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Untersuchungen zum "Ökokonto" im Nachbarschaftsverband Heidelberg-Mannheim und im Rhein-Neckar-Kreis

©2005 Diplomarbeit 164 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Arbeit beschäftigt sich mit den Möglichkeiten, Entwicklungschancen und der Umsetzung des sog. Ökokontos und möchte dieses Thema anhand von konkreten Beispielen, Erhebungen und Analysen v.a. für einen praktischen Zugang ausleuchten.
Seit Bestehen der Naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sollte gewährleistet sein, dass Eingriffe in Natur und Landschaft ausgeglichen werden. Am Ort des Eingriffes oder in unmittelbarer Nähe sollten auf Dauer Maßnahmen zur Förderung ökologischer Strukturen stattfinden.
Die Realität hat gezeigt, dass diesen Anforderungen selten in vollem Umfang entsprochen wurde. Pflanzgebote in Privatgärten von Neubaugebieten und ähnliches konnten nicht den erwünschten Effekt bringen. Ein Grundsatzproblem bei der Umsetzung der Eingriffsregelung war der stückwerkhafte Charakter der naturverbessernden Maßnahmen. Häufig werden kleine Ecken oder Ränder an Baugebieten in irgendeiner Weise „begrünt“ oder es werden mit viel Aufwand Dächer bepflanzt und kleine Tümpel angelegt oder ähnliches. Es gibt zudem immer einen sog. time-lag-Effekt, denn vom Eingriffszeitpunkt bis zu dem Zeitpunkt, an dem durch Kompensationsmaßnahmen Natur und Landschaft wieder hergestellt sein soll, vergeht eine mitunter sehr lange Zeit, in der wichtige Funktionen des Naturhaushaltes nicht vorhanden sind.
Im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes ist dies alles nicht sonderlich effektiv, und so richtet sich seit ein paar Jahren große Aufmerksamkeit auf das sog. „Ökokonto“.
Das „kommunale Ökokonto“ ist ein Instrument des modernen Flächenmanagement, welches einen vorsorgenden Ausgleich an anderer Stelle ermöglichen soll (Flächenbevorratung bzw. Maßnahmenbevorratung), um all die negativen Effekte der herkömmlichen Ausgleichspraxis zu dämpfen.
Gang der Untersuchung:
Zunächst wurden allgemeine Fragen zum Themenkomplex „Flächenverbrauch – Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung – Ökokonto“ behandelt.
Dann folgten Kapitel zu den für die hier untersuchten Kommunen wichtigen Akteure „Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg“ und „Nachbarschaftsverband Heidelberg-Mannheim“.
Anhand von konkreten Projekten im Bereich des Nachbarschaftsverbands Heidelberg-Mannheim wurde auf Ausgleichsmaßnahmen und deren Eignung für die Konzeption des Ökokontos eingegangen.
Mittels einer schriftlichen Befragung (Fragebögen mit 22 bzw. 25 Fragen) der Städte und Gemeinden der gesamten Rhein-Neckar-Region (56 Gemeinden) konnte schließlich untersucht […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 9433
Encke, Carsten: Untersuchungen zum "Ökokonto"
im Nachbarschaftsverband Heidelberg-Mannheim und im Rhein-Neckar-Kreis
Druck Diplomica GmbH, Hamburg, 2006
Zugl.: Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Diplomarbeit, 2005
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Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2006
Printed in Germany


Untersuchungen zum ,,Ökokonto"
Inhalt
1. Einleitung... 1
1.1. Aufgabenstellung und Vorgehensweise... 1
2. Das Umweltproblem "Flächenverbrauch" in Deutschland... 2
2.1. Strategien des Ökologischen Erhaltes... 4
3. Die Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung... 5
3.1. Rechtlicher Hintergrund ...5
3.2. Möglichkeiten und Grenzen der Eingriffsregelung... 6
4. Das Ökokonto...8
4.1. Rechtliche Rahmenbedingungen... 8
4.2. Merkmale des Ökokontos... 9
4.3. Vorgehensweise zum Ökokonto... 10
4.4. Erwartungen an das Ökokonto... 11
4.5. Kritikpunkte... 11
5. Die Rolle der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg
beim Thema Ökokonto...12
6. Die Rolle des Nachbarschaftsverbandes Heidelberg-Mannheim beim
Thema Ökokonto... 13
6.1. Die rechtliche Stellung des Nachbarschaftsverbandes... 14
6.2. Kompensation von Eingriffen mit Hilfe des Ökokontos... 14
6.3. Stellung und Funktion von Landschaftsplänen ...15
6.4. Der Landschaftsplan des Nachbarschaftsverbandes Heidelberg-Mannheim... 16
6.5. Das Ausgleichskonzept des Nachbarschaftsverbandes... 17
6.6. Analyse des Biotopverbundkonzeptes anhand des Landschaftsplans und der örtlichen
Gegebenheiten... 19
6.6.1. Biotopverbund Rhein- und Neckarniederungen... 19
6.6.2. Biotopverbunde Leimbach, Mühl- und Kanzelbach... 20
6.6.3. Kurpfälzische Maulbeerallee... 21
6.6.4. Dünengebiete und Altneckar-Niederung... 23
6.6.5. Bergstraße... 24
6.7. Die Praxis des Ökokontos im Nachbarschaftsverband... 26
6.7.1. Gemarkungsübergreifender Ausgleich und die Frage der Bewertung... 28
6.7.2. Formen der Beteiligung des Nachbarschaftsverbandes bei der Ausgestaltung des
gemeindlichen Ökokontos... 29
7. Einzelbeispiele zu Flächen und Maßnahmen des Ökokontos im
Nachbarschaftsverband... 30
7.1. Erfolgskontrollen im Naturschutz... 30
7.2. Erfolgskontrolle der ,,Maßnahmen des Ökokontos" im Nachbarschaftsverband
Heidelberg-Mannheim... 31
7.2.1. Erstellung einer Schlut am Neckar... 33
7.2.2. Einrichtung eines Zugangs zum Neckar... 39
7.2.3. Initialpflanzung eines naturnahen Sukzessionswaldes... 44
7.2.4. Schaffung eines Grünlandlebensraumes... 51
7.2.5. Pflege von Hochstaudenfluren... 56
7.2.6. Initiierung einer Streuobstwiese... 61
7.2.7. Anlage einer Obst-/Wildblumenwiese... 68
7.2.8. Anlage einer Obstwiese und Pflege eines Trockenhangs... 71

Untersuchungen zum ,,Ökokonto"
7.2.9. Pflege eines Mager- und Trockenrasens...78
7.2.10. Errichtung einer Trockenmauer... 80
7.2.11. Pflege eines Weinbergs... 84
7.2.12. Brunnenmaßnahme... 88
8. Umfrage zum Thema Ökokonto in der Rhein-Neckar-Region... 90
8.1. Umfrageforschung... 91
8.2. Die Erstellung des Fragebogens in inhaltlicher Hinsicht... 91
8.2.1. Fragebogen für Gemeinden ,,mit" Ökokonto (siehe Anhang / Anlage 2 u. 3)... 91
8.2.2. Fragebogen für Gemeinden ,,ohne" Ökokonto (siehe Anhang / Anlage 4 u. 5)... 93
8.3. Struktur des Fragebogeninterviews und die Art der Fragen... 94
8.3.1. Struktur des Interviews... 94
8.3.2. Die Art der Fragen... 95
8.4. Die Durchführung der schriftlichen Befragung ...96
8.5. Die Unterlagen zur Umfrage... 96
9. Präsentation der Ergebnisse... 97
9.3. Auswertungen anhand der Größenverhältnisse und weiterer Klassenbildungen... 123
9.4. Analyse und Bewertung der Umfrageergebnisse... 126
10. Bewertung des Ökokontos im Nachbarschaftsverband... 129
11. Fazit... 131
12. Anhang... 132
Literatur... 148

Untersuchungen zum ,,Ökokonto"
1
1. Einleitung
Seit Bestehen der Naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sollte gewährleistet sein, dass
Eingriffe in Natur und Landschaft ausgeglichen werden. Am Ort des Eingriffes oder in
unmittelbarer Nähe sollten auf Dauer Maßnahmen zur Förderung ökologischer Strukturen
stattfinden.
Die Realität hat gezeigt, dass diesen Anforderungen selten in vollem Umfang entsprochen
wurde. Pflanzgebote in Privatgärten von Neubaugebieten und ähnliches konnten nicht den
erwünschten Effekt bringen. Ein Grundsatzproblem bei der Umsetzung der Eingriffsregelung
war der stückwerkhafte Charakter der naturverbessernden Maßnahmen. Häufig werden kleine
Ecken oder Ränder an Baugebieten in irgendeiner Weise ,,begrünt" oder es werden mit viel
Aufwand Dächer bepflanzt und kleine Tümpel angelegt oder ähnliches. Es gibt zudem immer
einen sog. time-lag-Effekt, denn vom Eingriffszeitpunkt bis zu dem Zeitpunkt, an dem durch
Kompensationsmaßnahmen Natur und Landschaft wieder hergestellt sein soll, vergeht eine
mitunter sehr lange Zeit, in der wichtige Funktionen des Naturhaushaltes nicht vorhanden
sind.
Im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes ist dies alles nicht sonderlich effektiv, und so
richtet sich seit ein paar Jahren große Aufmerksamkeit auf das sog. ,,Ökokonto".
Das ,,Ökokonto" ist ein Instrument, welches einen vorsorgenden Ausgleich an anderer Stelle
ermöglichen soll, um all die negativen Effekte der herkömmlichen Ausgleichspraxis zu
dämpfen.
1.1. Aufgabenstellung und Vorgehensweise
Zu ebenjenem ,,Ökokonto" sollen im Rahmen dieser Arbeit Untersuchungen in der Rhein-
Neckar-Region durchgeführt werden.
Die Untersuchungen erstrecken sich auf zwei Verwaltungseinheiten des Landes Baden-
Württemberg ­ nämlich auf den ,,Nachbarschaftsverband Heidelberg-Mannheim" und auf den
,,Rhein-Neckar-Kreis". Da es bei diesen beiden Verwaltungseinheiten deutliche
Überschneidungen gibt, lassen sich viele Punkte gemeinsam untersuchen.
Zunächst sollen jedoch in den Kapiteln 2 bis 4 grundsätzliche Gedankengänge zu den Themen
Flächenverbrauch, Eingriffsregelung und Ökokonto platz haben.
In den Kapiteln 5 und 6 sollen dann zwei in diesem Zusammenhang interessanten Akteure
unter die Lupe genommen werden. Die Rolle der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-
Württemberg soll lediglich des Überblicks halber kurz beleuchtet werden.

