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Gewinnverwendung in der kapitalistischen Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

©2003 Diplomarbeit 88 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) zählt aufgrund ihrer bisher geringen Verbreitung zu einer gesellschaftsrechtlichen Randerscheinung. Aufgrund der Entwicklung der vergangenen Jahre scheint sich dies zunehmend zu ändern. Lange Zeit blieb es rechtlich ungeklärt, ob neben einer natürlichen Person auch ein beschränkt haftendes Gebilde – etwa in Form einer Kapitalgesellschaft – die Komplementärstellung einer KGaA einnehmen darf oder nicht. Hierzu gab es kontroverse Literaturmeinungen, die für oder gegen die Zulässigkeit waren oder auch noch sind.
Nachdem der BGH in seiner richterlichen Entscheidung die Weichen für die Zulässigkeit einer Kapitalgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA gestellt hat, ist nun von besonderer Bedeutung, welche Ausgestaltung eine kapitalistische KGaA annehmen sollte, um die steuerlichen Vorschriften in ihrem Sinne vorteilhaft zu nutzen.
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die steuerlichen Besonderheiten der kapitalistischen KGaA und ihrer Gesellschafter herauszustellen und im Rahmen einer Steuerbelastungsanalyse der Gewinnverwendungsmöglichkeiten entsprechende Handlungsalternativen aufzuzeigen.
In Kapitel 2 werden, nach einer kurzen Einführung in die Geschichte der Kommanditgesellschaft auf Aktien und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, auf die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen eingegangen, die ebenso für die kapitalistische KGaA gelten.
Aufbauend auf den Gegebenheiten des Gesellschaftsrechts werden in Kapitel 3 die Merkmale einer kapitalistischen KGaA dargelegt, wobei insbesondere die verschiedenen denkbaren Erscheinungsformen und die Vorteile einer kapitalistischen KGaA erläutert werden.
Daran anschließend behandelt Kapitel 4 die steuerliche Behandlung dieser Rechtsform in Bezug auf die Ertragsteuern. In diesem Zusammenhang werden auch die konkreten Besteuerungsmerkmale der relevanten Komplementäre herausgearbeitet.
Anhand der Teilsteuerrechnung wird in Kapitel 5, unter Verwendung der Erkenntnisse aus dem vorhergehenden Kapitel, ein steuerlicher Belastungsvergleich der Gewinnverwendungsmöglichkeiten innerhalb der kapitalistischen KGaA durchgeführt.


Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
InhaltsverzeichnisII
AbbildungsverzeichnisV
TabellenverzeichnisVI
AbkürzungsverzeichnisVII
SymbolverzeichnisX
1.Einführung1
2.Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien2
2.1Geschichtlicher Werdegang2
2.2Wirtschaftliche […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Markus Sauter
Gewinnverwendung in der kapitalistischen Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
ISBN-10: 3-8324-9849-4
ISBN-13: 978-3-8324-9849-8
Druck Diplomica® GmbH, Hamburg, 2006
Zugl. Universität Augsburg, Augsburg, Deutschland, Diplomarbeit, 2003
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http://www.diplom.de, Hamburg 2006
Printed in Germany

Inhaltsverzeichnis
II
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis...II
Abbildungsverzeichnis ... V
Tabellenverzeichnis... VI
Abkürzungsverzeichnis ... VII
Symbolverzeichnis ... X
1.
Einführung ... 1
2.
Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien... 2
2.1
Geschichtlicher Werdegang ... 2
2.2
Wirtschaftliche Bedeutung ... 3
2.3
Gesellschaftsrechtliche Gesichtspunkte der KGaA... 4
2.3.1
Wesen ... 4
2.3.2
Gesellschafterstruktur ... 5
2.3.2.1
Persönlich haftender Gesellschafter ... 5
2.3.2.2
Kommanditaktionäre ... 7
2.3.3
Organstruktur... 7
2.3.3.1
Persönlich haftender Gesellschafter ... 8
2.3.3.2
Hauptversammlung ... 9
2.3.3.3
Aufsichtsrat ...11
2.3.3.4
Fakultative Organe ...13
2.3.4
Mitbestimmung...13
2.3.5
Finanzverfassung ...14
2.3.5.1
Kapital der KGaA ...14
2.3.5.2
Gesellschafterdarlehen ...15
2.3.5.3
Rechnungslegung und Gewinnverwendung ...16
3.
Rechtsform der kapitalistischen KGaA ...18
3.1
Zulässigkeit ...18
3.2
Erscheinungsformen ...19
3.3
Vorteile der kapitalistischen KGaA...21
3.3.1
Haftungsbegrenzung ...21
3.3.2
Unternehmensnachfolgesicherung ...21
3.3.3
Beibehaltung der Unternehmenskontrolle ...22
3.4
Mitbestimmungsrechtliche Aspekte der kapitalistischen KGaA...22
4.
Ertragsbesteuerung der KGaA und ihrer Gesellschafter...24
4.1
Allgemeines ...24
4.2
Ertragsbesteuerung der kapitalistischen KGaA...24

