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Quantitative versus Qualitative Rechnungslegungsinformationen

Eine Untersuchung am Beispiel der Bilanzierung von Finanzinstrumenten

©2005 Diplomarbeit 113 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Problemstellung:
Im Zuge der Umsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union (EU) durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) erfolgte eine Anpassung des HGB u.a. in Bezug auf die Vorschriften zum Anhang und zum Lagebericht bzw. Konzernlagebericht. Hinsichtlich dieser Instrumente kommt es zur Umsetzung der Modernisierungs-Richtlinie sowie der Fair-Value-Richtlinie. Darüber hinaus wurde die Verordnung über die Anwendung der IAS damit in deutsches Recht umgesetzt. Hierbei kommt es durch die Umsetzung der Fair-Value-Richtlinie zu erweiterten Angabepflichten in Lagebericht und Anhang insbesondere hinsichtlich der Berichterstattung über die Verwendung von Finanzinstrumenten. Dabei werden im Lagebericht Angaben über das Finanzmanagement und über die Risiken aus Finanzinstrumenten (§ 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB) sowie im Anhang eine umfassende Berichterstattung zu derivativen Finanzinstrumenten (§ 285 Satz 1 Nr. 18 und 19 HGB sowie § 285 Sätze 2-6 HGB) gefordert. U.a. soll hierbei über den beizulegenden Zeitwert (Fair Value) von Finanzinstrumenten berichtet werden.
Die IFRS sehen recht umfangreiche Vorschriften hinsichtlich des Ansatzes, der Bewertung und weiterer Angaben im Anhang vor. Hierbei sind grds. alle Finanzinstrumente in der Bilanz anzusetzen, wobei als das grundlegende Bewertungskonzept für diese Instrumente der beizulegende Zeitwert anzusehen ist. Dieser wird bei Finanzinstrumenten als informativer erachtet.
Die Vermittlung von entscheidungsrelevanten Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage an die Abschlussadressaten wird zur Zielsetzung von, gemäß den IFRS erstellten Abschlüssen gezählt. Im HGB hingegen hat der Jahresabschluss noch weitere Funktionen zu erfüllen, wie bspw. eine Anspruchsbemessungsfunktion. Die Orientierung an einer Informationsfunktion wird im HGB vielmehr anderen Abschlussinstrumenten wie dem Lagebericht zugesprochen. In diesem Zusammenhang wird von der Abkopplungsthese gesprochen. Die neuen und erweiterten Berichtspflichten etwa zu Finanzinstrumenten in Lagebericht und Anhang sind vor diesem Hintergrund zu sehen. Hierbei stellt sich jedoch die Frage, ob erläuternde Informationen in Anhang oder Lagebericht („qualitativ“) grds. als Äquivalent zur Bilanzierung von Informationen („quantitativ“) angesehen werden können. In diesem Zusammenhang ist auf informationstheoretische Konzepte bzw. auf entsprechende empirische Untersuchungen zurück zu greifen. Darüber hinaus gilt es, die grundsätzliche […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Verzeichnis der Übersichten

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Problemstellung

2 Entwicklung und Funktion von Rechnungslegung
2.1 Financial Accounting
2.2 Value Reporting
2.2.1 Begriffsabgrenzung und Einordnung
2.2.2 Hintergrund und Zielsetzung
2.2.3 Funktion und Anforderungen
2.2.4 Ausgestaltungsformen
2.3 Zwischenergebnisse

3 Analyse der Funktion und Aussagefähigkeit von Rechnungslegung
3.1 Konzeptionelle Grundlagen
3.1.1 Konzept der Kapitalmarkteffizienz
3.1.2 Asymmetrische Information
3.2 Untersuchung auf Kapitalmarkteffizienz
3.2.1 Studien zur Gültigkeit der Effizienzthese
3.2.2 Recognition versus Disclosure
3.3 Untersuchung auf Wertrelevanz
3.3.1 Definition und Kategorisierung
3.3.2 Beizulegender Zeitwert und Finanzinstrumente
3.4 Untersuchung auf Relevanz erweiterter Offenlegung
3.4.1 Kapitalmarkteffekte
3.4.2 Offenlegung und Kapitalkosten
3.4.2.1 Modelle
3.4.2.2 Evidenz
3.5 Zwischenergebnisse

4 Finanzinstrumente
4.1 Entwicklung und Begriff
4.2 Ansatz und Bewertung
4.2.1 Erstmalige Bilanzierung und Klassifizierung
4.2.2 Folgebewertung
4.3 Angaben
4.3.1 Bedeutung von Finanzinstrumenten
4.3.2 Risikoberichterstattung
4.3.2.1 Risiken aus Finanzinstrumenten
4.3.2.2 Allgemeine Darstellung der Risiken
4.4 Zwischenergebnisse

5 Thesenförmige Zusammenfassung

6 Anhang

7 Literaturverzeichnis

8 Verzeichnis der Standards und ähnlicher Verlautbarungen

9 Verzeichnis amtlicher Schriften

10 Eidesstattliche Versicherung

Verzeichnis der Übersichten

Übersicht 1: Abgrenzung des Lageberichts von den sonstigen Instrumenten der Rechenschaftslegung von Kapitalgesellschaften nach HGB:

Übersicht 2: Rolle des Management Commentary aus der Sicht des IASB:

Übersicht 3: Einordnung des Value Reporting in die externe Unternehmens-kommunikation:

Übersicht 4: Wertlücke bei einer Unterbewertung des Unternehmens durch den Kapitalmarkt:

Übersicht 5: Kapitalmarktbewertung des Unternehmens bei Anwendung des Value Reporting:

Übersicht 6: Typische Bestandteile des Value Reporting:

Übersicht 7: Schema zur Ableitung der im Rahmen des Business Reporting zu präsentierenden Informationen:

Übersicht 8: Kapital- und Informationsflüsse in einer von Kapitalmärkten geprägten Volkswirtschaft:

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Studien für und wider die Gültigkeit der Effizienzthese:

Tabelle 2: Studien zu „ Recognition versus Disclosure “:

Tabelle 3: Studien zur Wertrelevanz von beizulegenden Zeitwerten bei Finanzinstrumenten:

Tabelle 4: Modelle zum Zusammenhang von Information und Kapitalkosten:

Tabelle 5: Übersicht über die Kategorien für Finanzinstrumente des IAS 39:

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Problemstellung

Im Zuge der Umsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union (EU) durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) erfolgte eine Anpassung des HGB u.A. in Bezug auf die Vorschriften zum Anhang und zum Lagebericht bzw. Konzernlagebericht.[1] Hinsichtlich dieser Instrumente kommt es zur Umsetzung der Modernisierungs-Richtlinie[2] sowie der Fair-Value -Richtlinie.[3] Darüber hinaus wurde die Verordnung über die Anwendung der IAS[4] damit in deutsches Recht umgesetzt. Hierbei kommt es durch die Umsetzung der Fair-Value -Richtlinie zu erweiterten Angabepflichten in Lagebericht und Anhang insbesondere hinsichtlich der Berichterstattung über die Verwendung von Finanzinstrumenten. Dabei werden im Lagebericht Angaben über das Finanzmanagement und über die Risiken aus Finanzinstrumenten (§ 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB) sowie im Anhang eine umfassende Berichterstattung zu derivativen Finanzinstrumenten (§ 285 Satz 1 Nr. 18 und 19 HGB sowie § 285 Sätze 2-6 HGB) gefordert.[5] U.a. soll hierbei über den beizulegenden Zeitwert (Fair Value) von Finanzinstrumenten berichtet werden.[6]

Die IFRS sehen recht umfangreiche Vorschriften hinsichtlich des Ansatzes, der Bewertung und weiterer Angaben im Anhang vor.[7] Hierbei sind grds. alle Finanzinstrumente in der Bilanz anzusetzen, wobei als das grundlegende Bewertungskonzept für diese Instrumente der beizulegende Zeitwert anzusehen ist. Dieser wird bei Finanzinstrumenten als informativer erachtet.[8]

Die Vermittlung von entscheidungsrelevanten Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage an die Abschlussadressaten[9] wird zur Zielsetzung von, gemäß den IFRS erstellten Abschlüssen gezählt.[10] Im HGB hingegen hat der Jahresabschluss noch weitere Funktionen zu erfüllen, wie bspw. eine Anspruchsbemessungsfunktion.[11] Die Orientierung an einer Informationsfunktion wird im HGB vielmehr anderen Abschlussinstrumenten wie dem Lagebericht zugesprochen. In diesem Zusammenhang wird von der Abkopplungsthese gesprochen.[12] Die neuen und erweiterten Berichtspflichten etwa zu Finanzinstrumenten in Lagebericht und Anhang sind vor diesem Hintergrund zu sehen. Hierbei stellt sich jedoch die Frage, ob erläuternde Informationen in Anhang oder Lagebericht („qualitativ“) grds. als Äquivalent zur Bilanzierung von Informationen („quantitativ“) angesehen werden können. In diesem Zusammenhang ist auf informationstheoretische Konzepte bzw. auf entsprechende empirische Untersuchungen zurück zu greifen.[13] Darüber hinaus gilt es, die grundsätzliche Funktion erweiterter Publizität zu untersuchen. Es ist hierbei im Bereich der Unternehmenspublizität eine Weiterentwicklung zu einem Value Reporting zu beobachten.[14] Diese Entwicklung vollzieht sich im Gleichklang mit der sich national und international zunehmend durchsetzenden Shareholder-Value Orientierung[15] der Unternehmen bzw. der wachsenden Bedeutung von Kapitalmärkten.