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Der Nachbarschaftsverband Heidelberg-Mannheim dagegen soll in seiner Rolle zum Thema
,,Ökokonto" näher untersucht werden. Hier wird einmal die Grundkonzeption in Sachen
Ökokonto untersucht - dazu gehört das Ausgleichskonzept und die Verfahrenskonzeption.
Im Anschluss daran soll in Kapitel 7 eine eingehende Darstellung und Analyse verschiedener
auf dem Verbandsgebiet geplanter und durchgeführter Ausgleichsmaßnahmen in ihrem Bezug
zum Ökokontokonzept untersucht werden. Diese Untersuchungen sollen dem Charakter nach
sog. Erfolgskontrollen entsprechen.
Als zweiter großer Block dieser Arbeit folgt in Kapitel 8 eine Umfrage bei den Städten und
Gemeinden des Nachbarschaftsverbandes bzw. des Rhein-Neckar-Kreises. Durch die
Einbeziehung des Rhein-Neckar-Kreises soll die Bezugseinheit um etliche Gemeinden
erweitert werden. Man versprach sich davon einen besseren Gesamtüberblick zu diesem
immer aktueller werdenden Thema.
Nach der Präsentation und Auswertung der gesamten Umfrageergebnisse in Kapitel 9 folgt in
Kap. 10 eine spezielle Bewertung der Situation des Ökokontos im Nachbarschaftsverband.
Am Schluss steht ein grundsätzliches kurzes Fazit zum Instrument des ,,Ökokontos".
2. Das Umweltproblem "Flächenverbrauch" in Deutschland
Neben vielen Umweltbelastungen wie Gewässer- und Luftverschmutzung,
Klimaveränderungen oder dem hohen Müllaufkommen stellt der Flächenverbrauch in der
Bundesrepublik Deutschland eine grundlegende Umweltproblematik dar.
Trotz gleichbleibender Bevölkerungszahlen wird in Deutschland pro Tag die Fläche von etwa
170 Fußballfeldern überbaut (WEDER 2003, S. 108).
Intakte Böden und naturnahe Räume müssen Siedlungs- und Verkehrsflächen weichen.
"Eine der treibenden Kräfte für die stetige Ausweitung der Siedlungsflächen ist das
ungebremste Wachstum der Ansprüchen an Wohnfläche und Baulandgröße. Lag die mittlere
Wohnfläche pro Person 1950 noch bei 15 Quadratmeter, so liegt sie heute im früheren
Bundesgebiet bei mehr als 37 Quadratmetern." (LOSKE 1997, S. 112).
Im wesentlichen sind es landwirtschaftlich genutzte Flächen, die umgewandelt werden.
Neben der Bebauung und Bodenversiegelung stellen Stoffeinträge, die von den
landwirtschaftlichen Flächen herrühren, weitere Belastungen des Naturhaushalts dar.
Entwässerung, Düngung und Pestizideintrag schränken auf intensiv landwirtschaftlich
genutzten Flächen und in deren Umgebung das natürliche Artenspektrum ein.

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Ähnliche Effekte haben Vergröberungen der Nutzungsstrukturen durch Bodenbewirtschaftung
auf großen Schlägen. Monokulturen ohne natürliche Rand- und Grenzbereiche aus Hecken
oder Wiesen bieten denkbar schlechte Voraussetzungen für eine ausgeprägtes Artenspektrum.
Dies zusammen mit der Zersiedelung und Zerschneidung der Landschaft durch erweiterte
Siedlungs- und Verkehrsflächen bedingt eine Verkleinerung der Lebensräume.
Zusammenhängende Populationen werden auseinandergerissen. Man spricht in diesem
Zusammenhang von Inselbildung. Langfristig sind betroffene Arten dann nicht mehr
überlebensfähig. Bei Störungen verschwinden die verbliebenen Populationen und können sich
kaum wiederansiedeln, da ein Austausch mit Nachbarbiotopen nicht mehr möglich ist
(KAULE 1991, S. 31).
Es gibt Ansätze, ein grundsätzliches Maß für Zerschneidungen zu bestimmen. 100 km
2
zusammenhängender Fläche gilt als Schwellenwert für unzerschnittene Räume.
Das bedeutet, dass für das Gebiet der alten BRD (Bezugsjahr 1987) 18,5 % der Fläche als
unzerschnitten gelten können (ERDMANN / SPANDAU 1997, S. 24).
Man sollte außerdem nicht außer Acht lassen, dass mit Inanspruchnahme einer Fläche Druck
auf die nächste ausgeübt wird. Das bedeutet, dass der Verlust von durch Bautätigkeiten
beanspruchten landwirtschaftlichen Flächen gegebenenfalls durch Intensivierung der
Bewirtschaftung anderer vormals extensiv genutzter ausgeglichen wird (KAULE 1991, S.
392).
Die Abnahme extensiv genutzter Flächen geht mit der Abnahme der für den Artenschutz
bedeutenden Flächen einher. Somit leidet der Naturhaushalt einerseits unter den direkten
Flächenverlusten durch Bebauung und Bodenversiegelung an Ort und Stelle, andererseits an
den indirekten Beeinträchtigungen der verbleibenden Flächen durch Nutzungsintensivierung,
Zerschneidung der Landschaft und Inselbildung.
Damit ist vielleicht auch zu erklären, warum der Artenrückgang sogar vor den Toren der
Schutzgebiete nicht halt macht. Einzelne Schutzgebiete hängen auch von der Güte ihres
Umlandes ab. Biotopkomplexe sind häufig gefährdeter als einzelne Biotope für sich
(ERDMANN / SPANDAU 1997, S. 30).
Zusammenfassend lässt sich für die Bundesrepublik Deutschland ein Missverhältnis zwischen
genutzten oder vom Menschen beeinträchtigten Räumen zu ökologisch intakten naturnahen
Räumen feststellen.
Sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ist der Verlust von naturnahen
Flächen ein ernstzunehmendes ökologisches Problem.

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2.1. Strategien des Ökologischen Erhaltes
Die Motivation, Natur und Landschaft zu schützen und zu erhalten, wird unterschiedlich
begründet. Anthropozentrische Ansätze, die Natur ausschließlich als Umwelt des Menschen
und zu dessen Nutzen sehen, stehen physiozentrischen gegenüber, die Natur um ihrer selbst
willen als schützenswert begreifen (POTTHAST 1999, S. 579).
Strategien, der Gefährdung der ökologischen Sphäre entgegenzuwirken gibt es viele.
Auf der einen Seite steht der technische Umweltschutz wie z.B. der Emissionsschutz.
Dem gegenüber steht der Naturschutz, der der Erhaltung "schutzwürdiger Landschaften
und Landschaftsteilen" (DIERCKE, S. 554) dient.
An erster Stelle ist hierzu der klassische Reservatsgedanke zu nennen. So gibt es verschiedene
rechtsverbindliche Kategorien von Schutzgebieten. Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder
Biosphärenreservate sind nur einige Formen, bei denen in erster Linie Natur "vor" dem
Menschen geschützt werden soll.
Gründe für die Ausweisung von Schutzgebieten sind nach ERDMANN / SSYMANK (1997,
S. 27):
-
Einzelartenschutz und Schutz von Artengruppen
-
Schutz bestimmter Biotoptypen
-
Schutz von "Geotopen"
-
Kulturgeschichte / Denkmalschutz
Mittlerweile ist eine Abkehr vom rein konservierenden Naturschutz hin zu neueren Konzepten
und einem dynamischen Naturschutz zu verzeichnen.
Nur ein Teil der Schutzgebiete kann als gut erhalten angesehen werden. Gerade die Tatsache,
dass der Artenrückgang auch vor Schutzgebieten nicht halt macht und großflächig
ausgeprägte Biotoptypen häufig nur in sehr kleinen Flächen vertreten sind, bestätigt die
Kritik am Reservatsnaturschutz.
Das Ziel, flächendeckend über die Schutzgebietsgrenzen hinaus Natur und Landschaft in
einem guten Erhaltungszustand zu bewahren scheint mit der alleinigen Ausweisung von
Schutzgebieten nicht erreichbar.

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3. Die Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Ein Gesetz, das flächenhafte Wirkung beim Schutz von Natur und Landschaft erzielen sollte,
stellt die Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung dar.
So wird vom Gesetzgeber seit etwa 30 Jahren ein Ausgleich für Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft gefordert. Man kann sagen, dass mit diesem Gesetz die Abkehr vom reinen
Reservatsgedanken eingeleitet wurde.
"Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung soll den Status quo der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts und der Qualität des Landschaftsbildes sichern. Mit ihr soll deshalb de facto
ein Verschlechterungsverbot gewährleistet werden." (HUB 2002, S. 15).
Die Eingriffsregelung basiert also auf dem Wiedergutmachungsprinzip, welches diesen Status
quo zumindest theoretisch immer wieder herstellen soll.
Es ist zu unterscheiden zwischen der reinen Naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und der
in der in der Bauleitplanung.
Im Gegensatz zur klassischen Eingriffsregelung entfällt bei der Eingriffsregelung in der
Bauleitplanung eine Eingriffsgenehmigung. Statt dessen setzt der Bebauungsplan den
Kompensationsumfang fest. Statt der Erforderlichkeit einer Eingriffsgenehmigung geht
hierbei der festgesetzte Kompensationsumfang lediglich in die Baugenehmigung mit ein
(BATTEFELD 1998, S. 4).
Im folgenden soll es ausschließlich um die Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in der
Bauleitplanung gehen.
3.1. Rechtlicher Hintergrund
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz wird bestimmt, dass Eingriffe in die Natur durch
geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden müssen.
§ 8a BNatSchG besagt:
"(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von
Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1, Nr. 3 des Baugesetzbuchs
Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und
den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden."
Der Verweis zum Baugesetzbuch zeigt, dass die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung kein
unabhängig wirkendes Gesetz ist.

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Im Baugesetzbuch ist festgelegt, dass der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur
und Landschaft durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen von Flächen oder
Maßnahmen zum Ausgleich erfolgen soll (BUSSE 2001, S. 7).
Rechtlich zuständig für die vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen sind die Gemeinden,
nicht die Bauträger. Die Gemeinden können die festgesetzten Ausgleichsverpflichtungen von
den Bauträgern dann aber einfordern.
Das Baugesetzbuch sieht vor, dass bei der Aufstellung der Bebauungspläne Flächen oder
Maßnahmen zum Ausgleich festgesetzt werden.
Der Ausgleich kann nach BUSSE (2001, S. 17) erfolgen:
· auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind
· an anderer Stelle, d.h. im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans
· in einem anderen bzw. räumlich geteilten Bebauungsplan
3.2. Möglichkeiten und Grenzen der Eingriffsregelung
Die Eingriffsregelung beinhaltet zunächst einmal ein Vermeidungs- bzw.
Verminderungsgebot. "Der Verursacher hat vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft zu unterlassen. Dies hat in der Konzeption der Eingriffsfolgenbewältigung
absolute Priorität." (SZARAMOWICZ 2002, S. 9).
Dieser erste Schritt der Eingriffsregelung bietet die Chance auf schonenden Umgang mit
Natur und Landschaft im Zuge von Baumaßnahmen. So können daraus für den Bauträger
Verpflichtungen erwachsen, die dem Erhalt von Natur und Landschaft dienen. Man denke
z.B. an flächensparendes Bauen mit Mehrfachnutzungen der Fläche durch die Konstruktion
von Gebäuden mit mehreren Stockwerken.
Der zweite Schritt des Ausgleichs von unvermeidbaren Eingriffen bzw. Eingriffsfolgen bietet
die Chance, mit Hilfe der Eingriffsregelung im Gegenzug zum entsprechenden Eingriff die
Landschaftsentwicklung gezielt und koordiniert zu fördern.
Kritikpunkte bzgl. der Eingriffsregelung betreffen v.a. die unzureichende kompensatorische
Wirkung und die mangelnde Koordination verschiedener Maßnahmen.

