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Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und Vorschläge zu ihrer Weiterentwicklung in Baden-Württemberg

Konkretisiert anhand einer Erfolgskontrolle an der NBS/ABS Karlsruhe-Basel sowie einer Übersicht zu den Vorgaben der Länder

©2006 Diplomarbeit 188 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Vor dem Hintergrund einer fortschreitenden Verschlechterung und Zerstörung der Umwelt wurde 1976 vom Gesetzgeber das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verabschiedet - mit dem neuen Instrument der Eingriffsregelung. Ziel der Eingriffsregelung ist es, sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Qualität des Landschaftsbildes bei unvermeidbaren Eingriffen zu erhalten. Darum sind Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes möglichst vollständig zu kompensieren.
Angesichts des ständig wachsenden Zugverkehrs auf der Rheintalbahn, eine der wichtigsten Bahnlinien Deutschlands, nahm die Bahn die Idee einer neuen Trasse, über hundert Jahre nach den ersten Diskussionen, wieder auf. Das „Nadelöhr“ zwischen Karlsruhe und Basel entlastet nun eine zweigleisige und für Tempo 250 ausgelegte Neubaustrecke, die weitgehend parallel zur vorhandenen Trasse verläuft (DB 1988). Die Planfeststellungsabschnitte (PFA) vier „Achern-Sasbach“, fünf „Renchen-Appenweier“ und sechs „Offenburg“ sind Teile des Gesamtvorhabens der Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe-Basel.
Aufgrund des Eingriffs an der NBS / ABS Karlsruhe-Basel sorgte die Bahn für Ausgleich und Ersatz an anderer Stelle. Als Rechtsgrundlagen werden in den jeweiligen Planfeststellungsbeschlüssen das BNatSchG vom 20.12.1976 und vom 12.03.1987 sowie das NatSchG vom 21.10.1975 zugrundegelegt. Nach beiden Gesetzen sind Eingriffe ausgeglichen, wenn nach Beendigung des Eingriffs keine oder keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. n der Fachliteratur wird immer wieder auf Defizite im Vollzug der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung, insbesondere bei der Umsetzung der rechtsverbindlich festgelegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, hingewiesen.
Mit dem Instrument der Erfolgskontrolle sollen entsprechende Defizite rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt werden. Insofern trägt es dazu bei, die im LBP beschriebenen Ziele zu verwirklichen. Der LBP ist integrierter Bestandteil der Entwurfsunterlagen und gehört zu den vom Träger des Vorhabens vorzulegenden Unterlagen. Zwar ergibt sich schon aus der Auslegung von § 19 Abs. 2 BNatSchG, dass die plangemäße Ausführung der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als Bestandteil des LBP als Auflage innerhalb des Fachplanes zu verstehen ist und auf dieser […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Birte Raadts
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und Vorschläge zu ihrer Weiterentwicklung
in Baden-Württemberg
Konkretisiert anhand einer Erfolgskontrolle an der NBS/ABS Karlsruhe-Basel
sowie einer Übersicht zu den Vorgaben der Länder
ISBN-10: 3-8324-9725-0
ISBN-13: 978-3-8324-9725-5
Druck Diplomica® GmbH, Hamburg, 2006
Zugl. Fachhochschule Osnabrück, Osnabrück, Deutschland, Diplomarbeit, 2006
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http://www.diplom.de, Hamburg 2006
Printed in Germany


Inhaltsverzeichnis
Seite
1
EINLEITUNG
1
1.1 Aufgabenstellung ... 2
1.2
Lage und Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ... 3
2
VORLIEGENDE PLANUNGEN UND RAHMENBEDINGUNGEN
6
2.1 Rechtliche
Grundlagen ... 6
2.2
Aufgabe und Stellung von Erfolgskontrollen... 9
2.3 Planfeststellungsunterlagen... 11
2.3.1
Landschaftspflegerische
Begleitpläne ... 11
2.3.1.1
Landschaftspflegerischer Begleitplan Abschnitt 4 ... 13
2.3.1.2
Landschaftspflegerischer Begleitplan Abschnitt 5 ... 13
2.3.1.3
Landschaftspflegerischer Begleitplan Abschnitt 6 ... 15
2.4 Begriffserklärungen... 16
3
AUSGANGSZUSTAND DES NATURHAUSHALTES
18
3.1
Historische Entwicklung der Landschaft ... 18
3.2
Aktuelle Flächennutzungen ... 19
3.3 Naturräumliche Gliederung, topographische Verhältnisse,
heutige potentielle natürliche Vegetation ... 20
3.4 Klima ... 21
3.5
Boden und Geologie, Flora und Vegetation, Fauna... 21
3.5.1
Boden und Geologie ... 21
3.5.2
Flora und Vegetation... 22
3.5.3
Fauna... 23
3.6 Biotoptypen... 23
3.6.1
Vorgehensweise der Biotoptypenkartierung ... 24
3.6.2 Ergebnisse
der
Biotoptypenkartierung... 25
4 VORGEHENSWEISE
DER
ERFOLGSKONTROLLE
30

5
ERGEBNISSE DER ERFOLGSKONTROLLE
33
5.1 Ergebniskarten... 33
5.2 Ergebnisse
der
Durchführungskontrolle... 34
5.2.1
Ergebnisse der Durchführungskontrolle nach Flächen ... 34
5.2.2
Ergebnisse der Durchführungskontrolle nach Maßnahmen... 35
5.3 Ergebnisse
der
Funktionskontrolle... 37
5.4
Ergebnisse differenziert nach Streckenabschnitten... 40
5.5 Soll-Ist
Vergleich ... 42
5.5.1
Soll-Ist Vergleich durchgeführter Maßnahmen mit nicht erreichten
Zielen ... 43
5.5.2
Soll-Ist Vergleich anderer Ergebniskonstellationen ... 44
5.5.3
Soll-Ist Vergleich sonstiger Kompensationsflächen ... 45
5.5.4
Ergebnisse der Flächen mit in den LBP konkretisierten
Maßnahmenzielen ... 47
6 DISKUSSION
49
6.1 Defizitanalyse ... 50
6.1.1
Unzureichende Formulierungen des LBP ... 50
6.1.2
Mängel der Kompensationsbilanzierung... 53
6.1.3
Weitere Defizite und Mängel... 54
6.1.3.1
Flächenknappheit ... 54
6.1.3.2
Multifunktionalität ... 55
6.1.3.3
Trassen- und straßenbegleitende Grünflächen ... 58
6.2 Ausblick ... 61
6.3 Zwischenfazit... 63
6.3.1
Mängel der landschaftspflegerischen Begleitplanung... 63
6.3.2
Vorschläge zur rechtlichen Weiterentwicklung ... 64
6.3.3
Vorschläge zur handlungsmethodischen Weiterentwicklung... 65
7
WEITERFÜHRENDE MASSNAHMEN ZUR ZIELERREICHUNG
66
7.1
Empfehlungen für Maßnahmen auf den bestehenden Kompensationsflächen ... 67
7.2
Empfehlungen für Maßnahmen an anderer Stelle ... 75
7.2.1
Erweitung des bestehenden Ruderalstandortes zwischen Renchen und
Urloffen ... 75
7.2.2
Verbesserung der Habitatbedingungen für die Mauereidechse auf dem
Gleisbett nördlich von Offenburg ... 77

8
DOKUMENTIERTE VORGABEN ZUR NATURSCHUTZRECHTLICHEN
EINGRIFFSREGELUNG AUF LÄNDEREBENE
80
8.1
Rechtliche Länderspezifika der Eingriffsregelung... 82
8.2
Material und Methode der Umfrage ... 84
8.3
Ergebnis und Auswertung der Umfrage... 85
8.4
Instrumente der Verwaltung von Kompensationsleistungen... 95
8.4.1
Ökokonten und Flächenpools ... 95
8.4.2
Kompensationskataster ... 96
8.4.2.1
Ziele des Kompensationskatasters... 97
8.4.2.2
Aufgaben, Inhalte und Zuständigkeiten des
Kompensationskatasters ... 98
8.4.2.3
Ergebnis der Umfrage zum Kompensationskataster ... 99
8.5
Stand der Vorgaben zur Eingriffsregelung in Baden-Württemberg... 101
8.6
Ermittlung des Umfangs von Kompensationsflächen ... 103
8.6.1
Neue rechtliche Vorgaben in Baden-Württemberg ... 104
8.6.2
Methoden zur Ermittlung des Umfangs von
Kompensationsmaßnahmen ... 105
8.6.2.1
Verbal-argumentative
Kompensationsermittlung... 106
8.6.2.2
Biotopwertverfahren... 106
8.6.2.3
Kompensationsfaktoren ... 106
8.6.2.4
Herstellungskostenansatz... 107
8.6.3
Win-win-Situation der langfristigen Pflege größerer Kompensations-
flächen durch Landwirte... 107
9
VORSCHLAGE ZUR WEITERENTWICKLUNG KONKRETISIERT FÜR
BADEN-WÜRTTEMBERG 109
9.1
Zeitnahe untergesetzliche Einführung eines landesweit verbindlichen
Kompensationskatasters ... 109
9.2 Weiterentwicklung
der
Handlungsanweisungen ... 110
9.2.1
Neue Handlungsanweisungen der LfU ... 111
9.2.2
Handlungsanweisungen für die Behandlung einzelner Schutzgüter in
der
Eingriffsregelung... 114
9.2.3
Einheitliche Vorgaben für die Erfolgskontrolle ... 115
9.3
Offene Fragen / Weiterer Forschungsbedarf ... 116
9.3.1
Kompensation und Bewertung des Schutzgutes Boden... 116
9.3.2
Einführung eines landesweit einheitlichen Ökokontos... 117
9.3.3
Sonstige offene Fragen... 119

10 FAZIT
120
11 QUELLENVERZEICHNIS
121
11.1 Literaturverzeichnis... 121
11.2 Internetquellen ... 128
11.3 Mündliche und briefliche Quellen... 129
11.4 Kartenquellen... 129
11.5 Gesetze und Gerichtsurteile ... 130
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Lage im Raum (nach LV 2005a) ... 3
Abb. 2: Lage des UG (nach LV 2005b) ... 5
Abb. 3: Methodik der Erfolgskontrolle... 31
Abb. 4: Geplante Lage der Fläche K 4.23 (nach LV 2000a)... 71
Abb. 5: Geplante Lage der Fläche K 4.59 (nach LV 2000a)... 71
Abb. 6: Geplante Lage der Flächen K 4.75, K 4.76 und K 4.78 (nach LV 2000a)... 72
Abb. 7: Geplante Lage der Fläche K 5.34 (nach LV 2000b)... 72
Abb. 8: Geplante Lage der Flächen K 5.59 und K 5.62 (nach LV 2000b) ... 73
Abb. 9: Geplante Lage der Fläche K 5.84 (nach LV 2000b)... 73
Abb. 10: Geplante Lage der Flächen K 5.101, K5.102, K 5.104 und K 5.105 (nach LV
2000b) ... 74
Abb. 11: Geplante Lage der Fläche K 6.23 (nach LV 2000c)... 74
Abb. 12: Geplante Lage der Fläche K 6.39 (nach LV 2000c)... 75
Abb. 13: Vorschlag einer neuen (violetter Rand) im Anschluss an eine bestehende
(hellgrün) Kompensationsfläche (nach LV 2000b) ... 76
Abb. 14: Vorschlag der Schaffung von Sekundärlebensräumen (violetter Rand) für die
Mauereidechse (nach LV 2000c)... 77
Abb. 15: Vorhandensein eines Kompensationskatasters in den Ländern (auf
Grundlage der durchgeführten Umfrage erstellt)... 100
Abb. 16: Eingriffs- / Ausgleichsflächenkataster Baden-Württemberg... 102

Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung NBS / ABS PFA 5 und Verlegung Bahnhof
Appenweier, Straßen, Brücken... 14
Tab. 2: Erfasste Biotoptypen ... 28
Tab. 3: Bewertungskriterien bei der Funktionskontrolle ... 31
Tab. 4: Ergebnisse der Durchführungskontrolle der Kompensationsflächen ... 35
Tab. 5: Ergebnisse der Durchführungskontrolle nach Kompensationsmaßnahmen ... 36
Tab. 6: Zieldefinitionen für die einzelnen Kompensationsmaßnahmen... 38
Tab. 7: Ergebnisse der Funktionskontrolle der Kompensationsflächen ... 39
Tab. 8: Ergebnisse der Durchführungskontrolle für PFA 4... 41
Tab. 9: Ergebnisse der Funktionskontrolle für PFA 4... 41
Tab. 10: Ergebnisse der Durchführungskontrolle für PFA 5... 41
Tab. 11: Ergebnisse der Funktionskontrolle für PFA 5... 41
Tab. 12: Ergebnisse der Durchführungskontrolle für PFA 6... 42
Tab. 13: Ergebnisse der Funktionskontrolle für PFA 6... 42
Tab. 14: Ergebnisse der Erfolgskontrolle der Flächen mit in den LBP konkretisierten
Maßnahmen ... 48
Tab. 15: Allgemeine Pflegevorschläge für die Kompensationsflächen (nach H
AßMANN
2001) ... 67
Tab. 16: Nicht oder unzureichend durchgeführte Maßnahmen und Vorschläge zu ihrer
Weiterentwicklung ... 68
Tab. 17: Begriffserklärung der verwendeten Rechts-Begriffe (nach B
ROCKHAUS
2004,
R
ECHTSLEXIKON
O
NLINE
2006)... 81
Tab. 18: Rechtliche Länderspezifika der Eingriffsregelung ... 83
Tab. 19: Überblick über die erfassten Vorgaben... 86
Tab. 20: Ergebnisse der Umfrage zum ,,Stand der Technik" in der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auf Länderebene ... 87
Tab. 21: Vorhandensein eines Kompensationskatasters in den Ländern ... 100
Diagrammverzeichnis
Diagramm 1: Durchführungskontrolle... 35
Diagramm 2: Durchführungskontrolle nach Kompensationsmaßnahmen ... 36
Diagramm 3: Funktionskontrolle... 40

