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Die Betriebsübertragung an Angehörige gegen Leibrente

Eine Analyse der steuerlichen Wirkungen

©2005 Diplomarbeit 103 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Zusammenfassung:
Die komplexe Materie der Betriebsübertragung an Angehörige gegen Leibrente steht seit Jahren im Fokus der steuerrechtlichen Rechtsprechung und betriebswirtschaftlicher Optimierungskalküle. Dem Autor gelingt mit der Diplomarbeit eine äußerst ausführliche Darstellung und tiefe Analyse der Thematik.
In dem ersten Part analysiert der Autor äußerst detailliert die steuerrechtlichen Gegebenheiten der Versorgungs-, der Betrieblichen Veräußerungs-, der Veräußerungs-, der Teilentgeltlichen Leib- und der Unterhaltsrente. Bei der Analyse des aktuellsten Rechtsstandes geht der Autor insbesondere auf Wahlrechte im Rahmen der Einkommen-, Erbschaft-, Umsatz-, Grunderwerb-, Gewerbe- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlages ein. Aufgrund der Komplexität gerührt durch zahlreiche Gesetzesänderungen, Grundsatzurteilen sowie Verwaltungsanweisungen des BMF liegt der Fokus auf die einkommen-, und erbschaftsteuerrechtliche Einordnung und Darstellung der Rechtsfolgen der Versorgungs- und der Veräußerungsrente.
In dem zweiten Part modelliert der Autor betriebswirtschaftliche Entscheidungskalküle. Hierbei integriert der Autor die oben analysierten steuerrechtlichen Rechtsfolgen und Wahlrechte in Form von Teilsteuersätzen in das Kapitalwertmodell und analysiert die betriebswirtschaftlichen Wirkungen der Leibrenten und gibt Sachverhaltsgestaltungsempfehlungen. Aufgrund der zahlreichen Wahlrechte liegt der Fokus auf der Versorgungs- und der Veräußerungsrente. Der Verfasser geht hierbei insbesondere auf die Sofort- und Zuflussbesteuerung ein.
In dem dritten Part integriert der Autor das Markt- und das biometrische Risiko in die bisherigen Entscheidungskalküle und leitet wiederum aus der Wirkungsanalyse Sachverhaltsgestaltungen ab. Zur Bestimmung des Marktrisikos legt der Autor den WACC-Ansatz unter Steuern zugrunde und zieht zur Bestimmung der Eigenkapitalkosten das CAPM-Modell heran. Die Bestimmung des biometrischen Risikos legt der Verfasser Lebensdauerwahrscheinlichkeiten zugrunde.
Die Diplomarbeit kennzeichnet sich durch eine umfassende steuerrechtliche Darstellung der Leibrenten sowie sehr detaillierter betriebswirtschaftlicher Entscheidungskalküle aus. Hierbei erfolgen im ausführlichen Anhang zahlreiche Erläuterungen, die auch dem Laien ein tiefgreifendes Verständnis ermöglichen. Die Diplomarbeit ist durch einen sehr guten didaktischen Aufbau und einem äußerst ausführlichen Literaturverzeichnis […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Entscheidungsmodell

3 Entscheidungsablauf

4 Vor Steuern

5 Einordnung der Leibrenten in das Steuersystem
5.1 Einkommensteuer
5.1.1 Versorgungsrente
5.1.1.1 Einkommensteuerrechtliche Einordnung
5.1.1.2 Einkommensteuerrechtliche Nebenbedingungen
5.1.1.3 Einkommensteuerrechtliche Konsequenzen
5.1.2 Betriebliche Versorgungsrente
5.1.3 Veräußerungsrente
5.1.3.1 Einkommensteuerrechtliche Einordnung
5.1.3.2 Einkommensteuerrechtliche Konsequenzen
5.1.4 Teilentgeltliche Leibrente
5.1.5 Unterhaltsrente
5.2 Erbschaftsteuer
5.3 Umsatzsteuer
5.4 Grunderwerbsteuer
5.5 Gewerbesteuer
5.6 Kirchensteuer
5.7 Solidaritätszuschlag

6 Modellannahmen

7 Erstes Entscheidungsmodell
7.1 Versorgungsrente
7.1.1 Rentenberechtigter
7.1.2 Rentenverpflichteter
7.1.3 Gesamtbetrachtung
7.2 Veräußerungsrente
7.2.1 Rentenberechtigter
7.2.2 Rentenverpflichteter
7.2.3 Gesamtbetrachtung
7.3 Teilentgeltliche Leibrente
7.3.1 Rentenberechtigter
7.3.2 Rentenverpflichteter
7.3.3 Gesamtbetrachtung
7.4 Unterhaltsrente
7.4.1 Rentenberechtigter
7.4.2 Rentenverpflichteter
7.4.3 Gesamtbetrachtung
7.5 Wirkungsanalyse
7.6 Sachverhaltsgestaltungsempfehlung

8 Zweites Entscheidungsmodell
8.1 Versorgungsrente
8.1.1 Rentenberechtigter
8.1.2 Rentenverpflichteter
8.1.3 Gesamtbetrachtung
8.2 Veräußerungsrente
8.2.1 Rentenberechtigter
8.2.1.1 Sofortversteuerung
8.2.1.2 Zuflussversteuerung
8.2.2 Rentenverpflichteter
8.2.3 Gesamtbetrachtung
8.3 Wirkungsanalyse
8.4 Sachverhaltsgestaltungsempfehlung

9 Drittes Entscheidungsmodell
9.1 Marktorientierte Bewertung riskanter Projekte
9.2 Biometrisches Risiko
9.3 Versorgungsrente
9.3.1 Rentenberechtigter
9.3.2 Rentenverpflichteter
9.3.3 Gesamtbetrachtung
9.4 Veräußerungsrente
9.4.1 Rentenberechtigter
9.4.1.1 Sofortversteuerung
9.4.1.2 Zuflussversteuerung
9.4.2 Rentenverpflichteter
9.4.3 Gesamtbetrachtung
9.6 Wirkungsanalyse
9.7 Sachverhaltsgestaltungsempfehlung

10 Wirtschaftlichkeit der Einbeziehung von Steuern

11 Fazit

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Urteilsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Die Ursache für die Überlegungen zu der voranstehenden Thematik liegt in der Steuersensibilität betriebswirtschaftlicher Entscheidungen, denn steuerliche Konsequenzen wirken sich auf die Rangordnung von Handlungsalternativen[1] aus.[2] Um die Vorteilhaftigkeit einer betriebswirtschaftlichen Handlung beurteilen zu können, muss die Möglichkeit eines Vergleiches mit einer Alternative gegeben sein, zwischen denen ist dann eine Entscheidung[3] zu treffen. Eine Ent­scheidung wird durch das Entscheidungsfeld und das Entscheidungsziel determiniert. Das Entscheidungsfeld setzt sich aus den Handlungsalternativen zusammen. Als Entscheidungsziel wird die Maximierung des Kapitalwertes vorgegeben.[4] Bei der Betriebsübertragung[5] an Angehörige[6] gegen Leibrente[7] erfolgt eine Unterscheidung der einzelnen Rentenformen in Abhängigkeit vom Verhältnis zwischen Unternehmenswert[8] und dem Barwert der Leibrente in Versorgungsrente, teilentgeltliche Leibrente sowie Veräußerungs- und Unterhaltsrente.