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Nach BALLA (2000, S. 142) sind innerhalb der Umsetzungspraxis drei entscheidende
Problempunkte auszumachen:
· die Grünordnungspläne bzw. Eingriffsgutachten ermitteln nicht alle relevanten
Sachverhalte, die für die Bestimmung des Kompensationsbedarfs relevant sind
· bei der Übernahme der grünordnerischen Darstellungen in die Bebauungspläne wird
z.T. unbegründet der Kompensationsumfang reduziert.
· In der Realkompensation erfolgt häufig eine deutliche Verringerung gegenüber den
festgesetzten und damit als kommunales Gesetz verankerten
Kompensationsmaßnahmen.
Gründe für die mangelhafte Umsetzung sind offenbar rechtliche, verfahrenstechnische und
organisatorische Schwierigkeiten.
Gerade die Verfahren zur Bewertung stehen in diesem Zusammenhang häufig in der Kritik.
"Besonders problematisch zu beurteilen sind die hauptsächlich benutzten, die Realität
übermäßig vereinfachenden Biotopwertverfahren. Die Vernachlässigung der abiotischen
Schutzgüter (Boden, Wasser, Klima),des Landschaftsbildes, ökosystemarer Zusammenhänge
und faunistischer Aspekte führt zu einer unzulässigen Reduzierung von Bewertungs- und
somit auch Planinhalten." (NABU 2002, S. 18).
Häufig war es schwierig, Bewertungen des Schutzgutes Boden nachvollziehbar darzustellen.
Obwohl es mittlerweile Methoden für Bewertungsverfahren (MINISTERIUM FÜR
UMWELT UND VERKEHR BADEN-WÜRTTEMBERG 2004) gibt, die dieser Thematik
gerecht werden sollen, ist eine gängige allgemeingültige Methode noch nicht durchgesetzt.
Aber gerade die spezialisierende schutzgutbezogene Argumentation hat ähnliche Nachteile
wie sie von Seiten der Landschaftsökologie bei Fachplanungen an sich gesehen werden.
"Es erscheint fraglich, inwieweit Fachplanungen - auch "ökologisierte" - einem wirklich
ökologischen Ansatz Rechnung tragen können. Fachplanung bedeutet, wenn sie nicht von
vornherein wohlabgestimmt und integrativ betrieben wird, meist oder immer ein Entfernen
vom holistischen Prinzip der Landschaftsökologie." (LESER 1997, S. 45).
Bei vielen halbherzigen abschnittweisen Ausgleichsmaßnahmen im Zuge der
Eingriffsregelung wird vom holistischen Prinzip nur wenig sichtbar.

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4. Das Ökokonto
Um den Umsetzungsdefiziten der Eingriffsregelung zu begegnen, sind Instrumente für das
kommunale Flächenmanagement entwickelt worden. Sog. Flächenpools und Ökokonten sind
recht neue Erscheinungen, die v.a. durch Gesetzesänderungen ermöglicht wurden.
KÜPFER (2003 b, S. 4) definiert ein Flächenpool als ,,Menge der Flächen, auf denen
Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden können."
Ursprünglich musste der Ausgleich laut Baugesetzbuch in unmittelbarer räumlicher Nähe zum
Eingriff oder auf dem Eingriffsgebiet selbst erfolgen.
4.1. Rechtliche Rahmenbedingungen
Seit der Novellierung des Baugesetzbuches zum 01.08.1998 sind Ausgleichsmaßnahmen auch
außerhalb dieses Bereiches möglich.
In diesem Sinne liest man in § 200a BBauGb:
,,Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht
erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen
der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist."
Damit werden die genannten Flächenpools für Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des
Bebauungsplanes erst interessant.
Außerdem können seit dem 01.01.1998 Ausgleichsmaßnahmen vor dem Eingriff
vorgenommen werden. Dazu heißt es in § 135 a Abs.2 Satz 2 BauGB:
,,Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung
durchgeführt werden."
Mit den beiden genannten Paragraphen wird das Konzept eines Flächenpools bzw. Ökokontos
für die Gemeinden erst praktikabel, da eine Kompensation in unmittelbarer Nähe eines
Eingriffes u. U. erheblich komplizierter und teurer ist als Ausgleichsmaßnahmen auf Flächen
mit niedrigeren Bodenpreisen und im Sinne einer Flächenbevorratung erst Sinn macht, wenn
der Ausgleich vor dem Eingriff geschieht.
Bisher wurde immer nur in Einzelfällen Ausgleich geschaffen. ,,Bei Eingriffen in Natur und
Landschaft beschränkten sich die Möglichkeiten des Umweltschutzes in der Vergangenheit in
den meisten Fällen bestenfalls auf die Rolle eines Reparaturbetriebes." (MINISTERIUM FÜR
UMWELT UND FORSTEN RHEINLAND-PFALZ 1993, S. 1)
1
.
1
Rheinland-Pfalz war das erste Bundesland, in dem Ökokonten Anwendung fanden.

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4.2. Merkmale des Ökokontos
Die ermöglichte zeitliche Unabhängigkeit des Ausgleichs vom Eingriff macht das
Instrument Ökokonto erst möglich, da es auf dem Vorleistungsprinzip (Vorsorge statt
Nachsorge) basiert. Die bisher gängigen Ausgleichskonzepte basierten dagegen ausschließlich
auf dem Wiedergutmachungsprinzip. In dem Moment, in dem ein Bauleitplan erstellt wurde,
mussten Ausgleichflächen ausgewiesen werden.
Wesentliches Merkmal des Ökokontos ist die Möglichkeit der ökologischen Verzinsung. Mit
der Durchführung von sinnvollen Maßnahmen auf den Flächen soll ein ökologischer
Mehrwert geschaffen werden. Dazu BUSSE (2001, S. 123): ,,Mit der Einbringung geeigneter
Flächen in ein Ökokonto schafft die Gemeinde einen ,,Grundstock". Ein zinsbringendes
Guthaben entsteht allerdings erst dann, wenn eine Gemeinde ökologische wirksame
Maßnahmen durchführt und sie auf das Konto ,,einzahlt"."
Die Refinanzierung der Kosten für die Bereitstellung der Flächen und die durchgeführten
Maßnahmen soll zum Zeitpunkt des Eingriffs durch den Eingriffsverursacher geleistet
werden.
Die Dauerhaftigkeit der Ausgleichsmaßnahmen, die eine regelmäßige Nutzung bzw. Pflege
(z.B. Streuobst) erfordern, muss gewährleistet sein.
Eine gängige und griffige Definition des Ökokontos ist folgende:
,,Instrument der vorsorgenden Bevorratung von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich. Im
Rahmen eines Ökokontos können Gemeinden frühzeitig an geeigneter Stelle Flächen sichern
und bereits vor der Planung oder Durchführung von Bauvorhaben Ausgleichsmaßnahmen
durchführen. Diese vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen können bei der späteren
Aufstellung von Bebauungsplänen den damit verbundenen Eingriffen zugerechnet werden."
(BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR LANDESENTWICKLUNG UND
UMWELTFRAGEN 1999, S. 24).
Durch diese Definition erfolgt keine begriffliche Trennung von Flächenbevorratung und
Maßnahmenbevorratung.
Ein wichtiger Aspekt mit Blick auf die Anwendung dieses Instrumentes ist die Tatsache, dass
laut Gesetz der völligen Willkür die Ausgleichsflächen zu wählen, der Grund entzogen sein
soll mit dem Verweis auf die Vereinbarkeit mit geordneter städtebaulicher Entwicklung und
den Zielen von Raumordnung, Naturschutz und Landschaftspflege. Das heißt, dass
Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen von Landschaftsplänen sinnvoll vorzubereiten sind.
Das Ökokonto ist kein gesetzlich definiertes oder festgelegtes Mittel. Es ist lediglich ein
weiteres Instrument, den Verpflichtungen, die aus der bauleitplanerischen Eingriffsregelung

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erwachsen, gerecht zu werden. Nach wie vor besteht die Möglichkeit, auf dem Baugrundstück
selbst oder innerhalb des Bebauungsplanes (bspw. durch den Aufbau eines grünen
Ortsrandes) für Ausgleich zu sorgen.
4.3. Vorgehensweise zum Ökokonto
Die Vorgehensweise bzgl. des Ökokontos gliedert sich nach BUSSE (2001, S. 130) in vier
Teilabschnitte:
1. Prüfung und Auswahl geeigneter Flächen
Nur Flächen bzw. Maßnahmen dürfen ausgewählt werden, die folgende Kriterien erfüllen:
· ökologische Aufwertung muss möglich sein
· künftige Eingriffe auf den Flächen sollten ausgeschlossen sein
· es darf bislang keine Aufwertung stattgefunden haben
· Ausgleichsmaßnahmen dürfen nicht mit Hilfe von staatlichen
Förderprogrammen durchgeführt sein
· naturverbessernde Maßnahmen dürfen nicht vor dem Stichtag 18.08.1997
stattgefunden haben
2. Flächenbevorratung und Einstellung ins Ökokonto
Mehrere Möglichkeiten der Flächenbeschaffung bieten sich an:
· gemeindeeigene Flächen werden herangezogen
· private Flächen werden über städtebauliche Verträge einbezogen
· Bodenordnungsverfahren können zu Flächenbereitstellungen für Gemeinden
führen. ,,Im Rahmen eines Regelflurbereinigungsverfahrens kann hier unter
bestimmten Voraussetzungen [...] z.B. die Gemeinde oder andere
Vorhabensträger in den Besitz benötigter Flächen für Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen, gegebenenfalls auf Grundlage der im kommunalen
Landschaftsplan dargestellten Flächen, eingewiesen werden." (KLAUS 2000,
S. 8ff). Ähnliches gilt danach auch für vereinfachte Flurbereinigungsverfahren
zur Landentwicklung, für Unternehmensflurbereinigungsverfahren, für die
beschleunigte Zusammenlegung und für den freiwilligen Landtausch.
3. Durchführung vorgezogener Maßnahmen
Maßnahmen zum Ausgleich müssen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege
sein. Die Art der Maßnahmen sollte eine fachlich fundierte Grundlage haben. Bei den
Entscheidungen über die Durchführung bestimmter Maßnahmen haben Landschaftspläne
oder davon abgeleitete Ausgleichskonzepte eine herausragende Bedeutung.

