Zusammenfassung
			
				Inhaltsangabe:Problemstellung:	
Die Umsatzsteuer in der Insolvenz hat im Laufe der Zeit zunehmend an Bedeutung gewonnen. So ist zu erklären, dass erst seit Anfang der 1990er Jahre viele Probleme des Rechtsgebiets der Umsatzsteuer in der Insolvenz geklärt wurden, obwohl das Umsatzsteuergesetz bereits aus dem Jahr 1967 stammt und eine Häufung von Insolvenzen schon über einen längeren Zeitraum zu beobachten ist.
Dennoch muss darauf hingewiesen werden, dass auch heute noch einzelne Grundsatzfragen unbeantwortet sind. Dies resultiert wohl aus der Unkenntnis vieler Insolvenzverwalter bezüglich ihrer Gestaltungsmöglichkeiten, da das Steuerrecht häufig nicht mit den insolvenzrechtlichen Prinzipien in Einklang zu bringen ist oder aber der Insolvenzverwalter die Auseinandersetzung mit den Finanzbehörden, aufgrund seines Haftungsrisikos, meidet.
Weil jede Insolvenz im unternehmerischen Bereich auch umsatzsteuerliche Fragestellungen aufwirft, stellt die Umsatzsteuer eines der zentralen Themen des Insolvenzrechts dar. Insbesondere die insolvenzrechtliche Zuordnung der Umsatzsteuer zu Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten ist von hoher Relevanz.
So begründen Insolvenzforderungen nach § 38 InsO Forderungen, die lediglich der Quote entsprechend an der Verteilung der Insolvenzmasse teilnehmen, wohingegen Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO diese, aufgrund der fehlenden Verrechenbarkeit mit Verlusten, häufig in hohem Maße reduzieren. Der Insolvenzverwalter wird deshalb darauf bedacht sein, Umsatzsteuerforderungen des Finanzamts den Insolvenzforderungen zuzuordnen, um die Insolvenzmasse so wenig wie möglich zu belasten.
Die vorliegende Ausarbeitung durchleuchtet, neben den Ausführungen zur Unternehmereigenschaft in der Insolvenz, diese Zuordnung bei einzelnen, für die tägliche Arbeit der Insolvenzverwalter unverzichtbaren, Sachverhalten und die damit einhergehenden Probleme.
Aufgrund der Komplexität des Themas kann dabei dem fachkundigen Leser lediglich ein Überblick der Problematik der Umsatzsteuer in der Insolvenz verschafft werden. Dazu werden im Wesentlichen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätze herangezogen.
Wegen der Vergleichbarkeit von umsatzsteuerlichen Fragestellungen bei Insolvenz- und Konkursverfahren wird auf die Rechtsprechung zu beiden Verfahren Bezug genommen.
Die praktischen Erfahrungen sowie Eindrücke, die in diese Arbeit mit einfließen, stammen aus der […]
	Die Umsatzsteuer in der Insolvenz hat im Laufe der Zeit zunehmend an Bedeutung gewonnen. So ist zu erklären, dass erst seit Anfang der 1990er Jahre viele Probleme des Rechtsgebiets der Umsatzsteuer in der Insolvenz geklärt wurden, obwohl das Umsatzsteuergesetz bereits aus dem Jahr 1967 stammt und eine Häufung von Insolvenzen schon über einen längeren Zeitraum zu beobachten ist.
Dennoch muss darauf hingewiesen werden, dass auch heute noch einzelne Grundsatzfragen unbeantwortet sind. Dies resultiert wohl aus der Unkenntnis vieler Insolvenzverwalter bezüglich ihrer Gestaltungsmöglichkeiten, da das Steuerrecht häufig nicht mit den insolvenzrechtlichen Prinzipien in Einklang zu bringen ist oder aber der Insolvenzverwalter die Auseinandersetzung mit den Finanzbehörden, aufgrund seines Haftungsrisikos, meidet.
Weil jede Insolvenz im unternehmerischen Bereich auch umsatzsteuerliche Fragestellungen aufwirft, stellt die Umsatzsteuer eines der zentralen Themen des Insolvenzrechts dar. Insbesondere die insolvenzrechtliche Zuordnung der Umsatzsteuer zu Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten ist von hoher Relevanz.
So begründen Insolvenzforderungen nach § 38 InsO Forderungen, die lediglich der Quote entsprechend an der Verteilung der Insolvenzmasse teilnehmen, wohingegen Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO diese, aufgrund der fehlenden Verrechenbarkeit mit Verlusten, häufig in hohem Maße reduzieren. Der Insolvenzverwalter wird deshalb darauf bedacht sein, Umsatzsteuerforderungen des Finanzamts den Insolvenzforderungen zuzuordnen, um die Insolvenzmasse so wenig wie möglich zu belasten.
Die vorliegende Ausarbeitung durchleuchtet, neben den Ausführungen zur Unternehmereigenschaft in der Insolvenz, diese Zuordnung bei einzelnen, für die tägliche Arbeit der Insolvenzverwalter unverzichtbaren, Sachverhalten und die damit einhergehenden Probleme.
Aufgrund der Komplexität des Themas kann dabei dem fachkundigen Leser lediglich ein Überblick der Problematik der Umsatzsteuer in der Insolvenz verschafft werden. Dazu werden im Wesentlichen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätze herangezogen.
Wegen der Vergleichbarkeit von umsatzsteuerlichen Fragestellungen bei Insolvenz- und Konkursverfahren wird auf die Rechtsprechung zu beiden Verfahren Bezug genommen.
Die praktischen Erfahrungen sowie Eindrücke, die in diese Arbeit mit einfließen, stammen aus der […]
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
ID 9504 
Krosch, Gabriela: Umsatzsteuer in der Insolvenz 
Druck Diplomica GmbH, Hamburg, 2006 
Zugl.: Fachhochschule Niederrhein, Diplomarbeit, 2006 
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Diplomica GmbH 
http://www.diplom.de, Hamburg 2006 
Printed in Germany
- Umsatzsteuer in der Insolvenz - 
III 
Inhaltsverzeichnis 
Abkürzungsverzeichnis... VI 
Abbildungsverzeichnis... X 
1.
Einleitung ... 1
2.
Steuerrecht versus Insolvenzrecht ... 3
3.
Unternehmereigenschaft im Insolvenzverfahren ... 4
3.1.
Unternehmereigenschaft des Insolvenzschuldners... 4
3.2.
Unternehmereigenschaft des Insolvenzverwalters... 7
3.3.
Umsatzsteuerliche Organschaft... 7
3.3.1.
Grundzüge der umsatzsteuerlichen Organschaft ... 7
3.3.2.
Einfluss der Insolvenz auf bestehende Organschaften... 9
3.3.2.1.
Insolvenz der Organgesellschaft ... 9
3.3.2.2.
Insolvenz des Organträgers ...12
3.3.2.3.
Insolvenz des Organträgers und der Organgesellschaft...13
3.3.2.4.
Übersicht über die Organschaftsverhältnisse in der                                   
...
Insolvenz...14
3.4.
Insolvenzrechtliche Einordnung der steuerlichen Pflichten bei       
...
Organschaft...15
3.5.
Rechtsfolgen der unerkannten Organschaft...16
3.6.
Rechtsfolgen der Beendigung der Organschaft ...17
4.
Allgemeines zur insolvenzrechtlichen Umsatzsteuer ...18
4.1.
Zuordnung der Umsatzsteueransprüche...19
4.1.1.
,,Begründetsein" ...19
4.1.2.
Zuordnung von Lieferungen und Leistungen...20
4.1.3.
Istversteuerung von Anzahlungen...22
4.1.4.
Teilleistungen...22
4.1.5.
Besonderheiten bei der vorläufigen Insolvenzverwaltung...23
- Umsatzsteuer in der Insolvenz - 
IV 
4.2.
Besteuerungsverfahren ...25
4.2.1.
Voranmeldungszeitraum ...25
4.2.2.
Anrechnung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung ...27
4.2.3.
Erklärungspflichten des Insolvenzverwalters...29
4.2.3.1.
Grundsätze der Erklärungspflichten ...29
4.2.3.2.
,,Elster-Verfahren" ...31
4.2.4.
Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG im             
... 
... 
Insolvenzverfahren ...32
4.3.
Allgemeine Grundsätze der Aufrechnung im Insolvenzverfahren...34
4.4.
Rechnungserteilung/Rechnungsberichtigung...35
5.
Vorsteuer im Insolvenzverfahren ...37
5.1.
