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Kinofilme und ihre Altersfreigaben

Eine medienpädagogische Auseinandersetzung mit den Maßstäben und Kriterien der FSK

©2006 Diplomarbeit 134 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Kinder, Jugendliche und Erwachsene gehen gerne ins Kino und schauen sich gemeinsam Filme an, auch wenn die Besucherzahlen in den letzten 2 Jahren wieder gesunken sind. „Besuchten 2002 noch 163,9 Mio. die deutschen Kinos, so waren es 2003 nur mehr 149,0 Mio...“
Jedoch sei die Faszination „Kino“ laut Helmut Fiebig, Chefredakteur von „CINEMA“, erhalten geblieben, denn „Kino ist und bleibt das innovative Leitmedium zwischen Tradition und Moderne. Kino ist ein bodenständiges und bewahrendes Medium, das sich bislang in jeder noch so krisenhaften Situation behauptet hat – und dies auch in Zukunft tun wird.“ Und man muss dem amerikanischen Zukunftsforscher John Naisbitt Recht geben, wenn er sagt, dass man nicht nur ins Kino geht, um sich einen Film anzuschauen, sondern dass man sich vielmehr Filme im Kino anschaut, „um mit zweihundert Menschen zu lachen und zu weinen.“ Und gerade dieser „Event-Charakter“ ist es, weswegen Kinder und Jugendliche vorwiegend ins Kino gehen.
Wenn Herr Naisbitt und Herr Fiebig Recht behalten sollen, so muss man sich auch in Zukunft um die Wirkung von Filmen, gerade in Bezug auf Gewaltdarstellungen, Gedanken machen. Denn „unter allen Medienumgebungen – wie man die zahlreichen Freizeitorte nennen kann, in denen Medien genutzt werden – nimmt das Kino [gerade] für Jugendliche eine herausragende Stellung ein.“
Für Kinder im Alter zwischen 6-12 Jahren spielt das Kino zwar noch eher eine untergeordnete Rolle, aber nichts desto trotz stellt es ein großes Unterhaltungsmedium dar. Und eine Elternumfrage (355 Elternfragebögen) aus dem Projekt der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), „Medienkompetenz und Jugendschutz II – Wie wirken Kinofilme auf Kinder“, hat gezeigt, dass 87 Prozent der Kinder im Alter von vier bis zwölf Jahren zum Zeitpunkt der Untersuchung schon mindestens einmal im Kino waren. In dieser Gruppe erfolgte dann der erste Kinobesuch zwischen drei und zehn Jahren. Und unter den Kindergartenkindern verfügten immerhin schon zwei Drittel über erste Kinoerfahrungen. Die Schülerbefragung bestätigte die Aussagen der Eltern. Demnach war die Hälfte der Kinder zum ersten Mal vor dem sechsten Lebensjahr im Kino. Diese Zahlen zeigen, dass auch jüngere Kinder zunehmend das Kino, zumeist zusammen mit ihren Eltern, für sich entdecken.
Dabei sind die Altersstufen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JuSchG) noch nie grundlegend geändert worden und viele fordern eine […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und das neue Jugendmedienschutzgesetz
2.1. Das Jugendschutzgesetz und die Medien
2.2. Die FSK und ihre Prüfkriterien
2.2.1. Geschichte der FSK
2.2.2. Aufgaben, Grundsätze und rechtliche Grundlagen
2.2.3. Die FSK- Freigaben
2.2.4. Die Prüfgremien
2.2.5. Die Spruchpraxis der FSK bei Gewaltdarstellungen in Filmen
2.3. Die Kriterien und Maßstäbe der FSK in der Diskussion
2.3.1. Wirkungsdiskussion am Beispiel der Harry Potter- Filme
2.3.2. Die FSK in der Öffentlichkeit - Ein verändertes Wertebewusstsein
2.4. Zusammenfassung

3. Befunde aus der Medienwirkungsforschung und der Entwicklungspsychologie
3.1. Theorien und Konzeptionen der Medienwirkungsforschung in Bezug auf Gewaltdarstellungen in Filmen
3.1.1. Der Gewaltbegriff in der Medienwirkungsforschung
3.1.2. Die wichtigsten Theorien und Thesen aus der Gewaltwirkungsforschung
3.1.3. Wahrnehmung und Verständnis von Gewaltdarstellungen
3.1.4. Ergebnisse der Medienwirkungsforschung; Folgen für die Altersfreigaben?
3.2. Entwicklungspsychologische Erkenntnisse und Ansätze
3.2.1. Die Bedeutung der Medien für Kinder und Jugendliche aus der Sicht der Entwicklungspsychologie.
3.2.2. Die geistige Entwicklung nach Jean Piaget
3.2.3. Identitätsbildung bei Jugendlichen aus der Sicht von Erikson
3.2.4. Die moralische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen aus der Sicht von Kohlberg
3.2.5. Ergebnisse der Entwicklungspsychologie. Was folgt daraus für die Altersfreigaben?
3.3. Zusammenfassung

4. Die Altersfreigaben der FSK auf dem Prüfstand. Meinungen und Analysen aus der Prüfpraxis.
4.1. Zur qualitativen Methode der „Experteninterviews“.
4.2. Die „Experten“. Eine pluralistische Zusammensetzung.
4.3. Maßstäbe, Kriterien und Bestand der Altersfreigaben aus Sicht der „Experten“.
4.3.1. Die „PG-Regelung“ und die schwierige Altersstufe der 6- bis 12-jährigen.
4.3.2. Vom Kind zum Teenager. Die Altersstufe der 12- bis 16- jährigen.
4.3.3. Die Altersstufen „ohne Altersbegrenzung“ und „keine Jugendfreigabe“.
4.4. Zusammenfassung

5. Resümee

6. Literaturverzeichnis

7. Abbildungsverzeichnis

8. Danksagung

1. Einleitung

Kinder, Jugendliche und Erwachsene gehen gerne ins Kino und schauen sich gemeinsam Filme an, auch wenn die Besucherzahlen in den letzten 2 Jahren wieder gesunken sind. „Besuchten 2002 noch 163,9 Mio. die deutschen Kinos, so waren es 2003 nur mehr 149,0 Mio...“ (http://www.pressetest.de/pte.mc?pte=040705020, Zugriff: 12.08.05)

Jedoch sei die Faszination „Kino“ laut Helmut Fiebig, Chefredakteur von „CINEMA“, erhalten geblieben, denn „Kino ist und bleibt das innovative Leitmedium zwischen Tradition und Moderne. Kino ist ein bodenständiges und bewahrendes Medium, das sich bislang in jeder noch so krisenhaften Situation behauptet hat – und dies auch in Zukunft tun wird.“ (http://www.vgm.de/anzeigen/cinema/ci_kino.pdf, Zugriff: 10.08.05)

Und man muss dem amerikanischen Zukunftsforscher John Naisbitt Recht geben, wenn er sagt, dass man nicht nur ins Kino geht, um sich einen Film anzuschauen, sondern dass man sich vielmehr Filme im Kino anschaut, „um mit zweihundert Menschen zu lachen und zu weinen.“ (vgl. http://www.zitate.de/detail-kategorie-5238.htm. Zugriff: 08.08.05)

Und gerade dieser „Event-Charakter“ ist es, weswegen Kinder und Jugendliche vorwiegend ins Kino gehen. (vgl. Vollbrecht, 2002: S. 26-30.)

Wenn Herr Naisbitt und Herr Fiebig Recht behalten sollen, so muss man sich auch in Zukunft um die Wirkung von Filmen, gerade in Bezug auf Gewaltdarstellungen, Gedanken machen. Denn „unter allen Medienumgebungen – wie man die zahlreichen Freizeitorte nennen kann, in denen Medien genutzt werden – nimmt das Kino [gerade] für Jugendliche eine herausragende Stellung ein.“ (Vollbrecht, 2002: S. 26)

Für Kinder im Alter zwischen 6-12 Jahren spielt das Kino zwar noch eher eine untergeordnete Rolle, aber nichts desto trotz stellt es ein großes Unterhaltungsmedium dar. (vgl. Baacke, 1999: S. 306) Und eine Elternumfrage (355 Elternfragebögen) aus dem Projekt der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), “Medienkompetenz und Jugendschutz II – Wie wirken Kinofilme auf Kinder“, hat gezeigt, dass 87 Prozent der Kinder im Alter von vier bis zwölf Jahren zum Zeitpunkt der Untersuchung schon mindestens einmal im Kino waren. In dieser Gruppe erfolgte dann der erste Kinobesuch zwischen drei und zehn Jahren. Und unter den Kindergartenkindern verfügten immerhin schon zwei Drittel über erste Kinoerfahrungen. Die Schülerbefragung bestätigte die Aussagen der Eltern. Demnach war die Hälfte der Kinder zum ersten Mal vor dem sechsten Lebensjahr im Kino. (vgl. Goehlnich, 2004: S. 12)

Diese Zahlen zeigen, dass auch jüngere Kinder zunehmend das Kino, zumeist zusammen mit ihren Eltern, für sich entdecken.