Die hierbei zu beobachtenden Entwicklungen in der Rechnungslegung bzw. Publizität von Unternehmen i.Allg. zu beschreiben, deren Zweck bzw. Funktion vor dem Hintergrund entsprechender Theorien bzw. empirischer Studien zu untersuchen sowie eine gesonderte Betrachtung und Würdigung der entsprechenden Vorschriften zu Finanzinstrumenten zu unternehmen, setzt sich diese Arbeit zum Ziel.

2 Entwicklung und Funktion von Rechnungslegung

2.1 Financial Accounting

Im Rahmen der Unternehmenspublizität unterscheidet man zwischen freiwilliger Veröffentlichung von Informationen und auferlegten Publizitätspflichten bzw. Pflichtpublizität.[16] Im Rahmen der Rechnungslegung als Bestandteil der Unternehmenspublizität lässt sich dabei eine systematische Trennung in Financial Accounting bzw. Financial Reporting und andere Bestandteile wie Business Reporting bzw. Value Reporting vornehmen.[17] Hierbei wird mit Financial Accounting die traditionelle Rechenschaftslegung bezeichnet, welche eine Dokumentations-, Zahlungsbemessungs- und Informationsfunktion beinhaltet. Zweck ist dabei vor allem die Ermittlung des Periodengewinns, die Information über den Bestand an Vermögenswerten und Schulden zum Bilanzstichtag sowie die Dokumentation des vergangenen Geschäftsjahres.[18] Jahresabschlussinstrumente wie die Bilanz und die GuV werden hierbei mitunter ausschließlich dem Zweck der Ermittlung einer objektiviert ermittelten Gewinngröße i.S.e. Financial Accounting untergeordnet.[19] Nur eine auf diese Weise ausgestaltete, möglichst wahlrechtsfreie normierte Rechnungslegung gibt einen weitgehend „interpretationsfreien“ Einblick in die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und ermöglicht so eine Schutzfunktion sowie den Unternehmensvertretern und Stakeholdern geringe Transaktionskosten.[20]

2.2 Value Reporting

2.2.1 Begriffsabgrenzung und Einordnung

Value Reporting wird i.Allg. gleichgesetzt mit wertorientierter Unternehmensberichterstattung,[21] Berichterstattung über das wertorientierte Steuerungs- und Überwachungssystem[22] oder Publizität des verwendeten Steuerungskonzepts.[23] Einige Stimmen subsumieren unter diesen Begriff lediglich die freiwillige Zusatzberichterstattung über die Wertschaffung des Unternehmens,[24] andere hingegen beschreiben Value Reporting als zum Teil aus freiwilligen Angaben bestehend und zu einem anderen Teil der normierten Finanzberichterstattung zurechnend.[25] Begründet wird dies etwa damit, dass sich bei zu erwartenden Erweiterungen der normierten Rechnungslegung um wertorientierte Bestandteile Konsequenzen für das Value Reporting ergäben, welche der Definition entgegen liefen.[26] In der Tat scheint sich eine solche Entwicklung bspw. für den (Konzern-) Lagebericht anzudeuten.[27] Darüber hinaus sind die Abgrenzungen zu den auf das Aktienmarketing konzentrierten Investor Relations bzw. zu einem Business Reporting nicht eindeutig.[28]

Unter dem Begriff der Investor Relations wird i.w.S. Marketing für die Wertpapiere eines Unternehmens verstanden[29] bzw. der kommunikationspolitische Teil des Finanzmarketings.[30] Sie dienen grds. der Vertrauensbildung auf dem Kapitalmarkt[31] bzw. der Kommunikation hinsichtlich einer nachhaltigen und langfristigen Aktienkursmaximierung.[32] Insoweit wird unter diesem Begriff die gesamte Kapitalmarktkommunikation verstanden.[33] Sie sind somit Teil der gesamten Unternehmenskommunikation, welche als Öffentlichkeitsarbeit bzw. Public Relations bezeichnet wird.[34] Unterschiede zum Value bzw. Business Reporting ergeben sich insofern nur in der Form der Berichterstattung, die bei diesem regelmäßig und strukturiert erfolgt und auf dem externen Rechnungswesen aufbaut.[35]

International wird wertorientierte Berichterstattung gemeinhin als Business Reporting bezeichnet.[36] In diesem Zusammenhang wurde vom American Institute of Certified Public Accountants (AICPA) eine Untersuchung mit dem Ziel einer stärkeren Investorenorientierung der externen Rechnungslegung durchgeführt.[37] Hierbei wird eine Entwicklung vom Financial Reporting zum Business Reporting angestrebt.[38] Abweichend von der synonymen Verwendung mit dem Begriff des Value Reporting wird Business Reporting auch als (vorrangig) qualitative und prospektive Ergänzung des Financial Accounting beschrieben,[39] d.h. es werden vermehrt nicht-finanzielle und zukunftgerichtete Angaben gemacht.[40] Das Financial Accounting Standards Board (FASB) versteht in diesem Zusammenhang unter Business Reporting eine über den Informationsgehalt der normierten Berichterstattung hinausgehende Publizität, welche dazu geeignet ist, Investoren in ihrer Investitionsentscheidung zu unterstützen.[41] Als Begründung für eine Weiterentwicklung des Financial Accounting wird dessen mangelnde Eignung als ausreichende Grundlage für eine rationale Entscheidungsfindung genannt.[42] Zudem wird der traditionellen Rechnungslegung die Fähigkeit abgesprochen, die tatsächliche zukünftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens darzustellen.[43] Business Reporting als Finanzberichterstattung i.w.S. besteht mithin aus freiwilligen ergänzenden Bestandteilen[44] sowie aus der normierten Finanzberichterstattung i.e.S. (Financial Accounting),[45] wobei sich letzt genanntes in einem Entwicklungsprozess zu einem umfassenderen Business Reporting befindet.[46] Hierbei dient das Value Reporting als Ergänzung um bewertungsorientierte Aspekte.[47]

2.2.2 Hintergrund und Zielsetzung

Als grundlegend für die Entwicklung des Value Reporting kann das Konzept des Shareholder Value angesehen werden.[48] Dieser beschreibt einen Ansatz, wonach das Hauptziel der Geschäftsführung eines Unternehmens darin bestehen sollte, den Marktwert der Unternehmung zu maximieren, d.h. eine wertorientierte Unternehmensführung zu betreiben.[49] Im Falle einer Kapitalmarktorientierung lautet die Zielsetzung entsprechend auf Maximierung des Aktienkurses.[50] Der Unternehmenswert ergibt sich letztlich aus den dem Unternehmen langfristig zufließenden Einzahlungsüberschüssen (EZÜ), die zur Ausschüttung an die Eigenkapitalgeber zur Verfügung stehen.[51] Die zukünftig erwarteten EZÜ werden mit einem Zinssatz auf ihren Gegenwartswert diskontiert, der den Kapitalkosten entsprechen soll, welche sich wiederum als gewichteter Mittelwert aus Eigen- und Fremdkapitalkosten ergeben.[52] Im Ergebnis wird somit eine Kapitalwertmaximierung der durch die Unternehmung durchzuführenden Investitionsprojekte angestrebt.[53] Der sich so ergebende Unternehmenswert, der aus Sicht der Anleger durch den gegenwärtigen Aktienkurs eines Unternehmens approximiert wird, stellt einen Teil deren Vermögens dar.[54] Als Begründung für die Verfolgung dieser Zielsetzung durch die Geschäftsführung eines Unternehmens wird nachgewiesen, dass sie auf diese Weise im Sinne eines jeden Anteilseigners handelt.[55] Hierbei lässt sich eine quantifizierbare Größe entwickeln, die letztlich als Ziel unternehmerischen Handelns definiert werden kann.[56] Die daraus folgende weniger starke Berücksichtigung der Interessen anderer Anspruchsgruppen (Stakeholder) wird zwar gelegentlich kritisiert,[57] es lässt sich jedoch aus deren ggf. divergierenden Interessenlagen keine für die Geschäftsführung gleichermaßen operable Zielgröße ableiten.[58] Zum Interessenausgleich können insoweit andere Instrumente herangezogen werden.[59] Darüber hinaus wird so im Falle der Delegation der Geschäftsführung von den Unternehmenseignern ein praktikabel anzuwendender Bewertungsmaßstab geschaffen.[60] Abgesehen davon benötigt die Geschäftsführung zur Finanzierung von Projekten zwecks Erzielung der verlangten langfristigen Einzahlungsüberschüsse ggf. sowohl Eigen- als auch Fremdkapital, wobei hierbei ein hoher Marktwert der Anteilsscheine ausschlaggebend sein kann.[61] Begründet wird dies etwa damit, dass Investitions- und Desinvestitionsentscheidungen potenzieller und aktueller Aktionäre von der Entwicklung des Marktwerts der Anteilsscheine abhängig sind.[62] Ein hoher Aktienkurs führt so zu einer verbilligten Aufnahme von Eigenmitteln, die sich auf den Kapitalkostensatz mindernd auswirken und zukünftige Wertschöpfung erleichtern kann. Zudem ist die ausreichende Eigenkapitalausstattung eine oftmals wichtige Voraussetzung für die Aufnahme von Fremdkapital.[63] Kann das Risiko für Fremdkapitalgeber auf diese Weise gemindert werden, wirkt sich dies gleichfalls negativ auf die Kosten des Fremdkapitals aus. Die Reduzierung von Kapitalkosten stellt somit eine wichtige Implikation des Shareholder Value -Konzeptes dar.[64]

Die Konzeption des Shareholder Value sowie ein Value Reporting bedingen einander, denn damit die Kapitalmarktteilnehmer intern geschaffene Werte zur Kenntnis nehmen, muss diese Wertschaffung und ihre Auswirkungen auf den Unternehmenswert mit Hilfe einer wertorientierten Berichterstattung an die Kapitalmarktakteure vermittelt werden.[65] Eine wertorientierte Unternehmensführung wird überdies im Falle einer wertorientierten Berichterstattung als bereits gegeben angenommen; sie ist insofern eine Voraussetzung.[66]

