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Doping - Das Dilemma des Leistungssports

Rechtliche Gesichtspunkte unter Berücksichtigung sportethischer Argumente

©2005 Doktorarbeit / Dissertation 256 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Der Sport hat sich in den letzten Jahrzehnten mit einer beachtenswerten Geschwindigkeit entfaltet und dabei eine äußerst vielfältige Sportkultur herausgebildet. Dass sich dabei nicht nur die positiven Aspekte, sondern auch die negativen Seiten mit der gleichen Dynamik entwickelt haben, vermag nicht zu überraschen.
Die Dopingproblematik sticht aus dem Kreis der Schattenseiten besonders hervor, hat sie sich doch im Laufe der Zeit in allen Bereichen des Sports ausgebreitet. Dopingfälle sind nicht nur im Leistungssport zu verzeichnen, selbst der Behindertensport hatte solche bereits zu vermelden und im Freizeit- und Breitensport ist der Griff zur pharmakologischen Hilfe ebenfalls zu beobachten.
Doping zieht sich quer durch alle Sportarten, alle Schichten und Nationen. Es greift den Sport in seinem Wesenskern an, stellt die sportethischen Werte in Frage und hat zur Folge, dass die schöne Besonderheit des Sports, sofort erkennen zu können, wer obsiegt oder unterlegen ist, verloren geht. Denn guten Leistungen wird mit Misstrauen begegnet, die Anerkennung des sportlichen Erfolgs steht unter dem Vorbehalt der Dopingprobe. Doping ist deshalb zur größten Bedrohung des Sports und zugleich zu seiner wichtigsten Herausforderung geworden.
Dieser haben sich bisher verschiedenste wissenschaftliche Disziplinen angenommen. Zahlreiche Diskurse fanden statt, die die unterschiedlichsten Aspekte der Dopingproblematik insbesondere aus ethischer, juristischer, soziologischer oder naturwissenschaftlicher Sicht beleuchteten. So untersuchten Juristen bisher, inwieweit Handlungen im Zusammenhang mit Doping die Straftatbestände der Körperverletzungs- und Tötungsdelikte sowie des Betrugs erfüllen können oder welche haftungsrechtliche Verantwortung daraus resultieren kann.
Daneben wurden aus juristischer Sicht auch die Verfassungsmäßigkeit, Grenzen und internationalen Bezüge von Anti-Doping-Bestimmungen erforscht und die rechtliche Bedeutung ihrer naturwissenschaftlichen Grundlagen analysiert. Die ethische Literatur beschäftigte sich bislang vorwiegend mit den moralischen Bewertungen des Dopinggeschehens, seinen Regeln und des Handelns seiner Akteure, ebenso wie mit den betroffenen ethischen Werten und Normen.
Aus soziologischer Sicht wurden besonders die Biographien, Beziehungsgeflechte und Lebensumstände der Sportler und die Strukturen des Sportsystems unter die Lupe genommen, während die Naturwissenschaftler zu den Wirkungen der […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

I. Kapitel: Einführung in die Dopingproblematik – Eine Standortbestimmung
1. Dopinggeschehen
2. Dopingdefinitionen
2.1. Das Wort »Doping«
2.2. Die Entwicklung der Dopingdefinitionen
2.3. Die Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden
2.3.1. Verbotene Wirkstoffe
2.3.1.1. Stimulanzien
2.3.1.2. Narkotika
2.3.1.3. Cannabinoide
2.3.1.4. Anabole Wirkstoffe
2.3.1.5. Peptidhormone
2.3.1.5.1. Erythropoietin (EPO)
2.3.1.5.2. Wachstumshormon (HGH)
2.3.1.5.3. Chorionic Gonadotropin (hCG)
2.3.1.6. Beta-2-Agonisten
2.3.1.7. Wirkstoffe mit antiöstrogener Wirkung
2.3.1.8. Maskierungsmittel
2.3.1.9. Corticosteroide
2.3.2. Verbotene Methoden
2.3.2.1. Erhöhung des Sauerstofftransfers
2.3.2.2. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulationen
2.3.2.3. Gendoping
2.3.3. Eingeschränkt zugelassene Substanzen

II. Kapitel: Doping als ethisches Problem
1. Allgemeine Ethik
1.1. Gegenstand und Aufgaben der Ethik
1.2. Ziele der Ethik
1.3. Instrumentarium der Ethik
2. Doping als Gegenstand der Ethik
2.1. Angewandte Ethik
2.2. Pluralismus der Bereichsethiken
2.3. Sportethik
2.3.1. Gegenstand, Aufgaben und Ziele der Sportethik
2.3.2. Verortung der Sportethik in der Wissenschaft
2.3.3. Sportethische Konzepte
2.4. Sportethische Ansätze in der Dopingdiskussion
2.4.1. Das Gerechtigkeitsprinzip
2.4.2. Das Prinzip Fairness
2.4.3. Das Gesundheitsprinzip
2.4.4. Das Prinzip Verantwortung
2.4.5. Das Prinzip Mündigkeit
2.4.6. Adressatenkreis und zu berücksichtigende Sozialgebilde

III. Kapitel: Struktur und Autonomie im Sport
1. Nationale Organisationsstruktur
1.1. Vertikale Gliederung
1.2. Horizontale Gliederung
1.2.1. Das Nationale Olympische Komitee
1.2.2. Der Deutsche Sportbund
1.2.3. Die Nationale Anti-Doping-Agentur Deutschland
2. Internationale Organisationsstruktur
2.1. Die Internationalen Fachverbände
2.2. Das Internationale Olympische Komitee
2.3. Die World Anti-Doping Agency
3. Die Autonomie des Sports
3.1. Bedeutung der Autonomie
3.2. Verfassungsrechtliche Grundlage der Autonomie
3.3. Die Inhalte der Autonomie
3.3.1. Das Recht auf Selbstbestimmung
3.3.2. Entwicklung von eigenen Sozialwerten
3.3.3. Befugnis zur Festlegung und Durchsetzung des eigenen Regelwerkes
3.4. Grenzen der Autonomie
3.4.1. Rechte des Einzelnen
3.4.2. Überprüfbarkeit durch staatliche Gerichte
3.4.3. Internationales Verbandsrecht
3.5. Folgerungen für die Dopingbestimmungen
4. Einbindung der Sportler in das Sportsystem
4.1. Bindung aufgrund Mitgliedschaft
4.1.1. Mitgliedschaft im Verband
4.1.2. Mitgliedschaft im Verein
4.2. Bindung aufgrund eines Vertrages
4.2.1. Zulässigkeit vertraglicher Bindungen
4.2.2. Formen vertraglicher Bindung
4.2.2.1. Lizenzvereinbarungen
4.2.2.2. Startpass oder Spielausweis
4.2.2.3. Meldung zum Wettkampf
4.2.3. Voraussetzungen vertraglicher Bindung
4.3. Nutzung der »Einrichtung Sport«

IV. Kapitel: Das Doping-Kontrollsystem
1. Wettkampfkontrollen
1.1. Verantwortung und Durchführung
1.2. Auswahl der zu kontrollierenden Sportler
2. Trainingskontrollen
2.1. Verantwortung und Durchführung
2.2. Auswahl der zu kontrollierenden Sportler
3. Pre-Competition-Controls
4. Durchführung und Ablauf einer Dopingkontrolle
4.1. Abnahme einer Urinprobe
4.2. Abnahme einer Blutprobe
5. Verfahren nach Abgabe einer Probe
6. Die Analytik
7. Ziele und Probleme des Kontrollsystems
7.1. Kontrolldichte
7.1.1. Nationale Kontrolldichte
7.1.2. Internationale Kontrolldichte
7.2. Interessenkonflikte und separate Zuständigkeiten

V. Kapitel: Ziele der Dopingbekämpfung – Freigabe als Alternative?
1. Ziele der Dopingbekämpfung
1.1. Fairness und Chancengleichheit
1.2. Gesundheitsschutz
1.3. Erhalt des Sportwesens und seiner Glaubwürdigkeit
1.4. Vorbildfunktion
2. Freigabe als Alternative?
2.1. Argumente der Befürworter
2.1.1. Herstellung Chancengleichheit durch Freigabe
2.1.2. Geringere Gesundheitsbeeinträchtigungen bei Freigabe
2.1.3. Selbstverantwortung der Sportler
2.1.4. Vergleich mit der Gesellschaft
2.1.5. Effektivität und Verhältnismäßigkeit des Kontrollsystems
2.2. Bewertung der Freigabeforderung
2.2.1. Chancengleichheit
2.2.2. Gesundheitsschutz
2.2.3. Selbstbestimmung des Sportlers
2.2.4. Vergleich mit der Gesellschaft
2.2.5. Erhalt des Sportwesens
2.2.6. Vorbildfunktion
2.2.7. Fazit zur Freigabeforderung
2.3. Kontrollierte Freigabe als Alternative?
2.3.1. Der Vorschlag Wagners
2.3.2. Stellungnahme

VI. Kapitel: Hintergründe des Dopinggeschehens
1. Situation des Athleten im Spitzensport
1.1. Die Systemlogik des Spitzensports
1.2. Körperabhängigkeit des Leistungssports
1.3. Konkurrierende Sportler
1.3.1. Zunahme des Konkurrenzkampfes
1.3.2. Unberechenbares Verhalten der Konkurrenten
1.4. Berufliche Fixierung
1.5. Abhängigkeit des persönlichen Umfeldes
1.6. Öffentlicher Erwartungsdruck
1.7. Kontroverses Verhalten der Sportverbände
1.7.1. Hohe Nominierungskriterien
1.7.2. Lasche Dopingverfolgungspraxis
1.8. Wertevielfalt der heutigen Gesellschaft
1.9. Kosten-Nutzen-Analyse
1.10. Fazit: Doping als Konstellationsprodukt
2. Situation der Verbände
3. Fazit

VII. Kapitel: Das Sanktionssystem der Verbände
1. Verbandsgewalt 155
1.1. Legitimation zum Erlass und zur Durchsetzung der Dopingbestimmungen
1.2. Spruchkörper
2. Das materielle Dopingrecht
2.1. Objektiver Verstoß gegen die Dopingbestimmungen
2.1.1. Positiver Befund – Das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs
2.1.1.1. Leistungssteigerung als erforderliches Merkmal
2.1.1.2. Medizinische Indikation als Ausnahmegrund
2.1.2. Gebrauch verbotener Methoden oder Wirkstoffe
2.1.3. Verweigerung der Dopingkontrolle
2.1.4. Verstoß gegen die Meldepflichten
2.1.5. Manipulation, Besitz, Handel, Verleiten und Unterstützen anderer
2.2. Verschulden als subjektive Voraussetzung
2.2.1. Erfordernis des Verschuldens
2.2.1.1. Sperre
2.2.1.1.1. Verschuldenserfordernis
2.2.1.1.2. Verhältnismäßigkeit
2.2.1.2. Suspendierung
2.2.1.3. Verlust des Startrechts
2.2.1.4. Disqualifikation vom Wettkampf
2.2.2. Vorliegen von Verschulden
2.2.3. Zusammenfassung
3. Beweisregeln im Verbandsverfahren
3.1. Grundsätze der Beweisregeln
3.2. Beweislast beim Verband
3.3. Beweislast beim Athleten
3.4. Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises
3.4.1. Voraussetzungen des Anscheinsbeweises
3.4.2. Erschütterung des Anscheinsbeweis bei der endgültigen Entscheidung
3.4.3. Folgen der (nicht) gelungenen Erschütterung

VIII. Kapitel: Die Strafbarkeit nach dem StGB und Nebengesetzen
1. Tötungs- und Körperverletzungsdelikte
1.1. Eigendoping
1.2. Fremddoping
1.3. Weitere objektive Voraussetzungen – Kausalität und objektive Zurechnung
1.4. Subjektiver Tatbestand: Schuld
1.4.1. Vorsätzliches Handeln
1.4.2. Fahrlässiges Handeln
1.5. Einwilligung
1.5.1. Einwilligungsfähigkeit
1.5.2. Kenntnis der Umstände
1.5.3. Sittenwidrigkeit
1.5.3.1. Art und Umfang der Verletzung
1.5.3.2. Zweck der Dopingverabreichung: Sportethos als Schutzgut
1.5.3.2.1. Standpunkt der Sportorganisationen
1.5.3.2.2. Positionierung der Sponsoren
1.5.3.2.3. Reaktionen der Öffentlichkeit
1.5.3.2.4. Fazit
2. Betrug
2.1. Betrug gegenüber dem Veranstalter
2.2. Betrug gegenüber dem Konkurrenten
2.3. Betrug gegenüber dem Zuschauer
2.4. Zusammenfassung
3. Wettbewerbsverzerrungen
4. Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz
4.1. Begriff des Dopings nach dem AMG
4.2. Tathandlungen
4.3. Handeln zu Dopingzwecken
4.4. Strafrahmen
5. Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz
5.1. Tathandlungen
5.2. Strafrahmen

IX. Kapitel: Anti-Doping-Gesetz
1. Staatsverantwortung in Dopingfragen
1.1. Staatlicher Eingriff zum Schutz der Menschenwürde
1.2. Staatlicher Eingriff zum Schutz der Gesundheit
1.2.1. Risikokumulierung
1.2.2. Verstoß gegen das Sittengesetz
1.2.3. Fazit
1.3. Handeln aus sportethischen Gesichtspunkten
1.4. Handeln aus politischen Gesichtspunkten
1.5. Handeln zum Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs
1.6. Handeln aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen
1.7. Zusammenfassung
2. Erforderlichkeit eines staatlichen Eingriffs
2.1. Bestehende Situation
2.1.1. Rechtliche Handhabe der Sportorganisationen
2.1.1.1. Sanktionierung des dopenden Sportlers
2.1.1.2. Sanktionierung anderer Personen
2.1.2. Bestehende gesetzliche Regelungen
2.1.2.1. Konsum und Besitz
2.1.2.2. Unterstützende Handlungen
2.1.3. Zusammenfassung
2.2. Denkbare neue Regelungen und Veränderungen
2.2.1. Verbot des Konsums von Dopingmitteln
2.2.1.1. Erforderlichkeit und Geeignetheit des Verbots
2.2.1.2. Würdigung
2.2.2. Unterstützende Handlungen
2.2.3. Zusammenfassung und Fazit

X. Kapitel: Fazit und Aussichten

Literaturverzeichnis

Angaben zur Dissertation

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Der Sport hat sich in den letzten Jahrzehnten mit einer beachtenswerten Geschwindigkeit entfaltet und dabei eine äußerst vielfältige Sportkultur herausgebildet. Dass sich dabei nicht nur die positiven Aspekte, sondern auch die negativen Seiten mit der gleichen Dynamik entwickelt haben, vermag nicht zu überraschen. Die Dopingproblematik sticht aus dem Kreis der Schattenseiten besonders hervor, hat sie sich doch im Laufe der Zeit in allen Bereichen des Sports ausgebreitet. Dopingfälle sind nicht nur im Leistungssport zu verzeichnen, selbst der Behindertensport hatte solche bereits zu vermelden und im Freizeit- und Breitensport ist der Griff zur pharmakologischen Hilfe ebenfalls zu beobachten. Doping zieht sich quer durch alle Sportarten, alle Schichten und Nationen. Es greift den Sport in seinem Wesenskern an, stellt die sportethischen Werte in Frage und hat zur Folge, dass die schöne Besonderheit des Sports, sofort erkennen zu können, wer obsiegt oder unterlegen ist, verloren geht. Denn guten Leistungen wird mit Misstrauen begegnet, die Anerkennung des sportlichen Erfolgs steht unter dem Vorbehalt der Dopingprobe. Doping ist deshalb zur größten Bedrohung des Sports und zugleich zu seiner wichtigsten Herausforderung geworden.

