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Die Sanierung des Unternehmens in der Insolvenz

©2006 Diplomarbeit 68 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Insolvenz ist die existenzbedrohlichste Situation für ein Unternehmen. Eine erfolgreiche Sanierung gelingt in den seltensten Fällen, eine Liquidation bzw. Zerschlagung der Unternehmung ist häufig die Regel. Die Folgen sind zwangsläufig eine Vernichtung von Kapital und der Verlust von Arbeitsplätzen. Darüber hinaus können Unternehmensinsolvenzen weitreichende negative volkswirtschaftliche Effekte nach sich ziehen (z.B. Rückgang der Kaufkraft, „Domino-Effekte“ bei Zulieferern, Belastung der Sozialsysteme, Steuerausfälle, etc.). Daher besitzt die Analyse der Sanierung von Unternehmen in der Insolvenz eine besondere Relevanz in der betriebswirtschaftlichen Forschung.
Seit 1999 stiegen die Unternehmensinsolvenzen in Deutschland kontinuierlich an und erreichten im Jahr 2003 mit 39.470 Insolvenzanträgen ihren Höhepunkt. Seit 2003 ist ein leichter Rückgang zu verzeichnen, welcher u.a. auf die moderate konjunkturelle Widerbelebung nach dem „Platzen“ der Spekulationsblase der „New Economy“ zurückzuführen ist. Trotz dieser leicht rückläufigen Entwicklung mussten im Jahre 2005 36.850 Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen. Dabei wurden 563.000 Arbeitsplätze vernichtet und es entstanden insgesamt Insolvenzschäden in Höhe von 26,7 Milliarden Euro. Abbildung 1 fasst die Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsplätze seit 1999 zusammen.
Verantwortlich für die hohen Insolvenzschäden und Arbeitsplatzverlusten sind vor allem die Zusammenbrüche großer Unternehmen und Konzerne. Prominente Beispiele der letzten Jahre sind die Insolvenzen von Philipp Holzmann, Kirch Media Gruppe, Grundig, Aeoro Lloyd oder Heros. Aktuell hat abermals ein bedeutendes Unternehmen einen Insolvenzantrag (wegen Zahlungsunfähigkeit) gestellt: BenQ–Mobile Deutschland, die durch den taiwanischen Elektronikhersteller BenQ von Siemens übernommene Mobilfunksparte, sah sich nach nur einem Jahr nach der Übernahme zu diesem Schritt gezwungen.
Insolvente Unternehmen müssen nicht zwangsläufig vom Markt austreten, u. U. können diese innerhalb des Insolvenzverfahrens saniert, fortgeführt und somit vor einer Stilllegung und Auflösung gerettet werden. Durch die Insolvenzrechtreform im Jahre 1999 wurden hierfür verbesserte Möglichkeiten geschaffen, die für insolvente Unternehmen zahlreiche Sanierungschancen bieten. In der Praxis jedoch werden diese Sanierungsoptionen bisher kaum genutzt oder nicht effizient eingesetzt. Ein Grund hierfür […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundlagen und Begriffsbestimmungen
2.1 Verhalten der Akteure und Transaktionskosten
2.2 Unternehmenskrisen und ihre Ursachen
2.3 Restrukturierung, Turnaround und Sanierung
2.4 Zerschlagung und Liquidation

3. Insolvenzordnung als institutioneller Rahmen der Sanierung
3.1 Ablauf des gerichtlichen Insolvenzverfahrens
3.1.1 Verfahrenseinleitung
3.1.2 Verfahrenseröffnung
3.1.3 Eröffnetes Verfahren/Entscheidung über die Verwertung
3.1.4 Verfahrensbeendigung
3.2 Formen der Vermögensverwertung
3.2.1 Zerschlagung und Liquidation im Regelverfahren
3.2.2 Sanierung
3.2.3 Übertragende Sanierung
3.2.4 Sonderform der Eigenverwaltung
3.3 Insolvenzplan als zentrales Instrument der Sanierung
3.3.1 Planinitiativrecht
3.3.2 Gliederung und Inhalt des Insolvenzplans
3.3.3 Gruppenbildung und Gleichbehandlungsgrundsatz
3.3.4 Abstimmung über Insolvenzplan und Obstuktionsverbot
3.3.5 Wirkung und Überwachung des bestätigten Insolvenzplans
3.4 Insolvenzplantypen
3.4.1 Originäre und derivative Pläne
3.4.2 „Prepacked“ Plan
3.4.3 Liquidations–, Übertragungs–, Sanierungspläne und kombinierte Pläne
3.5 Zusammenfassung und kritische Würdigung

4. Verwertungskalküle, Interessen und Präferenzen der Beteiligten
4.1 Verwertungskalküle der Beteiligten bei einer Liquidation
4.1.1 Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger
4.1.2 Gruppe der einfachen und nachrangigen Insolvenzgläubiger
4.1.3 Gruppe der Anteilseigner
4.2 Verwertungskalküle der Beteiligten bei einer Sanierung
4.2.1 Sanierung vs. Liquidation
4.2.2 Mindestbeteiligungsquote am Sanierungserfolg
4.3 Empirische Analysen zu Präferenzen und Interessen der Beteiligten bezüglich Sanierungsstrategien
4.3.1 Gläubiger
4.3.2 Anteilseigner
4.3.3 Management
4.4 Zusammenfassung und strategische Implikationen

5. Entwicklung und Umsetzung von Sanierungskonzepten
5.1 Beiträge der Krisenbewältigungsforschung
5.1.1 Prozessuales Element
5.1.2 Inhaltliches Element
5.1.3 Institutionelles Element
5.2 Sanierungsprüfung als Basis der Sanierung
5.2.1 Sanierungsbedürftigkeit
5.2.2 Sanierungsfähigkeit
5.2.3 Sanierungswürdigkeit
5.3 Erfolgsfaktoren der Sanierung

6. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die Insolvenz ist die existenzbedrohlichste Situation für ein Unternehmen. Eine erfolgreiche Sanierung gelingt in den seltensten Fällen, eine Liquidation bzw. Zerschlagung der Unternehmung ist häufig die Regel. Die Folgen sind zwangsläufig eine Vernichtung von Kapital und der Verlust von Arbeitsplätzen. Darüber hinaus können Unternehmensinsolvenzen weitreichende negative volkswirtschaftliche Effekte nach sich ziehen (z.B. Rückgang der Kaufkraft, „Domino-Effekte“ bei Zulieferern, Belastung der Sozialsysteme, Steuerausfälle, etc.). Daher besitzt die Analyse der Sanierung von Unternehmen in der Insolvenz eine besondere Relevanz in der betriebswirtschaftlichen Forschung.

Seit 1999 stiegen die Unternehmensinsolvenzen in Deutschland kontinuierlich an und erreichten im Jahr 2003 mit 39.470 Insolvenzanträgen ihren Höhepunkt. Seit 2003 ist ein leichter Rückgang zu verzeichnen, welcher u.a. auf die moderate konjunkturelle Widerbelebung nach dem „Platzen“ der Spekulationsblase der „New Economy“ zurückzuführen ist. Trotz dieser leicht rückläufigen Entwicklung mussten im Jahre 2005 36.850 Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen.[1] Dabei wurden 563.000 Arbeitsplätze vernichtet und es entstanden insgesamt Insolvenzschäden in Höhe von 26,7 Milliarden Euro. Abbildung 1 fasst die Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsplätze seit 1999 zusammen.

Verantwortlich für die hohen Insolvenzschäden und Arbeitsplatzverlusten sind vor allem die Zusammenbrüche großer Unternehmen und Konzerne. Prominente Beispiele der letzten Jahre sind die Insolvenzen von Philipp Holzmann, Kirch Media Gruppe, Grundig, Aeoro Lloyd oder Heros. Aktuell hat abermals ein bedeutendes Unternehmen einen Insolvenzantrag (wegen Zahlungsunfähigkeit) gestellt: BenQ–Mobile Deutschland, die durch den taiwanischen Elektronikhersteller BenQ von Siemens übernommene Mobilfunksparte, sah sich nach nur einem Jahr nach der Übernahme zu diesem Schritt gezwungen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen und Arbeitsplatzverluste seit 1999 (absolute Werte).

Quelle: Eigene Anfertigung nach Datenmaterial aus Creditreform, S. 8 ff.

Insolvente Unternehmen müssen nicht zwangsläufig vom Markt austreten, u. U. können diese innerhalb des Insolvenzverfahrens saniert, fortgeführt und somit vor einer Stilllegung und Auflösung gerettet werden. Durch die Insolvenzrechtreform im Jahre 1999 wurden hierfür verbesserte Möglichkeiten geschaffen, die für insolvente Unternehmen zahlreiche Sanierungschancen bieten. In der Praxis jedoch werden diese Sanierungsoptionen bisher kaum genutzt oder nicht effizient eingesetzt. Ein Grund hierfür ist die Unkenntnis im Umgang mit dem neuen Insolvenzrecht. Hinzu kommen die allgemeine Komplexität einer Unternehmenssanierung und die damit verbundenen hohen Anforderungen an die Sanierungsträger. Demnach ist im Rahmen einer Sanierung von Unternehmen in der Insolvenz, neben der notwendigen juristischen Kenntnis, der zahlreichen insolvenzspezifischen Vorschriften und des betriebswirtschaftlichen Sanierungswissen, auch die Berücksichtigung der Interessessen und Kalküle der an einer geplanten Sanierung Beteiligten von zentraler Bedeutung.

Vor dem Hintergrund der angesprochenen Problematik verfolgt die vorliegende Arbeit das Ziel – nachdem in Kapitel 2 allgemeine Grundlagen erläutert werden –, im 3. Kapitel die durch die Insolvenzordnung bereitgestellten Möglichkeiten für eine Unternehmenssanierung darzustellen und zu diskutieren. Der Fokus richtet sich hierbei insbesondere auf den Insolvenzplan als Sanierungsinstrument. Darüber hinaus werden in Kapitel 4 die Verwertungskalküle, Interessen und Präferenzen der an einer Sanierung Beteiligten herausgearbeitet. Diese Erkenntnisse sind im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens und bei der Erstellung und Umsetzung von Sanierungskonzepten, worauf in 5. Kapitel näher eingegangen wird, von Bedeutung.

2. Grundlagen und Begriffsbestimmung

2.1 Verhalten der Akteure und Transaktionskosten

Die vorliegende Arbeit unterstellt den Akteuren das Menschenbild des modernisierten Homo oeconomicus. Demnach ist ihr Verhalten begrenzt rational und opportunistisch.