In einem ersten Schritt wird die Leibrente vor Steuern betrachtet, in einem zweiten Schritt werden die Leibrentenformen in das Steuersystem eingeordnet und die steuerrechtlichen Konsequenzen aufgezeigt. Darauf aufbauend erfolgt die Modellierung eines ersten, zweiten und dritten Entscheidungsmodells, das jeweils mit einer Wirkungsanalyse und einer Sachverhaltsgestaltungsempfehlung abschließt.[9]

Ziel der Diplomarbeit ist es, eine Rangfolge von Handlungsalternativen geben zu können und somit zu erkennen, welche betriebswirtschaftlichen Entscheidungen getroffen werden müssen. Als wissenschaftliche Arbeit der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre ist es erstrebenswert, wenn die konstruierten Modelle die Basis von Hypothesen für die einzuschlagende Richtung der Gestaltung eines Steuersystems liefern könnte.[10]

2 Entscheidungsmodell

Zur Unterstützung der Entscheidungsfindung werden Entscheidungsmodelle[11] herangezogen, diese werden z.T. durch kasuistische numerische Beispiele[12] illustriert. Als Entscheidungskriterium für die Bildung der Rangfolge von Handlungsoptionen dient die Maximierung des Kapitalwertes.[13] [14]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zahlreiche z.T. voneinander abhängige Einflussfaktoren wirken auf die Entscheidungsfindung, so dass selten eindeutige allgemeine Aussagen über die Vorteilhaftigkeit getroffen werden können, weshalb kritische Werte zu ermitteln sind.[15] [16] Die Einflussfaktoren sind nach dem Streuungsgrad zu klassifizieren, Einflussfaktoren mit einer hohen Streuung werden als kritischer Wert angesetzt.[17]

Die Fragestellung, ob Steuern im Zuge der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden sollten, wird mit Hilfe des Drei-Phasen-Schemas[18] eruiert. In der ersten Phase wird die Kongruenz zwischen den wirtschaftlichen Größen und den steuerrechtlichen Bemessungsgrundlagen ermittelt. Ertragsteuerliche Belastungen werden hierbei mit folgender Formel quantifiziert, wobei die Interdependenzen mehrerer Steuerarten zu einer Gesamtsteuerbelastung durch die Teilsteuerrechnung zusammengefasst werden.[19]

(2.) Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

mit ASt Steuerausgabe

s Steuersatz

B Bemessungsgrundlage

Der Diplomarbeit wird das vorliegende Grundmodell zugrundegelegt, das sich aus zwei Komponenten zusammensetzt: Die steuerliche Belastung des Rentenberechtigten und die steuerliche Belastung des Rentenverpflichteten.

(3.) Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

mit AStges gesamte Steuerausgabe

sRb Steuersatz des Rentenberechtigten

BRb Bemessungsgrundlage des Rentenberechtigten

sRv Steuersatz des Rentenverpflichteten

BRv Bemessungsgrundlage des Rentenverpflichte-ten

In der zweiten Phase wird geprüft, ob sich die Rangfolge der Handlungsoptionen ändert. Dies ist nicht der Fall, wenn der Steuereinfluss bei jeder Entscheidungsalternative konstant oder dieser proportional zu der jeweiligen betriebswirtschaftlichen Größe ist, da es sich um eine relative Entscheidungsgröße handelt.[20] Als erster Beurteilungsmaßstab dient das Standardmodell der Investitionsrechnung[21], welches nach dem Prinzip der abnehmenden Abstraktion[22] modifiziert wird.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In der dritten Phase wird die Wirtschaftlichkeit der Einbeziehung von Steuern quantifiziert.[23]

3 Entscheidungsablauf

1. Nach wirtschaftlichen Kriterien und in Abhängigkeit von der sozialen Bindung zwischen den Angehörigen wird die Rente vor Steuern bestimmt.
2. Unter Beachtung der steuerrechtlichen Nebenbedingungen wird die Rentenform unter der Berücksichtigung von Steuern gewählt, die den höchsten Kapitalwert aufweist.
3. Es erfolgt eine Erweiterung der Betrachtung der Rente nach Steuern um Risikoaspekte.
4. Es wird für die Variante der Betriebsübertragung gegen Leibrente optiert, deren Kapitalwert unter Berücksichtigung von Steuern und Risiko den höchsten Wert aufweist.
5. Es wird der maximale Planungsaufwand bestimmt.

4 Vor Steuern

Ein Leistungsaustausch findet dann statt, wenn Leistung und Gegenleistung sich im Wert entsprechen. Somit muss der Unternehmenswert, der Barwert der zukünftigen ZahlungsströmeAbbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten, gleich dem Wert der Leibrente, dem Barwert der zukünftigen Rentenzahlungen sein Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Angehörige unterscheiden sich von Fremden in der Hinsicht, dass aufgrund einer genetischen Verwandtschaft eine soziale Beziehung zwischen ihnen besteht. Die Bereitschaft einer Partei einen Vermögensverlust anzunehmen, hängt maßgeblich von der wechselseitigen sozialen Bindung b Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten ab.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

mit Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Kapitalwert des Rentenberechtigten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Kapitalwert des Rentenverpflichteten

Die kritischen Leibrentenzahlungen bestimmen sich nach folgender Formel:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Im Folgenden wird davon ausgegangen, es bestünde keine soziale Bindung zwischen den Angehörigen (b=1), die kritische Leibrentenhöhe ist somit wie folgt zu ermitteln:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Beispiel (I.): Bei einem Zinssatz von i=10%, einem Unternehmenswert von 10 Mio. € und einer erwarteten noch zu verbleibenden Lebensdauer von 10 Jahren ergibt sich eine kritische Leibrentenhöhe von 1.627.453€.