Dabei sind die Altersstufen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JuSchG) noch nie grundlegend geändert worden und viele fordern eine Differenzierung.

Als ergänzende oder ersetzende Stufen sind dabei vor allem die Freigaben „ab 8, 9 oder 10“ und „ab 14 Jahren“ im Gespräch. (vgl. tv-diskurs Nr. 20/ 2002, S. 60)

Ist dieses jedoch auch aus wissenschaftlicher Sicht sinnvoll? Und was darf gezeigt werden? Ab welchem Alter darf was und wie viel davon gezeigt werden?

Mit diesen und ähnlichen Fragen beschäftigt sich die vorliegende Diplomarbeit.

Denn „Kinofilme versprechen Ablenkung, Spannung und Unterhaltung, sie befriedigen die Neugier nach Unbekanntem und gut erzählten Geschichten.” (Vollbrecht 2002: S. 27) Nur sollte die Befriedigung dieser „Spannung und Unterhaltung“ aus der Sicht des Jugendschutzes nicht begrenzt sein? Und wie viel Neugier darf befriedigt werden?

Nicht zu missachten ist auch der boomende DVD/Video-Markt in Deutschland, denn laut einer Studie von Lange (1997: S. 103ff.) schauen etwa 80% der 15- bis 19- jährigen Jungen und Mädchen regelmäßig Video und mit der Einführung der DVD (Digital Versatile Disc) 1997 hat sich „nach Angaben der GfK Panel Services Deutschland [...] der Gesamtmarktumsatz seit 1999 - dem Jahr, in dem in Deutschland mit der DVD erstmalig signifikante Erträge erwirtschaftet wurden - mehr als verdoppelt (+103%)“ (http://www.bvv-medien.de/facts/factframes.html. Zugriff: 21.08.05).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

in MIO Euro (Endverbraucherpreise)

Abbildung 1: Umsatzentwicklung im Videomarkt 1999-2004 (Quelle: GfK Panel Services Deutschland)

Unter diesen Voraussetzungen gilt es in der Diplomarbeit zu prüfen, welche neuen medienpädagogischen und entwicklungspsychologischen Erkenntnisse das Thema: „Wie wirkt mediale Gewalt in Filmen auf Kinder und Jugendliche“ mit sich bringt und wie die Entwicklungsstufen hinsichtlich der Verarbeitung von Gewaltdarstellungen in Filmen aussehen. Daraus resultierend soll untersucht werden, ob demnach nicht neue differenzierte Altersfreigaben für Filme in Betracht gezogen werden müssen.

In dieser Auseinandersetzung wird die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) eine zentrale Stellung in der Arbeit einnehmen, da durch sie die Freigaben der einzelnen Filme gesetzlich festgelegt werden.

Durch die Darstellung der geschichtlichen wie auch der Werte- Entwicklung der FSK soll zunächst die gegenwärtige Prüfpraxis der FSK und ihre Richtlinien aufgezeigt werden.

In einem zweiten Schritt werden neue und alte Theorien und Konzeptionen der Medienwirkungsforschung bezugnehmend auf Gewaltdarstellungen in Filmen beschrieben und dessen Aus- bzw. Einwirkungen auf Kinder und Jugendliche und die Angemessenheit der Altersfreigaben näher beleuchtet. Anschließend werden entwicklungspsychologische Erklärungsansätze herangezogen, um die bisherigen Ergebnisse um den Aspekt der kindlichen bzw. jugendlichen Entwicklungsstufen bezüglich der geistigen (Piaget), moralischen (Kohlberg) und Identitäts- (Erikson) Entwicklung zu erweitern.

In einem dritten Schritt werden Meinungen von Experten aus der Prüfpraxis hinsichtlich der gegebenen Freigabestufen eingefangen und miteinander verglichen.

Für ein abschließendes Resumee werden die Expertenmeinungen und Befunde aus der Medienwirkungsforschung und Entwicklungspsychologie zusammengefasst und es soll versucht werden, die leitende Frage beantwortet zu bekommen, ob und inwiefern eine Novellierung der Altersfreigaben der FSK Sinn macht.

2. Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und das neue Jugendmedienschutzgesetz

Im ersten Kapitel wird zunächst das Jugendschutzgesetz und deren Reglementierungsmaßnahmen in Bezug auf die Medien erläutert, um anschließend die im Jugendschutzgesetz verankerte Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) mit ihren Maßstäben, Kriterien und Wirkung in der Öffentlichkeit darzustellen.

2.1. Das Jugendschutzgesetz und die Medien

Am 10. November 1949 legte eine Gruppe von Abgeordneten, darunter auch der bayerische CSU-Abgeordnete Dr. Franz-Josef Strauß als Vorsitzender des Jugendausschusses, dem Bundestag einen Gesetzentwurf zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vor, welcher am 6. Dezember 1951 in abgeänderter Form als Bundesgesetz verkündet wurde. Denn nach dem Zweiten Weltkrieg wurde verstärkt darauf geachtet, dass Kinder und Jugendliche vor den negativen Einflüssen der Medien geschützt werden.

„Medien wurde damals wie heute eine „Sündenbockrolle“ als Ursache für eine steigende Brutalisierung, Kriminalisierung sowie Konsumorientierung in der Gesellschaft und insbesondere im Hinblick auf Kinder und Jugendliche zugeschrieben.“ (Lieven, 1994: 167. Filmecho/ Filmwoche)

In dem aktuellen Jugendschutzgesetz werden, bezogen auf den Bereich der Medien, der Verkauf und anderweitiges Zugänglichmachen von Filmen und Computer-/Videospielen in der Öffentlichkeit, die Zuständigkeiten der Jugendschutz-Organisationen Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) sowie die Handlungsweite der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und ihr Instrument der Indizierung geregelt.

Bereits Ende 1984 gab es eine entscheidende Novellierung des Jugendschutzgesetzes, in der als zentraler Punkt der § 7 JuSchG (analog zum bekannten § 6) geschaffen wurde. Laut diesem Paragraph durften bespielte Videokassetten nur noch an Erwachsene abgegeben werden, es sei denn, sie hatten von den Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) eine Jugendfreigabe erhalten. Zudem wurde das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) geändert, ebenso das Strafrecht. Indizierte und pornographische Filme durften beispielsweise nur noch in extra „Läden“ vermietet werden, zu denen Kinder und Jugendliche keinen Zutritt hatten und auch die Bestimmungen des § 131 Strafgesetzbuch (gewaltverherrlichende Schriften) wurden erweitert. (vgl. Gottberg, 1999: S. 17)

Seit dem 1. April 2003 gibt es in Deutschland ein neues, überarbeitetes Jugendschutzgesetz, sowie den damit verbundenen "Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien.“ (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag [JMStV])

Dieses neue Jugendschutzgesetz von 2003 „fasst die Summe aller Off-line-Medien, die von der FSK geprüft werden, nunmehr unter den Oberbegriff „Trägermedien“ zusammen – in Abgrenzung zu „Telemedien“ (on-line).“ (FSK-Broschüre 2004: S. 12)

In diesem Sinne reagiert der Jugendmedienschutz auf die großen Veränderungen im Medienbereich, indem einmal die neuen Medien – die sogenannten „Telemedien“- in die gesetzlichen Regelungen des Jugendmedienschutzes miteinbezogen werden und die bisherige „Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften“ in „Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien“ umbenannt wurde. Auch beim Kino sind Neuregelungen getroffen wurden, sodass die Altersfreigabe „ab 18“ durch „keine Jugendfreigabe“ ersetzt wurde und die Freigabe von Filmen „ab 12 Jahren“ auch für jüngere Kinder ab 6 Jahren gestattet ist, wenn sie in Begleitung von einem personensorgeberechtigten Erwachsenen sind. (Parental guidance-Regelung = PG-Regelung, JuSchG, Abschnitt 3, §11, §14)

Bei letzterem „intendiert der Gesetzgeber die Stärkung des Elternrechts auf eigene Entscheidung und bewusste inhaltliche Auswahl eines gemeinsamen Kulturerlebnisses.“ (Hönge, 08/2004: S.1)

Auf diese PG- Regelung wird in der Arbeit an anderer Stelle noch näher eingegangen.

Bedeutend ist auch die neu eingeführte Unterscheidung von „unzulässigen Angeboten“ und „entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten“ (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) §5, Abs. 1).