Inhaltsverzeichnis
III
4.2.1
Körperschaftsteuer...25
4.2.1.1
Steuerpflicht und Bemessungsgrundlage ...25
4.2.1.2
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ...26
4.2.1.2.1
Betriebsausgaben ...26
4.2.1.2.2
Abziehbare Aufwendungen ...27
4.2.1.2.3
Nicht abziehbare Aufwendungen...27
4.2.1.2.4
Steuerfreie Einnahmen...28
4.2.1.3
Verdeckte Gewinnausschüttungen ...28
4.2.2
Gewerbesteuer ...29
4.2.2.1
Steuerpflicht und Bemessungsgrundlage ...30
4.2.2.2
Hinzurechnungen ...30
4.2.2.2.1
Gewinnanteile auf Sondereinlagen ...31
4.2.2.2.2
Vergütungen für die Geschäftsführung ...31
4.2.2.2.3
Vergütungen für die Hingabe von Darlehen bzw. für die
Überlassung von Wirtschaftsgütern ...31
4.3
Ertragsbesteuerung des persönlich haftenden Gesellschafters ...32
4.3.1
Natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter...33
4.3.1.1
Steuerpflicht ...33
4.3.1.2
Einkünfte aus Gewerbebetrieb...33
4.3.1.3
Ermittlung der Einkünfte ...34
4.3.1.3.1
Gewinnanteile auf Anteile am Grundkapital...34
4.3.1.3.2
Steuerliche Behandlung einer Pensionszusage...35
4.3.1.3.3
Verlustbeteiligung ...35
4.3.1.3.4
Pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer...36
4.3.2
Kapitalgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter ...36
4.3.2.1
Körperschaftsteuer ...37
4.3.2.1.1
Gewinnanteile auf Sondereinlagen ...37
4.3.2.1.2
Gewinnanteile auf Anteile am Grundkapital...37
4.3.2.1.3
Vergütungen für die Geschäftsführung ...38
4.3.2.1.4
Vergütungen für die Hingabe von Darlehen bzw. für die
Überlassung von Wirtschaftsgütern ...39
4.3.2.2
Gewerbesteuer...39
4.3.2.3
Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter ...40
4.3.3
Kapitalgesellschaft & Co. KG als persönlich haftender Gesellschafter ..41
4.3.3.1
Steuerpflicht ...41
4.3.3.2
Gewerbesteuer...41
4.3.3.3
Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter ...42
4.3.3.3.1
Komplementär-GmbH ...43
4.3.3.3.2
Kommanditisten ...44

Inhaltsverzeichnis
IV
4.4
Besteuerung der Kommanditaktionäre...44
4.5
Zusammenfassung ...46
5.
Steuerlicher Belastungsvergleich der Gewinnverwendung innerhalb der
kapitalistischen KGaA ...48
5.1
Verwendete Steuerarten...49
5.2
Ermittlung der Steuerfaktoren ...50
5.3
Zusammensetzung der Bemessungsgrundlagenteile...51
5.3.1
Basisgrößen ...52
5.3.1.1
Reinertrag ...52
5.3.1.2
Leistungsvergütungen...52
5.3.1.3
Ausschüttungen ...53
5.3.2
Modifikationen ...53
5.3.3
Freibeträge ...54
5.4
Ermittlung der Multifaktoren ...55
5.4.1
Ebene der KGaA...56
5.4.2
Ebene der Komplementäre bzw. Anteilseigner ...57
5.4.2.1
Natürliche Person als Komplementär...57
5.4.2.2
GmbH als Komplementär...59
5.4.2.3
GmbH & Co. KG als Komplementär ...61
5.5
Teilsteuersätze ...64
5.6
Zusammenfassung ...65
6.
Abschließende Würdigung ...66
Anhang 1...67
Verzeichnis der Gesetze und Verwaltungsanweisungen ...68
Rechtsprechungsverzeichnis...71
Literaturverzeichnis ...72

Abbildungsverzeichnis
V
Abbildungsverzeichnis
Abb. 2-1: Personalistische bzw. typische KGaA ... 5
Abb. 2-2: Organe der Kommanditgesellschaft auf Aktien ... 8
Abb. 3-1: KGaA mit einer GmbH als Komplementär ...19
Abb. 3-2: KGaA mit einer GmbH & Co. KG als Komplementär...20
Abb. 3-3: Einmann-GmbH & Co. KGaA ...20

Tabellenverzeichnis
VI
Tabellenverzeichnis
Tab. 4-1: Einkommen-/Körperschaftsteuer der KGaA und ihrer Komplementäre ...46
Tab. 4-2: Gewerbeertragsteuer der KGaA und ihrer Komplementäre ...47
Tab. 5-1: Steuerarten in der Teilsteuerrechnung ...49
Tab. 5-2: Berechnung des fiktiven Gewerbesteuerfreibetrags ...55
Tab. 5-3: Multifaktoren der KGaA ...57
Tab. 5-4: Multifaktoren der KGaA mit einer natürlichen Person als Komplementär 58
Tab. 5-5: Multifaktoren der GmbH KGaA...61
Tab. 5-6: Multifaktoren der GmbH & Co. KGaA ...63
Tab. 5-7: Teilsteuersätze der KGaA mit verschiedenen Komplementären ...64

Abkürzungsverzeichnis
VII
Abkürzungsverzeichnis
Abb...Abbildung
AO ...Abgabenordnung
Abs. ...Absatz
A. ...Abschnitt
AG ...Aktiengesellschaft
AktG ...Aktiengesetz
ADHGB...Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch von 1861
Art...Artikel
BB ...Der
Betriebs-Berater (Zeitschrift)
Best. ...Besteuerung
BetrVG ...Betriebsverfassungsgesetz
bzw. ...beziehungsweise
BAnz. ...Bundesanzeiger
BFH ...Bundesfinanzhof
BGH ...Bundesgerichtshof
BStBl. ...Bundessteuerblatt
BGB ...Bürgerliches Gesetzbuch
ca. ...circa
Co. ...Compagnie
d. h. ...das heißt
DB ...Der Betrieb (Zeitschrift)
DStR ...Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
DStZ ...Deutsche Steuer-Zeitung (Zeitschrift)
Diss. ...Dissertation
Dr...Doktor
DBA ...Doppelbesteuerungsabkommen
ESt ...Einkommensteuer
EStG ...Einkommensteuergesetz
EStR ...Einkommensteuerrichtlinien
et al...et alii (und andere, lat.)
etc...et cetera (lat.)
EUR ...Euro