Da von einer Interessensidentität der Angehörigen ausgegangen wird, ist es unabdingbar im Zuge der Quantifizierung der Vermögensänderungen, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

5 Einordnung der Leibrenten in das Steuersystem

5.1 Einkommensteuer

5.1.1 Versorgungsrente

5.1.1.1 Einkommensteuerrechtliche Einordnung

Versorgungsrenten sind wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung zur vorweggenommenen Erbfolge.[24] Kernidee ist es, das Versorgungsbedürfnis des Betriebsübergebers zu decken. Der Betriebsübergeber behält sich in Gestalt von Versorgungsleistungen Erträge seines Vermögens vor, die vom Betriebsübernehmer zu erwirtschaften sind.[25] Bei einer Vermögensübertragung an Angehörige spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die wiederkehrenden Leistungen unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens nach den Versorgungsbedürfnissen des Berechtigten und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bemessen worden sind.[26]

5.1.1.2 Einkommensteuerrechtliche Nebenbedingungen

Gegenstand der Vermögensübergabe muss eine existenzsichernde und ertragbringende Wirtschaftseinheit sein. Als existenzsichernd und ertragbringend gilt eine Wirtschaftseinheit dann, wenn die erzielbaren laufenden Nettoerträge des übergebenen Vermögens die wiederkehrenden Leistungen abdecken. Für die Ertragprognose wird der durchschnittliche Nettoertrag des Jahres der Übergabe und der beiden vorangegangenen Jahre herangezogen.[27] Maßgeblich hierbei ist das Verhältnis zum Zeitpunkt der Vermögensübergabe. Unterschreiten die Nettoerträge die Leibrentenzahlungen, so liegt die Beweispflicht beim Übernehmer, um nachzuweisen, dass in Zukunft ausreichend hohe Nettoerträge vorliegen, um die wiederkehrenden Leistungen zu decken.[28] Die Nettoerträge werden nach folgendem Schemata ermittelt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten [29] [30] [31]

Als Wirtschaftseinheiten werden Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und Anteile an KapG nach §17 EStG[32] subsumiert.[33] Verpflichtet sich der Übernehmer einer nicht existenzsichernden und ertraglosen Wirtschaftseinheit zur Umschichtung in eine existenzsichernde und ertragbringende Wirtschaftseinheit (Reinvestitionsgut), so kann eine Vermögensübergabe gegen eine Versorgungsrente vorliegen.[34] Maßgebend ist, dass die Erträge aus dem Reinvestitionsgut die wiederkehrenden Leistungen abdecken und die Umschichtung innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Abschluss des Übergabevertrages stattfindet.[35]

Es besteht die Möglichkeit, dass ein vom Betriebsübergeber bewohntes Mietgrundstück im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden kann, wenn in einem Mietvertrag die Leibrente zur Entrichtung der Mietzahlungen verwendet wird (Stuttgarter Modell).[36] Im Gegensatz zu der Auffassung einiger Finanzgerichte[37] stellt der Abschluss eines Mietvertrages unter Angehörige nicht schon deshalb einen Gestaltungsmissbrauch nach §42 AO dar, weil der Mieter das Grundstück zuvor gegen wiederkehrende Leistungen auf den Vermieter übertragen hat.[38] Nach Auffassung des BFH[39] liegen nach dem Stuttgarter Modell zwei getrennte Rechtssphären vor, die grundsätzlich unabhängig voneinander zu beurteilen sind.[40]

Empfänger des Vermögens können die Abkömmlinge und grundsätzlich auch gesetzlich erbberechtigte[41] entfernte Verwandte des Übergebers sein. Besteht aufgrund besonderer Beziehungen ein persönliches Interesse an der lebenslangen Versorgung des Übergebers oder sind die Vertragsvereinbarungen allein nach dem Versorgungsbedürfnis des Übergebers und der Leistungsfähigkeit des Übernehmers bestimmt, können auch nahe stehende Dritte (Schwiegereltern, Neffen und Nichten) und ausnahmsweise auch familienfremde Dritte Empfänger des Vermögens sein.[42] [43]

Die Vermutung der Versorgungsrente besteht, wenn der Empfänger der Versorgungsleistungen der Übergeber, dessen Ehegatte, die erb- und pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge des Übergebers sowie die Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind.[44] Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Eltern des Übergebers Empfänger von Versorgungsleistungen sind. Voraussetzung hierbei ist, dass der Übergeber der Wirtschaftseinheit seinerseits seinen Eltern im Rahmen der Vermögensübertragung Versorgungsleistungen entrichtet.[45] [46] [47]

Damit der Übergabevertrag steuerrechtlich anerkannt wird, besteht die Voraussetzung, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und eindeutig sowie rechtswirksam vereinbart und ernsthaft gewollt sind und die Leistungen nach Vereinbarung erbracht werden.[48] [49] Der Übergabevertrag muss den Umfang des übertragenen Vermögens, die Höhe der Versorgungsleistungen und die Zahlungsmodalitäten beinhalten.[50]

5.1.1.3 Einkommensteuerrechtliche Konsequenzen

Die Betriebsübertragung im Rahmen von Versorgungsleistungen wird als unentgeltliche Vermögensübertragung qualifiziert mit der Konsequenz der Buchwertfortführung nach §6 III EStG.[51] [52] Im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen gilt das Korrespondenzprinzip, die Versorgungsleistungen stellen beim Berechtigten sonstige Einkünfte nach §22 Nr.1 EStG dar, während sie beim Verpflichteten zu einem Abzug als Sonderausgaben gemäß §10 I Nr.1a EStG führen.[53] Versorgungsleistungen sind mit dem Ertragsanteil steuerbar, wenn die Abänderlichkeit[54] explizit und insbesondere mit Hinweis auf §323 ZPO ausgeschlossen wird.[55] [56] Es besteht ein Freibetrag von 102€ nach §9a Nr.3 EStG.

Bei der Verpflichtung zur Reinvestition einer ertraglosen und nicht existenzsichernden Wirtschaftseinheit in ausreichend ertragbringende und existenzsichernde Vermögensanlage, erfolgt beim Übergeber als auch beim Übernehmer eine vorläufige Steuerfestsetzung nach §165 AO.[57] [58]

Im Zuge der geplanten Steuergesetzesnovellierungen befindet sich das Steuervereinfachungsmodell von Kirchhof in Diskussion. Dieses sieht keinen Sonderausgabenabzug für die im Wege der vorweggenommen Erbfolge vereinbarten Renten vor.[59] Fraglich ist, ob diese Gesetzesplanung vereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nach Art.3 I GG ist.[60] [61] Nach dem Beschlussantrag der CDU/CSU sollen Renten als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.[62] [63]

5.1.2 Betriebliche Versorgungsrente

Steht bei der Begründung einer Versorgungsrente die Entlohnung für Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft im Vordergrund, so handelt es sich um eine betriebliche Versorgungsrente.[64] Im Modell sind die familiären Gründe bestimmend, daher scheidet dieser Typus der Leibrente aus.

5.1.3 Veräußerungsrente

5.1.3.1 Einkommensteuerrechtliche Einordnung

Die Vermutung einer Versorgungsrente an Angehörige ist widerlegt, wenn die Beteiligten Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgehen durften.[65] [66] Die Rente wird als wiederkehrende Leistung im Austausch mit einer Gegenleistung beurteilt, es liegt ein entgeltlicher[67] Vorgang vor.

5.1.3.2 Einkommensteuerrechtliche Konsequenzen

Es wird dem Rentenberechtigten ein Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussversteuerung eingeräumt, wobei zunächst auf erstere Besteuerungsform eingegangen wird.

Der Veräußerungserfolg unterliegt gemäß §16 I EStG der Besteuerung, welcher nach folgendem Schema ermittelt wird:[68]

Barwert der Rente

- Veräußerungskosten
- Buchwert des steuerlichen Kapitalkontos

Veräußerungserfolg

Der ermittelte Veräußerungsgewinn unterliegt nach §34 EStG einer begünstigten Besteuerung, hierbei besteht ein Wahlrecht zwischen dem ermäßigten oder dem modifizierten Steuersatz.

