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Übergabe von Betriebsvermögen in vorweggenommener Erbfolge

Eine steuerliche Betrachtung

©2005 Diplomarbeit 103 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Das Erbvermögen in Deutschland wächst rasant. Vier Milliarden Euro Steuern konnten die Finanzminister im Jahr 2004 von den Erben einnehmen. Die Entwicklung wird sich in den nächsten Jahren weiter beschleunigen, denn die durchaus vermögensstarke Nachkriegsgesellschaft befindet sich bereits in ihrem Lebensabend. Nach Schätzungen des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (kurz: DIA) gehen im kommenden Jahrzehnt Vermögenswerte von ca. zwei Billionen Euro auf die nächste Generation über. Nach einer Erhebung des DIA erben zwischen 2001 und 2010 ca. 15,1 Millionen Haushalte.
Dennoch ist in nur ca. 20% der Fälle nach dem Tod eines Bundesbürgers eine testamentarische Verfügung vorhanden. Niemand setzt sich gerne mit dem eigenen Tod oder dem Tod naher Angehörigen auseinander. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es gerade für Unternehmer wichtig ist, frühzeitig und sorgfältig die Vermögensnachfolge zu planen. Hierbei steht besonders die Übergabe von Betriebsvermögen in vorweggenommener Erbfolge im Zentrum der Planungen.
Bei der Entscheidungsfindung sollten dabei nicht nur außersteuerliche Überlegungen, sondern auch steuerliche Gesichtspunkte eine bedeutende Rolle spielen. Neben dem personellen Wechsel in der Unternehmensführung, der mit der Unternehmensnachfolge einhergeht, werden regelmäßig zum Teil erhebliche Steuerbelastungen ausgelöst, die die Unternehmensfortführung beeinträchtigen oder sogar gefährden können. Für verantwortungsbewusste Unternehmer gehört es somit zu den dringlichsten Aufgaben, die eigene Nachfolge rechtzeitig und mit besonderer Sorgfalt zu regeln. Ohne Wissen um die entstehende Steuerbelastung kann es beispielsweise zu ungeplanten Liquiditätsabflüssen in der ohnehin kritischen Phase des Unternehmensübergangs kommen. Durch Gestaltung der Unternehmensnachfolge lassen sich diese Risiken begrenzen.
Im Rahmen der Vermögensübertragung besitzt insbesondere die Erbschaftsteuer wirtschaftliche Relevanz. Aus diesem Grund werden in dieser Arbeit in erster Linie die Aspekte dieser Steuerart betrachtet. Verkehrsteuerliche Überlegungen werden in Anbetracht ihrer geringen praktischen Bedeutung bei der Unternehmensnachfolge nicht behandelt. Die Untersuchung beschränkt sich auf rein inländische Sachverhalte.
Als außersteuerlicher Aspekt sollte jedoch nicht die weitere Sicherung des Lebensstandards der weichenden Generation außer Betracht gelassen werden. Dies kann z.B. durch eine Nießbrauchsvereinbarung berücksichtigt […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Vorwort

2 Rechtsgeschichtlicher Hintergrund der Erbschaftsteuer

3 Definitionen
3.1 Erbe
3.1.1 Die gesetzliche Erbfolge
3.1.2 Pflichtteil
3.1.2.1 Pflichtteilsberechtigte
3.1.2.2 Berechnung des Pflichtteils
3.1.2.3 Entzug des Pflichtteils
3.1.2.4 Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
3.1.3 Testament
3.1.3.1 Formvorschriften
3.1.3.2 Nottestament
3.1.3.2 Aufbewahrung eines Testaments
3.1.4 Erbvertrag
3.1.5 inhaltliche Ausgestaltung der letztwilligen Verfügung
3.1.5.1 Erbeinsetzung
3.1.5.2 Vor- und Nacherbschaft
3.1.5.3 Ersatzerbschaft
3.1.5.4 Vermächtnis
3.1.5.5 Auflage
3.1.5.6 Testamentsvollstrecker
3.1.5.7 Erbverzicht
3.2 Schenkung
3.2.1 Schenkung unter Lebenden
3.2.2 Schenkungen wegen Tod
3.2.3 Vertrag zugunsten Dritter
3.2.4 Unbenannte Zuwendungen
3.3 Betriebsvermögen
3.4 vorweggenommene Erbfolge

4. Besonderheiten unter Ehegatten
4.1 „Voraus“
4.2 „Dreißigster“
4.3 Scheidung der Ehegatten
4.4 Höhe des Erbteils
4.5 Bedeutung des Güterstands
4.5.1 Zugewinngemeinschaft
4.5.2 Gütertrennung
4.5.3 Gütergemeinschaft
4.6 Gemeinschaftliches Testament

5. Überblick über das Erbschaftsteuergesetz
5.1 Gegenstand der Erbschaftsteuer
5.2 Verhältnis des Erbschaftsteuerrechts zum Zivilrecht und Auslegung des ErbStG
5.3 Verhältnis zu anderen Steuern
5.3.1 Verhältnis zur Einkommensteuer
5.3.2 Verhältnis zur Grunderwerbsteuer
5.4 Erbschaft- und Schenkungsteuer - Verknüpfungsregelungen

6. Übergabe von Betriebsvermögen in vorweggenommener Erbfolge
6.1 Bewertung des Betriebsvermögens
6.2 Übergabe von Betriebsvermögen in vorweggenommener Erbfolge und Zusammenhang zur Schenkungsteuer
6.2.1 Betriebsübergabe als freiwillige Zuwendung
6.2.1.1 Betriebsübertragung gegen Schuldübernahme
6.2.1.2 gemischt-freigebige Zuwendung durch Betriebsübergabe gegen Versorgungsleistungen und Abstandszahlungen
6.2.1.3 Ausgleichszahlungen an Dritte
6.2.1.4 Wertermittlung bei Betriebsübergabe
6.2.2 Freigebige Zuwendung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens
6.2.2.1 unentgeltliche Übertragung
6.2.2.2 teilentgeltliche Übertragung
6.2.3 Freigebige Zuwendung von Nutzungsrechten
6.2.3.1 Unternehmensnießbrauch
6.2.3.2 Zuwendungsnießbrauch an Einzelwirtschaftsgütern
6.2.4 Schenkung auf den Todesfall