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4. Abbuchung der aufgewerteten Flächen aus dem Ökokonto
Im Falle eines Eingriffs werden die betroffenen Flächen und Maßnahmen abgebucht und
mit dem Eingriff verrechnet. Dabei spielen die Fragen der Verzinsung und Bewertung
eine entscheidende Rolle.
4.4. Erwartungen an das Ökokonto
Die Erwartungen bzgl. des Ökokontos sind nach PRÖBSTL (2001, S. 26)
a) von kommunaler Seite:
· schnellere / flexiblere Umsetzung von Bauvorhaben durch bescheunigte
Erstellung von Bauleitplänen
· niedrigere Kosten für Ausgleichsmaßnahmen wegen verringertem
Termindruck bei Ankauf von Flächen
· Umsetzung langfristiger städtebaulicher Ziele (z.B. Sicherung von Grünzügen /
Aufbau eines Biotopverbundsystems)
· Erhöhung der Akzeptanz von Ausgleichsmaßnahmen bei der Bevölkerung
wegen der räumlichen Trennung von Eingriff und Ausgleich (z.B. durch
Erhaltung der Kulturlandschaft auf Grenzertragsstandorten ohne Konflikte mit
Landwirten)
b) von Seiten des Naturschutzes:
· mit Landschaftsplan und anderen naturschutzfachlichen Konzepten
abgestimmtes Gesamtausgleichskonzept (möglicherweise sogar
überkommunal)
· Erhaltung pflegeintensiver Teile der Kulturlandschaft
· Verbessertes Pflegemanagement anthropogen beeinflusster Biotoptypen
· Verminderung des ,,time-lag-Effektes" durch vorgezogenen Ausgleich
· häufigere Vollkompensation von Eingriffen bei gefülltem Ökokonto
4.5. Kritikpunkte
Zahlreiche Kritikpunkte zum Thema Ökokonto sind mittlerweile verlautbart worden. Das liegt
wahrscheinlich nicht zuletzt an den vielfältigen und womöglich überzogenen Erwartungen an
dieses ,,Wundermittel Ökokonto".

Untersuchungen zum ,,Ökokonto"
12
Nach BREUER (2001, S. 115ff) sind die Hauptkritikpunkte folgende:
· der Beitrag der Städte und Gemeinden für Natur und Landschaft erschöpft sich mit
Ökokonto noch mehr in der bloßen Anwendung der Eingriffsregelung
· Auflösung des funktionalen Zusammenhangs zwischen Eingriff und Ausgleich
· es werden nur noch Maßnahmen für Natur und Landschaftsschutz durchgeführt,
wenn sie einbuchbar /anrechenbar sind
· aufgrund anderer Rechtsvorschriften durchzuführende Maßnahmen werden als
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gutgeschrieben
· mit im Vorhinein durchgeführten Maßnahmen wird ein Anspruch auf Zulässigkeit
von Eingriffen verknüpft
· Vermeidungsgrundsatz wird vernachlässigt, wenn schon anrechenbare Maßnahmen
getätigt sind
Abgesehen von den Kritikpunkten gibt es auch praktische Schwierigkeiten oder Hindernisse
bei der Umsetzung (PRÖBSTL 2001, S.27):
· die Vorfinanzierung ist für viele Gemeinden angesichts leerer Kassen problematisch
· bei eingeschränkter baulicher Entwicklung wird keine Notwendigkeit für ein
Ökokonto gesehen
· in ländlichen Gemeinden gibt es für den Fall eines potentiellen Eingriffs häufig
genügend für eine mögliche Aufwertung geeignete Flächen in Eigenbesitz
· Immobilienmarkt reagiert rund um Ballungszentren mit erhöhten Bodenpreisen für
mögliche Ausgleichsflächen
· Unsicherheiten bei der Refinanzierung (erfordert differenzierte Zusammenstellung
von Planung über Einbuchung, Entwicklungspflege usw.
5. Die Rolle der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg
beim Thema Ökokonto
Die Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg beschäftigt sich seit ein paar Jahren
mit dem Thema Ökokonto und bietet für die Kommunen hierzu verschiedene
Serviceleistungen an.
Da in Baden-Württemberg wie in manchen anderen Bundesländern auch keine genauen
gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit der Eingriffsregelung bestehen, gibt es eine

Untersuchungen zum ,,Ökokonto"
13
,,Bunte Vielfalt bei der Umsetzung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung". Damit
verbunden ist ,,Rechtsunsicherheit" und der ,,Bedarf an Orientierung". (LFU 2003 b, S.1).
Dementsprechend hat sich die LFU zur Aufgabe gemacht, Lösungswege zu finden. Zentrales
Anliegen ist der Erfahrungsaustausch zwischen den betroffenen Akteuren.
Zu diesem Zweck wurden verschiedene Workshops sowohl mit Landesverbänden, Planern
und Kommunen durchgeführt. Zuvor hatte man eine Umfrage bei den Kommunen in Baden-
Württemberg durchgeführt, um den Bedarf zu ermitteln (KÜPFER 2003 b).
Praktische Leistung der LFU für die Kommunen sind folgende (LFU 2003 b, S. 2):
· Entwicklung einer Software für die Flächen- und Maßnahmenverwaltung (LFU-
Kataster), die den Gemeinden zur Verfügung gestellt wird
· Einrichtung eines Internetforums für generelle und spezielle Fragen der Betroffenen
· Abarbeitungs- und Bewertungskonzepte (KÜPFER 2003 a / LFU 2004 b)
Die LFU unternimmt also deutliche Schritte hin zu einer Vereinheitlichung der
Vorgehensweisen bei den Kommunen in Baden-Württemberg. Gerade die Ausarbeitung der
Abarbeitungs- und Bewertungskonzepte ist hierbei ein wesentlicher Punkt. Schließlich wird
gerade die Bewertungsthematik durchaus als schwerwiegendes Problem angesehen. Dazu die
LFU (2004 b): ,,Die unübersichtliche Vielfalt kann große Unterschiede im
Kompensationsumfang zur Folge haben: Wer kennt nicht den Fall, dass Gemeinde A für
einen bestimmten Eingriff eine doppelt so große Kompensationsfläche benötigt wie
Kommune B für einen sehr ähnlichen Eingriff?"
Es bleibt abzuwarten, inwieweit diese Aktivitäten Wirkung zeigen - angesichts einer
fehlenden gesetzlichen Verpflichtung für die Anwendung eines bestimmten
Bewertungskonzeptes.

Untersuchungen zum ,,Ökokonto"
14
6. Die Rolle des Nachbarschaftsverbandes Heidelberg-Mannheim beim
Thema Ökokonto
Im Nachbarschaftsverband Heidelberg-Mannheim wird seit ein paar Jahren an einem
umfassenden Konzept zum Ökokonto auf Verbandsebene gearbeitet. Durch die besondere
Struktur des Nachbarschaftsverbandes als Akteur, der stellvertretend für die Kommunen am
Flächennutzungsplan arbeitet, ergeben sich mit Blick auf das Ökokonto interessante
Möglichkeiten.
6.1. Die rechtliche Stellung des Nachbarschaftsverbandes
Mit dem Vierten Gesetz zur Verwaltungsreform (Nachbarschaftsverbandsgesetz ­ NVerbG)
wurden in Baden-Württemberg 5 Nachbarschaftsverbände errichtet. Es handelt sich hierbei
um die Nachbarschaftsverbände Heidelberg-Mannheim, Karlsruhe, Pforzheim, Reutlingen-
Tübingen und Ulm (§ 1 Abs. 1 NVerbG BW).
Laut § 1 Abs. 2 u. 3 NVerbG BW ist ein Nachbarschaftsverband eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts. Mitglieder eines Nachbarschaftsverbandes sind die Städte und
Gemeinden im Nachbarschaftsbereich sowie der Landkreis, zu dem diese gehören.
§ 2 Abs. 1 NVerbG BW besagt:
,,Zu den Nachbarschaftsbereichen gehören nach Maßgabe des Absatzes 2 jeweils die den
Kern des Nachbarschaftsbereichs bildenden Städte (Kernstädte) sowie weitere Städte und
Gemeinden (Umlandgemeinden)"
Nach § 2 Abs. 2 NVerbG (BW) gehören zum Nachbarschaftsverband Heidelberg-Mannheim
aus dem Bereich des Rhein-Neckar-Kreises die Städte und Gemeinden Brühl, Dossenheim,
Edingen-Neckarhausen, Eppelheim, Heddesheim, Hirschberg an der Bergstraße, Ilvesheim,
Ketsch, Ladenburg, Leimen, Nussloch, Oftersheim, Plankstadt, Sandhausen, Schriesheim und
Schwetzingen. Dazu kommen die beiden kreisfreien Kernstädte Mannheim und Heidelberg.
Der Rhein-Neckar-Kreis selbst ist ebenfalls Mitglied.
Der Nachbarschaftsverband Heidelberg-Mannheim hat seinen Sitz in Mannheim.
Die Funktion des Nachbarschaftsverbandes besteht in erster Linie darin, den
Flächennutzungsplan für das Verbandsgebiet zu erstellen bzw. zu bearbeiten. Der
Nachbarschaftsverband hat also die Befugnis und den Auftrag, für alle beteiligten Städte und
Gemeinden die Planung und Koordination zu übernehmen. Die Abstimmungsmodalitäten zu
diesen und ähnlichen damit verbundenen Entscheidungsvorgängen sind in der
Verbandssatzung niedergeschrieben.

Untersuchungen zum ,,Ökokonto"
15
6.2. Kompensation von Eingriffen mit Hilfe des Ökokontos
Der Nachbarschaftsverband erhielt am 24.02.1999 von der Verbandsversammlung den
Auftrag, ein Verfahren für ein Ökokonto zu erarbeiten. Dieses Verfahren sollte für all Städte
und Gemeinden zusammen geschaffen werden, um eine einheitliche Basis des
vorausschauenden Ausgleichs zu haben. (NV HD-MA 1999 a).
Bezüglich der potentiellen Ausgleichsflächen ist die planerische Grundlage für ein
verbandsweites Konzept der Landschaftsplan, der im Auftrag des Nachbarschaftsverbandes
für das Verbandsgebiet von einem Planungsbüro erstellt wurde.
6.3. Stellung und Funktion von Landschaftsplänen
Landschaftspläne stellen nach dem deutschen Naturschutzgesetz die örtlichen Erfordernisse
und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
begründet dar (DIERCKE, S. 450).
Der Landschaftsplan ist als Grundlage für den Flächennutzungsplan gesetzlich gefordert.
§ 9 Abs. 1 NatSchG BW zu Landschafts- und Grünordnungsplänen besagt:
,,Die Träger der Bauleitplanung haben einen Landschaftsplan und einen Grünordnungsplan
auszuarbeiten, sobald und soweit es zur Aufstellung, Ergänzung, Änderung oder Aufhebung
von Bauleitplänen erforderlich ist, um Maßnahmen zur Verwirklichung von Zielsetzungen
nach § 7 Abs. 2
2
näher darzustellen."
Bei der Landschaftsplanung geht es also um die ökologische Planungskomponente. Als
Planungsinstrument dient sie der Landschaftspflege, dem Naturschutz und außerdem der
Entwicklung der städtebaulichen Grünordnung.
Nach § 6 BNatSchG Abs. 1 heißt es:
,,Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes
und der Landschaftspflege sind in Landschaftsplänen mit Text, Karte und zusätzlicher
Begründung näher darzustellen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege erforderlich ist."
2
In § 7 Abs. 2 NatSchG BW wird die Rolle und Funktion von Landschaftsrahmenprogrammen und
Landschaftsrahmenplänen erläutert.

