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Kritische Beurteilung ausgewählter Finanzierungsmöglichkeiten für Krankenhäuser

©2005 Diplomarbeit 79 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Problemstellung:
Das deutsche Gesundheitssystem befindet sich seit einiger Zeit in einer Umstrukturierungsphase. Vor allem die leeren öffentlichen Kassen sowie die gestiegenen Kosten im Gesundheitssektor tragen zu einem Umdenken in der Gesundheitsfinanzierung bei. Die Ausgaben für das Gesundheitswesen belaufen sich derzeit auf ca. 220 Mrd. Euro im Jahr, was einen Anteil von 11,3 % am Bruttoinlandsprodukt ausmacht. 65 Mrd. Euro werden für Krankenhäuser ausgegeben.
In Deutschland werden mit öffentlichen, freigemeinnützigen, privaten und sonstigen Einrichtungen ca. 2.200 Krankenhäuser unterhalten. Die größte Gruppe ist dabei die der Freigemeinnützigen mit knapp 40 % aller Krankenhausbetten, gefolgt von den öffentlichen Kliniken mit ca. 30 % und den Privaten (ca. 20 %), die in jüngster Vergangenheit einen hohen Zuwachs zu Lasten der Öffentlichen zu verzeichnen hatten. Zu den sonstigen Krankenhäusern zählen beispielsweise Bundeswehr- oder Polizeikrankenhäuser, die jedoch gesondert behandelt werden und in der vorliegenden Arbeit keine Rolle spielen.
Auch Hochschulkliniken sind mit zwei Prozent ein vergleichsweise unbedeutender Teil. Obwohl der Anteil der Krankenhauskosten nur ca. 35 % der gesamten Gesundheitskosten ausmacht und damit im internationalen Vergleich der Industrieländer im unteren Drittel liegt, ist eine langfristige Krankenhausfinanzierung keineswegs gesichert.
Die rasant fortschreitende Entwicklung neuer Methoden und Gerätschaften im Bereich der medizinischen Versorgung erfordert kostspielige Investitionen. Nur wer nötige Investitionen tätigt, bleibt im nationalen und internationalen Vergleich auf dem Stand der Technik und kann den Anforderungen gerecht werden. Bleiben Investitionen aus, reichen die Folgen von schlechter medizinischer Versorgung bis hin zu einem verminderten Auslastungsgrad.
Dies führt neben einer mangelnden Rentabilität auch zu einer schlechten Liquiditätslage. Deshalb ist die Aufstellung eines entsprechenden Finanzierungsplans unumgänglich.
Gang der Untersuchung:
In vorliegender Arbeit soll beurteilt werden, welche Möglichkeiten sich für Krankenhäuser bieten, anhand verschiedener Finanzierungsinstrumente, den ordnungsgemäßen Betrieb langfristig zu sichern.
Dazu werden in Kapitel zwei die Rahmenbedingung abgesteckt, unter denen die bisherige Finanzierung an ihre Grenzen stößt.
Im dritten Kapitel werden im Überblick verschiedene Finanzierungsarten sowie die Kriterien, nach denen diese […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 9490
Liepert, Florian: Kritische Beurteilung ausgewählter Finanzierungsmöglichkeiten für
Krankenhäuser
Druck Diplomica GmbH, Hamburg, 2006
Zugl.: Ludwig-Maximilian-Universität München, Diplomarbeit, 2005
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Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2006
Printed in Germany


II
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ...2
Abbildungsverzeichnis ...4
Abkürzungsverzeichnis ...5
1. Einleitung ...1
1.1 Problemstellung ...1
1.2 Ziel und Gang der Arbeit ...2
2. Rechtliche Rahmenbedingungen für die Finanzierung von
Krankenhäusern ...3
2.1 Finanzierung der Krankenhausbetriebe nach dem
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ...3
2.2 Auswirkungen des Fallpauschalengesetzes (FPG) auf die
Investitionsfinanzierung ...7
2.3 Erlösgenerierung nach der Krankenhausbuchführungsverordnung
(KHBV) ...12
2.4 Zwischenfazit ...16
3. Ausgewählte Möglichkeiten der Finanzierung von Krankenhäusern ...18
3.1 Auswahl und Darstellung der Finanzierungsmöglichkeiten ...18
3.1.1 Kreditfinanzierung ...19
3.1.2 Leasing ...19
3.1.3 Mezzanine Kapital ...20
3.1.4 Finanzierung durch Erhöhung der Eigenkapitalbasis ...22
3.2 Auswahl der Kriterien zur Beurteilung der einzelnen
Finanzierungsmöglichkeiten ...24
3.2.1 Kosten der Finanzierung ...24
3.2.2 Veränderung der Einflussmöglichkeiten des Krankenhaus-
trägers ...25
3.2.3 Erforderliche Sicherheiten für die Finanzierung ...26