Zu den unzulässigen Angeboten gehören u.a. die schon im bisherigen Jugendmedienschutz verbotene nationalsozialistische Propaganda, Krieg verherrlichende Darstellungen, Kinderpornografie sowie harte Pornografie. Diese Angebote sind mit einem generellen Verbot belegt (JuSchG, Abschnitt 3, § 15, Abs. 2) und zögen bei Entdeckung eine Beschlagnahmung nach sich.

Gerade Filme im Bereich des Horrorfilmes werden relativ häufig beschlagnahmt. Dieses wird durch einen Staatsanwalt beantragt und durch ein Gericht verfügt. Die Beschlagnahmung erfolgt in den allermeisten Fällen aufgrund des Paragraphen § 131 StGB (Gewaltdarstellung; Darstellung von gewaltsamen Handlungen an Menschen oder menschenähnlichen Lebewesen zum reinen Selbstzweck). Eine Beschlagnahmung wird bundesweit ausgesprochen. Vom betroffenen Film werden die Masterbänder sowie alle im Umlauf befindlichen Kopien eingezogen. Ebenso wird mit der Beschlagnahmung der Handel und Verkauf dieser Filme verboten und unter Strafe gestellt. Der Privatbesitz beschlagnahmter Filme ist gestattet, ausgenommen es handelt sich um Kinderpornographie.

„Normale“ Pornografie oder „harte“, aber strafrechtlich unbedenkliche Horrorfilme beispielsweise gelten als entwicklungsbeeinträchtigende Angebote und dürfen nur geschlossenen Benutzergruppen zugänglich gemacht werden. Als jugendgefährdend werden Medien, auch Printmedien sowie die neuen, unter Telemedien zusammengefassten Medien – ebenfalls dann angesehen, wenn sie „offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden“ (JuSchG, Abschnitt 3, §15, Abs. 2) oder auf der Liste der jugendgefährdenden Medien stehen, die durch die Beurteilungspraxis der Bundesprüfstelle erstellt wird.

Ein interessantes Detail wurde den alten Bestimmungen jeweils hinzugefügt:

Die Gefährdung und die damit verbundenen Einschränkungen gelten auch bei virtuellen Darstellungen. Damit wird den medientechnischen Möglichkeiten der Produktion von sehr realen virtuellen Lebewesen Rechnung getragen.

Zudem haben die Anbieter von Filmen zu Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken aufgrund des geänderten Jugendschutzgesetzes die Möglichkeit, ihre Filme und Bildträger selbst zu kennzeichnen, wenn die Filme oder Bildträger offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen. Diese Anbieterkennzeichen heißen „Lehrprogramm“ oder „Infoprogramm“. Auf sie ist wie auf die Alterseinstufungen hinzuweisen. Das Recht, Filme und Bildträger selbst zu kennzeichnen, kann jedoch bei Missbrauch von den obersten Landesbehörden entzogen werden. Zusätzlich stellt der Missbrauch eine Ordnungswidrigkeit dar.

Werbefilme und Werbeprogramme für alkoholische Getränke und Tabakwaren dürfen grundsätzlich und unabhängig von ihrer FSK-Freigabe erst ab 18 Uhr vorgeführt werden, und weiterhin müssen Werbeprogramme für die öffentliche Filmvorführung von der FSK freigegeben werden. Haben Kinder und Jugendliche Zutritt zu einer Filmvorführung, dürfen nur Werbefilme und Werbeprogramme oder Trailer gezeigt werden, die auch für die entsprechende Altersgruppe freigegeben sind.

Ebenfalls eine Neuerung ist, dass von der FSK gekennzeichnete Filme und Bildträger nicht mehr indiziert werden können, jedoch kann die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) bei Nicht- Kennzeichnung von Filmen und Bildträgern durch die FSK von sich aus - ohne Antrag - ein Indizierungsverfahren einleiten. Ein indizierter Bildträger ist mit einem umfassenden Verbreitungs-, Abgabe- und Werbeverbot belegt (§ 15 JuSchG).

Die öffentliche Filmvorführung von indizierten Filmen, ausschließlich vor Erwachsenen, ist weiterhin erlaubt.

Filme mit dem Prüfsiegel „SPIO/JK-Gutachten“ wurden von einer Juristenkommission der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft begutachtet. Dies bedeutet, dass der Film lediglich hinsichtlich strafrechtlich bedenklicher Inhalte (Nationalsozialistische Propaganda, Volksverhetzung o.ä.) geprüft wurde. Diese Filme wurden der FSK jedoch nicht vorgelegt. Eine nachträgliche Indizierung oder Beschlagnahme ist demnach möglich.

Die Mitglieder der SPIO können bei Ablehnung der Kennzeichnung oder anstelle der Prüfung durch die FSK eine gutachterliche Stellungnahme durch die Juristenkommission (JK) der SPIO einholen. Diese aus drei unabhängigen Juristen bestehende Kommission prüft, ob ein Film, Video oder sonstiger Bildträger gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt. Ein JK-Votum hat den Status eines privatrechtlichen Gutachtens, das die strafrechtliche Unbedenklichkeit, nicht jedoch eine Übereinstimmung mit den Prüfgrundsätzen der FSK zum Ausdruck bringt.

Die Prüfung der Einhaltung dieser, durch den Jugendmedienschutz aufgetragenen Vorgaben, obliegt oftmals organisierter freiwilliger Selbstkontrollen.

Denn „der Kinder- und Jugendmedienschutz wird gegenwärtig durch eine Kombination von Lizensierung, Aufsicht und freiwilliger Selbstkontrolle realisiert [...] Ausgebaut wurde in den letzten Jahren vor allem der Bereich der freiwilligen Selbstkontrolle.“ (Vollbrecht 2001: S. 43).

Die Anbieter werden verpflichtet, durch eine geeignete Form der freiwilligen Selbstkontrolle sicherzustellen, dass ihre medialen Produkte nicht jugendgefährdend sind. Entsprechende Systeme gibt es bisher u.a. bei den Kinofilmen (FSK), den Fernsehangeboten der privaten Anbieter (Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen, FSF), den Computerspielen (USK) oder den Multimediaangeboten (FSM). Welchen Bedingungen diese Selbstkontrollen genügen müssen, ist ebenfalls gesetzlich geregelt.

2.2. Die FSK und ihre Prüfkriterien

Die oben angesprochenen Befürchtungen, dass mediale Produkte sich jugendgefährdend und demnach als negativ für die Gesamtgesellschaft auswirken könnten, traten relativ schnell auf. Grund dafür war die, nach ihrer Entwicklung immer raschere Verbreitung von Medien auch im privaten Bereich, wie zum Beispiel das Fernsehen. Um diese besser kontrollieren zu können, kam es bis heute zu der Gründung verschiedener Institutionen.

2.2.1. Geschichte der FSK

Als erste Institution wurde bereits 1912 die Landesstelle für Filmzensur in Berlin gegründet.

„Bereits damals richtete man besondere Aufmerksamkeit auf den Jugendschutz, Kindern und Jugendlichen wurde der Kinobesuch entweder gar nicht oder nur ab einem bestimmten Alter bzw. nur in Begleitung Erwachsener gestattet.“ (Gottberg 1999: S. 3)

Im Ersten Weltkrieg (1914 –1918) brachte dann das Militär die Filmzensur unter ihre Kontrolle.

Nach der Novemberrevolution 1918 gab es zunächst keine Filmzensur, da eine solche als beklemmend empfunden wurde, aber schon in der Weimarer Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.8.1919 wurde im Artikel 118 das Zensurverbot eingeschränkt[1] und zwei Jahre später, am 11.5.1920, wurde das Lichtspielgesetz in der Nationalversammlung verabschiedet. Es wurden unter der Leitung des Reichsministeriums des Inneren zwei Filmprüfstellen in Berlin und München und eine Oberprüfstelle in Berlin (als Berufungsinstanz) eingerichtet. Der Reichsminister ernannte die Prüfer auf Vorschlag der Verbände des Lichtspielgewerbes, der Kunst und Literatur, der Volksbildung, der Volkswohlfahrt und der Jugendwohlfahrt. In diesem Lichtspielgesetz wurden zum ersten Mal bindende Richtlinien festgelegt. Demzufolge durften Filme nicht zugelassen werden, wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdeten, wenn sie das religiöse Empfinden verletzten, wenn sie verrohend oder entsittlichend wirkten oder wenn sie das deutsche Ansehen oder die Beziehung zu auswärtigen Staaten gefährdeten. (vgl. Gottberg 1999: S. 4)

Auch der Jugendschutz fand in diesen Kriterien seinen Ausdruck. Dementsprechend durften Filme für Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren nicht freigegeben werden, wenn „eine schädigende Einwirkung auf die sittliche, geistige oder gesundheitliche Entwicklung oder eine Überreizung der Phantasie der Jugendlichen“ (Lichtspielgesetz vom 12. Mai 1920, §3 Abs. 2 http://www.documentarchiv.de/wr/1920/lichtspielgesetz.html. Zugriff: 3.7.05) zu befürchten war. Es bestand ein genereller Vorlagezwang für Filme, aber die Prüfung auf Jugendeignung wurde nur auf Antrag durchgeführt.