Dieser haben sich bisher verschiedenste wissenschaftliche Disziplinen angenommen. Zahlreiche Diskurse fanden statt, die die unterschiedlichsten Aspekte der Dopingproblematik insbesondere aus ethischer, juristischer, soziologischer oder naturwissenschaftlicher Sicht beleuchteten. So untersuchten Juristen bisher, inwieweit Handlungen im Zusammenhang mit Doping die Straftatbestände der Körperverletzungs- und Tötungsdelikte sowie des Betrugs erfüllen können oder welche haftungsrechtliche Verantwortung daraus resultieren kann. Daneben wurden aus juristischer Sicht auch die Verfassungsmäßigkeit, Grenzen und internationalen Bezüge von Anti-Doping-Bestimmungen erforscht und die rechtliche Bedeutung ihrer naturwissenschaftlichen Grundlagen analysiert. Die ethische Literatur beschäftigte sich bislang vorwiegend mit den moralischen Bewertungen des Dopinggeschehens, seinen Regeln und des Handelns seiner Akteure, ebenso wie mit den betroffenen ethischen Werten und Normen. Aus soziologischer Sicht wurden besonders die Biographien, Beziehungsgeflechte und Lebensumstände der Sportler und die Strukturen des Sportsystems unter die Lupe genommen, während die Naturwissenschaftler zu den Wirkungen der Dopingsubstanzen und ihrem Nachweisverfahren sowie zu medizinischen Aspekten publizierten.

Diesen Ansätzen ist gemein, dass sie sich der Thematik punktuell nähern und die Individuen oder singuläre Gesichtspunkte untersuchen und bewerten. Dies ist verständlich angesichts der Vielschichtigkeit des Dopinggeschehens und der körper- und personenbezogenen Inszenierung des Sports und für die konkrete Verfolgung der einzelnen Verfehlungen auch erforderlich. Dennoch erfasst eine solche Betrachtungsweise das Problem nicht in seiner ganzen Tragweite, sondern erlaubt nur begrenzte Einblicke und kann die Wurzeln des Dilemmas nicht freilegen. Hierzu bedarf es eines Reflexionsrahmens, der sich aufgrund der Komplexität der Thematik nur aus einem unspezialisierten Zugang ergeben kann und der alle bestimmenden Facetten der Dopingkonstellationen berücksichtigt.

Mit dieser Arbeit wird das Dopingthema deshalb umfassender angegangen, wobei die rechtlichen Gesichtspunkte und die sportethischen Argumente im Vordergrund stehen. Geben doch diese die Rahmenbedingungen des Sports und der Dopingbekämpfung sowie die sie begründenden Inhalte und Werte vor. Die Verbandsregeln und einschlägigen gesetzlichen Normen werden als Basis des ganzen Geschehens ebenso dargelegt wie ihre Reichweite und Ziele. Letztere sind unerlässlich für die Bewertung von Sinn und Zweck der Dopingbekämpfung und der sie konfrontierenden Freigabeforderung. Soziologische Aspekte spielen dabei ebenfalls eine Rolle wie auch bei der Bewertung der spezifischen Situation der Beteiligten, während naturwissenschaftliche Gedanken insbesondere hinsichtlich der zu erwartenden gesundheitlichen Folgen der Einnahme von Dopingmitteln einfließen.

Gegenstand der Untersuchungen ist der Leistungssport, wobei dessen Einflüsse auf den Freizeit und Breitensport immer wieder zu berücksichtigen sind. Im Visier steht nicht der Dopingsünder allein, sondern auch das ihn umgebende System. Die Handlungen aller beteiligten Akteure werden vor dem Hintergrund ihrer Verflechtungen und der sich ihnen stellenden Konstellationen betrachtet und bewertet, wobei die tatsächlichen Belange, Probleme und Bedürfnisse der Praxis besondere Berücksichtigung finden. Auf diesem Wege soll das Dopingproblem in seiner ganzen Tragweite erfasst, die Hintergründe des entsprechenden menschlichen Verhaltens verstanden und Verantwortlichkeiten festgelegt werden, um dadurch Ansätze aufzuzeigen, die zu einer Verbesserung der Situation führen können.

I. Kapitel: Einführung in die Dopingproblematik - Eine Standortbestimmung

1. Dopinggeschehen

Die Bemühungen, eine Leistungssteigerung mittels künstlicher Unterstützung zu erreichen, um dadurch die eigenen Chancen sowohl im Kampf als auch in der sportlichen Auseinandersetzung zu erhöhen, gehen wohl bis in die vorchristliche Zeit zurück. In Märchen und Sagen wird das frühe Wunschdenken der Menschheit erzählt, mit Hilfe eines gebrauten oder gefundenen Elixiers unüberwindbare Stärke, Unverwundbarkeit oder Unsterblichkeit zu erlangen.[1] Ebenso überliefert ist, dass bereits Ende des 3. Jahrhunderts v. Chr. Stierhoden zubereitet und andere Mittel eingesetzt wurden, um die Leistungsbereitschaft zu erhöhen,[2] dass die Athleten vor Wettkämpfen riesige Mengen Fleisch zur Kraftsteigerung verzehrten[3] und die griechischen Langstreckenläufer ein Gebräu aus Stachelhalm, Umschläge mit gedörrten Pilzen und weitere Methoden zur Verhinderung von Seitenstechen einzusetzen wussten, ihnen zuweilen sogar die Milz herausoperiert wurde.[4] Im alten Rom wurde den Pferden Hydromel, eine Mischung aus Wasser und Honig, gegeben, um sie für die Pferde- und Wagenrennen schneller zu machen,[5] während im südamerikanischen Raum bei extremen körperlichen Anstrengungen Coca oder Peytol gekaut oder auch eine Mischung aus Guarana, Yoco, Covain, Mate und anderen Pflanzen konsumiert wurde, die gegen Erschöpfung und Müdigkeit helfen sollte.[6]

Deswegen vermag es nicht zu verwundern, dass Doping schon vor der Einführung der Olympischen Spiele in der Neuzeit ein Thema war.[7] Insbesondere im Radsport schien der Griff zu unterstützenden Mitteln beliebt zu sein, wurde doch immer wieder berichtet, dass die Athleten versuchten, die extremen Belastungen - insbesondere der seit 1876 durchgeführten Sechs-Tage-Rennen[8] - mit Hilfe von Heroin, Kokain, alkoholischen Getränken und Mischungen auf Koffeinbasis besser durchzustehen.[9] So war dann auch im Jahr 1886 der erste Todesfall zu verzeichnen, als der englische Radrennfahrer Linton nach einer Überdosis Trimethyl bei dem Rennen Bordeaux-Paris stürzte.[10] Mit der Wiederbegründung der Olympischen Spiele im Jahre 1896 wurde die Bereitschaft, die körperlichen Leistungen mit Hilfe von medizinischen Substanzen zu verbessern, dann besonders beschworen. Der von Baron de Coubertin formulierte Imperativ »citius, altius, fortius« führte den Sport in den biologischen Grenzbereich seiner Leistungsfähigkeit. Zwangsläufig musste nach immer neueren Möglichkeiten gesucht werden, die weitere Leistungssteigerungen versprachen, um dieser Fortschrittsparole gerecht werden zu können. Demnach überraschte es wenig, dass bei der sich nach dem zweiten Weltkrieg anbahnenden Annäherung des Hochleistungssports an die naturwissenschaftlichen Disziplinen - insbesondere die Medizin - die Anwendung pharmakologischer Substanzen besonders forciert und intensiviert wurde.[11] Es wurde gar die Einnahme von Substanzen zur Leistungssteigerung am Wettkampftage bei Berufssportlern vom ärztlichen Standpunkt aus befürwortet, mit der Begründung, dass der Schwerpunkt hier nicht im sportlichen, sondern im sozial-beruflichen Erfolg liege. Lediglich im Amateursport wurde die Lage anders beurteilt, da hier aus Gründen der Reinhaltung des Amateurgedankens jedes Doping verhindert werden müsse.[12] Genaue Informationen über das tatsächliche Ausmaß der Dopingpraxis gab es jedoch lange Zeit nicht, es hielten sich nur Vermutungen, dass Doping im professionellen Radsport bereits seit langem praktiziert werde, es auch in der Schwerathletik bekannt sei und im Body-Building sogar soweit verbreitet wäre, dass über diese Szene gar eine zentrale Versorgung stattfände.[13]

Eine neue Qualität des Dopings war ab Anfang der fünfziger Jahre mit der Einnahme von anabolen Steroiden zu beobachten, da nun Dopingmittel erstmals auch in der Trainingsphase und nicht nur unmittelbar vor dem Wettkampf zur Leistungssteigerung eingenommen wurden. Der Ursprung dieser Entwicklungen wurde in den USA und der Sowjetunion gesehen,[14] im Jahr 1954 wurde dann auch öffentlich berichtet, dass russische Sportler anabole Wirkstoffe einnähmen, um Kraft und Gewicht zu erhöhen.[15]

In den sechziger Jahren häuften sich spektakuläre Dopingfälle speziell im Radsport und rüttelten die Sportwelt auf.[16] Besonders tragisch begannen die Olympischen Spiele 1960 in Rom, an deren Eröffnungstag der Radfahrer Knud Jensen beim Mannschaftsfahren über 100 km vom Rad stürzte und starb. In seinem Blut wurden Spuren des Aufputschmittels Amphetamin gefunden, das ihm – wie sich nachträglich herausstellte - von seinem Trainer verabreicht worden war.[17] Als während der Österreich-Radrundfahrt im Jahre 1963 bei mehreren österreichischen Spitzenfahrern im Rahmen einer Kontrolle der Trikots große Mengen von Amphetaminen und anderen Stimulanzien gefunden wurden, bahnte sich ein weiterer Dopingskandal an.[18] Den entscheidenden Anstoß für ein rigoroseres Vorgehen gegen Doping lieferte jedoch erst der spektakuläre Tod des englischen Radprofis Tom Simpson bei der Tour de France 1967, bei dem als Ursache die Einnahme von Amphetaminen in Zusammenhang mit der großen Belastung und heftigen Sonneneinstrahlung während des Rennens diagnostiziert wurde.[19] Daraufhin erließen das IOC und Internationale Fachverbände neue Dopingdefinitionen und stellten Listen mit verbotenen Substanzen auf. Außerdem wurden Dopingkontrollen bei Wettkämpfen eingeführt.[20]

Eine ernsthafte Abkehr von dem Gebrauch von Dopingmitteln wurde jedoch weder durch die Todesfälle bewirkt noch konnte sie durch die Verschärfung der Verbotsregeln und die Durchführung von Dopingkontrollen erreicht werden, resultierten doch viele sportliche Erfolge zumindest auch auf der Einnahme von leistungsfördernden Substanzen, insbesondere von Anabolika.[21] Dopingmittel wurden länderübergreifend eingesetzt - in den Staaten des ehemaligen Ostblocks wurde die Verabreichung der verbotenen Substanzen systematisch durch den Staat veranlasst,[22] im Westen geschah dies zumeist aufgrund der individuellen Entscheidung des Sportlers oder seines Umfeldes.[23]

Die deutsche Öffentlichkeit wurde im Jahr 1987 durch den Tod der Leichtathletin Birgit Dressel, die nach der Einnahme von über 100 Medikamenten an einem allergischen Schock verstarb, aufgerüttelt,[24] offenbarte dieser Fall doch deutlich sowohl die Sorglosigkeit der Athleten im Umgang mit Dopingmitteln als auch deren mangelnde Kenntnis und Aufklärung über die damit verbundenen gesundheitlichen Gefahren und Risiken. Presseberichten zufolge hatte die Athletin selbst noch wenige Tage vor ihrem Tod die verstärkte Einnahme von Substanzen zur Leistungssteigerung empfohlen.[25]

Erhebliches internationales Aufsehen verursachte der Fall des kanadischen Weltklasse-sprinters Ben Johnson, der bei den Olympischen Spielen 1988 in Seoul der Einnahme des anabolen Steroids Stanozolol überführt wurde, nachdem er den 100m-Lauf in neuer Weltrekordzeit gewonnen hatte. Dem Kölner Dopinganalytiker Donike war es zuvor erstmals gelungen, den sicheren Nachweis des Anabolikums zu führen.[26] Ben Johnson verlor nicht nur die errungene Goldmedaille und den Weltrekord, sondern rief auch eine Woge der Entrüstung hervor, als er seine betrügerische Einstellung klipp und klar darlegte.[27]

Letztendlich schien sich das Meinungsbild in der Bevölkerung zu wandeln und in der zuvor recht naiv erscheinenden Öffentlichkeit war vermehrt Unmut über die Dopingpraxis zu verzeichnen. Stimmen, wie die der ehemaligen Diskuswerferin Brigitte Berendonk, die aufzeigte und davor warnte, dass viele sportliche Leistungen insbesondere junger Mädchen und Frauen auf dem Einsatz virilisierender Hormone basierten, fanden nunmehr Beachtung, nachdem sie zuvor kaum Gehör gefunden hatten.[28] Umfangreiche Dokumente und offizielle Berichte mehrerer Regierungskommissionen, die über den weltweiten Einsatz von Dopingmitteln berichteten, wurden publik gemacht, nachdem die Dopingpraxis zuvor jahrelang von einer Allianz aus Sportlern, Funktionären und Politikern verheimlicht worden war.[29]

Zur Erfassung der Art und des Ausmaßes von Doping in Deutschland wurde im Jahr 1991 eine unabhängige Sonderkommission berufen,[30] die zugleich ein Konzept für eine manipulationsfreie Zukunft erarbeiten sollte.[31] Daneben ermittelten Beamte der Zentralen Ermittlungsstelle für Regierungs- und Vereinigungskriminalität seit 1994 wegen flächendeckender gesundheitsschädigender Dopingpraktiken in der DDR gegen DDR-Funktionäre, während die Staatsanwaltschaft Berlin prüfte, ob sich Trainer, Ärzte und Funktionäre durch staatlich angeordnete Vergabe von Anabolika an jugendliche Sportler mehrerer Körperverletzungsdelikte strafbar gemacht haben.[32] In den anschließenden Gerichtsprozessen wurden 1998 erstmals die Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Beihilfe zur Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.[33] Den Höhepunkt der strafrechtlichen Aufarbeitung des DDR-Dopings bildete die Verurteilung des ehemaligen DDR-Sportchefs Manfred Ewald und des DDR-Arztes Manfred Höppner durch das Berliner Landgericht im Jahr 2000 zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren auf Bewährung.[34]

Auch nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten beherrschten spektakuläre Dopingfälle wie der der Weltklassesprinterin Katrin Krabbe wochenlang die sportlichen Schlagzeilen und riefen intensive Diskussionen in der aufgeschreckten Öffentlichkeit hervor.[35] Trotz Thematisierung, verstärkter Aufklärung und der Einführung von Trainingskontrollen waren auch weiterhin Todesfälle zu beklagen. So starb der österreichische Bodybuilder Andreas Münzer 1996 an Organversagen, während die Todesfälle von Florence Griffith-Joyner und des deutschen Kugelstoßers Ralf Reichenbach im Jahre 1998 von Spekulationen umschattet wurden, ob die Todesursachen Spätfolgen früherer Dopingeinnahmen waren.[36]

