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Modifikation des Stuttgarter Verfahrens durch Risikoabschläge

Am Beispiel einer deutschen nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft

©2005 Diplomarbeit 91 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Gang der Untersuchung:
In der Bundesrepublik Deutschland existierten im Jahre 2002 ca. 950.000 GmbHs und 14.814 AGs, von denen nur etwa 1.000 AGs börsennotiert waren. Verglichen mit den Zahlen aus dem Jahre 1992 (549.659 GmbHs; 3.219 AGs) hat sich die Anzahl der Kapitalgesellschaften innerhalb von zehn Jahren um über 74,5 Prozent erhöht. Entsprechend der gestiegenen Anzahl an Kapitalgesellschaften und einer dadurch vermehrten Übertragung dieser Anteile durch Vererbung oder Schenkung gewinnt die Frage nach der „richtigen“ erbschaftsteuerlichen Bewertung von nicht börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft an Bedeutung.
Während sich der erbschaftsteuerliche Unternehmenswert bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften aus dem Substanzwert (Wirtschaftsgüter ./. Wirtschaftslasten) errechnet und bei börsennotierten Kapitalgesellschaften der Börsenwert die Wertermittlungsbasis darstellt, wird bei der Bewertung nichtnotierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft ein eigenes Unternehmensbewertungsverfahren, das sog. Stuttgarter Verfahren (SV), angewendet. Dieses Verfahren, das neben der Substanzbewertung auch eine Ertragsbewertungskomponente einfließen lässt, findet nicht nur in der erbschaftsteuerlichen Unternehmenswertermittlung Gebrauch, sondern wird auch für nicht steuerliche Bewertungszwecke verwendet. So wird das SV regelmäßig zur Ermittlung des Abfindungsanspruchs eines aus der Kapitalgesellschaft ausscheidenden Gesellschafters verwendet, weil sich dadurch ein objektivierter Unternehmenswert auf einfache Weise ermitteln lässt, ohne einen Sachverständigen hinziehen zu müssen.
Ein wichtiger unternehmerischer Aspekt ist im SV jedoch nicht entsprechend seiner Bedeutung berücksichtigt: das Risiko. Eine sich seit längerem verschärfende Risikosituation in Unternehmen, deren Auswirkung in der anwachsenden Zahl von Insolvenzen (vgl. Abb. 1.2) erkennbar ist, findet in den verschiedensten Bereichen bereits große Berücksichtigung. So sind beispielsweise die gesetzlichen Anforderungen im Umgang mit Unternehmensrisiken durch das KonTraG in jüngster Vergangenheit insofern deutlich verschärft worden, als dass die Unternehmensvorstände einer AG seit 1998 zur Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystem und eines internen Überwachungssystems im Unternehmen verpflichtet sind.
Zudem verpflichten die Regelungen von Basel II die Kreditinstitute künftig, risikoreichere Kredite mit mehr Eigenkapital zu unterlegen als risikoärmere. Diese […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Ziel der Arbeit
1.3 Aufbau der Arbeit

2 Das Stuttgarter Verfahren
2.1 Einordnung des Verfahrens
2.2 Ermittlung des Anteilswert mit Hilfe des Stuttgarter Verfahrens
2.2.1 Regelbewertung
2.2.1.1 Vermögenswert
2.2.1.2 Ertragshundertsatz
2.2.1.3 Bestimmung des Gemeinen Wertes
2.2.1.4 Abschläge und Zuschläge
2.2.2 Sonderregelungen
2.3 Risikoberücksichtigung im derzeitigen Stuttgarter Verfahren

3 Identifikation von Risiken mittels einer modifizierten Due-Diligence
3.1 Der Risikobegriff
3.2 Steuerliche Risiken
3.2.1 Arten von Steuerrisiken
3.2.2 Informationsquellen
3.2.3 Tax-Due-Diligence vs. Betriebsprüfung
3.3 Rechtliche Risiken
3.3.1 Arten von Rechtsrisiken
3.3.2 Informationsquellen
3.4 Umweltrisiken
3.4.1 Arten von Umweltrisiken
3.4.2 Informationsquellen
3.5 Risiken im personellen Bereich
3.5.1 Harte Fakten
3.5.2 Weiche Fakten
3.6 Marktrisiken
3.6.1 Unternehmensumweltanalyse
3.6.1.1 Globale Unternehmensumweltanalyse
3.6.1.2 Geschäftsfeldanalyse
3.6.2 Unternehmensanalyse
3.6.2.1 Konkurrentenanalyse
3.6.2.2 Kundenzentrierte Analyse
3.6.3 Informationsquellen
3.7 Finanzielle Risiken
3.7.1 Rechnungswesenorganisation und Informationssysteme
3.7.2 Vergangenheitsanalyse
3.7.3 Planungsanalyse
3.8 Checkliste als Instrument zur Risikoidentifikation

4 Quantitative Risikoanalyse
4.1 Erwartungswert
4.2 Risikoportfolio
4.3 Wahrscheinlichkeitsverteilung
4.4 Monte Carlo-Simulation
4.5 Abschlag vom Gemeinen Wert
4.6 Kritik an einer exakten Risikomessung

5 Praktikabler Alternativvorschlag
5.1 Konzept des pauschalen Risikoklassenabschlags
5.1.1 Branchen-Insolvenzrisiko
5.1.2 Unternehmensspezifische Risiko- und Insolvenz-Kennzahlen
5.1.2.1 Eigenkapitalquote
5.1.2.2 Statische Liquidität
5.1.2.3 Dynamischer Verschuldungsgrad
5.1.3 Endgültige Risikoklasse und Risikoklassenabschlag
5.2 Kritische Betrachtung des pauschalen Risikoklassenabschlags

6 Fallbeispiel
6.1 Fallbeschreibung
6.2 Wertermittlung mittels des derzeitigen Stuttgarter Verfahrens
6.2.1 Ermittlung des Vermögenswerts
6.2.2 Ermittlung des Ertragshundertsatzes
6.2.3 Ermittlung des Gemeinen Werts
6.2.4 Abschläge
6.3 Wertermittlung unter Berücksichtigung von Risikoabschlägen aus modifizierter Due-Diligence und quantitativer Risikoanalyse
6.3.1 Monte Carlo-Simulation
6.3.2 Risikoabschlag vom Gemeinen Wert
6.4 Wertermittlung unter Berücksichtigung des pauschalen Risikoklassenabschlags
6.4.1 Kriterien
6.4.1.1 Branchen-Insolvenzrisiko
6.4.1.2 Eigenkapitalquote
6.4.1.3 Statische Liquidität
6.4.1.4 Dynamischer Verschuldungsgrad
6.4.2 Endgültige Risikoklasse und Risikoabschlag
6.5 Vergleich der Verfahren

7 Fazit

Literaturverzeichnis

Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1.1 Anzahl der Kapitalgesellschaften in Deutschland

Abb. 1.2 Vergleich der Insolvenzen von Kapitalgesellschaften in Deutschland in den Jahren 1992 und 2002 in absoluten und relativen Zahlen

Abb. 2.1 Überblick über Unternehmensbewertungsverfahren

Abb. 2.2 Staffelung der Renditeabschläge

Abb. 2.3 Sonderbewertungen im Stuttgarter Verfahren

Abb. 3.1 Einordnung des Risikobegriffs

Abb. 3.2 Porter´s Five Forces

Abb. 4.1 Beispiel für ein Risikoportfolio

Abb. 6.1 Risikoportfolio Cleanfix GmbH

Abb. 6.2 Excel-Sheet Simulation aller Risiken

Abb. 6.3 Histogramm Rechtsrisiko

Abb. 6.4 Simulationsauswertung Rechtsrisiko

Tabellenverzeichnis

Tab. 5.1 Branchenspezifische Insolvenzwahrscheinlichkeiten

Tab. 5.2 Eigenkapitalquote und Risikoklasse

Tab. 5.3 Liquidität 2. Grades und Risikoklasse

Tab. 5.4 Cashflow-Ermittlung mittels Praktikerformel

Tab. 5.5 Dynamischer Verschuldungsgrad und Risikoklasse

Tab. 5.6 Ermittlung der endgültigen Risikoklasse

Tab. 5.7 Risikoklassen und Risikoabschläge

Tab. 6.1 Bilanz der Cleanfix GmbH

Tab. 6.2 GuV der Cleanfix GmbH

Tab. 6.3 Identifizierte Risiken der Cleanfix GmbH

Tab. 6.4 Besitzposten

Tab. 6.5 Schuldposten

Tab. 6.6 Gesellschaftsvermögen gemäß SV

Tab. 6.7 Ermittlung des Jahresertrags

Tab. 6.8 Quantitative Risikoübersicht

Tab. 6.9 Simulationsergebnisse aller Risiken

Tab. 6.10 Gemeiner Wert nach Risiken gemäß quantitativer Risikoanalyse

Tab. 6.11 Cashflow-Ermittlung

Tab. 6.12 Ermittlung der Effektivverschuldung

Tab. 6.13 Bestimmung der endgültige Risikoklasse

Tab. 6.14 Gemeiner Wert nach Risiken gemäß pauschalem Risikoklassenkonzept

Tab. 6.15 Ergebnisvergleich der verschiedenen Verfahren

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1.1 Anzahl der Kapitalgesellschaften in Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland existierten im Jahre 2002 ca. 950.000 GmbHs[1] und 14.814 AGs[2], von denen nur etwa 1.000 AGs[3] börsennotiert waren. Verglichen mit den Zahlen aus dem Jahre 1992 (549.659 GmbHs; 3.219 AGs)[4] hat sich die Anzahl der Kapitalgesellschaften innerhalb von zehn Jahren um über 74,5 Prozent erhöht. Entsprechend der gestiegenen Anzahl an Kapitalgesellschaften und einer dadurch vermehrten Übertragung dieser Anteile durch Vererbung oder Schenkung gewinnt die Frage nach der „richtigen“ erbschaftsteuerlichen[5] Bewertung von nicht börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft an Bedeutung.