Kartenverzeichnis
Karte 1: Übersicht Erfolgskontrolle
Karte 2: Detail aus dem Streckenabschnitt 4 - Ortslage Achern
Karte 3: Detail aus dem Streckenabschnitt 5 - Industriegebiet Appenweier
Karte 4: Detail aus dem Streckenabschnitt 6 - Ortslage Windschläg
Anhang
Anh. I: Ergebnis der Erfolgskontrolle, Biotop-Hauptnennung und vorkommende
Pflanzen der einzelnen Kompensationsflächen
Anh. II: Florenliste der im Mai und August 2005 gefundenen Pflanzenarten im
Untersuchungsgebiet
Anh. III: Schriftliche Aufforderung der Höheren Naturschutzbehörde an das Eisenbahn-
Bundesamt zur Nachbesserung von Kompensationsleistungen
Anh. IV: Anfrage zu dokumentierten Vorgaben zur Eingriffsregelung auf Länderebene
(Mustertext)
Anh. V: URL-Adressen der dokumentierten Vorgaben zur Eingriffsregelung der
Bundesländer

Abkürzungsverzeichnis
AEG
Allgemeines
Eisenbahngesetz
agg.
Artengruppe
AREKO Acher-Rench-Korrektion
BauGB Baugesetzbuch
BHO Bundeshaushaltsordnung
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
BNL
Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
EBA Eisenbahnbundesamt
GG Grundgesetz
LAP Landschaftspflegerischer
Ausführungsplan
LBO Landesbauordnung
LBP
Landschaftspflegerischer Begleitplan
LfU
Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg
MTB Messtischblatt
NatSchG
Naturschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg
NBS / ABS
Neu- und Ausbaustrecke
PFA Planfeststellungsabschnitt
spec. species,
Art
UG Untersuchungsgebiet
UVP Umweltverträglichkeitsprüfung
VGH
Verwaltungsgerichtshof

Zusammenfassung
Die Ausgleichs- und Ersatzflächen für die Neu- und Ausbaustrecke (NBS / ABS)
Karlsruhe-Basel wurden an drei Streckenabschnitten, zwischen den Städten Achern und
Offenburg in Baden-Württemberg, einer Erfolgskontrolle unterzogen.
Diese Erfolgskontrolle besteht aus einer Durchführungs- und einer Funktionskontrolle.
Zunächst wurde überprüft, ob die im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen
Maßnahmen durchgeführt wurden, anschließend wurde der Frage nachgegangen, ob das
angestrebte Ziel erreichbar ist oder bereits erreicht wurde. Das Ergebnis zeigt, dass auf
insgesamt 67 % der Flächen die Maßnahmen durchgeführt wurden und 77 % davon ihr
Ziel erreicht haben.
Das Ergebnis kann durch verschiedene Mängel und Defizite im Vollzug der
Eingriffsregelung begründet werden. Beispielhaft sind hier die ungenügende Aussagekraft
der Landschaftspflegerischen Begleitpläne (LBP), vor allem zu den Entwicklungszielen
und die fehlende Trennung von Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu nennen.
Es werden Anregungen zur Nachbesserung der nicht durchgeführten Maßnahmen auf
den Kompensationsflächen gegeben. Darüber hinaus werden Vorschläge für Maßnahmen
an anderer Stelle erbracht, um einem, in Folge der Kontrolle auftretendem
Kompensationsdefizit damit entgegenzuwirken.
Durch die unzureichende Datenverfügbarkeit, etwa zu Lage, Umfang sowie
Pflegeauflagen der Flächen, als weiterer wesentlicher Mangel, wurde nicht nur die
Durchführung der Erfolgskontrolle erschwert, sondern auch die Aussagekraft der
Ergebnisse geschwächt.
Folglich bietet sich der routinierte Einsatz eines landesweiten Kompensationskatasters in
Baden-Württemberg, zur Sicherung und weiteren Verfügbarmachung dieser Daten, an.
Derzeit beschreitet das Land in dieser Hinsicht einen Sonderweg, indem die Anwendung
des Kompensationskatasters ausdrücklich empfohlen wird, es aber noch zu keiner
Verpflichtung gekommen ist.
In diesem Zusammenhang wurde bei den für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Landes-Institutionen eine bundesweite Umfrage durchgeführt. Neben der
Frage, ob ein solches landesweites Kataster vorhanden ist, befasst sie sich damit, welche
dokumentierten Vorgaben zur Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
jeweils vorliegen.
Der Stand Baden-Württembergs, insbesondere neue rechtliche Vorgaben des NatSchG,
werden vor diesem Hintergrund diskutiert. Die oben begründete Notwendigkeit der
zeitnahen Einführung eines Kompensationskatasters wird als Empfehlung auf
untergesetzlicher Ebene, ausgesprochen. Die Notwendigkeit zur Weiterentwicklung von
rechtlich unverbindlichen Handlungsanweisungen zur Eingriffsregelung, wie sie von der
Landesamt für Umweltschutz (LfU) in Baden-Württemberg derzeit erarbeitet werden, wird
zum Abschluss der Arbeit erläutert.

Summary
The compensation- and replacement-surfaces for the construction of the new and
developed railway-line at the "NBS / ABS Karlsruhe-Basel" became at three distance
sections, between which to cities Achern and Offenburg in Baden-Württemberg submitted,
of a checking of success.
This checking of success consists of an execution- and a function-control. First examined,
whether the measures, planned in the "accompanying landscape conservation plan" (LBP)
were accomplished it was followed afterwards to the question whether the aims are
attainable or were already reached. The result shows that on altogether 67 % of the
surfaces the measures were accomplished and 77 % have reached their aim.
The result can be justified by different lacks and deficiencies in the execution of the impact
regulation. Exemplarly here the inadequately force of expression of the accompanying
landscape conservation plan (LBP) is, to mention particularly to the development targets
and the missing separation from designing and compensation measures.
Suggestions are given for the rework of the not accomplished measures on the
compensation-surfaces. Beyond that suggestions for measures in other places are
furnished, in order to work against, in consequence of control, arising compensation deficit
thereby.
By the insufficient data availability, for example to position, size as well as care-conditions
of the surfaces as the further substantial lack, not only the execution of the execution-
control was made more difficult, but also weakened the force of expression of the results.
Therefore the experienced employment of a state-wide register on compensation
measures in Baden-Württemberg for the safety device and further mobilization of funds of
these datas offers itself. At present the state walks on in this regard a special way, as the
application of the register on compensation measures is expressly recommended, it
however still to no obligation came.
In this connection with the national institutions responsible for nature protection and
landscape conversation a country wide inquire was accomplished. Apart from the
question, whether such a country-wide register on compensation measures is present, it is
concerned it with which available documents are present in each case for the processing
of the impact regulation under nature protection law.
The conditions of Baden-Württemberg, in particular new legal defaults of the NatSchG,
before this background are discussed. The necessity for the introduction of a register on
compensation measures justified above is expressed as recommendation on under-legal
level. The necessity for the advancement of legally noncommital procedural instructions,
how they are compiled at present by the state office for environmental protection (LfU)
Baden-Württemberg is made clear in the conclusion of this dissertation.

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung -
Erfolgskontrolle und Vorschläge zu ihrer Weiterentwicklung
1 Einleitung
1
1 Einleitung
Vor dem Hintergrund einer fortschreitenden Verschlechterung und Zerstörung der Umwelt
wurde 1976 vom Gesetzgeber das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verabschiedet -
mit dem neuen Instrument der Eingriffsregelung (K
ÖPPEL
et al. 1998).
Ziel der Eingriffsregelung ist es, sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Qualität des Landschaftsbildes bei
unvermeidbaren Eingriffen zu erhalten. Darum sind Beeinträchtigungen der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes möglichst vollständig
zu kompensieren (K
IEMSTEDT
et al. 1994).
Angesichts des ständig wachsenden Zugverkehrs auf der Rheintalbahn, eine der
wichtigsten Bahnlinien Deutschlands, nahm die Bahn die Idee einer neuen Trasse, über
hundert Jahre nach den ersten Diskussionen, wieder auf. Das ,,Nadelöhr" zwischen
Karlsruhe und Basel entlastet nun eine zweigleisige und für Tempo 250 ausgelegte
Neubaustrecke, die weitgehend parallel zur vorhandenen Trasse verläuft (DB 1988). Die
Planfeststellungsabschnitte (PFA) vier ,,Achern-Sasbach", fünf ,,Renchen-Appenweier"
und sechs ,,Offenburg" sind Teile des Gesamtvorhabens der Neu- und Ausbaustrecke
Karlsruhe-Basel.
Aufgrund des Eingriffs an der NBS / ABS Karlsruhe-Basel sorgte die Bahn
für Ausgleich
und Ersatz an anderer Stelle. Als Rechtsgrundlagen werden in den jeweiligen
Planfeststellungsbeschlüssen das BNatSchG vom 20.12.1976 und vom 12.03.1987 sowie
das NatSchG vom 21.10.1975 zugrundegelegt. Nach beiden Gesetzen sind Eingriffe
ausgeglichen, wenn nach Beendigung des Eingriffs keine oder keine erhebliche
Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild
wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.
In der Fachliteratur wird immer wieder auf Defizite im Vollzug der naturschutzfachlichen
Eingriffsregelung, insbesondere bei der Umsetzung der rechtsverbindlich festgelegten
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, hingewiesen (vgl. B
REUER
1991, P
ETERS
et al. 1993,
W
ERNICK
1996, D
IERSSEN
et al. 1998).
Mit dem Instrument der Erfolgskontrolle sollen entsprechende Defizite rechtzeitig
aufgedeckt und beseitigt werden. Insofern trägt es dazu bei, die im LBP beschriebenen
Ziele zu verwirklichen. Der LBP ist integrierter Bestandteil der Entwurfsunterlagen und
gehört zu den vom Träger des Vorhabens vorzulegenden Unterlagen.
Zwar ergibt sich schon aus der Auslegung von § 19 Abs. 2 BNatSchG, dass die
plangemäße Ausführung der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als
Bestandteil des LBP als Auflage innerhalb des Fachplanes zu verstehen ist und auf dieser
Grundlage die Verpflichtung zur erfolgreichen Durchführung besteht (vgl. J
ACOBS
2001).
Eine gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Erfolgskontrollen in Baden-Württemberg ist
jedoch bislang nicht gegeben.
Die im folgenden Kapitel näher abgegrenzte Aufgabenstellung weist auf das Ziel dieser
Arbeit hin. Die wesentlichen Fragestellungen dazu im Rahmen der Erfolgskontrolle
ergeben sich daraus, ob die Maßnahmen durchgeführt und die Ziele an der NBS / ABS

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung -
Erfolgskontrolle und Vorschläge zu ihrer Weiterentwicklung
1 Einleitung
2
Karlsruhe-Basel erreicht wurden, welche Mängel und Defizite ggf. bestehen und welche
Maßnahmen sinnvoll und zielführend sind, um diese zu beseitigen. Im Hinblick auf die
bundesweite Umfrage, die einen Überblick zu den dokumentierten Vorgaben der
Eingriffsregelung liefern soll, ist bedeutend, auf welchem ,,Stand der Technik" sich Baden-
Württemberg derzeit befindet und in welcher Hinsicht eine Weiterentwicklung notwendig
ist. Die Erfahrungen mit dem Instrument der Eingriffsregelung und das Interesse an seiner
Weiterentwicklung sind somit ein wesentliches Motiv dieser Arbeit (vgl. P
ETERS
et al.
2002).
1.1 Aufgabenstellung
In den Planfeststellungsabschnitten vier, fünf und sechs wurden zwischen 1985 und 1991
insgesamt ca. 155 ha Kompensationsfläche mit festgesetzten Maßnahmen ausgewiesen.
Die Herstellung und der Zustand dieser Maßnahmen soll im Rahmen der Diplomarbeit
anhand einer Durchführungs- und einer Funktionskontrolle überprüft werden. Zunächst
wird kontrolliert, ob die vorgesehenen Maßnahmen vom Plan in die Realität umgesetzt
worden sind. Die Funktionskontrolle zeigt auf, ob das Kompensationsziel erreicht ist, d. h.
die Vorkehrungen zum Ausgleich und Ersatz ausreichend und erfolgreich waren (LANA
1995). Aus den Ergebnissen werden generelle Umsetzungs- und Zustandsdefizite
ermittelt und deren Ursachen analysiert. Darauf aufbauend werden
Optimierungsvorschläge abgeleitet und entsprechende Empfehlungen zur Nachbesserung
dem Vorhabensträger durch das Regierungspräsidium Freiburg vorgelegt.
Insbesondere die landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen zu Vorhaben, die
bereits vor vielen Jahren abgeschlossen wurden, wie das oben beschriebene, sind häufig
unzureichend oder lückenhaft dokumentiert. Im zweiten Teil der Arbeit wird daher eine
Umfrage bei den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachinstitutionen
der Bundesländer ausgewertet. Sie soll aufzeigen, welche Vorgaben zur
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auf Länderebene aktuell existieren bzw. in
Vorbereitung sind und inwiefern ein digitales Kompensationskataster zur Vereinfachung
der Handhabung von Daten der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen genutzt wird. Das
Kompensationskataster dient u. a. dem Ziel einer Nachprüfbarkeit der Umsetzung der
vorgesehenen Maßnahmen. In Baden-Württemberg wurde es bei der LfU aufgebaut und
ist derzeit, in Folge einer Erprobungsphase, als fachliche Empfehlung landesweit
vorhanden.
Am Ende der Arbeit werden Empfehlungen für eine einheitlichere Darstellung und
Umsetzung der Eingriffsregelung in Baden-Württemberg ausgesprochen. Dadurch soll
mehr Transparenz in die Sicherstellung der Realisierung von Anforderungen des
Naturschutzes gebracht werden, falls ein Eingriff in Natur und Landschaft zugelassen
wird.