Der bis dato größte Dopingskandal der Sportgeschichte ereignete sich bei der Tour de France im Juli 1998 und zeigte deutlich auf, dass es bisher nicht gelungen war, den Medikamentenmissbrauch effektiv zu bekämpfen und den Handel mit im Sport verbotenen Arzneimitteln zu unterbinden.[37] Im Mittelpunkt der Vorkommnisse stand das spanische Radprofiteam Festina, dessen Masseur Willi Voet an der französischen Grenze mit 800 Ampullen EPO, Anabolika und Verschleierungsmitteln im Wert von über 100.000 DM festgenommen wurde.[38] Die daraufhin in Gang gesetzten Durchsuchungen erbrachten den Nachweis zahlreicher Dopingverstöße durch das Festina-Team und endeten mit der Festnahme von neun Radrennfahrern und mehreren Verantwortlichen dieser Mannschaft.[39] Das gesamte Festina-Team wurde von der Tour de France ausgeschlossen. Die anderen Teams wurden im Rahmen der durch französische Untersuchungsrichter in Gang gesetzten Ermittlungsoffensive »Velo Pulite« unter die Lupe genommen, mit dem Resultat, dass in den Quartieren, Mannschaftswagen und auch in den Trikots der Rennfahrer mehrerer Radteams zahlreiche Dopingmittel, Spritzen, Ampullen und leere Medikamentenschachteln gefunden wurden. In der Folge wurden einige Sportler, Sportdirektoren und Mannschaftsärzte von der französischen Polizei festgenommen, während andere über die Grenze in die Schweiz flüchteten oder gegen das Vorgehen der französischen Polizei mit Fahrerstreiks, der Androhung von Zivilklagen und öffentlichen Vorwürfen protestierten.[40]

Der Ende des Jahres 1999 publik gewordene Dopingskandal in Italien stand dem der Tour de France von 1998 weder in Ausmaß noch Brisanz nach und erinnerte gar an das Dopingsystem, das einst in der DDR installiert war. Im Mittelpunkt des Eklats stand der angesehene Mediziner und Universitätsrektor Francesco Conconi. Durchsuchungen der italienischen Behörden in seinen Räumlichkeiten hatten Unterlagen zum Vorschein gebracht, nach denen zahlreiche Ausdauersportler verschiedener Sportarten in Italien jahrelang systematisch mit dem Blutdopingmittel Erythropoietin (EPO) gedopt worden waren.[41] Besondere Brisanz erhielt der Skandal auch deshalb, weil es gerade Conconi war, den das Nationale Olympische Komitee Italiens (Coni) mit der Anti-Doping-Forschung beauftragt hatte und Anzeichen vorlagen, nach denen sowohl das Coni als auch die nationalen Sportverbände ersten Anzeichen für systematisches Blutdoping bei italienischen Ausdauersportlern jahrelang nicht ernsthaft nachgegangen waren.[42]

Zur gleichen Zeit wurde die deutsche Nation durch den Fall Dieter Baumann gespalten, nachdem dieser positiv auf Nandrolon getestet worden war. Ob die anschließend im Haus des Läufers gefundene, mit Nandrolon versetzte Zahnpasta tatsächlich die Ursache für den Befund und Baumann damit das Opfer der Machenschaften Dritter war, wurde allerorts heiß diskutiert. Auch entwickelte sich der Fall zu einem wahren Justiz-Marathon. Nachdem zunächst der DLV-Rechtsausschuss den Läufer freigesprochen hatte, wurde dieser kurz vor den Olympischen Spielen in Athen durch das Arbitration Panel der IAAF für zwei Jahre gesperrt. Auch das daraufhin angerufene ad hoc-Panel des CAS ermöglichte dem Athleten keinen Start bei den Olympischen Spielen. Es folgten gerichtliche Auseinandersetzungen Baumanns mit der IAAF und dem DLV, der die verhängte Sperre anerkannt und in seinem Verbandsbereich durchgesetzt hatte, die der Athlet jedoch sämtlich verlor.[43]

Die Olympischen Spiele 2000 in Sydney wurden vom damaligen IOC-Präsidenten Juan Antonio Samaranch bei deren Abschluss als »Best games ever« bezeichnet. Auch frei von einer persönlichen Wertung stand zum Ende dieser Olympischen Spiele fest, dass nicht nur hinsichtlich der teilnehmenden Athleten und Zuschauerzahlen der Superlativ erreicht wurde,[44] sondern auch erstmalig mehr als 3.000 Dopingkontrollen durchgeführt und so viele Dopingfälle wie nie zuvor im Umfeld der Spiele registriert wurden.[45] Nach dem abschließenden Bericht des IOC hatte in 31 Fällen die Analyse einen positiven Befund ergeben.[46] Gravierend waren zudem die zahlreichen Ausfälle im Vorfeld der Spiele, insgesamt traten mehr als 40 Olympiakandidaten, darunter allein 27 chinesische Athleten, nicht zum Wettkampf an.[47] Zahlreiche Bestleistungen und der Rekordregen, der bei den Schwimmern und den Gewichthebern in Sydney herrschte,[48] wurden nun mit gemischten Gefühlen betrachtet und kritisch von den Medien und der Öffentlichkeit begleitet.

Öffentlich bekannt wurden ferner die positiven Analyseergebnisse von vier Dopingproben, die dem Kugelstoß-Weltmeister C. J. Hunter in den Monaten vor Sydney entnommen worden waren und die den zulässigen Grenzwert von Nandrolon[49] um das 1000-Fache überschritten.[50] Auch wenn ein größerer Skandal dadurch vermieden worden war, dass Hunter seine Olympiateilnahme aufgrund einer angeblichen Knieverletzung abgesagt hatte, schlug der Fall dennoch weite Wellen. Der Druck auf den Amerikanischen Leichtathletik-Verband USATF[51] und andere Verbände, die jeweilige Dopingkontrollpraxis offen zu legen, wurde verstärkt. Insbesondere den Amerikanern wurde vehement vorgeworfen, eigene Dopingfälle zu vertuschen.[52] Entsprechende Auseinandersetzung zwischen der IAAF und dem USATF wurde von dem Internationalen Sportschiedsgerichtshof in Lausanne (CAS) im Januar 2003 mit einem umstrittenen Urteil beendet, in welchem der USATF in seiner Handlungsweise bestätigt wurde.[53] Um so größer war der Widerhall, als nur wenige Monate später der langjährige Kontrolleur des amerikanischen Olympiakomitees USOC, Wade Exhum, nach seinem Ausscheiden brisante Dokumente im Umfang von 30.000 Seiten an die Zeitschrift Sports Illustrated verkaufte. Diese Unterlagen dokumentierten, dass in den Jahren 1998-2000 positive Dopingtests von mehr als hundert US-Athleten, die insgesamt 19 Medaillen bei Olympischen Spielen gewonnen hatten, systematisch vertuscht worden waren.[54]

Die Welt des Wintersports wurde im Februar 2001 vom Dopinggeschehen durcheinander-gebracht, als bei den nordischen Skiweltmeisterschaft in der finnischen Stadt Lahti systematische Manipulationen mit Blutdopingmitteln durch die finnische Mannschaft ans Tageslicht kamen. Zunächst hatte eine bei den Weltmeisterschaften abgenommene Dopingprobe des finnischen Stars Jari Isometsä den Gebrauch des Blutplasmaexpanders HES ergeben, den Isometsä eigenen Angaben zufolge genommen hatte, um seinen von Natur aus überhöhten Hämoglobinspiegel zu drücken.[55] Urplötzlich verzichteten daraufhin zahlreiche Athleten, unter ihnen auch der Olympiasieger und Titelverteidiger Mika Myllylä, auf ihren Start bei den Weltmeisterschaftsrennen oder kamen im Ziel nicht an. Trotz dieser Ausfälle wurden insgesamt sechs finnische Athleten bei den Weltmeisterschaften des Gebrauchs von HES überführt.[56] Besondere brisant wurde es, als der finnische Cheftrainer Kari-Petra Kyrö zugab, dass HES zur Ergänzung von EPO eingesetzt wurde und sich zugleich zusammen mit den positiv getesteten Athleten öffentlich ärgerte, dass ihnen die Nachweisbarkeit von HES nicht bekannt gewesen war.[57] Diese Vorkommnisse endeten damit, dass die sechs ertappten Dopingsünder gesperrt, je zwei Ärzte, Trainer und Funktionäre bestraft und Planungen in Gang gesetzt wurden, bei den Olympischen Winterspielen 2002 möglichst alle Ausdauersportler auf den Gebrauch von Dopingmitteln zu überprüfen.[58]

Letzteres wurde mit ca. 1200 Blutkontrollen in Salt Lake City durch die Welt-Anti-Doping-Agentur WADA auch in die Tat umgesetzt. Die Kooperation der WADA mit dem das Darbepoetin enthaltende Mittel Nesp herstellenden US-Pharmakonzern Amgen ermöglichte erstmals dessen Nachweis. Dies wurde dann sowohl dem für Spanien startenden Langläufer Johann Mühlegg als auch den beiden russischen Langläuferinnen Larissa Lazutina und Olga Danilowa zum Verhängnis. Aufgrund positiven Befundes mit Darbepoetin wurden ihnen die nach diesen Kontrollen errungenen Medaillen aberkannt und jeweils eine zweijährige Sperre verhängt.[59] Auf Einspruch der beteiligten NOKs entschied der CAS, dass darüber hinaus auch die Ergebnisse, die die drei Langläufer in den Olympischen Rennen vor der Abgabe der positiven Proben erzielt hatten, vom IOC abzuerkennen sind.[60] Nachträglich disqualifiziert und für zwei Jahre gesperrt wurden auch zwei österreichische Skilangläufer, die sich im Umfeld der Olympischen Spielen Eigenblut entnommen, dieses ultraviolett bestrahlt und sich wieder zugeführt hatten.[61] Mit der positiven Dopingprobe des Skilangläufers Thomas Oelsner hatte zudem der Deutsche Behinderten-Sportverband bei den anschließenden Paralympics seinen ersten Dopingfall zu verzeichnen.[62]

Mit einer Trainingskontrolle wurde im Juni 2002 dem sich in der Rehabilitation befindlichen Radprofi Jan Ullrich der Gebrauch von Amphetaminen nachgewiesen, die dieser auf die Einnahme von Pillen in einer Diskothek zurückführte. Das Sportgericht des Bund Deutscher Radfahrer verhängte die Mindestsperre von sechs Monaten, da es die Einnahme des Stimulanzmittels nicht als Doping im engeren Sinne wertete, weil Ullrich dieses nicht eingenommen habe, um sich einen Leistungsvorteil zu verschaffen.[63]

Der Tennissport, von seinen Vertretern gerne als »saubere« Sportart deklariert, wurde durch eine Reihe positiver Nandrolonfälle betroffen, die im Zeitraum zwischen August 2002 und Mai 2003 festgestellt worden waren. Der einzige der zunächst sieben positiv getesteten Spieler, gegen den überhaupt ein Verfahren eingeleitet wurde, Bohdan Ulihrach, wurde jedoch freigesprochen, da der positive Befund auf den Konsum verunreinigter Elektrolytgetränke, die bei der ATP-Tour gereicht worden waren, zurückgeführt wurde. Dies, obwohl bei den Nachuntersuchungen der verdächtigen Getränke keine Verunreinigungen festgestellt wurden.[64] Obwohl die ATP die betroffenen Getränke im Mai 2003 aus dem Sortiment genommen und seitdem auch keine weiteren Mittel verteilt hatte, wurde auch die im Juli 2003 abgegebene positive Dopingprobe des Briten Greg Rusdeski auf diese Getränke zurückgeführt und der Spieler vom Schiedsgericht der ATP freigesprochen.[65]

Von wesentlich größerem Ausmaß war der Dopingskandal, der im Spätsommer 2003 in den USA an das Tageslicht kam. Nachdem zuvor bei den Leichtathletik-Weltmeisterschaften in Paris mehreren US-Athleten, darunter der Doppelweltmeisterin Kelli White, die Einnahme der verbotenen Substanz Modafinil nachgewiesen werden konnte,[66] wurde nun bekannt, dass eine neue Dopingsubstanz auf dem Markt kursierte. Dopinganalytiker hatten nach anonymer Zusendung einer Probe das ihnen bis dato unbekannte Tetrahydrogestrinon - kurz THG - erforscht und ein entsprechendes Analyseverfahren entwickelt. Bei dieser Substanz handelte es sich um ein eigens für Dopingzwecke hergestelltes Designersteroid. Durch einfache chemische Veränderungen des anabolen Steroids Gestrinon war eine Substanz kreiert worden, die aufgrund ihrer neuen Struktur von der Analytik nicht entdeckt werden konnte. Der heimliche Einsatz des Analyseverfahrens bei den US-Trials und Nachuntersuchungen noch vorhandener Dopingproben führten zu etlichen positiven Befunden. Der erste Athlet, der daraufhin für zwei Jahre gesperrt wurde, war der britische Sprinter Dwain Chambers, der in den USA trainierte.[67] Weitere positive Fälle wurden in Europa trotz zahlreicher Nachuntersuchungen nicht verzeichnet,[68] dafür wurden in den USA neben Leichtathleten, unter anderem auch Profis der Major League Baseball und der National Football League der Gebrauch von THG nachgewiesen.[69] Die Ermittlungen der USADA und staatlicher Behörden gegen den mutmaßlichen Hersteller von THG, die Firma Balco, brachten zudem so viel erdrückendes Belastungsmaterial zustande, dass die US-Sprinterin Kelli White die Einnahme von diversen Dopingsubstanzen seit Ende 2000 gestand und daraufhin für zwei Jahre gesperrt wurde.[70] Daneben standen zahlreiche weitere Athleten im Fokus der Ermittler, wobei insbesondere das geplante »Projekt Weltrekord« mit dem US-Sprinter Tim Montgome ry, der für seinen Weltrekord über 100 m angeblich systematisch mit medikamentöser Hilfe aufgebaut wurde, besondere Beachtung fand.[71] Dies nicht zuletzt, weil der Verdacht gegen den Lebensgefährten von Marion Jones auch ein entsprechendes Licht auf die Sprintqueen warf, die zudem durch Kontakte zu Balco und Aussagen ihres Ex-Ehemanns C.J. Hunter schwer belastet wurde.[72]

Das Olympiajahr 2004 wurde gleich zu Beginn durch die Dopinggeständnisse mehrere Radprofis umschattet. So packten nach intensiven Ermittlungen französischer staatlicher Behörden zwei Fahrer des französischen Teams Cofidis aus und gaben nicht nur zu, selbst jahrelang gedopt zu haben, sondern beschuldigten zudem einen Großteil der anderen Fahrer in erheblichem Maße.[73] Eine ähnliche Situation herrschte auch bei dem spanischen Radstall Kelme, dessen Fahrer Manzano nach seiner Entlassung äußerst detailliert beschrieb, wie das Team rundum mit Wachstumshormonen, Epo und Blutdoping manipuliere und dabei aufgrund unzureichender medizinischer Betreuung und fahrlässigem Umgang mit Blutkonserven erhebliche Gesundheitsrisiken eingegangen würden.[74]

Noch vor Beginn der olympischen Wettkämpfe beherrschten Dopingmeldungen aus Athen die Schlagzeilen. Standen doch die griechischen Sprintstars Kostas Kenteris und Ekaterini Thanou unter Verdacht, sich einer Dopingkontrolle entzogen zu haben, da sie zunächst von den Kontrolleuren im Olympischen Dorf nicht aufgefunden wurden und nach entsprechender Mitteilung auch nicht freiwillig zur Probenabnahme erschienen. Vielmehr landeten die einheimischen Leichtathletikstars nach einem Motorradunfall, der sich später als fingiert herausstellte, im Krankenhaus, wo sie unter ärztlicher Obhut von der Außenwelt abgeschirmt wurden.[75] Wenngleich diese Vorkommnisse mit der freiwilligen Rückgabe der Akkreditierungen durch die Athleten für die Olympischen Spiele erledigt waren,[76] so zeigten sie Schwächen der Dopingbekämpfung auf. Wurde doch im Zuge der Ermittlungen bekannt, dass dies nicht der erste vergebliche Versuch von Dopingkontrolleuren war, die beiden Sprinter zur Kontrolle zu bitten, ohne dass daraus irgendwelche Konsequenzen gezogen worden waren. Darüber hinaus brachten die in diesem Zuge getätigten Ermittlungen bei deren Trainer Tzekos ein wahres Medikamentenarsenal und enge Beziehungen zu der Firma Balco zu Tage.[77]

