Mindestanforderungen und Benchmarks ordentlicher Chancenberichterstattung im Lagebericht
©2006
Diplomarbeit
94 Seiten
Zusammenfassung
Inhaltsangabe:Einleitung:
Aufgrund des zunehmenden Abbaus von internationalen Handelshemmnissen verändern sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen weltweit immer schneller. Dadurch wächst die unternehmerische Unsicherheit, da bestehende unternehmerische Tätigkeiten schneller an Profitabilität verlieren können. Gleichzeitig eröffnen sich jedoch auch in immer schnellerem Maße neue Möglichkeiten profitabler wirtschaftlicher Betätigungen. Hierzu wird in der Literatur die Anwendung von Chancen- und Risikomanagementsystemen thematisiert, um die Gefährdung von bestehenden Geschäfts-tätigkeiten sowie die Eröffnung von neuen Geschäftspotenzialen rechtzeitig zu identifizieren und damit umgehen zu können.
Ebenfalls von einem wirtschaftlichen Wandel betroffen sind somit die Stakeholder der Unternehmen, allen voran die Anteilseigner, die sich mit einer wachsenden Zahl an Investitionsmöglichkeiten für ihr Kapital und einer höheren Unsicherheit für die zukünftige Entwicklung desselben konfrontiert sehen. Dieser Umstand erfordert eine geeignete Unternehmenspublizität, die insbesondere prognostische Informationen enthält und so den (potentiellen) Kapitalgebern Hinweise auf die zukünftige Entwicklung des Unternehmens geben kann. Hierzu wurde bereits 1998 das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) erlassen, welches u.a. eine Ergänzung der Lageberichterstattung dahingehend verlangte, dass nun auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen sei.
Bei der damit zusammenhängenden Diskussion um eine geeignete Risikoberichterstattung (RBE) wurde die Chancenperspektive häufig vernachlässigt, da zwar die Notwendigkeit eines Chancenmanagementsystems (CMS) neben dem Risikomanagementsystem (RMS) anerkannt wurde, aufgrund der fehlenden gesetzlichen Verpflichtung für die Berichterstattung über Chancen jedoch nur ein Wahlrecht eingeräumt wurde. Die Fokussierung wurde dadurch unweigerlich auf die Risikoperspektive gelegt.
Mit der Einführung des Gesetzes zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (BilReG) am 04.12.2004 erfuhr die Lageberichterstattung eine Erweiterung und Präzisierung, derzufolge nun auch explizit verlangt wird, im Lagebericht auf die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken einzugehen. Mit der Chancenberichterstattung (CBE) entstand somit ein neuer Pflichtbestandteil des Lageberichts, dessen […]
Aufgrund des zunehmenden Abbaus von internationalen Handelshemmnissen verändern sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen weltweit immer schneller. Dadurch wächst die unternehmerische Unsicherheit, da bestehende unternehmerische Tätigkeiten schneller an Profitabilität verlieren können. Gleichzeitig eröffnen sich jedoch auch in immer schnellerem Maße neue Möglichkeiten profitabler wirtschaftlicher Betätigungen. Hierzu wird in der Literatur die Anwendung von Chancen- und Risikomanagementsystemen thematisiert, um die Gefährdung von bestehenden Geschäfts-tätigkeiten sowie die Eröffnung von neuen Geschäftspotenzialen rechtzeitig zu identifizieren und damit umgehen zu können.
Ebenfalls von einem wirtschaftlichen Wandel betroffen sind somit die Stakeholder der Unternehmen, allen voran die Anteilseigner, die sich mit einer wachsenden Zahl an Investitionsmöglichkeiten für ihr Kapital und einer höheren Unsicherheit für die zukünftige Entwicklung desselben konfrontiert sehen. Dieser Umstand erfordert eine geeignete Unternehmenspublizität, die insbesondere prognostische Informationen enthält und so den (potentiellen) Kapitalgebern Hinweise auf die zukünftige Entwicklung des Unternehmens geben kann. Hierzu wurde bereits 1998 das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) erlassen, welches u.a. eine Ergänzung der Lageberichterstattung dahingehend verlangte, dass nun auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen sei.
Bei der damit zusammenhängenden Diskussion um eine geeignete Risikoberichterstattung (RBE) wurde die Chancenperspektive häufig vernachlässigt, da zwar die Notwendigkeit eines Chancenmanagementsystems (CMS) neben dem Risikomanagementsystem (RMS) anerkannt wurde, aufgrund der fehlenden gesetzlichen Verpflichtung für die Berichterstattung über Chancen jedoch nur ein Wahlrecht eingeräumt wurde. Die Fokussierung wurde dadurch unweigerlich auf die Risikoperspektive gelegt.
Mit der Einführung des Gesetzes zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (BilReG) am 04.12.2004 erfuhr die Lageberichterstattung eine Erweiterung und Präzisierung, derzufolge nun auch explizit verlangt wird, im Lagebericht auf die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken einzugehen. Mit der Chancenberichterstattung (CBE) entstand somit ein neuer Pflichtbestandteil des Lageberichts, dessen […]
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Alexander Bohn
Mindestanforderungen und Benchmarks ordentlicher Chancenberichterstattung im
Lagebericht
ISBN: 978-3-8366-0112-2
Druck Diplomica® GmbH, Hamburg, 2007
Zugl. Friedrich-Schiller-Universität Jena, Jena, Deutschland, Diplomarbeit, 2006
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http://www.diplom.de, Hamburg 2007
Printed in Germany
I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis...I
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis...III
Abkürzungsverzeichnis ...IV
1
E
INLEITUNG
... 1
1.1
Relevanz des Themas ... 1
1.2
Ziel und Vorgehensweise ... 2
2
A
BLEITUNG VON
M
INDESTANFORDERUNGEN AUS DEN GESETZLICHEN
G
RUNDLAGEN
.. 4
2.1 Grammatikalische
Analyse ... 4
2.1.1 Voraussichtliche
Entwicklung ... 4
2.1.2
Zugrunde liegende Annahmen ... 5
2.1.3
Wesentliche Chancen und Risiken... 5
