Lade Inhalt...

Stiftungen - Steuersparmodell für die Praxis?

©2006 Diplomarbeit 78 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Problemstellung:
In Deutschland existierten im Jahre 2005 ca. 2,1 Mio. Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 50.000 Euro. Knapp 94,5 Prozent davon werden als Familienunternehmen geführt, von denen etwa 70.900 u. a. aus Gründen des Alters oder eines Tätigkeitswechsels des Unternehmers als übergabereif gelten. Neben dem Verkauf oder der Vererbung an Familienmitglieder stehen dem Unternehmer weitere Nachfolgemodelle zur Verfügung. Für die tatsächliche Wahl kann keines dieser Modelle als Patentrezept für zivil- und steuerrechtliche Problemstellungen verstanden werden, da individuelle Faktoren berücksichtigt werden müssen.
Als potenzielle Nachfolgelösung entwickelt sich vermehrt die Rechts- und Unternehmensform der Stiftung. Mit einer Anzahl von 880 neugegründeten rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts im Jahre 2005 wird der stetige Aufwärtstrend der Stiftungserrichtung fortgesetzt. Mittlerweile existieren im gesamten Bundesgebiet 13.490 Stiftungen. Dennoch müssen diese Zahlen im Vergleich zur o. g. Anzahl von jährlichen Unternehmensübertragungen relativiert werden.
Für die Untersuchung sind neben der dargestellten Tendenz, das steigende Interesse an Stiftungen sowie die charakteristischen Kennzeichen dieser Rechtsform ausschlag-gebend. So erlaubt die Stiftung ein hohes Maß an Gestaltungsflexibilität, sodass neben ideellen Beweggründen auch zivil- und steuerrechtliche Überlegungen elementar sind.
Die private und unternehmerische Nachfolgeplanung impliziert einen Gesellschafts- und Privatvermögenstransfer, der ertrags- sowie substanzsteuerlich optimal gestaltet werden sollte. Inwiefern eine Stiftung im Vergleich zu anderen Nachfolgemodellen geeignet ist, Steuern zu sparen und praktische Relevanz zu erreichen, soll in vorliegender Arbeit eruiert werden.
Gang der Untersuchung:
Ziel dieser Arbeit ist die Darstellung der Komplexität und Variabilität der Rechtsform der Stiftung mit einer Vertiefung steuerrechtlicher Besonderheiten. Die allgemeine Untersuchung des Stiftungswesens wird durch eine Fokussierung steuer-optimaler Stiftungskonstruktionen aufgegriffen. Dabei wird ein Bezug des Stifters zu seiner Familie unterstellt, um den Vergleich der erbrechtlichen Vermögensübertragung zu gewährleisten.
Die vorliegende Arbeit gliedert sich in fünf Themenbereiche.
Der Einleitung nachfolgend wird mit einer Vorstellung verschiedenster Stiftungsformen in Kapitel 2 begonnen. Dabei werden einführende steuerliche Gegebenheiten einzelner […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Mario Hengst
Stiftungen - Steuersparmodell für die Praxis?
ISBN-13: 978-3-8366-0048-4
Druck Diplomica® GmbH, Hamburg, 2006
Zugl. FOM - Fachhochschule für Oekonomie und Management Essen, Essen,
Deutschland, Diplomarbeit, 2006
Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte,
insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von
Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der
Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen,
bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung
dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen
der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Sie ist grundsätzlich
vergütungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des
Urheberrechtes.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in
diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme,
dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei
zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften.
Die Informationen in diesem Werk wurden mit Sorgfalt erarbeitet. Dennoch können
Fehler nicht vollständig ausgeschlossen werden, und die Diplomarbeiten Agentur, die
Autoren oder Übersetzer übernehmen keine juristische Verantwortung oder irgendeine
Haftung für evtl. verbliebene fehlerhafte Angaben und deren Folgen.
© Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2006
Printed in Germany

Inhaltsverzeichnis I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis... I
Abkürzungsverzeichnis... III
Abbildungsverzeichnis...
V
1
Einleitung...
1
1.1 Problemstellung
...
1
1.2
Zielsetzung und Konzept der Arbeit ...
2
2
Stiftungen im zivil- und steuerrechtlichen Kontext ...
3
2.1
Begriffsdefinition: Rechtsgrundsatz der Stiftung ...
3
2.2 Erscheinungsformen...
5
2.2.1 BGB-Stiftung
...
6
2.2.2 Unselbständige
Stiftung
...
7
2.2.3 Gemeinnützige
Stiftung
...
7
2.2.4 Familienstiftung
... 10
2.2.5 Unternehmensverbundene
Stiftung
... 11
2.2.5.1 Unternehmensträgerstiftung
... 12
2.2.5.2 Beteiligungsträgerstiftung
... 13
2.2.5.2.1
Stiftung & Co. KG ...
14
2.2.6 Stiftungs-GmbH
... 16
2.2.7 Stiftungs-Verein
... 17
2.2.8 Bürgerstiftungen
...
17
2.3 Entstehung
... 18
2.4 Stiftungsgeschäft
...
18
2.5 Stiftungszweck
... 20