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung -
Erfolgskontrolle und Vorschläge zu ihrer Weiterentwicklung
1 Einleitung
3
1.2
Lage und Abgrenzung des Untersuchungsgebietes
Das Untersuchungsgebiet (UG) besteht aus den Kompensationsflächen der
Planfeststellungsabschnitte vier, fünf und sechs des Großprojektes ,,NBS / ABS
Karlsruhe-Basel" des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA, ehemals Deutsche Bundesbahn).
Es umfasst eine Gesamtfläche von ca. 155 ha und liegt, wie in Abb. 2 zu sehen ist,
überwiegend unmittelbar westlich und östlich des Vorhabens.
Die Kompensationsflächen sind in Abb. 2 rot dargestellt. Die zahlreichen, in der
Landschaft verteilten Einzelflächen sind überwiegend nicht als zusammenhängendes
Gebiet anzusehen, werden dennoch im Folgenden zusammenfassend als UG bezeichnet.
Abb. 1: Lage im Raum (nach LV 2005a)
Wie aus Abb. 1 durch den roten Kreis erkennbar ist, liegt das UG im Ortenaukreis, dem
flächenmäßig größten Landkreis im Westen von Baden-Württemberg und im Norden des
Regierungsbezirks Freiburg. Es befindet sich innerhalb der Gemarkungen der Städte
Achern, Renchen, Appenweier und Offenburg (Messtischblatt MTB 7314 Bühl, 7413
Appenweier, 7414 Oberkirch und 7513 Offenburg).
Die Flächenabgrenzung des UG ist identisch mit der Flächenabgrenzung der LBP in den
Planfeststellungsbeschlüssen ,,4 Achern-Sasbach", ,,5 Renchen-Appenweier" und ,,6
Offenburg". Diese drei Abschnitte reichen von Bahnkilometer 121,75 bis Bahnkilometer

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung -
Erfolgskontrolle und Vorschläge zu ihrer Weiterentwicklung
1 Einleitung
4
45,48, das UG erstreckt sich demzufolge über 23,73 laufende Bahnkilometer.
Die Grenzen der PFA entsprechen, wie es zur Vereinfachung im Verfahren
standardmäßig der Fall ist, den einzelnen Gemeindegrenzen.
So liegen sie nördlich im Abschnitt 4 auf der Gemeindegrenze Achern und Sasbach, diese
bildet gleichzeitig einen Teil der nördlichen Grenze des Regierungsbezirks Freiburg. Die
südliche Grenze dieses und nördliche Grenze des nächsten Abschnittes bildet die
Gemeindegrenze Achern im Abschluss an Renchen. Die Grenze zwischen
Streckenabschnitt fünf und Streckenabschnitt sechs ist die Gemeindegrenze Appenweier-
Offenburg. Die südliche Grenze des Planfeststellungsabschnittes sechs bildet die Mitte
des Empfangsgebäudes des Personenbahnhofs Offenburg.
An dieser Stelle sei vorab auf die Karte 1 ,,Übersicht Erfolgskontrolle" verwiesen, dort sind
die Zwischengrenzen der einzelnen PFA gekennzeichnet, von Norden nach Süden sind
damit die Abschnitte vier, fünf und sechs kenntlich gemacht.

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung -
Erfolgskontrolle und Vorschläge zu ihrer Weiterentwicklung
1 Einleitung
5
Abb. 2: Lage des UG (nach LV 2005b)

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung -
Erfolgskontrolle
2 Rahmenbedingungen
6
2
Vorliegende Planungen und Rahmenbedingungen
Dieses Kapitel befasst sich sowohl mit juristischen Anforderungen als auch mit fachlichen
Einschätzungen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.
Entsprechend der wirksamen Rechtsgrundlagen können bei der Anwendung der
Eingriffsregelung zwei Teilhandlungsfelder unterschieden werden (A
PPEL
-K
UMMER
et al.
2003):
· Eingriffsregelung nach BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) und
· Eingriffsregelung nach BauGB (Baugesetzbuch).
Da sich die vorliegende Arbeit in erster Linie mit der Eingriffsregelung nach BNatSchG
und folglich mit Eingriffsvorhaben im Außenbereich, beschäftigt, beziehen sich die
zunächst getroffenen Aussagen auf diese gesetzliche Grundlage. Ausschließlich im Zuge
der Betrachtungen des Instrumentes Ökokonto ist auch die Eingriffsregelung nach BauGB
von Relevanz.
2.1 Rechtliche
Grundlagen
Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach § 18 Abs. 1 BNatSchG ,,Veränderungen der
Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderung des mit der belebten
Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich
beeinträchtigen können."
Bei der Eingriffsregelung sieht das Naturschutzrecht eine bundesweite Rahmenregelung
vor, überlässt jedoch den einzelnen Bundesländern die Konkretisierung in den
Landesnaturschutzgesetzen (B
AUER
et al. 2005). Die Bundesländer können
beispielsweise in Positivlisten Veränderungen bestimmter Art als Eingriff aufführen, wenn
sie regelmäßig die Voraussetzung der Eingriffsregelung erfüllen (J
ACOBS
2001).
Das NatSchG erwähnt in diesem Zusammenhang in § 20 die ,,Errichtung oder wesentliche
Änderung von baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung für
Baden-Württemberg (LBO), Straßen und Wegen".
Damit unterliegt der Aus- und Neubau der Rheintalbahn in den drei untersuchten
Streckenabschnitten in der Vergangenheit wie auch aus aktueller Sicht den Rechtsfolgen
der Eingriffsregelung.
Die Arbeitsgruppe ,,Umweltleitfaden" des Eisenbahn - Bundesamtes kommt heute bei der
Anwendung der Eingriffsregelung bei dem Neubau einer Betriebsanlage auf Bahngelände
zu folgenden Ergebnissen (R
OLL
et al. 2005a):
,,Für die Fälle eines Neubaus, und sei es im räumlichen Rahmen einer bestehenden
Bahnanlage, bleibt es uneingeschränkt beim Grundsatz der notwendigen tatbestandlichen
Prüfung der in § 18 ff. BNatSchG und den Landesnaturschutzgesetzen normierten
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.
Die für eine solche Baumaßnahme notwendig werdende Beseitigung von
Vegetationsstrukturen auf Bahngelände stellt, falls die Voraussetzungen der §§ 18 ff.

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung -
Erfolgskontrolle
2 Rahmenbedingungen
7
BNatSchG vorliegen, einen naturschutzrechtlichen Eingriff dar."
Nach dem Verschlechterungsverbot ist ,,der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten,
vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie
unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer bestimmten Frist durch Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen oder in sonstiger
Weise zu kompensieren" (§ 19 Abs. 1 und 2 BNatSchG).
Im Vollzug der Eingriffsregelung werden also Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
angeordnet. Dies gibt das BNatSchG in § 19 als Rahmenrecht vor, § 11 NatSchG a. F.
füllte diesen Rahmen von 1975 bis 2006 aus. Heute gilt analog § 21 Abs. 2 des
Landesnaturschutzgesetzes.
Die Prioritäten waren bis 2006 in den zitierten Rechtsvorschriften eindeutig festgelegt. Der
Projektträger wurde nach dem damals geltenden Gesetz in einer strikt einzuhaltenden
Stufenfolge zu Vermeidung, Ausgleich und ggf. Ersatz verpflichtet. Im Folgenden wurden
diese Verpflichtungen weiter konkretisiert: ,,Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn
nach Beendigung des Eingriffs keine oder keine erhebliche Beeinträchtigung des
Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild wiederhergestellt oder
landschaftsgerecht neu gestaltet ist." (§ 11 Abs. 2 NatSchG a. F.)
,,Die so nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen sind auf sonstige Weise auszugleichen.
Zum Ausgleich des Eingriffs auf sonstige Weise kann insbesondere angeordnet werden,
1. weitergehende Veränderungen der Oberflächengestalt, insbesondere
Abgrabungen und Aufschüttungen, zum Zwecke einer Neugestaltung der
Landschaft vorzunehmen oder
2. ausgleichende Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle durchzuführen." (§ 11 Abs. 3
und 4 NatSchG a. F.)
Die vor Herausgabe des BNatSchG 2002 praktizierte Unterscheidung zwischen
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hat in der Praxis oft Schwierigkeiten bereitet, denn
einen Ausgleich im naturwissenschaftlichen Sinne gibt es gemäß E
GNER
(1999) nicht. Sie
beruhte auf rechtstechnischen Erwägungen, um die sehr differenzierte Stufenfolge
innerhalb der Eingriffsregelung herzustellen. Seit 2002 ist im BNatSchG und heute bereits
in den meisten Landesnaturschutzgesetzen der funktionale Bezug beim ,,Ausgleich auf
sonstige Weise" hervorgehoben, der räumliche dagegen gelockert. In der Begründung der
baden-württembergischen NatSchG-Novellierung vom 01.01.2006 heißt es dazu: Die
Eingriffsregelung soll sowohl in zeitlicher, als auch in räumlicher Hinsicht flexibler, aber
landesweit einheitlich angewendet werden können. Auf diesen Aspekt wird in den Kap.
8.4.1 und 9.3.2 der vorliegenden Arbeit, insbesondere bei den Erläuterungen zum
Ökokonto, detaillierter eingegangen.
Die Landesnaturschutzgesetze können auf Grundlage von § 19 Abs. 4 BNatSchG die
Zahlungen von Geldleistungen vorsehen, wenn Eingriffe zugelassen werden, die nicht
ausgleichbar oder auf sonstige Weise zu kompensieren sind (R
OLL
et al. 2005a). Das
NatSchG hat das Verfahren der Ausgleichsabgabe in § 21 Abs. 5 und 6 geregelt.
Nach § 20 Abs. 4 BNatSchG sind heute die zum Ausgleich von Eingriffen erforderlichen