2.2 Historische
Analyse... 9
2.3 Systematische
Analyse ... 9
2.3.1
Risikobegriff des § 289 Abs. 2 HGB ... 9
2.3.2
Chancen und Risiken im Jahresabschluss... 11
2.3.3
Chancen und Risiken bei der Prüfung und im Bestätigungsvermerk ... 12
2.3.4
Chancen und Risiken im Aktienrecht ... 13
2.4 Teleologische
Analyse ... 14
2.4.1
Wesentlichkeit von Chancen... 14
2.4.1.1 Wesentlichkeit und Entscheidungsrelevanz... 14
2.4.1.2 Einschränkung durch mangelnde Glaubwürdigkeit ... 17
2.4.1.3 Einschränkung durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit ... 18
2.4.1.4 Einschränkung durch den Schutz des Unternehmens ... 18
2.4.1.5 Einschränkung durch Informationsüberfluss... 20
2.4.1.6 Wesentlichkeit in Chancenmanagementsystemen ... 21
2.4.2 Beurteilung
von
Chancen... 24
2.4.2.1 Ermöglichung des Soll-Ist Vergleichs durch Chancenquantifizierung... 24
2.4.2.2 Möglichkeiten der Quantifizierung von Chancen ... 26
2.4.2.3 Einschränkungen des Analyseumfangs ... 29
2.5
Zusammenfassung und Würdigung der Ergebnisse... 30
II
3 U
NTERSUCHUNG UND
V
ERGLEICH VON
M
INDESTANFORDERUNGEN PRIVATER
S
TANDARDSETTER
... 31
3.1
Grundsätze des DRS 15 ... 31
3.1.1 Darstellung ... 31
3.1.2
Vergleich mit den gesetzlichen Grundlagen ... 34
3.2
Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung (GoL)... 36
3.2.1 Darstellung ... 36
3.2.2
Vergleich mit den gesetzlichen Grundlagen und dem DRS 15... 38
3.3
Einzelregelungen des DRS 15... 39
3.4
Regelungen des IDW... 41
3.5
Zusammenfassung und Würdigung der Ergebnisse... 42
4
B
ENCHMARKING DER
C
HANCENBERICHTERSTATTUNG
... 44
4.1
Begriffsdefinition und Vorgehensweise... 44
4.2
Bewertung der Qualität der Chancenberichterstattung ... 46
4.2.1
Bewertungsmodelle bisheriger Untersuchungen der Risikopublizität... 46
4.2.2
Erstellung eines Bewertungsmodells für die Chancenberichterstattung... 50
4.2.2.1 Ableitung der Bewertungskriterien aus den Mindestanforderungen ... 50
4.2.2.2 Bewertung dichotomer Merkmale... 51
4.2.2.3 Bewertung polytomer Merkmale... 52
4.3 Untersuchung
ausgewählter
Geschäftsberichte ... 54
4.3.1
Auswahl der Untersuchungsobjekte... 54
4.3.2
Deskriptive Auswertung der Lageberichte... 56
4.3.2.1 Dichotome Merkmale... 56
4.3.2.2 Polytome Merkmale ... 58
4.3.3
Interpretation der Ergebnisse ... 62
5
Z
USAMMENFASSUNG UND
A
USBLICK
... 65
Anhang ... 67
Literaturverzeichnis... 79
Verzeichnis der Gesetze, Standards und Richtlinien... 85
III
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Abbildung 1: VaR, CFaR und LPM
1
als Maße für die Risikoquantifizierung. ... 67
Abbildung 2: Ermittlung des Erwartungswerts einer Chance aus der Dichtefunktion. ... 67
Abbildung 3: Ermittlung der Wahrscheinlichkeit einer Chance aus der Verteilungsfunktion. 68
Abbildung 4: Chancendefinition und Mindestanforderungen der gesetzlichen Grundlagen... 69
Abbildung 5: Grundsätze des DRS 15. ... 70
Abbildung 6: Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung. ... 71
Abbildung 7: Mindestanforderungen des DRS 15... 72
Abbildung 8: Bewertungskriterien der Chancenberichterstattung... 73
Abbildung 9: Erfassung der dichotomen Merkmale. ... 74
Abbildung 10: Erfassung der berichtsbezogenen polytomen Merkmale. ... 74
Abbildung 11: Erfassung der einzelchancenbezogenen polytomen Merkmale. ... 75
Tabelle 1: Allgemeine Daten der untersuchten Unternehmen für 2005 bzw. per 31.12.2005. 75
Tabelle 2: Satzanzahl der Chancen- und der Risikoberichterstattung. ... 76
Tabelle 3: Ergebnisse der Analyse der Geschäftsberichte. ... 77
Tabelle 4: Rangfolge der untersuchten Geschäftsberichte... 78
Tabelle 5: Vergleich von Score und Satzanzahl für 2004 und 2005... 78
IV
Abkürzungsverzeichnis
Abb.
Abbildung
Abs.
Absatz
a.F.
alte
Fassung
AG
Aktiengesellschaft
AktG
Aktiengesetz
BB
Betriebsberater
(Zeitschrift)
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BilReG Bilanzrechtsreformgesetz
BMJ
Bundesministerium
der
Justiz
BMW
Bayerische
Motorenwerke
bspw.
beispielsweise
BT-Drucksache Bundestag-Drucksache
bzgl.
bezüglich
bzw.
beziehungsweise
CFaR
Cash Flow at Risk
CBE
Chancenberichterstattung/en
Ch.erwartungswert
Chancenerwartungswert
Ch.wahrscheinlichkeit Chancenwahrscheinlichkeit
CMS
Chancenmanagementsystem/e/s
CRMS
Chancen-/Risikomanagementsystem/e/s
DAX
Deutscher
Aktien
Index
DB
Der
Betrieb
(Zeitschrift)
d.h.
das
heißt
DRS
Deutsche/r/n
Rechnungslegungs
Standard/s
DRSC
Deutsches Rechnungslegungs Standard Commite e.V.
DSR
Deutscher
Standardisierungsrat
DStR
Deutsches
Steuerrecht
(Zeitschrift)
e.V.
eingetragener
Verein
etc.
et
cetera
evtl.
eventuell
f folgende
ff
fortfolgende
F&E
Forschung
&
Entwicklung
ggf.
gegebenenfalls
GoB
Grundsätze/n
ordnungsmäßiger
Buchführung
GoL
Grundsätze/n
ordnungsmäßiger Lageberichterstattung
GmbH
Gesellschaft
mit beschränkter Haftung
HFA
Hauptfachausschuss
HGB
Handelsgesetzbuch
h.M.
herrschende
Meinung
Hrsg.
Herausgeber
IASB
International Accounting Standards Board
i.d.R.
in
der
Regel
i.e.S.
im
engeren
Sinn
i.S.d.
im Sinne des
i.V.m.
in
Verbindung
mit
i.w.S.
im
weiteren
Sinn
IDW
Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.
II
IFRS
International Financial Reporting Standards
JFE
Journal of Financial Economics (Zeitschrift)
JofA
Journal
of
Accountancy (Zeitschrift)
KGaA
Kommanditgesellschaft
auf
Aktien
KonTraG Gesetz
zur
Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
KoR
Kapitalmarktorientierte
Rechnungslegung
(Zeitschrift)
LPM
1
Lower Partial Moment One
MDAX
Deutscher Midcap Aktien Index
Mio.
Million/en
m.w.N.
mit weiteren Nachweisen
NEMAX
Aktienindex des neuen Markts
Nr.
Nummer
o.g.
oben
genannte/s/r
PS
Prüfungsstandard
RBE
Risikoberichterstattung/en
RH
Rechnungslegungshinweis
Rn.
Randnummer
RMS
Risikomanagementsystem/e/s
RS
Stellungnahme zur Rechnungslegung
S.
Seite
TecDAX
Deutscher Technologie Aktien Index
Tz.
