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Abbildungsmöglichkeiten von Intellectual Capital in der Rechnungslegung

Eine kritische Analyse

©2005 Diplomarbeit 99 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Im Zuge des Wandels von einer Industriegesellschaft hin zu einer Informations- und Dienstleistungsgesellschaft hängt der ökonomische Erfolg von Unternehmen heute nicht mehr allein von den traditionellen materiellen Ressourcen ab, sondern wird vielmehr von den immateriellen Werten, dem sog. Intellectual Capital, bestimmt. Während sich die Quelle der Wertschöpfung im Laufe der Zeit von Investitionen in Sachanlagen hin zu Investitionen in immaterielle Werte verlagert hat, entstand für die traditionelle Rechnungslegung immer mehr das Problem, mit dieser rasanten Entwicklung Schritt zu halten.
Ein Indiz hierfür ist die seit Jahren in nahezu allen Branchen zu konstatierende Lücke zwischen dem Börsenwert und dem aus der Bilanz ersichtlichen Buchwert vieler Unternehmen. Dies zeigt sich am Beispiel der Differenz zwischen Marktwert und Buchwert der im Standard & Poor’s-500-Index gelisteten Unternehmen, welche in der Zeit von 1981 bis 2002 eine Verdoppelung erfahren hat. Obwohl diese Differenz teilweise mit stillen Reserven oder bilanziellen Bewertungsspielräumen erklärbar ist, geht ein großer Anteil dennoch auf das Konto immaterieller Werte.
Ein weiteres Indiz dafür ist der in der Vergangenheit bei Großakquisitionen zu beobachtende milliardenschwere Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis und bilanziertem Eigenkapital, der sog. Goodwill, welcher insbesondere durch nicht bilanzierte immaterielle Werte determiniert wurde. Moxter bezeichnete immaterielle Werte einst als „ewige Sorgenkinder des Bilanzrechts“ und machte damit auf eine unzureichende Erfassung dieser weichen Erfolgsfaktoren aufmerksam. Allerdings haben diese ihren Status als „Sorgenkinder“ bis jetzt nicht abschütteln können, so dass sich die Lücke zwischen Marktwert und Buchwert vieler Unternehmen, Edvinssons Bezeichnung folgend, immer mehr zu einem „Abgrund“ entwickelt hat.
Grund für diese Entwicklung ist ein dem Intellectual Capital bzw. den immateriellen Werten zugrunde liegendes Spannungsverhältnis zwischen Relevanz und Verlässlichkeit, welches eine Abbildung in der Bilanz im Vergleich zu materiellen Vermögenswerten erheblich erschwert. Zwar handelt es sich bei immateriellen Werten aufgrund ihrer Entscheidungsnützlichkeit um relevante Informationen, dennoch scheitert der Versuch einer monetären Abbildung in Form eines Bilanzpostens häufig an einer fehlenden Objektivität.
Da durch eine unzureichende bilanzielle Erfassung von Intellectual Capital dem […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Problemstellung und Gang der Untersuchung
1.1 Das Problem
1.2 Aufbau der Arbeit

2 Zweck und Ausgestaltung der Rechnungslegung
2.1 Rechnungslegung aus Gründen der Effizienz
2.1.1 Das Effizienzkriterium
2.1.2 Die Agency-Theorie als Teilbereich der neo-institutionalistischen Theorie zur Begründung der Rechnungslegung
2.1.2.1 Das Principal-Agent Problem
2.1.2.2 Kapitalgeberrisiken als Ursache für Wohlfahrtseinbußen
2.2 Rechnungslegung aus Gründen der Gerechtigkeit
2.3 Kapitalgeberschutz durch Gewinnermittlung
2.3.1 Gewinnermittlung zur Ausschüttungsbemessung
2.3.2 Gewinnermittlung zur Informationsvermittlung
2.3.2.1 Analysemaßstab zur Beurteilung von Rechnungslegungs-konzeptionen im Rahmen der Informationsfunktion
2.3.2.2 Das Konzept des informativen Gewinns
2.3.2.3 Das Konzept der informativen Bilanzposition
2.4 Kapitalgeberschutz durch sonstige Informationsvermittlung

3 Intellectual Capital – begriffliche Grundlagen
3.1 Begriffsbestimmung
3.2 Bestandteile des Intellectual Capital
3.2.1 Vorschläge zur Systematisierung von Intellectual Capital
3.2.2 Systematisierungsvorschlag des Arbeitskreises „Immaterielle Werte im Rechnungswesen“ der Schmalenbach-Gesellschaft e.V
3.3 Problematische Charakteristika von Intellectual Capital

4 Derzeitige bilanzielle Erfassung von immateriellen Werten in der Rechnungslegung
4.1 Die Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände nach HGB
4.1.1 Abstrakte Aktivierungsfähigkeit
4.1.2 Konkrete Aktivierungsfähigkeit
4.1.3 Abgrenzung zum Goodwill
4.2 Die Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte nach IAS/IFRS
4.2.1 Abstrakte Aktivierungsfähigkeit
4.2.2 Konkrete Aktivierungsfähigkeit
4.3 Zwischenergebnis

5 Darstellung und Analyse ausgewählter Ansätze zur Erfassung und Abbildung von Intellectual Capital
5.1 Status Quo – ein Überblick über existierende Ansätze
5.1.1 Ein Überblick nach North/Probst/Romhardt
5.1.2 Ein Überblick nach Luthy/Williams
5.2 Quantitative vs. qualitative Ansätze
5.3 Allgemeine Bewertungsmethodik
5.3.1 Der marktwertorientierte Bewertungsansatz
5.3.2 Der kostenorientierte Bewertungsansatz
5.3.3 Der ertragswertorientierte Bewertungsansatz
5.4 Eine Analyse ausgewählter Ansätze unter Berücksichtigung der Interessen externer Rechnungslegungsadressaten
5.4.1 Das „weightless wealth tool kit“
5.4.1.1 Darstellung
5.4.1.2 Kritische Analyse
5.4.2 Technology Broker
5.4.2.1 Darstellung
5.4.2.2 Kritische Analyse
5.4.3 CIV – Calculated Intangible Value
5.4.3.1 Darstellung
5.4.3.2 Kritische Analyse
5.4.4 Citation-Weighted Patents
5.4.4.1 Darstellung
5.4.4.2 Kritische Analyse
5.4.5 TVC – Total Value Creation
5.4.5.1 Darstellung
5.4.5.2 Kritische Analyse
5.4.6 FiMIAM – Financial Method of Intangible Assets Measurement
5.4.6.1 Darstellung
5.4.6.2 Kritische Analyse
5.4.7 AFTF – Accounting For The Future
5.4.7.1 Darstellung
5.4.7.2 Kritische Analyse
5.4.8 Intellectual Asset Valuation
5.4.8.1 Darstellung
5.4.8.2 Kritische Analyse
5.4.9 IVM – Inclusive Value Measurement
5.4.9.1 Darstellung
5.4.9.2 Kritische Analyse
5.5 Schlussfolgerungen aus der Analyse
5.5.1 Intellectual Capital im Spannungsverhältnis zwischen Relevanz und Verlässlichkeit
5.5.2 Quo vadis?
5.5.3 Ertragswertbilanzierung als Lösungsvorschlag

6 Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Anhang: Methods for Measuring Intangible Assets

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Immaterielle Werte nach Coenenberg

