Lade Inhalt...

Zur Problematik vertikaler Franchisevereinbarungen im deutschen und europäischen Kartellrecht unter Berücksichtigung der Gruppenfreistellungsverordnung 2790/1999

©2007 Diplomarbeit 73 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Zusammenfassung:
Vertikale Franchisevereinbarungen sind grundsätzlich verboten und werden kartellrechtlich sanktioniert. Jedoch basieren Franchisesysteme zumeist auf vertikalen Vereinbarungen, die unvermeidbar für die Funktion eines solchen Systems sind, sog. Funktionsbedingungen. Der Franchisenehmer hat dabei Rechte und Pflichten gegenüber dem Franchisegeber. Diese zeichnen sich meist in Abnahmeverpflichtungen und Gebietsbeschränkungen ab. Diese Vereinbarungen behindern den Wettbewerb innerhalb des Wirtschaftsraums. Franchiseverträge sind Typenkombinationsverträge. Das Franchisesystem ist vom Vertragshändler, dem Handelsvertreter, dem Lizenzsystem und der Know-how – Vereinbarung abzugrenzen. Besonderheiten sind vor allen Dingen bei Vertragsabschlüssen, des Vertragsinhaltes und der rechtlichen Einordnung festzustellen. Beim Franchising haben die überwiegenden Vorteile zur weiten Verbreitung dieser Vertriebsform geführt.
Mit der 7. Novelle des GWB wurde das Wettbewerbsrecht noch weiter an das EGV angeglichen und es kann nunmehr ein Gleichlauf beider Gesetze erkannt werden. Einige Ausnahmen und Andersregelungen haben kaum Einfluss auf die Behandlung von Franchisen, finden aber trotz dessen Erwähnung. Die zentrale Vorschrift des GWB ist der Verbotstatbestand des § 1 GWB, der dem des Artikels 81 Absatz 1 EGV entspricht. Eine Prüfung der Tatbestandsmerkmale ist für eine Beurteilung, ob eine Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, unumgänglich und wird ausführlich behandelt. Wenn sich eine vermeintliche Beschränkung des Wettbewerbs ergibt, so ist zunächst eine Prüfung der Freistellung nach § 2 GWB oder Artikel 81 Absatz 3 EGV notwendig. Ein wichtiges Element des GWB ist die sog. Zwischenstaatlichkeitsklausel, die sich aus § 22 GWB ergibt und die Zuständigkeiten klarstellt. Die Bearbeitung des Wettbewerbsrechts und seiner Voraussetzungen für die kartellrechtliche Würdigung sowie der Ausnahmen soll als elementarer Teil der Arbeit dienen.
Das Hauptaugenmerk aber liegt auf den Besonderheiten der Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 2790/1999, die sich unmittelbar auf das Kartellrecht auswirkt. Grundlegenden Einfluss auf die GVO hatte das Urteil des EuGH im Fall „Pronuptia“, das wegweisend für die Regelung des Franchisings bis heute ist. Alle Vereinbarungen zum Schutz des Know-hows des Franchisesystems oder die Wahrung der Identität stellen keine Beschränkungen i.S.d. EGV dar. Um festzustellen, welche Regelungen freigestellt sind, wird der […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

Abstract

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Theoretischer Hintergrund des Themas
2.1 Begriffserklärungen
2.1.1 Vertikale Vereinbarungen
2.1.2 Vertikale Beschränkungen
2.1.3 Franchising
2.2 Die Unternehmensform des Franchisings
2.2.1 Erläuterungen zum Franchisevertrag
2.2.1.1 Der Vertragsabschluss
2.2.1.2 Die rechtliche Einordnung
2.2.1.3 Die Abgrenzung von anderen Vertriebsformen
2.2.1.4 Der Vertragsinhalt
2.2.2 Vorteile und Nachteile des Franchisings
2.2.2.1 Vorteile und Nachteile für den Franchisegeber
2.2.2.2 Vorteile und Nachteile für den Franchisenehmer
2.2.3 Zusammenfassung

3. Das deutsche und europäische Kartellrecht
3.1 Die Bedeutung des GWB und des EGV
3.2 Die Verbotsvorschrift des § 1 GWB und Artikels 81/ 1 EGV
3.2.1 Normadressaten
3.2.2 Vereinbarungen und Beschlüsse
3.2.3 Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen
3.2.4 Wettbewerbsbeschränkung
3.2.5 Bezwecken oder Bewirken
3.2.6 Resümee
3.3 Die Freistellungen nach § 2 GWB und Artikel 81/3 EGV
3.4 Die Missbrauchsvorschriften nach §§ 19 - 21 GWB sowie Art. 82 EGV
3.5 Die Zwischenstaatlichkeitsklausel des § 22 GWB

4. Die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 (Gruppenfreistellungsverordnung) vom 22. Dezember
4.1 Grundlagen und Entwicklung des EG – Franchiserechts
4.1.1 Die Pronuptia – Entscheidung
4.1.1.1 Die wettbewerbliche Beurteilung
4.1.1.2 Wettbewerbsbeschränkungen in Franchiseverträgen
4.1.2 Die Franchise – GVO
4.1.3 Die Vertikal – GVO
4.1.4 Die Leitlinien für vertikale Beschränkungen
4.1.5 Die Verordnung (EG) 1/
4.2 Anwendungsbereich der Vertikal – GVO
4.2.1 Der Anwendungsbereich nach Artikel 2 Vertikal – GVO
4.2.1.1 Unternehmensvereinigungen
4.2.1.2 Geistige Eigentumsrechte
4.2.1.3 Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern
4.2.2 Der Marktanteil nach Artikel 3 Vertikal – GVO
4.2.2.1 Die Bedeutung der Marktanteilsschwelle
4.2.2.2 Die Abgrenzung des Marktes
4.2.2.2.1 Die sachliche Abgrenzung
4.2.2.2.2 Die räumliche Abgrenzung
4.2.2.3 Die Ermittlung des Marktanteils
4.2.2.3.1 Die sachliche Ermittlung des Marktanteils
4.2.2.3.2 Die räumliche Ermittlung des Marktanteils

5. Wettbewerbsbeschränkungen
5.1 Kernbeschränkungen nach Artikel 4 GVO
5.1.1 Preisregelungen
5.1.1.1 Preisbindungen
5.1.1.2 Preisempfehlungen
5.1.2 Beschränkungen des Gebiets- und Kundenkreises
5.1.2.1 Zweck und Wirkung
5.1.2.2 Ausnahmen
5.1.2.3 Der Selbstvorbehalt des Franchisegebers
5.2 Wettbewerbsverbote nach Artikel 5 GVO
5.2.1 Grundlagen der Wettbewerbsverbote in Franchisesystemen
5.2.1.1 Rechtsprechung des EuGH
5.2.1.1.1 Die Funktionsbedingungen des Franchisings
5.2.1.1.2 Der Schutz des Geschäftskonzeptes des Franchisesystems
5.2.2 Wettbewerbsverbote während der Vertragsdauer
5.2.3 Nachvertragliche Wettbewerbsverbote

6. Ergebnisse und Schlussfolgerungen

Anhang (CD)

Quellen- und Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Eidesstattliche Erklärung

Ich versichere hiermit, dass ich die vorliegende Diplomarbeit mit dem Titel: „Zur Problematik vertikaler Franchisevereinbarungen im deutschen und europäischen Kartellrecht unter Berücksichtigung der Gruppenfreistellungsverordnung 2790/1999“ selbständig und ohne unerlaubte Hilfe Dritter verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet habe. Alle Stellen, die inhaltlich oder wörtlich aus Veröffentlichungen stammen, sind kenntlich gemacht. Diese Arbeit lag in gleicher oder ähnlicher Weise noch keiner Prüfungsbehörde vor und wurde bisher noch nicht veröffentlicht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Markus Vogel

Abstract

Vertikale Franchisevereinbarungen sind grundsätzlich verboten und werden kartellrechtlich sanktioniert. Jedoch basieren Franchisesysteme zumeist auf vertikalen Vereinbarungen, die unvermeidbar für die Funktion eines solchen Systems sind, sog. Funktionsbedingungen. Der Franchisenehmer hat dabei Rechte und Pflichten gegenüber dem Franchisegeber. Diese zeichnen sich meist in Abnahmeverpflichtungen und Gebietsbeschränkungen ab. Diese Vereinbarungen behindern den Wettbewerb innerhalb des Wirtschaftsraums. Franchiseverträge sind Typenkombinationsverträge. Das Franchisesystem ist vom Vertragshändler, dem Handelsvertreter, dem Lizenzsystem und der Know-how – Vereinbarung abzugrenzen. Besonderheiten sind vor allen Dingen bei Vertragsabschlüssen, des Vertragsinhaltes und der rechtlichen Einordnung festzustellen. Beim Franchising haben die überwiegenden Vorteile zur weiten Verbreitung dieser Vertriebsform geführt.