Textziffer
u.a.
unter anderem / und andere
URL
Uniform
Ressource
Locator
u.U.
unter
Umständen
VaR
Value
at
Risk
vgl.
vergleiche
VW
Volkswagen
WPg
Wirtschaftsprüfung
WPO
Wirtschaftsprüferordnung
z.B.
zum
Beispiel
zfbf
Schmalenbachs
Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung
(Zeitschrift)
1
1
Einleitung
1.1
Relevanz des Themas
Aufgrund des zunehmenden Abbaus von internationalen Handelshemmnissen verändern sich
die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen weltweit immer schneller.
1
Dadurch wächst die unternehmerische Unsicherheit, da bestehende unternehmerische
Tätigkeiten schneller an Profitabilität verlieren können. Gleichzeitig eröffnen sich jedoch
auch in immer schnellerem Maße neue Möglichkeiten profitabler wirtschaftlicher
Betätigungen.
2
Hierzu wird in der Literatur die Anwendung von Chancen- und
Risikomanagementsystemen thematisiert, um die Gefährdung von bestehenden Geschäfts-
tätigkeiten sowie die Eröffnung von neuen Geschäftspotenzialen rechtzeitig zu identifizieren
und damit umgehen zu können.
3
Ebenfalls von einem wirtschaftlichen Wandel betroffen sind somit die Stakeholder der
Unternehmen, allen voran die Anteilseigner, die sich mit einer wachsenden Zahl an
Investitionsmöglichkeiten für ihr Kapital und einer höheren Unsicherheit für die zukünftige
Entwicklung desselben konfrontiert sehen. Dieser Umstand erfordert eine geeignete
Unternehmenspublizität, die insbesondere prognostische Informationen enthält und so den
(potentiellen) Kapitalgebern Hinweise auf die zukünftige Entwicklung des Unternehmens
geben kann.
4
Hierzu wurde bereits 1998 das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im
Unternehmensbereich (KonTraG)
5
erlassen, welches u.a. eine Ergänzung der Lagebericht-
erstattung
6
dahingehend verlangte, dass nun auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung
einzugehen sei.
7
Bei der damit zusammenhängenden Diskussion um eine geeignete Risikoberichterstattung
(RBE) wurde die Chancenperspektive häufig vernachlässigt, da zwar die Notwendigkeit eines
1
Vgl. Rall, W. / König, B. (2005): Aktuelle Herausforderungen, S. 16.
2
Vgl. Backhaus, K. / Braun, C. / Schneider, H. (2005): Strategische Globalisierungspfade, S. 71.
3
Vgl. zu dem Zusammenhang zwischen Unternehmensführung und Risikomanagement Elfgen, R. (2002):
Aufgaben und Instrumente, S. 208.
4
Vgl. Diehl, U. / Loistl, O. / Rehkugler, H. (1998): Effiziente Kapitalmarktkommunikation, S. 9.
5
Vgl. BGBl. 1998 I, S. 786ff.
6
Sofern nicht explizit erwähnt, gelten die folgenden Ausführungen aufgrund der ähnlichen gesetzlichen
Regelungen sowohl für den Konzernlagebericht als auch für den Lagebericht.
7
Vgl. § 289 Abs. 1 HGB a.F.
2
Chancenmanagementsystems (CMS) neben dem Risikomanagementsystem (RMS) anerkannt
wurde,
8
aufgrund der fehlenden gesetzlichen Verpflichtung für die Berichterstattung über
Chancen jedoch nur ein Wahlrecht eingeräumt wurde.
9
Die Fokussierung wurde dadurch
unweigerlich auf die Risikoperspektive gelegt.
Mit der Einführung des Gesetzes zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards
und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (BilReG) am 04.12.2004
10
erfuhr die
Lageberichterstattung eine Erweiterung und Präzisierung, derzufolge nun auch explizit
verlangt wird, im Lagebericht auf die ,,voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen
Chancen und Risiken"
11
einzugehen. Mit der Chancenberichterstattung (CBE) entstand somit
ein neuer Pflichtbestandteil des Lageberichts, dessen Ausgestaltung es allerdings noch zu
präzisieren gilt. Davon betroffen sind demnach alle lageberichtspflichtigen Unternehmen.
12
Da die für die CBE relevanten Teile des BilReG für das nach dem 31.12.2004 beginnende
Geschäftsjahr erstmals anzuwenden sind,
13
handelt es sich zudem bei den im Jahr 2006
veröffentlichten Lageberichten per 31.12.2005 um die ersten, für die diese neuen Regelungen
berücksichtigt werden müssen. Demnach eignen sie sich für eine erste Bestandsaufnahme,
inwiefern die Verpflichtung zur CBE in der Praxis umgesetzt wird.
1.2
Ziel und Vorgehensweise
In der vorliegenden Arbeit wird die aufgrund der geänderten Gesetzeslage mittlerweile
dringend gewordene Frage nach der Ausgestaltung einer ordentlichen CBE im Lagebericht
14
aufgegriffen, wobei unter dem Begriff der Ordentlichkeit die Einhaltung der zugrunde
liegenden Normen
15
verstanden wird. Ziel dieser Arbeit ist es, die Mindestanforderungen
dieser Normen an die CBE zu erarbeiten und auf Basis dieser Anforderungen ein
8
Vgl. Weber, J. / Weißenberger, B. E. / Liekweg, A. (1999): Ausgestaltung, S. 1711.
9
Vgl. Selch, B. (2003): Risikoberichterstattung, S. 140.
10
Vgl. BGBl. I 2004, S. 3166ff.
11
§ 289 Abs. 1 Satz 4 HGB.
12
Vgl. für eine Übersicht der lageberichtspflichtigen Gesellschaften Ellrott, H. (2006): § 289, Rn. 1.
13
Vgl. BGBl. I 2004, S. 3176.
14
Die CBE im Rahmen der sonstigen Unternehmenspublizität sind demnach von der Untersuchung
ausgenommen.
15
Der Umfang der Untersuchung beschränkt sich dabei auf nationale Normen, um den Rahmen dieser Arbeit
nicht zu sprengen. Aus demselben Grund werden auch spezielle Vorschriften für Unternehmen des Kredit-
und des Versicherungsgewerbes von der Untersuchung ausgeschlossen.
3
Benchmarking-Modell zu entwickeln, mit dessen Hilfe die CBE verschiedener Unternehmen
hinsichtlich ihrer Qualität miteinander verglichen werden können. Dieser Vergleich soll im
Anschluss an ausgewählten Geschäftsberichten exemplarisch durchgeführt werden.
Zunächst werden hierfür im ersten Abschnitt des Hauptteils Mindestanforderungen an eine
ordentliche CBE aus den betroffenen Gesetzesquellen abgeleitet, was auch die Erarbeitung
der zugrunde liegenden Chancendefinition umfasst. Dies erfolgt konsequenterweise durch die
Methodenschritte der juristischen Hermeneutik,
16
die zunächst eine grammatikalische
Analyse beinhaltet, bei der auf den wortwörtlichen Sinn der Norm abgestellt wird.
