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Finanzierungsmöglichkeiten einer europäischen Rüstungsbank

©2006 Diplomarbeit 103 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Das Zusammenwachsen Europas ist gekennzeichnet durch eine Fülle unterschiedlichster Aufgaben in den einzelnen nationalen Ebenen. Generelle Bedeutung besitzen aber die sicherheits- und militärpolitischen Fragen durch die zunehmende Globalisierung von friedenserhaltenden und friedensschaffenden Aufgaben, zu deren Erfüllung sich die europäischen Staaten besonders als Gemeinschaft organisieren müssen.
In Zeiten von Terrorismus und Krieg muss sich Europa als eine Einheit präsentieren. Die Fragen der Sicherheit sind und bleiben deshalb in der Gesellschaft und in der Politik ein immerwährend aktuelles Thema, da uns ständig neue Nachrichten über den Terror erreichen.
Europa muss sich dem Terror stellen, doch finanzielle Haushaltsprobleme lassen die Budgets des Militärs schrumpfen. Daraus resultiert die Frage, ob der gegenwärtige Sicherheitsstandard dadurch gewährleistet bleibt. Das Ziel muss es aber sein, das Sicherheitsniveau zu steigern, bei bleibenden Militärbudgets.
Experten schlagen deshalb ein gemeinsames Militär vor, mit einer autonomen Institution die die Beschaffung und Finanzierung der Wehrmittel strukturieren soll. Diese Institution, die ab hier Europäische Rüstungsbank (ERB) genannt wird, hat das primäre Ziel die Investitionen für Wehrmaterial zu decken. Da die Militärbudgets der einzelnen Länder für alle nötigen Investitionen nicht ausreichen, muss sich die ERB selber finanzieren. Bei einer erfolgreichen Selbstfinanzierung der ERB, können zusätzliche Investitionen gedeckt werden und es käme zu einer Entlastung der einzelnen Militärbudgets der Nationen.
Die ERB muss sich daher eigenständig mitfinanzieren, damit ihr Verwaltungsauftrag erfüllt wird und es zu einer Entlastung der jeweiligen nationalen Haushalte kommen kann.
Welche Finanzierungsmöglichkeiten hat die ERB? Die ERB produziert keine Produkte bzw. Dienstleistungen wie andere Unternehmen. Daher kann die ERB keine Umsatzerlöse im eigentlichen Sinn erwirtschaften, welche gleichzeitig die größte Einnahmequelle „normaler Unternehmen“ ist. Sicherlich kann sie ihr Wehrmaterial vermieten und somit etwas Geld erwirtschaften aber die wichtigste Einnahmenquelle ist nicht vorhanden. Deshalb stellt sich die Frage, welche anderen Finanzierungsmöglichleiten die ERB hat.
Zusätzlich, da es sich um eine militärische Institution handelt, könnte es ja gesetzliche Beschränkungen geben die eingehalten werden müssen. Diese Probleme führen uns zu den Zielen dieser […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

I. Abbildungsverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Motivation
1.2 Problemstellung und -abgrenzung
1.3 Ziel der Arbeit
1.4 Vorgehen

2 Die Logistik der Bundeswehr
2.1 Beschaffungswesen
2.1.1 Zentrale Beschaffung
2.1.2 Dezentrale Beschaffung
2.2 Vergabeverfahren
2.2.1 Nationales Vergabeverfahren:
2.2.2 Internationales Vergabeverfahren
2.2.2.1 Anwendungsbereiche
2.2.2.2 Vergabearten
2.2.3 Internationales WEAG-Verfahren
2.3 Rechtliche Beschränkungen bei der Bundeswehrrüstung
2.3.1 Relevante Grundgesetze
2.3.2 Allgemeine Verfassungsrechte
2.3.3 Auswirkungen auf die Ausrüstung
2.4 Rechtliche Beschränkungen bei innovativen Finanzierungsmodellen

3 Grundlagen der Finanzierung
3.1 Außenfinanzierung
3.1.1 Beteiligungsfinanzierung
3.1.1.1 Beteiligungsfinanzierungen einer AG
3.1.2 Fremdfinanzierung
3.1.2.1 Langfristige Fremdfinanzierung
3.1.3 Sonderformen der Außenfinanzierung
3.1.3.1 Leasing
3.2 Innenfinanzierung

4 Die europäische Rüstungsbank
4.1 Aufbau der europäische Rüstungsbank AG
4.2 Terminkontrakte
4.2.1 Merkmale von Terminkontrakten
4.2.2 Abgrenzung zwischen Forward-Kontrakten und Future-Kontrakten
4.2.3 Merkmale von Financial Futures
4.3 Grundlagen der Optionen
4.3.1 Grundlagen des Optionshandels
4.4 Anwendungsmöglichkeiten
4.4.1 Anwendungsmöglichkeiten von Optionen
4.4.2 Strategien in Erwartung steigender Aktienkurse
4.4.2.1 Kauf eines Long Call:
4.4.2.2 Verkauf einer Verkaufsoption (Short Put)
4.4.2.3 Protective Put
4.4.2.4 Bull Call Price Spread
4.4.3 Strategien in Erwartung fallender Aktienkurse:
4.4.3.1 Kauf einer Verkaufsoption Long Put
4.4.3.2 Verkauf einer Kaufoption (Short Call)
4.4.3.3 Bear Call Price Spread
4.4.3.4 Bear Put Price Spread
4.4.4 Anwendungsmöglichkeiten von Financial Futures
4.4.4.1 Absicherungsgeschäfte
4.4.4.2 Spekulationsgeschäfte
4.4.4.3 Der Terminkontrakt auf dem DAX

5 Anwendbarkeit der Grundlagen auf die ERB
5.1 Die Konfliktsituation
5.2 Die Naturkatastrophe
5.3 Friendenszeit

6 Zusammenfassung und Fazit

III. Glossar

IV. Literaturverzeichnis

I. Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Instrumente der langfristigen Fremdfinanzierung

Abb. 2: Instrumente der Innenfinanzierung

Abb. 3: Handelsobjekte am Future

Abb. 4: Aufbau eines Long Call

Abb. 5: Aufbau eines Short Put

Abb. 6: Aufbau eines Protective Put

Abb. 7: Aufbau eines Bull Call Price Spread

Abb. 8: Aufbau eines Long Put

Abb. 9: Aufbau eines Short Call

Abb. 10: Aufbau eines Bear Put Sprice Spread

Abb. 11: Die Beziehungen der ERB zu den Märkten und Investoren

Abb. 12: Die Gründungsfinanzierung der ERB

Abb. 13: Die Entwicklung des Preises bei einer Konfliktsituation

Abb. 14: Die Konfliktsituation und deren Folgen

Abb. 15: Die Naturkatastrophe und deren Folgen

II. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Das Zusammenwachsen Europas ist gekennzeichnet durch eine Fülle unterschiedlichster Aufgaben in den einzelnen nationalen Ebenen. Generelle Bedeutung besitzen aber die sicherheits- und militärpolitischen Fragen durch die zunehmende Globalisierung von friedenserhaltenden und friedensschaffenden Aufgaben, zu deren Erfüllung sich die europäischen Staaten besonders als Gemeinschaft organisieren müssen[1].

1.1 Motivation

In Zeiten von Terrorismus und Krieg muss sich Europa als eine Einheit präsentieren. Die Fragen der Sicherheit sind und bleiben deshalb in der Gesellschaft und in der Politik ein immerwährend aktuelles Thema, da uns ständig neue Nachrichten über den Terror erreichen.