Inhaltsverzeichnis II
2.6 Stiftungsorgane
...
21
2.7 Stiftungsanerkennung
und
Stiftungsaufsicht ... 22
2.8
Andere Nachfolgemöglichkeiten ... 23
3
Besteuerung der Stiftung ...
25
3.1
Errichtung der Stiftung ... 25
3.1.1 Familienstiftungen
...
27
3.2 Laufende
Besteuerung
... 29
3.2.1
Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen ... 30
3.3 Auflösung
... 32
3.4
Besteuerung der Destinatäre ... 34
4
Stiftungskonstruktionen mit Begünstigung
der Stifterfamilie ... 36
4.1
Spezifizierung der Familienstiftung ... 37
4.1.1 Betriebswirtschaftliche
Aspekte
...
39
4.1.2
Steuergünstige Gestaltung ... 40
4.2 Kombinationsmöglichkeiten
...
43
4.2.1 Gemeinnützige
Stiftung
... 44
4.2.2 Doppelstiftung
...
45
4.2.3
Stiftung & Co. KG ... 51
4.2.4 Ausländische
Stiftung
... 53
4.3
Motive zur Stiftungsgründung ... 59
4.4
Vergleich einer Stiftungskonstruktion zur gesetzlichen Erbfolge ... 62
5 Fazit
... 64
Quellenverzeichnis ... 65

Abkürzungsverzeichnis III
Abkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung
Abs. Absatz
AEAO
Anwendungserlass zu Abgabenordnung
AG Aktiengesellschaft
AO Abgabenordnung
AStG Außensteuergesetz
Aufl. Auflage
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BewG Bewertungsgesetz
BGB Bürgerliches
Gesetzbuch
bspw. beispielsweise
BStBl. Bundessteuerblatt
bzgl. bezüglich
bzw. beziehungsweise
ca. circa
d. h.
das heißt
DBA Doppelbesteuerungsabkommen
Diss. Dissertation
ebd. ebenda
ErbStG Erbschaftsteuergesetz
ErbStR Erbschaftsteuer-Richtlinien
EStG Einkommensteuergesetz
evtl. eventuell
f. folgende
ff. fortfolgende
FOM
Fachhochschule für Oekonomie und Management
gem. gemäß
GewStG Gewerbesteuergesetz
GmbH Gesellschaft
mit
beschränkter Haftung
h. M.
herrschende Meinung
HGB Handelsgesetzbuch
Hrsg. Herausgeber

Abkürzungsverzeichnis IV
i. d. R.
In der Regel
i. H. v.
In Höhe von
i. V. m.
In Verbindung mit
Kap. Kapitel
KG Kommanditgesellschaft
KGaA Kommanditgesellschaft
auf
Aktien
KStG Körperschaftsteuergesetz
Lit. Buchstabe
min. mindestens
Mio. Millionen
MitbestG Mitbestimmungsgesetz
Mrd. Milliarde
Nr. Nummer
NWStiftG Stiftungsgesetz
des
Landes Nordrhein-Westfalen
o. ä.
oder ähnliches
o. g.
oben genannte
o. V.
ohne Verfasser
OHG Offene
Handelsgesellschaft
PublG Publizitätsgesetz
Rdn. Randnummer
s. siehe
S. Seite
sog. sogenannte
SolZG Solidaritätszuschlagsgesetz
u. a.
unter anderem
u. U.
unter Umständen
vgl. vergleiche
z. B.
zum Beispiel
z. T.
zum Teil

Abbildungsverzeichnis V
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Unterscheidungsmöglichkeiten von Stiftungen ...
5
Abb. 2: Modell der Doppelstiftung ... 47
Abb. 3: Motive für die Gründung einer Stiftung ... 59

