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Leben und Entwicklung des Kindes in der Pflegefamilie

Zum Umgang mit erfahrungs- und situationsbedingten Verhaltensweisen des Pflegekindes in Erziehung und Sozialisation

©2006 Diplomarbeit 91 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Fremdunterbringung von Kindern und Jugendlichen ist immer wieder Thema in den Medien und der Fachliteratur von Pädagogik und Sozialer Arbeit. Häufig steht dabei die Heimerziehung im Vordergrund der Betrachtung, wenn präventive und ambulante Angebote der Familienhilfe nicht mehr greifen. Doch die Erziehung in Ersatzfamilien stellt eine wichtige Alternative im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe dar, die in dieser Arbeit behandelt werden soll.
Auch wenn das Pflegeverhältnis aufgrund der Tatsache zustande gekommen ist, dass die leiblichen Eltern des betreffenden Kindes nicht mehr in der Lage sind, eine angemessene und ausreichende Versorgung und Erziehung für ihr Kind zu gewährleisten, kommt es gerade in der „neuen“ Familienkonstellation zu Schwierigkeiten, womit „die Fallbehandlung“ durchaus nicht abgeschlossen ist, sondern meistens noch eine große Entwicklung mit hohem Anspruch an die Pflegeeltern bevorsteht.

Gang der Untersuchung:
Im ersten Teil der vorliegenden Diplomarbeit sollen die theoretischen Grundlagen über den Gegenstand des Themas vermittelt werden. Dabei soll eine Vorstellung darüber gewonnen werden, was man unter der Familienpflege versteht und wie sich das Pflegekinderwesen von seinen Ursprüngen bis hin zu seiner heutigen Struktur und Arbeitsweise entwickelt hat.
Desweiteren werden die rechtlichen Grundlagen des Pflegekinderwesens erörtert.
Der zweite Teil beschäftigt sich mit dem Erfahrungshintergrund von Pflegekindern in ihren Herkunftsfamilien und den daraus resultierenden kindlichen Verhaltensweisen, bedingt durch die dortigen Lebensbedingungen und Beziehungsformen, die für das gemeinsame Leben in der Pflegefamilie von enormer Bedeutung sind.
Die Aufnahme des Kindes in die Pflegefamilie und die dortigen Lebensumstände ziehen ebenfalls Konsequenzen mit sich, die im dritten Teil veranschaulicht werden sollen. Die aktuelle Situation der Fremdunterbringung hat Auswirkungen auf die kindlichen Reaktionen und Empfindungen im Pflegeverhältnis, was eine große Problembelastung mit sich bringen kann. Die neue und zunächst fremde Lebenssituation schafft andere Erfahrungen bezüglich Familie und Beziehungsentwicklung und verändert den Status des Kindes.
Im vierten Teil geht es um den Umgang der Pflegeeltern mit den zuvor thematisierten Problemfeldern und Verhaltensweisen des Kindes im Kontext von Sozialisation und Erziehung. Die Pflegeeltern sehen sich vor vielschichtige Lebensaspekte und Bedürfnisse des […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


INHALTSVERZEICHNIS

E I N L E I T U N G

TEIL I

Das Pflegekinderwesen - Die Familienpflege

1. Der Begriff der Pflegefamilie und des Pflegekindes
1.1 Die Historische Entwicklung der Pflegefamilienerziehung
1.2 Struktur und Aufgaben des heutigen Pflegekinderwesens
1.3 Formen der Familienpflege

2. Gesetzliche Grundlagen der Fremdunterbringung
2.1 Öffentliches Recht und Pflegekinderwesen
2.2 Bürgerliches Recht und Pflegekinderwesen
2.3 Leistungsansprüche der Pflegefamilie

TEIL II

Der Erfahrungshintergrund von Pflegekindern und seine Auswirkungen

3. Die Herkunftsfamilie
3.1 Lebensbedingungen in der Herkunftsfamilie
3.2 Gründe für die Inpflegegabe

4. Beziehungserfahrungen in der Herkunftsfamilie
4.1 Beziehungsaufbau in der Frühsozialisation
4.1.1 Deprivation und ihre Folgen
4.2 Die Bindungstheorie
4.2.1 Bindungsqualitäten
4.3 Traumatisierung in Beziehungen
4.3.1 Misshandlung
4.3.2 Vernachlässigung
4.3.3 Sexueller Missbrauch

TEIL III

Die Situation des Kindes in der Pflegefamilie und ihre Auswirkungen

5. Die Pflegefamilie
5.1 Lebensbedingungen in der Pflegefamilie
5.2 Gründe für die Inpflegenahme

6. Aufnahme und Entwicklung des Pflegeverhältnisses
6.1 Trennungserfahrung als Ausgangslage
6.2 Anbahnungsphase und Übersiedlung
6.3 Integration und Beziehungsaufbau
6.3.1 Anpassungsphase
6.3.2 Übertragungsphase
6.3.3 Regressionsphase
6.3.4 Phasenunspezifische Merkmale der Integration
6.4 Identität des Pflegekindes
6.4.1 Rollen in der Pflegefamilie
6.4.2 Status und Stigmatisierung des Pflegekindes

7. Spannungsfeld Herkunfts- und Pflegefamilie
7.1 Perspektive und Rückführungsoption
7.2 Besuchskontakte
7.2.1 Loyalitätskonflikte

TEIL IV

Zum Umgang der Pflegeeltern mit den genannten Problemfeldern in Erziehung und Sozialisation des Kindes

8. Bedeutung des elterlichen Verhaltens für das Pflegekind
8.1 Aspekte der familiären Sozialisation
8.2 Die Bedürfnisse des Pflegekindes
8.3 Aspekte der Integrationsarbeit
8.4 Zur pädagogischen Grundhaltung
8.5 Zum pädagogischen Handeln
8.5.1 Zum Umgang mit Regeln
8.5.2 Die Pflegeeltern als Modell
8.5.3 Der Umgang mit unerwünschtem Verhalten
8.5.4 Kommunikation in der Pflegefamilie
8.5.5 Zur Bedeutung des Spiels
8.5.6 Lernen und Leisten
8.5.7 Implizite Erziehung
8.5.8 Heilende Pädagogik

9. Bedeutung der familiären Außenbeziehungen
9.1 Umgang mit der Herkunftsfamilie
9.2 Umgang mit der Gesellschaft

S C H L U S S W O R T

L I T E R A T U R V E R Z E I C H N I S

A B S C H L I E ß E N D E E R K L Ä R U N G

E I N L E I T U N G

Die Fremdunterbringung von Kindern und Jugendlichen ist immer wieder Thema in den Medien und der Fachliteratur von Pädagogik und Sozialer Arbeit. Häufig steht dabei die Heimerziehung im Vordergrund der Betrachtung, wenn präventive und ambulante Angebote der Familienhilfe nicht mehr greifen. Doch die Erziehung in Ersatzfamilien stellt eine wichtige Alternative im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe dar, die in dieser Arbeit behandelt werden soll.