2.2.3 Funktion und Anforderungen

Zur Konzeption des Value Reporting gehört somit der Abbau von Informationsasymmetrien zwischen Unternehmensinternen bzw. der Geschäftsführung (Agent) und Unternehmensexternen bzw. den aktuellen oder potenziellen Kapitalgebern (Principal) wobei diese Berichterstattung auch zur besseren Einschätzung des Unternehmenswerts aus Sicht Dritter beitragen kann.[67] Nach HEUMANN (2005) wird Value Reporting wie folgt definiert: „ Value Reporting ist die regelmäßige, strukturierte externe Berichterstattung eines Unternehmens, die geeignet ist, die Informationsasymmetrien zwischen interner und externer Sicht des Unternehmens zu verringern und die Ermittlung des Unternehmenswerts durch die (potenziellen) Investoren zu ermöglichen bzw. zu verbessern.“[68] [69]

Zur Ableitung der Funktion von Value Reporting lässt sich auch eine informationstheoretische Einteilung vornehmen:[70] I) Information bzw. Adverse Selection Problem: Damit die Adressaten, d.h. in diesem Fall vorrangig die aktuellen bzw. potenziellen Eigenkapitalgeber die von der Geschäftsführung verfolgte wertorientierte Strategie mit ihren zu erwartenden EZÜ sowie den entsprechenden Risiken und Chancen zur Kenntnis nehmen und deren Folgen bei ihren Investitions- bzw. Desinvestitionsentscheidungen antizipieren können, muss die Geschäftsführung ihnen dieses ex-ante glaubhaft vermitteln. Gelingt dieses nicht, so mag es sein, dass wertorientierte Strategien oder Projekte zwar umgesetzt werden bzw. werden sollen; dies spiegelt sich jedoch nicht in einer erhöhten Investitionsneigung auf Seiten der Kapitalgeber wider. Eine Auswirkung auf die Kapitalkosten muss u.U. unterbleiben. In diesem Zusammenhang spricht man auch von der „Planungsfunktion“ des Value Reporting.[71] II) Agency bzw. Moral Hazard Problem: Darüber hinaus soll ex-post über die Umsetzung von wertorientierten Maßnahmen bzw. Strategien durch die Geschäftsführung ggü. den Adressaten, d.h. insbesondere den Anteilseignern informiert werden.[72] Daraus lassen sich wiederum Entscheidungen über weitere Investitionen oder Desinvestionen ableiten.[73] Insoweit wird vom Value Reporting als ein Instrument der Rechenschaft gesprochen,[74] bzw. von dessen „Kontrollfunktion“.[75]

Zu I): Hierbei wird von den Informationsbedürfnissen von Investoren bei deren Anlageentscheidungen ausgegangen.[76] Es kann dabei typisierend unterstellt werden, dass diese, obwohl keine homogene Gruppe, über professionelle Kenntnisse zur Analyse wertorientierter Informationen verfügen.[77] Als ein weit verbreitetes Konzept für eine solche Analyse wäre etwa die fundamentale Aktienanalyse zu nennen.[78] Als Ziel der Strategie wird formuliert, Eigenkapitaltitel eines solchen Unternehmens zu erwerben, dessen Börsenwert unter dessen fundamentalem Wert liegt bzw. im umgekehrten Fall zu veräußern.[79] Hierbei möchte etwa der Analyst oder Investor den inneren bzw. fundamentalen Unternehmenswert ermitteln.[80] Dieser entspricht dem Zeitwert des Eigenkapitals bzw. dessen Shareholder Value.[81] Dabei wird davon ausgegangen, dass eine Differenz zwischen der gegenwärtigen Börsenbewertung eines Unternehmens und dessen fundamentalem bzw. inneren Unternehmenswert besteht.[82] In diesem Zusammenhang wird gemeinhin vom Vorliegen einer Wertlücke (Valuation Gap)[83] gesprochen.[84] Die Bezeichnung als Wertlücke wird gelegentlich kritisiert, wobei hierbei für die Differenz zwischen interner und externer Perspektive die Bezeichnung Wahrnehmungslücke vorgeschlagen wird.[85] Mitunter wird auch der Begriff der sog. Berichtslücke genannt, welche die Differenz zwischen bilanziellem Eigenkapital und Unternehmenswert i.S.e. Zukunftserfolgswerts bezeichnet. In diesem Modell ergibt sich jedoch kein Widerspruch zwischen der Verwendung der Begriffe Wertlücke und Wahrnehmungs- bzw. Berichtslücke.[86] Auf Seiten der Investoren manifestiert sich die Berichtslücke in einer Informationslücke, welche sich bei einer Reduzierung der erstgenannten gleichfalls schließt und eine verbesserte externe Unternehmensbewertung ermöglicht.[87] Zur verlässlichen externen Bewertung anhand von zukunfts- und wertorientierten Informationen wird wiederum eine breite Informationsbasis benötigt, weshalb eine Offenlegung sowohl von Informationen zum sog. Zukunftserfolgswert als auch zum sog. Reinvermögenszeitwert erforderlich ist.[88] Der Hintergrund dazu besteht darin, dass sich der „fundamentale“ Unternehmenswert, der etwa durch Unternehmensbewertungsverfahren als Zukunftserfolgswert ermittelt wird, auch aus dem Wert des bilanziellen Eigenkapitals überleiten lässt.[89] Der Reinvermögenszeitwert, der sich grds. aus dem bilanziellen Eigenkapital über Einzelbewertungsverfahren ergibt, wird deshalb auch als Schätzwert für den Zukunftserfolgswert angesehen.[90] Als Ursachen für Wertunterschiede kommen erstens stille Reserven bzw. Lasten im bilanzierten Eigenkapital in Frage, soweit kein Ausweis zum Zeitwert erfolgt, zweitens Zeitwerte der nicht bilanzierten Vermögenswerte und Schulden (insbesondere immaterielle Vermögenswerte) sowie drittens originäre Komponenten des Goodwill.[91] Angaben zu stillen Reserven und Lasten sowie zu nicht bilanzierten Werten können Investoren insofern dabei helfen, Schätzungen des Zukunftserfolgswerts abzusichern.[92] Darüber hinaus können so Informationen zum „investierten Kapital“ vermittelt werden, welche einem richtigeren Wert entsprechen, als die bei bloßer Schätzung durch Investoren möglich wäre.[93] Angaben zu beizulegenden Zeitwerten können für die Ermittlung des Unternehmenswerts weiterhin dann nützlich sein, wenn dadurch die Einschätzung der freien Zahlungsflüsse verbessert werden kann.[94] Von Volkart/Schön/Labhart (2005) wird hierbei dennoch die Ansicht vertreten, dass auch im Rahmen von Informationen zu beizulegenden Zeitwerten die Offenlegung der Werttreiber als wichtiger einzuschätzen ist als jene der absoluten Größen.[95]

Zu II): In diesem Falle liegt ein Vertragsverhältnis zwischen Investoren (Principal) (Eigenkapitalgeber bzw. Käufer von Unternehmensanleihen) und der Geschäftsführung (Agent) vor, wobei letztere im Auftrag der erstgenannten Partei zu handeln verpflichtet werden soll.[96] Das Vertragsverhältnis entsteht aus der Überlassung von Kapital. Bei unterschiedlichen Zielfunktionen und der Maximierung des jeweiligen Nutzens kann es insoweit zu Schwierigkeiten kommen, als hierbei eine asymmetrische Informationsverteilung besteht und die Geschäftsführung besser informiert ist. Diese kann nun Entscheidungen treffen, die zwar ihrem Nutzen, nicht jedoch unbedingt dem der Investoren dienen müssen, wobei letztere darüber nicht im gleichen Maße informiert sind (Moral Hazard).[97] Value Reporting kann hierbei eine Verringerung der Informationsasymmetrien erreichen, als die Geschäftsführung sich dadurch einer Kontrolle ihrer Tätigkeiten unterzieht.[98] Insbesondere vor dem Hintergrund einer hier unterstellten Zielsetzung der Maximierung des Unternehmenswerts (Shareholder Value) kann Value Reporting dazu dienen, über die Umsetzung der Maßnahmen für eine wertorientierte Unternehmensführung zu informieren.[99] Dabei lassen sich drei Aspekte unterscheiden: (a) Informationen über strategische Ziele und das strategische Management, (b) wertorientierte Kennzahlen sowie (c) aktienbezogene Informationen.[100]

2.2.4 Ausgestaltungsformen

Eine Verringerung der Informationsasymmetrie zwischen der Geschäftsführung und den Investoren lässt sich insoweit nur dann erreichen, wenn die publizierten Informationen nicht durch die Geschäftsführung manipuliert werden können.[101] Die Angaben müssen somit zuverlässig, d.h. fehlerfrei und nicht manipulierbar sein.[102] Als eine der Schwächen freiwilliger Unternehmenspublizität wird mithin deren mangelnde Standardisierung bzw. Validierung durch einen unabhängigen Dritten wie bspw. einen Wirtschaftsprüfer angesehen.[103] Aus diesem Grunde wird einerseits vorgeschlagen, Elemente des Value Reporting in Bestandteile des Jahresabschlusses aufzunehmen, die dann auch ggf. einer gesetzlichen Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer unterliegen.[104] In Deutschland unterliegen Angaben im (Konzern-) Jahresabschluss bzw. (Konzern-)Anhang der gesetzlichen Prüfungspflicht durch einen Abschlussprüfer (§§ 316, 317 HGB).[105] Zum anderen werden oftmals Vorschläge zur besseren Standardisierung auf freiwilliger Ebene vorgeschlagen.[106] Gegen eine Aufnahme von Bestandteilen des Value Reporting in die normierte Finanzberichterstattung wird jedoch von Zeit zu Zeit vorgebracht, dass dadurch die sog. Signalfunktion (Signalling -Funktion) bei solchen Unternehmen verloren gehen kann, die sich freiwillig zu einer erweiterten wertorientierten Berichterstattung verpflichten.[107]