Der ermäßigte Steuersatz nach §34 III EStG wird ermittelt, indem der durchschnittliche Steuersatz des zu versteuernden Einkommens mit 0,56 multipliziert wird, es besteht jedoch ein Mindeststeuersatz von 16%. Er kann auf Antrag in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55.Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig (§240 II SGB VI) ist. Der ermäßigte Steuersatz wird bis zu außerordentliche Einkünfte in Höhe von 5 Mio. € und nur einmal im Leben des Steuerpflichtigen gewährt. Der modifizierte Differenzsteuersatz[69] nach §34 I EStG beträgt das Fünffache der Differenz zwischen der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels der außerordentlichen Gewinne und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen. Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.

Hat der Steuerpflichtige hat das 55. Lebensjahr vollendet oder ist dauernd berufsunfähig, so besteht gemäß §16 IV EStG auf Antrag ein einmaliger[70] Freibetrag in Höhe von 45.000€, dieser ist um den über 136.000€ liegenden Betrag zu kürzen. Dies bedeutet, dass bei einem Veräußerungsgewinn ab 181.000€ der Freibetrag auf null reduziert wird.

Bei Wahl der Zuflussbesteuerung sind die Rentenzahlungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen oder nach §§13, 14 BewG in einen Zins- und in einen Tilgungsanteil aufzuteilen.[71] Der Zinsanteil ist im Jahr des Zuflusses als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§15 i.V.m. §24 Nr.2 EStG) zu versteuern. Der Tilgungsanteil unterliegt nach Verrechnung mit dem Buchwert des steuerlichen Kapitalkontos und etwaiger Veräußerungskosten als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§15 EStG i.V.m. §24 Nr.2 EStG) der Besteuerung.[72] [73] Die Anwendung des Freibetrages und des ermäßigten Steuersatzes kommen nicht in Betracht.[74]

Bei dem Rentenverpflichteten wird zunächst auf die Bilanzierung bei Gewinnermittlung nach §4 I EStG i.V.m. §5 EStG eingegangen. Der Erwerber hat als Anschaffungskosten (§255 I HGB) für den erworbenen Betrieb, den Barwert der Rentenverpflichtung zu aktivieren. Dieser ist nach §14 I BewG i.V.m. Anlage 9 oder nach versicherungsmathematischen Grundsätzen mit einem Zinssatz von 5,5% zu ermitteln,[75] sofern vertraglich nicht ein höherer Zinssatz vereinbart wurde.[76] Die Vermögensgegenstände sind zu ihrem Teilwert (§6 I Nr.1 EStG bzw. §6 I Nr.6 EStG) zu aktivieren.[77] Bei den auf geringwertige Wirtschaftsgüter entfallenden Anschaffungskosten besteht das Wahlrecht der Sofortabschreibung (§6 II EStG).[78] Soweit der Rentenbarwert die Summe der Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter übersteigt, sind die Anschaffungskosten dem Geschäfts- oder Firmenwert zuzuordnen (§255 IV HGB).[79] Der Barwert der Rente ist Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen.[80] Die Rentenverpflichtung ist in Höhe des Barwertes der wiederkehrenden Leistungen als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (§249 I HGB) zu passivieren.[81] Der Zinsanteil der Rentenzahlung ist als Betriebsausgabe abziehbar.[82] Im Fall des frühzeitigen Todes des Rentenberechtigten ist der noch vorhandene Rentenbarwert ertragwirksam aufzulösen, d.h. es ist erneut eine Rückstellung zu bilden, die nach §6 I Nr.3a EStG mit einem Zinssatz von 5,5% zu diskontieren ist.

Bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach §4 III EStG,[83] ist der Rentenbarwert nach dem Verhältnis der Teilwerte auf die erworbenen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erworben, ergeben sich die Anschaffungskosten aus dem Barwert der Leibrentenverpflichtung, bei Erwerb von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens stellen die Rentenzahlungen in voller Höhe Betriebsausgaben dar. Der Ertragsanteil ist als Betriebsausgabe abzugsfähig, allerdings besteht aus Vereinfachungsgründen die Option, die einzelnen Rentenzahlungen in voller Höhe mit dem Barwert der ursprünglichen Rentenverpflichtung zu verrechnen und nach Erreichen des Barwertes in vollem Umfang als Betriebsausgabe abzusetzen (buchhalterische Methode).[84] [85] Das Wahlrecht nach R 139 XI EStR 2005 im Fall der Veräußerung eines Betriebes gegen wiederkehrende Bezüge bleibt unberührt.

5.1.4 Teilentgeltliche Leibrente

Es liegt eine teilentgeltliche Leibrente vor, wenn der Barwert der Leibrente höher ist als der Wert des Betriebes oder wenn der Wert des Betriebes den Barwert der Leibrente übersteigt.[86] [87] Übersteigt der Barwert der Leibrente den Wert des Betriebes wird ein entgeltlicher Vorgang in Höhe des angemessenen Kaufpreises angenommen, somit ist der entgeltliche Teil der Leibrente äquivalent zu der Veräußerungsleibrente zu behandeln, der unentgeltliche Teil stellt eine Zuwendung i.S. des §12 Nr.2 EStG dar.[88]

5.1.5 Unterhaltsrente

Eine Unterhaltsrente liegt vor, wenn der Verkehrswert[89] des Betriebes weniger als die Hälfte des Wertes der wiederkehrenden Leistungen beträgt.[90] Die Unterhaltsrente wird als unentgeltliche Hingabe des Betriebes qualifiziert (§6 III EStG) mit der Konsequenz einer erfolgsneutralen Vermögensübertragung. Weder beim Rentenberechtigten, noch beim Rentenverpflichteten führen die wiederkehrenden Bezüge zu einem einkommensteuerbaren Tatbestand (§12 Nr.2 EStG bzw. §22 Nr.1 EStG).

