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Die Bilanzierung von Pensionsrückstellungen und die Auswirkungen ihrer Auslagerung

©2006 Diplomarbeit 108 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Auch im Jahr 2005 setzte sich der Trend fort, dass deutsche Unternehmen zunehmend ihre unmittelbaren Pensionsrückstellungen aus der Bilanz auslagerten. Dabei wurde vor allem die Auslagerung auf ein CTA (Contractual Trust Arrangement) bevorzugt. Bekannteste aktuelle Beispiele aus der Presse waren BASF und Henkel, die im Jahr 2005 ein Großteil ihrer Pensionsverpflichtungen auslagerten. Im Jahr 2006 werden weitere folgen, wie u. a. die E.ON AG, Continental, die Deutsche Börse AG, MAN und die Heidelberger Druckmaschinen AG ankündigten. Die Gründe und Ursachen dafür sind vielfältig und zum Teil unternehmensspezifisch.
Die Zusammenhänge und Auswirkungen die zu einer solchen Auslagerung der Pensionsrückstellungen führen, sollen in dieser Diplomarbeit beleuchtet werden. Weiterhin soll untersucht werden, in welchem Umfang DAX Unternehmen bereits eine externe Finanzierung ihrer Pensionsrückstellungen nutzen und welche Form der Auslagerung am wirkungsvollsten ist.
Im internationalen Vergleich ist es bereits üblich, Pensionsverbindlichkeiten an externe Versorgungsträger zu übertragen. Somit erhöht eine Auslagerung die Vergleichbarkeit deutscher Unternehmen zu ihren internationalen Konkurrenten. Aber auch Basel II, die seit 2005 verpflichtende Bilanzierung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) für börsennotierte Unternehmen und die Politik der Ratingagenturen, Pensionsrückstellungen als Fremdkapital zu bewerten, beeinflussen die Entscheidung Pensionsrückstellungen auszulagern. Die weltweite Ausrichtung vieler deutscher Unternehmen zwingt diese, ihre Organisation und ihre Rechnungslegung an internationale Standards anzupassen.
Neben der Internationalisierung der Wirtschaft ist aber auch die demographische Entwicklung der Bevölkerung ein wichtiger Grund, warum sich gerade jetzt so viele Unternehmen Gedanken über die Finanzierung ihrer Pensionszusagen machen. Durch höhere Lebenserwartungen steigen die Pensionsrückstellungen an und die gesetzliche Rentenversicherung kann durch ihre Umlagefinanzierung den Lebensstandard im Alter nicht mehr sichern. Daher kommt auf die Unternehmen mittels der betrieblichen Altersversorgung (bAV) Verantwortung zu, die notwendige Verbesserung der Alterssicherung mit zu gestalten.
Gang der Untersuchung:
Um in das Thema einzuführen werden in Kapitel 2 die Grundlagen der Rechnungslegung von Pensionsrückstellungen nach HGB, IFRS und nach den US-amerikanischen General Accepted […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Stefan Flurschütz
Die Bilanzierung von Pensionsrückstellungen und die Auswirkungen ihrer Auslagerung
ISBN-13: 978-3-8366-0026-2
Druck Diplomica® GmbH, Hamburg, 2006
Zugl. Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Würzburg, Deutschland,
Diplomarbeit, 2006
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© Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2006
Printed in Germany



I
Gliederung
Gliederung ...I
Abkürzungsverzeichnis... III
Tabellenverzeichnis ... V
Abbildungsverzeichnis... V
Beispielverzeichnis ...VI
Anhangsverzeichnis ...VI
1
Einführung ... 1
1.1
Die betriebliche Altersversorgung ... 2
1.2
Grundsätzliches... 4
2
Rechnungslegungsvorschriften für Pensionsrückstellungen ... 5
2.1
Bilanzierung nach HGB... 7
2.1.1
Bewertung von Pensionsrückstellungen ... 10
2.1.2
Bewertungsmethoden... 11
2.1.3
Bewertungsgrundlagen ... 14
2.1.4
Anhangsangaben... 17
2.2
Bilanzierung nach IFRS... 17
2.2.1
Beitragsorientierte Pläne (defined contribution plans) ... 19
2.2.2
Leistungsorientierte Pläne (defined benefit plans) ... 19
2.2.2.1 Die Höhe der Verbindlichkeit... 20
2.2.2.2 Planvermögen (plan assets) ... 24
2.2.2.3 Ausweis... 26
2.2.2.4 Versicherungsmathematische Gewinne/Verluste ... 28
2.2.3
Erstmalige Anwendung von IAS 19 ... 32
2.2.4
Anhangsangaben nach IFRS... 33
2.3
Bilanzierung nach US-GAAP... 34
2.3.1
Grundbegriffe... 35
2.3.2
Plan assets ... 37
2.3.3
Additional minimum liability ... 38
2.4
Unterschiede zwischen HGB, IFRS und US-GAAP ... 40
2.5
Ausblick der Rechnungslegung ... 45
3
Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung ... 47
3.1
Direktzusage ... 47

II
3.2
Unterstützungskasse... 48
3.3
Direktversicherung... 49
3.4
Pensionskasse... 50
3.5
Pensionsfonds ... 51
4
Auslagerung von Pensionsrückstellungen ... 52
4.1
Auswirkungen von Basel II und die Bewertung der Ratingagenturen ... 53
4.1.1
Die Rolle der Bilanzkennzahlen bei der Kreditvergabe ... 53
4.1.2
Innenfinanzierung vs. Externe Finanzierung ... 56
4.2
Möglichkeiten der Auslagerung von unmittelbaren Pensionsrückstellungen. 59
4.2.1
Auslagerung auf eine Direktversicherung ... 61
4.2.2
Auslagerung auf eine Pensionskasse ... 62
4.2.3
Auslagerung auf eine Unterstützungskasse ... 63
4.2.4
Auslagerung auf einen Pensionsfonds ... 64
4.2.4.1 Steuerfreiheit... 65
4.2.4.2 Gründung ... 68
4.2.5
Auslagerung auf ein Contractural Trust Arrangement ... 68
4.2.5.1 Ausgestaltung eines CTA ... 69
4.2.5.2 Bilanzverkürzung... 71
4.2.5.3 Insolvenzschutz... 72
4.3
Bewertung der Auslagerungsmöglichkeiten... 73
5
Praxis der Bilanzierung von Pensionsrückstellungen... 77
5.1
Durchführungswege... 77
5.2
Die Höhe der Pensionsrückstellungen der DAX Unternehmen... 78
5.3
Deckungsgrad ... 80
5.4
Internationaler Vergleich ... 82
6
Vergleich der Jahresabschlüsse (2004/2005) von BASF und Henkel bzgl. der
Auslagerung von Pensionsrückstellungen ... 83
6.1
BASF ... 83
6.2
Henkel... 85
7
Schlussbemerkung ... 87
Anhang... 88
Literaturverzeichnis ... 91