Grundsätze des Vorsteuerabzugs...37
5.2.
Zuordnung der Vorsteuern in der Insolvenz ...38
5.3.
Vorsteuerabzug aus Rechnungen des (vorläufigen)           
...
Insolvenzverwalters ...44
5.4.
Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 UStG ...46
5.4.1.
Berichtigung bei unbezahlten Rechnungen...46
5.4.2.
Berichtigung bei nicht erbrachten Leistungen ...49
5.4.3.
Berichtigung bei Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt ...50
5.5.
Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15 a UStG ...53
6.
Umsatzsteueransprüche in Einzelfällen...54
6.1.
Umsatzsteuer bei der Verwertung sicherungsübereigneter          
...
Gegenstände...54
6.1.1.
Doppelumsatztheorie ...54
6.1.2.
Verwertung im eröffneten Insolvenzverfahren ...55
6.1.2.1.
Verwertung durch Insolvenzverwalter ...56
6.1.2.2.
Verwertung durch Sicherungsnehmer nach                                  
... 
§ 170 Abs. 2 InsO ...59
6.1.2.3.
Überlassung an Sicherungsnehmer ...61
6.1.2.4.
Verwertung durch Sicherungsnehmer nach                                  
...
§ 173 Abs. 1 InsO ...62
6.1.2.5.
Nutzung des Sicherungsguts durch Insolvenzverwalter ...63
- Umsatzsteuer in der Insolvenz - 
V 
6.1.3.
Verwertung im vorläufigen Insolvenzverfahren...63
6.1.3.1.
Verwertung durch vorläufigen ,,starken" Verwalter...64
6.1.3.2.
Verwertung durch vorläufigen ,,schwachen" Verwalter...65
6.2.
Übersicht zur Umsatzsteuer aus der Verwertung von Sicherungsgut...66
6.3.
Umsatzsteueransprüche bei Immobiliarverwertung ...67
6.4.
Freigabe von Sicherungsgut an den Insolvenzschuldner ...68
6.5.
Umsatzsteuer aus nicht vollständig erfüllten Verträgen...70
6.5.1.
Insolvenz- und zivilrechtliche Grundlagen ...70
6.5.2.
Insolvenzschuldner als leistender Unternehmer...70
6.5.3.
Insolvenzschuldner als Leistungsbesteller ...73
6.6.
Haftungstatbestand nach § 13 c UStG...74
7.
Resümee und Ausblick ...78
Anhang ...79
Literaturverzeichnis...86
- Umsatzsteuer in der Insolvenz - 
VI 
Abkürzungsverzeichnis 
a. A.   
anderer Ansicht 
a.a.O.  
am angeführten Ort 
Abb.   
Abbildung 
Abs.   
Absatz 
Abschn. 
Abschnitt 
Anm.   
Anmerkung 
AO 
Abgabenordnung 
AO-StB 
Der AO-Steuer-Berater (Zs.) 
Art.   
Artikel 
BB 
Betriebs Berater (Zs.) 
BFH   
Bundesfinanzhof 
BFH/NV 
Sammlung 
amtlich 
nicht 
veröffentlichter 
Entscheidungen 
BGB 
Bürgerliches Gesetzbuch 
BGBl.  
Bundesgesetzblatt 
BStBl.  
Bundessteuerblatt   
bzw.   
beziehungsweise 
DB 
Der Betrieb (Zs.) 
ders.   
derselbe 
d. h.   
das heißt 
DStR   
Deutsches Steuerrecht (Zs.) 
DStZ   
Deutsche Steuer-Zeitung (Zs.) 
DZWIR 
 Deutsche  Zeitschrift  für  Wirtschafts-  und 
Insolvenzrecht (Zs.) 
EFG   
Entscheidungen der Finanzgerichte (Zs.) 
EG 
Europäische Gemeinschaft 
ErgLfg. 
Ergänzugslieferung 
EuGH  
Europäischer Gerichtshof 
- Umsatzsteuer in der Insolvenz - 
VII 
EWiR  
Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht
f. 
folgende Seite 
ff. 
folgende Seiten 
FG 
Finanzgericht 
gem.   
gemäß 
GmbH 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
GmbHR 
GmbH-Rundschau (Zs.)
ggf.   
gegebenenfalls 
H.  
Heft 
h. M.    
herrschende Meinung 
HR 
Handelsregister 
Hrsg.   
Herausgeber 
i. d. R. 
 in der Regel 
i. d. S. 
in diesem Sinne 
IE 
 Insolvenzeröffnung 
i. H. v.  
in Höhe von 
INF 
 Die Information für Steuerberater und 
Wirtschaftsprüfer (Zs.) 
InsO   
Insolvenzordnung 
InVo   
Insolvenz & Vollstreckung (Zs.) 
InsVV  
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung 
i. S. d.  
im Sinne des 
i. V. m. 
in Verbindung mit 
Jg. 
Jahrgang 
KO 
Konkursordnung 
Lfg.   
Lieferung 
- Umsatzsteuer in der Insolvenz - 
VIII 
m. w. N. 
mit weiteren Nachweisen 
n. F.    
neue Fassung 
Nr. 
Nummer 
NWB 
 Neue Wirtschafts-Briefe (Zs.) 
NZI 
 Neue  Zeitschrift  für  das  Recht  der  Insolvenz 
und Sanierung (Zs.) 
OFD 
 Oberfinanzdirektion 
OLG 
 Oberlandesgericht 
OVS 
 Verlag Dr. Otto Schmidt   
Rn.   
Randnummer 
RStBl.  
Reichssteuerblatt 
Rz. 
Randziffer 
S. 
Seite 
s. 
siehe 
SN 
Sicherungsnehmer 
sog.   
so genannte(r, n) 
StÄndG 
Steueränderungsgesetz 
Stbg   
Die Steuerberatung (Zs.) 
StGB   
Strafgesetzbuch 
st. Rspr. 
ständige Rechtsprechung 
Tz. 
Textziffer 
u. a.   
unter anderem 
UR 
Umsatzsteuer-Rundschau (Zs.) 
USt   
Umsatzsteuer 
UStB   
Der-Umsatzsteuer-Berater 
UStDV 
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 
UStG   
Umsatzsteuergesetz 
- Umsatzsteuer in der Insolvenz - 
IX 
UStR   
Umsatzsteuer-Richtlinien
UVR 
Umsatzsteuer- und Verkehrssteuer-Recht (Zs.) 
v. 
von/vom 
v. H.  
vom Hundert 
Vers.-Nr. 
Versionsnummer 
vgl.   
vergleiche 
z. B.   
zum Beispiel 
ZInsO 
 Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht (Zs.) 
ZIP   
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Zs.) 
Zs. 
Zeitschrift 
zzgl.   
zuzüglich 
- Umsatzsteuer in der Insolvenz - 
X 
Abbildungsverzeichnis 
Abb. 1:    Eingliederungsmerkmale der Organschaft ... 8
Abb. 2:    Übersicht über Organschaftsverhältnisse in der Insolvenz ... 14
Abb. 3:    Zuordnung der Umsatzsteueransprüche ... 18
Abb. 4:    Begründetheit der Forderung ... 31
Abb. 5:    Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG... 46
Abb. 6:    Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG ... 49
Abb. 7:    Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG ... 50
Abb. 8:    Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG ... 52
Abb. 9:    Umsatzsteuer aus der Verwertung von Sicherungsgut ... 66
- Umsatzsteuer in der Insolvenz - 
1
1. Einleitung 
Die ,,Umsatzsteuer in der Insolvenz" hat im Laufe der Zeit zunehmend an 
Bedeutung gewonnen. So ist zu erklären, dass erst seit Anfang der 1990er 
Jahre  viele  Probleme  des  Rechtsgebiets  der  ,,Umsatzsteuer  in  der  Insol-
venz"  geklärt  wurden,
1
  obwohl  das  Umsatzsteuergesetz  bereits  aus  dem 
Jahr  1967  stammt  und  eine  Häufung  von  Insolvenzen  schon  über  einen 
längeren Zeitraum zu beobachten ist.
2
 Dennoch muss darauf hingewiesen 
werden,  dass  auch  heute  noch  einzelne  Grundsatzfragen  unbeantwortet 
sind.