7 Berechnung der Erbschaftsteuer
7.1 Steuerklassen
7.2 persönliche Freibeträge
7.3 Steuersätze
7.3.1 Erbschaftsteuertarif
7.3.2 Progressionsvorbehalt
7.3.3 Härteausgleich
7.4 Tarifbegrenzung durch Entlastungsbetrag
7.4.1 begünstigte Erwerbe und Erwerber
7.4.2 begünstigtes Vermögen
7.4.3 Berechnung des Entlastungsbetrags
7.5 Steuerminderung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens
7.5.1 Voraussetzungen
7.5.2 Ermittlung des Ermäßigungsbetrags
7.5.3 Ermäßigungshöchstbetrag

8 Erbschaftsteuerreform 2006: fragwürdiger Gesetzesentwurf
8.1 Problem und Ziel
8.2 Lösung
8.3 Alternativen
8.4 finanzielle Auswirkungen

9 Schlussbemerkungen

Literaturverzeichnis

Erklärung

Lebenslauf

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Die Erben-Generation

Abbildung 2: Erben 1. Ordnung

Abbildung 3: Erben 2. Ordnung

Abbildung 4: Erben 3. Ordnung

Abbildung 5: Pflichtteil

Abbildung 6: Erbschaftsteuertarif

Abbildung 7: Staffelung der Steuerermäßigung nach § 27 Abs. 1 ErbStG

Abbildung 8: Auswirkungen auf die Haushalte

Abbildung 9: Wenn Unternehmen vererbt werden

Abbildung 10: Nachfolgelösungen in Familienunternehmen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Vorwort

Das Erbvermögen in Deutschland wächst rasant. Vier Milliarden Euro Steuern konnten die Finanzminister im Jahr 2004 von den Erben einnehmen[1]. Die Entwicklung wird sich in den nächsten Jahren weiter beschleunigen, denn die durchaus vermögensstarke Nachkriegsgesellschaft befindet sich bereits in ihrem Lebensabend. Nach Schätzungen des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (kurz: DIA) gehen im kommenden Jahrzehnt Vermögenswerte von ca. zwei Billionen Euro auf die nächste Generation über[2]. Nach einer Erhebung des DIA erben zwischen 2001 und 2010 ca. 15,1 Millionen Haushalte.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 : Die Erben-Generation [3]

Dennoch ist in nur ca. 20% der Fälle nach dem Tod eines Bundesbürgers eine testamentarische Verfügung vorhanden[4]. Niemand setzt sich gerne mit dem eigenen Tod oder dem Tod naher Angehörigen auseinander. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es gerade für Unternehmer wichtig ist, frühzeitig und sorgfältig die Vermögensnachfolge zu planen. Hierbei steht besonders die Übergabe von Betriebsvermögen in vorweggenommener Erbfolge im Zentrum der Planungen.

Bei der Entscheidungsfindung sollten dabei nicht nur außersteuerliche Überlegungen, sondern auch steuerliche Gesichtspunkte eine bedeutende Rolle spielen. Neben dem personellen Wechsel in der Unternehmensführung, der mit der Unternehmensnachfolge einhergeht, werden regelmäßig zum Teil erhebliche Steuerbelastungen ausgelöst, die die Unternehmensfortführung beeinträchtigen oder sogar gefährden können. Für verantwortungsbewusste Unternehmer gehört es somit zu den dringlichsten Aufgaben, die eigene Nachfolge rechtzeitig und mit besonderer Sorgfalt zu regeln. Ohne Wissen um die entstehende Steuerbelastung kann es beispielsweise zu ungeplanten Liquiditätsabflüssen in der ohnehin kritischen Phase des Unternehmensübergangs kommen. Durch Gestaltung der Unternehmensnachfolge lassen sich diese Risiken begrenzen.

Im Rahmen der Vermögensübertragung besitzt insbesondere die Erbschaftsteuer wirtschaftliche Relevanz. Aus diesem Grund werden in dieser Arbeit in erster Linie die Aspekte dieser Steuerart betrachtet. Verkehrsteuerliche Überlegungen werden in Anbetracht ihrer geringen praktischen Bedeutung bei der Unternehmensnachfolge nicht behandelt. Die Untersuchung beschränkt sich auf rein inländische Sachverhalte.

Als außersteuerlicher Aspekt sollte jedoch nicht die weitere Sicherung des Lebensstandards der weichenden Generation außer Betracht gelassen werden. Dies kann z.B. durch eine Nießbrauchsvereinbarung berücksichtigt werden.

Die nachfolgenden Ausführungen sollen zu erst erbrechtlichen Grundbegriffe erläutern. Im Folgenden werden die Besonderheiten unter Ehegatten betrachtet. Der nächste Teil wird einen Überblick über das Erbschaftsteuergesetz geben. Daraufhin werden Möglichkeiten bei der Übertragung von Betriebsvermögen in vorweggenommener Erbfolge dokumentiert. Wie die Berechnung der Erbschaftsteuer erfolgt wird im nächsten Teil erläutert. Der letzte Teil soll einen Ausblick auf die geplante Erbschaftsteuerreform im Jahre 2006 geben. Die Schlussbemerkung fasst die wichtigsten zuvor gewonnen Erkenntnisse und Aussagen nochmals zusammen.

2 Rechtsgeschichtlicher Hintergrund der Erbschaftsteuer

Die Ursprünge des Erbschaftsteuerrechts lassen sich weit zurückverfolgen.

Generell ist die[5] Erbschaftsteuer als Erbanfallsteuer konzipiert. Somit dient das ErbStG dem Ziel, die von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden eingetretene Bereicherung zu erfassen.