5.2 Erbschaftsteuer

Besteht eine Wertdifferenz zwischen dem Barwert der Rente und dem Unternehmenswert, so ist der Rentenberechtigte bzw. der Rentenverpflichtete bereichert und die Differenz unterliegt der Schenkungsteuer (§7 I Nr.1 ErbStG i.Vm. §1 I Nr.2 ErbStG). Eine freigebige Zuwendung liegt dann vor, wenn objektiv eine Bereicherung des Nachfolgers und subjektiv auf Seiten des Zuwendenden der Wille zur Bereicherung vorliegen.[91] Werden Gegenleistungen erbracht, liegt eine gemischte freigebige Zuwendung vor, diese ist in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil zu zerlegen.[92] Nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung ist der Rentenbarwert insoweit abziehbar wie er dem Verhältnis zwischen Steuerwert und Verkehrswert[93] entspricht.[94] Die Ermittlung der Bereicherung erfolgt nach folgender Zerlegungsformel:[95]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Verkehrswert der Bereicherung ist gleich dem Verkehrswert des Unternehmens abzüglich des Verkehrswertes der Rentenverpflichtung. Als Verkehrswert der Rentenverpflichtung ist der kapitalisierte Jahresbetrag nach §14 I BewG i.V.m. Anlage 9 heranzuziehen.[96] [97] Durch die verlängerte Maßgeblichkeit (§109 I BewG) finden die Buchwerte der Steuerbilanz Einzug in die erbschaftsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage.[98] Der hiernach freigebig zugewendete Objektanteil gilt nach §10 I ErbStG als steuerpflichtiger Erwerb. Gemäß §13a I Nr.2 ErbStG besteht ein Freibetrag in Höhe von 225.000€.[99] [100] Der verbleibende Wert des Vermögens ist mit 0,65 anzusetzen (§13a II ErbStG).[101] Um die Vergünstigungen nach §13a I bzw. II ErbStG in Anspruch zu nehmen, müssen die Behaltungsvoraussetzungen nach §13a V ErbStG erfüllt sein, demnach kommt es zu einer Nachversteuerung, wenn innerhalb von einer Sperrfrist von fünf Jahren der übertragene Betrieb veräußert wird oder Überentnahmen[102] vorliegen. Die Höhe des persönlichen Freibetrages (§16 ErbStG) hängt von der Zugehörigkeit des Erwerbers zu einer der Steuerklassen I bis III ab (§15 ErbStG). Das Erbschaftsteuergesetz legt einen doppelt progressiven Stufentarif (§19 ErbStG) zugrunde, der Steuersatz steigt mit Abnahme des Verwandtschaftsgrades und mit der Höhe des übertragenen Betriebes, nach §19 III ErbStG besteht eine Milderungsregel. §10 II ErbStG eröffnet die Option, dass der Schenker die Erbschaftsteuer übernimmt. Gemäß §28 ErbStG wird auf Antrag eine Steuerstundung bei Erwerb von Betriebsvermögen für einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt, wenn eine sofortige Erhebung der Steuer eine Bestandsgefährdung für den Betrieb darstellen würde, allerdings werden Stundungszinsen i.H.v. 6% p.a. erhoben (§234 I AO).[103] [104] Gemäß §14 ErbStG werden für die Ermittlung der Erbschaftsteuer Betriebsübertragungen innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet.[105] §23 I ErbStG eröffnet die Option anstelle einer einmaligen Versteuerung die Rente jährlich im Voraus nach ihrem Jahreswert[106] zu versteuern. Der Erbschaftsteuersatz bemisst sich nach dem gesamten Erwerb einschließlich des Barwertes der Rentenzahlungen. Gemäß §10 I Nr.1a EStG ist die Erbschaftsteuer auf den Jahreswert als Sonderausgabe abziehbar. Freibeträge sind nach der Aufzehrungsmethode[107] zu berücksichtigen, auf Antrag ist die Kürzungsmethode[108] anzuwenden.[109]

Das Bundeskabinett hat am 4. Mai 2005 dem Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge in der vom Bundesminister der Finanzen vorgelegten Fassung zugestimmt. Der Entwurf des Gesetzes sieht vor, dass die bei Unternehmensübertragungen anfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren gestundet wird und die Steuerschuld in diesem Zeitraum unter der Voraussetzung der Betriebsfortführung in gleichen Jahresraten abgeschmolzen wird, bis die Steuerschuld erlischt. Die volle Entlastung von der Steuer ist bis zu einem Betriebsvermögen von 100 Mio. € begrenzt.[110]

5.3 Umsatzsteuer

Betriebsübertragungen sind nicht steuerbar (§1 Ia UStG).

5.4 Grunderwerbsteuer

Bei entgeltlichen Veräußerungen von Grundstücken im Rahmen einer Betriebsveräußerung fällt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG Grund­erwerb­steuer an. Die Übertragung von Grundstücken im Rahmen des Betriebes ist von der Grunderwerbsteuer ausgeschlossen, wenn der Erwerb bereits der Schenkungsteuer unterlag (§3 Nr.2 GrEStG) oder der Erwerb durch die Kinder (§3 Nr.6 GrEStG) erfolgt.[111] Folglich liegt keine Grunderwerbsteuerpflicht vor.

5.5 Gewerbesteuer

Die Übertragung eines Betriebes führt zu der Einstellung des Unternehmens, demzufolge ist keine Gewerbesteuerpflicht gegeben (§2 V GewStG i.V.m. §7 GewStG). Bei entgeltlichen Vorgängen sind die Rentenzahlungen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen (§8 Nr.2 GewStG). Gemäß §10a GewStG wird der Verlustvortrag ausgeschlossen. Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Veräußerungsgewinn jedoch als laufender Gewinn (§16 II EStG) und unterliegt der Gewerbesteuer nach §7 GewStG.[112]

5.6 Kirchensteuer

Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer ist die Einkommensteuer.

5.7 Solidaritätszuschlag

Bemessungsgrundlage der Ergänzungsabgabe ist die Einkommen bzw. die Körperschaftsteuer (§3 I SolZG), der Zuschlagsatz beträgt 5,5%.

[...]


[1] Es handelt sich um vollkommene, sich gegenseitig ausschließende Alternativen (Differenzbetrachtung), bei denen aus einer Konstellation von relevanten Umweltfaktoren (Zustandsraum) sich eine Handlungskonsequenz (Ergebnisfunktion) ergibt, vgl. Bamberg, G., Coenenberg, A. G., Betriebswirtschaftliche Entscheidungslehre, 10.Aufl. München 2000, S. 14ff.

[2] „Entscheidungsneutralität irgendeines gerade betrachteten Steuerrechtssystems ist kein empirisch zu beobachtender Sachverhalt. Weder sind die Umweltbedingun­gen außerhalb des Steuerrechts für die Entscheidungsneutra­lität erfüllt, noch ist irgendein Steuerrecht auf dieser Erde entscheidungsneutral abgefasst.“, vgl. Schneider, D., Investition, Finanzierung und Besteuerung, 7.Aufl. Wiesbaden 1992, S. 200.

[3] Unter Ent­scheidung versteht man einen kognitiven Prozess zur Auswahl einer Handlung aus mindestens zwei Möglichkeiten, die dem Entscheidungsträger zur Realisierung seines Zieles zur Verfügung stehen, vgl. Wöhe, G., Döring, U., Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 20.Aufl. München 2000, S. 157.

[4] Die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre ist eine Teildisziplin der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre, folglich stellen Steuern eine von mehreren Entscheidungsvariablen dar. Die Wirkungen anderer betriebswirtschaftlicher quantitativer Faktoren wie Vermögens- und Entnahmestreben oder Liquidität sowie qualitativer Faktoren wie Sicherung des Familienstammes und Prestige sowie Macht etc. werden ausgeblendet. Somit ist keine abschließende Entscheidung möglich, da lediglich Teilaspekte in dem Entscheidungsprozess berücksichtigt werden. Um eine umfassende Entscheidung treffen zu können, müssten die steuerlichen mit den nicht-steuerlichen Entscheidungsfaktoren verbunden werden und in den Entscheidungsprozess des homo oeconomicus involviert werden, vgl. Blaufuß, K., Unternehmenssteuerreform 2001: Steueroptimale Entscheidungen bei der Rechtsformwahl, in StB 2001, S. 208f.