III
Abkürzungsverzeichnis
ABO
Accumulated
Benefit
Obligation
ADS
Adler-Düring-Schmaltz
Bilanzkommentar
AltEinkG Alterseinkünftegesetz
AML
Additional
Minimum
Liability
Art.
Artikel
ATG
Altersteilzeitgesetz
BaFin
Bundesanstalt
für
Finanzdienstleistungsaufsicht
bAV
betriebliche
Altersversorgung
BBG
Beitragsbemessungsgrenze
BetrAVG
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Be-
triebsrentengesetz)
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BGB
Bürgerliches
Gesetzbuch
CTA
Contractural
Trust
Arrangements
DBO
Defined
Benefit
Obligations
DRS
Deutscher
Rechnungslegungsstandard
DRSC
Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V.
DSR
Deutscher
Standardisierungsrat
EGHGB Einführungsgesetz
zum
Handelsgesetzbuch
EStG
Einkommensteuergesetz
EStR
Einkommensteuer-Richtlinien
FASB
Financial Accounting Standards Board
GoB
Grundsätze
ordnungsmäßiger
Buchführung
GuV
Gewinn-
und
Verlustrechnung
HFA
Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer in
Deutschland e. V.
h.
M.
herrschende
Meinung
IAS
International
Accounting
Standards
IASB
International Accounting Standards Board
IDW
Institut
der
Wirtschaftsprüfer
IFRS
International Financial Reporting Standard
InsO
Insolvenzordnung

IV
KWG
Kreditwesengesetz
NPPC
Net Periodic Pension Costs
PBO
Projected
Benefit
Obligation
PSV
Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit
PublG
Publizitätsgesetz
Rn.
Randnummer
S&P
Standard
and
Poor's
SEC
Securities
and
Exchange
Commission
SFAS
Statement of Financial Accounting Standards
US-GAAP
General Accepted Accounting Principles der USA
VAG
Versicherungsaufsichtsgesetz

V
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Behandlung der versicherungsmathematischen Gewinne/Verluste... 30
Tabelle 2: Mögliche Gestaltungsspielräume zwischen HGB und IFRS... 41
Tabelle 3: Unterschiede HGB, EStG, IFRS und US-GAAP ... 44
Tabelle 4: Vergleich Auslagerung nach HGB ... 74
Tabelle 5: Vergleich Auslagerung nach IFRS ... 75
Tabelle 6: Pensionsrückstellungen zum 31.12.2005 bzw. 30.9.2005 ... 79
Tabelle 7: Vergleich DBO/PBO und plan assets zum 31.12.2005 bzw. 30.9.2005 ... 81
Tabelle 8: Übersicht BASF... 83
Tabelle 9: Übersicht Henkel ... 86
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Passivierungspflichten und -wahlrechte für Pensionen und ähnliche
Verpflichtungen ... 8
Abbildung 2: Teilwert- und Gegenwartswertverfahren... 13
Abbildung 3: Barwert leistungsorientierter Verpflichtungen ... 22
Abbildung 4: Pensionsfonds ... 64
Abbildung 5: Klassisches CTA Modell (Doppeltreuhand-Modell)... 70
Abbildung 6: Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung ... 77

VI
Beispielverzeichnis
Beispiel 1: Verteilung der Pensionsansprüche nach dem Teilwertverfahren ... 12
Beispiel 2: Verteilung der Pensionsansprüche nach der Projected Unit Credit Method 22
Beispiel 3: Rückstellungsentwicklung... 26
Beispiel 4: Pensionsaufwand ... 28
Beispiel 5: Korridormethode ... 30
Beispiel 6: Der erwartete und der tatsächliche DBO... 31
Beispiel 7: Finanzierungsstatus am Jahresende ... 32
Beispiel 8: Additional Minimum Liability ... 39
Beispiel 9: Auslagerung von Pensionsrückstellungen ... 54
Anhangsverzeichnis
Anhang 1: Bewertungsgrundlagen der DAX Unternehmen zum 31.12.2004...88
Anhang 2: Bewertungsgrundlagen der DAX Unternehmen zum 31.12.2005...89
Anhang 3: Ermittlung der Unterdeckung bei Unternehmen die nach US-GAAP bilanzie-
ren...90

1
1 Einführung
Auch im Jahr 2005 setzte sich der Trend fort, dass deutsche Unternehmen zunehmend
ihre unmittelbaren Pensionsrückstellungen aus der Bilanz auslagerten. Dabei wurde vor
allem die Auslagerung auf ein CTA (Contractual Trust Arrangement) bevorzugt. Be-
kannteste aktuelle Beispiele aus der Presse waren BASF und Henkel
1
, die im Jahr 2005
ein Großteil ihrer Pensionsverpflichtungen auslagerten. Im Jahr 2006 werden weitere
folgen, wie u. a. die E.ON AG
2
, Continental, die Deutsche Börse AG, MAN und die
Heidelberger Druckmaschinen AG
3
ankündigten. Die Gründe und Ursachen dafür sind
vielfältig und zum Teil unternehmensspezifisch.
Die Zusammenhänge und Auswirkungen die zu einer solchen Auslagerung der
Pensionsrückstellungen führen, sollen in dieser Diplomarbeit beleuchtet werden. Wei-
terhin soll untersucht werden, in welchem Umfang DAX Unternehmen bereits eine ex-
terne Finanzierung ihrer Pensionsrückstellungen nutzen und welche Form der Auslage-
rung am wirkungsvollsten ist.
Im internationalen Vergleich ist es bereits üblich, Pensionsverbindlichkeiten an
externe Versorgungsträger zu übertragen. Somit erhöht eine Auslagerung die Ver-
gleichbarkeit deutscher Unternehmen zu ihren internationalen Konkurrenten. Aber auch
Basel II, die seit 2005 verpflichtende Bilanzierung nach den International Financial Re-
porting Standards (IFRS) für börsennotierte Unternehmen und die Politik der Ratinga-
genturen, Pensionsrückstellungen als Fremdkapital zu bewerten, beeinflussen die Ent-
scheidung Pensionsrückstellungen auszulagern. Die weltweite Ausrichtung vieler deut-
scher Unternehmen zwingt diese, ihre Organisation und ihre Rechnungslegung an inter-
nationale Standards anzupassen.
Neben der Internationalisierung der Wirtschaft ist aber auch die demographische
Entwicklung der Bevölkerung ein wichtiger Grund, warum sich gerade jetzt so viele
Unternehmen Gedanken über die Finanzierung ihrer Pensionszusagen machen. Durch
höhere Lebenserwartungen steigen die Pensionsrückstellungen an und die gesetzliche
Rentenversicherung kann durch ihre Umlagefinanzierung den Lebensstandard im Alter
nicht mehr sichern. Daher kommt auf die Unternehmen mittels der betrieblichen Alters-
1
Vgl. Hofmann, BASF, 2005, S. 14.
2
Vgl. E.ON, Geschäftsbericht, 2005, S. 147.
3
Vgl. o. V., Trust, 2006, S. 16.

