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Die Unternehmensmitbestimmung in der Societas Europaea, besonders bei monistischer Führungsstruktur

©2004 Diplomarbeit 61 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Nach mehr als 30 Jahren politischen Ringens um die Gestaltung des Statuts einer Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea – SE) sowie der Ausgestaltung der Beteiligung der Arbeitnehmer in einem solchen Unternehmen, liegen seit dem Gipfel von Nizza entsprechende europäische Vorgaben vor. Die nationalen Gesetzgeber sind verpflichtet, diese Vorgaben umzusetzen, damit ab dem 08. Oktober 2004 Unternehmen die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft wählen können.
Für den deutschen Gesetzgeber bedeutet dies insbesondere, dass er den Unternehmen die in Deutschland bislang nicht vorhandene Möglichkeit einer monistischen Führungsstruktur verfügbar machen muss. Ferner müssen die Vorgaben zur Beteiligung der Arbeitnehmer in einer SE umgesetzt werden. Von besonderer Bedeutung ist hierbei, wie die Frage nach der Unternehmensmitbestimmung in einer monistisch strukturierten SE beantwortet werden soll. Hiermit beschäftigt sich die vorliegende Arbeit.
Nach einer Darstellung der historischen Entwicklung vom Davignon Bericht bis zum „Kompromiss von Nizza“ in Kapitel II, werden in den Kapitel III und IV die wesentlichen Regeln der Verordnung zum Statut der Europäischen Gesellschaft und der Richtlinie zu dieser Verordnung hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer dargestellt. Hierbei erfolgt eine Konzentration auf die Bestimmungen, die für das Thema der vorliegenden Arbeit von besonderem Interesse sind.
In Kapitel V wird untersucht, ob die Rechtsform der SE deutschen Unternehmen die häufig diskutierte Möglichkeit zur „Flucht aus der Mitbestimmung“ bietet, und in welcher Weise der deutsche Gesetzgeber ggf. gegensteuern könnte. In Kapitel VI wird der bereits vorliegende Diskussionsentwurf des SE-Einführungsgesetzes kurz dargelegt, also des Gesetzes zur Umsetzung der SE-VO in deutsches Recht.
Kapitel VII betrachtet die mit der Umsetzung der SE-RL für den deutschen Gesetzgeber verbundenen Problemstellungen, während Kapitel VIII auf mögliche zukünftige Entwicklungen eingeht.
Die Arbeit schließt in Kapitel IX mit einer Zusammenfassung in Form von 23 Thesen.

Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
InhaltsverzeichnisII
AbkürzungsverzeichnisIV
I.Einleitung1
II.Historische Entwicklung der SE2
1.Von den ersten Anfängen bis zum Davignon-Bericht2
2.Vom Davignon-Bericht zum Kompromiss von Nizza3
III.Wesentliche Bestimmungen der Verordnung des Rates über das Statut der SE (SE-VO)4
1.Allgemeine Vorschriften ( SE-VO Art 1 – […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

I. Einleitung

II. Historische Entwicklung der SE
1. Von den ersten Anfängen bis zum Davignon-Bericht
2. Vom Davignon-Bericht zum Kompromiss von Nizza

III. Wesentliche Bestimmungen der Verordnung des Rates über das Statut der SE (SE-VO)
1. Allgemeine Vorschriften ( SE-VO Art 1 – 14)
2. Vorschriften zur Gründung einer SE
a) Gründung einer SE durch Verschmelzung
b) Gründung einer Holding-SE
c) Gründung einer Tochter-SE
d) Umwandlung einer bestehenden Aktiengesellschaft in eine SE
3. Aufbau der SE
a) Dualistisches System
b) Monistisches System
c) Gemeinsame Vorschriften für das monistische und das dualistische System
d) Hauptversammlung

IV. Wesentliche Bestimmungen der Richtlinie des Rates zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (SE-RL)
1. Erwägungsgründe
2. Allgemeine Bestimmungen
3. Verhandlungsverfahren
a) Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums (BVG)
b) Inhalt der Vereinbarung
c) Weitere Bestimmungen zum Verhandlungsverfahren
4. Die Auffangregelung
a) Auffangregelung für die Zusammensetzung des Organs zur Vertretung der Arbeitnehmer
b) Auffangregelung für die Unterrichtung und Anhörung
c) Auffangregelung für die Mitbestimmung
V. Flucht aus der Mitbestimmung mittels Gründung einer SE
1. Möglichkeiten zur Flucht aus der Mitbestimmung für deutsche Unternehmen
2. Mögliche Gegenmaßnahmen des deutschen Gesetzgebers

VI. Die Umsetzung der SE-VO in deutsches Recht: Wesentliche Bestimmungen des Diskussionsentwurfs zum SE-Einführungsgesetz (SEEG)

VII. Problemstellungen bei der Umsetzung der SE-RL in deutsches Recht
1. Die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums
2. Die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums
3. Die Arbeit im besonderen Verhandlungsgremium
4. Besondere Pflichten und Rechte der Arbeitnehmervertreter
5. Rechtsnatur der Vereinbarung
6. Inhalt der Vereinbarung
7. Einhaltung der SE-RL und Vorgehen bei Streitigkeiten
8. Beziehung zwischen der Vereinbarung und der Satzung der SE
9. Problemstellungen im Falle einer Strukturveränderung in der SE
10. Verfassungsrechtliche Aspekte
11. Haftungsrechtliche Aspekte
12. Beteiligung der Arbeitnehmer im dualistischen System
13. Beteiligung der Arbeitnehmer im monistischen System
14. Beteiligung der Arbeitnehmer im Falle einer Gründung durch Umwandlung bei gleichzeitigem Wechsel der Führungsstruktur