Dennoch kam es im Bereich der freiwilligen Berichterstattung ausgehend von den Informationsbedürfnissen der Adressaten zu Versuchen, Berichtsmodelle bzw. Mindestinhalte für ein Value Reporting zu formulieren. Die bislang umfassendste Untersuchung zur Identifikation der Bedürfnisse der Kapitalmarktakteure an die Unternehmenspublizität wurde vom Special Commitee on Financial Reporting (Jenkins Commitee) der AICPA durchgeführt.[108] Hierbei wird nicht von homogenen Interessen aller Adressaten ausgegangen,[109] jedoch von einer ausreichend großen Schnittmenge an Informationen, welche für alle Adressaten als entscheidungsrelevant (decision useful) angesehen werden können.[110] Das Ergebnis dieser Studie (Jenkins Report) beinhaltet die Formulierung zentraler Berichterstattungskategorien sowie konkrete Vorschläge zur bedarfsgerechten Gewährung von Unternehmensinformationen.[111] Bei Berücksichtigung dieser Kategorien wird von den Urhebern der Studie angenommen, dass die grundlegenden Informationsbedürfnisse der Adressaten erfüllt werden[112] bzw. dass es zu einer erhöhten Transparenz und damit zu einem besseren Verständnis des Unternehmens aus Sicht der Investoren kommt.[113] Als Elemente des Berichtsmodells werden genannt:[114] (a) Nichtfinanzielle und finanzielle Angaben, (b) Managementanalyse, (c) Informationen über Geschäftsführung und Anteilseigner, (d) Zukunftsgerichtete Informationen sowie (e) Informationen zum Unternehmensumfeld. Zusätzlich dazu wurde im Zuge des Business Reporting Research Project[115] des FASB eine sechste Kategorie definiert, welche Informationen über bilanziell nicht-ansatzfähige immaterielle Vermögenswerte beinhaltet.[116] Dabei wurde auch ein Rahmenkonzept entwickelt, das Unternehmen bei der Identifikation von kapitalmarktrelevanten Informationen und der Entscheidung über ihre freiwillige Veröffentlichung unterstützen soll.[117] Als problematisch bei diesen Vorschlägen wird jedoch beanstandet, dass hierbei keine deduktive[118] Herleitung erfolgt sowie kein direkter Bezug zur Bewertungsproblematik der Investoren vorliegt.[119] Kritisiert wird insbesondere, dass zwar auf empirische Art und Weise der Informationsbedarf der Adressaten der Rechnungslegung erfragt wird, jedoch keine Überprüfung auf Bewertungsrelevanz bzw. Informationsnutzen oder Zuverlässigkeit bzw. Glaubwürdigkeit (Reliability) erfolgt.[120] Verlässlichkeit der veröffentlichten Unternehmensinformationen kann aber nach Ansicht in der Literatur nur dann verifiziert werden, wenn eine Prüfung durch eine unabhängige Institution erfolgt.[121] Darüber hinaus wird angemerkt, dass in Anbetracht der jüngsten Erweiterung um eine Kategorie zu immateriellen Werten weitere Erweiterungen nicht ausgeschlossen sind, was in der Literatur Zweifel an der Geschlossenheit und Vollständigkeit des Konzepts aufwirft.[122]

In Großbritannien wiederum veröffentlichte das Institute of Chartered Accountants in England and Wales (ICAEW) ein Rahmenkonzept zum „Reporting on Shareholder Value“, wobei besonderer Wert auf den Informationsbedarf der Adressaten gelegt wurde.[123] Empfohlen wird hierbei eine Berichterstattung im sog. „Operating and Financial Review“ (OFR), wobei auch nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen die entsprechenden Vorschriften anwenden sollten.[124] Folgende Bereiche der Berichterstattung werden genannt:[125] Beschreibung (1) der strategischen Ziele, (2) der Mittel bzw. Maßnahmen zur Umsetzung der strategischen Ziele, (3) der Entscheidungs- und Führungssysteme hinsichtlich der Strategie, (4) der Performance Management-Prozesse bzw. –Systeme sowie (5) Erläuterung und Beschreibung der Berechnungsgrundlagen der internen Steuerungsgrößen[126] Zudem wird für jedes Geschäftssegment die Veröffentlichung folgender Elemente vorgeschlagen:[127] (a) Beschreibung der primären Werttreiber (key drivers of value), (b) Kennzahlen zur Performancemessung sowie (c) Schlüsselindikatoren für die Geschäftsentwicklung.

In Deutschland erfolgte durch den Arbeitskreis Externe Unternehmensrechnung der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaftslehre e.V. (AKEU) eine Veröffentlichung,[128] in der auch Empfehlungen zum Inhalt des Value Reporting gegeben werden. Hierbei werden die Bereiche (a) Kapitalmarktorientierte Daten, (b) Informationen über nicht bilanzierte Werte sowie (c) Informationen über Strategie und Performance unterschieden.[129] Der AKEU konkretisiert darüber hinaus Grundsätze für ein Value Reporting,[130] anhand derer sich entsprechende Berichtsinhalte orientieren sollten:[131] (a) Management Approach, (b) Klarheit, (c) Vergleichbarkeit, (d) Ausgewogenheit, (e) Segmentierung, (f) Regelmäßigkeit sowie (g) Prüfung. Als geeignete Berichtsform für das Value Reporting wird der prüfungspflichtige Teil des Geschäftsberichts, d.h. der (Konzern-) Lagebericht empfohlen. Begründet wird dies mit der erhöhten Glaubwürdigkeit der publizierten Informationen; insofern wird der o.g. Grundsatz der Klarheit ergänzt. Es wird allgemein verlangt, dass Angaben zum Value Reporting nicht gegen die Grundsätze der Lageberichterstattung verstoßen.[132] Auch wenn entsprechende Angaben im nicht-prüfungspflichtigen Teil des Geschäftsberichts gemacht werden, so hat der Abschlussprüfer diese Berichtsteile dennoch einer kritischen Durchsicht zu unterziehen, wobei sich dadurch ggf. auch Konsequenzen für den Bestätigungsvermerk bzw. Prüfungsbericht ergeben können.[133] Mit Einführung des BilReG erfolgte überdies ein weiterer Ausbau des Lageberichts als Instrument der wertorientierten Unternehmenskommunikation,[134] der sich zu diesem Zweck anbietet.[135] Der Lagebericht ist für auch nach IFRS bilanzierende deutsche Unternehmen bzw. Konzerne weiterhin verbindlich[136], bis in das IFRS-Regelwerk ein entsprechendes Berichtsinstrument aufgenommen wird.[137] Der Lagebericht soll die quantitativ ausgerichteten Bestandteile des Jahresabschlusses verdichten, erläutern und ergänzen, um so eine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens bzw. Konzerns zu ermöglichen.[138] Er hat eine Informationsfunktion, ohne dabei die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) beachten zu müssen.[139] Dabei wurde im Zuge der Umsetzung des BilReG[140] der Wirtschaftsbericht durch Kombination mit dem Prognosebericht zu einem wert- und zukunftsorientierten Bericht ausgebaut.[141] Insbesondere in Hinblick auf die Berichterstattung zu nicht-finanziellen Leistungsindikatoren wird von der Aufnahme wertorientierter bzw. entscheidungsrelevanter Informationen gesprochen, da immaterielle Werte für die Einschätzung des Geschäftsverlaufs bzw. der Lage des Unternehmens bedeutsam sein oder die voraussichtliche Entwicklung wesentlich beeinflussen können.[142] Darüber hinaus wird nun über Risiken und Chancen berichtet,[143] wobei in Zusammenhang mit der Berichterstattung über Chancen die Bedeutung von Prognosen zunimmt.[144] Als weitere Neuerung ist nun über das Finanzmanagement und die Risiken aus Finanzinstrumenten zu berichten (§ 289 Abs. 2 Nr. 2 a) und b)), wobei diese Vorschrift in engem Zusammenhang zu sehen ist mit den erweiterten Berichtspflichten im Anhang zu Finanzinstrumenten.[145] Hinsichtlich der Inhalte der Lageberichterstattung wird das Gesetz durch die sog. Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung (GoL) konkretisiert. Diese sind einerseits im Schrifttum konkretisiert,[146] andererseits in den entsprechenden Verlautbarungen des DSR.[147] Der DRS 15 nennt etwa folgende Grundsätze:[148] (a) Vollständigkeit, (b) Verlässlichkeit, (c) Klarheit, (d) Übersichtlichkeit, (e) Information aus Sicht der Unternehmensleitung sowie (f) Konzentration auf nachhaltige Wertschaffung.[149] Eine weitere Interpretation der gesetzlichen Lageberichterstattung i.S.e. wertorientierten Berichterstattung erfolgt für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen, die ihr internes Steuerungssystem einschließlich der dabei verwendeten Kennzahlen offen legen sollen (DRS 15. 38).[150]