2
versorgung (bAV) Verantwortung zu, die notwendige Verbesserung der Alterssicherung
mit zu gestalten.
Um in das Thema einzuführen werden in Kapitel 2 die Grundlagen der Rech-
nungslegung von Pensionsrückstellungen nach HGB, IFRS und nach den US-
amerikanischen General Accepted Accounting Principles (US-GAAP) betrachtet und
miteinander verglichen.
Kapitel 3 geht dann genauer auf die fünf Durchführungswege der betrieblichen
Altersversorgung ein. Die Direktzusage ist davon der unmittelbare Durchführungsweg,
die Unterstützungskasse, die Pensionskasse, die Direktversicherung und der Pensions-
fond sind mittelbare Durchführungswege über einen externen Versorgungsträger. Dabei
kommt dem neu geschaffenen Durchführungsweg Pensionsfond eine besondere Ge-
wichtung zu.
Vor dem Hintergrund der Rechnungslegung wird dann in Kapitel 4 untersucht,
welche Vorteile die Auslagerung hat und welcher Durchführungsweg für die Auslage-
rung am sinnvollsten ist. Dabei hat sich vor allem die Treuhandlösung bzw. CTA als
sehr praktikabel erwiesen, obwohl dies gar kein Wechsel des Durchführungsweges not-
wendig macht. Aber auch die Auslagerung auf einen Pensionsfond, die vom Gesetzge-
ber besonders gefördert wird, wird genauer betrachtet.
In Kapitel 5 wird anschließend die Praxis der Bilanzierung von Pensionsrückstel-
lungen anhand aller DAX Unternehmen untersucht und näher beleuchtet, wie internati-
onale Unternehmen dabei vorgehen.
Konkret werden dann in Kapitel 6 am Beispiel von BASF und Henkel die Verän-
derungen in der Bilanz dargestellt, die durch eine Auslagerung der Pensionsrückstellun-
gen hervorgerufen werden.
1.1 Die betriebliche Altersversorgung
Im Jahr 2005 waren in Deutschland zusammen mit dem öffentlichen Dienst rund 60 %
der Arbeitnehmer bzw. 15,7 Mio. Arbeitnehmer mit einer betrieblichen Altersvorsorge
ausgestattet.
4
Durch zahlreiche Gesetzesänderungen im steuerlichen und arbeitsrechtlichen
Bereich wurde die bAV aufgewertet und gewann aus Sicht der Arbeitnehmer an Attrak-
tivität. Vor allem wegen des unsicheren Rentenniveaus der gesetzlichen Rentenversi-
cherung müssen sich viele Arbeitnehmer andere Wege suchen, um im Alter angemessen
4
Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Alterssicherungsbericht, 2005, S. 17.

3
finanziell abgesichert zu sein. Neben der privaten Vorsorge rückt daher die bAV in Zu-
kunft immer mehr in den Mittelpunkt. Im Unterschied zur privaten Vorsorge agiert der
Arbeitgeber im Rahmen der bAV als Treuhänder für die eingezahlten Beiträge und er
muss die Interessen des Versicherten (Arbeitnehmer) beachten. Dadurch kommt dem
Arbeitgeber zwangsweise eine große Bedeutung zu, denn es ist seine Entscheidung, den
optimalen Durchführungsweg der bAV für sein Unternehmen zu finden.
5
Sobald der Arbeitnehmer in den Ruhestand tritt, kommt er in den Genuss der
bAV. Nach dem ,,3-Schichten-Modell"
6
der Bundesregierung dient die bAV, neben der
gesetzlichen Rentenversicherung (1. Schicht) und der privaten Altersvorsorge (3.
Schicht), als wichtige ,,2. Schicht" der Vermögenssicherung im Alter. Somit übernimmt
das Unternehmen die Leistung, eine lebenslange Rente zu zahlen.
7
Um die gesetzliche
Versorgungslücke zu schließen, fördert der Staat die Betriebsrente.
Zu einer weit reichenden Änderung der betrieblichen Altersversorgung kam es
im Jahr 2002. War die bAV bis dahin eine freiwillige Sozialleistung der Arbeitgeber an
die Arbeitnehmer, so haben ab 2002 alle Arbeitnehmer das Recht auf Entgeltumwand-
lung zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung.
8
Der Fürsorgegedanke der bAV
wird dadurch in den Hintergrund gerückt und der Arbeitnehmer kann selbständiger sei-
ne Altersversorgung planen. Jeder Arbeitnehmer kann nun die Einrichtung einer bAV in
seinem Unternehmen verlangen, wenn er bereit ist, auf ein Teil seines Lohnes zu ver-
zichten und wenn es in seinem Tarifvertrag erlaubt ist. Des Weiteren ist seit dem
01.01.2002 der Pensionsfonds als fünfter Durchführungsweg der bAV zugelassen. Da-
durch ergibt sich eine neue profitable Anlagemöglichkeit der Versorgungsleistungen.
Eine weitere Neuerung ist, dass seit dem 01.01.2005 das Prinzip der nachgela-
gerten Besteuerung gilt. Bis zum Jahr 2040 soll dann der schrittweise Übergang zur
nachgelagerten Besteuerung vollzogen sein. Danach ist es für den Arbeitnehmer steuer-
frei Beiträge in die bAV zu entrichten. Erst zum Auszahlungszeitpunkt werden die Leis-
tungen dann steuerpflichtig.
9
5
Vgl. Kisters-Kölkes, betriebliche Altersversorgung, 2004, S. 5.
6
Früher 3-Säulen Modell
7
Vgl. aba, Betriebsrente, 2005, S. 8.
8
Vgl. aba, Betriebsrente, 2005, S. 7.
9
Vgl. aba, Betriebsrente, 2005, S. 7.