Abkürzungsverzeichnis
VIII
f. ...folgende
ff. ...fortfolgende
Fn...Fußnote
ggf...gegebenenfalls
GF ...Geschäftsführer
GmbH ...Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG ...Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHR ...GmbH-Rundschau (Zeitschrift)
GewSt ...Gewerbesteuer
GewStG...Gewerbesteuergesetz
GewStR ...Gewerbesteuerrichtlinien
GA ...Gewinnanteil(e)
GrS...Großer Senat
HEV ...Halbeinkünfteverfahren
HGB ...Handelsgesetzbuch
HrefG ...Handelsrechtsreformgesetz
Hrsg. ...Herausgeber
hrsg. ...herausgegeben
h. M. ...herrschende Meinung
h.c...honoris causa
i. S. d...im Sinne des
inkl. ...inklusive
i. H. v. ...in Höhe von
i. V. m...in Verbindung mit
Kapges ...Kapitalgesellschaft
KG ...Kommanditgesellschaft
KGaA ...Kommanditgesellschaft auf Aktien
KGenaA ...Kommanditgesellschaften auf Aktien
KSt ...Körperschaftsteuer
KStG ...Körperschaftsteuergesetz
KStR ...Körperschaftsteuerrichtlinien
lt. ...laut
MitbestG...Mitbestimmungsgesetz

Abkürzungsverzeichnis
IX
m. w. N. ...mit weiteren Nachweisen
NWB ...Neue Wirtschafts-Briefe (Zeitschrift)
Nr...Nummer
OLG ...Oberlandesgericht
phG ...persönlich haftende(r) Gesellschafter
Prof. ...Professor
Rn. ...Randnummer(n)
RGBl. ...Reichsgesetzblatt
RIW ...Recht der internationalen Wirtschaft (Zeitschrift)
S. ...Satz, Seite(n)
sog. ...so genannt(e)
SolZ...Solidaritätszuschlag
SolZG...Solidaritätszuschlagsgesetz
Sp. ...Spalte
StEntlG ...Steuerentlastungsgesetz
StSenkErgG ...Steuersenkungsergänzungsgesetz
StSenkG ...Steuersenkungsgesetz
StuW ...Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift)
Tab. ...Tabelle
u. a...unter anderem
U. ...Urteil
VZ ...Veranlagungszeitraum
vGA ...verdeckte Gewinnausschüttung
vgl...vergleiche
ZHR ...Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht
ZGR ...Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
ZIP ...Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
zvE ...zu versteuerndes Einkommen
z. B...zum Beispiel
zzgl...zuzüglich

Symbolverzeichnis
X
Symbolverzeichnis
A ...Ausschüttungen
F
E
...Einkommsteuerlicher Freibetrag
F
GE
...Gewerbesteuerlicher Freibetrag
GE
vSt
...Gewerbeertrag vor Steuern
H ...Hebesatz
L
1
...Leistungsvergütungen für Geschäftsführertätigkeit
L
2
...Leistungsvergütungen für die Hingabe von Darlehen
L
3
...Leistungsvergütungen für die Überlassung von Wirtschafsgütern
L
4
...Leistungsvergütungen als Kommanditist
M...Messzahl
M
E
...Einkommsteuerliche Modifikationen
M
GE
...Gewerbesteuerliche Modifikationen
M
K
...Körperschaftsteuerliche Modifikationen
P ...Pensionszahlungen an Geschäftsführer
R ...Reinertrag (vgl. S. 52)
S
E
...Gesamte Einkommensteuerbelastung
S ...Gesamtsteuerbelastung der Unternehmung incl. Gesellschafter
s
35
...Steuersatz für Einkünfte im Rahmen des HEV
s
e
...kombinierter ESt-/KiSt-/SolZ-Satz
s
ea
...Einkommensteuersatz für Einkünfte im Rahmen des HEV
s
ge
...Gewerbesteuersatz
s
k
...kombinierter KSt-/SolZ-Satz
S
KGaA
GE
...Gewerbesteuerbelastung der KGaA
S
KGaA
K
...Körperschaftsteuerbelastung der KGaA
s
kist
...Kirchensteuersatz
s
kst
...Körperschaftsteuersatz
s
solz
...Solidaritätszuschlagsatz
t ...Kurzbezeichnungen
Anmerkungen:
Den Symbolen werden teilweise hochgestellte Index-Zahlen zugeteilt, deren Bedeu-
tung sich hieraus ergibt:
1
...Indexzahl für natürliche Person als Komplementär
2
...Indexzahl für Komplementär-GmbH
3
...Indexzahl für Komplementär-GmbH & Co. KG