2.3 Zwischenergebnisse

- Im Bereich der Unternehmenspublizität vollzog sich eine Weiterentwicklung vom sog. Financial Accounting zum Business Reporting, wobei erst genanntes durch das Value Reporting um wertorientierte Berichtsbestandteile ergänzt wird. Dies resultiert aus der Unvollkommenheit der herkömmlichen Rechnungslegung zur richtigen Erfassung des zukünftigen Ertragspotentials eines Unternehmens.[151]
- Solche wertorientierten Informationen werden jedoch von Seiten der Investoren als entscheidungsrelevant angesehen. Potentielle Investoren wollen eine breite Entscheidungsbasis für die Frage: Investition, ja oder nein? Gegenwärtige Investoren verlangen Rechenschaft über die Umsetzung einer wertorientierten Strategie.
- Dabei besteht (1) die Möglichkeit, zusätzliche, wertrelevante Informationen in Instrumenten außerhalb der Bilanz zur Verfügung zu stellen (Information Perspective). Hierbei wird durch verschiedene Untersuchungen ein tatsächlicher Bedarf der Adressaten für solche Informationen festgehalten, auch wenn dabei nicht immer auf wirkliche Entscheidungsrelevanz getestet wird. Außerdem können (2) Bilanzposten vermehrt zu Markt- bzw. Zeitwerten angesetzt werden, um so den Unternehmenswert durch die Bilanz abzubilden (Measurement Perspective). Letzt genannte Strategie ist jedoch nur für wenige Bilanzposten möglich und sinnvoll, da hierbei nach Möglichkeit ein „aktiver Markt“ vorliegen sollte. Für Finanzinstrumente wird die Zeitwertbilanzierung grds. als sinnvoll und auch wertrelevant erachtet.
- Wertrelevante Informationen sollten innerhalb des Abschlusses präsentiert werden, insbesondere sofern ein Instrument wie etwa der Lagebericht zur Verfügung steht.[152]

3 Analyse der Funktion und Aussagefähigkeit von Rechnungslegung

3.1 Konzeptionelle Grundlagen

3.1.1 Konzept der Kapitalmarkteffizienz

In Zusammenhang mit der Informationseffizienz eines Kapitalmarkts spricht man von dessen Eigenschaft, Informationen zu verarbeiten und der Art, wie diese Informationen in die Marktpreise von Wertpapieren einfließen.[153] Hierbei wird ein Kapitalmarkt als effizient bezeichnet, wenn dessen Marktpreise die Eigenschaft aufweisen, Informationen vollständig einzuschließen.[154] Eine weitere Definition, die bzgl. eines Rechnungslegungssystems als geeigneter erscheint, beschreibt einen Kapitalmarkt dann als effizient in Bezug auf ein bestimmtes „Informationssystem“, wenn, und nur wenn sich die Marktpreise der Wertpapiere auf diesem Kapitalmarkt so bewegen, als ob jeder Marktteilnehmer die „Signale“ dieses „Informationssystems“ kennen würde.[155] In der Literatur wird darüber hinaus i.d.R. eine Unterscheidung in verschiedene Grade der Informationseffizienz vorgenommen; in diesem Zusammenhang werden folgende Ausprägungen unterschieden: (1) Schwache Informationseffizienz: Die Informationsmenge, welche für Anlageentscheidungen der Kapitalmarktteilnehmer herangezogen werden kann, bezieht sich lediglich auf die beobachtbaren Marktpreise von Wertpapieren. Durch Auswertung von Zeitreihen der Marktpreise der Vergangenheit lassen sich dann keine Überrenditen erzielen. (2) Mittelstrenge Informationseffizienz: Die Informationsmenge für Anlageentscheidungen der Kapitalmarktteilnehmer enthält sämtliche Informationen, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt öffentlich verfügbar sind. Dies bedeutet etwa, dass durch die Auswertung öffentlich verfügbarer Jahresabschlüsse und sonstiger Publikationen eines Unternehmens keine Überrenditen erzielt werden können. (3) Strenge Informationseffizienz: Die Informationsmenge beinhaltet sämtliche, in der gesamten Ökonomie verfügbaren Informationen. Dies hat zur Folge, dass auch durch die Verwertung von sog. „ Insider -Informationen“ keine Überrenditen erzielt werden können.[156] Für die hier verfolgte Problemstellung ist Markteffizienz in der Form gemäß 2) relevant, da Rechnungslegungsinformationen für den Fall öffentlich verfügbarer Informationen als exemplarisch angesehen werden können.[157] Abhängig von Eintritt oder Nicht-Eintritt der Informationseffizienz auf Kapitalmärkten ergeben sich Auswirkungen auf u.a. folgende Sachverhalte: (a) Die signifikante Beeinflussung von Wertpapierpreisen durch die Veröffentlichung von Informationen, (b) die Wichtigkeit von Rechnungslegungsinformationen im Vergleich zu anderen Informationsquellen, (c) Die Frage, ob es einen Unterschied macht, in welcher Form eine Information veröffentlicht wird[158] sowie (d) die Möglichkeit, bspw. durch zusätzliche bzw. freiwillige Publizität seitens eines Unternehmens günstigere Kapitalkosten zu erzielen.[159] [160]

Zur Überprüfung der Gültigkeit des Konzepts der Markteffizienz lassen sich empirische Studien heranziehen.[161] Um hierbei jedoch einen Test zu konstruieren, ob Markteffizienz vorliegt, d.h. bspw. ob der Markt die Veröffentlichung von Rechnungslegungsinformationen „korrekt“ verarbeitet, wird darüber hinaus ein Kapitalmarktmodell benötigt. Mit einem solchem Modell werden Hypothesen über die „korrekte“ Entwicklung der Marktpreise aufgestellt; denn diese ist nicht tatsächlich beobachtbar. Als Beispiel für ein solches Modell käme das Capital Asset Pricing Model (CAPM) in der Formulierung des „Marktmodells“ in Frage.[162]

3.1.2 Asymmetrische Information

Tatsächlich wird in der Literatur teilweise die Hypothese aufgestellt, dass der Kapitalmarkt ineffizient sei.[163] Als Gründe werden vornehmlich Informationsprobleme und Anreizkonflikte angeführt. Zu Informationsproblemen kommt es bspw. im Falle von Investoren, die Investitionsmöglichkeiten suchen und Unternehmen zu diesem Zweck Eigenkapital zur Verfügung stellen möchten. Typischerweise ist das Unternehmen besser informiert über den tatsächlichen Unternehmenswert, die Zukunftsperspektiven, die zukünftig zu erwartenden Einzahlungsüberschüsse o.Ä. Darüber hinaus liegen oftmals von Seiten des Unternehmens Anreize vor, gegenüber Investoren den Unternehmenswert nicht wahrhaftig bzw. überhöht darzustellen.[164] Investoren werden i.d.R. ein solches Verhalten seitens des Unternehmens antizipieren und die Summe, die sie zu investieren bereit sind, reduzieren, um sich gegen mögliche Verluste ex-ante zu versichern bzw. zu schützen.[165] Im Ergebnis wird der Kapitalmarkt gute Investitionsmöglichkeiten unterbewerten und schlechte überbewerten.[166] In diesem Zusammenhang spricht man von einem Information Problem bzw. von Adverse Selection. Nach erfolgter Investition kann es für die Geschäftsführung zu vielfältigen Anreizeffekten kommen, die investierten Mittel zur Maximierung des eigenen und nicht des Nutzens der Investoren einzusetzen. Diese Anreizprobleme werden als Agency Problem bzw. als Moral Hazard beschrieben.[167] Als eine mögliche Folge von Adverse Selection kann auftreten, dass der Kapitalmarkt an „Tiefe“ bzw. an Liquidität verliert.[168] Im Extremfall kann dies zum Zusammenbruch von Kapitalmärkten führen.[169] Dann ist die Allokationsfunktion des Kapitalmarkts bzgl. der Vermittlung von Investitionskapital zu Investitionsmöglichkeiten gestört.[170]

Rechtliche Publizitätsvorschriften werden dabei als Mittel angesehen, um Adverse Selection bzw. Agency -Probleme zu verringern.[171] Man spricht hierbei vom Adressatenschutz.[172] Als positive Folgen von Rechnungslegungsstandards werden bspw. eine erhöhte Liquidität bzw. Effizienz von Kapitalmärkten sowie geringere Kapitalkosten genannt.[173] Dieses wird gerade auch von regulierenden Behörden als deren Motiv für eine rechtlich bzw. privatrechtlich geregelte Publizität mit hochwertigen Standards angeführt.[174] Mitunter wird darüber hinaus argumentiert, dass mit Hilfe öffentlicher Publizität Wohlfahrtsverluste durch private „Suchkosten“ für Information verhindert werden können.[175]

[...]


[1] Vgl. BilReG, S. 3166-3182.

[2] Vgl. Richtlinie 2003/51/EG.

[3] Vgl. Richtlinie 2001/65/EG.

[4] Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002.

[5] Vgl. zur Übersicht: Böcking (2005a), S. 5f., welcher der Ansicht ist, dass Finanzinstrumente sowie der beizulegende Zeitwert auch im HGB nun entsprechend den Vorgaben der IFRS definiert sind.

[6] Vgl. Böcking (2005), S. 5f.

[7] Vgl. IAS 39; IAS 32; IFRS 7.

[8] Vgl. Wagenhofer (2005), S. 236; Als Begründung wird etwa angeführt, dass Finanzinstrumente zu den wenigen Fällen in der Rechnungslegung zählen, bei denen mitunter vom Vorliegen vollständiger und vollkommener Märkte gesprochen werden kann. Darüber hinaus haben einige Finanzinstrumente, wie bspw. bestimmte Derivate, zu Beginn ihres Bestehens keine Anschaffungskosten, mithin jedoch einen Marktwert bzw. einen Zeitwert; zur Erläuterung vgl. auch Hague (2004).

[9] Hierbei gilt eine grundsätzliche Ausrichtung an den Interessen der Investoren, vgl. F.10.

[10] Vgl. F.12 sowie IAS 1.5; Zur Erläuterung vgl. auch: Wagenhofer (2005), S. 117.

[11] Vgl. Wagenhofer (2005), S 118.

[12] Vgl. Moxter (1986), S. 67-68.

[13] Vgl. Wagenhofer/Ewert (2003), S. 110f.