Europa muss sich dem Terror stellen, doch finanzielle Haushaltsprobleme lassen die Budgets des Militärs schrumpfen. Daraus resultiert die Frage, ob der gegenwärtige Sicherheitsstandard dadurch gewährleistet bleibt. Das Ziel muss es aber sein, das Sicherheitsniveau zu steigern, bei bleibenden Militärbudgets.

Experten schlagen deshalb ein gemeinsames Militär vor, mit einer autonomen Institution die die Beschaffung und Finanzierung der Wehrmittel strukturieren soll. Diese Institution, die ab hier Europäische Rüstungsbank (ERB) genannt wird, hat das primäre Ziel die Investitionen für Wehrmaterial zu decken[2]. Da die Militärbudgets der einzelnen Länder für alle nötigen Investitionen nicht ausreichen, muss sich die ERB selber finanzieren. Bei einer erfolgreichen Selbstfinanzierung der ERB, können zusätzliche Investitionen gedeckt werden und es käme zu einer Entlastung der einzelnen Militärbudgets der Nationen.

Die ERB muss sich daher eigenständig mitfinanzieren, damit ihr Verwaltungsauftrag erfüllt wird und es zu einer Entlastung der jeweiligen nationalen Haushalte kommen kann.

1.2 Problemstellung und -abgrenzung

Welche Finanzierungsmöglichkeiten hat die ERB ?

Die ERB produziert keine Produkte bzw. Dienstleistungen wie andere Unternehmen. Daher kann die ERB keine Umsatzerlöse im eigentlichen Sinn erwirtschaften, welche gleichzeitig die größte Einnahmequelle „normaler Unternehmen“ ist. Sicherlich kann sie ihr Wehrmaterial vermieten und somit etwas Geld erwirtschaften aber die wichtigste Einnahmenquelle ist nicht vorhanden. Deshalb stellt sich die Frage, welche anderen Finanzierungsmöglichleiten die ERB hat.

Zusätzlich, da es sich um eine militärische Institution handelt, könnte es ja gesetzliche Beschränkungen geben die eingehalten werden müssen.

Diese Probleme führen uns zu den Zielen dieser Diplomarbeit.

1.3 Ziel der Arbeit

Das primäre Ziel dieser Diplomarbeit ist es, Finanzierungsmöglichkeiten für die ERB zu erläutern. Dabei werden Finanzierungsmöglichkeiten für das Gründungskapital und für die danach angestrebte Selbstfinanzierung vorgestellt. Dabei sollen Strategien erläutert werden die Gewinne erzielen oder Verluste minimieren. Sekundäre Ziele sind der grobe Aufbau der ERB, und die möglichen Beschränkungen des Militärs aufzuzeigen.

1.4 Vorgehen

Im ersten Kapital wird auf die Logistik der Bundeswehr eingegangen. Dabei werden die Punkte Beschaffungswesen, Vergabeverfahren sowie rechtliche Beschränkungen bei der Bundeswehrrüstung und bei innovativen Finanzierungsmodellen erläutert. Das Beschaffungswesen wird in zentrale und dezentrale Beschaffung gegliedert, dabei wird kurz auf die BWB eingegangen. Die Vergabeverfahren werden in nationales und internationales Vergabeverfahren unterschieden. Beim nationalen Vergabeverfahren werden dabei die verschiedenen Ausschreibungsarten vorgestellt. Bei dem internationalen Vergabeverfahren werden Entwicklung, Anwendungsbereiche, Verfahren und Ziele erläutert, damit dem Leser die Komplexität klar wird.

Bei den rechtlichen Beschränkungen der Bundeswehrrüstung werden relevante Grundgesetzte und allgemeine Verfassungsrechte auf die Auswirkungen der Ausrüstung vorgestellt. Zuletzt wird auf die rechtlichen Beschränkungen bei den innovativen Finanzierungsmodellen eingegangen.

Mit diesem zweiten Kapitel soll ein sekundäres Ziel dieser Arbeit erreicht werden, indem die Beschränkungen des Militärs für die Investitionen und Beschaffung erläutert werden.

Im folgenden Kapitel werden die Grundlagen der Finanzierung dargestellt. Dies soll Aufschluss über die groben Finanzierungsmöglichkeiten der europäischen Rüstungsbank geben.

Hierzu wird zwischen Außenfinanzierung und Innenfinanzierung unterschieden. Die Außenfinanzierung wird zusätzlich in Beteiligungs-, Fremd- und Sonderformenfinanzierung unterteilt. Jede dieser Finanzierungsart wird mit Beispielen erklärt. Bei der Beteiligungsfinanzierung wird hauptsächlich auf die AG und die dazugehörigen Aktien aufmerksam gemacht. Die Fremdfinanzierung richtet ihr Hauptaugenmerk auf Anleihen jeder Art. Schließlich werden die Sonderformen grob unter die Lupe genommen, wobei dort das Leasing den Hauptpunkt ausmacht.

Bei der Innenfinanzierung werden drei Punkte erläutert. Die Finanzierung aus Vermögensumschichtung und Abschreibungen werden nur kurz vorgestellt, da diese für eine europäische Rüstungsbank keine große Rolle spielen sollte. Als Schwerpunkt wird die Finanzierung aus einbehaltenen Gewinnen angesehen.

Dieser Punkt wird in diesem Kapitel nur auf die Grundlagen begrenzt, da dies der Schwerpunkt im vierten Kapitel ist.

Mit dem dritten Kapitel wird ein primäres Ziel dieser Arbeit teilweise erreicht. Indem die Grundlagen der Finanzierung vorgestellt werden, erreicht die ERB Wissen, wie sie ihr Gründungskapital und danach sich selber finanzieren kann.

Im vierten Kapitel wird auf den Aufbau und die Handlungsmöglichkeiten der europäischen Rüstungsbank im Finanzmarkt eingegangen. Die einbehaltenen Gewinne werden somit als Investitionsmittel angesehen.

Im ersten Punkt wird der mögliche grobe Aufbau der ERB erläutert, indem die Rechtsform einer solchen Institution ausgewählt wurde.

Dabei wirkt die AG als kompletteste Rechtsform, denn sie eröffnet der ERB die meisten Finanzierungsmöglichkeiten bezüglich des hohen Startkapitalbedarfs und der komplexen Selbstfinanzierung auf den Finanzmärkten. Dabei wird die AG allgemein vorgestellt. Es werden dabei die Organe mit den jeweiligen groben Aufbau und den Aufgaben erläutert. Zuletzt wird auf die Gewinnverwendung verwiesen, da die ERB mögliche Richtlinien zwecks einer Gewinnverwendung haben sollte.

Mit diesem Punkt wird ein weiteres sekundäres Ziel dieser Arbeit erreicht.

Im nächsten Punkt werden die Grundlagen der Terminkontrakte erläutert. Dabei wird auf die Merkmale, Unterschiede zwischen Forward und Future sowie auf die Financial Future eingegangen. Dieser Punkt soll Grundinformation bezüglich der Terminkontrakte vermitteln, damit die späteren Strategievorschläge besser verstanden werden.

Nach den Terminkontrakten werden die Grundlagen der Optionen vorgestellt. Diese sollen ebenfalls als Grundinformation zwecks des Strategieverständnisses dienen.