Auch wenn das Pflegeverhältnis aufgrund der Tatsache zustande gekommen ist, dass die leiblichen Eltern des betreffenden Kindes nicht mehr in der Lage sind, eine angemessene und ausreichende Versorgung und Erziehung für ihr Kind zu gewährleisten, kommt es gerade in der „neuen“ Familienkonstellation zu Schwierigkeiten, womit „die Fallbehandlung“ durchaus nicht abgeschlossen ist, sondern meistens noch eine große Entwicklung mit hohem Anspruch an die Pflegeeltern bevorsteht.

Die vorliegende Arbeit ist in vier Teile gegliedert.

Im ersten Teil sollen die theoretischen Grundlagen über den Gegenstand des Themas vermittelt werden. Dabei soll eine Vorstellung darüber gewonnen werden, was man unter der Familienpflege versteht und wie sich das Pflegekinderwesen von seinen Ursprüngen bis hin zu seiner heutigen Struktur und Arbeitsweise entwickelt hat.

Desweiteren werden die rechtlichen Grundlagen des Pflegekinderwesens erörtert.

Im Rahmen dieser Arbeit ist nur ein Abriss zu diesen Themenaspekten möglich, die als Hintergrundwissen dienen sollen.

Der zweite Teil beschäftigt sich mit dem Erfahrungshintergrund von Pflegekindern in ihren Herkunftsfamilien und den daraus resultierenden kindlichen Verhaltensweisen, bedingt durch die dortigen Lebensbedingungen und Beziehungsformen, die für das gemeinsame Leben in der Pflegefamilie von enormer Bedeutung sind.

Die Aufnahme des Kindes in die Pflegefamilie und die dortigen Lebensumstände ziehen ebenfalls Konsequenzen mit sich, die im dritten Teil veranschaulicht werden sollen. Die aktuelle Situation der Fremdunterbringung hat Auswirkungen auf die kindlichen Reaktionen und Empfindungen im Pflegeverhältnis, was eine große Problembelastung mit sich bringen kann. Die neue und zunächst fremde Lebenssituation schafft andere Erfahrungen bezüglich Familie und Beziehungsentwicklung und verändert den Status des Kindes.

Im vierten Teil geht es um den Umgang der Pflegeeltern mit den zuvor thematisierten Problemfeldern und Verhaltensweisen des Kindes im Kontext von Sozialisation und Erziehung. Die Pflegeeltern sehen sich vor vielschichtige Lebensaspekte und Bedürfnisse des Kindes gestellt, die in der gemeinsamen Entwicklung Berücksichtigung finden müssen. Über die Möglichkeiten, wie das Eltern-Kind-Verhältnis, ausgehend von der Lage des Kindes, auf eine befriedigende Weise gestaltet werden kann, soll in diesem Teil diskutiert werden.

Die Grundhaltung und die Handlungsweisen der Pflegeeltern haben maßgeblichen Einfluss auf das Gelingen des Pflegeverhältnisses.

Darüber hinaus werden im Schlusswort Aspekte der Prävention angesprochen, die sich an den Ergebnissen der vorangehenden Teile orientieren. Determinanten der Vermittlungspraxis stellen dabei eine weitere Perspektive dar, da sie auf den Umgang mit dem Pflegekind und damit auf sein Verhalten einwirken.

Die vorliegende Arbeit stützt sich auf die vorhandene Literatur verschiedener Fachdisziplinen, die das Thema berühren oder in Studien dokumentieren und zieht daraus Schlussfolgerungen bezüglich der zugrunde liegenden Problemstellung.

TEIL I

Das Pflegekinderwesen – Die Familienpflege

1. Der Begriff der Pflegefamilie und des Pflegekindes

Unter einem Pflegekind versteht man im Allgemeinen ein minderjähriges Kind, das sich zur Pflege und Erziehung in einer Familie außerhalb des Elternhauses aufhält. Die leibliche Familie kann aus den verschiedensten Gründen nicht ausreichend für das Kind sorgen und die Unterbringung in eine Pflegefamilie wurde im Rahmen der Jugendhilfe eingeleitet.

Im Unterschied zu einem Adoptivkind hat ein Pflegekind beispielsweise keine erbrechtlichen Ansprüche oder Unterhaltsrechte und -pflichten gegenüber den Pflegeeltern. Auch die elterlichen Rechte und Pflichten sind im Allgemeinen für die Pflegeeltern eingeschränkt. Zudem ist zu einer Adoption die Einwilligung der Eltern gemäß § 1747 BGB erforderlich, die im Pflegeverhältnis zunächst nicht gegeben ist. Das Pflegekind bleibt das Kind seiner leiblichen Eltern.

Die Situation eines Pflegekindes ist ebenso nicht mit der eines Scheidungskindes gleichzusetzen, weil die Neuregelung seines Verbleibs auf der Beziehungs- und Erziehungsebene von Eltern und Kind beruht und nicht - wie im Falle der Ehescheidung - auf der Paarebene der Eltern liegt.

Die Pflegefamilie wird in der Literatur auch „Pflegestelle“ oder „Ersatzfamilie“ genannt. Es kann sich dabei um Einzelpersonen, Familien oder andere Lebensgemeinschaften handeln. Maßgeblich ist, dass die Versorgung und Erziehung des Kindes in einem konstanten Rahmen sichergestellt sind. Näheres zum Bewerbungs- und Vermittlungsverfahren wird in Kapitel 1.2 dieser Arbeit beschrieben.