Während der Zeit des Nationalsozialismus in Deutschland wurde eine strikte Vorzensur von Filmproduktionen seitens des Staates eingeführt und „die erste nationalsozialistische Regierung änderte am 16.2.1934 das Lichtspielgesetz in entscheidenden Punkten, wodurch sich dessen Zielsetzung und die [...] Prüfmethoden fundamental änderten.“ (Gottberg 1999: S. 4)

Es durften im Folgendem ausschließlich Filme produziert werden, die der nationalsozialistischen Ideologie nicht widersprachen. (vgl. Albrecht 1969: S. 512, §7)

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges und dem Ende der nationalsozialistischen Diktatur in Deutschland, ist auch die damit verbundene Verstaatlichung der deutschen Filmwirtschaft aufgehoben worden.

Daraufhin fiel der deutsche Film 1945 unter die Kontrolle der Alliierten Besatzungsmächte. Die alliierte Filmzensur hatte sich zur Aufgabe gemacht, das deutsche Volk durch eine entsprechende Zensur zu demokratisieren. Die Schlagworte der alliierten Filmpolitik hießen „Security“ (Wahrung der militärischen Sicherheit), „Reeducation“, (politische Umerziehung) und „Screening“ (Ausschaltung der Geisteserzeugnisse der politischen Gegner), wodurch man eine Bereinigung von nationalsozialistischen imperialistischen Inhalten erreichen wollte. (vgl. FSK-Broschüre 2004: S. 10) Eine Zensur für Jugendliche gab es nicht.

Erich Pommer, vor dem Krieg ein sehr erfolgreicher deutscher Produzent („Der letzte Mann“, „Metropolis“, „Der blaue Engel“), kehrte nach dem Krieg als oberster Film-Offizier der amerikanischen Besatzungsmacht aus dem Exil nach Deutschland zurück und hat sich zusammen mit dem Sprecher der Filmproduzenten der amerikanischen Zone, dem Kulturfilmregisseur Curt Oertel, um den Wiederaufbau und die Neuordnung der deutschen Filmwirtschaft gekümmert. Allerdings haben sich beide nicht um die "deutsche" Filmwirtschaft bemüht, sondern um den Wiederaufbau und die Neuordnung der Filmwirtschaft in der US-Zone. Oertel durfte informelle Beziehungen zu seinen deutschen Kollegen in den anderen Zonen, Pommer immerhin formelle Beziehungen zu den Film-Offizieren der anderen Besatzungsmächte haben, aber um den "deutschen" Film hatte sich sozusagen erst mal niemand gekümmert. Oertel erarbeitete unter Anlehnung an das Lichtspielgesetz von 1920 und dem Production Code[2] der amerikanischen Filmindustrie die ersten Grundsätze zur Schaffung einer Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK).

Gemeinsam mit dem seit 1948 amtierenden Geschäftsführer des neuen Verbandes der Filmverleiher e.V., Horst von Hartlieb, vervollständigte man das Konzept einer Freiwilligen Selbstkontrolle.

Dieses Konzept beinhaltete im Wesentlichen die Ziele, einerseits jegliches behördliches Eingreifen und staatliche Reglementierung bei der Filmproduktion überflüssig zu machen, und andererseits eine geregelte Vorzensur für jugendgefährdende Filme zu finden. Außerdem sollte durch die Schaffung einer zentralen Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) die Zersplitterung der Zensuraufgaben in regionalen Einzelverfahren vermieden werden. (vgl. FSK-Broschüre 2004: S.10)

Die Kultusminister der Länder, der Arbeitsauschuss der Filmwirtschaft, die Vereinigung der Filmwirtschaftsverbände der Produzenten, der Filmtheater und der Verleiher, sowie die Kirchen konnten sich nach langen Verhandlungen auf eine gemeinsame FSK einigen, denn die meisten hielten „eine Filtration durch Stellen erforderlich, die eine umfassende Kenntnis des Filmmaterials mit einer geschulten Urteilsfähigkeit über die seelisch-geistige Lage der Lebensstufen verbinden“ (Stückrath/Schottmayer, 1955, S. 171).

Und so trat am 18. Juli 1949 zum ersten Mal ein Gremium der FSK, bestehend aus Vertretern der Länder, der Filmwirtschaft und der katholischen, sowie der protestantischen/evangelischen Kirche in Wiesbaden zusammen, um über die Freigabe eines Films zu diskutieren. Das erste Filmprojekt der FSK war der noch während der NS- Zeit produzierte Spielfilm „Intimitäten“ (DE 1942/1943) von Paul Martin. Das Urteil lautete: „Freigabe zur öffentlichen Vorführung, aber nicht vor Jugendlichen unter 16 Jahren und nicht am Karfreitag, Buß- und Bettag und Allerseelen oder Totensonntag.“

Am 28. September 1949 übertrugen die Alliierten Militärbehörden offiziell ihre Kontrollbefugnis auf die nunmehr auch formell etablierte FSK.

Die Vorlage der Filme bei der FSK geschahen nicht aufgrund eines staatlichen Zwanges, sondern durch Selbstverpflichtung der verbandlich organisierten Verleiher und auch die Kinobesitzer verpflichteten sich, die Prüfergebnisse der FSK zu akzeptieren und umzusetzen. (vgl. Gottberg 1999: S. 6)

Dem Vorwurf einer Zensur für Filme durch die FSK, die laut Grundgesetz Artikel 5 nicht gestattet ist, kann insofern nicht zugestimmt werden, da Filmverleiher der FSK ihre Filme nicht vorlegen müssen, weil diese Einrichtung nicht staatlich, sondern freiwillig ist. Dies bedeutet, dass der Filmverleiher die FSK nicht kontaktieren muss und dennoch seinen Film in den Kinos spielen lassen könnte. Nur dieser Film dürfte nur Erwachsenen gezeigt werden. Aber ein Film, der nicht FSK-geprüft ist und den auch unter 18-Jährige besuchen, zöge schnell eine Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft nach sich und fände zuvor wahrscheinlich keinen Kinobetreiber, der diesen Film ins Programm aufnehmen würde. Demzufolge herrscht schon ein immenser indirekter Vorlage-Zwang.

Im Mittelpunkt des Prüfinteresses stand jedoch noch nicht der Jugendschutz, sondern jene Kriterien, welche bereits für die alliierte Filmpolitik relevant waren.

„Die Filme wurden entweder ab 16 freigegeben, oder sie wurden als jugendgeeignet eingestuft, in diesem Falle konnten Minderjährige unter 16 Jahren den Film uneingeschränkt besuchen.“ (Gottberg 1999: S. 7)

Erst später kamen die Alterseinstufungen: „ab 6 Jahre“, „ab 12 Jahre“, „ab 16 Jahre“ und „ab 18 Jahre“, auf welche in diesem Kapitel noch ausführlicher eingegangen wird.

Mit der bereits erwähnten Novellierung des Jugendschutzgesetzes von 1985 wurde die Kennzeichnungspflicht auf neue Medien (Videofilme und vergleichbare Bildträger) ausgeweitet. Der Bundesverband Video e.V. schloss sich daraufhin der SPIO an, um von ihr alle zu veröffentlichenden Videofilme überprüfen zu lassen. Der Bundesverband Video e.V. wurde dazu zum Mitträger der FSK.

Hierdurch hat sich das Prüfvolumen bei der FSK stark ausgeweitet und die neuen Bestimmungen gelten auch für die erst im folgenden Jahrzehnt auf den Markt gekommenen vergleichbaren Bildträger (DVD, CD-ROM etc.). (vgl. FSK-Broschüre 2004: S.12)

Im gleichen Jahr erfolgte auch die Erweiterung der Freigaben um die "Freigabe ohne Altersbeschränkung".

Während sich die FSK in Westdeutschland etablierte, fiel in der DDR bis zur Wiedervereinigung die Vorzensur unter staatliche Kontrolle. 1990 schlossen sich dann die neuen Bundesländer den Vereinbarungen der FSK an und seit 1995 werden auch digitale Medien, wenn sie filmische Sequenzen enthalten, auf ihre Altersfreigabe hin geprüft.

