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Globalisierung und gewerblicher Rechtsschutz

Produktpiraterie als Herausforderung an das unternehmerische Schutzrechtsmanagement

©2005 Diplomarbeit 90 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Problemstellung:
Nach einer Schätzung der Internationalen Handelskammer sind rund zehn Prozent des Welthandels Plagiate . Den Unternehmen rund um den Globus entsteht ein Schaden von rund 600 Milliarden Euro jährlich .
Allein die durch die Fälschungen verursachten Steuerverluste betragen circa 70 Milliarden Euro. Während der globale Umsatz um das etwa 17 – fache zugenommen hat, ist das Weltbruttosozialprodukt in derselben Zeit lediglich um ein Drittel gewachsen, und die Wachstumsraten der Fälscherindustrie sind nach wie vor exorbitant.
Auch für Deutschland haben die Plagiate dramatische Folgen. Jedes Jahr gehen in der Bundesrepublik zwischen 70.000 und 80.000 Arbeitsplätze durch den Handel mit gefälschten Produkten verloren . Der Schaden für die deutsche Wirtschaft ist immens und wird auf 20 bis 25 Milliarden Euro jährlich beziffert. Wenn es nicht gelingen sollte, erfolgreiche Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, könnten sich diese Einbußen bis zum Jahre 2010 vervielfachen.
Daraus wird bereits deutlich, dass die Fälscherindustrie eine ernste Bedrohung darstellt und zudem längst als globale Industrie agiert . Das explosionsartige Wachstum der Fälscherindustrie in den letzten 15 Jahren ist Folge des rasanten Aufstiegs der VR China und – zum Teil – der Öffnung der Märkte in Mittel- und Osteuropa. China gilt heutzutage als Hochburg der Fälscherindustrie – aus der Volksrepublik stammen rund 2/3 aller Nachahmungen weltweit.
Vor diesem Hintergrund und in Zeiten immer schneller zusammenwachsender Marktwirtschaften wird der Schutz der geistigen Eigentumsrechte für Unternehmen zu einer immer größeren Herausforderung. Mit den Mitteln des gewerblichen Rechtsschutzes können neben den klassischen Attributen des Wettbewerbes, wie Qualität, Preis und Zuverlässigkeit, die oft mit erheblichem Investitionsaufwand erarbeiteten Produkte rechtlich abgesichert und im Verletzungsfall bestehende Rechte durchgesetzt werden.
In Zeiten des globalen Welthandels spielen grenzüberschreitende Handelsaktivitäten von Unternehmen eine große Rolle. Der Schutz geistiger Eigentumsrechte auch über Ländergrenzen hinweg ist daher für innovative Unternehmen unter Umständen überlebenswichtig. Im Gesamtzusammenhang der Thematik spielt das Territorialitätsprinzip eine entscheidende Rolle. Es beherrscht den Schutz der geistigen Eigentumsrechte und besagt, dass sich der Schutz dieser Rechte in jedem Staat nach dessen Rechtsordnung richtet. Viele Internationale Abkommen zum Schutz […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Allgemeines
2.1 Produktpiraterie – Markenpiraterie
2.1.1 Markenpiraterie
2.1.2 Produktpiraterie
2.1.3 Abgrenzung zu „herkömmlichen“ Schutzrechten

3 Gewerblicher Rechtsschutz
3.1 Begriff
3.2 Die Geschichte des gewerblichen Rechtsschutzes
3.3 Darstellung ausgewählter Schutzrechte
3.3.1 Das Patent
3.3.2 Gebrauchsmuster
3.3.3 Geschmacksmuster
3.3.4 Markenrecht

4 Die Welthandelsorganisation
4.1 Einführung
4.2 Entstehungsgeschichte
4.3 Aufgaben und Ziele der WTO
4.4 Völkerrechtlicher Status der WTO
4.5 Mitgliedschaft in der WTO
4.6 Organisatorischer Aufbau der WTO
4.6.1 Inhalt der WTO – Rechtsordnung
4.7 Allgemeine Prinzipien des WTO – Übereinkommens

5 TRIPS – Abkommen
5.1 Einführung
5.2 Hintergrund und Regelungszweck
5.2.1 Entstehungsgeschichte
5.2.1.1 Vorläufer des TRIPS
5.2.1.2 Verhandlungsgeschichte
5.2.2 Begriff des geistigen Eigentums
5.2.3 Freihandel vs. Rechte des geistigen Eigentums
5.2.4 Die Problematik der Entwicklungs- und Schwellenländer
5.2.5 Ziele des TRIPS
5.2.6 Verhältnis des TRIPS zu früheren Übereinkommen
5.2.7 Prioritätsgrundsatz
5.3 Regelungsgehalt
5.3.1 Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze (Teil I)
5.3.1.1 Inländergleichbehandlungsgrundsatz
5.3.1.2 Meistbegünstigungsgrundsatz
5.3.1.3 Mindestschutz
5.3.2 Materielle Schutzstandards (Teil II, Artt. 9 – 40)
5.3.2.1 Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
5.3.2.2 Marken
5.3.2.3 Geografische Angaben
5.3.2.4 Gewerbliche Muster und Modelle
5.3.2.5 Patente
5.3.2.6 Topographien integrierter Schaltkreise
5.3.2.7 Nicht offenbarte Informationen
5.3.3 Rechtsdurchsetzung (Teil III)
5.3.3.1 Allgemeine Pflichten
5.3.3.2 Zivil- und Verwaltungsverfahren
5.3.3.3 Einstweiliger Rechtsschutz
5.3.3.4 Grenzmaßnahmen
5.3.3.5 Strafverfahren
5.3.4 Erwerb und Aufrechterhaltung geistiger Eigentumsrechte (Teil IV)
5.3.5 Streitvermeidung und Streitbeilegung (Teil V, Artt. 63, 64)
5.3.6 Übergangs- und institutionelle Regelungen (Teil VI, Artt. 65 – 67)
5.3.7 Institutionelle Vorschriften (Teil VII, Artt. 68 – 73 )

6 Schutzrechtsmanagement
6.1 Intellectual Property Management (IPM)
6.2 Patentbasierte Strategieoptionen
6.2.1 Anmeldestrategien
6.2.1.1 Anmeldung vs. Geheimhaltung
6.2.1.2 Zeitliche und räumliche Anmeldestrategien
6.2.2 Patentnutzungsstrategien
6.2.2.1 Defensive Strategien
6.2.2.2 Offensive Strategien
6.2.2.3 Lizenzierung
6.2.2.4 Kooperationen

7 Durchsetzung Gewerblicher Schutzrechte in China
7.1 Gewerblicher Rechtsschutz in der VR China
7.1.1 Gesetzliche Grundlagen
7.1.1.1 Nationales Recht
7.1.1.2 Internationale Verträge
7.2 Gewerbliche Schutzrechte in der VR China
7.2.1 Patentrecht der VR China
7.2.1.1 Allgemeines
7.2.1.2 Anmelde- und Löschungsverfahren
7.2.1.3 Verbotsrecht
7.2.1.4 Patentlizenz und Abtretung
7.2.1.5 Zwangslizenzen
7.2.2 Markenrecht der VR China
7.2.2.1 Allgemeines
7.2.2.2 Anmelde- und Löschungsverfahren
7.3 Internationele Registrierung von Patenten und Marken
7.3.1 Patente
7.3.2 Marken
7.4 Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in der VR China
7.4.1 Das System der „dualen Rechtsdurchsetzung“
7.4.2 Zivilrechtliche Maßnahmen
7.4.2.1 Unterlassungsanspruch
7.4.2.2 Schadensersatz
7.4.2.3 Problematik
7.4.3 Behördliche Maßnahmen
7.4.3.1 Problematik
7.4.4 Strafrechtliche Maßnahmen
7.4.4.1 Markenrechtsverletzungen
7.4.4.2 Patentrechtsverletzungen
7.4.4.3 Besonderheiten
7.4.4.4 Problematik

8 Fazit

Literaturverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Problemstellung

Nach einer Schätzung der Internationalen Handelskammer sind rund zehn Prozent des Welthandels Plagiate[1]. Den Unternehmen rund um den Globus entsteht ein Schaden von rund 600 Milliarden Euro jährlich[2].

Allein die durch die Fälschungen verursachten Steuerverluste betragen circa 70 Milliarden Euro. Während der globale Umsatz um das etwa 17 – fache zugenommen hat, ist das Weltbruttosozialprodukt in derselben Zeit lediglich um ein Drittel gewachsen, und die Wachstumsraten der Fälscherindustrie sind nach wie vor exorbitant.[3]

Auch für Deutschland haben die Plagiate dramatische Folgen. Jedes Jahr gehen in der Bundesrepublik zwischen 70.000 und 80.000 Arbeitsplätze durch den Handel mit gefälschten Produkten verloren[4]. Der Schaden für die deutsche Wirtschaft ist immens und wird auf 20 bis 25 Milliarden Euro jährlich beziffert. Wenn es nicht gelingen sollte, erfolgreiche Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, könnten sich diese Einbußen bis zum Jahre 2010 vervielfachen.[5]

Daraus wird bereits deutlich, dass die Fälscherindustrie eine ernste Bedrohung darstellt und zudem längst als globale Industrie agiert[6]. Das explosionsartige Wachstum der Fälscherindustrie in den letzten 15 Jahren ist Folge des rasanten Aufstiegs der VR China und – zum Teil – der Öffnung der Märkte in Mittel- und Osteuropa. China gilt heutzutage als Hochburg der Fälscherindustrie – aus der Volksrepublik stammen rund 2/3 aller Nachahmungen weltweit[7].