3
4. Beurteilung der Finanzierungsmöglichkeiten für Krankenhäuser ...26
4.1 Kreditfinanzierung ...26
4.1.1 Kosten der Kreditfinanzierung ...26
4.1.2 Sicherheiten ...30
4.2 Leasing ...32
4.2.1 Leasingkosten ...32
4.2.2 Sicherheiten ...36
4.3 Mezzanine Kapital ...37
4.3.1 Kosten der Mezzanine Finanzierung ...37
4.3.2 Veränderung der Einflussmöglichkeiten des Krankenhaus-
trägers ...41
4.4 Finanzierung durch Erhöhung der Eigenkapitalbasis ...43
4.4.1 Kosten der Eigenkapitalerhöhung ...43
4.4.2 Veränderung der Einflussmöglichkeiten des Krankenhaus-
trägers ...47
5. Fazit ...50
Anhang ...53
Literaturverzeichnis ...56

III
Abbildungsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ...2
Abbildungsverzeichnis ...3
Abkürzungsverzeichnis ...4
1. Einleitung ...1
1.1 Problemstellung ...1
1.2 Ziel und Gang der Arbeit ...2
2. Rechtliche Rahmenbedingungen für die Finanzierung von
Krankenhäusern ...3
2.1 Finanzierung der Krankenhausbetriebe nach dem
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ...3
2.2 Auswirkungen des Fallpauschalengesetzes (FPG) auf die
Investitionsfinanzierung ...7
2.3 Erlösgenerierung nach der Krankenhausbuchführungsverordnung
(KHBV) ...12
2.4 Zwischenfazit ...16
3. Ausgewählte Möglichkeiten der Finanzierung von Krankenhäusern ...18
3.1 Auswahl und Darstellung der Finanzierungsmöglichkeiten ...18
3.1.1 Kreditfinanzierung ...19
3.1.2 Leasing ...19
3.1.3 Mezzanine Kapital ...20
3.1.4 Finanzierung durch Erhöhung der Eigenkapitalbasis ...22
3.2 Auswahl der Kriterien zur Beurteilung der einzelnen
Finanzierungsmöglichkeiten ...24
3.2.1 Kosten der Finanzierung ...24
3.2.2 Veränderung der Einflussmöglichkeiten des Krankenhaus-
trägers ...25
3.2.3 Erforderliche Sicherheiten für die Finanzierung ...26
4. Beurteilung der Finanzierungsmöglichkeiten für Krankenhäuser ...26

4
4.1 Kreditfinanzierung ...26
4.1.1 Kosten der Kreditfinanzierung ...26
4.1.2 Sicherheiten ...30
4.2 Leasing ...32
4.2.1 Leasingkosten ...32
4.2.2 Sicherheiten ...36
4.3 Mezzanine Kapital ...37
4.3.1 Kosten der Mezzanine Finanzierung ...37
4.3.2 Veränderung der Einflussmöglichkeiten des Krankenhaus-
trägers ...41
4.4 Finanzierung durch Erhöhung der Eigenkapitalbasis ...43
4.4.1 Kosten der Eigenkapitalerhöhung ...43
4.4.2 Veränderung der Einflussmöglichkeiten des Krankenhaus-
trägers ...47
5. Fazit ...50
Anhang ...53
Literaturverzeichnis ...56