VIII. Mögliche zukünftige Entwicklungen

IX. Zusammenfassung – Thesen

Anhang

Literaturverzeichnis

Verzeichnis verwendeter Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Gerichtsurteile

Eidesstattliche Versicherung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

Nach mehr als 30 Jahren politischen Ringens um die Gestaltung des Statuts einer Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea – SE) sowie der Ausgestaltung der Beteiligung der Arbeitnehmer in einem solchen Unternehmen, liegen seit dem Gipfel von Nizza entsprechende europäische Vorgaben vor. Die nationalen Gesetzgeber sind verpflichtet, diese Vorgaben umzusetzen, damit ab dem 08. Oktober 2004 Unternehmen die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft wählen können.

Für den deutschen Gesetzgeber bedeutet dies insbesondere, dass er den Unternehmen die in Deutschland bislang nicht vorhandene Möglichkeit einer monistischen Führungsstruktur verfügbar machen muss. Ferner müssen die Vorgaben zur Beteiligung der Arbeitnehmer in einer SE umgesetzt werden. Von besonderer Bedeutung ist hierbei, wie die Frage nach der Unternehmensmitbestimmung in einer monistisch strukturierten SE beantwortet werden soll. Hiermit beschäftigt sich die vorliegende Arbeit.

Nach einer Darstellung der historischen Entwicklung vom Davignon Bericht bis zum „Kompromiss von Nizza“ in Kapitel II, werden in den Kapitel III und IV die wesentlichen Regeln der Verordnung zum Statut der Europäischen Gesellschaft und der Richtlinie zu dieser Verordnung hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer dargestellt. Hierbei erfolgt eine Konzentration auf die Bestimmungen, die für das Thema der vorliegenden Arbeit von besonderem Interesse sind.

In Kapitel V wird untersucht, ob die Rechtsform der SE deutschen Unternehmen die häufig diskutierte Möglichkeit zur „Flucht aus der Mitbestimmung“ bietet, und in welcher Weise der deutsche Gesetzgeber ggf. gegensteuern könnte. In Kapitel VI wird der bereits vorliegende Diskussionsentwurf des SE-Einführungsgesetzes kurz dargelegt, also des Gesetzes zur Umsetzung der SE-VO in deutsches Recht.

Kapitel VII betrachtet die mit der Umsetzung der SE-RL für den deutschen Gesetzgeber verbundenen Problemstellungen, während Kapitel VIII auf mögliche zukünftige Entwicklungen eingeht.

Die Arbeit schließt in Kapitel IX mit einer Zusammenfassung in Form von 23 Thesen.

II. Historische Entwicklung der SE

Soweit nicht anders angegeben, beruhen die folgenden Ausführungen zur historischen Entwicklung der SE auf einem Artikel von F. Blanquet.[1]

1. Von den ersten Anfängen bis zum Davignon-Bericht

Nach aller ersten Ideen zur Rechtsform einer europäischen Aktiengesellschaft in den Jahren 1952 und 1959 kam es im Jahre 1966 zu einem ersten Entwurf für das Statut einer SE, dem in den Jahren 1970, 1975, 1989 und 1991 Kommissionsvorschläge folgten.

Vor dem Hintergrund diverser Forderungen der Wirtschaft nach der Möglichkeit der Gesellschaftsform einer SE verband die Beratergruppe „Wettbewerbsfähigkeit“ unter ihrem Vorsitzenden Carlo Ciampi positive Erwartungen mit der Verabschiedung eines SE-Statuts. In dem Bericht dieser Beratergruppe wurde das mit der Möglichkeit einer SE verbundene Einsparpotential auf ca. 30 Milliarden ECU geschätzt.

Die genannten Forderungen der Wirtschaft nach einer SE wurden im November 1995 im Rahmen einer Mitteilung von der Kommission übernommen. In dieser Mitteilung wurde ausgeführt, dass die Frage der Mitbestimmung von entscheidender Bedeutung für die Verabschiedung der SE-Verordnung sei.

In einem erneuten Versuch übernahm der Präsident der Société Générale de Belgique, Etienne Davignon, den Vorsitz einer Gruppe von Experten. Das Ergebnis der Arbeit dieser Gruppe war der im Mai 1997 vorgelegte „Davignon-Bericht“.

Zur Frage der Gründung einer SE schlug diese Expertengruppe vor, dass die eine SE gründenden Unternehmen aus mindestens zwei Mitgliedsstaaten kommen sollten. Als mögliche Gründungsformen wurden nur Fusion, Bildung einer Holdinggesellschaft und Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft aufgeführt.[2]

Hinsichtlich der Frage der Unternehmensmitbestimmung kam man zu der folgenden Schlussfolgerung:

„Die Gruppe war von der Tatsache beeindruckt, dass sich die nationalen Systeme der Information, Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer derart stark voneinander unterscheiden. Diese Divergenzen sind Ausdruck unterschiedlicher Gegebenheiten und Unternehmenskulturen, die sich nur schwer miteinander in Einklang bringen lassen. Die Gruppe hat daher einen anderen Ansatz gewählt, um dieses schwierige Hindernis zu überwinden.“[3]

Dieser andere Ansatz bestand im Primat einer Verhandlungslösung. Verhandlungen sollten innerhalb vorgegebener Fristen zu einer Lösung führen, „die den unterschiedlichen Unternehmenskulturen angepasst ist und auch den jeweiligen Gegebenheiten in den Mitgliedsstaaten Rechnung trägt“[4]. Nur für den Fall, dass auf dem Verhandlungsweg keine Lösung erreicht werden konnte, sah der Bericht Auffangregelungen vor. Diese Regelungen unterschieden zwischen „Information und Anhörung“ und der Unternehmensmitbestimmung der Arbeitnehmer in Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat. Gemäß diesem Vorschlag stand den Arbeitnehmervertreter 1/5 der Sitze im Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat zu, mindestens aber zwei Sitze. Für alle Mitglieder des jeweiligen Gremiums galt der Grundsatz gleicher Rechte bei gleichen Pflichten.