Vor diesem Hintergrund und in Zeiten immer schneller zusammenwachsender Marktwirtschaften wird der Schutz der geistigen Eigentumsrechte für Unternehmen zu einer immer größeren Herausforderung. Mit den Mitteln des gewerblichen Rechtsschutzes können neben den klassischen Attributen des Wettbewerbes, wie Qualität, Preis und Zuverlässigkeit, erlässigkeit, die oft mit erheblichem Investitionsaufwand erarbeiteten Produkte rechtlich abgesichert und im Verletzungsfall bestehende Rechte durchgesetzt werden.

In Zeiten des globalen Welthandels spielen grenzüberschreitende Handelsaktivitäten von Unternehmen eine große Rolle. Der Schutz geistiger Eigentumsrechte auch über Ländergrenzen hinweg ist daher für innovative Unternehmen unter Umständen überlebenswichtig. Im Gesamtzusammenhang der Thematik spielt das Territorialitätsprinzip eine entscheidende Rolle. Es beherrscht den Schutz der geistigen Eigentumsrechte und besagt, dass sich der Schutz dieser Rechte in jedem Staat nach dessen Rechtsordnung richtet.[8] Viele Internationale Abkommen zum Schutz dieser Rechte haben einen der Zielrichtung nach universellen Charakter beansprucht, diesen aber sehr häufig nicht erreichen können[9]. Der fehlende oder zu geringe Schutz geistiger Eigentumsrechte in einzelnen Staaten kann global gesehen zu Verzerrungen und Störungen des internationalen Handels führen[10]. Im Hinblick auf die Produkt- oder Markenpiraterie wirkt sich dies dahingehend aus, dass Originalprodukte im Preis nicht mit Piraterieware konkurrieren können[11].

Gang der Darstellung

In Kapitel zwei der Arbeit wird in die Problematik der Produktpiraterie eingeführt. Die Begriffe der Produkt- und Markenpiraterie sind vor einem internationalen Hintergrund erläutert und problematisiert.

Kapitel drei beschäftigt sich mit der Darstellung der gewerblichen Schutzrechte. Es wird auf die im Rahmen dieser Arbeit wichtigsten Schutzrechte eingegangen, wobei ein geschichtlicher Abriss über die Entstehung des gewerblichen Rechtsschutzes vorangestellt wird.

Die Kapitel vier und fünf behandeln zum einen die Welthandelsorganisation (World Trade Organisation – WTO) und zum anderen das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Agreement on Trade Related Intellectual Property Rights – TRIPS). Der Grund für die Betrachtung der WTO ist, dass zur Stärkung des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums der institutionelle Rahmen der WTO gewählt wurde.[12]. Da viele Staaten dem GATT 1947 (General Agreement on Tarifs and Trade) als „Vorgängerinstitution“ bisher ablehnend gegenüberstanden (VR China, Russische Föderation), wurde eine Aufnahme in die WTO mit der gleichzeitigen Anerkennung der multilateralen Abkommen innerhalb der WTO – Rechtsordnung (GATS [General Agreement on Trade in Services], GATT, TRIPS) verknüpft[13]. Entscheidend dabei ist, dass die Mitgliedsstaaten, im Vergleich zum GATT 1947, durch die Einbindung der geistigen Eigentumsrechte in das WTO – Übereinkommen zum Schutz dieser Rechte verpflichtet werden[14]. Vor diesem Hintergrund ist die Betrachtung des WTO – Übereinkommens als Grundlage für das Verständnis der Thematik und vor allem vor dem Hintergrund des TRIPS – Abkommens unerlässlich.

In Kapitel sechs wird auf das für global agierende Unternehmen aktuell oder zumindest in naher Zukunft unverzichtbare Schutzrechtsmanagement eingegangen. Anhand des mit Abstand bedeutsamsten gewerblichen Schutzrechts, dem Patent, werden Strategien aufgezeigt, die diverse Möglichkeiten des Einsatzes dieses stärksten aller Schutzrechte deutlich machen sollen. Hierbei werden sowohl defensive als auch offensive und sonstige innovative Patentverwertungsstrategien berücksichtigt.

Kapitel sieben beschäftigt sich abschließend mit einer Betrachtung des Landes, das auf der einen Seite für den überwältigenden Anteil aller Piraterieware weltweit verantwortlich ist, auf der anderen Seite aber auch in puncto Attraktivität bei vielen Unternehmen auf Platz eins steht: Die Volksrepublik China. Nach den strategischen Einsatzmöglichkeiten für Unternehmen, die in Kapitel sechs vorgestellt wurden, soll hier nun auf rechtliche Durchsetzungsmöglichkeiten von bestehenden Schutzrechten im Verletzungsfall eingegangen werden. Betrachtet werden dabei Patent- und Markenverletzungen und damit verbundene zivilrechtliche-, behördliche- und strafrechtliche Durchsetzungsmöglichkeiten.

2 Allgemeines

Nachfolgend wird auf die Problematik der Produkt- und Markentpiraterie näher eingegangen und die Begriffe einer näheren Betrachtung unterzogen.

2.1 Produktpiraterie – Markenpiraterie

Die Produkt- und Markenpiraterie hat in den letzten 20 Jahren dramatisch zugenommen und ist eine Erscheinung, die alle früheren Erfahrungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht bei weitem übertrifft[15].

Sie ging einher mit den wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen, die die jüngste Vergangenheit prägten: Globalisierung der Wirtschaft, Wachstum des internationalen Handels, Entwicklung der modernen Kommunikationsmittel und der Zerfall der politischen Systeme Osteuropas[16]. Dort haben sich neue und äußerst aktive Märkte für die Herstellung und die Verwendung von Plagiaten herausgebildet. Die unterschiedlichsten Erscheinungsformen der Produkt- und Markenpiraterie werden heute zum großen Teil dem Bereich der organisierten Kriminalität zugeordnet.[17]

So vielfältig die Erscheinungsformen sind, so unscharf sind die Bedeutungsfelder der auf nationaler und internationaler Ebene verwendeten Begriffe wie Counterfeiting und Piracy, Markenpiraterie und Produktpiraterie[18]. Wie auch auf deutscher gibt es auch auf internationaler Ebene keine klare Abgrenzung zwischen beiden Bedeutungsfeldern[19]. Nicht einmal im Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie (PrPG) werden die Begriffe Produkt- und Markenpiraterie vom Gesetzgeber eindeutig voneinander abgegrenzt[20].

Im Folgenden wird nun auf die Schlagwörter Markenpiraterie und Produktpiraterie näher eingegangen, wobei der Begriff der Produktpiraterie einer detaillierten Betrachtung unterzogen werden soll. Abschließend wird dann die Abgrenzung zwischen Produktpiraterie und „herkömmlichen“ Schutzrechtsverletzungen aufgezeigt.

2.1.1 Markenpiraterie

Der Begriff entwickelte sich in den siebziger Jahren. Damals wurden vor allem Warenzeichen (heute: Marken) bekannter Hersteller gefälscht. Im Lauf der Zeit traten dann mehr und mehr Produktnachahmungen (Produktpiraterie) hinzu.[21]

Markenpiraterie oder Counterfeiting werden oft als „pars pro toto“ auch für Nachahmungstatbestände verwendet, die nicht oder nicht in erster Linie mit einer Verletzung eingetragener oder auf sonstige Weise geschützter Marken einhergehen[22].

Nach der Meinung anderer Autoren sollte die Markenpiraterie besser als übergeordneter Begriff für die vorsätzliche Verwendung der Marke, des Namens oder der Geschäftsbezeichnung eines anderen als auch für das Nachahmen von Verpackung und Präsentation von Produkten verstanden werden[23]. In die gleiche Richtung geht auch die Definition der United States International Trade Commission (USITC)[24].

2.1.2 Produktpiraterie

Da auch nicht gekennzeichnete Produkte imitiert werden, hat sich mit dem Ausdruck „Produktpiraterie“ seit Mitte der achtziger Jahre eine „Begriffsklammer für eine Mehrzahl unterschiedlicher ökonomischer Lebenssachverhalte, deren gemeinsamer Kern die Übernahme fremder Leistungen ohne besondere eigene Anstrengung“ ist, durchgesetzt[25].