Die Verhältnisse zwischen Pflegekind, Pflegeeltern und Herkunftseltern werden auf der einen Seite durch das öffentliche Recht im SGB VIII und auf der anderen Seite durch das private Recht im BGB (4. Buch) geregelt. Die Aufsicht über das Pflegeverhältnis obliegt dem Jugendamt.

1.1 Die Historische Entwicklung der Pflegefamilienerziehung

Die folgenden Ausführungen stützen sich auf den Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V. 2003, 149-151.

Erste Anfänge der Familienpflege entwickelten sich bereits im Mittelalter in Form von Findel - und Waisenhäusern, wobei jedoch die Versorgung des Kindes und nicht seine Erziehung im Vordergrund der christlichen Armenfürsorge stand.

Kleine Kinder, die von der hohen Säuglingssterblichkeit bedroht waren, wurden in die Obhut von Ammen und Ziehmüttern gegeben, bis sie das Alter von fünf bis sechs Jahren erreicht hatten und der Anstalt wieder übergeben wurden.

Mit dem Beginn des 16. Jahrhunderts wurde die Arbeitspflicht für Bettler eingeführt. Da Armut als eigenes Verschulden interpretiert wurde, wurden auch die Kinder der Bettler unter Zwang und Strafe in Arbeitshäusern und Pflegestellen ausgebeutet.

Die erste Kritik am Umgang mit den Pflegekindern fand ihren Niederschlag in der Hamburgischen Armenreform (1788), die die Jugendfürsorge aus der allgemeinen Armenpflege ausgliedern wollte, was aber aufgrund wirtschaftlicher Probleme nicht gelang.

Zur Zeit der Aufklärung am Ende des 18. Jahrhunderts wurde eine Vielzahl von Vereinigungen zum Zweck der Kinderfürsorge gegründet, um auf die wachsende Anzahl verwahrloster Kinder und die miserablen Zustände in den Waisenhäusern zu reagieren und gleichzeitig die Familienunterbringung zu befürworten. Allerdings wurden die sogenannten „Hütekinder“ auch dort in den meisten Fällen zu harter Arbeit herangezogen.

Erst mit dem Beginn des 19. Jahrhunderts wurden erzieherische Aspekte in die Gestaltung der Kinderfürsorge einbezogen. Größtenteils wurde die Armenpflege zwar durch private Wohlfahrtsverbände gewährleistet, von staatlicher Seite her wurde jedoch im Jahre 1840 in Preußen ein Kinderarbeitsschutzgesetz eingeführt. Desweiteren folgte der Erlass einer Verordnung zur staatlichen Pflegestellenerlaubnis und Pflegebeaufsichtigung. Bis zu ihrer Schulpflicht wurden alle Pflegekinder unter Polizeiaufsicht gestellt.

Die weitreichendste Reform stellte die Verabschiedung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (RJWG) im Jahre 1922 dar, das in abgeänderter Fassung als Jugendwohlfahrtsgesetz noch bis 1990 gültig blieb. Das kindliche Recht auf Erziehung, die Gründung von Jugendämtern, die Regelung des Verhältnisses zwischen öffentlicher und privater Fürsorge und die Amtsvormundschaft für alle nichtehelichen Kinder waren die wegweisenden Punkte der Reform.

Durch die verbesserten hygienischen und medizinischen Zustände reduzierte sich die Säuglingssterblichkeit und die Familienpflege verlor zunächst an Bedeutsamkeit.

Erneute Aufmerksamkeit erlangte die Familienpflege im Zuge der sogenannten „Heimkampagne“ zu Beginn der 70er-Jahre. Am 1. Januar 1991 trat das Kinder- und Jugendhilfegesetz in Kraft, das die Funktion des Staates - über das kontrollierende und beaufsichtigende Wächteramt hinaus - um bedeutsame Punkte erweiterte, die noch bis heute relevant sind. Das Kindeswohl dient als Maßstab bei der Auswahl einer angemessenen „Hilfe zur Erziehung“ (inklusive ambulante und Teilstationäre Hilfen), wobei jedoch insbesondere vorbeugende Maßnahmen der Familienhilfe gefördert werden. Beratungs- und Betreuungsfunktionen des Jugendamtes erhalten den größten Stellenwert und das Pflegeverhältnis als solches wird als wichtiger und vollwertiger Bestandteil des Gesetzes anerkannt und gehandhabt.

Bezüglich der Stellung von Herkunftsfamilie und Pflegefamilie erscheint die Entwicklungsphase zwischen 1950 und 1965 nennenswert:

Im Pflegekinderwesen ging es konsequenterweise darum, den „familienlosen“, insbesondere den Kindern junger unverheirateter Mütter und den aus „erziehungsunfähigen“ Familien stammenden Kindern, eine neue, eine „gute“ Familie zu vermitteln. (Blandow 2004, 52)

Blandow verdeutlicht hier eine Diskrepanz im Umgang mit Herkunfts- und Pflegeeltern. Die Konzeption der Pflegefamilie als Ersatz wird zu dieser Zeit besonders deutlich:

An die ausgeschlossenen Eltern des Kindes wurde so gut wie kein Gedanke verschwendet. Gelegentliche Besuchskontakte mussten zwar aus rechtlichen Gründen hingenommen werden, wurden aber tunlichst nicht gefördert, eher entmutigt. (ebd., 53)

In den 80er-Jahren hingegen gewinnt die Bedeutung der Herkunftsfamilie allerdings an Stellenwert. Kernpunkt des sogenannten „Ergänzungsfamilienkonzeptes“ ist es, die Kooperation der beiden Familien zu stärken, Defizite der Herkunftsfamilie auszugleichen und zu respektieren, sowie bestehende Bindungen des Kindes zu achten (vgl. ebd., 60 ff.). Noch heute werden die Einstellungen zu den Modellen „Ersatzfamilie“ und „Ergänzungsfamilie“ kontrovers diskutiert.