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung -
Erfolgskontrolle
2
Rahmenbedingungen
8
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in einem
Landschaftspflegerischen Begleitplan oder im Fachplan darzustellen (R
OLL
et al.
2005a).
Im LBP müssen die Kompensationsmaßnahmen aus den allgemeinen Rechtsnormen
sachgerecht abgeleitet werden. Sie müssen möglichst klar und bestimmt formuliert sein,
so dass sich für den Verursacher eindeutige Pflichten ergeben. Grundlage ist eine
hinreichend genaue Bestandserfassung und Bewertung von Natur und Landschaft
anhand der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima / Luft, Biotope / Pflanzen und Tiere sowie
Landschaftsbild. Diese Schutzgüter lassen sich aus § 1 BNatSchG herleiten (J
ACOBS
2001), die aufgrund der Novellierung in Verbindung mit dem im NatSchG neu
hinzugekommenen Schutzgüter bzw. Bestandteile davon werden in Kap. 9.2.2 genannt.
Art und Umfang von Kompensationsmaßnahmen sind abhängig von den vom Eingriff
betroffenen Funktionen und Werten. Es besteht die Verpflichtung, gleiche bzw. möglichst
ähnliche Werte und Funktionen wiederherzustellen.
Auch aus rechtlicher Sicht müssen die Aussagen im LBP hinreichend bestimmt sein.
Dabei ist im Einzelnen darzulegen, welche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen
vom Verursacher zu welchem Zeitpunkt durchzuführen sind (L
OUIS
et al. 2000). Zu
favorisieren ist eine genaue inhaltliche und flächenbezogene Beschreibung
landschaftspflegerischer Maßnahmen. Rechtlich ist es aber auch möglich, dem
Verursacher einen Spielraum bei der Durchführung einer Maßnahme zu eröffnen.
Allerdings muss das gewünschte Ergebnis, z. B. in Form bestimmter Zielzustände,
ausreichend genau im Bescheid festgesetzt werden. Das geschieht sicher am besten
unter Benennung einer beispielhaften Maßnahme, z. B. Herrichtung von 10 ha
extensivem Feuchtgrünland als Wiesenvogelbrutgebiet in einem bestimmten Raum
(R
ÖßLING
et al. 2003). Die nach Art, Umfang und Lage festgestellten Maßnahmen zur
Vermeidung und Minderung sowie zum Ausgleich und Ersatz sind als Bestandteil der
Zulassungsentscheidung rechtsverbindlich. Die materielle Tragweite der Eingriffsregelung
geht somit über den Entscheidungsvorbereitungscharakter der Umweltverträglichkeits-
prüfung (UVP) hinaus (R
OLL
et al. 2005a).
Dabei ist zu beachten, dass das Risiko für die Durchführbarkeit sowohl hinsichtlich der
Flächenverfügbarkeit, als auch hinsichtlich der Erreichbarkeit der Maßnahmenziele beim
Vorhabensträger liegt. Die Behörde braucht nur zu überprüfen, ob die Maßnahmen
geeignet sind und realisierbar erscheinen. Ansonsten liegt es im Risikobereich des
Vorhabensträgers, ob von ihm beantragte Maßnahmen auch umgesetzt werden können
(L
OUIS
et al. 2000). Für den Vorhabensträger ist es deshalb von großer Bedeutung,
bereits frühzeitig zu klären, ob die benötigten Flächen auch tatsächlich für die
beabsichtigten Maßnahmen zur Verfügung stehen (R
ÖßLING
et al. 2003).
Der Landschaftspflegerische Ausführungsplan (LAP) ist der letzte Baustein in der
Abfolge der landschaftspflegerischen Fachbeiträge und stellt den ,,Vollzugsteil der
Eingriffsregelung" dar (B
UCHWALD
et al. 1999). Entsprechend den jeweiligen Vorgaben
und Zielsetzungen werden in ihm die Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landespflege ausführungsreif ausgearbeitet und dargestellt.
Da es sich im vorliegenden Fall um ein Projekt der Deutschen Bahn handelt, befindet sich

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung -
Erfolgskontrolle
2
Rahmenbedingungen
9
das Vorhaben, neben den Naturschutzgesetzen, im Rechtsrahmen von § 18 AEG der sich
mit der Planfeststellung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes einschließlich
der für den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen und Bahnstromfernleitungen,
befasst (W
ALTER
2001).
2.2
Aufgabe und Stellung von Erfolgskontrollen
Die zentrale Aufgabe einer Erfolgskontrolle besteht darin, Entwicklungen und
Auswirkungen aufgrund von realisierten Maßnahmen festzustellen und diese in
Beziehung zu einem gewünschten Zustand zu setzen. Im Gegensatz zu einer Erhebung
des aktuellen Zustandes oder zu einer reinen Umweltbeobachtung ist hier also eine klare
Fragestellung gegeben. Es geht nicht darum, mit allen möglichen und unmöglichen
Parametern den Zustand einer Fläche zu beschreiben, sondern die Veränderung,
ausgelöst durch die angeordneten Maßnahmen, soll aufgezeigt werden (M
ARTI
et al.
1993).
Erfolgskontrollen für Kompensationsmaßnahmen untersuchen, inwieweit die im LBP
gesteckten Ziele tatsächlich erreicht wurden. Damit sind, als erster Schritt zu einer
sinnvollen Durchführung, klare, nachvollziehbare und später qualitativ wie auch quantitativ
überprüfbare Zielvorstellungen notwendig, die vor Beginn der Maßnahmen festgelegt
sein müssen (B
LAB
et al. 1994).
Im Zusammenhang mit der Anwendung der Eingriffsregelung werden Erfolgskontrollen in
mehrfacher Hinsicht benötigt, und zwar für (LANA 1995):
· Die Überprüfung von Prognosen, Entscheidungen und Maßnahmen, ggf. für deren
Nachbesserung, bei einzelnen Eingriffsprojekten,
· Die Verbesserung der Handlungsmethoden und Anwendungspraxis der
Eingriffsregelung insgesamt und
· Die sachliche Weiterentwicklung des rechtlichen Instruments.
Auf inhaltliche und methodische Aspekte beziehen sich folgende Untersuchungen, die im
weitesten Sinne als Erfolgskontrollen bezeichnet werden können, durchgeführt worden
sind und in der vorliegenden Arbeit dokumentiert werden (vgl. LANA 1995):
· Die Überprüfung, ob die festgelegten Vorkehrungen zur Vermeidung, Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen ausgeführt wurden (Durchführungskontrolle) und
· Die Untersuchung, ob mit den ausgeführten Vorkehrungen zur Vermeidung,
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die angestrebten Funktionen und Werte
erreicht wurden (Funktionskontrolle).
Die Stellung von Erfolgskontrollen im System der Eingriffsregelung ist in Deutschland
rechtlich nicht eindeutig geregelt. Es bestehen keine Instrumente zur Absicherung der
Durchführung von Maßnahmen wie eine Bankbürgschaft oder Hinterlegung von
Garantiezahlungen, die sich in Nordamerika, den Niederlanden und Spanien etabliert
haben (vgl. P
ETERS
et al. 2002).
In den Landesnaturschutzgesetzen finden sich, mit einigen Ausnahmen (so z. B.

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung -
Erfolgskontrolle
2
Rahmenbedingungen
10
Schleswig-Holstein, Thüringen, Brandenburg und Bayern), keine verbindlichen Aussagen
zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Rahmen der Eingriffsregelung (L
F
U 2005b).
Nach der Neuregelung des § 18 Abs. 5 BNatSchG von 2002 müssen die Länder weitere
Vorschriften ,,zur Sicherung der Durchführung der im Rahmen des § 19 zu treffenden
Maßnahmen" erlassen. Dies ist Baden-Württemberg mit dem § 23 Abs. 8 Punkt 3
NatSchG im Zuge der Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes, das seit 01.01.06
verbindlich ist, erfolgt (L
F
U 2005b). Dort heißt es, dass der Aufbau eines Verzeichnisses
für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsverzeichnis) durch
Rechtsverordnung geregelt werden soll.
Das EBA als Vorhabensträger hat eine grundsätzliche Verpflichtung zur
Durchführungskontrolle von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Dies ergibt sich aus der
Rechtsbindung des EBA als Planfeststellungsbehörde, unter anderem auch aus dem
Haushaltsrecht (§ 7 Bundeshaushaltsordnung BHO vom 19.08.1969). Funktionskontrollen
dagegen werden durch das EBA nicht durchgeführt (R
OLL
et al. 2005b). Ob dieser Pflicht
an den untersuchten Streckenabschnitten der NBS / ABS Karlsruhe-Basel nachgegangen
wurde, konnte nicht festgestellt werden.
In Baden-Württemberg wäre die Kontrolle der infolge der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung festgesetzten Maßnahmen Aufgabe der Zulassungsbehörde (L
F
U
2005b).
Die Erfolgskontrollen sind nur sinnvoll, wenn sie einige Jahre nach dem Eingriff erfolgen.
Zu diesem Zeitpunkt sind Naturschutzbehörde und Genehmigungsbehörde mit einer
Vielzahl neuer Eingriffe befasst, Zeit für Kontrollen oder Nachforderungen besteht meist
nicht. Hinzu kommt, dass die Genehmigungsbehörde die Nachbesserung
verfahrensrechtlich einfordern müsste (E
GNER
1999).
Es stellt sich daher die Frage, ob dem Verursacher auch ohne ausdrückliche gesetzliche
Regelung eine Erfolgskontrolle aufgelegt werden kann. Das sehen Bescheide oder
Planfeststellungsbeschlüsse oft vor (M
ARTICKE
2001).
Ein Konflikt entsteht dann, wenn der Endzustand trotz sachgemäßer Durchführung der
vorgesehenen Maßnahmen nicht erreicht wird. Wird deshalb eine Änderung der Planung
und eine Nachbesserung durch zusätzliche, bislang nicht vorgesehene Maßnahmen
notwendig, so kann dies mit Hilfe eines Auflagenvorbehalts oder unter bestimmten
Voraussetzungen bis Fertigstellung des Vorhabens mit Hilfe einer Planänderung
durchgeführt werden. Einen Vorbehalt, dass Auflagen auch nachträglich erlassen werden
können, sehen einige Landesnaturschutzgesetze im Rahmen der Eingriffsregelung
ausdrücklich vor, etwa Brandenburg, Schleswig-Holstein und Sachsen. In den übrigen
Bundesländern, die keine Regelungen dazu treffen, einschließlich Baden-Württemberg,
kann die materiell-rechtliche Nachbesserungspflicht mit Hilfe eines ausdrücklichen
Auflagenvorbehaltes im Planfeststellungsbeschluss oder im Landschaftspflegerischen
Begleitplan sichergestellt werden (M
ARTICKE
2001). Dies ist im hier vorliegenden Fall der
Planfeststellungsbeschlüsse an der NBS / ABS Karlsruhe-Basel jedoch nicht erfolgt.
Ein Auflagenvorbehalt dient dazu, die Erfüllung der Kompensationspflicht trotz im
Einzelfall bestehender Prognoseunsicherheiten und des Risikos von Fehlschlägen zu
gewährleisten. Er ist nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgericht zulässig,
wenn sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung -
Erfolgskontrolle
2
Rahmenbedingungen
11
nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch
nicht abschätzen lässt. Demgegenüber kann die jeder Prognose anhaftende Unsicherheit
(generelles ,,Prognoserisiko") nicht durch einen Auflagenvorbehalt abgefangen werden
(M
ARTICKE
2001).
2.3 Planfeststellungsunterlagen
In den Jahren 1987, 1989 und 1991 wurde die landschaftspflegerische Begleitplanung
zum Neu- und Ausbau der Rheintalbahn zwischen Achern und Offenburg abgeschlossen
und mit den jeweiligen Planfeststellungsbeschlüssen rechtswirksam.
Die Deutsche Bundesbahn begründet die Planfeststellungsbeschlüsse mit der
Verpflichtung, unter Wahrung wirtschaftlicher Grundsätze ihre Anlagen weiterzuentwickeln
und auszubauen.
Zur Abwägung und Entscheidung über alle von der Planfeststellung berührten Interessen
wurde ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Hierbei wurde die Gesamttrasse der
Rheintalbahn von 194 km Länge in elf betrieblich selbständig nutzbare
Planfeststellungsabschnitte unterteilt, deren Abgrenzung sich weitgehend an den
Gemeindegrenzen orientiert, um die Planung für die Betroffenen zur Wahrung ihrer
Rechte möglichst überschaubar zu halten (DB 1991).
Für die Eingliederung der Neubaustrecke in die bestehende Landschaft wurde für jeden
Streckenabschnitt ein landschaftspflegerischer Begleitplan im Sinne des BNatSchG a. F.
und des NatSchG a. F. erstellt (DB 1991).
2.3.1 Landschaftspflegerische
Begleitpläne
Zunächst weisen die LBP darauf hin, dass durch die Trassenbündelung das Ziel verfolgt
wird, den Flächenbedarf so gering wie möglich zu halten, neue Zerschneidungen zu
vermeiden und somit den Eingriff in Naturhaushalt und Landschaftsbild zu minimieren.
Die LBP sind gegliedert in Bestandsaufnahme, Beurteilung des Eingriffs sowie
landschaftspflegerische Schutz-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Die potentiellen Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild, die sich
aus dem Bau der NBS / ABS und den damit verbundenen Planungsmaßnahmen
(Brückenbauwerke, Straßen und Wege) ergeben, werden in bau-, anlage- und
betriebsbedingte Auswirkungen gegliedert. Als wesentliche Wirkfaktoren wurden die
bau- und anlagebedingte Flächeninanspruchnahme sowie die betriebsbedingten
Emissionen genannt (R
ÖßLING
2004).