Einleitung 1
1 Einleitung
1.1
Problemstellung
In Deutschland existierten im Jahre 2005 ca. 2,1 Mio. Unternehmen mit einem
Jahresumsatz über 50.000
1
. Knapp 94,5 Prozent davon werden als Familienunterneh-
men geführt, von denen etwa 70.900 u. a. aus Gründen des Alters oder eines Tätigkeits-
wechsels des Unternehmers als übergabereif gelten
2
. Neben dem Verkauf oder der
Vererbung an Familienmitglieder stehen dem Unternehmer weitere Nachfolgemodelle
zur Verfügung
3
. Für die tatsächliche Wahl kann keines dieser Modelle als Patentrezept
für zivil- und steuerrechtliche Problemstellungen verstanden werden, da individuelle
Faktoren berücksichtigt werden müssen
4
.
Als potenzielle Nachfolgelösung entwickelt sich vermehrt die Rechts- und Unter-
nehmensform der Stiftung
5
. Mit einer Anzahl von 880 neugegründeten rechtsfähigen
Stiftungen des bürgerlichen Rechts im Jahre 2005 wird der stetige Aufwärtstrend der
Stiftungserrichtung fortgesetzt
6
. Mittlerweile existieren im gesamten Bundesgebiet
13.490 Stiftungen
7
. Dennoch müssen diese Zahlen im Vergleich zur o. g. Anzahl von
jährlichen Unternehmensübertragungen relativiert werden.
Für die Untersuchung sind neben der dargestellten Tendenz, das steigende Interesse an
Stiftungen sowie die charakteristischen Kennzeichen dieser Rechtsform ausschlag-
gebend. So erlaubt die Stiftung ein hohes Maß an Gestaltungsflexibilität, sodass neben
ideellen Beweggründen auch zivil- und steuerrechtliche Überlegungen elementar sind.
Die private und unternehmerische Nachfolgeplanung impliziert einen Gesellschafts- und
Privatvermögenstransfer, der ertrags- sowie substanzsteuerlich optimal gestaltet werden
sollte. Inwiefern eine Stiftung im Vergleich zu anderen Nachfolgemodellen geeignet ist,
Steuern zu sparen und praktische Relevanz zu erreichen, soll in vorliegender Arbeit
eruiert werden.
1
Vgl. o. V.: ifM Bonn, http://www.ifm-bonn.org.
2
Vgl. ebd.
3
Vgl. Kußmaul, H./ Meyering, S. (2004), S. 7.
4
Vgl. Syrbe, C. (1995), S. 1.
5
Vgl. Hennerkes, B.-H./ Schiffer, K.J. (2001), S. 37ff.
6
Vgl. o. V.: Bundesverband deutscher Stiftungen, http://www.stiftungen.org/index.php?lang=1.
7
Vgl. ebd.

Einleitung 2
1.2
Zielsetzung und Konzept der Arbeit
Ziel dieser Arbeit ist die Darstellung der Komplexität und Variabilität der Rechtsform
der Stiftung mit einer Vertiefung steuerrechtlicher Besonderheiten. Die allgemeine
Untersuchung des Stiftungswesens wird durch eine Fokussierung steuer-optimaler
Stiftungskonstruktionen aufgegriffen. Dabei wird ein Bezug des Stifters zu seiner
Familie unterstellt, um den Vergleich der erbrechtlichen Vermögensübertragung zu
gewährleisten.
Die vorliegende Arbeit gliedert sich in fünf Themenbereiche.
Der Einleitung nachfolgend wird mit einer Vorstellung verschiedenster Stiftungsformen
in Kapitel 2 begonnen. Dabei werden einführende steuerliche Gegebenheiten einzelner
Stiftungsarten mitaufgegriffen. Anschließend erfolgt eine Darstellung zivilrechtlicher
Grundlagen des Stiftungsrechts sowie ein allgemeiner Ausblick auf weitere Nachfolge-
optionen.
Im 3. Kapitel wird eine Untersuchung der Besteuerung von Stiftungen vorgenommen.
Hier wird die erbschaftsteuerliche Gesetzgebung von Stiftungen mit wesentlichem
Familieninteresse akzentuiert.
In Kapitel 4 wird der Familienbezug durch die Untersuchung von Familienstiftungen
fortgesetzt. Weiterhin werden Kombinationsmodelle, die der Minimierung der
Besteuerung dienen und praktische Anwendung finden, ermittelt. Die Betrachtung der
Motive sowie ein Vergleich zur gesetzlichen Erbfolge schließen das Kapitel ab.
Mit dem Fazit in Kapitel 5 wird diese Arbeit beendet.