[5] Zur Definition von Betrieb, vgl. §12 AO.

[6] Zur Definition von Angehörige, vgl. §15 AO.

[7] Die Leibrente setzt sich aus zwei Merkmalen zusammen, einerseits muss die Leistung von der Lebensdauer eines Menschen abhängen und andererseits gleichmäßig sein, vgl. BFH-Urteil vom 12.Juni 1968, BStBl. II 1968 , S. 653; Fischer, P., Renten und dauernde Lasten bei Vermögensübertragungen, in DStR 1992, Beihefter 17.

[8] Als Unternehmenswert wird der nach betriebswirtschaftlichen Kriterien ermittelte Unternehmenswert zugrundegelegt. Die Bestimmung des Unternehmenswertes hängt von der Funktion ab, die der Unternehmenswert erfüllen soll. Vorliegend soll der Markwert ermittelt werden, vgl. Mandl, G., Rabel, K., Unternehmensbewertung -Eine praxisorientierte Einführung-, Wien Frankfurt 1997, S. 12ff., S. 18f.

[9] Vgl. König, R., Theoriegestützte betriebswirtschaftliche Steuerwirkungs- und Steuerplanungslehre, in StuW 2004, S. 260ff.

[10] Vgl. Wagner, F. W., Gegenstand und Methoden betriebswirtschaftlicher Steuerforschung, in StuW 2004, S. 242.

[11] Modelle sind eine zweckorientierte, ausschnitthafte, vereinfachende und vergrößernde Darstellung eines realen Entscheidungsproblems. Es ist zu berücksichtigen, dass Modelle subjektiv begründete, durch Ausklammern von als irrelevant beurteilten Bereichen ent­standene „Konstruktionen von denkbaren Welten“ sind, deren Richtigkeit nur durch Plausibilitätsüberlegungen überprüft werden kann und dass somit auf der Basis von Modellen keine objektiv jederzeit gültigen, sondern nur objektivierte Aussagen getroffen werden können, vgl. Bamberg, G., Coenenberg, A.G., Betriebswirtschaftliche Entscheidungslehre, a.a.O., S. 12f.

[12] Es wird ein Ausgangsbeispiel konstruiert, das in der Folge erweitert wird.

[13] Es besteht die Annahme eines vollkommenen und unbeschränkten Kapitalmarktes, vgl. Kruschwitz, L., Investitionsrechnung, 8.Aufl. München Wien Oldenbourg 2000, S. 61ff.

[14] Andere Modelle weisen eine geringere Aussagekraft auf und führen z.T. nur zu suboptimalen Entscheidungen, Wagner, F. W., Gegenstand und Methoden betriebswirtschaftlicher Steuerforschung, a.a.O., S. 241f.

[15] Der kritische Wert kennzeichnet eine Indifferenz zwischen zwei Handlungsalternativen. Wird der kritische Wert über- bzw. unterschritten gibt dieser den Vorteilsbereich der jeweiligen Handlungsalternative an.

[16] Vgl. Schult, E., Teilwert- oder Buchwertansatz bei der Einbringung von Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft als Entscheidungsproblem, in DBW 1981, S. 103.

[17] Ebd., S. 106.

[18] Schult, E., Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 4.Aufl. München Wien Oldenbourg 2002, S. 22f.

[19] Vgl. Rose, G., Betriebswirtschaftliche Steuerlehre – Eine Einführung für Fortgeschrittene, 3.Aufl. Wiesbaden 1992, S. 38ff.

[20] Es gilt die Implikation: A>B è A+C>B+C und x*A>x*B, vgl. Nickel, H., Kettwig, G., Beinhoff, H., Pauli, W., Kreul, H., Leupold, W., Algebra und Geometrie für Ingenieure, 9.Aufl. Leipzig 1974, 15ff.

[21] Vgl. Kruschwitz, L., Investitionsrechnung, a.a.O., S. 131ff.

[22] Die Komplexität realer Zusammenhänge wird durch das Setzen von Prämissen reduziert. Im Zuge einer tiefergreifenden Analyse werden die Prämissen sukzessive fallengelassen.

[23] Vgl. Schult, E., Vorteile der Übertragung von Mitunternehmeranteilen auf Angehörige gegen Leibrente, in DB 1981, S. 7.

[24] Zu der Definition der vorweggenommenen Erbfolge, vgl. BFH-Urteil vom 25.Januar 2001, BStBl. II 2001, S. 414.

[25] Vgl. Schoor, H., Betriebsübertragung von Eltern auf Kinder im Wege vorweggenommener Erbfolge, in StBp 2004, S. 133.

[26] Vgl. BMF-Schreiben vom 16.September 2004, BStBl. I 2004, S. 923, Rz. 4; BFH-Urteil vom 30.Juli 2003, in DStR 2004, S. 126ff.

[27] Vgl. BMF-Schreiben vom 16.September 2004, a.a.O., S. 926, Rz. 25.

[28] Hiervon ist auszugehen, wenn die durchschnittlichen Erträge des Jahres der Vermögensübergabe und der beiden folgenden Jahre ausreichen, um die Rentenverpflichtungen zu decken. Dabei sind insbesondere diejenigen Erträge einzubeziehen, die auf eine veränderte Unternehmensführung zurückzuziehen sind. Hingegen bleiben Erweiterungsaufwendungen für die Ertragprognose außer Betracht, vgl. BFH-Urteil vom 16.Juni 2004, in DStR 2004, S. 2003ff.

[29] Vgl. BFH-Beschluss vom 12.Mai 2003, BStBl. II 2004, S. 95ff.

[30] Wenn außerbetriebliche Schulden übernommen wurden, deren Umfang geringer ist als der Wert des übertragenen Vermögens. Die Hinzurechnung der Zinsen gibt die Auffassung des BFH wieder, vgl. ebd., S. 95ff.

[31] Bei den Haupteinkunftsarten und bei der Übertragung eines Anteils einer GmbH mindert der Unternehmerlohn bzw. das Gesellschafter-Geschäftsführer Gehalt nicht die steuerlichen Einkünfte, vgl. BMF-Schreiben vom 16.September 2004, a.a.O., S. 926, Rz. 24.

[32] Bei der Ermittlung der Nettoerträge aus dem GmbH-Anteil ist auf die ausschüttungsfähigen Gewinne abzustellen, somit ist das Jahresergebnis heranzuziehen, vgl. BFH-Urteil vom 21.Juli 2004, in DStR 2004, S. 1911ff.

[33] Im Rahmen der Diplomarbeit werden als Wirtschaftseinheiten nur Betriebe betrachtet.

[34] Vgl. BFH-Beschluss vom 12.Mai 2003, a.a.O., S. 95ff.

[35] Diese Option unterliegt im Rahmen der Diplomarbeit keiner näheren Betrachtung.

[36] Vgl. Spiegelberger, S., Münchner Vertragshandbuch, 5. Aufl. 2003, Bd. 6, S. 11.