Während sich der erbschaftsteuerliche Unternehmenswert bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften aus dem Substanzwert (Wirtschaftsgüter ./. Wirtschaftslasten[6] ) errechnet und bei börsennotierten Kapitalgesellschaften der Börsenwert die Wertermittlungsbasis darstellt, wird bei der Bewertung nichtnotierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft ein eigenes Unternehmensbewertungsverfahren, das sog. Stuttgarter Verfahren (SV), angewendet. Dieses Verfahren, das neben der Substanzbewertung auch eine Ertragsbewertungskomponente einfließen lässt, findet nicht nur in der erbschaftsteuerlichen Unternehmenswertermittlung Gebrauch, sondern wird auch für nicht steuerliche Bewertungszwecke verwendet. So wird das SV regelmäßig zur Ermittlung des Abfindungsanspruchs eines aus der Kapitalgesellschaft ausscheidenden Gesellschafters verwendet, weil sich dadurch ein objektivierter Unternehmenswert auf einfache Weise ermitteln lässt, ohne einen Sachverständigen hinziehen zu müssen.[7]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1.2 Vergleich der Insolvenzen von Kapitalgesellschaften in Deutschland in den Jahren 1992 und 2002 in absoluten und relativen Zahlen[8]

Ein wichtiger unternehmerischer Aspekt ist im SV jedoch nicht entsprechend seiner Bedeutung berücksichtigt: das Risiko. Eine sich seit längerem verschärfende Risikosituation in Unternehmen, deren Auswirkung in der anwachsenden Zahl von Insolvenzen (vgl. Abb. 1.2) erkennbar ist,[9] findet in den verschiedensten Bereichen bereits große Berücksichtigung. So sind beispielsweise die gesetzlichen Anforderungen im Umgang mit Unternehmensrisiken durch das KonTraG in jüngster Vergangenheit insofern deutlich verschärft worden, als dass die Unternehmensvorstände einer AG seit 1998 zur Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystem und eines internen Überwachungssystems im Unternehmen verpflichtet sind.[10] Zudem verpflichten die Regelungen von Basel II[11] die Kreditinstitute künftig, risikoreichere Kredite mit mehr Eigenkapital zu unterlegen als risikoärmere.[12] Diese Regelung betrifft nicht nur unmittelbar und per Gesetz die Kreditinstitute, sondern in seinen Auswirkungen auch die Kreditnehmer. Unternehmen mit schlechter Bonität müssen künftig mit einer schwierigeren bzw. kostspieligeren Fremdkapitalbeschaffung rechnen.[13]

1.2 Ziel der Arbeit

Ziel dieser Arbeit ist es, Wege zu erarbeiten, um Risiken einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft als Abschlag in das SV einfließen zu lassen.

Ein um Risikoabschläge modifiziertes SV sollte folgende Anforderungen erfüllen:

- Gleichmäßigkeit der Besteuerung: Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung bedeutet, dass eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgen muss.[14] Höheres Risiko kann zu einer geringeren künftigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führen. Dieser Sachverhalt ist durch einen Abschlag im Besteuerungszeitpunkt zu berücksichtigen. Gleichmäßigkeit der Besteuerung bedeutet aber auch, dass „wirtschaftlich gleiche Sachverhalte möglichst gleich […] besteuert werden“[15] müssen.
- Praktikabilität: Die gesamte Steuererhebung, und somit auch das SV, stellt ein „Massengeschäft“ dar. Das sog. Praktikabilitätsprinzip soll die Durchführbarkeit der Steuergesetze ermöglichen, ihre Kompliziertheit abbauen und unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand Einhalt gebieten.[16]
- Objektivierung: Unter der Objektivierung des Bewertungsverfahrens versteht man „das Ermessen des Bewerters auszuschalten oder mindestens zu begrenzen: In das Bewertungsverfahren gehen nur Größen ein, die dem Bewerter allenfalls einen sehr geringen subjektiven Beurteilungsspielraum bieten.“[17]

Diese drei Anforderungen an ein erbschaftsteuerliches Unternehmensbewertungsverfahren stehen im Zielkonflikt zueinander: Eine Bedingung kann in der Realität kaum vollständig erfüllt werden, ohne dabei eine andere Bedingung negativ zu beeinflussen.

Das SV in seiner derzeitigen Form kann durchaus als zweckadäquates Verfahren bezeichnet werden, da es das hohe Vereinfachungs- und Objektivierungserfordernis eines steuerlichen Massenverfahrens erfüllt.[18] Ein solches Verfahren muss eine große Anzahl von Bewertungsfällen bewältigen können und einfach nachprüfbar sein.[19] Lang betont jedoch: „Das Praktikabilitätsprinzip hat – als primäres Zweckmäßigkeitsprinzip – allerdings nicht die gleiche Wertigkeit wie ethische Prinzipien. Der Gewinn an Praktikabilität darf nicht durch ein beträchtlichen Verlust an Einzelfallgerechtigkeit erkauft werden.“[20] Die breite Kritik[21] an diesem Verfahren, die von Seiten der betriebswirtschaftlichen Unternehmensbewertung und von Seiten der Steuerrechtslehre vorgebracht wird, ist nicht Gegenstand dieser Arbeit.

Zudem finden die persönlichen Risikopräferenzen der Anteilseigner keine Berücksichtigung in dieser Arbeit. Hinsichtlich der Risikoneigung der Steuerpflichtigen wird Risikoaversion unterstellt.

1.3 Aufbau der Arbeit

Das SV wird in Kapitel 2 zunächst kurz vorgestellt. Die Darstellung ist eng an den derzeit gültigen Erbschaftsteuerrichtlinien angelehnt. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der Regelbewertung. Die Sonderregelungen werden nur in stichwortartiger, tabellarischer Form wiedergegeben.

Das Kapitel 3 beschreibt die Risikoidentifikation anhand des Instrumentariums einer Due-Diligence. Dabei handelt es sich um eine sehr umfassende Methode zur Aufdeckung von Risiken, die in der Betriebswirtschaft etabliert ist. Dieses Verfahren wurde an erforderlichen Stellen für die Zwecke einer erbschaftsteuerlichen Risikoaufdeckung modifiziert. Die einzelnen Teilgebiete der Due-Diligence wurden themenbezogen angepasst. Im Anhang B befindet sich ein Vorschlag für eine Due-Diligence-Checkliste.

In Kapitel 4 wird die Risikoquantifizierung durch statistische Methoden beschrieben. Hierbei wird auf die Monte-Carlo-Simulation zurückgegriffen.

In Kapitel 5 wird aus den Erkenntnissen einer exakten Risikoberechnung, wie sie in den beiden vorausgehenden Kapiteln durchgeführt wurde, ein Alternativkonzept, das sog. pauschale Risikoklassenkonzept, erarbeitet.

In Kapitel 6 wird schließlich an einem Beispiel die Ermittlung des Gemeinen Wertes dargestellt. Dies geschieht zum einen ohne Risikoberücksichtigung mit dem derzeitigen SV, zum anderen mit Risikoberücksichtigung anhand der in Kapitel 3 und 4 dargestellten Vorgehensweise und des in Kapitel 5 dargestellten pauschalen Risikoklassenabschlags.

Schließlich werden in Kapitel 7 die beiden Risikokonzepte in einem Fazit einander gegenübergestellt.

2 Das Stuttgarter Verfahren

2.1 Einordnung des Verfahrens

Beim SV handelt es sich um ein erbschaftsteuerliches Unternehmensbewertungsverfahren zur Ermittlung des Gemeinen Wertes[22] von nicht börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Dieses Verfahren hat seinen Ursprung in einem Erlass der Stuttgarter Finanzverwaltung und findet seit 1955 Anwendung.[23] Das SV ist durch ständige Rechtsprechung als ein geeignetes Verfahren vom BFH anerkannt worden, jedoch äußerte er jüngst verfassungsrechtliche Bedenken.[24]

Während bei der Bewertung von Anteilen an einer börsennotierten Kapitalgesellschaft der Börsenkurs am Stichtag zur Bestimmung des Gemeinen Wertes verwendet wird (§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 11 Abs. 1 BewG), kann bei einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft der Gemeine Wert entweder aus vor dem Besteuerungszeitpunkt getätigten Verkäufen von Anteilen berechnet werden oder mit Hilfe des SV geschätzt werden. Vorrangig ist dieser Wert jedoch aus den Verkäufen innerhalb eines Jahres vor dem Besteuerungszeitpunkt zu errechnen (§ 11 Abs. 2 S. 2 BewG; R 95 Abs. 3 S. 1 und 2 ErbStR). Nur wenn keine Verkäufe innerhalb dieses Zeitraums stattfanden, ist der gemeine Wert der Anteile nach dem SV zu schätzen (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 2 ErbStG; R 96 Abs. 1 S. 1 ErbStR).[25]

Gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 ErbStG „ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes)[...]“. Wie der Wortlaut des Gesetzes erkennen lässt, sind für die Berechnung des Anteilswertes zwei Größen notwendig: Der Vermögenswert und der Ertragswert.[26] Demzufolge zählt das SV zur Gruppe der Mischverfahren, da es die Daten aus der Substanzwert- und Ertragswertberechnung zusammenführt.[27] Substanzwertverfahren werden unter dem Oberbegriff Einzelbewertungsverfahren subsumiert und die Ertragswertverfahren zählen zur Gruppe der Gesamtbewertungsverfahren. Das SV gilt als Sonderfall des Übergewinnverfahrens. Die nachfolgende Abbildung gibt einen Überblick über Unternehmensbewertungsverfahren.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2.1 Überblick über Unternehmensbewertungsverfahren[28]

2.2 Ermittlung des Anteilswert mit Hilfe des Stuttgarter Verfahrens

Das SV ist in den Abschnitten R 96 bis R 108 ErbStR geregelt.[29] Dabei wird zwischen der Regelbewertung (R 97 bis 100 ErbStR) und den Sonderregelungen (R 101 bis 108 ErbStR) unterschieden.