Abbildung 2: Systematisierung des Intellectual Capital

Abbildung 3: Ansätze zur Bewertung von Intellectual Capital

Abbildung 4: Das IVM-Konzept nach McPherson

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Erstes Kapitel

1 Problemstellung und Gang der Untersuchung

1.1 Das Problem

Im Zuge des Wandels von einer Industriegesellschaft hin zu einer Informations- und Dienstleistungsgesellschaft hängt der ökonomische Erfolg von Unternehmen heute nicht mehr allein von den traditionellen materiellen Ressourcen ab, sondern wird vielmehr von den immateriellen Werten, dem sog. Intellectual Capital[1], bestimmt.[2] Während sich die Quelle der Wertschöpfung im Laufe der Zeit von Investitionen in Sachanlagen hin zu Investitionen in immaterielle Werte verlagert hat,[3] entstand für die traditionelle Rechnungslegung immer mehr das Problem, mit dieser rasanten Entwicklung Schritt zu halten.[4] Ein Indiz hierfür ist die seit Jahren in nahezu allen Branchen zu konstatierende Lücke zwischen dem Börsenwert und dem aus der Bilanz ersichtlichen Buchwert vieler Unternehmen. Dies zeigt sich am Beispiel der Differenz zwischen Marktwert und Buchwert der im Standard & Poor’s-500-Index gelisteten Unternehmen, welche in der Zeit von 1981 bis 2002 eine Verdoppelung erfahren hat. Obwohl diese Differenz teilweise mit stillen Reserven oder bilanziellen Bewertungsspielräumen erklärbar ist, geht ein großer Anteil dennoch auf das Konto immaterieller Werte.[5] Ein weiteres Indiz dafür ist der in der Vergangenheit bei Großakquisitionen zu beobachtende milliardenschwere Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis und bilanziertem Eigenkapital, der sog. Goodwill, welcher insbesondere durch nicht bilanzierte immaterielle Werte determiniert wurde.[6] Moxter bezeichnete immaterielle Werte einst als „ewige Sorgenkinder des Bilanzrechts“ und machte damit auf eine unzureichende Erfassung dieser weichen Erfolgsfaktoren aufmerksam.[7] Allerdings haben diese ihren Status als „Sorgenkinder“ bis jetzt nicht abschütteln können, so dass sich die Lücke zwischen Marktwert und Buchwert vieler Unternehmen, Edvinssons Bezeichnung folgend, immer mehr zu einem „Abgrund“ entwickelt hat.[8]

Grund für diese Entwicklung ist ein dem Intellectual Capital bzw. den immateriellen Werten zugrunde liegendes Spannungsverhältnis zwischen Relevanz und Verlässlichkeit, welches eine Abbildung in der Bilanz im Vergleich zu materiellen Vermögenswerten erheblich erschwert.[9] Zwar handelt es sich bei immateriellen Werten aufgrund ihrer Entscheidungsnützlichkeit um relevante Informationen, dennoch scheitert der Versuch einer monetären Abbildung in Form eines Bilanzpostens häufig an einer fehlenden Objektivität.[10]

Da durch eine unzureichende bilanzielle Erfassung von Intellectual Capital dem Rechnungslegungsadressaten jedoch wichtige entscheidungsrelevante Informationen vorenthalten werden, haben sich in der Literatur und Praxis eine Vielzahl von Konzepte entwickelt, die durch zusätzliche Informationen mittels qualitativer Abbildungen und Beschreibungen über das Potenzial der in einem Unternehmen vorhandene immateriellen Ressourcen informieren wollen.[11] Aus theoretischer Sicht sind diese Konzepte jedoch aufgrund ihrer Manipulationsanfälligkeit und fehlenden Standardisierung nur als eine Art „Notlösung“ zu betrachten.[12] Weiterhin belegt die empirische Kapitalmarktforschung, dass derart zusätzliche Informationen nicht die gleiche Relevanz besitzen wie monetäre Informationen aus den traditionellen Rechenwerken Bilanz und GuV.[13]

Im Hinblick auf die Zwecke der Rechnungslegung bieten die auf einer qualitativen Informationsvermittlung aufbauenden, neben der Bilanz und GuV existierenden, Ansätze nach Auffassung des Verfassers der vorliegenden Arbeit somit keine adäquate Lösung einer unzureichenden Beachtung immaterieller Werte im Rahmen der Intellectual Capital-Thematik.[14] Ziel dieser Arbeit ist es deshalb, über eine Darstellung und Analyse ausgewählter Ansätze zu einem Lösungsvorschlag zu gelangen, der einen monetären Ausweis von intellektuellem Kapital in den traditionellen Rechenwerken ermöglicht.

1.2 Aufbau der Arbeit

Zur Erreichung des Ziels der Arbeit wird der Gang der Untersuchung wie folgt gestaltet:

Nachdem im ersten Kapitel das Problem einer unzureichenden Abbildung immaterieller Werte in der Rechnungslegung erörtert und die Suche nach einer monetären Abbildungsmöglichkeit festgelegt wird, befasst sich das zweite Kapitel mit den Zwecken der Rechnungslegung. Da Rechnungslegung zweckgebunden ist, wird in diesem Kapitel ein Analysemaßstab generiert, auf dessen Grundlage die im fünften Kapitel durchgeführte kritische Analyse und das daraus gezogene Fazit fußen soll.

Das dritte Kapitel befasst sich mit der Begriffsbestimmung des Begriffs „Intellectual Capital“. Da in Literatur und Praxis der Begriff oft synonym mit anderen Begriffen wie bspw. Intangibles oder Knowledge Assets gebraucht wird, wird dieser im dritten Kapitel näher erläutert um damit ein konkreteres Begriffsverständnis zu schaffen.[15] Des Weiteren werden die dem Begriff zugrunde liegenden Bestandteile anhand der in der Literatur existierenden Kategorisierungsvorschläge vorgestellt und erläutert.

Im Anschluss folgt im vierten Kapitel eine Betrachtung der derzeitigen Erfassung immaterieller Werte in der Rechnungslegung nach HGB und IAS/IFRS. Gegenstand des vierten Kapitels ist es aufzuzeigen, inwieweit die nationalen und internationalen Regelungen eine Abbildung von immateriellen Werten bzw. von Intellectual Capital generell ermöglichen. Auf dieser Grundlage soll im weiteren Verlauf der Arbeit erörtert werden, ob eine Modifikation der derzeitigen Regelungen vorgenommen werden müsste oder gar eine zweckadäquate, tiefgreifende Umgestaltung der Rechnungslegung mit dem Ziel einer besseren Kommunikation von immateriellen Erfolgsfaktoren notwendig ist.

Das fünfte Kapitel beginnt mit einer Kategorisierung und Bewertung der derzeit existierenden Ansätze im Rahmen der Erfassung und Abbildung von Intellectual Capital. Auf diesem Wege wird der aktuelle Stand der Forschung deutlich, anhand dessen der Leser einen am Ende der Analyse vorgelegten Lösungsvorschlag evaluieren kann. Weiterhin beinhaltet das fünfte Kapitel eine Diskussion der in der Problemstellung bereits erwähnten Abwägung, warum ein quantitativer bzw. monetärer Ausweis einer qualitativen Informationsvermittlung vorgezogen werden sollte.

Im Anschluss folgt eine Darstellung und Analyse ausgewählter quantitativer Ansätze. Anhand der Vorgehensweise zur Ermittlung eines monetären Werts für immaterielle Ressourcen wird im fünften Kapitel untersucht, inwieweit eine quantitative Wertermittlung bei gleichzeitiger Beachtung von Relevanz und einem Mindestmaß an Verlässlichkeit mit Hilfe der in der Literatur und Praxis bist heute entwickelten Konzepte möglich ist. Darauf aufbauend wird unter Berücksichtigung der aus der Analyse gewonnenen Ergebnisses ein Lösungsvorschlag vorgestellt.

Die vorliegende Arbeit wird anschließend mit einer Zusammenfassung gewonnener Erkenntnisse im sechsten Kapitel abgeschlossen.

Zweites Kapitel

2 Zweck und Ausgestaltung der Rechnungslegung

In diesem Kapitel wird durch Darstellung der Zwecke der Rechnungslegung und ihrer Ausgestaltung ein Analysemaßstab generiert, welcher als Grundlage für eine im fünften Kapitel folgende kritische Betrachtung verschiedener Ansätze zur Erfassung und Abbildung von Intellectual Capital dienen soll. In einem ersten Schritt wird in diesem Kapitel der Frage nach einer Existenzbegründung der Rechnungslegung über eine Darstellung ihrer Zwecke sowie der möglichen Probleme zur Zweckerreichung nachgegangen. Nachdem das „warum“ der Existenz einer Rechnungslegung im ersten Teil dieses Kapitels erörtert wird, werden in einem zweiten Schritt im Kapiteln 2.3 grundsätzliche Möglichkeiten zur Erfüllung der vorher definierten Zwecke konzipiert.