Im Grunde sind die Akteure stets bemüht, rational zu handeln und ihren Nutzen zu maximieren, da sie jedoch nur begrenzte Informationen über die Welt und ihre Gegebenheiten haben, gelingt ihnen das nicht immer. Ist ihr Verhalten zudem nicht beobachtbar oder kann das Beobachtete nicht erschlossen werden, verhalten sie sich u. U. opportunistisch, d.h. um ihre Ziele zu erreichen, nehmen sie bewusst schädigendes Verhalten anderen gegenüber in Kauf. Um ein opportunistisches Verhalten einzudämmen, sind Sanktionsmechanismen bzw. Institutionen notwendig, die allerdings Transaktionskosten verursachen. Transaktionskosten umfassen alle Opfer und Nachteile, die von den Akteuren zur Verwirklichung eines Leistungstausches zu tragen sind. Sie entstehen vor allem in den Transaktionsphasen der Anbahnung, der Vereinbarung, der Abwicklung, der Kontrolle sowie der nachträglichen Anpassung und sind nicht immer monetär erfassbar.[2]

2.2 Unternehmenskrisen und ihre Ursachen

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht kann eine Unternehmenskrise als ein ungewollter, zeitlich begrenzter Prozess bezeichnet werden, durch den die Erfolgspotentiale, der Erfolg oder die Liquidität der Unternehmung ernsthaft bedroht werden, so dass die Existenz des Unternehmens gefährdet ist.[3] Sanierungsbedürftige Unternehmen befinden sich in einer Krise, die sehr unterschiedliche Ausprägungen annehmen kann, so dass in der Literatur zahlreiche Ansätze zur Beschreibung von Unternehmenskrisen zu finden sind.[4] Die vorliegende Arbeit orientiert sich dabei – auf Grund der expliziten Berücksichtigung der Insolvenz als Unternehmenskrise – an dem Vier-Phasen-Ansatz von Müller.[5] Die jeweiligen Krisen werden dabei durch eine zeitliche Verknüpfung und unter dem Aspekt der Bedrohung unterschiedlicher Unternehmensziele differenziert. Müller unterscheidet zwischen:

(1) einer strategischen Krise, bei der die Erfolgspotenziale (z.B. Innovationsstärke, Image, Marktwachstum oder organisatorische Entwicklung) des Unternehmens substantiell bedroht sind,
(2) einer Erfolgskrise, bei der die Erfolgsziele des Unternehmens (z.B. Gewinn–, Rentabilitäts– oder Umsatzziele) gefährdet sind,
(3) einer Liquiditätskrise, bei der die Gefahr der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung der Unternehmung besteht, und
(4) einer Insolvenz, als schwerste Unternehmenskrise – bei der die Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung bereits eingetreten ist – die das Überleben der insolventen Unternehmung gefährdet.

In zeitlich idealtypischem Verlauf ist die strategische Krise der Erfolgskrise, die in eine Liquiditätskrise übergehen kann, vorgelagert. Die Liquiditätskrise wiederum kann in einer Insolvenz enden. Die Erkennungsfolge der Krisen ist jedoch meistens umgekehrt, d.h. eine Liquiditätskrise wird vor einer Erfolgskrise erkannt. Strategische Krisen werden wegen ihres oft latenten Charakters häufig sehr spät erkannt.[6]

Die Krisenursachen können generell nach ihrem Entstehungsort klassifiziert werden. In diesem Sinne ist zwischen Ursachen aus dem innerbetrieblichen, dem zwischenbetrieblichen und dem überbetrieblichen Bereich der fokalen Unternehmung zu unterscheiden. Folglich können die Ursachen für eine Unternehmenskrise endogen oder exogen induziert sein, wobei die häufigsten endogenen Krisenursachen auf Führungsfehler des Managements zurückzuführen sind.[7] Exogene Krisen stellen im Gegensatz dazu Veränderungen in der Unternehmensumwelt dar, die nicht rechtzeitig erkannt wurden oder auf die nur ungenügend reagiert wurde.[8]

Grundsätzlich besitzen Unternehmenskrisen einen destruktiven Charakter, d.h. ihre Wirkungen werden als zerstörerisch und als Gefahr für das Überleben der Unternehmung empfunden. Anderseits können Krisen – auf Grund ihrer existenzbedrohenden Situation und der Erkenntnis des dringenden Handlungsbedarfs – auch eine konstruktive Wirkung entfalten, sodass grundlegende Veränderungen im Unternehmen durchgeführt und somit die Weichen für einen nachhaltigen, zukünftigen Erfolg gestellt werden können.[9]

2.3 Restrukturierung, Turnaround und Sanierung

Die Restrukturierung bzw. der Turnaround und die Sanierung können generell als unternehmerische „Sonderanlässe“ bezeichnet werden, die aus einer mangelnden Anpassungsfähigkeit des Unternehmens an die Erfordernisse der Umwelt resultieren.[10] Die Begriffe kennzeichnen allgemein alle Formen von Prozessen zur Bewältigung von Unternehmenskrisen und unterscheiden sich anhand der Reichweite, der Art der eingesetzten Maßnahmen sowie anhand der Krisenphase, in der diese Maßnahmen eingeleitet werden.

Werden Maßnahmen bereits in der Phase einer strategischen Krise oder einer Erfolgskrise getroffen, so liegt eine Restrukturierung vor. Im angelsächsischen Sprachgebrauch wird synonym für die Restrukturierung der Begriff des Turnarounds verwendet.

Etymologisch entstammt das Wort „Sanierung“ dem lateinischen „sanare“ und wird mit „heilen“ bzw. „gesund machen“ umschrieben. Bei einer Sanierung werden Maßnahmen zur Krisenbewältigung (erst) in der Phase der Liquiditätskrise oder der Insolvenz eingeleitet. Sofern es sich dabei lediglich um finanzwirtschaftliche Maßnahmen handelt, die kurzfristig auf eine Beseitigung der Insolvenztatbestände abzielen, liegt eine Sanierung im engeren Sinne vor. Diese Art der Sanierung umfasst liquiditätsfördernde[11] und bilanzbereinigende[12] Maßnahmen und ist als ein „Kurieren“ der Symptome der Unternehmenskrise zu bezeichnen. Die tatsächlichen Krisenursachen werden dadurch in der Regel nicht behoben.[13] Dagegen resultiert die Sanierung im weiteren Sinne aus der Erkenntnis, dass zusätzlich zu den finanzwirtschaftlichen Maßnahmen auch mittel– bis langfristige leistungswirtschaftliche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das langfristige Überleben der notleidenden Unternehmung sicherzustellen. Das Ziel einer leistungswirtschaftlichen Sanierung ist somit die Bekämpfung der Ursachen aus denen die Unternehmenskrise entstanden ist. Folglich ist ganzheitlich betrachtet eine Unternehmenssanierung „ der Sammelbegriff für alle Maßnahmen unternehmenspolitischer, führungstechnischer, organisatorischer, finanz- und leistungswirtschaftlicher Art, die der Wiederherstellung existenzerhaltender und späteren Gewinn versprechender Grundlagen des Unternehmens dienen “.[14]

