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Verarbeitung von Rechnungslegungsinformationen zu Forschung und Entwicklung am Kapitalmarkt

©2006 Diplomarbeit 78 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die weltweit 1.000 forschungs- und entwicklungsintensivsten Unternehmen gaben 2004 zusammen rund 384 Milliarden Dollar für Forschung und Entwicklung aus (durchschnittlich elf Prozent mehr als im Vorjahr) und markieren so eine global zu beobachtende Entwicklung von der Industriegesellschaft hin zu einer Dienstleistungs-, Hochtechnologie- und Wissensgesellschaft. Im Zuge dieser Innovationsdynamik gewinnen immaterielle Werte gegenüber den traditionellen Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital mehr und mehr an Bedeutung und entwickeln sich zum entscheidenden Werttreiber vieler Unternehmen.
Gleichzeitig hat jedoch das externe Rechnungswesen mit den Veränderungen der ökonomischen Realität nicht mithalten können, was sich darin äußert, dass immaterielle Werte wie zum Beispiel Forschung und Entwicklung in der Bilanz nicht zum Ausdruck kommen.
So lehnen die handelrechtlichen Regelungen und prinzipiell auch die US-amerikanischen Rechnungslegungsnormen den bilanziellen Ansatz von Forschung und Entwicklung ab und verweisen auf die mangelnde Objektivierbarkeit der Wertermittlung. Die bilanzielle Ausklammerung der Forschung und Entwicklung kann jedoch dazu führen, dass Rechnungslegungsinformationen forschungs- und entwicklungsintensiver Unternehmen an Relevanz im Informationsverarbeitungsprozess der Anleger verlieren und sich aus den Informationsdefiziten Fehlallokationen am Kapitalmarkt ergeben.
Die seit 2005 von allen kapitalmarktorientierten Unternehmen im Konzernabschluss anzuwendenden internationalen Rechnungslegungsstandards gewähren dagegen eine höhere Transparenz der Rechnungslegung, indem sie Unternehmen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zur bilanziellen Erfassung von Entwicklung verpflichten und damit deren Bedeutung als wichtiger Werttreiber der Unternehmen gerecht werden.
Am Kapitalmarkt ist deshalb prinzipiell mit einer positiven Resonanz auf die Aktivierung zu rechnen. Gleichzeitig entstehen jedoch den bilanzierenden Unternehmen beim Bilanzansatz von Forschung und Entwicklung Ermessensspielräume, die möglicherweise zu einer Einschränkung der Verlässlichkeit der Rechnungslegungsinformationen führen können und damit die erwarteten positiven Kapitalmarktwirkungen in Frage stellen.
Gang der Untersuchung:
Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es deshalb, die Bedeutung der bilanziellen Abbildungsalternativen von Forschung und Entwicklung am Kapitalmarkt zu untersuchen.
Dazu wird zunächst in Kapitel 2 auf die […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 9530
Wölfer, Katinka: Verarbeitung von Rechnungslegungsinformationen zu Forschung und
Entwicklung am Kapitalmarkt
Druck Diplomica GmbH, Hamburg, 2006
Zugl.: Justus-Liebig-Universität Gießen, Diplomarbeit, 2006
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Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2006
Printed in Germany

II
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis ... IV
1 Problemstellung ... 1
2 Forschung und Entwicklung ... 3
2.1 Bedeutung von Forschung und Entwicklung
... 3
2.2 Definitionen und Charakteristika von Forschung und Entwicklung
... 3
3 Bilanzielle Abbildung von Forschung und Entwicklung ... 6
3.1 Bilanzierungs- und Bewertungsproblematik bei Forschung und Entwicklung
. 6
3.2 Bilanzierung, Bewertung und Ausweis von Forschung und Entwicklung in
ausgewählten Rechnungslegungssystemen
... 11
3.2.1
Handelsrechtliche Vorschriften (HGB)
... 11
3.2.2
US-Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP)
... 15
3.2.3
International Financial Reporting Standards (IFRS)
... 19
3.2.4
Zusammenfassende Charakterisierung der Regelungen
... 24
3.3 Reformansätze zur bilanziellen Abbildung von Forschung und Entwicklung
26
4 Kapitalmarktwirkungen der bilanziellen Abbildung von Forschung und
Entwicklung ... 30
4.1
Problematik unterschiedlicher Rentabilitätsdarstellungen
... 30
4.2
Bedeutung der bilanziellen Abbildung von Forschung und Entwicklung am
Aktienmarkt
... 35
4.2.1
Kapitalmarktrelevanz der bilanziellen Abbildung von Forschung
und Entwicklung
... 35
4.2.1.1 Begriff und Messung der Kapitalmarktrelevanz
... 35
4.2.1.2 Empirische Ergebnisse
... 40
4.2.1.3 Fazit
... 51
4.2.2
Kapitalmarktkonsequenzen der asymmetrischen Informationsvertei-
lung bei Forschung und Entwicklung ... 51
4.3 Bedeutung der bilanziellen Abbildung von Forschung und Entwicklung am
Anleihe- und Kreditmarkt
... 56
5
Zusammenfassung... 59
Literaturverzeichnis ... 61