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung -
Erfolgskontrolle
2
Rahmenbedingungen
12
Anlagebedingte Auswirkungen sind die nach Fertigstellung der Maßnahme bleibenden
Veränderungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes. Verkehrswege wie
Schienen und Straßen wirken in der Landschaft als bandartige Strukturen. Sie werden
insbesondere hervorgerufen durch (DB 1991)
· Die Trasse der NBS / ABS,
· Straßen und Wege,
· Brückenbauwerke,
· Ausbau und Überdeckung von Gewässern und
· Schallschutzmaßnahmen.
Sie verursachen im Einzelnen folgende Eingriffe (DB 1991):
· Flächenbeanspruchung und Versiegelung,
· Beseitigung von Landschaftselementen,
· Beeinträchtigung der Pflanzen- und Tierwelt sowie
· Negative Auswirkungen auf Landschaftsbild und Erholungsnutzung.
Auf der Grundlage von Lärmgutachten hat die Bahn entlang der Rheintalstrecke, wo
erforderlich, zwei Meter hohe Schallschutzwände gebaut (DB 1988). Durch diese Schall-
oder Lärmschutzwände werden für alle bodengebundenen Tiere, die bisher die Trasse
passieren konnten, unüberwindliche Hindernisse errichtet, die zur Trennung von
Teilhabitaten und Isolierung von Populationen der betroffenen Tierarten führen.
Die betriebsbedingten negativen Auswirkungen sind gering, doch ist abzusehen, dass
sich durch die höhere Geschwindigkeit und die dichtere Zugfolge die Gefahr der Kollision
mit Tieren - insbesondere mit Vögeln - gegenüber heute erhöht (DB 1991).
Die in Anspruch genommenen Flächen werden durch trassennahe Ausgleichs- und
trassenferne Ersatzmaßnahmen kompensiert (DB 1991).
Unter Ausgleichsmaßnahmen wurden die Begrünungs- und Bepflanzungsmaßnahmen -
aber auch technisch konstruktive Vorkehrungen - verstanden, die im Zusammenhang mit
den Baumaßnahmen vorgenommen werden.
Es handelt sich im wesentlichen um (DB 1991)
· Eine abwechslungsreiche Gestaltung der bahn- oder straßenparallelen Flächen
durch Pflanzung von Gehölzgruppen und Einzelbäumen,
· Begrünung der Schallschutzwände durch Pflanzung von Gehölzgruppen und
Einzelbäumen sowie Berankung mit Kletterpflanzen,
· Begrünung von Böschungen und Brückenbauwerken durch dichte
Gehölzpflanzungen sowie durch Ansaaten und
· Schaffung von Feuchtbereichen mit Flachwasserzonen durch naturnahe
Gestaltung der Uferbereiche von Gewässern.

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung -
Erfolgskontrolle
2
Rahmenbedingungen
13
2.3.1.1 Landschaftspflegerischer Begleitplan Abschnitt 4
Der Planfeststellungsabschnitt vier ,,Achern-Sasbach" von Rheintalbahn-km 121,75 bis
Rheintalbahn-km 130,52 ist ein Bestandteil der NBS / ABS Karlsruhe-Basel.
Im LBP des Abschnittes vier von 1985 erstreckte sich die landschaftspflegerische
Begleitplanung neben der NBS / ABS auch auf die Bundesstraße B 3 und die
Ersatzmaßnahmen der, für zwei Bahnübergänge in Sasbach / Sasbachried zu
erwartenden Eingriffe.
Eine Besonderheit der landschaftspflegerischen Maßnahmen im Abschnitt 4 ergibt sich
daraus, dass sich hier die einzige Ersatzfläche des gesamten UG befindet. Der LBP
begründet dies damit, dass allein im Fall der Waldinanspruchnahme auf der Gemarkung
Önsbach der Ausgleich nicht möglich ist. So wurde in Abstimmung mit dem Forstamt
Ottenhöfen, dem Wasserwirtschaftsamt Offenburg und der Stadt Achern eine
entsprechende Fläche gefunden, auf der eine Ersatzaufforstung mit einem
standortgerechten Mischbestand vorgenommen wird (DB 1985).
Die nachfolgenden Erläuterungen können in gleichem Wortlaut für die Streckenabschnitte
fünf und sechs in den nächsten beiden Kapiteln übernommen werden (DB 1985):
,,Die Größe der trassenbegleitenden Flächen wurde so bemessen, dass einerseits
zwischen Schiene und Straße ein verkehrstechnisch ausreichend großer
Sicherheitsstreifen gewahrt bleibt, andererseits eine abwechslungsreiche Bepflanzung
ermöglicht und eine monotone bandartige Bepflanzung verhindert wird.
Die landschaftsgerechte Einbindung der Brückenbauwerke und der damit einhergehenden
Damm- und Einschnittsböschungen ist sowohl im Hinblick auf das Landschaftsbild
selbst als auch zur ingenieurbiologischen Sicherung der Böschungen erforderlich.
Zur optimalen Einbindung der Schallschutzwände in das Orts- und Landschaftsbild sind
geschlossene Gehölzpflanzungen, Einzelgehölze und Kletterpflanzen vorgesehen.
Die naturnahe Gestaltung der Gewässer kommt im Rahmen des Ausgleichs für den
Eingriff durch die Baumaßnahmen, insbesondere für den entfallenen Bestand an
Feuchtbereichen, eine besondere Bedeutung zu."
2.3.1.2 Landschaftspflegerischer Begleitplan Abschnitt 5
Der Planfeststellungsabschnitt 5 ,,Renchen-Appenweier" von Rheintalbahn-km 130,52 bis
Rheintalbahn-km 140,16 ist ein Bestandteil der Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe-Basel.
Daneben umfasst die Maßnahme die Verlegung des Bahnhofs Appenweier in Richtung
Süden sowie den Bau von Brücken als Ersatz für vier Bahnübergänge in Appenweier mit
der notwendigen Umgestaltung des Straßennetzes. Die Eingriffe in Natur und Landschaft
durch die Gleisanlagen sind wesentlich geringer als durch die begleitenden Straßen und
Wegebaumaßnahmen.
Der LBP des Streckenabschnittes 5 erschien im Jahr 1991 und ist damit der ,,jüngste" der
drei zugrundegelegten LBP.
Einige Flächen, auf denen ein Rückbau der alten Rheintalbahngleise erfolgte, wurden als

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Erfolgskontrolle
2
Rahmenbedingungen
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Ruderal- und Sukzessionsstandorte gestaltet. Zur Schaffung einer größeren
Standortvielfalt blieb das Schotterbett der alten Gleise bereichsweise liegen und wurde
der natürlichen Sukzession überlassen.
In einem Schreiben der damaligen Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege
(BNL, heute Regierungspräsidium Ref. 56) Freiburg wird folgende Aussage getroffen:
,,Nach abschließender Bilanz wird ca. das 1,5-fache der versiegelten Fläche an
Ausgleichsfläche bereitgestellt. Angesichts der bestehenden, zivilisatorischen Prägung
und Vorbelastung des betroffenen Landschaftsbereichs ist damit ein adäquater Ausgleich
gegeben." (O
STERMANN
, brfl., 1991). Dem kann im Hinblick auf die folgende, aus dem
LBP übernommene Tabelle nicht zugestimmt werden.
Tab. 1: Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung NBS / ABS PFA 5 und Verlegung Bahnhof
Appenweier, Straßen, Brücken (nach DB 1991)
Eingriff Ausgleich
Nutzung Umfang
Maßnahme Umfang
1
2
Waldflächen
25.700 m² Aufforstung
26.000 m²
Grünland
180.900 m² Kräuter- / Gräser-
Ansaat
74.500 m² 35.900 m²
Wiesen- / Ackerbrache /
Sukzessionsflächen
13.900 m² Ruderalflächen /
Sukzessionsflächen
69.100 m² 65.600 m²
Baum- und Strauchgruppen
/ Einzelgehölze
22.400 m² Gehölzgruppen
64.200 m² 33.800 m²
Einzelbäume
236 Stück Einzelbäume
760 Stück 345 Stück
Gewässer
7.900 m² Gewässer
2.000 m²
6.000 m²
Streuobst
155 Stück Streuobstwiesen
800 m² 10.700 m²
Sonderkulturen
29.900 m² zu rekultivierende
Flächen
247.900 m²
Grabeland 2.500
Erwerbsobstbau 60.100
Feuchtbereiche mit Seggen
und Hochstauden
9.200 m²
Ruderalflächen 107.300
Gärten 6.900
Acker 206.100
Gesamt
672.800 m²
636.500 m²
Einzelbäume
391 Stück
1.105 Stück
1) Unmittelbar an die Bahn bzw. an die Straße angrenzende Maßnahmen (hauptsächlich
Böschungsflächen und Bankette)
2) Sonstige Maßnahmen (außerhalb von Bahn-, Straßenböschungen)

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2.3.1.3 Landschaftspflegerischer Begleitplan Abschnitt 6
Der Planfeststellungsabschnitt 6, ,,Offenburg", umfasst den Abschnitt der NBS / ABS von
Rheintalbahn-km 140,16 bis Rheintalbahn-km 145,48, einen Teil des Umbaus der
Bundesstraße B 3 sowie die Bahnübergangsbeseitigungsmaßnahme in Windschläg mit
der notwendigen Umgestaltungsmaßnahme des Straßennetzes. Der LBP des
Streckenabschnittes 6 wurde 1989 planfestgestellt.
Im Planfeststellungsbeschluss wird erläutert, dass die Forderungen nach naturnaher
Bepflanzung des Durbaches, Langenboschgrabens, Kammbaches sowie der Erddeponie
im Rangierbahnhof und des Erdwalls entlang der B 3 im Planungsbereich berücksichtigt
werden.
Die Gestaltung der Bahnböschungen und bahnparallelen Flächen erfolgt durch
abwechslungsreiche Pflanzung aus Heistern, Sträuchern und Einzelbäumen.
Des Weiteren ist ein Ausgleich für durch die Baumaßnahme in Anspruch genommene
Obstbaumbestände im Bereich Windschläg die Umwandlung einer Ackerfläche in eine
extensiv genutzte Streuobstwiese vorgesehen.
Im Bereich der neuen Straßenüberführung der B 3 sowie der Ortseinfahrten von
Windschläg und Offenburg ist entlang der B 3 die Pflanzung von Baumreihen bzw. -
gruppen vorgesehen.
Als Ausgleich für durch die Planungsmaßnahme entfallene Gehölzbestände, zur
Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes sowie zur Verbesserung der
ökologischen Situation der Fließgewässer im Planungsgebiet ist die abschnittsweise
naturnahe Bepflanzung des Durbaches sowie des Langenboschgrabens / Kammbaches
vorgesehen.
Die Erddeponie wird abschnittsweise mit standortgerechten Sträuchern und Bäumen
bepflanzt, die nicht bepflanzten Flächen werden der natürlichen Sukzession überlassen.

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung -
Erfolgskontrolle
2
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16
2.4 Begriffsklärungen
In der Planungspraxis werden verschiedene artverwandte Begriffe häufig ähnlich
verwendet (B
ÖHME
et al. 2005).
Um Eindeutigkeit zu wahren, werden nachfolgend kurze Definitionen vorgestellt, die für
die Anwendung von Begriffen innerhalb dieser Diplomarbeit gelten sollen.
Das Aufwertungspotential bezeichnet das Vermögen eines Standorts, durch geeignete
Maßnahmen einen naturschutzfachlich höherwertigen Zustand erreichen zu können.
Neben der standörtlichen Eignung, z. B. Wasser- und Nährstoffhaushalt, umfasst dieser
Begriff auch die Eignung einer Fläche aufgrund ihrer Größe, ihrer Einbindung in die
Umgebung sowie möglicher Störeinflüsse durch umliegende Nutzungen. Das
Aufwertungspotential ist in Abhängigkeit von den auf den Flächen angestrebten
Funktionen zu beurteilen. So haben z. B. anthropogen überprägte und intensiv genutzte
Flächen i. d. R. ein höheres Aufwertungspotential als bereits bestehende,
naturschutzfachlich wertvolle Biotope, wie z. B. Bruchwälder (B
ÖHME
et al. 2005).
Ausgleichsmaßnahmen sind Maßnahmen, die im Sinne des § 19 Abs. 2 BNatSchG der
gleichartigen Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts und
der landschaftsgerechten Wiederherstellung oder Neugestaltung des Landschaftsbildes
dienen. Zwischen Beeinträchtigung und durchgeführter Maßnahme besteht ein lockerer
räumlich-funktionaler Zusammenhang (B
ÖHME
et al. 2005).
Ersatzmaßnahmen sind Maßnahmen, die im Sinne des § 19 Abs. 2 BNatSchG dem
gleichwertigen Ersatz der beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts oder der
landschaftsgerechten Neugestaltung des Landschaftsbildes dienen. Zwischen
Beeinträchtigung und durchgeführter Maßnahme besteht ein gelockerter räumlich-
funktionaler Zusammenhang (B
ÖHME
et al. 2005).
Ein Flächenpool ist ein zusammenhängendes Flächenkontingent, das für die räumlich
gebundene Durchführung von Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der
Eingriffsregelung genutzt wird und dafür mit geeigneten Instrumenten gesichert und
verwaltet wird (MU 2005).
Der Begriff Flächen- und Maßnahmenpool umfasst sowohl die Flächenbevorratung als
auch die Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen, d. h. deren vorlaufende
Durchführung zur Zuordnung bei späteren Eingriffen. In der Praxis wird bei
Maßnahmenbevorratung häufig auch von einem ,,Ökokonto" gesprochen (B
ÖHME
et al.
2005). Da er sich in der Praxis durchgesetzt hat, wird er in dieser Arbeit synonym zum
Flächen- und Maßnahmenpool verwendet (s. u.).
Ein Kompensationskataster ist ein Verzeichnis von Flächen, auf denen eine
Verpflichtung zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen liegt (Brockmann 1999).
Der Begriff Kompensationsmaßnahmen wird im Folgenden als Sammelbegriff für