Mit der 7. Novelle des GWB wurde das Wettbewerbsrecht noch weiter an das EGV angeglichen und es kann nunmehr ein Gleichlauf beider Gesetze erkannt werden. Einige Ausnahmen und Andersregelungen haben kaum Einfluss auf die Behandlung von Franchisen, finden aber trotz dessen Erwähnung. Die zentrale Vorschrift des GWB ist der Verbotstatbestand des § 1 GWB, der dem des Artikels 81 Absatz 1 EGV entspricht. Eine Prüfung der Tatbestandsmerkmale ist für eine Beurteilung, ob eine Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, unumgänglich und wird ausführlich behandelt. Wenn sich eine vermeintliche Beschränkung des Wettbewerbs ergibt, so ist zunächst eine Prüfung der Freistellung nach § 2 GWB oder Artikel 81 Absatz 3 EGV notwendig. Ein wichtiges Element des GWB ist die sog. Zwischenstaatlichkeitsklausel, die sich aus § 22 GWB ergibt und die Zuständigkeiten klarstellt. Die Bearbeitung des Wettbewerbsrechts und seiner Voraussetzungen für die kartellrechtliche Würdigung sowie der Ausnahmen soll als elementarer Teil der Arbeit dienen.

Das Hauptaugenmerk aber liegt auf den Besonderheiten der Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 2790/1999, die sich unmittelbar auf das Kartellrecht auswirkt. Grundlegenden Einfluss auf die GVO hatte das Urteil des EuGH im Fall „Pronuptia“, das wegweisend für die Regelung des Franchisings bis heute ist. Alle Vereinbarungen zum Schutz des Know-hows des Franchisesystems oder die Wahrung der Identität stellen keine Beschränkungen i.S.d. EGV dar. Um festzustellen, welche Regelungen freigestellt sind, wird der Anwendungsbereich der GVO näher untersucht sowie die Ermittlung und Abgrenzung von Marktanteilsschwellen beleuchtet. Wettbewerbsbeschränkungen sind in Kernbeschränkungen und Wettbewerbsverbote zu trennen und zu analysieren. Im Ergebnis kann zu folgendem Schluss gekommen werden: Obwohl Wettbewerbsverbote grundsätzlich als Beschränkungen durch die Kartellgesetze des GWB und des EGV angesehen werden, existieren für vertikale Vereinbarungen eine Vielzahl von Ausnahmen. Diese richten sich, gerade für Franchisevereinbarungen, an den Schutz des Know-hows und damit an das System des Franchisings und dessen Gewährleistung. Einige Ausnahmetatbestände werden erst durch eingehende Untersuchungen sichtbar, andere sind leicht zugänglich und anwendbar. Franchisesysteme sind schützenswert, fördern jedoch auch Probleme zutage, die hinsichtlich faktischer Preisbindungen, Höchstpreisbindungen sowie Gebietsbeschränkungen kritisch zu betrachten sind.

1. Einleitung

Um im Wettbewerb der Marktwirtschaft bestehen zu können, bedarf es Investitionen und Wissen, welches stets angewendet und weiterentwickelt werden muss, um die geleisteten Investitionen zu sichern und alsbald zu amortisieren. Dafür bedienen sich Marktteilnehmer an den verschiedensten Unternehmensformen und Gebilden.

Seit vielen Jahren setzt sich eine Vertriebsform in einer Vielzahl von Bereichen der Wirtschaft zunehmend durch, und zwar das Franchising. Dabei werden ein Geschäftskonzept und finanzielle Leistungen gegen Gebühr an einen Franchisenehmer überlassen. Bei dieser Form der Unternehmung stellen sich grundlegende Vorteile gegenüber herkömmlichen Unternehmensformen dar, die das Chance – Risiko - Verhältnis entscheidend verbessern können. Es erfolgt beim Franchising eine Verwertung eines fremden Wissensschatzes ohne den Einsatz von eigenem Kapital. Diese Umschreibung ist sehr oberflächlich, drückt aber die prägnanten Merkmale eines Franchisesystems aus. Know-how und finanzielle Unterstützung sind die Kernelemente, die einem Franchisenehmer zugute kommen. Vor allen dingen Existenzgründer bietet sich der Einstieg in die Selbständigkeit über Franchising an, da ein erprobtes Konzept zum Einsatz kommt und die Gefahr des Scheiterns begrenzt wird.

Bei einer rechtlichen Betrachtung ergibt sich eine nicht klar definierte Unternehmensform des Franchisings, welche von anderen Formen von Unternehmungen klar abgegrenzt werden muss. Der Schutz einer Franchise und Regelungen für deren Franchisenehmer und -geber sind dabei genauso zu beachten wie deren wettbewerbliche Stellung insgesamt. Franchisesysteme können als Kartelle verstanden werden und zwar auf vertikaler Ebene. Das Europäische Kartellrecht kennt dabei jedoch mit Artikel 81 Absatz 3 EGV Ausnahmen, die weiterhin durch die Regelungen der Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 2790/1999 ergänzt werden. Demnach können vertikale Vereinbarungen, obwohl sie Beschränkungen des Wettbewerbs beinhalten, dann freigestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass sie im Allgemeinen zur Verbesserung der Produktion und des Vertriebs führen. Dass diese Regelungen nicht immer eindeutig und unmissverständlich formuliert sind, soll anhand der folgenden Ausarbeitungen dargelegt werden. Da das nationale und europäische Wettbewerbsrecht nunmehr sehr eng miteinander verbunden ist, soll eine gemeinsame Bearbeitung erfolgen, um dann auf einzelne Wettbewerbsbeschränkungen eingehen zu können.

2. Theoretischer Hintergrund des Themas

Um die Voraussetzungen für ein besseres Verständnis der Arbeit zu schaffen, sollen im Folgenden Begriffe und theoretische Grundsachverhalte näher definiert und erläutert werden. Weiterhin soll die Unternehmensform des Franchisings genauer eingeordnet und in Anlehnung an das Thema umfassend erläutert werden.

2.1 Begriffserklärungen

2.1.1 Vertikale Vereinbarungen

Vereinbarungen zwischen Unternehmen verschiedener Wirtschaftsstufen nennt man im Allgemeinen vertikale Vereinbarungen. Insbesondere bei Franchiseverträgen ist die Form des vertikalen Vertriebsvertragssystems als charakteristisch anzusehen, bei dem der Franchisenehmer oftmals in der Verpflichtung steht, Produkte oder Dienstleistungen vom Franchisegeber, eine oder mehrere Vertriebsstufen höher stehend, abzunehmen.[1]

Nach dem Wortlaut der Kommission der Europäischen Gemeinschaft sind vertikale Vereinbarungen:

„Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen zwei oder mehr Unternehmen, von denen jedes zwecks Durchführung der Vereinbarung auf einer unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufe tätig ist, und welche die Bedingungen betreffen, zu denen Parteien bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können.“ [2]

Aus dieser Begriffsbestimmung können drei zentrale Merkmale herausgefiltert werden, die für ein besseres Verständnis und zur Prüfung sowie der Subsumption der Tatbestände von Bedeutung sind:

– Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Unternehmen – d.h. Vereinbarungen sind nur laut Gesetz von den einschlägigen Normen betroffen, wenn es sich um solche zwischen Unternehmen handelt. Absprachen mit Endverbrauchern fallen nicht unter diese Regelungen.
– unterschiedliche Stufen der Produktions- oder Vertriebskette – d.h. als verschiedene Produktionsstufen können hier zum einen die Rohstoffbeschaffung und -verarbeitung und zum anderen die Weiterverarbeitung zu Endprodukten angesehen werden. Weiterhin als unterschiedlich gelten die Vereinbarungen zwischen Großhändlern und Einzelhändlern, wobei zu beachten ist, dass ein Unternehmen auf verschiedenen Stufen der Produktion oder des Vertriebs tätig sein kann.
– bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können – d.h. mit diesem Merkmal werden, durch die GVO, die Vorraussetzungen erfasst, unter denen die Vertragsparteien Waren und Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können. Ebenso werden Waren und Dienstleistungen einbezogen, die Zwischen- und Endprodukte anbelangen. Die Erfassung der Bezugs- und Vertriebsvereinbarungen sind hierbei als elementar anzusehen.[3]

Vereinbarungen oder Austauschverträge über Waren oder Dienstleistungen zwischen Unternehmen verschiedener Wirtschaftsstufen fallen in den Anwendungsbereich des deutschen und damit auch des europäischen Kartellrechts, da es sich um Absprachen handelt, die geeignet sind, den Wettbewerb innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu behindern. Solche Vereinbarungen können sich z.B. in Form von Preis- und Mengen- oder Zeitabsprachen zeigen und sind damit innerhalb Deutschlands und der Europäischen Union von kartellrechtlicher Bedeutung.