3
  Dies  resultiert  wohl  aus  der  Unkenntnis  vieler  Insolvenzverwalter 
bezüglich ihrer Gestaltungsmöglichkeiten, da das Steuerrecht häufig nicht 
mit  den  insolvenzrechtlichen  Prinzipien  in  Einklang  zu  bringen  ist
4
  oder 
aber  der  Insolvenzverwalter  die  Auseinandersetzung  mit  den  Finanzbe-
hörden, aufgrund seines Haftungsrisikos, meidet.
5
Weil  jede  Insolvenz  im  unternehmerischen  Bereich  auch  um-
satzsteuerliche Fragestellungen aufwirft, stellt die Umsatzsteuer eines der 
zentralen  Themen  des  Insolvenzrechts  dar.  Insbesondere  die  insolvenz-
rechtliche  Zuordnung  der  Umsatzsteuer  zu  Insolvenzforderungen  oder 
Masseverbindlichkeiten  ist  von  hoher  Relevanz.  So  begründen  In-
solvenzforderungen nach § 38 InsO Forderungen, die lediglich der Quote 
entsprechend  an  der  Verteilung  der  Insolvenzmasse  teilnehmen,  wohin-
gegen  Masseverbindlichkeiten  nach  §  55  Abs.  1  Nr.  1  InsO  diese,  auf-
grund  der  fehlenden  Verrechenbarkeit  mit  ,,Verlusten",  häufig  in  hohem 
1
 In den  1990er Jahren  wurden mehr als 40 Urteile des BFH  zu  dieser Thematik veröf-
fentlicht. Einen Überblick über die Entscheidungen des BFH bilden D. Onusseit/ P. Kunz 
ab in: Steuern in der Insolvenz, 2. Auflage, Köln 1997, S. 245 ff., sowie H. Hess/ S. Mit-
lehner, Steuerrecht Rechnungslegung Insolvenz, Heidelberg 2001, S. 391 ff. 
2
  Vgl.  Universität  Mannheim,  Eckdaten  der  Mittelstandsstatistik,  Insolvenzen,  in  Internet 
http://www.ifm.uni-mannheim.de/unter/fsb/eckdaten/hb1/2004/D_I_4_04.pdf
,  16.10.2005; 
Statistisches Bundesamt Deutschland, Pressemitteilungen nach Sachgebieten: Gewerbe- 
und  Insolvenzmeldungen,  in  Internet 
http://www.destatis.de/presse/deutsch/sach/pm13 
.htm
, 16.10.2005 
3
  z.  B.  Aufrechnungsproblematik  bei  der  Vorsteuer,  Organschaft  in  der  Insolvenz,
Be-
gründung von Masseverbindlichkeiten bei Verwertungen durch Sicherungsnehmer nach § 
173 Abs.1 InsO
4
 z. B. die Freigabe von Sicherungsgut, hierzu im Einzelnen K. H. Maus, Steuern im In-
solvenzverfahren, Recklinghausen 2004, S. 111 f.  
5
  Vgl.  K.  Schallehn,  Umsatzsteuer  in  der  Insolvenz    Gestaltungsmöglichkeiten  für  den 
Verwalter, in: ZIP, Jg. 19, H. 28, 1998, S. 1993 
- Umsatzsteuer in der Insolvenz - 
2
Maße  reduzieren.  Der  Insolvenzverwalter  wird  deshalb  darauf  bedacht 
sein Umsatzsteuerforderungen des Finanzamts den Insolvenzforderungen 
zuzuordnen,  um die  Insolvenzmasse  so  wenig  wie  möglich  zu  belasten.
6
Die vorliegende Ausarbeitung durchleuchtet, neben den Ausführungen zur 
Unternehmereigenschaft in der Insolvenz, diese Zuordnung bei einzelnen, 
für die tägliche Arbeit der Insolvenzverwalter unverzichtbaren, Sachverhal-
ten  und  die  damit  einhergehenden  Probleme.  Aufgrund  der  Komplexität 
des  Themas  kann  dabei  dem  fachkundigen  Leser  lediglich  ein  Überblick 
der  Problematik  der  ,,Umsatzsteuer  in  der  Insolvenz"  verschafft  werden. 
Dazu werden im Wesentlichen die von der höchstrichterlichen Rechtspre-
chung des BFH entwickelten Grundsätze herangezogen. Wegen der Ver-
gleichbarkeit  von  umsatzsteuerlichen  Fragestellungen  bei  Insolvenz-  und 
Konkursverfahren  wird  auf  die  Rechtsprechung  zu  beiden  Verfahren  Be-
zug genommen.
7
Die praktischen Erfahrungen sowie Eindrücke, die in diese Arbeit mit ein-
fließen, stammen aus der Rechtsanwaltskanzlei Klaas & Kollegen. Sie re-
sultieren, neben der Bewältigung der täglichen Arbeit, aus vielen Gesprä-
chen  mit  zuständigen  Sachbearbeitern  des Bereichs  ,,Insolvenzrecht"  so-
wie  ausführlichen  Erörterungen  mit  den  Insolvenzverwaltern.  Des  Weite-
ren haben Befragungen von Fachleuten aus der Insolvenzpraxis (Richter, 
Steuerberater, Finanzbeamte) Niederschlag gefunden. 
6
 Dieser Absatz stützt sich weitgehend auf B. Bringewat/ T. Waza, Insolvenzen und Steu-
ern, 6. Auflage, Herne/Berlin 2004, S. 295; D. Onusseit/ P. Kunz, a.a.O, S. 108 
7
 Vgl. W. Widmann, Insolvenz und Umsatzsteuer, in: Die Steuerberatung (Stbg), Jg. 41, 
H. 12, 1998, S. 537, 543; H.-D. Rondorf, Umsatzsteuer in der Unternehmerinsolvenz, in: 
Neue Wirtschafts-Briefe (NWB), Fach 7, H. 24 vom 11.06.2001, S. 5391 
- Umsatzsteuer in der Insolvenz - 
3
2. Steuerrecht versus Insolvenzrecht 
Das  Verhältnis  von  Steuerrecht  zum  Insolvenzrecht  ist  noch  immer  nicht 
hinreichend geregelt.
8
 Weder aus dem Einen noch aus dem Anderen geht 
hervor, welche Auswirkungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf 
die  materielle  Besteuerung  und  das  Besteuerungsverfahren  hat.  Das 
Steuerrecht regelt in § 251 Abs. 2 AO, dass Vollstreckungen von Verwal-
tungsakten  die  Insolvenzordnung  weder  beeinträchtigen  noch  einschrän-
ken.
9
  Unter  anderem  hieraus  resultiert  der  Grundsatz,  der  vom  älteren 
Grundsatz ,,Konkursrecht geht vor Steuerrecht"
10
 abgeleitet wurde: ,,Insol-
venzrecht  geht  vor  Steuerrecht".
11
  Dabei  vermag  dieser  Leitsatz  keine 
Probleme bei steuerlichen Fragestellungen zu lösen, sondern ist vielmehr 
als eine Art Richtschnur zu verstehen, welches der beiden Rechtsgebiete 
bzw.  welche  Norm  für  die  einzelne  Fragestellung  maßgeblich  ist.
12
  Das 
Steuerrecht  regelt  auch  im  Falle  der  Insolvenzeröffnung  die  Art  und  den 
Zeitpunkt  der  Entstehung  sowie  die  Höhe  einer  Steuerforderung.  Die  In-
solvenzordnung  hingegen  und  nicht,  wie  sonst  üblich,  die  Abgabenord-
nung  entscheidet  letztendlich  über  deren  Durchsetzbarkeit.
13
  Deshalb 
kann  kaum  von  einer  Überordnung  des  Insolvenzrechts  gegenüber  dem 
Steuerrecht  gesprochen  werden.  Vielmehr  handelt  es  sich  um  eine  Ko-
existenz der beiden Rechtsgebiete, ohne dass eines von beiden zu bevor-
zugen ist.
14
8
  Vgl.  C.  Farr,  Die  Reichweite  rechtsfehlerhafter  Feststellungsbescheide,  in:  Deutsche 
Steuer-Zeitung (DStZ), Jg. 91, H. 10, 2003, S. 345;
ders., Der Fiskus als Steuer- und In-
solvenzgläubiger im Restschuldbefreiungsverfahren, in: Betriebs Berater (BB), Jg. 58, H. 
44, 2003, S. 2324 
9
 Vgl. G. Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 6. Auflage, Frankfurt am Main 2005, S. 17 
f. 