4
1.2 Grundsätzliches
Pensionen der bAV werden in der Regel bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze
von zurzeit 65 Jahren (sowie voraussichtlich ab 2029 mit 67), bei Invalidität oder bei
Tod fällig. Tritt der Arbeitnehmer früher in die Rente ein, werden die Ansprüche ent-
sprechend gekürzt. Sobald dann der Arbeitgeber seine Gehaltszahlungen einstellt, kann
eine laufende Pension bezogen werden. Die Leistungen werden dann in der Regel le-
benslänglich bezogen oder an die Hinterbliebenen gezahlt. Jedoch gibt es auch die Mög-
lichkeit, dass Leistungen befristet gewährt werden. Dies ist oft der Fall bei Waisen-,
Vollwaisen-, Kinder- und Erziehungsrenten.
Meistens werden die Pensionen mittels Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers
beim Arbeitgeber angesammelt oder an einen externen Versorgungsträger weitergelei-
tet. Eine weitere Möglichkeit ist die rein arbeitgeberfinanzierte Zusage oder der Arbeit-
geber beteiligt sich durch Zuschüsse an der Entgeltumwandlung.
10
Solange, wie der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, wird es als Anwart-
schaft bezeichnet. Finanziert der Arbeitnehmer seine betriebliche Rente durch Entgelt-
umwandlung selber, tritt sofort die unverfallbare Anwartschaft ein. Somit hat er dann
das Recht, eine bAV zu beziehen und kann sie auch bei einem anderen Arbeitgeber mit
seinen Beiträgen fortsetzen.
11
Wenn der Arbeitgeber die bAV finanziert, wird die Zusage gesetzlich unverfall-
bar, wenn der Arbeitnehmer das 35. Lebensjahr beendet hat und wenn die Zusage 10
Jahre bestanden hat. Für Zusagen ab 2001 gilt die Unverfallbarkeit ab 30 Jahren (§ 1 b
Abs. 1 BetrAVG) und wenn die Zusage mindestens fünf Jahre bestanden hat. Sie ver-
fällt auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen wechselt.
12
Bei dem Begriff Altersteilzeit handelt es sich um ein Modell der Frühverrentung.
Dabei soll es dem Arbeitnehmer ermöglicht werden, ab dem 55. Lebensjahr einen glei-
tenden Übergang in die Altersrente zu ermöglichen. Dabei wird die Arbeitszeit ab dem
55. bis zum 60. Lebensjahr um 50 % reduziert. Entweder die Arbeitszeit wird gleich-
mäßig verringert oder es ist auch möglich nach der Hälfte der Zeit mit Vollbeschäfti-
gung aus dem Unternehmen auszuscheiden.
13
10
Vgl. Ellrott/Rhiel in Berger/Ellrott/Förschle et al, Bilanz-Kommentar, 2003, § 249 HGB, Rn. 153ff.
11
Vgl. aba, Betriebsrente, 2005, S. 33.
12
Vgl. Ellrott/Rhiel in Berger/Ellrott/Förschle et al, Bilanz-Kommentar, 2003, § 249 HGB, Rn. 178.
13
Vgl. aba, Betriebsrente, 2005, S. 33.

5
2 Rechnungslegungsvorschriften für Pensionsrück-
stellungen
Um die bAV in der Bilanz darzustellen, werden Pensionsrückstellungen gebildet. Pen-
sionsrückstellungen stellen praktisch ein Schuld des Unternehmens gegenüber den Ar-
beitnehmern dar, die Altersvorsorge zu tragen. Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen
Teil seines Lohnes, der im Unternehmen angesammelt wird und im Rentenalter wieder
als Pension zurückgezahlt wird. Dieser Lohnverzicht kann als Kredit an das Unterneh-
men ausgelegt werden, da bei Erreichen des Versorgungsfalles das Unternehmen diesen
angesammelten Betrag mit Zinsen an den ehemaligen Arbeitnehmer wieder zurück-
zahlt.
14
Durch diesen Verbindlichkeitscharakter sind Pensionsrückstellungen auf der
Passivseite zu bilanzieren. Dabei können sowohl die Rechnungslegungsvorschriften
nach HGB, nach IFRS
15
als auch nach US-GAAP zugrunde gelegt werden.
Durch die EU Verordnung Nr. 1606/2002 (,,IAS Verordnung") vom 19.07.2002
der Europäischen Kommission zur Einführung der IFRS wurden die Standards des In-
ternational Accounting Standards Board (IASB) verbindliches Recht.
Daraus resultierend besteht seit dem 01.01.2005 für alle börsennotierte Konzerne
in Deutschland die Pflicht zum Konzernabschluss nach IFRS. Ab 2007 existiert eine
solche Pflicht auch für Unternehmen, die bisweilen noch nach US-GAAP bilanzieren,
da sie z. B. an einer amerikanischen Börse gelistet sind.
Zum 31.12.2004 trat auch der § 292a HGB außer Kraft, der deutsche Konzerne
von der HGB Rechnungslegung befreite. Dies war möglich, wenn sie das Wahlrecht
nutzten nach international anerkannten Rechnungslegungsvorschriften, die im Einklang
mit den EG-Richtlinien stehen und mit deutschem Recht gleichwertig sind, zu bilan-
zieren. Als gleichwertig wurde IAS und US-GAAP eingestuft.
16
Der neu geschaffene § 315a HGB präzisiert noch mal die ,,IAS Verordnung" der
EU, Konzernabschlüsse für kapitalmarktorientierte Unternehmen nach IFRS zu erstel-
len, obwohl die ,,IAS Verordnung" nicht in deutsches Recht hätte übernommen werden
müssen. Zusätzlich enthält der Paragraph weiterführende nationale Vorschriften. Au-
ßerdem stellt § 315a Abs. 1 HGB fest, dass die EU-Kommission nur durch das ,,Endor-
14
Vgl. Gohdes/Meier, Fremdkapital, 2003, S. 1377.
15
Durch die Namensänderung von IAS (International Accounting Standards) in IFRS, werden die neuen
Standards als IFRS bezeichnet. Die alten IAS behalten aber weiterhin ihre Gültigkeit. Nach IAS 1.11 wird
festgelegt, dass alle IAS unter den Oberbegriff IFRS fallen.
16
Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen, Rechnungslegung, 2004, S. 49.