2.1.2 Vertikale Beschränkungen

Vertikale Vereinbarungen, die geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen, sind grundsätzlich verboten und werden unter dem Begriff der vertikalen Beschränkungen zusammengefasst.[4] Diese Beschränkungen beziehen sich auf den gemeinsamen Markt der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWG) und sollen durch die Normen des Europäischen Gemeinschaftsvertrages (EGV) verhindert werden, um so einen optimalen Wettbewerb zwischen den Teilnehmern zu gewährleisten. Darüber hinaus können vertikale Beschränkungen unter besonderen Voraussetzungen von den Verboten freigestellt werden. Die Begriffe der vertikalen Vereinbarungen und der vertikalen Beschränkungen sind eng aneinander gebunden und können nicht ohne Weiteres getrennt voneinander behandelt werden. Eine Vereinbarung zwischen Unternehmen kann auch immer zugleich eine Beschränkung des Wettbewerbes sein. Eine Prüfung ist anhand der Kartellgesetze, der Verordnungen und deren Leitlinien notwendig. Gerade Franchisesysteme eignen sich durch ihre häufige Abhängigkeitsstruktur des Franchisenehmers vom Franchisegeber oftmals für derartige Beschränkungen des Marktes, da ein Franchisegeber versuchen kann, seine Vertriebs- und Distributionskanäle gegenüber dem internen und externen Wettbewerb zu schützen, in dem er soviel Einfluss als möglich auf seinen Franchisenehmer nimmt. Dies zeigte sich in der Vergangenheit durch Beschränkungen wie z.B. Preisbindungen, Preisempfehlungen, Abnahmemengenregelungen, bestimmte Vertriebsgebietsfestlegungen sowie Gebietsbindungen bei bekannten Franchisesystemen.[5]

2.1.3 Franchising

Der Begriff des Franchisings wurde bereits mehrfach seit seiner Entstehung abgeändert und überarbeitet. So wurde der Begriff in Frankreich als Befreiung und Abschaffung von Steuern verstanden. Im 17. und 18. Jahrhundert wurde in Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika die Franchise als Einräumung eines Privilegs definiert, später dann als Vertriebsmethode bezeichnet.[6] Eine aktuelle, allgemein anerkannte Bestimmung des Begriffs wurde im Europäischen Verhaltenskodex für Franchising entwickelt:

„Franchising ist ein Vertriebssystem, durch das Waren und/ oder Dienstleistungen und/ oder Technologien vermarktet werden. Es gründet sich auf eine enge und fortlaufende Zusammenarbeit rechtlich und finanziell selbständiger und unabhän­giger Unternehmen, den Franchise - Geber und seine Franchise - Nehmer. Der Franchise - Geber gewährt seinen Franchise - Nehmern das Recht und legt ihnen gleichzeitig die Verpflichtung auf, ein Geschäft entsprechend seinem Konzept zu betreiben. Dieses Recht berechtigt und verpflichtet den Franchise - Nehmer, gegen ein direktes oder indirektes Entgelt im Rahmen und für die Dauer eines schrift­lichen, zu diesem Zweck zwischen den Parteien abgeschlossenen Franchise - Ver­trags bei laufender technischer und betriebswirtschaftlicher Unterstützung durch den Franchise - Geber, den System­namen und/ oder das Warenzeichen und/ oder die Dienstleistungsmarke und/ oder andere gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte sowie das Know-how, die wirt­schaftlichen und technischen Methoden und das Geschäftssystem des Franchise - Gebers zu nutzen.“ [7]

Der Begriff Know-how wird anschließend wie folgt definiert:

„Know-how bedeutet ein Paket von nichtpatentierten praktischen Kenntnissen, die auf Erfahrungen des Franchise - Gebers und Erprobungen durch diesen beruhen und die geheim, wesentlich und identifiziert sind.“ [8]

Im europäischen Kartellrecht und seinen Verordnungen wird auf das Know-how detailliert verwiesen, da der Begriff „Franchising“ in der Vertikal – GVO nicht explizit definiert wurde. Die Kerneigenschaften des Know-hows werden wie folgt beschrieben: „Geheim“ bedeutet, dass das Wissen in seiner Zusammensetzung nicht allgemein bekannt und zugänglich ist, „wesentlich“ bedeutet, dass das Wissen einen Umfang an Kenntnissen umfasst, der für den Käufer zur Durchführung der Franchise unerlässlich ist und „identifiziert“ charakterisiert das Know-how als umfassend beschrieben, damit überprüft werden kann, ob die Merkmale „geheim“ und „wesentlich“ erfüllt sind.[9]

2.2 Die Unternehmensform des Franchisings

Im folgenden Abschnitt soll das Wesen des Franchisevertrages näher dargestellt werden. Weiterhin sind die Vorteile des Franchisings von Bedeutung, die es dem Franchisenehmer ermöglichen sollen, im bestehenden Markt konkurrenzfähig zu sein und Wettbewerbsvorteile zu generieren und zu nutzen. Hierbei sind auch die Nachteile näher zu betrachten. Abschließend erfolgt eine Zusammenfassung dieser Art der vertikalen Vereinbarung.

2.2.1 Erläuterungen zum Franchisevertrag

2.2.1.1 Der Vertragsabschluss

Franchiseverträge werden grundsätzlich schriftlich fixiert, da mit der Mehrzahl solcher Vereinbarungen eine Bezugsverpflichtung gegenüber dem Franchisegeber einhergeht. Wenn es sich hierbei um Verträge zwischen Verbraucher und Unternehmer handeln würde, müsste § 505 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 505 Absatz 2 Satz 1 BGB Anwendung finden. Nach dem Beschluss Az.: III ZB 36/04 des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 24.02.2005 ist jedoch der Verbraucher bereits als Unternehmer zu behandeln, wenn Geschäfte während der Existenzgründung zu diesem Zweck geschlossen werden.[10] Nach § 507 BGB wird bei Vereinbarungen, bei denen der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis EUR 50.000 nicht übersteigt, der Existenzgründer als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB angesehen und zur Anwendung kommen die Normen über Verbraucherdarlehen. Im Umkehrschluss wird der Existenzgründer grundlegend als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB eingeordnet.[11] Unproblematisch sind solche Verträge, in denen eine Verpflichtung zum Bezug von speziellen Waren und Produkten nicht vorliegt, diese Vereinbarungen können ohne weiteres mündlich geschlossen werden. Jedoch ist eine schriftliche Vertragsvereinbarung aus Beweisgründen immer zu empfehlen. Im Nachhinein sind mündliche Absprachen gerichtlich nur sehr schwer zu belegen.

Die Grundlage eines jeden Franchisevertrages bilden, neben den Hauptvereinbarungen des Vertrages, die Geschäftsbedingungen des Franchisegebers, die einer Kontrolle nach den Regeln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) (§§ 305 ff. BGB) standhalten müssen. Seitdem Franchiseverträge als Verträge zwischen Unternehmern angesehen werden, wird die Inhaltsprüfung der AGB eingeschränkter geprüft, d.h. vertragliche Bestandteile wie Haftungsausschlüsse, Vertragsstrafen oder Ausschlüsse von Leistungsverweigerungsrechten sind bei Verträgen zwischen Unternehmern, in diesem Fall Franchisegeber und –nehmer, nunmehr integrationsfähig, da nach § 310 Absatz 1 BGB hier der § 307 BGB einschlägig angewandt wird. Bei Verbrauchern dagegen werden die AGB nach den §§ 308, 309 BGB zur Anwendung gebracht. Zu beachten ist nach der Inhaltskontrolle des § 307 Absatz 1 BGB, das Bestimmungen, welche nicht dem Gebot von Treu und Glauben folgen, unwirksam sind und nicht Bestandteil der AGB werden können. Im Zweifelsfall muss hier eine Einzelfallprüfung entscheiden, um unzulässige Formulierungen herausfiltern zu können.[12]

2.2.1.2 Die rechtliche Einordnung

Die vertraglichen Vereinbarungen des Franchisings werden als vertikal ausgerichtete Dauerschuldverhältnisse verstanden. Dauerschuldverhältnisse werden dabei in obligatorische und fakultative Bestandteile aufgliedert. So werden elementare Vereinbarungen über die Lizenzierung zum Gebrauch von gewerblichen Schutzrechten und das zu nutzende Know-how als erforderlich angesehen. Als ergänzend können zum Beispiel Nebenabreden, der Franchisevertrag selbst, Lieferbedingungen, Festlegung des Wirkungskreises oder der Belieferungsausschluss bestimmter Großkunden genannt werden. Weiterhin werden meist Geschäftsräume vom Franchisegeber gemietet oder erworben, die dann umgehend an den Franchisenehmer untervermietet werden.[13] Die genannten Maßnahmen und Verträge sind nicht abschließend und können durch eine Fülle von weiteren Vereinbarungen, Regelungen und Verträgen ergänzt werden.

Eine genaue rechtliche Einordnung des Franchisevertrages ist schwierig, da das deutsche und europäische Recht den Franchisebegriff und die vertraglichen Besonderheiten nicht explizit kennt. In der Vergangenheit hat die Literatur in Anlehnung an den amerikanischen Begriff versucht, eine genauere Zuordnung zu realisieren, jedoch ohne das gewünschte Ergebnis.[14] Vom derzeitigen Standpunkt der Literatur aus stützt der Franchisevertrag sich auf die Formulierung des Typenkombinationsvertrages oder Mischvertrages, der Elemente verschiedener Rechtsgebiete enthält. So wird beim Franchisevertrag oftmals eine Kombination aus Bestandteilen des Zivilrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes, des Handels- und Gesellschaftsrechts und Wettbewerbsrechts sowie des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts zu finden sein.[15] Auffällig dabei ist, dass die Elemente, die in diesem Sammelsurium an Vertragsbestandteilen vorkommen, hinsichtlich ihrer mehr oder minder starken Ausprägung nicht exakt zu definieren sind.[16] Die Zusammensetzung der Verträge kann durch keine Systematik näher erfasst werden, um eine realitätsnahe Einordnung zu ermöglichen.

2.2.1.3 Die Abgrenzung von anderen Vertriebsformen

Franchisen bestehen neben einer Vielzahl von anderen Vertriebsformen im Wirtschaftssystem. Nachfolgend können vier wichtige, in ihrer Art verwandte Formen angeführt werden: Das Vertragshändler – System, das Handelsvertreter – System, das Lizenz – System und die Know-how – Vereinbarung. Diese können unter Umständen mit dem System des Franchisings verwechselt werden und müssen in ihren Kerneigenschaften gegeneinander abgegrenzt werden.