III
Abkürzungsverzeichnis
Abs. ... Absatz
A(H)K ... Anschaffungs- (oder Herstellungs-)Kosten
AICPA ... American Institute of Certified Public
Accountants
AK...
Arbeitskreis
bspw. ... beispielsweise
DAX ... Deutscher Aktienindex
EADS ... European Aeronautic Defence and Space Company
EBIT ... Earnings before Interest and Taxes
EStG ... Einkommensteuergesetz
F+E ... Forschung und Entwicklung
FASB ... Financial Accounting Standards Board
FGK ... Fertigungsgemeinkosten
FIN ... FASB Interpretation
GuV ... Gewinn- und Verlustrechnung
i.d.R. ... in der Regel
i.e.S. ... im engeren Sinn
i.w.S. ... im weiteren Sinn
IAS ... International Accounting Standards
IASB ... International Accounting Standards Board
IFRS ... International Financial Reporting Standards
No. ... Number
Par. ... Paragraf
ROA ... Return on Assets
ROE ... Return on Equity
SFAC ... Statement of Financial Accounting Concepts
SFAS ... Statement of Financial Accounting Standards
SOP ... Statement of Position
t ... Steuersatz
US ... United States (of America)
US-GAAP .. United States Generally Accepted Accounting
Principles
VG ... Vermögensgegenstand

1
(Baruch Lev)
1
1 Problemstellung
Die weltweit 1.000 forschungs- und entwicklungsintensivs-
ten Unternehmen gaben 2004 zusammen rund 384 Milliarden
Dollar für Forschung und Entwicklung aus (durchschnitt-
lich elf Prozent mehr als im Vorjahr) und markieren so
eine global zu beobachtende Entwicklung von der Indust-
riegesellschaft hin zu einer Dienstleistungs-, Hochtech-
nologie- und Wissensgesellschaft.
2
Im Zuge dieser Innova-
tionsdynamik gewinnen immaterielle Werte gegenüber den
traditionellen Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital
mehr und mehr an Bedeutung und entwickeln sich zum ent-
scheidenden Werttreiber vieler Unternehmen.
3
Gleichzeitig hat jedoch das externe Rechnungswesen mit
den Veränderungen der ökonomischen Realität nicht mithal-
ten können, was sich darin äußert, dass immaterielle Wer-
te wie zum Beispiel Forschung und Entwicklung in der Bi-
lanz nicht zum Ausdruck kommen. So lehnen die handel-
rechtlichen Regelungen und prinzipiell auch die US-
amerikanischen Rechnungslegungsnormen den bilanziellen
Ansatz von Forschung und Entwicklung ab und verweisen auf
die mangelnde Objektivierbarkeit der Wertermittlung. Die
bilanzielle Ausklammerung der Forschung und Entwicklung
kann jedoch dazu führen, dass Rechnungslegungsinformatio-
nen forschungs- und entwicklungsintensiver Unternehmen an
Relevanz im Informationsverarbeitungsprozess der Anleger
1
Lev (2000), S. 2.
2
Vgl. Jaruzelski/Dehoff/Bordia (20005), S. 3.
3
Vgl. hierzu bspw. Küting/Dürr (2003), S. 1.
,,In the past several decades, there has
been a shift, a transformation, in what
economists call the production function ­
the major assets that create value and
growth. At the same time, there as been
complete stagnation in our measurement
and reporting systems." (Baruch Lev)
1