IV
Abkürzungsverzeichnis
Abb.
Abbildung
Abs.
Absatz
AG
Aktiengesellschaft
AktG
Aktiengesetz
AO
Abgabenordnung
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BPflV
Bundespflegesatzverordnung
bzw.
beziehungsweise
GewStG
Gewerbesteuergesetz
gGmbH
Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GOÄ
Gebührenordnung für Ärzte
GSG
Gesundheitsstrukturgesetz
GuV
Gewinn- und Verlustrechnung
HGB
Handelsgesetzbuch
Hrsg.
Herausgeber
KG
Kommanditgesellschaft
KGaA
Kommanditgesellschaft auf Aktien
KHEntG
Krankenhausentgeltgesetz
KHBV
Krankenhausbuchführungsverordnung
KHG
Krankenhausfinanzierungsgesetz
LGD
Loss Given Default (Verlust bei einem Ausfall)
Nr.
Nummer
S.
Satz, Seite
z.B.
zum Beispiel

1
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
Das deutsche Gesundheitssystem befindet sich seit einiger Zeit in einer
Umstrukturierungsphase. Vor allem die leeren öffentlichen Kassen sowie
die gestiegenen Kosten im Gesundheitssektor tragen zu einem Umdenken
in der Gesundheitsfinanzierung bei. Die Ausgaben für das Gesundheits-
wesen belaufen sich derzeit auf ca. 220 Mrd. Euro im Jahr, was einen
Anteil von 11,3 % am Bruttoinlandsprodukt ausmacht.
1
65 Mrd. Euro
werden für Krankenhäuser ausgegeben.
In Deutschland werden mit öffentlichen, freigemeinnützigen, privaten und
sonstigen Einrichtungen ca. 2.200 Krankenhäuser unterhalten. Die größte
Gruppe ist dabei die der Freigemeinnützigen mit knapp 40 % aller
Krankenhausbetten, gefolgt von den öffentlichen Kliniken mit ca. 30 % und
den Privaten (ca. 20 %), die in jüngster Vergangenheit einen hohen
Zuwachs zu Lasten der Öffentlichen zu verzeichnen hatten. Zu den
sonstigen Krankenhäusern zählen beispielsweise Bundeswehr- oder
Polizeikrankenhäuser, die jedoch gesondert behandelt werden und in der
vorliegenden Arbeit keine Rolle spielen. Auch Hochschulkliniken sind mit
zwei Prozent ein vergleichsweise unbedeutender Teil.
Obwohl der Anteil der Krankenhauskosten nur ca. 35 % der gesamten
Gesundheitskosten ausmacht und damit im internationalen Vergleich der
Industrieländer im unteren Drittel liegt, ist eine langfristige Krankenhaus-
finanzierung keineswegs gesichert.
2
1
Vgl. Statistisches Bundesamt (Gesundheitsdaten, 2005).
2
Vgl. Homepage der Rhön-Klinikum AG, www.rhoen-klinikum.de.

2
Die rasant fortschreitende Entwicklung neuer Methoden und
Gerätschaften im Bereich der medizinischen Versorgung erfordert
kostspielige Investitionen. Nur wer nötige Investitionen tätigt, bleibt im
nationalen und internationalen Vergleich auf dem Stand der Technik und
kann den Anforderungen gerecht werden. Bleiben Investitionen aus,
reichen die Folgen von schlechter medizinischer Versorgung bis hin zu
einem verminderten Auslastungsgrad. Dies führt neben einer mangelnden
Rentabilität auch zu einer schlechten Liquiditätslage. Deshalb ist die
Aufstellung eines entsprechenden Finanzierungsplans unumgänglich.
In vorliegender Arbeit soll beurteilt werden, welche Möglichkeiten sich für
Krankenhäuser bieten, anhand verschiedener Finanzierungsinstrumente,
den ordnungsgemäßen Betrieb langfristig zu sichern.
1.2 Ziel und Gang der Arbeit
Dazu werden in Kapitel zwei die Rahmenbedingung abgesteckt, unter
denen die bisherige Finanzierung an ihre Grenzen stößt. Im dritten Kapitel
werden im Überblick verschiedene Finanzierungsarten sowie die Kriterien,
nach denen diese Finanzierungsarten beurteilt werden sollen, ausgewählt.
Das vierte Kapitel beinhaltet die eigentliche Beurteilung der ausgewählten
Möglichkeiten für die Finanzierung von Krankenhausinvestitionen. Die
ausgewählten Kriterien werden auf ihre Relevanz hin untersucht und für
die einzelnen Instrumente überprüft. Anschließend werden in einem
Resümee die wichtigsten Argumente noch einmal aufgegriffen.