Auf der Grundlage des Davignon-Berichts konnten die Beratungen zwar wieder aufgenommen werden, aber auch die vorgeschlagene Regelung zur Unternehmensmitbestimmung trennte die Mitgliedsstaaten vor dem Hintergrund ihrer jeweiligen Rechtspraxis. Seitens der Staaten mit einer bereits bestehenden Mitbestimmungsregelung, u.a. Deutschland, wurde der Vorschlag als nicht ausreichend betrachtet, während die Staaten ohne Mitbestimmungsregeln es nicht akzeptierten, dass in jeder SE eine Form der Unternehmensmitbestimmung eingeführt werden sollte.

2. Vom Davignon-Bericht zum Kompromiss von Nizza

Im Jahre 1998 wurde unter britischem Ratsvorsitz die sog. Vorher-Nachher-Lösung entwickelt, der schließlich 14 Mitgliedsstaaten zustimmten. Diese Lösung sah vor, dass im Falle von Gründungsunternehmen, die bislang mitbestimmungsfrei waren, in der SE keine Mitbestimmung eingeführt werden musste. Bei Gründungsunternehmen mit bereits bestehender Mitbestimmungsregelung musste eine solche in der SE eingeführt werden, die der am weitesten fortgeschrittenen nationalstaatlichen Regelung entsprach. Hintergrund dieser Vorgabe war die Besitzstandswahrung der betroffenen Arbeitnehmer. Offen war hier nur noch der Prozentsatz an Arbeitnehmer mit einer Mitbestimmungsregelung, der zu einer Einführung dieser Regelung in der gesamten SE führen sollte. Sämtliche Mitgliedsstaaten stimmten für die Fälle einer Holding-SE und eines gemeinsamen Tochterunternehmens für eine Mehrheit der Arbeitnehmer. Eine derartige Regelung stellte sicher, dass keine bereits existierenden Rechte verloren gegangen wären, da die an der Gründung der SE beteiligten Gesellschaften auch in Zukunft der jeweiligen nationalstaatlichen Regelung unterliegen würden. Umstritten war lediglich der Fall einer Gründung durch Verschmelzung, da hier die fusionierenden Unternehmen untergingen, so das insbesondere von Deutschland vorgetragene Argument. Aus Sicht von Spanien war es aber inakzeptabel, dass eine Minderheit von Arbeitnehmern ihre Mitbestimmungsregelung einer Mehrheit aufzwingen kann.

Alle Mitgliedsstaaten außer Spanien erklärten sich für den Fall der Gründung durch Verschmelzung mit einem Anteil von 25% einverstanden. Lediglich Spanien blockierte eine derartige Regelung für zwei Jahre bis zum Gipfel von Nizza am 10.12.2000. Der auf diesem Gipfel gefundene Kompromiss zwecks Erlangung der Zustimmung von Spanien bestand darin, dass den Mitgliedsstaaten die Umsetzung der Auffangregelung für die Mitbestimmung für den Fusionsfall freigestellt wurde.

Nachdem der Rat in einer außerordentlichen Sitzung am 20.12.2000 SE-Verordnung und SE-Richtlinie endgültig verabschiedete, sind nunmehr die nationalen Gesetzgeber aufgefordert, die Bestimmungen bis zum 08.10.2004 in nationalstaatliches Recht umzusetzen.

Im Ergebnis wurde also eine beachtliche Zeit benötigt, um die im Davignon-Bericht entwickelten Grundsätze umzusetzen. Allein zwei Jahre hat es gedauert um die zuletzt als einzige übrig gebliebenen Einwände Spaniens zu berücksichtigen. Die Kritik an diesem politischen Kompromiss geht im Einzelfall soweit, dass von einer „europa- und ordnungspolitischen Missgeburt“[5] gesprochen wird.

Insgesamt gesehen lässt die Entstehungsgeschichte des Statuts der SE aber den Schluss zu, dass vor dem Hintergrund der vielfältigen nationalstaatlichen Praxis und Rechtstraditionen eine weitergehende Lösung nicht durchsetzbar war. Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie sich die gefundene Kompromisslösung in der unternehmerischen Praxis bewährt.

III. Wesentliche Bestimmungen der Verordnung des Rates über das Statut der SE (SE-VO)

Die Erwägungsgründe der SE-VO gehen davon aus, dass für die Verwirklichung des Binnenmarktes eine gemeinschaftsweite Reorganisation der Produktionsfaktoren notwendig ist (SE-VO Erwägungsgrund 1). Die mit den hierzu unerlässlichen Konzentrations- und Fusionsmaßnahmen der Unternehmen stoßen auf Schwierigkeiten, die bislang mittels Richtlinien nur unvollständig behoben werden konnten. Die Unternehmen unterliegen nach wie vor noch nationalstaatlichen Rechtsvorschriften (SE-VO Erwägungsgründe 2 – 4) . Daher muss eine Gesellschaftsform definiert werden, die auf einer in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltenden gemeinschaftsrechtlichen Verordnung basiert, ohne, dass die einzelstaatlichen Regelungen und ihr räumlich begrenzter Anwendungsbereich ein Hindernis darstellen (SE-VO Erwägungsgründe 6, 7). Nach einem kurzen Verweis auf die Entstehungsgeschichte der SE (SE-VO Erwägungsgründe 8, 9) werden als Hauptziel der Rechtsform einer SE die später (siehe Abschnitt 2) näher dargestellten Gründungsmöglichkeiten für eine SE aufgeführt (SE-VO Erwägungsgründe 10, 11).