Die vorliegende Arbeit schließt sich dieser Begriffsdefinition an und fasst dabei die unternehmenspolitischen, die führungstechnischen und die organisatorischen Sanierungsmaßnahmen unter dem Begriff der strategischen Sanierung bzw . einer strategischen Neuausrichtung zusammen. In diesem Sinne stellt eine strategische Sanierung Veränderungen im Tertiär– und Quartärbereich [15] eines Unternehmens dar, die erst mittel– bis langfristig ihre Wirkung entfalten. Unter einer leistungswirtschaftlichen Sanierung hingegen werden in der vorliegenden Arbeit Maßnahmen zur Sanierung des Sekundär– und Primärbereichs der insolventen Unternehmung verstanden.

2.4 Zerschlagung und Liquidation

Die Begriffe Zerschlagung und Liquidation werden in dieser Arbeit grundsätzlich nicht als Synonym verwendet. Die Unterscheidung zwischen Zerschlagung und Liquidation erfolgt anhand der Dimensionen Auflösungsintensität (Zerschlagungsintensität) und Auflösungsgeschwindigkeit (Abwicklungsdauer). Während die Auflösungsintensität den Grad der Aufteilung des Vermögens in Einzelteile oder Sachgesamtheiten beschreibt, stellt die Auflösungsgeschwindigkeit ein Maß für die bei der Auflösung eingesetzte Zeit dar. Folglich ist ein hoher Grad an Auflösungs­­­intensität und –geschwindigkeit in der Hinsicht zu verstehen, dass die Verwertung des Schuldnervermögens eher in Einzelteilen und in relativ kurzer Zeit geschieht. Sowohl die Auflösungsintensität als auch die Auflösungsgeschwindigkeit haben einen entscheidenden Einfluss auf den erzielbaren Erlös und auf die Kosten der Verwertung. Tendenziell ist zu erwarten, dass je kleiner bzw. spezifischer[16] die zu veräußernden Sachgesamtheiten sind, desto niedriger werden die Verwertungserlöse bzw. desto höher die verwertungsbedingten Kosten[17] seien und vice versa. Des Weiteren hat auch die Auflösungsgeschwindigkeit einen Einfluss auf den Verwertungserlös.[18]

Die Zerschlagung als Verwertungsart weist eine hohe Auflösungs­­­intensität und –geschwindigkeit auf, so dass der erzielte Verwertungserlös in der Regel nicht den tatsächlichen Marktwert des veräußerten Schuldnervermögens widerspiegelt. Im Gegensatz dazu ist die Liquidation durch einen niedrigen Grad an Auflösungs­­­intensität und –geschwindigkeit gekennzeichnet, dementsprechend ist ein höherer Verwertungserlös zu erwarten. Somit kann die Zerschlagung im Vergleich zur Liquidation als die ungünstigere Verwertungsform bezeichnet werden, sie stellt die Mindestanspruchsgrenze der Gläubiger dar.

3. Die Insolvenzordnung als institutioneller Rahmen der Sanierung

Am 1. Januar 1999 ist die neue Insolvenzordnung (InsO) in Kraft getreten. Sie löste in den alten Bundesländern die Konkurs– und Vergleichsordnung und in den neuen Bundesländern die Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) ab. Auslöser der Reform war die Erkenntnis, dass die Funktionsfähigkeit des alten Insolvenzrechts, gemessen an den heutigen Anforderungen, nicht mehr gegeben war. Neben dem Hauptproblem der Massearmut[19], dominierte als Verfahrensmaxime die Liquidation bzw. Zerschlagung von insolventen Unternehmen gegenüber einer Sanierung.

Primäre Zielsetzung der Insolvenzrechtsreform war die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Insolvenzrechts durch die Beseitigung der bekannten Verfahrensmängel der alten Konkurs- und Vergleichsordnung sowie durch eine Ausrichtung der neuen Insolvenzordnung an den Gesetzen des Marktes und des Wettbewerbs.[20] Diese Zielsetzung sollte insbesondere durch ein einheitliches Insolvenzverfahren, durch gezielte Maßnahmen gegen die Massearmut sowie durch eine Stärkung der Gläubigerautonomie erreicht werden.[21] Neben Neuem wie dem Insolvenzplan, der Restschuldbefreiung oder dem Verbraucherinsolvenzverfahren[22] liegt das grundsätzliche Verfahrensziel der InsO, wie auch im alten Insolvenzrecht, vorrangig in der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger (§ 1 Satz 1 InsO). Zu diesem Zweck stellt die InsO zwei gleichrangige Instrumente zur Verfügung:

(1) Das gerichtliche (Regel-)Insolvenzverfahren, das die Rechte und Ansprüche der Verfahrensbeteiligten detailliert regelt und primär die Zerschlagung oder Liquidation des Schuldnervermögens vorsieht.
(2) Den Insolvenzplan, in dem von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelungen zur Bewältigung der Insolvenz getroffen werden können, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens.[23]