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung -
Erfolgskontrolle
2
Rahmenbedingungen
17
Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 19 Abs. 2 BNatSchG
verwendet (B
ÖHME
et al. 2005).
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege sind Maßnahmen des
Schutzes, der Pflege, der Entwicklung und der Wiederherstellung von Natur und
Landschaft nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze der §§ 1 ff. BNatSchG. Als
Kompensationsmaßnahmen kommen hiervon im Wesentlichen Entwicklungs- und
Wiederherstellungsmaßnahmen in Frage (B
ÖHME
et al. 2005).
Das Ökokonto ist ein neuartiger Begriff, der nirgends gesetzlich definiert ist. Es
verwundert deshalb nicht, dass er auch von Fachleuten, wie Vertretern von Bau- und
Umweltbehörden oder Fachplanern, unterschiedlich verstanden und verwendet wurde und
teilweise noch wird. Keinesfalls darf er, wie es in der Vergangenheit teilweise geschah,
mit der Gesamtthematik der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der
Bauleitplanung gleichgesetzt werden. Das Ökokonto ist vielmehr ein eigenständiges
Instrument, mit dem die Gemeinden Vorsorge im Hinblick auf die Eingriffsregelung treffen
können. In der Folge werden als Ökokonten Konzepte zur Bevorratung von Flächen und
Maßnahmen zum Ausgleich künftiger Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
bezeichnet (vgl. B
USSE
et al. 2005).
Der planexterne Ausgleich ist der Ausgleich im räumlich-funktionalen Zusammenhang
(aber außerhalb des Geltungsbereichs des Eingriffsbebauungsplans) (L
F
U 2005c).
Die planexterne Kompensation dagegen, bezeichnet den nicht-funktionalen, aber
schutzgutbezogenen oder schutzgutübergreifenden Ersatz (L
F
U 2005c).
Der planinterne Ausgleich ist der Ausgleich im Sinne des BauGB alt, also innerhalb des
Geltungsbereichs des Eingriffsbebauungsplans (vor 1998 war nur diese Form des
Ausgleichs möglich) (L
F
U 2005c).
Die schutzgutbezogene Eingriffsregelung betrifft dasselbe Schutzgut, aber nicht
zwangsläufig dieselben Funktionen innerhalb dieses Schutzgutes, z. B. Eingriff in
gehölzarme Magerwiesen, Kompensation über Heckenpflanzungen (L
F
U 2005c).
Die schutzgutübergreifende Eingriffsregelung betrifft ein anderes Schutzgut, z. B.
Eingriff in das Schutzgut Boden, Kompensation über das Schutzgut Pflanzen / Tiere (L
F
U
2005c).

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung -
Erfolgskontrolle
3
Ausgangszustand
18
3
Ausgangszustand des Naturhaushaltes
3.1
Historische Entwicklung der Landschaft
Der Rheinebenenrand, der das UG prägt, wurde in der Vergangenheit überwiegend
ackerbaulich und im hügeligen Gelände obstbaulich genutzt (DB 1991).
Die Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung führte zu gravierenden
Veränderungen der Landschaftsstruktur wie Umbruch von Wiesen- in Ackerstandorte,
Befestigung und Versiegelung der Feldwege, Dränung von Acker in Wiesenflächen,
Beseitigung von Feldgehölzen und Hecken, Begradigung von Fließgewässern,
Auswaschung von Nähr- und Schadstoffen etc. Die Belastung des Grund- und
Oberflächenwassers stieg. Durch die Maßnahmen verminderte sich die Erlebnisvielfalt der
Landschaft erheblich (IW 1994).
Wesentlich geprägt wurde die Landschaft durch die sogenannte Acher-Rench-
Korrektion (AREKO), dabei wurden auf Grundlage des AREKO-Gesetzes, 25
Einzelgewässer ausgebaut und begradigt, die eine Gesamtstrecke von 135 km und ein
Gesamteinzugsgebiet von 453 km² besaßen.
Vor dem Gewässerausbau durch die AREKO wurden ca. 90 % der Oberrheinebene bei
Hochwasser überflutet. Zwischen 1936 und 1967 wurde der Rench-Flutkanal gebaut.
Überschwemmungen treten seither nur noch selten auf. Mit der Maßnahme wurde auch
großflächig vernässtes Grünland entwässert, in Acker umgebrochen und der
Grundwasserspiegel gesenkt (DB 1991).
Entsprechend der damaligen Zielsetzung sollte viel Hochwasser auf wenig
Gewässerfläche abgeleitet werden. Deshalb waren die ausgebauten Flächen in der Folge
mit großem Aufwand intensiv zu unterhalten, d. h. zu mähen und zu räumen. Diese
intensive Unterhaltung belässt die Gewässer auf Dauer in einem naturfernen Zustand
(GDSO 2003).
Die Bestände der Streuobstwiesen gingen durch Siedlungserweiterung, Straßenneubau
sowie die zunehmende Intensivierung der Landwirtschaft stark zurück. Besonders
wertvolle Lebensräume verschwanden und das Landschaftsbild verarmte.
In Bachauen wurde Grünland in Ackerland umgebrochen. Als Folge stieg die
Gewässerbelastung durch ausgeschwemmte Düngemittel, Pestizide und abgetragenes
Bodenmaterial. Darüber hinaus wurden Feuchtbiotope zerstört (IW 1994).
Die Eisenbahn und die heutige Bundesstraße waren 1842 schon vorhanden. Alle Straßen
und größeren Wege waren von Bäumen bestanden (DB 1991).
Die Struktur östlich und westlich der alten Rheintalbahn-Strecke bestand aus Feld,
Grünland und am heutigen Rench-Flutkanal, aus Auwald auf feuchten Standorten (IW
1994).

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung -
Erfolgskontrolle
3
Ausgangszustand
19
3.2 Aktuelle
Flächennutzungen
Die Nutzungsform von Landschaftsausschnitten, Biotopen oder Habitaten stellt ergänzend
zum Biotoptyp (Kap. 3.6) eine wesentliche Qualität zur Zustandsbeschreibung eines
Gebietes dar (L
F
U 2001).
Die Gleisnebenflächen, die in der weiträumigsten Ausprägung zwischen Renchen und
Appenweier vorkommen, sind weitestgehend frei von Gehölzen und werden von
verschiedenen Ruderalgesellschaften eingenommen. In der Regel grenzt unmittelbar an
die Schienenstränge eine bis maximal drei Meter breite, vegetationsfreie Schotterfläche
an. Darauf folgt ein nur lückig mit einzelnen Kräutern bewachsener Streifen, der dann
ohne Übergänge von dicht mit Hochstauden bewachsenen Flächen abgelöst wird (nach
K
LEMM
et al. 1994).
Im näheren Umkreis des UG wird die Landschaft außerhalb der Siedlungen überwiegend
landwirtschaftlich genutzt. Dabei kommt Grünland nur noch kleinflächig zwischen
Ackerparzellen vor. Außerdem nehmen Sonderkulturen, vor allem Obstwiesenbestände
sowie Beerenobst, einen größeren Flächenanteil ein.
Forstliche Nutzungen kommen nur zwischen Fautenbach und Önsbach, auf der
Ersatzfläche im PFA vier, vor. Natur- und Landschaftsschutzgebiete sind im näheren
Umfeld des UG nicht ausgewiesen, es besteht nach Ausführungen des
Landschaftsrahmenplanes (RSO 1995) dort lediglich ein regional bedeutsames Biotop.
Dieses liegt in Renchen und wird als ,,Naturnaher Laubwald auf feuchtem bis mittleren
Standort" charakterisiert. Innerhalb dieses Biotops liegt zwar keine Ausgleichsfläche, es
grenzt aber ein Sukzessionsstandort mit den Kompensationsflächen K 5.37, K 5.38 sowie
K 5.41 an, der den Übergang zwischen den Gleisanlagen der Rheintalbahn und dieser
besonders gut ausgebildeten Waldgesellschaft darstellt.
Vor einigen Jahren war in der Renchniederung zwischen Achern und Renchen ein
Naturschutzgebiet von mehreren hundert ha geplant. Das entscheidende Argument für die
Unterschutzstellung wurde in der Bedeutung dieser Region als Lebensraum für den
Großen Brachvogel und den Kiebitz gesehen. Wegen den heftigen Konflikten mit
Landwirten, die durch die Unterschutzstellung Einschränkungen in der Landnutzung wie
spätere Mahdtermine und das Verbot, Wiesen zu Äckern umzubrechen, hinnehmen
müssten, ,,liegt sie momentan beim Regierungspräsidium Freiburg auf Eis" (A
DAM
2005).
Nach Aussage von Herrn K
RAMER
(mdl., 2005) wird sich daran kurzfristig nichts ändern,
die nahe liegende Kammbachniederung hingegen ist momentan FFH-Gebiet und wird in
Kürze als Vogelschutzgebiet deklariert. Detailliertere Informationen dazu finden sich in der
,,Naturschutzgebietsplanung Rench- und Kammbachniederung" des Instituts für
angewandte Biologie und Planung GbR, BIOPLAN, Bühl aus dem Jahr 2000, im Auftrag
der damaligen BNL Freiburg.
Die Erholungsnutzung wird, insbesondere in den PFA vier und fünf durch die
Feierabend- und Wochenenderholung bestimmt (DB 1989, DB 1991, DB 1985).
Der Gesamtcharakter der Landschaft wird durch die feuchten, weitgehend
landwirtschaftlich genutzten Niederungen mit ihren zahlreichen Wasserläufen bestimmt.
Diese im Schwarzwald entspringenden Flüsse und Bäche fließen dem Gefälle der
Landschaft entsprechend in nord-westlicher Richtung dem Rhein zu (DB 1991).

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung -
Erfolgskontrolle
3
Ausgangszustand
20
Durch das häufig enge Nebeneinander von Ackerland, Grünland, Obstwiesen,
Flurgehölzen und Auewaldresten ist die Landschaft sehr stark gegliedert.
3.3
Naturräumliche Gliederung, heutige potentielle natürliche Vegetation
Der Naturraum des UG ist nach dem Landschaftsrahmenprogramm Baden-Württemberg
(MELUF) von 1983 größtenteils der naturräumlichen Untereinheit Nr. 210 Offenburger
Rheinebene unter der Obereinheit Nr. 21 Mittleres Oberrhein-Tiefland zuzuordnen.
Zu einem kleineren Teil ist es auch dem Mittleren Schwarzwald (Nr. 153) unter der
Hauptlandschaft Schwarzwald (Nr. 15) angehörig (MELUF 1983).
Der Streckenabschnitt vier liegt im Bereich der Rench-Acher-Niederung mit einem
durchschnittlichen Niveau von ca. 140 m über NN. Es handelt sich um eine ,,fast ebene
Niederung mit schwachem Gefälle gegen Nordwesten" (DB 1991).
Der Streckenabschnitt fünf befindet sich ebenfalls im Bereich der Rench-Acher-
Niederung und der Kinzig-Niederung mit einem durchschnittlichen Niveau von 140 m
über NN. Südlich von Urloffen schließt die Kinzig-Niederung mit einer deutlichen
Geländeerhebung und einem durchschnittlichen Niveau von 150 m über NN an (DB
1991).
Der Streckenabschnitt sechs liegt im Bereich der Kinzig-Niederung, die mit schwachem
Nord-West-Gefälle vom Fuß der Vorberge des Schwarzwaldes allmählich in die
Niederterrasse des Rheins übergeht. In der fast ebenen Niederung mit einem
durchschnittlichen Höhenniveau von 150 m über NN finden sich häufig flache Kuppen, die
aus mit Löß überlagerten herausragenden Resten der Niederterrasse gebildet sind. Auf
solchen Niederterrassen liegen die größeren Siedlungen, so auch die Stadt Offenburg
(DB 1988).
Der von R. Tüxen geprägte Begriff der potentiellen natürlichen Vegetation wird 1966 von
W. Trautmann als die Vegetation definiert, die sich einstellen würde, wenn der
menschliche Einfluss aufhörte. Sie beinhaltet die einer Landschaft als Ausdruck von Klima
und Boden innewohnenden Wuchskräfte. Dabei ist unverkennbar, dass ein Land wie
Baden-Württemberg von Natur aus ein Waldland ist, bis auf ganz wenige Flächen, wo
Wasser und Felsen, Moore und Ufer das Aufkommen eines Waldes verhindern (M
ÜLLER
et al. 1974).
Nach M
ÜLLER
et al. (1974) ist das UG der potentiellen natürlichen Vegetation eines
,,feuchten
Sternmieren-Stieleichen-Hainbuchenwaldes mit Seegras und
Traubenkirschen-Erlen-Eschen-Auwald" zuzuordnen.
Bezeichnend für die südliche bis mittlere Oberrheinebene ist der frische bis feuchte
Sternmieren-Stieleichen-Hainbuchenwald mit Seegras (Stellario holosteae - Carpinetum
caricetosum brizoidis) auf mäßig reichen bis schwach armen, kalkarmen Böden, der im
Wechsel mit teilweise großflächig auftretendem Erlen-Eschen-Auwald (Pruno -
Fraxinetum) steht.
Zu einem geringeren Teil ist nach M
ÜLLER
et al. (1974) auch der ,,trockene Sternmieren-
Stieleichen-Hainbuchenwald" als potentielle natürliche Vegetation vertreten. Auf mäßig
trockenen kalkarmen lehmigen Sandböden der mittleren und nördlichen Oberrheinebene
ersetzt der trockene Sternmieren-Stieleichen-Hainbuchenwald (Stellario holosteae -