Historisch lassen sich bereits in der Zeit der Sumerer, Ägypter und Römer erste Ursprünge erkennen.

Im deutschen Raum, und damit für die Erbschaftsteuer im heutigen Sinne relevant, lassen sich folgende Ursprünge erkennen:

- In der fränkischen Zeit gab es das Erbschaftszehnt, das bei Entscheidungen über Erbstreitigkeiten an den König zu entrichten war.
- Nach altfriesischem Recht gab es im Mittelalter die Verwandtenabgabe. Diese wurde von entfernter verwandten erbberechtigten Personen eingefordert.
- Besitzwechselabgaben müssen seit Ende des 9. Jahrhundert gezahlt werden.
- Das Kollationsgeld wurde im 17. und 18. Jahrhundert eingeführt. Dies war eine Erbschaftsteuer von Seitenverwandten.
- Von deutschen Einzeltstaaten wurden die Stempelabgaben (Urkundensteuern für Testaments und Erbschaftsverträge), eingeführt.

Ein modernes Erbschaftsteuergesetz wurde 1873 von Preußen erlassen. Dieses diente auch den übrigen Ländern als Muster.

Eine Vereinheitlichung der Erbschaftsteuergesetze gab es erst 1906. Durch diese Vereinheitlichung kam es durch das Reichsgesetz, welches eine landesrechtliche Erbanfallsteuer einführte. Den Einzelstaaten wurden die Ertragsanteile sowie Zuschlags- und Zusatzrecht zugesprochen.

1919 ging die Erbschaftsteuer auf Grund der Erzbergerschen Finanzreform ganz auf das Reich über. Die Einzelstaaten erhielten keine Ertragsanteile mehr. Hierbei wurde allerdings noch bis 1922 zu der Erbanfall- und Schenkungssteuer beim Erben oder Beschenkten eine Nachlasssteuer beim Toten erhoben. 1922 wurde diese Nachlasssteuer beim Toten abgeschafft und es wurden nur noch die Erben besteuert.

1925 erhielt das Erbschaftsteuergesetz wiederum eine Neuerung. Unter der Einbeziehung der Wertbegriffe des neugeschaffenen Reichsbewertungsgesetzes kam es zu einer Neufassung des Erbschaftsteuergesetzes. Diese Grundzüge sind in das heutige Recht eingeflossen. Seit 1945 (1949 auch durch das Grundgesetz geregelt) steht die Erbschaftsteuer wieder den Ländern zu.

Auch in der folgenden Zeit wurden noch oft Änderungen im Erbschaftsteuergesetz vorgenommen. 1959 erfolgte eine wichtige Änderung durch das Gleichberechtigungsgesetz. Durch das Gesetz über die rechtliche Stellung des nichtehelichen Kindes kam es 1969 erneut zu einer gravierenden Änderung, da nun auch nichteheliche Kinder erbberechtigt wurden. 1974 kam es dann zum Erbschaftsteuerreformgesetz, durch welches das Erbschaftsteuergesetz vollkommen neu gegliedert wurde. Außerdem wurden auf Grund der Anwendung der Einheitswerte die Freibeträge wesentlich erhöht.

Durch die deutsche Einheit im Jahre 1990 kam es erneut zu Änderungen. Dies hatte im Erbschaftsteuergesetz vom 01.01.1991 zur Folge, dass es zu einer Vereinheitlichung des Erbschaftsteuergesetzes auf das Beitrittsgebiet kam.

Zurückgehend auf den Einheitswert-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 hat das Erbschaftsteuergesetz umfangreiche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 erfahren. Hierzu zählen z.B. die Erhöhung der persönlichen Freibeträge und die massive Entlastung des Produktivvermögens. Hiermit einher ging des Gleichen die gesetzliche Verankerung eines erbschaftsteuerlichen Bewertungsrechts mit Wirkung zum 01.01.1996.

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung von 2005 kann es nun in 2006 erneut zu einer Erbschaftsteuerreform im Hinblick auf die Übergabe von Betriebsvermögen kommen.

3 Definitionen

3.1 Erbe

Im Folgenden soll betrachtet werden, in welchen Tatbeständen das Erbrecht zum Tragen kommt. Hierbei wird zwischen gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge unterschieden.

3.1.1 Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Gesetz, wenn folgende Tatbestände gegeben sind:

- Es gibt weder ein Testament noch einen Erbvertrag.
- Das Testament ist unwirksam oder wurde erfolgreich angefochten.
- Die testamentarische Erbeinsetzung ist ausgeschlagen worden.

Die gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Sie richtet sich nach der Blutsverwandtschaft und ist nach folgenden Erbordnungen unterteilt:

Erben 1. Ordnung (§ 1924 BGB)

„Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers“ (§ 1924 Abs. 1 BGB). Lebt der Abkömmling des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbanfalls, schließt er seine verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus (§ 1924 Abs. 2 BGB). Im Umkehrschluss treten die Abkömmlinge des Erben das Erbe an, wenn der direkte Abkömmling des Erblassers (Erbe) zur Zeit des Erbanfalls nicht mehr leben sollte (§ 1924 Abs. 3 BGB).