2.2.2. Aufgaben, Grundsätze und rechtliche Grundlagen

Die FSK ist eine Einrichtung der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. (SPIO) - der Dachverband von momentan 16 film- und videowirtschaftlichen Verbänden - und seit dem 01.01.2002 wird die FSK als Tochtergesellschaft der SPIO e.V. in Form einer GmbH geführt. Jedoch übt die SPIO keinen inhaltlichen Einfluss auf die Arbeit und die Prüfentscheidungen der FSK aus, da die FSK finanziell autonom ist und sich über die Prüfgebühren der Antragsteller finanziert. (vgl. FSK-Broschüre 2004: S. 5)

Die obersten Landesbehörden sind zuständig für die Freigabe von Filmen, Videos und anderen vergleichbaren Bildträgern, die zur öffentlichen Vorführung für Kinder und Jugendliche vorgesehen sind. Diese obersten Landesbehörden bedienen sich der Prüfungsentscheidungen der FSK. Diese Prüfentscheidungen wiederum begründen sich aus den Grundsätzen der FSK.

Diese Grundsätze, bestehend aus 33 Paragraphen, bilden das Fundament dieser Institution und werden von der Grundsatzkommission erlassen, welche mit 20 Mitgliedern besetzt ist. Diese sind paritätisch mit Vertretern der Film-/Videobranche, der öffentlichen Hand, der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, der Landesmedienanstalten, sowie des Jugendschutzes besetzt. Reformen können nur mit einer ¾-Mehrheit entschieden werden, vorausgesetzt bei der Abstimmung sind mindestens über die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend.

Die Prüfungen durch die FSK finden auf Antrag statt, jedoch erhält ein nicht zur Prüfung vorgelegter Film oder Bildträger keine Freigabenkennzeichnung und darf Jugendlichen unter 18 Jahren gemäß § 2 der Grundsätze der FSK nicht gezeigt werden.

Bei erfolgter Prüfung kann eine Kennzeichnung unter den gesetzlich verankerten Alterseinstufungen durch das Jugendschutzgesetz, wie schon erwähnt, entweder mit ,,Freigegeben ohne Altersbeschränkung", ,,ab sechs Jahren“, „ab zwölf Jahren“ , „ab 16 Jahren" oder „keine Jugendfreigabe“ erfolgen.

Alle Mitgliedsverbände der SPIO haben sich dazu verpflichtet, Filme, Videokassetten oder DVD’s nur dann zur Aufführung, in den Verleih oder in den Verkauf zu geben, wenn sie den Grundsätzen der FSK entsprechen. (vgl. FSK-Grundsätze § 1, Abs. 2.1.)

Das Hauptanliegen der Grundsätze der FSK ist die wirksame Durchsetzung der im Grundgesetz verankerten Meinungs- und Informationsfreiheit, insbesondere der Presse- und Kunstfreiheit, in Abwägung mit anderen Grundrechten, wie dem Grundrecht von Kindern und Jugendlichen auf körperliche, geistige und seelische Unversehrtheit. (vgl. Bürgerliches Gesetzbuch; BGB, §1666)

Im § 2 der Grundsätze werden die „Richtlinien für die Prüfung der Filme und Bildträger“ geregelt. Ganz bedeutend für die FSK ist, dass sie die im Grundgesetz geschützten Werte, vor allem die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie die in Art. 5 GG eingeräumte Freiheit der Kunst zu beachten haben. Gesetzliche Grundlage für die Arbeit der FSK ist das Jugendschutzgesetz in der jeweils geltenden Form.

Dementsprechend darf kein Film oder Bildträger:

1. das sittliche oder religiöse Empfinden oder die Würde des Menschen verletzen, entsittlichend oder verrohend wirken oder gegen den grundsätzlich gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie verstoßen, im Besonderen brutale und sexuelle Vorgänge in übersteigerter, anreißerischer und aufdringlich selbstzweckhafter Form schildern;

2. die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährden oder die Menschenrechte oder Grundrechte missachten, im Besonderen durch totalitäre oder rassenhetzerische Tendenzen;

3. das friedliche Zusammenleben der Völker stören und dadurch die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten gefährden, imperialistische oder militärische Tendenzen fördern oder das Kriegsgeschehen verherrlichen oder verharmlosen.

(Auszug aus der FSK-Broschüre 2004, S. 4-5)

Für die Jugendprüfung übernehmen die FSK-Grundsätze in § 18 die Vorschriften des jeweils geltenden Jugendschutzgesetzes (§§ 11-15 JuSchG).

Bei den Prüfungen durch die FSK drehen sich alle medienschutzrelevanten Aspekte für oder gegen eine entsprechende Alterseinstufung um den Leitsatz im § 14 Absatz 1 des JuSchG, indem es heißt:

„Filme, sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht zur Vorführung vor oder zur Abgabe an ihre Altersstufe freigegeben werden“.

2.2.3. Die FSK- Freigaben

Zunächst ist in Bezug auf die FSK-Freigaben wichtig anzuführen, dass die FSK mit ihren Freigaben keine pädagogische Empfehlung oder ästhetische Bewertung von Filmen vornimmt, sondern lediglich die Filme dahingehend prüft, ob der ihnen vorliegende Film unter verschiedenen Aspekten des Jugendmedienschutzes, für eine höhere bzw. niedrigere Altersstufe oder nur für Erwachsene freizugeben ist.

„Hierbei ist grundsätzlich das Wohl der jüngsten Jahrgänge einer Altersstufe zu beachten. Ebenso sind nicht nur durchschnittliche, sondern auch gefährdete Kinder und Jugendliche zu berücksichtigen“ (FSK-Broschüre 2004: S.6)

Außerdem prüft die FSK die entsprechenden Filme zwar aufgrund eines ihnen vorliegenden Antrags, aber nicht antragsgemäß, was bedeutet, dass die Filmverleiher zwar einen Antrag stellen, indem sie eine bestimmte Freigabe erzielen möchten (z.B. bei Disneyproduktionen oftmals eine Freigabe ohne Altersbeschränkung), die FSK jedoch davon unabhängig prüft. Somit kann es z.B. durchaus passieren, dass ein Film mit einem Antrag für eine Freigabe ab 6 Jahren, eine Freigabe ohne Altersbeschränkung erhält, da keine jugendmedienschutzbedenklichen Inhalte existieren, jedoch unter wirtschaftlichen Aspekten eine Freigabe ab 6 Jahren für den Filmverleiher attraktiver gewesen wäre.

Im Folgenden sind die Maßstäbe und Kriterien der FSK für die entsprechenden Alterseinstufungen, welche den Prüfern bekannt sein sollten, dargestellt:

- Freigegeben ohne Altersbeschränkung

Kleinkinder erleben filmische Darstellungen unmittelbar und spontan. Ihre Wahrnehmung ist vorwiegend episodisch ausgerichtet, kognitive und strukturierende Fähigkeiten sind noch kaum ausgebildet. Schon dunkle Szenarien, schnelle Schnittfolgen oder eine laute und bedrohliche Geräuschkulisse können Ängste mobilisieren oder zu Irritationen führen. Kinder bis zum Alter von 6 Jahren identifizieren sich vollständig mit der Spielhandlung und den Filmfiguren. Vor allem bei Bedrohungssituationen findet eine direkte Übertragung statt. Gewaltaktionen, aber auch Verfolgungen oder Beziehungskonflikte lösen Ängste aus, die nicht selbständig und alleine abgebaut werden können. Eine schnelle und positive Auflösung problematischer Situationen ist daher sehr wichtig.

- Freigegeben ab 6 Jahren

Ab 6 Jahren entwickeln Kinder zunehmend die Fähigkeit zu kognitiver Verarbeitung von Sinneseindrücken. Allerdings sind bei den 6- bis 11-jährigen beträchtliche Unterschiede in der Entwicklung zu berücksichtigen. Etwa mit dem 9. Lebensjahr beginnen Kinder, fiktionale und reale Geschichten unterscheiden zu können. Eine distanzierende Wahrnehmung wird damit möglich. Bei jüngeren Kindern steht hingegen noch immer die emotionale, episodische Impression im Vordergrund. Ein 6-jähriges Kind taucht noch ganz in die Filmhandlung ein, leidet und fürchtet mit den Identifikationsfiguren. Spannungs- und Bedrohungsmomente können zwar schon verkraftet werden, dürfen aber weder zu lang anhalten noch zu nachhaltig wirken. Eine positive Auflösung von Konfliktsituationen ist auch hier maßgebend.