[37] Vgl. z.B. FG Köln-Urteil vom 17.Mai 2001, in DStRE 2002, S. 1137ff.

[38] Hierbei ist zu beachten, dass der Mietvertrag einem Fremdvergleich standhalten muss.

[39] Vgl. BFH-Urteil vom 10.Dezember 2003, in DStRE 2004, S. 455ff.

[40] Das Stuttgarter Modell unterliegt im Rahmen der Diplomarbeit keiner näheren Betrachtung.

[41] Die gesetzliche Erbfolge besteht aus Ordnungen (Parentelen). Die Hierarchie der Ordnungsstufen folgt dem System der Abstammung. Die erste Ordnung besteht aus Abkömmlingen des Erblassers. Die zweite Ordnung bilden die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, die dritte Ordnung bilden die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, vgl. §§1924-1936 BGB.

[42] Vgl. BFH-Urteil vom 16.Dezember 1997, BStBl. II 1998, S. 718ff.

[43] Es wird davon ausgegangen, dass der Empfänger des Vermögens der Sohn des Rentenberechtigten ist. Andere Konstellationen werden im Weiteren ausgeblendet.

[44] Vgl. BFH-Urteil vom 27. Februar 1992, BStBl. II 1992, S. 612; BFH-Urteil vom 26.November 2003, BStBl. II 2004, S. 820ff.

[45] Vgl. BFH-Urteil vom 23.Januar 1997, BStBl. II 1997, S. 458ff.

[46] Um die Transaktionskosten zu minimieren, besteht die Möglichkeit die Versorgungsrente direkt an die Großeltern zu entrichten.

[47] Es wird davon ausgegangen, dass der Empfänger der Versorgungsleistungen der Betriebsübergeber ist, andere Möglichkeiten werden im Rahmen der Diplomarbeit nicht näher betrachtet.

[48] Vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1992, BStBl. II 1992, S. 1020ff.; R 19 EStR 2005.

[49] Bei Abweichungen vom Vereinbarten wird auf einen fehlenden Rechtsbindungswillen geschlossen mit der Folge, dass die private Versorgungsrente nicht als Sonderausgabe abziehbar ist. Wird von einer vereinbarten Wertsicherungsklausel kein Gebrauch gemacht, so lässt dies allein noch keinen zwingenden Schluss auf das Fehlen des Rechtsbindungswillen zu, vgl. BFH-Urteil vom 3.März 2004, BStBl. II 2004, S. 826ff.

[50] Ebd., S. 826ff.

[51] Vgl. BFH-Beschluss vom 5.Juli 1990, BStBl. II 1990, S. 847ff.

[52] Bei einer Weiterveräußerung führt die Ablösezahlung weder zu Veräußerungskosten noch zu nachträglichen Anschaffungskosten, vgl. BFH-Urteil vom 31.März 2004, in DStR 2004, S. 857ff.

[53] Vgl. BFH-Urteil vom 26.Juli 1995, BStBl. II 1996, S. 157ff.; BFH-Urteil vom 31.März 2004, a.a.O., S. 857ff.

[54] Wird durch die Rechtsnatur des Vertrages vereinbart, dass die Bezüge veränderlich sind, so werden die wiederkehrenden Bezüge nicht als Leibrenten, sondern als dauernde Lasten qualifiziert.

[55] Die bloße Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel schließt die Abänderbarkeit der wiederkehrenden Leistungen nicht aus, vgl. BFH-Urteil vom 11.März 1992, BStBl. II 1992, S. 499ff.

[56] Wurde zunächst in einem Versorgungsvertrag die Nichtabänderbarkeit der Leistungen und somit eine Leibrente vereinbart, kann im Nachhinein mit Wirkung für die Zukunft die Abänderbarkeit vereinbart werden und damit die Leibrente in eine dauernde Last umgewandelt werden, vgl. BFH-Urteil vom 3.März 2004, a.a.O., S. 826f.

[57] Vgl. BMF-Schreiben vom 16.September 2004, BStBl. I 2004, S. 924f., Rz. 13.

[58] Da die Option der Investition in ein Reinvestitionsgut keiner weiteren näheren Betrachtung unterzogen wird, findet das Steuerverfahren bei Investition in ein Reinvestitionsgut keinen Eingang in die folgenden betriebswirtschaftlichen Modellierungen.

[59] Vgl. Spiegelberger, S., Die Renaissance der vorweggenommenen Erbfolge, in DStR 2004, S. 1106.

[60] Fischer ist der Meinung, dass eine verfassungsrechtliche Bestandsgarantie nicht bestehe, vgl. Fischer, P., Private Versorgungsrente-Schlusssteine einer Dogmatik dauernder Last, in NWB 2003, S. 12655ff.

[61] Spangenberg vertritt die Auffassung, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Besteuerung verletzt ist, da durch das über 100-jährige bestehende Rechtsinstitut, eine Praktizierung über Generationen erfolgt ist, vgl. Spiegelberger, S., Die Renaissance der vorweggenommenen Erbfolge, a.a.O., S. 1106.

[62] Vgl. CDU/CSU-Fraktion BT-Drs. 15/2745 vom 23.März 2004, Ein modernes Steuerrecht für Deutschland-Konzept 21.

[63] Im Rahmen der Diplomarbeit wird von der zur Zeit gültigen Rechtslage ausgegangen, somit wird auf zukünftige mögliche steuerrechtliche Vorschriften aufgrund ihrer nicht quantifizierbaren Eintrittwahrscheinlichkeit im Weiteren nicht näher eingegangen.

[64] Vgl. Spiegelberger, S., Die Renaissance der vorweggenommen Erbfolge, a.a.O., S. 1112f.

[65] Vgl. BMF-Schreiben vom 16.September 2004, a.a.O., S. 923, Rz. 4.

[66] Selbst wenn Wertabweichungen i.H.v. 10% zwischen Leistung und Gegenleistung vorherrschen, werden diese als gleichwertig angesehen, vgl. BFH-Urteil vom 30.Juli 2003, in DStR 2004, S. 126ff.

[67] Maßgebliches Kriterium eines entgeltlichen Vorganges ist das Vorliegen von Anschaffungskosten. Anschaffungskosten sind grundsätzlich dann gegeben, wenn der Rentenverpflichtete eigene Aufwendungen tätigt, um den Betrieb zu erlangen, vgl. Förster, G., Heyeres, R., Vorweggenommene Erbfolge im Zivilrecht, Erbschaftsteuerrecht und Einkommensteuerrecht, in BB 1991, S. 1461.

[68] Vgl. R 139 XI EStR 2005.

[69] Der Differenzsteuersatz ermittelt die zusätzliche steuerliche Belastung durch eine endliche Änderung der Bemessungsgrundlagen, vgl. Freyer, T., Schult, E., Unternehmenssteuerreform 2001: Die Besteuerung von Unternehmensveräußerungsgewinnen nach Wiedereinführung des halben durchschnittlichen Steuersatzes, in DStR 2001, S. 456.