Das bedeutet: Wenn der Erblasser Kinder hat, erben diese zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB). Sollte eines der Kinder zum Zeitpunkt des Erbanfalls nicht mehr leben, so treten wiederum seine Kinder (Enkel des Erblassers) das Erbe stattdessen an. Sollten auch die Enkel nicht mehr leben, so treten die Urenkel das Erbe an.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2 : Erben 1. Ordnung [6]

Erben 2. Ordnung (§ 1925 BGB)

„Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge“ (§ 1925 Abs. 1 BGB). Zu den Abkömmlingen der Eltern zählen u. a. Geschwister, Neffen und Nichten. Wenn die Eltern zur Zeit des Erbanfalls leben, erben sie allein und zu gleichen Teilen (§ 1925 Abs. 2 BGB). In § 1925 Abs. 3 BGB ist geregelt wie es sich verhält, wenn ein Elternteil zur Zeit des Erbanfalls nicht mehr lebt. Sollte Vater oder Mutter zur Zeit des Erbanfalls nicht mehr leben, so geht der Erbteil des verstorbenen Elternteils auf deren Abkömmlinge nach den Vorschriften des § 1924 BGB über. Der überlebende Elternteil behält seinen Erbteil. Sollte es keine Abkömmlinge geben, so erbt der überlebende Teil allein.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3 : Erben 2. Ordnung [7]

Erben 3. Ordnung (§ 1926 BGB)

Hierzu zählen die „Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge“ (§ 1926 Abs. 1 BGB), also Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins. Die Großeltern erben allein und zu gleichen Teilen, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbanfalls leben (§ 1926 Abs. 2 BGB). Wenn zur Zeit des Erbanfalls ein Teil der Großeltern nicht mehr lebt, so erben die Abkömmlinge des verstorbenen Großelternteils den Erbteil des verstorbenen Großelternteils (§ 1926 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der überlebende Großelternteil behält seinen Erbteil. Der Teil des einen Großelternteils geht auf den anderen Großelternteil über, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind (§ 1926 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4 : Erben 3. Ordnung [8]

Erben 4. Ordnung (§ 1928 BGB)

Die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge gehören zu den Erben der 4. Ordnung (§ 1928 Abs. 1 BGB). Nach § 1928 Abs. 2 BGB erben mehrere Erben zu gleichen Teilen und die Urgroßeltern erben allein, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbanfalls leben. Sollten die Urgroßeltern nicht mehr leben, so erben die Abkömmlinge der Urgroßeltern, die am nächsten mit dem Erblasser verwandt sind (§ 1928 Abs. 3 BGB).

Erben entfernter Ordnung (§ 1929 BGB)

Erben entfernter Ordnung sind die entfernten Voreltern und deren Abkömmlinge (§ 1929 Abs. 1 BGB).

Sollte es der Fall sein, dass ein Erbe einen mehrfachen Verwandtschaftsgrad zum Erblasser aufweist, so erbt er jeden Anteil, der ihm aus den verschiedenen Ordnungen zusteht (§ 1927 BGB).

Die Rangfolge der Erben ergibt sich aus den oben genannten Ordnungen. Vorrang haben immer die Erben der niedrigsten Ordnung.

3.1.2 Pflichtteil

Die Pflichtteilsregelung ist in den §§ 2303 – 2338 BGB verankert.

Die Testamentsfreiheit des Erblassers wird durch diese Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche eingeschränkt. Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann er nach § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB von den Erben den Pflichtteil verlangen. Das gleiche Recht steht den Eltern und den Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind (§ 2303 Abs. 2 BGB). Ein Pflichtteilsberechtigter hat einen Geldanspruch gegen die Erben, er ist somit nicht am Nachlass beteiligt und wird nicht Miterbe mit den anderen Erben[9].

Der Pflichtteilsanspruch selbst ist ein Geldanspruch; er besteht nach § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils.

Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbanfall (§ 2317 Abs. 1 BGB). Der Pflichtteilsanspruch ist vererblich und übertragbar (§ 2317 Abs. 2 BGB).

3.1.2.1 Pflichtteilsberechtigte

Pflichtteilsberechtigt sind nur die nächsten Familienangehörigen des Erblassers: seine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), seine Eltern und sein überlebender Ehegatte, nicht jedoch dessen Geschwister und entferntere Verwandte. Nicht pflichtteilsberechtigt sind nicht eheliche Lebensgefährten, diese können nur durch Testament oder Erbvertrag bedacht werden. Da der Pflichtteilsanspruch nur den nächsten Verwandten zusteht, sind Enkelkinder und die Eltern des Erblassers nicht pflichtteilsberechtigt, wenn Kinder vorhanden sind, die den Pflichtteil verlangen können (§ 2309 BGB). Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören seit 1998 auch nichteheliche Kinder, soweit sie erbberechtigt sind. Pflichtteilsberechtigt sind außerdem adoptierte Kinder und Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers gezeugt, aber noch nicht geboren sind. Auch dies wieder unter der Vorraussetzung, dass diese Kinder erbberechtigt sind.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5 : Pflichtteil [10]

Der Pflichtteilsanspruch wird für den Berechtigten durch Ausschluss von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen begründet; folglich ist nur derjenige pflichtteilsberechtigt, der ohne Testament aufgrund gesetzlicher Erbfolge Erbe geworden wäre. Allerdings kann ein im Testament Bedachter seinen Pflichtteil (soweit er pflichtteilsberechtigt ist) verlangen, wenn bestimmte Vorraussetzungen vorliegen. Im Testament muss eine Beschränkung oder Beschwerung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten vorliegen. Hierzu zählen gemäß § 2305 Abs. 1 BGB die Einsetzung eines Nacherben, eine Testamentsvollstreckung, eine Teilungsanordnung, ein Vermächtnis oder eine Auflage. Liegen solche Anforderungen vor und ist das hinterlassene Vermögen höher als der Pflichtteil (§ 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB), kann der Pflichtteilsberechtigte die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen. Somit fallen für den Pflichtteilsberechtigten alle Beschränkungen und Beschwerungen weg. Der Pflichtteilsberechtigte erhält jedoch wertmäßig weniger, als ihm nach dem Testament zustände. Der Pflichtteil ist, wie schon erwähnt, nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ist der im Testament zugewendete Erbteil genauso hoch wie der Pflichtteilsanspruch, fallen die Beschränkungen und Beschwerungen automatisch weg. Der Pflichtteilsberechtigte wird testamentarischer Erbe ohne Beschränkungen. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so erhält er nichts[11]. Sollte der testamentarisch bedachte Erbteil niedriger sein als der Pflichtteil, so fallen auch hier die Beschränkungen und Beschwerungen weg. Das gleiche gilt für Pflichtteilsberechtigte, die mit einem Vermächtnis bedacht wurden. Nach § 2307 BGB muss der Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis[12] ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen.

