweiten Bürgermeisters von Dresden von 1926 bis 1933, Dr. Eduard Bührer. Vor allem die Personalakte von Külz scheint dahingehend interessant zu sein, um mehr Aspekte über seine Entfernung aus dem Amt durch die Nationalsozialisten zu erfahren. Allerdings gibt es im Falle von Wilhelm Külz die Möglichkeit, auf seine selbstverfassten Erinnerungen zurückzugreifen, die er im Winter 1944/45 niederschrieb.[11] Darin spiegelt sich nicht nur sein Werdegang wieder, auch lässt sich vieles über seine grundsätzlichen Auffassungen heraus lesen. Zudem existiert ein umfangreicher Nachlass von Wilhelm Külz.[12] Abgerundet wird die Quellenlage durch das zahlreiche zeitgenössige Schrifttum von Wilhelm Külz.

Die Forschung über Wilhelm Külz als Parteimitbegründer und Vorsitzenden der LDP in der SBZ nach dem Zweiten Weltkrieg ist im Gegensatz zur Forschung über ihn in der Weimarer Republik vergleichsweise gut vorhanden.[13] Auch sein Wirken auf reichspolitischer Ebene als Reichsminister des Innern kann im Zusammenhang mit der Parteienforschung zur DDP als ausgiebig dargestellt gelten.[14] Darüber hinaus existiert eine Fülle kleinerer Aufsätze über den Lebensweg von Wilhelm Külz, die dezent variantenreich Auskunft über einzelne Aspekte seines Werdegangs geben.[15] Insgesamt erweist sich die Forschung über Külz’ Wirken im Kaiserreich und vor allem der Weimarer Republik aber als sehr begrenzt. Als Anhaltspunkte zur Einschätzung seiner politischen Auffassung dienten einige Werke zur Liberalismus-Forschung,[16] speziell auch ihm in der politischen Auffassung nahestehende Persönlichkeiten wie Theodor Heuss[17] oder Friedrich Naumann.[18]

Etwas umfangreicher ist die Forschung schließlich über die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise in Dresden. Auch hier gibt es eine Fülle von Aufsätzen[19], die zum Teil einen detaillierten Überblick über die Ereignisse und spezifischen Gegebenheiten, sei es die II. Internationale Hygiene-Ausstellung[20] oder das Wirtschaftsleben in Dresden[21], geben oder in Relevanz mit dieser Zeit stehen.[22] Um den kommunalen Fokus in der Weimarer Zeit etwas umfangreicher abstecken zu können, muss auf Forschung zurückgegriffen werden, die zum Teil schon in den 1970er Jahren getätigt wurde.[23] Aktuelle Forschung vor allem im Raum Sachsen ist mit Ausnahme einiger spezifischer Werke über Carl Friedrich Goerdeler, Oberbürgermeister von Leipzig zwischen 1930 und 1937,[24] in keinem nennenswerten Umfang vorhanden.

Viele Bereiche in der Forschung über Wilhelm Külz sind noch offen. Generell mangelt es noch an umfangreichen Untersuchungen über liberale Kommunalpolitik und –politiker. Es bietet sich deshalb an, Forschung über seine kommunalpolitische Tätigkeit als liberaler Bürgermeister in Bückeburg und Zittau während der Zeit des Kaiserreiches zu machen. Külz entspricht hierbei nicht nur dem liberalen Kommunalpolitiker, sondern er macht sich mit der neuen Städteordnung für Schaumburg-Lippe auch Gedanken über eine Reform des Wahlrechts, womit er auch demokratischen Kontinuitätslinien entspricht. Zudem versuchte Külz seine Erfahrungen in der Selbstverwaltung auf die Kolonie Deutsch-Südafrika anzuwenden, in der er 1908/09 ein Verwaltungsgefüge errichtet. Ferner steht umfangreiche Forschung über seine Oberbürgermeisterzeit in Zittau in den Anfangsjahren der Weimarer Republik aus. Darüber ließe sich von der Kaiserzeit bis hin zu seiner Oberbürgermeisterzeit in Dresden eine kommunalpolitische Kontinuitätslinie ziehen. Auch an umfassender Forschung über die reichspolitischen Aktivitäten während der Zeit der Weimarer Republik mangelt es. Das Wissen um seine Arbeit im Reichstag, als Reichskommissar im Völkerbund, der „Pressa“ und schließlich der Internationalen Hygiene-Ausstellung stammt bisher vollständig aus seinen eigenen zeitgenössigen Schriften[25] oder den stenographischen Berichten des Reichstags.[26] Nicht zuletzt mangelt es an einer aktuellen Biographie über Wilhelm Külz. Die einzige Biographie, die bis heute über ihn existiert, wurde von dem DDR-Historiker Armin Behrendt geschrieben, dessen Interesse vorrangig auf der Nachkriegszeit lag.[27] Hier wird Külz auch als Geburtshelfer der DDR dargestellt.[28] Entsprechend wird dann das Bild eines Politiker gezeichnet, der seine bürgerliche Anhänglichkeit in der Politik überwunden hat und sich und seine Partei in den Einheitsblock mit der SED führte, um mit dieser gemeinsam nur noch die „herrschende Arbeiterklasse zu repräsentieren“.[29]

2 Die kommunalpolitischen Rahmenbedingungen in der Weimarer Republik

2.1 Urbanisierung und Kommunalpolitik

Die Herausbildung der industriellen Gesellschaft mit einer rasch steigenden städtischen Bevölkerungszahl gab der Kommunalpolitik seit dem Ende des 19. Jahrhunderts einen neuen Inhalt. Durch den immensen Zulauf der Bevölkerung in die Städte im Kaiserreich und in geringerem Maße auch in der Weimarer Republik formte sich das Bild der Gesellschaft neu. Lebensverhältnisse veränderten sich, soziale und kulturelle Ansprüche und Aufgaben entstanden. Unter diesem Druck veränderten sich Verwaltungen, die nun hohe Leistungen in der kommunalen Daseinsfürsorge vollbrachten.[30] Das liberale Bürgertum und eine zunehmend fachlich versierte Kommunalbeamtenschaft verwandelten den technischen Fortschritt in Leistungen der Gemeindeverwaltung für die Allgemeinheit. Mit Wasserwerken, neuen Krankenhäusern, Abwasserkanälen und Schlachthäusern wurden nicht nur die gesundheitlichen Verhältnisse in den Städten verbessert. Dazu kamen kommunale Gas- und Elektrizitätswerke sowie Straßenbahnen und Omnibusse, die täglich Arbeiter von ihren Wohnungen zu den Betrieben schafften. Apotheken und Sparkassen wurden ebenso als „Gemeindebetriebe“ aufgezogen. Der Trend zum städtischen Betrieb hatte eingesetzt und wurde ausgebaut. In Dresdner gingen beispielsweise die elektrisch betriebenen Straßenbahnen 1905/06 in den Besitz der Stadt über, weshalb ein zweites Elektrizitätswerk notwendig wurde, welches ebenfalls in Eigenregie der Stadt erbaut und bewirtschaftet wurde.[31]

Die Daseinsfürsorge der Gemeinden und des Staates musste nach dem Ersten Welt-krieg aufgrund von Lebensmittelknappheit und forcierter Demobilisierung immer weiter intensiviert werden. Die Entstehung des modernen Daseinsfürsorgestaates im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts wurde unter diesen Voraussetzungen und im Zeichen von leeren Stadtkassen und Inflation in der Weimarer Republik mit bemerkenswertem Er-folg fortgesetzt. Öffentlicher Wohnungsbau, Gesundheitsfürsorge und Arbeitslosenver-sicherung setzten diese Entwicklung fort. Mehr und mehr bekam dies den Charakter einer öffentlichen Verwaltung. In der Verwaltungspolitik lag mit zunehmenden Maß-nahmen zur aktiven Lenkung der Stadtentwicklung und Sozialpolitik ein neues qualita-tives Element, welches seine breite Unterstützung in allen bürgerlichen Parteien fand.[32]

Der Leistungsexplosion der Sozialpolitik stand die Erzbergersche Finanzreform gegenüber, mit der den Gemeinden das Fundament ihres Einnahmesystems genommen wurde. Die Finanzreform von Matthias Erzberger war der entscheidende Diskontinuitätsfaktor der kommunalen Selbstverwaltung in der Weimarer Republik. Damit ging eine Beschränkung der kommunalpolitischen Handlungsfreiheit auf dem Feld der Finanzwirtschaft einher. Das kommunale Zuschlagsrecht bei der Einkommenssteuer war durch die Finanzreform beseitigt worden und gleichzeitig wurde dies zu einer Grundsatzauseinandersetzung zwischen Gemeinden und Reich in der Weimarer Republik. Das Reich gewann die ausschließliche Verfügungsgewalt über die Einkommens- und Körperschaftssteuer, eine Kompensation stand für die Gemeinden nicht in Aussicht. Das neue Konzept des Landessteuergesetz vom 30. März 1920 bedeutete Finanzzuweisung an die Länder und Gemeinden, anstatt der bisherigen Nutzung der eigenen Steuerhoheit. Der Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden blieb außerdem während der ganzen Zeit der Weimarer Republik nur ein Provisorium. Autonome gemeindliche Einnahmeentscheidungen waren damit aus dem Kernbereich der kommunalen Finanzwirtschaft verdrängt. Ziel des Reiches war dabei die Erhaltung der staatlichen Existenz der jungen Demokratie, was die Durchführung des Versailler Friedensvertrages mit seinen harten Lasten einschloss.[33]

Die Geschichte der kommunalen Selbstverwaltung in der Weimarer Republik ist auf exemplarische Weise ein Abbild der demokratischen Politik des Staates.[34] Das Bestre-ben der ersten Regierung war die Konsolidierung der neuerworbenen Macht über den gefährdeten Staatsapparat. Auch alle folgenden Regierungen mussten mit dem Problem der Selbstbehauptung kämpfen und verschwendeten viel Kraft darauf, weshalb viele Reformen, auch die der kommunalen Selbstverwaltung, während der Zeit der Weimarer Republik nur zaghaft oder gar nicht angefasst, geschweige denn durchgebracht wurden. Der verstärkte Zentralismus des Staatswesens trug zum Bedeutungsverlust der Kommunen bei. Daneben engte die schlechte Wirtschaftslage am Anfang und am Ende der Weimarer Republik die Handlungsfreiheit der Städte ein. Die chronische Finanznot tat ihr übriges zur Einschränkung der kommunalen Selbstverwaltung bei.[35]

Seit dem Beginn des Ersten Weltkrieges war die städtische Entwicklung gehemmt geblieben. Mit der Inflation meldete sich nun der zurückgestaute Bedarf der Bevölke-rung an Gütern der allgemeinen Daseinsfürsorge in stärkerem Maße zurück. Gerade während der Hyperinflation erwachte ein akuter Bedarf an sozialer Fürsorge, der nicht nur Erwerbslosenfürsorge, sondern auch das Gebiet der Gesundheitspflege und zuneh-mend auch das der Jugendfürsorge umschloss. Die Bevölkerungsmassierung in den Städten erzwang schließlich Erweiterungen und Neuinvestitionen im Bereich der Ener-gieversorgung, des öffentlichen Verkehrswesens und im sozialen Wohnungsbau.[36] In der Inflation zeigte sich außerdem das unzureichende Finanzsystem besonders nachtei-lig. Der kommunale Anteil etwa an der Einkommenssteuer, die vom Reich eingesam-melt und anschließend in einem speziellen System wieder verteilt wurde, war zum Zeit-punkt seiner Valutierung bereits weit hinter dem tatsächlichen Geldwert zurückgefal-len.[37] In der fortschreitenden Inflation zeigte sich nun, dass die einzelnen Steuern durch-weg mit großer zeitlicher Verzögerung reagierten. Der Gegensatz zwischen Gemeinden und Reich entzündete sich vollends im Stabilisierungsjahr 1924 an der kommunalen Kreditaufnahme, insbesondere der Auslandsverschuldung der Gemeinden. Dieser Anta-gonismus wurde verstärkt von der Privatwirtschaft, die zum Teil in Konkurrenz mit Kommunalbetrieben standen und sich gegen diese zur Wehr setzten. Charakteristisch für diese Auseinandersetzung ist, dass aufgrund der Erstarrung der Fronten alle Bemühungen um eine dauerhafte Regelung des Finanzausgleichs scheiterten.[38]