10
 Vgl. RFH, Großer Senat, Urteil vom 25.10.1926, GrS 1/26 S, RStBl. 1926, S. 337  
11
 Vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2002, I R 33/01, BStBl. 2003 II, S. 630; K. H. Maus, Steuern 
im Insolvenzverfahren, a.a.O., S. 1 
12
 Vgl. B. Bringewat/ T. Waza, a.a.O., S. 75  
13
 Vgl. D. Onusseit, Die ,,Kollision" von Insolvenz- und Steuerrecht unter besonderer Be-
rücksichtigung der umsatzsteuerlichen Zwangsverrechnung, in: Finanzwirtschaft, Jg. 50, 
H. 7, 2000, S. 158 f.; vgl. ferner M. Loose in: K. Tipke/ H. W. Kruse, Kommentar zur Ab-
gabenordnung  und  Finanzgerichtsordnung,  §  251  AO  Vollstreckbare  Verwaltungsakte, 
Tz. 5
14
 Vgl. G. Frotscher, a.a.O., S. 20; D. Onusseit, Finanzwirtschaft, a.a.O., S. 158 f. 
- Umsatzsteuer in der Insolvenz - 
4
Dieses Nebeneinander von Insolvenz- und Steuerrecht wird im Allgemei-
nen nicht durch Eingriffe der Insolvenzordnung in das Steuerrecht beglei-
tet. Der Gesetzgeber greift jedoch immer wieder zum Vorteil der Finanz-
verwaltung und zum Nachteil der übrigen Gläubiger über das Steuerrecht 
in  das  Insolvenzrecht  ein.  So  hat  z.  B.  mit  dem  Inkrafttreten  des  §  13  b 
UStG  eine  massive  Beeinflussung  der  Insolvenzordnung  stattgefunden. 
Die  aktuelle  Fassung  des  Paragraphen  beinhaltet  unter  anderem  eine 
Neuregelung  der  Steuerschuldnerschaft  der  Umsatzsteuer  für  alle  unter 
das  Grunderwerbsteuergesetz  fallenden  und  nach  dem  31.03.2004  be-
wirkten  Umsätze.  Die  Steuerschuldnerschaft  liegt  nicht  mehr  wie  bisher 
beim Verkäufer, sondern beim Käufer. Durch diese Gesetzesänderung soll 
verhindert  werden,  dass  es,  wie  in  der  Vergangenheit,  zu  einem  Ausfall 
von  Umsatzsteuerforderungen  aufgrund  von  Masseunzulänglichkeit
15
kommen kann. Aufgrund dieses Wechsels der Steuerschuldnerschaft stellt 
die Umsatzsteuer keine Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs.1 InsO mehr 
dar  und  wird  zukünftig  stets  durch  den  Erwerber,  auch  und  gerade  bei 
Masseunzulänglichkeit,  an  die  Finanzverwaltung  geleistet.  Die  Neurege-
lung des § 13 b UStG bewirkt eine deutliche Bevorteilung des Fiskus ge-
genüber den weiteren (Masse-)Gläubigern, die dem geltenden Grundsatz 
der  Gläubigergleichbehandlung  des  Insolvenzrechts  widerspricht.  Des-
gleichen zielen die §§ 13 c und d UStG darauf ab dem Fiskus eine Bes-
serstellung bei Insolvenzschuldnern zu verschaffen.
16
3. Unternehmereigenschaft im Insolvenzverfahren 
3.1. Unternehmereigenschaft des Insolvenzschuldners 
Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist, wer eine gewerbli-
che oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Wird über das Vermö-
gen  des  Unternehmers  das  Insolvenzverfahren  aufgrund  eines  der  Eröff-
nungsgründe des § 16 InsO, nämlich 
15
 Zur Erläuterung siehe § 208 Abs. 1 InsO 
16
 Vgl. K. H. Maus, Wechsel der Steuerschuldnerschaft und verschärfte Haftung als Aus-
gleich für den Fortfall  des  Fiskalvorrechts gem. § 61  Abs.  1 Nr. 2  KO,  in: Zeitschrift für 
Wirtschaftsrecht (ZIP), Jg. 25, H. 34, 2004, S. 1580 ff.  
- Umsatzsteuer in der Insolvenz - 
5
  Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) 
  drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) bzw. 
  Überschuldung (§ 19 InsO) 
eröffnet, unterliegt der Unternehmer den Verfügungsbeschränkungen des 
§ 80 InsO. Obwohl mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwal-
tungs- und Verfügungsmacht auf den Insolvenzverwalter übergeht, verliert 
der  Insolvenzschuldner  seine  umsatzsteuerliche  Unternehmereigenschaft 
nicht.
17
 Die Insolvenzmasse gem. § 22 Abs. 1 und Abs. 2 InsO wird somit 
nicht zum selbstständig zu besteuernden Steuersubjekt. Im Gegenteil: Alle 
Umsätze,  die  der  vorläufige  Insolvenzverwalter,
18
  der  Insolvenzverwalter 
bzw.  der  Treuhänder
19
  im  Rahmen  seiner  Tätigkeit  ausführen,  werden 
weiterhin  dem  insolventen  Unternehmen  zugerechnet.
20
  Dies  können  im 
Einzelnen sein: 
  mit der Insolvenzmasse bewirkte Umsätze, 
  nachträgliche Vereinnahmung von Entgelten sowie 
  Verfolgung von Schadenersatzansprüchen.
21
Im  Rahmen  seiner  Pflichten  muss  der  Insolvenzverwalter  für  den  Insol-
venzschuldner die Erklärung dieser Umsätze vornehmen. Hierfür wird dem 
Insolvenzverwalter  für  den  Zeitraum  ab  Insolvenzeröffnung  eine  weitere 
neue  ,,Insolvenz-Steuernummer"  zugeteilt.
22
  Die  Erteilung  der  zweiten 
Steuernummer erfolgt ausschließlich unter dem Aspekt der unterschiedli-
chen  Geltendmachung  und  Qualität  der  Steuerforderungen  in  der  Insol-
17
  Vgl.  st.  Rspr.:  für  das  Konkursverfahren  s.  BFH-Urteil  vom  20.02.1986,  V  R  16/81, 
BStBl.  1986  II,  S.  579;  zum  Insolvenzverfahren  s.  BFH-Urteil  vom  15.06.1999,  VIII  R 
3/97, BStBl. 2000 II, S. 46; BFH-Urteil vom 28.06.2000, V R 87/99, BStBl. 2000 II, S. 639; 
BFH-Urteil vom 06.11.2002, V R 21/02, BStBl. 2003 II, S. 39; aus der Literatur u. a.: H. 
Stadie in Rau/Dürrwächter, Kommentar zum UStG, 8. Auflage, Lfg. 11/1999, § 18 Anm. 
1174; K.-H. Eckert, Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren I, II, in: Umsatzsteuer- und Ver-
kehrssteuer-Recht (UVR), Jg. 85, H. 8, 9, 1999, S. 265 ff., 305 ff. 
18
 § 22 Abs. 1 und Abs. 2 InsO 
19
 § 313 InsO 
20
 Vgl. Abschn. 16 Abs. 7, Satz 1 UStR 2005 
21
 Vgl. H.-D. Rondorf, NWB, a.a.O., S. 5402 
22
 Vgl. OFD Frankfurt am Main vom 01.10.1998, S 7340 A- 85  St IV 10, Umsatzsteuer: 
Auswirkungen  der  Neugestaltung  des  Insolvenzrechts  zum  1.1.1999,  in:  Umsatzsteuer-
Rundschau (UR), Jg. 48, H. 7, 1999, S. 297 ff., Rz. 84 
- Umsatzsteuer in der Insolvenz - 
6
venz  und  der  damit  einhergehenden  verfahrensrechtlichen  Konsequenz 
der  Festsetzung  und  Bekanntgabe.
23
  Die  bisherige  ,,alte"  Steuernummer 
des insolventen Unternehmers erfasst die Insolvenzforderungen nach § 38 
InsO,  die  zur  Tabelle  anzumelden  sind.  Die  neue  ,,Insolvenz-Steu-
ernummer"  dient  der Erfassung  von  Umsatzsteuern,  die  auf  Masseforde-
rungen  gem.  §  55  InsO  entfallen.
24
  Die  Aufteilung  der  Umsatzsteuer  auf 
die zwei Steuernummern bewirkt lediglich eine technische Trennung eines 
ansonsten einheitlichen Unternehmens.