Kap. 1 ­ Einführung
Seite 1
1. Einführung
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) zählt aufgrund ihrer bisher geringen
Verbreitung zu einer gesellschaftsrechtlichen Randerscheinung.
1
Aufgrund der Ent-
wicklung der vergangenen Jahre scheint sich dies zunehmend zu ändern. Lange Zeit
blieb es rechtlich ungeklärt, ob neben einer natürlichen Person auch ein beschränkt
haftendes Gebilde ­ etwa in Form einer Kapitalgesellschaft ­ die Komplementärstel-
lung einer KGaA einnehmen darf oder nicht. Hierzu gab es kontroverse Literatur-
meinungen, die für oder gegen die Zulässigkeit waren oder auch noch sind.
2
Nachdem der BGH
3
in seiner richterlichen Entscheidung die Weichen für die Zuläs-
sigkeit einer Kapitalgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA
gestellt hat, ist nun von besonderer Bedeutung, welche Ausgestaltung eine kapita-
listische KGaA annehmen sollte, um die steuerlichen Vorschriften in ihrem Sinne
vorteilhaft zu nutzen. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die steuerlichen Besonder-
heiten der kapitalistischen KGaA und ihrer Gesellschafter herauszustellen und im
Rahmen einer Steuerbelastungsanalyse der Gewinnverwendungsmöglichkeiten ent-
sprechende Handlungsalternativen aufzuzeigen.
In Kapitel 2 werden, nach einer kurzen Einführung in die Geschichte der Komman-
ditgesellschaft auf Aktien und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, auf die gesell-
schaftsrechtlichen Rahmenbedingungen eingegangen, die ebenso für die kapitalisti-
sche KGaA gelten. Aufbauend auf den Gegebenheiten des Gesellschaftsrechts wer-
den in Kapitel 3 die Merkmale einer kapitalistischen KGaA dargelegt, wobei insbe-
sondere die verschiedenen denkbaren Erscheinungsformen und die Vorteile einer
kapitalistischen KGaA erläutert werden. Daran anschließend behandelt Kapitel 4 die
steuerliche Behandlung dieser Rechtsform in Bezug auf die Ertragsteuern. In die-
sem Zusammenhang werden auch die konkreten Besteuerungsmerkmale der rele-
vanten Komplementäre herausgearbeitet. Anhand der Teilsteuerrechnung wird in
Kapitel 5, unter Verwendung der Erkenntnisse aus dem vorhergehenden Kapitel, ein
steuerlicher Belastungsvergleich der Gewinnverwendungsmöglichkeiten innerhalb
der kapitalistischen KGaA durchgeführt.
1
Vgl. S
ETHE
,
R.
(1996), S. 1.
2
Vgl. P
RIESTER
,
H.-J.
(1996), in: ZHR, 160. Band, S. 264; B
INZ
,
M
./S
ORG
,
M.
(1988), in: BB, Heft 30, S.
2046f.; H
ENNERKES
,
B.-H./M
AY
,
P.
(1988), in: DB, Heft 10, S. 540; H
ESSELMANN
,
M.
(1988), in: GmbHR,
Heft 12, S. 473.
3
Vgl. BGHZ 134, S. 392-401.

Kap. 2 ­ Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien
Seite 2
2. Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien
In den nachstehenden Abschnitten werden die geschichtliche Entwicklung, die wirt-
schaftliche Bedeutung und die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen der
Kommanditgesellschaft auf Aktien dargelegt, um dem Leser ein theoretisches
Grundverständnis dieser Rechtsform zu geben.
2.1 Geschichtlicher Werdegang
Die erste Kommanditgesellschaft auf Aktien war die im Jahre 1716 in Frankreich
gegründete ,,Banque générale" oder ,,Banque royale". Die Aufgabe dieser Bank be-
stand darin, die Finanzen Frankreichs zu ordnen. Sie brach jedoch kurz nach ihrer
Gründung zusammen und führte zu einer Erschütterung des Geld- und Kreditwe-
sens Frankreichs.
4
In Deutschland war es ebenfalls eine Bank die etwas Neues im deutschen Rechts-
system schuf. Hierbei handelte es sich um die 1851 ins Leben gerufene Diskonto-
bank in Berlin. Obwohl diese Rechtsform in Deutschland juristisches Neuland betrat,
wurde die Kommanditgesellschaft auf Aktien schon 1807 in Art. 38 des ,,Code de
Commerce" rechtlich fixiert. In Art. 38 wurde die KGaA als Abart der KG behandelt,
deren Kommanditanteile in Aktien bestanden und als solche übertragbar waren. Die
rechtliche Ausgestaltung richtete sich ganz nach dem Recht der Kommanditgesell-
schaft. Da der Code de Commerce einen starken Einfluss auf die deutsche Handels-
gesetzgebung ausübte, wurde die KGaA in weitgehender Anlehnung an die KG ge-
regelt und als Unterfall derselben behandelt. Das zeigte sich in Art. 173 ADHGB
5
,
wonach eine KGaA dann vorlag, wenn das Kapital einer KG in Aktien zerlegt war.
Die KGaA wurde als Personengesellschaft eingestuft und die Kommanditaktionäre
hießen dementsprechend Kommanditisten, wie bei einer normalen KG.
6
Erst das Handelsgesetzbuch von 1897 behandelte die KGaA in Anlehnung an die
Aktiengesellschaft. Allerdings wurde der KGaA dabei nicht ausdrücklich die gleiche
Rechtspersönlichkeit zugestanden wie einer AG. Dies geschah erst mit dem Aktien-
gesetz von 1937, wonach ,,die KGaA als Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlich-
keit anzusehen sei"
7
.
4
Vgl. S
CHMIDT
,
K.
(1997), S. 974; F
RANKENHEIM
,
A.
(1994), S. 6; S
EMLER
,
J.
(1986), in: Geßler, E. et al.,
AktG, Vor § 278, Rn. 8.
5
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch von 1861.
6
Vgl. S
CHMIDT
,
K.
(1997), S. 974; F
RANKENHEIM
,
A.
(1994), S. 6 Vgl. S
EMLER
,
J.
(1986), in: Geßler, E.
et
al., AktG, Vor § 278, Rn. 9-10.
7
Vgl. F
RANKENHEIM
,
A.
(1994), S. 8; S
EMLER
,
J.
(1986), in: Geßler, E.
et al., AktG, Vor § 278, Rn. 16.