Der Vertragshändler nutzt das Marken-, Namen- und Kennzeichnungsrecht des Vertragspartners um dessen Produkte zu vermarkten und zu verkaufen. Dabei bedient sich der Händler eines Warenvertriebssystems des Herstellers und ist zumeist in eine Verkaufsorganisation eingegliedert. Der Vertragshändler unterliegt im Gegensatz zum Franchisenehmer nicht den Weisungen und den Kontrollrechten des Herstellers, außerdem verfügt er nicht über ein detailliert straff organisiertes Geschäftskonzept, in das Managementabläufe ebenso integriert sind wie das Marketing und das gesamte Werbekonzept, um die Einheit der Corporate Idendity und des Corporate Design aller Franchisenehmer zu gewährleisten. Vertragshändler bieten, im Vergleich zum Franchise keine Dienstleistungen an, sondern vermarkten lediglich Waren eines oder mehrerer Hersteller.[17] Der Händler arbeitet stets auf eigene Rechnung und stellt sehr häufig sein eigenes Know-how und seine Ressourcen, meist gegen Entgelt, zur Verfügung.

Dagegen arbeitet der Handelsvertreter stets für fremden Namen und für fremde Rechnung. Er genießt keine unternehmerische Selbständigkeit, was das Angebot und die Ausführung seiner Produkte oder Dienstleistungen betrifft. Das bestimmt der Auftraggeber, für den der Vertreter Abschlüsse, oftmals auf Provisionsbasis vermittelt. Der Vertreter stellt in den meisten Fällen kein oder nur geringes Kapital zum Geschäftsaufbau zur Verfügung und wird in aller Regel nicht am Verlust beteiligt. Eine Haftung des Handelsvertreters für die vermittelten Produkte und Dienstleistungen wird ausgeschlossen.[18] Der Franchisenehmer hingegen muss selbst Kapital in nicht geringem Umfang zur Einrichtung einer Franchiseunternehmung aufbringen und ist für den Verkauf seiner Waren und Dienstleistungen selbst verantwortlich. Er haftet für deren zugesicherten Eigenschaften.

Das Recht auf Nutzung von gewerblichen Schutzrechten steht im Mittelpunkt des Lizenz – Systems. Dabei handelt es sich vorwiegend um patentgeschützte Erfindungen sowie Herstellungsverfahren. Der Einfluss des Lizenzgebers gegenüber dem Lizenznehmer ist dabei stark eingeschränkt. Jedoch hat er die Möglichkeit, sich einzelne Weisungs- und Kontrollrechte einräumen zu lassen. Der Lizenznehmer bekommt im Gegensatz zum Franchisenehmer kein komplettes Betriebs- und Marketingkonzept zur Verfügung gestellt.[19]

Sollten Kenntnisse und Erfahrungen über unternehmerische, technische und kaufmännische Prozesse sowie Abläufe ohne besondere Schutzrechte zur Verfügung gestellt werden, spricht man von Know-how – Vereinbarungen. Die Eigenschaften des Know-hows müssen dabei unbedingt den Charakter „geheim oder nicht allgemein bekannt“[20] besitzen, damit man von einer Vereinbarung in dieser Kategorie ausgehen kann. Der Know-how – Empfänger erhält dabei ein Recht und den Zugang zu speziellem Wissen, um die Produktion und den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen realisieren zu können, die ohne das geheime oder nicht allgemeine Wissen nicht möglich wäre.[21]

Das Franchising hat des Weiteren die Eigenschaft, dass der Franchisegeber ein nicht unwesentliches Kontrollrecht gegenüber dem Franchisenehmer durch das so genannte System- oder Franchisehandbuch inne hat, welches dem Franchisenehmer eine schon vorher festgelegte Systemgebundenheit auferlegt. Der Franchisenehmer arbeitet stets auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die Franchise ist an sich ein selbständiger Betrieb oder die Durchführung einer Unternehmung, die durch den einheitlichen Auftritt nach außen Bindung mit dem gesamten Franchisesystem erhält, sowie im Innenverhältnis durch den Franchisevertrag und das Systemhandbuch fixiert wird. Somit kann man feststellen, dass Franchising die Führung eines Unternehmens unter den genauen Regeln und Vorgaben des Franchisegebers ist.

2.2.1.4 Der Vertragsinhalt

Da der Franchisebegriff an sich nicht eindeutig vom Gesetz bestimmt wird und der Vertragstyp dem eines Typenkombinationsvertrages entspricht, ist der Vertragsinhalt eines Franchisevertrages nicht eindeutig bestimmbar. Durch die Vielzahl von Bestandteilen in verschiedenen Verträgen kann man gemeinhin als wesentliche Inhalte die Folgenden als wichtig erachten.

Wie sich aus der Abgrenzung zu anderen Vertriebssystemen bereits ergibt, besteht ein Franchisevertrag aus einer Rahmenvereinbarung, in der die Übertragung und Nutzung von Schutzrechten und die Überlassung von nicht patentiertem Wissen, dem Know-how, geregelt ist. Dies wird oftmals in Form des Franchisehandbuches erfolgen, in dem auch das komplette Absatzkonzept erläutert wird. Um diesen Kernbestandteil werden die Rechte und Pflichten des Franchisenehmers sowie Franchisegebers geregelt. Elementar für den Franchisenehmer ist die Unterstützungsleistung des Gebers, welche durch die meist einheitlichen Vorgaben hinsichtlich der Durchführung des Konzeptes und der Ausstattung des Betriebes näher definiert werden. Die Art und Weise des Vertriebes von Waren und Dienstleistungen ist von vornherein festgelegt, genauso wie die Herstellung oder Verarbeitung derselben. Als Gegenleistung für die Bereitstellung dieses Sammelsuriums erhält der Franchisegeber eine Franchisegebühr, die stets im Vertrag mit aufgenommen ist. Diese Gebühr wird vom Franchisenehmer über die Laufzeit des Vertrages meist in Abhängigkeit vom Umsatz geleistet.[22] Ferner gibt es weitere Vertragsbestandteile, wie z.B. die Nutzung von Patenten und Markenrechten, Zahlungsverpflichtungen oder die Vertragsdauer sowie eine etwaige Einrichtung des Betriebes und andere. Jeder Vertrag ist dem Grunde nach anderes zusammengesetzt und kann alle oder auch nur einige der Merkmale eines typischen Franchisevertrages enthalten.

2.2.2 Vorteile und Nachteile des Franchisings

Anhand der Merkmale des Vertriebsweges des Franchisings lassen sich für die beteiligten Parteien gewisse Vorzüge, jedoch auch Mängel ableiten, die letztendlich einen Kompromiss für alle Beteiligten darstellen. Welche das sind, soll nachfolgend erläutert werden.

2.2.2.1 Vorteile und Nachteile für den Franchisegeber

Ein Vertriebssystem dieser Art gestattet dem Franchisegeber einen direkten und Kapital schonenden Marktzugang und eine größere Effizienz am Markt. Eine hohe wirtschaftliche Sicherheit kann durch Rationalisierung, schnelle Expansion und die Nähe zum Kunden und zum Partner erreicht werden.[23] Durch ein optimales, übergeordnetes Marketing ist ein professioneller Auftritt des gesamten Systems nach außen gewährleistet. Die Organisation und Führung obliegt dem Geber. Dieser hat weiterhin den Vorteil, dass eine Expansion finanzierbar bleibt und etwaige Personalprobleme bei der Ausweitung des Vertriebsnetzes durch die Franchisenehmer gelöst werden. Dabei hat der Franchisegeber die Kompetenz, ein gewisses Verhalten des Franchisenehmers zu kontrollieren und das durch das Franchisehandbuch erörterte systemkonforme Handeln durchzusetzen.[24] Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Franchisegeber keinerlei rechtlichen Anspruch auf das „Wie“ der Durchführung, der Personalplanung und in der sonstigen Art und Weise der Unternehmung des Franchisenehmers hat. Das kann einen bedeutenden Schwachpunkt oder Nachteil dieses Systems sein, da eine absolute Kontrolle nur schwer zu realisieren ist und der Franchisegeber zum großen Teil auf die wirtschaftliche und selbständige Vernunft des Franchisenehmers angewiesen ist, dass das System reibungslos funktioniert. Im Übrigen kann ein Vertrauensbruch zwischen den Parteien zu Problemen im System führen, welche mit großer Sorgfalt gelöst werden müssen. Dabei ist die Erfahrung des Franchisegebers oftmals von großem Nutzen.[25]

2.2.2.2 Vorteile und Nachteile für den Franchisenehmer

Der Franchisenehmer ist in der Lage, eine ausgereifte, erprobte und selbständige Existenz in relativer kurzer Zeit aufzubauen, da das Konzept durch den Franchisegeber zu einem Großteil bereitgestellt wird. Weiterhin profitiert er von dem Service und den Schulungs- und Weiterbildungsleistungen des Gebers. Durch diese Maßnahmen ist der Einstieg des Franchisenehmers auf einem hohen und professionellen Unternehmensniveau möglich, welches durch Einkaufsvorteile und eventuelle Wettbewerbsvorsprünge ergänzt wird. Durch die Entlastung des Nehmers durch die Systemzentrale, welche Arbeiten um Innovation, Marketing und Werbung durchführt, kann dieser sich vollständig auf den Vertrieb seiner Waren und/ oder Dienstleistungen konzentrieren und so die Attraktivität seines Unternehmens unter der Schirmherrschaft des Franchisekonzeptes bei seinen Kunden steigern.[26] Nachteile aus einer Franchise können sein: Der Franchisegeber ist nicht in der Lage ein funktionierendes Paket zu liefern, d.h. Qualität der Produkte oder Dienstleistungen sind fehlerhaft oder nicht ausgereift. Der Geber ist weiterhin nicht in der Lage, seine vertraglichen Dienstleistungen für den Nehmer zu erbringen, um ein Geschäft erfolgreich führen zu können. Innovative Produkte können sich am Markt nicht etablieren und führen in eine Verlustsituation des Franchisenehmers. Hinsichtlich der Informationen und Betreuungsleistung, die ein Franchisenehmer benötigt, kann es möglich sein, dass der Geber diese elementaren Leistungen nicht korrekt und einwandfrei erbringt und somit der Franchisenehmer im negativen Fall trotz Zahlung einer Eintritts- und Franchisegebühr auf sich allein gestellt ist und keine Unterstützung erhält.[27] Diese Darstellungen sind nicht abschließend und es sind noch weitere Nachteile denkbar, die hier jedoch zu weit führen würden.