2.2.1 Regelbewertung

Um den Gemeinen Wert im Rahmen des SV ermitteln zu können, muss zunächst der Vermögenswert und der Ertragshundertsatz bestimmt werden.

2.2.1.1 Vermögenswert

Zur Berechnung des Vermögenswertes sind unter Anwendung des § 12 Abs. 2, 5 und 6 ErbStG die Werte im Besteuerungszeitpunkt (§§ 9, 11 ErbStG) zu Grunde zu legen. Des Weiteren können für Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften die Werte aus der Steuerbilanz übernommen werden, sofern dies im Einzelfall zu keinem unangemessen Anteilswert führt. Ein bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert und firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter bleiben jedoch unberücksichtigt (R 98 Abs. 1 ErbStR).

Da der Besteuerungszeitpunkt (z. B. Todestag des Erblassers) nur in den seltensten Fällen mit dem Ende des Wirtschaftsjahres übereinstimmt, ist die Aufstellung eines Zwischenabschlusses erforderlich. Aus Vereinfachungsgründen lässt die Finanzverwaltung auch einen Zwischenabschluss zu, der aus der letzten Steuerbilanz vor dem Besteuerungszeitpunkt durch Korrekturen abgeleitet wurde (R 98 Abs. 2 und 3 ErbStR).

Um den Wert des Betriebsvermögens zum Besteuerungszeitpunkt ermitteln zu können, muss zunächst eine sog. Vermögensaufstellung angefertigt werden. Grundsätzlich herrscht Bestandsidentität zwischen der Steuerbilanz auf den Besteuerungszeitpunkt und der Vermögensaufstellung. Dennoch wird der Grundsatz der Bestandsidentität durch explizit in der ErbStR genannte Ausnahmen durchbrochen (R 98 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. R 114 Abs.1 und 2 ErbStR).

Die Bewertung des Betriebsvermögens (Aktiva und Passiva) erfolgt grundsätzlich nach den Steuerbilanzwerten.[30] Eine Abweichung von dieser Bewertungsidentität erfolgt u. a. für Betriebsgrundstücke, Anteile an Personengesellschaften, börsengelistete Wertpapiere und bei nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften (R 98 Abs. 2 Satz 3 ErbStR).[31]

Die bewerteten Wirtschaftsgüter und sonstige aktivische Ansätze sind um die bewerteten Schulden und sonstigen Abzüge zu verringern.[32] Der so errechnete Wert des Gesellschaftsvermögens wird zum Nennkapital der Gesellschaft ins Verhältnis gesetzt. Dieser Hundertsatz stellt für die weiteren Berechnungen den Vermögenswert der Kapitalgesellschaft dar (R 98 Abs. 4 ErbStR).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2.1.2 Ertragshundertsatz

Nachdem der Vermögenswert bemessen wurde, sind nun die zukünftigen Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen. Dazu dient der Ertragshundertsatz, der den voraussichtlichen künftigen Jahresertrag aus den in der Vergangenheit tatsächlich erzielten gewichteten Durchschnittserträgen der letzten drei Wirtschaftsjahre vor dem Besteuerungszeitpunkt berechnet. Dabei ist vom zu versteuernden Einkommen, das nach §§ 7 und 8 KStG ermittelt und um verschiedene Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert wurde, als Ertragsgröße auszugehen (R 99 Abs. 1 ErbStR).

Von dem so errechneten Betriebsergebnis kann ein bis zu 30prozentiger Abschlag erfolgen, wenn „[…] ohne Einsatz eines größeren Betriebskapitals der Ertrag ausschließlich und unmittelbar von der persönlichen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers abhängig ist, ohne dass dies bereits durch ein entsprechendes Entgelt abgegolten wird“. Die ErbStR nennt hierfür explizit die „[…] Angehörigen freier Berufe, wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sowie bestimmte selbständige Gewerbetreibende, z. B. Handelsvertreter, Makler oder Unternehmensberater“ (R 99 Abs. 2 ErbStR).

Für die ggf. um einen Abschlag gekürzten Betriebsergebnisse ist folgende Gewichtung vorzunehmen:

- das letzte Betriebsergebnis vor dem Besteuerungszeitpunkt mit dem Faktor 3,
- das vorletzte mit dem Faktor 2 und
- das vorvorletzte mit dem Faktor 1.

Die sich aus den gewichteten Betriebsergebnissen ergebende Summe ist sodann durch die Zahl 6 zu teilen. Der daraus resultierende Durchschnittsertrag (=Jahresertrag) ist mit dem Nennwert der Kapitalgesellschaft ins Verhältnis zu setzten und stellt den Ertragshundertsatz dar (R 99 Abs. 3 und 4 ErbStR).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Falls sich ein negativer Durchschnittsertrag aus den Betriebsergebnissen ergibt, wird ein Ertragshundertsatz von 0 v.H. angenommen (R 99 Abs. 4 Satz 2 ErbStR).

2.2.1.3 Bestimmung des Gemeinen Wertes

Wie unter Kapitel 2.1 beschrieben, gehört das SV zur Gruppe der Mischverfahren, die sich in Mittelwertverfahren und Übergewinnverfahren aufteilen. Dieses steuerrechtliche Unternehmensbewertungsverfahren als Sonderfall des Übergewinnverfahrens nimmt an, dass langfristig nur eine Normalverzinsung des investierten Kapitals erzielt werden kann.[33] Allerdings kann nach der dem SV zugrunde liegenden Vorstellung nur kurzfristig ein Übergewinn realisiert werden, da dieser die Konkurrenz anlockt und infolge dessen wieder zu einer normalen Verzinsung führt.[34]

Der Richtliniengeber geht von einer Normalverzinsung von 9 v.H. und einem Übergewinnzeitraum von fünf Jahren aus. Der normale Zins wird für das gesamte investierte Kapital, das dem Gemeinen Wert entspricht, zugrunde gelegt. Des Weiteren wird dieser langfristige Zins als die Rendite für eine alternative Anlage angesehen (R 100 Abs. 1 ErbStR).

Der Gemeine Wert eines Anteils[35] (X) wird in einem Hundertsatz ausgedrückt und errechnet sich aus dem ebenfalls in einem Hundertsatz ausgedrückten Vermögenswert des Anteils (V), der um den Differenzbetrag zwischen dem Ertragshundertsatz des Anteils (E) und der Normalverzinsung des investierten Kapitals, jeweils für den angenommenen Übergewinnzeitraum von fünf Jahren, erhöht wird. Daraus ergibt sich die Gleichung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Auflösung der Gleichung nach X ergibt folgende Vereinfachung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Durch Abrundung erhält man die Endformel:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2.1.4 Abschläge und Zuschläge

Durch R 100 Abs. 3 S. 1 ErbStR wird die Möglichkeit eingeräumt, besondere Umstände, die sich in der bisherigen Berechnung noch nicht hinreichend niedergeschlagen haben, durch Zu- und Abschläge vom gemeinen Wert nach R 100 Abs. 2 ErbStR einzubeziehen. Als in der Bewertungspraxis besonders bedeutsam ist dabei der Abschlag wegen unverhältnismäßig geringen Erträgen, [36] der in R 100 Abs.3 ErbStR explizit als Beispiel dargestellt wird. Dieser Abschlag kommt dann zum Tragen, wenn die Rendite, ausgedrückt als Quotient aus Ertragshundertsatz zu Vermögenswert, geringer als 4,5 v.H. ist. Die Richtlinie staffelt die Abschläge zur einfacheren Handhabung in der Praxis wie folgt:[37]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2.2 Staffelung der Renditeabschläge

In R 100 Abs. 4 ErbStR werden noch weitere Anlässe aufgeführt, bei denen ein Abschlag in Betracht kommt oder verboten ist. So kann es zu einem Abschlag wegen schwerer Veräußerbarkeit der Anteile kommen, soweit die Schwierigkeiten nicht auf einer Verfügungsbeschränkung beruhen, die sich die Gesellschafter selbst durch eine entsprechende Bestimmung in ihrer Satzung auferlegt haben.[38]

2.2.2 Sonderregelungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Neben der Regelbewertung werden in R 101 bis R 108 ErbStR eine Reihe von Sonderregelungen zur Bewertung von nichtnotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft genannt. Diese seien hier nur im Überblick ohne detaillierte Erläuterungen dargestellt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2.3 Sonderbewertungen im Stuttgarter Verfahren

2.3 Risikoberücksichtigung im derzeitigen Stuttgarter Verfahren

Nach der Darstellung des SV ist abschließend noch die Frage zu klären, ob bereits im derzeitigen Verfahren Risiken berücksichtigt werden. Hierbei wird nur die Regelbewertung betrachtet.