1.2 Struktur und Aufgaben des heutigen Pflegekinderwesens

Die folgenden Ausführungen beruhen auf Blandow 2004, 106 – 118.

Die Organisationsstruktur und Verankerung des Pflegekinderdienstes im Jugendamt ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht einheitlich geregelt.

In manchen Kreisen und Städten gehören die Aufgaben des Pflegekinderwesens zum Arbeitsbereich des Allgemeinen Sozialdienstes, wobei entweder Schwerpunktkräfte mit den Aufgaben betraut sind, oder aber Fachkräfte, die parallel dazu auch anderen Aufgaben nachgehen. In anderen Verwaltungen hingegen betreuen spezielle Pflegekinderdienste die Pflegeverhältnisse.

In ihrer Arbeitsweise fungieren die Pflegekinderdienste ebenfalls sehr unterschiedlich. In manchen Institutionen liegt die Zuständigkeit nur bei der allgemeinen Vollzeitpflege, bei anderen wiederum bei allen Pflegeformen (nähere Erläuterungen zur Typologie der Pflegeformen in Kapitel 1.3 dieser Arbeit).

Zudem liegen große Spannbreiten in Qualifikation, Mitarbeiterzahlen, Fallbelastung und damit zeitlichem Arbeitsaufwand der Fachkräfte vor. Diese Faktoren richten sich nach der Größe, Tradition, Wertschätzung und den wirtschaftlichen Kapazitäten der jeweiligen Kommune.

Neben den kommunalen Diensten existieren auch Fachdienste der freien Träger, die in ihren Möglichkeiten allerdings rechtlich eingeschränkt sind und nicht das volle Aufgabenspektrum übernehmen können. Verbände für Pflege- und Adoptiveltern ergänzen diese Arbeitsbereiche um die Aspekte der Interessenvertretung und fachlichen Weiterentwicklung, bzw. geben als Pflegeelternvereinigung die Möglichkeit zum gegenseitigen Austausch.

Personen, die ein Pflegekind aufnehmen möchten, wenden sich an das zuständige Jugendamt oder die Vermittlungsstelle eines freien Trägers. Aus Gesprächen mit den Bewerbern und anhand von Fragebögen und Hausbesuchen erschließen die Fachkräfte die grundsätzliche Eignung zur Aufnahme eines Kindes in ihre Familie.

Die Vorstellungen bezüglich des Kindes, die bestehende Familienstruktur und die Erziehungseinstellungen, sowie berufliche und finanzielle Situation und andere Rahmenbedingungen werden bei diesen Kontakten besprochen. In Vorbereitungskursen können sich die Bewerber mit rechtlichen und psychologischen Fragestellungen auseinandersetzen und erhalten eventuell die Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch mit Pflegeeltern.

Im Falle einer grundsätzlichen Eignung überprüft die Vermittlungsstelle während der „Wartezeit“ die spezielle Eignung der Bewerber für ein bestimmtes Kind und macht den Bewerbern Vorschläge anhand der Grunddaten und der Vorgeschichte des Kindes, wobei die Bewerber auch die Möglichkeit haben, dieses Kind abzulehnen. Falls erwünscht, wird ein Kontakt hergestellt und gegebenenfalls intensiviert.

Außerdem ist es möglich, sich bei anderen Jugendämtern zu bewerben, wenn über einen längeren Zeitraum keine Vermittlung zustande gekommen ist (vgl. Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e. V. 2003, 74 f. und 78 ff.).

Eine gesetzliche Verankerung der Anforderungen an die Pflegeperson findet sich lediglich in § 44 II SGB VIII, wobei das Wohl des Kindes in der Pflegestelle sichergestellt sein muss. Präzisere Erfordernisse können laut § 49 SGB VIII durch das Landesrecht geregelt werden. Prinzipiell können sich folglich Einzelpersonen und Paare (verheiratet oder unverheiratet) bewerben. Darauf deutet auch die durchgängig im SGB VIII verwendetet Bezeichnung „Pflegeperson“ hin, die keine weiteren Einschränkungen diesbezüglich zulässt.

Weitere Kriterien der Vermittlungspraxis sind der Gesundheitszustand der Bewerber, die Fähigkeit, das Pflegekind angemessen zu fördern, ihre Kooperationsbereitschaft im Rahmen des Pflegeverhältnisses und ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis (vgl. Hanselmann/ Weber 1986, 121).

Andere Beratungs- und Kontrollfunktionen des Jugendamtes im Bereich des Pflegekinderwesens ergeben sich aus den Rechtsvorschriften des SGB VIII zur Kinder- und Jugendhilfe. Nähere Ausführungen dazu werden im Kapitel 2 dieser Arbeit gemacht.

1.3 Formen der Familienpflege

Es gibt eine Vielzahl von Pflegeformen, die in diesem Kapitel kurz dargestellt werden sollen. Im Falle der Tagespflege verbringt das Kind den Tag bei der Pflegefamilie und kehrt abends in seine leiblich Familie zurück. Diese Betreuungsform und Förderungsmöglichkeit ist in §23 SGB VIII verankert.

In der „Wochenpflege“ verbleibt das Kind nur am Wochenende in seiner leiblichen Familie und verbringt seinen Alltag in der Pflegefamilie. Dies ist vor allem bei unregelmäßigen Arbeitszeiten und akuten Notlagen der Herkunftsfamilie als Entlastungsmaßnahme der Fall (vgl. Wiemann 2005, 100 ff.).

Unter „Kurzzeitpflege“ versteht man einen überschaubaren Zeitraum, in dem die Eltern des Kindes abwesend sind (z. B. durch einen Krankenhausaufenthalt) und das Kind in einer Pflegestelle untergebracht wird. Kann die Versorgung durch die Herkunftsfamilie wieder erfolgen, kehrt das Kind dorthin zurück (vgl. ebd., 104).

Ebenfalls zeitlich begrenzt ist die „Bereitschaftspflege“. Sie stellt eine schnelle Unterbringungsmöglichkeit in Notsituationen dar, wenn die Versorgung des Kindes plötzlich nicht mehr sichergestellt ist. Beispielsweise im Falle einer Inobhutnahme durch das Jugendamt, wobei die Perspektive zunächst noch unklar ist. Anschließend wird über die mögliche Rückkehr in die leibliche Familie oder eine dauerhafte Fremdunterbringung entschieden. Bereitschaftspflege gilt als Übergangslösung bei „Gefahr im Verzug“, wenn also eine Gefährdung des Kindeswohls besteht (vgl. ebd., 105 f.).