2
verlieren und sich aus den Informationsdefiziten Fehlal-
lokationen am Kapitalmarkt ergeben.
Die seit 2005 von allen kapitalmarktorientierten Unter-
nehmen im Konzernabschluss
anzuwendenden internationalen
Rechnungslegungsstandards gewähren dagegen eine höhere
Transparenz der Rechnungslegung, indem sie Unternehmen
bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zur bilanziellen
Erfassung von Entwicklung verpflichten und damit deren
Bedeutung als wichtiger Werttreiber der Unternehmen ge-
recht werden. Am Kapitalmarkt ist deshalb prinzipiell mit
einer positiven Resonanz auf die Aktivierung zu rechnen.
Gleichzeitig entstehen jedoch den bilanzierenden Unter-
nehmen beim Bilanzansatz von Forschung und Entwicklung
Ermessensspielräume, die möglicherweise zu einer Ein-
schränkung der Verlässlichkeit der Rechnungslegungsinfor-
mationen führen können und damit die erwarteten positiven
Kapitalmarktwirkungen in Frage stellen.
Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es deshalb, die Be-
deutung der bilanziellen Abbildungsalternativen von For-
schung und Entwicklung am Kapitalmarkt zu untersuchen.
Dazu wird zunächst in Kapitel 2 auf die Bedeutung, Defi-
nitionen und Charakteristika von Forschung und Entwick-
lung eingegangen. Der erste Hauptteil der Arbeit (Kapitel
3) dient einer ausführlichen Darstellung der Bilanzie-
rung, Bewertung und dem Ausweis von Forschung und Ent-
wicklung in ausgewählten Rechnungslegungssystemen. An-
schließend beschäftigt sich der zweiten Hauptteil (Kapi-
tel 4) mit den Wirkungen des Bilanzansatzes von Forschung
und Entwicklung sowohl am Aktien- als auch am Anleihe-
und Kreditmarkt. Im fünften Kapitel werden schließlich
die Ergebnisse der vorliegenden Arbeit zusammengefasst.

3
2 Forschung und Entwicklung
2.1 Bedeutung von Forschung und Entwicklung
Die Forschungs- und Entwicklungsbudgets der weltweit
1.000 forschungs- und entwicklungsintensivsten Unterneh-
men betrugen 2004 durchschnittlich vier Prozent relativ
zum Umsatz der betreffenden Unternehmen - bei Microsoft
lag dieser Anteil sogar bei 21 Prozent.
4
Dabei begründen
die Unternehmen die große Bedeutung der Forschungs- und
Entwicklungstätigkeiten mit der langfristig positiven
Wirkung auf den Gewinn und den Umsatz.
5
Investitionen in
Forschung und Entwicklung sollen unternehmensinterne In-
novationen hervorbringen (siehe weiter unten im Text) und
Qualitätsfortschritte oder Kostensenkungen ermöglichen
und auf diese Weise Einfluss auf das Unternehmenswachstum
und die Wettbewerbsfähigkeit nehmen. Außerdem bewirken
Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen eine Verbesse-
rung des Prestiges des betreffenden Unternehmens in der
Öffentlichkeit.
6
So bezeichnet sich beispielsweise die
Bayer AG als ein ,,Erfinder-Unternehmen" und signalisiert
damit der Unternehmensumwelt ihre Innovationsfähigkeit.
7
Letztendlich kommt dies dem gesamten betrieblichen Ab-
satzprogramm zugute.
2.2 Definitionen und Charakteristika von Forschung
und Entwicklung
Unter Forschung und Entwicklung versteht man planmäßige
und systematische Aktivitäten zur Gewinnung neuen wissen-
4
Vgl. Jaruzelski/Dehoff/Bordia (20005), S. 15 und S. 19.
5
Vgl. bspw. Sony Ericsson (2006), S. 1; EADS (2004), S. 56. Jaru-
zelski/Dehoff/Bordia weisen jedoch darauf hin, dass nicht die Hö-
he allein, sondern die Qualität der F+E-Projekte den Erfolg be-
stimmt, vgl. ebenda, S. 3 f.
6
Vgl. Strebel (1968), S. 116 f.
7
Vgl. Bayer (2005), S. 1.

4
schaftlichen oder technischen Wissens.
8
Dabei ist das er-
langte Wissen subjektiv aus der Sicht des forschenden Un-
ternehmens als neu zu beurteilen und ist auch dann neu,
wenn es bereits von anderen Unternehmen und Institutionen
entdeckt wurde, aber dem betreffenden Unternehmen noch
nicht zugänglich war.
9
Die Wissensbeschaffung kann grund-
sätzlich sowohl intern als auch durch den externen Wis-
senserwerb oder die Kooperation mit anderen Unternehmen
oder Institutionen erfolgen.
10
Hinsichtlich einer Differenzierung zwischen Entwicklung
einerseits und Forschung andererseits lassen sich aus dem
deutschen Handelsrecht keine unmittelbaren Begriffs-
bestimmungen ableiten. In Anlehnung an das Steuerrecht (§
51 Abs. 1 Ziffer 2 Buchstabe u EStG) wird in der Litera-
tur überwiegend zwischen Grundlagenforschung, Neuentwick-
lung und Weiterentwicklung unterschieden:
11
Die Grundla-
genforschung dient der Gewinnung allgemeiner neuer Er-
kenntnisse ohne Bezug zu bereits vorhandenen oder noch zu
entwickelnden Erzeugnissen und Produktionsverfahren. Im
Zuge der Neuentwicklung werden dann die durch die Grund-
lagenforschung erworbenen Erkenntnisse umgesetzt, um neue
Produkte oder Herstellungsverfahren zu generieren. Kenn-
zeichnend für Forschungs- und Neuentwicklungsaktivitäten
ist, dass sie dem Produktionsprozess zeitlich vorgelagert
sind. Eine Weiterentwicklung ist schließlich gegeben,
wenn Erzeugnisse der laufenden Produktion oder bestehende
Produktionsverfahren kontinuierlich verbessert werden.
8
Vgl. Brockhoff (1999), S. 48 f.; § 51 Abs. 1 Ziffer 2 Buchstabe u
EStG. In der älteren Literatur erfolgt üblicherweise eine Be-
schränkung auf die industrielle F+E, weshalb sich nach traditio-
neller Definition das zu gewinnende Wissen primär auf den techni-
schen Bereich bezieht, vgl. dazu z.B. Schätzle (1965), S. 10 f.
9
Vgl. Strebel (1968), S. 35 ff.
10
Vgl. Brockhoff (1999), S. 25 und 59 ff.
11
Vgl. dazu z.B. Hegenloh (1985), S. 39 ff; Veit (1992b), S. 453.
Zur Weiterentwicklung vgl. Nonnenmacher (1231), S. 1233.