Es werden die Anwendungsmöglichkeiten der vorgestellten Finanzderivate erläutert. Dabei werden Strategien für verschiedene Erwartungen ausführlich erklärt. Die Optionen werden dabei von eigenen Beispielen unterstützt, wobei die Terminkontrakte in Bezug auf mehrere Investitionsbereiche aufgeteilt werden.

Somit wird das Hauptziel dieser Arbeit erreicht, indem das Vorstellen ausführlicher Finanzierungsmöglichkeiten der ERB im dritten und vierten Kapitel erläutert werden und durch zusätzliche Strategievorschläge Investitionsrisiken minimiert und Gewinne maximiert werden können.

Im letzten Kapitel werden die Anwendbarkeit der ERB auf verschiedienen Umweltzustände untersucht. Dabei werden Konflikte, Naturkatastrophen und Zeiten des Friedens als Umweltzustände angesehen. Jeder dieser Umweltzustände hat verschieden Auswirkungen auf die ERB, Investoren, Finanz-und Gütermärkte. Es werden dabei die jeweililgen Geldzu- bzw Geldabflüsse beschrieben. Zum Schluss wird auf den Nutzen der Länder bzw. Parteien durch die ERB eingegangen.

2 Die Logistik der Bundeswehr

Europa wächst zusammen. Es kommt immer wieder zu hitzigen Debatten darüber, wie ein gemeinsames Europa wachsen kann. Top-Thema dabei ist die Sicherheit, denn in Zeiten von Terrorismus und Krieg muss sich Europa einmal mehr als Einheit zeigen, um etwas ausrichten zu können. In den letzten Jahren ist von einem gemeinsamen Militär die Rede, wobei die Finanzierung dessen das Hauptproblem darstellt. Experten schlagen deshalb eine europäische Rüstungsbank vor, die von den jeweiligen nationalen Haushalten finanziert werden soll. Diese Bank müsste Beschränkungen im Beschaffungs- und Finanzmarkt haben, damit es nicht zu Konflikten innerhalb der Delegation kommt. Hier könnte die europäische Verfassung ins Spiel kommen, die dann jeweilige Richtlinien bestimmen könnte. Das Problem dabei ist, dass die europäische Verfassung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vollständig ist, außerdem wurde diese Verfassung von einigen europäischen Mitgliedsstaaten durch Volksabstimmungen abgelehnt. Da für eine europäische Rüstungsbank jedoch Beschränkungen unbedingt erforderlich sind, werden wir uns im Folgenden an Beschränkungen der Bundeswehr orientieren, die sich bisher als sehr sinnvoll erwiesen haben.

In diesem Kapitel werden einige Grundlagen der Bundeswehr aufgelistet. Es wird dabei auf das Beschaffungswesen, das Vergabeverfahren, sowie auf rechtliche Beschränkungen der Bundeswehrrüstung und auf innovative Finanzierungsmodelle der Bundeswehr eingegangen. Diese Punkte zeigen die Komplexität des Beschaffungswesens und der Finanzierungsmöglichkeiten auf. Die Beschränkungen führen einerseits zu nicht optimalen Beschaffungs-, Investitions- und Finanzierungsmöglichkeiten, andererseits zeigen sie die Notwendigkeit ihres Bestehens. Diese Beschränkungen sind für die europäische Rüstungsbank für Militärmittel bindend.

2.1 Beschaffungswesen

In der BRD gibt es keine spezielle Industrie zur Entwicklung und Herstellung von Verteidigungsgütern und auch keine Rüstungsindustrie in Staatsbesitz[3]. Das Grundgesetz (Artikel 87 b) überträgt der zivilen Bunderwehrverwaltung die Aufgabe, die Bundeswehr mit Material und Dienstleistungen zu versorgen. Das bedeutet, dass Heer, Marine und Luftwaffe von einer übergeordneten Instanz mit Allem ausgestattet werden. Die zivile Bundeswehrverwaltung beschafft zentral den zusammengefassten Bedarf der drei Teilstreitkräfte[4]. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die Bundeswehrverwaltung fest in das wirtschaftliche und ordnungspolitische System der BRD integriert. Das heißt, die Bundeswehr tritt nicht als privilegierter Nachfrager am Markt auf, sondern erteilt Aufträge an Industrie, Mittelstand, Handel und Handwerk nach festgelegten Regeln, an die sie sich halten muss[5]. Der hohe Bedarf an Gütern und Dienstleistungen wird von den zivilen Verwaltungen in zentralen und dezentralen Beschaffungsprozessen gedeckt.

Diese werden wie folgt unterschieden:

2.1.1 Zentrale Beschaffung

Zentrale Beschaffung heißt, dass jeweils nur eine beschaffende Stelle den gesamten Bedarf der Bundeswehr an einer Ware oder sonstigen Leistung deckt. Dies schafft Raum für einen breiten Wettbewerb, was mit Hilfe der hohen Bestellstückzahlen zu niedrigeren Einzelpreisen führt[6].

Folgende Aufträge werden zentral vergeben:

- Forschungs- und Entwicklungsaufträge
- Verteidigungs- und Versorgungsgüter
- Kraftfahrzeuge, Fernmeldegeräte und Flugkörper
- Luftwaffen- und Marineausrüstung, Waffen, Munition, Bekleidung, usw.

Im Rahmen der zentralen Beschaffung vergibt das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB) die Aufträge.

2.1.2 Dezentrale Beschaffung

Dezentrale Beschaffung bedeutet, dass mehrere beschaffende Stellen den Bedarf eines regionalen Teilbereichs der Bundeswehr an einer Ware oder sonstigen Leistung decken[7]. Für Lieferungen und Leistungen, die sich aus wirtschaftlichem Grund nicht eignen zentral bestellt zu werden, ist die dezentrale Beschaffung zuständig. Es handelt sich dabei um alltägliche Güter die truppen- oder standortbedingt für die Bundeswehrverwaltung eine Rolle spielen.

Hierunter fallen zum Beispiel:

- Beschaffung von Verbrauchsmaterial für die Unterhaltung von Unterkünften und Liegenschaften (Lage, Farben usw.)
- Beschaffung von Ersatzteilen für handübliches Gerät (Reifen, Batterien usw.)
- Vergabe von Instandsetzungen (Fahrzeuginstandsetzungen)
- Beschaffung von Bürobedarf
- Vergabe von Bewachungs- und Reinigungsleistungen
- Beschaffung von Verpflegungsmittel (Eier, Obst usw.)[8]

Die dezentralen Beschaffungen werden nicht von der BWB übernommen, sondern von den Wehrbereichsverwaltungen (I-VII) und den Standortverwaltungen durchgeführt.

2.2 Vergabeverfahren

Bei der Vergabe von Aufträgen wendet die Bundeswehr je nach Art der gewünschten Leistung verschiedene nationale und internationale Vergabeverfahren an. Dabei werden hohe Anforderungen an Qualität und Zuverlässigkeit an die Bewerber gestellt.

Bei den Verfahren, die die Bundeswehr anwenden muss, handelt sich um

- das nationale Verfahren nach der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A), ausgenommen Bauleistungen. Dieses Verfahren gilt für alle öffentlichen Auftraggeber und nicht nur für die Bundeswehr. Teil B betrifft die Ausführung der Leistung.
- das EG/ GATT Verfahren nach der Lieferkoordinierungsrichtlinie (LKR) der EG. Diese Richtlinie ist in die VOL/A eingearbeitet und findet sich dort in den so genannten „a“ Paragraphen wieder.
- das EG Verfahren nach der Dienstleistungslinie ( DLR) der EG.
- das WEAG Verfahren, das in Deutschland nur für die Bundeswehr gilt. Es handelt sich um ein reines Informationsverfahren über Vergabemöglichkeiten[9].