Die Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII stellt die Pflegeform da, auf die sich auch die vorliegende Arbeit bezieht. Das Kind ist entweder befristet in der Pflegefamilie untergebracht, d. h. mit der Möglichkeit zur Rückführung in die Herkunftsfamilie, oder es handelt sich um eine unbefristete Unterbringung

(gegebenenfalls bis zur Verselbstständigung des Pflegekindes).

Außerdem weist der genannte Paragraph darauf hin, dass Kinder mit großer Entwicklungsbeeinträchtigung eine geeignete Form der Familienpflege benötigen.

In sogenannten Sonderpflege- bzw. Erziehungsstellen sind Kinder untergebracht, die aufgrund besonderer Bedürfnisse einer fachlichen Ausbildung oder einem hohen Erfahrungswert der Pflegeeltern bedürfen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Kinder, die eine Behinderung haben, in ihrer Entwicklung stark beeinträchtigt sind, starke Verhaltensauffälligkeiten zeigen oder um Kinder, die schon älter sind und deren Biografie aufgrund dessen in besonderer Weise berücksichtigt werden muss (vgl. ebd., 92 f.).

2. Gesetzliche Grundlagen der Fremdunterbringung

Die Unterbringung in eine Pflegefamilie erfolgt im Rahmen der Jugendhilfe und ist im SGB VIII verankert.

Die Leistungen der Jugendhilfe beinhalten die „Hilfe zur Erziehung“ gemäß § 27 SGB VIII. Ist eine Versorgung und Erziehung zum Wohle des Kindes nicht gewährleistet, hat der Personensorgeberechtigte einen Anspruch auf eine angemessene Hilfe nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII. Die Hilfe zur Erziehung muss geeignet und notwendig für die Entwicklung des Kindes sein. Die Nachrangigkeit der Trennung des Kindes von der elterlichen Familie liegt in

§ 1666 a BGB begründet. Greifen die in ihrer Intensität vorgeordneten Hilfsangebote „Erziehungsberatung“, „Soziale Gruppenarbeit“, „Erziehungsbeistandschaft“, „Sozialpädagogische Familienhilfe“ oder „Erziehung in einer Tagesgruppe“ nicht, wird die Hilfe zur Erziehung in Form von „Vollzeitpflege“ gemäß § 33 SGB VIII durchgeführt.

Die Vollzeitpflege wird entweder zeitlich befristet oder auf Dauer angelegt – unter Berücksichtigung von Alter, Entwicklungsstand und Bindung des Kindes, sowie der Möglichkeit der Herkunftsfamilie, ihre Erziehungsbedingungen zu verbessern. Die alternative Hilfeleistung ist die Unterbringung in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII.

2.1 Öffentliches Recht und Pflegekinderwesen

Das öffentliche Recht regelt die Verhältnisse zwischen Bürger und Staat. Auf beiden Seiten liegen Rechte und Pflichten, die der jeweils anderen Partei gegenüber bestehen.

Die Mitwirkung der Personensorgeberechtigten und des Kindes wird im Rahmen des § 36 SGB VIII vorgegeben. Sie sind bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Für die regelmäßige Überprüfung und Abstimmung von Erziehungsbedarf, Hilfeform und Leistungen des Jugendamtes, soll ein Hilfeplan erstellt werden.

Die Zusammenarbeit von Jugendamt, Pflegeperson und Herkunftsfamilie ist durch § 37 SGB VIII verpflichtend. Ziel dabei ist die Ermöglichung der Rückkehr des Kindes in seine Herkunftsfamilie und - als Voraussetzung dazu - die Verbesserung der dortigen Erziehungsbedingungen.

Ist dieses Ziel nicht in einem angemessenen Zeitraum zu erreichen, soll eine dauerhafte Lebensperspektive für das Kind erarbeitet werden, die unter Umständen den Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie darstellt.

Der für das Kind vertretbare Zeitraum als unbestimmter Rechtsbegriff richtet sich nach den Kriterien Alter des Kindes, Verweildauer in der Pflegefamilie, Erinnerungsvermögen des Kindes, Vorstellungen und Wünsche des Kindes, sowie nach dem Bestehen einer Bindung zur Herkunftsfamilie (vgl. Hopp 2004, 11 ff.).

Es gibt eine Faustregel, die in etwa besagt: Unter dreijährige Kinder, die schon ein Jahr in einer Pflegefamilie leben, haben sich schon so an die Pflegeeltern gebunden, dass sie nicht mehr in die Herkunftsfamilie zurück geführt werden können. (ebd. 2004, 13)

Laut § 37 II SGB VIII hat die Pflegefamilie ein Recht auf Beratung und Unterstützung und das Jugendamt seinerseits überprüft regelmäßig das Wohl des Kindes in der Pflegefamilie.

Nach § 49 I FGG besteht ein Anhörungsrecht des Jugendamtes durch das Vormundschaftsgericht unter anderem in Angelegenheiten der elterlichen sorge gemäß § 1630 III BGB und im Falle der Herausgabe des Kindes, der Bestimmung des Umgangs und der Wegnahme von der Pflegeperson gemäß § 1632 BGB.

Das Vormundschaftsgericht ist darüber hinaus gemäß § 50c FGG dazu verpflichtet, die Pflegeeltern in allen Angelegenheiten, die das Kind betreffen, anzuhören.

2.2 Bürgerliches Recht und Pflegekinderwesen

Das elterliche Sorgerecht, geregelt in §§ 1626, 1629, 1631 BGB, zerfällt in zwei Bereiche: Rechte und Pflichten, die die Person des Kindes betreffen (Personensorge) auf der einen Seite und Rechte und Pflichten, die das Vermögen des Kindes betreffen (Vermögenssorge) auf der anderen Seite. Die Inpflegegabe eines Kindes berührt die tatsächliche Personensorge (Pflege, Erziehung, Aufenthaltsbestimmung) und die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten (z.B. Anmeldung in Kindergarten oder Schule, Abschluss eines Behandlungsvertrags).