5
Dagegen unterscheiden die angloamerikanischen Rechungsle-
gungsstandards übereinstimmend lediglich zwischen For-
schung (Research) und Entwicklung (Development).
12
Unter
Forschung wird dabei die planmäßige Suche nach neuen Er-
kenntnissen verstanden, deren Verwendung bei der Entwick-
lung von neuen oder bei der Verbesserung von bestehenden
Produkten und Verfahren angestrebt wird.
13
Entwicklung
wird dagegen als der Transfer von Forschungsergebnissen
oder anderen Erkenntnissen auf einen Plan oder Entwurf
für die Schaffung von neuen oder für die wesentliche Ver-
besserung von bestehenden Produkten und Verfahren defi-
niert.
14
SFAS 2.9 nennt als Beispiele für Forschungs- und
Entwicklungsaktivitäten unter anderem Laborexperimente
und die Konzeption und den Entwurf von möglichen Produkt-
und Verfahrensalternativen.
Im Vergleich zum handelsrechtlichen Sprachgebrauch fassen
die angloamerikanischen Rechungslegungsstandards die Beg-
riffe Forschung und Entwicklung insgesamt enger und
schließen die Weiterentwicklung nicht ein.
15
Dagegen wird
die Forschungsphase umfassender verstanden als in der
handelsrechtlichen Abgrenzung, was dazu führt, dass die
Begriffe Grundlagenforschung und Research inhaltlich
nicht ganz deckungsgleich sind.
16
Da Forschung und Entwicklung der Wissensgewinnung dienen
und damit auf die Zukunft gerichtete Tätigkeiten darstel-
len, resultieren aufgrund der unvollkommenen Informatio-
nen über die Zukunft stets große Unsicherheiten und hohe
Risiken: Zum einen besteht ein erhebliches wissenschaft-
lich-technisches Risiko, dass sich angestrebte Ziele auf-
12
Vgl. Küting/Harth (1999), S. 169.
13
Vgl. SFAS 2.8 a;
ähnlich IFRS 38.8.
14
Vgl. SFAS 2.8 b; ähnlich IFRS 38.8.
15
Vgl. SFAS 2.8-10.
16
Zu einer grafischen Darstellung vgl. Küting/Harth (1999), S. 170.

6
grund technischer oder organisatorischer Probleme mögli-
cherweise nicht realisieren lassen.
17
Zum anderen ist es
möglich, dass sich wissenschaftlich-technisch erfolgrei-
che Forschungs- und Entwicklungsprojekte wirtschaftlich
nicht verwerten lassen.
18
Daneben existiert eine Unsi-
cherheit über den Zeitbedarf, der sich im Voraus trotz
terminlicher Prognosen nicht genau bestimmen lässt.
19
Au-
ßerdem geht der Zeithorizont von Forschung und Entwick-
lung in der Regel über ein Geschäftsjahr hinaus, so dass
eine Periodenbetrachtung nicht ausreicht.
20
Nicht zuletzt
besteht eine große Unsicherheit über die - in der Regel
in beträchtlichem Umfang - erforderlichen Aufwendungen
für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die un-
ter anderem wiederum von dem ungewissen Zeitbedarf dieser
Tätigkeiten abhängen.
21
Aus diesen Unsicherheiten und Ri-
siken ergeben sich erhebliche Probleme hinsichtlich der
bilanziellen Behandlung von Forschung und Entwicklung,
wie im Folgenden dargestellt wird.
3 Bilanzielle Abbildung von Forschung und Ent-
wicklung
3.1 Bilanzierungs- und Bewertungsproblematik bei
Forschung und Entwicklung
Die in der Literatur vielfach diskutierte Problematik
hinsichtlich der bilanziellen Behandlung von Forschung
und Entwicklung liegt in der Frage, ob Forschungs- und
Entwicklungskosten einen aktivierungsfähigen immateriel-
len Vermögenswert darstellen bzw. in die Herstellungskos-
ten der produzierten Erzeugnisse einbezogen werden dürfen
17
Vgl. Schätzle (1965), S. 71.
18
Vgl. Strebel (1968), S. 64 ff. und S. 212-228.
19
Vgl. ebenda, S. 61 ff.
20
Vgl. Mellerowicz (1958), S. 259.
21
Vgl. Strebel (1968), S. 63 f.