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung -
Erfolgskontrolle
3
Ausgangszustand
21
Carpinetum polytrichetosum formosi) den Buchen-Eichenwald (Fago-Quercetum), der hier
kleinflächig noch auftreten kann.
3.4 Klima
Naturräumlich betrachtet gehört das Untersuchungsgebiet zum mittleren oberrheinischen
Tiefland, das insgesamt durch eine günstige Klimalage bestimmt ist. Die häufigsten Winde
kommen aus Süd-Westen oder Westen, da sich im Norden meistens Tiefdruckgebiete
befinden. Die meisten Niederschlag bringenden Winde kommen aus Westen. Die jährliche
Niederschlagsmenge beträgt im Schnitt 900 mm (DB 1991).
Die mittlere Lufttemperatur im Bereich der Bühler und Ortenauer Vorberge wird mit 9,5° C
angegeben, wobei der Januar mit 0,5° C und der Juli mit 18,5° C die Extreme darstellen
(DB 1991).
Die Zahl von 40-50 Sommertagen im Jahresdurchschnitt zeigt die thermische
Begünstigung des von Mittelgebirgsrändern umschlossenen Oberrhein-Tieflandes (DB
1991).
3.5
Boden und Geologie, Flora und Vegetation, Fauna
3.5.1
Boden und Geologie
Zwischen dem Schwarzwald und den Vogesen ist während des Tertiärs und des Quartärs
der Rheingraben als Grabenbruchzone entstanden. Innerhalb dieses tektonischen
Grabens wurde dabei das Gebirge in zahlreiche Schollen zerlegt, die unterschiedlich tief
absanken und morphologisch und geologisch einen Graben bildeten (DB 1985).
Vom Ostrand des Rheingrabens bis zu seiner Mitte hin sind die Schollen grobschematisch
staffelförmig angeordnet, wobei die Randschollen geringer und die Grabenschollen in der
Grabenmitte wesentlich tiefer eingesunken sind. Der tiefliegende Grabenbereich wurde
mit tertiären und quartären Lockersedimenten aufgefüllt. Der tektonische Bau des
östlichen Rheingrabenrandes wird weitgehend durch mächtige Lößablagerungen verdeckt
(DB 1985).
Im nördlichen Streckenabschnitt, zwischen Ottersweier und Renchen, verläuft die Trasse
im Bereich der Kinzig-Murg-Niederung. Im Kinzig-Murg-Rinnensystem wurden im Holozän
Sande, Lehme und lokal torfige Sedimente als Deckschicht abgelagert (DB 1985). Im
Bereich zwischen der Kinzig- und Renchtalmündung wurden die
Niederterrassensedimente ausgeräumt (DB 1991). Im Bereich der Offenburger
Rheinebene wechseln sich sandige Auelehme, Schlick- und Flachmoorböden mit
feinsandigen und kiesigen Böden ab. In der Rheinniederung herrschen nasse
Schlickböden vor, die häufig von nährstoffarmen Kies- und Sandböden unterbrochen
werden. Im trockeneren westlichen Niederterrassenbereich überwiegen mittelschwere,
lehmige Böden, im östlichen Bereich vermitteln fruchtbare Lehm- und Lößböden
allmählich den Übergang zu den fruchtbaren Lößböden der Vorberge (DB 1989).

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung -
Erfolgskontrolle
3
Ausgangszustand
22
Bei den Böden im UG handelt es sich somit um Schwemmland- und Lößboden aus
teilweise sandigem, mittelschwerem Lehm bzw. aus Lößlehm (DB 1985, DB 1989, DB
1991).
In der ökologischen Standortseignungskarte im Regionalprogramm Südlicher Oberrhein
(RSO 1977), die als Grundlage für den Landschaftsrahmenplan, den Regionalplan und
die Fachpläne gelten, sind die wuchsklimatischen Verhältnisse im UG aufgeführt. Sie sind
den Wärmestufen 8-10 zuzuordnen, d. h. die Wärme ist ausreichend für Wein-, Acker-
und Obstbau. Gemäß dem RSO (1977) besteht das UG vorwiegend aus mäßig
wechselfrischen, mittel- bis tiefgründigen Standorten mit mittlerer natürlicher Nährkraft.
3.5.2
Flora und Vegetation
Wie im Kap. 3.1 bereits aufgezeigt wurde, wurden die Böden durch wasserwirtschaftliche
Maßnahmen ackerfähig gemacht und aus der ehemals ausgedehnten Wiesenlandschaft
entstanden intensiv genutzte Ackergebiete. Damit gingen z. T. wertvolle seggen- und
binsenreiche Nass- und Feuchtwiesen verloren, die wiederum Nahrungsgrundlage für
zahlreiche Vogelarten sind (DB 1985).
Die Böschungen der Rheintalbahn sind überwiegend mit Ruderalvegetation bewachsen,
die je nach den angrenzenden Nutzungen oder Standortverhältnissen teilweise sehr
vielfältig ist. Dabei dominieren Große Brennnessel, Brombeere und Rainfarn (DB 1991).
Im Bereich der Ackerflächen und bebauten Gebiete dominieren Brennnesselfluren und
Brombeersträucher, im Bereich von Wiesen, Obstwiesen und auf feuchteren Standorten
kommen Wiesen-Bärenklau, Wiesen-Glockenblume, Echtes Johanniskraut, Mädesüß,
Acker-Minze und Kleinblütige Königskerze vor. Zusätzlich sind die Böschungen mit
Einzelbäumen und Straucharten, die meist durch Samenanflug entstanden, bewachsen.
Zu den häufigsten Arten zählen Weiden, Erlen, Eichen, Birken, Eschen, Walnussbäume,
Pappeln und verschiedene Straucharten wie Weißdorn, Pfaffenhütchen, Holunder,
Haselnuss und Hartriegel (DB 1985).
Die wasserbegleitende Vegetation an Bachläufen und Gräben besteht neben der
Krautvegetation überwiegend aus Weiden, Erlen, Eschen, Birken und Pappeln (DB 1985).
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Vegetation im UG durch die
abwechslungsreiche Struktur in Teilbereichen eine ökologisch günstige Gliederung
aufweist (DB 1985).
In den LBP sind keine Vegetationsdaten für das UG aufgenommen worden, es finden sich
neben der oben wiedergegebenen allgemeinen Vegetationsbeschreibung im Anhang
lediglich Gehölzarten-Vorschläge für Neupflanzungen, die sich vornehmlich nach Arten
der potentiellen natürlichen Vegetation richten.
Im Rahmen der Erfolgskontrolle wurde daher erstmals im Mai 2005 eine
Vegetationskartierung auf den Kompensationsflächen vorgenommen. Die einzelnen
Pflanzenarten, nach Flächen geordnet, finden sich im Anh. I wieder, Anh. II stellt die
Florenliste für das gesamte UG, dar. Hier sei angemerkt, dass die Vegetation der nicht
durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen im Anh. I nicht aufgenommen wurde.
Nach E
LLENBERG
(1996) sind wiederholte Vegetationsaufnahmen wertvolle Hilfsmittel, um

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung -
Erfolgskontrolle
3
Ausgangszustand
23
den kurz- oder langfristigen Wandel des Artengefüges zu verfolgen. Daher wäre es
wünschenswert, dass die hier vorliegenden Daten für spätere Erfolgskontrollen erneut
genutzt und der Grundstock an Vegetationsdaten somit ausgebaut werden könnte.
3.5.3 Fauna
Die Landschaftspflegerischen Begleitpläne gehen im Zusammenhang mit der Fauna
insbesondere auf die Funktion der im UG häufig anzutreffenden Streuobstwiesen für den
Arten- und Biotopschutz ein. Bedrohte Arten wie z. B. Wiedehopf, Grünspecht und
Steinkauz haben hier ihren Siedlungsschwerpunkt (DB 1991). U. a. aus den
Ausführungen von A
DAM
(2005) geht hervor, dass in der nahen Renchniederung der
Kiebitz und der Große Brachvogel brüten.
L
AUFER
konnte 1998 ein bedeutsames Vorkommen der Mauereidechse (Podarcis
muralis) am Bahnkörper nördlich von Offenburg nachweisen, darauf wird im Kap. 7 im
Zuge der Vorschläge zur Nachbesserung detaillierter eingegangen.
Ein Problem für die Fauna stellt die Biotop-Verinselung dar, die im UG durchgängig
anzutreffen ist. Nach B
LAB
(1986) sind Restflächen und Restvorkommen heute häufig
umgeben von Lebensstätten mit völlig andersartiger ökologischer Beschaffenheit und
nehmen damit zunehmend den Charakter von Inseln ,,im Meer der intensiv genutzten und
damit besiedlungsfeindlichen Kulturlandschaft" ein. Die Inseltheorie besagt:
Insellebensräume sind - abweichend von vielen großflächigen Biotopen mit mehr oder
weniger weitgehend gleichbleibendem Artenbestand - durch ein dynamisches
Artgleichgewicht ausgezeichnet, d. h. fortlaufend sterben Arten aus und wandern neue zu
(s. Kap. 6.1.4.3).
3.6 Biotoptypen
Im Rahmen der Erfolgskontrolle 2005 wurde im UG, d. h. auf jeder Kompensationsfläche
eine Biotoptypenkartierung durchgeführt. Unter einem Biotop versteht man gemäß B
LAB
(1986) den Lebensraum einer Lebensgemeinschaft (Biozönose), der eine gewisse
Mindestgröße und eine einheitliche, gegenüber seiner Umgebung abgrenzbare
Beschaffenheit aufweist. In der Praxis schließt der Biotopbegriff auch Teile der Biozönose
mit ein, insbesondere die Vegetation, die den Lebensraum bei der Mehrzahl der Biotope
wesentlich prägt. Ein Biotoptyp ist somit ein vegetationstypologisch und / oder
landschaftsökologisch definierter und im Gelände wiedererkennbarer
Landschaftsausschnitt (
V
. D
RACHENFELS
1994).
Ein Biotoptyp ist ein abstrahierter Typus aus der Gesamtheit gleichwertiger Biotope
(Ssymank et al. 1993 in L
F
U 2001).
Ziel der Biotoptypenkartierung ist es, ein Bild vom gegenwärtigen Zustand der Flächen
heranzuziehen, so dass dadurch ein Soll-Ist-Vergleich im Kontext mit der
Durchführungskontrolle erleichtert werden kann.

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung -
Erfolgskontrolle
3
Ausgangszustand
24
3.6.1
Vorgehensweise der Biotoptypenkartierung
Grundlage für die Bestimmung der vorherrschenden Biotoptypen sind eigene Erhebungen
im Gelände, die im Zusammenhang mit der Erfolgskontrolle im Mai 2005 durchgeführt
wurden. Die kartierten Kompensationsflächen die aus einem oder mehreren Biotoptypen
bestehen, sind im UG größtenteils durch Bebauung oder Versiegelung abgegrenzte
Areale, die als solche von der Verfasserin erfasst wurden. Auf diese Weise wurden auf
267 Kompensationsflächen 878 Einzelbiotope bestimmt. Neben den oben definierten
Biotoptypen wurden in der Biotoptypenkartierung auch Einzelobjekte, wie z. B.
Einzelbäume erfasst, die zwar auch Habitate geringer Größe darstellen, jedoch eher zu
den Strukturelementen gezählt werden können.
Nach einer plausiblen Flächenabgrenzung wurden mit Hilfe der dritten Auflage des ,,LfU-
Biotop-Kartierschlüssels" die Biotoptypen der Ausgleichsflächen bestimmt.
Beispielsweise wurde in Grünland-Bereichen zwischen den Biotoptypen 33.41 (Fettwiese
mittlerer Standorte), 33.66 (Rotationsgrünland oder Grünlandansaat), 33.71 (Trittrasen)
und 33.72 (Lückiger Trittpflanzenbestand) differenziert. Arbeitsgrundlagen für die
Geländekartierungen waren die Karten des LBP im Maßstab 1:1.000.
Die Erhebungen im Freiland erforderten weitgehend flächendeckendes Abgehen des
Geländes. Dennoch konnten nicht 100 % des UG direkt in Augenschein genommen
werden, sei es wegen vorhandener Sperren, Einzäunungen oder dergleichen. Die
Geländeerhebung erfolgte im Zeitraum zwischen dem 02. und 24. Mai und vereinzelte
Nachbegehungen im Monat August 2005.
Die Biotoptypen wurden dabei in Haupt- und Nebennennungen eingeteilt. Terrestrisch-
morphologische Biotoptypen (z. B. Fließgewässer, Aufschüttungen) wurden nicht in die
Hauptnennung eingebracht. Ausschließlich der mengenmäßige Anteil bzw. die
Ausprägung von der Vegetation war im Gelände dafür ausschlaggebend, ob ein Biotoptyp
die Fläche dominiert und damit als Hauptnennung auftritt. Folglich wurde beispielsweise
auch allein vom Anteil der Vegetation abhängig gemacht, ob eine Feldhecke oder ein
Brombeer-Gestrüpp, wenn sich beide auf einer Fläche befinden, hier dominieren. In der
Tab. 2 sind die erfassten Biotoptypen und die Anzahl ihrer Hauptnennungen aufgelistet.
An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Sukzessionsflächen keinen Biotoptypen zugeordnet
werden können, da sie sich in einem fortlaufenden Entwicklungsprozess befinden (s.
Tab.
6) und es somit kaum möglich ist, eine systematische Einordnung der
neugeschaffenen Biotope vorzunehmen. Trotzdem wurden die kleinflächigen Bestandteile
wie z. B. Brombeer-Gestrüpp zur einheitlichen Beschreibung und Darstellung der Flächen
als Biotoptyp aufgenommen.