Der Begriff wird in der führenden Literatur für die gesamte Bandbreite der gezielten und massenhaften Verletzung von bestehenden Schutzrechten wie z.B. Marken, Gebrauchsmustern, Patenten und Urheberrechten verwendet[26]. Es werden weiterhin auch Nachahmungen fremder Erzeugnisse erfasst, die nicht, nicht eindeutig, oder nur unter bestimmten Umständen (etwa im Falle des passing off im Common Law oder beim ergänzenden Leistungsschutz nach §1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs [UWG]) rechtlich gegen eine mehr oder weniger sklavische Nachahmung geschützt sind[27].

Der Begriff der Markenpiraterie ist also nur eine Erscheinungsform der Produktpiraterie[28].

Wie für die Markenpiraterie, gibt es auch für den Begriff der Produktpiraterie kein einheitliches Begriffsverständnis weder innerhalb Deutschlands noch in Europa oder weltweit[29].

Auf nationaler Ebene wird der Begriff „Produktpiraterie“ selbst im PrPG aus dem Jahre 1990 nicht explizit definiert[30]. In der Begründung zum Regierungsentwurf wird lediglich darauf hingewiesen, dass es sich bei der so genannten Piraterie nicht um „herkömmliche“ Schutzrechtsverletzung handelt, sondern um eine solche, die sich durch besonders großen Unrechtsgehalt oder hohen Schaden kennzeichnet[31].

Es gibt Einwände, dass eine einheitliche Definition zur Erleichterung der Verabschiedung und Umsetzung eines geeigneten Maßnahmenpaketes angebracht sei, um Missverständnisse bei den bei der Bekämpfung der Produktpiraterie beteiligten Parteien zu minimieren[32].

Der Deutsche Bundestag begründet den Verzicht der Schaffung eines besonderen Produktpiraterietatbestandes damit, dass es keine erschöpfende gesetzliche Definition geben könne, die alle unter dem Begriff Produktpiraterie verstandenen Formen der Schutzrechtsverletzung umfasse. Wenn lediglich sehr spezielle Arten der Schutzrechtsverletzungen als Piraterie definiert und unter verschärfte Strafe gestellt würden, bestehe die Gefahr, dass Produktpiraten sich rasch auf die aktuelle Gesetzlage eingestellt hätten[33] und diese sehr leicht zu umgehen sei.[34]

Die Europäische Kommission hat sich in ihrem Grünbuch zur Bekämpfung von Nachahmungen und Produkt- und Dienstleistungspiraterie sehr intensiv und differenziert mit den Begriffen, die zur Kennzeichnung der Piraterie verwendet werden, befasst[35]. Wie auch auf nationaler Ebene wurde hier ebenfalls auf die Schaffung eines besonderen Produktpiraterietatbestandes verzichtet[36].

Abschließend kann vereinfacht festgehalten werden, dass unter dem Begriff der Produktpiraterie Markenpiraterie plus Imitation von Produkten ohne gleichzeitige Fälschung eines Warenzeichens verstanden werden kann[37]. Dabei handelt es sich um das vorsätzliche Eingreifen in fremde Schutzrechte mit Verletzungsabsicht[38].

Bei dem Versuch, dem in seinen Erscheinungsformen beschriebenen Phänomen eine explizite juristische Bezeichnung zu geben, ergibt sich die Schwierigkeit, einen Zirkelschluss zu vermeiden[39], so dass bis heute keine eindeutige, einheitliche und klar abzugrenzende Definition für das Phänomen „Produktpiraterie“ existiert[40].

2.1.3 Abgrenzung zu „herkömmlichen“ Schutzrechten

In der Begründung zum Regierungsentwurf wird darauf hingewiesen, dass die Piraterie kein aliud zur „herkömmlichen“ Schutzrechtsverletzung ist, sondern ein Fall von Schutzrechtsverletzung, der sich durch besonders großen Unrechtsgehalt oder hohen Schaden kennzeichnet[41]. Eine Abgrenzung ist schwierig und kann nur auf subjektiver Ebene vorgenommen werden[42].

Die „herkömmliche“ Schutzrechtsverletzung wird normalerweise durch intensiven Wettbewerbsdruck ausgelöst und ist i.d.R. durch Rechtsirrtum bei der Beurteilung der Schutzrechtslage gekennzeichnet[43]. Hierzu zählen auch Fälle, in denen der Unternehmer zwar fremde Rechte kennt, diese aber aufgrund nicht immer klar gekennzeichneter Grenzen unbeabsichtigt überschreitet[44]. Bei der Produktpiraterie hingegen handelt es sich um das vorsätzliche Eingreifen in fremde Schutzrechte mit Verletzungsabsicht[45].

3 Gewerblicher Rechtsschutz

Um sich erfolgreich am Markt positionieren und rentabel wirtschaften zu können versucht jedes Wirtschaftsunternehmen mit dem passenden Produkt den Geschmack der Zeit zu treffen. Das wollen auch Produktpiraten. Sie ahmen Produkte ohne Rücksicht auf Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, Qualitätsnormen, Steuergesetze oder den Verbraucherschutz im großen Stil und mit zunehmend größer werdender krimineller Energie nach.[46] Viele Markenhersteller stellen ihre Produkte weltweit her, da kostengünstige Produktionsstandorte immer mehr an Bedeutung gewinnen. Die Produktionsverlagerung in Billiglohnländer hat zur Folge, dass auch Produktionsverfahren, Ideen und weiteres „Know-how“ in diese Länder getragen wird. Die Präsenz von Kopierern und Fälschern bleibt aber dort wo erfolgreiche Produkte vermarktet werden nicht aus.[47] Auch Deutsche Unternehmen sind massiv von Produktnachahmungen bedroht. Wurden früher meist Luxusgüter gefälscht, sind heute zunehmend auch technische Industrieerzeugnisse betroffen.[48] Die Bundesrepublik als exportorientiertes Land, ist auf Kreativität und Innovation angewiesen. Durch Patente, Gebrauchs-, Geschmacksmuster und Marken werden ausschließliche Rechte und damit Markt- und Wettbewerbsvorteile erworben. Die Sicherung der aus Forschung & Entwicklung (F&E) hervorgegangenen Entwicklungen mit Hilfe gewerbliche Schutzrechte sollte eine unerlässliche Aufgabe der Unternehmensführung sein[49]. Nur derjenige, der Schutzrechte angemeldet hat bzw. besitzt, kann Schutzmaßnahmen für sich beanspruchen[50].

3.1 Begriff

Der gewerbliche Rechtsschutz, als ein System, in dem Erfindungen abgesichert und durchgesetzt werden können, gehört zu den innovationsfreundlichen Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandortes Deutschland und ist damit ein wichtiger ökonomischer Standortfaktor[51]. Unter der Bezeichnung „gewerblicher Rechtsschutz“ fasst man diejenigen Regelungen zusammen, die dem Schutz des geistigen Schaffens auf gewerblichem Gebiet dienen: Patent-, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster-, Marken- und Wettbewerbsrecht[52].

Das Urheberrecht ist keine Form des gewerblichen Rechtsschutzes. Es schützt geistige Leistungen auf dem kulturellen Sektor. Der Grundsatz der gewerblichen Anwendung bzw. wirtschaftlichen Verwertbarkeit ist daher nicht gegeben.[53]

Die Trennung zwischen Urheberrecht und gewerblichem Rechtsschutz findet sich im Verfassungsrecht (Art. 73 Nr.9 GG) und in den großen internationalen Konventionen über den Schutz geistiger Eigentumsrechte wieder. Es gibt Ansätze und Versuche, das gesamte gewerbliche und kulturelle Schaffen in einem einheitlichen Rechtsgebiet zusammenzufassen mit dem Ziel, gemeinsame Grundsätze aufzustellen.[54]

Der Begriff „gewerblicher Rechtsschutz“ hat sich nicht vollständig durchgesetzt. Wie auch bei der Begriffsproblematik der Produkt- und Markenpiraterie ist der Sprachgebrauch nicht immer einheitlich und eindeutig.[55] Im Ausland ist in diesem Zusammenhang der Begriff „geistiges Eigentum“ weit verbreitet[56]. Dieser Begriff wird auch im TRIPS – Abkommen verwendet[57]. Die Besonderheit hier ist, dass diese Bezeichnung über den gewerblichen Rechtsschutz hinaus auch das Urheberrecht und alle mit diesem verwandten Schutzrechte umfasst.

Obwohl der Begriff „geistiges Eigentum“ Einzug in deutsche Gesetze wie z. B. dem PrPG von 1990 gefunden hat, wird weiterhin von der Dogmatik der Ausdruck gewerblicher Rechtsschutz vorgezogen, da der Eigentumsbegriff im Privatrecht traditionell auf Sachen beschränkt ist[58].

Trotz herrschender dogmatischer Bedenken sollte der Begriff „Recht des geistigen Eigentums“ als Oberbegriff für den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht etabliert und anerkannt werden. Gerade da sich auf internationaler Ebene schon längst der Ausdruck „Intellectual Property“ (IP) durchgesetzt hat, wäre es angebracht, bei der Thematik von geistigem Eigentum zu sprechen, um so auf einer gemeinsamen Linie zu bleiben.[59] In dieser Arbeit werden die Begriffe des Geistigen Eigentums und des IP synonym verwendet.