Stiftungen im zivil- und steuerrechtlichen Kontext 3
2 Stiftungen im zivil- und steuerrechtlichen Kontext
Im Folgenden wird neben einer Begriffserklärung der Stiftung ein Überblick über die
zivil- und steuerrechtlichen Besonderheiten dieser Rechtsform gewährt. Die Vorstellung
verschiedenster Erscheinungsformen der Stiftung verdeutlicht die Gestaltungsvielfalt
der Stiftung. Im Anschluss daran erfolgt eine Vertiefung theoretischer Aspekte, um eine
klare Begriffsabgrenzung zu anderen Rechtsformen zu gewährleisten.
Der abschließende Einblick in konkurrierende Nachfolgemodelle illustriert die
Bandbreite der Nachfolgeproblematik und greift die vielfältigen Handlungsspielräume,
denen sich Unternehmer ausgesetzt sehen, auf.
2.1
Begriffsdefinition: Rechtsgrundsatz der Stiftung
Nach lexikalischer Definition handelt es sich bei der Stiftung um ,,eine mit juristischer
Persönlichkeit ausgestattete Vermögensmasse zur Verwirklichung des vom Stifter
bestimmten Zwecks"
8
. Demnach stellt die Stiftung ein wirtschaftliches Gebilde dar,
vergleichbar einer Unternehmung mit exakt festgelegten Zielen.
Umgangssprachlich hingegen wird der Begriff oft als Vorgang des Stiftens bezeichnet
9
,
also als Überlassung von Vermögensgegenständen
10
, ähnlich einer Spende, bei der
Gemeinnützigkeit und soziale Aspekte im Vordergrund stehen.
Gesetzlich ist der Begriff weder im BGB noch in einem der Landesstiftungsgesetze
eindeutig definiert
11
. So fehlt etwa ein Bundesstiftungsgesetz
12
, das eine einheitliche
Definition bieten könnte.
Wie zu erkennen ist, kann der Begriff nicht abschließend bestimmt werden. Stattdessen
soll im Fortgang der vorliegenden Arbeit von einem Stiftungsbegriff, wie er in der
Literatur hauptsächlich verwandt wird, ausgegangen werden.
Die Literatur beschäftigt sich im Wesentlichen mit dem Gebilde der Stiftung und dabei
insbesondere mit der rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts. Hier konzentriert sie sich
auf die wirtschaftliche Konstruktion und Gestaltungsmöglichkeit mit anderen
Rechtsformen.
8
o. V. (2004), S. 302.
9
Vgl. Schewe, M. (2004), S. 17.
10
Vgl. Hennerkes, B.-H./ Schiffer, K.J. (2001), S. 30 f.
11
Vgl. Berndt, H. (2003b), S. 59, Rdn. 16.
12
Vgl. ebd.

Stiftungen im zivil- und steuerrechtlichen Kontext 4
Gleichzeitig wird der im Sprachgebrauch übliche Vorgang des Stiftens mit der
rechtlichen Institution der Stiftung in Beziehung gebracht
13
.
Nachfolgend werden die spezifischen Merkmale der Rechtsform der Stiftung aufgezeigt
und von anderen Rechtsformen abgegrenzt.
Beginnend mit der Gründung einer Stiftung wird die konkrete und wenig flexible
Organisation der Stiftung deutlich. So bedarf es einer, vom Willen des Stifters
abhängigen Vermögensübertragung zur Erfüllung eines oder mehrerer konkreter
Zwecke
14
. Diese Zweckausrichtung ist nicht nur für den Charakter einer Stiftung
maßgebend, sondern trägt auch zu der enormen Vielfältigkeit von Stiftungen bei
15
, wie
sich im Laufe der Arbeit herausstellen wird.
Weiteres Unterscheidungsmerkmal zu anderen Rechtsformen ist die Dauerhaftigkeit
16
der festgelegten Zweckerreichung und damit die Sicherung des Stifterwillens. Um
diesem zu entsprechen, wird die Organisation der Stiftung gegründet
17
und die
Zweckeinhaltung von Staats wegen überprüft.
Zivilrechtlich handelt es sich bei der Stiftung um eine juristische Person
18
, die im
Unterschied zu anderen Körperschaften keine Mitglieder und Eigentümer
19
aufweist
und somit auch keine Einflussnahme Dritter nach Errichtung der Stiftung besteht
20
.
D. h., dass die Eigentumslosigkeit der Stiftung diese unabhängig von Personen macht,
da keine Verfügungsansprüche ihr gegenüber geltend gemacht werden können
21
.
13
Vgl. Schewe, M. (2004), S. 17 f.
14
Vgl. ebd.
15
Vgl. Milatz, J./ Kemcke, T./ Schütz, R. (2004), S. 17.
16
Vgl. Brandmüller, G. (1998), S. 25.
17
Vgl. Berndt, H. (2003b), S. 60, Rdn. 16.
18
Vgl. Hennerkes, B.-H./ Schiffer, K.J. (2001), S. 30.
19
Vgl. ebd.
20
Vgl. Milatz, J./ Kemcke, T./ Schütz, R. (2004), S. 33.
21
Vgl. Kußmaul, H./ Meyering, S. (2004), S. 7.