[14] Vgl. u.a. Böcking/Dutzi (2003), S. 222f. sowie Heumann (2005), S. 7f.

[15] Vgl. grundlegend zum Konzept des Shareholder Value Rappaport (1996).

[16] Vgl. zu den Formen der Unternehmenspublizität etwa: Merkt (2001); Zur Erläuterung vgl. auch: Böcking/Dutzi (2003), S. 218f.

[17] Vgl. Böcking/Dutzi (2003), S. 218f.; vgl. auch zum Value Reporting bzw. Business Reporting: Kapitel 2.2.2; Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass die hier angesprochene Trennung zwischen Financial Accounting und Business- bzw. Value Reporting, d.h. zwischen normierter Finanzberichterstattung und freiwilligen Zuatzangaben in der Literatur nicht einheitlich verfolgt wird. Vgl. für ein Modell, bei dem sowohl Financial Accounting als auch Value Reporting als Teil eines Business Reporting angesehen werden und hierbei ein Schnittbereich zwischen Financial Accounting und Value Reporting resultiert etwa: Heumann (2005), S. 12f.

[18] Vgl. Böcking/Dutzi (2003), S. 219.

[19] Vgl. Moxter (1996), S. 231-241; Zur Erläuterung vgl. auch: Böcking (1998), S. 30; Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass in diesem Zusammenhang vornehmlich von der handelsrechtlichen Rechnungslegung ausgegangen wird.

[20] Vgl. Böcking/Dutzi (2003), S. 219f.; Die Schutzfunktion bezieht sich im Handelsrecht nach traditioneller Sichtweise vor allem auf den Schutz der Mittel bzw. Interessen der Gläubiger eines Unternehmens; Transaktionskosten können durch Rechnungslegung dann gesenkt werden, wenn die dort genannten Größen verlässlich sind, so dass etwa private Versicherungen, private Informationsbeschaffung oder privater Interessenschutz über Verträge reduziert werden können.

[21] Vgl. etwa: Fischer/Wenzel (2002), S. 327; Heumann (2005), S. 1; Synonyme bzw. Begriffe mit übereinstimmende bis leicht abgewandelter Definition sind u.a.: ValueReporting, Shareholder Value Reporting, Value based Reporting, Value Added-Reporting.

[22] Vgl. Böcking/Dutzi (2003), S. 222.

[23] Vgl. Fischer/Rödl (2005), S. 1.

[24] Vgl. etwa: AKEU (2002), S. 2337; Müller (1998), S. 124; Ruhwedel/Schultze (2002), S. 603f.; Böcking/Wesner (2004), S. 104; Böcking/Dutzi (2003), S. 222; Henselmann (2005), S. 296.

[25] Vgl. Heumann (2005), S. 12.

[26] Vgl. etwa: Heumann (2005), S. 13.

[27] Vgl. Kajüter (2004), S. 200f.; Vgl. zu den entsprechenden Empfehlungen des DSR: DRS 15 Tz. 94-96.

[28] Vgl. etwa Ruhwedel/Schultze (2002), S. 603; zu einer Übersicht zur Einordnung des Value Reporting in die externe Unternehmenskommunikation siehe Übersicht 3 im Anhang.

[29] Vgl. etwa Leven (1998), S. 46.

[30] Vgl. etwa Stauber (2004), S. 38f.; Vgl. zur Definition des Deutschen Investor Relations Kreis e.V. Rosen, von/Herdina (2001), S. 48.

[31] Vgl. Deutscher Investor Relations Kreis e.V. (DIRK), S. 5, der den Begriff der Investor Relations mit „Werben um das Vertrauen der Kapitalgeber“ übersetzt.

[32] Vgl. Günther/Otterbein (1996), S. 397; Zur Erläuterung vgl. auch Stauber (2004), S. 38 sowie Heumann (2005), S. 10.

[33] Vgl. Süchting (1995), S. 253; Zur Erläuterung vgl. auch Heumann (2005), S. 10.

[34] Vgl. etwa Jefkins (1998); Zur Erläuterung vgl. auch Ruhwedel/Schultze (2002), S. 608f. sowie Heumann (2005), S. 9f.

[35] Vgl. Stauber (2004), S. 39.

[36] Vgl. etwa Heumann (2005), S. 3.

[37] Vgl. AICPA (1994); Zur Erläuterung vgl. auch: Heumann (2005), S. 3.

[38] Vgl. AICPA (1994), S. 5.

[39] Vgl. Böcking/Dutzi (2003), S. 220; Zur Verwendung des Begriffs des Business Reporting ausschließlich für die freiwillige Zusatzberichterstattung vgl. etwa Haller/Dietrich (2001), S. 206f.

[40] Vgl. Böcking/Benecke (1998), S. 94, die Business Reporting darüber hinaus als kapitalmarktorientierte Unternehmenspublizität verstehen; Zur Erläuterung vgl. auch Ruhwedel/Schultze (2002), S. 607 sowie Stauber (2004), S. 36f.

[41] Vgl. FASB (2001), S. 1 und 6; Zur Erläuterung vgl. auch Haller/Dietrich (2001b), S. 207.

[42] Vgl. Ruhwedel/Schultze (2002), S. 607; Hierbei wird mitunter auf die Vielfalt der Adressatengruppen und deren heterogene Interessenlagen verwiesen, weshalb eine unternehmensindividuelle und mehrwertige Berichterstattung gefordert wird. Herausgehoben wird in diesem Zusammenhang jedoch die Gruppe der aktuellen und zukünftigen Investoren, die an entscheidungsrelevanten Informationen interessiert sind, vgl. dazu Böcking/Dutzi (2003), S. 220f.

[43] Vgl. Küting (2002), S. 3.

[44] Vgl. Heumann (2005), S. 10; Zur Erläuterung vgl. auch Böcking (1998), S. 44.

[45] Vgl. Heumann (2005), S. 10f. sowie Böcking (1998), S. 44f.; Zur Erläuterung vgl. auch Ruhwedel/Schultze (2002), S. 608, die als Business Reporting die gesamte weiterentwickelte externe Rechnungslegung betrachten, welche sowohl die traditionellen, als auch die ergänzenden Bestandteile enthält.

[46] Vgl. Böcking (1998), S. 44f.; Zur Erläuterung vgl. auch Ruhwedel/Schultze (2002), S. 608.

[47] Vgl. Ruhwedel/Schultze (2002), S. 608.

[48] Vgl. grundlegend Rappaport (1995).

[49] Vgl. Ruhwedel/Schultze (2002), S. 602.

[50] Vgl. Achatz (1998), S. 17.

[51] Vgl. etwa Baetge/Noelle (2001), S. 174; Vgl. zu einer ähnlich lautenden Formulierung Fischer/Rödl (2003), S. 424 sowie Coenenberg/Schultze (2002), S. 604, welche in diesem Zusammenhang jedoch zur Ermittlung des Unternehmenswerts den Barwert der Zahlungsüberschüsse an die Investoren abzüglich aller Investitionen heranziehen und diese Zahlungsüberschüsse als Free Cash Flows bezeichnen.

[52] Vgl. Achatz (1998), S. 15f.

[53] Vgl. Ruhwedel/Schultze (2002), S. 602.

[54] Vgl. Günther/Beyer (2001), S. 1623.

[55] Vgl. Günther/Beyer (2001), S. 1623; Zu den theoretischen Grundlagen (Fisher-Separationstheorem) sowie zur Beweisführung für die These, dass die Geschäftsführung bei der Maximierung des Kapitalwerts i.S. aller Anteilseigner handelt vgl. etwa Arrow (1964) sowie Debreu (1959).

[56] Vgl. Günther/Beyer (2001), S. 1623.

[57] Vgl. Günther/Beyer (2001), S. 1623.

[58] Vgl. Böcking/Wesner (2004), S. 99; Zudem wird die Zielsetzung einer langfristigen Unternehmenswertsteigerung sogar in den wesentlichen Grundsätzen zur Unternehmensführung und -überwachung postuliert, welcher als Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) zu gutem und verantwortungsvollem unternehmerischen Handeln führen soll, vgl. dazu Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (2005), Tz. 4.1.1.

[59] Vgl. Böcking/Wesner (2004), S. 99; Vgl. zum Postulat der Unternehmenswertsteigerung Jensen (2001).

[60] Vgl. Günther/Beyer (2001), S. 1623.

[61] Vgl. Achatz (1998), S. 17.

[62] Vgl. etwa Baetge/Noelle (2001), S. 174f.

[63] Vgl. Achatz (1998), S. 17.

[64] Vgl. Achatz (1998), S. 17; Zur Erläuterung vgl. auch Rosen, von (1997), S. 134.

[65] Vgl. Baetge/Kümmel (2003), S. 52; Zur Erläuterung vgl. auch Heumann (2005), S. 3.

[66] Vgl. ähnlich Böcking/Wesner (2004), S. 104.

[67] Vgl. Heumann (2005), S. 7f. sowie Ruhwedel/Schultze (2002), S.604f.

[68] Vgl. Heumann (2005), S. 7f.; Vgl. zu ähnlich lautenden Definition, welche den Abbau von Informationsasymmetrien zur Hauptaufgabe zählen etwa Labhart (1999), S. 30f., Müller (1998), S. 124, sowie Ruhwedel/Schultze (2002), S. 609, AKEU (2002), 2337, welche die Berichterstattung zur besseren Einschätzung des Unternehmenswerts aus Sicht Dritter hervorheben.

[69] Eine andere, leicht abweichende Definition findet sich etwa bei Labhart (1999), welcher wie folgt definiert: „ Value Reporting ist die offizielle, externe Berichterstattung eines Unternehmens, die (1) geeignet ist, die Informationsasymmetrie zwischen interner und externer Sicht des Value Based Management zu reduzieren und (2) selbst Teil des Value Based Managements ist“.