3.2 Die Geschichte des gewerblichen Rechtsschutzes

Die Wurzeln des Erfindungsschutzes gehen bis in eine Zeit zurück, in der technische Erfindungen noch nicht die Bedeutung hatten, die ihnen seit der industriellen Revolution zukommt. Es entwickelte sich bereits damals die Erkenntnis, dass das geistige Schaffen und die geistige Leistung eines Individuums eines Schutzes bedarf.[60] Im Mittelalter, wurden vor allem in England, von den Monarchen Privilegien (Monopole) an Gewerbetreibende erteilt, die sie berechtigten, bestimmte Gewerbe allein auszuführen oder sie zur alleinigen Verwertung einer bestimmten gewerblichen Idee befugte.[61] In Deutschland wurden im 15. Jahrhundert von den Kaisern Freibriefe verliehen, die den jeweiligen Erfindern die alleinige Verwertung ihrer Erfindung zusicherten. Da es keine gesetzliche Regelung gab, lag die Vergabe der Freibriefe völlig im Ermessen des regierenden Kaisers.[62] Die Idee des Patentschutzes - und des gewerblichen Rechtsschutzes überhaupt - als Schutzrecht für geistiges Eigentum entstand im ausgehenden 18. und 19. Jahrhundert, dem Zeitalter der Industrialisierung, der Einführung der Gewerbefreiheit sowie der Entwicklung von Naturwissenschaften und Technik.[63] Ende des 18. Jahrhunderts entwickelte sich der gewerbliche Rechtsschutz ausgehend von England über die USA, Frankreich und weitere Staaten. Es dauerte bis Ende des 19. Jahrhunderts, bis diese Entwicklung sich auch in Deutschland durchsetzte. Das erste einheitliche deutsche Patentgesetz wurde 1877 geschaffen und seitdem mehrfach geändert um es an den Fortschritt auf dem Gebiet der Technik anzupassen. Das Patentgesetz in der heutigen Fassung trat 1981 in Kraft.[64]

Der Gedanke, der hinter der Erteilung eines Schutzrechtes stand, war der, den Erfinder dafür zu belohnen, dass er seine Erfindung der Öffentlichkeit vorstellte und damit die industrielle Entwicklung stimulierte. Die Erteilung eines Schutzrechts sollte es ihm, als Gegenleistung für die Veröffentlichung, ermöglichen, über seine Erfindung eine begrenzte Zeit allein zu verfügen und anderen Personen die Verwendung oder Nachahmung zu untersagen.[65] Bis heute hat sich an diesem Kerngedanken des Patentwesens und des gewerblichen Rechtsschutzes nichts geändert.

Sehr früh wurde erkannt, dass durch die territorial beschränkte Hoheitsgewalt z.B. des Patents auch nur ein territorial begrenzter Schutz erzielt werden kann. Durch die Entstehung und Ausweitung des grenzüberschreitenden Handels wurde schnell das Bedürfnis nach einem erleichterten Zugang zu Schutzrechten im Ausland laut. Dies war der Ausgangspunkt für die ersten internationalen Abkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.[66]

3.3 Darstellung ausgewählter Schutzrechte

Nachfolgend werden die technischen Schutzrechte sowie die Marke näher erläutert.

3.3.1 Das Patent

Das Patent ist das wohl bekannteste gewerbliche Schutzrecht. Es leitet sich vom lat. 'litterae patentes' her, was offener Brief, Urkunde, bedeutet[67]. Das Patentrecht steht an der Schnittstelle zwischen Technik, Recht und Wirtschaft[68].

Der Patentschutz soll, die nach dem neuesten Stand der Technik patentwürdigen Ergebnisse erfassen. Der Staat möchte diejenigen, die Kenntnisse über gewerblich anwendbare Erfindungen haben, dazu bewegen, ihr Wissen preiszugeben. Damit soll der Allgemeinheit Nutzen aus dem Wissen und der der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Erfindung entstehen.[69] Der Patentschutz und Gebrauchsmusterschutz setzen Erfindungen voraus[70].

Da die Anforderungen an die erfinderische Leistung beim Gebrauchsmusterschutz geringer sind[71], spricht man häufig auch vom Schutzrecht für kleine Erfindungen[72]. Erfindungen des besonders bedeutsamen Gebietes der Technik können in den Genuss des Patent- oder Gebrauchsmusterschutzes gelangen. Ausgeschlossen sind Erfindungen, die nicht auf dem Gebiet der Technik liegen, also keine Naturbeherrschung ermöglichen, sondern zur Welt des Geistes gehören.[73] Zusammen bilden beide das System des Patentschutzes, verstanden als Schutz technischer Erfindungen[74].

Patente werden nur für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind[75].

Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört[76]. Dabei wird all das erfasst, was der Öffentlichkeit jemals durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in irgendeiner sonstigen Art und Weise zugänglich gemacht worden ist[77]. Hierbei gilt der Weltneuheitsbegriff[78].

Die erfinderische Tätigkeit muss in der individuellen Leistung des Erfinders begründet liegen und einen technischen Fortschritt begründen[79]. Es genügt nicht, dass die Erfindung nur neu ist. Sie muss sich in einer Art und Weise vom aktuellen Stand der Technik so unterscheiden, dass sie sich für den jeweiligen Fachmann in nicht nahe liegender Weise aus diesem ergibt.[80]

Eine Erfindung als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. Die Gewinnerzielung oder oder ausschließlich gewerbliche Nutzung ist nicht erfoederlich[81].

Dem Patentschutz zugänglich sind technische Lehren, die entweder ein Erzeugnis oder ein Verfahren betreffen. Es wird daher, je nach objektivem Inhalt[82] zwischen Erzeugnispatenten und Verfahrenspatenten unterschieden[83]. Erzeugnisse betreffen die Gestaltung von Vorrichtungen, Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen. Die Verfahren haben die Herstellung von Erzeugnissen, die Benutzung von Gegenständen oder die Erzielung eines Ergebnisses zum Gegenstand.[84]

Die Wirkung des Patentes ist die, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die Erfindung zu nutzen. Gleichzeitig wird damit jedem Dritten ausdrücklich untersagt, diese Handlungen vorzunehmen.[85] Mit dem Benutzungsrecht ist gleichzeitig das negative Abwehrrecht verbunden.[86]

Die Patentanmeldung erfolgt beim Patentamt wo gleichzeitig der Antrag auf Patentprüfung mit der Anmeldung oder innerhalb von sieben Jahren gestellt werden kann. Die Erteilung erfolgt mit Bekanntgabe im Patentblatt und gleichzeitiger Veröffentlichung der Patentschrift. Es besteht von diesem Zeitpunkt an eine drei – monatige Einspruchsfrist gegen das Patent.[87]

Patente entfalten nach dem Territorialitätsprinzip ihre Wirkung nur innerhalb des Gebietes des Erteilungsstaates[88]. Ihr Schutz ist auf dabei auf maximal 20 Jahre beschränkt. Der Patentschutz beginnt mit dem auf den Tag der Anmeldung folgenden Tag auch wenn ein früherer Prioritätszeitpunkt in Anspruch genommen wird[89].

3.3.2 Gebrauchsmuster

Wie beim Patent wird auch dem Inhaber dieses Schutzrechts ein zeitlich befristetes und ausschließliches Verwertungsrecht gewährt[90]. Schutzgegenstand des Gebrauchsmusterrechts ist die Erfindung. Verfahren sind vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen.[91] Das Gebrauchsmustergesetz schließt eine Lücke im gewerblichen Rechtsschutz, da früher kleine technische Erfindungen, für die ein Patentschutz nicht lohnenswert war, oft als Geschmacksmuster hinterlegt wurden[92] und so in der Folge ohne Schutz blieben[93]. Das Gebrauchsmusterist in der Praxis von großer Bedeutung. Es bietet einen wirksamen Schutz gegen Missbrauch der Erfindung, ist einfach zu erlangen und mit nur relativ geringen Kosten verbunden. Damit wird der Gebrauchsmusterschutz nicht mehr nur für die ursprünglich ins Auge gefassten „Alltagserfindungen“ sondern auch für den Schutz großer und bedeutender Erfindungen in Anspruch genommen.[94]

Als Gebrauchsmuster können Erfindungen geschützt werden, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind[95]. Das Gebrauchsmuster ist damit eine Ergänzung zum Patent. Die Anforderungen an die erfinderische Leistung sind geringer aber nicht alles was patentierbar ist kann als Gebrauchsmuster eingetragen werden, umgekehrt ist dies möglich.[96] Im Gegensatz zum Patentrecht wird im Gebrauchsmustergesetz beim Neuheitsbegriff kein absoluter, sondern ein relativer Neuheitsbegriff verwendet[97]. Der Gegenstand gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der Neuheitsbegriff ist im Gesetz negativ gefasst, sodass alle Erfindungen, die nicht unter die im Gesetz genannten Tatbestände fallen, als neu gelten.[98] Die weiteren Voraussetzungen des erfinderischen Schrittes und der gewerblichen Anwendbarkeit gestalten sich analog zu den Anforderungen an das Patent[99].