3
2. Rechtliche Rahmenbedingungen für die Finanzierung
von Krankenhäusern
Um einen umfassenden Überblick über die aktuelle Finanzierungssituation
der deutschen Krankenhäuser zu erhalten, müssen zuerst die rechtlichen
Rahmenbedingungen eruiert werden. Im Folgenden soll auf die
wichtigsten Gesetze und Verordnungen eingegangen werden, die auf die
aktuelle Situation wesentlich Einfluss genommen haben. Maßgeblich ist in
diesem Zusammenhang das Subsidiaritätsprinzip, das den Vorrang der
nationalen Sozialgesetzgebung vor EU-Regelungen vorsieht.
2.1 Finanzierung der Krankenhausbetriebe nach dem
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
Seit dem Jahr 1972 gibt es das Krankenhausfinanzierungsgesetz, dessen
Zweck die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser ist. Dabei sollen
neben der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung auch sozial
tragbare Pflegesätze gewährleistet werden.
Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhäuser zu
beachten. In Deutschland gibt es hauptsächlich öffentliche, freigemein-
nützige und private Krankenhäuser, wobei nach Maßgabe des
Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemein-
nütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten ist.
Träger der freigemeinnützigen Häuser sind unter anderem die sechs
großen Wohlfahrtsverbände. Dazu gehören die Arbeiterwohlfahrt, der
Deutsche Caritasverband, der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband,
das Deutsche Rote Kreuz, das Diakonische Werk der Evangelischen
Kirche und die Zentrale Wohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland.
3
3
Vgl. ASU e.V. (Der Weg aus der Schuldenfalle, 2003), S.24.

4
Private Krankenhäuser werden normalerweise in der Rechtsform der
Aktiengesellschaft (AG), der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(GmbH) oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) geführt und
sind nicht zu verwechseln mit Privatkrankenhäusern, die nur Privat-
patienten bzw. Selbstzahler aufnehmen. Beispiele für große deutsche
Klinikkonzerne sind die Asklepios Kliniken Verwaltungsgesellschaft mbH,
die Helios Kliniken GmbH, die Rhön-Klinikum AG oder die Sana Kliniken
GmbH & Co. KGaA, die Träger von bis zu 60 Kliniken sind und bis zu
18.000 Mitarbeiter zählen.
Als Träger bzw. Trägerschaft wird die verantwortliche wirtschaftliche und
rechtliche Oberaufsicht eines Krankenhauses bezeichnet, die auch zur
Einsetzung der Geschäftsführung befugt ist.
Bei einem öffentlichen Krankenhaus, das sowohl als Eigen- und Regie-
betrieb bestehen kann, fungiert normalerweise die Kommune als Träger.
Der Eigenbetrieb hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern stellt ein
ausgegliedertes Sondervermögen dar und ist organisatorisch und finanz-
wirtschaftlich aus der jeweiligen Gemeindeverwaltung ausgegliedert. Nach
außen werden die rechtlichen Handlungen des jeweiligen Eigenbetriebes
der jeweiligen Gemeinde zugerechnet. Im Gegensatz dazu ist der
Regiebetrieb rechtlich, organisatorisch, personell und haushaltstechnisch
komplett in die Gemeindeverwaltung eingegliedert, d. h. die jeweilige
wirtschaftliche Aufgabe wird von der Gemeinde mit erledigt.
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz sieht vor, dass förderungsfähige
Einrichtungen dualistisch
4
finanziert werden, d. h.
- die Investitionskosten durch die öffentliche Hand und
4
Der Gegensatz der dualistischen Finanzierung ist die Monistik, in der Betriebskosten
und Investitionskosten nicht getrennt betrachtet werden und die Finanzierung des
Krankenhauses aus einer Hand erfolgt. Einen detaillierten Überblick gibt Augurzky et al.
(Das Krankenhaus, Basel II und der Investitionsstau, 2004), S.15.