In der Weimarer Republik gab es eine starke Politisierung der kommunalen Selbst-verwaltung. Die Verknappung der Finanzmittel besonders durch die Erzbergersche Fi-nanzreform führte zu stärkeren Verteilungskonflikten. Durch das neue demokratische Wahlrecht in der Weimarer Republik gewannen die rivalisierenden Parteiorganisationen an Einfluss auf die Kommunalpolitik. Während im Kaiserreich die Städte aufgrund des Drei-Klassen-Wahlrechts eine Domäne der national-liberalen oder konservativen Strö-mungen waren, konnte nun auch die Sozialdemokratie bestimmend in die Kommunal-politik eingreifen. Der Oberbürgermeister-Typus änderte sich insofern, dass er nun als Parteipolitiker aufstieg und stärkeres gesamtpolitisches Engagement zeigte. Neben dem Fachpolitiker kam also nun in deutlich höherem Maße der Parteipolitiker hinzu. Beides sollte ein Oberbürgermeister verinnerlicht haben. Verfügten Oberbürgermeister, die der DDP, DVP oder DNVP angehörten, nur über eine relativ kleine Fraktion als Rückhalt in den Gemeindeparlamenten, dann mussten sie aber versuchen, eine überparteiliche Poli-tik zu betreiben. Traditionelle Verhaltensweisen aus dem Kaiserreich wirkten noch nach, Oberbürgermeister waren noch keine reinen Parteipolitiker geworden, auch wenn sie jetzt mehr mit Fraktionen und Interessensgruppen zu tun hatten.[39] Darüber hinaus wurden Oberbürgermeister zum normalen Reservoir zentraler Eliten in Deutschland, aus denen sich Mitglieder des Reichskabinetts und auch des Parlamentes rekrutieren konn-ten. Sie waren erfahren in Regierungs- und Verwaltungsgeschäften und konnten somit nach dem Übergang von der Monarchie zur parlamentarisch-präsidialen Republik die bisherigen Traditionseliten von Adel und zentralen Staatsbeamten ersetzen. Erich Koch-Wesers Berufung aus Kassel zum Reichsinnenminister 1919 ist darauf zurückzuführen, ebenso der Übergang von Hermann Dietrich aus Konstanz oder von Wilhelm Külz in die Reichspolitik. In den nationalen und regionalen Krisen zu Beginn der Weimarer Re-publik profilierten sich zudem andere Oberbürgermeister soweit, dass sie ministrabel wurden. Karl Jarres und Hans Luther sind Beispiele dieser Gruppe. Zudem bedeutete die recht schwache Stellung von Parlament und Fraktionen auch, dass auf Eliten außer-halb dieser Körperschaften zurückgegriffen wurde. Dazu zählten dann auch Oberbürger-meister oder Verwaltungsbeamte, wie die städtischen Dezernenten. Mit der Leistungs-verwaltung ging eine Emanzipation der Dezernenten in den Stadtverwaltungen einher und damit eine Relativierung der Position des Oberbürgermeisters. Der „Entwicklungs-druck“ in Großstädten begünstigte die Position des Ressortleiters, zudem bedurfte die selbständige Ressortführung einer großen Koordination. Oberbürgermeister und Verwaltungsbeamte mit Erfahrung im Amt waren vielseitig verwendbar geworden.[40]

Womit sich auch die Oberbürgermeister befassen mussten, war das Kreditwesen. Die Deckung gemeindlicher Ausgaben eine Zunahme der Kreditaufnahmen. Speziell Aus-landsanleihen waren als ordentliches Deckmittel angesehen. Im Inland war das Kapital knapp und kaum noch eine Bank vergab Kredite, von privaten Banken waren sowieso keine mehr zu bekommen. Gerade die Kreditaufnahme musste auch als Ersatz für die mangelhaften Versuche einer Regelung im Finanzausgleich zwischen Gemeinden, Län-dern und Reich herhalten, da die Gemeinden durch diese Ausgleiche kaum Vorteile er-zielten. Schuldenaufnahme bedeutete in erster Linie ein Einnahmeinstrument für die Gemeinden.[41] In den 1920er Jahren waren die amerikanischen Kapitalexporte zu einem Stabilitätsanker des internationalen Währungssystems geworden, ähnlich wie die briti-schen Kapitalexporte des 19. Jahrhunderts. Umfangreiche Kapitalimporte aus den USA ermöglichten es der Weimarer Republik, den Reparationstransfer an Frankreich, Groß-britannien und andere Reparationsgläubiger zu finanzieren, die wiederum mit diesen Transfereinnahmen ihre Kriegsschulden gegenüber den USA bedienten. Darüber hinaus finanzierten die Kapitalexporte die erheblichen Exportüberschüsse der amerikanischen Wirtschaft. Im Unterschied zu den britischen Kapitalexporten des 19. Jahrhunderts waren die amerikanischen Kapitalexporte der 1920er Jahre überwiegend kurzfristig und konjunkturabhängig. Bereits 1928 führten steigende Zinsen in den USA, die unter anderem durch den Börsenboom bedingt waren, zu einem Rückgang der Kapitalexporte. Der Börsenkrach vom Oktober 1929 und die dadurch verursachte allgemeine Unsicherheit auf den Kapitalmärkten ließen die amerikanischen Kapitalexporte dann völlig versiegen. Gleichzeitig forderten amerikanische Banken die kurzfristigen Kredite aus Europa und vor allem Deutschland zurück, um selbst liquide zu bleiben.[42] Bei nachlassenden Unternehmensgewinnen und sinkendem Außenhandel waren viele Länder nicht in der Lage, ihre Schulden zurückzuzahlen. Die Folge war eine allgemeine Schuldenkrise, die in Verbindung mit dem Konjunkturrückgang Bankenkrisen, Zahlungsbilanzkrisen und einen weiteren Rückgang des Außenhandels nach sich zog.

Vor allem in der Weimarer Republik manifestierte sich aufgrund der besonderen Si-tuation der Reparationszahlungen, die durch den Dawes-Plan von 1924 und den Young-Plan von 1929 festgelegt waren, die Bankenkrise. Der Young-Plan hatte den Vorteil, dass Deutschland bis zum 31. März 1932 zunächst etwa 1,7 Milliarden RM weniger zahlen musste, als es im voran gegangenen Dawes-Plan festgelegt worden war.[43] In Deutschland ging der wirtschaftliche Aufschwung schon 1928 in einen Abschwung über, der sich 1929 verschärfte. Noch hielt man den Wirtschaftsumschwung für eine zeitweilige Unterbrechung des Aufschwungs. Die Krise ging von einem weltweiten Preisverfall auf den Agrar- und Rohstoffmärkten aus, der vor allem anzeigte, dass die Nachfrage des Verbrauchers mit der Produktivität nicht mehr mithielt.[44] Die Weltwirt-schaftskrise, die mit dem New Yorker Börsenkrach am 24. Oktober 1929 ausgelöst wur-de, entpuppte sich als globales und tiefgreifendes Trauma, welches die kapitalistische Weltwirtschaft lähmte. Aufgrund von weltweiter Stagnation in den marktwirtschaftlich strukturierten Ländern nahm die Arbeitslosigkeit immer weiter zu. Das spezifische deut-sche Moment in der aufkommenden Weltwirtschaftskrise war das Reparationszahlungs-system, welches von Deutschland nahezu vollständig aus kurzfristigen US-Kapitalanleihen an die Siegermächte bedient wurde. Nach dem Abruf der kurzfristigen Kapitalien durch die USA fiel das Reparationssystem in sich zusammen und die Zahlungen mussten 1932 vorzeitig eingestellt werden. Die Republik verlor wegen der Reparationszahlungen und der Tilgung der Auslandsanleihen, auf die sie sich nach dem Verlust aller Ersparnisse in der Inflation so massiv gestürzt hatte[45], systematisch ihre Währungsreserven, woraufhin am 13. Juli 1931 die gesetzlich festgelegte Gold- und Devisendeckung der Reichsmark von 40 Prozent des Notenumlaufs unterschritten wurde. Die Reichsmark steckte in einer Währungskrise. Alle Banken schlossen für mehrere Tage und der Devisenverkehr wurde genehmigungspflichtig. Deutschland war zahlungsunfähig und die Banken steckten ausgelöst durch die Währungskrise selbst in einer schweren Krise. Da die kurzfristigen Kredite meist in langfristige Investitionen angelegt worden waren, wurde das Problem verschärft. Gerade die Kommunen legten ihre kurzfristigen Kredite in der Regel in langfristige Investitionen im Sozialbereich an. Die Kredite ließen sich nur durch neue Kredite zurückzahlen.[46]

Die überwiegend von kleinen und mittelgroßen Betrieben geprägte sächsische und Dresdner Industrielandschaft war eine stark exportorientierte Industrie und sorgte für volkswirtschaftlich unverzichtbare Deviseneinnahmen. Mit dem Ausbruch der Welt-wirtschaftskrise ging der Export wegen sinkender Auslandsaufträgen zunehmend zu-rück. Protektionistische Schutz- und Einfuhrzölle sowie Importverbote der einzelnen Volkswirtschaften führten zu einem allgemeinen Rückgang des internationalen Handels. Die Folgen für Sachsen und Dresden waren im besonderen Maße ein Konjunkturrück-gang und eine steigende Massenarbeitslosigkeit. Das bedeutete für den Staat automatisch sinkende Steuereinnahmen und steigende Ausgaben an Hilfsbedürftige. Erhöhte Steuern belasteten zudem die Unternehmen zusätzlich, behinderten die Kapitalbildung und bargen ein erhöhtes Konkursrisiko der klein- und mittelständigen Betriebe, was wiederum bedeutete, dass sie nur sehr schwer Bankkredite erhielten.[47]

Der Zusammenbruch der Weltwirtschaft trug schließlich auch zum Aufstieg der NSDAP bei. Nicht enden wollende Schlangen standen vor dem Arbeitsamt und mussten von einer kümmerlichen Fürsorgeleistung leben. Immer mehr Menschen liefen darüber hinaus den extremistischen Parteien in die Arme und wandten sich von den demokrati-schen Parteien ab. Ende März 1930 zerbrach die Große Koalition zwischen SPD, Zen-trum, BVP, DDP und DVP unter dem sozialdemokratischen Reichskanzler Hermann Müller. Die Koalition zerbrach über der Frage einer finanziell wirksamen Reform der Arbeitslosenversicherung, welche dem Reich in der Wirtschaftskrise zunehmende Kosten verursachte. Die SPD lehnte am 27. März 1930 einem Vermittlungsvorschlag von Heinrich Brüning ab, und brachte damit ihren eigenen Reichkanzler Müller zum Fall.[48] Die künftigen Reichskabinette der Weimarer Republik sollten keinen parlamentarischen Rückhalt mehr haben. Mit dem Zentrumspolitiker Brüning begann am 29. März 1930 die Zeit der Präsidialkabinette, die an keine Koalition mehr gebunden waren und die auf Basis des Artikels 48 der Verfassung arbeiteten.[49]

Das Notverordnungsrecht und die Direktwahl des Reichspräsidenten durch das Volk bildeten eine zweite Struktur des Regierungssystems, in der neben der parlamentari-schen Konstituierung der Reichsregierung auch der Reichspräsident die Gesetzgebung ausüben konnte. Die Präsidiallösung wirkte antiparlamentarisch und damit auch gegen den pluralistischen Parteienstaat. Präsidiale Notverordnungspolitik wurde ab 1930 zur Norm, eine demokratische Lösung gab es nicht mehr. Mit der Ausdehnung der präsidia-len Macht stand den regierenden Personen und Gruppen um Brüning, Papen, Schleicher und Hitler eine Diktaturgewalt zur Verfügung, die über Notverordnungen, Reichstags-auflösungen und Ermächtigungsgesetz zur diktatorischen Alleinherrschaft führte.[50]

Schon Brünings Politik bestand aus immer drakonischeren Einsparungen, um die Ausgaben den sinkenden Einnahmen anzupassen. Dazu wurden neue Einkommensquel-len erschlossen, ohne dass die Ausgabenseite dabei vollkommen gedeckt wurde. Mit Hilfe des Notverordnungsrechts konnte die Deflationspolitik den Ländern und Gemein-den aufgezwungen werden. Während der Amtszeit Brünings wurden zahlreiche Steuern, Abgaben und Zölle mehrfach nach oben gesetzt. Gemeinden wurde das Recht einge-räumt, eine „Bürgersteuer“ zu erheben, die sich nach dem Einkommen staffelte.[51] Diese Maßnahmen reichten allerdings immer noch nicht aus, um Einnahmeverluste auszuglei-chen und die unaufhaltsam wachsenden Aufwendungen für soziale Zwecke abzudecken. Zudem fielen Reich, Länder und Gemeinden als Abnehmer von Dienstleistungen und Gütererzeugnissen aus. Durch Eingriffe ins Steuersystem sank die öffentliche Nachfrage rapide ab und führte zu weiteren Produktions- und Beschäftigungseinschränkungen, er-höhter Arbeitslosigkeit und neuen Einkommensverlusten. Diese Spirale setzte sich wei-ter fort, so dass die Politik der Notverordnungen die Wirtschaftsdepression förderte.[52]