An erster Stelle könnte die Normalverzinsung in Höhe von 9 Prozent als eine pauschale Risikoberücksichtigung verstanden werden. So sehen Maiterth/Sureth [39] eine pauschale Berücksichtigung des unternehmerischen Risikos durch den derzeit relativ hohen Normalzins, der als Vergleichszinssatz für eine alternative Anlage gilt. Hier wiederum stellt sich die Frage, womit der Normalzins verglichen wird. Dazu ist zunächst die Risikoprämie dieses Zinssatzes zu bestimmen. Zur Bestimmung der Risikoprämie dient die als risikolos geltende Umlaufrendite von derzeit 3,31 Prozent.[40] Dadurch erhält man eine pauschale Unternehmensrisikoberücksichtigung von gegenwärtig 5,69 Prozent. Vergleicht man diese 5,69-prozentige Risikoprämie mit den nominalen, durchschnittlichen Risikoprämien börsennotierter Unternehmen aus verschiedenen langjährigen Untersuchungszeiträumen,[41] die sich zwischen 4,5 und 9,8 Prozent bewegen, so kann die Risikoprämie in der Normalverzinsung des SV derzeit durchaus als angemessen bezeichnet werden.

Bei der Senkung der Normalverzinsung von 10 auf 9 Prozent im Jahr 1994 lag die Umlaufrendite allerdings bei 7,5 Prozent, so dass sich ein (falls beabsichtigter) Risikoaufschlag von lediglich 1,5 Prozent ergab.[42] Daraus lässt sich erkennen, dass es nicht Absicht des Richtliniengebers war eine angemessene Risikoberücksichtigung für das unternehmerische Risiko in das SV nachhaltig zu integrieren, sondern dass sich lediglich zufällig aufgrund der Zinsentwicklung ein angemessener Risikoaufschlag ergab. Bei einem deutlichen Anstieg der Umlaufrendite ist somit auch nicht mit einer Erhöhung der Normalverzinsung zu rechnen. In diesem Fall würde die derzeitige Risikoprämie wieder aufgezehrt werden. Im weiteren Verlauf dieser Untersuchung wird daher nicht von einer bewussten Risikoberücksichtigung durch die Höhe dieses normalen Zinses ausgegangen.

Des Weiteren ist zu hinterfragen, ob der Abschlag wegen unverhältnismäßig geringen Erträgen (R 100 Abs. 3 ErbStR) eine Risikoberücksichtigung darstellt. Dieser Abschlag soll eine Überbewertung von ertragsschwachen Unternehmen verhindern, da die Ertragskomponente sich im SV verhältnismäßig gering auswirkt.[43] Letztlich hängt der Renditeabschlag damit zusammen, dass das SV kein Ertragswertverfahren ist. Handelte es sich um ein Ertragswertverfahren, so würden sich niedrige Erträge schon bei der Ermittlung des Unternehmenswerts vollständig niederschlagen. Somit dient dieser Abschlag lediglich dazu die Schwächen des Verfahrens zu kompensieren.

3 Identifikation von Risiken mittels einer modifizierten Due-Diligence

In diesem Kapitel wird die Aufdeckung von Unternehmensrisiken umfassend behandelt, um den Risikoabschlag vom Gemeinen Wert des SV möglichst genau ermitteln zu können. Dabei soll der Arbeitsumfang wo möglich durch geeignete Maßnahmen reduziert werden. Zur Risikoidentifikation gibt es in der Betriebswirtschaftlehre eine große Auswahl an Instrumenten, wie z. B. Checklisten, Interviews (mit Mitarbeitern, Lieferanten und Konkurrenten), Betriebsbesichtigungen, Dokumentenanalysen, Kundenbefragungen, Präsentationen des Managements, Expertenbefragungen, Fehlerbaumanalysen, Brainstorming. Die jeweiligen Methoden sind meist nicht auf alle Risiken anwendbar, sondern nur auf bestimmte Arten.[44] Zudem unterliegt jede Methode spezifischen Vor- und Nachteilen, deshalb kann eine möglichst effektive Risikoaufdeckung nur durch die Kombination verschiedener Identifikationstechniken sichergestellt werden.[45] Die Due-Diligence (DD) stellt eine solche Kombination aus unterschiedlichen Methoden dar. Zwar basiert die DD grundsätzlich auf Checklisten, zur Informationsgenerierung für diese Checklisten ist jedoch eine Vielzahl anderer Instrumente notwendig. Somit bietet sich das Verfahren sehr gut zur Risikoerkennung in einem Unternehmen an.[46]

Wegmann/Koch stellen richtigerweise fest: „Bei dem vermeintlich neuen Instrumentarium der Due Diligence handelt es sich im Grunde aber um nichts anderes als um eine intensive ganzheitliche Unternehmensanalyse, die in Deutschland im Zusammenhang mit Unternehmensbewertungen seit Jahren Anwendung findet.“[47] Dieses Instrument wird hauptsächlich im Rahmen eines Unternehmenskaufs eingesetzt. Daneben gibt es allerdings noch eine Vielzahl weiterer Anlässe zur Durchführung einer DD, wie z. B. Ermittlung von Abfindungsansprüchen, Erbstreitigkeiten oder bei Börsengängen.[48]

Eine komplexe Unternehmensanalyse mittels einer DD macht es notwendig die Gesamtaufgabe in Teilaufgaben zu untergliedern. Derzeit existiert kein einheitlicher thematischer Aufbau einer DD.[49] Fluck/Roos definieren zu diesem Zweck folgende Teilgebiete:[50]

- Financial
- Tax
- Legal
- Environment
- Human Resources
- Commercial (Market)

Dieser Unterteilung folgt auch der Aufbau dieses Kapitels um alle Risikobereiche abzudecken und somit eine möglichst vollumfängliche Erfassung aller Risiken zu gewährleisten. Der Bereich Financial wird jedoch anders als bei Fluck/Roos als letzter analysiert, da zur Überprüfung der Plandaten im Hinblick auf Plausibilität die Risiken aus allen anderen Untersuchungsfeldern bekannt sein müssen.[51]

3.1 Der Risikobegriff

Bevor die einzelnen Arten der DD detailliert betrachtet werden, ist zuerst zu klären, was unter dem Begriff Risiko zu verstehen ist. In der wissenschaftlichen Literatur existiert keine einheitliche Definition des Risikobegriffs.[52] In dieser Arbeit wird Risiko im Sinne der betriebswirtschaftlichen Entscheidungstheorie verstanden.[53] Vereinfacht kann der Begriff wie folgt eingeordnet werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3.1 Einordnung des Risikobegriffs

Entscheidungssituationen lassen sich in Sicherheit oder Unsicherheit im Hinblick auf ein Handlungsergebnis im Entscheidungszeitpunkt unterscheiden. Bei Entscheidungen unter Sicherheit steht das Ergebnis einer Handlung im Zeitpunkt der Entscheidung bereits fest, da alle notwendigen Informationen vorliegen. Im Fall der Unsicherheit liegen nicht alle notwendigen Daten vor, deshalb ist das Ergebnis einer Handlung unsicher. Risiko und Ungewissheit stellen dabei Unterfälle von Unsicherheit dar. Eine Risikosituation liegt dann vor, wenn die subjektive oder objektive Eintrittswahrscheinlichkeit einer Entscheidung bekannt ist. Bei einer Ungewissheitssituation fehlen jegliche Informationen über die Eintrittswahrscheinlichkeiten von bestimmten Ereignissen.[54]

3.2 Steuerliche Risiken

Als erstes DD-Teilgebiet wird die Tax-Due-Diligence (TDD) betrachtet. „Ziel der Tax Due Diligence ist es in erster Linie, die steuerlichen Risiken des Zielunternehmens zu identifizieren[…]“.[55] Daneben zielt die Tax-Due-Diligence darauf ab, Informationen zur steuerlichen Gestaltung des Unternehmenserwerbs zu liefern.[56] Der hier interessierende Aspekt, steuerlichen Risiken zu erkennen, zielt darauf ab, mögliche Steuernachforderungen der Finanzverwaltung zu erkennen.[57]

Bei TDD handelt es sich um nichts anderes als um eine vorgezogene Betriebsprüfung.[58] Die Untersuchung umfasst alle Veranlagungszeiträume seit der letzten Betriebsprüfung und bezieht sich auf noch nicht verjährte Veranlagungszeiträume.[59] Aus dem Blickwinkel eines Betriebsprüfers stellt sich der TDD-Prüfer die Frage nach möglichen Gründen für eine Steuernachzahlung.[60] Die Bereiche Körperschaft-, Gewerbe und Umsatzsteuer rücken dabei in den Mittelpunkt. Daneben ist der Bereich Lohnsteuer, Sozialabgaben und gegebenenfalls der Bereich ausländischer Quellensteuern zu untersuchen.[61]

3.2.1 Arten von Steuerrisiken

Als typische Sachverhalte, die zu einer Steuernachzahlung führen können, sind beispielhaft zu nennen:[62]

- Körperschaftsteuer: Die Problematik der verdeckten Gewinnausschüttung und der Gesellschafterfremdfinanzierung gem. § 8a KStG;
- Gewerbesteuer: Insbesondere die Hinzurechnungen § 8 GewStG und die Kürzungen § 9 GewStG zur Ermittlung des Gewerbeertrags;
- Umsatzsteuer: Finanzbuchhaltung, z. B. Umsatzsteuerverschlüsselung bestimmter Konten;
- Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben: Arbeitgeberhaftung gem. § 42d EStG, Problematik der Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung;
- Sonstige Steuern: Insbesondere Grunderwerbsteuer bei Änderung der Unternehmensstruktur und Kapitalertragsteuer, z. B. Einbehaltungspflicht von Quellensteuern.