Anschließend erfolgt eine historische Analyse, bei der die Entwicklung der Norm in Form
von früheren Gesetzentwürfen und -begründungen im Mittelpunkt steht. Als nächstes folgt die
systema-tische Analyse, die die Auslegung durch eine Untersuchung des Gesetzeskontexts
präzisieren soll. Schließlich erfolgt eine teleologische Analyse, die den Willen des
Gesetzgebers bei der Verabschiedung des Gesetzes im Fokus hat.
Im zweiten Abschnitt des Hauptteils werden weitere durch Literatur und private Standard-
setter entwickelte Anforderungen an eine ordentliche CBE dargestellt, die aufgrund ihrer
Bindungswirkung auch als Mindestanforderungen betrachtet werden. Im Anschluss erfolgt
jeweils ein Vergleich dieser Anforderungen miteinander sowie mit den Ergebnissen des
vorhergehenden Abschnitts, so dass evtl. auftretende Zusammenhänge, Widersprüche oder
Regelungslücken aufgedeckt werden können.
Im dritten Abschnitt des Hauptteils wird der Frage nachgegangen, wie sich die CBE von
Unternehmen hinsichtlich der Erfüllung der Mindestanforderungen bewerten lassen, so dass
mehrere Berichte miteinander verglichen werden können. Hierzu werden zunächst ähnliche
Untersuchungen der Vergangenheit betrachtet und im Anschluss ein neues Benchmarking-
Modell für diese Bewertung erarbeitet. Danach werden die Geschäftsberichte ausgewählter
Unternehmen auf Basis des erarbeiteten Bewertungsrahmens hinsichtlich der chancen-
bezogenen Aussagen analysiert und die Ergebnisse dieser Analyse interpretiert. Des Weiteren
wird die Gelegenheit genutzt, im Rahmen des Benchmarking neben der relativen Bewertung
der CBE auch Daten über deren absolute Qualität zu gewinnen und so Hinweise für die
Umsetzung der Anforderungen an die CBE in der Praxis zu erhalten.
16
Vgl. hierzu und im Folgenden H.-P. Schwintowski (2005): Juristische Methodenlehre, S. 65ff.
4
2
Ableitung von Mindestanforderungen aus den gesetzlichen
Grundlagen
2.1
Grammatikalische Analyse
2.1.1
Voraussichtliche Entwicklung
Zunächst gilt es, die im § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB
17
gestellten drei inhaltlichen Forderungen
und ihr Verhältnis zueinander zu betrachten. Zum Einen ist die voraussichtliche Entwick-
lung der Gesellschaft zu beurteilen und zu erläutern, zum Anderen auch deren wesentliche
Chancen und Risiken. Des Weiteren sind die zugrunde liegenden Annahmen anzugeben.
Aus dem Begriff der voraussichtlichen Entwicklung ergibt sich, dass neben der vorher
geforderten Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Lage
des Unternehmens zum Bilanzierungszeitpunkt auch die Entwicklung hin zu einem
zukünftigen Zustand Inhalt des Lageberichts sein muss, was im Folgenden als Prognose-
bericht bezeichnet werden soll.
18
Es gilt zu vermuten, dass die wesentlichen Charakteristika
dieses Berichts aufgrund der Nennung innerhalb desselben Satzes und der Verknüpfung mit
denselben Verben sowie der Formulierung der ,,voraussichtliche[n] Entwicklung mit ihren
wesentlichen Chancen und Risiken"
19
auch für die CBE gelten.
In § 289 Abs. 1 Satz 1 HGB wird auf die Darstellung der wirtschaftlichen Lage des
Unternehmens abgestellt, was in Satz 4 mit der Forderung nach einer Erläuterung und
Beurteilung der voraussichtlichen Entwicklung fortgeführt wird. Wenn man davon ausgeht,
dass das Ziel einer jeden privatwirtschaftlichen Unternehmung in der Maximierung des
Unternehmenswerts besteht, also in einer möglichst rentablen Entwicklung des darin
gebundenen Kapitals der Gesellschafter,
20
dann lässt sich die wirtschaftliche Lage eines
Unternehmens in seinem Unternehmenswert zusammenfassen. Unabhängig von der
Ermittlung des Unternehmenswerts zu einem bestimmten Stichtag ergibt sich daraus aufgrund
des Zusammenhangs zwischen der voraussichtlichen Entwicklung und der zu berichtenden
17
Die folgenden Untersuchungen gelten analog auch für § 315 Abs. 1 Satz 5.
18
Vgl. zur Begriffsherkunft DRS 15.84.
19
§ 289 Abs. 1 Satz 4 HGB (ohne Hervorhebung und Ergänzung durch den Verfasser).
20
Vgl. Hungenberg, H. (2004): Strategisches Management, S. 29. Von der Nebenbedingung der
Aufrechterhaltung des Unternehmens wird hier abgesehen, da dies für die Berichterstattung über Chancen von
untergeordneter Bedeutung ist.
5
Chancen, dass letztere bei Verwirklichung zumindest mittelbar eine Steigerung des
Unternehmenswerts nach sich ziehen müssen.
Über den zukünftigen Zeitpunkt wird keine Aussage getroffen, so dass kein zeitlicher Rahmen
festgelegt wird. Aufgrund der jährlichen Aufstellung des Lageberichts muss der Prognose-
zeitraum jedoch zumindest ein Jahr umfassen. Durch die Verwendung des Adjektivs
voraussichtlich wird klar, dass die Entwicklung so darzustellen ist, wie sie nach Ansicht der
Unternehmensleitung sein wird. Aufgrund des engen Zusammenhangs muss somit auch bei
der CBE die Darstellung der Chancen aus der Sicht der Unternehmensleitung erfolgen.
Ferner erlaubt diese Formulierung auch die Ausweitung des Prognosezeitraums auf mehr als
ein Jahr, da davon ausgegangen werden kann, dass der Planungshorizont der Unternehmens-
leitung i.d.R. einen mehrjährigen Zeitraum umfasst.
2.1.2
Zugrunde liegende Annahmen
In Verbindung mit dem Adjektiv voraussichtlich lässt sich auch die Bedeutung der zu Grunde
liegenden Annahmen näher spezifizieren. Die Nennung in einem Nebensatz erklärt sich aus
dem zum Hauptsatz abweichenden Verb angeben, wodurch klar wird, dass eine Aufzählung
der Annahmen ausreichend ist, eine Beurteilung oder Erläuterung wird nicht gefordert.
Da man der Unternehmensleitung unterstellen kann, dass es das Unternehmen auf Basis von
bestimmten Zielen steuert, ergibt sich die Schlussfolgerung, dass sich aus diesen Zielen in
Verbindung mit den von ihr getroffenen Annahmen bzgl. der zukünftigen Umweltzustände
die geplanten Handlungen der Unternehmensleitung ableiten lassen. Sie geht also von
bestimmten Annahmen aus und richtet auf Basis der Ziele seine Handlungen darauf aus. Die
voraussichtliche Entwicklung hängt somit von dem Eintreten der getroffenen Annahmen ab.