2.2.1 Nationales Vergabeverfahren:

Grundlage für die Vergabe von Aufträgen ist die VOL/A. Die VOL/A vollzieht als Verwaltungslinie zur Ausgestaltung der Bundeshaushaltsordnung (BHO) den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit[10]. Sie bestimmt wie gewünschten Leistungen der Bundeswehr im Wettbewerb bzw. in Konkurrenz zu vergeben sind. Es wird beim Vergabeverfahren nur auf wichtige Funktionsfaktoren eingegangen (z.B. PS-Zahl beim Panzer), d.h. ästhetische Punkte werden vernachlässigt. Zur Chancengleichheit auf dem Markt werden sowohl inländische als auch ausländische Firmen gleichbehandelt.

Es lassen sich folgende Ausschreibungsstypen unterscheiden:

- Öffentliche Ausschreibung:

Die öffentliche Ausschreibung gilt als die wettbewerbintensivste Vergabeart, da alle Bewerber Angebote zur ihrer Leistungsbereitschaft abgeben können. Diese Verfahrensweise genießt daher absolute Priorität. Bei diesem Verfahren werden nach öffentlicher Aufforderung eine unbeschränkte Anzahl von Angeboten gemäß § 7 BHO[11] nach dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit miteinander verglichen. Die Firmen müssen sich selbst die entsprechenden Veröffentlichungen z.B. im Bundessauschreibungsblatt oder in der Tagespresse verfolgen und sich direkt bei der ausschreibenden Instanz bewerben[12].

- Beschränkte Ausschreibung:

Lassen hohe Qualitätsanforderungen oder sonstige in der VOL/A festgelegte Richtlinien eine öffentliche Ausschreibung nicht zu, erfolgt eine beschränkte Ausschreibung[13]. Bei diesem Verfahren werden ausgesuchte Firmen zu einer Einreichung von Angeboten aufgefordert.

- Freihändige Vergabe:

Ist für eine Leistung eine besondere Fähigkeit beispielsweise erforderlich, was die Durchführung einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung nicht ermöglicht, erfolgt eine freihändige Vergabe. Falls möglich werden dabei mehrere Unternehmen im Wettbewerb zur Angebotsabgabe aufgefordert. Erst dann, wenn nur ein Unternehmen in Betracht kommt, erfolgt eine freihändige Vergabe ohne Wettbewerb[14].

2.2.2 Internationales Vergabeverfahren

Ziel der Europäische Kommission (EK) ist es den Abbau aller in der EG bestehenden Hindernisse für eine grenzüberschreitende Vergabe von Aufträgen abzubauen. Die EK setzt am 25. März 1957 den EWG Gründungsvertrag durch. In der sind Beschaffungen des öffentlichen Auftraggebers nun nicht mehr nur im nationalen Bereich oder nationalem Recht durchführbar[15]. Da der EWG-Vertrag über allgemeine Grundsätze, z.B. das Diskriminierungsverbot, keine Regelungen enthielt, war eine Gesetzesreform erforderlich um Informationen, Transparenz und Wettbewerb im öffentlichen Auftragswesen anzustreben. Es beinhaltet Richtlinien zu der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (LKR). Der GATT Kodex (GKR) gewährleistet das Übereinstimmen öffentlicher Beschaffungen[16]. Hinzu kommen die Dienstleistungsrichtlinien (DLR) und Überwachungsrichtlinien (ÜR), um Dienstleistungsaufträge zu koordinieren und durchzusetzen.

Für die Bundeswehr sind im Wesentlichen die GBR, die DRL und die ÜR maßgebend.

2.2.2.1 Anwendungsbereiche

Es lassen sich folgende Bereiche unterscheiden:

- Rechtlicher Geltungsbereich

Die Richtlinien gelten nicht unmittelbar, sie müssen durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Dies ist in der BRD geschehen[17].

- Sachlicher Geltungsbereich

Das Material, dass die Bundeswehr nach (GKR) vergibt, ist in einer Liste aufgeführt. Diese Liste wird „Positivliste“ genannt, weil positiv und enumerativ die einzelnen Güter benannt sind[18].

Dabei handelt sich um folgende Waren und Güter:

Mineralöl, Kohle, Metalle, Elektrogeräte, optische Geräte und Kraftfahrzeuge.

2.2.2.2 Vergabearten

Es werden drei Vergabearten unterschieden:

- Offenes Verfahren

Das offene Verfahren fordert Unternehmen zur Angebotsabgabe auf (siehe Öffentliche Ausschreibung). Die Ausschreibungsunterlagen sind direkt bei der jeweiligen verantwortlichen Stelle anzufordern.

- Nicht offenes Verfahren

Das nicht offene Verfahren mit der Aufforderung, Teilnahmenanträge zu stellen (siehe beschränkte Ausschreibung).

- Verhandlungsverfahren

Das Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Vergabebekanntmachung ist bei den ausgewählten Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert[19].

2.2.3 Internationales WEAG-Verfahren

WEAG steht für Western European Armaments Group, einem Zusammenschluss der europäischen Nato – Staaten. Die in der IEPG (Independent European Programme Group) zusammengefassten europäische Staaten des Nato-Bündnisses haben 1988 einen Plan zur Verwirklichung eines europäischen Rüstungsmarkts verabschiedet.

( Europäischer Markt für Verteidigungsgüter- EMVG).

Ziele des EMVG sind:

- Europaweiter Wettbewerb
- Juste Retour
- Technologie Transfer
- Kooperation bei F+E
- Sonderbehandlung der Development-Defense-Industry-Länder (DDI- Länder)[20].

Zur Erreichung dieser Ziele wurden umfangreiche Maßnahmen vorgenommen, woraus mithilfe der Umsetzung das WEAG-Verfahren und das Wehrforschungsprogramm EUCLID entstanden sind.

Der oben genannte Plan bildete die Grundlage für eine fortschreitende gegenseitige Marktöffnung der IEPG- Staaten bei hartem Wehrmaterial (alle Erzeugnisse der Kriegswaffenliste Artikel. 223 EWG-Vertrag).

Das WEAG–Verfahren ist im Kern ein Informationsverfahren zur Herstellung internationaler Markttransparenz. Ziel des WEAG-Verfahrens ist es, einen gemeinsamen europäischen Markt für Verteidigungsgüter zu schaffen. Dieses Vorhaben kann nur in einem europäischen Binnenmarkt geschehen. Der Artikel 223 im EWG-Vertrag klammert harte Verteidigungsgüter vom Binnenmarkt aus und schafft daher den Sondermarkt EMVG. Dieser Markt fällt wegen des Dual-Use–Charakters nicht unter dem Vorbehalt von Art. 223 des EWG-Verfahrens[21].

Der EMVG hatte keine nennenswerten Veränderungen gebracht, da es an einer rechtlich verbindlichen Abmachung fehlte. Erst der European Union Vertrag (EUV), dessen Ziel es war, eine Europäische Rüstungsagentur (EAA) zu schaffen, verlieh dem EMVG einen neuen Schub[22].

2.3 Rechtliche Beschränkungen bei der Bundeswehrrüstung

Im Folgenden sollen zum einen Informationen über die rechtlichen Grundlagen der Bundeswehrrüstung bzw. die Rüstungs gegeben werden. Es wird dabei auf verfassungsrechtliche Probleme eingegangen und eine Argumentationshilfe geliefert.