Untersuchungen zum ,,Ökokonto"
16
Um diese Forderung umsetzen zu können, ist die Erhebung und Analyse zahlreicher
ökologischer Daten notwendig. Im Gegensatz zu Landschaftsprogrammen
3
und
Landschaftsrahmenplänen
4
beziehen sich die Landschaftspläne auf örtliche Gegebenheiten.
In § 6 BNatSchG Abs. 2 steht weiter:
,,Der Landschaftsplan enthält, soweit es erforderlich ist, Darstellungen
1. des vorhandenen Zustandes von Natur und Landschaft und seine Bewertung
nach den in § 1 Abs. 1 festgelegten Zielen,
2. des angestrebten Zustandes von Natur und Landschaft und der erforderlichen
Maßnahmen, insbesondere
a) der allgemeinen Schutz-, Pflege-, und Entwicklungsmaßnahmen im
Sinne des Dritten Abschnittes,
b) der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des vierten
Abschnittes und
c)
der Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der
Lebensgemeinschaften und Biotope der Tiere und Pflanzen
wildlebender Arten, insbesondere der besonders geschützten Arten,
im Sinne des fünften Abschnittes."
Der Landschaftsplan stellt somit die Abwägungsgrundlage für den Flächennutzungsplan dar.
Nur die Integration in den Flächennutzungsplan jedoch macht die landschaftspflegerischen
Ziele verbindlich. Ansonsten sind sie eine unverbindliche fachliche Orientierung für die
Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft.
6.4. Der Landschaftsplan des Nachbarschaftsverbandes Heidelberg-Mannheim
Der eigens für das Verbandsgebiet des Nachbarschaftsverbandes entworfene Landschaftsplan
ist im Zusammenhang mit der Erstellung des Flächennutzungsplanes 2015 erarbeitet worden.
(NV HD-MA 1999 b).
3
In Landschaftsprogrammen werden überörtliche Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele
des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Bereich eines Bundeslandes dargestellt (§ 5 Abs. 1
BNatSchG).
4
In Landschaftsrahmenplänen werden die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der
Ziele des Naturschutzes für Teile eines Bundslandes dargestellt (§ 5 Abs. 1 BNatSchG).

Untersuchungen zum ,,Ökokonto"
17
Der Landschaftsplan wurde nach folgender Reihenfolge konzipiert (NV HD-MA 1999 b, S. 1-
11):
1. Bestandsaufnahme und Ermittlung der planerischen Rahmenbedingungen
2. Bestandsbeurteilung und Ableitung landschaftsplanerischer Ziele
3. landschaftspflegerische Gesamtkonzeption
4. Verträglichkeitsuntersuchung geplanter Nutzungen
5. Nutzungs- und Maßnahmenkonzept
Innerhalb dieses Landschaftsplanes sind drei landschaftsplanerische Fachkonzepte enthalten.
Eines bezieht sich auf Flächen für Wald, Landwirtschaft und Siedlungen (,,Fachkonzept 1").
Eines beschäftigt sich mit Flächen für Trinkwasserschutz, Wasserwirtschaft und
Überschwemmungsgebiete (,,Fachkonzept 2").
Eines hat mit Schutzgebieten und Maßnahmen zur Erholungsvorsorge zu tun (,,Fachkonzept
3").
Über diese drei Landschaftsplanerischen Fachkonzepte hinaus wurden das ,,Rahmenkonzept
Biotopverbund" und ein ,,Konfliktplan" entworfen.
6.5. Das Ausgleichskonzept des Nachbarschaftsverbandes
Um Eingriffe in Natur und Landschaft sinnvoll ausgleichen zu können, hat der
Nachbarschaftsverband ein Ausgleichskonzept für das gesamte Gebiet des
Nachbarschaftsverbandes entwickelt. In diesem Konzept werden ,,Kompensationsräume für
gemarkungsübergreifende Landschaftsentwicklungsprojekte des Nachbarschaftsverbandes"
(NV HD-MA 2005) vorgeschlagen bzw. vorgegeben. Die wichtigste Komponente in diesem
Konzept ist der Aspekt des Biotopverbundes. Es handelt sich also im wesentlichen um ein
Biotopverbundkonzept.
Dieses Konzept soll im folgenden anhand seiner einzelnen Komponenten vorgestellt werden.
Darüber hinaus gilt es, im Sinne einer Effizienzkontrolle zu prüfen, inwieweit dieses Konzept
mit ökologischen Erfordernissen und Gegebenheiten konform ist, bzw. inwieweit es mit der
damit im Zusammenhang stehenden Ökokontokonzeption sinnvoll zu verknüpfen ist. Dabei
wird einerseits der Landschaftsplan zu betrachten sein, andererseits wird auf die Situation der
einzelnen Gemeinden einzugehen sein.
In diesem Ausgleichskonzept ist laut Kartendarstellung (NV HD-MA 2005) des
Nachbarschaftsverbandes zwischen zwei Signaturen bzw. Bereichen zu unterschieden.

Untersuchungen zum ,,Ökokonto"
18
Der eine Bereich ist grün schraffiert und wird in der Legende als ,,geschützte und
schutzwürdige Landschaftsteile" ausgewiesen.
Der zweite Bereich ist durch eine rote Schraffur gekennzeichnet und wird in der
dazugehörigen Legende als ,,Kompensationsräume für gemarkungsübergreifende
Landschaftsentwicklungsprojekte des Nachbarschaftsverbandes" bezeichnet.
Der Sinn dieser Zweiteilung ist offensichtlich. Die als ,,geschützte und schutzwürdige
Landschaftsteile" ausgewiesenen Flächen sind in Sinne eines flächenhaften Landschafts- und
Naturschutzes generell schützen- und erhaltenswert. Die als ,,Kompensationsräume"
ausgewiesenen Flächen sind die eigentlich interessanten Biotopverbundachsen bzw. Flächen
mit Trittsteinfunktion.
Infolge dieser Logik gibt es Überschneidungen der beiden Bereiche. So fallen die
Kompensationsräume z.T. mit den geschützten und schutzwürdigen Flächen zusammen.
Jedoch sind ebenfalls für Kompensationsmaßnahmen gekennzeichnete Flächen z.T. auch in
Räumen zu finden, welche nach dieser Karte nicht als schutzwürdig ausgezeichnet sind.
Damit werden Biotopachsen vorgeschlagen, die verschiedene geschützte und schutzwürdige
Flächen verbinden sollen. So ist deutlich erkennbar, wie anhand dieser Konzeption Lücken im
Biotopverbund geschlossen werden sollen.
Die wesentlichen mit Projektnamen versehenen Biotopverbundachsen in diesem Konzept sind
folgende:
1. Als eine sehr ausgedehnte Achse wird die Neckarniederung zwischen dessen Eintritt
in den Nachbarschaftsverband etwa zwischen Heidelberg-Ziegelhausen und
Neckargemünd und seiner Mündung in den Rhein bei Mannheim unter der
Bezeichnung ,,Lebendiger Neckar" ausgewiesen. Diese Achse findet darüber hinaus
in der Rheinniederung ihre Fortsetzung bis zur nördlichen Gemarkungsgrenze
Mannheims.
2. Der Leimbach mit seinen Überschwemmungszonen ist ein weiterer Schwerpunkt.
Diese Achse Leimbach verläuft etwa von Nussloch über Oftersheim und
Schwetzingen bis zu seiner Mündung in den Rhein bei Brühl. Projektbezeichnung ist
,,Leimbach ­ Renaturierung".
3. Unter der Projektbezeichnung ,,Renaturierung von Mühl- und Kanzelbach" verläuft
eine Achse im Bereich zwischen Schriesheim und Edingen-Neckarhausen.
4. Mit ,,Kurpfälzische Maulbeerallee" wird eine schnurgerade Achse zwischen
Schwetzingen und Heidelberg bezeichnet.

Untersuchungen zum ,,Ökokonto"
19
5. Ein weiteres Schwerpunktgebiet stellt unter der Projektbezeichnung ,,Dünengebiete
und Altneckar ­ Niederung" ein Bogen dar, der sich etwa zwischen der Nordgrenze
des Nachbarschaftsverbandes bei Heddesheim über Ilvesheim bis zur Südgrenze des
Nachbarschaftsverbandes beim ,,Hockenheimer Hardt" erstreckt.
6. Eine landschaftlich sehr deutlich hervortretende Verbundachse ist die Bergstraße
zwischen der Nordgrenze des Nachbarschaftsverbandes bei Hirschberg und der
Südgrenze bei Nussloch. Projektname ist ,,Lebendige Bergstraße".
Bei manchen der Verbundachsen, die an die Grenzen des Nachbarschaftsverbandsgebietes
reichen, wird mit Pfeilen auf sog. ,,Anknüpfungspunkte für benachbarte Planungsträger"
hingewiesen. Bei der Achse ,,Dünengebiet und Altneckar ­ Niederung" weist an der
Nordgrenze ein Pfeil auf das daran anschließende ,,Hessische Ried" hin, an der Südgrenze
auf den ,,Hockenheimer Hardt".
Im Falle der ,,Lebendigen Bergstraße" sind im Norden die ,,Hessische Bergstraße", im Süden
das ,,Kraichgau" als Anknüpfungspunkte angegeben.
Ferner wird am Ostrand auf die ,,Neckarachse" aufmerksam gemacht, und am nordwestlichen
Rand ist der die Verknüpfung zum weitere Verlauf der hessischen Rheinniederung
angedeutet.
6.6. Analyse des Biotopverbundkonzeptes anhand des Landschaftsplans und der
örtlichen Gegebenheiten
Wenn man den Landschaftsplan für das Gebiet des Nachbarschaftsverbandsgebiet zugrunde
legt, fällt auf, das die Verbundachsen z.T. mit im Landschaftsplan angesprochenen
Biotopverbundpotentialen zusammenfallen.
6.6.1. Biotopverbund Rhein- und Neckarniederungen
Im Landschaftsplan wird die ,,regionale und landesweite Bedeutung der Trittsteinbiotope an
Rhein und Neckar" hervorgehoben (NV HD-MA 1999 b, S. 202).
Besonders für Teile der Rheinniederungen wird danach von einer hohen ökologischen
Komplexität ausgegangen, wobei diese und andere Reststrukturen in der Neckarniederung
bedeutende Biotopvernetzungsfunktionen haben. Gemeint sind damit u.a. Rastplätze für
bedrohte und schützenswerte Arten von Zugvögeln.