25
War der Insolvenzschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im 
umsatzsteuerlichen  Sinne  kein  Unternehmer,  begründet  der  Insolvenz-
verwalter mit Verwertungshandlungen von Gegenständen der privaten Le-
bensführung des Insolvenzschuldners in aller Regel keine Unternehmerei-
genschaft.  Nach  der  BFH-Rechtsprechung  wird  diese  nur  vorausgesetzt, 
wenn dem Veräußerer ein ,,Händlerverhalten" unterstellt werden kann.
26
Das  Insolvenzverfahren  umfasst  prinzipiell  das  gesamte  Vermögen,  das 
dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er 
während des Verfahrens erlangt.
27
 Ausnahmsweise kann aber auch insol-
venzfreies  Vermögen  vorliegen,  welches  vom  insolvenzrechtlichen  Be-
schlag  nicht  erfasst  wird.  Hierbei  handelt  es  sich  um  sog.  unpfändbare 
Gegenstände nach § 36 InsO.
28
 Sofern der Insolvenzschuldner mit insol-
venzfreien  Vermögen,  das  nach  Verfahrenseröffnung  erworben  wurde, 
neben der Masse unternehmerisch tätig wird, ist die daraus resultierende 
Umsatzsteuer  weder  eine  Insolvenzforderung  noch  eine  Masseforderung   
i.  S.  d.  §  55  InsO.  In  diesem  Fall  sind  zwei  getrennte  Umsatzsteuerbe-
23
 Vgl. K.-H. Eckert, Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren I, II, a.a.O., S. 306 
24
 Ebenda: S. 306
25
 Vgl. H.-D. Rondorf, NWB, a.a.O., S. 5402 
26
  Dieser  Absatz  basiert  auf  BFH-Urteil  vom  29.06.1987,  X  R  23/82,  BStBl.  1987  II,  S. 
744;  BFH-Urteil  vom  16.07.1987,  X  R  48/82,  BStBl.  1987  II,  S.  752;  genauso  G.  Frot-
scher, a.a.O., S. 26 f.; D. Onusseit/ P. Kunz, a.a.O., S. 6 f. 
27
 Vgl. § 35 InsO 
28
 Vgl. B. Bringewat/ T. Waza, a.a.O., S. 297 
- Umsatzsteuer in der Insolvenz - 
7
scheide festzusetzen, deren Summe die Umsatzsteuer des gesamten Un-
ternehmens ergeben.
29
3.2. Unternehmereigenschaft des Insolvenzverwalters 
Der  Insolvenzverwalter,  respektive  der  vorläufige  Verwalter,  erbringt  zum 
einen  Leistungen  für  und  gegen  die  Insolvenzmasse  und  zum  anderen 
Leistungen an die Insolvenzmasse. Er führt die Abwicklung von Insolvenz-
verfahren  berufsmäßig  durch  und  ist  damit,  bezogen  auf  diese  Tätigkeit, 
Unternehmer  gem.  §  2  Abs.  1  Satz  1  UStG.
30
  Mit  Abwicklung  der  Insol-
venz erbringt er gegenüber dem Insolvenzschuldner eine steuerbare sons-
tige Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG, welche ihn berechtigt eine Rechnung 
mit  gesondertem  Steuerausweis  zu  erteilen.  Die  Umsatzsteuerpflicht  des 
Insolvenzverwalters  ermöglicht  auf  Seiten  der  Insolvenzmasse  den  Vor-
steuerabzug nach § 15 UStG,
31
 sofern das Insolvenzverfahren noch nicht 
mit dem Schlusstermin
32
 vollzogen oder im Schlusstermin eine Nachtrags-
verteilung
33
 vorbehalten ist.
34
3.3. Umsatzsteuerliche Organschaft 
3.3.1. Grundzüge der umsatzsteuerlichen Organschaft 
Eine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt vor, wenn eine juristi-
sche  Person  nach  dem  Gesamtbild  der  tatsächlichen  Verhältnisse  finan-
ziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträ-
29
 Vgl. BFH-Urteil vom 28.06.2000, a.a.O.,  S. 639; D.  Onusseit, Umsatzsteuerliche Auf-
rechnungslagen  und  Vorsteuer  in  der  Insolvenz,  in:  ZIP,  Jg.  23,  H.  1,  2002,  S.  23;  H. 
Hess/ S. Mitlehner, a.a.O., S. 262, 298; K. Schmidt, § 34 Abs. 3 AO und Umsatzsteuer: 
Separationsinsolvenz der Unternehmen eines Einzelunternehmers?, in: W. Drenseck/ R. 
Seer (Hrsg.), Festschrift für Heinrich Wilhelm Kruse  zum 70. Geburtstag,  Köln 2001, S. 
671 ff.  
30
 Vgl. BFH-Urteil vom 20.02.1986, a.a.O., S. 579 
31
 Ebenda: S. 579 
32
 Zur Erläuterung siehe § 197 InsO 
33
 Zur Erläuterung siehe § 203 InsO 
34
 Vgl. zu diesem Abschnitt H. Hess/ S. Mitlehner, a.a.O., S. 265; a. A. D. Onusseit, wo-
nach  der  Insolvenzschuldner  den  Vorsteuerabzug  selbst  auch  nach  dem  Schlusstermin 
geltend  machen  kann,  sollte  der  Verwalter  im  Schlusstermin  keine  Nachtragsverteilung 
vorbehalten  haben.  Bei  Kapitalgesellschaften  ist  diese  Vorgehensweise  jedoch  nur  bis 
zur Löschung im HR zulässig, Interview mit D. Onusseit am 10.12.2005 
- Umsatzsteuer in der Insolvenz - 
8
gers  eingegliedert  ist.  Sind  diese  Voraussetzungen  erfüllt,  ist  die  Organ-
gesellschaft als nicht selbstständig anzusehen.
35
Eingliederungsmerkmale 
Finanzielle 
Eingliederung 
Besitz  der  entscheidenden  Anteilsmehrheit  durch  den 
Organträger,  wobei  ein  Anteilsbesitz  von  51  %  in  der 
Regel ausreicht.
36
Wirtschaftliche 
Eingliederung 
Orientierung  an  den  ökonomischen  Interessen  des  Or-
ganträgers.
37
Organisatorische 
 Eingliederung 
Durchsetzung  des Willens  des  Organträgers  über  orga-
nisatorische Maßnahmen, z. B. Personalunion.
38
Abb. 1: Eingliederungsmerkmale der Organschaft 
Eine einheitliche Ausprägung aller drei Merkmale ist für das Vorliegen ei-
ner Organschaft nicht erforderlich. Tritt ein Eingliederungskriterium schwä-
cher in Erscheinung, so reicht es aus, wenn die beiden anderen Merkmale 
um  so  deutlicher  hervortreten.  Fehlt  jedoch  eine  Eigenschaft,  liegt  keine 
Organschaft vor.
39
Zu  den  Beteiligten  eines  Organkreises  zählen  demnach  der  Organträger 
sowie eine oder mehrere Organgesellschaften: 
  Organträger kann jeder sein, der eine umsatzsteuerliche Unterneh-
merfähigkeit  besitzt,  also  natürliche  Personen,  Personenzusam-
menschlüsse oder juristische Personen. Eine eigene unternehmeri-
sche Tätigkeit des Organträgers ist nicht notwendig.
40
35
 Vgl. Abschn. 21 Abs. 1 UStR 2005 
36
 Vgl. Abschn. 21 Abs. 4 UStR 2005 
37
 Vgl. Abschn. 21 Abs. 5 UStR 2005 
38
 Vgl. Abschn. 21 Abs. 6 UStR 2005 
39
 Vgl. BFH-Urteil vom 23.04.1964, V 184/61 U, BStBl. 1964 III, S. 346; BFH-Urteil vom 
22.06.1967, V R 89/66, BStBl. 1967 III, S. 715 
40
 Vgl. Abschn. 21 Abs. 2 Satz 2 UStR 2005; BFH-Urteil vom 17.04.1969, V 44/65, BStBl. 
1969 II, S. 413 
- Umsatzsteuer in der Insolvenz - 
9
  Als Organgesellschaften kommen nur juristische Personen des Pri-
vatrechts in Betracht. Eine Personengesellschaft (z. B. GmbH & Co. 
KG)  kann  nicht  Organgesellschaft  sein.  Des  Weiteren  kann  auf-
grund  fehlender  Eingliederungsvoraussetzungen  eine  Komple-
mentär-GmbH einer GmbH & Co. KG nicht Organgesellschaft die-
ser Kommanditgesellschaft sein.