Als Rechtsform der SE wird zwingend die Kapitalgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft vorgegeben. Das Mindestkapital soll gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen eine ausreichende Vermögensgrundlage sicherstellen, ohne kleine und mittlere Unternehmen zu benachteiligen (SE-VO Erwägungsgrund 13).

Ausgehend von der Tatsache, dass es in den Staaten der Gemeinschaft sowohl die dualistische als auch die monistische Führungsstruktur für Aktiengesellschaften gibt, wird die Wahl des Systems der SE überlassen, allerdings wird eine klare Trennung der Verantwortungsbereiche der geschäftsführenden und der die Aufsicht führenden Personen als „wünschenswert“ bezeichnet (SE-VO Erwägungsgrund 14).

In Erwägungsgrund 19 wird auf die Richtlinie zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (SE-RL, siehe Kapitel IV) verwiesen, und diese als eine untrennbare Ergänzung der SE-VO bezeichnet. SE-VO und SE-RL müssen zum gleichen Zeitpunkt anwendbar sein. Gemäß Erwägungsgrund 21 soll mittels der SE-RL „ein Recht der Arbeitnehmer auf Beteiligung bei den den Geschäftsverlauf der SE betreffenden Fragen und Entscheidungen gewährleistet werden“. Die anderen Fragestellungen arbeits- und sozialrechtlicher Art unterliegen weiterhin den jeweils einschlägigen nationalstaatlichen Vorschriften.

Die restlichen Erwägungsgründe der SE-VO behandeln Aspekte zu ihrer Umsetzung (SE-VO Erwägungsgründe 22, 28 und 29), zur Frage des Sitzes sowohl eventueller Gründungsunternehmen als auch der SE selbst (SE-VO Erwägungsgründe 23 – 25) und zur Tätigkeit von Finanzinstituten (SE-VO Erwägungsgrund 26).

1. Allgemeine Vorschriften ( SE-VO Art 1 – 14)

Von fundamentaler Bedeutung für die Unternehmensmitbestimmung ist Art. 12 (3), der vorschreibt, dass der Abschluss einer Vereinbarung gemäß Art. 4 SE-RL zwingendes Eintragungserfordernis für eine SE ist, die in einem Mitgliedsstaat registriert werden will, der von der Möglichkeit des Art. 7 (3) SE-RL Gebrauch gemacht hat (Keine Anwendung der Auffangregelung im Falle, dass keine Vereinbarung zustande kommt.).

Gemäß Art. 12 (4) SE-VO darf die Satzung der SE zu keinem Zeitpunkt im Widerspruch zu der gemäß der Richtlinie ausgehandelten Vereinbarung stehen. Ist dies dennoch der Fall, muss die Satzung, soweit erforderlich, geändert werden. Hierzu kann der nationale Gesetzgeber das Leitungsorgan der SE ermächtigen.

2. Vorschriften zur Gründung einer SE

a) Gründung einer SE durch Verschmelzung

Gemäß Art. 2 (1) SE-VO können nach dem Recht eines Mitgliedsstaates gegründete Aktiengesellschaften, sie sowohl ihren Sitz als auch ihre Hauptverwaltung in der Gemeinschaft haben, eine SE durch Verschmelzung gründen. Mindestens zwei der Gründungsgesellschaften müssen hierbei dem Recht verschiedener Mitgliedsstaaten unterliegen. Die Verschmelzung kann entweder durch Aufnahme bereits bestehender Unternehmen oder durch Gründung einer neuen Gesellschaft erfolgen.

Gemäß Art. 20 (1) SE-VO müssen die Leitungs- oder Verwaltungsorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften einen Verschmelzungsplan aufstellen, der, neben einer Reihe anderer Pflichtangaben, darüber Angaben enthalten zu dem Verfahren enthalten muss, nach dem die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß der SE-RL geschlossen wird.[6]

Gemäß Art. 22 SE-VO können Sachverständige herangezogen werden.[7]

Dem Verschmelzungsplan müssen die Hauptversammlungen jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften zustimmen (Art. 23 (1)). Hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer kann jede dieser Hauptversammlungen sich das Recht vorbehalten, die Eintragung der SE davon abhängig zu machen, dass die getroffene Vereinbarung zur Mitbestimmung von ihr ausdrücklich genehmigt wird.