Grundsätzlich stellt Rechnungslegung keinen Selbstzweck dar, sondern ist Mittel zur Zweckerreichung und besitzt somit instrumentalen Charakter.[16] Da der deutsche Gesetzgeber den Zweck der Rechnungslegung nicht eindeutig konkretisiert, findet man in der der Literatur häufig die Aussage, die Rechnungslegung habe eine Informations-/Dokumentations- und Rechenschaftsfunktion sowie eine Gewinnermittlungs- und Zahlungsfunktion.[17] Die Internationalen Standard Setter IASB und FASB dagegen sehen im Vergleich zum deutschen Gesetzgeber in der Informationsvermittlung, konkreter in der Vermittlung von „entscheidungsnützlichen Informationen“ als Möglichkeit den Schutz von Kapitalgebern vor eigennützlichem Handeln des Management zu gewährleisten, den alleinigen Zweck der Rechnungslegung.[18]

Zur Klärung der grundsätzlichen Frage, warum mit Hilfe von Rechnungslegung Informationen vermittelt und Zahlungen bemessen werden sollen, lassen sich die übergeordneten Zwecke, die gesamtgesellschaftliche Wohlfahrt zu steigern sowie eine gerechtere Gestaltung menschlichen Zusammenlebens zu schaffen, anführen.[19] Hierin kann das Hauptziel einer jeden Rechnungslegung gesehen werden. Aus Sicht des Ökonomen ist das Wohlfahrtsargument von zentraler Bedeutung.[20] Diesbezüglich werden im nächsten Abschnitt die Zwecke „Effizienz“ und „Gerechtigkeit“ diskutiert, welche man als Kriterium zur Beurteilung der Vorteilhaftigkeit eines Rechnungslegungssystems bzw. einer Rechnungslegungsvorschrift nutzen kann.[21]

2.1 Rechnungslegung aus Gründen der Effizienz

2.1.1 Das Effizienzkriterium

Der in dieser Arbeit verwendete Begriff „Effizienz“ orientiert sich an der in der ökonomischen Theorie bekannten Definition der Pareto-Effizienz bzw. Allokationseffizienz.[22] Demnach ist eine Handlungsalternative als effizient zu bezeichnen, wenn sie den Nutzen eines Individuums steigert ohne den Nutzen eines anderen Individuums zu verringern. Gesamtgesellschaftlich betrachtet kann ein Zustand als effizient beschrieben werden, wenn keine Möglichkeit mehr besteht ein Individuum besser zu stellen, ohne dass ein anderes schlechter gestellt wird.[23] In einem solchen Zustand ist ein Pareto-Optimum erreicht.[24] Bezieht man diesen Aspekt auf die Regeln der Rechnungslegung, so ist zu untersuchen, welche Vorschrift zu einer Nutzensteigerung eines Individuums führt, ohne dass Nutzeneinbußen für andere in Kauf genommen werden müssen.[25] Konkret formuliert bedeutet dies, dass nach dem Regel-Set zu suchen ist, mit dem die in einer Volkswirtschaft vorhanden Ressourcen in die rentabelste Verwendungsmöglichkeit gelenkt werden.[26]

Um auf Grundlage des Pareto-Kriteriums einen Analysemaßstab für die Allokationswirkung von konkreten Rechnungslegungsvorschriften bzw. Regel-Sets abzuleiten bedarf es einer Operationalisierung des Kriteriums der Allokationseffizienz.[27] Ausgehend von der Annahme des Methodischen Individualismus, welcher davon ausgeht, dass jedes Individuum danach strebt seinen eigenen Nutzen zu maximieren und der Annahme der (beschränkten) Rationalität, die besagt, dass dies unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Instrumente geschieht, muss zunächst geklärt werden, welche Individuen mit einer Rechnungslegung angesprochen werden und welche Gestalt der Nutzen dieser Individuen annehmen kann.[28] Geht man davon aus, dass die Informationsadressaten von Rechnungslegungsvorschriften sich primär für die Abbildung der finanziellen Situation einer Unternehmung interessieren, so sollen für die vorliegende Arbeit die Kapitalgeber einer Unternehmung im Vordergrund stehen.[29] Diese sind in erster Linie an den aus einer Unternehmung an sie fließende Zahlungsströme interessiert, welche sie für die Realisierung eines nutzenmaxmierenden Konsumstroms verwenden möchten.[30] Dieser besteht aus einer Reihe von Einzahlungen (Breite), welche zu einem bestimmten Zeitpunkt (zeitliche Struktur) mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit (Unsicherheit) an die Kapitalgeber fließt.[31]

Nachdem konkretisiert wurde, welche Individuen durch eine Rechnungslegung angesprochen werden, muss in einem weiteren Schritt ein Koordinationssystem gefunden werden, mit dem sich die Interessen der Kapitalgeber mit denen der Kapitalnehmer abstimmen lassen, so dass individuell rationales Verhalten zu einer Steigerung der gesamtgesellschaftlichen Wohlfahrt führt.[32] Während die neo-klassische Theorie unter den Annahmen eines vollkommenen und vollständigen Marktes davon ausgeht, dass ein Wohlfahrtsoptimum allein durch ein freies Spiel der Marktkräfte zustande kommt und somit für eine Betrachtung aufgrund ihrer realitätsfernen Prämissen unzureichend erscheint, bietet die Agency-Theorie als Teilbereich der neo-institutionalistischen Theorien einen geeigneten Bezugsrahmen, um die Zwecke der Rechnungslegung genauer zu beleuchten.[33]

2.1.2 Die Agency-Theorie als Teilbereich der neo-institutionalistischen Theorie zur Begründung der Rechnungslegung

2.1.2.1 Das Principal-Agent Problem

Untersuchungsgegenstand der Agency-Theorie sind Auftragsbeziehungen zwischen einem Auftraggeber (Principal) und einem Auftragnehmer (Agent).[34] Rückt man die Finanzierungsbeziehungen zwischen einem Kapitalgeber als Auftraggeber einerseits und der Geschäftsführung als Auftragnehmer andererseits in den Vordergrund, so ist besonders der Teilbereich der finanziellen Agency-Theorie bezüglich der Analyse von Rechnungslegungsfragen von Bedeutung.[35] Das Auftragsverhältnis ist in diesem Zusammenhang derart gestaltet, dass der Auftraggeber einen durch Handlungen des Auftragnehmers realisierten Zahlungsstrom erhält, wohingegen dem Auftragnehmer durch sein Auftragshandeln eine im voraus nach bestimmten Kriterien bemessene Vergütung zusteht.[36] Grundlage für diese Vertragsbeziehung stellt eine asymmetrische Informationsverteilung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer dar. Diese ist dadurch charakterisiert, dass der Kapitalgeber zwar im Besitz von Kapital ist, er dieses Kapital aber aufgrund eines Wissensnachteils nicht in die rentabelste Verwendung lenken kann und daher den Kapitalnehmer, d.h. die Geschäftsführung bzw. den Manager dazu beauftragt, dieser Aufgabe nachzugehen, um sich einen nutzenmaximalen Konsumstrom zu sichern.[37] Insofern ist eine asymmetrische Informationsverteilung nicht grundsätzlich negativ behaftet. Problematisch wird die oben dargestellte Informationsbeziehung allerdings bei Informationsasymmetrien mit gleichzeitig vorherrschenden Interessensdivergenzen zwischen Auftragnehmern und Auftraggebern. Sobald ein Vertragspartner seinen Informationsvorsprung zu seinem eigenen Vorteil ausnutzt und dies zu Lasten des schlechter informierten Vertragspartners geschieht, entstehen Wohlfahrtsverluste, die zum Marktversagen führen.[38]

Im Allgemeinen lassen sich zwei grundsätzliche Marktversagensfälle feststellen. Besteht eine ex-ante Informationsasymmetrie, kann vom Problem der „adversen Selektion“ gesprochen werden, welches dadurch gekennzeichnet ist, dass aufgrund einer mangelnden Zahlungsbereitschaft ein Vertragspartner mit, gemessen an den Fähigkeiten aller in Frage kommenden Auftragnehmer, zur Vertragserfüllung vergleichsweise ungünstigen Eigenschaften ausgewählt wird.[39] Ausgelöst wird ein Marktversagen in diesem Fall durch „Hidden Characteristics“ mit denen ein unzureichender Kenntnisstand über die zur Vertragserfüllung notwendigen Eigenschaften des Auftragnehmers auf Seiten des Auftraggebers bezeichnet wird.[40]