6
sement" Verfahren gebilligte IFRS anerkennen wird. Somit entscheidet letztendlich die
EU und nicht der IASB, welche IFRS in Kraft treten. Zudem gibt in § 315a Abs. 3 HGB
der Gesetzgeber auch nicht börsennotierten deutschen Mutterunternehmen die Option,
nach IFRS zu bilanzieren.
17
Zusätzlich wurde der § 325 HGB um die Absätze § 325 Abs. 2a und 2b HGB er-
gänzt. Danach können Unternehmen, die ihren Einzelabschluss publizieren müssen,
wahlweise zusätzlich zum HGB Einzelabschluss auch einen IFRS-Einzelabschluss auf-
stellen. Davon betroffen sind sowohl Kapitalgesellschaften als auch Nichtkapitalgesell-
schaften, die unter § 264a HGB, § 340l HGB oder § 9 PublG fallen.
18
Die ,,IAS Verordnung" steigerte die Bedeutung von IFRS gegenüber US-GAAP.
Jedoch wird US-GAAP für deutsche Tochterunternehmen in den USA und für Unter-
nehmen, die den amerikanischen Kapitalmarkt nutzen wollen, weiterhin eine große Rol-
le spielen. In Zukunft wird es aber zu einer weiteren Annäherung von IFRS und US-
GAAP kommen, mit dem langfristigen Plan, IFRS auch an amerikanischen Börsen an-
zuerkennen. Aus diesem Grund steht die EU mit der amerikanischen Börsenaufsicht
SEC in Verhandlungen, um US-GAAP und IFRS bis spätestens 2009 anzugleichen und
gegenseitig anzuerkennen.
19
Trotzdem wird die Bilanzierung auch nach HBG weiter relevant bleiben. Bör-
sennotierte Unternehmen können weiterhin ihren Einzelabschluss, und nicht- börsenno-
tierte Unternehmen ihren Einzel- und Konzernabschluss nach HGB bilanzieren, wenn
sie das Wahlrecht zur IFRS Bilanzierung nicht annehmen. Aber Unternehmen, die in-
ternational tätig sind bzw. die internationale Kapitalmärkte in Anspruch nehmen wollen,
werden IFRS oder US-GAAP wählen, um eine bessere internationale Vergleichbarkeit
zu erlangen.
Wichtig für die deutsche Rechnungslegung ist des Weiteren das vom Gesetzgeber
1998 gegründete Rechnungslegungsgremium, das sog. Deutsche Rechnungslegungs
Standards Committee e. V. (DSRC). Die Aufgabe dieses Gremiums ist es, Empfehlun-
gen zur Anwendung der Bilanzierungsgrundsätze nach HGB zu geben, sowie die Bun-
desrepublik im IASB zu vertreten und sie bei Gesetzesvorhaben zur Rechnungslegung
zu beraten. Zentrales Gremium innerhalb des DSRC ist der Deutsche Standardisierungs-
rat (DSR), der gemäß § 342 Abs. 1 Nr. 1 HGB zahlreiche Deutsche Rechnungslegungs-
17
Vgl. Gräfer/Scheld, Konzernrechnungslegung, 2005, S. 47f.
18
Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen, Rechnungslegung, 2004, S. 50.
19
Vgl. o. V., Accounting, 2005.

7
standards (DRS) diskutiert und herausgibt. Ziel ist es, das HGB an die IAS bzw. IFRS
anzugleichen. Die veröffentlichten Standards haben den Charakter von Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung (GoB).
20
Die DRS stellen somit eine Weiterentwicke-
lung der GoB dar. Der Hauptanwendungsbereich der DRS richtet sich an nicht börsen-
notierte Unternehmen, die das Wahlrecht nach § 315a Abs. 3 HGB nicht nutzen und
somit auch keinen befreienden IFRS Abschluss aufstellen, sondern weiter nach HGB
bilanzieren. Im März 2003 gab es vom DSR den Versuch, mit dem Entwurf E-DRS 19
die HGB Rechnungslegung von Pensionsrückstellungen an die entsprechenden IAS
Vorschriften anzupassen. Jedoch wurde dieser Anlauf des DRSC nicht weiter verfolgt
und der E-DRS 19 wurde nicht umgesetzt.
21
Denn durch die ,,IAS Verordnung" büßte
der DSR schnell an Bedeutung ein. Der E-DRS 19 wird in der Literatur zwar disku-
tiert
22
, er besitzt jedoch keine Gesetzeskraft und wird daher in dieser Arbeit nicht weiter
berücksichtigt werden.
2.1 Bilanzierung nach HGB
Je nach Durchführungsweg der bAV unterscheidet sich im HGB die Bilanzierung. Da-
bei gibt es sowohl die Möglichkeit einer unmittelbaren (Direktzusage
24
) als auch einer
mittelbaren Pensionszusage (Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds
oder Pensionskasse
25
).
Bei mittelbaren Pensionsverpflichtungen gegenüber einem Versorgungsträger
kann das Unternehmen eine Rückstellung bilden, falls eine Unterdeckung des Versiche-
rungsträgers zu erwarten ist. Nach Art. 28 Abs. 1 S. 2 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch (EGHGB) ist für diesen Sachverhalt ein Passivierungswahlrecht
vorgesehen. Allerdings muss nach Art. 28 Abs. 2 EGHGB bei Rückstellungen, bei de-
nen das Wahlrecht angewendet wird, die somit nicht in der Bilanz ausgewiesen werden,
der Fehlbetrag im Anhang angegeben werden. Besteht keine Unterdeckung des Versor-
gungsträgers und dadurch auch keine mittelbare Pensionsverpflichtung, ist nur ein peri-
odischer Aufwand zu verbuchen, welcher an das Versicherungsunternehmen fließt. Die-
ses übernimmt dann die Rentenzahlungen im Versorgungsfall.
20
Vgl. Förschle in: Berger/Ellrott/Förschle et al, Bilanz-Kommentar, 2003, § 243 HGB, Rn. 22.
21
Vgl. May/Querner/Schmitz, Zinskurve, 2005, S. 1234.
22
Vgl. Coenenberg, Jahresabschluss, 2005, S. 401 sowie Lachnit/Müller, Pensionsverpflichtungen, 2004,
S. 499.
24
Siehe Kapitel 3.1.
25
Siehe Kapitel 3.2 - 3.5.