3.2.2 Informationsquellen

Die Informationsquellen für Steuerrisiken lassen sich laut Löffler [63] in externe und interne aufteilen. Zur Ermittlung externer steuerlicher Informationen bietet es sich an, Auskünfte von Unternehmensberatern, wie bspw. Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten des zu analysierenden Unternehmens, einzuholen. Zudem stehen öffentlich zugängliche Informationsquellen, wie veröffentlichte Jahresabschlüsse, Handelsregisterauszüge, Grundbucheintragungen, Branchenverzeichnisse usw., zur Verfügung.

Als interne Informationsquellen lassen sich Betriebsbesichtigungen und Interviews mit Mitarbeitern nennen. Die aufschlussreichsten internen Daten bieten in diesem Zusammenhang allerdings die vom Unternehmen bereitgestellten Unterlagen, wie bspw. Satzungen, Gewinnabführungsverträge, Darlehensverträge, Mietverträge, Geschäftsführerverträge, Betriebsprüfungsberichte, Steuererklärungen und Steuerbescheide seit der letzten Betriebsprüfung.[64]

Die Informationen werden, wie in allen DD-Bereichen üblich, durch größtenteils standardisierte Checklisten erhoben. Dadurch wird gewährleistet, dass keine erheblichen Risiken übersehen werden.[65]

3.2.3 Tax-Due-Diligence vs. Betriebsprüfung

Als besonders bedeutsam ist die Tatsache zu sehen, dass die TDD aufgrund der Regelungen des § 153 AO (im Gegensatz zu allen anderen im Unternehmen aufgedeckten Risiken) nicht nur zu einer Identifizierung und Bewertung der Steuerrisiken führen kann, sondern auch zu einer unmittelbaren Ertragsbelastung.[66] Gemäß § 153 AO ist ein Steuerpflichtiger verpflichtet unverzüglich anzuzeigen und richtig zu stellen, wenn er nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass eine bereits abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist und diese eine Steuerverkürzung zur Folge hätte. Wurde die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Steuererklärung erkannt und vorsätzlich gegen die Berichtigungspflicht aus § 153 AO verstoßen, so liegt der Steuerstraftatbestand einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO vor.[67] Aufgrund dieser Rechtsnorm wird hier angenommen, dass eine Aufdeckung steuerlicher Risiken mittels einer TDD kein Risiko gem. Definition mehr darstellt, da diese Rechtsnorm eine sichere Belastung des zukünftigen Unternehmenserfolgs zur Folge hat.

Es stellt sich hier die Frage, ob nicht bei Übertragung eines Anteils an einer nichtnotierten Kapitalgesellschaft eine offizielle Betriebsprüfung durchgeführt werden soll, da neben der o. g. rechtlichen Problematik die Vorgehensweise im Rahmen einer TDD zudem dem Ablauf einer Betriebsprüfung entspricht. Dadurch würden Doppelarbeiten vermieden und es könnte eine vollumfängliche Ermittlung von Steuer-„Risiken“ erfolgen. Aus diesen Gründen liegt es Nahe, dass im Falle einer umfassenden Risikoberücksichtigung die Durchführung einer Betriebsprüfung geeigneter ist, als eine modifizierte TDD durch die Finanzverwaltung durchführen zu lassen.

3.3 Rechtliche Risiken

Eine Legal-Due-Diligence (LDD) dient dem Aufspüren von rechtlichten Risiken, schließlich möchte ein Unternehmen unternehmerisch tätig sein und nicht durch eine Vielzahl von Prozessen juristisch beschäftigt werden.[68] Langwierige juristische Auseinandersetzungen können zu erheblichen finanziellen Abflüssen führen und im schlimmsten Falle zur Existenzbedrohung werden.

3.3.1 Arten von Rechtsrisiken

In der Literatur[69] lässt sich mehrheitlich eine Unterteilung der LDD in folgende drei Untersuchungsgebiete feststellen:

- gesellschaftliche Aspekte
- vermögensrechtliche Aspekte
- vertragsrechtliche Aspekte

In den Aufgabenbereich einer LDD fallen immer auch kartellrechtliche Aspekte. Sie spielen im Rahmen dieser Arbeit lediglich bei wettbewerbswidrigem Verhalten eine Rolle.[70]

Die gesellschaftsrechtlichen Aspekte der LDD beziehen sich auf die Rechtsgrundlagen der Unternehmensexistenz. Um die rechtswirksame Errichtung des Unternehmens nachzuprüfen, sind Gesellschaftsvertrag oder Satzung, ein aktueller Handelsregisterauszug, sowie eine Gewerbeanmeldung vorzulegen.[71] Auch sind die Beteiligungsverhältnisse und internen Vollmachten zu prüfen. Ferner sind im Falle von Mutter-Tochter-Beziehungen die Innenverträge (Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsverträge) auf ihre Rechtswirksamkeit hin zu untersuchen.[72] Bei einer Kapitalgesellschaft ist insbesondere die Gefahr einer verdeckten Sacheinlage im Zuge der Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung zu beachten.[73]

Vermögensrechtliche Betrachtungen sind eng mit der Fragestellung der FDD verknüpft, so dass es zu Überschneidungen kommen kann. Bei der rechtlichen Beurteilung der Eigentumsverhältnisse und der Werthaltigkeit des Gesellschaftsvermögens wird zum einen das Immobilienvermögen anhand von Grundbuchauszügen, Grundschuld- und Sicherungsurkunden sowie Flur- und Bebauungspläne analysiert.[74] Zum anderen sind auch bewegliche Vermögensgegenstände (insbesondere wertvolle und immaterielle Vermögensgegenstände) im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse zu prüfen. Zudem sollten bilanziell bedeutende Tochterunternehmungen der gleichen vermögensrechtlichen Analyse unterzogen werden.[75]

Ein Großteil der LDD nimmt die Durchsicht der Verträge ein. Dauerrechtsbeziehungen (z. B. Miet- und Pachtverhältnisse, Versicherungsverträge) finden regelmäßig ihren Niederschlag in expliziten schriftlichen Verträgen, während im Tagesgeschäft weitgehend standardisierte Musterregelungen (insbesondere Geschäftsbedingungen für den Einkauf oder Verkauf) verwendet werden.[76] Bei diesen laufenden standardisierten Geschäften sind die zu Grunde liegenden Geschäftsbedingungen im Hinblick auf Gewährleistungs- und Haftungsregelungen zu prüfen.[77] Auch ist die rechtliche Wirksamkeit des Auftragsbestandes in Erfahrung zu bringen, da insbesondere in großen Aufträgen ein entsprechend großes Risiko zukünftiger Verluste liegen kann.[78] Im Rahmen der Prüfung von Dauerrechtsbeziehungen gilt ein besonderes Augenmerk den Miet- und Pachtvereinbarungen von für das Unternehmen bedeutsamen Gebäuden. Die Risiken können in einer Nichtverlängerung, Kündigung oder in einer erheblichen Erhöhung des Entgeltes liegen.[79] Im Bereich der internen Rechtsstrukturen liegt das Hauptaugenmerk auf der Begutachtung der Arbeitsverträge, im speziellen der Verträge für Führungskräfte und Organmitglieder.[80]

Neben diesen drei großen Hauptprüfungsfeldern im Rechtsbereich gibt es eine Reihe von Sondertatbeständen, die nicht jedes Unternehmen betreffen. Dazu zählen bspw. behördliche Genehmigungen, Risiken aus Haftungsübernahmen, wie z. B. Bürgschaften oder Risiken aus Konsortien.[81]

3.3.2 Informationsquellen

Als Informationsquelle dienen bei dieser Form der DD fast ausschließlich Dokumente (Verträge, behördliche Genehmigungen, Auszüge aus öffentlichen Registern, wie Handelsregister und Grundbuch, Jahresabschlüsse). Auch hier werden zur systematischen und möglichst lückenlosen Aufdeckung aller potenziellen Schwachstellen Checklisten verwendet.