7
(müssen) oder ob sie in der Periode ihres Entstehens als
Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zu er-
fassen sind.
Befürworter der sofortigen Aufwandsverrechnung von For-
schungs- und Entwicklungskosten führen das Prinzip der
vorsichtigen Bilanzierung
22
an und argumentieren, dass
aufgrund der beschriebenen Unsicherheiten und Risiken bei
der Bewertung von Forschungs- und Entwicklungskosten eine
andere Betrachtungsweise erforderlich sein muss als bei
der Bewertung materieller Vermögensgegenstände. So erläu-
tert beispielsweise Breng (1959):
,,Während man in den Ausgaben für die Erlangung von
Sachen ... bis zum Beweis des Gegenteils lediglich
eine Vermögensumschichtung sehen kann und der Wert
erst im Verlustfall verloren ist, müssen dagegen bei
der Forschung und Entwicklung die Aufwendungen zu-
nächst als verloren gelten."
23
Allerdings stellt sich die Frage, ob Investitionen in ma-
terielle Vermögensgegenstände vor dem Hintergrund des
ständigen technologischen Wandels als sichere Investitio-
nen zu betrachten sind oder ob das Vertrauen in unter Um-
ständen veraltete Technologiestrukturen nicht als ebenso
unvorsichtig zu bezeichnen ist.
24
Außerdem besteht bei
allen in die Zukunft gerichteten Transaktionen eine ge-
wisse Unsicherheit, die demzufolge keine Besonderheit der
Forschung und Entwicklung darstellt, sondern eine Eigen-
schaft aller Investitionen ist.
25
22
Das Vorsichtsprinzip (§ 252 HGB) verlangt, dass nur sichere Werte
zum Bilanzansatz kommen.
23
Breng (1995), S. 57. Siehe hierzu jedoch die Erläuterungen zur
Portfoliobetrachtung von F+E-Projekten (Kapitel 3.3).
24
Vgl. Hartmann (1997), S. 89.
25
Vgl. Vogt (1968), S. 83.

8
Die sofortige Aufwandsverrechnung von Forschungs- und
Entwicklungskosten wird weiterhin mit dem Hinweis auf die
Problematik der Wertansatzbestimmung begründet. Bei noch
nicht abgeschlossenen Forschungs- und Entwicklungsprojek-
ten mit ungewissem Erfolg stellt sich die Frage, wie der
in der Bilanz anzusetzende Wert, der prinzipiell keine
Funktion der Herstellungskosten sein sollte, festzusetzen
ist.
26
Befürworter der Aktivierung von Forschungs- und
Entwicklungskosten halten dem jedoch entgegen, dass mit
modernen Rechnungslegungsmethoden die Bemessung von akti-
vierungsfähigen Forschungs- und Entwicklungskosten grund-
sätzlich möglich ist und teilweise im internen Rechnungs-
wesen auch zum Einsatz kommt.
27
Im Zusammenhang mit dem Vorsichtsprinzip und dem Problem
der Wertfestsetzung wird auch argumentiert, dass mit der
Option zur Aktivierung von Forschungs- und Entwicklungs-
kosten bilanzpolitische Gestaltungsmöglichkeiten entste-
hen (siehe Kapitel 3.2.3), die dem Anspruch der objekti-
ven und verlässlichen Informationsvermittlung (Reliabili-
ty) zuwiderlaufen und zudem den Gläubigerschutz gefähr-
den.
28
Befürworter der Aktivierung von Forschungs- und Entwick-
lungskosten führen dagegen an, dass eine Aktivierung zu
einer erhöhten Transparenz der externen Berichterstattung
führt. So ist die Unternehmensleitung in der Lage, durch
die berichtete Höhe der aktivierten Forschungs- und Ent-
wicklungskosten sowie der vorgenommenen Abschreibungen
ihre Einschätzung hinsichtlich der Erfolgswahrscheinlich-
keit der Forschungs- und Entwicklungsprojekte am Kapital-
markt zu kommunizieren. Dadurch erhöht sich die Relevanz
26
Vgl. Mellerowicz (1958), S. 259; Breng (1959), S. 58.
27
Vgl. von Keitz (2003), S. 1804; Schwartz (1999), S. 10.
28
Vgl. bspw. Kothari/Laguerre/Leone (2002), S. 358.