8
Bei einer unmittelbaren Zusage (ohne zwischengeschalteten Rechtsträger, Direktzusa-
ge) an einen Arbeitnehmer besteht eine grundsätzliche Passivierungspflicht nach § 249
Abs. 1 S. 1 HGB. Diese Vorschrift gilt jedoch nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGHGB nur für
Neuzusagen, die nach dem 01.01.1987 geschlossen wurden. Für Zusagen vor diesem
Datum (Altzusagen) besteht ein Passivierungswahlrecht. Im Gegensatz zur mittelbaren
Pensionsverpflichtung verpflichtet sich bei der unmittelbaren Pensionsverpflichtung der
Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer direkt, ohne Einschaltung eines Versor-
gungsträgers, zur Zahlung einer Altersversorgung.
26
Für ähnliche Verpflichtungen, unabhängig davon, ob sie mittelbar oder unmit-
telbar sind, besteht ein Passivierungswahlrecht.
Alle Passivierungswahlrechte und ­pflichten sind noch mal in Abbildung 1 zu-
sammengefasst.
Abbildung 1: Passivierungspflichten und -wahlrechte für Pensionen und ähnliche Verpflichtun-
gen
27
Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
Pensionsverpflich-
tungen
Ähnliche Ver-
pflichtungen
unmittelbare Pensi-
onsverpflichtungen
mittelbare Pensions-
verpflichtungen
Neuzusagen (Zusage
nach dem 1.1.1987)
Altzusagen (Zusa-
ge vor 1.1.1987)
Passivierungs-
wahlrecht
Passivierungs-
wahlrecht
Passivierungs-
wahlrecht
Passivierungspflicht
Generell folgt das HGB dem Grundsatz, dass bei einer unmittelbaren Zusage die Höhe
und Fälligkeit der Verpflichtung nicht bekannt ist und deshalb eine ungewisse Verbind-
lichkeit nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB besteht. Dies ist dadurch begründet, dass der Ar-
beitgeber nicht weiß, wann der Versorgungsfall genau eintritt bzw. wie lange die Ver-
sorgungsleistungen zu zahlen sind. Weiter geht das HGB davon aus, dass die zugesag-
26
Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 2002, S. 394f.
27
In Anlehnung an: Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 2002, S. 394.

9
ten Leistungen während des Arbeitsverhältnisses im Unternehmen erdient werden und
somit als Lohn- und Gehaltsaufwendungen zu betrachten sind. Aus diesem Grund sind
diese Leistungen den Perioden der Arbeitsleistung zuzuordnen.
28
Für die Bildung einer Pensionsverpflichtung in der Bilanz können die Bedin-
gungen aus der Steuerbilanz, gem. § 6a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), über-
nommen werden: (1) es muss ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers bestehen, (2) die
Zahlung der Pension darf an keine Vorbehalte geknüpft sein und (3) die Zusage muss
schriftlich erfolgen.
Ein rechtlicher Anspruch gemäß Bedingung (1) entsteht durch einen Vertrag, in
dem Höhe und Art der Pensionsverpflichtung festgelegt werden (EStR 41 Abs. 7). Dies
kann durch einen Einzelvertrag (Pensionszusage), eine Betriebsvereinbarung (§ 87
BetrVG), einen Tarifvertrag oder eine Besoldungsordnung geschehen. Als zusätzliche
Restriktion muss ein solcher Vertrag am Bilanzstichtag vorliegen. Jedoch kann handels-
rechtlich bereits dann eine Rückstellung gebildet werden, wenn schon eine wirtschaftli-
che Verpflichtung besteht, der Arbeitnehmer jedoch noch keinen rechtlichen Anspruch
hat. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Betrieb grundsätzlich jedem Arbeitnehmer
eine betriebliche Altersvorsorge gewährt und dadurch aus der betrieblichen Übung eine
Verpflichtung entsteht. Denn nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung darf kein Ar-
beitnehmer willkürlich ausgeschlossen werden.
Unter Bedingung (2) ist zu verstehen, dass das Unternehmen keine schädlichen
Vorhalte gegenüber dem Arbeitnehmer, wie z. B. ein Widerrufsrecht oder eine unver-
bindliche Leistung, äußern darf.
29
Grundsätzlich wird eine Versorgungszusage schriftlich (3) erteilt. Zudem ist es
handelrechtlich auch möglich, eine rechtswirksame Zusage mündlich zu erteilen, steuer-
rechtlich wird dies jedoch nicht anerkannt (§ 6a EStG).
30
28
Vgl. Coenenberg, Jahresabschluss, 2005, S. 401f.
29
Vgl. Ellrott/Rhiel in Berger/Ellrott/Förschle et al, Bilanz-Kommentar, 2003, § 249 HGB, Rn. 180.
30
Vgl. Ellrott/Rhiel in Berger/Ellrott/Förschle et al, Bilanz-Kommentar, 2003, § 249 HGB, Rn. 158.

10
2.1.1 Bewertung von Pensionsrückstellungen
Bei der Bewertung sind verschiedene Fälle zu beachten:
(1) Laufende Pensionen (nach Eintritt des Versorgungsfalles)
(2) Bei ausgeschiedenen Mitarbeitern
(3) Mittelbare
Pensionsrückstellung
(4) Pensionsanwartschaft bei aktiven Mitabeitern
(1)
Der Wertansatz für unmittelbare Pensionsrückstellungen nach Eintritt des Ver-
sorgungsfalles richtet sich nach § 253 Abs. 1 S. 2 HGB: ,,Rentenverpflichtungen, für die
eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist", können zum Barwert angesetzt werden.
Keine Gegenleistung kann aber erst mit Renteneintritt erwartet werden. Der Rentenbar-
wert wird somit erst dann verwendet, wenn bereits Zahlungen an den Rentner geleistet
werden. Der Rentenbarwert nimmt mit ansteigendem Alter des Versorgungsempfängers
ab, da wahrscheinlich weniger Zahlungen geleistet werden müssen. Er errechnet sich
aus den abgezinsten erwarteten Pensionsleitungen unter Berücksichtigung der Sterbe-
wahrscheinlichkeit.
(2)
Auch wenn der Arbeitnehmer vor Erreichen des Rentenalters das Unternehmen
verlässt und weiterhin Anspruch auf Rentenzahlungen hat (unverfallbare Anwartschaft),
besteht ebenfalls keine Gegenleistung. Angesetzt wird in diesem Fall der Anwart-
schaftsbarwert. Dies ist der versicherungsmathematisch ermittelte Wert der gesamten
Pensionszahlungen zum Zeitpunkt der Rückstellungsbildung. Der Anwartschaftsbarwert
erhöht sich mit steigendem Alter des Versorgungsberechtigten, da der Abzinsungseffekt
kleiner wird und das Erreichen des Renteneintritts immer wahrscheinlicher wird.
31
(3)
Bei mittelbaren Pensionsrückstellungen richtet sich die Bewertung nach der Hö-
he des Differenzbetrages zwischen Pensionsverpflichtung und Kassenvermögen des
externen Rechtsträger. Wobei das Kassenvermögen zum Verkehrswert des Abschluss-
stichtages (z. B. der Aktienkurs von Wertpapieren) zu bewerten ist.
32
Die daraus ermit-
telte Differenz kann dann wahlweise passiviert werden.
(4)
Für Arbeitnehmer dagegen, die noch aktiv im Unternehmen tätig sind (Anwart-
schaft) existiert keine eigene Vorschrift. In diesem Fall greift die allgemeine Bewer-
tungsvorschrift nach § 253 Abs. 1 S. 2 HGB, bei der die Rückstellungen in der Höhe
31
Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, 1998, § 253, Rn. 325f.
32
Vgl. Ellrott/Rhiel in Berger/Ellrott/Förschle et al, Bilanz-Kommentar, 2003, § 249 HGB, Rn. 206.,
Adler/Düring/Schmaltz, 1998, § 253, Rn. 333 und HFA des IWD, Pensionsverpflichtungen, 1988, S. 404.