41
Die umsatzsteuerliche Organschaft hat im Grunde ausschließlich Vorteile 
für den Fiskus, der nach § 73 AO durch zwei Schuldner Befriedigung er-
langen kann. Einerseits durch den Organträger als Steuerpflichtigen bzw. 
Steuerschuldner  und  andererseits  durch  die  Organgesellschaft  als  Haf-
tungsschuldner.
42
3.3.2. Einfluss der Insolvenz auf bestehende Organschaften 
3.3.2.1. Insolvenz der Organgesellschaft 
Bei der Insolvenz der Organgesellschaft ist zwischen der Beantragung des 
Insolvenzverfahrens  und  der  damit  einhergehenden  Bestellung  des  vor-
läufigen  Verwalters  und  der  Eröffnung  des  Insolvenzverfahrens  zu  diffe-
renzieren.
43
Im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist zu prüfen, welche Be-
fugnisse  das  Insolvenzgericht  dem  vorläufigen  Insolvenzverwalter  über-
tragen  hat.  Sofern  das  Gericht  einen  vorläufigen  ,,starken"  Insolvenz-
verwalter  gem.  §  22  Abs.  1  InsO  über  das  Vermögen  der  Organgesell-
schaft  bestellt,  geht  die  Verwaltungs-  und  Verfügungsbefugnis  auf  den 
vorläufigen  Insolvenzverwalter  über.  Zu  diesem  Zeitpunkt  endet  die  Ein-
41
  Vgl.  BFH-Urteil  vom  20.12.1973,  V  R  87/70,  BStBl.  1974  II,  S.  311;  BFH-Urteil  vom 
14.12.1978, V R 85/74, BStBl. 1979 II, S. 288; K. H. Maus, Die umsatzsteuerliche Organ-
schaft in Liquidation und Insolvenz, in: GmbH-Rundschau (GmbHR), Jg. 96, H. 13, 2005, 
S. 860 f. 
42
 Vgl. D. Onusseit, Die umsatzsteuerliche Organschaft in der Insolvenz, in: ZIP, Jg. 24, 
H. 17, 2003, S. 744 
43
 Vgl. B. Bringewat/ T. Waza, a.a.O., S. 300 
- Umsatzsteuer in der Insolvenz - 
10
gliederung  in  das  Unternehmen  des  Organträgers  und  damit  die  Organ-
schaft,  weil  der  Organträger  keine  Möglichkeit  mehr  hat  seinen  Willen  in 
der Organschaft durchzusetzen.
44
Wird  der  Organgesellschaft  kein  allgemeines  Verfügungsverbot  auferlegt 
und bestellt das Gericht einen vorläufigen ,,schwachen" Insolvenzverwalter 
nach § 22 Abs. 2 InsO, tritt regelmäßig bis zur Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens keine Beendigung der Organschaft ein.
45
 Dem Fortbestand der 
Organschaft steht selbst dann nichts entgegen, wenn das Gericht anord-
net,  dass  Verfügungen  des  Schuldners nur mit  Zustimmung  des  ,,schwa-
chen" vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
46
 Bei dieser Sachlage 
können weder der Organträger noch der vorläufige ,,schwache" Insolvenz-
verwalter  alleine  wirksame  Verfügungen  über  die  Organgesellschaft  tref-
fen. Die Rechtsstellung des Organträgers und des vorläufigen Insolvenz-
verwalters  ist  demnach  vergleichbar.
47
  Einem  weiteren  Bestehen  der  or-
ganisatorischen Eingliederung widerspricht dabei, dass der Organträger in 
der Organgesellschaft seinen Willen nicht mehr alleine durchsetzen kann. 
Der
BFH  vertritt allerdings die Auffassung,
48
 dass von einer organisatori-
schen Eingliederung weiterhin auszugehen ist, sofern der ,,schwache" vor-
läufige  Insolvenzverwalter  seinen  Willen  in  der  Organgesellschaft  nicht 
gegen den Willen des Organträgers durchzusetzen vermag. 
Diese Grundsatzentscheidung wird in der Literatur
49
 kontrovers gesehen. 
Kritisiert wird vornehmlich, dass die Verhältnisse der Wirklichkeit nicht tref-
fend  widergespiegelt  werden.  In  der  Realität  ist  es  dem  ,,schwa-
chen/halbstarken" vorläufigen Insolvenzverwalter häufig durchaus möglich 
weitreichende  Verfügungsbefugnis  zu  erlangen. Weil  der  BFH  diese
Tat-
44
 Vgl. zu diesem Absatz H.-D. Rondorf, Auswirkungen der Insolvenz auf die umsatzsteu-
erliche Organschaft, in: Die Information über Steuer und Wirtschaft (INF), Jg. 57, H. 12, 
2003, S. 466 
45
 Vgl. FG Münster, Urteil vom 01.04.2003, 15 K 2679/02 U, EFG 2004, S. 612 
46
  Vgl.  FG  Nürnberg,  Beschluss  vom  09.08.2001,  II  287/01,  EWiR  2002,  S.  361;
FG 
Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.09.2002, IV 174/01, EFG 2003, S. 1582 
47
 Vgl. BFH-Urteil vom 01.04.2004, V R 24/03, DStR 2004, S. 951 
48
 Ebenda: S. 951 
49
  Vgl.  D.  Onusseit,  Praktikabilität  gegen  Gesetzeskonformität  oder:  das  Umsatzsteuer-
aufkommen ist gesichert, in: ZInsO, Jg. 7, H. 21, 2004, S. 1182 ff.; K. H. Maus, GmbHR, 
a.a.O., S. 862 
- Umsatzsteuer in der Insolvenz - 
11
sache jedoch ignoriert, kann die Finanzverwaltung, sofern kein starker vor-
läufiger Insolvenzverwalter bestellt wird (was in der Praxis bei ca. 90% al-
ler Insolvenzverfahren der Fall ist) und der Organträger über ausreichend 
Liquidität  verfügt,  Umsatzsteuerforderungen  vollständig  vereinnahmen. 
Andernfalls bliebe dem Finanzamt lediglich die Insolvenzquote. Positiv zu 
vermerken ist indessen, dass das Urteil eine gewisse (Rechts-)Sicherheit 
schafft, die für die Praxis durchaus von Bedeutung ist.
50
Bemerkenswert bleibt jedoch, dass das BFH-Urteil
51
 in den Umsatzsteuer-
richtlinien 2005 keinen Niederschlag gefunden hat, obwohl es zweifelsfrei 
vor  deren  Verfassung  veröffentlicht  wurde.  Dementsprechend  wird  es 
auch  zukünftig  diesbezüglich  zu  divergenten  Auffassungen  kommen,  so 
dass  den  Insolvenzverwaltern  letztlich  nur  durch  weitere  Gerichtsent-
scheide Klarheit verschafft werden kann.
52
Spätestens  jedoch  mit  Eröffnung  des  Insolvenzverfahrens  über  das  Ver-
mögen der Organgesellschaft endet die Organschaft. Im Augeblick der In-
solvenzeröffnung  verliert  der  Organträger  den  wesentlichen  Einfluss  auf 
die  Organgesellschaft,  weil  die  Verwaltungs-  und  Verfügungsmacht  auf 
den Insolvenzverwalter übergeht.
53
Die Anordnung einer Eigenverwaltung gem. §§ 270 ff. InsO hat regelmä-
ßig keine Auswirkung auf das Fortbestehen der Organschaft. Die Verwer-
50
  Vgl.  D.  Onusseit,  Praktikabilität  gegen  Gesetzeskonformität  oder:  das  Umsatzsteuer-
aufkommen ist gesichert, in: ZInsO, Jg. 7, H. 21, 2004, S. 1182 ff.; K. H. Maus, GmbHR, 
a.a.O., S. 862; Dieser Argumentation folgend gehen J. Roth und U. Germer noch einen 
Schritt weiter. Ihrer Meinung nach erfolgt eine Beendigung der Organschaft nicht erst im 
Falle der vorläufigen Insolvenzverwaltung bzw. der Insolvenzeröffnung, ,,sondern bereits 
bei Eintritt der Krise im strafrechtlichen Sinne". Ihre Ansicht begründen sie mit der fehlen-
den  Möglichkeit  des  Organträgers  bei  Vorliegen  der  Voraussetzungen  des  §  283  StGB 
auf die Organgesellschaft entscheidenden Einfluss auszuüben, nachzulesen in: Umsatz-
steuerliche Organschaft, Wegfall schon bei Eintritt der Krise der Organgesellschaft?, in: 
NWB, Fach 7, H. 39 vom 26.09.2005, S. 6544 
51
 Vgl. BFH-Urteil vom 01.04.2004, a.a.O., S. 951 
52
 Interview mit D. Onusseit am 10.12.2005 
53
 Vgl. st. Rspr. zum Konkurs: BFH-Beschluss vom 27.09.1991, V B 78/91, BFH/NV 1992, 
S. 346; BFH-Urteil vom 19.10.1995, V R 128/93, BFH/NV 1996, S. 275; BFH-Urteil vom 
13.03.1997,  V  R  96/96,  BStBl.  1997  II,  S.  580;  BFH-Urteil  vom  28.01.1999,  V  R  32/98, 
BStBl.  1999  II,  S.  258;  zum  Insolvenzverfahren  s.  OFD  Hannover  vom  03.07.2002,  S 
7105-101-StH 442/S 7105  49  StO 351, Beendigung der Organschaft: Rechtsfolgen, 
in: Haufe Steuer Office, Vers.-Nr. 9.5, Haufe-Index: 841155, Tz. 1.2.1. 