2.3.1 Relevante Grundgesetze

Es wird zunächst auf die relevanten Grundgesetzte eingegangen. Nach der Rechtssprechung des BVerfG enthält Art. 87a GG[23] sowohl eine Instituts- als auch eine Effizienzgarantie für die Bundeswehr, als die instrumentale Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Grundentscheids zur militärischen Landesverteidigung[24]. Dies Bedeutet, dass die Streitkräfte insgesamt so ausgerüstet sein müssen, damit sie ihrem Verteidigungsauftrag entsprechen können[25]. Beispielsweise muss bei einem Einsatz in Sibirien jeder Soldat mit Thermo-Kleidung ausgestattet sein. Entscheidend ist, dass die Effizienzaussage unter Einschränkung steht, dass der Politik ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu steht. Bei einer fehlerhaften Ausübung des Beurteilungsspielraumes wäre eine Entscheidung verfassungsrechtlich anfechtbar[26]. Dies bedeutet bei unserem Beispiel das die Thermo-Kleidung Pflicht ist aber nicht modisch sein soll.

Art. 26 GG[27] besagt, dass Angriffskriege bzw. Offensivwaffensysteme unzulässig sind. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Interpretationsproblemen: beispielsweise werden die stationierten chemischen Waffen von einigen Gruppen als Offensivwaffensysteme gesehen, was gemäß Art. 26 GG verfassungswidrig ist. Hier hat das BVerfG kein Verbot gegen einen Angriffskrieg festgestellt, da es sich um reine Defensivsysteme bzw. Waffen zur Abschreckung handele[28]. Dies bedeutet das jedes Mittel für die Verteidigung dient nicht verfassundgswidrig ist.

Dies führt uns zu den Verfassungsrechten.

2.3.2 Allgemeine Verfassungsrechte

Eine zentrale Norm spielt dabei der Art.2 Abs.2 S.1 GG[29]. Diese Grundrechtsnorm hat erheblichen Einfluss auf das öffentliche Recht und somit auf den Bereich der militärischen Rüstung der Bundeswehr. Nach der Rechtsprechung des BVerfG hat der Staat aus Art.2 Abs.2 S.1 GG unmittelbar herzuleitende objektive Schutzpflichten, den Einzelnen vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu schützen[30]. Diese seinerzeit bei Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen die Atomkraftwerke entwickelte Rechtssprechung unterstreicht die objektive und subjektive Schutzpflicht des Staates. Deshalb ist eine spezifische Interpretation des Gefahrenbegriffs hervorzuheben: je größer die möglichen Schadensauswirkungen eines bestimmten Risikos sind, desto geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts zu stellen[31]. Das heißt, dass die Übertragung dieses Grundsatzes auf einen Unfall in einem Kernkraftwerk, auf einen Verteidigungskrieg bzw. auf friedensschaffende Missionen nahe liegt.

Der Staat setzt gemäß §7 SG[32] Soldaten Risiken und Gefahren aus, welche nicht nur durch Feindeinwirkungen, sondern auch durch Einwirkungen von Umwelt und Natur entstehen können; d.h. es besteht eine besondere Gefahrenlage für Soldaten.

Diese Gefahrenlage ist zwar nach der Interpretation §7 SG rechtmäßig, aber sie beinhaltet ein Risiko für das eigene Leben des Soldaten. Gerade aus diesem Grund resultiert nun die oben genannte Schutzpflicht des Staates, um die Gefahr für Soldaten zu minimieren.

Selbstverständlich steht die damit gegebene Schutzpflicht des Staates unter einem weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraum bezüglich der Ausruestung der Soldaten.

Diese oben beschriebenen Verfassungsrechte haben folgende Auswirkungen auf die Ausrüstung des Militärs.

2.3.3 Auswirkungen auf die Ausrüstung

Nachdem die rechtlichen Rahmenbedingungen bekannt sind, wenden wir uns den Auswirkungen auf das Rüstungs- und Beschaffungswesen des Soldaten und der kampfbezogenen Ausrüstung zu.

- Ausrüstung des Soldaten:

Der Staat hat die Pflicht zur optimalen Ausstattung im Hinblick auf Umwelt und Klima. Als Beispiel könnte man sich eine Einheit in Sibirien vorstellen: es herrschen wochenlang Temperaturen bis zu minus 50 Grad, was eine Gefahr für die Gesundheit darstellt. Da bekannt ist, dass der Kälteschutz bestimmter Textilien die Gefahr minimieren könnte, ist eine Investition dieser Textilien gemäß Art.2 Abs.2 S.1 GG zwingend erforderlich. Dies gilt für die ganze persönliche- und Schutzausrüstung.

- Kampfbezogene Ausrüstung

Durch immer neuere technische Innovationen an Waffenmittel, sinkt die Überlebenschance eines Kampfeinsatzes. Daher ist es unzulässig Soldaten mit einer veralteten oder unwirksamen Kampfausrüstung auszustatten. Das „Verheizen“ durch Bekämpfung eines Gegners mit untauglichen Mitteln widerspricht der objektiven Schutzpflicht zur Risikominimierung[33].

Ein Beispiel aus dem israelisch-syrischen Luftkrieg aus dem Jahre 1993 zeigt, aufgrund besserer Elektronik in den Jets und besserer Ausbildung israelischer Piloten, eine Abschussquote von 1:100.

Die Bundeswehr wäre aus syrischer Sicht dazu verpflichtet sich „bessere“ Jets zu beschaffen, um das Risiko der Soldaten zu minimieren.

Das BVerfG hat ausdrücklich betont, dass gegen die untragbar schweren Grundrechtsbeeinträchtigungen auch äußere technische Maßnahmen, koste es was es wolle, zu treffen sind[34].

Zusammenfassend ist mit Art.2 Abs.2 S.1 GG und daraus resultierenden Schutzpflicht lediglich eine optimale angepasste persönliche Ausrüstung des Soldaten und eine entsprechenden Kampfausrüstung vereinbar.

2.4 Rechtliche Beschränkungen bei innovativen Finanzierungsmodellen

Nachdem untersucht worden ist, was unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten beschafft werden muss, werden als nächstes innovative Finanzierungsmodelle unter verfassungsrechtlichen Aspekten untersucht. Es wird geprüft, ob diese frei eingesetzt werden dürfen. Deshalb wird das Haushaltsverfassungsrecht des Bundes betrachtet. Dazu zählt das Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) und die Bundeshaushaltsordnung (BHO)[35]. Aus diesen Normen werden im Wesentlichen alle verfassungsrechtlichen Maßstäbe der Haushaltsvollständigkeit, -wahrheit und -klarheit entnommen[36]. Beim Art.114 Abs.2[37] handelt sich um eine materielle Zentralvorschrift. Sie enthält das Gebot der Wirtschaftlichkeit, also die Vorschrift bei jeder Maßnahme Nutzenoptimierung und Kostenminimierung zu erzielen[38]. Es ist also in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob die bestimmte Finanzierungsmethode dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entspricht. Somit wird jede Finanzierungsform an der Wirtschaftlichkeit gemessen. Gemäß Art.114 Abs.2 ist somit jede Finanzierungsform nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zulässig.