Der Manipulation verdächtig waren auch die beiden ungarischen Olympiasieger in Diskus und Hammerwurf, Fazekas und Annus, die beide von den Spielen disqualifiziert wurden,[78] ebenso wie mehr als 20 weitere Sportler, die bzw. deren Pferde bei den insgesamt 3500 Dopingkontrollen auffielen.[79]

Längst ist Doping nicht nur ein Problem des Hochleistungssports, vielmehr ist auch im Freizeit- und Breitensport der Griff zu unterstützenden Mitteln immer häufiger zu beobachten. Eine überzogene Körperkultur verleitet viele Sportler dazu, mit zum Teil äußerst gefährlichen Mischungen von Medikamenten beim Aufbau ihrer Muskulatur nachzuhelfen. Dabei sind es nicht nur versessene Bodybuilder, die mit ihren Muskeln posieren wollen, sondern auch zahlreiche Fitnessbegeisterte, die einfach »gut aussehen« wollen.[80] Deshalb sind auch im Breitensport häufig verheerende Folgen und zum Teil sogar tödliche Konsequenzen auf Grund der Einnahme von Dopingsubstanzen festzustellen.[81] So missbrauchen nach der Schätzung von Experten mehr als 300.000 Mitglieder in deutschen Fitnessstudios Medikamente,[82] wobei jedes Jahr schätzungsweise 100 Millionen Euro für Anabolika und andere Dopingsubstanzen allein in Deutschland auf dem Schwarzmarkt ausgegeben werden.[83] Ähnliche Ergebnisse weisen internationale Studien auf. So brachte eine Studie der EU zu dem Thema »Doping im Amateursport«, die in den Ländern Belgien, Deutschland, Italien und Portugal, durchgeführt worden war, zu Tage, dass sechs Prozent aller Menschen, die Fitnesscenter regelmäßig besuchen, nach eigenen Angaben »leistungssteigernde« Medikamente zu sich nehmen,[84] während Untersuchungen im US-Collegesport ergaben, dass mehr als eine halbe Million Teenager in den USA zu anabolen Steroiden greifen.[85]

2. Dopingdefinitionen

Ein grundlegendes Problem, das den Kampf gegen Doping jahrelang begleitete, ist die Frage, was unter »unerlaubter Leistungsmanipulation« zu verstehen und wo die Grenze zwischen erlaubter Substitution und unerlaubter Manipulation zu ziehen ist – somit, wann von einem Dopingfall gesprochen werden kann. Die Schwierigkeiten des Sports, diese Thematik sauber zu lösen, spiegeln sich wider in den verschiedenen Definitionen, die der Begriff »Doping« in den letzten Jahrzehnten durchlaufen hat. So wurden die Definitionen nicht nur regelmäßig neu gefasst, sondern auch ihre Gewichtung gewechselt - stand bisweilen eine pragmatische Lösung im Vordergrund, musste diese immer wieder zugunsten der Betonung der Inhalte in den Hintergrund rücken, bis sich das Blatt wieder drehte.

Bedeutung erlangen die Dopingdefinitionen in verschiedener Hinsicht. So bieten sie einerseits einen geeigneten Anknüpfungspunkt für eine ausführliche moralphilosophische Analyse der Dopingproblematik, da sich die aus der Geschichte des Dopings und einem bestimmten Ideal des Sports gewonnenen Argumente gegen das Doping in seinen aktuellen Definitionen verdichtet haben.[86] Andererseits ist es für den Schutz der Athleten und für die Absicherung einer praktikablen und justiziablen Dopingbekämpfung von Nöten, den Begriff »Doping« in solcher Bestimmtheit zu definieren, wie sie für eine juristische Auslegung erforderlich ist.[87]

2.1. Das Wort »Doping«

Häufig wird das Wort »Doping« aus einem Dialekt der Kaffern im südöstlichen Afrika abgeleitet. Dort steht das Wort »dope« für einen hochprozentigen, selbstgebrannten Schnaps, der bei Kulthandlungen und religiösen Feiern als Stimulans verwendet wurde.[88] Nach Europa soll das Wort »doping« durch die Buren gebracht worden sein, erstmalig dokumentiert ist es in einem englischen Wörterbuch aus dem Jahre 1889. Darin wird mit »doping« eine Mischung aus Opium und Narkotika, die bei Pferderennen eingesetzt wurde, bezeichnet.[89]

Andere Ansätze sehen den Ursprung des Wortes im Niederländischen. Das Wort »doppen« bedeute hiernach »tauchen« oder »unken«, während unter dem Wort »doop« eine dickflüssige Mixtur verstanden wird. Nach dieser Version wurde das Wort durch holländische Kolonialisten nach Amerika gebracht, da diese beim Bau von Niew Amsterdam – New York - ihre Arbeitskräfte durch eine dickflüssige, »doop« genannte Flüssigkeit steigern wollten. Auf diese Weise hatte der besagte Wortstamm nun auch in die amerikanische Sprache Eingang gefunden.[90] Zum allgemeinen Sprachgebrauch wird das Wort »doping« etwa seit 1933 gezählt, da es zu dieser Zeit bereits in einschlägigen Lexika auftauchte.[91]

Unerheblich, welche der genannten historischen Erklärungen favorisiert wird, allen Ansätzen ist jedoch gemein, dass der Sprachgebrauch aufgrund seiner Ungenauigkeit nicht geeignet ist, den Begriff »Doping« in der für eine juristische Auslegung erforderlichen Bestimmtheit zu definieren.[92]

2.2. Die Entwicklung der Dopingdefinitionen

Im Laufe der Jahre erfolgten deshalb zahlreiche Versuche, praktikable Definitionen durch teleologische Bestimmungen festzulegen, um dadurch diejenigen Verhaltensmuster im Sport zu erfassen, die durch die Dopingbekämpfung unterbunden werden sollten.[93] Die Entwicklung dieser Definitionen soll nun anhand der bedeutsamsten Beispiele dargestellt werden.

Nachdem zunächst die Verbände oft nur einfache Verbote in abstrakter Form erlassen hatten,[94] definierte der Deutsche Sportbund Doping im Jahre 1952 folgendermaßen:

»Die Einnahme eines jeden Medikaments – ob es wirksam ist oder nicht – mit der Absicht der Leistungssteigerung während des Wettkampfes ist als Doping zu bezeichnen.«[95]

Dem Wandel der Dopingmethoden, insbesondere dem Einsatz von Anabolika seit den fünfziger Jahren, versuchte der Europarat im Jahre 1963 mit folgender Definition gerecht zu werden:

»Doping ist die Verabreichung oder der Gebrauch körperfremder Substanzen in jeder Form und physiologischer Substanzen in abnormaler Form oder auf abnormalem Weg an gesunde Personen mit dem einzigen Ziel der künstlichen und unfairen Steigerung der Leistung im Wettkampf«.[96]

Ziel dieser Definition war insbesondere die Untersagung aller »künstlichen« Vorteile im Sport. Jedoch erwies sich vor allem die Differenzierung nach physiologisch bzw. un-physiologisch nicht als geeignete, tragfähige Lösung für die Abgrenzung der erlaubten und verbotenen Substanzen.[97]

Weitreichende Veränderungen brachte der »Medical Code« des IOC, der im Jahre 1967 auf der Grundlage des Art. 48 der Olympischen Charta entwickelt wurde. Erstmalig wurde Doping nicht mehr abstrakt, sondern als Summe von verbotenen Wirkstoffen und Methoden definiert:[98]

»Doping besteht aus:

1. der Verwendung von Substanzen aus den verbotenen pharmakologischen Wirkstoffgruppen und/oder

2. der Anwendung verbotener Methoden.«

Mit dieser Definition läutete das IOC einen bedeutsamen Wandel in der Dopingbekämpfung ein, hatte es doch erkannt, dass eine abstrakte Definition des Dopings keine tragfähige Grundlage für die Bekämpfung bilden kann. Die im einzelnen verbotenen Substanzen und Methoden wurden mittels einer Liste festgelegt, was die genaue Bestimmung dessen, was verboten ist und was nicht, ermöglichte.[99] Die negative Seite des eingeschlagenen Weges war, dass nun in Kauf genommen werden musste, dass diese Verbotsliste zeitlich stets hinter den pharmakologischen Entwicklungen hinterherhinken würde. War doch zu erwarten, dass das Verbot bewährter Substanzen dazu antreibt, neue Mittel zu entdecken und zu entwickeln und sich durch neue Dopingmethoden deren Nachweis zu entziehen, währenddessen die Analytiker versuchten, diesen Bestrebungen Paroli zu bieten.

Auch die einzelnen internationalen Sportverbände begannen, Listen mit verbotenen Substanzen für ihre Sportart aufzustellen und die Verwendung dieser Stoffe innerhalb ihrer Verbandshoheit zu untersagen. Dabei erstreckten sich diese Verbote anfänglich nur auf Substanzen aus den Gruppen der Stimulanzien und der Narkotika, im Laufe der Zeit wurden sie jedoch zunehmend umfangreicher.[100] Die Aufnahme der anabol androgenen Steroidhormone in die Liste der verbotenen Substanzen durch das IOC im Jahr 1974 stellte dabei einen besonders bedeutsamen Schritt dar, wurde doch dadurch dem befürchteten massiven Einsatz von Anabolika entgegengesteuert.[101]

Besonderes Augenmerk verdient das Übereinkommen des Europarats gegen Doping vom 16.11.1989,[102] das dieser in Anerkennung des hohen Stellenwerts des Sports für die Erhaltung der Gesundheit, für die geistige und körperliche Erziehung sowie für die Förderung der internationalen Verständigung und in Besorgnis über die Gefährdung dessen durch die zunehmende Anwendung von Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden schloss.[103]

»(I) Im Sinne dieses Übereinkommens

a) bedeutet Doping im Sport die Verabreichung pharmakologischer Gruppen von Dopingwirkstoffen oder Dopingmethoden an Sportler oder Sportlerinnen oder die Anwendung solcher Wirkstoffe oder Methoden durch diese Personen;

b) bedeutet pharmakologische Gruppen von Dopingwirkstoffen oder Dopingmethoden vorbehaltlich des Absatzes 2, diejenigen Gruppen von Dopingwirkstoffen oder Dopingmethoden, die von den betreffenden internationalen Sportorganisationen verboten wurden und in Listen aufgeführt sind, welche nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b von der Beobachtenden Begleitgruppe bestätigt wurden;

c) bedeuten Sportler und Sportlerinnen diejenigen Personen, die regelmäßig an Sportveranstaltungen teilnehmen .

(II) Bis eine Liste der verbotenen pharmakologischen Gruppen von Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden von der Beobachtenden Begleitgruppe nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b bestätigt wird, gilt die Bezugsliste im Anhang zu diesem Übereinkommen.«

Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens verpflichteten sich die Vertragsstaaten, in geeigneten Fällen durch Gesetz bzw. Verwaltungsmaßnahmen die Verfügbarkeit sowie die Anwendung von Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden einzuschränken. Beispielsweise sollte die Sportförderung zugunsten von Sportorganisationen bzw. Athleten davon abhängig gemacht werden, dass sich diese am Kampf gegen Doping sowohl innerhalb als auch außerhalb von Wettkämpfen aktiv beteiligen. Ferner verpflichteten sich die Mitgliedsstaaten, die Sportorganisationen bei der Einrichtung von Dopingkontrolllaboratorien zur Analyse von Proben, der Durchführung von Dopingkontrollen in und außerhalb des Wettkampfes[104] und ihren Anstrengungen bei der Schaffung eines transnationalen verbindlichen Rechts gegen Doping zu unterstützen sowie sich in Zusammenarbeit mit den Sportorganisationen präventiv gegen Doping zu engagieren.[105]

Prägend für dieses Übereinkommen ist die gemeinsame Verantwortung von Staat und privaten Sportorganisationen im Kampf gegen die Verabreichung oder Anwendung pharmakologischer Gruppen von Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden an Sportlerinnen und Sportler.[106] Der Schwerpunkt der staatlichen Verantwortung liegt dabei im Bereich der Förderung, während den Verbänden weitgehende Regelungsautonomie zugebilligt wurde, zu deren Beachtung sich die Mitgliedsstaaten verpflichteten.[107]

Die im Deutschen Sportbund zusammengeschlossenen Turn- und Sportverbände verpflichteten sich, die Verwendung von Doping-Substanzen im Sport zu verbieten und Doping mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu bekämpfen. Hierzu hat der DSB Rahmen-Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings beschlossen,[108] in denen sich folgende Dopingdefinition findet:

» Doping ist der Versuch der Leistungssteigerung durch die Anwendung (Einnahme, Injektion oder Verabreichung) von Substanzen der verbotenen Wirkstoffgruppen oder durch die Anwendung verbotener Methoden (z.B. Blutdoping).«[109]

Ergänzend wurde bestimmt, dass die Verbotsliste des Anti-Doping Kodex der Olympischen Bewegung (Anhang A) einschließlich Beispiele und Erläuterungen Bestandteil dieser Rahmen-Richtlinien ist und deshalb von den Spitzenverbänden zum Bestandteil ihrer Wettkampfbestimmungen zu machen sei. Die ausdrückliche Erwähnung des Blutdopings ist dabei ebenso beachtenswert wie die in den Richtlinien weiter enthaltene Maßgabe, dass Sportler sich dann nicht auf Unklarheit berufen können, wenn die Anwendung der Medikamente ohne ärztliche Verschreibung erfolgt oder die Medikamente nicht regelgerecht auf dem Dopingkontrollformular angegeben worden sind.[110]

Einen neuen Weg beschritt das IOC mit seinem Anti-Doping Code im Jahr 1999, wonach Doping nunmehr abstrakt und konkret definiert wird.[111]

» Als Doping gilt

1. Die Anwendung eines Hilfsmittels (Wirkstoff oder Methode), das potentiell schädlich für die Gesundheit von Sportler/Sportlerinnen ist und/oder deren Leistung steigern kann, oder

2. die Existenz eines verbotenen Wirkstoffes im Körper eines Sportlers/einer Sportlerin oder der Nachweis der Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode.«[112]

Unproblematisch ist hierbei die Regelung in Nr. 2, sie entspricht den bisherigen Regelungen und weist keine Besonderheiten auf. Die Regelung in Nr. 1 hingegen kann erhebliche Schwierigkeiten verursachen,[113] da durch das bloße Abstellen auf die potentielle Schädlichkeit und/oder leistungssteigernde Wirkung Handlungen verboten werden, ohne dass jedoch angemessen beantwortet wird, welche Methoden diese Norm bereits verletzen bzw. welche der ordnungsgemäßen Ausübung von Hochleistungssport entsprechen.[114] Der Verzicht auf Abgrenzungskriterien hat zur Folge, dass die Einordnung eines Verhaltens als Dopingverstoß nahezu unmöglich ist. Denn auch die Ausübung von Hochleistungssport, die unstreitig potentiell schädlich für die Gesundheit der Sportler sein kann, könnte hiernach bereits in den Kreis der verbotenen Methoden fallen, ebenso wie die Substitution verbrauchter Wirkstoffe oder der Gebrauch von an sich erlaubten Nahrungsergänzungsmitteln.[115]

Eine Harmonisierung des Dopingbegriffs und der weiteren Grundlagen der Doping-bekämpfung brachte der World Anti-Doping Code (WADC),[116] der von der Welt-Anti-Doping Agentur (WADA) im März 2003 vorgestellt und zwischenzeitlich von allen Olympischen Internationalen Sportfachverbänden anerkannt wurde.[117] Mit der Anerkennung haben sich die Verbände verpflichtet, die Bestimmungen des WADC in ihr eigenes Regelwerk zu implementieren. Nach dem WADC wird Doping folgendermaßen definiert:[118]

» Artikel 1: Definition des Begriffs Doping

Doping wird definiert als das Vorliegen eines oder mehrerer der nachfolgend in Artikel 2.1 bis Artikel 2.8 festgelegten Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen.