Dadurch lastete schließlich eine erneute Zunahme der sozialpolitischen Probleme auf den Kommunen. Die Wirtschaftkrise schnitt die Expansion der sozial- und kulturpoliti-schen Entwicklung der Städte ab und überforderte den Wohlfahrtsstaat vollends. Stei-gende Arbeitslosenzahlen ruinierten die städtischen Finanzen völlig. Vergeblich forder-ten die Kommunen, dass das Reich die Gesamtkosten für die Erwerbslosenhilfe tragen sollte. Dadurch dass Brüning die Krise außenpolitisch instrumentalisierte, wurde die kommunale Selbstverwaltung weiter eingeschränkt, Notverordnungen bestimmten nun die Sparmaßnahmen der Gemeinden.[53] Mittels Deflationspolitik, also der Abwertung von Sachwerten und der Herabsetzung von Preisen, Löhnen und Tarifen, versuchte das Kabinett Brüning den Export zwar zu steigern und dadurch die Volkswirtschaft zu stär-ken, wegen der hohen Importzölle anderer Länder erwies sich das aber als Fehlkalkula-tion. Die Wirtschaft kam über den Export nicht in Schwung, weshalb die für die Repa-rationszahlungen benötigte gesunde Wirtschaft nicht hergestellt werden konnte.[54] Durch drei Notverordnungen zur „Sicherung von Wirtschaft und Finanzen“ vom 1. Dezember 1930, 5. Juni und 8. Dezember 1931 verfügte die Regierung über starke Kürzungen bei den Beamten- und Angestelltengehältern, den Staatsarbeiterlöhnen, den Pensionen und Renten sowie den Unterstützungszahlungen für Kriegsopfer und Arbeitslose. Um das ständig sinkende Steuereinkommen auszugleichen, wurde auch die Arbeitslosenversicherung gesenkt und zahlreiche Verbrauchersteuern eingeführt.[55]

Mit der präsidialen Notverordnung vom 5. Juni 1931 zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen wurde zwar ein Reichsfonds von 60 Millionen RM zur Erleichterung der kommunalen Wohlfahrtslasten eingerichtet, daran durften aber nur die Gemeinden teil-haben, welche nach den Grundsätzen der Sparsamkeit haushalteten und die vorgeschrie-benen Gehalts- und Lohnkürzungen durchführten. Gleichzeitig wurden mit dieser Not-verordnung die Staatsaufsichtsbehörden der Gemeinden ermächtigt, einen Ausgleich in den Gemeindehaushaltsplänen herzustellen. Dies konnte sie beispielsweise mit Steuer-erhebungen erzielen.[56] Eine weitere Notverordnung vom 24. August 1931[57] ermächtigte die Landesregierung, alle Maßnahmen im Verordnungswege vorzuschreiben, die zum Ausgleich der Haushalte von Ländern und Gemeinden erforderlich waren. Die Notverordnung vom 8. Dezember 1931 enthielt zudem einschneidende Bestimmungen zur Senkung von Preisen, Mieten und Zinsen. Brüning sah das Reich am Rande der Zahlungsunfähigkeit und wollte diesem drohenden Zustand unbedingt begegnen.[58]

Die wirtschaftliche Sanierung verband sich generell mit dem Schicksal der städtischen Selbstverwaltung. Eine Staatsaufsichtsbehörde konnte nun nach sächsischem Recht, der „Verordnung zur Sicherung der Haushaltsführung der Gemeinden und Gemeindeverbände“ vom 15. Juli 1931, Beschlüsse an Stelle der Gemeinden selbst fassen, worunter unter anderem Ortsgesetze über neue Steuererlasse zählten.[59] Diese sächsische Verordnung entstand auf der Basis der Notverordnung von Hindenburg vom 5. Juni 1931. Damit hatte die Staatsausichtsbehörde die Grundlage für Zwangsvollzugsmaßnahmen zur Umgehung der Gemeindeparlamente erhalten. Sie überwachte die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung sowie die Kassenlage, die Vermögensverwaltung und das Schuldenwesen der Gemeinden und traf notfalls Maßnahmen zur Kürzung der Gemeindeausgaben. Aufgrund der Notverordnung vom 24. August 1931 erließ die sächsische Regierung die „Verordnungen zur Sicherung des Staatshaushalts und der Haushalte der Gemeinden“ vom 21. September 1931 für den Freistaat, die vor allem die Stellung des Oberbürgermeisters in den gemischten Ausschüssen gegenüber den Stadtverordneten stärkte. Hauptsächlich wurde aber der Stadtrat ermächtigt, die erforderlichen Einsparungsmaßnahmen zu ergreifen, wobei keine Maßnahmen oder freiwillige neue Aufgaben übernommen werden durften, die eine Belastung des Gemeindehaushalts bedeuteten.[60] Gemeinden, deren Haushalt sich nicht im Gleichgewicht befand, was fast alle betraf, wurden jede Ausgabe, für die keine Deckungsmittel bereitstanden, verboten. Gegen die Weigerung des Stadtrates, gegenteilige Beschlüsse der Stadtverordneten auszuführen, wurden die Rechtsmittel, welche die Stadtverordneten in einem solchen Falle hatten, beseitigt. Gleichzeitig wurde der Stadtrat der größeren Städte ermächtigt, alle erforderlichen Einsparungsmaßnahmen zu ergreifen. Stadtverordnete konnten praktisch aus der Gestaltung des Haushaltsplanes ausgeschlossen werden, in einigen Gemeinden konnte selbst der Rat gegenüber dem Bürgermeister an Einfluss verlieren. Aber selbst die gewissenhaftesten Bürgermeister konnten sich nicht den Dienstbefehlen der vorgesetzten Behörde verweigern.[61] Trotz der zahlreichen Notverordnungen gelang es der Reichsregierung aber niemals eine Stabilisierung der Gemeindefinanzen herbeizuführen.[62]

Oscar Mulert, Präsident des Deutschen Städtetages, konstatierte durch die rigorosen Maßnahmen der Präsidialkabinette nicht nur eine Verfassungskrise, sondern auch eine zunehmende Krise der Selbstverwaltung. Die Beschränkungen der Gemeinden in finanzieller, rechtlicher und politischer Art schwächten die Selbstverantwortung immer mehr. Diese Beschränkungen „führen, verstärkt durch die allgemeine Erschütterung unseres politischen Lebens, zu jener seelischen Krise der Selbstverwaltung, die eine staatspolitische Gefahr bedeutet“. Die Zwangsfestsetzung von Steuern durch Staatskommissare und Aufsichtsbehörden bedeuteten eine so starke Einschränkung der Selbstverwaltung, dass sie praktisch kaum noch vorhanden war.[63]

2.2 Das Dresdner Regierungs- und Verwaltungsgefüge

Das Grundprinzip der städtischen Selbstverwaltung für Sachsen bildete erstmals die „Allgemeine Städteordnung für das Königreich Sachsen“ vom 2. Februar 1832, welche nach dem Vorbild der Reformen des Freiherr vom Stein entstanden war. Neben dem die Verwaltung führenden Stadtrat standen nun als Kontrollorgan die Stadtverordneten mit festen Vollmachten. Sie wählten den Stadtrat und hatten weitgehende Aufsichts- und Beschlussrechte vor allem in Vermögens-, Haushalts-, Rechts- und Verfassungsangele-genheiten.[64] Die Allgemeine Städteordnung von 1832 beruhte im Wesentlichen auf fünf Grundsätzen: Einheit des Gemeindebezirkes, Vertretung der Gemeinde durch selbst ge-wählte Stadtverordnete gegenüber dem Stadtrat, Verwaltung der Stadt durch den Stadt-rat unter Kontrolle der Stadtverordneten, Selbstverwaltung des Gemeindevermögens und Trennung der Verwaltung von der Rechtspflege. Die Stadtverordneten berieten und beschlossen über Abgaben und Lasten, Haushaltsplan und Verfassung der Stadt. Mit all diesen Dingen befasste sich auch der Stadtrat. Je nach Angelegenheit ging die Initiative dabei von einem der beiden Gremien aus, wobei der Stadtrat vor allem den verwaltungstechnischen Aspekt betrachtete.[65] An diesen grundsätzlichen Ausprägungen sollte sich auch während der Zeit der Weimarer Republik nichts ändern.

Mit der Entstehung der Weimarer Republik gab es aber Bestrebungen, eine neue, moderne sächsische Gemeindeordnung zu verfassen. Für den Entwurf der Sächsischen Gemeindeordnung vom 1. August 1923 zeichnete sich in hohem Maße der Schriftsteller Edmund Fischer verantwortlich. Fischer war Mitglied der MSPD, Landtagsabgeordne-ter, Dresdner Stadtverordneter und 1924 deren Stadtverordnetenvorsteher. Bei seinem Entwurf schwebten ihm zum Teil die Vorbilder der englischen Selbstverwaltung vor. Sein Entwurf hob den Unterschied zwischen Stadt- und Landgemeinden auf und führte die Einheitsgemeinde ein. Der Gemeinderat als beschließende Körperschaft verwaltete die Gemeinde. Der Staatsaufsicht sollten nach dem Leitsatz „Ein freies Volk regiert sich selbst“ enge Grenzen gezogen werden.[66]

Nach Überarbeitung durch den sächsischen Innenministers Lipinski wurde das Ge-setz schließlich im Sächsischen Landtag mit den Stimmen der SPD und KPD am 1. Au-gust 1923 durchgebracht. Die dadurch dem Stadtparlament gegebenen nahezu uneinge-schränkten Beschluss- und Bewilligungsrechte, seine Befugnis zum Eingreifen in die laufende Verwaltung und in die Geschäftsverteilung des Rates führte zu zahlreichen Konflikten. Die gewählten Vertreter der Gemeinden konnten frei über Ausgaben ent-scheiden, ohne die mit der Verwaltung beauftragten Stadt- und Gemeinderäte rückfra-gen zu müssen. Die Gemeindeparlamentarier hatten dadurch versucht, sich zusätzlich in der Gunst der Wähler beliebter zu machen, indem sie ohne Deckung Ausgaben beschlossen. Sie hatten durch die Gemeindeordnung von 1923 das entsprechende Übergewicht und brauchten keine Rücksicht auf die städtischen Finanzen zu nehmen.[67] Külz meinte dazu nur, dass die erste Gemeindeordnung „für die Praxis unbrauchbar“ war.[68] Zwei Jahre später und nach langen Kämpfen erschien deshalb am 15. Juni 1925 die überarbeitete Fassung der Sächsischen Gemeindeordnung, die diesmal von den Stimmen der bürgerlichen Parteien und dem rechten Flügel der SPD getragen wurde.[69]

Demnach wurde dem Bürgermeister und Gemeinderat die alleinige Leitung und verantwortliche Durchführung der laufenden Verwaltung zurückgegeben und in den gemischten Ausschüssen von Gemeinderat und Gemeindeverordneten erhielt in der Regel wieder der Fachdezernent des Gemeinderates den Vorsitz. So hatten die Gemeindeverordneten auch kein Recht mehr zur Geschäftsverteilung innerhalb des Rates.[70] Auch die unmittelbare Einwirkung der Gemeindeverordneten auf Anstellung und Entlassung der Beamten wurde auf ortsgesetzlich zu bestimmende wichtige Posten beschränkt. Dem Gemeinderat als ausführendes Organ wurde mit der Novelle wieder stärkerer Einfluss zugestanden, damit er nicht mehr als „das Organ der Gemeindeverordneten“ galt.[71] Vor allem trat an die Stelle des Einspruchrechts des Gemeinderats gegenüber den Beschlüssen der Gemeindeverordneten wieder das Erfordernis der Zustimmung des Rates, sowohl bei Ortsgesetzen als auch in allen Angelegenheiten des Haushaltsplans. Alles in allem ermöglichte das immerhin wieder eine sachliche Zusammenarbeit zwischen Gemeinderat und Gemeindeverordneten, auch wenn Zusammenstöße und Einigungsverfahren besonders in Finanzfragen und sozialen Angelegenheiten nicht ausblieben. In der Selbstverwaltung der sächsischen Gemeinden war damit eine Zusammenarbeit zwischen dem Berufsbeamtentum mit seinen sachlichen Kenntnissen und Erfahrungen sowie den Vertretern des Volkes entstanden.[72]