Zusammenfassend kann folgendes festgestellt werden: Durch das gemeinsame Wirken des Franchisegebers und –nehmers werden Multiplikationseffekte hinsichtlich der Vorteile von Grossunternehmen und Kleinunternehmen generiert. Die Marktmacht des Franchisegebers und das Vertriebs – Know-how sowie die Marktnähe des Franchisenehmers ermöglichen dieser Art des Vertriebes ein hohes Maß an wirtschaftlicher Kraft und Erfolg. Durch die Trennung der Aufgabenbereiche können beide Parteien vom Wettbewerbsvorteil profitieren. Ein solches System ermöglicht es, durch ein sehr gutes Image, einer überregionalen Präsenz und der Markt- und Einkaufsmacht des Franchisegebers einen Wettbewerbsvorsprung zu generieren und zu nutzen.

2.2.3 Zusammenfassung

Die Franchise beginnt bereits mit Vertragsschluss und sollte bereits im Anfangsstadium vom zukünftigen Franchisenehmer sehr ernst genommen werden. Bereits die Problematik der rechtlichen Stellung des Nehmers als Verbraucher oder Unternehmer ist als wesentlich zu bezeichnen und bedarf einer frühzeitigen Beachtung. Außerdem stellt sich ein Franchisevertrag im deutschen und europäischen Recht als eine vertikale Vereinbarung dar. Der Geber steht dabei eine oder mehrere Wirtschaftsstufen höher als der Nehmer. Hier sind die Richtlinien und Normen des Gesetzgebers, die vertikale Vereinbarungen grundsätzlich verbieten, ausschlaggebend, die im folgenden Verlauf der Arbeit detailliert beschrieben werden sollen. Die rechtliche Stellung eines solchen Vertrages kann keinem Standardvertragswerk des Bürgerlichen Gesetzbuches zugeordnet werden und muss sich unter dem Begriff des Typenkombinationsvertrages messen lassen. Dabei kommen Regelungen aus den verschiedensten Rechtsgebieten vor und werden allzu oft in dieses Vertragswerk integriert. Der Inhalt eines Franchisevertrages setzt sich zusammen aus den Hauptmerkmalen der Rechten und Pflichten für den Franchisegeber und –nehmer, dem Franchisehandbuch, Vereinbarungen zur Nutzung und Überlassung von Lizenzen, Know-how und Einrichtung sowie Ausstattungsmerkmalen. Nicht zuletzt werden individuelle Abmachungen mit einbezogen.

Franchising ist die am Häufigsten, vor allen dingen in Deutschland und weltweit, vorkommende Vertriebsform. Abzugrenzen ist diese Form des Vertriebs von der des Handelsvertreters, des Vertragshändlers, sowie vom Lizenzvertrag und Know-how – Vereinbarung, in denen Merkmale des Franchisings in unterschiedlichen Ausprägungen vorkommen können. Die Entscheidung für ein Franchisesystem sollte im Vornherein wohl überlegt sein, um alle Vor- und Nachteile abzuwägen und die persönlichen als auch die finanziellen und unternehmerischen Voraussetzungen erfüllen zu können. Die negativen Aspekte überwiegen die Chancen nicht, jedoch muss man über die Risiken Bescheid wissen. Falls eine Franchisevereinbarung eingegangen wird und die Beteiligten sich an die Vereinbarungen halten und Probleme frühzeitig erkennen und lösen, steht einem Erfolg, trotz wettbewerblicher Faktoren, meist nichts im Wege.

3. Das deutsche und europäische Kartellrecht

Aufgrund der übergeordneten Anwendung des Europäischen Kartellrechts in Form des EGV soll das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) an dieser Stelle nicht separat behandelt werden. Vielmehr ist eine Zusammenfassung und bei Bedarf eine Trennung von Besonderheiten der beiden Gesetze anzustreben.

Am 01. Juli 2005 ist die 7. GWB – Novelle in Kraft getreten. Damit wurden die Vorgaben der Europäischen Kommission in Form der Verordnung VO 1/2003 und des neuen Kartellrechts des EG – Vertrages im deutschen Recht ratifiziert. Durch die Neuerungen reduzierte sich der Bürokratieaufwand und die Möglichkeiten der Ahndung gegen Wettbewerbsverstöße wurden erweitert. Welche Rolle das deutsche Kartellrecht bei einem übergeordneten europäischen Recht einnimmt und in welchem Verhältnis es Anwendung findet, wird im folgenden Kapitel erläutert. Dabei soll auf eine detaillierte Darstellung der beiden Gesetze verzichtet werden, und hauptsächlich die Stellung und die Unterschiede beider zueinander herausgearbeitet werden. Obwohl das GWB an Bedeutung gegenüber dem europäischen Kartellrecht verloren hat, soll es dennoch erläutert werden, um auf die, gerade nach der Novellierung, bestehende Anwendbarkeit und die parallele Existenz neben dem EGV didaktisch hinzuweisen und Unterschiede aufzeigen zu können. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass einige Bearbeitungen, die sowohl für das GWB als auch für das EU - Kartellrecht von Belang sind, erst im europäischen Rechtsgebiet ihre Erläuterung finden, da das deutsche dem europäischen Recht untergeordnet ist.

3.1 Die Bedeutung des GWB und des EGV

Die Bedeutung des GWB ergibt sich aus dem Zweck dieses Gesetzes, der nach dem Bundesministerium für Wirtschaft folgendermaßen definiert wird:

„Zweck des GWB ist es, die Freiheit des Wettbewerbs zu schützen, um den Erhalt eines marktwirtschaftlich – wettbewerblichen Wirtschaftssystems für alle Marktteilnehmer zu sichern, die individuelle Handlungsfreiheit der Marktteilnehmer zu gewährleisten und wirtschaftliche Macht zu begrenzen.“ [28]

Für die Zielsetzung der Freiheit des Wettbewerbs werden drei elementare Teile des GWBs genutzt. Das ist zum einen eine zentrale Verbotsvorschrift, die sich im § 1 GWB ausdrückt, zum anderen bestimmte Verbote einseitiger Handlungen der §§ 19 bis 21 GWB. Die Regeln der Zusammenschlusskontrolle, in den §§ 35 bis 43 GWB geregelt, komplettieren diese Zielverfolgung.[29]

Durch den § 2 GWB wird die Verbotsvorschrift des § 1 GWB dahingehend gelockert, als dass Vereinbarungen, die aus Sicht des deutschen Gesetzgebers und der europäischen Kommission den Wettbewerb in den Mitgliedstaaten fördern und Ziele durch Wettbewerbsbeschränkungen besser und schneller erreichen, von dem Tatbestand des grundsätzlichen Verbotes ausgenommen sind. Diese Zielstellung verläuft parallel zu den Zielen der Europäischen Kommission, zur Verbesserung des Wettbewerbs und zum Schutz des Verbrauchers. Ferner wurde das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen dahingehend an das europäische Kartellrecht angeglichen, als dass die Anmelde- und Genehmigungspflicht für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen aufgehoben wurde.

Durch die umfassenden Reformen des Kartellrechts der Europäischen Kommission und die Einführung von neuen Gruppenfreistellungsverordnungen sowie der Neugestaltung des Verfahrensrechts VO 1/2003 wird dem europäischen Kartellrecht eine höhere Bedeutung zuteil. Die zentrale Verbotsvorschrift des EGV bezüglich des Kartellrechts ist der Artikel 81 EGV in den Absätzen 1 über das Verbot von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen und Absatz 3 über die Voraussetzungen von Freistellungen von diesem Verbot. Daneben wird in Artikel 82 EGV das Verbot einer marktbeherrschenden Stellung normiert. Diese Anspruchsgrundlagen regeln das Wettbewerbsrecht mit seinen weiteren Rechtsfolgen für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Durch nationale Anpassungen der verschiedenen Mitgliedstaaten an die jeweiligen Gesetze der Kommission kommen nunmehr die Regelungen des europäischen Gesetzes immer stärker zur Geltung. Vor allem die Abschaffung des Freistellungsmonopols der europäischen Kartellbehörden und die Einführung des Systems der Legalausnahme führen zu einer dezentralen Durchsetzung der Wettbewerbsnormen durch die nationalen Kartellbehörden.[30]