Der letztgenannte Vorbehalt würde den Verschmelzungsprozess aber nicht unerheblich verzögern. Alternativ könnte die Hauptversammlung einer deutschen Aktiengesellschaft ggf. die Vereinbarung mit den Arbeitnehmern gemäß §111 (4) S. 2 AktG von der Zustimmung des Aufsichtsrates abhängig machen.[8]

Für die Themenstellung der vorliegenden Arbeit ist unter den weiteren Bestimmungen der SE-VO zur Gründung einer SE durch Verschmelzung noch Art. 29 (4) SE-VO von besonderer Bedeutung, gemäß dem die Rechte und Pflichten der beteiligten Gesellschaften aus individuellen Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen mit der Eintragung auf die SE übergehen.

b) Gründung einer Holding-SE

Gemäß Art. 2 (2) SE-VO können Gesellschaften im Sinne Art. 48 (2) EG-Vertrag sowie Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts, also jede juristische Person[9], die nach dem Recht eines Mitgliedsstaates gegründet wurden, die sowohl ihren Sitz als auch ihre Hauptverwaltung in der Gemeinschaft haben, eine Tochter-SE gründen, indem sie deren Aktien zeichnen. Mindestens zwei der Gründungsgesellschaften müssen hierbei entweder dem Recht verschiedener Mitgliedsstaaten unterliegen, oder seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat haben.

In dem von den Leitungs- oder Verwaltungsorganen der Gründungsgesellschaften zu erstellenden Gründungsplan ist u.a. darzulegen, welche Auswirkungen die Gründung auf Aktionäre und Arbeitnehmer hat (Art. 32 (2) SE-VO).

Dem Gründungsplan müssen die Hauptversammlungen jeder der die Gründung anstrebenden Gesellschaften zustimmen. Hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer kann jede dieser Hauptversammlungen sich das Recht vorbehalten, die Eintragung der SE davon abhängig zu machen, dass die getroffene Vereinbarung von ihr ausdrücklich genehmigt wird. Die Frage der Beteiligung der Arbeitnehmer wird gemäß SE-RL festgelegt (Art. 32 (6) SE-VO).

Art. 33 (5) SE-VO schreibt nochmals vor, dass u.a. die Regelung der Beteiligung der Arbeitnehmer zwingendes Eintragungserfordernis ist.

c) Gründung einer Tochter-SE

Gemäß Art. 2 (2) SE-VO können nach dem Recht eines Mitgliedsstaates gegründete Aktiengesellschaften und GmbHs, sie sowohl ihren Sitz als auch ihre Hauptverwaltung in der Gemeinschaft haben, die Gründung einer Holding-SE anstreben. Mindestens zwei der Gründungsgesellschaften müssen hierbei entweder dem Recht verschiedener Mitgliedsstaaten unterliegen, oder seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat haben.

Gemäß Art. 36 SE-VO unterliegen die an der Gründung beteiligten Gesellschaften den nationalen Rechtsvorschriften zur Beteiligung an der Gründung einer Tochtergesellschaft.

d) Umwandlung einer bestehenden Aktiengesellschaft in eine SE

Eine SE kann auch auf die Weise gegründet werden, dass eine Aktiengesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedsstaates gegründet worden ist und Sitz sowie Hauptverwaltung in der Gemeinschaft hat, in eine SE umgewandelt wird. Diese Gesellschaft muss seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates unterliegende Tochtergesellschaft haben.

Gemäß Art. 37 (3) SE-VO darf der Sitz der Gesellschaft anlässlich der Umwandlung nicht gemäß Art. 3 SE-VO in einen anderen Mitgliedsstaat verlegt werden. Unklar ist hierbei aber, ab welchem Zeitpunkt nach der Gründung die SE ihren Sitz verlegen kann.[10] Da eine SE im Falle einer Sitzverlegung ihre Rechtspersönlichkeit nicht verliert, besteht die Gefahr, dass große und daher politisch einflussreiche europäische Aktiengesellschaften mit der Drohung einer Sitzverlegung einen Wettbewerb der Mitgliedsstaaten um als günstig empfundene Standortbedingungen initiieren.[11] Zu diesen Standortbedingungen gehören sicherlich auch die jeweiligen nationalstaatlichen Mitbestimmungsregelungen.

In dem von den Leitungs- oder Verwaltungsorganen der Gründungsgesellschaften zu erstellenden Umwandlungsplan ist u.a. darzulegen, welche Auswirkungen die Umwandlung auf Aktionäre und Arbeitnehmer hat (Art. 32 (2) SE-VO).

Gemäß Art. 37 (8) SE-VO kann ein Mitgliedsstaat die Umwandlung davon abhängig machen, dass das Organ der umzuwandelnden Gesellschaft, in dem die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorgesehen ist, der Umwandlung mit qualifizierter Mehrheit oder einstimmig zustimmt. In Deutschland ist dies der mitbestimmte Aufsichtsrat.[12]

Art. 37 (9) SE-VO schreibt vor, dass die Rechte und Pflichten der umzuwandelnden Gesellschaft aus individuellen Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen mit der Eintragung auf die SE übergehen.

3. Aufbau der SE

Art. 38 SE-VO bestimmt, dass eine SE als Gesellschaftsorgane neben der Hauptversammlung der Aktionäre entweder ein Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan (dualistisches System) oder ein Verwaltungsorgan (monistisches System) hat. Verfügt ein Mitgliedsstaat bislang über keine Vorschriften über eines der beiden Systeme, so erlauben Art. 39 (5), 43 (4) SE-VO den Erlass von Vorschrift in Bezug auf das bislang nicht vorhandene System. Dies führ im Ergebnis dazu, dass die Unternehmen zwischen beiden Führungsstrukturen wählen können.