Mit der Einführung des Insolvenzplans wurde erstmals im deutschen Insolvenzrecht ein Verfahren zur planmäßigen Sanierung eines notleidenden Unternehmens zur Verfügung gestellt, welches – so zumindest die Hoffnungen des Gesetzgebers – die Chancen für eine erfolgreiche Sanierung wesentlich verbessern soll. Aus verfahrenstechnischer Sicht ist der Insolvenzplan in das gerichtliche Insolvenzverfahren eingebettet, sodass die Eröffnung des Regelverfahrens die Grundvoraussetzung für einen Insolvenzplan ist. Daher soll im Folgenden der Ablauf des gerichtlichen Insolvenzverfahrens in seinen Grundzügen dargestellt werden, bevor auf die verschiedenen Formen der Vermögensverwertung und auf den Insolvenzplan detaillierter eingegangen wird.

3.1 Ablauf des gerichtlichen Insolvenzverfahrens

Das gerichtliche Insolvenzverfahren, auch als Regelverfahren bezeichnet, unterteilt sich in vier Phasen: Verfahrenseinleitung, Verfahrenseröffnung, eröffnetes Verfahren/Entscheidung über die Verwertung und Verfahrensbeendigung. Der § 11 InsO regelt über wessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann.

3.1.1 Verfahrenseinleitung

Das Insolvenzverfahren ist ein Antragsverfahren. Antragsberechtigt sind gem. § 13 Abs. 1 InsO der Schuldner (Innenauslösung) und bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an der Verfahrenseröffnung (§ 14 Abs. 1 InsO) auch die Gläubiger (Außenauslösung). Der Antrag auf Verfahrenseröffnung (§§ 13 ff. InsO) setzt einen Eröffnungsgrund (§ 16 InsO) voraus. Die InsO unterscheidet drei Insolvenztatbestände:

(1) Die Zahlungsunfähigkeit

Der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit, der sowohl für Schuldner als auch für Gläubigeranträge gilt, ist das bedeutendste und in der Praxis häufigste Auslösekriterium von Insolvenzverfahren. Ein Schuldner ist gem. § 17 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Eine Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel bei Zahlungseinstellung anzunehmen. Häufige Indizien für die Feststellung der Zahlungseinstellung sind beispielsweise die Stilllegung des Geschäftsbetriebs, die Teil- oder Nichtzahlung von Betriebskosten[24], Pfändungen, zahlreiche und häufige Wechselproteste oder der Versuch eines außergerichtlichen Vergleichs.[25] Eine vorübergehende Zahlungsstockung, ein mangelnder Zahlungswille oder das Schuldigbleiben unwesentlicher Beträge, begründen noch keine Zahlungsunfähigkeit und sind keine Insolvenztatbestände.[26]

(2) Die drohende Zahlungsunfähigkeit

Das neu eingeführte Auslösekriterium der drohenden Zahlungsunfähigkeit verfolgt das Ziel einer frühzeitigen Verfahrensauslösung und soll dadurch die Chancen einer Sanierung erhöhen. Das Recht zur Antragsstellung wird nur dem Schuldner selbst gewährt (§ 18 Abs. 1 InsO), ein Antragsrecht für Gläubiger ist nicht vorgesehen.[27] Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage seien wird die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO). Die Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit setzt einen Finanz- bzw. Liquiditätsplan voraus, der den Bestand an liquiden Mitteln sowie die zukünftigen Ein- und Auszahlungen berücksichtigt. Weist dieser Plan eine negative Differenz aus und ist zu erwarten, dass diese Unterdeckung mit einer Wahrscheinlichkeit von 50% für den Prognosezeitraum bestehen bleibt, gilt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als gerechtfertigt.

(3) Die Überschuldung

Für juristische Personen und Personengesellschaften ohne natürlichen Komplementär ist auch die Überschuldung ein Eröffnungsgrund (§ 19 Abs. 1 InsO). Zur Antragsstellung sind Schuldner und Gläubiger berechtigt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 InsO). Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO). Die Feststellung der Überschuldung erfolgt durch eine Bewertung und Gegenüberstellung der Vermögenswerte und der Verbindlich­keiten im Überschuldungsstatus bzw. in der Überschuldungs­bilanz.[28] Bezüg­lich der Bewertungsansätze sind bestehende positive Fortführungsaussichten des Unternehmens mit zu berück­sichtigen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 InsO). Die Bewertung unter Fortführungsgesichtspunkten erlaubt die Berücksichtigung von immateriellen, nicht bilanzierungsfähigen Vermögens­gegen­ständen wie z.B. den originären Firmenwert[29]. Folglich dürfte bei einer Bewertung zu Fortführungswerten das Vermögen eines schuldnerischen Unternehmens einen höheren Wert aufweisen als es bei der Bewertung zu Liquidationswerten der Fall wäre. Weist die Überschuldungsbilanz ein negatives Reinvermögen aus – unabhängig davon, ob eine positive oder negative Fortführungsprognose der Beurteilung zugrunde gelegen hat – gilt der Insolvenztatbestand der Überschuldung als erfüllt.

Wird eine Aktiengesellschaft zahlungsunfähig, so hat der Vorstand ohne schuldhaftes Zögern, jedoch spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies gilt auch wenn eine Überschuldung festgestellt wird (§ 92 II AktG). Entsprechendes ist auch für die Geschäftsführer einer GmbH gem. § 62 GmbHG bindend. Der Insolvenzantrag, der das Eröffnungsverfahren einleitet, ist beim zuständigen Amtsgericht zu stellen, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§§ 2, 3 InsO).