Die Gemeindeverordneten hatte nun das Recht, über alle Gemeindeangelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Ortsgesetz anderen Stellen übertragen waren, zu beschlie-ßen.[73] Ansonsten wachten sie „peinlichst über ihre Kompetenzen“.[74] Naturgemäß woll-ten sie, dass der Rat nur ihre Beschlüsse ausführt. Nach konstitutionellem parlamenta-rischen Prinzip mussten sich Gemeinderat als Exekutive und Gemeindeverordnete als Kontrollorgan gegenüberstehen. Für das Schicksal des Rates bedeutete das, dass die Ratsbeschlüsse von den Fraktionen im Gemeindeparlament nicht respektiert, sondern höchstens als Diskussionsgrundlage gesehen wurden. Hier kam vieles auf die Integrität des Bürgermeisters und seines Rückhalts im Gemeindeparlament an.[75]

Alljährlich wählten die Stadtverordneten aus ihrer Mitte ihren Stadtverordnetenvor-steher. Sie wählten außerdem den oder die Bürgermeister und die berufsmäßigen Rats-mitglieder erstmalig auf sechs Jahre. Die Wiederwahl erfolgt dann auf weitere zwölf Jahre.[76] Wählbar war jeder mindestens 25 Jahre alte, seit mindestens einem Jahr reichs-angehörige unbescholtene Deutsche ohne Unterschied des Geschlechts. Seinen Wohn-sitz musste ein frisch gewählter Bürgermeister in der Gemeinde nehmen. Die ehrenamt-lichen Gemeinderäte wurden auf drei Jahre nach dem Grundsatz der Verhältniswahl von den Gemeindeverordneten gewählt.[77] Die Gemeindeverordneten selbst wurden auf drei Jahre in allgemeiner und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl von den wahlberechtigten Gemeindeeinwohnern gewählt.[78] Die Amtsperiode der unbesoldeten Gemeinderäte war an den Zyklus der Gemeindeverordneten geknüpft.[79]

Der Gemeinderat unter der Leitung des Bürgermeisters war für die Ausführung und für Ausführungsbestimmungen von Gemeindeangelegenheiten verantwortlich. Ansons-ten konnte sich der Gemeinderat mit allen möglichen Eingaben an die Gemeindeverord-neten, genauer an die Hauptkanzlei mit dem Stadtverordnetenvorsteher, wenden und diese Anliegen müssen dann auch von den Gemeindeverordneten behandelt werden.[80]

Hat es bei der Zusammenarbeit zwischen Gemeindeverordneten und Gemeinderat einmal keine Einigung gegeben, so wurde ein spezielles Verfahren in Gang gesetzt. Ein Einigungsausschuss bestehend aus einem Drittel Ratsmitglieder und zwei Drittel Gemeindeverordnete mit dem Bürgermeister als Vorsitzenden konnte einberufen werden. Brachte auch der Einigungsausschuss keine Übereinkunft, so konnte jedes der beiden Kollegien die Gemeindekammer anrufen.[81] Die Gemeindekammer war dabei ein in die Aufsichtsinstanz eingeschaltetes Kollegium, welches aus zehn vom Landtag gewählten Gemeindevertreter und einem Staatsbeamten als Vorsitzenden bestand. Diese Kammer musste eine Entscheidung über den strittigen Sachverhalt fällen. Da die Anrufung der Gemeindekammer dem Selbstverwaltungsrecht zuwider lief, sollte die Gemeindekammer nach Möglichkeit nur selten angerufen werden.[82]

In der Zeit der Weltwirtschaftskrise wurde die Gemeindekammer weitgehend ausgeschaltet. Bei Unstimmigkeiten zwischen Gemeinderat und Gemeindeverordneten wurde die Angelegenheit an die Staatsaufsichtsbehörde weitergeleitet. Getragen wurde diese Weiterleitung an die Staatsaufsicht durch die Notverordnung des Reichspräsidenten „zur Sicherung der Haushalte von Ländern und Gemeinden“ vom 24. August 1931.[83] Die Aufsichtsbehörde verordnete ihre Entscheidung daraufhin im Zwangsvollzug über die betreffende Gemeinde.

Dem sächsischen Ministerium des Innern waren sämtliche Behörden der inneren Verwaltung in Sachsen nachgeordnet. Diese innere Verwaltung bestand aus den Kreis- und Amtshauptmannschaften, welche die Staatsaufsichtsbehörden über die Gemeinden waren. Das Ministerium ist somit selbst Aufsichtsbehörde dieser Mittelbehörden, ge-nauer der Kreishauptmannschaften, die unmittelbar delegierte Organe der Landesregie-rung waren. Die Kreishauptmannschaften waren wiederum Aufsichtsbehörden über die Amtshauptmannschaften und der größeren Städte.[84] Die Kreishauptmannschaften waren bürokratisch organisiert, das heißt jede Entscheidung stand grundsätzlich dem Kreis-hauptmann allein zu. In gewissen Fällen entschied die Kreishauptmannschaft kollegial durch den Kreishauptmann und zwei Räte oder durch den Kreisausschuss. Dieser setzte sich aus dem Kreishauptmann als Vorsitzenden und den von den Bezirksversammlun-gen beziehungsweise Gemeindeverordneten der bezirksfreien Städte gewählten Abge-ordneten zusammen. In Sachsen gab es während der Zeit der Weimarer Republik fünf Kreishauptmannschaften. Im Zuge von Einsparungsmaßnahmen wurde eine Kreishaupt-mannschaft zum 1. Juli 1932 hin aufgelöst. Das Gebiet Bautzen fiel unter die Amtsge-walt der Dresdner Kreishauptmannschaft mit dem Kreishauptmann Wilhelm Buck.[85]

Die insgesamt 27 Amtshauptmannschaften waren das erstinstanzliche Organ der sächsischen Landesverwaltung und Polizeibehörde in allen Angelegenheiten, die nicht den Gemeinden übertragen waren. Die Amtshauptmannschaften waren die Aufsichtsbe-hörden über die kleineren Gemeinden und ebenso wie die Kreishauptmannschaften wa-ren sie bürokratische Behörden. Jede Amtshauptmannschaft bildete einen Bezirksver-band, der ein auf den Gemeinden aufgebauter Kommunalverband mit eigener Rechts-persönlichkeit und eigenem Verwaltungsaufwand war. Der Bezirksverband, dem aus den Reichssteuern gewisse Anteile zuflossen und der auch ein eigenes Besteuerungs-recht hatte, musste gemeinnützige Bezirksangelegenheiten erledigen. Der Bezirksver-band hatte den Gemeinden beispielsweise Zuschüsse zu den Wegbauten zu gewähren, Arbeitsnachweise zu unterhalten und für Verkehrsverbesserungen im Bezirk zu sorgen.

Neben den Bezirksgemeinden existierten die bezirksfreien größeren Städte, die den Bezirksverbänden zugewiesenen Aufgaben selbständig zu erfüllen hatten. Dresden gehörte aufgrund seiner Größe zu den bezirksfreien Städten und hatte deshalb nicht die Amtshauptmannschaft, sondern die Kreishauptmannschaft als übergeordnete Staatsbehörde über sich stehen. Während also die bezirksfreien Städte den Kreishauptmannschaften unterstanden, unterstanden bezirkszugehörige Gemeinden der Aufsicht der Amtshauptmannschaften, die selbst wiederum der Aufsicht der Kreishauptmannschaften unterstanden.[86]

Die Rechtsverhältnisse der Landeshauptstadt Dresden regelte deren Verfassung vom 8. April 1924, welche die Gemeindeordnung auf kommunaler Basis ergänzen sollte und am 9. Mai 1924 in Kraft trat.[87] Da Wilhelm Külz ab dem 1. August 1923 zweiter Bürgermeister von Dresden war, war er an der Ausarbeitung der Verfassung der Landeshauptstadt beteiligt. Die Verfassung wurde in einem Ausschuss ausgehandelt, dem Vertreter des Stadtrates und der Stadtverordneten angehörten. Beide Gruppen hielten nach den Sitzungen jeweils Rücksprache mit ihren Gremien.[88]

Der Verfassung zufolge bestand der Stadtrat als Körperschaft aus dem Oberbürger-meister, dem zweiten Bürgermeister, der zugleich Stellvertreter des Oberbürgermeisters war, dem dritten Bürgermeister, zugleich zweiter Stellvertreter des Oberbürgermeisters, und den 36 Stadträten. Unter diesen befanden sich drei Stadtbauräte, jeweils ein Baurat für das Hochbauamt, das Tiefbauamt und die städtischen Betriebe. Die Bürgermeister und 14 Stadträte einschließlich der Bauräte waren berufsmäßige Ratsmitglieder. Mindestens sechs dieser hauptamtlichen Ratsmitglieder, darunter nicht die drei Stadtbauräte, mussten zum Richteramt oder höherem Verwaltungsdienst befähigt sein.[89] Die meisten Ratsmitglieder verfügten aufgrund ihrer langen Dienstzeit über große Erfahrungen in der Verwaltungsarbeit.[90] In Zeiten von finanzieller Not blieben Stadtratsstellen nach dem Ausscheiden eines Mitglieds auch schon einmal unbesetzt. So gab es im Sommer 1924 in Dresden einschließlich der Bürgermeisterposten nur 16 hauptamtliche Stadträte.[91] Die dritte Bürgermeisterstelle blieb nach dem Ausscheiden von Emil Nitzsche aus dem Amt seit 1927 aus Kostengründen unbesetzt.[92]

Dem Oberbürgermeister oblag die Leitung der Stadtverwaltung, dem zweiten Bürgermeister die Leitung des Finanzamtes und dem dritten Bürgermeister die Leitung des Wohnungsamtes. Den besoldeten Ratsmitgliedern wurde die Leitung der wichtigeren und größeren Ämter anvertraut, unter anderem die des Verfassungsamtes, des Schulamtes oder des Wahlfahrtspolizeiamtes. Den ehrenamtlichen Stadträten wurde im Allgemeinen die Leitung und Verwaltung der kleineren Betriebe und Anstalten zugestanden, darunter die Gartenverwaltung, das Marstall- und Bestattungsamt mit dem Feuerbestattungsamt, die städtischen Bäder oder die verschiedenen Krankenanstalten. Grundsätzliche Voraussetzung bei der Übertragung von Dezernaten auf ehrenamtliche Ratsmitglieder war, dass diese ihr Stadtratsamt mindestens ein Jahr innegehabt hatten.[93] Dem Stadtrat wurde die Beschlussfassung über die Gemeindeangelegenheiten bezüglich der Aufnahme von Schulden, der Vergabe von Darlehen gegen entsprechende Sicherheit, die Verwendung von Anleihemitteln und von Teilen des Vermögens der Stadt sowie die in der Verwaltung des Rates stehenden Stiftungen übertragen. Weiterhin kam die Verwaltung der städtischen Stiftungen hinzu. Generell verwaltete der Rat die Gemeindeangelegenheiten und Gemeindesteuern, stellte die haushaltsplanmäßigen Beamten, Angestellten und Arbeiter ein oder verfügte über deren Entlassung. Er bereitete außerdem die Verhandlungen der Stadtverordneten vor, führte nach eigener Zustimmung deren Beschlüsse aus und verwaltete die der Gemeinde zustehende Polizei. Der Stadtrat musste zudem seine Zustimmung bei Ortsgesetzen geben und er stellte die Haushaltspläne für die Stadt auf.[94]

In dringenden Fällen war der Stadtrat nach § 7 der Verfassung der Landeshauptstadt Dresden befugt, ohne Zustimmung der Stadtverordneten im Haushaltsplan nicht vorge-sehene Ausgaben zu tätigen, „wenn sie nicht ohne wirtschaftliche Schädigung der Stadt vermieden oder aufgeschoben werden können“. Dabei entschied der Stadtrat nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Voraussetzung für die Dringlichkeit gegeben war.[95]