5
- die Betriebskosten durch den jeweiligen Kostenträger (Kranken-
kasse oder Patient).
5
Mit dieser Regelung sollte prinzipiell die Vollfinanzierung der Kranken-
häuser gesichert werden.
6
Investitionskosten entstehen für Neubau-, Umbau- und Erweiterungs-
maßnahmen von Krankenhäusern. Auch die zum Krankenhaus ge-
hörenden Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer ab drei Jahren, sowie
Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten, soweit diese zur Finanzierung der
Kosten in Anspruch genommen wurden, werden berücksichtigt.
7
Die
Betriebskosten decken die übrigen Kosten ab und berücksichtigen so-
wohl Gebrauchsgüter und Instandhaltungskosten, als auch Personal-
kosten, die mit über 60 % den größten Anteil in einem Krankenhaus aus-
machen.
8
Die Zahlungen erfolgen im Wesentlichen in Form von Fall-
pauschalen, Zusatzentgelten und Pflegesätzen.
9
Die Investitionskosten werden grundsätzlich durch die Länder ge-
fördert.
10
Das Krankenhaus erwirbt einen Rechtsanspruch auf Förderung
jedoch nur dann, wenn es in den Krankenhausplan des jeweiligen Landes
aufgenommen ist und somit ein sogenanntes Plankrankenhaus ist.
Ausnahmen bilden hier die Hochschulkliniken, bei denen die Investitions-
kosten je zur Hälfte vom Bund und von den Ländern getragen werden
sowie Vertragskrankenhäuser, mit denen die Krankenkassen einen Ver-
sorgungsauftrag abgeschlossen haben. Sie erhalten keine staatliche
Förderung, sondern werden vollständig (Betriebs- und Investitionskosten)
durch die Krankenkassen finanziert (monistische Finanzierung).
5
Vgl. § 4 KHG.
6
Vgl. M.M. Warburg & Co (Krankenhäuser in der Finanzierungskrise, 2003), S. 1.
7
Vgl. Helios Kliniken GmbH (Duale Krankenhausfinanzierung), www.helios.de.
8
Vgl. DKG (Personalkosten, 2001) und Schmid, R. (Investitionen, 2005), S.268.
9
Vgl. hierzu Kapitel 2.2.
10
Vgl. § 2 Nr. 2 KHG.

6
Eine vollständige Förderung einer Investitionsmaßnahme ist nach Artikel
11 Nr. 3 Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) nicht zwingend. ,,Das Gesund-
heitsstrukturgesetz ist eine Sammelbezeichnung für Veränderungen, die in
einer Vielzahl von Gesetzen und darauf aufbauenden Verordnungen im
Rahmen eines Reformpaketes mit Wirkung zum 01.01.93 (oder später)
vorgenommen wurden."
11
So ist eine nur teilweise Finanzierung mit Rest-
finanzierung durch den Krankenhausträger möglich.
12
Dem Krankenhaus-
träger steht es prinzipiell frei, für förderungsfähige Vorhaben Eigenmittel
bereitzustellen.
Die Stellung der Krankenkassen ist jedoch klar von der des
Krankenhausträgers abzugrenzen. Während bei einem Träger eine
Eigenbeteiligung bei geförderten Investitionen vorausgesetzt wird (je nach
Bundesland bis zu 40 %), dürfen Krankenkassen grundsätzlich keine
Investitionskosten erstatten. Eine Ausnahme bildet allerdings § 17 Abs. 5
Satz 3 KHG, der eine Durchbrechung des dualen Finanzierungssystems
darstellt. Bei teilweise geförderten Investitionen darf der Anteil nicht
geförderter Kosten in den Pflegesatz
13
einbezogen werden, sofern ein
vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist.
14
Das Fördervolumen ist je nach Bundesland verschieden, wobei v. a. die
neuen Länder über einen wesentlich höheren Investitionstopf verfügen, da
hier erhöhter Nachholbedarf besteht. Dazu stellen die Länder Kranken-
hauspläne und Investitionsprogramme auf, wobei Folgekosten und
11
Jeschke, H., Hailer, B. (Gesundheitsstrukturgesetz, 1993), S. 20.
12
Vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG).
13
Der Pflegesatz bzw. die Fallpauschale deckt normalerweise nur die Betriebskosten ab.
Vgl. hierzu Kapital 2.2.
14
Zur Reformierung der Investitionskostenfinanzierung durch das Gesundheits-
strukturgesetz (GSG) vgl. Oswald (Krankenhausmanagement, 1995), S. 108 ff.