Die zweite Ursache für Wohlfahrtsverluste wird im Zusammenhang einer „Schlechterfüllung“ von Verträgen als „Moral Hazard“ bezeichnet.[41] In diesem Fall entsteht ein Marktversagen durch eine Ungleichverteilung von Informationen nach Vertragsabschluss. Dieser Marktversagensfall ist durch ein eigennützliches Handeln des Auftragnehmers gekennzeichnet, der sich nach Vertragsabschluss durch Verschleierung seiner Handlungen („Hidden Action“) einen Nutzenvorteil verschafft, der zu Lasten des Auftraggebers geht.[42] Weiterhin besteht das Problem, dass der Auftraggeber den Arbeitseinsatz des Auftragnehmers zwar beobachten kann, jedoch eine Beurteilung sich schwierig gestaltet, da er den Einfluss von exogenen Faktoren auf das Arbeitsergebnis aufgrund mangelnder Sachkenntnis oder einem Mangel an Informationen nicht eindeutig bestimmen kann („Hidden Information“).[43]

Betrachtet man die Finanzierungsbeziehung zwischen einem Kapitalgeber einerseits und einer Geschäftsführung bzw. einem Manager andererseits, so ist der Kapitalgeber durch einen Finanzierungsvertrag stets einer Gefahr in Form von Ineffizienzen durch „Moral Hazard“ ausgesetzt. Möchte er sich allerdings der Gefahr einer durch den Auftragnehmer verursachten Schädigung nach Vertragsabschluss nicht aussetzen, so wird ein Kapitalüberlassungsverhältnis von vornherein nicht zustande kommen.[44]

Im Zusammenhang mit den oben beschriebenen Ineffizienzen untersuchen institutionalistische Theorien, wie mit Hilfe von Institutionen eine Verminderung von Ineffizienzen erreicht werden kann. Definiert man die Rechnungslegung als eine spezielle Form der Institution, so besteht der Zweck der Rechnungslegung darin, den Kapitalgeber vor einem möglichen ausbeuterischen Verhalten der Geschäftsleitung bzw. des Managers zu schützen.[45] Um eine Ausgestaltung der Rechnungslegung konzipieren zu können, werden in einem nächsten Schritt die Ursachen von Wohlfahrtsverlusten in einer Auftragsbeziehung zwischen Kapitalgeber und Kapitalnehmer, nämlich die Kapitalgeberrisiken näher betrachtet.

2.1.2.2 Kapitalgeberrisiken als Ursache für Wohlfahrtseinbußen

Betrachtet man Kapitalüberlassungsverhältnisse zwischen Kapitalgebern (Principal) und Kapitalnehmern (Agent) unter der Annahme der gleichzeitigen Existenz von Informationsasymmetrien und Interessensdivergenzen, so konkretisiert sich der Anreiz von opportunistischem Verhalten in den Kapitalgeberrisiken, welche zu einer Abweichung von den Erwartungen des an die Kapitalgeber fließenden Zahlungsstroms hinsichtlich Höhe, zeitlicher Verteilung und Sicherheit führen können.[46] Eine Abweichung vom erwarteten Zahlungsstrom resultiert nicht unbedingt nur aus einem beabsichtigten Fehlverhalten von Seiten des Managements, sondern kann darüber hinaus durch ungünstige Umweltsituationen oder durch Unfähigkeit des Managements, d.h. durch ein unbeabsichtigtes Fehlverhalten verursacht werden.[47] Da die beiden zuletzt genannten Risikoformen für eine agency-theoretische Untersuchung keinen geeigneten Ansatzpunkt liefern, sollen nachfolgend die Kapitalgeberrisiken, welche durch ein durch ein absichtliches Fehlverhalten der Kapitalnehmer entstehen den Gegenstand der Analyse bilden.[48]

Eine Unterteilung in Subkategorien der durch das Management verursachten Kapitalgeberrisiken lässt sich durch eine Klassifizierung in investitionsbedingte, informationsbedingte, ausschüttungsbedingte, und verbundbedingte Risiken für Eigenkapitalgeber und Fremdkapitalgeber vornehmen.[49] Investitionsbedingte Risiken für Fremdkapitalgeber resultieren daraus, dass der Kapitalnehmer bzw. das Management, eine aus seiner Sicht vorteilhafte Investitionsentscheidung nicht am gesamten Zahlungsstrom orientiert, sondern ausschließlich am ihm zustehenden residualen Zahlungsstrom.[50] Da der Kapitalnehmer im Falle einer günstigen Umweltlage am Zahlungsstrom im besonderen Maße partizipiert, wird er somit angereizt risikoreiche Investitionen zu tätigen.[51] Der Fremdkapitalgeber dagegen partizipiert selbst im Falle einer günstigen Lage nicht über den vertraglich festgelegten Zahlungsanspruch hinaus, während er bei ungünstiger Lage sogar einen Verlust seines Zahlungsanspruchs realisieren muss.[52] Insgesamt besteht dadurch das Risiko einer Realisation von Investitionen mit aus Sicht aller Kapitalgeber negativem Kapitalwert (Over-Investment-Problem).[53] Weiterhin besteht für den Fremdkapitalgeber die Gefahr der Unterlassung von Investitionen mit positivem Kapitalwert durch das Management, sofern die aus vorteilhaften Investitionen resultierenden Zahlungsströme primär der Befriedigung von Fremdkapitalgeberansprüchen dienen.[54] Da in diesem Fall ausschließlich der Fremdkapitalgeber von einer Vorteilhaftigkeit profitiert, entfällt für das Management der Anreiz eine solche Investition zu tätigen (Under-Investment-Problem).[55]

Aus Sicht der Eigenkapitalgeber ergibt sich ein Over-Investment-Problem, dadurch dass Ausschüttungen verhindert werden, obwohl das Kapital außerhalb der Unternehmung in rentablere Investitionen gelenkt werden könnte.[56] Anreize hierfür liefert bspw. die Möglichkeit durch eine interne Verwendung von Ressourcen das Unternehmenswachstum zu erhöhen, um sich als Manager einen Reputationsgewinn zu sichern.[57] Weitere investitionsbedingte Gefahrenquellen für Eigenkapitalgeber entstehen durch eine „Investition“ in Fringe Benefits wie bspw. komfortable Dienstwagen oder luxuriösere Büros, die nur geringfügig zur Steigerung des Unternehmenswerts beitragen.[58] Darüber hinaus besteht das Risiko, dass durch fehlende Anstrengungen auf Seiten des Managers eine Unternehmenswertsteigerung nur unzureichend stattfindet (Shirking).[59] Ein Under-Investment-Problem aus Sicht der Eigenkapitalgeber entsteht in dem Moment, in dem das Management durch eine Ausschüttung eine positive Unternehmenslage vortäuschen will, obwohl sich durch eine interne Verwendung höhere Renditen erzielen lassen würden als durch eine externe.[60] Weiterhin kann aus Sicht der Eigenkapitalgeber eine risikoscheue Investitionspolitik unvorteilhaft sein. In diesem Fall würde eine aus Eigenkapitalgebersicht vorteilhafte Investition nicht durchgeführt, da das Management bei Fehlschlag einer riskanten Investition eine Gefährdung des Unternehmensbestand und damit auch ihrer Haupteinkommensquelle befürchtet.[61]

Informationsbedingte Risiken sind dadurch charakterisiert, dass aufgrund einer beabsichtigen Desinformation über die tatsächliche Unternehmenslage durch das Management, der Fremd- oder Eigenkapitalgeber nicht die Entscheidungen fällt, die er bei einem vollständigem Kenntnisstand fällen würde. Dieser Sachverhalt kann vor oder nach Vertragsabschluss auftreten und durch Fehlinformationen, d.h. durch eine bewusste Falschdarstellung der Unternehmenslage oder aber auch durch ein Verschweigen entscheidungsrelevanter Tatsachen herbeigeführt werden.[62]