Stimmt die Herkunftsfamilie, die im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1626 BGB personensorgeberechtigt ist, trotz einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB der Fremdunterbringung nicht zu, greift das staatliche Wächteramt und den Eltern wird per Gerichtsbeschluss gegebenenfalls das Sorgerecht (partiell) entzogen. Besteht eine dringende Gefahr für das Kind, ist das Jugendamt zur Inobhutnahme (§§ 42, 43 SGB VIII) verpflichtet bis eine Entscheidung des Familiengerichts über die weiteren Maßnahmen vorliegt. Das Kindeswohl ist dem elterlichen Erziehungsrecht gegenüber, das in Art. 6 GG verankert ist, ein höheres Rechtsgut.

Im Falle des Sorgerechtsentzugs ist ein Pfleger der gesetzliche Vertreter des Kindes für den fehlenden Bereich im Sinne des § 1909 BGB oder ein Vormund im Sinne des § 1773 BGB in allen Bereichen. Diese Rolle übernimmt dann in der Regel das Jugendamt nach den §§ 1791 b, c BGB und den §§ 55, 56 SGB VIII.

Nach § 1630 III BGB ist die Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeeltern möglich, wenn die leiblichen Eltern dem zustimmen. In diesem Fall werden der Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers zugesprochen.

Nach § 1632 I BGB können die leiblichen Eltern jeder Zeit die Herausgabe des Kindes aus der Pflegefamilie verlangen, sofern ihnen nicht nach § 1666 BGB das Sorgerecht entzogen wurde. Ein Schutz davor besteht nur nach § 1632 IV BGB, nämlich dann, wenn das Kind längere Zeit in der Pflegefamilie lebt und seine Rückführung eine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB bedeuten würde. Ist den leiblichen Eltern nicht durch vormundschaftsrichterlichen Beschluss das Sorgerecht nach § 1666 BGB entzogen worden, so bleiben sie auch beim Bestehen eines Dauerpflegeverhältnisses grundsätzlich Inhaber der elterlichen Sorge.

Der § 1688 BGB berechtigt die Pflegepersonen zur Entscheidung über Angelegenheiten des täglichen Lebens und zur Vertretung des Inhabers der elterlichen Sorge, wenn das Kind schon über längere Zeit in der Pflegefamilie lebt.

Das Umgangsrecht mit beiden Elternteilen und mit wichtigen Bezugspersonen wird durch die §§ 1626 III, 1685 BGB gewährleistet.

2.3 Leistungsansprüche der Pflegefamilie

Wenn die Unterbringung in Vollzeitpflege gewährt wurde, ist das Jugendamt gemäß § 39 SGB VIII dazu verpflichtet, Leistungen zum Unterhalt des Pflegekindes zu erbringen. Der Unterhalt umfasst auch die Kosten der Erziehung. Die laufenden Leistungen werden in Pauschalbeträgen gezahlt, die gemäß § 39 V SGB VIII nach Altersgruppen gestaffelt werden und in ihrer Höhe nach Landesrecht festgelegt werden. Der gesamte Bedarf des Kindes soll mit dem Pflegegeld gedeckt werden. Außerdem sind einmalige Leistungen möglich, die die Erstausstattung, wichtige Anlässe oder Reisen des Kindes betreffen. Der Anspruch des Pflegekindes auf Hilfe wird durch die Heranziehung Unterhaltspflichtiger zur Kostenbeteiligung durch die Jugendhilfe nicht berührt. Können die Eltern die Kosten nicht gemäß § 9 1 SGB VIII übernehmen, sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe laut § 92 SGB V III dazu verpflichtet.

TEIL II

Der Erfahrungshintergrund von Pflegekindern und seine Auswirkungen

3. Die Herkunftsfamilie

Die Herkunftsfamilie stellt die Ausgangsbedingungen für das Leben eines Kindes und beeinflusst dessen weitere Entwicklung. Die Beziehungserfahrungen und die äußere Lebenssituation prägen das Kind in seiner Vorstellung von der Welt und in seinen Verhaltensmustern, bzw. Handlungsweisen. Die Fremdunterbringung ist die Folge von unzureichender oder unangemessener Versorgung des Kindes aufgrund bestimmter Lebensumstände. Dieser biografische Hintergrund bietet Erklärungsansätze für das Verhalten des Kindes in der Pflegefamilie. In den Kapiteln 3.1 und 3.2 wird weitestgehend darauf verzichtet, genaue statistische Angaben zur Gewichtung der einzelnen Aspekte zu machen, denn es sind in der Literatur zu diesem Thema nur Untersuchungen zu finden, die einen erheblichen Zeitraum zurückliegen und aufgrund des gesellschaftlichen Wandels nicht mehr ohne weiteres auf die heutigen Verhältnisse schließen lassen. Es geht hierbei vielmehr darum, Kernaussagen über den möglichen Erfahrungshintergrund der Kinder in den Herkunftsfamilien zu machen, um eine Idee davon zu gewinnen, wie das dortige Leben gestaltet sein kann.

3.1 Lebensbedingungen in der Herkunftsfamilie

Die Lebensbedingungen eines Menschen setzen sich aus vielen interdependenten Faktoren zusammen. Die daraus resultierende multiperspektivische Lebenslage erlaubt Rückschlüsse auf die Schichtzugehörigkeit der Familie. Beispielsweise dienen die Aspekte „Bildung“, „Beruf“, „Einkommen“, „Wohnsituation“, „Konsum“, „Familienstruktur“, „elterliche Paarbeziehung“ und „Erziehungseinstellung“ dazu, Auskunft über relevante Lebensbereiche eines Kindes zu erhalten.

Textor nennt als häufige Merkmale der Herkunftsfamilien Arbeitslosigkeit, geringes Einkommen, Schulden, Ehekonflikte, Erziehungsschwierigkeiten, Alkohol- und Drogenmissbrauch, Krankheiten, psychische Störungen, Kriminalität und Prostitution (vgl. Textor 1995, 46).