Kap. 2 ­ Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien
Seite 3
Im Rahmen der Aktienrechtsnovelle von 1959 und des Aktiengesetzes von 1965
änderte sich die Rechtslage für die KGaA nur geringfügig. Dies gilt auch von 1965
an bis heute.
8
Davon ausgenommen ist die ausdrückliche Zulassung einer Kapital-
gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA durch den Bundes-
gerichtshof.
9
2.2 Wirtschaftliche Bedeutung
In den Jahren von 1860 bis 1870 entstanden zahlreiche Kommanditgesellschaften
auf Aktien. Im Jahre 1870 lag ihre Zahl bei 36.
10
Dieser Anstieg ist darauf zurück-
zuführen, dass zu den damaligen Zeiten die KGaA, im Gegensatz zur AG, nicht dem
Konzessionszwang unterlag.
11
Die Aufhebung des Konzessionszwangs für die AG im
Jahre 1870 hatte deshalb auch Auswirkungen auf die Neugründungen von KGenaA.
Ihre Bedeutung blieb vergleichsweise gering. Im Jahr 1884 gab es 52 Gesellschaf-
ten dieser Rechtsform.
12
Erst kurz vor der Jahrhundertwende (im Jahre 1895) erreichte die KGaA mit ca. 150
firmierten KGenaA ihren ersten Höhepunkt. Diese Zahl ging in den Folgejahren aber
deutlich zurück. Während es 1900 ca. 130 und 1909 noch 98 Kommanditgesell-
schaften auf Aktien gab, sank ihre Zahl auf 33 im Jahre 1919.
13
Dieser Rückgang
der Gesellschaften ist mit der Einführung der GmbH im Jahre 1892 zu erklären.
S
ETHE
14
spricht davon, dass die Bedeutung der KGaA in dem Maße zurückging, wie
die Bedeutung der GmbH zunahm.
Erst im Zuge der Inflation zu Beginn der 20er Jahre begann ein neuer Höhenflug im
Bestand der KGenaA. Im Jahre 1924 gab es 200 als KGaA firmierte Gesellschaften.
Viele Gesellschaften entstanden in dieser Zeit durch Umwandlungen von Einzelun-
ternehmen und Personengesellschaften in Kommanditgesellschaften auf Aktien,
,,um der Überfremdungsgefahr [...] durch ausländisches Kapital und der inflations-
bedingten Umverteilung [...] Herr zu werden".
15
Ab 1924 sank der Bestand kontinu-
ierlich, um nach dem 2. Weltkrieg bis 1992 zwischen 12 (1948) und 33 Gesellschaf-
ten (1973) zu schwanken.
16
Seit 1997, als die Rechtsprechung eine Kapitalgesell-
schaft als Komplementär einer KGaA ausdrücklich zugelassen hat, ist die Zahl der
registrierten KGenaA stark gestiegen. In dem darauf folgenden Jahr gab es bereits
8
Vgl. F
RANKENHEIM
,
A.
(1994), S. 8.
9
Vgl. dazu Kapitel 3.1.
10
Vgl. Anhang 1.
11
Vgl. S
ETHE
,
R.
(1996), S. 61; F
RANKENHEIM
,
A.
(1994), S. 7.
12
Vgl. F
RANKENHEIM
,
A.
(1994), S. 7.
13
Vgl. Anhang 1.
14
Vgl. S
ETHE
,
R.
(1996), S. 67.
15
Vgl. S
ETHE
,
R.
(1996), S. 73.
16
Vgl. Anhang 1.

Kap. 2 ­ Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien
Seite 4
62 Gesellschaften. Die letzten veröffentlichten Zahlen des Statistischen Bundesam-
tes ermitteln für das Jahr 2000 genau 75 als KGaA firmierte Rechtsformen.
17
In
diesem Zusammenhang kann festgehalten werden, dass die KGaA in der Praxis zu-
nehmend an Bedeutung gewinnt und ihren zahlenmäßigen Höhepunkt noch nicht
erreicht hat.
2.3 Gesellschaftsrechtliche Gesichtspunkte der KGaA
Im Folgenden werden grundlegende Aspekte der KGaA gesellschaftsrechtlicher Na-
tur näher erläutert. Eine Darstellung der Gründungs- und Haftungsverhältnisse der
KGaA unterbleibt an dieser Stelle, da dies zu tief in handelsrechtliche Sachverhalte
führen würde.
2.3.1 Wesen
Das Wesen der KGaA wird durch die Legaldefinition des § 278 AktG gesetzlich be-
stimmt. Hiernach ist die KGaA eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Sie muss mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter besitzen, der, wie
ein persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft (KG), den Gläu-
bigern der Gesellschaft unbeschränkt haftet (Komplementär). Außerdem benötigt
sie übrige Gesellschafter die an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind
­ vergleichbar mit den Aktionären einer Aktiengesellschaft (AG) ­, ohne dabei mit
ihrem persönlichen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften
(Kommanditaktionäre).
18
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien vereint somit Strukturmerkmale der AG und
der KG, was ihr den Namen einer hybriden Rechtsform eingebracht hat.
19
Dies
spiegelt sich auch in den legalen Vorschriften des Aktiengesetzes wider. Während
für die KGaA selbst wenige Sondervorschriften bestehen (vgl. Zweites Buch des
AktG: §§ 278 ­ 290 AktG) und im Übrigen die Vorschriften des ersten Buchs über
die Aktiengesellschaft gelten (vgl. §§ 1 ­ 277 AktG), wird das Rechtsverhältnis der
persönlich haftenden Gesellschafter untereinander, gegenüber der Gesamtheit der
Kommanditaktionäre und gegenüber Dritten, aufgrund § 278 Abs. 2 AktG, nach den
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Kommanditgesellschaft geregelt.
20
17
Schlitt spricht 1999 von bereits über 100 KGenaA, aber ohne Quellenangaben, vgl. dazu S
CHLITT
,
M.
(1999), S. 3.
18
Vgl. § 278 Abs. 1 AktG.
19
Vgl. S
ETHE
,
R.
(1996), S. 252; S
CHAUMBURG
,
H./S
CHULTE
,
C.
(2000),
S.
3.
20
Vgl. § 161-177a HGB.