Als nächstes wird Art.115 GG[39] untersucht. Dabei handelt es sich um eine weitere Zentralvorschrift des Haushaltsverfassungsrechts. Die Kreditgrenze für die Neuverschuldung liegt grundsätzlich bei der Investitionshöhe[40]. D.h. sobald die Kreditgrenze erreicht ist, braucht es eine Ermächtigung für zusätzliche Kredite. Bei Waren- oder Dienstleistungsgeschäften und den in diesem Zusammenhang verabredeten Zahlungsregelungen (z.B. Leasing), handelt es sich nicht um einen Kredit, wodurch eine Ermächtigung überflüssig[41] wird.

Für das Haushaltverfassungsrecht ist zusammenfassend festzuhalten, dass keinerlei zwingende verfassungsrechtliche Gründe gegen ein innovatives Finanzinstrument sprechen. Es muss sich allerdings an den allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit messen lassen.

Zusätzlich lässt §2 Abs.1 BLG ausdrücklich Wehrmittel für Verteidigungszwecke mietweise oder in ähnlicher Weise zu. Daraus ist zu schließen dass es dem Gesetzgeber nicht darauf ankommt, Eigentum zu verwalten, sondern die Streitkräfte so gut wie möglich auszustatten[42].

Zusammenfassend ist zu sagen:

In diesem Kapitel wurden auf verschiedene Grundlagen der Bundeswehr eingegangen. Dabei wurden die Punkte Beschaffungswesen, Vergabeverfahren sowie rechtliche Beschränkungen bei der Bundeswehrrüstung und bei innovativen Finanzierungsmodellen erläutert. Das Beschaffungswesen wurde in zentrale und dezentrale Beschaffung gegliedert, dabei wurde kurz auf die BWB eingegangen. Die Vergabeverfahren wurden in nationales und internationales Vergabeverfahren unterschieden. Beim nationalen Vergabeverfahren wurden dabei die verschiedenen Ausschreibungsarten vorgestellt. Beim internationalen Vergabeverfahren wurden Entwicklung, Anwendungsbereiche, Verfahren und Ziele erläutert.

Bei den rechtlichen Beschränkungen der Bundeswehrrüstung wurden relevante Grundgesetzte und allgemeine Verfassungsrechte auf die Auswirkungen der Ausrüstung vorgestellt. Zuletzt wurde auf die rechtlichen Beschränkungen bei den innovativen Finanzierungsmodellen eingegangen.

Folgende Konsequenzen lassen sich aus diesen Informationen Zeigen:

Da Militärgüter nur nach bestimmten und vorgegebenen Vergabeverfahren zu beschaffen sind gelten Investitionen für einen Angriffskrieg bzw. für Offensivwaffensysteme als unzulässig. Der Staat hat eine objektive Schutzpflicht für seine Soldaten das bedeutet es muss alles getan werden, um die Gefahr für die Soldaten zu verringern. Jedes Finanzierungsmodell ist erlaubt, solange dieses nicht gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstösst. D.h. bei gleicher Qualität wird das günstigste Angebot gewählt.

All diese Restriktionen sind für die europäische Bank für Militärmittel bindend, da diese Institution die BWB als Beschaffungszentrale ablösen soll.

Im folgenden Kapitel werden die Grundlagen der Finanzierung dargestellt. Dies soll Aufschluss über die groben Finanzierungsmöglichkeiten der europäischen Rüstungsbank geben.

3 Grundlagen der Finanzierung

In diesem Kapitel wird auf die verschiedenen Finanzierungsarten der europäischen Rüstungsbank eingegangen. Dieses Kapitel soll dazu dienen, grobe Informationen über einfache Finanzierungsmöglichkeiten für die europäische Rüstungsbank zu stellen.

Hierzu wird zwischen Außenfinanzierung und Innenfinanzierung unterschieden. Die Außenfinanzierung wird zusätzlich in Beteiligungs-, Fremd- und Sonderformenfinanzierung unterteilt. Jede dieser Finanzierungsart wird anhand von Beispielen erläutert. Bei der Beteiligungsfinanzierung wird hauptsächlich auf die AG und die dazu gehörigen Aktien eingegangen. Die Fremdfinanzierung richtet ihr Hauptaugenmerk auf Anleihen jeder Art. Schließlich werden die Sonderformen grob unter die Lupe genommen, wobei dort das Leasing den Hauptpunkt darstellt.

Bei der Innenfinanzierung wird auf drei Punkte eingegangen. Die Finanzierung aus Vermögensumschichtung und Abschreibungen wird dabei nur kurz vorgestellt, da es die ERB garnicht gibt. Als Schwerpunkt wird die Finanzierung aus einbehaltenen Gewinnen angesehen[43]. Dieser Punkt wird in diesem Kapitel nur auf die Grundlagen begrenzt aber im vierten Kapitel ausführlich dargestellt.

3.1 Außenfinanzierung

Bei der Außenfinanzierung fließt das Kapital der Unternehmung von außen zu, d.h. es stammt nicht aus dem betrieblichen Umsatzprozess, sondern aus Kapitaleinlagen und Kreditgewährungen[44]. Zur Außenfinanzierung werden unterschiedliche Finanzierungsinstrumente gezählt:

- Die Beteiligungsfinanzierung
- Die Fremdfinanzierung
- Die Sonderformen

3.1.1 Beteiligungsfinanzierung

Eine Beteiligungs- oder Einlagenfinanzierung liegt vor, wenn Eigenkapital von außen zugeführt wird. Eigenkapital, das nicht aus Gewinn gebildet wird, erhalten Unternehmen aus privaten Haushalten, die gleichzeitig Eigentümer des Unternehmens sind. Bei der ERB sind das die Staaten.

Eigenkapital wird als Fundament des Unternehmens bezeichnet, weil es Gläubiger mit Fremdmitteln an der Finanzierung des Unternehmens beteiligt.

Zusätzliche Funktionen der Beteiligungsfinanzierung sind:

- Errichtungsfunktion:

Bei Gründung des Unternehmens ist das Startkapital von den Eigentümern als Beteiligungskapital aufzubringen. In unserem Fall von den beteiligten Staaten.

- Gewinnverteilungsfunktion:

Die Gewinnverteilung gemäß Gesellschaftsvertrag basiert auf der Höhe des vom einzelnen Gesellschafter eingelegten Kapitals bzw. Auf die Anzahl der Köpfe.

- Finanzierungsfunktion:

Mit der Bereitstellung des Startkapitals ist ein Zufluss von Zahlungsmitteln verbunden.

- Garantie- bzw. Haftungsfunktion:

Die Eigentümer, also die europäischen Staaten, haften zugunsten der Gläubiger mit ihrem Kapital.

- Repräsentationsfunktion:

Unternehmen mit guter Eigenkapitalausstattung haben im Allgemeinen auch eine hohe Kreditwürdigkeit und Verschuldungskapazität[45]. Krisen , beispielsweise ein Krieg, haben ebenfalls einen Einfluss auf die Kreditwürdigkeit

Da die Europäische Bank für die Beschaffung und Finanzierung zuständig ist, werden sehr viele Aufträge in großen Volumen erfolgen. Die Rechtsform, die dafür am Besten erscheint, ist die AG. Außerdem sprechen die Finanzierungsmöglichkeiten am Aktienmarkt für eine Europäische Bank AG. Aus diesem Grund wird die Beteiligungsfinanzierung für die AG im Folgenden erläutert.

3.1.1.1 Beteiligungsfinanzierungen einer AG

Hauptmerkmal einer AG ist, dass sie Zugang zur Börse hat. Somit ist der Handel mit den eigenen Aktien an der Börse garantiert. Im Folgenden werden grob die verschiedenen Arten von Aktienmit den jeweiligen Vor- und Nachteile in Bezug auf die Finanzierung erläutert.