Stiftungen im zivil- und steuerrechtlichen Kontext 5
2.2 Erscheinungsformen
Neben der Vorstellung verschiedener Stiftungstypen werden in diesem Kapitel zunächst
generelle Unterscheidungsmöglichkeiten von Stiftungen herausgearbeitet.
Abb. 1: Unterscheidungsmöglichkeiten von Stiftungen
Vorgang
des Stiftens
Gebilde
der Stiftung
Stiftungsbegriff
Anstalts-
trägerstiftung
Kapitalfonds-
trägerstiftung
Funktions-
trägerstiftung
Unternehmens-
verbundene Stiftung
Stiftungsvermögen
gemeinnützig
privatnützig
Stiftungszweck
privat-
rechtlich
öffentlich-
rechtlich
Stiftungsarten
Unterscheidungs-
möglichkeiten
von Stiftungen
Ähnlich der in Kap. 2.1 getroffenen Differenzierung des Stiftungsbegriffs als Gebilde
und als Vorgang kann zwischen dem Vermögen, dem Zweck und der Organisation von
Stiftungen differenziert werden. Hinsichtlich des Vermögens existieren die in Abb. 1
dargestellten Modelle
22
. Während die Anstaltsträgerstiftung (auch Anstaltsstiftung) das
ihr zur Verfügung gestellte Vermögen, meist in Form von Immobilien, zur Zweck-
erreichung einsetzt, dienen bei der Kapitalfondsträgerstiftung die erwirtschafteten
Erträge dazu
23
. Bei Funktionsträgerstiftungen hingegen steht weniger eine
Unternehmensbeteiligung oder das Stiftungsvermögen im Vordergrund als die
Erfüllung bestimmter, vorteilhafter Funktionen, bspw. durch eine Gutachterfunktion
24
.
Unternehmensverbundene Stiftungen zeichnen sich durch eine unmittelbare Unter-
nehmensbeteiligung aus
25
.
22
Vgl. Kußmaul, H./ Meyering, S. (2004), S. 9 f.
23
Vgl. Götz, H. (2005b), S. 8604.
24
Vgl. Kußmaul, H./ Meyering, S. (2004), S. 10.
25
Vgl. Götz, H. (2005b), S. 8604.

Stiftungen im zivil- und steuerrechtlichen Kontext 6
Der Stiftungszweck stellt eine weitere Möglichkeit der Differenzierung dar.
Unterschieden wird hier nach gemeinnütziger und privatnütziger Ausrichtung, wobei zu
letzterer insbesondere die Familienstiftung zu zählen ist
26
.
Das BGB trifft eine Differenzierung zwischen der Stiftung des Privatrechts und des
öffentlichen Rechts. Während die privatrechtlichen Stiftungsarten in den folgenden
Unterkapiteln explizit behandelt werden, soll auf die öffentlich-rechtlichen und
kirchlichen Stiftungen nur an dieser Stelle kurz eingegangen werden.
Die öffentlich-rechtlichen Stiftungen unterscheiden sich von den Privatrechtlichen im
Wesentlichen durch die staatliche Errichtung und die damit einhergehende
Berechtigung, hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen
27
. Exemplarisch sind die Stiftung
Preußischer Kulturbesitz, die Heimkehrerstiftung oder die Stiftung Erinnerung,
Verantwortung und Zukunft zu nennen
28
.
Die Organisation kirchlicher Stiftungen kann sowohl öffentlich-rechtlicher als auch
privatrechtlicher Natur sein und ist an kirchliche Zwecke gebunden
29
.
2.2.1
BGB-Stiftung
Die BGB-Stiftung entspricht dem Stiftungsbegriff, wie er im BGB in den §§ 80 ff. zur
Bezeichnung der Stiftung des Privatrechts verwandt wird
30
. Dabei finden sich
insbesondere in den Bereichen der Stiftungsorgane, der Vertretung, der Haftung und der
Stiftungsauflösung Analogien zum Vereinsrecht gem. § 86 i. V. m. §§ 23, 26-31, 42
BGB. Die BGB-Stiftung kann als Grundtypus der Stiftung bezeichnet werden und
umfasst demnach alle rechtsfähigen Stiftungsarten.
26
Vgl. Kußmaul H./ Meyering, S. (2004), S. 9 f.
27
Vgl. Berndt, H. (2003b), S. 93 f., Rdn. 151 ff.
28
Vgl. o. V.: Stiftung,
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Stiftung&diff=15066427&oldid=14814738.
29
Vgl. Milatz, J./ Kemcke, T./ Schütz, R. (2004), S. 31.
30
Vgl. Meyn, C./ Richter, A. (2004), S. 39, Rdn. 29.