Kap. 2 ­ Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien
Seite 5
In der personalistischen bzw. typischen oder auch klassischen Variante der KGaA
sind natürliche Personen deren Komplementäre. Die Ausgestaltung einer klassi-
schen KGaA, beispielsweise mit Mitgliedern einer Unternehmerfamilie als persönlich
haftende Gesellschafter, soll in nachstehender Graphik veranschaulicht werden.
Abb. 2-1: Personalistische bzw. typische KGaA
Das in Aktien verbriefte Grundkapital wird von den Kommanditaktionären gestellt.
Diese Kommanditaktionäre können dabei ebenfalls Mitglieder der Unternehmerfami-
lie oder auch fremde Aktionäre sein, die durch den Kapitalmarkt an der KGaA betei-
ligt sind. Darüber hinaus ist es ebenfalls denkbar, dass ein persönlich haftender
Gesellschafter zugleich auch Kommanditaktionär der KGaA ist.
21
2.3.2 Gesellschafterstruktur
Entsprechend dem Recht der Kommanditgesellschaft kennt die KGaA eine Differen-
zierung in persönlich haftende Gesellschafter und Kommanditaktionäre. Die unter-
schiedliche Rechtstellung beider Gesellschaftergruppen soll nachstehend dargestellt
werden.
2.3.2.1 Persönlich haftender Gesellschafter
Die Entstehung und Fortführung einer KGaA ist daran gebunden, dass mindestens
ein oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter der KGaA angehören oder ihr
beitreten. Nach dem ,,Grundsatz der Selbstorganschaft"
22
muss dabei immer min-
destens ein Komplementär in der Gesellschaft verbleiben, dem die Geschäftsfüh-
rungs- und Vertretungsbefugnis obliegt. Nachdem die organrechtlichen Gesichts-
21
Vgl. S
CHMIDT
,
K.
(1997), S. 976.
22
Vgl. S
ETHE
,
R.
(1996), S. 146; H
ERFS
,
A.
(1999), in: Hoffmann-Becking, M. (Hrsg.), AktG, § 75, Rn. 38.

Kap. 2 ­ Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien
Seite 6
punkte der KGaA in einem späteren Abschnitt beschrieben werden,
23
soll an dieser
Stelle auf die mitgliedschaftliche Rechtsstellung des Komplementärs eingegangen
werden und die damit verbundenen Rechte und Pflichten eines nicht geschäftsfüh-
rungsbefugten oder nicht vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesell-
schafters aufgezeigt werden.
24
Für den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA gelten sinngemäß die Vor-
schriften über den Vorstand der Aktiengesellschaft für die in § 283 AktG aufgeführ-
ten Fälle. Sofern es sich dabei nicht um Regelungen handelt wofür die Geschäfts-
führungsbefugnis und Vertretungsmacht die Voraussetzungen sind, gelten diese
auch für die nicht geschäftsführungsbefugten oder nicht vertretungsberechtigten
persönlich haftenden Gesellschafter.
Zur Überprüfung der Geschäftsführung haben diese Komplementäre das uneinge-
schränkte Recht, die Informationen über alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen
Angelegenheiten der Gesellschaft einzusehen. Dies ergibt sich aus § 278 Abs. 2
AktG i. V. m. §§ 161 Abs. 2, 118 HGB.
Aufgrund der gesetzlichen Regelung gemäß § 285 Abs. 2 S. 1 AktG bedarf ein Be-
schluss der Gesamtheit der Kommanditaktionäre über außergewöhnliche Geschäfts-
führungsmaßnahmen oder Satzungsänderungen der Zustimmung aller Komplemen-
täre.
25
Weiterhin besteht nach h. M. für alle persönlich haftenden Gesellschafter und somit
auch für die nicht geschäftsführungsbefugten oder nicht vertretungsberechtigten
Gesellschafter gemäß § 284 AktG ein Wettbewerbsverbot.
26
Das bedeutet, dass sie
ohne Einwilligung der übrigen Komplementäre und des Aufsichtsrats weder Mitglied
des Vorstands, der Geschäftsführung oder persönlich haftender Gesellschafter einer
anderen gleichartigen Handelsgesellschaft sein können, noch im Geschäftszweig der
Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte tätigen dürfen.
27
Neben
dem Wettbewerbsverbot, als Spezialregelung der Treuepflicht, gibt es auch allge-
meine Treuepflichten für persönlich haftende Gesellschafter. Dazu gehört für jeden
Komplementär die Ausübung seiner Rechte und Pflichten unter Berücksichtigung
der Belange der Mitgesellschafter. Gegenüber den Kommanditaktionären hat der
23
Vgl. Kapitel 2.3.3.1.
24
Ein Ausschluss der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis kann in der Satzung erfolgen, vgl.
S
EMLER
,
J.
(1986), in: Geßler, E. et al., AktG, § 278, Rn. 13.
25
Vgl. S
ETHE
,
R.
(1996), S. 124; H
ÜFFER
,
U.
(2002), AktG, § 285, Rn. 2.
26
Vgl. H
ÜFFER
,
U.
(2002), AktG, § 284, Rn. 1; H
ERFS
,
A.
(1999), in: Hoffmann-Becking, M. (Hrsg.), AktG,
§ 75, Rn. 38.
27
Vgl. R
AISER
,
T.
(2001), S. 371, Rn. 32; S
ETHE
,
R.
(1996), S. 124; H
ERFS
,
A.
(1999), in: Hoffmann-
Becking, M. (Hrsg.), AktG, § 76, Rn. 24ff.