2.1.3
Wesentliche Chancen und Risiken
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird mit dem Begriff der Chance eine ,,günstige
Gelegenheit"
21
oder auch eine ,,Möglichkeit, etwas zu erreichen; Aussicht auf Erfolg"
22
verbunden. Damit wird stets auf einen bestimmten Sachverhalt angespielt, der bereits
eingetreten ist und den es auszunutzen gilt, um eine Verbesserung des aktuellen Zustands zu
21
Projekt Deutscher Wortschatz (2006): Stichwort: ,,Chance".
22
F.A. Brockhaus GmbH (1987): Brockhaus-Enzyklopädie - Band 4, S. 411.
6
erreichen. Ein konkretes Ziel, auf das solche Handlungen abzielen, liegt dabei nicht zwangs-
läufig vor.
Da der Chancenbegriff des HGB ausschließlich für gewerblich tätige Gesellschaften relevant
ist, muss zur weiteren Interpretation auf die betriebswirtschaftliche Definition zurückgegriffen
werden. Hier werden die Chancen i.d.R. zusammen mit den Risiken erwähnt, wie dies auch in
der vorliegenden Gesetzesstelle der Fall ist. Bei den aus der Entscheidungs- und Kapital-
markttheorie entliehenen Begriffen wird von einem Risiko i.w.S. als eine Umschreibung für
ein Wagnis und dem Risiko i.e.S. gesprochen.
23
Letzteres steht dabei für die Möglichkeit
einer negativen Entwicklung und die Chance für die Möglichkeit einer positiven Entwicklung.
Das Schrifttum ging vor Verabschiedung des BilReG für die Risiken der künftigen Entwick-
lung von einem Risikobegriff i.e.S. aus
24
und wird nun bestätigt, da Chancen und Risiken
explizit erwähnt werden und es sich somit nicht um ein Risiko i.w.S. handeln kann. Risiken
sind eindeutig negativ und Chancen eindeutig positiv besetzt.
Aufgrund der häufig auftretenden Interdependenzen zwischen den Chancen stellt sich jedoch
auch die Frage, inwiefern der Aggregationsgrad für die Berichtspflicht einer Chance eine
Rolle spielt. Aus der Gesetzesformulierung ergibt sich aufgrund des gewählten Plurals von
Chancen und Risiken, dass es sich dabei nicht nur um eine Aussage bzgl. der verdichteten
Gesamtchance bzw. des verdichteten Gesamtrisikos handeln kann, sondern eine Erläuterung
und Beurteilung von Einzelchancen und risiken erwünscht ist. Inwiefern jedoch im
Rahmen der Wesentlichkeit eine Aggregation von Chancen möglich ist, wird im späteren
Verlauf erneut aufgegriffen.
Es stellt sich zudem die Frage, ob sich der Chancenbegriff auf den Bilanzstichtag oder auf
einen zukünftigen Zeitpunkt als Vergleichsbasis bezieht. Im ersten Fall wäre eine Chance eine
Verbesserung der gegenwärtigen Situation. Im zweiten Fall wäre eine Chance eine
Verbesserung der gegenwärtigen Situation über das prognostizierte Maß hinaus. Diese Frage
repräsentiert die zwei Stränge der Risiko- und damit auch der Chancendefinition in der
betriebswirtschaftlichen Literatur. Zum Einen die aus der Entscheidungstheorie entliehene
ursachenbezogene Definition, bei der der Informationszustand des Entscheidungssubjekts im
Vordergrund steht und zum Anderen die wirkungsbezogene Definition, bei der die Möglich-
keit von Abweichungen von Referenz- oder Sollwerten als Risiko bzw. Chance bezeichnet
23
Kromschröder, B. (1998): Risiko, S. 685.
24
Vgl. Selch, B. (2003): Risikoberichterstattung, S. 140.
7
wird.
25
Letztlich enthält in beiden Fällen der entsprechende Bericht Informationen über die
Wahrscheinlichkeitsverteilung des zukünftigen Unternehmenswerts, nur dass die zugrunde
liegende Skala unterschiedliche Nullpunkte aufweist. Von Relevanz ist diese Unterscheidung
bei der Zuordnung von Sachverhalten zu den Risiken oder den Chancen der voraussichtlichen
Entwicklung. Vor Einführung des BilReG bestand zu dieser Unterscheidung keine Notwen-
digkeit, so dass im Schrifttum Risikodefinitionen im weitesten Sinn entwickelt wurden, die
nicht nur Chancen und Risiken im engeren Sinn umfassen, sondern auch den ursachen- und
den wirkungsbezogenen Risikobegriff miteinander verbanden.
26
Angesichts des allgemeinen
Sprachgebrauchs, der Chancen als günstige Gelegenheiten definiert und sich damit auf den
aktuellen Zeitpunkt bezieht, soll an dieser Stelle jedoch dem ursachenbezogenen Chancen-
begriff der Vorzug gegeben werden.
27
Durch die bisherigen Erkenntnisse ergibt sich somit für die drei Elemente des § 289 Abs. 1
Satz 4 HGB ein bestimmtes Verhältnis, in dem sie zueinander stehen:
Annahmen sind Festlegungen auf eine bestimmte unsichere Entwicklung der Umwelt, die
Chancen und Risiken mit sich bringen kann, wie bspw. eine Veränderung der Beschaffungs-
preise aufgrund veränderter Rohstoffpreise. Chancen sind einzelne Sachverhalte, wie bspw.
die geplante Einführung eines neuen Produkts, die bei Realisierung einen positiven Einfluss
auf den Unternehmenswert haben, wobei als Vergleichswert die Lage des Unternehmens
zum Bilanzstichtag dient. Die Realisierung wäre in diesem Fall die erfolgreiche Ver-
marktung des neuen Produkts. Dieses zweite Beispiel soll zeigen, dass Chancen häufig auch
erst durch bestimmte Aktivitäten des Unternehmens entstehen und nicht durch die getroffenen
Annahmen alleine determiniert werden. Die voraussichtliche Entwicklung basiert auf den
Annahmen und dem Umgang mit den sich ergebenden Chancen und Risiken und lässt sich so
zu einer Gesamtaussage verdichten.
Aus diesen Überlegungen zum Verhältnis der drei Elemente des § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB
ergibt sich eine weitere Anforderung an die CBE, nämlich die der Trennung zwischen
voraussichtlicher Entwicklung und den Chancen (und Risiken). Davon unberührt bleibt
zunächst die Frage nach der Publizität, d.h. inwiefern die CBE als eigener Berichtsteil oder
25
Vgl. für eine weitergehende Darstellung der beiden Risikodefinitionen: Schulze, D. (2001): Die
Berichterstattung, S. 18f.
26
Vgl. Schulze, D. (2001): Die Berichterstattung, S. 38ff.
27
Anders in: Neubeck, G. (2003): Prüfung, S. 19, ohne nähere Begründung.