- Umsatzsteuer in der Insolvenz - 
12
tungs-  und  Verfügungsmacht  über  das  Vermögen  der  Organgesellschaft 
verbleibt  im  Wesentlichen  beim  Insolvenzschuldner  und  damit  beim  Or-
ganträger.
54
 Dadurch ist gewährleistet, dass der wesentliche Einfluss des 
Organträgers  erhalten  bleibt.  Sollten  jedoch  dem  Sachwalter  derart  weit-
reichende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse bewilligt werden, dass 
ihm eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung mög-
lich ist, führt dies ausnahmsweise auch in Fällen der Eigenverwaltung zur 
Beendigung der Organschaft.
55
3.3.2.2. Insolvenz des Organträgers 
Die  Beantragung  sowie  die  Eröffnung  des  Insolvenzverfahrens  über  das 
Vermögen des Organträgers führt prinzipiell nicht zur Beendigung der um-
satzsteuerlichen  Organschaft,  weil  sie  keine  Veränderung  des  Abhängig-
keitsverhältnisses  zur  Organgesellschaft  beinhaltet.  Mit  der  Insolvenzer-
öffnung  geht  lediglich  die  personelle  Zuständigkeit  für  die Willensbildung 
auf den Insolvenzverwalter über.
56
Nach  der  Rechtsprechung  des  BFH
57
  kann  allerdings  die  Organschaft 
ausnahmsweise  enden,  wenn  sich  das  Insolvenzverfahren  nicht  auf  die 
Organgesellschaft  erstreckt  und  der  Insolvenzverwalter  auf  die  laufende 
Geschäftsbeziehung  keinen  Einfluss  nimmt. In  diesem  Fall  übt  der  Insol-
venzverwalter des Organträgers keine beherrschende  Stellung in der Or-
gangesellschaft  aus,  was  ein  Fehlen,  der  für  die  Organschaft  notwendi-
gen, organisatorischen Eingliederung nach sich zieht. 
54
 Vgl. § 270 Abs. 1 InsO 
55
 Vgl. K. H. Maus, Steuern im Insolvenzverfahren, a.a.O., S. 128 f. 
56
 Vgl. W. Widmann, a.a.O., S. 539; O. Schiffer, Beendigung der umsatzsteuerlichen Or-
ganschaft    Abgrenzungsfragen  bei  ihrer  Beendigung durch  Eröffnung  des  Konkursver-
fahrens,  Anordnung  der  Sequestration  und  Bestellung  eines  vorläufigen  Vergleichsver-
walters -, in: Deutsches Steuerrecht (DStR), Jg. 36, H. 51-52, 1998, S. 1991; H. Stadie in 
Rau/Dürrwächter, Lfg. 02/2003, a.a.O., § 2 Anm. 719; H.-D. Rondorf, INF, a.a.O., S. 465 
57
 Vgl. Abschn. 21 Abs. 7 UStR 2005 mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 28.01.1999, a.a.O., 
S. 258 
- Umsatzsteuer in der Insolvenz - 
13
3.3.2.3. Insolvenz des Organträgers und der Organgesellschaft 
Wird sowohl über das Vermögen des Organträgers als auch der Organge-
sellschaft  das  Insolvenzverfahren  eröffnet,  ist  das  Fortbestehen  der  Or-
ganschaft nach  h.  M.
58
  davon  abhängig,  ob für  den  Organträger  und  die 
Organgesellschaft derselbe Insolvenzverwalter bestellt wird. Ist diese Be-
dingung  erfüllt,  kann  eine  einheitliche  Willensbildung  auch  weiterhin  ge-
währleistet werden. Demzufolge bleibt die organisatorische Eingliederung 
und damit die umsatzsteuerliche Organschaft bestehen.
59
Diese  Einschätzung  findet  jedoch  nicht  uneingeschränkten  Zuspruch.
60
Sofern  zwar  derselbe  Insolvenzverwalter  für  Organträger  und  Organge-
sellschaft  bestellt  ist,  die  Insolvenzverfahren  aber  zu  unterschiedlichen 
Zeitpunkten  eröffnet  werden,  endet  die  Organschaft  regelmäßig.  Das  für 
die Organschaft notwendige Merkmal der Personalunion ist mit der ersten 
Verfahrenseröffnung nicht mehr gegeben. 
In  der  Literatur  stößt das  Fortbestehen der Organschaft bei  gleichem  In-
solvenzverwalter  vereinzelt  auf  Kritik.
61
  Sie  begründet  sich  hauptsächlich 
darin,  dass  der  Insolvenzverwalter  ausschließlich  der  jeweiligen  Masse 
verpflichtet  ist  und  sich  deshalb  Interessenkonflikte  für  ihn  ergeben  kön-
nen.
62
 Auch die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters für Sachver-
halte, die die Beziehungen zwischen dem Organträger und der Organge-
sellschaft  betreffen,  kann  diesen  Konflikt  nicht  lösen.  Mit  dessen
Bestel-
lung würde die organisatorische Eingliederung entfallen, was folglich eine 
Beendigung  der  Organschaft  nach  sich  ziehen  würde.
63
  Gänzlich  auszu-
58
 Vgl. C. Farr, Die Besteuerung in der Insolvenz, München 2005, S. 197; B. Bringewat/ 
T. Waza, a.a.O., S. 302 f.; O. Schiffer, a.a.O., S. 1991; H.-D. Rondorf, NWB, a.a.O., S. 
5404 f. 
59
 Vgl. C. Farr, a.a.O., S. 197 
60
 Interview mit T. Ruhnau am 28.10.2005; Interview mit I. Thal/ J. Pau am 09.12.2005; 
Interview mit D. Onusseit am 10.12.2005 
61
 Vgl. D. Onusseit, Die umsatzsteuerliche Organschaft in der Insolvenz, a.a.O., S. 752; 
H. Hess/ S. Mitlehner, a.a.O., S. 260 
62
 Vgl. D. Onusseit, Die umsatzsteuerliche Organschaft in der Insolvenz, a.a.O., S. 752; 
H. Hess/ S. Mitlehner, a.a.O., S. 260 
63
 Vgl. D. Onusseit, Die umsatzsteuerliche Organschaft in der Insolvenz, a.a.O., S. 752; 
H. Hess/ S. Mitlehner, a.a.O., S. 260 
- Umsatzsteuer in der Insolvenz - 
14
schließen ist die Fortdauer der Organschaft bei gleichem Insolvenzverwal-
ter  dennoch  nicht.  Sollte  der  Verwalter  glaubhaft  darlegen,  dass  er  allen 
Insolvenzmassen gleichermaßen nach besten Möglichkeiten dient, ist eine 
Beibehaltung  der  Organschaft  vorstellbar.  Dies  erfordert  aber  zumindest 
die  konzeptionelle  Darstellung  der  Unternehmensfortführung  gegenüber 
dem Finanzamt sowie ggf. das Vorlegen von Insolvenzplänen für alle Ge-
sellschaften durch den Insolvenzverwalter.
64
Werden  für  Organträger  und  Organgesellschaft  verschiedene  Insolvenz-
verwalter  bestellt,  hat  der  Organträger  aufgrund  des  Verfügungs-  und 
Verwaltungsrechts  des  Insolvenzverwalters  innerhalb  der  Organschaft 
nicht  mehr  die  Möglichkeit  seinen  Willen  durchzusetzen.  In  diesem  Fall 
endet die organisatorische Eingliederung und damit die umsatzsteuerliche 
Organschaft.