Von ausschüttungsbedingten Risiken ist dann die Rede, wenn das Management bewusst gegen eine zwischen Kapitalgeber und Kapitalnehmer zuvor vereinbarte Teilungsregel bezüglich des Zahlungsstroms verstößt.[63] So verschlechtert sich bspw. die Situation eines Altgläubigers dann, wenn durch eine fremdfinanzierte Ausschüttung Zahlungen an die Gesellschafter geleistet werden.[64] Des Weiteren besteht durch bilanzkürzende Ausschüttungen, d.h. durch die Veräußerung von Gesellschaftervermögen mit anschließender Ausschüttung an die Gesellschafter, das Risiko, dass im Insolvenzfall nicht mehr ausreichend Haftungsmasse vorhanden ist.[65]

Die Ursache für verbundbedingte Risiken liegt in der Möglichkeit des Managements von herrschenden verbundenen Unternehmen, die in diesem Abschnitt bereits beschriebenen Kapitalgeberrisiken zu erhöhen oder Risiken und Chancen zwischen Konzernunternehmen zu verlagern. Bezogen auf die informationsbedingten Risiken lässt sich bspw. festhalten, dass ein im Vergleich zu Einzelunternehmen viel größeres Täuschungspotenzial durch Transparenzproblem aufgrund verschachtelter Konzernstrukturen vorhanden ist.[66]

Die bisher aufgezeigte Problematik der asymmetrischen Informationsverteilung verdeutlicht, dass erhebliche Ineffizienzen bei Vertragsbeziehungen auftreten können, welche im Extremfall dazu führen, dass die gesamtgesellschaftliche Wohlfahrt steigernde Kapitalüberlassungsverhältnisse aufgrund einer Antizipation einer möglichen Schädigung der Kapitalgeber durch die Kapitalnehmer erst gar nicht zustande kommen. In diesem Zusammenhang lassen sich aus der positiven Agency-Theorie Empfehlungen zur Gestaltung von Vertragsbeziehungen ableiten. Ziel ist es mit Hilfe der Agency-Theorie effiziente Verträge zu konstruieren, die gemäß des Pareto-Kriteriums garantieren, dass kein anderer Vertrag existiert, bei dem einer der Vertragspartner in eine vorteilhaftere Position gerückt werden könnte ohne die des anderen zu verschlechtern.[67] Durch vereinbarte Rechnungslegungspflichten lässt sich das Problem der Informationsasymmetrie sowie die als Konsequenz auftretenden Kapitalgeberrisiken vermindern. Diesbezüglich wird im Kapitel 2.3 und 2.4, nach einer kurzen Darstellung des Zwecks der Gerechtigkeit durch Rechnungslegung im Kapitel 2.2, erörtert, wie sich Wohlfahrtsverluste mit Hilfe von Rechnungslegung verhindern lassen.

2.2 Rechnungslegung aus Gründen der Gerechtigkeit

Eine Forderung nach einer Rechnungslegung aus Gründen der Gerechtigkeit kann im Zusammenhang mit einer in der Realität auftretenden asymmetrischen Machtverteilung zwischen verschiedenen Gesellschafter- und Gläubigergruppen auftauchen, da diese von vielen als ungerecht empfunden wird.[68] Insofern kann Rechnungslegung auch aus Gerechtigkeitsgründen als ein Instrument zum Schutz verhandlungsschwacher Kapitalgeber, die einen möglichen Verlust des investierten Kapitals fürchten, angeführt werden.[69]

Da nicht alle Kapitalgeber eine gleich große Verhandlungsmacht haben, um sich vor Risiken schützende Instrumente einräumen zu lassen, soll mit Hilfe eines Mindestschutzes die Möglichkeit zur Bildung von Kapitalüberlassungsverhältnissen, welche ansonsten aufgrund einer Antizipation von ausbeuterischen Verhalten der Kapitalnehmer nicht zustande kommen würden, sichergestellt werden.[70] Obwohl mit der bisherigen Analyse die Verteilungsgerechtigkeit der entstehenden gesamtgesellschaftlichen Wohlfahrt nicht geklärt wurde, bleiben im weiteren Verlauf der vorliegenden Arbeit Gerechtigkeitsfragen außen vor, da eine Beantwortung dieser nicht vollständig mit ökonomischen Methoden erfolgen kann. Stattdessen würde die Suche nach einer Antwort weitere philosophische und politische Fragen aufwerfen, deren Beantwortung stark werturteilsbehaftet sein würde.[71]

Da die Entstehung eines Kapitalüberlassungsverhältnisses zwischen Kapitalgeber und Kapitalnehmer nur dann gewährleistet ist, wenn ein institutioneller Mindestschutz vor aus den ausbeuterischen Absichten resultierenden Risiken besteht, lässt sich ein Mindestschutz verhandlungsschwacher Kapitalgeber auch mit Effizienzargumenten begründen. Folgt man einer auf Effizienzargumenten aufbauenden Herangehensweise, tragen Rechnungslegungsregeln über die Gewährleistung eines Individualschutzes dazu bei, dass die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts, d.h. der Funktionenschutz verbessert und somit gleichzeitig die gesamtgesellschaftliche Wohlfahrt gesteigert wird.[72]

2.3 Kapitalgeberschutz durch Gewinnermittlung

Im Folgenden wird der Frage nachgegangen, wie ein Rechnungslegungssystem ausgestaltet werden muss, damit es in der Lage ist, einen Beitrag zum Kapitalgeberschutz zu leisten. Dies geschieht über das Konzept einer Gewinnermittlung zur Ausschüttungsbemessung, welches durch Ausschüttungssperren den Kapitalgeber vor investitions-, ausschüttungs- sowie verbundbedingten Risiken abschirmt, und über das Konzept einer Gewinnermittlung zur Informationsvermittlung, welches durch die Vermittlung von entscheidungsnützlichen Informationen sowie von Kontrollinformationen vor informationsbedingten Risiken schützt.

Beschäftigt man sich mit der Thematik des Kapitalgeberschutzes durch Gewinnermittlung, so muss im Vorfeld darauf aufmerksam gemacht werden, dass eine Gewinngröße die zur Ausschüttungsbemessung dient von einer Gewinngröße, die das Ziel entscheidungsnützliche Informationen zu vermitteln beinhaltet, differieren kann.[73] So kommen in einem Gewinn zum Schutz vor ausschüttungsbedingen Risiken andere Ansatz- und Bewertungskonzeptionen zur Geltung als bei einem Gewinn bei dem der Schutz vor informationsbedingten Risiken im Vordergrund steht.[74] Neben einer bestandsgrößenorientierten Definition des Begriffes „Gewinn“, die auf der Grundlage einer Reinvermögensmehrung, d.h. dem Vergleich zweier stichtagsbezogener Reinvermögensbestände beruht, existiert in der externen Rechnungslegung zudem eine stromgrößenorientierte Definition.[75] Während bei Betrachtung einer Gewinnermittlung mittels Bestandsgrößen Ansatz- und Bewertungsregeln für Schulden und Vermögen bzw. für Einzahlungs- und Auszahlungspotenziale festzulegen sind,[76] erfordert eine erfolgsorientierte Gewinnermittlung eine Definition der Begriffe „Aufwand“ und „Ertrag“.[77]

2.3.1 Gewinnermittlung zur Ausschüttungsbemessung

In einem Kapitalüberlassungsverhältnis besteht aus Sicht der Eigenkapitalgeber generell die Gefahr, dass das Management die Präferenz besitzt, Gewinne zur Realisierung eigener Interessen unternehmensintern zu verwenden, obwohl eine unternehmensexterne Allokation aus Sicht der Eigenkapitalgeber renditeträchtiger wäre. Somit besteht das Problem, dass aus Sicht der Eigenkapitalgeber eine nachteilige Gewinnverkürzung vorgenommen wird, die sich in verbundenen Unternehmen mittels einer Verlagerung von Gewinnen in Tochterunternehmen mit dortiger Thesaurierung sogar weiter verstärkt. Um diesem Problem begegnen zu können, muss im Zusammenhang mit der Gewinnermittlung verhindert werden, dass über das Instrument einer überhöhten Aufwandsverrechnung seitens des Managements eine Gewinnverkürzung überhaupt erst ermöglicht wird. Weiterhin würden Kompetenzabgrenzungsregeln zwischen Eignern und Managern in Bezug auf die Gewinnverwendung Ausschüttungsverkürzungen zu Lasten der Eigenkapitalgeber begrenzen.[78]