11
des Betrages angesetzt werden, ,,der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung not-
wendig ist".
33
Grundsätzlich sollen die Mittel über die Dienstzeit des Arbeitnehmers
angesammelt werden. Wie genau bei aktiven Mitarbeitern die Rückstellungshöhe ermit-
telt wird, soll im Folgenden untersucht werden.
2.1.2 Bewertungsmethoden
Um die Höhe der Pensionsanwartschaften zu ermitteln, richtet sich die Art der An-
sammlung von Pensionsrückstellungen, wie allgemein üblich, nach der steuerrechtli-
chen Vorschrift des § 6a EStG, die vom Handelsrecht übernommen wird. Danach kann
zwischen dem Teilwertverfahren (Gleichverteilungsverfahren) und dem Gegenwart-
wertverfahren gewählt werden. Anhand von versicherungsmathematischen Annahmen
(Sterblichkeit, Invaliditätswahrscheinlichkeit, Ehewahrscheinlichkeit) werden zukünfti-
gen Zahlungen auf den Bilanzstichtag abdiskontiert. Als Basis zur Barwertberechnung
wird das aktuelle Gehalt des Arbeitnehmers verwendet. Potentielle zukünftige Gehalts-
oder Rentenerhöhungen werden nicht mit eingerechnet, sondern erst dann berücksich-
tigt, wenn sie eintreten (§ 6a Abs. 3 Nr. 1 S. 4 EStG).
34
Der Aufbau der Rückstellung
setzt sich aus jährlich gleich bleibenden Prämien und einem der Rückstellungshöhe ent-
sprechenden Zinsanteil zusammen. Da der Zinsanteil mit dem angesammelten Betrag
der Rückstellung wächst, ist ein progressiver Anstieg der Pensionsrückstellung bis zum
Rentenbeginn zu beobachten.
35
Auf diese Weise wird die zukünftige Pensionsleistung
angesammelt.
Bei dem Teilwertverfahren (§ 6 Abs. 3 EStG) wird ab dem Termin des
Diensteintrittes, nicht ab der Pensionszusage, die Pensionsverpflichtung auf die gesamte
Dienstzeit gleichmäßig aufteilt. Damit wird unterstellt, dass beim Teilwertverfahren das
Recht auf eine Pension des Arbeitnehmers schon bei Diensteintritt entsteht.
36
Liegt der
Diensteintritt vor der Pensionszusage, muss eine Einmalrückstellung gebildet werden,
um die Rückstellungsbildung aufzuholen. Diese kann bei einer großen Spanne zwischen
Diensteintritt und Zusage sehr hoch sein. Deshalb gibt es im Steuerrecht die Möglich-
keit, diesen Einmalbetrag auf drei Jahre zu verteilen (Drittelungsmöglichkeit, § 6 Abs. 4
S. 2 und 3 EStG). Handelsrechtlich gibt es unterschiedliche Meinungen. Nach Ad-
33
Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 2002, S. 395.
34
Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 2002, S. 396.
35
Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, 1998, § 253, Rn. 301f.
36
Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, 1998, § 253, Rn. 327.

12
ler/Düring/Schmaltz (ADS)
37
wird eine Verteilung auf drei Jahre befürwortet. Wobei
Ellrott/Riehl
38
wegen der Passivierungspflicht für Neuzusagen eine Drittelung ablehnen.
Beispiel 1: Verteilung der Pensionsansprüche nach dem Teilwertverfahren
39
Folgende Annahmen werden bei diesem Beispiel getroffen: Der Zinssatz beträgt 6 %.
Der Dienstzeitbeginn ist im Jahr 2001 und die Rente wird vom Jahr 2006 bis 2015
gezahlt. Die jährliche Rente soll 3 % des Gehaltes von 80.000 betragen, also
2.400 . Gehaltssteigerungen während der Anwartschaftsphase sowie versicherungs-
mathematische Annahmen, wie Sterblichkeit, werden nicht berücksichtigt.
Jahr
Anfangsbestand
Dienstzeitauf-
wand
Zinsaufwand
Endbestand bzw.
Rückstellung
01
0
3 321,60
0
3 321,60
02
3 321,60
3 321,60
199,30
6 842,49
03
6 842,49
3 321,60
410,55
10 574,64
04
10 574,64
3 321,60
634,48
14 530,72
05
14 530,72
3 321,60
871,84
18 724,16
Mit dem der gebildeten Rückstellung von 18 724,16 kann somit eine 10-jährige
Rente von 2.400 finanziert werden.
Beim Gegenwartsverfahren wird davon ausgegangen, dass zwischen Zusagezeitpunkt
und Rentenbeginn der Barwert der Pensionsleistungen gleichmäßig aufgebaut wird.
Somit entfällt bei diesem Verfahren im Zusagezeitpunkt eine hohe Einmalrückstellung.
Dafür sind die jährlichen Zuführungen zur Rückstellung höher als beim Teilwertverfah-
ren. Fällt jedoch der Eintrittstermin mit dem Zusagetermin zusammen, ergibt sich kein
Unterschied zwischen den Methoden. Das Ziel beider Verfahren liegt in der Annährung
an eine periodengerechte Aufwandsverteilung. Der Hauptunterschied ist, dass der Bar-
wert auf einen unterschiedlichen Zeitraum verteilt wird.
Jedoch wird in der Praxis hauptsächlich das Teilwertverfahren angewendet, da
sich nach dem Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer (HFA) handels-
rechtlich die Wertuntergrenze gemäß § 6a Abs. 3 EStG durch das Teilwertverfahren
ergibt und das Gegenwartsverfahren einen gleichen oder niedrigeren Wertansatz auf-
37
Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, 1998, § 253, Rn. 329.
38
Vgl. Ellrott/Rhiel in Berger/Ellrott/Förschle et al, Bilanz-Kommentar, 2003, § 249 HGB, Rn. 199.
39
In Anlehnung an: Feld, Pensionsrückstellungen, 2003, S. 643ff.