3.1.2 Verfahrenseröffnung

Das Eröffnungsverfahren dient im Allgemeinen zur Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen und der Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung des Schuldnervermögens. Das Insolvenzgericht prüft zunächst, ob der gestellte Antrag zulässig ist (Antragsberechtigung des Antragstellers, Gerichtszuständigkeit), ob mindestens ein Eröffnungsgrund auch tatsächlich vorliegt und ob das Vermögen des Schuldners zumindest die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) deckt.[30] Sodann hat das Gericht im Stadium der Verfahrenseröffnung darüber zu entscheiden, ob zur Verhütung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen sind (§ 21 Abs. 1 InsO). Das Gericht kann dem Schuldner beispielsweise ein allgemeines Verfügungsverbot bzw. eine Verfügungsbeschränkung (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) auferlegen, was zur Folge hat, dass sämtliche Verfügungen des Schuldners über die zur Insolvenz­masse gehörigen Gegenstände unwirksam sind (§§ 24 i. V. m. 81, 82 InsO). Darüber hinaus können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen des Schuldners untersagt bzw. eingestellt werden (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).[31] Ebenfalls ist im Zeitraum zwischen Antragsstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit oder ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis möglich (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. 22 InsO). Der vorläufige, starke Insolvenzverwalter hat das Schuldnerunternehmen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO).

Liegen die Eröffnungsvoraussetzungen vor und sind zumindest die Kosten des Verfahrens gedeckt, sodass eine Abweisung des Antrages mangels Masse nach § 26 InsO unterbleibt, wird das „eigentliche“ Insolvenzverfahren durch Eröffnungsbeschluss (§ 27 InsO) und öffentlicher Bekanntmachung (§ 30 InsO) eröffnet.

3.1.3 Eröffnetes Verfahren/Entscheidung über die Verwertung

Mit der Eröffnung des Verfahrens ernennt das Gericht einen Insolvenzverwalter[32] und bestimmt den Berichtstermin (§ 156 InsO), in dem der Verwalter die wirtschaftlich Gesamtsituation des Schuldners darstellt und in dem die Gläubiger über die Art der Vermögensverwertung entscheiden. Parallel dazu wird der Prüfungstermin (§ 176 InsO) für die angemeldeten Forderungen der Gläubiger festgesetzt (§ 29 InsO).

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs– und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Der Verwalter hat das gesamte Vermögen in Besitz zu nehmen und zu verwalten (§ 148 Abs. 1 InsO). Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen und ggf. bestehende Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden (§ 28 InsO). Die Überprüfung der Forderungen nach Betrag und Rang findet im Prüfungstermin statt (§ 176 Satz 1 InsO).[33] Der Prüfungstermin kann aus Effizienzgründen mit dem Berichtstermin zeitgleich stattfinden (§ 29 Abs. 2 InsO).

Im Berichtstermin entscheidet die Gläubigerversammlung basierend auf den vom Insolvenzverwalter vorgelegten Bericht über die Verwertungsart und somit über den Fortgang des Insolvenzverfahrens. Der Verwalterbericht soll die Gläubiger über die wirtschaftliche Situation des schuldnerischen Unternehmens sowie über ihre Ursachen informieren. Insbesondere muss der Insolvenzverwalter hierbei darstellen, welche Chancen bestehen, das Unternehmen im Ganzen oder teilweise fortzuführen. Ebenso soll er die Möglichkeiten und Auswirkungen eines Insolvenzplans erörtern (§ 156 Abs. 1 InsO).

Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und die Ursachen seiner Insolvenz müssen umso präziser ermittelt werden, je größer das Vorhaben einer Sanierung ist.[34] Der Verwalter ist jedoch bei seiner Berichtserstattung an Mindeststandards[35] gebunden. Im Hinblick auf die Erörterung der Fortführungsaussichten muss der Verwalter anhand eines Liquiditätsplans[36] nachweisen, dass das schuldnerische Unternehmen zumindest vorläufig fortgeführt werden kann. Grundsätzlich müssen auch Vorschläge dafür unterbreitet werden, wie schwerwiegende Fehlentwicklungen nachhaltig beseitigt werden können.[37] Sollte die dauerhafte Fortführung durch Sanierung des Unternehmens in Frage kommen, hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeiten für einen Insolvenzplan zu erörtern. Im Normalfall genügt es, wenn er grobe Strukturen eines möglichen Insolvenzplans skizziert und dabei die Auswirkungen auf die Rechte der Gläubiger und die Risiken durch den Plan aufzeigt.[38] Die Gläubigerversammlung trifft auf Basis des Verwalterberichts gem. §157 InsO mehrheitlich eine Grundsatz­entscheidung darüber, ob das schuldnerische Unternehmen: (1) durch Zerschlagung oder Liquidation stillgelegt und aufgelöst werden soll, (2) vorläufig fortgeführt wird (um z. B. die Möglichkeiten für eine übertragende Sanierung offen zu halten) oder (3) im Rahmen eines Insolvenzplans dauerhaft fortzuführen und zu sanieren ist. Wurde eine Unternehmenssanierung beschlossen, kann die Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter beauftragen, einen entsprechenden Insolvenzplan zu erarbeiten und diesen in einem späteren Termin zur Abstimmung vorzulegen (siehe Kapitel 3.4.4).

Die Gläubiger nehmen im eröffneten Verfahren eine Schlüsselposition ein. Mit der Entscheidung über die konkrete Verwertungsart und das damit verbundene Verwertungsverfahren bestimmen sie letztendlich das Schicksal der insolventen Unternehmung.