3.4 Umweltrisiken

Mit immer größer werdender Bedeutung des Umweltschutzes gewinnt die Umwelt-Due-Diligence (UDD) bei Unternehmenstransaktionen an Gewicht.[82] Insbesondere das umfangreiche Umweltrecht[83] und die Verschärfungen im Bereich des Umweltrechts[84] machen die Berücksichtigung von Umweltrisiken auch in der Anteilsbewertung nach dem SV unumgänglich, zumal Rückstellungen für diese Risiken erst gebildet werden dürfen, wenn die zuständige Umweltbehörde das Risiko mittels eines Bescheides o. ä. festgestellt hat und deshalb das Unternehmen mit einer Inanspruchnahme rechnen muss.[85] Besonders wichtig ist eine UDD im Zusammenhang mit der Risikoerfassung und Risikobewertung in umweltsensiblen Branchen, wie bspw. in der chemischen Industrie.[86]

Eine UDD setzt sich aus zwei Phasen zusammen. Für eine Prüfung in Phase I werden ausschließlich am Unternehmensstandort und durch Behörden verfügbare Informationen verwendet. Diese bereits vorhandenen Daten dienen als Grundlage zur Einschätzung von Umweltrisiken. Werden hingegen neue Daten durch Proben und Laboranalysen ermittelt, so spricht man von Phase II der UDD.[87]

Um die Prüfung wirtschaftlich zu gestalten, sollte zuerst eine System- und Funktionsprüfung vorgenommen werden. Dies ist aber nur möglich, wenn das Unternehmen im Umweltbereich entsprechend organisiert ist. Als Grundlage dafür können die Aufbau- und Ablauforganisation, ein auf Umweltrisiken ausgelegtes Meldewesen, die Position eines Umweltbeauftragten im Unternehmen und das Abfallmanagement dienen. An die System- und Funktionsprüfung schließen sich einzelfallorientierte Prüfungshandlungen an. Dabei beginnt man mit einer Betriebsbegehung, um einen ersten Überblick über unternehmensspezifische Risiken zu gewinnen. Durch Interviews mit Mitarbeitern, Einsicht in Gutachten, Berichte über interne und externe Audits sowie aus Berichten des Umweltbeauftragten werden weitere Informationen gewonnen. Ergeben sich aus den bisherigen Prüfungshandlungen neue Verdachtsmomente, so sind Proben zu nehmen und zu analysieren.[88]

Von den Prüfern werden in diesem Bereich eine hohe fachliche Qualifikation und viel praktische Erfahrung erwartet.[89] Die für gewöhnlich mit einer DD beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte verfügen meist nicht über entsprechende Fachkenntnisse.[90] Mit dieser Aufgabe sollten nur Experten mit technisch-naturwissenschaftlichen, umweltrechtlichen und zudem betriebswirtschaftlichen Kenntnissen betraut werden.[91]

3.4.1 Arten von Umweltrisiken

Die durch die UDD identifizierten Risiken lassen sich in direkte Umweltrisiken und indirekte ökologische Unternehmensrisiken aufgliedern. Erstere können direkte finanzielle Auswirkungen haben, wie in erster Linie die Altlastenproblematik in Boden, Grundwasser und Gebäuden oder ein Verstoß gegen Umweltgesetze oder behördliche Auflagen.[92] Indirekte ökologische Unternehmensrisiken treten als Folge von Umweltrisiken auf und können zu finanziellen Schäden an anderer Stelle führen, wie etwa Imageverlust und dadurch bedingte Umsatzeinbußen[93] oder Kreditausfälle bei Kreditinstituten.[94]

3.4.2 Informationsquellen

Typischerweise dienen als Informationsquellen für Umweltrisiken insbesondere ein schriftlich niedergelegtes Umweltmanagement-System, eine Auflistung vergangener Umweltschäden, eine Darstellung der vergangenen und derzeitigen Nutzung der Grundstücke, eine umfassende Besichtigung des Betriebs, inklusive technischer Überprüfung, Auszüge aus dem Altlastenkataster und aus Bodendatenbanken sowie eine Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz.[95]

3.5 Risiken im personellen Bereich

Die notwendigen Informationen über personelle Risiken lassen sich in sog. „harte“ und „weiche“ Daten unterscheiden. Während im Rahmen einer Human-Resource-Due-Diligence (HRDD) harte Daten, wie z. B. Vergütungssysteme, regelmäßig untersucht werden, findet eine Berücksichtigung weicher Daten, wie z. B. die Motivation der Mitarbeiter, nur selten statt. Die Gründe dafür liegen in der schwierigen Ermittlung der dafür relevanten Daten, in der fehlenden Messgenauigkeit und damit verbundenen erheblichen Interpretationsspielräumen.[96]

3.5.1 Harte Fakten

Die Risikoanalyse der harten Fakten beschäftigt sich mit deskriptiven, leicht identifizierbaren und quantifizierbaren Daten.[97] Dielmann nennt hier als wesentliche Datenquelle für diese Risiken u. a. Übersicht über alle Mitarbeiter und deren relevanten Daten, Muster der Einstellungsverträge, Tarifvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, Fehlzeiten und deren Gründe, betriebliche Sozialleistungen, Pensionsverpflichtungen, Liste der Arbeitssicherheitsmängel, Entwicklung des Personalaufwands.[98]

Bei einem Betriebsübergang kommt der Beachtung der Rechte und Pflichten des § 613a BGB zentrale Bedeutung zu. Diese Norm beinhaltet eine einjährige Veränderungssperre der bestehenden Betriebsvereinbarungen und ist somit wichtiger Inhalt jeder HRDD.[99] Im Zusammenhang mit einer Übertragung von Anteilen einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft findet diese Rechtsnorm, weder im Erbfall noch im Schenkungsfall, Anwendung.[100] Somit ist dieses Risiko hier nicht gegeben.

Pensionsrückstellungen sind an dieser Stelle oder im Rahmen der FDD genau zu prüfen, da es sich dabei meist um hohe Werte handelt und somit die Risikotragweite ebenso hoch ist.[101]

3.5.2 Weiche Fakten

Da sich diese Arbeit nicht mit Unternehmensfusionen bzw. -übernahmen beschäftigt, sondern lediglich mit bestehenden Risiken auseinandersetzt, sind die in einer HRDD üblichen psychologischen Folgen einer Übernahme auf die Mitarbeiter (sog. Merger-Syndrom)[102] nicht zu beleuchten. Nichtsdestotrotz gibt es eine Vielzahl von psychologischen Risiken, die einen Abschlag vom Unternehmenswert rechtfertigen. Nachfolgend sind die Hauptrisiken dargestellt, die auf weichen Daten beruhen.

An erster Stelle steht die Beurteilung der Führungskräfte im Hinblick auf deren Führungsfähigkeiten, deren Motivation und die Motivationstransformation auf die Mitarbeiter. Die Führungs- und Motivationskompetenz der leitenden Personen muss aus einer Vielzahl von Einzelaspekten ermittelt werden. Dazu zählen bspw. der Führungsstil, die Ausbildung und Erfahrungen der Führungsperson, ebenso wie Alter, Gesundheitszustand, Charakter und persönliche Verhältnisse.[103]

Des Weiteren sind die Mitarbeiter psychologisch zu beurteilen. Eine negative Motivation der Mitarbeiter kann anhand von hohen Fluktuationsraten und hohem Krankenstand nachgewiesen werden. Hier ist immer ein Vergleich mit Branchenzahlen notwendig.[104] Weitere Anzeichen von fehlender Motivation können u. a. niedrige Überstundenflexibilität, hohe Streikbereitschaft der Belegschaft oder über dem Branchentarif liegende Lohn- und Gehaltsstrukturen sein.[105]

Neben der psychologischen Beurteilung von Führung und Belegschaft sind auch die Beziehungen zu Kunden, Lieferanten und Kreditgebern zu untersuchen.[106]

Als Instrumente für die Ermittlung von weichen Daten eigenen sich zum einen leicht bestimmbare quantitative Daten (Krankenstand, Fluktuation, Gehaltstruktur). Als weitere Informationsmöglichkeiten sind hier zu nennen: Mitarbeiterinterviews, Manager-Präsentationen, Arbeitsproben und Rollenspiele.[107]

3.6 Marktrisiken

Um die künftigen Chancen und Risiken des zu betrachtenden Unternehmens beurteilen zu können, wird das Instrument der Market-Due-Diligence (MDD) im Rahmen einer DD-Analyse angewandt. Die MDD steht in engem sachlichen Zusammenhang mit der in Kapitel 3.7 behandelten Financial-Due-Diligence (FDD). In der FDD werden u. a. Planrechnungen aufgestellt, die sich entscheidend auf die Unternehmensbewertung auswirken. Um diese für die Zukunft angenommen Ergebnisentwicklungen abzusichern, bedarf es der Ergebnisse der MDD. Die MDD besteht aus einer internen und einer externen Unternehmensanalyse.[108] Die nachfolgenden Ausführungen orientieren sich am gut nachvollziehbaren Schema von Steinmann/Schreyögg orientiert, der großteils auf Porter zurückgreift.

3.6.1 Unternehmensumweltanalyse

Die externe Unternehmensanalyse (Umweltanalyse) lässt sich in eine globale Umweltanalyse und eine Geschäftsfeldanalyse einteilen.[109]

3.6.1.1 Globale Unternehmensumweltanalyse

Die globale Umweltanalyse besteht aus fünf Hauptgebieten, die in Bezug auf Risiken zu untersuchen sind:[110]

- Makro-ökonomische Umwelt: ökonomische Einflüsse, wie bspw. Konjunkturprognosen, Arbeitslosigkeit;
- Technologische Umwelt: Risiko, technologische Entwicklungen zu verpassen, bspw. Fotoapparathersteller verpasst Trend zur digitalen Fotografie;
- Politisch-rechtliche Umwelt: Politische Entscheidungen, wie Importzölle oder Steuergesetzgebung;
- Sozio-kulturelle Umwelt: Z.B. demographische Entwicklungen, Wertvorstellungen;
- Natürliche Umwelt: Ressourcenrestriktion, Öffentlichkeitswirkung der Umweltpolitik des Unternehmen, umweltbezogener Wertewandel der Konsumenten.