7
insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze zu berücksichtigen
sind.
15
Neben der Einzelförderung erhalten die Plankrankenhäuser pauschale
Fördermittel.
16
Diese werden für die Wiederbeschaffung kurzfristiger
Anlagegüter gewährt, um beispielsweise medizinische Geräte und Ein-
richtungsgegenstände zu erneuern. Die Mittel bemessen sich jedoch nicht
nach der im Krankenhausplan aufgenommenen Bettenzahl, sondern sind
in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.
Pauschale Fördermittel werden auch von der Europäischen Union (EU)
bereitgestellt. In Rahmenprogrammen, an denen auch Krankenhäuser
partizipieren, werden beispielsweise Kosten zur Einrichtung von
Kommunikationsnetzen für öffentliche Einrichtungen übernommen.
17
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz regelt weiterhin, dass für die
Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges,
leistungsorientiertes und pauschaliertes Vergütungssystem einzuführen
ist.
18
Dieser Forderung wurde mit dem Fallpauschalengesetz (FPG) nach-
gekommen.
2.2 Auswirkungen des Fallpauschalengesetzes (FPG) auf
die Investitionsfinanzierung
Ausschlaggebend für den Wechsel zum Fallpauschalensystem waren die
Bestimmungen der Gesundheitsreform aus dem Jahr 2000. Danach sind
ab 2004 alle Krankenhausleistungen ­ mit Ausnahme der psychiatrischen,
15
Vgl. § 6 KHG.
16
Grundlage dafür ist die jeweilige Landesverordnung zur Festsetzung der Jahres-
pauschale und Kostengrenze für die pauschale Förderung der Krankenhäuser.
17
Vgl. EU-Kommission (Investitionen, 2003), S. 10.
18
Vgl. § 17 KHG.
19
Vgl. Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit, Rheinland Pfalz

8
psychosomatischen und psychotherapeutischen Leistungen ­ nach dem
neuen System abzurechnen.
19
Bei der Auswahl eines geeigneten pauschalierten Entgeltsystems wurde
darauf geachtet, ein sich bereits im internationalen Einsatz befindendes
System auszuwählen, wobei man sich auf die Australian Refined
Diagnosis Related Groups als Grundlage für das deutsche DRG-System
entschied.
20
Im alten System, welches vor Einführung des Fallpauschalensystems (bis
Ende 2003) gültig war, wurden sogenannte ,,tagesgleiche Pflegesätze"
verrechnet. Der jeweilige Tagessatz errechnete sich aus dem Abteilungs-
budget, das durch die Summe der Aufenthaltstage der Patientinnen und
Patienten geteilt wird. Die Betriebskosten einer Abteilung eines Kranken-
hauses waren somit gleichmäßig auf alle Benutzer verteilt. Nachteil dieser
Berechnung ist der fehlende Zusammenhang zwischen den tatsächlich
entstandenen Behandlungskosten im Einzelfall und dem zu entrichtendem
Preis. Für ein Krankenhaus war es daher primär von Bedeutung, mit dem
vorhandenen Budget die Kosten abzudecken, unabhängig davon, ob
Leistungen wirtschaftlich oder unwirtschaftlich erbracht wurden. Da der
fehlende Anreiz nicht nur in Deutschland, sondern weltweit immanent war,
führten viele Staaten ein Fallpauschalensystem zur Abrechnung ein.
Deutschland war eines der letzten Länder, die sich dieser neuen
Systematik der Krankenhausfinanzierung anschloss.
21
Die Erlösseite des Fallpauschalensystems wird nun nicht mehr durch die
Anzahl der Tage, sondern durch die Zahl der behandelten Fälle bestimmt.
(Krankenhausentgelte), http://www.masfg.rlp.de/.
20
Vgl. DKG, GKV, PKV (DRG-Hintergrung, 2005), www.g-drg.de.
21
Vgl. Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit, Rheinland Pfalz
(Krankenhausentgelte), http://www.masfg.rlp.de/.
22
Eine Blinddarmoperation wird dann zum Beispiel in jedem Krankenhaus des Landes