- Freigegeben ab 12 Jahren

Bei Jugendlichen dieser Altersgruppe ist die Fähigkeit zu distanzierter Wahrnehmung und rationaler Verarbeitung bereits ausgebildet. Erste Genre-Kenntnisse sind vorhanden. Eine höhere Erregungsintensität, wie sie in Thrillern oder Science-Fiction-Filmen üblich ist, wird verkraftet. Problematisch ist dagegen zum Beispiel die Bilderflut harter, gewaltbezogener Action-Filme, die zumeist noch nicht selbständig verarbeitet werden kann. 12- bis 15-jährige befinden sich in der Pubertät, einer schwierigen Phase der Selbstfindung, die mit großer Unsicherheit und Verletzbarkeit verbunden ist. Insbesondere Filme, die zur Identifikation mit einem „Helden“ einladen, dessen Rollenmuster durch antisoziales, destruktives oder gewalttätiges Verhalten geprägt ist, bieten ein Gefährdungspotenzial. Die Auseinandersetzung mit Filmen, die gesellschaftliche Themen seriös problematisieren, ist dieser Altersgruppe durchaus zumutbar und für ihre Meinungs- und Bewusstseinsbildung bedeutsam.

- Freigegeben ab 16 Jahren

Bei 16- bis 18-jährigen kann von einer entwickelten Medienkompetenz ausgegangen werden. Problematisch bleibt die Vermittlung sozial schädigender Botschaften. Nicht freigegeben werden Filme, die Gewalt tendenziell verherrlichen, einem partnerschaftlichen Rollenverhältnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren. Auch die Werteorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit wird mit besonderer Sensibilität geprüft.

- Keine Jugendfreigabe

Das bisherige „höchste“ Kennzeichen „Nicht freigegeben unter 18 Jahren“ lautet seit 1. April 2003 „Keine Jugendfreigabe“. Dieses Kennzeichen wird vergeben, wenn eine einfache und keine schwere Jugendgefährdung vorliegt. Nach § 14 Abs. 3 u. 4 JuschG erfolgt für Videos die Vergabe des Kennzeichnens „Keine Jugendfreigabe“, wenn eine einfache Jugendgefährdung vorliegt; für die öffentliche Filmvorführung, wenn der Film nicht offensichtlich schwer jugendgefährdend ist. So gekennzeichnete Filme, Videos und DVDs können von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) nicht indiziert werden. (Auszug aus der FSK-Broschüre 2004, S. 6-7)

Diese Kriterien, nachdem sich die Prüfer weitesgehend richten sollten, offenbaren schon an dieser Stelle der Arbeit eine starke medienpädagogische Diskussionswürdigkeit, denn eine Prüfentscheidung und damit eine gesetzlich verankerte Altersfreigabe hinterlässt einen bitteren Beigeschmack, wenn beispielsweise ein Film für 9-jährige durchaus zumutbar gewesen wäre, jedoch eine höhere Alterfreigabe erhalten musste, da man sich innerhalb der großen Altersspanne von 6-12 Jahren verständlicher Weise an die kognitiv weniger ausgebildeten und emotional stärker reagierenden jüngsten Kinder der Altersgruppe richten musste. (vgl. § 18 Absatz 4, Grundsätze der FSK 2005)

Eine versteckte Kritik an dem Zustand der immensen Altersspannen findet sich auch in den Kriterien wieder, wenn es dort heisst:

„Allerdings sind bei den 6- bis 11-jährigen beträchtliche Unterschiede in der Entwicklung zu berücksichtigen. Etwa mit dem 9. Lebensjahr beginnen Kinder, fiktionale und reale Geschichten unterscheiden zu können. Eine distanzierende Wahrnehmung wird damit möglich. Bei jüngeren Kindern steht hingegen noch immer die emotionale, episodische Impression im Vordergrund...“ (FSK-Broschüre 2004: S. 6)

Hier wird zumindest deutlich, dass die FSK mit der Alterspanne von 6 bis 12 Jahren nicht ganz zufrieden ist.

Für die Freigabe von Filmen muss ebenfalls beachtet werden, dass nach Art. 140 GG die Sonn- und Feiertage gesetzlich geschützt sind und besonderen Rechtsschutz die „stillen“ Feiertage Karfreitag, Allerheiligen, Buß- und Bettag, Volkstrauertag und Totensonntag genießen. Dementsprechend werden Filme, „die dem Charakter dieser Feiertage so sehr widersprechen, dass eine Verletzung des religiösen und sittlichen Empfindens zu befürchten ist“ (FSK- Broschüre 2004: S.7) für die „stillen“ Feiertage nicht freigegeben.

Im Laufe der Arbeit werde ich auf die Kriterien und Maßstäbe der FSK immer wieder zurückkommen.

2.2.4. Die Prüfgremien

Die Prüfung von Filmen wird in verschiedenen Gremien organisiert. Zunächst im Arbeitsausschuss, der den Hauptteil der Filmprüfungen übernimmt. In diesem sind drei Prüfer aus der Film- und Videowirtschaft und vier von der öffentlichen Hand anwesend; ein Ständiger Vertreter der Obersten Landesjugendbehörde, ein turnusmäßig wechselnder Jugendschutzsachverständiger aus einem der 16 Bundesländer sowie zwei, ebenfalls im Turnus wechselnde Vertreter der gesellschaftlichen Gruppen, die in der Grundsatzkommission vertreten sind. Anhand dieser Zusammensetzung erkennt man schon das Bemühen seitens der FSK um eine pluralistische Zusammensetzung der Ausschüsse.

Dieser Arbeitsausschuss legt nach der Sichtung des zu prüfenden Films eine Altersfreigabe fest und hat die Möglichkeit diese Altersfreigabe auch mit Auflagen zu erteilen, z.B. das durch die Filmverleiher Schnitte durchgeführt werden müssen, wenn der Film die gewünschte Altersfreigabe erhalten soll. Die Antragssteller haben dann die Wahl, diesen Auflagen entweder Folge zu leisten, damit sie die Altersfreigabe behalten können, die nächsthöhere Freigabe zu akzeptieren oder in Berufung zu gehen, sodass der Film in den Hauptausschuss gelangt.

Im Hauptausschuss, der als Berufungsinstanz tätig ist, sind neun Prüfer anwesend (der Vorsitzende, drei Mitglieder von der Film- oder Videowirtschaft, vier Mitglieder der öffentlichen Hand und ein Sachverständiger für den Jugendschutz) von denen keiner an der Entscheidung der Vorinstanz beteiligt war. Dieser Ausschuss überprüft die durch den Arbeitsausschuss festgelegte Altersfreigabe und stimmt dieser entweder zu oder legt eine neue Freigabe fest. Bei einer Berufung des Antragstellers darf jedoch die angefochtene Entscheidung nicht zu dessen Nachteil korrigiert werden.

Als letzte Instanz gibt es den Appellationsausschuss, die Revisionsinstanz der FSK. Dieser setzt sich aus einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst hat, zwei Sachverständigen für den Jugendschutz und vier von den Obersten Landesjugendbehörden berufenen Vertretern zusammen, denn jedem Bundesland steht das Recht auf Appellation zu. Die getroffenen Entscheidungen in diesem Ausschuss haben dann abschließende Geltung. (vgl. FSK-Broschüre 2004: S. 9)

Außerdem existieren Sonderausschüsse (verkleinerte Ausschüsse). Diese Ausschüsse befassen sich mit Filmen und Bildträgern, die nicht den Spielfilmen zuzurechnen sind, so z.B. Dokumentarfilme, Kurzfilme etc. Auch Filme, welche bereits im Fernsehen ausgestrahlt worden sind oder nach 15 Jahren erneut geprüft werden müssen, durchlaufen diese Gremien. Sie sind besetzt durch je einen Delegierten der öffentlichen Hand, der Film- und Videowirtschaft sowie dem Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden. Hierbei ist es wichtig zu beachten, dass über eine Freigabe nur einstimmig beschlossen werden kann. Ist dies nicht der Fall, so entscheidet die nächst höhere Instanz, in diesem Falle der Arbeitsausschuss.

In der täglichen Praxis arbeiten dann jeweils drei Ausschüsse parallel.

Über 190 Prüfer sind ehrenamtlich für die FSK tätig. Sie werden von den Verbänden der Film- und Videowirtschaft und der öffentlichen Hand für eine Dauer von drei Jahren ernannt und müssen Erfahrung im Umgang mit Kindern oder Jugendlichen haben oder über entsprechendes Fachwissen in den Fachbereichen Psychologie oder Medienwissenschaft verfügen. Die Prüfer dürfen zudem nicht selbst in der Film- oder Videowirtschaft beschäftigt sein, um eine Beeinflussung der Entscheidungen durch die Industrie zu vermeiden. Bei der Ernennung von Prüfern wird daher darauf geachtet, dass sie aus den unterschiedlichsten Berufsfeldern und gesellschaftlichen Schichten kommen.

Die Arbeitsausschüsse und Sonderausschüsse fungieren als erste Instanz und jeder bei der FSK eingereichte Film wird zunächst dort geprüft.