Das Erfindungsrecht entsteht auch hier mit dem Erfindungsakt. Zum Erwerb des Vollrechts ist die Anmeldung und Eintragung beim Patentamt notwendig.[100] Durch das Patent- und Markenamt (DPMA) werden im Gegensatz zum Patentverteilungsverfahren nur die formellen Voraussetzungen und die absoluten Schutzvoraussetzungen geprüft[101]. Es erfolgt keine Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen. Ihre Prüfung geschieht in einem etwaigen Verletzungsprozess oder Löschungsverfahren.[102]

Die Ansprüche aus Gebrauchsmusterverletzungen Dritter sind identisch mit denen aus dem Patentgesetz. Der Inhaber hat Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Herausgabe der Bereicherung, Auskunfts- und Rechnungslegung und Vernichtung.[103] Zu beachten ist, dass der Schutz gegen Dritte erst mit der Eintragung des Gebrauchsmusters beginnt[104].

Die Schutzfrist des Gebrauchsmusters beträgt drei Jahre. Wie beim Patent beginnt die Schutzdauer bereits mit Anmeldung des Gebrauchsmusters. Die Zeit zwischen Anmeldung und Eintragung geht dem Berechtigten daher verloren.[105] Es ist möglich, die Schutzdauer einmal um drei weitere Jahre und zweimal um jeweils zwei Jahre zu verlängern, sodass sich eine maximale Schutzdauer von zehn Jahren ergibt[106].

3.3.3 Geschmacksmuster

Das Geschmacksmusterrecht ist das älteste in Deutschland geltende Recht des gewerblichen Rechtsschutzes. Während es früher in seiner Grundkonzeption stark an das Urheberrecht angelehnt war, wurde es durch das Geschmacksmusterreformgesetz aus dem Jahr 2004 stark reformiert. Ähnlich dem Patent- und Gebrauchsmustergesetz handelt es sich nun um ein Gesetz zur Erlangung eines Schutzrechtes mit Sperrwirkung.[107] Vor allem bei Produkten wie Kleidung, Möbeln oder technischen Produkten, die aufgrund ihrer ästhetischen Form gekauft werden, ist der Schutz der äußeren Formgestaltung von großem wirtschaftlichem Interesse. Das Geschmacksmusterreformgesetz kommt dieser Forderung nach wirksamem Schutz nach[108].

Es handelt sich hierbei um ein Registerschutzrecht, das durch die Gesetzesänderung als gewerbliches Schutzrecht mit Sperrwirkung eine enorme Stärkung erhalten hat.[109] Das reformierte Gesetz gewährt dem Besitzer des Schutzrechtes das ausschließliche Recht, es zu nutzen und die Nutzung durch Dritte zu untersagen[110].

Unter dem Begriff „Geschmacksmuster“ wird der Schutz für bestimmte Gestaltungen der äußeren Form von Mustern, die neu sind und Eigenart haben, verstanden[111].

Schutzgegenstand sind zwei- oder dreidimensionale Muster[112]. Die Schutzvoraussetzung für Gegenstände des Geschmacksmustergesetzes ist, dass diese musterfähig, neu und eigenartig sind[113] Die materiellen Schutzvoraussetzungen werden durch das DPMA nicht geprüft[114].

Ein Muster wird dann als neu angesehen, wenn der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart wurde[115]. Muster gelten auch dann als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden[116].

Der Neuheitsbegriff wird dadurch eingegrenzt, dass das als neu angesehen wird, was den in der europäischen Gemeinschaft tätigen Fachkreisen vor dem Anmeldetag des Musters nicht bekannt sein konnte. Der Ort der Veröffentlichung ist unerheblich, es gilt der weltweite Neuheitsbegriff.[117]

Die zweite Schutzvoraussetzung für das Muster ist die so genannte Eigenart[118]. Eigenart eines Musters liegt dann vor, wenn sich der Gesamteindruck des Musters wesentlich von dem Gesamteindruck eines bekannten Musters unterscheidet[119]. Zum Begriff der Eigenart gehört auch, dass das Muster in seinem ästhetischen Gehalt auf einer individuellen Leistung beruht[120].

Die Neuheitsschonfrist für den Anmelder eines Geschmacksmusters beträgt zwölf Monate[121]. Das Schutzrecht auf das jeweilige Geschmacksmuster entsteht mit der Anmeldung beim Patentamt[122]. Die Schutzdauer beträgt maximal 25 Jahre[123] und wird durch eine jährlich steigende Aufrechterhaltungsgebühr bewirkt[124]. Das Gesetz gewährt Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche und Anspruch auf Schadensersatz. Daneben bestehen auch strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten.[125]

3.3.4 Markenrecht

Durch Verbreitung gefälschter Markenware wird den Inhabern der verletzten Schutzrechte ein immenser wirtschaftlicher Schaden, durch z.B. Umsatz- und Gewinnausfälle, zugefügt. Die „Verwässerung des Erscheinungsbildes“ kann zu schweren Schäden für ein Unternehmen führen.[126] Aufgabe der Marke ist es, „Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden“[127].

Die Unterscheidungsfunktion ist Grundfunktion der Marke. Zusammen mit der Vorraussetzung der grafischen Darstellbarkeit sind dies die entscheidenden Faktoren um eine Marke als solche eintragen zu können[128].

Daneben gibt es als weitere zentrale Funktion die so genannte Herkunftsfunktion. Durch sie soll es möglich sein, Waren und Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu unterscheiden. Weitere Funktionen sind die Vertrauens- und Werbefunktion der Marke. Marken symbolisieren das Unternehmen, transportieren das Image und haben eine dauerhafte Kundenbindung an Unternehmensprodukte zum Ziel.[129]

In §1 MarkenG ist unter dem Oberbegriff der „Kennzeichen“ der Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geografischen Herkunftsangaben geregelt.[130]

Unter dem Markenbegriff werden folgende Markenformen zusammengefasst: Personennamen, Abbildungen, Buchstaben und Zahlen, Hörzeichen und dreidimensionale Gestaltungen. Zusätzlich ist die Form einer Ware oder ihre Verpackung schutzfähig, solange sie unterscheidungskräftig ist. Dazu zählen auch Farben oder Farbzusammenstellungen.

Geschäftliche Bezeichnungen werden nach § 5 MarkenG geschützt. Dazu zählen Unternehmenskennzeichen und Werktitel. Unternehmenskennzeichen sind „Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden“.[131]

Im Gegensatz zu Marken kennzeichnen geografische Herkunftsangaben nicht die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, sondern ihre geografische Herkunft. Es handelt sich dabei nicht um individuelle Schutzrechte. Die Benutzung steht allen Unternehmen offen, die aus dem jeweiligen Ort oder Gebiet stammen.[132]

Je nach Entstehung des Markenschutzes werden drei Kategorien unterschieden. Zum einen die so genannte Registermarke oder Eingetragene Marke, die den Schutz durch Eintragung des Zeichens in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes erlangt[133]. Die Benutzungsmarke oder nichteingetragene Marke, für die die Benutzung des Zeichens eine weitere wesentliche Voraussetzung für den Markenschutz ist. Dies ist für die nichteingetragene Marke deshalb so elementar, weil die Entstehung des Markenschutzes von der Benutzung abhängig gemacht wird. Für die erforderliche Verkehrsgeltung ist die Benutzung mithin unverzichtbar.[134] Die notorisch bekannte Marke bildet die dritte Kategorie. Der Markenschutz entsteht hier durch die notorische Bekanntheit gemäß Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft[135]. Der Unterschied zwischen nichteingetragenen Marken mit Verkehrsgeltung und notorisch bekannten Marken besteht darin, dass bei notorisch bekannten Marken eine Benutzung im Inland nicht nötig ist. Es genügt, wenn eine im Ausland erworbene Bekanntheit vorliegt. Zu den notorisch bekannten Marken werden alle „Weltmarken“ gezählt.[136]

Beim Markenrecht handelt es sich um ein Ausschließlichkeitsrecht. Es gewährt dem Markeninhaber das Recht, jedem Dritten Eingriffe in sein Markenrecht zu verbieten[137]. Das Ausschließlichkeitsrecht kann bei der Registermarke wie auch bei der Notorietätsmarke gegen jede Verletzung innerhalb der Landesgrenze geltend gemacht werden[138], wohingegen es bei der Benutzungsmarke nur im jeweils betroffene Territorium angewendet werden kann[139]

Bei einer auftretenden Schutzrechtsverletzung hat der Markeninhaber das ausschließliche Recht, Ansprüche gegen den Verursacher geltend zu machen. Dazu zählen die Beschlagnahme, der Unterlassungs-, der Schadensersatz-, der Vernichtungs- und der Auskunftsanspruch.[140]

Die Schutzdauer einer Marke ist im Gegensatz zu den anderen gewerblichen Schutzrechten unbeschränkt. Sie beträgt zunächst zehn Jahre beginnend mit dem Anmeldetag und kann dann auf Antrag jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden.[141]

4 Die Welthandelsorganisation

Nachfolgend werden die Entstehungsgeschichte, Aufgaben und Ziele und der Regelungsinhalt des WTO – Übereinkommen näher erläutert.