Insbesondere im Zuge der Corporate Governance Diskussion werden in der Literatur die Vor- und Nachteile der beiden Systeme diskutiert. Die eindeutige Vorteilhaftigkeit eines Systems ist nicht erkennbar.[13]

a) Dualistisches System

Art. 39 SE-VO enthält die Regelungen zum Leitungsorgan der SE, welches im deutschen Aktienrecht dem Vorstand entspricht. Das Leitungsorgan führt die Geschäfte der SE in eigener Verantwortung. Die Mitglieder des Leitungsorgans werden vom Aufsichtsorgan bestellt und abberufen. Den Mitgliedsstaaten ist es allerdings möglich, vorzusehen, dass in der Satzung das Recht zu Bestellung und Abberufung der Hauptversammlung übertragen wird. Keine Person darf gleichzeitig Mitglied des Leitungs- und des Aufsichtsorgans sein, mit der Ausnahme, dass ein Mitglied des Aufsichtsorgans zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Leitungsorgans abbestellt werden kann, wenn dort eine entsprechende Vakanz besteht. Die Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans wird von der Satzung bestimmt, kann aber nach unten und/oder nach oben gesetzlich beschränkt werden.

Art. 40 SE-VO enthält die Regelungen zum Aufsichtsorgan der SE. Dieses überwacht die Geschäfte der SE, und ist nicht berechtigt, die Geschäfte selbst zu führen. Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats einer SE können durch die Satzung bestimmt werden, alle späteren werden von der Hauptversammlung bestellt. Hiervon unberührt bleibt eine gemäß der SE-RL geschlossene Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsorgans wird von der Satzung bestimmt, kann aber nach unten und/oder nach oben gesetzlich beschränkt werden.

Art. 41 SE-VO regelt Art und Umfang der Berichterstattung des Leitungsorgans an das Aufsichtsorgan.

Gemäß Art. 42 SE-VO wählt das Aufsichtsorgan aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Wird allerdings die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans von den Arbeitnehmern gestellt, so muss der Vorsitzende von der Hauptversammlung gewählt werden. Im Ergebnis führt dies zu einem leichten Übergewicht der Anteilseigner.

b) Monistisches System

Gemäß Art. 43 (1) SE-VO führt das Verwaltungsorgan die Geschäfte der SE. Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsorgans wird von der Satzung bestimmt, kann aber nach unten und/oder nach oben gesetzlich beschränkt werden. Falls aber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer gemäß der SE-RL geregelt wurde, so muss das Verwaltungsorgan aus mindestens drei Mitgliedern bestehen (Art. 43 (2) SE-VO). Art. 43 (3) SE-VO schreibt vor, dass die Mitglieder des Verwaltungsorgans von der Hauptversammlung bestellt werden, wovon Vereinbarungen gemäß der SE-RL unberührt bleiben.

Art. 44 SE-VO enthält Regelungen zur Häufigkeit der Sitzungen und zur Information des Verwaltungsorgans.

Gemäß Art. 45 SE-VO wählt das Verwaltungsorgan aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Wird allerdings die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsorgans von den Arbeitnehmern gestellt, so muss der Vorsitzende von der Hauptversammlung gewählt werden. Hierdurch ergibt sich ebenfalls ein leichtes Übergewicht der Anteilseigner.

c) Gemeinsame Vorschriften für das monistische und das dualistische System

Die gemeinsamen Vorschriften für das monistische und das dualistische System enthalten Regelungen zu Wahl und Wählbarkeit der Mitglieder Gesellschaftsorgane (Art. 46, 47 SE-VO), zu zustimmungsbedürftigen Geschäften (Art. 48 SE-VO), zur Vertraulichkeit bestimmter Informationen (Art. 49 SE-VO), zur Beschlussfähigkeit und –fassung der Gesellschaftsorgane (Art. 50 SE-VO) und zur Haftung der Mitglieder der Gesellschaftsorgane (Art. 51 SE-VO).

Für das Thema der vorliegenden Arbeit ist von besonderer Bedeutung, dass nationalstaatliche Vorschriften, die es anderen Personen oder Stellen erlauben, einen Teil der Organmitglieder zu bestellen, von der Verordnung unberührt bleiben (Art. 47 (4) SE-VO). Ferner gibt vorbehaltlich der Satzung die Stimme des Vorsitzenden des jeweiligen Organs bei Stimmengleichheit den Ausschlag, wobei diese Regelung dem Satzungsvorbehalt entzogen ist, sofern die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans von Vertretern der Arbeitnehmer gestellt wird (Art. 50 (2) SE-VO). Dies bedeutet insbesondere, dass im (extremen) Fall eines paritätisch mitbestimmten Verwaltungsrat einer monistisch strukturierten SE das Zweitstimmrecht des Verwaltungsratsvorsitzenden durch die Satzung nicht aufgehoben werden kann, so dass die Anteilseignerseite im Ergebnis ein leichtes Übergewicht besitzt. Sofern die Mitbestimmung der Arbeitnehmer gemäß der SE-RL vorgesehen ist, kann ein Mitgliedsstaat vorsehen, dass Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung sich nach dem Vorschriften richten, die unter denselben Bedingungen für Aktiengesellschaften nach dem jeweiligen nationalen Recht gelten (Art. 50 (3) SE-VO).

d) Hauptversammlung

Die Regelungen der SE-VO zur Hauptversammlung einer SE betreffen die folgenden Punkte:

- Beschlussfassung der Hauptversammlung (Art. 52, 57, 58, 60 SE-VO),
- Organisation und Ablauf der Hauptversammlung (Art. 53 SE-VO),
- Häufigkeit der Hauptversammlung (Art. 54 SE-VO),
- Einberufung und Tagesordnung der Hauptversammlung (Art. 55, 56 SE-VO) und
- Beschlüsse zu einer Änderung der Satzung (Art. 59 SE-VO).