Stiftungen im zivil- und steuerrechtlichen Kontext 7
2.2.2
Unselbständige Stiftung
Die unselbständige Stiftung, auch treuhänderische oder fiduziarische Stiftung, ist von
der im vorherigen Kapitel genannten rechtsfähigen Stiftung abzugrenzen
31
. Bei dieser
Stiftungsart setzt ein Treuhänder das von einem Stifter auf ihn übertragene Vermögen
für einen konkreten Zweck ein
32
. Grundlage dieser zweckgebundenen Vermögens-
übertragung ist ein Treuhandvertrag, der analog zum Stiftungsgeschäft u. a. Regelungen
zur dauerhaften Zweckzuwendung und zum Vermögen enthält.
Dementsprechend ist die unselbständige Stiftung nicht an die §§ 80 ff. BGB sowie die
jeweiligen Landesstiftungsgesetze gebunden; es finden die Vorschriften für eine
Schenkung unter Auflage gem. §§ 525 bis 527 BGB Anwendung
33
. Der daraus
resultierende Mangel an eigener Rechtsfähigkeit bedeutet, dass sie weder an dem für
Stiftungen erforderlichen Genehmigungsverfahren teilnehmen muss, noch eine
staatliche Aufsicht stattfindet
34
. Weiterer Vorteil ist die Gewährung eines Sonderaus-
gabenabzugs gem. § 10b Abs. 1a EStG bei Neugründung einer steuerbefreiten Stiftung
in Höhe von 307.000 , der auch bei unselbständigen Stiftungen Anwendung findet
35
(vgl. dazu folgendes Kap.).
2.2.3
Gemeinnützige Stiftung
Die gemeinnützige Stiftung des Privatrechts ist mit einem Anteil von 94,2 Prozent an
allen Stiftungsarten die mit Abstand am häufigsten anzutreffende Gattung
36
. Ihren
besonderen Reiz erfährt sie durch die steuerliche Begünstigung der Förderung des
Gemeinwohls in den einzelnen Steuergesetzen. Diese wird für steuerbegünstigte
Zwecke gem. §§ 51 ff. AO gewährt
37
. Der Status der Gemeinnützigkeit bezieht sich auf
einzelne Tätigkeitsschwerpunkte, die auch mildtätige und kirchliche Zwecke gem. §§ 53
und 54 AO implizieren. Die finanziellen Mittel dafür dürfen nur aus privater
Vermögensverwaltung stammen, sodass eine gewerbliche Tätigkeit ausgeschlossen
31
Vgl. Meyn, C./ Richter, A. (2004), S. 45, Rdn. 46.
32
Vgl. Wigand, K., http://www.bridges-kw.de/pdf/stiftungen_in_deutschland.pdf, S. 12.
33
Vgl. Berndt, H. (2003b), S. 60 f., Rdn. 18.
34
Vgl. Wigand, K., http://www.bridges-kw.de/pdf/stiftungen_in_deutschland.pdf, S. 12.
35
Vgl. Meyn, C./ Richter, A. (2004), S. 49 f., Rdn. 55.
36
Vgl. o. V.: Bundesverband Deutscher Stiftungen,
http://www.stiftungen.org/files/original/galerie_vom_05.12.2005_10.33.06/statistik_verzeichnis.pdf.
37
Vgl. Milatz, J./ Kemcke, T./ Schütz, R. (2004), S. 20.

Stiftungen im zivil- und steuerrechtlichen Kontext 8
werden muss, um Wettbewerbsverzerrungen durch die Steuerbegünstigung zu
vermeiden
38
.
Voraussetzung für die Anerkennung einer gemeinnützigen Stiftung sind ferner die
folgenden drei Merkmale gem. §§ 55 bis 57 AO:
·
Selbstlosigkeit
·
Ausschließlichkeit
·
Unmittelbarkeit
Selbstlosigkeit wird demnach als nicht eigenwirtschaftlichen Zwecken dienend
verstanden. Ausschließlichkeit liegt vor, wenn die Stiftung nur ihre steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Sollen neben den Satzungsmäßigen noch andere
Zwecke verfolgt werden, so muss zuvor eine Satzungsänderung erfolgen
39
. Die
steuerbegünstigten Zwecke müssen gem. dem Gebot der Unmittelbarkeit selbst oder
durch Hilfspersonen verwirklicht werden.
In Grenzen ist jedoch, trotz der drei genannten Vorschriften, eine Unterstützung des
Stifters und seiner nächsten Angehörigen gem. § 58 Nr. 5 AO unschädlich, sofern
höchstens ein Drittel des Einkommens dafür aufgebracht wird. Auch die Bildung von
Rücklagen zur Vermögenserhaltung ist gem. § 58 Nr. 6 und 7 AO zulässig.
Eine Liste der als steuerbefreit in Frage kommenden Zweckbetriebe enthält § 68 AO
40
.
Exemplarisch seien hier folgende steuerbegünstigte Zwecke genannt: Vergabe von
Forschungsstipendien, Förderung eines Altersheims oder die Unterstützung körperlich,
geistig oder seelisch kranker Menschen
41
.
Die gemeinnützige Stiftung darf nicht als eigenständige Rechtsform verstanden werden,
da es sich um eine vom Staat gewährte Steuerbefreiung handelt
42
, die auf alle
Rechtsformen der Stiftung Anwendung finden kann. Somit bezeichnet die
Gemeinnützigkeit eine konkrete Zweckbestimmung, die staatlich gefördert wird und
sich ausschließlich auf den begünstigten Geschäftsbereich bezieht.
38
Vgl. Schneider, A. (2002), S. 145.
39
Ergänzende Angaben s. AEAO zu § 56.
40
Ergänzende Angaben s. AEAO zu § 68.
41
Vgl. o. V.: Valuenet, http://www.ratgeber-
steuer24.de/Stiftungen/Gemeinnuetzige_Stiftungen.html?gemeinnuetzigeStiftung.
42
Vgl. Hennerkes, B.-H./ Schiffer, K.J. (2001), S. 62.