4.1 Einführung

Das sich zunehmend globalisierende Marktumfeld stellt ständig wachsende Anforderungen an Unternehmen. In Fragen der Weltwirtschaftsordnung oder beim Problem der Globalisierung ist die Rechtsordnung der WTO unverzichtbar geworden.[142]

Das WTO – Recht hält zunehmend Einzug in den Bereich des Wirtschaftsrechts. Rechte des geistigen Eigentums stellen einen aus der Weltwirtschaft nicht mehr wegzudenkenden Faktor dar. Sie sind heute einer ständigen Verletzungsgefahr ausgesetzt. Unterschiedlichste rechtliche Schutzstandards und Durchsetzungsmechanismen machten die Schaffung international anerkannter Regelungsgrundsätze unerlässlich.[143]

4.2 Entstehungsgeschichte

Die internationale Zusammenarbeit der Nationalstaaten basierte bis zum Ausbruch des ersten Weltkrieges auf dem Prinzip des Freihandels[144]. Durch den Zusammenbruch des liberalen Welthandelssystems entstanden wirtschaftliche und soziale Probleme unbekannten Ausmaßes[145]. Die Folgen des ersten Weltkrieges, die zunehmende Abschottung der einzelnen Volkswirtschaften, die wachsenden Zollmauern und Monopolisierungstendenzen mündeten am 24. Oktober 1929 im New Yorker Börsencrash (schwarzer Donnerstag[146] ).[147] Dies war der Beginn der Weltwirtschaftskrise. Dieser Krise und der darauf folgenden Zeit mit einer völlig verfehlten Wirtschaftspolitik wurde eine erhebliche Mitschuld an den zum 2. Weltkrieg führenden Entwicklungen gegeben. Die Alliierten verhandelten deshalb bereits während des zweiten Weltkrieges über eine Neuausrichtung des Weltwirtschaftssystems.[148] Die Atlantik – Charta aus dem Jahre 1941 stellt den Ausgangspunkt der zur Errichtung der Vereinten Nationen (United Nations Organisation – UNO) getroffenen Vorbereitungen dar. Gleichzeitig wurde hier auch die Notwendigkeit eines freien Wirtschaftsverkehrs als Grundlage für dauerhaftes Wachstum und umfassenden Wohlstand postuliert.[149] Mit Gründung der UNO wurde nach dem Ende des zweiten Weltkriegs die Voraussetzung für eine neue politische Weltfriedensordnung geschaffen[150]. Ziel der UNO war zum einen die internationale Friedenssicherung und zum anderen die Schaffung einer Welthandelsordnung, um zukünftig Krisen wie die Ende der 30er Jahre zu verhindern[151].

Nach der Konferenz für Handel und Beschäftigung in Havanna wurde im Jahr 1948 von 54 Staaten die so genannte „Havanna Charta“ unterzeichnet. Sie enthielt Regelungen zur Neuordnung des internationalen Handels, des Wettbewerbs, der Entwicklungspolitik und der Beschäftigung.[152] Die Charta sollte ursprünglich als Satzung der geplanten Internationalen Handelsorganisation (International Trade Organisation - ITO) dienen[153]. Diese scheiterte 1948 endgültig am Widerstand der US – amerikanischen Regierung.[154] Während der Verhandlungsphase zur ITO wurde bereits über einen Vertrag zur Liberalisierung von Zöllen und sonstigen handelspolititischen Maßnahmen diskutiert. Dieser sollte als Teil IV in die Charta eingehen. Es handelt sich um das Allgemeine Zoll – und Handelsabkommen (General Agreement on Tariffs and Trade - GATT). Aufgrund der angespannten Weltwirtschaftslage wurde das Protokoll über die vorläufige Anwendung des GATT – Abkommens bereits am 30.Oktober 1947 unterzeichnet. Es trat zum 01.Januar 1948 in Kraft.[155] Das GATT war jahrzehntelang das einzige Instrument zur Lösung wirtschaftspolitischer Probleme. „Es wurde nie formell legitimiert und entwickelte sich … zu einer quasi – universellen Organisation des Welthandels mit gewohnheitsrechtlich anerkannter Völkerrechtspersönlichkeit[156] “. Das GATT – Recht stellte sich schnell als unzulänglich heraus. Eine alle Mitglieder völkerrechtlich verpflichtende, einheitliche Rechtsordnung konnte politisch nicht durchgesetzt werden. Ein einheitliches Streitschlichtungssystem fehlte ebenfalls. Dies führte schnell zu einer Zersplitterung der Rechtsordnung und stellte das gesamte Welthandelssystem infrage.[157] Mit teils großem Erfolg aber auch vielen Rückschlägen wurde die Liberalisierung des Welthandels bis 1993 in insgesamt acht[158] Verhandlungsrunden[159] vorangetrieben[160]. Es war die Aufgabe der Uruguay – Runde, die Einheit der GATT – Rechtsordnung wiederherzustellen, deren Durchsetzbarkeit zu sichern und das internationale Handelsrecht zu erweitern.[161] Das bedeutendste Ergebnis der Uruguay – Runde war die Errichtung der WTO. Die Unterzeichnung der Schlussakte am 15.April 1994 in Marrakesch führte mit Wirkung zum 01. Januar 1995 zur Geburtsstunde der WTO.[162]

[...]


[1] vgl. Internationale Handelskammer

[2] vgl. o. V.: Der Weg der Plagiate, 2005, o. S.

[3] vgl. Schnitzler, L. u.a.: Fälschungen, in: WIWO, 2005, H. 27, S. 61

[4] vgl. Bundesdruckerei: 1. Frankfurter Sicherheitsforum, 2005, o. S.

[5] vgl. AT Kearney: Produktpiraterie, 2005, o.S.

[6] vgl. Schnitzler, L. u.a.: Fälschungen, in: WIWO, 2005, H. 27, S. 62

[7] o. V.: Der Weg der Plagiate, 2005, o. S.

[8] vgl. Deutscher Bundestag: Drucksache 12/7655 (neu), 1994, S. 344

[9] vgl. Katzenberger, P.: TRIPS und das Urheberrecht, in: GRUR Int. 1995, S. 451

[10] vgl. Drexl, J.: Entwicklungsmöglichkeiten, 1990, S. 305f.

[11] Im Vergleich zu Originalware ist Piraterieware nicht mit Entwicklungs- und Marketingkosten belastet,

und können so günstiger angeboten werden. vgl. Drexl, J.: Entwicklungsmöglichkeiten, 1990, S. 287

[12] vgl. EuGH: TRIPS – Kompetenz, in: GRUR Int., 1995, 239f.

[13] vgl. Katzenberger, P.: TRIPS und das Urheberrecht, in: GRUR Int. 1995, S. 452

[14] vgl. Drexl, J.: Entwicklungsmöglichkeiten, 1990, S. 305f.

[15] vgl. Braun, E.: Produktpiraterie, 1992, S. 13

[16] vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Grünbuch zur Bekämpfung von Nachahmungen und Produkt- und Dienstleistungspiraterie, 1998, S. 4

[17] vgl. Rat der Europäischen Union: Aktionsplan zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität,1997, o. S.

[18] vgl. Harte – Bavendamm, H: Erscheinungsformen und wirtschaftliche Bedeutung der Markenpiraterie, in: Harte – Bavendamm, H. (Hrsg.): Markenpiraterie, 2000, S. 2

[19] vgl. ebenda, S. 13

[20] vgl. Harke, D.: Ideen schützen lassen?, 1999, S. 31

[21] Grauel, H.: Plagiate, in: eco, 1999, S. 42

[22] vgl. Harte – Bavendamm, H: Erscheinungsformen und wirtschaftliche Bedeutung der Markenpiraterie, in: Harte – Bavendamm, H. (Hrsg.): Markenpiraterie, 2000, S. 13

[23] vgl. Levin, M.: counterfeiting, in: GRUR Int., 1987, S. 23

[24] Nach Definition des USITC wird Counterfeiting als „the unauthorized use of a registered trade mark on a product that is identical or similar to the product for which the trademark is registered and used” definiert; zitiert bei Levin, M.: counterfeiting, in: GRUR Int., 1987, S. 18ff.