[70] Freibeträge, die vor dem 1.1.1996 in Anspruch genommen wurden, werden nicht angerechnet (§52 XXXIV EStG).

[71] Vgl. BMF-Schreiben vom 3.August 2004, in DB 2004, S. 1751.

[72] Ebd., S. 1751.

[73] Wird eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen gehalten, so gelten die Regelungen sinngemäß, ebd., S. 1752.

[74] Vgl. BFH-Urteil vom 21.Dezember 1988, BStBl. II 1988, S. 409ff.

[75] Vgl. BMF-Schreiben vom 16.September 2004, a.a.O., S. 922ff., Rz. 51.

[76] Vgl. BFH-Urteil vom 19.Mai 1992, BFH/NV 1993, S. 87ff.

[77] Einer im Vertrag vorgesehenen Aufteilung des Rentenbarwertes auf die erworbenen Wirtschaftsgüter ist zu folgen, wenn sie den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht, vgl. BFH-Urteil vom 17.September 1987, BStBl. II 1988, S. 441ff.; BFH-Urteil vom 28.Oktober 1998, BStBl. II 1999, S. 217ff.

[78] Das Wahlrecht zur Sofortabschreibung unterliegt im Rahmen der Diplomarbeit keiner näheren Betrachtung.

[79] Eine mögliche Aktivierung eines Geschäfts- oder Firmenwertes wird im Rahmen der Diplomarbeit nicht näher betrachtet.

[80] Vgl. BFH-Urteil vom 9.Februar 1994, BStBl. II 1995, S. 47ff.

[81] Erhöhen sich aufgrund einer Wertsicherungsklausel die Rentenzahlungen, so ist der erhöhte Barwert der Rentenverpflichtung zu passivieren. Durch die Erhöhung des Tilgungsanteils entsteht ein sofort abzugsfähiger Betriebsaufwand, vgl. Schoor, H., Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge, in SteuerStud, S. 373f.

[82] Vgl. BFH-Urteil vom 9.Februar 1994, BStBl. II 1995, S. 47ff.

[83] Die einkommensteuerrechtlichen Konsequenzen der Gewinnermittlung nach §4 III EStG sollen lediglich aufgezeigt werden, im Weiteren wird auf diese Thematik nicht eingegangen.

[84] Vgl. R 16 IV EStR 2005.

[85] Die infolge einer Wertsicherungsklausel nachträglich eingetretene Erhöhung einer Rente ist in vollem Umfang als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, vgl. BFH-Urteil vom 23.Februar 1984, BStBl. II 1984, S. 516ff.

[86] Vgl. BMF-Schreiben vom 16.September 2004, a.a.O., S. 930, Rz.50.

[87] Im Folgenden wird die zweite Konstellation nicht näher betrachtet.

[88] Vgl. BMF-Schreiben vom 16.September 2004, a.a.O., S. 930, Rz.50.

[89] Vgl. H 123 EStR 2005.

[90] Vgl. BMF-Schreiben vom 16.September 2004, a.a.O., S. 930., Rz. 50.

[91] Vgl. R 14 ErbStR 2005.

[92] Vgl. Meincke, J., Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar, München 2004, S. 199, Rz. 34.

[93] Als Verkehrswert ist der gemeine Wert nach §9 BewG zugrundezulegen.

[94] Vgl. Klein, O., Entgeltliche und unentgeltliche Vermögensübertragungen im steuerlichen Vergleich, in ZEV 2004, S. 148.

[95] R 17 II ErbStR 2005.

[96] Vgl. Kusch, C., Unternehmensübertragung gegen Renten- und Ausgleichszahlungen durch vorweggenommene Erbfolge oder Erbfall ?, in StuB 2002, S. 63.

[97] Ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorauszusehen, dass die Lebenserwartung des Rentenberechtigten niedriger sein wird als die allgemeine Lebenserwartung, ist dies bei Ermittlung der erbschaftsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, vgl. BFH-Urteil vom 17.Oktober 2001, BStBl. II 2002, S. 25ff.

[98] In der Regel werden die in der Schenkungsteuererklärung angegebenen Werte übernommen, sofern diese nicht offensichtlich unter dem Verkehrswert liegen oder wegen der Bedeutung des Falles eine genaue Wertermittlung erfolgen muss, Vgl. Meincke, J., Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar, a.a.O., S. 200, Rz. 36.

[99] Liegt der Wert des übergebenen Vermögens unterhalb der Freibetragsgrenze, so verfällt der restliche Freibetrag, vgl. R 58 ErbStR 2005.

[100] Die Inanspruchnahme des Freibetrages setzt eine unwiderrufliche Erklärung des Übergebers voraus, die den Begünstigten und den Umfang der Begünstigung bestimmen.

[101] Der Bewertungsabschlag ist auch dann vorzunehmen, wenn der Freibetrag nicht in Anspruch genommen wurde, vgl. R 59 I, III ErbStR 2005.

[102] Eine Überentnahme liegt vor, wenn bis zum Ende der Fünfjahresfrist die Entnahmen die Summe der Einlagen und Gewinnanteile um mehr als 52.000€ übersteigen.

[103] Wird die Steuer in Raten gezahlt, sind die Zinsen mit der letzten Rate in einer Summe fällig.

[104] Auf diese Option wird im Weiteren nicht näher eingegangen.

[105] Im Folgenden wird von einer Betriebsübertragung ausgegangen, somit ist diese steuerrechtliche Vorschrift nicht zu beachten.

[106] Der Jahreswert entspricht der Summe der in einem Kalenderjahr erhaltenen Rentenzahlungen.

[107] Von der Erhebung der Jahressteuer wird solange abgesehen, bis die Freibeträge durch Verrechnung mit den Jahreswerten ausgeschöpft sind, vgl. H 84 ErbStR 2005.

[108] Der Kapitalwert ist in dem Maß zu kürzen, in dem der Kapitalwert durch den Freibetrag gemindert wird, vgl. H 84 ErbStR 2005.

[109] Auf diese Option wird im Weiteren nicht eingegangen.

[110] Im Rahmen der Diplomarbeit wird von der zur Zeit gültigen Rechtslage ausgegangen, somit wird auf zukünftige mögliche steuerrechtliche Vorschriften aufgrund ihrer nicht quantifizierbaren Eintrittwahrscheinlichkeit im Weiteren nicht näher eingegangen.

[111] Es liegt eine Subsidiarität der Grunderwerbsteuer gegenüber der Erbschaftsteuer vor.

[112] Da im Rahmen der Diplomarbeit davon ausgegangen wird, dass der Betriebsübergeber nicht als Mitunternehmer tätig ist, somit unterliegt diese Konstellation keiner näheren Betrachtung.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2005
ISBN (eBook)
9783832497835
ISBN (Paperback)
9783838697833
DOI
10.3239/9783832497835
Dateigröße
626 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Freie Universität Berlin – Betriebswirtschaft
Erscheinungsdatum
2006 (August)
Note
2,0
Schlagworte
versorgungsrente veräußerung sofortbesteuerung zufluss rente
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Titel: Die Betriebsübertragung an Angehörige gegen Leibrente
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