Kap. 2 ­ Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien
Seite 7
persönlich haftende Gesellschafter die Sorgfalts- und Verantwortungspflichten aus §
283 Nr. 3 AktG zu erfüllen.
28
2.3.2.2 Kommanditaktionäre
Zum Gesellschafterkreis der KGaA gehören ebenfalls die Kommanditaktionäre. Ihre
Rechtsstellung als Gesellschaftsmitglied ergibt sich gemäß § 278 Abs. 3 AktG aus
den Vorschriften des Ersten Buchs des AktG. Insoweit haben die Aktionäre einer
KGaA die gleiche Stellung wie die Aktionäre einer AG. Hinsichtlich dem Verhältnis
zu den Komplementären ähnelt ihre Position jedoch den Kommanditisten einer KG
(vgl. § 278 Abs. 2 AktG).
29
Die Kommanditaktionäre einer KGaA besitzen das Recht auf Teilnahme an der
Hauptversammlung. Innerhalb dieser haben sie weiterhin das Anrecht sich zu Wort
zu melden und ihre Stimme abzugeben.
30
Ferner besitzen die Aktionäre einen An-
spruch auf Dividende.
31
Im Vergleich zu den Aktionären einer AG haben die Kom-
manditaktionäre einer KGaA weitreichendere Kompetenzen gerade im Bereich des
Auskunftsrechts nach § 131 AktG. Dieser Unterschied ergibt sich dadurch, dass die
Hauptversammlung den Jahresabschluss der KGaA feststellt und nicht, wie bei einer
AG, der Vorstand. Somit haben die Geschäftsführer kein Auskunftsverweigerungs-
recht nach § 131 Abs. 3 AktG. Darüber hinaus ist den Aktionären in der Hauptver-
sammlung auch Auskunft über die stillen Reserven, über die Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden sowie über den Gewinnanteil der Komplementäre zu ertei-
len.
32
Besondere Treuepflichten der Kommanditaktionäre gegenüber den Komplementä-
ren bestehen nur dann, wenn die Satzung den Kommanditaktionären Mitwirkungs-
rechte in Geschäftsführungsfragen überträgt. Ansonsten existiert keine Verpflich-
tung zur Interessenswahrung.
33
2.3.3 Organstruktur
Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Organen einer Kommanditgesellschaft auf Akti-
en gehören ein persönlich haftender Gesellschafter, eine Hauptversammlung sowie
ein Aufsichtsrat (vgl. § 278 ff. AktG). Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, neben
28
Vgl. S
EMLER
,
J.
(1986), in: Geßler, E.
et al., AktG, § 278, Rn. 70.
29
Vgl. G
EßLER
,
J.
(2002), AktG, § 278, Rn. 36ff.
30
Vgl. R
AISER
,
T.
(2001), S. 373, Rn. 36f.; H
ERFS
,
A.
(1999), in: Hoffmann-Becking, M.
(Hrsg.), AktG, §
76, Rn. 42ff.
31
Vgl. § 278 Abs. 3 AktG i. V. m. §§ 58 Abs. 4, 60 AktG.
32
Vgl. H
ERFS
,
A.
(1999), in: Hoffmann-Becking, M.
(Hrsg.), AktG, § 76, Rn. 45.
33
Vgl. H
ERFS
,
A.
(1999), in: Hoffmann-Becking, M.
(Hrsg.), AktG, § 76, Rn. 46.