8
zusammen mit dem Prognosebericht und/oder dem Risikobericht
28
publiziert werden sollte.
Festgestellt wird hier nur, dass dem Adressaten klar sein muss, dass die Unternehmensleitung
nicht von der Realisierung aller genannten Chancen ausgeht.
Bzgl. der Publizität kann in diesem Zusammenhang nur auf die ebenbürtige Stellung der
Chancen und Risiken im Gesetzestext verwiesen werden. Daraus lässt sich schlussfolgern,
dass eine ausgewogene Berichterstattung erfolgen muss und somit ein symmetrischer
Ausweis erforderlich ist, um keine Überbetonung einer der beiden Aspekte hervor zu rufen.
Eine zentrale Position innerhalb der Regelung nimmt ferner der unbestimmte Rechtsbegriff
der Wesentlichkeit ein. ,,Allgemein formuliert besagt der Grundsatz der Wesentlichkeit, dass
im Jahresabschluss alle Informationen berücksichtigt und offengelegt werden müssen, die für
die Adressaten der Rechnungslegung von Bedeutung sein könnten, bzw. dass alle Informa-
tionen vernachlässigbar sind, die für die Adressaten unwesentlich sind."
29
Aus der wortwört-
lichen Betrachtung des Gesetzestextes alleine lässt sich jedoch sowohl die Gruppe der
Adressaten als auch deren Einschätzung von Bedeutsamkeit nicht definieren. Die Unter-
suchung der Wesentlichkeit wird daher im späteren Verlauf der gesetzlichen Analyse erneut
aufgegriffen.
Neben dem Begriff der Wesentlichkeit, der für die Frage relevant ist, ob eine Chance berichts-
pflichtig ist, bestimmt die Forderung nach einer Beurteilung und Erläuterung den Umfang der
Berichterstattung über die jeweilige Chance. Die Erläuterung wird in der Fachliteratur als eine
verbale Kommentierung und Interpretation, so dass Inhalt und/oder Ursache ersichtlich
werden,
30
interpretiert. Angesichts der möglichen Zusammenhänge zwischen einzelnen
Chancen erscheint hier zudem eine Nennung von relevanten Interdependenzen sinnvoll,
um so dem Adressaten eine Interpretation zu ermöglichen.
31
Einer Beurteilung hingegen wird
ein wertender Aspekt hinzugefügt, so dass insbesondere die Auswirkungen einer Entwicklung
dargestellt werden. Dem Lageberichtsadressaten muss somit klar werden, ob die voraus-
sichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken positive oder negative
Auswirkungen auf ihn haben wird, bzw. kann. Im Falle der CBE handelt es sich natürlich
28
Vgl. zur Begriffsherkunft DRS 15.83.
29
Ossadnik, W. (1993): Grundsatz und Interpretation der ,,Materiality", S. 617 (im Original mit
Hervorhebungen).
30
Vgl. in Bezug auf den Anhang Selchert, F. W. / Karsten, J. (1985): Inhalt und Gliederung des Anhangs, S.
1890.
31
Vgl. Kajüter, P. (2004): Berichterstattung über Chancen und Risiken, S. 430.
9
ausschließlich um positive Auswirkungen, allerdings stellt sich die Frage, inwiefern mit der
Beurteilung auch eine Quantifizierung gemeint ist. Da sich dies aus dem Gesetzestext nicht
ergibt, wird auch diese Frage im späteren Verlauf dieser Arbeit behandelt.
32
2.2
Historische Analyse
Im ersten Entwurf für das BilReG vom 24.06.2004 wurde neben der Beurteilung und
Erläuterung der voraussichtlichen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken
auch eine Beschreibung der wesentlichen Ziele und Strategien der gesetzlichen Vertreter für
die Kapitalgesellschaft gefordert.
33
Letztlich fand diese Formulierung keinen Eingang in die
endgültige Gesetzesfassung, was entsprechend der Kritiken einiger Interessensverbände
34
damit begründet wurde, dass die Veröffentlichung von relevanten Zielen und Strategien eine
zu große Gefahr für die Gesellschaft darstelle und somit ohnehin kaum durchgeführt werden
würde.
35
Nichtsdestotrotz lässt sich an dem ursprünglichen Gesetzentwurf die Intention des
Gesetzgebers ablesen, dass die erstellende Gesellschaft ihre voraussichtliche Entwicklung im
Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Zielen und Strategien erläutern und beurteilen
soll. Dadurch wird der enge Zusammenhang zwischen den Zielen des Unternehmens und den
Chancen deutlich und damit erneut die Gebundenheit an das Oberziel der nachhaltigen
Maximierung des Unternehmenswerts.
2.3
Systematische Analyse
2.3.1
Risikobegriff des § 289 Abs. 2 HGB
Nachstehend gilt es zu prüfen, inwiefern der Risikobegriff des § 289 Abs. 2 HGB als Kontext
relevant ist für die Auslegung des Risikobegriffs des § 289 Abs. 1 HGB und damit auch des
Chancenbegriffs im Sinne einer ordentlichen CBE. Die Risiken des § 289 Abs. 2 HGB
beziehen sich zum einen auf das Risikomanagement und zum anderen auf Preisänderungs-,
Ausfall-, Liquiditäts- und Zahlungsstromschwankungsrisiken, jeweils in Bezug auf die
Verwendung von Finanzinstrumenten. Ursprung dieser Regelung stellt die in der Literatur als
32
Vgl. Abschnitt 2.4.2.
33
Vgl. BT-Drucksache 15/3419, S. 6.
34
Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer (2004): Stellungnahme, S. 8; Deutscher Anwaltverein (2004):
Stellungnahme, S. 7; Deutsche Industrie- und Handelskammer (2004): Stellungnahme, S. 2.
35
Vgl. BT-Drucksache 15/4054, S. 73.
10
Fair Value Richtlinie
36
bezeichnete Richtlinie der Europäischen Union dar, die für die
Bewertung von derivativen Finanzinstrumenten den beizulegenden Zeitwert vorsieht,
37
sofern
,,international weitgehend Einvernehmen darüber besteht, dass dieser Wertansatz angemessen
ist."
38
In ihr wird auch gefordert, dass der Lagebericht Aufschluss über die Risikomanagementziele
und methoden in Bezug auf die verwendeten Finanzinstrumente geben soll.
39
Zu diesem
Zweck erfolgt eine Änderung der Richtlinien über die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten
Jahresabschlüsse dahingehend, dass in den Lageberichten bzw. Konzernlageberichten Infor-
mationen über die o.g. Risiken enthalten sein müssen.