Bei Ehegatten, die sich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft[13] befanden, ist der Umfang des Pflichtteils teils davon abhängig, ob der überlebende Ehegatte ein Vermächtnis erhält. In diesem Fall bleibt der überlebende Ehegatte zwar von der Erbschaft ausgeschlossen, ihm steht jedoch der so genannte große Pflichtteil zu. Dies hat zur Folge, dass sich sein Pflichtteil nach dem um ein Viertel erhöhten gesetzlichen Pflichtteil berechnet (§ 1371 BGB). Der überlebende Ehegatte kann hingegen den güterrechtlichen Zugewinnausgleich verlangen, sowie den Pflichtteil, der sich nach dem nicht um ein Viertel erhöhten gesetzlichen Erbteil berechnet (so genannter kleiner Pflichtteil), wenn er weder Erbe noch Vermächtnisnehmer wird.

3.1.2.2 Berechnung des Pflichtteils

Zur Berechnung des Pflichtteils wird das Vermögen des Erblassers zur Zeit des Todes herangezogen (§ 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der dem Ehegatten zustehende Voraus[14] wird von der Berechnung abgezogen (§ 2311 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach § 2315 Abs. 1 BGB sind Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten an einen Pflichtteilsberechtigten (= Rechtsgeschäfte unter Lebenden) auf den entsprechenden Pflichtteil anzurechnen, wenn dies bei der Zuwendung entsprechend bestimmt worden ist. Sollte es zu einer Schenkung des Erblassers an einen Dritten, nicht Pflichtteils- und Erbteilsberechtigten, gekommen sein, so sieht § 2325 Abs. 1 BGB vor, dass der Pflichtteilsberechtigte eine Ergänzung verlangen kann. Somit wird der Pflichtteil um den Betrag erhöht, als ob der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Allerdings kann diese Schenkung nur berücksichtigt werden, wenn sie weniger als 10 Jahre zurückliegt (§ 2325 Abs. 3 BGB). Auch bei Schenkungen des Erblassers an einen Pflichtteilsberechtigten kommt es zu einer Anrechnung wie bei Schenkungen an Dritte (§ 2327 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt diese Frist erst mit Beendigung der Ehe.

3.1.2.3 Entzug des Pflichtteils

Unter bestimmten Umständen sieht das BGB vor, dass dem Pflichtteilsberechtigtem den Pflichtteil zu entziehen. In den §§ 2333 – 2337 BGB sind die Gründe aufgeführt. So kann der Erblasser gemäß § 2333 BGB einem Abkömmling unter bestimmten Umständen den Pflichtteil entziehen. Hierzu zählen:

1. Der Abkömmling trachtet dem Erblasser, dessen Ehegatten oder einem anderen Abkömmling nach dem Leben.
2. Es liegt eine vorsätzliche körperliche Misshandlung durch den Abkömmling an dem Erblasser, dessen Ehegatten oder dessen anderen Abkömmlingen vor.
3. Der Abkömmling ist einem Verbrechen oder einem schweren vorsätzlichem Vergehen an dem Erblasser, dessen Ehegatten oder anderen Abkömmling schuldig.
4. Die dem Erblasser gegenüber gesetzlich vorgeschriebene Unterhaltspflicht wird durch den Abkömmling verletzt.
5. Vollzieht der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel gegen den Sinn des Erblassers, so kann dem Abkömmling der Pflichtteil entzogen werden.

Auch den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers kann der Pflichtteil entzogen werden. Die Umstände, unter denen den Eltern (§ 2334 BGB) oder dem Ehegatten (§ 2335 BGB) der Pflichtteil entzogen werden kann, sind analog oben unter den Punkten 1 – 4 genannt. Das Gleiche gilt für die Entziehung des Ehegattenpflichtteils. Nach § 2336 Abs. 2 BGB muss der Grund der Pflichtteilsentziehung zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung bestehen und in dieser angegeben werden. Der Beweis des Grundes für die Pflichtteilsentziehung muss vom Erblasser erfolgen (§ 2336 Abs. 3 BGB). Gemäß § 2337 BGB kann durch eine Verzeihung die Entziehung des Pflichtteils rückgängig gemacht werden.

3.1.2.4 Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Gemäß § 2332 BGB verjährt der Anspruch auf den Pflichtteilsanspruch drei Jahre nachdem der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall Kenntnis erlangt hat. Erhält der Pflichtteilsberechtigte keine Kenntnis von dem Erbfall, so verjährt der Anspruch auf den Pflichtteil nach 30 Jahren (§ 2332 Abs. 1 Satz 2 BGB).

3.1.3 Testament

Die bisher genannten gesetzlichen Erbfolgen kommen in Betracht, wenn keine gewillkürte Erbfolge geregelt ist. Jedoch kann jeder Bürger über sein Vermögen frei verfügen und schon zu Lebzeiten durch ein Testament oder eine letztwillige Verfügung regeln, wer zu welchem Teil nach seinem Tod seinen Nachlass erben soll. Dies ist im § 1937 BGB grundsätzlich verankert. Ein Testament kann jeder erstellen, der testierfähig ist. Testierfähig ist Jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und voll geschäftsfähig[15] ist (§ 2229 BGB). Testierunfähig ist gemäß § 2229 Abs. 4 BGB, wer eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit hat oder wer wegen Bewusstseinstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Diese Testamentsfreiheit sollte jeder nutzen, der der Meinung ist, dass die gesetzliche Erbfolge nicht seinem letzten Willen entspricht.

Ein Testament kann jederzeit vom Testierenden geändert, ergänzt oder zurück genommen werden (§§ 2253 ff. BGB).

Nach § 2064 BGB kann das Testament nur vom Erblasser persönlich errichtet werden.