Untersuchungen zum ,,Ökokonto"
20
Die Betonung der Trittsteinfunktion dieser Flussniederungssysteme kommt im
Ausgleichskonzept des Nachbarschaftsverbandes mit der Achse ,,Lebendiger Neckar", die in
die Rheinniederung nördlich der Neckarmündung übergeht, zum Ausdruck.
Jedoch sind die südlich davon gelegenen Rheinniederungen zwischen Mannheim und Ketsch
nicht speziell als ,,Kompensationsräume für gemarkungsübergreifende
Landschaftsentwicklungsprojekte" ausgewiesen. Im Sinne einer Prioritätensetzung bzgl.
möglicher Ausgleichsmaßnahmen könnten diese Gebiete aufgrund ihrer ökologischen
Bedeutsamkeit ebenfalls in einem solchen Ausgleichsnetz ausgewiesen sein. Jedoch handelt
es sich hier auf dem Abschnitt zwischen der Mannheimer Neckarmündung und Mannheim-
Rheinau mit Ausnahme von ,,Waldpark" und ,,Reißinsel" um vorwiegend industriell geprägte
Hafengebiete, wo sinnvolle Ausgleichsmaßnahmen in absehbarer Zeit vermutlich schwer
vorstellbar bzw. durchführbar sind. Abgesehen davon darf man in diesem Zusammenhang die
Rheinland-Pfälzische Rheinseite nicht außer acht lassen. Die dortigen Flächen der
Rheinniederung gehören eben nicht mehr zum Nachbarschaftsverbandsgebiet. Hier sind
nämlich mit Auengebieten nördlich, südlich und westlich von Altrip Gebiete mit bedeutenden
Trittsteinfunktionen zu verzeichnen. Gemeint sind damit die Prinz-Karl-Wörth- Insel, die
Horreninsel, der Speyrer Riedwald und der Neuhofener Altrhein. Die
Biotopverbundfunktionen liegen in diesem Abschnitt des Rheins eben fast ausschließlich auf
der Rheinland-Pfälzischen Rheinseite.
Der Abschnitt zwischen Mannheim-Rheinau bis zur Speyrer Niederung ist im Gegensatz zu
dem nördlich davon gelegenen Abschnitt durch eher naturnahe Gegebenheiten
gekennzeichnet. Man denke nur an die ,,Schwetzinger Wiesen-Riedwiesen", die ,,Ketscher
Rheininsel", den ,,Hockenheimer Rheinbogen" und den ,,Karl-Ludwig-See". Allerdings gibt
es auch in diesem Abschnitt Aufwertungspotentiale. Grundsätzlich sollte im Bereich der
Rheinauen in geeigneten Bereichen die Überflutungsdynamik verbessert werden, was soviel
heißt wie die Wiedervernässung zu fördern. Außerdem sollte die Landwirtschaft extensiviert
und der Anteil standorttypischer Wälder erhöht werden (NV HD-MA 1999 b, S. 254).
Von diesem Standpunkt aus gesehen spräche also einiges dafür, auch diesen Abschnitt
zusätzlich zu dem Leimbachgebiet zwischen Ketsch und Brühl grundsätzlich als
,,Kompensationsraum für gemarkungsübergreifende Landschaftsentwicklungsprojekte"
auszuweisen.
Die Neckarniederungen sind in diesem Konzept durchgängig als ,,Kompensationsräume für
gemarkungsübergreifende Landschaftsentwicklungsprojekte" ausgewiesen.

Untersuchungen zum ,,Ökokonto"
21
Hier haben laut Landschaftsplan Renaturierungen der Flussniederungen Priorität. Praktisch
heißt dies v.a. naturnahe Ufergestaltung und Reaktivierung alter Schluten.
6.6.2. Biotopverbunde Leimbach, Mühl- und Kanzelbach
Diese drei Gerinne sollen laut Biotopverbundkonzept renaturiert werden. So ist im
Landschaftsplan zu lesen, dass diese Renaturierungen ,,nach dem Leitbild des Flachland(aue-)
bachs" erfolgen sollen. Dies würde demnach bedeuten, dass v.a. ehemalige
Niederungsbereiche, Kleingewässer, Röhrichte und Hochstaudenfluren gefördert werden
sollen. ,,Die Überflutungsbereiche sollen teils extensiv als Grünland genutzt werden, teils als
naturnahe Waldbestände entwickelt werden."
Der Leimbach hat insofern erhebliche Bedeutung mit Blick auf den Biotopverbund, als er als
Verbundelement zwischen den großflächigen Niederungsbereichen am Fuße des
Gebirgsrandes und am Rhein dient.
6.6.3. Kurpfälzische Maulbeerallee
Dieser Streifen zwischen Schwetzingen und Heidelberg ist in der Karte zum
Ausgleichskonzept des Nachbarschaftsverbandes der einzige Bereich der
,,Kompensationsräume für gemarkungsübergreifende Landschaftsentwicklungsprojekte", der
nicht einmal in Teilen schon als ,,geschützt und schutzwürdig" eingestuft ist. Hier handelt es
sich schließlich um ein Sonderprojekt, welches sich nicht auf eine rein naturbezogene,
sondern auf eine kulturgeschichtliche Sichtweise stützt. Die alte ,,Kurpfälzische
Maulbeerallee" ist heute nicht mehr durchgängig erhalten und läuft Gefahr, durch weitere
Zerschneidungen infolge Wege- und Straßenbau noch mehr in Ihrer Einheit gefährdet zu
werden.
Sie stellt die historische Sichtachse zwischen ,,Schwetzinger Schloß" und ,,Kalmit" dar.
Bei der Förderung dieser Maulbeerallee geht es also nicht nur um eine Maßnahme des
Biotopverbundes. Bedeutung hat diese Allee auch für landschaftsgebundene Erholung. Als
Bestandteil des Radwegenetzes könnte die ,,Achse Maulbeerallee" eine große Bedeutung
haben. Ein damit in Zusammenhang stehender gut ausgebauter Radweg könnte zum
Herzstück der alten sog. Kurpfalzroute (Heidelberg ­ Speyer) werden. Nicht zuletzt als ein
Bestandteil von erholungswirksamen Freiräumen in Wohnungsnähe wäre diese Achse von
Bedeutung.

Untersuchungen zum ,,Ökokonto"
22
Bei einer naturschutzfachlichen Bewertung stellt sich mit Blick auf die Maulbeerallee in
besonderer Weise die Frage, inwieweit hier die Aufnahme in das Ausgleichskonzept
gerechtfertigt ist.
Das liegt mit daran, dass es sich nicht um eine natürliche Struktur, sondern um eine
künstliches in historischer Zeit angelegtes Projekt handelte. Sie wurde zu Zwecken der
Seidengewinnung und im Sinne einer landschaftsästhetischen Sichtachse erstellt. Das jedoch
sind keine Argumente, die zwingend zu einer Kritik bzgl. der naturschutzfachlichen Eignung
führen müssen. Wie wir gesehen haben und noch sehen werden, sind im Bereich des
Naturschutz gerade durch Menschenhand geschaffene v.a. landwirtschaftliche Strukturen in
z.T. erheblichem Maße schützenswert, da gerade hier (siehe z.B. Bergstraße) ein erheblicher
Artenreichtum besteht und je nach Lagebeziehungen u.U. ein großes
Biotopvernetzungspotential vorhanden ist.
Es geht also darum, zu prüfen, inwieweit eine Wiederherstellung der Maulbeerallee in ihrer
ursprünglichen Fassung eine biotopverbessernde Maßnahme darstellt. Außerdem sollte dabei
der im Landschaftsplan vorgeschlagene Ausbau von Radwegen beachtet werden.
Von der qualitativen Beurteilung bzgl. der Pflanzengemeinschaften usw. sollte man sich bei
der Überlegung zu möglichen ,,Aufwertungen" Fragen zum Aufwertungspotential stellen. Nur
ein Vergleich des ,,Status Quo" mit der möglichen ,,Wiederherstellung" der historischen
Maulbeerallee kann Aufschluß darüber bringen.
Im Moment handelt es sich um eine eher verwilderte Heckenstruktur, bei der man von einem
gewissen Artenreichtum von Flora und Fauna ausgehen kann
5
.
Bezeichnenderweise sind in diesem Abschnitt laut Landschaftsplan verschiedene § 24a-
Biotope eingezeichnet. Nämlich:
· ,,Feldgehölze u. Hecken südl. Schwetzingen ­ Kleinbahntrasse" (Biotop-Nr.
166172260054)
· ,,Feldhecken südwestlich Eppelheim ­ Kleinbahntrasse" (Biotop-Nr. 166172260056)
· ,,Feldgehölz und Hecke südlich Eppelheim ­ Lochäcker" (Biotop-Nr. 166172260063)
· ,,Feldhecken südlich Heidelberg-Pfaffengrund" (Biotop-Nr. 166172260066)
· ,,Hecke und Feldgehölz ­ Baumschulenweg" (Biotop-Nr. 166172210004)
Der Abschnitt wird meist normalen Feldwegen gesäumt, die dementsprechend nicht in dem
Maße frequentiert werden, wie dies bei ausgebauten Radwegen der Fall sein dürfte.
5
Im Rahmen dieser Arbeit wurden zu diesem Thema keine speziellen Untersuchungen durchgeführt. Es wurde
lediglich eine Grobansicht (siehe Foto) durchgeführt.

Untersuchungen zum ,,Ökokonto"
23
Die Frage ist berechtigt, inwieweit eine Umgestaltung in die ursprüngliche Form ein
ökologischer Beitrag ist.
Die Vorstellung der Maulbeerallee in ihrer ursprünglichen kulturhistorischen Form würde
vermutlich einer Monokultur von nicht einheimischen Maulbeerbäumen entsprechen.
Bei einem zusätzlichen Ausbau mit einer Radweganlage ist aller Voraussicht nach mit einem
größeren Flächenbedarf der Weganlage zu rechnen, da Radwege in aller Regel eine Breite
erfordern, die vermutlich über die eines gewöhnlichen Feldweges hinausgeht, abgesehen
davon, dass auch das Aufkommen von Fußgängern und Wanderern in irgendeiner Weise mit
einberechnet werden sollte. Womöglich würde zusätzlich ein Fußgängerweg geschaffen.
An einem solchen Szenario gäbe es nach Auffassung des Verfassers mit Blick auf das
Ausgleichskonzept zwei Kritikpunkte. Einmal erscheint es angesichts der bestehenden
naturnahen Hecken- und Feldgehölzstrukturen fraglich, ob eine ökologisch orientierte
Aufwertung von Natur und Landschaft gegeben wäre. Außerdem ist fraglich, inwieweit die
Anlage von Radwegen, wie sie ja im Landschaftsplan angedacht ist als Ausgleichsmaßnahme
bzw. Maßnahme eines möglichen Ökokontos tauglich ist. Die Verlockung für Gemeinden,
solche Projekte in ein Ökokonto zu buchen ist allgemein bekannt. ,,Im Bemühen um eine hohe
Akzeptanz werden, insbesondere wenn es sich um erholungsplanerische Inhalte handelt, auch
Projekte realisiert, deren ökologisches Aufwertungspotential im Hinblick auf den
Naturhaushalt mehr als fragwürdig ist, zum Beispiel den Bau von Radwegen." (PRÖBSTL
2001, S. 3).
Als Fazit könnte man sagen, dass die Präsenz dieser Achse im Ausgleichskonzept zwar
angebracht ist, dass aber bei möglichen ,,Aufwertungsmaßnahmen" genau darauf geachtet
werden sollte, dass eine ökologische Aufwertung stattfindet, und abträgliche Effekte für den
Naturhaushalt Fall vermieden werden.
6.6.4. Dünengebiete und Altneckar-Niederung
Hier sind mehrere Landschaftsformen in einer Biotopverbundachse zusammengefasst. Die
Achse beginnt im Norden mit der Landschaftseinheit ,,Südliches Neckarried". Allerdings
reicht nur ein kleiner Teil des ,,Südlichen Neckarried" in das Gebiet des
Nachbarschaftsverbandes. Hier sind in Teilen eines alten Neckarlaufes (Bergstraßen-Neckar)
ursprünglich grundwasserbeeinflusste Standorte zu finden. Infolge Grundwasserabsenkung
sind mittlerweile nur noch wenige Reste von Feuchtbiotopen vorhanden (NV HD-MA 1999 b,
S. 307).