Artikel 2: Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen

Als Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen gelten:

2.1 Das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker in den Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsproben eines Athleten.[119]

2.2 Die Anwendung oder der Versuch der Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode.[120]

2.3 Die Weigerung oder das Unterlassen ohne zwingenden Grund, sich einer angekündigten Probenahme zu unterziehen, die gemäß anwendbaren Anti-Doping-Bestimmungen zulässig ist, oder ein anderweitiger Versuch, sich der Probenahme zu entziehen.

2.4 Der Verstoß gegen anwendbare Vorschriften über die Verfügbarkeit des Athleten für Trainingskontrollen, einschließlich versäumter Kontrollen und dem Versäumnis, die erforderlichen Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit zu machen.

2.5 Unzulässige Einflussnahme oder versuchte unzulässige Einflussnahme auf einen Teil des Dopingkontrollverfahrens.

2.6 Besitz verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden.[121]

2.7 Das Handeln mit verbotenen Wirkstoffen oder verbotenen Methoden.

2.8 Die Verabreichung oder versuchte Verabreichung von verbotenen Wirkstoffen oder verbotenen Methoden bei Athleten oder die Beihilfe, Unterstützung, Anleitung, Anstiftung, Verschleierung oder sonstige Tatbeteiligung bei einem Verstoß oder einem versuchten Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen.

Der WADC definiert Doping somit nicht durch eine generelle Umschreibung, sondern legt diesen Begriff durch eine abschließende Aufzählung der verbotenen Handlungsweisen und Zustände fest.[122] Dabei handelt es sich bei den vorstehenden Artikeln des WADC um zwingende Vorschriften, die von den Verbänden - ihrem Sinn und Wortlaut nach - unverändert umgesetzt werden müssen. Dies hat zur Folge, dass der Anwendungsbereich der Dopingnormen erheblich ausgeweitet wird, da die Dopingtatbestände für viele Verbände neue Regelungen enthalten, für die Gesamtheit der Tatbestände dies sogar auf alle Verbände zutrifft. Bedeutsam ist insbesondere die Erweiterung der Dopingtatbestände auf den Besitz durch Athleten und Betreuer sowie das Verbot des Handelns und jegliche Form der Tatbeteiligung durch Dritte.[123] Beachtenswert sind darüber hinaus die explizite Gleichstellung von Versuch und vollendeter Tat ebenso wie die Bewertung von Verstößen gegen die Meldepflichten der Athleten als Dopingverstoß.[124]

2.3 Die Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden

Unverzichtbarer Bestandteil der Dopingdefinition ist die Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden, auf sie nehmen die Dopingdefinitionen direkten Bezug, nach ihr bestimmt sich, welcher Wirkstoff bzw. welche Methode die Grundlage für eine Bewertung eines Zustandes bzw. Verhaltens als Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen gelten soll. Maßgeblich für alle dem WADC unterworfenen Verbände ist seit dem 01.01.2004 die von der WADA herausgegebene Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden – kurz WADA-Liste.[125] Diese soll samt ihrer wichtigsten Wirkstoffe im Folgenden kurz vorgestellt werden.[126]

2.3.1. Verbotene Wirkstoffe
2.3.1.1. Stimulanzien

Zu der Wirkstoffgruppe der Stimulanzien gehören sowohl stark wirksame Verbindungen wie beispielsweise Amphetamin,[127] Methamphetamin und Kokain, die Betäubungsmittel darstellen, als auch schwach wirksame Verbindungen wie u.a. Ephedrin,[128] welches in vielen Mitteln gegen Erkältungskrankheiten enthalten ist.[129] Explizit unter Stimulanzien aufgeführt wird in der WADA-Liste auch das Psychostimulanz Modafinil. Dieses erlangte besondere Aufmerksamkeit, als gleich mehrere US-Leichtathleten bei den Leichtathletik-Weltmeisterschaften 2003 auf diese Substanz positiv getestet wurden. Verwirrung entstand insofern, als Modafinil nicht auf der zu diesem Zeitpunkt gültigen Dopingliste namentlich aufgeführt war, von der IAAF jedoch als verwandte Verbindung angesehen und deshalb zu den verbotenen Substanzen gezählt wurde.[130]

Stimulanzien erhöhen die Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit, sie unterdrücken die Müdigkeit und sind in der Lage, die Leistungsbereitschaft, aber auch die Aggressivität zu steigern.[131] Dies kann sowohl zur Gefährdung anderer Sportler als auch zur eigenen gefährlichen Überbelastung aufgrund der Mobilisierung körperlicher Leistungsreserven, die unter normalen Umständen unangetastet bleiben, führen.[132] Die Einnahme von Stimulanzien - insbesondere von Amphetaminen - zu Dopingzwecken kann zu schwerwiegenden Gefahren für die Gesundheit bis hin zu Todesfolgen führen.[133]

Die Einnahme von Stimulanzien ist nur im Wettkampf verboten,[134] auch bestehen für die verschiedenen Ephedrine Grenzwerte im Urin,[135] so dass grundsätzlich auf eine therapeutische Behandlungen mit ephedrinhaltigen Mitteln nicht völlig verzichtet werden muss.[136]

2.3.1.2. Narkotika

Zu den Narkotika zählen die opiodartigen Analgetika vom Morphintyp, wie z.B. Heroin, Morphin, Methadon, die alle auch vom Betäubungsmittelgesetz erfasst sind.[137] Aufgrund ihrer schmerzlindernden Wirkung werden Narkotika zu Dopingzwecken eingesetzt, um Schmerzen, die die sportliche Leistung limitieren könnten, zu unterdrücken.[138] Die Gefahr, die dabei eingegangen wird, ist immens, so können Narkotika nicht nur zu physischer und psychischer Abhängigkeit führen, sondern haben meist auch starke Nebenwirkungen, wie beispielsweise die dosisabhängige Depression der Atmung.[139]

2.3.1.3. Cannabinoide

Der Gebrauch von Cannabinoiden, zu denen Haschisch und Marihuana zählen, war bisher nur vereinzelt untersagt,[140] seit in Kraft treten der WADA-Liste sind Cannabinoide nun umfassend im Wettkampf verboten. Aufgrund der langen Nachweisbarkeit von Cannabinoiden ist damit jedoch auch zugleich der Gebrauch außerhalb des Wettkampfes, wenn nicht untersagt, so doch äußerst eingeschränkt, da der Wirkstoff der Cannabinoide über Wochen im Urin festgestellt werden kann.[141] Um einen positiven Befund aufgrund von Passivrauchen auszuschließen, wurde für die Cannabinoide ein Grenzwert von 15 ng/ml festgelegt.[142]

Cannabinoide haben psychoaktive Eigenschaften, Sinnesreize werden intensiver empfunden, ein Gefühl der Entspannung und eine leichte Euphorie sowie eine Distanz zu Alltagsproblemen werden ferner als akute Wirkungen beschrieben. Bestimmend ist dabei die Menge der applizierten Droge, so sind bei Dosen von mehr als 15 ng/ml Erregung bis hin zu psychotischen Anfällen möglich.[143] Eine ergogene Wirkung wird dagegen bezweifelt, vielmehr wird befürchtet, dass Cannabinoide die sportliche Leistungsfähigkeit sogar beeinträchtigen können.[144] Jedoch kann aufgrund der beruhigenden Wirkung der Cannabinoide die Risikobereitschaft, mit der die Athleten in den Wettkampf gehen, erhöht werden, was eine vergrößerte Gefährdung für Mitspieler, Konkurrenten und auch den Konsumenten selbst zur Folge haben kann.

2.3.1.4. Anabole Wirkstoffe

Zu der Substanzklasse der anabolen Wirkstoffe zählen die anabol androgenen Steroide und die Beta-2-Agonisten, wobei jedoch in der WADA-Liste der verbotenen Substanzen systematisch nur die Substanzen Clenbuterol[145] und Zeranol unter der Substanzgruppe der anabolen Wirkstoffe geführt werden, während den übrigen Beta-2-Agonisten nunmehr eine separate Klasse zugestanden wird.[146]

Die Gruppe der anabol androgenen Steroiden umfasst neben körperfremden Anabolika, wie zum Beispiel Nandrolon,[147] Metandienon, Stanozolol, auch Chemikalien, die in ihrer Struktur mit dem männlichen Hormon Testosteron verwandt sind.[148] Auch das im Jahr 2003 von den Dopingfahndern erstmals analysierte Designersteroid Tetrahydrogestrinon (THG) gehört zu den anabolen Steroiden. Bei diesem Steroid, das ausschließlich zu Dopingzwecken kreiert wurde, handelt es sich um eine Modifikation des verbotenen Steroids Gestrinon. Durch Hinzufügen von vier Wasserstoffatomen wurde dies leicht verändert, damit es von der Analytik nicht entdeckt wird. Die Wirksamkeit dagegen ändert sich durch die minimalen chemischen Reaktionen kaum, sie kann sogar höher werden.[149] Als verwandte Verbindung der verbotenen Substanz Gestrinon wurde THG als verboten bewertet.[150]

Anabol androgene Steroide werden zu Dopingzwecken vorwiegend in der Trainingsphase mit dem Ziel verwendet, den eigenen Muskelaufbau zu verbessern. So lassen sich signifikante Veränderungen der fettfreien Körpermasse und der Gesamtkörpermasse (Muskelzuwachs) bereits bei einer kurzzeitigen Anabolikaverabreichung von 10-14 Tagen beobachten. Anabolika können die Durchblutung steigern und den Muskeltonus erhöhen, zudem kann durch die Einnahme nur geringer Dosen anabol androgener Steroide auch deren psychogene Wirkung zur Steigerung der Wettkampfbereitschaft genutzt werden.[151]

Abhängig von der Art, Menge und Dauer der verabreichten anabol androgenen Steroide können diese erhebliche gesundheitsschädigende Nebenwirkungen verursachen. So kann die Verabreichung von anabolen Steroiden zu nachteiligen Auswirkungen beispielsweise auf das Herzkreislaufsystem führen, psychische Veränderungen verursachen und Leberschäden hervorrufen. Zudem besteht bei Frauen die Gefahr, dass Virilisierungseffekte auftreten, wie z.B. eine Vertiefung der Stimme durch Kehlkopfverknöcherung, Klitorisvergrößerungen, Störung des Menstruationszyklus oder männliche Behaarung. Dagegen kann bei Männern die Einnahme von Anabolika zu Brustwachstum sowie zu einer Abnahme des Hodenvolumens und der Spermienanzahl führen, während bei Heranwachsenden anabol androgene Steroide das natürliche Längenwachstum vorzeitig beenden können.[152]

2.3.1.5. Peptidhormone

Eine Gruppe, die zuletzt besondere Aufmerksamkeit erzielt hat, stellt die der Peptidhormone dar, zu der unter anderem Erythropoietin (EPO), Wachstumshormone (HGH) und Choriongonadoptropin (HCG) zählen.[153]

2.3.1.5.1. Erythropoietin (EPO)

EPO ist ein vorwiegend in der Niere produziertes körpereigenes Hormon, das die Bildung roter Blutzellen anregt, deren Anzahl wiederum die Kapazität des Körpers, Sauerstoff zu transportieren, beeinflusst. Seit 1989 wird EPO jedoch auch gentechnologisch hergestellt. Zu medizinischen Zwecken wird künstlich produziertes EPO eingesetzt, um eine endogene Minderproduktion auszugleichen,[154] zu Dopingzwecken geschieht dies, um durch die so vermehrte Anzahl roter Blutkörperchen für eine erhebliche Verbesserung der Sauerstoffversorgung und damit der Ausdauerleistung zu sorgen.[155] Folgen des Missbrauchs von EPO können eine Verdickung des Blutes und damit eine erhöhte Gefahr von Thrombosen, Kollaps und Infarkten sein.[156] In der Dopingpraxis wird deshalb nicht selten neben dem Gebrauch von EPO zusätzlich der ebenfalls verbotene Blutplasmaexpander HES eingenommen, damit dieser einer Blutverdickung vorbeugt.

Ein justitiabler analytischer Nachweis von EPO war lange Zeit nicht möglich, so dass zur Eindämmung des Missbrauchs von EPO und dem Gesundheitsschutz der Sportler ein Hämatokritgrenzwert festgelegt wurde, bei dessen Überschreitung dem Sportler zum Schutz seiner Gesundheit ein zweiwöchiges Startverbot auferlegt wurde.[157] Zwischenzeitlich existiert ein anerkanntes Nachweisverfahren von EPO, das erstmals bei den Olympischen Spielen 2000 angewandt wurde. Es setzt sich aus der Analyse von Blut- und Urinproben dergestalt zusammen, dass bei der Blutanalyse zunächst Blutparameter bestimmt werden, die einen Anhaltspunkt auf den Gebrauch von EPO geben können, der dann durch die anschließende Urinanalyse bestätigt werden muss.[158] Anfangs waren diese beiden Verfahren nur in der Kombination anerkannt,[159] erst seit Juni 2003 akzeptierte das IOC die Urinanalyse als einzige Grundlage für die Feststellung von EPO.[160] Nach wie vor bestehen jedoch viele Fachverbände auf die Anwendung der kombinierten Methode, dies nicht zuletzt um die für eine Urinanalyse auf EPO sehr hohen Kosten zu minimieren. Diese wird dann nur durchgeführt, wenn das zuvor erfolgte Blutscreening Auffälligkeiten ergab.