3.1.1.1.1 Aktienarten

Aktien können nach unterschiedlichen Kriterien in verschiedene Arten eingeteilt werden. Die wichtigsten Kriterien sind:

- Die Übertragbarkeit

Bezüglich der Übertragbarkeit der Aktien werden Inhaber und Namensaktien unterschieden. Diese Aktien können durch Einigung und Übergabe des Herausgabeanspruchs übertragen werden[46]. Inhaberaktien sind deshalb sehr leicht handelbar, was für eine einfache Finanzierung spricht.

- Das Stimmrecht

Stammaktien gewähren im einfachsten Fall pro Aktie eine Stimme in der Hauptversammlung (HV). Dabei wird das Grundkapital der AG im Nennwert der Stammaktien gezeichnet.

- Die Dividendenberechtigung[47]

Es wird zwischen Stammaktien und Dividendenvorzugsaktien unterschieden. Werden nur Stammaktien ausgeben ist die Gesamtdividende nach der Höhe der jeweiligen Nennbeträge gleichmäßig auf alle Aktien zu verteilen. Bei Dividendenvorzugsaktien weicht der Dividendenanspruch in der Regel positiv von den Stammaktien ab[48].

3.1.1.1.2 Formen der Kapitalerhöhung

Unter einer Kapitalerhöhung versteht man die Erhöhung des Eigenkapitals. Die Kapitalzuführung kann durch Zuführung neuer Mittel von außen (Ausgaben neuer Aktien) oder durch Selbstfinanzierung (zuweisen von Gewinnen an die Rücklagen) erfolgen[49]. Eine Ausgabe der Aktien erfolgt über:

- Die ordentliche Kapitalerhöhung

Diese vollzieht sich durch Ausgabe neuer (junger) Aktien. Dazu ist eine Dreiviertelmehrheit des bei der HV vertretenen Kapitals erforderlich. Es erfolgt eine Kapitalerhöhung durch Einlagen.

- Die bedingte Kapitalerhöhung

Dies ist eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre[50]. Diese muss von der HV genehmigt werden. Es dürfen nur so viele Aktien, wie Umtausch- oder Bezugsrechte durch die Inhaber von Wandel- oder Optionsanleihen geltend gemacht werden.

- Die genehmigte Kapitalerhöhung

Die HV kann den Vorstand dazu ermächtigen, während eines Zeitraums von maximal fünf Jahren das Grundkapital (GK) bis zu einem bestimmten Nennbetrag zu erhöhen. Dieses potenzielle GK darf höchstens die Hälfte des bisherigen GK betragen und heißt genehmigtes Kapital[51].

- Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Diese ist keine Kapitalerhöhung bei der keine Finanziell Mittel durch Ausgabe neuer Aktien beschafft wird, sondern es liegt nur eine Umschichtung von Gewinnrücklagen ins GK vor[52].

3.1.2 Fremdfinanzierung

Bei der Fremdfinanzierung wird nicht Eigenkapital, sondern Fremdkapital von außen aufgenommen (Kredite). Fremdkapitalgeber sind als Gläubiger einzustufen und besitzen das Recht, Rückzahlung und Verzinsung des überlassenen Kapitals in der vereinbarten Höhe und zu den vereinbarten Zeitpunkten zu verlangen[53]. Die Kapitalüberlassung ist in der Regel befristet. Es existiert im Allgemeinen kein Mitspracherecht für den Gläubiger, aber wegen der vertraglichen Vereinbarungen entsteht eine höhere Sicherheit als für die Eigenkapitalgeber. Die Unterteilung erfolgt bei der Fremdfinanzierung nach der Laufzeit der Kredite. Bei kurzfristigen Krediten spricht man von Laufzeiten zwischen 3 Monaten und einem Jahr. Langfristige Kredite sind ab einer Laufzeit von 4 Jahren gegeben[54]. Alles dazwischenliegende wird als mittelfristiger Kredit angesehen. (Für diese Arbeit sind nur die langfristigen Kredite von Bedeutung.)

3.1.2.1 Langfristige Fremdfinanzierung

Die langfristige Fremdfinanzierung ist eine Darlehensfinanzierung, d.h. sie ist durch einen festverzinslichen Kredit gekennzeichnet, der an bestimmten, vertraglich vereinbarten Terminen zurückzuzahlen ist[55]. Im Folgenden werden die wichtigsten Formen der langfristigen Fremdfinanzierung dargestellt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Instrumente der langfristigen Fremdfinanzierung

3.1.2.1.1 Industrieanleihen

Industrieanleihen sind langfristige Darlehen in verbriefter Form, die Grossunternehmen über die Börse aufnehmen[56]. Industrieanleihen haben kein Beteiligungsrecht, sondern lediglich Forderungsrechte, .d.h. der Gläubiger hat einen Anspruch auf eine Zahlung mit einem fest vereinbarten Zinssatz zu einem vereinbarten Zeitpunkt.

Zu den besonderen Merkmalen der Industrieanleihe gehören:

- Der Zins:

Der Zins repräsentiert die feste Preisforderung des Kapitalgebers aus dem Kapitalüberlassungsverhältnisses. Wichtig ist der Effektivzins, der sich aus der Differenz von Emissionskurs und Rückzahlungskurs, sowie der Laufzeit der Industrieanleihe ergibt.

- Die Laufzeit und Tilgung:

Die Laufzeiten liegen in der Regel zwischen 10 und 25 Jahren[57]. Zwei Formen kommen dabei in Betracht:

- Tilgung in einem Betrag am Ende der Laufzeit
- Tilgung ab einem bestimmten Zeitpunkt gemäß eines Tilgungsplans.
- Die Kündigung:

Für Gläubiger bestehen im Allgemeinen keine vorzeitigen Kündigungsmöglichkeiten. Für die Anleiheschuldner ist nach einer bestimmten Frist eine vorzeitige Kündigung möglich.

- Sicherheiten:

Industrieanleihen werden durch Sicherheiten unterlegt. Dabei kann es sich um Grundpfandrechte, Bürgschaften oder Hypotheken handeln.

Im Folgenden wird auf die Gewinnverschreibung eingegangen, die eine Industrieanleihe mit Sonderrechten darstellt.

3.1.2.1.2 Gewinnschuldverschreibungen

Gewinnschuldverschreibungen sind Schuldverschreibungen, bei denen die Rechte der Gläubiger mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht werden[58]. Eine solche Verschreibung hat einen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung. Dieser kann wie folgt bestimmt werden:

- festverzinslich, d.h. es besteht ein Gewinnanspruch in einem bestimmten Verhältnis zur Dividende
- nichtfestverzinslich, d.h. es besteht ein risikobehafteter Gewinnanspruch, der je nach Gewinnsituation zwischen null und einer Höchstgrenze liegen kann.

Gewinnschuldverschreibungen sind im Vergleich zu Aktien zum Zwecke der Selbstfinanzierung benachteiligt, da eine Zunahme der Rücklagen zu einem Steigen des Aktienkurses führt, jedoch keinen Einfluss auf den Kurs der Gewinnschuldverschreibung hat[59].

[...]