65
3.3.2.4. Übersicht über die Organschaftsverhältnisse in der Insolvenz 
Organschaft
Insolvenz
der
Organgesellschaft
Insolvenz 
des 
Organträgers
Insolvenz des
Organträgers
und der
Organgesellschaft
vorläufiger
Insolvenzverwalter
Insolvenzverwalter
gleicher
Insolvenzverwalter
verschiedene
Insolvenzverwalter
Ende der 
Organschaft
,,starker" vorläufiger
Insolvenzverwalter
,,halbstarker" vorläufiger
Insolvenzverwalter*
,,schwacher" vorläufiger
Insolvenzverwalter
Kein Ende 
der
Organschaft
Organschaft endet
Organschaft i.d.R. 
nicht beendet
Organschaft besteht fort
Organschaft
endet
Organschaft
besteht fort
*,,halbstarker" vorläufiger Insolvenzverwalter
66
Abb. 2: Übersicht über Organschaftsverhältnisse in der Insolvenz   
Quelle: angelehnt an B. Bringewat/ T. Waza, a.a.O., S. 305
64
 Vgl. D. Onusseit, Die umsatzsteuerliche Organschaft in der Insolvenz, a.a.O., S. 752 
65
 Vgl. B. Bringewat/ T. Waza, a.a.O., S. 303 
66
  Vgl.  F.  Rothenberger,  Beendigung  der  Organschaft  bei  vorläufiger  Insolvenzverwal-
tung, in: Der Umsatz-Steuer-Berater (UStB), Jg. 5,
H. 1, 2004, S. 9 
- Umsatzsteuer in der Insolvenz - 
15
3.4.  Insolvenzrechtliche  Einordnung  der  steuerlichen  Pflichten  bei 
Organschaft 
Bei  Insolvenz  der  Organgesellschaft  besteht  die  Organschaft  bis  zur  Er-
öffnung des Insolvenzverfahrens weiter fort. Demgemäß bleibt der Organ-
träger umsatzsteuerlicher Unternehmer und somit Schuldner der Umsatz-
steuer  aus  allen  von  der  Organgesellschaft  bewirkten  Umsätzen.
67
  Dazu 
gehören u. a. Vorsteuerrückforderungsansprüche des Finanzamts aus Lie-
ferantenrechnungen  gem.  §  17  Abs.  2  Nr.  2  UStG,  für  die  die  Organge-
sellschaft  keine  Zahlung  mehr  leisten  konnte.
68
  Sollte  der  Organträger 
diesbezüglich  auf  dem  zivilrechtlichen  Weg  Ansprüche  auf  Steuererstat-
tungen an die Organgesellschaft stellen, so sind diese Insolvenzforderun-
gen  gem.  §  38  InsO.  Eine  Besserstellung  des  Organträgers  gegenüber 
den anderen Insolvenzgläubigern wegen steuerlicher Verpflichtungen aus 
der Organschaft bis zur Insolvenzeröffnung hält der BFH,
69
 aufgrund des 
Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung, für nicht opportun.
70
Sollte das Organschaftsverhältnis bei Insolvenz des Organträgers weiter-
hin Bestand haben, stellen die nach Insolvenzeröffnung durch die Organ-
gesellschaft  begründeten  Umsatzsteuern  Masseverbindlichkeiten des  Or-
ganträgers dar. Hierfür ist unerheblich, ob über das Vermögen der Organ-
gesellschaft selbst das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder nicht. Zugleich 
kann der Organträger Vorsteuern aus Lieferungen und Leistungen, die an 
die  Organgesellschaft  ausgeführt  werden,  geltend  machen.  Angefallene 
Umsatzsteuern  aus  Geschäften  der  Organgesellschaft  während  des  An-
tragsverfahrens  des  Organträgers  stellen  nach  Eröffnung  des  Insolvenz-
verfahrens  über  das  Vermögen  des  Organträgers  Insolvenzforderungen 
dar.
71
67
 Vgl. K. H. Maus, GmbHR, a.a.O., S. 863  
68
 Vgl.  D. Onusseit, Die umsatzsteuerliche Organschaft in der Insolvenz,  a.a.O.,  S.  753 
m. w. N. 
69
 Vgl. BFH-Urteil vom 01.04.2004, a.a.O., S. 951 
70
 Vgl. K. H. Maus, GmbHR, a.a.O., S. 863; K. H. Maus, Steuern im Insolvenzverfahren, 
a.a.O., S. 131 
71
 Vgl. K. H. Maus, GmbHR, a.a.O., S. 863  
- Umsatzsteuer in der Insolvenz - 
16
Insoweit  sowohl  der  Organträger  als  auch  die  Organgesellschaft  gleich-
zeitig  insolvent  sind  und  für  beide  derselbe  Insolvenzverwalter  bestellt 
wird,  besteht  die  Organschaft  nach  herrschender  Meinung  fort.  Deshalb 
stellen  die  nach  Insolvenzeröffnung  über  die  Organgesellschaft  entste-
henden Ausgleichsansprüche des Organträgers eine Masseforderung ge-
gen die Organgesellschaft dar.
72
Des Weiteren haftet die Organgesellschaft gem. § 73 AO für Steuerforde-
rungen  gegen den  Organträger,  welche  durch  die  Organschaft  steuerlich 
bedingt sind. Im Fall der Insolvenz der Organgesellschaft stellt dieser Haf-
tungsanspruch eine Insolvenzforderung dar.
73
3.5. Rechtsfolgen der unerkannten Organschaft 
Befindet sich eine Gesellschaft in einem Organschaftsverhältnis ohne da-
von  Kenntnis  zu  haben,  so  handelt  es  sich  um  eine  unerkannte  Organ-
schaft. In der Praxis kommt dies z. B. bei Betriebsaufspaltungen vor.
74
 Auf 
Umsatzsteuerzahlungen, die diese (Organ-)Gesellschaft geleistet hat, be-
steht ein Rückzahlungsanspruch, sobald das fälschlicherweise angenom-
mene  Steuerschuldverhältnis  formell  beendet  wurde.
75
  An  wen  diese 
Rückzahlung  zu  erfolgen  hat,  ist  umstritten.  So  geht  der  V.  Senat  des 
Bundesfinanzhofs davon aus, dass die Rückzahlung dem Organträger zu-
steht, sobald die Steuerbescheide gegen die Organgesellschaft aufgeho-
ben  sind.
76
  Dem  widerspricht  der  VII.  Senat  des  Bundesfinanzhofs,  der 
den  Anspruch  auf  Rückzahlung  der  gezahlten  Umsatzsteuer  bei  der  Or-
gangesellschaft  sieht.
77
  Insolvenzverwalter  nutzen  die  Rechtsprechung 
des  VII.  Senats,  indem  sie  Umsatzsteuerrückforderungen  mit  Hilfe  einer 
berichtigten  Umsatzsteuererklärung  in  die  Insolvenzmasse  der  Organge-
72
 Vgl. K. H. Maus, GmbHR, a.a.O., S. 863; K. H. Maus, Steuern im Insolvenzverfahren, 
a.a.O., S. 132 
73
 Vgl. K. H. Maus, GmbHR, a.a.O., S. 863; K. H. Maus, Steuern im Insolvenzverfahren, 
a.a.O., S. 132 
74
 Vgl. A.-G. Nickert/ C. Nickert, Die unberücksichtigte USt-Organschaft in der Insolvenz 
der Organgesellschaft (Teil I), in: ZInsO, Jg. 7, H. 9, 2004, S. 479 
75
 Vgl. K. H. Maus, GmbHR, a.a.O., S. 864 
76
 Vgl. BFH-Urteil vom 07.07.1966, V 20/64, BStBl. 1966 III, S. 613 
77
 Vgl. BFH-Urteil vom 23.08.2001, VII R 94/99, BStBl. 2002 II, S. 330 
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Originalausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2006
- ISBN (eBook)
- 9783832495046
- ISBN (Paperback)
- 9783838695044
- DOI
- 10.3239/9783832495046
- Dateigröße
- 665 KB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- Hochschule Niederrhein in Krefeld – Wirtschaftswissenschaften, Studiengang Betriebswirtschaftliches externes Studium mit Präsenzphase
- Erscheinungsdatum
- 2006 (April)
- Note
- 1,3
- Schlagworte
- organschaft doppelumsatz steuer abgabenordnung maßverbindlichkeit
- Produktsicherheit
- Diplom.de
 
					