Nachdem eine sichere Analytikmethode zum Nachweis von EPO anerkannt war, tauchte wenig später mit »Darbepoetin alfa«[161] eine neue, von EPO abgeleitete, Substanz auf dem Dopingmarkt auf, die sich von diesem unter anderem durch eine erheblich längere Halbwertszeit unterscheidet. Da jedoch auch Darbepoetin alfa durch die Analytiker schnell nachgewiesen werden konnte,[162] schien das Interesse der Dopingszene hieran schnell wieder zu schwinden, zumal mit dem seit März 2002 als Medikament zugelassenen Mittel Dynepo ein weiteres Mittel auf dem Markt kursierte, das die Muskeln noch effektiver mit Sauerstoff versorgen sollte als die anderen EPO-Präparate.[163]

2.3.1.5.2. Wachstumshormon (HGH)

Das Wachstumshormon HGH wird in der Hypophyse gebildet und erreicht über die Blutbahn die verschiedenen Zellen des Körpers, wo es seine Wirkung entfalten kann. HGH stimuliert den Abbau von Fetten, führt im Kohlenhydratstoffwechsel zu einer erhöhten Freisetzung von Glucose aus Glykogen und fördert das Muskelwachstum.[164]

Nachdem HGH zunächst zu therapeutischen Zwecken künstlich aus den Hirnanhangdrüsen von Leichen gewonnen wurde, ist es seit 1988 als gentechnologisches Medikament auf dem Markt.[165] Therapeutisch wird HGH bei Wachstumsstörungen aufgrund einer endogenen Minderproduktion eingesetzt. Im Sport besteht die Gefahr, dass HGH missbraucht wird, um bei Heranwachsenden das Körperwachstum und dadurch auch die sportliche Leistungsfähigkeit zu beeinflussen. Ob die Einnahme von HGH tatsächlich positive Auswirkungen für Sportler haben kann, ist jedoch umstritten.[166] Unstrittig sind jedoch die zu befürchtenden negativen Auswirkungen, wie Vergrößerung der inneren Organe, allergische Reaktionen, Diabetes, Bluthochdruck und abnormales Wachstum. Besonders gefährlich ist die Einnahme von HGH, weil die unerwünschten Folgen, im Gegensatz zu denen des Anabolika-Missbrauchs, nur allmählich eintreten und zudem kaum reversibel sind.[167]

Auch bei dem Wachstumshormon HGH besteht die Schwierigkeit, zwischen endogen produziertem und exogen zugeführtem HGH zu unterscheiden.[168] Wissenschaftlern ist zwar bereits Ende der neunziger Jahre eine zuverlässige Nachweismethode gelungen, die jedoch jahrelang vom IOC nicht offiziell anerkannt wurde und somit nicht umfassend eingesetzt werden konnte.[169] Erstmalig wurde dann bei den Olympischen Spielen in Athen auf Wachstumshormone kontrolliert.[170]

2.3.1.5.3. Chorionic Gonadotropin (hCG)

Bei hCG handelt es sich um ein menschliches Kleindrüsenhormon, das zu einer Stimulation der körpereigenen Produktion von Testosteron führt. Es bewirkt, ähnlich wie die Zufuhr von künstlichem Testosteron, eine schnellere und bessere Regeneration nach hoher Belastung.[171] Das Hormon hCG, das zufriedenstellend analysiert werden kann, ist nur für Männer verboten, da es nur bei diesen die Bildung von Testosteron stimuliert und Frauen zudem während einer Schwangerschaft hCG in großen Mengen endogen bilden können.[172]

2.3.1.6. Beta-2-Agonisten

Beta-2-Agonisten, die therapeutisch bei allergischem und Anstrengungsasthma eingesetzt werden, zählen seit 1993 zu den verbotenen Wirkstoffen und Methoden, nachdem bekannt wurde, dass die Wirkung der Beta-2-Agonisten nicht nur in der Tiermast, sondern auch im Sport missbraucht wird.[173] Die Anwendung von Beta-2-Agonisten bewirkt eine verbesserte Atmung und erhöhte Sauerstoffaufnahme und kann in sehr hohen Dosierungen die Proteinsynthese in der Skelettmuskulatur stimulieren.[174]

Der Gebrauch von Beta-2-Agonisten kann auch eine Reihe unerwünschter Nebenwirkungen nach sich ziehen. So können Arrhythmien am Herzen und eine extreme Zunahme der Herzschlagfrequenz (Tachykardie), Angina pectoris oder Tremor auftreten, ebenso wie eine Erhöhung der Glucosewerte (Hyperglykämie) oder eine Erniedrigung des Kaliumspiegels im Blut (Hypokalämie) zu befürchten sind.[175]

Zu therapeutischen Zwecken dürfen Präparate mit den Wirkstoffen Salbutamol, Salmeterol, Formoterol und Terbutalin von Sportlern inhalativ benutzt werden, sofern dies medizinisch indiziert und durch ein lungenfachärztliches Attest belegt ist und der Sportler zuvor eine entsprechende medizinische Ausnahmegenehmigung eingeholt hat.[176]

2.3.1.7. Wirkstoffe mit antiöstrogener Wirkung

Zu den nur für Männer verbotenen Wirkstoffen mit antiöstrogener Wirkung zählen Aromatase-Hemmer und Antiöstrogene wie Clomiphen, Cyclofenil und Tamoxifen.[177] Bei Frauen können Aromatase-Hemmer zu einer Reduktion der Östrogen-Biosynthese und zu einer Rückbildung von Tumoren führen, während es für Männer keine medizinische Indikation gibt. Gründe für den Missbrauch von Aromatase-Hemmern können die Steigerung der Konzentration von Testosteron im Blut durch eine Hemmung der Östrogenbildung oder die Verhinderung von Nebenwirkungen des Gebrauchs von Anabolika sein.[178] Letzterem Ziel dient auch der missbräuchliche Einsatz von Antiöstrogenen, da hierdurch Nebenwirkungen wie beispielsweise unnatürliches Brustwachstum eingeschränkt werden können.[179]

2.3.1.8. Maskierungsmittel

Unter der Klasse der Maskierungsmitteln werden Produkte, die die Ausscheidung verbotener Substanzen behindern oder ihre Anwesenheit im Urin oder Blut verdecken können, zusammengefasst. Dazu gehören u.a. Diuretika, Probenecid, Plasmaexpander und Epitestosteron.[180]

Diuretika fördern den Harntrieb und werden im Sport eingesetzt, um entweder durch eine erhöhte Wasserausscheidung an Gewicht zu verlieren[181] oder um die Einnahme von anderen Dopingmitteln zu verschleiern, indem durch eine Erhöhung der ausgeschiedenen Urinmenge die Konzentration enthaltener Substanzen vermindert und damit möglichst die Nachweisgrenze des analytischen Verfahrens unterschritten wird.[182] Insbesondere beim Missbrauch von Diuretika zur Gewichtsreduzierung sind aufgrund der erheblichen Elektrolyt- und Flüssigkeitsverluste bei gleichzeitig schwerster muskulärer Beanspruchung gravierende gesundheitliche Schädigungen zu befürchten.[183]

Plasmaexpander dagegen führen zu einer Erhöhung des Gesamtblutvolumens und können auch Flüssigkeitsverluste bei Ausdauerleistungen kompensieren. Sie wurden vom IOC auf die Liste gesetzt, nachdem bekannt wurde, dass Athleten damit versuchten, den Hämatokritwert zu senken, um den Gebrauch von EPO zu vertuschen.[184]

2.3.1.9. Corticosteroide

Die nur im Wettkampf verbotenen Corticosteroide werden wegen ihrer entzündungs-hemmenden und schmerzstillenden Wirkung zur Therapie verschiedener Erkrankungen eingesetzt. Daneben weisen die Corticosteroide euphorisierende Effekte auf, aufgrund derer ein Missbrauch zu Dopingzwecken befürchtet wird. Wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Behandlung von Verletzungen und Überlastungsreaktionen im Sport besteht die Möglichkeit eines verkürzten Antrags auf medizinische Ausnahmegenehmigung für die nicht-systemische Verabreichung bei medizinischer Indikation.[185] Als mögliche Nebenwirkungen der Anwendung von Corticosteroiden können bei der lokalen Vergabe eine Schwächung von Bändern, Sehnen sowie der Muskulatur und Knochen auftreten, während bei einer Langzeittherapie Ödeme, Osteoporose, Muskelathrophie zu befürchten sind.[186]

Die Einordnung der Corticosteroide als verbotene Substanzen wird unter Fachleuten regelmäßig diskutiert, Kritiker halten der Aufnahme in die Verbotsliste immer die therapeutische Bedeutung der Corticosteroide und die bisher nicht nachgewiesenen leistungssteigernden Effekte entgegen.[187] Hinzu kommt noch, dass in der Analytik nicht nachgewiesen werden kann, ob die Substanz systemisch oder nicht-systemisch verabreicht wurde, somit die Gefahr des Missbrauchs der Möglichkeit der medizinischen Ausnahmegenehmigung besteht.

2.3.2. Verbotene Methoden
2.3.2.1. Erhöhung des Sauerstofftransfers

Die herkömmliche Methode zur Erhöhung des Sauerstofftransfers ist das Blutdoping. Hierunter wird die Verabreichung von Vollblut oder von Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft, soweit sie nicht für die medizinische Behandlung vorgesehen sind, verstanden.[188] Oftmals geht dieser Verabreichung die Abnahme einer bestimmten Blutmenge voraus, so dass der Sportler in einem Zustand relativer Blutarmut trainieren und dabei vermehrt Blutkörperchen bilden kann, deren Anzahl durch die spätere Zugabe des abgenommenen Blutes weiter erhöht wird.[189] Die dadurch gesteigerte Erythrozytenzahl führt zu einer Verbesserung der Sauerstoffkapazität.[190] Um diesen Effekt zu erreichen wird in der Praxis aber auch die Verabreichung von Blut von fremden Personen genutzt.[191]

Bei der Anwendung von Blutdoping setzt sich der Athlet erheblichen gesundheitlichen Risiken aus. Insbesondere bei einer Fremdbluttransfusion besteht die Gefahr allergischer oder akut hämolytischer Reaktionen mit Nierenschädigungen, wenn falsch gekennzeichnetes Blut verwendet wird. Ferner können Nebenwirkungen auftreten wie Fieber, Gelbsucht, Infektionen sowie Überlastungen des Herz-Kreislaufsystems und ein metabolischer Schock.[192] Diese Gefahren wurden durch die Anwendung von EPO umgangen, mit dem die gleichen Effekte wie mit Blutdoping erzielt werden können,[193] und das deshalb ebenfalls, wie alle weiteren Produkte, die die Aufnahme, den Transport oder die Abgabe von Sauerstoff erhöhen, verboten ist.[194]

2.3.2.2. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulationen

Hiernach verboten ist der Gebrauch von Wirkstoffen und Methoden, die eingesetzt werden, um Veränderung der Integrität und Validität von Dopingproben zu erzielen. Dies umfasst beispielsweise den Austausch und die Veränderung von Urin,[195] die Kathederisierung und die Unterdrückung der renalen Elimination durch Pharmaka.[196]

[...]


[1] Vgl. Lünsch, Doping im Sport, S. 11.

[2] Gutheil, S. 9.

[3] Vgl. hierzu Müller, S. 9 mit der Darstellung weiterer Überlieferungen.

[4] Gutheil, S. 9.

[5] Baier, S. 3.

[6] Siehe Gutheil, S. 9.

[7] Zu damaligen Entwicklungen des Sports siehe Digel, Dopingproblem, S. 1.

[8] Vgl. Gutheil, S.10.

[9] Vgl. Prokop, Geschichte des Dopings, S. 125; Gutheil, S. 19.

[10] Körner, AMG/BtMG, S. 1858, Rn 142.

[11] Dazu Court/Hollmann, Stichwort Doping, S. 98.

[12] So auf dem Jahreskongress des Deutschen Sportärztebundes 1927, siehe hierzu ausführlich Court/Hollmann, Stichwort Doping, S. 98 f.

[13] Vgl. Lüschen, Doping als abweichendes Verhalten, S. 12.

[14] Siehe Court/Hollmann, Stichwort Doping, S. 99; Feiden/Blasius, S. 9.

[15] Hierzu Clasing, Doping, S. 3; vgl. auch »Eine kleine Geschichte des Dopings«, Die Welt vom 16.07.1999.

[16] Siehe Prokop, Geschichte des Dopings, S. 125; Körner, ZRP 1989, 418.

[17] Siehe Prokop, Geschichte des Dopings, S. 128.

[18] Baier, S. 4.

[19] Siehe Prokop, Geschichte des Dopings, S. 125; vgl. Gamper, »100 Jahre Doping«, NZZ vom 16.01.2001; auch in anderen Sportarten waren Todesfälle zu beklagen, so starb der Weltergewichtler Billy Bello an einer Intoxikation durch Heroin, während der Tod des deutschen Boxers Jupp Elze auf die Einnahme von Pervitin zurückgeführt wird, ausführlich zu dem Hergang und Obduktionsergebnis, Askevold, S. 115 ff.

[20] Siehe Clasing, S. 11 f.; Baier, S. 5; vgl. »Großangelegte Menschenversuche ohne Skrupel«, Die Welt vom 26.04.2000.

[21] Berendonk, S. 29.

[22] Zu dem Dopingsystem der ehemaligen DDR siehe ausführlich Ulmen, Pharmakologische Manipulationen (Doping) im Leistungssport der DDR.

[23] Ehemalige Athleten behaupteten gar, dass der überwiegende Teil der Olympiamannschaft des Deutschen Leichtathletik-Verbandes Dopingmittel nehmen würde. So warfen der Hammerwerfer Edwin Klein und der Sprinter Manfred Ommer jeweils nahezu der ganzen Leichtathletiknationalmannschaft die Einnahme von Dopingmittel vor, siehe Prokop, Dopingverbote, S. 23; ausführlich Gutheil, S. 12. Und die Hälfte aller australischen Athleten wurden von dem australische Diskuswerfer Werner Reiter in seinem im Jahr 2000 erschienenen Buch »Positive« der Verwendung von Dopingmitteln und Offizielle des Wissens und Mitwirkens an dieser Dopingpraxis bezichtigt, vgl. »Flecken auf sauberem Image«, SZ vom 06.07.2000.

[24] Siehe Körner, BtMG/AMG, S. 1858, Rn. 143.

[25] Siehe hierzu Lüschen, Doping als abweichendes Verhalten, S. 13.

[26] Vgl. Gutheil, S. 13; siehe auch Donike, Verfahren und Probleme der Doping-Kontrolle, S. 6 f.

[27] Vgl. Lüschen, Doping als abweichendes Verhalten, S. 13. Insofern überraschte es nicht besonders, dass Ben Johnson 1993 in Montreal nochmals positiv getestet wurde und auch die Analyse einer im Jahre 1999 durchgeführten Trainingskontrolle die Einnahme eines Diuretikums ergab, siehe Körner, BtMG/AMG, S. 1860, Rn 147. Die nach dem positiven Befund von 1993 von der IAAF verhängte lebenslange Sperre war zunächst durch einen unabhängigen Schiedsmann wegen angeblicher Fehler bei den Untersuchungen aufgehoben, wogegen der kanadische Verband Widerspruch einlegte, vgl. »Kanadas Verband klagt gegen Johnsons Freispruch«, FAZ vom 21.07.1999. Erst 1999 bestätigte die IAAF die lebenslange Sperre Johnsons, ein Antrag auf Begnadigung des Sprinters hatte keinen Erfolg, vgl. FAZ vom 22.09.1998.

[28] So z.B. in ihrem Buch »Doping«; vgl. auch »Das Kontrollsystem überführt, schreckt ab – und lädt ein zum Doping«, FAZ vom 19.09.2000. Für ihre Aufklärungsarbeit erhielt Berendonk zusammen mit ihrem Mann Werner Franke im Mai 2004 das Bundesverdienstkreuz, vgl. »Zwei Quälgeister – ehrenwert und gewissenhaft«, FAZ vom 07.05.2004; »Zum Wohle der Opfer, im Sinne der Wahrheit«, SZ vom 08.05.2004.

[29] Berendonk, S. 11 ff.; dass Doping vor der Wiedervereinigung gar als Kavaliersdelikt angesehen wurde, vermutet Digel, Verbandsproblem, S. 141.

[30] Nach ihrem Vorsitzenden, dem ehemaligen Präsidenten des Bundessozialgerichts Reiter, wurde die Kommission in der Öffentlichkeit als »Reiter-Kommission« benannt.

[31] Siehe Bericht der Unabhängigen Dopingkommission vom 19.06.1991.

[32] Dabei wurde gegen ca. 680 Beschuldigte ermittelt, siehe Körner, BtMG/AMG, S. 1864, Rn 153.

[33] Prokop, Dopingverbote, S. 23; Körner, BtMG/AMG, S. 1864, Rn 153; diverse Gerichtsentscheidungen hierzu finden sich in Haas/Haug/Reschke, 61 00 3, 61 38 4, 61 38 5; vgl. auch »Sportarzt Binus und Trainer Gläser wegen Körperverletzung verurteilt«, FAZ vom 01.09.1998; »Die Chronologie: Staatsdoping vor dem Richter«, Die Welt vom 02.05.2000; »Chronik der Urteile«, SZ vom 03.05.2000.

[34] Urteil des LG Berlin vom 18.07.2000, vgl. auch »Die höchsten Dopingstrafen«, SZ vom 19.07.2000.

[35] Siehe auch die Übersicht zum Fall Krabbe bei Prokop, Dopingverbote, S. 66 ff.