Neben dem Gesamtrat, in dem sich alle Stadträte trafen, um sämtliche Beschlüsse zu fassen, bestanden die drei Ratsabteilungen, zu denen sich nur die jeweiligen Ratsmit-glieder gesellten. Weiterhin gab es neben den Ratsausschüssen auch gemischte Aus-schüsse mit den Stadtverordneten und weiteren ehrenamtlichen Mitgliedern. So be-stimmte es die neue Geschäftsordnung des Rates vom 15. Juli 1927.[96] Diese regelte die Gliederung des Rates und die Zuweisung der Mitglieder des Rates in die Abteilungen und Ausschüsse. Außerdem regelte sie die Zuständigkeit des Gesamtrates, der einzelnen Ausschüsse und Abteilungen sowie die Zuständigkeit der einzelnen Verwaltungsäm-ter.[97] Oberbürgermeister Dr. Bernhard Blüher hatte sich um eine Verbesserung der städtischen Rechtsverhältnisse und um eine Neuordnung und Vereinfachung der Stadtverwaltung bemüht, weshalb diese neue Ratsgeschäftsordnung entstanden war.[98]

Den drei Ratsabteilungen standen die drei Bürgermeister der Stadt vor, wobei der Oberbürgermeister gleichfalls Mitglied von allen drei Ratsabteilungen war. Er konnte auch an allen Ausschusssitzungen teilnehmen, wobei hier die Verantwortung des Vorsitzenden vom Oberbürgermeister zu einem ständigen Vertreter übergeben wurde.[99]

Auf die Abteilungen wurden viele wichtige Angelegenheiten der Gemeindeobrigkeit verteilt, um eine Geschäftserleichterung zu erreichen. Dazu gehörten unter anderem Aufgaben wie die Begutachtung von Einbürgerungsgesuchen, Angelegenheiten des Be-zirksschulamtes und der Volks- und Berufsschulen, der An- und Verkauf von Wertpa-pieren, die Verhängung von Dienststrafen oder die Investition von Geldern. Außerdem wurden die einzelnen Ämter den drei Ratsabteilungen zugeordnet. So gehörten zum Beispiel das Statistische Amt, das Versicherungsamt oder das Rechnungsamt zur I. Ratsabteilung, während das Finanzamt, die Sparkasse oder das Steueramt zur II. Ratsab-teilung gehörten. Der III. Ratsabteilung gehörten unter anderem das Wohnungsamt oder das Amt für Leibesübungen an.[100] An ständigen Ratsausschüssen existierten beispiels-weise der Ältestenausschuss, der wichtige Repräsentations- und Personalangelegenhei-ten vorbereitete und dem Oberbürgermeister bei der Verteilung der Ratsgeschäfte, also der Zuweisung an die Ratsabteilungen und Ausschüsse, half.[101] Es gab ebenfalls einen Beamtenwahlausschuss oder die Ratsausschüsse für die Genehmigung und Untersagung von Gewerben.[102] Zunehmend verlagerte sich nach der Verabschiedung der Verfassung der Landeshauptstadt Dresden vom 8. April 1924 das Schwergewicht der kollegialen Beratung und Beschlussfassung mehr und mehr in die ursprünglich nur vorberatenden Gremien, also in die Ratsabteilungen, die Ratsausschüsse, bei den Stadtverordneten die Stadtverordnetenausschüsse und die ständigen gemischten Ausschüsse.[103] Hier wurde jeweils ein Vorschlag zur Geschäftssache ausgearbeitet, der dann in den Ratsabteilungen oder dem Gesamtrat von einem Berichterstatter vorgetragen wurde. Anschließend konnte eine Aussprache folgen oder mittels Anträgen noch Änderungen vorgenommen werden. Zuletzt stimmte der Gesamtrat über den Vorschlag ab, was auf Annahme, Ablehnung oder Annahme unter bestimmten Änderungen hinauslief. Da oftmals die Vorschläge der vorberatenden Gremien mit auf den Tagesordnungspunkten standen, schriftlich bereits an die Ratsmitglieder verteilt worden waren oder es entsprechende Aushänge, diese vor allem über Entscheidungen von Grundstücksankäufen, im Rathaus gab, wurde nicht selten auf die Berichterstattung verzichtet und man ging gleich zur Abstimmung über. Zur Vereinfachung der Protokollführung in den Sitzungen des Gesamtrates verfügte Oberbürgermeister Külz am 24. August 1932 gar, dass alle angemeldeten Tagesordnungspunkte mit einem schriftlich formulierten Beschlussvorschlag versehen werden sollten.[104]

Neben den Ratsausschüssen bestanden gemischte Ausschüsse, in denen sowohl Stadträte als auch Stadtverordnete und Sachverständige der betreffenden Sachgebiete saßen. Die Sachverständigen wurden durch die Stadtverordneten in den Ausschuss gewählt und besaßen ebenfalls Stimmrecht.[105] Die gemischten Ausschüsse sollten hauptsächlich dazu dienen, Streitigkeiten zwischen Stadtrat und Stadtverordneten vor einer Beschlussfassung in einer Angelegenheit beizulegen. Zudem konnten die Sachverständigen den Gemeindebeamten Wünsche der Bevölkerung mitteilen.[106] Die Ausschüsse waren weder parteiparitätisch besetzt, noch personell zwischen Stadtrat und Stadtverordneten ausgeglichen. In bis auf zwei Ausschüssen waren die Stadtverordneten ab Mai 1932 zahlenmäßig höher vertreten. Vor dieser Änderung gab es nur 12 von den 35 Ausschüssen, in denen die Stadtverordneten mehr Abgeordnete sitzen hatten als der Stadtrat. In den restlichen Ausschüssen war die personelle Besetzung zwischen den beiden Gremien ausgewogen.[107] Generell bestanden diese Ausschüsse auf dem Papier dauerhaft, nur selten kamen in der Zeit der Weimarer Republik neue Ausschüsse hinzu oder wurden welche abgeschafft. Zusätzlich zu den ständigen Ausschüsse gab es zehn nichtständige Ausschüsse, die nur bei Bedarf zusammentraten.[108] Allmählich umfassten die Ausschüsse alle Lebensbereiche und daraus waren ehrenamtliche Mitglieder, die weder dem Stadtrat noch den Stadtverordneten angehörten, zu sachlicher und verantwortungsvoller Mitarbeit aufgerufen.[109]

Dem Oberbürgermeister unterstand das Ratsdirektorium zur Führung seiner Geschäf-te. Dem Ratsdirektorium waren die Hauptkanzlei, das Statistische Amt, das Rechnungs-amt, das Ratsarchiv und die Stadtbibliothek, die Verwaltung der Dr. Güntzschen-Stif-tung, das Wohnungsschiedsamt, die Raumstelle und das Versicherungsamt angegliedert. Der Oberbürgermeister berief ferner die Gesamtratssitzung ein, bestimmte deren Tages-ordnungen und hatte als Vorsitzender die Leitung der Sitzung inne. Generell regelte und beaufsichtigte der Oberbürgermeister mit Hilfe der Gemeindeordnung[110] und der Ge-schäftsordnung des Rates die Organisation und den Geschäftsgang des Rates. Innerhalb der durch Gesetz gezogenen Grenzen erließ er Dienstanweisungen, an die die Ratsmit-glieder gebunden waren. Besonders wichtig war die Bestimmung in der Ratsgeschäfts-ordnung, dass die dem Finanzvorstand vorbehaltenen allgemeinen Anordnungen in Be-zug auf den Haushaltsplan der Zustimmung des Oberbürgermeisters bedurften. Durch das allgemeine Leitungs- und Aufsichtsrecht in Verbindung mit dem erhöhten Einfluss auf die sachlichen Entscheidungen im Rat, der dem Oberbürgermeister durch die Rats-geschäftsordnung eingeräumt ist, hatte er eine starke Stellung im Stadtrat. Er hatte dabei keinen entscheidenden Einfluss auf die Willensbildung, war aber in der Lage, durch die Geschäftsverteilung etwaigen Ressortpartikularismus einzelner Ratsmitglieder wirksam entgegenzutreten. Damit sorgte er für eine einheitliche Linie der Verwaltung.[111]

Eine besondere Stellung im Stadtrat nahm der Finanzdezernent ein. Dort, wo Organe des Rates über kostenintensive städtische Vorhaben und Angelegenheiten entschieden, übte er einen nachhaltigen Einfluss in der Sache selbst. Hierbei war er in besonders wichtigen Fällen in der Lage, die Entschließung des Gesamtrates oder der Stadtverordneten zu veranlassen. Selbst diese vermochte er durch sein Veto zu nochmaliger gründlicher Behandlung der Sache zu nötigen, wenn Schaden für eine gesunde Finanzwirtschaft drohte. Bei einzelnen wichtigen Entschließungen waren die Organe des Rates an die Zustimmung des Finanzamtsvorstandes gebunden.[112] Generell durfte keine wesentliche Ausgabe von irgendeiner Geschäftsabteilung geleistet werden, zu welcher der Finanzbürgermeister nicht seine Zustimmung gegeben hatte.[113]

Als Stadtratsmitglied hatte man auch sonst vielfältige Verpflichtungen. Es mussten nicht nur alle sich ergebenden Belange der Stadt Dresden bearbeitet und darüber entschieden werden. Auch zahlreiche Einladungen von örtlichen Vereinen, Verbänden oder Betrieben sollten im Interesse eines bürgernahen Auftretens der Räte wahrgenommen werden. Je nach Wichtigkeit des Anlasses im öffentlichen Leben der Stadt besuchten Abordnungen aus dem Stadtrat, den unterstellten Ämtern oder der Oberbürgermeister selbst die betreffenden Veranstaltungen.

Für das Stadtverordnetengremium bestimmte die Verfassung der Landeshauptstadt Dresden, dass die Zahl der Mitglieder 75 beträgt und diese nach dem Verhältniswahl-recht zu wählen sind. Von den Stadtverordneten wurden wiederum die ehrenamtlichen Stadträte gewählt sowie die ehrenamtlichen Mitglieder der gemischten Ausschüsse. Deren Amtszeit endete mit der Legislaturperiode der Stadtverordneten, nach jeder Stadtverordnetenwahl mussten die ehrenamtlichen Stadträte demzufolge neu gewählt werden, womit es möglich war, dem Stadtrat eine parteipolitische Prägung zu geben.[114]

In der Neufassung der Geschäftsordnung der Stadtverordneten von 1926 tauchte zum ersten Mal der Begriff „Gruppen“ auf, womit die einzelnen Fraktionen gemeint waren. Gegeben hat es die Gruppierungen freilich schon vorher. Demnach hatte jede sich bildende Gruppe ihre eigene Bezeichnung, die Namen ihrer Mitglieder und Gäste sowie des Fraktionsvorsitzenden zu melden. Neu war ebenfalls der Einsatz eines aus dem Vorsteher und den Gruppenvorsitzenden gebildeten Ältestenausschusses. Ferner wurden dem Vorsteher Ordnungsmittel zugestanden, was seine Position sehr verstärkte.[115]

Traditionell stellte die stärkste Fraktion den Stadtverordnetenvorsteher, der vom Gremium durch jährliche Wahl bestätigt wurde. Seine Amtsdauer umfasste ein Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember.[116] Von 1927 bis Ende 1932 nahm der Volksschullehrer Clemens Dölitzsch von der SPD diese Position ein. Die beiden Stellvertreter wurden von den beiden nächstgrößten Parteien gestellt, von 1929 bis 1931 in diesem Falle die Abgeordneten Holst aus der DVP und Müller aus der DNVP. Bis auf die NSDAP und die KPD hielten sich alle Fraktionen bis einschließlich 1931 an dieses traditionelle parlamentarische Prozedere und bestätigten diese drei Vorsteher der Reihe nach.[117] Der Vorstand insgesamt wurde dem Stärkeverhältnis der Fraktionen entsprechend gebildet.[118] Anfang 1932 brachen aber auch die konservativen Parteien aus diesem Prozedere aus und stellten ihren eigenen Kandidaten für das Amt des Stadtverordnetenvorstehers auf. Dölitzsch wurde in diesem Jahr nur mit zwei Stimmen Vorsprung gegenüber seinem Gegenkandidaten Kaiser von der DVP, für den diesmal auch die NSDAP gestimmt hatte, bestätigt.[119]

Die Wahlen der Vorsteher und Ausschüsse nach einer Neubildung der Stadtverord-netenversammlung wurde in der Regel von Grundsatzerklärungen begleitet. So äußerte der KPD-Fraktionsvorsitzende Schrapel Anfang 1930: „Mit der Verschärfung der Widersprüche des Kapitalismus geht die Bourgeoisie in ihrem Kampfe gegen die Arbeiterklasse zu den Methoden der faschistischen Diktatur über. Die Sozialdemokratie war es, die der Bourgeoisie die Mittel für ihre Aufrüstung, zur Vorbereitung des Feldzuges gegen den proletarischen Staat bewilligte [...] Auf der gleichen Linie liegt die Politik der Nationalsozialisten [...] Es lebe der Kampf um die proletarische Diktatur! Es lebe der Kampf für ein Sowjetdeutschland!“ Die Kommunisten stellten damals die radikalste Opposition in Dresden und verweigerten zudem jede Koalition, oft auch die Beteiligung an der parlamentarischen Arbeit der Stadtverordneten.[120]

[...]