9
Je nach Art und Schwere der vorliegenden Erkrankung erhält das
Krankenhaus eine bestimmte Pauschale, unabhängig davon, welche
Methoden und Ressourcen verwendet werden. Langfristiges Ziel ist es,
die Behandlungskosten für die Krankenkassen landesweit auf ein ein-
heitliches Niveau zu bringen.
22
Nach Ablauf einer Konvergenzphase im Jahr 2005, während der sich die
Abrechnung noch budgetneutral verhält, d. h. die Krankenhäuser ihr
Budget in bisheriger Höhe erhalten, wird das System allerdings ,,scharf"
gestellt.
Die einzelnen Fälle
23
werden in Fallgruppen aufgeteilt und im deutschen
Fallpauschalenkatalog aufgeführt. Er umfasst über 800 verschiedene
Fallgruppen und dient der Abrechnung des Krankenhauses nach einem
landesweit einheitlichen Pauschalpreis, der jährlich angepasst wird. Da
das System als ein lernendes System konzipiert ist, erlaubt es per-
manente Anpassungen und ermöglicht durch die besseren Abbildungs-
möglichkeiten genauere Abrechnungen der einzelnen Fälle.
24
Da die exakte Berechnung der Fallpauschalen an dieser Stelle den
Rahmen sprengen würde, wird hier nur die grundlegende Wirkungsweise
des Systems aufgezeigt, um darauf aufbauend die Auswirkungen auf die
Investitionsfinanzierung darzulegen.
Die von der Politik geforderte Beitragssatzstabilität nach dem fünften
Sozialgesetzbuch (SGB V) und die von den Krankenkassen vertretene
Linie der einnahmenorientierten Ausgabenpolitik oktroyierten den
gleichviel kosten.
23
d.h. die Art der Erkrankung.
24
Vgl. Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit, Rheinland Pfalz
(Krankenhausentgelte), http://www.masfg.rlp.de/.

10
Krankenhäusern ein vom Bedarf her weitgehend unabhängiges Budget.
25
Für den Leistungserbringer besteht ein erhöhter Anreiz, in möglichst
kurzer Zeit möglichst viele Patienten zu behandeln, da jeder Fall zu
weiteren Erlösen führt. Das Fallpauschalensystem führt demzufolge zu
einer höheren Leistungs- und Kostentransparenz im Krankenhaus.
Nach Einführung des systemverändernden Fallpauschalensystems
ergeben sich weitreichende Auswirkungen für die Investitionsfinanzierung.
Es besteht weiterhin eine unzureichende Finanzierung der Investitions-
kosten der Krankenhäuser, wobei die Auswirkungen auf andere Ver-
sorgungssektoren (z. B. ambulante Versorgung) ungeklärt sind. Es be-
stehen sowohl Unterschiede in den Finanzierungs- und Abrechnungs-
systemen, als auch ungleiche Zulassungsvoraussetzungen für Leistungs-
anbieter zwischen den einzelnen Sektoren.
26
Die Bereitschaft zur
sektorenübergreifenden integrierten Versorgung wird dadurch in Frage
gestellt, d. h. dass die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Sektoren,
z. B. zwischen Krankenhaus und Ambulanz, nicht implizit geregelt ist.
Um Zusammenhänge und Auswirkungen der Verschiebung von Kosten
und Leistungen zwischen den einzelnen Versorgungssektoren transparent
zu machen, fehlen bislang die notwendigen statistischen Daten.
Fest steht jedoch, dass Krankheiten nicht vorhersehbar sind und es des-
halb für Krankenhäuser durch das Fallpauschalensystem noch schwieriger
werden wird, bedarfsgerecht zu planen. Das Nachfrageverhalten nach
Krankenhausleistungen ist erfahrungsgemäß nicht konstant und er-
möglicht es den Krankenhäusern nicht, ein starres Angebot vorzuhalten.
Aus heutiger Sicht werden die zur Verfügung stehenden Mittel für
Krankenhausleistungen nicht oder nur wenig steigen. Dadurch wird es für
25
Vgl. Clade, H. (Bedarfsdeckungsprinzip, 2003), www.aerzteblatt.de.
26
Vgl. Bruckenberger, E. (Investitionsoffensive, 2002), S. 20.

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Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2005
ISBN (eBook)
9783832494902
ISBN (Paperback)
9783838694900
DOI
10.3239/9783832494902
Dateigröße
639 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München – Fakultät für Betriebswirtschaft, Bankwirtschaft
Erscheinungsdatum
2006 (April)
Schlagworte
private equity kredit leasing krankenhaus mezzanine
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