IV. Wesentliche Bestimmungen der Richtlinie des Rates zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (SE-RL)

1. Erwägungsgründe

Nach Verweisen auf die SE-VO geht die SE-RL davon aus, dass zwecks Verwirklichung der Gemeinschaftsziele im sozialen Bereich die vorhandenen Gepflogenheiten der Arbeitnehmerbeteiligung gewahrt bleiben müssen (SE-RL Erwägungsgrund 3). Vor dem Hintergrund der nationalstaatlichen Vielfalt an Regelungen und Gepflogenheiten erscheint ein europaweit einheitliches System „nicht ratsam“ (SE-RL Erwägungsgrund 5). Für alle Möglichkeiten zur Gründung einer SE (siehe Abschnitt III.2) sollten Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren auf grenzüberschreitender Ebene gewährleistet sein (SE-RL Erwägungsgrund 6). Vorbehaltlich eines entsprechenden Beschlusses der beteiligten Parteien sollten bereits bestehende Mitbestimmungsrechte erhalten bleiben (SE-RL Erwägungsgrund 7).

Hinsichtlich der Mitbestimmungsregelungen, die für die SE gelten sollen, wird einer Verhandlungslösung der Vorrang gegeben, nur im Falle einer fehlenden Vereinbarung sollen subsidiäre Regelungen zur Anwendung gelangen (SE-RL Erwägungsgrund 8). Die Anwendung der Auffangregelungen zur Mitbestimmung im Falle der Gründung einer SE durch Fusion soll den Mitgliedsstaaten freigestellt werden (SE-RL Erwägungsgrund 9). Abhängig von der Art der Gründung sollen die Abstimmungsregeln in dem zu bildenden besonderen Verhandlungsgremium „in einem angemessenen Verhältnis zur Gefahr der Beseitigung oder Einschränkung“ des bestehenden Umfangs der Mitbestimmung stehen (SE-RL Erwägungsgrund 10). Für den Fall, dass die Verhandlungen nicht zu einer Vereinbarung führen, sollen Standardanforderungen hinsichtlich der Mitbestimmung gelten (SE-RL Erwägungsgrund 11).

Nach der Nennung von Zielen für die Stellung der Arbeitnehmervertreter und einem Hinweis auf die Vertraulichkeit sensibler Informationen wird ausgeführt, dass die SE-RL keine anderen bestehenden Beteiligungsrechte berühren soll (SE-RL Erwägungsgrund 15).

In SE-RL Erwägungsgrund 18 wird als „fundamentaler Grundsatz und erklärtes Ziel“ der Richtlinie „die Sicherung erworbener Rechte der Arbeitnehmer über ihre Beteiligung an Unternehmensentscheidungen“ genannt. Dies soll das bereits genannte Vorher-Nachher-Prinzip gewährleisten (siehe Abschnitt II.2).

2. Allgemeine Bestimmungen

Im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der SE-RL wird in Art. 2 eine Reihe von Begriffen zentraler Bedeutung definiert. Die für das Thema der vorliegenden Arbeit wichtigsten sind die Definitionen der folgenden Begriffe:

- Arbeitnehmervertreter (Art. 2 lit. e SE-RL),
- Vertretungsorgan (Art. 2 lit. f SE-RL),
- Besonderes Verhandlungsgremium (Art. 2 lit. g SE-RL),
- Beteiligung der Arbeitnehmer (Art. 2 lit. h SE-RL) und
- Mitbestimmung (Art. 2 lit. k SE-RL).

3. Verhandlungsverfahren

a) Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums (BVG)

Nach Offenlegung des Verschmelzungs- oder Gründungsplans müssen die Leitungs- oder Verwaltungsorgane der betreffenden Unternehmen die erforderlichen Schritte einleiten zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Vereinbarung zur Beteiligung der Arbeitnehmer (Art. 3 (1) SE-RL). Als Vertretung der Arbeitnehmer wird gemäß Art 3 (2) SE-RL ein BVG gebildet.

Die Zusammensetzung des BVG ergibt sich aus Art. 3 (2) a) SE-RL. Pro Mitgliedsstaat besteht für jeden Anteil der in diesem Mitgliedsstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10% der insgesamt in allen Mitgliedsstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften und der betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe entspricht, ein Anspruch auf einen Sitz im BVG. Wird der Wert von 10% unterschritten besteht ebenfalls Anspruch auf einen Sitz (Art. 3 (2) a) i) SE-RL). Wird die SE durch Verschmelzung gegründet, so wird der jedem Mitgliedsstaat zustehende Anteil dergestalt erhöht, dass jede beteiligte Gesellschaft, die durch den Verschmelzungsakt erlöschen wird, im BVG durch mindestens einen Vertreter repräsentiert wird. Dies ist allerdings dergestalt nach oben begrenzt, dass die sich aus Art. 3 (2) a) i) SE-RL ergebende Mitgliederzahl nicht überschritten wird, und die Zusammensetzung des BVG nicht zu einer Doppelvertretung der betroffenen Arbeitnehmer führt. Sofern die Zahl der durch eine Fusion betroffenen Gesellschaften der aufgrund dieser Regelung verfügbaren zusätzlichen Mitglieder übersteigt, so werden die zusätzlichen Plätze Gesellschaften in verschiedenen Mitgliedsstaaten in absteigender Reihenfolge der Zahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer zugeteilt (Art. 3 (2) a) ii) SE-RL). Die Sitze im BVG werden also mehr nach Mitgliedsstaaten als nach betroffenen Unternehmen zugeordnet.