9
(Relevance) der Rechnungslegungsinformationen für die In-
vestitionsentscheidungen der Kapitalmarktteilnehmer. Ca-
zavan-Jeny/Jeanjean (2003) plädieren daher:
,,Capitalized R&D bears a value relevant ... informa-
tion for investors in assessing the value of compa-
nies. And if one of the most important objective of
financial accounting is to provide a useful informa-
tion to investors, then capitalization of R&D should
be recommended."
29
Kritiker wenden allerdings ein, dass eine Erhöhung der
Relevanz von Rechnungslegungsdaten auch durch die Ver-
mittlung zusätzlicher Informationen in Form von erweiter-
ten Anhangs- und Lageberichtsangaben zu erreichen ist
(siehe hierzu Kapitel 3.3).
Befürworter der Aktivierung von Forschungs- und Entwick-
lungskosten weisen weiterhin darauf hin, dass eine Auf-
wandsverrechnung eine periodengerechte Gewinnermittlung
verhindert, indem den Erträgen, die aus Forschungs- und
Entwicklungstätigkeiten früherer Perioden stammen, Auf-
wendungen zur Erzielung von zukünftigen Erträgen gegen-
überstehen. Um dem Investitionscharakter von Forschung
und Entwicklung gerecht zu werden, ist es deshalb notwen-
dig, dass Forschungs- und Entwicklungskosten aktiviert
und in den Folgejahren planmäßig abgeschrieben werden,
denn nur so stehen den Erträgen aus Forschungs- und Ent-
wicklungsprojekten die entsprechenden Aufwendungen in
Form der Abschreibungen gegenüber.
30
Das Argument der pe-
riodengerechten Gewinnermittlung ist allerdings nur dann
schlüssig, wenn Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten
auch tatsächlich erfolgreich sind, denn nur in diesen
Fällen können die der Aktivierung folgenden Abschreibun-
29
Cazavan-Jeny/Jeanjean (2003), S. 11.
30
Vgl. Nonnenmacher (1993), S. 1231.

10
gen mit den aus der Forschung und Entwicklung resultie-
renden Erträgen korrespondieren.
31
Eine Aktivierung von Forschungs- und Entwicklungskosten
wird schließlich auch mit dem Argument der vergleichswei-
se geringen Ergebnisbelastung begründet, die wiederum als
Anreiz für verstärkte Forschungs- und Entwicklungstätig-
keiten dienen kann.
32
Abgesehen davon, dass Anreizaspekte
bei der Frage der bilanziellen Abbildung nur eine unter-
geordnete Rolle spielen sollten,
33
ist allerdings zu be-
achten, dass durch den - verglichen mit der Aufwandsver-
rechnung - höheren ausgewiesenen Gewinn eine steuerliche
Mehrbelastung und gegebenenfalls auch ein Ausschüttungs-
druck entstehen kann.
34
Im Wesentlichen geht es bei der Diskussion um die bilan-
zielle Abbildung von Forschungs- und Entwicklungskosten
darum, Argumente für die Verlässlichkeit der Rechnungsle-
gungsinformationen gegen die der Relevanz abzuwägen.
Grundsätzlich müssen beide Kriterien gleichzeitig erfüllt
sein, um eine Entscheidungsnützlichkeit der Rechnungsle-
gungsinformationen für die Kapitalmarktteilnehmer zu ge-
währleisten. Zwischen den Kriterien Objektivität und Re-
levanz besteht jedoch ein Spannungsverhältnis, das rein
argumentativ kaum zu lösen ist.
35
Die Aktivierungsproble-
matik muss deshalb im Gesamtkontext des jeweiligen Rech-
nungslegungssystems und der daraus abgeleiteten Bilanz-
auffassung betrachtet werden. Wird die Funktion der Bi-
lanz primär in der Bereitstellung entscheidungsrelevanter
Informationen gesehen ­ wie etwa in der angloamerikani-
schen Rechnungslegungsauffassung -, lässt sich daraus e-
31
Vgl. Veit (1992a), S. 643
32
Vgl. Atallah/Khazabi (2005), S. 118.
33
Vgl. Hartmann (1997), S. 91.
34
Vgl. Veit (1992a), S. 642.
35
Vgl. IASB Framework Par. 24; SFAC 2.42; Schreiber (2002), S. 78.