Neben dem Schutz der Eigenkapitalgeber hat eine Gewinnermittlung zur Ausschüttungsbemessung aber insbesondere den Zweck Fremdkapitalgeber vor ausschüttungsbedingten Risiken zu schützen.[79] Dazu werden Rechnungslegungsregeln benötigt, die auf Ebene der Gewinnermittlung einen ausschüttungsfähigen Betrag bestimmen, der gewährleistet, dass ausstehende Forderungen der Gläubiger in der aktuellen und zukünftigen Periode fristgerecht befriedigt werden können.[80] Damit dies sichergestellt ist, muss im Unternehmen Vermögen mindestens in Höhe der Schulden vorhanden sein. Folglich darf in jeder Periode nur der Betrag an die Eigenkapitalgeber ausgeschüttet werden, der diese Wertuntergrenze in Höhe des mindestens zu erhaltenen Vermögens übersteigt. Eine Gefährdung von Gläubigeransprüchen durch bilanzverkürzende Ausschüttungen kann dadurch entstehen, dass im Zerschlagungsfall das vorhandene Vermögen nicht mehr ausreicht um die Gläubigeransprüche zu befriedigen (Überschuldung). Des Weiteren besteht die Gefahr der Illiquidität infolge von Ausschüttungen, die als Konsequenz haben können, dass nicht genügend liquide Mittel zur Verfügung stehen, mit denen Auszahlungsverpflichtungen erfüllt werden können. Eine Gewinnermittlung, mit der einer Überschuldung aufgrund überhöhter Ausschüttungen vorgebeugt werden soll, hat insofern Ansatz- und Bewertungsregeln so zu gestalten, dass im Unternehmen ein (Zerschlagungs-) Vermögen erhalten bleibt, welches im Zerschlagungsfall zur Deckung der Gläubigeransprüche ausreicht.[81]

Konzipiert man die Ausschüttungsbemessung im Hinblick auf den Zerschlagungsfall, dürfen somit auf der Aktivseite nur einzeln veräußerbare Wirtschaftsgüter in Höhe des im Zerschlagungsfall erzielbaren Liquidationserlöses angesetzt werden, während auf der Passivseite alle im Zerschlagungsfall voraussichtlich auftretenden Auszahlungen in Höhe des Rückzahlungsbetrags aufzuführen sind.[82] Eine Ausschüttungsregel, die dafür Sorge trägt, dass nur die Differenz zwischen dem, mit den zum Zerschlagungszeitpunkten erzielbaren Einzahlungen bewerteten, vorhandenen Vermögen und den Schulden, die zum Zerschlagungszeitpunkt zu tilgen sind, ausgeschüttet wird, impliziert jedoch eine genaue Kenntnis des Zeitpunktes der Zerschlagung sowie der zu diesem Zeitpunkt erzielbaren Ein- und Auszahlungen.[83] Da eine Prognose dieser Faktoren jedoch mit großen Unsicherheiten und Schätzspielräumen behaftet ist, wird auf diesem Wege kaum ein wirksamer Fremdkapitalgeberschutz erreicht.

Nimmt man anstatt des Zerschlagungsfalls, der ohnehin als Ausnahmefall anzusehen ist,[84] den Fortführungsfall (Going Concern) als Ausgangspunkt für die Suche nach einer Gewinnermittlung zur Ausschüttungsbemessung, kann die Aufgabe der Bilanz darin bestehen, den Zustand der Illiquidität zu vermeiden.[85] Eine derartige Konzeption knüpft an zukünftigen Zahlungsströmen an, die sicherstellen müssen, dass in jeder Periode Kassenbestand und Einzahlungsüberschuss ausreichend hoch sind um den Gläubigeranspruch zu decken.[86] Ausgeschüttet werden dürfte dementsprechend nur der Betrag, der unter Berücksichtigung zukünftiger Einzahlungen zur Erfüllung von gegenwärtigen und zukünftigen Auszahlungsverpflichtungen benötigt wird.[87] Eine First-Best-Lösung zum Schutze der Fremdkapitalgeber liefert in diesem Zusammenhang der Finanzplan, der Informationen über alle zukünftigen Ein- und Auszahlungen enthält.[88]

Es ließe sich auf diesem Wege auf Grundlage zukünftiger Liquiditätszu- und abflüsse eine Ertragswertbilanz erstellen, die auf der Aktivseite die Barwerte aller am Bilanzstichtag vorhandenen Einzahlungspotenziale und auf der Passivseite alle Auszahlungspotenziale abbildet.[89] Das Kernproblem einer Konzeption, die an zukünftigen Zahlungsströmen orientiert ist, besteht jedoch darin, dass eine vollständige Kenntnis aller zukünftigen Ein- und Auszahlungen benötigt wird, die in der Realität so aber nicht gegeben ist. Vielmehr würden auch in diesem Fall Prognosen und Schätzungen der zukünftigen Liquiditätszu- und abflüsse zur Anwendung kommen, die einen Schutz vor einer überhöhten Ausschüttung nicht garantieren können.

Damit der Vermögensbegriff auf zuverlässig bestimmbare Einzahlungspotenziale beschränkt wird, ist es notwendig, dass nur die in der aktuellen Periode bereits vorhandenen Einzahlungszahlungspotenziale Eingang in die Bilanz halten.[90] Diesbezüglich lassen sich Prognosen von Einzahlungen dahingehend objektivieren, indem man das Vermögen mit den Auszahlungen bewertet, die zur Anschaffung bzw. Herstellung angefallen sind.[91] Unter der Annahme, dass ein rational handelndes Management nur Investitionen mit positivem Kapitalwert durchführt, stellen die Anschaffungs- und Herstellungskosten eine gewisse Wertuntergrenze für erwartete Netto-Einzahlungen dar, da eine Investition nur dann ausgeführt wird, wenn in Zukunft Einzahlungsüberschüsse mindestens in Höhe der historischen Anschaffungsauszahlungen generiert werden können.[92] Als Schulden treten auf der Passivseite dagegen alle rechtlich und faktisch bestehenden Auszahlungspotenziale auf, die zum zukünftigen Rückzahlungsbetrag bewertet werden.[93]

2.3.2 Gewinnermittlung zur Informationsvermittlung

Die Fähigkeit eines Unternehmens zukünftige Zahlungsströme in Form von Ausschüttungen, Zinsen und Tilgungen erzeugen zu können, ist für Eigenkapitalgeber wie Fremdkapitalgeber gleichermaßen interessant, da eine Information über diese zu Investitionsentscheidungszwecken herangezogen werden kann.[94] Während aktuelle und potenzielle Eigenkapitalgeber ein besonderes Interesse an der Breite, zeitlichen Struktur und Unsicherheit zukünftiger Ausschüttungen bzw. Entnahmen und an zukünftigen Kursentwicklungen von Unternehmensanteilen haben, sind aktuelle und potenzielle Fremdkapitalgeber primär daran interessiert, ob ein Unternehmen in der Lage ist, fristgerecht seinen Zins- und Tilgungszahlungen nachzukommen und wie groß die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz sowie die Höhe des Kreditverlustes im Insolvenzfall sein könnte.[95] Informationen über zukünftige Auszahlungs- und Einzahlungspotenziale eines Unternehmens lassen sich diesbezüglich durch das Konzept des informativen Gewinns sowie durch das Konzept der informativen Bilanzposition kommunizieren.