[36] Nach dem Tod von Reichenbach im Alter von 47 Jahren aufgrund eines Herzinfarktes wurde festgestellt, dass der Athlet, der den Konsum von Dopingmitteln eingeräumt hatte, das Herz eines 80-Jährigen hatte, Körner, BtMG/AMG, S. 1859, Rn 145; vgl. »Doping macht krank«, Die Welt vom 16.07.1999; »Florence Griffith-Joyner plötzlich gestorben«, FAZ vom 22.09.1998; »Der Tod von Florence Griffith-Joyner wirft viele Fragen auf«, FR vom 23.09.1998.

[37] So auch Grupe, Sinn des Sports, S. 235.

[38] Siehe Körner, BtMG/AMG, S. 1864, Rn 153.

[39] Vgl. Körner, BtMG/AMG, S. 1860, Rn 146.

[40] Siehe Körner, BtMG/AMG, S. 1860, Rn 146.

[41] In den Listen Conconis tauchten dabei die Namen und Blutwerte zahlreicher Weltklasseathleten auf, wie die der Skilangläuferin Manuela di Centa und der Radprofis Marco Pantani, Mario Cippollini, Andreas Kappes und Fernando Escartin, vgl. »Die in der Apotheke Rennen fuhren«, FAZ vom 17.12.1999; »Versteckspiel mit Cici 1 und Cici 3«, SZ vom 28.12.1999.

[42] Vgl. »Niemand will in Ferrara eine Blutwäscherei kennen«, FAZ vom 30.12.1999; »Von Pantani bis Di Centa«, Neues Deutschland vom 29.12.1999. In den anschließenden Prozessen gegen Conconi wurde dieser jedoch in einigen Anklagepunkten aus Mangel an Beweisen freigesprochen, andere waren verjährt, vgl. »Conconi kommt ohne Strafe davon«, FAZ vom 27.03.2003; »Jahrzehnte, die verschwinden«, SZ vom 21.11.2003.

[43] Ausnahme war nur der Gerichtsbeschluss, mit dem Baumann seinen Start bei den Deutschen Hallen-Meisterschaften im Februar 2001 im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzte, was zur Folge hatte, dass die IAAF die anderen Teilnehmer dieses Laufes mit einer mehrwöchigen Wettkampfsperre belegte, »’Frontalkonfrontation’ verschärft Fall Baumann, FAZ vom 27.2.2001; »Weltverband sagt dem DLV den Kampf an«, SZ vom 27.02.2001; »Bann für Baumanns Mitläufer«, Die Welt vom 27.02.2001. Die Entscheidungen des LG Darmstadt und des OLG Frankfurt sowie des LG Stuttgart finden sich in Haas/Haug/Reschke, 13 24 21, 13 24 22, 13 24 23, 13 24 27.

[44] Circa 7 Millionen Zuschauer erlebten die Spiele live, während schätzungsweise 3,6 Milliarden Menschen rund um den Globus die olympischen Ereignisse via TV verfolgten, vgl. Schmidtke, NOK-Report 10/2000, S. 1.

[45] Vgl. Schmidtke, NOK-Report 10/2000, S. 3; bereits im Januar 1999 hatten der australische Zoll und Polizei eine spezielle Drogen-Einsatztruppe gegründet, die in Zusammenarbeit mit dem australischen NOK die Einfuhr von Dopingmitteln für die Olympischen Spiele in Sydney verhindern sollte, vgl. Körner, BtMG/AMG, S. 1861, Rn 147.

[46] Vgl. »31 Dopingtests in Sydney positiv«, FR vom 22.01.2001.

[47] Siehe Schmidtke, NOK-Report 10/2000, S. 3.

[48] Bei den Ringern wurden 26 Verbesserungen der Höchstleistungen im Stoßen, Reißen und im Zweikampf erreicht, während bei den Schwimmwettbewerben fünfzehnmal die alten Bestmarken unterboten wurden, siehe Schmidtke, NOK-Report 10/2000, S. 3.

[49] Der Grenzwert von Nandrolon liegt bei Männern bei 2 ng/ml, siehe WADA Technical Document Nr. TD2004MRPL, »Miminum Required Performance Limits for Detection of Prohibited Substances«, auf der Website der WADA unter www.wada-ama.org einsehbar.

[50] Vgl. »Ehemann Hunter positiv getestet, Schatten über Marion Jones«, FAZ vom 26.09.2000; »Arme Unschuld«, FR vom 14.03.2001.

[51] USA Track & Field.

[52] Vgl. Schmidtke, NOK-Report 10/2000, S. 3; »Zwei Außenseiter gegen den Rest der Welt«, SZ vom 27.09.2000; »Bach greift Dopingpolitik der Vereinigten Staaten an«, FAZ vom 30.09.2000.

[53] CAS-Urteil vom 10.01.2003.

[54] Hierzu gehörte auch der mehrfache Olympiasieger Carl Lewis, vgl. »Ljungqvist attackiert die Amerikaner ‚Lewis durfte in Seoul nicht starten’«, FAZ vom 25.04.2003; »Achse der Täuscher«, Berliner Zeitung vom 26.04.2003.

[55] Vgl. »Ein Sturm aus Misstrauen«, SZ vom 03.03.2001.

[56] Vgl. »Eine Nordische Ski-Weltmeisterschaft für Asthmakranke und Allergiker«, Handelsblatt vom 20.02.2001.

[57] Vgl. »Ein Sturm aus Misstrauen«, SZ vom 03.03.2001. Auch der Weltmeister von 1996/1997, Sami Heisakanen, erklärte daraufhin in der Öffentlichkeit, dass er in seiner besten Saison EPO eingenommen und seine Leistungsfähigkeit erheblich verbessert habe, »Trost im Moor von Tervaneva«, SZ vom 08.03.2001.

[58] Vgl. »Mit Vorschlaghammer gegen Doping-Seuche«, FAZ vom 17.10.2001.

[59] Siehe CAS-Urteile vom 29.11.2002 (Lazutina und Danilova) und 24.01.2003 (Mühlegg); vgl. auch »Der Fall Mühlegg – die beste Werbung im Kampf gegen Doping«, Stuttgarter Zeitung vom 13.03.2002.

[60] CAS-Urteil vom 18.12.2003 (CAS 2002/0/372). Diese Rechtsauffassung schlug sich nieder in dem World-Anti-Doping-Code (WADC), wonach nunmehr alle von einem Athleten in einer Wettkampfveranstaltung - und nicht nur des jeweiligen oder nachfolgenden Einzelwettkampfs - erzielten Ergebnisse annulliert werden können, Artikel 10.1 WADC, auch bezeichnet als ‚Lex Mühlegg’.

[61] Der verantwortliche Trainer wurde vom IOC bis 2010 von den Spielen ausgeschlossen und von der FIS gar lebenslang gesperrt, vgl. »Nachwehen von Salt Lake City«, Stuttgarter Zeitung vom 27.05.2003; »Langlauftrainer geht gegen die FIS vor ‚Notfalls durch alle Instanzen’, FAZ vom 26.02.2004; Urteil des CAS vom 20.03.2003 (CAS 2002/A389-393).

[62] Vgl. »Ausgerechnet Thomas Oelsner«, FAZ vom 14.03.2002; »Trotz und tiefer Glaube ans Gute«, SZ vom 14.03.2002.

[63] Urteil des Bundessportgerichts des Bund Deutscher Radfahrer vom 24. Juli 2002; vgl. »Ullrich bis März gesperrt«, FR vom 24.07.2002; »Mit milder Strenge«, FAZ vom 25.07.2002.

[64] Vgl. »WADA ausgeladen«, SZ vom 09.02.2004; »Opfer oder Bauernopfer«, FR vom 10.02.2004.

[65] Vgl. »Berge von Pillen«, SZ vom 12.03.2004.

[66] Vgl. »Kelli White muss ihre Medaillen zurückgeben«, FAZ vom 02.09.2003. Nachfolgende Untersuchungen ergaben, dass vier weitere US-Athleten ebenfalls Modafinil gebraucht hatten, vgl. »Verwarnungen für Modafinil-Gebrauch«, FAZ vom 22.04.2004.

[67] Vgl. »Chambers gesperrt, Young angezählt«, FAZ vom 25.02.2004.

[68] In Deutschland waren insgesamt 3096 Proben nachträglich auf THG analysiert worden, siehe Jahressstatistik 2003 WADA-akkreditierten Laboratorien in Köln und Kreischa.

[69] Vgl. »Doping stellt ganze Sportarten in Frage«, FAZ vom 14.02.2004; »Götter unter Verdacht«, SZ vom 26.03.2004.

[70] Vgl.»Der erste Höhepunkt«, SZ vom 21.05.2004.

[71] Vgl.»Weltrekord aus dem Labor«, Der Tagesspiegel vom 30.05.2004.

[72] Vgl. »Marion Jones als Balco-Kundin. Bush-Regierung lehnt ‚Deal’ ab«, FAZ vom 18.06.2004; »Spritzen vom Gatten«, SZ vom 24.07.2004.

[73] Vgl. »Fremdblut mit Epo?«, SZ vom 23.01.2004; »Mixtur aus Drogen und Lügen«, Die Welt vom 26.01.2004; »Ein Frühlingserwachen der anderen Art«, NZZ vom 15.04.2004.

[74] Vgl. »Auge um Auge, Zahn um Zahn. Hormondoping und verdorbenes Blut«, FAZ vom 26.03.2004; »Hormone wie Freibier«, SZ vom 26.03.2004; »Systematisch gedopt«, SZ vom 08.04.2004.

[75] Als Folge wurde von der Athener Staatsanwaltschaft Anklage erhoben, wegen ‚Hinderung an der Durchführung von Dopingtests’, ‚Falschaussage gegenüber Behörden’ und ‚Ausstellung unwahrer Atteste’, vgl. »Kreisrunde Schürfwunde«, Der Spiegel vom 22.11.2004.

[76] Vgl. »Kenteris und Thanou ziehen ab. Untersuchungsauftrag für die IAAF«, FAZ vom 19.08.2004.

[77] Vgl. »Gute Nachrichten für alle Märchenliebhaber«, SZ vom 18.08.2004.

[78] Vgl. »Affäre Fazekas weitet sich aus. Auch die Dreisprung-Siegerin gedopt«, FAZ vom 26.08.2004, siehe auch die Entscheidung des CAS vom 31.03.2005 (Fall Annus) abgedruckt in Haas/Haug/Reschke, 31 24 33.

[79] Vgl. Independent Observers Report, Olympic Summer Games 2004, Athens, Anhang 14; »Resolutes Durchgreifen«, Berliner Zeitung vom 30.08.2004; »Psychopharmaka für Springpferde«, FAZ vom 05.11.2004; »Auch B-Probe positiv«, FAZ vom 12.11.2004.

[80] Siehe Caysa, S. 227 m.w.N.

[81] Vgl. »Im Fitnessstudio greifen zehn Prozent zu Doping«, FAZ vom 20.09.2000.

[82] Diese Zahlen wurden auf einer Tagung der sportpolitischen Sprecher der SPD-Fraktionen im Bund und in den Ländern am 19.09.2000 in Mainz repräsentiert, FAZ vom 20.09.2000; Siehe hierzu auch die Studie von Boos/Wulff/Kujath/Bruch, die aufzeigt, dass der Medikamentenbrauch von Freizeitsportlern im Fitnessbereich ein erschreckendes Ausmaß angenommen hat – 22% der Probanden gaben den Gebrauch von Medikamenten zur Unterstützung des Muskelwachstums an.

[83] Vgl. »100 Millionen Euro für Anabolika in Deutschland«, FAZ vom 16.05.2002; »Fitness mit Nebenwirkungen« SZ vom 17.05.2002.

[84] Vgl. »Fitness mit Nebenwirkungen. EU-Studie stellt intensive Einnahme von Dopingmitteln fest«, SZ vom 17.05.2002;

[85] Vgl. »Früh übt sich«, Der Tagesspiegel vom 26.10.2003.

[86] Court/Hollmann, Stichwort Doping, S. 99.

[87] Vgl. Haas/Prokop, Sp u Rt 2000, 5 (5); dementsprechend kann auch eine Grenzziehung mit Hilfe verschiedener Abgrenzungspaare wie körpereigen und körperfremd, natürlich und künstlich, Substitution und Manipulation, oral und infundiert eine klare Trennung zwischen erlaubt und nicht erlaubt ebenfalls nicht herbeigeführt werden. Denn die erwartbare Folge einer solchen Definition mit Hilfe von Abgrenzungspaaren wäre, dass im konkreten Fall Gutachten gegen Gutachten, Meinung gegen Meinung stünden, vgl. Digel: »Nur wenige stehen mit Überzeugung auf der Seite der sauberen Athleten«, FAZ vom 29.07.1999; Hastedt, S. 273.

[88] Lünsch, S. 12.

[89] Vgl. Lünsch, S. 12, mit der Darstellung weiterer Ansätze über die Entstehung des Dopingbegriffs; Clasing, Doping, S. 2; Mestwerdt, Sittenwidrigkeit, S. 23.

[90] Vgl. hierzu Schneider-Grohe, S. 24; Mestwerdt, Sittenwidrigkeit, S. 23; zu weiteren Bedeutungen siehe Müller, S. 8.

[91] So z.B. in Beckmanns Sportlexikon, Leipzig 1933, siehe Gutheil, S. 9.

[92] Haas/Prokop, Sp u Rt 2000, 5.

[93] So auch Haas/Prokop, Sp u Rt 2000, 5.

[94] Zu den ersten Anti-Dopingbestimmungen der IAAF siehe Prokop, Dopingverbote, S. 86.

[95] Dazu Donike, Leistungssport 5 (1976), 323 ff.

[96] Vgl. Donike/Rauth, S. 1.

[97] Vgl. auch Haas/Prokop, Sp u Rt 2000, 5.

[98] Kapitel II des Medical Code.

[99] Siehe Donike/Rauth, S. 4 ff.

[100] Richtungsweisend war der Internationale Radsportbund, der durch die Todesfälle im Radsport in den 60er Jahren aufgeschreckt worden war, vgl. Schänzer, Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin, Nr. 7+8 (2000), 260; Clasing, S. 11 f., der auch die damals aufgestellten Listen der Union Cyclist Internationale (UCI) und der Union Internationale de Penthalon Moderne et de Biathlon (UIPMB) abgedruckt hat.

[101] Die Identifizierung von Anabolika gelang erstmals bei den Olympischen Spielen 1976 in Montreal, siehe Feiden/Blasius, S. 9.

[102] In der Bundesrepublik Deutschland ist dieses zum 01.06.1994 in Kraft getreten, vgl. Gesetz vom 02.03.1994, BGBl. 1994 II 334 und Bekanntmachung vom 01.07.1994, BGBl. 1994 II 1250, das Übereinkommen ist abgedruckt in Haas/Haug/Reschke, Teil C, I.1.

[103] So ausdrücklich in der Präambel des Übereinkommens festgehalten.

[104] Vgl. Art. 4 des Übereinkommens.

[105] Vgl. Art. 6 und Art. 7 des Übereinkommens.

[106] Vgl. auch den Anhang des Übereinkommens, BGBl. 1994 II 334, 350 ff.

[107] So auch Haas, Sp u Rt 96, 107.

[108] Erstmals geschah dies durch den Hauptausschuss am 26.09.1970, die letzte Änderung wurde am 01.12.2001 beschlossen; da weitergehende Bestimmungen internationaler Sportorganisationen unberührt bleiben, gelten die DSB-Rahmen-Richtlinien nur subsidiär, maßgebend sind zunächst stets die Regeln des jeweiligen Weltfachverbandes, vgl. Präambel der DSB-Rahmen-Richtlinien.

[109] § 2 Nr.1 DSB-Rahmen-Richtlinien.

[110] §§ 2 Nr. 5 und 8 Nr. 1 S. 2 Rahmen-Richtlinien.