3.1.4 Verfahrensbeendigung

Das Insolvenzverfahren endet mit Beschluss des Insolvenzgerichts durch Aufhebung oder Einstellung. Die Aufhebung erfolgt entweder nach Vollzug der Schlussverteilung im Regelverfahren (§ 200 InsO) oder nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans (§ 258 InsO). Die Einstellung des Verfahrens hingegen wird entweder mangels Masse (§ 207 InsO), nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 211 InsO), wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes (§ 212 InsO) oder mit Zustimmung aller Gläubiger durchgeführt (§ 213 InsO).

3.2 Formen der Vermögensverwertung

Das Hauptziel der Vermögensverwertung besteht in der Maximierung der Haftungsmasse durch die bestmögliche Verwertung des Schuldnervermögens. Die Insolvenzordnung stellt hierzu mit der Zerschlagung und der Liquidation, der Sanierung, der übertragenden Sanierung sowie mit der Eigenverwaltung eine Bandbreite an heterogenen Verwertungsarten zur Verfügung, welche sich von der sofortigen Stilllegung und Auflösung des Schuldnerunternehmens im Regelverfahren bis zur dauerhaften Fortführung und Sanierung durch einen Insolvenzplan erstrecken kann. Im Zuge der Entscheidung über die Verwertungsart ist zunächst zwischen der Auflösung und der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens zu differenzieren. Die Auflösung ist gleichzusetzen mit der Einstellung der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit und erfolgt mittels Zerschlagung oder Liquidation. Die Fortführung der insolventen Unternehmung hingegen kann grundsätzlich durch Sanierung bzw. Reorganisation, durch übertragende Sanierung oder durch die Eigenverwaltung realisiert werden.

3.2.1 Zerschlagung und Liquidation im Regelverfahren

Wurde im Berichtstermin durch die Gläubiger die Auflösung und Stilllegung des schuldnerischen Unternehmens beschlossen, vollzieht sich die Verwertung des Schuldnervermögens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung nach den gesetzlichen Regeln der InsO. Der Insolvenzverwalter hat das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen unverzüglich zu verwerten (§ 159 InsO). Die Verwertung kann dabei im Wege einer Zerschlagung oder Liquidation erfolgen.

Die Verwertung umfasst begrifflich sämtliche Handlungen, die dazu dienen, das in der Insolvenzmasse gebundene Vermögen des Schuldners verfügbar zu machen.[39] Dem Verwertungsauftrag unterliegt die gesamte Insolvenzmasse, d. h. das gesamte Vermögen des Schuldners im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung und der Neuerwerb während des Verfahrens (§ 35 InsO). Genauso erstreckt sich der gesetzliche Verwertungsauftrag auch auf solche Teile der Insolvenzmasse , an denen ein Absonderungsrecht besteht. Bezüglich der Modalitäten der Verwertung legt § 159 InsO nur fest, dass die Verwertung unverzüglich[40] nach dem Berichtstermin zu erfolgen hat. Ein zeitlicher Rahmen für die Dauer der Verwertung sowie generelle Regelungen, wie die Verwertung konkret durchzuführen ist, sind nicht vorgegeben. Ist der Verwalter nicht an Vorgaben der Gläubiger gebunden, entscheidet er über die Verwertungsmodalitäten nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen. Seinem Ermessen ist es auch überlassen, ob er zur bestmöglichen Verwertung der Insolvenzmasse auch Dritte hinzuzieht.

Die Verteilung des Verwertungserlöses an die Gläubiger kann erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin und falls ein Gläubigerausschuss bestellt ist, nur mit dessen Zustimmung, erfolgen (§§ 187 Abs. 1, 3 S. 2 InsO). Dabei wird der monetäre Verwertungserlös verteilt. Sofern hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind, erfolgt die Verteilung auf Grundlage des Verteilungsverzeichnisses (§ 188 InsO) durch Auszahlung[41] an die Gläubiger. Die Höhe der jeweiligen Auszahlung wird gemäß der festgesetzten Quote (§ 195 InsO) bestimmt. Wann und wie oft Verteilungen stattfinden liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzverwalters (§ 187 Abs. 2 Satz 1 InsO). Ist die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen, wird mit Zustimmung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung (§ 196 InsO) vorgenommen und der Schlusstermin (§ 197 InsO) abgehalten.

[...]


[1] Die Anzahl der mangels Masse abgewiesener Unternehmensinsolvenzen betrug im Jahr 2005 13.590 (ca. 37% aller Anträge). Vgl. dazu Creditreform, S. 8 ff.

[2] Vgl. dazu Picot, S. 66 ff.

[3] Vgl. dazu Müller, S.1.

[4] Vgl. dazu Krystek, S 21 ff.

[5] Vgl. dazu Müller, S. 25 ff.

[6] Vgl. dazu Böckenförde, S. 21 ff.

[7] Fehler des Managements können sowohl auf prozessualer Ebene im Bereich der Planung, Steuerung und Kontrolle als auch auf institutioneller Ebene bei der personellen Besetzung von Schlüsselpositionen auftreten. Vgl. dazu Böckenförde, S.29.

[8] Exogene Krisenursachen sind Veränderungen im sozio-ökonomischen Umfeld einer Unternehmung. Diese können von veränderten politischen Rahmenbedingungen, von Änderungen in der Ressourcenversorgung bis zum allgemeinen Wandel von Werten und Normen in der Gesellschaft reichen.

[9] Vgl. dazu Krystek, S. 72 ff.

[10] Vgl. dazu Böckenförde, S. 6.

[11] Liquiditätsfördernde Maßnahmen sind u.a. der Verkauf von Aktiva, der Abbau und die Stundung von Verbindlichkeiten sowie die Zuführung von neuen Fremd– und Eigenkapital durch die Anteilseigner, Gläubiger oder durch Dritte.

[12] Bilanzbereinigende Maßnahmen sind z.B. die Auflösung von Rücklagen, der Forderungsverzicht, eine Kapitalherabsetzung oder der Rangrücktritt.