13
weist.
40
ADS sieht jedoch auch das Gegenwartverfahren als handelsrechtlich zulässige
Methode an.
42
Abbildung 2: Teilwert- und Gegenwartswertverfahren
43
Rückstellungs-
höhe
Teilwert
Einmalrückstellung
Gegenwartswert
Alter
Eintritt des
Versorgungs-
falles
Eintritt
Zusage
Neben den Teilwertverfahren gibt es noch andere Wertansätze. So wird es nach Ell-
roth/Riehl auch als zulässig angesehen, in der Handelsbilanz nach den IFRS/US-GAAP
Grundsätzen (projected unit credit ­ Methode) ermittelte Werte anzusetzen, wenn die
steuerliche Wertuntergrenze nicht unterschritten wird.
44
Nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG) ergibt sich aus
der Passivierungspflicht der Handelsbilanz auch eine Passivierungspflicht in der Steuer-
bilanz. Die Höhe ist in der Steuerbilanz aber auf den zulässigen Teilwert begrenzt. Sind
in der Handelbilanz nun höhere Werte ausgewiesen, können diese nicht in die Steuerbi-
lanz übernommen werden.
45
Aus Vereinfachungsgründen wird daher der steuerliche
Wert meistens auch in der Handelsbilanz angesetzt. Das Passivierungswahlrecht nach
Art. 28 EGHGB allerdings führt zu einem Passivierungsverbot in der Steuerbilanz, da
handelsrechtliche Passivierungswahlrechte in der Steuerbilanz grundsätzlich zu Passi-
vierungsverboten führen.
40
Vgl. HFA des IDW, Pensionsverpflichtungen, 1988, S. 403.
42
Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung, 1998, § 253 HGB, Rn. 331.
43
In Anlehnung an: Coenenberg, Jahresabschluss, 2005, S. 404.
44
Vgl. Ellroth/Rhiel, in Berger/Ellrott/Förschle et al, Bilanz-Kommentar, 2003, § 249 HGB, Rn. 204 und
siehe Kapitel 2.2.2.1.
45
Vgl. Hühn, Direktzusagen, 2004, S. 29.

14
Jedoch gilt auch bei den Pensionsrückstellungen der Grundsatz der Bewertungsstetig-
keit (§ 284 Abs. 2 Nr. 6 HGB), wonach eine einmal gewählte Methode beibehalten wer-
den muss.
Der Ausweis der Pensionsrückstellungen erfolgt für Kapitalgesellschaften (außer
bei kleinen Kapitalgesellschaften) unter dem Passivposition ,,Rückstellungen für Pensi-
onen und ähnliche Verpflichtungen" (§ 266 Abs. 3 B 1 HGB).
46
In der Gewinn und Ver-
lustrechnung (GuV) wird die Zuführung zur Pensionsrückstellung im Posten ,,soziale
Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung", unter dem Un-
terposten ,,davon für Altersvorsorge", abgebildet (§ 275 Abs. 2 Nr. 6b HGB bei Ge-
samtkostenverfahren). Es ist aber auch möglich den Zinsanteil für bestehende Pensions-
rückstellungen unter der Gliederungsposition ,,13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen"
auszuweisen. Dies hat den Vorteil, dass dann das Betriebsergebnis von Zinsen für die
Altersvorsorge entlastet wird und sie dem Finanzergebnis zugerechnet werden.
47
2.1.3 Bewertungsgrundlagen
Der Diskontierungssatz hat maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Pensionsrückstel-
lungen. Je höher der Zinssatz ist, desto niedriger fällt die zu bilanzierende Rückstellung
aus. Nach h. M. darf ein Zinssatz nicht niedriger als 3 % liegen (Mindestzinssatz).
48
Der
Höchstzinssatz für die Handelsbilanz leitet sich nach HFA 2/1988
49
aus § 6a Abs. 3 S. 3
EStG mit einem steuerlich vorgeschriebnen Zinssatz von 6 % ab. Die Ermittlung des
Zinses innerhalb des Rahmens von 3-6% richtet sich nach § 253 Abs. 1 S. 2 HGB (,,ver-
nünftige kaufmännische Beurteilung"). Somit hat das Unternehmen einen gewissen
Handlungsspielraum. Jedoch sollte es sich an den durchschnittlich, langfristigen
Fremdkapitalzinsen orientieren. Andererseits wird aber auch empfohlen einen niedrige-
ren Zinssatz zu verwenden, um zukünftige Änderungen der Bemessungsgrundlage, wie
Gehalt- und Rentensteigerungen zu berücksichtigen (Dynamisierungsrisiko).
50
In der
Praxis wird jedoch meistens der steuerlich orientierte Zinssatz von 6 % verwendet.
Nach Meinung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) grenzt diese Wertuntergrenze
mit 6 %, angesichts des aktuellen niedrigen Zinsniveaus, nahe an eine Unterbewertung.
46
Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen, Rechnungslegung, 2004, S. 422.
47
Vgl. Gohdes/Meier, Fremdkapital, 2003, S. 1376.
48
Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung, 1998, § 253 HGB, Rn. 308f sowie Berger/Ring in:
Berger/Ellrott/Förschle et al, Bilanz-Kommentar, 2003, S. 436, § 253 HGB, Rn. 85.
49
Vgl. HFA des IDW, Pensionsverpflichtungen, 1988, S. 403.
50
Vgl. Ellrott/Rhiel in Berger/Ellrott/Förschle et al, Bilanz-Kommentar, 2003, § 249 HGB, Rn. 202.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2006
ISBN (eBook)
9783956360978
ISBN (Paperback)
9783836600262
Dateigröße
953 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg – Wirtschaftswissenschaften, Betriebswirtschaftliches Institut
Erscheinungsdatum
2006 (Dezember)
Note
2,0
Schlagworte
rechnungslegung us-gaap pensionsrückstellungen
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Titel: Die Bilanzierung von Pensionsrückstellungen und die Auswirkungen ihrer Auslagerung
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