2.3.2.1 Analysemaßstab zur Beurteilung von Rechnungslegungskonzeptionen im Rahmen der Informationsfunktion

Bevor auf diese beiden Möglichkeiten der Kommunikation eines Gewinnbegriffs eingegangen wird, soll jedoch zunächst ein Schema entwickelt werden, mit dem die Güte von Rechnungslegungsinformationen beurteilt werden kann.[96] Grundsätzlich lässt sich die Vorteilhaftigkeit eines Rechnungslegungssystems in Bezug auf Entscheidungs- und Kontrollzwecke anhand eines (Netto-)Informationswerts ermitteln. Dieser definiert sich als „Summe der individuellen Zielerreichungsgradmehrungen der Adressaten abzüglich der Informationskosten“.[97] Da in der Praxis der zur Bestimmung des (Netto-) Informationswerts notwendige Informationsertrag sowie die Informationskosten kaum bestimmbar sind, muss man sich folgender Ersatzkriterien bedienen:[98]

Das Kriterium der Relevanz geht der Frage nach, welche Informationen vom Informationsempfänger für Planungs- und Kontrollzwecke zu gebrauchen sind.[99] Sobald ein Objekt bzw. ein Ereignis für diese beiden Zwecke benötigt werden könnte, ist es abbildungsrelevant und damit in der Bilanz zu erfassen.[100] Hat man die Frage der Relevanz beantwortet, geht es in einem nächsten Schritt darum, die Verlässlichkeit eines relevanten Objekts bzw. Ereignisses zu prüfen, d.h. dessen zahlenmäßige Erfassung zu untersuchen.[101] Diesbezüglich bedient man sich der Subkriterien der Objektivität und der Genauigkeit. Das Anforderungskriterium der Objektivität soll sicherstellen, dass bei Anwendung von Informationsgewinnungsregeln bzw. Rechnungslegungsregeln durch verschiedene Anwender stets das gleiche Ergebnis entsteht.[102] Ein gewisses Maß an Objektivität ist deshalb notwendig, weil ein Informationsadressat nur dann von einer relevanten Information Gebrauch macht, wenn er diese als hinreichend glaubwürdig oder verlässlich einschätzt.[103] Weiterhin sollte das Abbildungsobjekt frei von Zufallsfehlern (Messgenauigkeit) und nicht systematisch verzerrt sein (Treffgenauigkeit).[104] Darüber hinaus muss eine Information die Eigenschaft besitzen, einem sachkundigen Dritten ohne großen Zeitaufwand die wirtschaftliche Situation einer Unternehmung offen legen können. Erfüllt eine Information diese Anforderung, so genügt sie dem Kriterium der Verständlichkeit.[105] Des Weiteren soll anhand des Anforderungskriteriums der Vergleichbarkeit ein Abbildungsobjekt intertemporär als auch zwischenbetrieblich einem Vergleich unterzogen werden können.

Das Kriterium der Wesentlichkeit sorgt schließlich dafür, dass nur Informationen abgebildet werden, die einen positiven (Netto-)Informationswert besitzen. Dieser besteht aus der Differenz zwischen dem Informationsnutzen und den Kosten zur Informationsgewinnung und -verwendung. Dieses Prüfschema besitzt jedoch das Kernproblem, dass bestimmte Informationen zwar für den Informationsadressaten relevant sein können, diese sich aber aufgrund einer unzureichenden Verlässlichkeit einer Abbildung entziehen. Es bleibt somit abzuwägen, ob eine Objekt bzw. Ereignis aus Gründen der Relevanz mit Duldung eines gewissen Grads an Entobjektivierung abgebildet werden soll oder nicht.[106]

2.3.2.2 Das Konzept des informativen Gewinns

Das Konzept des informativen Gewinns vermittelt Informationen über zukünftig zu erwartende Zahlungsströme, indem alle Einzahlungs- und Auszahlungspotenziale als Aktiv- bzw. Passivposten zum jeweiligen Barwert angesetzt werden. Somit ließe sich ein Gewinn über eine Änderung der Cash Flow-Potenziale ableiten. Eine solche Gewinndefinition würde dem ökonomischen Gewinn entsprechen.[107] Bei dieser Gewinnkonzeption kann man mit Blick auf eine periodische Performancemessung positiv anmerken, dass im Gewinn alle durch Entscheidungen des Managements verursachten Änderungen der im Unternehmen bestehenden Erfolgspotenziale bereits im Zeitpunkt der Entscheidung deutlich werden.[108] Allerdings impliziert der ökonomische Gewinn auch noch nicht realisierte, für die Zukunft geplante Maßnahmen des Managements sowie Effekte aus Umwelteinflüssen, die ihn aufgrund einer fehlenden Separierbarkeit dieser verschiedenen Einflüsse in seiner Kompetenz zur Erfolgsmessung stark behindern.[109] Weiterhin besteht das Problem, dass die für eine Gewinnermittlung notwendigen Cash Flow-Prognosen aufgrund ihrer Schätz- und Ermessensspielräume nur eine geringe Verlässlichkeit besitzen und dadurch diese Gewinnkonzeption in Konflikt zur Kontrollfunktion der Rechnungslegung gerät.[110]

Abhilfe schafft in diesem Zusammenhang das Konzept eines informativen Gewinns auf Accrual-Basis. Dieses basiert auf einem vergangenheitsorientierten, buchhalterisch ermittelten Gewinns und besitzt dadurch ein Mehr an Verlässlichkeit.[111] Dieser Gewinn ist in seiner Prognosefähigkeit und Entscheidungsnützlichkeit jedoch stark eingeschränkt, da eine Extrapolation von vergangenen Gewinnen in die Zukunft nur unter der sehr restriktiven Prämisse gleich bleibender ökonomischen Rahmenbedingungen durchführbar ist.[112] Des Weiteren lässt sich ein buchhalterisch ermittelter Gewinn zur Performancemessung heranziehen, wenn in ihm die Effekte der Managemententscheidungen der abgelaufenen Periode sichtbar werden. Problematisch ist in dieser Hinsicht, dass die meisten Entscheidungen ihre Wirkung über die abgelaufene Periode hinaus entfalten.[113] Bezogen auf das Thema der vorliegenden Arbeit lässt sich diesbezüglich beispielhaft anführen, dass eine restriktive Aktivierung von immateriellen Werten dazu führt, dass in der aktuellen Periode getroffene Investitionsentscheidungen wie bspw. Weiterbildungsmaßnahmen des Personals das Periodenergebnis mindern, obwohl eine derartige Entscheidung aufgrund ihrer positiven Wertgenerierung eigentlich keine negativen Signale senden dürfte.[114]

2.3.2.3 Das Konzept der informativen Bilanzposition

Das Konzept der informativen Bilanzposition beruht auf dem Gedanken, statt eines Periodenergebnisses, entscheidungsnützliche Informationen nur mit einer einzelnen Bilanzposition zu vermitteln.[115] Setzt man für die jeweiligen Bilanzpositionen den Barwert sämtlicher zukünftiger Einzahlungs- bzw. Auszahlungspotenziale an, so erhält man eine „ideale Informationsbilanz“[116]. Während der Ansatz von Passiva verdeutlicht, dass ein Auszahlungspotenzial vorhanden ist, signalisiert der Ansatz von Aktiva, dass der entsprechende Vermögenswert einen positiven Beitrag zur Generierung zukünftiger Einzahlungsüberschüssen leistet und somit das Auszahlungspotenzial an den Investor erhöht wird.[117] Ein Gegenargument bezüglich einer Abbildung informativer Bilanzposten in Form von Barwerten besteht jedoch darin, dass man bei der Bestimmung der Höhe von Ein- und Auszahlungspotenzialen aufgrund eines Schätz- und Ermessensspielraums zwangsläufig gegen das Kriterium der Verlässlichkeit verstößt. Weiterhin besteht das Problem, dass ein Großteil der in einem Unternehmen vorhanden Erfolgspotenziale sich nicht auf Ebene einer Einzelbewertung zu Ertragswerten transformieren lassen, da eine mangelnde Zurechenbarkeit von Cash Flows dies verhindert. Eine Lösung würde sich diesbezüglich in einer Ertragswertbildung auf einer höheren Aggregationsebene finden.[118] Letztendlich kann man sich darauf einigen, bei einer unzureichenden Bestimmbarkeit von Ein- und Auszahlungspotenzialen zu historischen Werten zu greifen.[119] Der Wert des Bilanzpostens würde in diesem Fall eine Mindestamortisationsvermutung signalisieren, da historische Anschaffungs- und Herstellungskosten die Untergrenze für erwartete Netto-Einzahlungen darstellen.[120] Eine partielle Bewertung zu Barwerten würde nichtsdestotrotz weiterhin nützliche Informationen liefern.[121]

[...]


[1] Der Begriff „Intellectual Capital“ wird in der vorliegenden Arbeit synonym mit den Begriffen „intellektuelles Kapital“ und „immaterielle Werte“ verwendet.