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung -
Erfolgskontrolle
3
Ausgangszustand
25
3.6.2
Ergebnisse der Biotoptypenkartierung
Die Beschreibung der Biotoptypen erfolgte in Anlehnung an die dritte Auflage des zur
Kartierung benutzten Handbuches ,,Arten, Biotope, Landschaft - Schlüssel zum Erfassen,
Beschreiben, Bewerten" der LfU. Die Biotoptypennummer ist vierstellig. Die ersten beiden
Ziffern des ersten Kästchens vor dem Punkt bezeichnen die Biotopgruppe zu der der
Biotoptyp gehört, die beiden Ziffern des zweiten Kästchens nach dem Punkt sind die
nähere Bezeichnung des Typs und des Untertyps (L
F
U 2001).
Änderungen in den Biotopbeschreibungen ergaben sich aufgrund der besonderen
Verhältnisse bzgl. der Standortbedingungen im UG. Es werden im Folgenden nicht jeder,
sondern nur die häufigsten und besonders charakteristische Biotoptypen des UG
beschrieben (nach L
F
U 2001):
Mäßig ausgebaute Bachabschnitte (12.21) haben ein nach technischen
Gesichtspunkten ausgebautes Regelprofil, aber keine durchgehende Sohlenverbauung.
Alle Fließgewässer des UG wurden diesem Biotoptyp zugeordnet, diese sind jedoch meist
nicht direkt mit in die Maßnahmen eingebunden. Einzig die im Streckenabschnitt vier
liegenden Bäche Pelzbach, Sasbach, Fautenbach sowie die Acher sind durch ihren
naturnahen Ausbau direkt betroffen. Da lediglich die Uferabschnitte des Wannen-, Plaul-,
Mühlen-, Glimmen- und Vilmybaches, Langenboschgrabens, Ansen-, Dur- und
Mühlbaches, Fuchsgrabens / Keltenbächels sowie Galgengrabens begrünt wurden,
wurden diese nicht als Biotoptyp kartiert. Die vier betroffenen Bäche wurden hingegen
zumeist aufgeweitet und naturnah gestaltet, ein mäßiger Ausbau ist dennoch vorhanden.
Entwässerungs- und Trockengräben (12.61, 12.63) dienen oder dienten der
Entwässerung aus zeitweise oder ständig feuchten oder nassen Gebieten. Im UG sind sie
überwiegend entlang von Wegen, Straßen und der Bahnlinie vorhanden.
Fettwiesen mittlerer Standorte (33.41) kommen häufig im UG vor, da die Grünstreifen
am Saum von Straßen zu einem großen Teil in diese Kategorie mit aufgenommen
wurden, falls sie von der Charakteristik und dem Artenreichtum mit diesem Biotoptyp
übereinstimmen. Ursprünglich sind mit dieser Bezeichnung mäßig artenreiche bis
artenarme Wiesen gemeint, in denen Obergräser oder hochwüchsige nitrophile Stauden
dominieren. Sie kommen auf gut gedüngten, meist mehrmals jährlich gemähten Flächen,
vor.
Land-Schilfröhrichte (34.52) sind Schilf-Bestände abseits von Gewässern, häufig auf
brachliegenden ehemaligen Acker- und Grünlandflächen, auf Brachen von Nasswiesen,
Pfeifengras-Streuwiesen und Äckern, oft in Kontakt oder verzahnt mit Weidegebüschen,
Bruch- und Sumpfwäldern, Nasswiesen und Pfeifengras-Streuwiesen und deren
Brachestadien. Im UG sind sie ein typischer Biotoptyp auf den frischen bis feuchten
Sukzessionsflächen in unmittelbarer Umgebung der Bahnstrecke und am Wannenbach.
Großseggen-Riede (34.60) wurden im UG an ähnlichen Standorten oder in fließendem
Übergang zu den oben genannten Land-Schilfröhrichten oder Nasswiesen ausgemacht.

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung -
Erfolgskontrolle
3
Ausgangszustand
26
Es sind mittelhochwüchsige, meist dichte und artenarme Bestände aus einer oder
wenigen, hochwüchsigen Seggen-Arten.
Die Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation (35.64) ist der am weitaus häufigsten
erfasste Biotoptyp im UG mit 127 Nennungen. Bei 267 Flächen beinhaltet knapp jede
zweite Fläche die grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation. Im Gegensatz zur
Anuellen Ruderalvegetation (35.61), die überwiegend von ein- bis zweijährigen
Pionierpflanzen aufgebaut ist und auf jungen, trockenen Standorten, auch auf
Schotterflächen der Bahnanlagen, vorkommt, ist sie von überwiegend mehrjährigen
Pflanzenbeständen aufgebaut und weist mäßig dichte bis dichte Bestände auf.
Die Ausdauernde Ruderalvegetation ist auf mäßig trockenen bis frischen, gestörten
Standorten anzutreffen, in der eine oder mehrere Grasarten dominieren, dabei vor allem
auf Bahn- und Wegböschungen, aber auch auf brachgefallenen Äckern.
Feldgehölze (41.10) sind kleine flächige Gehölzbestände von nicht mehr als 50 m Breite
oder von weniger als 0,5 ha Fläche in der Feldflur. Sie bestehen aus Bäumen und
Sträuchern oder nur aus Bäumen, einschließlich kleiner randlicher Gebüsche. In
Abhängigkeit von den Standortverhältnissen oder der Nutzungsgeschichte haben sie eine
sehr unterschiedliche Artenzusammensetzung, meist mit Pioniergehölzen oder
ausschlagfähigen Baumarten.
Feldgehölze kommen auf unterschiedlichen Standorten vor, meist jedoch auf Flächen
ungünstiger Standorteigenschaften für die landwirtschaftliche Nutzung (Böschungen,
Steinbrüche, flachgründige Kuppen, Feuchtgebiete, Deponien). Dieser Biotoptyp wurde
zumeist in Form von Minimumarealen oder in fragmentarischer Ausprägung auf den
Kompensationsflächen kartiert.
Gebüsche mittlerer Standorte (42.20), insbesondere Holunder-Gebüsche (42.21)
wurden als häufigste Gehölzbiotope im UG erfasst. Sie werden definiert als flächige
Gehölzbestände auf mäßig frischen bis mäßig feuchten Standorten, in denen Sträucher
dominieren, d. h. an Böschungen, Weg- und Straßenrändern, auf brachgefallenen
landwirtschaftlichen Flächen sowie als Mantel an Waldrändern.
Die Gehölzartenzusammensetzung ist in Abhängigkeit vom Basen- und Nährstoffgehalt
des Standorts und seiner Bestandsgeschichte unterschiedlich, jedoch immer aus
naturraum- oder standorttypischen Arten bestehend. Meist spontan aufgewachsene,
seltener aus Pflanzungen hervorgegangene Bestände. Dieses Bild zeigte sich im UG auf
etlichen Kompensationsflächen, wobei der Holunder (Sambucus nigra) die dominante
Strauchart darstellt.
Streuobstbestände (45.40) sind Bestände aus überwiegend hochstämmigen, z. T. auch
mittelstämmigen Obst- oder Nussbäumen in weitem Stand. Die Bäume werden in der
Regel nicht intensiv genutzt und gepflegt. Die Arten der Streuobstbestände im UG sind
Apfel (Malus domestica), Birne (Pyrnus communis) und Pflaume (Prunus domestica ssp.
institia). Die Unternutzung ist meist extensiv bewirtschaftetes Grünland, bis vor wenigen
Jahren häufig auch Ackerland. Im UG kommen zwölf Streuobstbestände als
Ausgleichsmaßnahmen vor.

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung -
Erfolgskontrolle
3
Ausgangszustand
27
Die von Bauwerken bestandenen Flächen (60.10) sind hauptsächlich betonierte oder
mit unterschiedlichen Materialien befestigte Straßen, Wege und Plätze für Fahrzeuge und
Fußgänger.
Die Bodendecker-Anpflanzung (60.53) als Kulturbiotop wurde größtenteils im
Streckenabschnitt sechs erhoben. Sie wird definiert als Fläche mit dicht den Boden
abdeckenden Pflanzen, z. B. mit Teppich-Zwergmispel (Cotoneaster dammeri), Efeu
(Hedera helix) oder Immergrün (Vinca minor). Sie sind zumeist auf Flächen mit geringer
Pflege anzutreffen, zum Beispiel auf Beeten zwischen Fahrbahnen.
Wie in Kap. 3.6.1 erläutert wurde, sind in der Tab. 2 die Biotoptypen, mit ihrer Häufigkeit
im UG und der Anzahl ihrer Hauptnennungen, aufgelistet.

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung -
Erfolgskontrolle
3
Ausgangszustand
28
Tab. 2: Erfasste Biotoptypen
LfU-
Nr.
Biotop-Bezeichnung
Anzahl der
Flächen im UG
davon als
Hauptnennung
12 Fließgewässer
12.21 Mäßig ausgebauter Bachabschnitt
4
-
12.61 Entwässerungsgraben
7
-
12.63 Trockengraben
22
-
13 Stillgewässer
13.32 Altwasser
1
-
21
Offene Felsbildungen, Steilwände,
Block- und Geröllhalden,
Abbauflächen und Aufschüttungen
21.41 Anthropogene
Gesteinshalde
11
-
21.42 Anthropogene Erdhalde, lehmige oder
tonige Aufschüttung
1 -
33
Wiesen und Weiden
33.41 Fettwiese mittlerer Standorte
73
31
33.62 Rotationsgrünland
oder
Grünlandansaat
2 2
33.71 Trittrasen
2
2
33.72 Lückiger
Trittpflanzenbestand
6
3
34 Tauch-
und
Schwimmblattvegetation,
Quellfluren, Röhrichte und
Großseggen-Riede
34.10 Tauch-
und
Schwimmblattvegetation
1
-
34.51 Ufer-Röhricht
4
1
34.52 Land-Röhricht
6
-
34.56 Rohrglanzgras-Röhricht
1
-
34.61 Steifseggen-Ried
1
1
34.63 Schlankseggen-Ried
1
1
35 Saumvegetation,
Dominanzbestände, Hochstauden-
und Schlagfluren,
Ruderalvegetation
35.11 Nitrophytische
Saumvegetation
3
1
35.12 Mesophytische
Saumvegetation
1
1
35.31 Brennnessel-Dominanzbestand
8
1
35.42 Gewässerbegleitende
Hochstaudenflur
2
2
35.44 Sonstige
Hochstaudenflur
1
1
35.61 Anuelle
Ruderalvegetation
3
2
35.63 Ausdauernde
Ruderalvegetation
frischer bis feuchter Standorte
10 4
35.64 Grasreiche
ausdauernde
Ruderalvegetation
127 54
41
Feldgehölze und Feldhecken
41.10 Feldgehölz
2
2
41.20 Feldhecke
3
-
41.22 Feldhecke
mittlerer
Standorte
1
-
42.20 Gebüsch mittlerer Standorte
35
24
42.21 Holunder-Gebüsch
(Holunder
dominant)
65 36
42.24 Brombeer-Schlehen-Gebüsch
mittlerer
Standorte
1 2

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2006
ISBN (eBook)
9783832497255
ISBN (Paperback)
9783838697253
DOI
10.3239/9783832497255
Dateigröße
11.5 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Katholische Fachhochschule Norddeutschland Osnabrück – Agrarwissenschaften und Landschaftsarchitektur
Erscheinungsdatum
2006 (Juli)
Note
1,5
Schlagworte
kompensationsmaßnahmen effizienzkontrolle monitoring ausgleichsfläche vorgabe
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Titel: Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und Vorschläge zu ihrer Weiterentwicklung in Baden-Württemberg
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