3.2 Die Verbotsvorschrift des § 1 GWB und Artikels 81/ 1 EGV

Im § 1 GWB a.F. war das Merkmal der „miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen“ zu finden, welches wiederum den § 1 GWB nur auf horizontale Vereinbarungen anwendbar machte. Dieser Tatbestand wurde durch die Novelle 2005 behoben, da solch ein Merkmal im Artikel 81 EGV nicht zu finden ist. Daraus folgend gilt § 1 GWB nun sowohl für horizontale als auch vertikale Vereinbarungen und führt zum grundsätzlichen Verbot dieser. Ebenfalls nicht mehr im Gesetz verankert ist die Spürbarkeit, also die Außenwirkung, die jedoch weiterhin als ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal weitergeführt wird, da nur Wettbewerbsbeschränkungen, die am Markt eine gewisse Relevanz erreichen, verboten sind. Die Marktrelevanz ist dann zu verneinen, wenn die Marktgegenseite keine Veranlassung dazu hat, gegen erkennbare Vereinbarungen vorzugehen oder es nur theoretische Auswirkungen gäbe. Bei der Spürbarkeit gilt die Unterscheidung hinsichtlich Qualität und Quantität.[31]

3.2.1 Normadressaten

Das Kartellverbot richtet sich gegen alle natürlichen und juristischen Personen als Unternehmen oder Unternehmensvereinigung, jedoch nicht gegen Privatpersonen als Endverbraucher, denn diesen gilt der Schutz der Wettbewerbsregeln. Der Unternehmensbegriff i.S.d. GWB ergibt sich aus der Anwendung des so genannten funktionalen Unternehmensbegriffes, bei dem es bedeutsam ist, wie der Zusammenhang des Gesetzes und der Sinn und Zweck des GWB ausgelegt werden soll. Da im EGV eine Definition des europäischen Unternehmensbegriffes nicht verankert ist, wird er autonom, unter Beachtung des Zweckes des Artikels 81 EGV, ausgelegt. Durch eine weite Auslegung und der Anlehnung an den funktionalen Unternehmensbegriff kann er national wie international wie folgt definiert werden:[32]

„Der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.“ [33] „Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten.“ [34]

Dabei ist die Absicht der Gewinnerzielung nicht beachtlich, sondern die aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben. Somit werden alle rechtlich selbständigen Träger des Privatrechts und des öffentlichen Rechts unter dem funktionalen Unternehmensbegriff zusammengefasst. Weiterhin werden auch Sonderfälle genannt, die berücksichtigt werden müssen. So werden grundsätzlich private Haushalte abgegrenzt, welche nur dann als Unternehmen angesehen werden, wenn die Nachfrage dieser entsprechend über die normaler Haushalte hinausgeht. Das ist der Fall bei der Teilnahme mit ihrer Leistung am Wirtschaftsverkehr oder der Wettbewerb zu anderen Unternehmen. Weiterhin stellen potenzielle Unternehmen, also Unternehmen die momentan zwar nicht am Markt präsent sind, aber die Möglichkeit besitzen, am Markt teilzunehmen oder die Produktion wieder aufnehmen können, sowie Unternehmen der öffentlichen Hand, Sonderfälle dar. Nach § 130 Absatz 1 Satz 1 GWB fallen Unternehmen, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, ebenfalls unter die Bestimmung des Kartellverbotes. Somit gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmen.[35] Die Betrachtung von z.B. Krankenkassen als Unternehmen ist jedoch kritisch zu sehen, wenn sie ihr Handeln nach dem Solidaritätsgrundsatz organisieren. Hierzu hat sich der EuGH bereits in verschiedenen Urteilen geäußert, sowohl für als auch gegen eine solche Behandlung als Unternehmen.[36] Ebenfalls zur Gruppe der Unternehmen sind freiberufliche Tätigkeiten und Unternehmensvereinigungen, wenn sie aus Unternehmen bestehen, zu zählen. Bei Unternehmensvereinigungen kommt es dabei auf eine Ausübung einer Tätigkeit nicht an. Sobald eine wirtschaftliche Tätigkeit zu verzeichnen ist, ist die Vereinigung als Unternehmen anzusehen.

3.2.2 Vereinbarungen und Beschlüsse

Das Wesen der Vereinbarungen wird in der Rechtsprechung des EuGH weit ausgelegt und beinhaltet somit echte Verträge im Zivilrechtssinn, als auch Absprachen und einseitige Vereinbarungen mit einer Bindungswirkung. Für die Gemeinschaftsgerichte und deren ständige Rechtsprechung ist eine Vereinbarung zustande gekommen, wenn die Parteien „ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten.“ [37] Bei Vereinbarungen im Vertragssinn handelt es sich um mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen, die auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichtet sind. Hier ist die konkludente Einigung in den Vordergrund zu setzen, da diese Art der Vereinbarung bei einem vorhandenen Rechtsbewusstsein der Beteiligten am Häufigsten auftritt. Es gelten für nationales Recht §§ 145 ff. BGB. Auch Vereinbarungen, die von vornherein nicht eingehalten werden sollen, werden gemäß § 116 S. 1 BGB als wirksam erachtet. Einseitige Maßnahmen sind im Sinne des Gesetzes keine Vereinbarungen, da es hier an der Willensübereinstimmung von mindestens zwei Parteien mangelt. Laut den Rechtsprechungen des EuGH werden einseitige Maßnahmen dann zu Vereinbarungen, wenn die Gegenseite sich an die Weisungen der anderen Seite stumm hält.[38]

Da es nicht darauf ankommt, auf welcher Wirtschaftsstufe die Beteiligten stehen, werden sowohl horizontale als auch vertikale Vereinbarungen erfasst. Bei Vorliegen von einseitigen Handlungen und stillschweigenden Willensübereinstimmungen kommt Artikel 81 Absatz 1 EGV nicht zur Anwendung, da dies keine Vereinbarungen im eigentlichen Sinne darstellen. Somit sind diese Absprachen oder das konkludente Handeln der Parteien ausschließlich nach Artikel 82 EGV zu behandeln. Für das Zustandekommen einer Vereinbarung bedarf es einer Willensbekundung einer Partei, die zugleich eine stillschweigende, konkludente Aufforderung an anderer Stelle ist. Sie muss den Willen der gemeinsamen Zielverfolgung zum Ausdruck bringen.[39]

Des Weiteren findet Artikel 81 Absatz 1 EGV keine Anwendung auf Vereinbarungen, die innerhalb eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe geschlossen werden. In solchen Fällen fehlt es an Willensübereinstimmungen zwischen wirtschaftlich voneinander unabhängigen Parteien. Im Allgemeinen spricht man hier von dem so genannten Konzernprivileg. Solch ein Fall liegt nicht erst mit der Einflussnahme beispielsweise des Mutterkonzerns auf die Tochter vor, sondern es genügt die Möglichkeit der Einflussnahme.[40] Einzelheiten darüber sind in der Fusionskontrollverordnung zusammengefasst.

Um das Kartellrecht nicht zu umgehen, wurde der Begriff des Beschlusses integriert. Im Sinne des Artikel 81 Absatz 1 EGV ist ein Beschluss bereits jeder Akt der Willensbildung. Diese können von berufenen Organen sowie durch deren Mitglieder und sogar eines nicht zuständigen Organs gefasst werden. Falls ein Mitglied einem Beschluss nicht zustimmt oder sich seiner Stimme enthält, muss er sich diesen jedoch kartellrechtlich vorhalten lassen, da ein Verbot besteht. Auch wenn eine Partei bei der Fassung von Beschlüssen nicht anwesend war, sich aber trotz allem an diese hält, verstößt sie gegen Artikel 81 Absatz 1 EGV. Problematisch in diesem Zusammenhang sind Empfehlungen von Unternehmensvereinigungen zu nennen, die dann wie ein Beschluss zu behandeln sind, wenn sie rechtlich verbindlich sind oder dazu geeignet sind, den Empfänger zur Durchführung zu veranlassen. Aus einer Empfehlung entsteht regelmäßig eine abgestimmte Verhaltensweise, wenn sich für den Empfänger Nachteile bei der Nichtbefolgung ergeben.[41] So z.B. bei Preisempfehlungen von Franchisegebern zu beobachten.