[2] Vgl. Brandes/Schabel/Wache, Kommunikation, S. 13.

[3] Vgl. Daum, Intangible Assets, S. 16.

[4] Vgl. Edvinsson/Brüning, Wissenskapital, S. 12.

[5] Vgl. Zellner/Büssow, Das Unsichtbare, S. 50.

[6] Vgl. Pellens/Fülbier, Unternehmensrechung, S. 123.

[7] Vgl. Moxter, Immaterielle Anlagewerte, S. 1102.

[8] Vgl. Edvinsson/Brüning, Wissenskapital, S. 12.

[9] Vgl. Küting/Ulrich, Abbildung und Steuerung, S. 953.

[10] Vgl. Haller/Dietrich, Intellectual Capital, S. 1050.

[11] Vgl. Kreft, Wert des Wissens, S. 24.

[12] Vgl. Kreft, Wert des Wissens, S. 24; vgl. dazu auch Schmidt, Werttreiber, S.317.

[13] Vgl. dazu insbesondere Davis-Friday/Folami/Liu, Value Relevance; vgl auch Guenther, Intangible Resources,S. 576.

[14] Vgl. dazu Kapitel 2.

[15] Vgl. Lev, Intangibles, S. 5.

[16] Vgl. Streim/Bieker/Leippe, Anmerkungen zur theoretischen Fundierung, S. 179.

[17] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 28.

[18] Vgl. hierzu Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 28; Streim, Harmonisierung, S. 282; Streim, Gewinnermittlungsregeln, S. 333.

[19] Vgl. Streim, entscheidungsnützlichen Informationen, S. 112.

[20] Vgl. Streim, Gewinnermittlungsregeln, S.326.

[21] Vgl. hierzu Streim, entscheidungsnützlichen Informationen, S. 112; Esser, Goodwillbilanzierung, S. 29.

[22] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 29; vgl. auch Esser, Goodwillbilanzierung, S. 31.

[23] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 29.

[24] Vgl. Esser, Goodwillbilanzierung, S. 31.

[25] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 29.

[26] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 29 ; Streim, entscheidungsnützlichen Informationen, S. 112 f.

[27] Vgl. Esser, Goodwillbilanzierung, S. 32.

[28] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 30.

[29] Vgl. dazu Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 30; Esser, Goodwillbilanzierung, S. 32.

[30] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 32.

[31] Vgl. Esser, Goodwillbilanzierung, S. 32.

[32] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 33.

[33] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 33f.

[34] Vgl. dazu Esser, Goodwillbilanzierung, S.35; Meinhövel, Principal-Agent-Theorie S. 7ff.

[35] Vgl. Esser, Goodwillbillanzierung, S. 35; Jensen/Meckling, Theory of the Firm, S. 25ff.

[36] Vgl. Franken, Gläubigerschutz, S. 21.

[37] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S.37.

[38] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 36.

[39] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 41; Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 36.

[40] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 41.

[41] Vgl. Meinhövel, Grundlagen, S. 68.

[42] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 36; Meinhövel, Grundlagen, S. 68.

[43] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 41.

[44] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 37.

[45] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 37.

[46] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S.38; Esser, Goodwillbillanzierung, S.36.

[47] Vgl. hierzu Bieker, Fair Value Accounting, S. 43; Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 38; Esser, Goodwillbilanzierung, S. 36.

[48] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 42; Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 38.

[49] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 44.

[50] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 45; Esser, Goodwillbilanzierung, S. 39.

[51] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 39; Esser, Goodwillbilanzierung, S. 39.

[52] Vgl. Esser, Goodwillbilanzierung, S. 39.

[53] Vgl. Esser, Goodwillbilanzierung S. 39; Bieker, Fair Value Accounting, S. 45.

[54] Vgl. Esser, Goowillbilanzierung, S. 39.

[55] Vgl. Franken, Gläubigerschutz, S. 53 ff.

[56] Vgl. Esser, Goodwillbilanzierung, S. 37.

[57] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 45; Esser, Goodwillbilanzierung, S.38.

[58] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 47.

[59] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 47; Bieker, Fair Value Accounting, S. 44.

[60] Vgl. Esser, Goodwillbilanzierung, S. 38.

[61] Vgl. Streim, Grundzüge, S. 15.

[62] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 46; Esser, Goodwillbilanzierung, S. 40; Streim, Grundzüge, S. 14.

[63] Vgl. hierzu Esser, Goodwillbilanzierung, S. 39; Bieker, Fair Value Accounting, S.46; Franken, Gläubigerschutz, S. 40; Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 53.

[64] Vgl. Esser, Goodwillbilanzierung, S. 39; Streim, Grundzüge, S. 13.

[65] Vgl. Esser, Goodwillbilanzierung, S. 40; Streim, Grundzüge, S. 12.

[66] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 46.

[67] Vgl. Esser, Goodwillbilanzierung, S. 40f.

[68] Vgl. Streim, Grundzüge, S. 23.

[69] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 51; Streim, Anmerkungen zu theoretischen Fundierung, S. 18.

[70] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 52; Franken, Gläubigerschutz, S. 31.

[71] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 51.

[72] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 52; Franken, Gläubigerschutz, S. 38.

[73] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 57; Streim, Gewinnermittlungsregeln, S. 328.

[74] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 55.

[75] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 57, Bieker, Fair Value Accounting, S. 55.

[76] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 57; Bieker, Fair Value Accounting, S. 55.

[77] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 55.

[78] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 56.

[79] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 59.

[80] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 59; Bieker, Fair Value Accounting, S. 57.

[81] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 60.

[82] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 59; Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 60.

[83] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S.60; Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 61.

[84] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 63; Bieker, Fair Value Accounting, S. 60.

[85] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 63.

[86] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 65.

[87] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 60.

[88] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 64.

[89] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 61.

[90] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 67.

[91] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 68.

[92] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 69.

[93] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 64.

[94] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 69; Esser, Goodwillbilanzierung, S. 50.

[95] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 69; Streim/Bieker/Leippe, Anmerkungen zur theoretischen Fundierung, S. 181; Streim, Informationen durch Fair Values, S. 470; Streim/Esser, Informationsvermittlung, S. 836f.

[96] Vgl. dazu Kapitel 5

[97] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 73; Streim, Human Ressource Accounting, S. 15ff.

[98] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 73.

[99] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 74; Streim, Human Ressource Accounting, S. 30.

[100] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 74, Streim, Human Ressource Accounting, S. 31.

[101] Vgl. Streim, Human Ressource Accounting, S. 37; Bieker, Fair Value Accounting, S. 74.

[102] Vgl. Streim/Bieker/Esser, Informationen durch Fair Values, S.473.

[103] Vgl. Streim/Bieker/Leippe, Anmerkungen zur theoretischen Fundierung, S. 183.

[104] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 74; Streim/Bieker/Esser, Informationen durch Fair Values, S.473.

[105] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 75.

[106] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 76f.

[107] Vgl. Esser, Goodwillbilanzierung, S. 51; Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 78.

[108] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 78.

[109] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 78; Esser, Goodwillbilanzierung, S. 51.

[110] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 79.

[111] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 79.

[112] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 80.

[113] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 82f.

[114] Vgl. Streim, Informationsvermittlung, S. 839.

[115] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 83; Esser, Goodwillbilanzierung, S. 53, Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 81.

[116] Vgl. Esser, Goodwillbilanzierung, S. 53, Streim/Bieker/Esser, Informationsbilanz, S. 232.

[117] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 83.

[118] Vgl. Bieker, Fair Value Accounting, S. 84.

[119] Vgl. Esser, Goodwillbilanzierung, S. 54.

[120] Vgl. Leippe, Zweckmäßigkeitsanalyse, S. 69.

[121] Vgl. Esser, Goodwillbilanzierung, S. 54.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2005
ISBN (eBook)
9783956360077
ISBN (Paperback)
9783832496067
Dateigröße
1.3 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Ruhr-Universität Bochum – Wirtschaftswissenschaft
Erscheinungsdatum
2006 (Mai)
Note
2,0
Schlagworte
intangibles vermögenswert ertragswertbilanzierung kapitalgeberschutz
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Titel: Abbildungsmöglichkeiten von Intellectual Capital in der Rechnungslegung
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