Viele Menschen, die ihre Kinder ‚fremdplazieren´ müssen, haben den Anschluß in dieser Erfolgs- und Leistungsgesellschaft verpaßt. Viele leben in sogenannten sozialen Brennpunkten oder in Notquartieren. (Wiemann 2005, 35)

Wiemann weist hier auf darauf hin, dass Leistung und damit Bildung und beruflicher Erfolg einen erheblichen Einfluss auf die Wohnsituation haben.

Zwischengeschaltet bei diesen Faktoren ist nämlich die finanzielle Lage der Eltern, die es nicht erlaubt, einen höheren Standard in den Bereichen Wohnung und Konsum zu erreichen.

Oft hängt die materielle Ausgangslage der Familie auch davon ab, aus wie vielen Familienmitgliedern sie besteht und welche davon am finanziellen Einkommen und an der Kindererziehung beteiligt sind.

Schon in den 50er-Jahren fand Dührssen, dass bezüglich der Familienstruktur die meisten Mütter der Herkunftsfamilien ledig waren und ein Großteil der Kinder außerehelich geboren wurde. Das Aufwachsen in Teilfamilien scheint hierbei ein generatives Phänomen zu sein (vgl. Dührssen 1977, 18 f.).

Zudem war der Großteil dieser Frauen entweder ohne Beruf oder befand sich in einem ungelernten Beruf (vgl. ebd., 219). Die Väter befanden sich mehrheitlich in ungelernten Berufen oder einem gelernten Beruf mit niedrigerem Anspruchsgrad (vgl. ebd., 24).

Der Forschungsbericht des Vereins für Private und Öffentliche Fürsorg e weist ebenfalls auf wenig qualifizierte Berufe der Herkunftseltern hin (Leitner 1978, 66).

Textor fasst die Ergebnisse von 41 Studien aus Großbritannien, den Niederlanden, der Bundesrepublik Deutschland, den USA, der Schweiz, Israel und Kanada zusammen und kommt zu der Gesamtaussage, dass ca. 75 % der Pflegekinder aus Teil-, Scheidungs- oder Stieffamilien stammen (vgl. Textor 1995, 43). Auch Heun kommt zu dem Ergebnis, dass uneheliche Kinder, Scheidungskinder, und Waisenkinder in der Überzahl gegenüber ehelichen Kindern stehen (vgl. Heun 1984, 87).

Aus der beruflichen Situation lässt sich schließen, dass das vergleichsweise niedrige Einkommen der Herkunftsfamilie die Konsumfreiheit und damit die Anregungsmöglichkeiten des Kindes begrenzt (vgl. Sauer 1979, 132).

Der wirtschaftliche Status der Familie vermittelt ein Gefühl von verminderter Sicherheit an die Mitglieder und die reduzierte Zufriedenheit und Selbstständigkeit im Beruf der Eltern kann dazu führen, dass deren Toleranz- und Empathievermögen herabgesetzt ist. Das schlägt sich dann beispielsweise auch in einem eher autoritären bis aggressiven Erziehungsverhalten nieder. Die Erwartung an die Kinder ist eher durch Anpassung statt Selbstsicherheit und Eigeninitiative gekennzeichnet. Der niedrige sozioökonomische Status der Herkunftsfamilie ist ebenfalls oft aus dem niedrigen Niveau des Sprachcodes ersichtlich, was sich auch in der kindlichen Ausdrucksweise niederschlägt. Weitere Kennzeichen der Unterschichtfamilie sind die oft zerrüttete Elternbeziehung, ein defizitäres Gesundheitsbewusstsein, eine herabgesetzte Fähigkeit zur Planung und Zukunftsorientierung und ein geringeres Selbstwertgefühl der Familienmitglieder (vgl. ebd., 132 ff.).

Hier wird besonders deutlich, dass die äußeren Umstände mit der inneren Einstellung korrelieren.

Zur unterschichtspezifischen Familienstruktur lassen sich folgende Aussagen machen: Geschlechtsspezifische Arbeitsteilung, wenig Konfliktfähigkeit, affektive Befriedigung wird ausgelagert in die Beziehung zur Peer- Group, die Familienmitglieder werden als Individuen wenig berücksichtigt (vgl. Prechtl 1974, 54 ff.).

Die Erziehungstechniken orientieren sich an einer eher autoritären Einstellung mit überwiegend negativen, auch physischen Sanktionen. Der Erziehungsstil ist dabei eher inkonsequent bis unberechenbar- oft werden unbegründete Anweisungen gegeben und das Augenmerk der Bestrafung ist nicht auf die Absicht der Tat, sondern auf deren Folgen gerichtet (vgl. ebd., 57 ff.).

Dieser allgemeine Abriss verdeutlicht die mangelnde emotionale Wärme, die erzieherische Konzeptlosigkeit und der wenig reflektierte interpersonale Umgang in der Familie. Insgesamt ist die Herkunftsfamilie schlecht situiert, was die sozialen, ökonomischen und psychischen Merkmale betrifft. Textor weist nach, dass Pflegekinder oft viele leibliche Geschwister haben (vgl. Textor 1995, 43). Kinderreichtum erschwert den familiären Status zusätzlich – es steht für den Einzelnen weniger Wohnraum zur Verfügung, die Eltern müssen ihre Zuwendung auf die Kinder verteilen und jedes Kind beansprucht finanzielle, bzw. materielle Ressourcen für sich.

3.2 Gründe für die Inpflegegabe

Bezüglich der Gründe der Inpflegegabe ist auf die Verwobenheit von eigenen Kindheits- und Milieuerfahrungen der Herkunftseltern, daraus resultierenden Krisen und Verhaltensweisen gegenüber dem Kind, sowie Folgereaktionen des Kindes hinzuweisen. Durch die Zusammenhänge der in Kapitel 3.1 genannten Aspekte ist die Inpflegegabe meist durch Multikausalität bedingt.