40
Der deutsche Gesetzgeber übernahm
mit dem BilReG den exakten Wortlaut der Richtlinie, ausgenommen die Übersetzung des
Begriffs Cash-Flow, welcher nun als Zahlungsstrom bezeichnet wird. Damit wurde auch der
Risikobegriff aus der Fair Value Richtlinie unverändert übernommen, woraus klar wird, dass
dieser keinen Einfluss auf die Auslegung des Risikobegriffs aus § 289 Abs. 1 HGB haben
kann. Dies wird noch deutlicher, wenn man sich vor Augen hält, dass bei dem Risikobegriff
aus der Fair Value Richtlinie durchaus auch eine Auslegung als Risiko i.w.S. möglich ist, da
die Verwendung von Finanzderivaten gleichermaßen positive wie negative Auswirkungen
nach sich ziehen kann. Ob nun der deutsche Gesetzgeber mit dem wortwörtlichen Einfügen
der Formulierung aus der Fair Value Richtlinie in die Lageberichtsvorschriften eine
Fokussierung auf den negativen Aspekt, also auf die Risiken i.e.S., bezwecken wollte oder ob
bei diesem Vorgang eine Inkonsistenz zwischen den Risikobegriffen im § 289 HGB in Kauf
genommen wurde, ist für die Anforderungen an die RBE und damit auch für die CBE
irrelevant und soll somit hier nicht weiter verfolgt werden.
Zur Kenntnis genommen werden muss jedoch die materielle Überschneidung der beiden
Regelungen. Da für die Risiken und ggf. Chancen aus der Verwendung von Finanz-
instrumenten mit dem § 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB ein lex specialis vorliegt, können diese nicht
Inhalt der CBE i.S.d. § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB sein. Demnach sind die in dieser Arbeit
abzuleitenden Anforderungen nicht auf die Chancen aus der Verwendung von Finanz-
instrumenten anzuwenden.
36
Vgl. Hommel, M. / Berndt, T. (2002): Fair-Value-Richtlinie, S. 90.
37
Vgl. Richtlinie 2001/65/EG, Begründung Abs. 11.
38
Richtlinie 2001/65/EG, Begründung Abs. 12.
39
Vgl. Richtlinie 2001/65/EG, Begründung Abs. 13.
40
Vgl. Richtlinie 78/660/EWG Art. 46 Abs. 2 f); Richtlinie 83/349/EWG Art. 36 Abs. 2 e).
11
Eine weitere Abgrenzung bzgl. der Inhalte der CBE erfolgt durch § 289 Abs. 2 Nr. 3 HGB,
demzufolge der Lagebericht auch auf den Bereich Forschung und Entwicklung (F&E) ein-
gehen soll. Bei den berichtspflichtigen Inhalten kann es sich also um Grundlagenforschung
oder angewandte Forschung ebenso handeln wie um eine konkrete Produktentwicklung.
41
All
diese Tätigkeiten bringen Chancen mit sich, da die Forschung auf einem bestimmten Gebiet
in der Zukunft evtl. ein völlig neues Geschäftsfeld eröffnet, während die Entwicklung eines
Produkts natürlich ebenfalls die Chance eines Umsatzwachstums in sich birgt.
42
Da für den
F&E-Bereich jedoch ein eigener Bericht gefordert wird, können zumindest die F&E-
Tätigkeiten des abgelaufenen Geschäftsjahrs nicht Inhalt der CBE sein. Teil der CBE müssen
angesichts der erarbeiteten Chancendefinition vielmehr die ggf. daraus hervorgehenden posi-
tiven Entwicklungen für das Unternehmen sein, so dass z.B. die mögliche Steigerung des
Marktanteils aufgrund eines neu entwickelten Produkts der CBE zuzurechnen ist, während die
Beschreibung der Entwicklung an sich Teil des Berichts nach § 289 Abs. 2 Nr. 3 ist.
2.3.2
Chancen und Risiken im Jahresabschluss
Mit der CBE ebenso wie mit der RBE erfüllt der Lagebericht u.a. eine Ergänzungsfunktion in
Hinsicht auf die im Jahresabschluss bereits enthaltenen Informationen.
43
Dabei stellt sich die
Frage, inwiefern bei der Interpretation des Chancenbegriffs und der Ausgestaltung der CBE
die für den Jahresabschluss relevanten Regelungen von Bedeutung sind.
Durch den engen Zusammenhang von Chancen und Risiken könnte vor allem das Imparitäts-
prinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB als bedeutsam betrachtet werden, da hier die Berück-
sichtigung aller ,,vorhersehbaren Risiken, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind"
gefordert wird. Zudem wird eine Berücksichtigung von Verlusten, nicht aber von Gewinnen,
gefordert, die zwischen Abschluss- und Aufstellungsstichtag anfallen. Aus den Einschränk-
ungen der Vorhersehbarkeit und der zeitlichen Abgrenzung ergibt sich jedoch schon eine nur
geringe materielle Überschneidung mit dem Risikobegriff des Lageberichts, der auch poten-
tielle und zukünftig entstehende Risiken beinhaltet.
41
Vgl. Coenenberg, A. G. (2005): Jahresabschluss, S. 914.
42
Vgl. Baetge, J./Kirsch, H-J./Thiele, S. (2005): Bilanzen, S. 823.
43
Vgl. Baetge, J./Kirsch, H-J./Thiele, S. (2005): Bilanzen, S. 793.
12
Eine sachliche Übereinstimmung zwischen dem Risikobegriff des Imparitätsprinzips und dem
des Lageberichts muss jedoch schon aus formellen Gründen nicht herrschen. Die Allgemeinen
Bewertungsgrundsätze des § 252 sind im Dritten Buch, Ersten Abschnitt des HGB fest-
gehalten und gelten für alle Kaufleute. Die Regelungen für Kapitalgesellschaften befinden
sich im Zweiten Abschnitt und haben als lex specialis eine vorrangige Bedeutung. Die
Bewertungsgrundsätze finden durch die Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB ihre Anwendung
für die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, da hier die Anwendung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung
44
(GoB) verlangt wird. Für den Lagebericht besteht mit dem §
289 Abs. 1 HGB jedoch eine eigene Generalnorm, die die Anwendung der GoB nicht vor-
sieht.
Damit ist auch eine am Imparitätsprinzip angelehnte Ausgestaltung der CBE und RBE abzu-
lehnen, die eine Ungleichgewichtung zu Gunsten der Risiken nach sich gezogen hätte, was die
bereits erwähnte ausgewogene Darstellung der Chancen und Risiken im Lagebericht bestätigt.
Trotzdem kann der bilanzielle Risikobegriff einen weiteren Anhaltspunkt für die Risiko- und
Chancendefinition des Lageberichts liefern. Da sich ein bilanzielles Risiko durch einen
möglichen negativen Erfolgsbeitrag aufgrund eines bereits eingeleiteten Geschäfts auszeich-
net,
45
wird durch seine Bilanzierung in erster Linie das Ziel der Kapitalerhaltung repräsen-
tiert.
46
Wenn man trotz des geringen formellen Zusammenhangs von einer ähnlichen Risiko-
definition im Lagebericht ausgeht, so wird die vermutete Fokussierung auf den Bilanzstich-
punkt bei der Entwicklung des Unternehmenswerts bestätigt und damit auch die ursachen-
bezogene Risiko- und Chancendefinition.