[70] Vgl. etwa Kapitel 3.1.2.

[71] Vgl. Ruhwedel/Schultze (2002), S. 610 sowie in abgewandelter Form AICPA (1994), S. 22f.

[72] Vgl. Fischer/Wenzel (2003), S. 327 sowie mit abgewandelter Formulierung Pellens/Hillebrandt/Tomaszewski (2000), S. 178; Zur Erläuterung vgl. auch Böcking/Wesner (2004), S. 104.

[73] Vgl. Fischer/Rödl (2005), S, 23, die hierbei von der „Publizität von wertorientierten Managementkonzepten“ sprechen.

[74] Vgl. Böcking/Wesner (2004), S. 105, die hier die Frage aufwerfen, ob Value Reporting nicht grds. besser als Instrument der Rechenschaft der Geschäftsführung ggü. den Anteilseignern angesehen werden sollte.

[75] Vgl. AKEU (2002), S. 2338; Ruhwedel/Schultze (2002), S. 610 sowie ähnlich AICPA (1994), S. 22f.

[76] Vgl. Heumann (2005), S. 22; Dies ist im Übrigen konsistent mit der Zielsetzung von Abschlüssen aufgestellt gemäß den IFRS, vgl. IAS F.10.

[77] Vgl. Heumann (2005), S. 24, welcher zugleich annimmt, dass Personen, die nicht selbst über entsprechende Kenntnisse verfügen, sich diese durch Einschaltung von Informationsintermediären wie etwa Anlageberatern oder Analysten beschaffen können.

[78] Vgl. Süchting (1995), S. 228f; Zu beachten hierbei ist, dass Labhart (1999), S. 47 darauf verweist, dass bei Gültigkeit der Effizienzthese (siehe dazu Kapitel 3.1.1) eine Fundamentalanalyse nicht durchführbar erscheint; Zur Erläuterung vgl. auch Auckenthaler (1994), S. 275.

[79] Vgl. Heumann (2005), S. 26f.

[80] Vgl. Heumann (2005), S. 26f.

[81] Vgl. Richter (1997), S. 228f. sowie Stauber (2004), S. 50.

[82] Vgl. Böcking/Wesner (2004), S. 104 sowie Ruhwedel/Schultze (2002), S. 609.

[83] Vgl. etwa Ruhwedel/Schultze (2002); S. 606, Stauber (2004); S. 60, Labhart (1999), S. 112; Heumann (2005), S. 51; Eccles (1991), S. 161f. sowie Fischer (2002), S. 214.

[84] Als Gründe für die abweichende Marktbewertung i.S.e. Wertlücke werden etwa Überoptimismus, suboptimale Entscheidungen der Geschäftsführung, nicht ausreichende Informationsbereitstellung sowie ineffiziente Informationsverarbeitung[84] bzw. grds. vielfältige psychologische, markttechnische und gesamtwirtschaftliche Einflüsse genannt, vgl. dazu Günther/Beyer (2001), S. 1624.

[85] Vgl. Böcking/Wesner (2004), S. 104.

[86] Vgl. Heumann (2005), S. 49-51, der von einer Berichtslücke spricht, welche sich aus dem Umfang ergibt, in dem das Unternehmen nicht über den fundamentalen Unternehmenswert i.S.e. Zukunftserfolgswerts berichtet; zu einer Übersicht zu den Auswirkungen des Value Reporting auf die Wahrnehmung und Bewertung des Kapitalmarkts siehe Übersicht 4 und Übersicht 5 im Anhang. Eine weitergehende Gliederung wird von Eccles et al. (2001), S. 130-142 vorgenommen, welcher die Wertlücke in Abhängigkeit von den potenziellen Entstehungsursachen in Informationslücken, Berichtslücken, Qualitätslücken, Verständnislücken und Wahrnehmungslücken unterteilt.

[87] Vgl. Eccles et al. (2001), S. 161 sowie 163-165; Ruhwedel/Schultze (2002), S. 607; Zur Erläuterung vgl. auch Heumann (2005), S. 50.

[88] Vgl. Heumann (2005), S. 50; In einem solchen Falle wird gemeinhin der Begriff der Qualitätslücke angeführt, vgl. dazu Eccles et al. (2001), S. S. 167f.

[89] Vgl. etwa Stauber (2004), S. 57; Methodisch lässt sich zur Ermittlung des fundamentalen Unternehmenswerts unterscheiden zwischen der Accounting -Perspektive, zur der die Ableitung aus bilanziellen Werten sowie Übergewinnverfahren gehören und der Finance -Perspektive, zu der u.a. Discounted Cash-Flow Verfahren oder Dividendendiskontierungsverfahren gezählt werden, vgl. zu dieser Unterteilung Labhart (1999), S. 112.

[90] Vgl. Barth/Landsman (1995), S. 98.

[91] Vgl. Stauber (2004), S. 57.

[92] Vgl. Heumann (2005), S. 50.

[93] Diese Information wird als relevant eingestuft bei Anwendung von übergewinnorientierten Verfahren zur Unternehmensbewertung wie etwa EVA- oder Residualgewinn-Konzepten, vgl. dazu Volkart/Schön/Labhart (2005), S. 526f.

[94] Gilt bei Verwendung des DCF-Modells zur Unternehmensbewertung; Dies ist dann möglich, wenn dabei die Offenlegung der Herleitung der beizulegenden Zeitwerte, d.h. der Bewertungsmodelle und –parameter erfolgt; Relevanz ist nach Ansicht der Autoren dann gegeben, wenn sich die Information auf Aktiva des operativen Kerngeschäfts bezieht, vgl. dazu Volkart/Schön/Labhart (2005), S. 525.

[95] Vgl. Volkart/Schön/Labhart (2005), S. 527; Die Autoren würden somit eher der sog. Information-Perspective zuneigen als der sog. Measurement-Perspective, vgl. dazu Beaver (1998), S. 76f.

[96] Vgl. dazu grundlegend Jensen/Meckling (1976) sowie Fama (1980).

[97] Vgl. Hax (1991). S. 332; Ewert (1986), S. 1.

[98] Vgl. Hax (1991), S. 58f.; Eccles et al. (2001), S. 255-258.

[99] Vgl. Müller (1998), S. 124f., der eine solche Ausrichtung des Value Reporting als Value Added Reporting bezeichnet.

[100] Vgl. Wagenhofer/Ewert (2003), S. 347; Zur Erläuterung vgl. auch Pellens/Hillebrandt/Tomaszewski (2000), S. 181; zu einer Übersicht zu den typischen Bestandteilen des Value Reporting siehe Übersicht 6 im Anhang.

[101] Vgl. Scott (1997), S. 12f.

[102] Vgl. Böcking/Wesner (2004), S. 230.

[103] Dieses wird auch als Argument vorgebracht gegen eine freiwillige Offenlegung von beizulegenden Zeitwerten, weshalb in diesem Fall eine Offenlegung im Rahmen standardisierter Rechnungslegungsformen bevorzugt wird, vgl. dazu Volkart/Schön/Labhart (2005), S. 531.

[104] Vgl. Böcking/Dutzi (2003), S. 206; Heumann (2005), S. 4.

[105] Hierbei müssen die Angaben im (Konzern-)Lagebericht gem. § 317 Abs. 2 HGB geprüft werden, wonach die dort gemachten Angaben mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprüfers in Einklang stehen müssen sowie der Lagebericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens vermitteln muss.

[106] Hierbei wird als mögliches Ziel der Entwicklung formuliert, einheitliche „ Generally Accepted Value Reporting Principles“ zu entwickeln.

[107] Vgl. Böcking/Dutzi (2003), S. 229f.; Zur Signalfunktion (Signalling Function) vgl. auch Pellens/Hillebrandt/Ulmer (2001), S. 1243f. sowie Labhart (1999), S. 279f., der sich gegen eine Standardisierung ausspricht und mit einem potenziellen Verlust der Signalling -Funktion argumentiert.

[108] Vgl. AICPA (1994); Zur Erläuterung vgl. auch Haller/Dietrich (2001b), S. 206.

[109] Vgl. AICPA (1994), S. 18.

[110] Vgl. AICPA (1994); S. 20.

[111] Vgl. Haller/Dietrich (2001b), S. 206.

[112] Vgl. Haller/Dietrich (2001a), S. 166.

[113] Vgl. FASB (2001), S. 3.

[114] Vgl. AICPA (1994), S. 25-31; Heumann (2005), S. 4; Haller/Dietrich (2001a), S. 166.

[115] Vgl. FASB (2001); Dieses beinhaltet eine empirisch-deskriptive Studie zur „ best practice “ der freiwilligen Unternehmensberichterstattung US-amerikanischer Unternehmen.

[116] Vgl. FASB (2001), S. 10f., wobei hierbei auf die wachsende Bedeutung immaterieller Werte für den Unternehmenserfolg hingewiesen wird.

[117] Vgl. FASB (2001), S. 13; Zur Erläuterung vgl. auch Haller/Dietrich (2001b), S. 208; Siehe zu diesem Schema Übersicht 7 im Anhang.

[118] Bei einer deduktiven Methode wird von allgemeinen Sätzen auf logisch implizierte Sätze in der Weise geschlossen, dass die Beziehungen zwischen den Sätzen analysiert, hergestellt und nachgewiesen werden, vgl. dazu Popper (1969), S. 7.

[119] Vgl. Ruhwedel/Schultze (2002), S. 610; Diese Kritik bezieht sich auch auf die in der deutschen Literatur beschriebenen Ansätze, welche z.T. auf dem Modell von Müller aufbauen, vgl. zur Übersicht bzgl. dieses Modells Müller (1998), S. 124f.; Kritisch erneut Ruhwedel/Schultze (2002), S. 603.