Stiftungen im zivil- und steuerrechtlichen Kontext 9
Als monetärer Anreiz für Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen können die für
den Spender als Sonderausgaben abzugsfähigen Zahlungen genannt werden
43
. Hier
werden gem. § 10b Abs. 1 EStG Aufwendungen in Höhe von maximal fünf Prozent des
Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben anerkannt. Werden nicht nur
kirchliche, religiöse und als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige
Zwecke verfolgt, sondern auch wissenschaftliche, mildtätige und als besonders
förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke, erhöht sich der Spendenabzug auf
zehn Prozent.
Speziell für gemeinnützige Stiftungen sieht das Einkommensteuergesetz einen
zusätzlichen Spendenabzugsbetrag von 20.450 vor
44
. Darüber hinaus gewährt der
Gesetzgeber gem. § 10b Abs. 1a EStG einen Abzugsbetrag in Höhe von 307.000 bei
Zuwendungen an neugegründete Stiftungen. Dieser kann nur einmal innerhalb von zehn
Jahren in Anspruch genommen werden und gilt nur bei Spenden bis zum Ablauf eines
Jahres nach Gründung der Stiftung.
Auch die Großspendenregelung nach § 10b Abs. 1 Satz 4 EStG findet bei Zuwendungen
an Stiftungen, die wissenschaftliche, mildtätige oder als besonders förderungswürdig
anerkannte kulturelle Zwecke verfolgen, Anwendung
45
. Sie besagt, dass Spenden ab
einer Größenordnung von 25.565 auf einen Veranlagungszeitraum von insgesamt
sieben Jahren verteilt werden können.
Neben den genannten einkommensteuerlichen Vorteilen für Zuwendungen an gemein-
nützige Stiftungen wird im Steuerrecht auch das Einkommen der Stiftung selbst
begünstigt. Der Gesetzgeber räumt etwa eine Befreiung von der Körperschaft-,
Gewerbe-, Umsatz-, Grund- und Grunderwerbsteuer ein
46
. Insbesondere das Erbschaft-
steuerrecht behandelt Vermögensübertragungen, unerheblich ob zu Lebzeiten oder von
Todes wegen, gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG als steuerfrei, obwohl der Tatbestand
des Erwerbes von Todes wegen bzw. der der Schenkung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3
ErbStG vorliegt.
Diese staatlichen Maßnahmen sollen einerseits zu einer erhöhten Spendenneigung
motivieren, andererseits sollen die Erträge ausschließlich dem Stiftungszweck und
damit dem Allgemeinwohl zu Gute kommen.
43
Vgl. Milatz, J./ Kemcke, T./ Schütz, R. (2004), S. 20.
44
Vgl. Götz, H. (2005b), S. 8612.
45
Vgl. ebd., S. 8611.
46
Vgl. Milatz, J./ Kemcke, T./ Schütz, R. (2004), S. 20.

Stiftungen im zivil- und steuerrechtlichen Kontext 10
2.2.4
Familienstiftung
Analog zur gemeinnützigen Stiftung handelt es sich bei der Familienstiftung um keine
Rechts- sondern eine Anwendungsform der Stiftung des Privatrechts
47
. Verschiedenste
Kombinationsmodelle sind denkbar, wie im weiteren Verlauf der vorliegenden Arbeit
herausgearbeitet wird. Auszeichnendes Merkmal ist die Zweckausrichtung auf eine
Familie, also die gezielte, materielle Förderung von Familienmitgliedern
48
.
Die Familienstiftung nimmt im Vergleich zur gemeinnützigen Stiftung eine unter-
geordnete Rolle ein; lediglich drei bis fünf Prozent, das entspricht ca. 500 bis 700
Stiftungen in Deutschland, sind Familienstiftungen
49
.
Einheitliche Begriffsbestimmungen der Familienstiftung gehen aus den Zivil- und
Steuergesetzen nicht hervor und müssen daher auf den Einzelfall bezogen werden. Das
nordrhein-westfälische Stiftungsgesetz definiert in § 2 Abs. 5 eine Familienstiftung als
selbständige Stiftung, die ausschließlich dem Interesse der Mitglieder einer bestimmten
Familie oder mehrerer bestimmter Familien dient. Das Hessische Stiftungsgesetz fordert
hingegen in § 21 eine ausschließliche oder aber lediglich überwiegende, dem Wohle der
Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienende Zweckausrichtung.
Das deutsche Steuerrecht trifft ähnlich wage Begriffsabgrenzungen. So sieht § 1 Abs. 1
Nr. 4 ErbStG eine wesentliche Familienförderung als Bedingung vor, § 15 Abs. 2 AStG
verlangt eine Bezugs- bzw. Anfallsberechtigung der Destinatäre in der Größenordnung
von mindestens fünfzig Prozent. Zwar wird in R 2 Abs. 2 ErbStR die Formulierung des
§ 15 AStG übernommen und die Grenze auf 25 Prozent herabgesetzt, sofern ein
wesentliches Familieninteresse erkennbar ist und Möglichkeiten zur Einflussnahme auf
die Geschäftsleitung bestehen
50
, dennoch fehlte eine konkrete Begriffsabgrenzung. Erst
das Urteil des BFH
51
präzisierte den Begriff der Familienstiftung auf eine Stiftung, die
gem. ihrer Satzung den Familienmitgliedern die Nutzung der Stiftungserträge, die aus
dem Stiftungsvermögen gewonnen werden, gestattet. Unerheblich ist dabei die
tatsächliche Ausübung dieser Rechte.
47
Vgl. Meyn, C./ Richter, A. (2004), S.42, Rdn. 36.
48
Vgl. Götz, H. (2005a), S. 8799.
49
Vgl. du Roi Droege, R, http://www.stiftungen.org/index.php?strg=82_280_281&baseID=675&ctrl=
fromSearch&search=familienstiftung&&PHPSESSID=eb35a632707e8b9e0799ab128db56a01&PHP
SESSID=6ab7599f9922085c9f6ff93d87e15413.
50
Vgl. Götz, H. (2005a), S. 8799.
51
BFH vom 10.12.1997, II R 25/94.