3.1.3.1 Formvorschriften

Ein Testament kann in zwei unterschiedlichen Formen abgegeben werden (§ 2231 BGB):

1. Niederschrift beim Notar
2. eigenhändiges Testament durch den Erblasser

Die Formvorschriften für ein eigenhändiges Testament sind in § 2247 BGB verankert. Der Erblasser muss das Testament eigenhändig schreiben und mit Zeit und Ort der Erstellung des Testaments versehen. Außerdem ist das Testament mit Vor- und Zuname zu unterschreiben. Ist das Testament nicht mit Datum und ordentlicher Unterschrift versehen, kann es zu Streitigkeiten der Aktualität des Testaments und der Urheberschaft kommen. Diese zwei Merkmale sind allerdings keine Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments. Als Testierender sollte man jedoch bei Erstellung des Testaments alle Eventualitäten für Streitigkeiten ausschließen, damit der letzte Wille auch wie beabsichtigt ausgeführt werden kann. Auch bei der eindeutigen Bezeichnung der im Testament bedachten Personen sollte große Sorgfalt geboten werden. Sind die Bedachten nicht eindeutig bezeichnet, sieht § 2073 BGB vor, dass alle Personen, auf die die Beschreibung im Testament passt, zu gleichen Teilen erben.

3.1.3.2 Nottestament

In bestimmten Notsituationen sieht das BGB in den §§ 2249 – 2252 das so genannte Nottestament vor. In Notsituationen, z.B. wenn ein Unfallopfer oder ein älterer Mensch auf dem Sterbebett nicht mehr die Möglichkeit hat, ein eigenhändiges oder notarielles Testament zu erstellen, sieht das Gesetz folgende drei Nottestamente vor, die gewählt werden können:

In § 2249 BGB ist das Nottestament vor dem Bürgermeister verankert. Das Bürgermeistertestament ist möglich, falls zu besorgen ist, „dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testamentes vor einem Notar möglich ist“. Der Bürgermeister der Gemeinde, in der sich der Testierende zum Zeitpunkt aufhält, hat die Erklärung des Testierenden zu beurkunden und dafür zwei Zeugen heranzuziehen, die nicht im Testament bedacht sind. In der Niederschrift sollte die Besorgnis, dass kein Testament mehr vor einem Notar errichtet werden kann, festgehalten werden (§ 2249 Abs. 2 BGB).

Eine andere Möglichkeit ist das Testament vor drei Zeugen (§ 2250 BGB). Dieses Testament kann gemacht werden, wenn nahe Todesgefahr droht und voraussichtlich keine Testamentserrichtung vor dem Bürgermeister mehr durchgeführt werden kann. Die mündliche Erklärung des Testierenden muss vor drei Zeugen erfolgen. Die Zeugen fertigen über den letzten Willen des Testierenden eine Niederschrift an und unterzeichnen diese.

Das Nottestament auf See ist in § 2251 BGB hinterlegt. Das Seetestament kann durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen in Niederschrift errichten werden (wie beim oben genannten Nottestament), wenn man sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet.

Die Gültigkeitsdauer der Nottestamente ist durch § 2252 BGB begrenzt. Nach diesem Paragraphen verlieren die Nottestamente ihre Wirkung, wenn seit Errichtung des Testamentes drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass Nottestamente oft unvorbereitet und ohne genaue Überlegung abgefasst werden. Die unter § 2231 BGB genannten normalen Testaments sind unbegrenzt gültig.

3.1.3.2 Aufbewahrung eines Testaments

Für die Aufbewahrung des normalen Testaments gilt folgendes:

Das eigenhändige Testament kann an einem beliebigen Ort aufbewahrt werden. Es sollte nur sichergestellt sein, dass das Testament nach Ableben des Testierenden gefunden wird und beim Nachlassgericht abgegeben wird. Die Gefahr, dass ein nicht bedachter gesetzlicher Erbe ein ihm unliebsames Testament vernichtet, ist nicht von der Hand zu weisen. Folge dessen wäre, dass der letzte Wille des Testierenden nicht ausgeführt würde.

Das notarielle Testament wird bei dem Amtsgericht verwahrt, das für den Sitz des Notars zuständig ist. Wenn ein beim Amtsgericht hinterlegtes Testament an den Testierenden ausgehändigt wird, verliert es seine Wirksamkeit. Somit gilt bis zur Erstellung eines neuen Testaments die gesetzliche Erbfolge. Durch die Verwahrung des Testaments beim Amtsgericht entstehen Kosten, die sich nach dem Geschäftswert des Nachlasses richten. Dafür ist aber auch sichergestellt, dass das Testament und somit der letzte Wille des Testierenden ausgeführt wird.

3.1.4 Erbvertrag

Ein Erbvertrag wird zwischen mindestens zwei Personen geschlossen. Derjenige, der in einem Erbvertrag letztwillige Verfügungen trifft, muss unbeschränkt geschäftsfähig sein, also volljährig und nicht geschäftsunfähig (§ 2275 BGB). Anders wie beim Testament kann also ein Minderjähriger keinen Erbvertrag abschließen. Er braucht hierzu die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters.

Ein Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen, in dem zumindest eine Person eine letztwillige Verfügung trifft, die nicht ohne weiteres von dem Testierenden einseitig geändert werden kann.

Einen Erbvertrag kann der Testierende mit einem beliebigen Dritten schließen. Somit ist weder eine bestehende Ehe noch ein Verwandtschaftsverhältnis Vorraussetzung.

Treffen in einem Erbvertrag beide Vertragsschließenden erbrechtliche Verfügungen, dann müssen beide die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Trifft einer der Vertragsschließenden dagegen keine testamentarischen Verpflichtungen, wird er also von dem Vertragspartner lediglich bedacht und hat dadurch ausschließlich rechtliche Vorteile, dann reicht zur Wirksamkeit die beschränkte Geschäftsfähigkeit aus. Beschränkt geschäftsfähig ist, wer sieben Jahre alt ist (analog §104 BGB).