[120] Vgl. Haller/Dietrich (2001b), S. 210; Ruhwedel/Schultze (2002), S. 610.

[121] Vgl. Haller/Dietrich (2001b), S. 210f.

[122] Vgl. Ruhwedel/Schultze (2002), S. 610.

[123] Vgl. ICAEW (1999), S. 3 und 12f.; Die Empfehlungen stammen dabei von einem Gremium (steering committee), in welchem Repräsentanten aus den Bereichen Unternehmen, Wirtschaftsprüfung, Investor Relations, Fondsmanagement, Finanzanalyse sowie Universitäten vertreten sind.

[124] Vgl. ICAEW (1999), S. 19.

[125] Vgl. ICAEW (1999), S. 19f.

[126] insb. eine Einschätzung der Geschäftsführung zu den Kapitalkosten.

[127] Vgl. ICAEW (1999), S. 20f.

[128] Vgl. AKEU (2002), S. 2337-2340.

[129] Vgl. AKEU (2002), S. 2338f.

[130] Vgl. AKEU (2002), S. 2337-2340.

[131] Vgl. AKEU (2002), S. 2339f.

[132] Vgl. AKEU (2002), S. 2340 sowie 2339.

[133] Vgl. AKEU (2002), S. 2340; als problematisch wird hierbei jedoch das Fehlen von „Sollnormen“ sowie die ggf. vorliegende Subjektivität und Individualität der in diesem Zusammenhang veröffentlichten Informationen angesehen, vgl. dazu Haller/Dietrich (2001b), S. 210f. Dieses kann ggf. zu Prüfungshemmnissen führen, vgl. dazu AKEU (2002), S. 2340.

[134] Vgl. Kirsch/Scheele (2003), S. 2738.

[135] Vgl. Böcking/Dutzi (2003), S. 230; als US-amerikanisches Pendant zu diesem wird der Management’s Discussion and Analysis (MD&A) angesehen, vgl. dazu Coenenberg (2000), S. 837; Zur Erläuterung vgl. auch Haller/Dietrich (2001), S. 168.

[136] Dabei sind alle mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sowie gleichgestellte Gesellschaften und Mutterunternehmen zur Aufstellung eines (Konzern-)Lageberichts verpflichtet (§§ 289, 315 HGB).

[137] Vgl. Fink/Keck (2005), S. 139; Vgl. zur Entwicklung eines vergleichbaren Instruments und den entsprechenden Diskussionen des IASB (23.06.2005) sowie IASB (10/2005).

[138] Vgl. Kajüter (2004), S. 197.

[139] Vgl. Kajüter (2004), S. 197.

[140] Vor Umsetzung des BilReG bestand der Lagebericht aus den Mindestbestandteilen Wirtschafts- und Risikobericht (§ 289 Abs. 1) sowie Nachtrags-, Prognose-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Zweigniederlassungsbericht (§ 289 Abs. 2).

[141] Hierbei ist neben der Darstellung des Geschäftsverlaufs und des Geschäftsergebnisses (§ 289 Abs. 1 S. 1 HGB i.d.F. des BilReG) nunmehr eine angemessene Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Unternehmens gefordert, welche um die wichtigsten finanziellen (und bei großen Kapitalgesellschaften zusätzlichen nicht-finanziellen (§ 289 Abs. 3 HGB)) Leistungsindikatoren ergänzt und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge erläutert wird (§ 289 Abs. 1 S. 2, 3 HGB), vgl. Dazu etwa Böcking (2005), S. 6.

[142] Vgl. Böcking (2005), S. 6.

[143] Der Zukunftsbericht wurde mit dem Risikobericht zusammengeführt und um die explizite Berichterstattung über die Chancen ergänzt (§ 289 Abs. 1 S. 4 HGB), wobei die voraussichtliche Entwicklung zu beurteilen und zu erläutern ist sowie die grundlegenden Annahmen anzugeben sind.

[144] Vgl. Böcking (2005), S. 6.

[145] Vgl. ausführlich dazu Kapitel 4.3.

[146] Vgl. Baetge/Fischer/Paskert (1989), S. 16-27.

[147] Vgl. DRS 15.9-35; Die DRS werden vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) herausgegeben, welcher vom Deutscher Rechnungslegungsstandards Committee e.V. (DRSC) eingerichtet wurde. Aufgabe des DSR ist die Entwicklung von Grundsätzen ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung, wobei der DRS 15 § 315 HGB konkretisiert. Allerdings wurde in der Gesetzesbegründung zum BilReG erstmals darauf hingewiesen, dass die Regelungsvorschläge des DRS 15 sinngemäß auch für § 289 HGB anzuwenden sind, vgl. dazu BT-Drucksache 15/3419, 33. Darüber hinaus empfiehlt der DSR eine Anwendung auch auf § 289 HGB, vgl. dazu DRS 15.5; Es ist mithin eine Anwendung auf § 289 HGB möglich.

[148] Von besonderem Interesse ist hierbei der letztgenannte Grundsatz, da bei diesem eine Tendenz zum Value Reporting ausgemacht wird, vgl. dazu DRS 15.9-35.

[149] Vgl. Böcking (2005a), S. 7.

[150] Vgl. Kajüter (2004), S. 201.

[151] Ob jedoch Rechnungslegung überhaupt das richtige Instrument ist, wurde schon in der Vergangenheit angezweifelt; als Alternative wurde etwa ein ergänzender Finanzplan vorgeschlagen.

[152] Die Notwendigkeit eines solchen wird durch jüngste Verlautbarungen des IASB unterstrichen, vgl. dazu IASB (10/2005).

[153] Vgl. Wagenhofer/Ewert (2003), S. 104; Zur Erläuterung vgl. auch: Beaver (1998), S. 125f.

[154] Vgl. zur Definition im Original („A market in which prices fully reflect available information is called efficient“): Fama (1970), S. 383; Zur Erläuterung vgl. auch: Wagenhofer/Ewert (2003), S. 104f.

[155] Vgl. Beaver (1983), S 346; Vgl. zur Definition im Original („The market is efficient with respect to some specified information system, if and only if security prices act as if everyone observes the information system“): Beaver (1998), S. 127; Zur weiteren Diskussion weiterhin: Beaver (1981), S. 23-37.

[156] Vgl. zu den verschiedenen Formen der Markteffizienz: Jensen (1978), S. 97; Die Übersetzung ist angelehnt an Wagenhofer/Ewert (2003), S. 108-110.

[157] Vgl. Wagenhofer/Ewert (2003), S. 110.

[158] Dieser Sachverhalt lässt sich auch als Frage der Relevanz von quantitativen versus qualitativen Rechnungslegungsinformationen bzw. als Frage von Ansatz und Bewertung (recognition) versus Angaben im Anhang oder Lagebericht u.a. (disclosure) beschreiben.

[159] Vgl. Beaver (1998), S. 125 und 145-157 sowie Wagenhofer/Ewert (2003), S.110-113.

[160] Dieser Sachverhalt ist für die Beurteilung der Nützlichkeit von erweiterten Informationen eines Unternehmens bspw. im Rahmen eines sog. Value Reporting relevant.

[161] Siehe hierzu Kapitel 3.2.1.

[162] Vgl. Wagenhoger/Ewert (2003), S. 114; Zur Erläuterung vgl. auch: Scott (1997), S. 71-74; Zu den Modellgrundlagen: Sharpe (1964) sowie Lintner (1965).

[163] Vgl. Wagenhofer/Ewert (2003), S. 341.

[164] Vgl. Healy/Palepu (2001), S. 407; Zu einer Übersicht über die Informations- und Kapitalflüsse in einer Volkswirtschaft siehe Übersicht 8 im Anhang.

[165] Vgl. Scott (1997), S. 80.

[166] Vgl. Healy/Palepu (2001), S. 408.

[167] Vgl. Healy/Palepu (2001), S. 407-409; Dabei kann es in Bezug auf die Wahl der Bilanzierungsmethoden bzw. sonstiger Gestaltungsmöglichkeiten zu weiteren Anreizeffekten kommen. Eine Theorie, welche zum Untersuchungsgegenstand u.a. die Beweggründe einer Unternehmensführung hinsichtlich Bilanzierungsmöglichkeiten unter Gültigkeit der Annahme eines effizienten Kapitalmarkts hat, wird als „Positive Accounting Theory“ beschrieben; Vgl. zur Übersicht über die verschiedenen Untersuchungsgegenstände der Rechnungswesen-Forschung: Kothari (2001) sowie zur „Positive Accounting Theory“: S. 115f.; vgl. zu Einzelheiten: Watts/Zimmerman (1986).

[168] Vgl. Scott (1997), S. 81.

[169] Die beschriebenen Effekte beschränken sich nicht auf Kapitalmärkte, vgl. zum Ausgangsbeispiel des „market for lemons“: Akerlof (1970); Zur Erläuterung vgl. auch: Healy/Palepu (2001), S. 407f.

[170] Vgl. Healy/Palepu (2001), S. 407f.

[171] Vgl. Scott (1997), S. 80.

[172] Vgl. Wagenhofer/Ewert (2003), S. 340f.

[173] Vgl. Verrecchia (2004), S. 149.

[174] Vgl. als Beispiel für die SEC.: Levitt (1998): S. 81.

[175] Vgl. Hirshleifer (1971).

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2005
ISBN (eBook)
9783832493943
ISBN (Paperback)
9783838693941
DOI
10.3239/9783832493943
Dateigröße
1.1 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main – Wirtschaftswissenschaften
Erscheinungsdatum
2006 (Februar)
Note
1,7
Schlagworte
rechnungslegungstheorie kapitalmarkt value reporting lagebericht
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Titel: Quantitative versus Qualitative Rechnungslegungsinformationen
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