[25] Meister, H.: Aspekte der Produktpiraterie, in: WRP, 1991, S. 138

[26] vgl. Braun, E.: Produktpiraterie, 1992, S. 13

[27] vgl. Harte – Bavendamm, H: Erscheinungsformen und wirtschaftliche Bedeutung der Markenpiraterie, in: Harte – Bavendamm, H. (Hrsg.): Markenpiraterie, 2000, S. 14

[28] vgl. Brouër, D.: Produktpiraterie, in: Marketing Akademie Hamburg (Hrsg.): Produktpiraterie, 1991, S. 13

[29] vgl. Harte – Bavendamm, H: Erscheinungsformen und wirtschaftliche Bedeutung der Markenpiraterie, in: Harte – Bavendamm, H. (Hrsg.): Markenpiraterie, 2000, S. 2

[30] Mühlens, P.: Das Gesetz zur Stärkung des Schutzes des Geistigen Eigentums, in: CR, 1990, S. 433

[31] vgl. Deutscher Bundestag: Drucksache 11/4792, 1989, S.17

[32] Levin, M.: counterfeiting, in: GRUR Int., 1987, S. 18

[33] vgl. Oppermann, K.: Auskunftsanspruch im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, 1997, S. 121

[34] vgl. Deutscher Bundestag: Drucksache 11/4792, 1989, S. 327

[35] Europäische Kommission: Grünbuch zur Bekämpfung von Nachahmungen und Produkt- und Dienstleistungspiraterie, 1998, S.7: „Damit das Phänomen in seinem vollen Ausmaß erfaßt werden kann, beziehen sich die im Grünbuch verwendeten Begriffe Nachahmung und Produkt- und Dienstleistungspiraterie auf alle Erzeugnisse, Verfahren und Dienstleistungen, die Gegenstand oder Ergebnis einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums, d.h. eines gewerblichen Schutzrechts (Fabrik- oder Handelsmarke, Patent, Geschmacks- oder Gebrauchsmuster, geografische Bezeichnung), eines Urheberrechts bzw. Leistungschutzrechts (Schutz der ausübenden Künstler, Schutz der Hersteller von Tonträgern, Schutz der Hersteller von Filmerstaufzeichnungen, Schutz von Sendeunternehmen) oder des Rechts sui generis des Herstellers einer Datenbank sind. Aufgrund dieser weit gefassten Begriffsbestimmung können nicht nur die in betrügerischer Absicht kopierten Erzeugnisse («Falsifikate»), sondern auch originalgetreue Erzeugnisse erfaßt werden, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers in der Gemeinschaft hergestellt werden, wie z.B. Erzeugnisse aus einer Überschreitung des vom Rechtsinhaber genehmigten Produktionsvolumens. Die Piraterie im Bereich der Dienstleistungen betrifft hauptsächlich Rundfunkdienste und Dienste im Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft“.

[36] vgl. eben da, S.7

[37] vgl. Ensthaler, J.: Gewerblicher Rechtsschutz, 1998, S. 159

[38] vgl. Meister, H.: Aspekte der Produktpiraterie, in: WRP, 1991, S. 138

[39] vgl. Schmidl, M.: Produktpiraterie in der Bundesrepublik Deutschland, 1999, S. 49

[40] vgl. Ensthaler, J.: Gewerblicher Rechtsschutz, 1998, S. 159

[41] vgl. Deutscher Bundestag: Drucksache 11/4792, 1989, S.17

[42] vgl. Gaul, A.: Durchsetzung markenrechtlicher Ansprüche gegenüber Produktpiraten, 2003, S. 45

[43] vgl. Meister, H.: Aspekte der Produktpiraterie, in: WRP, 1991, S. 138

[44] vgl. Wölfel, H.: Rechtsfolgen von Markenverletzungen, 1990, S.34

[45] vgl. Meister, H.: Aspekte der Produktpiraterie, in: WRP, 1991, S. 138

[46] vgl. Bundesministerium der Finanzen: Gewerblicher Rechtsschutz, 2003, S. 4

[47] vgl. Bundesministerium der Finanzen: Gewerblicher Rechtsschutz, 2004, S. 5

[48] vgl. IHK Ulm: Marken- und Produktpiraten immer aggressiver, o.J. o. S.

[49] vgl. Möller, D.: Wer sich nicht schützt schadet sich selbst, in: DIHK (Hrsg.): Gewerbliche Schutzrechte nutzen, 2001, S. 6

[50] vgl. Zoll Online: Schutzrechte als Grundlage der Grenzbeschlagnahme, o.J., o. S.

[51] vgl. DPMA: Das Deutsche Patent- und Markenamt, o.J., o. S.

[52] vgl. Ensthaler, J.: Gewerblicher Rechtsschutz, 1998, S. V

[53] vgl. Zoll Online: Das Urheberrecht, o.J., o. S.

[54] vgl. Hubmann, H./Götting, H.: Gewerblicher Rechtsschutz, 1998, S. 1f.

[55] vgl. Hubmann, H./Götting, H.: Gewerblicher Rechtsschutz, 1998, S. 1

[56] vgl. Kraßer, R.: Patentrecht, 2004, S. 22

[57] vgl. Wadle, E.: Geistiges Eigentum, 1996, S. 3

[58] vgl. Hubmann, H./Götting, H.: Gewerblicher Rechtsschutz, 1998, S. 1f.

[60] vgl. Osterrieth, C.: Patentrecht, 2004, S. 1f.

[61] vgl. Hubmann, H./Götting, H.: Gewerblicher Rechtsschutz, 1998, S. 18

[62] vgl. Kraßer, R.: Patentrecht, 2004, S. 54

[63] vgl. DPMA: Entstehung des Patentwesens, o.J., o. S.

[64] vgl. DPMA: Entstehung des Patentwesens, o.J., o. S.

[65] vgl. Ensthaler, J.: Gewerblicher Rechtsschutz, 1998, S. 73

[66] vgl. Osterrieth, C.: Patentrecht, 2004, S. 28f.

[67] vgl. Kraßer, R.: Patentrecht, 2004, S. 54

[68] vgl. DPMA: Vorwort, o.J., o. S.

[69] vgl. Benkard, G.: Patentgesetz, 1993, S. 46

[70] vgl. Blackburn, R. A.: IP Management, in: Blackburn, R. A. (Hrsg.): Intellectual Property and Innovation Management in Small Firms, 2003, S. 6

[71] § 1 PatG; siehe auch: Hubmann, H./Götting, H.: Gewerblicher Rechtsschutz, 1998, S. 114

[72] vgl. Ensthaler, J.: Gewerblicher Rechtsschutz, 1998, S. 143

[73] vgl. Hubmann, H./Götting, H.: Gewerblicher Rechtsschutz, 1998, S. 115f.

[74] vgl. Kraßer, R.: Patentrecht, 2004, S. 9

[75] § 1 Abs.1 PatG; Däbritz, E.: Patente, 2001, S. 4

[76] § 3 Abs.1 PatG; vgl. Osterrieth, C.: Patentrecht, 2004, S. 104

[77] vgl. Rebel, D.: Gewerbliche Schutzrechte, 2001, S. 229

[78] D.h., dass die Erfindung absolut neu sein muss und der weltweite Kenntnisstand der Technik bei der Prüfung der Patentanmeldung einzubeziehen ist vgl. Möller, D.: Patent, in: DIHK (Hrsg.): Gewerbliche Schutzrechte nutzen, 2001, S. 10

[79] vgl. Kraßer, R.: Patentrecht, 2004, S. 115f.

[80] vgl. Däbritz, E.: Patente, 2001, S. 7; auch Ensthaler, J.: Gewerblicher Rechtsschutz, 1998, S. 101

[81] vgl. Nirk, R./Ullmann, E.: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 1999, S. 56f.

[82] Osterrieth, C.: Patentrecht, 2004, S. 59

[83] vgl. Zoll Online: Das Patent, o.J., o. S.

[84] vgl. Benkard, G.: Patentgesetz, 1993, S. 140

[85] vgl. Kraßer, R.: Patentrecht, 2004, S. 1

[86] § 9 S. 2 PatG; siehe auch Osterrieth, C.: Patentrecht, 2004, S. 121f.

[87] vgl. Däbritz, E.: Patente, 2001, S. 16ff.

[88] vgl. Osterrieth, C.: Patentrecht, 2004, S. 130f.

[89] vgl. Kraßer, R.: Patentrecht, 2004, S. 595; Diese erfüllen damit die Mindestanforderungen des §33 TRIPS

[90] vgl. Kraßer, R.: Patentrecht, 2004, 729f.

[91] vgl. Hubmann, H./Götting, H.: Gewerblicher Rechtsschutz, 1998, S. 130

[92] vgl. Ensthaler, J.: Gewerblicher Rechtsschutz, 1998, S. 143

[93] vgl. Benkard, G.: Patentgesetz, 1993, S. 1377

[94] vgl. eben da, S. 1379

[95] vgl. Rebel, D.: Gewerbliche Schutzrechte, 2001, S. 405

[96] vgl. Nirk, R./Ullmann, E.: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 1999, S. 152

[97] vgl. Hubmann, H./Götting, H.: Gewerblicher Rechtsschutz, 1998, S. 134

[98] Lediglich die schriftliche Beschreibung der Erfindung in einer öffentlichen Druckschrift und die offenkundige Vorbenutzung im Inland werden im Gesetz als neuheitsschädlich genannt vgl. Nirk, R./Ullmann, E.: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 1999, S. 157f.