11
her eine Tendenz zur Aktivierung von Forschungs- und Ent-
wicklungskosten ableiten als aus den handelsrechtlichen
Vorschriften, die die Orientierung am Gläubigerschutz be-
tonen und der Bilanz vor allem die Aufgabe zuweisen, ein
verlässliches und den tatsächlichen Verhältnissen ent-
sprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
zu vermitteln.
36
3.2 Bilanzierung, Bewertung und Ausweis von For-
schung und Entwicklung in ausgewählten Rech-
nungslegungssystemen
3.2.1 Handelsrechtliche Vorschriften (HGB)
Die bilanzielle Abbildung von Forschungs- und Entwick-
lungskosten ist im Handelsgesetzbuch nicht explizit gere-
gelt und ist deshalb aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung abzuleiten. Danach ist ein aktivierungsfähi-
ger Vermögensgegenstand allgemein definiert als ein wirt-
schaftlicher Wert, der dem Unternehmen einen zukünftigen
Nutzen stiftet, selbstständig bewertbar und einzeln ver-
äußerbar ist.
37
Aufgrund der der Grundlagenforschung in-
härenten Risiken und Unsicherheiten ist eine objektivier-
te Beurteilung der Verwertbarkeit für zukünftige Ferti-
gungsprozesse jedoch nicht möglich. Es liegt kein selb-
ständiges Wirtschaftsgut vor und eine Aktivierung von
Forschungskosten als immaterielle Vermögensgegenstände
kommt daher nicht in Frage.
38
Eine Einbeziehung von For-
schungskosten in die Herstellungskosten von Erzeugnissen
gemäß § 255 HGB ist ebenfalls ausgeschlossen, da die
Grundlagenforschung, wie bereits dargelegt, nicht pro-
36
Zu den Funktionen des Jahresabschlusses vgl. bspw. Coenenberg
(2005), S. 9-24.
37
Vgl. Coenenberg (2005), S. 76.
38
Vgl. Mellerowicz (1958), S. 262 f.; Zu einer ausführlichen Dis-
kussion der Aktivierungskriterien im Hinblick auf F+E vgl. Vorm-
baum/Franz/Rautenberg (1980), S. 188-196.

12
dukt- oder objektbezogen ist.
39
Forschungskosten sind
deshalb als Aufwendungen der Periode erfolgswirksam zu
erfassen.
40
Gleiches gilt für die Neuentwicklung von Produkten oder
Herstellungsverfahren. Auch Neuentwicklungskosten sind
dem Herstellungsprozess der nach dem neuen Verfahren pro-
duzierten Erzeugnisse oder der neuen Produkte zeitlich
vorgelagert. Es handelt sich deshalb nicht um Herstel-
lungskosten, sondern um Aufwendungen der Periode.
41
Ein-
zige Ausnahme bilden Neuentwicklungskosten zur Erstellung
von Prototypen für eine geplante Serienfertigung, die un-
ter bestimmten Voraussetzungen aktivierungsfähig sind.
42
Auch eine direkte Aktivierung als immaterielle Vermögens-
gegenstände scheitert oft an der Erfüllung der oben ge-
nannten Kriterien eines Vermögensgegenstandes. Wird den-
noch ein Vermögensgegenstand (des Anlagevermögens) ge-
schaffen, fallen die Entwicklungskosten unter das Akti-
vierungsverbot für selbst erstellte Vermögensgegenstände
(siehe weiter unten im Text).
43
Dagegen weisen Kosten der Weiterentwicklung eingeführter
Produkte oder bestehender Verfahren durchaus einen engen
Bezug zur laufenden Produktion auf. Sie dürfen deshalb
als Fertigungsgemeinkosten aktiviert werden.
44
Nach § 255
Abs. 2 HGB sind diese fakultativer Bestandteil der Her-
stellungskosten. Voraussetzung für die Aktivierbarkeit
ist allerdings eine eindeutige Identifizierbarkeit der
Weiterentwicklungskosten anhand einer Kostenstellen-
39
Vgl. Mellerowicz (1958), S.262 f.
40
Vgl. Nonnenmacher (1993), S. 1232; Schön (1997), S. 155.
41
Vgl. Nonnenmacher (1993), S. 1231.
42
Vgl. Küting/Harth (1999), S. 170; kritisch Nonnenmacher (1993),
S. 1233.
43
Vgl. Küting/Harth (1999), S. 170.
44
Vgl. Veit (1992b), S. 455 f.