Der entsprechende Ausschuss schaut sich zunächst den zur Prüfung vorliegenden Film, Werbeclip oder Kino-Trailer in voller Länge an, um anschließend anhand der aufgestellten Kriterien darüber zu diskutieren, für welches Alter dieser Film freizugeben ist. „Ausgangspunkt der Arbeit der Prüfausschüsse ist die Überlegung, wie welche Medien, warum, auf welche Jugendliche wirken [...] Folgende Fragen bestimmen die Diskussion: Welche Inhalte transportiert das Medium? In welcher Form werden diese Inhalte dargeboten? Daraus folgt: Welche Wirkung übt der Film -vermutlich- auf den Zuschauer aus?“ (Hönge, 2004: S. 2)

Dabei kann jeder Prüfer ein Statement zu dem Gesehenen abgeben. Anschließend verfasst der Vorsitzende einen Vorschlag für eine Freigabe und mit einfacher Mehrheitsabstimmung (in den Sonderausschüssen einstimmige Abstimmung) wird der Altersfreigabe zugestimmt oder sie wird abgelehnt, was weitere Diskussionen nach sich zieht, bis eine Altersfreigabe per einfacher Mehrheit beschlossen werden kann.

2.2.5. Die Spruchpraxis der FSK bei Gewaltdarstellungen in Filmen

Das Hauptaugenmerk liegt bei den Prüfungen auf Gewaltdarstellungen[3], da von allen in Frage kommenden Prüffeldern das der Gewaltdarstellungen gegenwärtig in den zu prüfenden Darstellungen besonders intensiv besetzt ist und deshalb die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit sich besonders intensiv auf dieses Prüffeld richtet. Somit ist für die Gremien der FSK innerhalb dieser kontrovers geführten Gewaltwirkungsdebatte ganz wichtig, dass man die Wirkung von Filmen nicht an einzelnen Szenen, in denen Gewalt dargestellt wird, festmacht, sondern im Mittelpunkt der Diskussionen immer die Gesamtwirkung und der Gesamteindruck des Filmes mit einer formulierten Wirkungsvermutung steht. Diese Bestimmung wird in den Grundsätzen deutlich, wenn es dort heißt:

„Maßgeblich für die Beurteilung ist die Wirkung des gesamten Films oder Trägermediums oder deren einzelner Teile. Bei einzelnen Teilen ist auch die Gesamtwirkung zu berücksichtigen." (§ 2 Abs. 3, Grundsätze der FSK 2005)

Diese Bestimmung wird in § 18 Abs.2 der Grundsätze bei der Freigabe für Kinder und Jugendliche noch einmal bekräftigt:

„Zu berücksichtigen sind alle Beeinträchtigungen, die vom Film oder Trägermedium im Ganzen oder in ihren Einzelheiten ausgehen können, wobei die Gesamtwirkung nicht außer Acht zu lassen ist.“ (§18 Abs. 2 GG)

Natürlich sind die einzelnen Darstellungen von Gewalt immer kritisch zu betrachten, jedoch werden sie im Gesamtkontext gesehen. So kann durchaus ein Film, indem relativ drastische Gewalt gezeigt wird eine Jugendfreigabe erhalten, wenn diese „Darstellung von Gewalt glaubhaft in eine Handlung eingebunden [ist], die die Darstellung von Gewalt problematisiert und den Zuschauer letztlich gegen diese Gewalt einnimmt.“ (Hönge 1998: S. 58)

Hierbei wäre dann, laut Folker Hönge, Ständiger Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden der FSK, weiter zu prüfen, ob beispielsweise „Zwölfjährige in der Lage sind, die Relativierung der dargestellten Gewalt im Gesamtkontext nachzuvollziehen.“ (Hönge 1998: S. 58) Entscheidenden Einfluss hat hierbei die Dramaturgie, der Rhythmus (Szenen-, Kamera-, Montage- und Musik-Gestaltung) eines Films, und der Wechsel zwischen an- und entspannenden Momenten, die Glaubwürdigkeit der Darsteller und die Filmhandlung.

Hierbei wird deutlich, dass die FSK bemüht ist, bei ihren Prüfungen stets den Gesamtkontext des Filmes zu betrachten. Hinzu kommt, dass die Prüfer der FSK immer von einem Wirkungsrisiko ausgehen, nicht aber von einer unbedingten Gefahr, die von Filmen ausgeht.

Bei einer Einstufung ab 12 Jahren wird darauf geachtet, dass keine Übererregung stattfindet, d.h. wenn Filme in steigerndem Maße einen Suspense aufbauen und dieser am Ende des Films nicht positiv aufgelöst wird, so kann dieses für Zwölfjährige ein Problem sein, denn „man kann Zwölfjährigen nicht so viel zumuten wie Erwachsenen, obwohl sie natürlich auf der anderen Seite schon über sehr viel Medienerfahrung verfügen. Aber sie verfügen über sehr wenig Lebenserfahrung, und das muß bei der Freigabe berücksichtigt werden.“ (Hönge 1998: S. 65)

Hönge vertritt ebenfalls die Ansicht, dass die Realitätsnähe bei Jugendlichen eine entscheidende Rolle spielt, denn „wenn die im Film dargestellte Situation mit der Realität von Zwölfjährigen übereinstimmt ist die Gefahr groß, dass unter Umständen Irritationen, die durch die Filmhandlung vermittelt werden, weniger gut verarbeitet werden können, als wenn die Story eindeutig fiktiv eingeordnet wird.“ (Hönge 1998: S. 65)

Gerade der Punkt der „Realitätsnähe“ wird anhand der in den letzten Jahren in die Kinos gekommenen Blockbuster „Harry Potter“(USA, 2001, 2002, 2004, Regie: Chris Columbus, Alfonso Cuarón) oder „Der Herr der Ringe“ (USA, 2002, Regie: Peter Jackson) in der Öffentlichkeit immer wieder kontrovers diskutiert. Denn in „’Herr der Ringe III’ etwa gebe es sehr viel Schlachtgetümmel, trotzdem sei er ab 12 Jahren frei gegeben. Die Kinder könnten einschätzen, dass es sich dabei um ein Märchen handle.“ (Britta Schmeis in Augsburger Allgemeine Zeitung vom 10.12.2004, S. 23)

Hier zeigt sich, dass den Kindern durch die FSK ein hohes Maß an Medienkompetenz zugesprochen wird und Gewaltdarstellungen in ihrer Wirkung weniger drastisch und nachhaltiger wirken, wenn der Film klar einem fiktionalen Genre zugeordnet werden kann. Im weiteren Verlauf gilt es zu prüfen, ab welchem Alter Kinder diese Unterscheidung zwischen fiktionalen und realitätsbezogenen Inhalten tatsächlich leisten können, und ob die bestehenden Altersfreigaben, auch hinsichtlich der sich veränderten Filmformate und Filminhalte, noch greifen. Dominieren jedoch die Gewaltdarstellungen den Gesamteindruck des Filmes, so kann das für eine Jugendfreigabe jedoch problematisch sein.[4]

Bei einer Altersfreigabe ab sechs Jahren spielen die Punkte der Übererregung, die positive Auflösung und die Realitätsnähe in der Prüfpraxis der FSK noch eine bedeutendere Rolle.

Hierbei muss in einem verstärkten Maße darauf geachtet werden, dass die Gewaltdarstellungen quantitativ wenige im Film bleiben und auf diese eine unmittelbare positive Auflösung folgt. Denn vor allem im Kino müssen Kinder die Möglichkeit haben „sich gerade nach stark emotionalisierenden oder verängstigenden Szenen aus der Handlung auszuklinken, um dann später wieder in die Handlung einzusteigen.“ (Hönge 1998: S. 67)

Kinder dieser Altersspanne, so Hönge, „lieben Geschichten, in denen ein Schwacher im Laufe des Films stark wird.“ (Hönge 1998: S. 66) Sie können sich mit solchen schwachen Figuren und Situationen, in denen man hilflos ist, sehr gut identifizieren und sie interessieren sich für die Emanzipation des Helden, „weil sie damit ein Stück des Erwachsenseins vorwegnehmen.“ (Ebd.) Dabei muss jedoch immer wieder beachtet werden, dass einzelne Szenen, in denen Gewalt vorkommt, von 6-jährigen Kindern nur schwer bis gar nicht zu verkraften sind, da sie auch oft nicht in der Lage sind, diese einzelnen Szenen in den Gesamtkontext des Films einzuordnen. Demzufolge gebe es, laut Hönge, immer wieder Filme, die für Acht- oder Zehnjährige durchaus verkraftbar seien, aber bei 6-jährigen erhebliche Ängste hervorrufen können. (vgl. Hönge 1998: S. 65 f.)[5]

An dieser Stelle lässt sich ein Widerspruch in der Argumentation der FSK erkennen. Denn bei den ersten beiden Harry Potter-Filmen, auf die im folgenden Kapitel noch näher eingegangen wird, sprach man den Kindern auf der einen Seite die Kompetenz zu, die einzelnen Szenen, in denen Gewalt vorkam, in den Gesamtkontext des Films einzuordnen, da die positiven Elemente im Film überwiegen würden (vgl. Goehlnich, 2003: S. 3), jedoch ist dieses laut der Infobroschüre der FSK allgemein für 6-jährige auf der anderen Seite nicht möglich.