Untersuchungen zum ,,Ökokonto"
24
Im Sinne des Biotopverbundkonzeptes sind in den Verlandungsbereichen ehemaliger
Neckarläufe oder in sonstigen Niederungen Tümpel, Röhrichte und Feuchtwiesen zu schützen
und zu fördern. Alte Flusslaufstrukturen haben oftmals wichtige Funktionen im
Biotopverbund um Vernetzungsbeziehungen herzustellen.
Über das Neckarried reicht die genannte Ausgleichsachse weiter südlich in die
Landschaftseinheit ,,Neckarschwemmkegel" hinein und folgt ab hier dem Verlauf der
Autobahn (A6). In diesem landwirtschaftlich geprägten Bereich wären Extensivierungen bzw.
die Anlage von Hecken und ähnlichen Biotopformen interessante Ausgleichsmöglichkeiten.
Im weiteren Verlauf der Verbundachse folgen südlich des Bereiches Neckarschwemmkegel
die Dünengebiete. In dieser Zone sind der ,,Schwetzinger Sand" und ein Teil des
,,Hockenheimer Hardt" die wesentlichen Bestandteile. Hier sind Flug- und Dünensande das
prägende Element der Landschaft. Zumeist sind die unfruchtbaren Sandflächen bewaldet.
Landwirtschaftliche Flächen sind meist mit Spargel bebaut.
Diese seltenen Biotopformen der Dünen und Sandflächen in diesem Ausmaß haben erhebliche
landschaftsgeschichtliche Bedeutung und sind daher entsprechend schützenswert. Mit Bezug
zur Biotopverbundkonzeption muss hier auf die große Bedeutung von Trocken- und
Magerbiotopen auf Sandstandorten hingewiesen werden. Laut Landschaftsplan sind dies
einmal extensive Grünländer bzw. Grünland- und Ackerbrachen, zum anderen sind es Wald-
und Heckensäume bzw. hainartige Altholzbestände. Auch genannt sind in diesem
Zusammenhang Vegetationsformen mit Pionierpflanzen in Sand- und Kiesgruben oder auch
Böschungen und Raine mit Magerrasen an Wegen und Verkehrstrassen. Interessanterweise
sind auch ungenutzte Reserveflächen in Gewerbegebieten, auf Militärgeländen oder
Bahngeländen aufgeführt. Mit Blick auf Ausgleichsmaßnahmen könnten solche eher
suboptimalen Biotope mit Blick auf eine potentielle ökologische Aufwertung im Fokus sein.
(NV HD-MA 1999 b, S. 281)
Ziele landschafts- und naturverbessernder Maßnahmen sind Extensivierungen der
Landwirtschaft in Bereichen der Dünen und Flugsande. Außerdem sollten im Bereich der
Kiefernwälder besonnte und vielfältig gegliederte Waldinnenränder geschaffen oder
entwickelt werden. Dies könnte praktischerweise entlang von Waldwegen oder
Hochspannungsleitungen erfolgen. Biotopschädigende Arten wie z.B. Robinien sollten
möglichst reduziert werden. Die Beweidung durch Schafe, Ziegen oder Pferde wäre ebenfalls
ein Beitrag zur Freihaltung der Wälder in einem lichten Zustand. Das Landschaftsideal für
diese Waldbereiche ist die halboffene Weidelandschaft, wie sie vermutlich ohne den

Untersuchungen zum ,,Ökokonto"
25
Menschen existieren würde, gäbe es noch eine ausgeprägte Großtierfauna
6
. Grundsätzlich
sollten Abstände zwischen Trocken- und Sandrasenbiotopen klein gehalten werden, gerade
wenn Straßen und Siedlungsflächen schon Ausbreitungsbarrieren für bestimmte Arten
darstellen. Abgesehen davon sollten weitere Siedlungs- und Verkehrswegeerweiterungen in
den schon recht zersiedelten Gebieten vermieden werden.
Wo vorhanden, ist es wichtig, Altholzinseln für Hohltauben und Schwarzspechte in
ausreichender Zahl zu erhalten (NV HD-MA 1999 b, S. 294).
In erster Linie wegen der seltenen Dünen- und Flugsandgebiete aber auch aufgrund der vielen
Möglichkeiten, landschaftspflegerische Maßnahmen durchführen zu können, ist dies eine sehr
sinnvolle Ausgleichsachse.
6.6.5. Bergstraße
Die Verbundachse ,,Lebendige Bergstraße" betrifft einen besonders bedeutsamen Standort für
eine große Vielfalt an natürlicher Flora und Fauna. Dadurch, dass viele Teile extensiv genutzt
werden, können typische Biotopkomplexe trocken-warmer Standorte existieren. Das hängt
auch damit zusammen, dass die Bewirtschaftung in z.T. flachgründigen steilen Lagen v.a. der
Oberhänge schwierig ist. Gerade hier herrschen vielfach kleinflächige mosaikartige
Biotopmuster mit unterschiedlichen Sukzessionsstadien vor. Die Nutzungsvielfalt und der
Strukturreichtum haben erhebliche positive Wirkungen auf die Artenvielfalt. Die Bergstraße,
die auf dem Gebiet des Nachbarschaftsverbandes die drei Abschnitte ,,Gaisbergfuß",
,,Heidelberger Taltrichter" und ,,Weinheimer Bergstraße" umfasst, hat somit eine ganz
wesentliche regionale Bedeutung für die bandartige Vernetzung trocken-warmer Biotoptypen.
Ebenso bieten natürliche wie künstliche Felswände, Höhlen und Stollen wichtige
Lebensräume für bedrohte Arten wie z.B. Fledermäuse. An den häufig mit Löß bzw.
Schwemmlöß bedeckten Unterhängen der Bergstraßenstandorte herrscht im Gegensatz zu den
extensiv genutzten Oberhängen eine weitgehend intensive gartenbauliche oder
landwirtschaftliche Aktivität vor. Die Bachläufe an der Bergstraße haben insofern
biotopvernetzende Funktionen, als sie Feuchtgebiete des Odenwaldes mit solchen der Ebene
verbinden. Jedoch sind diese Gerinne in hohem Maße verbaut bzw. verdolt. Die hohe
Attraktivität der Bergstraße und die damit verbundene Siedlungsentwicklung war und ist für
die Biotopverbundfunktion dieser Landschaftseinheit ein ernstzunehmendes Problem.
6
Mit Großtierfauna sind gemeint: Waldelefant, Waldnashorn, Wildpferd, Wildesel, Wildschwein, Rothirsch,
Riesenhirsch, Elch, Auerochse usw.

Untersuchungen zum ,,Ökokonto"
26
Ziele im Sinne des Biotopverbundes sind laut Landschaftsplan (1999, S. 317 ff) einmal die
Erhaltung von ausgedehnten Heckenstrukturen mit Magerwiesen, von Streuobststrukturen und
von Trockenmauern, sowie von Halbtrockenrasen und Weinbergsbrachen.
Außerdem sollen die Flachenhälse im Verbundsystem zwischen Odenwald und Ebene durch
v.a. extensive Nutzung in ihrer Biotopvernetzungsfunktion gefördert und entwickelt werden.
Oftmals ist die Nutzungsaufgabe von extensiven Nutzungen ein Problem, da die natürliche
Sukzession Richtung Laubwald fortschreitet. Durch Verbuschung und Verwaldung drohen die
erwünschten halboffenen Biotopformen mit Trockenmauern und ähnlich wichtigen
verbindenden Landschaftselementen wie z.B. Hohlwegen durch Beschattung und höhere
Feuchtigkeitsverhältnisse allmählich zu degenerieren
7
.
Somit bieten sich an der Bergstraße für Kompensationsmaßnahmen ein weites Feld. Diese
könnten von Entbuschungsaktionen über die Errichtungen von Trockenmauern bis hin zu
Renaturierungen der Bäche reichen. Viele solcher Maßnahmen sind jedoch aufgrund der
kleinräumigen Strukturen nicht besonders flächenintensiv, dafür aber wesentlich
arbeitsintensiver als mögliche Ausgleichsaktivitäten in der Ebene.
Abschließend lässt sich sagen, dass alle im Ausgleichskonzept vorgeschlagenen Flächen in
ihren Funktionen für den Biotopverbund sowie auch in ihrem Wesen als hochwertige
Landschaftselemente eine wesentliche Rolle spielen.
Dem Ausgleichskonzept ist im Hinblick auf die Auswahl von Prioritätsräumen im
Nachbarschaftsverband im Sinne einer Effizienzkontrolle also voll zuzustimmen.
Kompensationsmaßnahmen v.a. mit Blick auf das Konzept des Ökokonto wären hiernach in
sinnvoller Weise umzusetzen. Alleine die Umsetzbarkeit bzgl. anderer Faktoren wie
Flächenverfügbarkeit oder Finanzierungsmöglichkeiten von Maßnahmen sind eine andere
Frage.
6.7. Die Praxis des Ökokontos im Nachbarschaftsverband
Prinzipiell liegt die Kompetenz ein Ökokonto zu führen bei den Städten und Gemeinden. Da
jedoch die Planungshoheit für den Flächennutzungsplan durch den Nachbarschaftsverband
Heidelberg-Mannheim wahrgenommen wird, ergibt sich hier die Möglichkeit, auch das
Thema des vorgezogenen Ausgleichs mittels Ökokonto auf diese Ebene zu verlegen. ,,Mit
dem Landschaftsplan verfügt der Nachbarschaftsverband auch über die fachliche Kompetenz
7
Degenerierung: Damit ist gemeint, dass die Entwicklung einer systematischen Einheit in eine Richtung
voranschreitet, die für die Erhaltung dieser Einheit ungünstig ist (Dierke, 132)