Der Erblasser kann den Erbvertrag nur persönlich abschließen, eine Stellvertretung ist ausgeschlossen (§ 2274 BGB).

Gemäß § 2276 BGB ist der Erbvertrag vor dem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Vertragspartner zuschließen. Derjenige, der letztwillige Verfügungen trifft, muss persönlich anwesend sein, diejenigen, die keine erbrechtlichen Verfügungen treffen, können sich durch einen Bevollmächtigen vertreten lassen.

Der Notar veranlasst die amtliche Verwahrung des Erbvertrags, wenn die Vertragsschließenden dies wünschen. Wird dies veranlasst, sollte jedem der Vertragsschließenden ein Hinterlegungsschein ausgehändigt werden (§ 2277 BGB). Aber anders als beim notariellen Vertrag hat die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung keine Auswirkung auf die Gültigkeit des Erbvertrages. Er ist weiterhin gültig und muss nicht neu geschlossen werden.

Der Abschluss eines Erbvertrages ist in drei Fällen sinnvoll: bei Paaren ohne Trauschein, bei Pflegebedürftigkeit einer bedachten Person und zur Regelung der Unternehmensnachfolge.

Paare ohne Trauschein können sich nicht wechselseitig über ein Ehegattentestament absichern. Eine wechselseitig bindende Erbeinsetzung kann deshalb nur durch einen Erbvertrag erfolgen.

Wenn eine Person einen Verwandten oder Freund finanziell unterstützt, bei Pflegebedürftigkeit versorgt, kostenfrei größere Reparaturen am Haus ausführt oder andere Leistungen unentgeltlich erbringt, sollte ein Erbvertrag geschlossen werden. In diesen Fällen sichert ein Erbvertrag der Person, die vorab etwas leistet, den Nachlass oder einen Teil davon. Ein Testament würde hier nicht ausreichen, da der Erblasser dieses Dokument jederzeit ohne Einwilligung des Anderen ändern oder widerrufen könnte. Ein Erbvertrag kann, wie oben schon erwähnt, nur durch die Einwilligung beider Seiten geändert werden. Ein weiteres Problem ohne Erbvertrag ergäbe sich, wenn nur ein eigenhändiges Testament, das selbst verwahrt wird, vorläge. Auch hier bestünde die Gefahr, dass das Testament nicht gefunden wird oder vernichtet wird.

Zur Regelung der Unternehmensnachfolge kann ein Erbvertrag die richtige letztwillige Verfügung sein. Das trifft vor allem dann zu, wenn durch den Unternehmer sichergestellt werden soll, dass sein Lebenswerk von einem kompetenten Nachfolger erhalten und weitergeleitet wird. So kann verhindert werden, dass das Unternehmen in inkompetente Hände fällt oder durch geldhungrige Erben zersplittert wird.

Gemäß § 2286 BGB kann der Erblasser zu Lebzeiten trotz Erbvertrag frei über sein Vermögen verfügen.

Wurde ein Erbvertrag über das gesamte Vermögen oder Teile dessen geschlossen, so kann der Erblasser nicht mehr in einer anderen letztwilligen Verfügung anderweitig bestimmen. Wenn der Erblasser den Vertrag durch ein Testament aufheben möchte, ist dies nach § 2291 BGB nur möglich, wenn die andere Vertragspartei zustimmt. Dies bedarf einer notariellen Beurkundung. Ohne diese Zustimmung und Beurkundung wäre ein später errichtetes Testament unwirksam.

Außerdem werden gemäß § 2289 BGB durch den Erbvertrag alle vorher geschlossenen letztwilligen Verfügungen, die die im Erbvertrag Bedachten beeinflussen, aufgehoben.

3.1.5 inhaltliche Ausgestaltung der letztwilligen Verfügung

Durch Erbvertrag oder Testament kann der Erblasser den Kreis der Erben gegenüber der gesetzlichen Erbfolge, je nach seinen Interessen oder den persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnissen, verändern. Der Kreis der Erben kann gegenüber der gesetzlichen Erbfolge erweitert oder auch verengt werden. Gemäß den Anordnungen des Erblassers kann er völlig frei Erbquoten verändern, einem konkret Bedachten einzelne Wirtschaftsgüter zuwenden oder Kraft letztwilliger Verfügung einen zeitlich befristeten Vermögenserwerb festlegen[16].

Laut Gesetz kann der Erblasser verschiedene inhaltliche Ausgestaltungen der letztwilligen Verfügung nutzen. Hierauf wird im Folgenden eingegangen.

3.1.5.1 Erbeinsetzung

Nach § 1922 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine Person oder zu Teilen an mehrere Personen über. Vorraussetzung hierzu ist, dass der Erbe zum Zeitpunkt des Erbanfalls lebt oder schon gezeugt ist (§ 1923 BGB). Demnach ist unter Erbeinsetzung die Bestimmung einer oder mehrerer Personen zum Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers zu verstehen. „Die Feststellung, ob jemand als Erbe eingesetzt worden ist, ist von besonderer erbrechtlicher Relevanz, da das Vermögen des Erblassers bei dessen Tode nur auf den oder die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) nach § 1922 BGB übergeht, hingegen nicht auf den Vermächtnisnehmer“[17]. Zusätzlich hierzu ist nach § 2353 BGB nur einem Erben ein Erbschein durch das Nachlassgericht auszustellen und der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 1 BGB).

Der Erblasser kann frei festlegen, wer Erbe sein soll und auch die Anteile der einzelnen Erben am gesamten Nachlass bestimmen (§ 1937 BGB). Zum einen kann er bestimmen, dass nur eine Person Alleinerbe sein soll oder es entstehen Miterbengemeinschaften, wenn mehrere Personen Erben sein sollen. Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung nach § 2087 Abs. 1 BGB als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. Sind dem Bedachten hingegen nur einzelne Gegenstände zugewendet, ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist (§ 2087 Abs. 2 BGB). Nach § 1939 BGB kann der Erblasser aber auch durch Testament einen Vermögensteil vermachen, ohne ihn als Erben einzusetzen (Vermächtnis).