[1] Vgl. Kirchhoff, G. , Militärökonomie,, S. 2

[2] Vgl. Kirchhoff, G. , Militärökonomie,, S. 7

[3] Vgl. Wulff, S. Das Beschaffungswesen der Bundeswehr. in Finanzierungsnot der Streitkräfte, S.64

[4] Vgl. Wulff, S. Das Beschaffungswesen der Bundeswehr. in Finanzierungsnot der Streitkräfte, S.64

[5] Vgl. Wulff, S. Das Beschaffungswesen der Bundeswehr. in Finanzierungsnot der Streitkräfte, S.64

[6] Vgl. Wulff, S. Das Beschaffungswesen der Bundeswehr. in Finanzierungsnot der Streitkräfte, S.65

[7] Vgl. Wulff, S. Das Beschaffungswesen der Bundeswehr. ges in Finanzierungsnot der Streitkräfte) S.65

[8] Vgl. Wulff, S. Das Beschaffungswesen der Bundeswehr. ges in Finanzierungsnot der Streitkräfte) S.65

[9] Vgl. Wulff, S. Das Beschaffungswesen der Bundeswehr. ges in Finanzierungsnot der Streitkräfte) S.68

[10] Vgl. Wulff, S. Das Beschaffungswesen der Bundeswehr. ges in Finanzierungsnot der Streitkräfte) S.68

[11] Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu achten.

[12] Vgl. Wulff, S. Das Beschaffungswesen der Bundeswehr. ges in Finanzierungsnot der Streitkräfte) S.69

[13] Vgl. Wulff, S. Das Beschaffungswesen der Bundeswehr. ges in Finanzierungsnot der Streitkräfte) S.69

[14] Vgl. Wulff, S. Das Beschaffungswesen der Bundeswehr. ges in Finanzierungsnot der Streitkräfte) S.69

[15] Vgl. Wulff, S. Das Beschaffungswesen der Bundeswehr. ges in Finanzierungsnot der Streitkräfte) S.69

[16] Vgl. Wulff, S. Das Beschaffungswesen der Bundeswehr. ges in Finanzierungsnot der Streitkräfte) S.70

[17] Vgl. Wulff, S. Das Beschaffungswesen der Bundeswehr. ges in Finanzierungsnot der Streitkräfte S.70

[18] Vgl. Wulff, S. Das Beschaffungswesen der Bundeswehr. ges in Finanzierungsnot der Streitkräfte S.70

[19] Vgl. Wulff, S. Das Beschaffungswesen der Bundeswehr. ges in Finanzierungsnot der Streitkräfte S.71

[20] Vgl. Wulff, S. Das Beschaffungswesen der Bundeswehr. ges in Finanzierungsnot der Streitkräfte) S.72

[21] Vgl. Wulff, S. Das Beschaffungswesen der Bundeswehr. ges in Finanzierungsnot der Streitkräfte) S.73

[22] Vgl. Wulff, S. Das Beschaffungswesen der Bundeswehr. ges in Finanzierungsnot der Streitkräfte) S.74

[23] „Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre Zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.“

[24] Vgl. Seifert, GG-Kommentar, Art.87a, Rdnr.3, BVERFG E48, S. 127

[25] Vgl. Gimmler, K-H. Grundlegende rechtliche Rahmenbedingungen des BW-Beschaffungswesen.( ges in Finanzierungsnot der Streitkräfte) S.76

[26] Vgl. Gimmler, K-H. Grundlegende rechtliche Rahmenbedingungen des BW-Beschaffungswesen.( ges in Finanzierungsnot der Streitkräfte) S. 76

[27] „ Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.“

[28] Vgl. Hesselberger, GG-Kommentar, BVERFG NJW 88 Art.26 Rdnr.4, S. 1651 ff.

[29] „ Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“.

[30] Vgl. Vgl. Gimmler, K-H. Grundlegende rechtliche Rahmenbedingungen des BW-Beschaffungswesen.( ges in Finanzierungsnot der Streitkräfte) S. 78

[31] Vgl. Gimmler, K-H. Grundlegende rechtliche Rahmenbedingungen des BW-Beschaffungswesen.( ges in Finanzierungsnot der Streitkräfte) S. 78

[32] „Pflicht des tapferen Verteidigens“.

[33] Vgl. Gimmler, K-H. Grundlegende rechtliche Rahmenbedingungen des BW-Beschaffungswesen.( ges in Finanzierungsnot der Streitkräfte) S. 81

[34] Vgl. Gimmler, K-H. Grundlegende rechtliche Rahmenbedingungen des BW-Beschaffungswesen.( ges in Finanzierungsnot der Streitkräfte) S. 82

[35] Gimmler, K-H. Grundlegende rechtliche Rahmenbedingungen des BW-Beschaffungswesen.( ges in Finanzierungsnot der Streitkräfte) S. 82

[36] Vgl. Höfling. Die öffentliche Verwaltung 1995 S.141

[37] „ Der Bundesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- uns Wirtschaftsführung.“

[38] Gimmler, K-H. Grundlegende rechtliche Rahmenbedingungen des BW-Beschaffungswesen.( ges in Finanzierungsnot der Streitkräfte) S. 83

[39] „ Die Aufnahme von Krediten, die zu Ausgaben führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten Ermächtigung durch Bundesgesetz.Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten.“

[40] Vgl. Höfling. Die öffentliche Verwaltung 1995 S.146

[41] Gimmler, K-H. Grundlegende rechtliche Rahmenbedingungen des BW-Beschaffungswesen.( ges in Finanzierungsnot der Streitkräfte) S. 84

[42] Gimmler, K-H. Grundlegende rechtliche Rahmenbedingungen des BW-Beschaffungswesen.( ges in Finanzierungsnot der Streitkräfte) S. 85

[43] Vgl. Kirchhoff, G. , Militärökonomie, S. 7 ff.

[44] Vgl. Bernecker, Seethaler. Grundlagen der Finanzierung. S. 20

[45] Vgl. Bernecker, Seethaler. Grundlagen der Finanzierung. S. 22

[46] Vgl. Bitz, Finanzdiensleistungen, S. 186

[47] Vgl. Bitz, Finanzdiensleistungen, S. 186

[48] Vgl. Bitz, Finanzdiensleistungen, S. 189

[49] Vgl. Bernecker, Seethaler. Grundlagen der Finanzierung. S. 28

[50] Vgl. Rollwage, Finanzierung, S. 18

[51] Vgl. Rollwage, Finanzierung, S. 18

[52] Vgl. Bernecker, Seethaler. Grundlagen der Finanzierung. S. 31

[53] Vgl. Bernecker, Seethaler. Grundlagen der Finanzierung. S. 36

[54] Vgl. Bernecker, Seethaler. Grundlagen der Finanzierung. S. 36

[55] Vgl. Bernecker, Seethaler. Grundlagen der Finanzierung. S. 37

[56] Vgl. Bernecker, Seethaler. Grundlagen der Finanzierung. S. 37

[57] Vgl. Bernecker, Seethaler. Grundlagen der Finanzierung. S. 39

[58] Vgl. Bernecker, Seethaler. Grundlagen der Finanzierung. S. 40

[59] Vgl. Bernecker, Seethaler. Grundlagen der Finanzierung. S. 40

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2006
ISBN (eBook)
9783832494971
ISBN (Paperback)
9783838694979
DOI
10.3239/9783832494971
Dateigröße
527 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung – Wirtschaft
Erscheinungsdatum
2006 (April)
Note
1,3
Schlagworte
militär finanzierung finanzderivate budget militärbeschränkungen
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Titel: Finanzierungsmöglichkeiten einer europäischen Rüstungsbank
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