Kap. 2 ­ Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien
Seite 8
diesen Pflichtorganen ein zusätzliches Organ einzurichten. Nachstehende Abbildung
soll dies graphisch verdeutlichen:
Abb. 2-2: Organe der Kommanditgesellschaft auf Aktien
Die existierenden und nicht unerheblichen Unterschiede dieser Organe zu denen der
Aktiengesellschaft, insbesondere hinsichtlich ihrer Verfassungsgestalt, ihrer Aufga-
ben und ihrer Befugnisse, sollen in den nachfolgenden Abschnitten näher erläutert
werden.
2.3.3.1 Persönlich haftender Gesellschafter
Die Existenz einer KGaA setzt voraus, dass mindestens ein persönlich haftender
geschäftsführungsbefugter und vertretungsberechtigter Gesellschafter vorhanden
ist. Aufgrund ihrer Gesellschafterstellung sind die Komplementäre ohne zeitliche
Einschränkung zur Führung der Gesellschaft berufen. Infolge dessen sind die Kom-
plementäre sog. ,,geborene" und nicht ,,gekorene Leitungsorgane" wie bei einer Ak-
tiengesellschaft.
34
Der Komplementär ist, sofern in der Satzung der KGaA nichts anderes festgeschrie-
ben ist, alleine zur Geschäftsführung und Vertretung berufen. Gesetzlich richtet sich
die Geschäftsführung gemäß § 278 Abs. 2 AktG nach den §§ 114ff. HGB i. V. m. §
161 Abs. 2 HGB.
35
Den persönlich haftenden Gesellschaftern wird das Handeln der
KGaA und das Wissen bzw. die Kenntnis der KGaA zugerechnet.
36
Hierbei gibt es
die Möglichkeit ­ gemäß § 278 Abs. 2 AktG i. V. m. den §§ 114 Abs. 2, 161 Abs. 2
HGB ­ die persönlich haftenden Gesellschafter von der Geschäftsführung auszu-
schließen.
37
Die Vertretung der KGaA richtet sich hingegen nach § 278 Abs. 2 AktG i. V. m. §§
125 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB. Demzufolge ist jeder persönlich haftende Gesellschaf-
34
Vgl. H
ERFS
,
A.
(1999), in: Hoffmann-Becking, M.
(Hrsg.), AktG, § 76, Rn. 15.
35
Vgl. H
ÜFFER
,
U.
(2002), AktG, § 278, Rn. 11; S
EMLER
,
J.
(1986), in: Geßler, E. et al., AktG, § 278, Rn.
13.
36
Vgl. S
EMLER
,
J.
(1986), in: Geßler, E. et al., AktG, § 278, Rn. 13.
37
Vgl. dazu ausführlich: S
EMLER
,
J.
(1986), in: Geßler, E. et al., AktG, § 278, Rn. 29ff.

Kap. 2 ­ Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien
Seite 9
ter dazu berechtigt, die Gesellschaft alleine zu vertreten. Diese Vertretungsbefugnis
kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass ,,neben
einem oder mehreren nicht vertretungsberechtigten Gesellschaftern immer ein ver-
tretungsberechtigter Komplementär vorhanden sein [muss]".
38
Die Komplementäre der KGaA haften für deren Gläubiger gemäß § 278 Abs. 2 AktG
i. V. m. §§ 128, 161 Abs. 2 HGB unmittelbar, unbeschränkt und persönlich. Diese
Haftung kann auch lt. § 128 S. 2 HGB gegenüber Dritten nicht wirksam ausge-
schlossen werden.
39
Mehrere Komplementäre haften als Gesamtschuldner.
40
2.3.3.2 Hauptversammlung
Ein weiteres Organ der KGaA ist die Hauptversammlung nach § 285 AktG. Sie stellt
eine Versammlung der Kommanditaktionäre und damit nicht aller Gesellschafter
dar. Die Einberufung und Abwicklung einer Hauptversammlung richtet sich gemäß §
278 Abs. 3 AktG nach den Vorschriften des AktG
41
für die AG.
Neben den Kommanditaktionären sind auch die Komplementäre berechtigt an der
Hauptversammlung ­ allerdings ohne Stimmrecht ­ teilzunehmen. Dies ist konse-
quent, da die Hauptversammlung nicht nur Beschlüsse bezüglich der Gesamtheit
der Kommanditaktionäre fasst, sondern auch über Angelegenheiten entscheidet, die
die Gesellschaft anbelangt und der Zustimmung der persönlich haftenden Gesell-
schafter bedarf.
42
In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass die Kommanditakti-
onäre durch Beschluss das Recht haben die Komplementäre von der Hauptver-
sammlung auszuschließen, jedoch nur insoweit die Komplementäre keine Komman-
ditaktionäre sind.
43
Grundsätzlich sind alle Kommanditaktionäre der KGaA berechtigt ihre Stimme auf
der Hauptversammlung abzugeben. Dieses Recht ergibt sich aus den §§ 133-137
des Aktiengesetzes. Dennoch gibt es gewisse Stimmrechtsbeschränkungen für
Kommanditaktionäre, die dann greifen, wenn diese zugleich Komplementäre der
KGaA sind. Dies erklärt sich durch den denkbaren Interessengegensatz, der ent-
steht, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter auch Aktionär der KGaA ist.
Durch explizite Satzungsregelungen lassen sich derartige Interessenkonflikte ver-
meiden, wie H
ERFS
44
und S
EMLER
45
formulieren. Sie legen dar, dass den Komplemen-
38
Vgl. S
EMLER
,
J.
(1986), in: Geßler, E. et al., AktG, § 278, Rn. 24.
39
Vgl. H
ÜFFER
,
U.
(2002), AktG, § 278, Rn. 10; R
AISER
,
T.
(2001), S. 370, Rn. 28.
40
Vgl. S
CHMIDT
,
K.
(1997), S. 979.
41
Vgl. §§ 118-147 AktG.
42
Vgl. § 285 Abs. 2 AktG und ausführlich zu zustimmungspflichtigen Beschlüssen: S
EMLER
,
J.
(1986), in:
Geßler, E. et al., AktG, § 285, Rn. 26ff.
43
Vgl. S
EMLER
,
J.
(1986), in: Geßler, E. et al., AktG, § 285, Rn. 4.
44
Vgl. H
ERFS
,
A.
(1999), in: Hoffmann-Becking, M. (Hrsg.), AktG, § 77, Rn. 31.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2003
ISBN (eBook)
9783832498498
ISBN (Paperback)
9783838698496
DOI
10.3239/9783832498498
Dateigröße
821 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Augsburg – Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
Erscheinungsdatum
2006 (September)
Note
1,3
Schlagworte
kgaa kommanditgesellschaft rechtsform ertragsbesteuerung teilsteuerrechnung
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