3.1.5.2 Vor- und Nacherbschaft

Nach § 2100 BGB kann der Erblasser einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe (Nacherbe) wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden ist. Sollte der Erbe zum Zeitpunkt des Erbanfalls noch nicht gezeugt sein, so ist anzunehmen, dass er Nacherbe ist (§ 2101 BGB). Nach § 2102 BGB enthält die Einsetzung als Nacherbe im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe, der als Erbe eintritt, wenn der bestimmte Nacherbe nicht mehr leben sollte. Sollte der Erblasser zwar verfügt haben, dass das Erbe auf einen Erben nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt übergeht, aber keinen Nacherben genannt haben, so geht nach § 2104 BGB das Nacherbe an die gesetzlichen Erben des Erblassers zum Zeit des Erbanfalls über. Das Gleiche gilt nach § 2105 BGB auch für den umgekehrten Fall, wenn ein Nacherbe aber kein Vorerbe vom Erblasser vorgesehen ist. Die gesetzlichen Erben sind, bis zum Zeitpunkt der Übergabe des Erbes an den Nacherben, die Vorerben.

Den Erben fällt die Erbschaft erst zu dem vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt zu, regelmäßig mit dem Tod des Vorerben (§ 2106 Abs. 1 BGB), gegebenenfalls aber auch zu einem früheren Zeitpunkt (z.B. mit der Widerverheiratung des überlebenden Ehegatten). Der Erblasser ist also gemäß § 2106 Abs. 1 BGB frei in der Wahl des Zeitpunktes, wann das Erbe vom Vorerben auf den Nacherben übergehen soll. Ist vom Erblasser kein Zeitpunkt bestimmt, so geht die Erbschaft mit dem Tod des Vorerben auf den Nacherben über. Hier gibt es jedoch nach dem Gesetz eine zeitliche Beschränkung. Nach § 2109 BGB wird die Einsetzung eines Nacherben mit dem Ablauf von 30 Jahren unwirksam, wenn der Vorerbe noch leben sollte. Wenn es in 30 Jahren somit nicht zum Nacherbe gekommen ist, hat der Nacherbe kein Anrecht mehr auf das Nacherbe. Dies kann jedoch in der letztwilligen Verfügung ausgeschlossen werden, „wenn die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist, daß in der Person des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zu Zeit des Erbfalls lebt“[18] oder „wenn dem Vorerben oder einem Nacherben für den Fall, das ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester als Nacherbe bestimmt ist“[19].Der Vorerbe wird zwar Eigentümer des Nachlasses und kann grundsätzlich über die Nachlassgegenstände verfügen (§ 2112 BGB), er unterliegt jedoch auch diversen Beschränkungen. So kann der Vorerbe insbesondere über Grundstücke und Grundstücksrechte nicht ohne Zustimmung des Nacherben verfügen. Sollte dies trotzdem geschehen, sind Verfügungen des Vorerben beim späteren Nacherbfall dem Nacherben gegenüber unwirksam (§ 2113 Abs. 1 BGB). Ferner sind alle unentgeltlichen Verfügungen des Vorerben unwirksam, ausgenommen hiervon sind die so genannten Anstandsschenkungen[20] (§ 2113 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Erblasser kann den Vorerben von gewissen Beschränkungen freistellen[21]. Setzt der Erblasser den Nacherben auf das ein, was von der Erbschaft beim Eintritt der Nacherbfolge übrig bleibt, spricht man vom so genannten befreiten Vorerben (§ 2137 BGB). Dem Vorerben, dem in jeden Fall die Nutzung der Erbschaft zusteht, obliegt es nach § 2124 BGB, die gewöhnliche Erhaltungskosten zu tragen und das Erbschaftsvermögen dem Nacherben bei Eintritt des Nacherbfalls in ordnungsgemäßen Zustand herauszugeben (§ 2130 BGB).

[...]


[1] Vgl. BMF, Steuereinnahmen nach Steuerarten 2004, S.1

[2] Vgl. Die Wirtschaft 10/05, S. 4

[3] Abbildung entnommen aus Die Wirtschaft 10/05, S. 5

[4] Vgl. Die Wirtschaft 10/05, S. 4

[5] Vgl. Lehrbuch der Erbschaftsteuer, S. 27 f.

[6] Abbildung erstellt durch Verfasser

[7] Abbildung erstellt durch Verfasser

[8] Abbildung erstellt durch Verfasser

[9] Vgl. Vererben & Erben

[10] Abbildung erstellt durch Verfasser

[11] Vgl. Vererben & Erben

[12] Siehe Kapitel „Vermächtnis“

[13] Siehe Kapitel „Zugewinngemeinschaft“

[14] Siehe Kapitel „Voraus“

[15] Geschäftsfähig ist gemäß § 104 BGB jeder, der das siebte Lebensjahr vollendet hat und keine Beeinträchtigung der Geistestätigkeit hat.

[16] Vgl. Lehrbuch der Erbschaftsteuer, S. 41

[17] Vgl. Lehrbuch der Erbschaftsteuer, S. 41

[18] § 2109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB

[19] § 2109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB

[20] Hierunter zählen z.B. Geburtstags-, Weihnachtsgeschenke oder Geschenke zum Hochzeitstag.

[21] Nicht jedoch hinsichtlich unentgeltlicher Verfügungen.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2005
ISBN (eBook)
9783956360367
ISBN (Paperback)
9783832496722
Dateigröße
1.6 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Rheinische Fachhochschule Köln – Wirtschaft II
Erscheinungsdatum
2006 (Juli)
Note
2,5
Schlagworte
erbschaftssteuerreform erbschaftssteuer erbschaftssteuergesetz steuer gesetz
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Titel: Übergabe von Betriebsvermögen in vorweggenommener Erbfolge
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