Untersuchungen zum ,,Ökokonto"
27
zur Führung der Öko-Konten seiner Mitgliedskommunen." (NV HD-MA Begleittext 1999, S.
6).
Die Aktivitäten der Planungsgruppe des NV sind folgende:
· Erstellung eines gemarkungsübergreifenden Ausgleichskonzeptes (siehe oben)
· Information der Gemeinden über das Instrument Ökokonto mittels Veranstaltungen
und schriftlicher Unterlagen
· Führen der Ökokonten stellvertretend für die Gemeinden beim NV
· Bereitstellung von Formularen (Meldebögen) zu allen Aktivitäten bzgl. der Ökokonten
· Dokumentation der Flächen und Maßnahmen für das gesamte Verbandsgebiet auf den
Internetseiten des NV
Der Verfahrensablauf ist laut der Informationen des NV (NV HD-MA 2005, S. 11)
folgender:
1. Mit Hilfe der Fachpläne und des Biotopverbundsystems im Landschaftsplan werden
Entwicklungsziele für das Ausgleichskonzept bestimmt.
2. Verfügbare Flächen werden angemeldet.
3. Eine Kommission bestehend aus der Naturschutzbehörde, der jeweiligen
Kommunalverwaltung und dem NV besprechen / prüfen die Eignung der Fläche(n)
bzgl. des Ausgleichs auf Vorrat. Die Bestände an Naturgütern werden beim NV
dokumentiert.
4. Von der betreffenden Kommunalverwaltung werden die entsprechenden Maßnahmen
auf den Flächen durchgeführt.
5. Die Maßnahmen werden in Schrift und Bild beim NV dokumentiert.
6. Im Falle eines Eingriffs wird von der Kommune Ausgleichsbedarf angemeldet.
7. Für die speziellen Ausgleichsanforderungen werden die getätigten Maßnahmen auf
ihre Eignung bzgl. des Eingriffes geprüft. Ergebnis dessen ist dann ein
Ausgleichsvorschlag für den Bebauungsplan.
8. Auf diesen Ausgleichsvorschlag erfolgt dann eine Stellungnahme der
Umweltbehörden und eine Abwägung durch die Kommune.
9. Gegebenenfalls gibt es einen Satzungsbeschluß des Bebauungsplans.
10. Schließlich wird dann Ort und Umfang des Ausgleichs vom NV via Internet der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Untersuchungen zum ,,Ökokonto"
28
6.7.1. Gemarkungsübergreifender Ausgleich und die Frage der Bewertung
Bedeutung hat die Tatsache, dass gemarkungsübergreifender Ausgleich möglich sein soll.
Das vom NV entworfene Ausgleichskonzept legt schließlich die Bündelung von Maßnahmen
auf Flächen mit hoher Wirksamkeit naturverbessernder Maßnahmen nahe. Das diese nicht
zwingend auf Gemarkungen zu finden sind, in deren Bereich gleichzeitig intensive mit
Eingriffen in Natur und Landschaft verbundene Bautätigkeit stattfindet, ist nur logisch.
Gerade das könnte dieses Konzept des gemarkungsübergreifenden Ausgleichs für manche
Gemeinde attraktiv machen.
Gemarkungsübergreifender Ausgleich über den NV würde bedeuten, dass Gemeinde A für
einen Eingriff über den NV Ausgleichsleistungen von Gemeinde B und C zugeschrieben
bekommt. Im Gegenzug müsste Gemeinde A die Refinanzierung für die im Vorhinein
getätigten Ausgleichsmaßnahmen übernehmen. Die Gemeinden B und C bekämen also den
Ausgleich refinanziert.
Die Möglichkeit des gemarkungsübergreifenden Ausgleichs gibt der Bewertungsthematik
eine große Relevanz.
Bei Gesprächen mit Angehörigen der Planungsgruppe des NV im Zuge dieser Arbeit wurde
dem Verfasser gegenüber geäußert, dass im Zuge der Einrichtung von Ökokonten ein
einheitliches Bewertungsverfahren für alle Kommunen des NV nicht praktikabel sei. Die
Gegebenheiten in den verschiedenen Städten und Gemeinden seien dafür zu unterschiedlich.
Es wurde sogar gesagt, dass die Bewertung am besten rein individuell durch einen
Spezialisten erfolgen solle, ohne dass vom NV eine Vorgabe gemacht werde.
Mit Blick auf die naturräumliche Ausstattung und die Größenverhältnisse mögen sicherlich
große Unterschiede bestehen, die ein einheitliches Schema erschweren. Festzuhalten bleibt
jedoch, dass es gerade im möglichen Falle gemarkungsübergreifenden Ausgleiches
unerlässlich ist, eine einheitliche Bewertungsrundlage zu haben. Für die Einbuchung in
Ökokonten muss ein Wert ermittelt werden, die Verzinsung der Maßnahmen muss bestimmt
werden, es muss schließlich eine Bilanz gezogen werden, die im Eingriffsfalle die korrekte
und angemessene ,,Auszahlung" gewährleistet.
Man kann sich leicht die Schieflage vorstellen, die sich einstellt, wenn Gemeinde A für einen
Eingriff von den Gemeinden B und C Ausgleichsleistungen erhält, deren Bilanzen durch
unterschiedliche Bewertungsverfahren zustande gekommen sind.
Offenbar hat sich jedoch die Frage des gemarkungsübergreifenden Ausgleiches mittlerweile
relativiert. Bei der letzten Verbandsversammlung im März wurde nämlich von einem der
anwesenden Bürgermeister die Frage an die Geschäftsführung des NV gestellt, inwieweit von

Untersuchungen zum ,,Ökokonto"
29
Seiten des NV das ursprüngliche Vorhaben, im Rahmen des Ökokontos
gemarkungsübergreifenden Ausgleich zu organisieren, weiterentwickelt werde. Daraufhin
wurde gemeinsam von dem Geschäftsführer und der Verbandsvorsitzenden des NV
festgestellt, dass gemarkungsübergreifender Ausgleich möglich sei, dieser aber zwischen den
Gemeinden bilateral ablaufen müsse. Von Zutun des NV bzw. von weiteren konzeptionellen
Schritten in diese Richtung war also keine Rede mehr.
Dies lässt darauf schließen, dass man mittlerweile ein Stück weit von der Vorstellung des
gemarkungsübergreifenden Ausgleichs auf NV-Ebene abgerückt ist.
6.7.2. Formen der Beteiligung des Nachbarschaftsverbandes bei der Ausgestaltung des
gemeindlichen Ökokontos
Aufgrund der Flexibilität, die sich durch die optionale Beteiligung des NV an Aktivitäten des
gemeindlichen Ökokontos einstellt, ergeben sich mehrere Konstellationsmöglichkeiten für die
Kommunen, in Sachen Ökokonto aktiv zu sein.
Variante 1: Die Kommune übergibt die gesamte Planung und Führung des Ökokontos der
Planungsgruppe des NV. Dabei werden alle Verfahrensschritte wie Einbuchung, Ausbuchung,
Bewertung, usw. vom Nachbarschaftsverband übernommen. Der Nachbarschaftsverband führt
dies alles im Sinne einer Dienstleistung für die jeweilige Gemeinde aus. Die
Flächenbenennung bzw. Flächenbereitstellung erfolgt durch die Gemeinde bzw. in
Kooperation mit dem Nachbarschaftsverband, der die Auswahl beratend unterstützt.
Es bestände nach der ursprünglichen Konzeption (siehe oben) die Möglichkeit, dass Flächen
und Maßnahmen des Ökokontos gemarkungsübergreifend über den NV zum Ausgleich
abgebucht werden. Praktisch würde dies bedeuten, dass die Einbuchungen von den jeweiligen
Flächen und Maßnahmen beim NV sozusagen in einem Topf landen würden und je nach
Nachfrage an andere Gemeinden gegen entsprechende Mittel als Ausgleichsfläche für einen
Eingriff zur Verfügung ständen.
Variante 2: Die Kommune führt in eigener Regie ein Ökokonto und gibt die Flächen parallel
beim NV an, damit hier eine Datenbank über die gesamten eingebuchten Flächen und
getätigten Maßnahmen aufgebaut werden kann.
Variante 3: Die Kommune führt ein Ökokonto in eigener Regie ohne dass der NV daran
beteiligt ist.

Untersuchungen zum ,,Ökokonto"
30
7. Einzelbeispiele zu Flächen und Maßnahmen des Ökokontos im
Nachbarschaftsverband
Im folgenden sollen verschiedene Ausgleichsmaßnahmen bzw. Vorhaben von
Ausgleichsmaßnahmen im Bereich des Nachbarschaftsverbandes untersucht werden.
Grundlage für die Auswahl der Fälle ist die Karte ,,Maßnahmen des Ökokontos" (NV HD-
MA 2005) des Nachbarschaftsverbandes.
Die Untersuchungen sollen im Sinne einer Erfolgskontrolle ausgerichtet sein.
7.1. Erfolgskontrollen im Naturschutz
In Naturschutz und Landschaftsplanung sind Erfolgs- bzw. Effizienzkontrollen ein
wesentliches Instrument festzustellen, ob Planungen oder Durchführungen aus naturschutz-
und landschaftsschutzfachlicher Sicht auch effektiv und effizient sind.
Bei Effizienz geht es im wesentlichen darum, inwieweit bestimmte Ziele nach der
Durchführung geplanter Maßnahmen erfüllt wurden. OERTEL (1994, S. 181) unterscheidet
hierbei vier Phasen:
Phase 1: Formulierung von Naturschutzzielen
Phase 2: Benennung von Maßnahmen
Phase 3: Durchführung der Maßnahmen
Phase 4: Prüfung der Zielerfüllung nach Art und Maß
Erfolgskontrollen dienen v.a. dem Vergleich von Soll-Zustand und Ist-Zustand. Dabei geht es
darum, ob bestimmte Maßnahmen zu gewünschten Entwicklungen in der Natur führen, ob es
Schwachstellen bei der Umsetzung gibt bzw. wo diese liegen oder ob die mit der Umsetzung
der Maßnahmen verbundnen Arbeiten zufriedenstellend ausgeführt wurden.
Auch die Wirtschaftlichkeit der eingesetzten Mittel ist ein wichtiger Punkt , ebenso wie die
Beteiligung der Akteure an der Umsetzung.
Wenn im Verlaufe einer Maßnahme Veränderungen in Natur und Landschaft eintreten, stellt
sich die Frage nach dem Wirkungszusammenhang - ob die Veränderungen nämlich aufgrund
der Maßnahmen oder aufgrund anderer Umstände eingetreten sind.
Nach MARTI (2001, S. 73) müssen mindestens zwei Ebenen unterschiedlicher Komplexität
unterschieden werden:
a) die Erfolgskontrolle auf der Ebene einzelner Projekte oder Sachprogramme, ausgerichtet
auf konkrete Korrektur- und Optimierungsvorschläge

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2005
ISBN (eBook)
9783832494339
ISBN (Paperback)
9783838694337
DOI
10.3239/9783832494339
Dateigröße
11.4 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg – Chemie und Geowissenschaften, Geographisches Institut
Erscheinungsdatum
2006 (März)
Note
2,1
Schlagworte
geographie eingriffsregelung bauleitplan flächennutzungsplan ausgleichsfläche
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Titel: Untersuchungen zum "Ökokonto" im Nachbarschaftsverband Heidelberg-Mannheim und im Rhein-Neckar-Kreis
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