13
gliederung um eine Abgrenzung zu den Neuentwicklungs-
kosten zu gewährleisten.
45
Fallen Forschungs- und Entwicklungskosten im weiteren
Sinn zum Erwerb oder zur Herstellung materieller Vermö-
gensgegenstände an ­ zum Beispiel einer technischen Anla-
ge - , sind diese Gegenstände in der Handelsbilanz gemäß
§ 255 Abs. 1 zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu
aktivieren und in den Folgeperioden planmäßig abzuschrei-
ben. Gleiches gilt für den entgeltlichen Erwerb immate-
rieller Vermögensgegenstände, zum Beispiel von Paten-
ten.
46
Bei der Herstellung immaterieller Vermögensgegenstände
hängt die Aktivierung hingegen davon ab, ob es sich hier-
bei um Gegenstände des Anlage- oder des Umlaufvermögens
handelt. Nach § 248 Abs. 2 HGB dürfen Forschungs- und
Entwicklungskosten für die Herstellung immaterieller
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ­ zum Beispiel
selbst geschaffener und für die eigene Nutzung bestimmte
Patente - nicht aktiviert werden, sondern sind als Auf-
wand der Periode in der GuV zu verrechnen. Dieses Akti-
vierungsverbot resultiert aus dem im Handelsrecht domi-
nierenden Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4) und wird
vom Gesetzgeber im Hinblick auf die oben genannten Krite-
rien des Vorliegens eines Vermögensgegenstandes mit dem
unsicheren zukünftigen Nutzen und den daraus resultieren-
den Ungenauigkeiten der Bewertung immaterieller Güter be-
gründet. Sie sollen deshalb nur bei entgeltlichem Erwerb
aktiviert werden dürfen, da das Entgelt als eine hinrei-
chend genaue Bewertungsgrundlage angesehen werden kann.
47
45
Vgl. Küting/Harth (1999), S. 170.
46
Hier gilt das Vollständigkeitsgebot aus § 246 Abs. 1 HGB.
47
Vgl. Nonnenmacher (1993), S. 1232; Küting/Harth (1999), S. 170.

14
Für immaterielle Werte des Umlaufvermögens ergibt sich
dagegen ein Aktivierungsgebot der Forschungs- und Ent-
wicklungskosten.
48
Dies gilt unabhängig davon, ob sie
selbst erstellt oder entgeltlich erworben worden sind.
Immaterielle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens
entstehen insbesondere im Rahmen von Auftragsforschung
und ­entwicklung. Dabei sind sämtliche dem Auftrag zure-
chenbaren Kosten bis zur vollständigen Auftragserfüllung
als immaterieller Vermögensgegenstand des Umlaufvermögens
zu aktivieren. Zu den Herstellungskosten zählen Einzel-
kosten, das heißt die dem Auftrag direkt zurechenbaren
Material- und Fertigungseinzelkosten (insbesondere Löhne
und Gehälter). Für Projektgemeinkosten gilt ein Einbezie-
hungswahlrecht.
49
Weiterhin entstehen immaterielle Güter
des Umlaufvermögens im Rahmen auftragsgebundener For-
schung und Entwicklung, zum Beispiel bei der Herstellung
von Spezialwerkzeugen. Sofern die dabei anfallenden Kos-
ten auftragsgebunden und für andere Aufträge nicht ver-
wertbar sind, müssen diese als Sondereinzelkosten der
Fertigung aktiviert werden. Für Sondergemeinkosten der
Fertigung besteht ein Einbeziehungswahlrecht.
50
Im Rahmen des Lageberichts sind Kapitalgesellschaften
nach § 289 Abs. 2 Nr. 3 dazu verpflichtet, auch auf den
Bereich Forschung und Entwicklung einzugehen. Dabei sol-
len vor allem Informationen zu der Anzahl neuer Produkte
oder Patente, der Implementierung neuer Produktionsver-
fahren, der Zahl der Mitarbeiter im Forschungs- und Ent-
wicklungsbereichs sowie der Höhe der Forschungs- und Ent-
wicklungsinvestitionen vermittelt werden. Aus Gründen der
Gemeinhaltungsinteressen bedarf es jedoch keiner Spezifi-
zierung nach Forschungs- und Entwicklungsprojekten. Dem-
48
Auch hier gilt das Vollständigkeitsgebot aus § 246 Abs. 1 HGB.
49
Vgl. § 255 Abs. 2 HGB; Nonnenmacher (1993), S. 1234.
50
Vgl. § 255 Abs. 2 HGB; Nonnenmacher (1993), S. 1231.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2006
ISBN (eBook)
9783832495305
ISBN (Paperback)
9783838695303
DOI
10.3239/9783832495305
Dateigröße
537 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Justus-Liebig-Universität Gießen – Wirtschaftswissenschaften
Erscheinungsdatum
2006 (April)
Note
1,0
Schlagworte
aktivierung konzernabschluss kapitalmarktrelevanz
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Titel: Verarbeitung von Rechnungslegungsinformationen zu Forschung und Entwicklung am Kapitalmarkt
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