[13] Vgl. dazu Grape, S. 14.

[14] Vgl. dazu Fechner in Hess/Fechner, S. 6, Rn. 26.

[15] Kirsch erweitert die klassische Wertschöpfungskette von Porter um den sog. Tertiär– und Quartärbereich. Der Quartärbereich bezeichnet die Standortbestimmung bzw. die unternehmenspolitische Dimension eines Unternehmens. Auf dem Tertiärbereich sind die Führungs– und Organisationssysteme angesiedelt, während der Sekundärbereich die Technologien, die Personalwirtschaft sowie die Information und Kommunikation umfasst. Der Primärbereich stellt hingegen die Versorgung der Märkte mit Gütern und Dienstleistungen dar, d.h. Beschaffung, Produktion, Absatz und Service. Vgl. dazu Kirsch, S. 60 ff.

[16] Als Spezifität wird die Wertdifferenz zwischen der beabsichtigten Verwendung und der zweitbesten Verwendung einer Ressource bezeichnet. Vgl. dazu Picot, S. 70.

[17] Mit einem Anstieg der Kosten i. S. v. Transaktionskosten ist zu rechnen, da im Falle der Veräußerung des Vermögens in Einzelteile viele einzelne Transaktionen durchzuführen sind.

[18] Eine längere Abwicklungsdauer erhöht z .B. den Verhandlungsspielraum des Verkäufers, er muss nicht das erst beste Angebot annehmen.

[19] Die Anzahl mangels Masse abgewiesener Konkursanträge lag im Zeitrum von 1985-1990 bei 75 %. Die Konkursdividende der ungesicherten Gläubiger betrug in eröffneten Verfahren 3-5 %.

[20] Vgl. Uhlenbruck, S. 1386.

[21] Weitere durch die Gesetzgebung umgesetzte Ziele waren die Erhöhung der Verteilungsgerechtigkeit und die Stärkung der Position des Schuldners.

[22] Auf Grund der Fokussierung dieser Arbeit auf Unternehmen, wird hier auf das Verbraucherinsolvenzverfahren und der Restschuldbefreiung nicht eingegangen.

[23] Vgl. § 1 InsO.

[24] U.a. Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern, Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern, Schuldigbleiben von Strom- und Telefonkosten.

[25] Vgl. Schmidt/Uhlenbruck, S. 307.

[26] Vgl. Ehlers/Drieling, S. 45.

[27] Dadurch soll verhindert werden, dass Gläubiger den Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit im Vorfeld einer Insolvenz als Druckmittel für verfahrensfremde Zwecke missbrauchen. Vgl. dazu Seagon in Buth/Hermanns, S. 76 ff.

[28] Vgl. Hess/Weis, S. 61 ff.

[29] Der originäre Firmenwert bzw. „good will“ stellt die Differenz zwischen dem Ertragswert und dem Substanzwert eines Unternehmens dar. Vgl. dazu Lück, S. 195.

[30] Aufgrund der Komplexität wird die Prüfungstätigkeit des Gerichts i. d. R. durch einen bestellten Sachverständigen oder durch den vorläufigen Insolvenzverwalter unterstützt.

[31] Dadurch soll im Vorfeld der Insolvenz ein aus Gesamtgläubigersicht nachteiliges, vorschnelles Zerreißen des Schuldnervermögens verhindert werden . Vgl. dazu Ehlers/Drieling, S. 51.

[32] I. d. R. wird der vorläufige Insolvenzverwalter nach erfolgter Verfahrenseröffnung zum endgültigen Verwalter bestellt. Vgl. dazu Ehlers/Drieling, S. 52.

[33] Eine Forderung gilt als zur Tabelle festgestellt, wenn sie weder vom Insolvenzverwalter noch von den Gläubigern bestritten wird (§ 178 Abs. 1 S. 1 InsO).

[34] Dazu ist eine Sanierungsprüfung notwendig. Vgl. dazu Kapitel 5.2.

[35] Über den Zeitpunkt der Gründung, die Rechtsform, eventuelle Wechsel der Rechtsform und den Gegenstand des Unternehmens ist stets zu berichten. Ebenso sollten aus dem Bericht Bilanzvolumen, Umsätze, Gewinne oder Verluste und Mitarbeiterzahlen der letzten drei bis fünf Jahre hervorgehen. Vgl. dazu Görg in Münchener Kommentar zur InsO, §156, Rdn. 10.

[36] Der Liquiditätsplan beinhaltet u. a. leistungswirtschaftliche Daten des Unternehmens aus den Bereichen der Beschaffung, Personal, Forschung und Entwicklung und Vertrieb.

[37] Vgl. Görg in Münchener Kommentar zur InsO, §156, Rdn. 16.

[38] Vgl. Görg in Münchener Kommentar zur InsO, §156, Rdn. 21.

[39] Vgl. dazu Görg in Münchener Kommentar zur InsO, §159, Rdn. 4.

[40] Der Insolvenzverwalter muss ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) mit der Verwertung beginnen und sie ohne solches Zögern auch fortsetzen.

[41] In bestimmten Fällen kann die ausgezahlte Quote auch zurückbehalten werden. Vgl. §§ 189, 190, 191 InsO.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2006
ISBN (eBook)
9783956361111
ISBN (Paperback)
9783836600439
Dateigröße
436 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München – Betriebswirtschaft, Privatrecht und Zivilverfahrensrecht
Erscheinungsdatum
2006 (Dezember)
Note
1,7
Schlagworte
insolvenz sanierung insolvenzordnung insolvenzplan insolvenzverfahren
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Titel: Die Sanierung des Unternehmens in der Insolvenz
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