3.2.3 Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen

Das Tatbestandsmerkmal der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen hat das Ziel, Absprachen und Beschlüsse in den Bestand des § 1 GWB mit einzubeziehen und andere Formen des gewollten Zusammenwirkens zu erfassen. Dabei handelt es sich um einen so genannten Auffangtatbestand, der eventuell entstehende Lücken im Kartellrecht schließen soll.[42] Da man bei einer Verhaltensweise nicht ohne weiteres von einer Vereinbarung sprechen kann, legt der europäische Gerichtshof, als übergeordnete Instanz zum deutschen Kartellrecht, hier den Begriff einer „Form der Koordinierung zwischen Unternehmen[…]“ [43] an. Der EuGH selbst hat sich in späteren Entscheidungen kritisch in der Auslegung der Koordination und Zusammenarbeit geäußert, da den Unternehmen eine Selbstbestimmung nicht aberkannt werden könne, d.h. ein Unternehmen könne selbst über die eigene wirtschaftliche Vorgehensweise am Markt entscheiden. Dazu gehören ebenfalls die kritische Beobachtung der Wettbewerber und die Anpassung des eigenen Unternehmens an geänderte Merkmale des Marktes.[44] Eine solche Anpassung wird regelmäßig bei Mineralölkonzernen beobachtet, was an sich noch nicht den Tatbestand der abgestimmten Verhaltensweise erfüllt.[45] Um von abgestimmten Verhaltensweisen sprechen zu können, muss nach Auffassung des EuGH eine bewusst praktische Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehreren Unternehmen in Form eines minimalen gegenseitigen Kontaktes stattfinden. Ein zufälliges marktkonformes Verhalten ist kein Verstoß gegen nationales oder europäisches Recht.[46] In diesem Kontext zu erwähnen ist die sehr schwierige Beweisführung, welche oftmals nur durch Indizienbeweise durch die Kartellbehörden erfolgen kann. Als Indiz dafür dient oftmals der Preis, der von den am Markt befindlichen Unternehmen aufgerufen wird. Hinweis auf eine mögliche Abstimmung gibt ein Preisniveau oder ein Preisgleichgewicht, das von dem des herrschenden Wettbewerbes abweicht. Auch die Ankündigung von Preiserhöhungen gelten als Indiz, da Wettbewerber, die Kenntnis davon erlangen, sich auf die Marktänderung einstellen und bei Bedarf reagieren können. Mit dieser Maßnahme wird die Ungewissheit des Marktes aufgehoben und somit das Risiko von Preisänderungen reduziert, da die wissenden Unternehmen den Preis mit einiger Wahrscheinlichkeit ebenfalls anpassen werden, um so höhere Margen zu realisieren. Die Bedeutung für den Verbraucher wäre eindeutig, er würde einen wirtschaftlichen Verlust in Form höherer Preise erleiden, ohne einen Mehrwert generieren zu können. Das gleiche gilt im Übrigen auch für den allgemeinen Austausch von Informationen über das zukünftige Verhalten der Mitbewerber. Auch hier könnte eine abgestimmte Verhaltensweise vorliegen. Damit dieser Fall eintritt ist die Kausalität zwischen Abstimmung und der entsprechenden Verhaltensweise Voraussetzung, d.h. der ursächliche Zusammenhang zwischen Vereinbarung und Durchführung muss ersichtlich sein. Ein bloßes Parallelverhalten der Wettbewerber in ihrem wirtschaftlichen Tun und Lassen ist hierbei abzugrenzen. Die Tatbestandsmerkmale der abgestimmten Verhaltensweisen werden von der Kommission weit ausgelegt, den beschuldigten Unternehmen wird jedoch stets die Möglichkeit zur Widerlegung der Anschuldigungen gegeben.[47]

3.2.4 Wettbewerbsbeschränkung

Alle drei Begriffe der Verhinderung, Einschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs sind im Tatbestand der Wettbewerbsbeschränkung eingeordnet. Alle haben den gleichen Stellenwert, deshalb ist eine genauere Abgrenzung nicht weiter notwendig. Aufgrund der Auftrittshäufigkeit kann man jedoch davon ausgehen, dass die Verfälschung des Wettbewerbs das primäre Tatbestandsmerkmal ist. Die Verhinderung des Wettbewerbs an sich lässt den Schluss einer absoluten Ausgrenzung zu, d.h. einem Wettbewerber wird erst gar nicht die Möglichkeit zum Eintritt in den Markt durch Beschränkungen anderer Teilnehmer gegeben. Unter Einschränkung werden alle „sonstigen“ Beschränkungen zusammengefasst.[48] Unter Beschränkung versteht der Bundesgerichtshof eine Handlungsfreiheit, die von Anbietern oder Nachfragern beeinträchtigt sein muss.[49] Weiterhin muss ein Bezug zu wettbewerbsrelevanten Handlungen vorhanden sein, der z.B. mit der Festsetzung von Preisen, Mengen und Umsätzen oder die Teilnahme am Wettbewerb an sich als gegeben angesehen wird. Es reicht bereits eine ernste Besorgnis darüber aus, den Wettbewerb zu beeinflussen, also eine drohende Gesetzesverletzung.[50] Irrelevant ist, neben einer tatsächlichen, auch die wechselseitige Beschränkung zwischen den Vertragsparteien. Es werden von § 1 GWB auch solche Beschränkungen erfasst, die nur einen Vertragspartner unmittelbar betrifft.[51] Ferner gelten gegenseitige Verpflichtungen auch dann als wettbewerbsbeschränkend, wenn sie nicht identisch sind, also verschiedene Eigenschaften aufweisen.[52] Eine Ausnahme davon soll später noch näher erläutert werden.

3.2.5 Bezwecken oder Bewirken

Auch dieses Tatbestandsmerkmal wurde in Anlehnung an den Artikel 81 EGV in das GWB aufgenommen und demonstriert weitere Angleichung des deutschen an das europäische Kartellrecht. Mit „Bezwecken“ meint der BGH in Gleichrichtung zum EuGH, wenn die Wettbewerbsbeschränkung die „natürliche und wahrscheinliche Folge“[53] der Umsetzung der abgestimmten Verhaltensweise ist. Sobald die Beschränkungen vollzogen worden sind und eine Außenwirkung sichtbar wird, wird von bezweckten und bewirkten Beschränkungen gesprochen. Dennoch ist auch der Tatbestand zu nennen, bei dem eine Auswirkung nicht unmittelbar festgestellt werden kann, also eine Wirkung ausbleibt. Da das Kartellrecht hierbei von einem Gefährdungstatbestand ausgeht, wirkt das Kartellverbot bereits mit Bestehen des Zweckes einer Beschränkungsvereinbarung. Bei Berücksichtigung dieser Tatsache kann man von einem Vorbeugungsmerkmal des Rechts sprechen. Die Begriffe Zweck und Wirken werden als auf gleicher Stufe stehend behandelt und müssen als Tatbestand nicht gleichzeitig erfüllt sein, sondern werden alternativ angewendet.[54]

3.2.6 Resümee

Es stellen sich vergleichend die Tatbestandsmerkmale des § 1 GWB nahezu identisch mit denen des Artikels 81 EGV dar. Lediglich der Unternehmensbegriff wurde nicht vom Gemeinschaftsrecht, sondern aus dem GWB unverändert übernommen. Das ermöglicht es den Kartellbehörden unter gewissen Voraussetzungen, z.B. des § 130 Absatz 2 GWB, welcher die Beschaffungsvorgänge der öffentlichen Hand erfasst, eine Berechtigung zur ausschließlichen Anwendung des deutschen Kartellrechts zu erlangen.[55] Dies bedeutete eine Auslegung als Unternehmen obwohl die Beschaffung nur dem Eigenbedarf dient.

Jedoch wurde vom Gesetzgeber darauf geachtet, die Regelungen des Artikels 81 Absatz 1 EGV nicht nur ansatzweise, sondern fast vollständig in den § 1 GWB aufzunehmen. Diesem Umstand wurde mit der 7. Novelle und der VO 1/2003 Rechnung getragen. Das wiederum ermöglicht die Prüfung von Kartellverboten hinsichtlich des § 1 GWB am EGV und umgekehrt. Entscheidend dabei ist, dass dieselbe Rechtsfolge bei der Anwendung des nationalen Rechts eintreten muss wie beim Europäischen Kartellrecht. Die Problematik der Kollisionsnormen und der Anwendungsbereich der Gesetze wurden auf ein geringes Maß zurückgeführt und äußern sich nunmehr lediglich in Fragen der Zwischenstaatlichkeitsklausel.

3.3 Die Freistellungen nach § 2 GWB und Artikel 81/3 EGV

Das grundsätzliche Verbot des § 1 GWB kann unter gewissen und jeweiligen Bedingungen durch die §§ 2 und 3 GWB freigestellt werden. Dazu unterscheidet das Gesetz im § 2 GWB die freigestellten Vereinbarungen von den Mittelstandskartellen, die in § 3 GWB dargestellt sind. Da Franchise – Systeme sich in aller Regel in vertikalen Vereinbarungen ausdrücken, soll im Folgenden auf die Darstellung der horizontal gegliederten Mittelstandskartelle verzichtet werden, da nur eine geringe Relevanz gegeben ist.

Der § 2 GWB ist entsprechend Artikel 81 Absatz 3 EGV ausgestaltet und nimmt gleichzeitig das System der Legalausnahme in sich auf. Nach § 2 Absatz 1 GWB sind Vereinbarungen und Beschlüsse unter folgenden Voraussetzungen vom Kartellverbot ausgenommen: Der Verbraucher muss angemessen am entstehenden Gewinn beteiligt werden, die Warenerzeugung bzw. Warenverteilung wird dadurch verbessert oder der technische bzw. wirtschaftliche Fortschritt wird gefördert. Wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, dürfen die nachfolgenden Merkmale keinesfalls vorliegen: Die Auferlegung von Beschränkungen, die für die Verwirklichung der Ziele nicht unerlässlich sind und die Eröffnung von Möglichkeiten, den Wettbewerb wesentlich auszuschalten. Die Voraussetzungen, die für „Waren“ gelten, können auf Dienstleistungen entsprechend angewendet werden. Für eine Anwendung der § 1 und 2 GWB gelten die Freistellungsvoraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 EGV nach § 2 Absatz 2 Satz 2 GWB auch dann fort, wenn die Vereinbarung oder Verhaltensweise nicht geeignet ist, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen. D.h. eine Freistellung oder Gruppenfreistellung ist auch dann möglich, wenn die betreffenden Unternehmen durch eine Vereinbarung den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinflussen. Auch wenn eine Zwischenstaatlichkeit nicht gegeben ist, erfolgt die Anwendung des EGV mit den einschlägigen Normen. Im Absatz 2 des § 2 GWB erfolgt somit eine dynamische Verweisung auf die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 aufgrund Artikel 1 VO 1/2003.[56] Es ist auch hier ein Gleichlauf der Gesetze zu erkennen, sodass sowohl GWB als auch EGV angewendet werden kann, ohne zu unterschiedlichen Ergebnissen zu kommen, da der Wortlaut der Normen identisch ist. Eine Freistellung gilt, wenn das betreffende Unternehmen objektiv von einer berechtigten Freistellung ausgeht.[57] Die Legalausnahme wird durch Artikel 2 VO 1/2003 im europäischen Kartellrecht wie folgt definiert:

„In allen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Verfahren zur Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags obliegt die Beweislast für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 oder Artikel 82 des Vertrags der Partei oder der Behörde, die diesen Vorwurf erhebt. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags vorliegen, obliegt den Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die sich auf diese Bestimmung berufen.“ [58]

[...]