[1] Külz: Die zukünftige Ausstellungspolitik der Stadt Dresden, S. 19.

[2] Vgl. Hofmann: Zwischen Rathaus und Reichskanzlei, S. 81.

[3] AdL, LDPD, „Aus meiner beruflichen Tätigkeit“, S. 30.

[4] Vgl. Hobsbawm: Das Zeitalter der Extreme, S. 146.

[5] Vgl. Krippendorff: Die Liberal-Demokratische Partei Deutschlands in der Sowjetischen Besatzungszone 1945/48, S. 48.

[6] Vgl. beispielsweise AdL, LDPD, „Aus meiner beruflichen Tätigkeit“, S. 150, die Antrittsrede als Dresdner Oberbürgermeister. Zwischen 1918 und 1933 schrieb Külz rund 800 Artikel und Aufsätze, vgl. Behrendt: Wilhelm Külz, S. 268, Anm. 76.

[7] Vgl. Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 1. August 1923 in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juni 1925.

[8] Vgl. Hermann: Oberbürgermeister der Stadt Dresden Wilhelm Külz, S. 144.

[9] Siehe dazu seine Reden auf den Sächsischen Gemeindetagen und dem Deutschen Städtetag sowie auch seine Amtantrittsrede als Dresdner Oberbürgermeister vom 1. April 1931: StA D, Ratsarchiv, Sächsischer Gemeindetag, Band 3, Bl. 207, Vorstande des Sächsischen Gemeindetages (Hrsg.): Bericht über die Verhandlungen des Sächsischen Gemeindetages in Chemnitz am 7. und 8. Oktober 1921. Nach stenographischen Niederschriften, o. Ort 1921, S. 13ff., der Bericht ist Teil des Aktenbandes; StA D, Ratsarchiv, Deutscher Städtetag, Bl. 92, Verhandlungen des Sechsten Deutschen Städtetages am 25. und 26. September 1924 in Hannover, Vortrag von Külz zur „Wiederherstellung der Selbstverwaltung im Reich und in den Ländern“, S. 11ff.; StA D, Ratsarchiv, Sächsischer Gemeindetag, Band 4, Bl. 88, Vorstande des Sächsischen Gemeindetages (Hrsg.): Bericht über die Verhandlungen des Sächsischen Gemeindetages in Zittau am 23. und 24. Oktober 1925, o. Ort, 1925, S. 67ff., der Bericht ist Teil des Aktenbandes; Ebenda, Bl. 239, Vorstand des Sächsischen Gemeindetages (Hrsg.): Bericht über die Verhandlungen des Sächsischen Gemeindetages in Dresden am 3. u. 4. Dezember 1928, o. Ort 1928, S. 99ff., der Bericht ist Teil des Aktenbandes; AdL, LDPD, „Aus meiner beruflichen Tätigkeit“, S. 149ff.

[10] Vgl. StA D, Ratsarchiv, Rats-Sitzungs-Protokolle auf das Jahr 1931; StA D, Ratsarchiv, Rats-Sitzungs-Protokolle auf das Jahr 1932; StA D, Ratsarchiv, Rats-Sitzungs-Protokolle auf das Jahr 1933.

[11] Wilhelm Külz hat, abgesehen von dem nicht zugänglichen Manuskript „Aus dem Leben einer Pfarrersfamilie“, ein rund 470 Seiten umfassendes Erinnerungswerk für seine Familie hinterlassen. Bis 1948 fügten sich in unregelmäßigen Abständen weitere rund 340 Seiten Tagebuchniederschriften hinzu. Die Lebenserinnerungen liegen heute im Archiv des Liberalismus, Gummersbach (kurz: AdL). Unterteilt ist das „Manuskript Lebenserinnerungen“ in sieben Kapitel, die einzelnen Teile lauten wie folgt: „Aus meinem menschlichen Werdegang“ (LDPD, Sachakten Nr. 5: Külz, Wilhelm (Manuskript Lebenserinnerungen Teil 1)), „Aus meiner beruflichen Tätigkeit“ (LDPD, Sachakten Nr. 6: Külz, Wilhelm (Manuskript Lebenserinnerungen Teil 2), S. 1 – 135; LDPD, Sachakten Nr. 7: Külz, Wilhelm (Manuskript Lebenserinnerungen Teil 3), S. 136 – 172), „Aus meiner politischen Betätigung“ (LDPD, Sachakten Nr. 7: Külz, Wilhelm (Manuskript Lebenserinnerungen Teil 3)), „Aus meiner schriftstellerischen Tätigkeit“ (LDPD, Sachakten Nr. 7: Külz, Wilhelm (Manuskript Lebenserinnerungen Teil 3)), „Aus meinem militärischen Werdegang“ (LDPD, Sachakten Nr. 7: Külz, Wilhelm (Manuskript Lebenserinnerungen Teil 3)), „Meine Begegnung mit historischen Persönlichkeiten“ (LDPD, Külz, Wilhelm (Manuskript Lebenserinnerungen Teil 4)), „Meine Begegnung mit fremden Ländern“ (LDPD, Sachakten Nr. 8: Külz, Wilhelm (Manuskript Lebenserinnerungen Teil 4)). Die Tagebuchaufzeichnungen von Külz reichen von 1945 bis 1948, zudem liegen im Archiv einige Korrespondenzen, vorrangig aus den Jahren 1945 bis 1948 (LDPD, Korrespondenz Nr. 1: Kastner, Külz, Lieutenant), Nachrufe und Materialaufstellungen, sowie diverse Sammlungen von Artikeln von und über Wilhelm Külz (LDPD, Külz, Wilhelm (Artikel)). Dazu kommt der gesamte LDPD-Aktenbestand. Siehe auch Behrendt: Wilhelm Külz, S. 245.

[12] Der Nachlass von Wilhelm Külz liegt im Bundesarchiv Koblenz und stand für die vorliegende Arbeit nicht zur Verfügung.

[13] Vgl. spezieller dabei zu Wilhelm Külz: Krippendorff: Die Liberal-Demokratische Partei Deutschlands in der Sowjetischen Besatzungszone 1945/48; Papke: Die Liberal-Demokratische Partei Deutschlands in der Sowjetischen Besatzungszone und DDR 1945-1952; Ders.: Die Nachkriegspolitik von Wilhelm Külz; Robel: Wilhelm Külz.

[14] Vgl. u.a. Schneider: Die Deutsche Demokratische Partei in der Weimarer Republik 1924-1930; Schustereit: Linksliberalismus und Sozialdemokratie in der Weimarer Republik; Stephan: Aufstieg und Verfall des Linksliberalismus 1918-1933.

[15] Vgl. Altenschildesche: Vom Monarchisten zum liberalen Demokraten; Hermann: Oberbürgermeister der Stadt Dresden Wilhelm Külz; Hofmann: Wilhelm Leopold Friedrich Külz (1875-1948); Kübler: Wilhelm Külz als Kommunalpolitiker; Mischnick: Erinnerungen an Wilhelm Külz; Roscher: Wilhelm Külz und sein Wirken in Zittau; Stubbe-da Luz: Wilhelm Külz; Tonndorf: Die Politiker-Karriere des Wilhelm Külz bis zur Errichtung der nationalsozialistischen Diktatur.

[16] Vgl. Döhn: Wirtschafts- und Sozialpolitik der Deutschen Demokratischen Partei und der Deutschen Volkspartei; Frölich: Liberalismus in Deutschen Reich 1867/71 bis 1945; Langewiesche: Liberalismus in Deutschland; Ders.: Liberalismus und Sozialismus – Ausgewählte Beiträge; Ders.: Macht im politischen Denken des Liberalismus.

[17] Vgl. Langewiesche: Liberalismus und Demokratie im Staatsdenken von Theodor Heuss.

[18] Vgl. Theiner: Friedrich Naumann und der soziale Liberalismus im Kaiserreich.

[19] Vgl. beispielsweise Amlung: Dresdner Schulwesen in der Weimarer Republik 1918-1933; Eigenwill: Kleine Stadtgeschichte Dresden; Hoppe: Die Dresdner Stadtverwaltung in der Zeit der Weimarer Republik 1919 bis 1933; Kübler: Die Stadt in der Weimarer Republik und in der NS-Zeit (1918 bis 1945); Liebsch: Dresdner Theaterkrise 1929 – 1933; Salandi: Dresdner Stadtpolitik 1929 – 1933; Schmeitzner / Thieme: Ausschnitte aus dem parlamentarischen Bild der sächsischen Linken am Vorabend und während der Weltwirtschaftskrise; Ulbricht: Die Wahlen in Dresden 1932/1933; Dies.: Kommunalverfassung und Kommunalpolitik.

[20] Vgl. Heidel: Die Dresdner Internationale Hygiene-Ausstellung 1930/31; Reim: Jahresschauen Deutscher Arbeit in der Tradition Dresdner Ausstellungen.

[21] Vgl. Birkenfeld / Daelen: Sachsens Wirtschaft in der Krise 1929-1932; Kaschka: Die Wirtschaftspolitik der Stadt Dresden.

[22] Vgl. Butte: 110 Jahre Stadtverordnete zu Dresden 1837 – 1947; Guckes: Städtische Selbstbilder im Widerstreit; Hahn: 120 Jahre Dresdner Gemeindevertretung; Hermann: Die Dresdner Oberbürgermeisterwahlen; Dies.: Oberbürgermeister der Stadt Dresden Bernhard Blüher; Dies.: Oberbürgermeister der Stadt Dresden Ernst Zörner und Stellvertreter Eduard Bührer; Szejnmann: Vom Traum zum Alptraum; Wagner: „Machtergreifung“ in Sachsen

[23] Vgl. Hansmeyer: Kommunale Finanzpolitik in der Weimarer Republik; Hofmann: Oberbürgermeister als politische Elite im Wilhelminischen Reich und in der Weimarer Republik; Ders.: Zwischen Rathaus und Reichskanzlei; Matzerath: Nationalsozialismus und kommunale Selbstverwaltung; Rebentisch: Die Selbstverwaltung in der Weimarer Republik; Ders.: Kommunalpolitik, Konjunktur und Arbeitsmarkt in der Endphase der Weimarer Republik; Reulecke: Selbstverwaltung in Deutschland im 19. Jahrhundert; Wirsching: Zwischen Leistungsexpansion und Finanzkrise.

[24] Vgl. Gillmann / Mommsen: Politische Schriften und Briefe Carl Friedrich Goerdelers; Pommerin: Carl Friedrich Goerdeler; Reich: Carl Friedrich Goerdeler.

[25] Vgl. z.B. Külz: Der Welthilfsverband; Ders.: Die Demokratische Partei und das Kabinett Brüning; Ders.: Die Hygiene als Problem allgemeiner Staats- und Sozialpolitik; Ders.: Die Internationale Hygiene-Ausstellung Dresden 1930; Ders.: Die Internationale Presseausstellung Köln 1928.

[26] Vgl. Verhandlungen des Reichstags.

[27] Vgl. Behrendt: Wilhelm Külz.

[28] Vgl. Mischnick: Erinnerungen an Wilhelm Külz, S. 18.

[29] Vgl. Papke: Die Nachkriegspolitik von Wilhelm Külz, S. 47.

[30] Vgl. Langewiesche: Liberalismus in Deutschland, S. 201.

[31] Vgl. Butte: 110 Jahre Stadtverordnete zu Dresden 1837 – 1947, S. 16f.

[32] Vgl. Hofmann: Zwischen Rathaus und Reichskanzlei, S. 102f.; Langewiesche: Liberalismus in Deutschland, S. 203; Reulecke: Selbstverwaltung in Deutschland im 19. Jahrhundert, S. 34 und 48f.

[33] Vgl. Hansmeyer: Kommunale Finanzpolitik in der Weimarer Republik, S. 28, 35, 45f. und 60; Hofmann: Zwischen Rathaus und Reichskanzlei, S. 260; Rebentisch: Die Selbstverwaltung in der Weimarer Republik, S. 90f.; Ders.: Kommunalpolitik, Konjunktur und Arbeitsmarkt in der Endphase der Weimarer Republik, S. 107f.; Wirsching: Zwischen Leistungsexpansion und Finanzkrise, S. 45ff.

[34] Vgl. Wirsching: Zwischen Leistungsexpansion und Finanzkrise, S. 37.