[99] vgl. Rebel, D.: Gewerbliche Schutzrechte, 2001, S. 408

[100] vgl. Hubmann, H./Götting, H.: Gewerblicher Rechtsschutz, 1998, S. 166

[101] vgl. Kraßer, R.: Patentrecht, 2004, S. 10

[102] vgl. Hubmann, H./Götting, H.: Gewerblicher Rechtsschutz, 1998, S. 167

[103] vgl. Benkard, G.: Patentgesetz, 1993, S. 1476

[104] vgl. DPMA: Merkblatt für Gebrauchsmusteranmelder, 2005, S. 6

[105] vgl. Benkard, G.: Patentgesetz, 1993, S. 1473

[106] vgl. DPMA: Merkblatt für Gebrauchsmusteranmelder, 2005, S. 6

[107] vgl. Rehmann, T.: Geschmacksmusterrecht, 2004, S. V

[108] vgl. Ensthaler, J.: Gewerblicher Rechtsschutz, 1998, S. 154

[109] vgl. Rehmann, T.: Geschmacksmusterrecht, 2004, S. 1f.

[110] vgl. DPMA: Geschmacksmuster, o.J., o. S.

[111] § 2 Abs. 1 GeschmMG in der Fassung vom 12.03.2004

[112] vgl. Ensthaler, J.: Gewerblicher Rechtsschutz, 1998, S. 154

[113] vgl. Eichmann, H./Falckenstein, R.: Geschmacksmustergesetz, 1997, S. 4

[114] vgl. Rehmann, T.: Geschmacksmusterrecht, 2004, S. 1

[115] vgl. Eichmann, H./Falckenstein, R.: Geschmacksmustergesetz, 1997, S. 71; auch Hubmann, H./Götting, H.: Gewerblicher Rechtsschutz, 1998, S.232

[116] Rehmann, T.: Geschmacksmusterrecht, 2004, S. 7f.

[117] § 5 Satz. 1 GeschmMG in der Fassung vom 12.03.2004

[118] vgl. Hubmann, H./Götting, H.: Gewerblicher Rechtsschutz, 1998, S. 234

[119] vgl. Eichmann, H./Falckenstein, R.: Geschmacksmustergesetz, 1997, S. 73

[120] vgl. Hubmann, H./Götting, H.: Gewerblicher Rechtsschutz, 1998, S. 235

[121] § 6 GeschmMG

[122] vgl. Hubmann, H./Götting, H.: Gewerblicher Rechtsschutz, 1998, S. 238

[123] vgl. Bundesministerium der Justiz: Geschmacksmusterreformgesetz, 2004, o. S.

[124] vgl. Rehmann, T.: Geschmacksmusterrecht, 2004, S. 32

[125] vgl. Ensthaler, J.: Gewerblicher Rechtsschutz, 1998, S. 154

[126] vgl. Harte – Bavendamm, H: Erscheinungsformen und wirtschaftliche Bedeutung der Markenpiraterie, in: Harte – Bavendamm, H. (Hrsg.), Markenpiraterie, 2000, S. 11

[127] Fezer, K.: Markenrecht, 1997, S. 161

[128] vgl. Ensthaler, J.: Gewerblicher Rechtsschutz, 1998, S. 277

[129] vgl. Hubmann, H./Götting, H.: Gewerblicher Rechtsschutz, 1998, S. 255

[130] vgl. Berlit, W.: Das neue Markenrecht, 2003, S. 9

[131] § 5 MarkenG

[132] vgl. Ensthaler, J.: Gewerblicher Rechtsschutz, 1998, S. 277 – 283

[133] vgl. Gaul, A.: Durchsetzung markenrechtlicher Ansprüche gegenüber Produktpiraten, 2003, S. 46

[134] vgl. Hubmann, H./Götting, H.: Gewerblicher Rechtsschutz, 1998, S.264

[135] vgl. Fezer, K.: Markenrecht, 1997, S. 595

[136] vgl. Hubmann, H./Götting, H.: Gewerblicher Rechtsschutz, 1998, S. 311f.

[137] vgl. Gaul, A.: Durchsetzung markenrechtlicher Ansprüche gegenüber Produktpiraten, 2003, S. 47

[138] vgl. Ingerl, R./Rohnke, C.: Markengesetz, 1998, S. 321f.

[139] vgl. Klaka, R: §14 MarkenG, in: Althammer, W./Ströbele, P./Klaka, R.: Markengesetz, 2000, S. 331

[140] vgl. Berlit, W.: Das neue Markenrecht, 2003, S. 141

[141] vgl. Ensthaler, J.: Gewerblicher Rechtsschutz, 1998, S. 320

[142] vgl. Fromm – Russenschuck, V./Dugall, R.: WTO und TRIPS, 2004, S. 1

[143] vgl. WTO: Intellectual property , o.J., o. S.

[144] vgl. Fikentscher, W.: Wirtschaftsrecht, 1983, S. 91

[145] vgl. Winham, G.: The evolution of international trade agreements, 1992, S. 19

[146] Hierzulande unter dem Begriff „Schwarzer Freitag“ bekannt. Der 24.10.1929 war ein Donnerstag. Damals brachen die Kurse an der amerikanischen Wall – Street ein. Durch die Zeitverschiebung hörten die Europäer aber erst am nächsten Tag, am Freitag den 25.Oktober 1929, von dem verheerenden Einbruch. Dies markierte das Ende des Aufschwungs in den USA und leitete die Wirtschaftskrise ein; vgl. FTD: Glossar, o.J., o. S.

[147] vgl. Cameron, R.: A Concise Economic History of the World, 2002, S. 355

[148] vgl. Blaurock, U: Übernationales Recht des Internationalen Handels, in: ZEuP, 1993, 247ff.

[149] vgl. Göttsche, G. J.: Historische Entwicklung, in: Hilf, M./Oeter, S. (Hrsg.), WTO – Recht, 2005, S.70ff.

[150] vgl. Krenzler, H. G.: Die Nachkriegsentwicklung des Welthandelssystems, in: Prieß, H. J./Berrisch, G. (Hrsg.), WTO – Handbuch, 2003, S. 2

[151] vgl. Fromm – Russenschuck, V./Dugall, R.: WTO und TRIPS, 2004, S. 6

[152] vgl. Göttsche, G. J.: Historische Entwicklung, in: Hilf, M./Oeter, S. (Hrsg.), WTO – Recht, 2005, S. 73

[153] vgl. Senti, R.: WTO, 2000, S. 10ff.

[154] vgl. Berrisch, G. M.: Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT 1994), in: Prieß, H. J./Berrisch, G. (Hrsg.), WTO – Handbuch, 2003, S. 77

[155] vgl. Fromm – Russenschuck, V./Dugall, R.: WTO und TRIPS, 2004, S. 6

[156] Benedek, W.: Die Welthandelsorganisation WTO, 1990, S. 212

[157] vgl. Krenzler, H. G.: Die Nachkriegsentwicklung des Welthandelssystems, in: Prieß, H. J./Berrisch, G.

(Hrsg.), WTO – Handbuch, 2003, S. 5f.

[158] Die neunte und zehnte Welthandelsrunde wurden 2001 in Doha (Katar) und 2003 in Cancún (Mexiko) ab

gehalten. Der nächste wichtige Termin in der Welthandelsrunde ist die Ministerkonferenz in Hongkong

(China) im Dezember diesen Jahres. vgl. hierzu auch www.auswaertiges-amt.de

[159] Genf 1947, Annecy 1949, Torquay 1950 – 51, Genf 1955 – 56, Genf 1960 – 61 (Dillon – Runde ), Genf 1964 – 67 (Kennedy – Runde ), Genf 1973 – 76 (Tokio – Runde), Uruguay – Runde 1986 – 1994; hierzu Neugärtner, I.: GATT 1947 im Überblick, in Hilf/Oeter (Hrsg.): WTO – Recht, S. 84

[160] vgl. Senti, R.: WTO, 2000, S. 41f.

[161] vgl. Krenzler, H. G.: Die Nachkriegsentwicklung des Welthandelssystems, in: Prieß, H. J. /Berrisch, G.

(Hrsg.), WTO – Handbuch, 2003, S. 6

[162] vgl. Behrens, F.: Uruguay – Runde und die Gründung der WTO, in: Hilf, M./Oeter, S. (Hrsg.), WTO – Recht, 2005, S. 93

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2005
ISBN (eBook)
9783832493820
ISBN (Paperback)
9783838693828
DOI
10.3239/9783832493820
Dateigröße
567 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
International School of Management, Standort Dortmund – Internationale Betriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2006 (Februar)
Note
1,7
Schlagworte
intellectual property management plagiate markenpiraterie china patente
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Titel: Globalisierung und gewerblicher Rechtsschutz
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