[1] Vgl. Martinek M./ Habermeier S., Kartellrechtliche Wirksamkeitsschranken von Franchiseverträgen, in Martinek M./ Semler, F.-J./ Habermeier S. (Hrsg.), Handbuch des Vertriebsrechts, 2003 S. 538

[2] Kommission, Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 vom 22. Dezember 1999, Artikel 2 Absatz 1 L 336/23

[3] Vgl. Kommission, Leitlinien für vertikale Beschränkungen, Rn. 24 C 291/7

[4] Vgl. Kommission, Leitlinien für vertikale Beschränkungen, Rn. 5 C 291/3.

[5] Vgl. BGH, Urteil vom 02. Februar 1999, Preisbindung durch Franchisegeber, WuW 1999, S. 494

[6] Vgl. Skaupy W., Franchising, 1995, S. 1ff

[7] o.V., o.J., Was ist Franchising – Der Begriff „Franchising“, http://www.franchiseverband.com/ Stand: 01. Februar 2007, Übersetzung nach European Franchise Federation (EFF), o.V., 1991, What´s Franchising?, http://www.eff-franchise.com/codeofethics1.html Stand: 01. Februar 2007

[8] o.V., o.J., Was ist Franchising – Der Begriff „Franchising“, http://www.franchiseverband.com/ Stand: 01. Februar 2007, Übersetzung nach European Franchise Federation (EFF), o.V., 1991, What´s Franchising?, http://www.eff-franchise.com/codeofethics1.html Stand: 01. Februar 2007

[9] Vgl. Kommission, Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 vom 22. Dezember 1999, Artikel 1 lit. f), L 336/22

[10] Beschluss des III. Zivilsenats vom 24.2.2005 - III ZB 36/04 -, „im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit“, II. 2. b. Satz 1

[11] Beschluss des III. Zivilsenats vom 24.2.2005 - III ZB 36/04 -, II. 2. b. cc. Satz 1 und 2

[12] Vgl. o.V., Franchise - Recht, B. Franchise - Vertrag, http://www.franchisestarter.de/277.0.html, 2006, Stand 01. Februar 2007

[13] Vgl. Skaupy W., Franchising, 1995, S. 11f.

[14] Vgl. Martinek M., Moderne Vertragstypen, Band 2, 1992, S. 41

[15] Vgl. o.V., Franchise - Recht, B. Franchise - Vertrag, http://www.franchisestarter.de/277.0.html, 2006, Stand 01. Februar 2007

[16] Vgl. Martinek M., Moderne Vertragstypen, Band 2, 1992, S. 41

[17] Vgl. Skaupy W., Franchising, 1995, S. 13f.

[18] Vgl. o.V., Syncon International Franchise Consultants, Die Abgrenzung zu anderen Vertriebsarten, www.syncon.de/presse_archiv/download_presse/abgrenzung_zu_anderen_vertr.pdf, o.J., Stand: 01. Februar 2007

[19] Vgl. Skaupy W., Franchising, 1995, S. 14

[20] Skaupy W., Franchising, 1995, S. 15

[21] Vgl. Strumpf, Der Know-how – Vertrag, Rn 29 ff., 169 ff.

[22] Vgl. o.V., Franchise - Recht, B. Franchise - Vertrag, http://www.franchisestarter.de/277.0.html, 2006, Stand 13.11.2006

[23] Vgl. o.V., Existenzgründung mit System, Ein Leitfaden des Deutschen Franchise – Verbandes e.V., Erfolgreich selbstständig. Mit Sicherheit, DFV, 2003, S. 4 f.

[24] Vgl. o.V., Existenzgründung mit System, Ein Leitfaden des Deutschen Franchise – Verbandes e.V., Erfolgreich selbstständig. Mit Sicherheit, DFV, 2003, S. 4 f.

[25] Vgl. Skaupy W., Franchising, 1995, S.65 f.

[26] Vgl. o.V., Existenzgründung mit System, Ein Leitfaden des Deutschen Franchise – Verbandes e.V., Erfolgreich selbstständig. Mit Sicherheit, DFV, 2003, S. 4 f.

[27] Vgl. Skaupy W., Franchising, 1995, S.66 f.

[28] o.V., BMWi – Wettbewerbspolitik, Informationen zum Nationalen Kartell- und Wettbewerbsrecht, http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Wirtschaft/Wirtschaftspolitik/wettbewerbspolitik,did=169466.html, 2006, Stand: 28. November 2006

[29] Vgl. Lettl T., Kartellrecht, 2005, S. 207

[30] Vgl. Rademacher N.-D., Bronny A., Kartellrecht, 2006, S. 168

[31] Vgl. Bunte H.-J., Kartellrecht mit neuem Vergaberecht, 2003, S. 83

[32] Vgl. Lettl T., Kartellrecht, 2005, S. 24 f.

[33] Vgl. EuGH, Urteile vom 23. April 1991, Höfner und Elser/Macotron, C-41/90, Slg. 1991, I-1979, Rdnr. 21, vom 16. November 1995, Fédération française des sociétés d'assurance u.a., C-244/94, Slg. 1995, I-4013, Rdnr. 14, und vom 11. Dezember 1997, Job Centre, „Job Centre II“, C-55/96, Slg. 1997, I-7119, Rdnr. 21.

[34] Vgl. Urteile vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, 118/85, Slg. 1987, 2599, Rdnr. 7, und vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, Slg. 1998, I-3851, Rdnr. 36.

[35] Vgl. Bunte H.-J., Kartellrecht mit neuem Vergaberecht, 2003, S. 34 ff.

[36] Vgl. EuGH, Urteil vom 23.4.1991, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, RS C-41/90; EuGH, Urteil vom 17.2.1993, Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637, RS C-160/91

[37] EuGH, Urteil, ACF Chemiefirma, 41/69, Slg. 1970, 661, 696 Rn. 112

[38] Vgl. Bunte H.-J., Kartellrecht mit neuem Vergaberecht, 2003, S. 56 ff.

[39] Vgl. Lettl T., Kartellrecht, 2005, S. 29 f.

[40] Vgl. Lettl T., Kartellrecht, 2005, S. 32 f.

[41] Vgl. Lettl T., Kartellrecht, 2005, S. 34 f.

[42] Vgl. Schröter H., Wettbewerbsregeln für Unternehmen in Schröter H./ Jakob T./ Mederer W. (Hrsg.), Kommentar zum Europäischen Wettbewerbsrecht, 2003, S. 218 f.

[43] EuGH, Imperial Chemical Industries, 48/69, Slg. 1972, 619, 658

[44] Vgl. Schröter H., Wettbewerbsregeln für Unternehmen in Schröter H./ Jakob T./ Mederer W. (Hrsg.), Kommentar zum Europäischen Wettbewerbsrecht, 2003, S. 218 f.

[45] Vgl. TB 1987/88, Preisanhebungsrunden in bezug auf Mineralölpreise sind nicht zwingend Gegenstand einer unzulässigen Verhaltensabstimmung, S. 51 f.

[46] Vgl. Bunte H.-J., Kartellrecht mit neuem Vergaberecht, 2003, S. 61 f.

[47] Vgl. Lettl T., Kartellrecht, 2005, S. 36 ff.

[48] Vgl. Bunte H.-J., Kartellrecht mit neuem Vergaberecht, 2003, S. 77 f.

[49] Vgl. BGH, WuW/ E, Holzschutzmittel, S. 2049 f.

[50] Vgl. BGH, WuW/ E, Baumarkt-Statistik, S. 2317 f.

[51] Vgl. BGH, WuW/ E, Fertigbeton, S. 1458 (1460)

[52] Vgl. Bunte H.-J., Kartellrecht mit neuem Vergaberecht, 2003, S. 78

[53] Kommission, EG, IFTRA - Hüttenaluminium, 1975, L 228/3

[54] Vgl. Bunte H.-J., Kartellrecht mit neuem Vergaberecht, 2003, S. 81 f.

[55] Vgl. Becker C., Hossenfelder S., Einführung in das neue Kartellrecht, 2006, S. 8

[56] Vgl. Lettl T., Kartellrecht, 2005, S. 217

[57] Vgl. Rademacher N.-D., Bronny A., Kartellrecht, 2006, S. 35 f.

[58] VO 1/2003, Beweislast, 2003, Artikel 2

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2007
ISBN (eBook)
9783956360725
ISBN (Paperback)
9783836602471
Dateigröße
463 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Ernst-Abbe-Hochschule Jena, ehem. Fachhochschule Jena – Betriebswirtschaft
Erscheinungsdatum
2007 (März)
Note
1,7
Schlagworte
wettbewerbsbeschränkung franchising kartellrecht freistellung vertikal-gvo
Zurück

Titel: Zur Problematik vertikaler Franchisevereinbarungen im deutschen und europäischen Kartellrecht unter Berücksichtigung der Gruppenfreistellungsverordnung 2790/1999
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
73 Seiten
Cookie-Einstellungen