Das Verfahren zur Wahl oder Bestellung der Mitglieder des BVG, die in ihrem Hoheitsgebiet zu wählen oder zu bestellen sind, wird seitens der Mitgliedsstaaten festgelegt, wobei nach Möglichkeit jede betroffenen Gesellschaft durch mindestens ein Mitglied vertreten sein soll. Allerdings darf hierdurch die Gesamtzahl der Mitglieder nicht erhöht werden. Nach Maßgabe der Mitgliedsstaaten dürfen Gewerkschaftsvertreter, die nicht Arbeitnehmer eines betroffenen Unternehmens sind, dem BVG angehören. Auch müssen die Mitgliedsstaaten vorsehen, dass Arbeitnehmer aus Unternehmen ohne Arbeitnehmervertreter selbst Mitglieder für das BVG wählen oder bestellen dürfen (Art. 3 (29 b) SE-RL).

Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE wird zwischen BVG und dem jeweils zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften in einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt (Art. 3 (3) SE-RL).

Das BVG beschließt mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Für die Verabschiedung einer Vereinbarung, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte zur Folge hätte, ist aber eine Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder notwendig. Hierbei müssen diese Mitglieder Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedsstaaten vertreten. Hinzu kommt das Erfordernis, dass im Falle einer Gründung der SE durch Verschmelzung sich die Mitbestimmung auf mindestens 25% aller Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften erstrecken muss. Im Falle der Gründung als Holding- oder als Tochtergesellschaft muss sich die Mitbestimmung auf mindestens 50% aller Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften erstrecken. „Minderung der Mitbestimmung“ ist hierbei dadurch definiert, dass der Anteil der Mitglieder des Organs der Gesellschaft, in dem die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorgesehen ist, geringer ist als der höchste in den beteiligten Gesellschaften geltende Anteil (Art. 3 (4) SE-RL).

Das BVG darf beschließen die Verhandlungen nicht aufzunehmen, oder sie abzubrechen mit der Rechtsfolge, dass die Vorschriften zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer angewendet werden, die in den Mitgliedsstaaten gelten, in denen die SE Arbeitnehmer beschäftigt. Für einen derartigen Beschluss ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder notwendig. Diese Mitglieder müssen mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer aus mindestens zwei Mitgliedsstaaten vertreten. Frühestens zwei Jahre nach einem derartigen Beschluss wird das BVG auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Betriebe oder von deren Vertretern wieder einberufen. Beschließt das BVG die Wiederaufnahme der Verhandlungen mit der Geschäftsleistung der SE, führen diese Verhandlungen aber zu keiner Einigung, so findet keine Auffangregelung Anwendung (Art. 3 (6) SE-RL).

b) Inhalt der Vereinbarung

Die Verhandlungen sollen „mit dem Willen zur Verständigung“ geführt werden (Art. 4 (1) SE-RL).

In der schriftlichen Vereinbarung sollen mindestens die folgenden Punkte geregelt werden (Art. 4 (2) SE-RL):

- der Geltungsbereich der Vereinbarung,
- die Zusammensetzung des Vertretungsorgans,
- die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des Vertretungsorgans[14],
- die Häufigkeit der Sitzungen des Vertretungsorgans,
- die für das Vertretungsorgan bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel,

[...]


[1] Blanquet, ZGR 2002, S. 20 - 65

[2] Kleinsorge, RdA 2002, S. 344 f.

[3] S. 12 des Berichts

[4] S. 12 des Berichts

[5] Wiesner, ZIP 2001, S. 398

[6] Im Falle einer Gründungsgesellschaft nach deutschem Recht muss der Verschmelzungsplan gemäß § 5 (3) UmwG spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung, die über die Verschmelzung beschließen soll, dem Betriebsrat zugeleitet werden. Siehe: Teichmann, ZGR 2002, S. 421; an gleicher Stelle betont Teichmann auch die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsplans.

[7] Zu Detailfragen zur Thematik der Sachverständigen siehe: Teichmann ZGR 2002, S. 423 ff.

[8] Teichmann, ZGR 2002, S. 430

[9] Teichmann, ZGR 2002, S. 438

[10] siehe hierzu: Lange, EuZW 2003, S. 303

[11] Ein Beispiel ist hierzu stellen die nationalstaatlich völlig verschiedenen steuerrechtlichen Vorschriften sowie die Gewährung von Vergünstigungen im Falle einer Unternehmensansiedlung dar.

[12] Unzutreffend wird von A. Schulz und B. Geismar der Betriebsrat als das Gremium bezeichnet, dem ein Zustimmungsvorbehalt eingeräumt werden kann (Schulz, Geismar, DStR 2001, S. 1081)

[13] Siehe hierzu: Lange, EuZW (2003), S. 304 ff.; Gruber, Weller NZG 2003, S. 297 f.; Teichmann, ZGR 2002, S. 441 ff.; insbesondere zu den Nachteilen beider Systeme und einer vergleichenden Bewertung siehe Schiessl, ZHR 2003, S. 241 - 250

[14] zu den Mindestanforderungen an „Unterrichtung“ und „Anhörung“ siehe Herfs-Röttgen, NZA 2002, S. 361

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2004
ISBN (eBook)
9783832493912
ISBN (Paperback)
9783838693910
DOI
10.3239/9783832493912
Dateigröße
1.2 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
FernUniversität Hagen – Wirtschaftswissenschaften
Erscheinungsdatum
2006 (Februar)
Note
2,3
Schlagworte
arbeitsrecht unternehmensrecht wirtschaftsstandort deutschland europäische union
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Titel: Die Unternehmensmitbestimmung in der Societas Europaea, besonders bei monistischer Führungsstruktur
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