2.3.3
Chancen und Risiken bei der Prüfung und im Bestätigungsvermerk
Ebenso betrachtet werden muss die Regelung des § 289 HGB im Kontext der Prüfung und der
Erteilung des Bestätigungsvermerks in den §§ 317 und 322 HGB, da nur geprüft und testiert
werden kann, was auch im Lagebericht enthalten ist.
44
Vgl. § 242 Abs. 1 HGB.
45
Baetge, J. / Schulze, D. (1998): Möglichkeiten der Objektivierung, S. 940.
46
Vgl. Schulze, D. (2001): Die Berichterstattung, S. 99.
13
Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ,,ob der Lagebericht insgesamt eine zutreffende Vor-
stellung von der Lage des Unternehmens [...] vermittelt."
47
Dies beinhaltet auch die
Forderung nach einer Prüfung der im Lagebericht angegebenen voraussichtlichen Entwick-
lung und ihrer wesentlichen Chancen und Risiken, da auch diese zukunftsorientierten Daten
für eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens für den Lageberichts-
adressaten nötig sind. Dennoch wird in § 317 Abs. 2 Satz 2 HGB noch einmal explizit die
Prüfung der Darstellung der Chancen und Risiken gefordert. Durch die Klarstellung und
Betonung wird verdeutlicht, dass auch diese mit Unsicherheit behafteten Angaben Gegen-
stand der Prüfung sein müssen. Demnach können auch berufsständische Normen der
Abschlussprüfer für die Ableitung von Anforderungen an die CBE relevant sein, was im
nächsten Hauptteil berücksichtigt wird.
2.3.4
Chancen und Risiken im Aktienrecht
§ 91 Abs. 2 AktG fordert die Einrichtung eines Überwachungssystems, um bestandsgefähr-
dende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen.
48
Da die Daten für die RBE u.a. aus einem
solchen Überwachungssystem gewonnen werden, muss der Risikobegriff im Lagebericht
zumindest die im Aktienrecht erwähnten bestandsgefährdenden Risiken umfassen.
49
Für die CBE lassen sich jedoch keine Anforderungen hieraus ableiten, da eine symmetrische
Betrachtung i.S.v. bestandsnotwendigen Chancen offensichtlich nicht möglich ist. Nichts-
destotrotz erfordert eine CBE ebenso wie eine RBE das Vorhandensein eines Management-
systems, welches die notwendigen Daten bereitstellt, auch wenn die Einrichtung eines solchen
Systems gesellschaftsrechtlich nicht explizit festgelegt ist. Zum Einen lässt sich dies begrün-
den durch den Rückschluss auf das Vorhandensein eines solchen Systems aufgrund der
Pflicht zur Berichterstattung über Chancen, welcher auf die hieraus gewonnenen Daten
zurückgreift.
50
Zum Anderen lässt sich vermuten, dass das Nutzen von Chancen und somit die
Einrichtung eines CMS Teil einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung i.S.d. §
93 Abs. 1 Satz 1 AktG ist.
51
Damit wird der Regelung des § 91 Abs. 2 AktG nur ein deklara-
torischer Charakter zugeschrieben, da bereits vor dessen Einführung die Pflicht zur Ver-
47
§ 317 Abs. 2 Satz 1 HGB.
48
Zur Ausstrahlungswirkung auf die GmbH vgl. Scharpf, P (1997): Sorgfaltspflichten, S. 737.
49
Vgl. Selch, B. (2003): Risikoberichterstattung, S. 132.
50
Vgl. analog in Bezug auf Risiken Dobler, M. (2004): Risikoberichterstattung, S. 38.
51
Vgl. Weber, J. / Weißenberger, B. E. / Liekweg, A. (1999): Ausgestaltung, S. 1711.
14
wendung eines Chancen- und Risikomanagementsystems (CRMS) und damit auch eines
Risikofrüherkennungssystems
gegeben war.
52
2.4
Teleologische Analyse
2.4.1
Wesentlichkeit von Chancen
2.4.1.1
Wesentlichkeit und Entscheidungsrelevanz
Um den Willen des Gesetzgebers bei der Verabschiedung des BilReG zu ergründen, dient in
erster Linie die offizielle Gesetzesbegründung. Diese enthält den Hinweis: ,,die [...] Angaben
sollen dazu beitragen, den Gehalt des Lageberichts an entscheidungsrelevanten Informationen
zu erhöhen und dem Investor Soll-Ist Vergleiche zu ermöglichen".
53
Damit wird direkt Bezug
genommen auf den Begriff des Investors, bei dem es sich allgemein ausgedrückt um eine
natürliche oder juristische Person handelt, die eine ,,zielgerichtete, i.d.R. langfristige Kapital-
bindung zur Erwirtschaftung zukünftiger Erträge"
54
betreibt. Obgleich sich diese Definition
auch auf Fremdkapitalgeber anwenden lässt, soll hier nur der Eigenkapitalgeber und somit
Anteilseigner betrachtet werden, da für den Erstgenannten Chancen und Risiken des Unter-
nehmens nur insofern relevant sind, als dass dieses fähig sein muss, die vereinbarten Zins-
und Tilgungszahlungen zu leisten. Somit muss auch der Begriff der Wesentlichkeit aus der
Sichtweise des Investors betrachtet werden, da die Vielzahl an möglichen Lageberichts-
adressaten
55
zu seinen Gunsten eingeschränkt wird. Als wesentlich und damit
berichtspflichtig kann eine Chance oder ein Risiko somit nur gelten, wenn sie/es den Gehalt
des Lageberichts an entscheidungsrelevanten Informationen für den Investor erhöht.
Der Gesetzgeber entspricht mit seiner Forderung den Ansichten einiger Literaturbeiträge, die
die Funktion von prognostischen Informationen im Lagebericht im Hinblick auf Kapital-
marktbeziehungen in der Vermittlung von entscheidungsrelevanten Daten für den Investor
und in der Rechenschaftslegung des Agent in einer Agency-Beziehung sieht.
56
Für die
52
Vgl. zur Interpretation des Risikofrüherkennungssytems als Teil eines RMS Dobler, M. (2004):
Risikoberichterstattung, S. 16.
53
BT-Drucksache 15/3419, S. 30.
54
Alisch, K. / Arentzen, U. / Winter, E. (2005): Gabler Wirtschaftslexikon, S. 1592f.
55
Dies können bspw. auch Gläubiger oder Arbeitnehmer sein. Vgl. hierzu Moxter, Adolf (2003): Grundsätze, S.
223.
56
Vgl. Drobeck, J. (1998): Prognosepublizität, S. 27 m.w.N.
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Originalausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2006
- ISBN (eBook)
- 9783956361609
- ISBN (Paperback)
- 9783836601122
- Dateigröße
- 1.9 MB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- Friedrich-Schiller-Universität Jena – Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, Wirtschaftsprüfung und Steuerlehre
- Erscheinungsdatum
- 2007 (Januar)
- Note
- 1,3
- Schlagworte
- jahresabschluss rechnungslegung bilanz