Stiftungen im zivil- und steuerrechtlichen Kontext 11
Eine exakte Begriffsdefinition hat für das Steuerrecht besondere Relevanz, da das
Erbschaftsteuergesetz nur für Familienstiftungen die sog. Ersatzerbschaftsteuer im
Dreißigjahresturnus vorsieht (vgl. dazu Kap. 3.2.1).
Hauptmotive für die Gründung einer Familienstiftung sind einzelunternehmerische
Nachfolgeüberlegungen, die eine Fortführung des Unternehmens nach dem Willen des
Stifters und eine gleichzeitige finanzielle Absicherung der Familie ermöglichen
sollen
52
. Die Stiftungserrichtung tritt der Sorge des Unternehmers entgegen, sich
Erbauseinandersetzungen stellen zu müssen und einer möglichen Zerschlagung des
Unternehmens vorzubeugen
53
.
Erbberechtigte verlieren zwar durch die Gründung einer Familienstiftung den Zugang
zum Vermögen des Erblassers bzw. Stifters
54
, sie werden allerdings je nach
Stifterwillen durch die Stiftung begünstigt und erlangen den Status eines Destinatärs.
2.2.5
Unternehmensverbundene Stiftung
Zu den größten und bekanntesten und gleichwohl zu meist gemeinnützigen Zwecken
dienenden Stiftungen in Deutschland zählen in besonderer Weise unternehmens-
verbundene Stiftungen
55
. Exemplarisch seien die Alfried Krupp von Bohlen und
Halbach-Stiftung, die Bertelsmann-Stiftung, die Herbert Quandt Stiftung sowie die
Volkswagen-Stiftung genannt
56
.
In dieser Ausgestaltungsform kann die Stiftung als Rechtsform eines Unternehmens,
vergleichbar einer Aktiengesellschaft oder GmbH geführt werden
57
. In der Literatur
sind zur Darstellung der unternehmensverbundenen Stiftung verschiedenste
Bezeichnungen und Differenzierungen getroffen worden
58
. Dabei sind im Wesentlichen
die beiden folgenden Modelle, die jeweils auf der rechtsfähigen Stiftung gem. §§ 80 ff.
BGB gründen, zu unterscheiden:
52
Vgl. du Roi Droege, R, http://www.stiftungen.org/index.php?strg=82_280_281&baseID=675&ctrl=
fromSearch&search=familienstiftung&&PHPSESSID=eb35a632707e8b9e0799ab128db56a01&PHP
SESSID=6ab7599f9922085c9f6ff93d87e15413.
53
Vgl. Götz, H. (2005a), S. 8797.
54
Vgl. Milatz, J./ Kemcke, T./ Schütz, R. (2004), S. 24.
55
Vgl. Wachter, T. (2001), S. 122, Teil C, Rdn. 1.
56
Vgl. ebd., S. 122 f., Teil C, Rdn. 1.
57
Vgl. Berndt, H. (2003b), S. 531, Rdn. 1721.
58
Vgl. Schneider, A. (2002), S. 32 ff.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2006
ISBN (eBook)
9783956361142
ISBN (Paperback)
9783836600484
Dateigröße
484 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule – Betriebswirtschaftslehre, Betriebliches Steuerwesen
Erscheinungsdatum
2006 (Dezember)
Note
2,1
Schlagworte
stiftung steuern erbschaftssteuer nachfolge stiftungsform
Zurück

Titel: Stiftungen - Steuersparmodell für die Praxis?
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
book preview page numper 17
78 Seiten
Cookie-Einstellungen