[35] Vgl. Hofmann: Zwischen Rathaus und Reichskanzlei, S. 68f.; Wirsching: Zwischen Leistungsexpansion und Finanzkrise, S. 37f.

[36] Vgl. Hansmeyer: Kommunale Finanzpolitik in der Weimarer Republik, S. 64f., 76ff. und 187.

[37] Vgl. Wirsching: Zwischen Leistungsexpansion und Finanzkrise, S. 47.

[38] Vgl. Hansmeyer: Kommunale Finanzpolitik in der Weimarer Republik, S. 12f.

[39] Vgl. Hofmann: Oberbürgermeister als politische Elite im Wilhelminischen Reich und in der Weimarer Republik, S. 33ff.

[40] Ebenda, S. 37f.; Ders.: Zwischen Rathaus und Reichskanzlei, S. 85 Rebentisch: Die Selbstverwaltung in der Weimarer Republik, S. 93f.

[41] Vgl. Hansmeyer: Kommunale Finanzpolitik in der Weimarer Republik, S. 76ff. und 187; Wirsching: Zwischen Leistungsexpansion und Finanzkrise, S. 57.

[42] Vgl. Grevelhörster: Kleine Geschichte der Weimarer Republik 1918-1933, S. 144; Winkler: Der lange Weg nach Westen, S. 483f.

[43] Vgl. Grevelhörster: Kleine Geschichte der Weimarer Republik 1918-1933, S. 115.

[44] Vgl. Hobsbawm: Das Zeitalter der Extreme, S. 121.

[45] Ebenda, S. 120.

[46] Vgl. Winkler: Der lange Weg nach Westen, S. 484.

[47] Vgl. Birkenfeld / Daelen: Sachsens Wirtschaft in der Krise 1929-1932, S. 8f.

[48] Vgl. Altrichter / Bernecker: Geschichte Europas im 20. Jahrhundert, S. 59; Grevelhörster: Kleine Geschichte der Weimarer Republik 1918-1933, S. 146ff.; Hobsbawm: Das Zeitalter der Extrem, S. 116; Winkler: Der lange Weg nach Westen, S. 487f.

[49] Vgl. Grevelhörster: Kleine Geschichte der Weimarer Republik 1918-1933, S. 152f.

[50] Vgl. Vorländer: Demokratie, S. 81f.

[51] Vgl. Grevelhörster: Kleine Geschichte der Weimarer Republik 1918-1933, S. 154.

[52] Vgl. Büttner: Politische Alternativen zum Brüningschen Deflationskurs, S. 212f.

[53] Vgl. Langewiesche: Liberalismus in Deutschland, S. 238; Wirsching: Zwischen Leistungsexpansion und Finanzkrise, S. 58ff. und 62.

[54] Vgl. Büttner: Politische Alternativen zum Brüningschen Deflationskurs, S. 213ff.

[55] Vgl. Winkler: Der lange Weg nach Westen, S. 497f.

[56] Vgl. Reichsgesetzblatt Teil 1, Nr. 22 vom 6. Juni 1931, S. 292, siehe speziell den Zweiten Teil der Verordnung, § 3 Abs. 1 Satz 3 und § 4 von Kapitel IX

[57] Ebenda, Nr. 58 vom 26. August 1931, S. 453.

[58] Vgl. Grevelhörster: Kleine Geschichte der Weimarer Republik 1918-1933, S. 162; Winkler: Der lange Weg nach Westen, S. 497f.

[59] Vgl. Sächsisches Gesetzblatt Nr. 22 vom 18. Juli 1931, S. 115; Statistisches Amt der Stadt Dresden: Die Verwaltung der Stadt Dresden 1931, S. 62.

[60] Vgl. Sächsisches Gesetzblatt Nr. 31 vom 22. September 1931, S. 155 – 189; Butte: 110 Jahre Stadtverordnete zu Dresden 1837 – 1947, S. 50.

[61] Vgl. Ulbricht: Kommunalverfassung und Kommunalpolitik, S. 88.

[62] Vgl. dazu ausführlich Külz: Notverordnung, Reich, Länder und Gemeinden, S. 193f.

[63] Vgl. Mulert: Wende der Selbstverwaltung, S. 38.

[64] Vgl. Dresdner Stadtparlament 1837 – 1947, S. 3; Hahn: 120 Jahre Dresdner Gemeindevertretung, S. 6f.; Hofmann: Zwischen Rathaus und Reichskanzlei, S. 32.

[65] Vgl. Blüher: Zur Geschichte der Verfassung der sächsischen Städte, S. 41ff.; Butte: 110 Jahre Stadtverordnete zu Dresden 1837 – 1947, S. 3; Hahn: 120 Jahre Dresdner Gemeindevertretung, S. 7.

[66] Vgl. Siegert: Das Verhältnis der Gemeindeverordneten zum Gemeinderat nach der sächsischen Gemeindeordnung, S. 4.

[67] Vgl. StA D, Ratsarchiv, Neuordnung der Gemeindeverfassung, Bl. 44f., Blüher, Bernhard: Die Reform der Gemeindeordnung, in: Dresdner Anzeiger vom 23. Juni 1925, in diesem Aufsatz fasst Blüher die Änderungen der Gemeindeordnung in der Fassung vom 15. Juni 1925 zusammen. Der Aufsatz ist Teil des Aktenbandes; Ebenda, Bl. 59f., Schreiben des Rates der Stadt Dresden über die „Erfahrungen mit den Städte- und Gemeindeordnungen“ an den Deutschen Städtetag vom 7. April 1928.

[68] Vgl. AdL, LDPD, „Aus meiner beruflichen Tätigkeit“, S. 110; StA D, Ratsarchiv, Sächsischer Gemeindetag, Band 3, Bl. 207, Vorstande des Sächsischen Gemeindetages (Hrsg.): Bericht über die Verhandlungen des Sächsischen Gemeindetages in Chemnitz am 7. und 8. Oktober 1921. Nach stenographischen Niederschriften, o. Ort 1921, S. 13, Külz Vortrag zur bevorstehenden ersten Gemeindeordnung, die später 1923 verabschiedet wird. Der Bericht ist Teil des Aktenbandes.

[69] Vgl. Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 1. August 1923 in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juni 1925, S. 4.

[70] Vgl. StA D, Ratsarchiv, Neuordnung der Gemeindeverfassung, Bl. 44f. und 59f. (wie Anm. 67).

[71] Ebenda, Bl. 36f., Landtagsbeilage zur Sächsischen Staatszeitung zu Nr. 71 des Hauptblattes, Landtagsverhandlungen (128. Sitzung) vom 24. März 1925, Zitat des Sächsischen Innenminister Müller. Die Landtagsbeilage ist Teil des Aktenbandes; Blüher: Die Novelle zur Sächsischen Gemeindeordnung, S. 28.

[72] Vgl. StA D, Ratsarchiv, Neuordnung der Gemeindeverfassung, Bl. 44f. und 59f. (wie Anm. 67); Siegert: Das Verhältnis der Gemeindeverordneten zum Gemeinderat nach der sächsischen Gemeindeordnung, S. 17; Butte: 110 Jahre Stadtverordnete zu Dresden 1837 – 1947, S. 28f.

[73] Vgl. Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 1. August 1923 in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juni 1925, S. 14, § 34 Abs. 1.

[74] Vgl. StA D, Ratsarchiv, Neuordnung der Gemeindeverfassung, Bl. 59f. (wie Anm. 67); Siegert: Das Verhältnis der Gemeindeverordneten zum Gemeinderat nach der sächsischen Gemeindeordnung, S. 16.

[75] Vgl. Hofmann: Zwischen Rathaus und Reichskanzlei, S. 87.

[76] Vgl. Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 1. August 1923 in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juni 1925, S. 21ff., §§ 71 und 81.

[77] Vgl. Eckhardt: Die verfassungsmäßigen Organe der Landeshauptstadt Dresden, S. 81f.

[78] Vgl. StA D, Ratsarchiv, Neuordnung der Gemeindeverfassung, Bl. 58f. (wie Anm. 67); Butte: 110 Jahre Stadtverordnete zu Dresden 1837 – 1947, S. 28f.; Siegert: Das Verhältnis der Gemeindeverordneten zum Gemeinderat nach der sächsischen Gemeindeordnung, S. 122f.

[79] Vgl. Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 1. August 1923 in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juni 1925, S. 23, § 82; Eckhardt: Die verfassungsmäßigen Organe der Landeshauptstadt Dresden, S. 82.

[80] Vgl. Siegert: Das Verhältnis der Gemeindeverordneten zum Gemeinderat nach der sächsischen Gemeindeordnung, S. 18f.; Hoppe: Die Dresdner Stadtverwaltung in der Zeit der Weimarer Republik 1919 bis 1933, S. 167 und 173.

[81] Vgl. Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 1. August 1923 in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juni 1925, S. 14, § 34.

[82] Vgl. StA D, Ratsarchiv, Neuordnung der Gemeindeverfassung, Bl. 44f. und Bl. 59f. (wie Anm. 67); Siegert: Das Verhältnis der Gemeindeverordneten zum Gemeinderat nach der sächsischen Gemeindeordnung, S. 38.

[83] Vgl. StA D, Akten der Stadtverordneten zu Dresden, die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an die unbesoldeten Ratsmitglieder und an die Stadtverordneten, Band 1, Bl. 217 und 219; Butte: 110 Jahre Stadtverordnete zu Dresden 1837 – 1947, S. 50f.; Hoppe: Die Dresdner Stadtverwaltung in der Zeit der Weimarer Republik 1919 bis 1933, S. 179; Salandi: Dresdner Stadtpolitik 1929 – 1933, S. 35.

[84] Vgl. Blüher: Die Novelle zur Sächsischen Gemeindeordnung, S. 21.

[85] Vgl. Groß: Geschichte Sachsens, S. 262; Wagner: „Machtergreifung“ in Sachsen, S. 82f, zur Entwicklung der Kreis- und Amtshauptmannschaften seit 1835 vgl. ebenfalls S. 77 – 83.

[86] Vgl. StA D, Ratsarchiv, Deutsches Hygiene-Museum in Dresden, Bl. 195, Broschürenschrift: Gesundheits- und Wohlfahrtspflege im Freistaat Sachsen. Im Auftrage des Ministeriums des Innern bearbeitet vom Sächsischen Landesgesundheitsamt Dresden, Dresden 1925, S. 12ff., die Broschüre ist Teil des Aktenbandes.

[87] Vgl. StA D, Ratsarchiv, Neuordnung der Gemeindeverfassung, Bl. 30f., Amtliche Bekanntmachung der Verfassung der Landeshauptstadt Dresden, in: Dresdner Anzeiger vom 21. Mai 1924; StA D, Ratsarchiv, Rats-Sitzungs-Niederschriften a. d. Jahr 1924, Bl. 33; Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 1. August 1923 in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juni 1925, S. 41ff., §§ 170ff.

[88] Vgl. StA D, Akten der Stadtverordneten zu Dresden, betr. die Verfassung der Landeshauptstadt Dresden.

[89] Vgl. AdL, LDPD, „Aus meiner beruflichen Tätigkeit“, S. 104; StA D, Ratsarchiv, Neuordnung der Gemeindeverfassung, Bl. 30f. (wie Anm. 87), § 4 der Verfassung der Landeshauptstadt Dresden regelt die Zusammensetzung des Stadtrates; Ebenda, Bl. 58 (wie Anm. 67); Eckhardt: Die verfassungsmäßigen Organe der Landeshauptstadt Dresden, S. 79f.; Butte: 110 Jahre Stadtverordnete zu Dresden 1837 – 1947, S. 37; Hahn: 120 Jahre Dresdner Gemeindevertretung, S. 47; Hermann: Oberbürgermeister der Stadt Dresden Bernhard Blüher, S. 112.

[90] Vgl. Hermann: Oberbürgermeister der Stadt Dresden Wilhelm Külz, S. 143.

[91] Vgl. Statistisches Amt der Stadt Dresden (Hrsg.): Die Verwaltung der Stadt Dresden 1924, S. 3; Hoppe: Die Dresdner Stadtverwaltung in der Zeit der Weimarer Republik 1919 bis 1933, S. 167.

[92] Vgl. Hermann: Oberbürgermeister der Stadt Dresden Bernhard Blüher, S. 112.