Bei einer Freigabe „ohne Altersbeschränkung“ bedarf es in der Regel ähnlichen Kriterien wie für eine Freigabe „ab 6 Jahren“, nur muss dabei noch gründlicher darauf geachtet werden, „daß der Film keine allzu belastenden Szenen enthält, die das Kind nicht versteht oder [,gerade bei Gewaltdarstellungen,] aufarbeiten kann.“ (Hönge 1998: S. 68)

Unter dem Gesichtspunkt der Gewaltdarstellung in Filmen wird ferner in den Prüfungen berücksichtigt - vorwiegend für die Alterseinstufung „ab 16 Jahren“ oder „keine Jugendfreigabe“ - ob der Film Gewalt einerseits als alleiniges Mittel zur Konfliktlösung sieht oder ob Gewalt nur in Situationen der Notwehr angewendet wird und andererseits, ob die Gewaltszenen „unkommentiert als Mittel des Nervenkitzels, also zu Unterhaltungszwecken“ (Hönge 1998: S. 59) eingesetzt werden oder durch die Handlung des Films an bestimmten Stellen „gerechtfertigt“ sind. Wobei hier zu fragen wäre, ob es überhaupt eine Art statthafte Gewalt gibt. Hoffmann spricht in diesem Sinne von einer „moralischen Rechtfertigung der Gewalt im Film.“ (Hoffmann, 2003: S. 207)

Auch wird bei der FSK in einem erheblichen Maße darauf geachtet, ob der Zuschauer im Film mit den Opfern oder mit den Tätern sympathisiert; nehmen beispielsweise die Zuschauer bei Gewaltszenen die Perspektive des Opfers und seines Leidens ein, oder fällt eine Identifikation mit den Allmachtsgefühlen des Täters leichter. (vgl. Hönge 1998: S. 59)

In diesem Zusammenhang befinden sich unter sehr strengen Blicken der Prüfer all jene Filme, meistens aus dem Action- Genre, in dem der Hauptdarsteller aufgrund eines Verlustes von z.B. Familienangehörigen durch „Verbrecher“ das Gesetz selbst in die Hand nimmt und auf dem Weg der Selbstjustiz mit einem verqueren Gerechtigkeitsempfinden die Täter brutal tötet.[6]

Diese Art von Filmen sind laut den Grundsätzen der FSK für eine Jugendfreigabe weniger geeignet, da sie die Selbstjustiz verherrlichen und den Eindruck vermitteln, dass der Rechtsstaat und die staatlichen Institutionen nicht fähig sind, Recht und Ordnung herzustellen. Die Aktionen des Helden bleiben unreflektiert und gerade bei jungen Menschen ist das Gerechtigkeitsempfinden stark ausgeprägt und solche Art von Filmen könnten desillusionierend auf sie wirken. (vgl. Hönge 1998: S. 61.)

Dieser Argumentation ist in sofern zuzustimmen, dass die unreflektierte und gewaltvolle Darstellung von Selbstjustiz eine hohe Jugendfreigabe erhalten muss, wobei an dieser Stelle zu fragen wäre, ob nicht schon Jugendliche mit 16 Jahren den Plot eines solchen Films durchschauen und diesen richtigerweise in das Genre des fiktionalen Action- bzw. Unterhaltungsfilm einordnen können, ohne dass sie dabei bewusst oder unbewusst Bezüge zu ihrem eigenen Leben herstellen. (vgl. Mikos, 1995: S. 166 f.)

Ebenfalls entscheidend bei der Findung einer entsprechenden Altersfreigabe ist für die Prüfer der FSK die realistische Darstellung von Gewalt. Hierzu Folker Hönge:

„So kann ein Kampf zwischen Vampiren oder Monstern durchaus gewalttätig sein, dennoch wird sich der Zuschauer, jedenfalls der über Sechzehnjährige, darüber im Klaren sein, daß es sich hier um Fiktion handelt. Wird die Szene allerdings mit aufwendigen, sehr realistisch wirkenden special-effects gestaltet und wirken die Schauspieler in ihren Rollen echt, so fällt eine Distanzierung zum Geschehen erheblich schwerer“ (Hönge 1998: S. 59), welches die höchste Alterseinstufung zur Folge hätte.[7]

An dieser Stelle muss man sich zudem fragen, ob nicht durch aufwendige special-effects und der guten, realistischen Wirkung der Schauspieler, der Sechzehnjährige den Film richtig einordnen kann, ohne die Distanz zu verlieren. (vgl. Mikos, 2002: S. 69)

In den FSK-Grundsätzen existiert zudem der Begriff der „gefährdungsgeneigten Jugendlichen“. Mit dieser Bezeichnung soll in der Spruchpraxis verdeutlicht werden, dass „nicht alle Zwölf- oder Sechszehnjährigen in ihrer Entwicklung gleich weit sind“ (Hönge 1998: S. 59) und sowohl intellektuelle, als auch gravierende emotionale Unterschiede bei den Jugendlichen vorherrschen. So wird ein 15-jähriger, der einen Film, indem viel Gewalt vorkommt, zusammen mit seinen Eltern schaut und in einer werteorientierten Umwelt groß geworden ist, das Gesehene ganz anders aufnehmen, als beispielsweise ein 15-jähriger, dessen Eltern sich um seinen Medienkonsum keine Gedanken machen und er aufgrund einer misslungenen Sozialisation Gewalt in seiner Umwelt als Konfliktlösung unmittelbar selbst erfahren hat und als Selbstverständlichkeit ansieht.

Auf diese „gefährdungsgeneigten Kinder und Jugendlichen“ – im Folgenden klassifizieren wir sie als „Problemgruppen“[8] – muss im Besonderen, gerade bei dem Vorschlag möglicher Differenzierungen der Altersfreigaben, geachtet werden.

[...]


[1] (1) Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis hindern, und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht. (2) Eine Zensur findet nicht statt, doch können für Lichtspiele durch Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden. Auch sind zur Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur sowie zum Schutze der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen gesetzliche Maßnahmen zulässig. (Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919, § 118 in: http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html, 3.7.05)

[2] “Der Motion Picture Production Code - Will H. Hays, Leiter der Motion Pictures Producers and Distributors of America (MPPA) formuliert den Motion Picture Production Code, auch Hays Code. Die von der Filmindustrie ins Leben gerufene Zensurbehörde, einstiges Instrument zur Bewarung der Ausdrucksfreiheit wird nun durch überaus eng formulierte Restriktionen zu einem lenkenden Apparat.“ (http://www.35millimeter.de/filmgeschichte/amerikanischer-film/1930/der-motion-picture-production-code.85.htm, 3.7.05)

[3] gemeint ist physische, psychische und strukturelle Gewalt. Auf diese Differenzierung komme ich im nächsten Kapitel.

[4] siehe z.B. die Comicverfilmung „Sin City“ USA, 2005, Regie: Robert Rodriguez

[5] siehe z.B.: „Kevin – allein zu Haus“ (USA, 1990, Regie Chris Columbus) , „Power Rangers“ (USA, 1995, Regie: Bryan Spicer).

[6] siehe z.B.: „Ein Mann sieht rot“ (USA, 1974, Regie: Michael Winner) oder „The Punisher“ (USA, 2004, Regie: Jonathan Hensleigh).

[7] siehe z.B. „Blade“ (USA, 1998, Regie: Stephen Norrington) in der Originalversion.

[8] gemeint sind damit durch hohe Aggressivität und soziale Isolation charakterisierte männliche Jugendliche, stammend aus einer violenten Subkultur. (vgl. Kunczik, 2000: S. 208 ff.)

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2006
ISBN (eBook)
9783832495091
ISBN (Paperback)
9783838695099
DOI
10.3239/9783832495091
Dateigröße
1.2 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Philipps-Universität Marburg – Erziehungswissenschaften
Erscheinungsdatum
2006 (April)
Note
1,0
Schlagworte
medienschutz jugendschutz medienwirkungsforschung entwicklungspsychologie harry potter
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Titel: Kinofilme und ihre Altersfreigaben
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