Im Rahmen einer DD-Analyse wird allerdings oft aus Zeitgründen auf eine ganzheitliche globale Umweltanalyse verzichtet. Stattdessen werden meist nur Einzelaspekte daraus untersucht, bei denen eine konkrete Auswirkung auf künftige Unternehmensergebnisse vermutet wird.[111] Es könnte durchaus auch auf eine der vielen existierenden Globalanalysen bspw. von Verbänden oder öffentlichen Instituten zurückgegriffen werden.

3.6.1.2 Geschäftsfeldanalyse

Eine Geschäftsfeldanalyse findet dagegen regelmäßig innerhalb einer MDD-Analyse statt. Zunächst ist es erforderlich, die notwendigen kritischen Erfolgsfaktoren anhand von Interviews mit Führungskräften und neutralen Branchenexperten herauszufiltern.[112] Des Weiteren muss der relevante Markt (Geschäftsfeld) abgegrenzt werden.[113] Als Abgrenzungsmerkmale werden Produktmerkmale, unterschiedliche Abnehmer und Regionen verwendet.[114]

Nachdem die Geschäftsfelder abgegrenzt wurden, müssen die relevanten Faktoren näher untersucht werden. Das Fünf-Kräfte-Modell von Porter[115] benennt die zentralen Einflussgrößen, die typischerweise auf einen Markt wirken. Auf diesen relevanten Markt wirken ihrerseits die globalen Umweltkräfte.[116]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3.2 Porter´s Five Forces

3.6.2 Unternehmensanalyse

Um die unternehmensinternen Stärken und Schwächen beurteilen zu können und damit einen strategischen Wettbewerbsvorteil definieren zu können, ist eine Identifizierung und Bewertung der Unternehmensressourcen im Vergleich mit den Wettbewerbern und aus der Sicht des Kunden, also des Marktes, notwendig. Dabei ist jedoch nicht unbedingt entscheidend, ob das betrachtete Unternehmen gegenwärtig eine vorteilhafte Position innehat, sondern wie die Position in Zukunft eingeschätzt wird.[117]

[...]


[1] Vgl. Kornblum, GmbHR 2003, S. 1157 (1172). Diese Zahl wurde von Kornblum durch eine Schätzung auf der Grundlage von Handelsregistereintragungen für das Jahr 2002 ermittelt. Hansen, GmbHR 2004, S. 39 (41) schätzte für das Jahresende 2001 die Zahl der GmbHs in Deutschland auf 900.000 Unternehmen. Grundlage der Schätzung war hier die Zahl der umsatzsteuerpflichtigen GmbHs in Deutschland. Die Schätzungen wurden notwendig, da das Statistische Bundesamt die Erfassung der Unternehmen nach deren Rechtsform vor einigen Jahren eingestellt hat. Vgl. Hansen, GmbHR 2002, S. 148 (148).

[2] Vgl. Deutsche Bundesbank, Kapitalmarktstatistik August 2003, Statistisches Beiheft zum Monatsbericht 2, S. 46.

[3] Vgl. Deutsches Aktieninstitut (2003), Die Zukunft der Aktie, Vorwort, ebenso IHK-Stuttgart, (2005), Wahl der Rechtsform und Registrierungspflichten.

[4] Vgl. Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 1994, S. 138.

[5] Die Wörter „Erbschaftsteuer“ und „erbschaftsteuerlich“ werden in dieser Arbeit synonym zu den Wörtern „Erbschaft- und Schenkungsteuer“ und „erbschaft- und schenkungsteuerlich“ verwendet.

[6] Zum Begriff der Wirtschaftslasten vgl. Lang, in Tipke/Lang (2002), § 9 Rn. 346: Wirtschaftslasten umfassen Verbindlichkeiten und Rückstellungen.

[7] Vgl. Göllert/Ringling, DB 1999, S.516 (516).

[8] Neben der absoluten Veränderung der Insolvenzen wurde in dieser Darstellung auch die relative Veränderung der Insolvenzen dargestellt. Die Darstellungen in der Literatur stellen lediglich die absolute Veränderung dar. Die Daten, die der Abbildung zugrunde liegen, stammen vom Statistischen Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 1993, S. 150 u. 153 und Statistisches Jahrbuch 2003, S. 138 sowie Fn. 1, 2 und 4. Weitere Erläuterungen zu dieser Abbildung finden sich im Anhang A.

[9] Vgl. Erben/Romeike, in: Romeike/Finke (2003), S. 43ff.; die Autoren nennen eine Vielzahl von wesentlichen Einflussfaktoren für die steigende Insolvenzzahlen: „[…] zunehmende Deregulierung der Märkte, der verstärkte Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien, der Wandel von Verkäufer- zu Käufermärkten, […], neue regulatorische Bestimmungen, […] der steigende Preis, Qualitäts- und Wettbewerbsdruck auf globalisierten Märkten […]“.

[10] Vgl. Romeike, in: Romeike/Finke (2003), S. 67.

[11] Vgl. Reichling, in: Reichling (2003), S. 6: Unter Basel II wird die Diskussion um die Neugestaltung der Eigenkapitalvorschriften der Kreditinstitute bezeichnet. Diese ist seit 1999 im Gange. Die Ergebnisse dieses Erörterungsprozesses werden voraussichtlich 2006 durch eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.

[12] Vgl. Gleißner/Füser (2002), S. 16.

[13] Vgl. Gleißner/Füser (2002), S. 16.

[14] Vgl. Lang, in: Tipke/Lang (2002), § 8, Rn. 7.

[15] Lang, in: Tipke/Lang (2002), § 8, Rn. 7.

[16] Vgl. Lang, in: Tipke/Lang (2002), § 4, Rn. 130.

[17] Moxter (1983), S. 33.

[18] Vgl. Moxter (1983), S. 5f.

[19] Vgl. Ballwieser (2004), S. 1.

[20] Lang, in: Tipke/Lang (2002), § 4, Rn. 130.

[21] Vgl. dazu u. a.: Seer, GmbHR 1999, S. 64 (68); Rid, in: Gürsching/Stenger (2003), § 11 BewG, Rn. 177ff; Viskorf, in: Viskorf/Glier/Hübner/Knobel/Schuck (2001), § 11 BewG, Rn. 36; Helbling (1998), S. 130.

[22] Vgl. § 9 BewG. Der Gemeine Wert stellt eine Bewertungsgrundlage für steuerliche Zwecke dar. Nach dem Wortlaut des Gesetzes handelt es sich beim Gemeinen Wert um einen Veräußerungspreis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für ein Wirtschaftsgut erzielt wird. Liegen keine Verkäufe vor, so muss auf geeignete Schätzverfahren, wie z. B. dem SV, zur Bestimmung es Gemeinen Wertes zurückgegriffen werden. Somit kann der Gemeine Wert in diesem Zusammenhang als der steuerlich geschätzte (anteilige) Unternehmenswert verstanden werden.

[23] Vgl. Ernst/Schneider/Thielen (2003), S. 7.

[24] Vgl. Wollny (2005), Rn.3010; BStBl. II 2002, S. 598. Der BFH äußerte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vermögensbewertung zu Steuerbilanzwerten. Gemäß BFH führe der Wertansatz mit Steuerbilanzwerten zu einem zu niedrigen Wert, der nicht den Gemeinen Wert darstelle.

[25] Vgl. Eisele, UM 2004, S. 340 (341; 343).

[26] Vgl. Haas/Christoffel (2001), S. 72.

[27] Vgl. Drukarczyk (2001), S. 127.

[28] Ernst/Schneider/Thielen (2003), S. 2.

[29] Vgl. Rose (2002), S. 114.

[30] Vgl. Wollny (2005), Rn. 3011.

[31] Vgl. Eisele, UM 2004, S. 340 (344).

[32] Vgl. Haas/Christoffel (2001), S. 73.

[33] Vgl. Ernst/Schneider/Thielen (2003), S. 6f.

[34] Vgl. Drukarczyk (2001), S.123.

[35] R 100 Abs. 2 ErbStR.

[36] Vgl. Eisele, UM 2004, S. 347 (340).

[37] Viskorf, in Viskorf/Glier/Hübner/Knobel/Schuck (2001), § 11 BewG, Rn. 74.

[38] Vgl. Eisele, UM 2004, S. 347 (340); R 100 Abs. 4 ErbStR nennt noch weitere Gründe für die Zulässigkeit und Unzulässigkeit von Abschlägen, die an dieser Stelle nicht weiter erläutert werden.

[39] Vgl. Maiterth/Sureth, StuB 2/2005, S. 70 (78).

[40] Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 15. April 2005, Nr. 87, Seite 28: Die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen (= risikolose Anlageform) liegt bei 3,31 Prozent. Daraus ergibt sich ein Risikozuschlag auf den risikolosen Zins i.H.v. 5,69 Prozent.

[41] Vgl. Drukarczyk (2001), S. 353.

[42] Vgl. Christoffel, GmbHR 1994, S. 850 (853); Rid, in Gürsching/Stenger (2003), § 11, Rn. 167. Die Senkung des Zinssatzes wurde in 1994 beschlossen mit Gültigkeit ab 1995.

[43] Vgl. Rid, in: Gürsching/Stenger (2003), § 11, Rn. 179.

[44] Vgl. Hölscher (2002), S. 13.

[45] Vgl. Hölscher (2002), S. 13.