[93] Vgl. StA D, Ratsarchiv, Verteilung der Geschäfte unter den Ratsmitgliedern und Geschäftsstellen sowie der gem. Ausschüsse, Band 11, Bl. 238, Schreiben des Rates zu Dresden vom 13. September 1924 auf Anfrage des Stadtverordnetensteher der Stadt Schneidemühl vom 6. September 1924 (Bl. 237); StA D, Ratsarchiv, Rats-Sitzungs-Protokolle auf das Jahr 1933, Band 1-3, Bl. 74f., an Ämtern verwaltete der Dresdner Stadtrat außerdem das Altersheim Trachau, das Bürgeramt, das Duckwitzheim, die Ehrlichsche Stiftung, die Familien- und Männerobdach, das Frauenheim, die Grundrenten- und Hypothekenanstalt, die Kellereiverwaltung, das Leihamt, die Lösnitzanstalten (Augustenhaus, Fiedlerhaus, Lindenhof), und Rentnerheime (Niederlösnitz und Luisenhaus), die Markthallen und Marktverwaltung, die Rittergutsverwaltung, die städtischen Sammlungen, das Stadtkinderheim, die städtischen Speicher, das Versorghaus und das Waisenhaus mit dem Lehrlingsheim. Stand vom Anfang des Jahres 1933.

[94] Vgl. StA D, Ratsarchiv, Neuordnung der Gemeindeverfassung, Bl. 30f. (wie Anm. 87) und Bl. 57 (wie Anm. 67); Eckhardt: Die verfassungsmäßigen Organe der Landeshauptstadt Dresden, S. 86f.; Siegert: Das Verhältnis der Gemeindeverordneten zum Gemeinderat nach der sächsischen Gemeindeordnung. Leipzig 1927, S. 50, 55f. und 60.

[95] Vgl. StA D, Ratsarchiv, Neuordnung der Gemeindeverfassung, Bl. 30f. (wie Anm. 87); Eckhardt: Die verfassungsmäßigen Organe der Landeshauptstadt Dresden, S. 85.

[96] Vgl. StA D, Akten der Stadtverordneten zu Dresden, betr. die Geschäftsordnung des Rates, Bl. 4, 108f. und 190; Eckhardt: Die verfassungsmäßigen Organe der Landeshauptstadt Dresden, S. 90; Hermann: Oberbürgermeister der Stadt Dresden Wilhelm Külz, S. 143.

[97] Vgl. Hoppe: Die Dresdner Stadtverwaltung in der Zeit der Weimarer Republik 1919 bis 1933, S. 175.

[98] Vgl. Hermann: Oberbürgermeister der Stadt Dresden Bernhard Blüher, S. 112.

[99] Vgl. StA D, Akten der Stadtverordneten zu Dresden, betr. die Geschäftsordnung des Rates, Bl. 4, 108f. und 190; Hermann: Oberbürgermeister der Stadt Dresden Bernhard Blüher, S. 112.

[100] Vgl. Eckhardt: Die verfassungsmäßigen Organe der Landeshauptstadt Dresden, S. 104ff. und 205f.

[101] Vgl. StA D, Akten der Stadtverordneten zu Dresden, betr. die Geschäftsordnung des Rates, Bl. 4, 108f. und 190; Hermann: Oberbürgermeister der Stadt Dresden Wilhelm Külz, S. 143.

[102] Vgl. StA D, Ratsarchiv, Rats-Sitzungs-Protokolle auf das Jahr 1933, Band 1-3, Bl. 76ff., Stand von Januar 1933; StA D, Akten der Stadtverordneten zu Dresden, betr. die Geschäftsordnung des Rates, Bl. 4, 108f. und 190; Eckhardt: Die verfassungsmäßigen Organe der Landeshauptstadt Dresden, S. 110ff., demnach gab es folgende ständige Stadtratsausschüsse: Kommission für das höhere Unterrichtswesen, Ratsausschuss für gewerbliche Anlagen, Ausschuss für die Untersagung des Baugewerbes, Ausschuss für Genehmigung und Untersagung von Gewerben, Ausschuss für Abschätzung von Grundstücken. Als nichtständige Ratsausschüsse bestanden 1929 die beiden Ausschüsse zur Durchforschung der Organisationen der Kanzleien und der technischen Ämter, sowie Sonderausschusses für Anleiheaufnahmen, bei denen sowohl der Oberbürgermeister als auch der zweite Bürgermeister Mitglied waren.

[103] Vgl. Butte: 110 Jahre Stadtverordnete zu Dresden 1837 – 1947, S. 33; Hoppe, Gisela: Die Dresdner Stadtverwaltung in der Zeit der Weimarer Republik 1919 bis 1933, S. 167.

[104] Vgl. StA D, Ratsarchiv, Schulamt, Anträge der Stadtverordneten zu den Sparverordnungen, Bl. 6 aus dem ersten eingelegten Heft.

[105] Vgl. Butte: 110 Jahre Stadtverordnete zu Dresden 1837 – 1947, S. 34.

[106] Vgl. Siegert: Das Verhältnis der Gemeindeverordneten zum Gemeinderat nach der sächsischen Gemeindeordnung, S. 38.

[107] Vgl. StA D, Ratsarchiv, Rats-Sitzungs-Protokolle auf das Jahr 1932, Bl. 213ff., Sitzung des Gesamtra-tes vom 25. Mai 1932, mit dem Gesundheitsausschuss wird ein weiterer Ausschuss aufgelistet, der aller-dings bis zur Einrichtung des Gesundheitsamtes in Dresden nicht gebildet werden sollte, um diesem Amt nicht in Entscheidungen vorzugreifen; vgl. auch Eckhardt: Die verfassungsmäßigen Organe der Landeshauptstadt Dresden, S. 152ff.; Butte: 110 Jahre Stadtverordnete zu Dresden 1837 – 1947, S. 33, zu den ständigen gemischten Ausschüssen zählte 1932 der Rechnungsausschuss, der Kunstausschuss, der Verfassungsausschuss, der Baupolizeiausschuss, der Tiefbauausschuss, der Industrie- und Verkehrsaus-schuss, der Ausstellungsausschuss, der Finanzausschuss, der Ausschuss für die Grundrenten- und Hypotheken-Anstalt, der Ausschuss für die Sparkasse, Stadtbank und das Leihamt, der Kreditausschuss für die Stadtbank, der Hochbauausschuss, der Ausschuss für das Wohnungswesen, der Ausschuss für den Kleinwohnungsbau, der Ausschuss für Hauserhaltung, der Wohlfahrtspolizeiausschuss, der Ausschuss für das höhere Unterrichtswesen, der Schulausschuss, der Berufsschulausschuss, der Ausschuss für gewerbliche und technische Lehranstalten, der Ausschuss für Leibesübungen, der Bibliotheksausschuss, der Markt- und Gewerbeausschuss, der Ausschuss für Gemeindewahlen, der Steuerausschuss, der Krankenpflegeausschuss, der Stiftsausschuss, der Personalausschuss für Beamte und Dauerangestellte, der Ausschuss für Dienststrafsachen, der Fürsorgeausschuss, der Jugendausschuss, der Ausschuss des Kriegerfürsorgeamtes. Weiterhin wurden für die einzelnen Ämtern und städtischen Betrieben weitere Unterausschüsse und Verwaltungsausschüsse gebildet.

[108] Vgl. Eckhardt: Die verfassungsmäßigen Organe der Landeshauptstadt Dresden, S. 183f., an nicht ständigen gemischten Ausschüssen gab es den Ausschuss zur Beschaffung des aus Gemeindemitteln zum Wohnungsbau benötigten Betrages, den Ausschuss zur Vorberatung von Steuerfragen, den Teuerungsausschuss, den Ausschuss zur Vorberatung von Notstandsmaßnahmen für Erwerbslose, den Sonderausschuss zur Vereinheitlichung des Bäderwesens, den Ausschuss zur Untersuchung des Ziegelmarktes, den Ausschuss zur Prüfung der Frage einer weiteren Vereinfachung und Verbilligung der städtischen Verwaltung, den Ausschuss zur Vorberatung und Änderung der Besoldungsordnung für die städtischen Beamten und Angestellten, den Sonderausschuss zur Vorberatung der Maßnahmen wegen der Beschaffung von Arbeit für die aus der Arbeitslosenversicherung und Krisenfürsorge Ausgesteuerten und den Ausschuss, der die Gewährleistung von Beihilfen an die langfristig Erwerbslosen und sonstigen Unterstützungsbedürftigen vorher zu beraten und dem Fürsorgeamt Vorschläge zu unterbreiten hat.

[109] Vgl. Butte: 110 Jahre Stadtverordnete zu Dresden 1837 – 1947, S. 34.

[110] Vgl. Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 1. August 1923 in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juni 1925, S. 20, § 69ff., bestimmt den Oberbürgermeister zum Leiter des Gemeinderates; Ebenda, S. 24f. § 92 Abs. 1, die Dienstanweisung beruht auf diesen Paragraphen.

[111] Vgl. Eckhardt: Die verfassungsmäßigen Organe der Landeshauptstadt Dresden, S. 77, 84 und 132.

[112] Vgl. StA D, Akten der Stadtverordneten zu Dresden, betr. die Geschäftsordnung des Rates, Bl. 4, Geschäftsordnung des Rates zu Dresden, S. 5, § 4 IV; Eckhardt: Die verfassungsmäßigen Organe der Landeshauptstadt Dresden, S. 133ff.

[113] Vgl. AdL, LDPD, „Aus meiner beruflichen Tätigkeit“, S. 104.

[114] Vgl. StA D, Ratsarchiv, Neuordnung der Gemeindeverfassung, Bl. 30f. (wie Anm. 87), §§ 2 und 3 der Verfassung der Landeshauptstadt Dresden regeln die Zusammensetzung und Konstituierung des Stadtverordnetengremiums, § 10 die Wahl der unbesoldeten Stadträte und ehrenamtlichen Ausschussmitglieder durch die Stadtverordneten. Vgl. auch Siegert: Das Verhältnis der Gemeindeverordneten zum Gemeinderat nach der sächsischen Gemeindeordnung, S. 14.

[115] Vgl. Eckhardt: Die verfassungsmäßigen Organe der Landeshauptstadt Dresden, S. 62 – 76; Butte: 110 Jahre Stadtverordnete zu Dresden 1837 – 1947, S. 35; Hahn: 120 Jahre Dresdner Gemeindevertretung, S. 47, die Stadtverordneten bildeten eine Reihe von Ausschüssen, in welche die Arbeit verlagert wurde. Es gab unter anderem den Rechtsausschuss, dem die Vorbereitung und Begutachtung aller Rechtsverhältnisse der Stadtgemeinde, der Schulen und Stiftungen übertragen war. Der Finanzausschuss befasste sich mit Vorberatung und Begutachtung des Haushaltsplans sowie der Prüfung der Rechenschaftsberichte und Verwaltungsrechnungen. Dem Verwaltungsausschuss kam die Vermögensverwaltung der Stadt außerhalb des Haushaltsplanes betreffende Angelegenheiten zu. Der Wahlausschuss erstattete dem Kollegium sämtliche Wahlvorschläge, was ihn zum einzigsten Ausschuss machte, der auch vor den Stadtverordneten geheime Sitzungen abhielt. Im Prüfungsausschuss wurde die Aufnahme von Ausländern und Staatenlosen begutachtet. Zu diesen fünf ständigen Ausschüssen kamen von Fall zu Fall „zur Untersuchung einzelner Geschäfte der Gemeinde“ nach der Gemeindeordnung § 36, Abs. 2 Untersuchungsausschüsse, deren maximal drei bis fünf Mitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aus der Mitte der Stadtverordneten gewählt wurden. In der Regel befassten sich diese Untersuchungsausschüsse mit einzelnen Verwaltungsvorgängen, über die Beschwerde eingegangen ist oder deren Nachprüfung sonst irgendwie gefordert worden war.

[116] Vgl. Eckhardt: Die verfassungsmäßigen Organe der Landeshauptstadt Dresden, S. 10.

[117] Vgl. Salandi: Dresdner Stadtpolitik 1929 – 1933, S. 32f.

[118] Vgl. Eckhardt: Die verfassungsmäßigen Organe der Landeshauptstadt Dresden, S. 11.

[119] Vgl. Salandi: Dresdner Stadtpolitik 1929 – 1933, S. 36.

[120] Vgl. Ebenda, S. 33.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2006
ISBN (eBook)
9783956361616
ISBN (Paperback)
9783836601139
Dateigröße
999 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Technische Universität Dresden – Philosophische Fakultät, Geschichte
Erscheinungsdatum
2007 (Januar)
Note
1,0
Schlagworte
kommunalpolitik weimarer republik weltwirtschaftskrise liberalismus sachsen
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Titel: Das Spannungsverhältnis zwischen dem Dresdner Oberbürgermeister Wilhelm Külz und dem Stadtrat in den Jahren 1931 bis 1933
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