Das Milieu der Herkunftsfamilie (vgl. Kapitel 3.1) ist oft die Ursache der Krise. Zur allgemeinen Lebenssituation gehören die Wohnverhältnisse der Familie, ihre Beziehungsstruktur und die Bildungs- und Arbeitssituation der Eltern, verbunden mit einer schlechten finanziellen Lage. Oft ist das Kind auch aus einer unerwarteten oder ungewollten Schwangerschaft entstanden und die Mutterrolle wird vor diesem Hintergrund nicht hinreichend ausgefüllt.

Neben psychischen Erkrankungen oder anderen gravierenden Schicksalsschlägen befindet sich die weitaus größte Zahl der Herkunftseltern nicht nur vorübergehend, sondern permanent in schwierigen Lebenssituationen, deren Ursache in Sozialisationsdefiziten der eigenen Kindheit liegt. Gleichgültigkeit der Bezugspersonen, gestörte Beziehungen, mangelnde Geborgenheit, Fürsorge und Förderung wie auch Gewalterfahrungen führen zu Verhaltensweisen und Beeinträchtigungen, die wiederum oft eine mangelhafte Bildung, eingeschränkte Berufsmöglichkeiten, Arbeitslosigkeit und Abhängigkeit von Sozialhilfe zur Folge haben.

(Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e. V. 2003, 140)

Trennungserfahrungen und mangelndes Selbstbewusstsein führen oft zu einem erhöhten Suchtpotenzial, das sich in einem misslingenden Familienleben, Desorganisation und Überforderung niederschlägt (vgl. ebd., 140).

Die Kinder erleben häufig keine Verlässlichkeit, bzw. einen Versorgungsnotstand, der darin begründet liegt, dass die Eltern aufgrund der krisenhaften Situation zu sehr mit sich selbst beschäftigt sind, bzw. starke körperliche und/ oder seelische Beeinträchtigungen haben.

Heun nennt die schlechten Wohnverhältnisse als einen Faktor für die Fremdunterbringung (vgl. Heun 1984, 116).

Neben den hintergründigen Lebensfaktoren stehen Akutsituationen, die das Gleichgewicht der Familie unmittelbar durcheinander bringen. Dazu gehören Todes- und Krankheitsfälle in der Familie, Unfall, Ehescheidung, Haftstrafen von Elternteilen.

Aus mehreren Untersuchungen zieht Blandow folgende Schlussfolgerung:

Den wichtigsten Hintergrund bildet (…) in aller Regel eine schwierige, konflikthafte oder problematische Familiensituation. Am häufigsten benannt werden – in dieser Reihenfolge – zum Konstrukt „Problemfamilie“ verdichtete Mehrfachprobleme, psychische Krankheit der erziehenden Person, Alkohol- und Drogenprobleme, konflikthafte Trennungssituationen, überforderte junge Mütter, seltener der Tod der Eltern und die Inhaftierung der Hauptbezugsperson des Kindes. Ausschließlich wirtschaftliche oder gesundheitliche Probleme der Eltern spielen in der Gegenwart kaum noch eine Rolle, sind aber häufige Begleiterscheinungen. (Blandow 2004, 125 f.)

Aus dieser familiären Lage ergeben sich dann Auffälligkeiten der Kinder in deren Verhalten und Entwicklung, Erziehungsschwierigkeiten, die zur Überforderung und einer das Kind ablehnenden Haltung der Eltern führen, sowie ein daraus resultierender Betreuungsmangel der Kinder. Diskontinuität im Lebenswandel führt außerdem zu einem Zustand der Vernachlässigung. Desweiteren werden Gewaltakte wie Kindesmisshandlung und sexueller Missbrauch auf die Familiensituation zurückgeführt (vgl. ebd., 126).

Im Rahmen eines Forschungsberichts des Deutschen Vereins für Private und Öffentliche Fürsorge wird folgendes Verhältnis der Begründungen (Mehrfachnennungen) angegeben: 41 % der Inpflegegaben waren bedingt durch die Vernachlässigung oder das Verlassen des Kindes durch die Mutter, 29 % der Eltern wurde das Sorgerecht entzogen und bei 15 % lagen Erziehungsschwierigkeiten der Eltern vor (vgl. Leitner 1978, 69).

Heun kommt zu dem Ergebnis, dass die Vernachlässigung des Kindes mit 57 % den Hauptgrund für die Inpflegegabe darstellt (vgl. Heun 1984, 116).

Bezüglich seiner Studie an Heimkindern, die zuvor in einer Pflegefamilie untergebracht waren, liegt die Personensorge in 62 % der Fälle bei einem Amtsvormund, was auf die Gefährdung des Kindeswohls hinweist (vgl. ebd., 89).

4. Beziehungserfahrungen in der Herkunftsfamilie

Die Eltern-Kind-Beziehung in der Herkunftsfamilie gilt gleichsam als Modell für den Aufbau weiterer Beziehungen und ist damit auch für das Leben in der Pflegefamilie relevant. Bereits in der frühen Kindheit ist der Aufbau von Bindung ein wesentlicher Bestandteil der kindlichen Entwicklung. Die Beziehungsstruktur der Herkunftsfamilie und der erzieherische Umgang mit dem Kind prägen es in seiner Vorstellung von zwischenmenschlichen Bezügen. Das Herkunftsmilieu und die Gründe für die Inpflegegabe lassen darauf schließen, dass der Aufbau von adäquaten Eltern-Kind-Beziehungen in den Herkunftsfamilien der Pflegekinder erschwert zu sein scheint.

Die Beziehung zwischen mindestens einem Elternteil und dem späteren Pflegekind wurde als ambivalent und instabil (51 %), ohne emotionale Basis (37 %) oder als feindselig und entfremdet (18 %) klassifiziert. In 47 % der Fälle gab es aber auch eine positive Beziehung zu mindestens einem Elternteil. (Textor 1995, 46)

[...]

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2006
ISBN (eBook)
9783832499273
ISBN (Paperback)
9783838699271
DOI
10.3239/9783832499273
Dateigröße
576 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Duisburg-Essen – Bildungswissenschaften, Studiengang Soziale Arbeit
Erscheinungsdatum
2006 (Oktober)
Note
1,7
Schlagworte
pflegekinderwesen herkunftsfamilie traumatisierung integration fremdunterbringung
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Titel: Leben und Entwicklung des Kindes in der Pflegefamilie
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