[46] Im Zusammenhang mit der Fragestellung dieser Arbeit werden mittels dieser sorgfältigen Prüfung ausschließlich Risiken umfassend analysiert. Die Frage nach Chancen und Synergien, die insbesondere beim Unternehmenskauf eine Rolle spielt, ist hierfür irrelevant. Auf die Planung der Prüfung einer DD und Prüfungshandlung per se wird nur am Rande eingegangen. Stattdessen werden die möglichen Risiken und die Informationsquellen für diese Risiken in den Vordergrund gestellt. Ein Anspruch auf vollständige Nennung aller Risiken wird nicht erhoben und ist im Hinblick auf die enorme Risikenvielfalt auch nicht beabsichtigt.

[47] Wegmann/Koch, DStR 2000, S. 1027 (1027).

[48] Vgl. Scott, in: Scott (2001), S. 14f.

[49] Vgl. Voß (2002), S. 105. Andere Gliederungsvorschläge finden sich u. a. bei Blöcher, in: Scott (2001), S. 35; Helbling (1998), S. 186; Barthel, DStZ 1999, S. 136 (137).

[50] Vgl. Fluck/Roos, FB 2001, S. 8 (9).

[51] Die Financial-Due-Diligence wird in der Literatur fast ausschließlich als erste behandelt, da sie als das Kernelement jeder DD-Analyse angesehen wird. Einzig Wegmann/Koch, DStR 2000, 1027 bzw. Koch/Wegmann (2002), S.59 -123, systematisieren nach dem logischen Arbeitsablauf.

[52] Vgl . Schulte/Horsch (2002), S. 14.

[53] Vgl. Laux (1998), S. 22f.; Bamberg/Coenenberg (2002) S. 19 und Bamberg, in: Gerke/Steiner (2001), Sp. 1836.

[54] Vgl. Bamberg, in: Gerke/Steiner (2001), Sp. 1836.

[55] Krüger/Kalbfleisch, DStR 1999, S. 174 (178).

[56] Vgl. Fluck/Roos, FB 2001, S. 8 (11); Der zweite Aspekt einer TDD, die Steuergestaltung, spielt im Zusammenhang mit der Thematik dieser Arbeit keine Rolle.

[57] Vgl. Streck/Mack/Schwedheim, AG 1998, S. 421 (422).

[58] Vgl. Bredeck/Bredy/Welbers, in: Berens/Brauner/Strauch (2002), S. 313.

[59] Vgl. Fluck/Roos, FB 2001, S. 8 (12).

[60] Vgl. Bredeck/Bredy/Welbers, in: Berens/Brauner/Strauch (2002), S. 313.

[61] Vgl. Fluck/Roos, FB 2001, S. 8 (12).

[62] Vgl. Bredeck/Bredy/Welbers, in: Berens/Brauner/Strauch (2002), S. 313ff.

[63] Vgl. Löffler (2002), S.139f.

[64] Vgl. Löffler (2002), S. 141f, hier auch noch weitere Beispiele.

[65] Vgl. Löffler (2002), S. 154.

[66] Vgl. Streck/Mack/Schwedheim, AG 1998, S. 421 (422).

[67] Vgl. Trzaskalik, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler (2004) , Kommentar zur AO und FGO, § 153 AO,
Rn. 18.

[68] Vgl. Fritzsche, in: Berens/Brauner/Strauch (2002), S. 365.

[69] Vgl. dazu u. a. Wegmann/Koch, DStR 2000, S. 1027 (1030) und Pack, in: Picot (2002), S. 290.

[70] Hier ist als Beispiel das Risiko einer Sanktion durch die Kartellbehörden zu nennen.

[71] Vgl. Fritzsche, in: Berens/Brauner/Strauch (2002), S. 368f.

[72] Vgl. Koch/Wegmann (2002), S. 113.

[73] Vgl. Krüger/Kalbfleisch, DStR 1999, S.174 (176f.). Zum Begriff der verdeckten Sacheinlage: Bei Gründung einer Kapitalgesellschaft oder bei einer Kapitalerhöhung sind die Gesellschafter verpflichtet, eine Einlage in bar zu erbringen. Umgeht nun ein Gesellschafter diese gesetzliche Verpflichtung, indem er eine Sacheinlage vornimmt und die dafür erhaltene Geldleistung als Einlage in „bar“ erbringt, liegt der Sachverhalt einer verdeckten Sacheinlage vor. Dies hat u. a. zur Rechtsfolge, dass die Verpflichtung zur Bareinlage weiterhin besteht.

[74] Vgl. Pack, in: Picot (2002), S. 290.

[75] Vgl. Krüger/Kalbfleisch, DStR 1999, S. 174 (177).

[76] Vgl. Krüger/Kalbfleisch, DStR 1999, S. 174 (177).

[77] Vgl. Fritzsche, in: Berens/Brauner/Strauch (2002), S. 372.

[78] Vgl. Pack, in: Picot (2002), S. 291.

[79] Vgl. Koch/Wegmann (2002), S. 115.

[80] Vgl. Pack, in: Picot (2002), S. 290.

[81] Vgl. Pack, in: Picot (2002), S. 291, hier auch noch weitere Sondertatbestände.

[82] Vgl. König/Zorn, in: Scott (2001), S. 140.

[83] Vgl. Pföhler/Hermann, in: WPg 1997, S. 628: „Zur Zeit existieren in Deutschland etwa 800 Umweltgesetze, rund 3000 Verordnungen und rund 5000 Verwaltungsvorschriften, die noch durch das europäische Recht ergänzt werden.“

[84] Vgl. Kummer, in: Picot (1998), S. 823, Rn. 1.

[85] Vgl. OFD Hannover, BB 1999, S. 153; BFH/NV 2002, S. 486.

[86] Vgl. Krüger/Kalbfleisch, DStR 1999, S. 174 (176).

[87] Vgl. König/Zorn, in: Scott (2001), S. 141f.

[88] Vgl. Pföhler/Hermann, WPg 1997, S. 628 (631-633).

[89] Vgl. König/Fink, in: Energiewirtschaftliche Tagesfragen 1999, S. 527.

[90] Vgl. Turiaux/Knigge, in: BB 1999, S. 913 (914).

[91] Vgl. Pföhler/Hermann, in: WPg 1997, S.628 (630).

[92] Vgl. König/Zorn, in: Scott (2001), S. 142f.

[93] Vgl. Pföhler/Hermann, in: WPg 1997, S.628 (628f.).

[94] Vgl. Turiaux/Knigge, in: BB 1999, S. 913 (917): Der deutsche Sparkassen- und Giroverband schätzt die ökologisch bedingten Kreditausfälle auf 10 Prozent der gesamten Kreditausfälle.

[95] Vgl. Turiaux/Knigge, BB 1999, S. 913 (917).

[96] Vgl. Fluck/Roos, FB 2001, S. 8 (13f.).

[97] Vgl. Aldering/Freiin von Hutten, in: Berens/Brauner/Strauch (2002), S. 411.

[98] Vgl. Dielmann, Personal 1997, S. 470 (471).

[99] Vgl. Schmeisser/Clermont, Personalwirtschaft 1999, S. 50 (52).

[100] Vgl. Weidenkaff, in: Palandt (2005), BGB-Kommentar, § 613a, Rn. 6: Im Falle eines Gesellschafterwechsels besteht die Identität der Gesellschaft als Arbeitgeber fort.

[101] Vgl. ausführlich dazu Höfer/Küpper, DB 1997, S. 1317ff.

[102] Vgl. Pack, in: Picot (2002), S. 287.

[103] Vgl. Koch/Wegmann (2002), S. 97-99.

[104] Vgl. Koch/Wegmann (2002), S. 101.

[105] Vgl. Schmeisser/Clermont, Personalwirtschaft 1999, S. 50 (55).

[106] Vgl. Koch/Wegmann (2002), S. 104-106.

[107] Vgl. Aldering/Freiin von Hutten, in: Berens/Brauner/Strauch (2002), S. 422ff.

[108] Vgl. Pack, in: Picot (2002), S. 281ff. In der Managementlehre wird von Unternehmens- und Umweltanalyse, anstatt von interner und externer Unternehmensanalyse gesprochen. Diese beiden Unteranalysen sind als Teilgebiete der sog. SWOT-Analyse (Strengths, Weaknesses, Opportunities, Threats) in der Managementliteratur bekannt. Vgl. Steinmann/Schreyögg (2002), S. 158.

[109] Vgl. Steinmann/Schreyögg (2002), S. 160.

[110] Vgl. Steinmann/Schreyögg (2002), S. 162ff.

[111] Vgl. Koch/Wegmann (2002), S. 63.

[112] Vgl. Sebastian/Niederdrenk/Tesch, in: Berens/Brauner/Strauch (2002), S. 398.

[113] Vgl. Wegmann/Koch, DStR 2000, S. 1027 (1029) und Steinmann/Schreyögg (2002), S. 169f.

[114] Vgl. Steinmann/Schreyögg (2002), S. 170.

[115] Vgl. Porter (1999), S. 33ff.

[116] Vgl. Steinmann/Schreyögg (2002), S. 171.

[117] Vgl. Sebastian/Niederdrenk/Tesch, WISU 1998, S. 888 (889f.); Steinmann/Schreyögg (2002), S. 180ff.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2005
ISBN (eBook)
9783832494841
ISBN (Paperback)
9783838694849
DOI
10.3239/9783832494841
Dateigröße
899 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Paderborn – Wirtschaftswissenschaften
Erscheinungsdatum
2006 (März)
Note
1,3
Schlagworte
diligence monte carlo risikobewertung unternehmensbewertung stuttgarter verfahren
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Titel: Modifikation des Stuttgarter Verfahrens durch Risikoabschläge
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