[111] Verbindlich ist der Anti-Doping-Code des IOC im Rahmen der Olympischen Spiele, ansonsten sind die Bestimmungen der Internationalen Fachverbände für ihren jeweiligen Bereich grundsätzlich maßgebend. Zahlreiche Weltverbände haben jedoch die Regelungen des IOC zumindest teilweise in ihr Regelwerk übernommen. So wich beispielsweise die Liste der verbotenen Substanzen der IAAF nur in Nuancen von der des IOC ab, etwa hinsichtlich des Verbotes von Cannabis (IOC Anti-Doping-Code, Anhang A III. B.).

[112] Art. 2 Anti-Doping-Code; im Anhang A werden die Arten der verbotenen Substanzen und Methoden einzeln aufgelistet.

[113] So auch Haas/Prokop, Sp u Rt 2000, 6; a.A. Welten, Sp u Rt 1999, 257 (259), der sich von der offenen Formulierung in Nr. 1 mehr Flexibilität verspricht.

[114] Vgl. H. Digel, »Nur wenige stehen mit Überzeugung auf der Seite der sauberen Athleten«, FAZ vom 29.07.1999.

[115] Haas/Prokop, Sp u Rt 2000, 6.

[116] Der WADC ist abgedruckt in Haas/Haug/Reschke, Teil C, IV.2.

[117] Siehe www.wada-ama.org.

[118] Auszug aus dem WADC, Version 3.0 vom 20.02.2003, offizielle Übersetzung der NADA, abgedruckt in Haas/Haug/Reschke, Teil C, IV.2.

[119] Dabei wird ausdrücklich bestimmt, dass der Athlet die Pflicht hat, dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in seinen Körper gelangen und er deshalb die Verantwortung trägt, wenn solche oder deren Metaboliten bzw. Marker in seinem Körper gefunden werden, es deshalb für die Begründung eines Regelverstoßes nicht erforderlich ist, dass ihm ein schuldhafter Verstoß nachgewiesen wird (Artikel 2.1.1 WADC).

[120] Nicht entscheidend ist nach dem WADC dabei, ob die Anwendung tatsächlich leistungssteigernd wirkte, vielmehr reicht es aus, dass der verbotene Wirkstoff bzw. die verbotene Methode angewandt wurde, um einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen zu begehen (Art. 2.2.1 WADC).

[121] Darunter fällt der Besitz von im Training verbotenen Substanzen oder Methoden durch einen Athleten, es sei denn, der Athlet kann nachweisen, dass der Besitz durch eine medizinische Ausnahmegenehmigung oder anderweitig gerechtfertigt ist (Art. 2.6.1 WADC). Das gleiche gilt für Athletenbetreuer, wenn der Besitz im Zusammenhang mit einem Athleten, Wettkampf oder Training erfolgte (Art. 2.6.2 WADC).

[122] Ausführlich dazu unten VII.2.1.

[123] Ein entsprechender Passus existierte nur vereinzelt oder eingeschränkt, so beispielsweise nach den Regeln der IAAF. Für die Verhängung einer Sanktion ist jedoch erforderlich, dass die Betroffenen auch unter der Hoheitsgewalt des jeweiligen Verbandes stehen, siehe hierzu unten III.4.

[124] Zu den Meldepflichten der Athleten siehe unten IV.2.2.

[125] Diese ist einsehbar auf der Website der WADA unter www.wada-ama.org.

[126] Es wird von der WADA-Liste mit Stand 17.03.2004 ausgegangen. Hinsichtlich einer weiteren, detaillierten Beschreibung der verbotenen Wirkstoffe siehe Kern, S. 13 ff; Baier, S. 9 ff; Schänzer, Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin, Nr. 7+8 (2000), 260 (261); Clasing, S. 13 ff.

[127] Dieses ist auch in Suchtmitteln wie Ecstasy enthalten, vgl. Paul, S. 57.

[128] Von der Liste genommen wurden dagegen Pseudoephedrin und Phenylethylamin, deren ergogenen Effekte bislang nicht belegt sind, siehe hierzu Kindermann, Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin, Nr. 4 (2004), 90 (91) m.w.N.

[129] Schänzer, Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin, Nr. 7+8 (2000), 260 (261). Vormals befand sich auch Koffein in dieser Gruppe verbotener Substanzen, seit 1985 galt das Überschreiten von 12 µg/ml Koffein im Urin als Dopingverstoß. Da Koffein jedoch in vielen Getränken enthalten ist und die Koffeinkonzentration von mehreren, individuellen Faktoren abhängt, durch den Grenzwert deshalb nicht zwischen einem normalen Koffeingebrauch und einem solchem zum Zwecke der Leistungssteigerung unterschieden werden kann und zudem der leistungsbeeinflussende Effekt als gering eingeschätzt wird, wurde Koffein konsequenterweise freigegeben und erscheint nicht mehr auf der WADA-Liste, vgl. Kindermann, Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin, Nr. 4 (2004), 90 (91).

[130] So dargelegt im Fall Kelli White, vgl. »Kelli White soll ihre Goldmedaillen zurückgeben. Leichtathletik-Weltverband spricht Doppel-Weltmeisterin des Dopings mit Stimulanzmittel schuldig«, FR vom 11.09.2003.

[131] Körner, BtMG/AMG, S. 1853, Rn 121; Kindermann, Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin, Nr. 4 (2004), 90 (91); Paul, S. 56.

[132] Vgl. Körner, BtMG/AMG, S. 1853, Rn 121; Kern, S 121; Paul, S. 56.

[133] Siehe hierzu Paul, S. 56; Hollmann, Sportmedizinische Sicht, S. 39; insbesondere im Radsport sind einige Todesfälle, z.B. Knut Jensen und Tom Simpson, auf die Einnahme von Amphetaminen zurückzuführen, siehe oben I.1.

[134] Siehe WADA-Liste, Part 2, Substances and methods prohibited in- and out-of-competition. Anders war bisher die Regelung im Radsport, da Amphetamine auch im Training verboten waren, was Jan Ullrich zum Verhängnis wurde, als er bei einer Trainingskontrolle positiv auf Amphetamine getestet wurde, dazu oben I.1.

[135] So sind Ephedrin und Methylephedrin erst verboten, wenn die Konzentration im Urin den Grenzwert von 10 mg/ml überschreitet, WADA-Liste, S. 1.

[136] Siehe Schänzer, Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin, Nr. 7+8 (2000), 260 (261), der eine therapeutische Anwendung bis zum Vortag des Wettkampfes als möglich ansieht.

[137] Nicht verboten sind dagegen die nicht opiodartigen Analgetika, wie z.B. Aspirin, vgl. Schänzer, Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin, Nr. 7+8 (2000), 260 (261).

[138] Vgl. Körner, BtMG/AMG, S. 1853, Rn 122; Schänzer, Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin, Nr. 7+8 (2000), 260 (261).

[139] Donike/Rauth, S. 18.

[140] So z.B. nach der Verbotsliste des IOC für die Olympischen Spiele; einen anderen Weg hatte der DLV gewählt, der den Gebrauch von Cannabinoiden als sportwidriges Verhalten wertete.

[141] Siehe Kindermann, Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin, Nr. 4 (2004), 90 (93); Paul, S. 78.

[142] Dies ergibt sich aus der technischen Leitlinien für die Dopingkontrolllaboratorien, wonach der Nachweis bestimmter Substanzen erst ab dem Überschreiten festgelegter Grenzweise als erbracht anzusehen ist, siehe WADA Technical Document Nr. TD2004MRPL, »Miminum Required Performance Limits for Detection of Prohibited Substances«, einsehbar auf der Website der WADA unter www.wada-ama.org.

[143] www.dopinginfo.de.

[144] Siehe Kindermann, Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin, Nr. 4 (2004), 90 (93).

[145] Clenbuterol ist die wohl bekannteste Verbindung aus der Gruppe der Beta-2-Agonisten, da dies im Zusammenhang mit Skandalen in der Tiermast und dem Fall der Sprinterin Katrin Krabbe in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gelangt ist, siehe Schänzer, Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin, 2000, 262; zum Zeitpunkt des Falls Katrin Krabbe im Jahr 1992 stand Clenbuterol noch nicht auf der Liste der verbotenen Substanzen, erst 1993 wurden die Beta-2-Agonisten in die Gruppe der anabolen Steroide einbezogen. Deswegen wurde Katrin Krabbe auch nicht wegen Dopings, sondern wegen sportwidrigen Verhaltens gesperrt, hierzu Prokop, Dopingverbote, S. 67 f.

[146] Entsprechend wird die Behandlung der übrigen Beta2-Agonisten auch vorliegend in einem separaten Abschnitt (I.2.3.1.6.) erfolgen.

[147] Nandrolon erreichte in den letzten Jahren besondere öffentliche Beachtung, da zahlreiche prominente Sportler wie Dennis Mitchell, Lintford Christie, Dieter Baumann und Alexander Leipold positiv auf diese Substanz gestestet worden waren. Zudem wurde die Kontaminierung von Nahrungsergänzungsmitteln mit Nandrolon in zahlreichen Fällen festgestellt, siehe hierzu die internationale Studie des Instituts für Biochemie im Auftrag des IOC »Untersuchung von nicht-hormonellen Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) auf nicht-deklarierte anabol-androgene Steroide«, 2002, ersichtlich auf www.dopinginfo.de. Für Nandrolon besteht ein Grenzwert, der eine endogene Produktion als Ursache für den positiven Befund ausschließen soll, dieser Grenzwert liegt nunmehr grundsätzlich bei 2 ng/ml, dies auch für Frauen, für die bisher ein Grenzwert von 5 ng/ml gegolten hat, vgl. WADA Technical Document Nr. TD2004MRPL, »Miminum Required Performance Limits for Detection of Prohibited Substances«, auf der Website der WADA unter www.wada-ama.org einsehbar.

[148] Körner, BtMG/AMG, S. 1853, Rn 123; bzgl. Testosteron gilt es nach der WADA-Liste als Verstoß gegen die Dopingregeln, wenn das Verhältnis Testosteron zu Epitestosteron im Urin eines Athleten höher als 6 zu 1 ist und kein Nachweis vorliegt, dass diesem Verhältnis eine physiologische oder pathologische Ursache zugrunde liegt.

[149] Vgl. www.dopinginfo.de; »Kleine Änderung, große Wirkung«, SZ vom 13.05.2004.

[150] Dazu oben I.1.

[151] Vgl. Hollmann, Sportmedizinische Sicht, S. 40; Donike/Rauth, S. 19; Körner, BtMG/AMG, S. 1854, Rn 123; Paul, S. 58 f; Kern, S. 43; Dickhuth/Striegel, S. 89.

[152] Siehe Donike/Rauth, S. 19 f.; Paul, S. 59; Körner, BtMG/AMG, S. 1854, Rn 123; Feiden/Blasius, S. 11; Paul, S. 59.

[153] Zum Aufbau der Peptidhormone siehe Paul, S. 61; Kern, S. 71 f.

[154] Siehe Paul, S. 62.

[155] Körner, BtMG/AMG, S. 1856, Rn 136.

[156] Mehrere Todesfälle werden zwischenzeitlich auch auf den Gebrauch von EPO zurückgeführt, siehe Körner, BtMG/AMG, S. 1857, Rn 136; W. Schänzer, »Wir können den Missbrauch nur einschränken«, Neue Zürcher Zeitung vom 24.07.1999.

[157] Zu den Problemen des Hämatokritgrenzwertes siehe W. Schänzer, »Wir können den Missbrauch nur einschränken«, Neue Zürcher Zeitung vom 24.07.1999.

[158] Zu den beiden EPO-Analyseverfahren ausführlich Schänzer, Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin, Nr. 7+8 (2000), 260 (265); Schwenke/Müller, Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin, 2002, 25 f.

[159] Daran scheiterte die Sanktionierung der Leichtathletin Olga Yegorowa, in deren Urinprobe, entnommen bei einem Meeting 2001 in Paris, EPO analysiert wurde, jedoch der Athletin keine Blutprobe abgenommen worden war, deren Analyse das Ergebnis des Urintest hätte bestätigen können, vgl. »Europarekord unter Vorbehalt«, FAZ vom 03.09.2001.

[160] Vgl. Pressemitteilung der WADA vom 07.06.2003. Hierdurch wird das Kontrollprocedere aufgrund der geringeren Anforderungen bei der Urinabgabe wesentlich erleichtert. Es bleibt abzuwarten, ob die Verbände auf die Abnahme von Blut verzichten werden oder diese und die Blutanalyse doch ergänzend durchführen, da die Kosten für die Urinanalyse auf EPO wesentlich höher sind als die einer »einfachen« Urinanalyse.

[161] Im Handel auch unter den Namen »Nesp« oder »Aranesp« bekannt.

[162] Erstmals wurde Darbepoetin alfa bei den Olympischen Winterspielen 2002 analysiert und prompt wurden die drei Medaillengewinner Mühlegg, Latusina und Danilowa positiv getestet, dazu oben I.1.

[163] Vgl. »Die gehen da gezielt ran«, Die Tageszeitung vom 21.09.2002.

[164] Siehe Körner, BtmG/AMG, S. 1856, Rn 131; Feiden/Blasius, S. 16; Paul, S. 64.

[165] Paul, S. 65.

[166] Siehe hierzu Körner, BtMG/AMG, S. 1855; so auch Feiden/Blasius, S. 16.

[167] Feiden/Blasius, S. 16.

[168] Schänzer, Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin, 2000, 265.

[169] So hat der deutsche Endokrinologe Strasburger seit Mitte der neunziger Jahre eine Nachweismethode entwickelt, bei der gentechnisch hergestelltes vom von der Hirnanhangdrüse erzeugtem Wachstumshormon unterschieden werden kann, vgl. Körner, BtMG/AMG, S. 1855, Rn 130; »Der Sammelwahn von Hirnanhangdrüsen bei Dopern nimmt ab«, FAZ vom 26.04.2001; »Strasburgers Optimismus eilt dem IOC weit voraus«, FAZ vom 13.05.2004. Der Nachweis ist auch im Dopinglabor in Kreischa möglich, vgl. »Großer Schritt nach vorne – Dopinglabor Kreischa spürt Wachstumshormone auf«, FR vom 12.06.2002; »Keine Arbeit für den Papierkorb«, FR vom 28.07.2004.

[170] Siehe Independent Observers Report, Olympic Summer Games 2004, Athens, Teil III.6.3.

[171] Im DDR-Sport wurde HCG in Form des Mittels Oral-Turinabol als trainingsunterstützende Maßnahme eingesetzt, siehe Körner, BtMG/AMG, S. 1855, Rn 127.

[172] Feiden/Blasius, S. 14.

[173] In der Tiermast wurde insbesondere Clenbuterol durch sehr hohe Gaben als Mastbeschleuniger missbraucht; siehe auch Kern, S. 69 f; Feiden/Blasius, S. 7.

[174] Schänzer, Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin, 2000, 262. Ob ein Einsatz von Beta-2-Agonisten zu Dopingzwecken jedoch tatsächlich leistungssteigernd wirken kann, wird in Frage gestellt, so beispielsweise Kindermann, Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin, Nr. 4 (2004), 91 f.

[175] Ausführlich Kern, S. 66.

[176] So die Vorgaben nach der WADA-Liste und dem Internationalen Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen, Abschnitt 8; die Voraussetzungen für die Genehmigung wurden damit verschärft, dies nicht zuletzt aufgrund der großen Anzahl von Athleten, die angeben, an Asthma zu leiden.

[177] Wirkstoffe mit antiöstrogener Wirkung werden seit 01.01.2003 als eigene Rubrik in der Liste der verbotenen Substanzen geführt, ab 2000/2001 waren sie in der Klasse der Peptidhormone aufgeführt.

[178] Vgl. Kern, S. 141; Feiden/Blasius, S. 19.

[179] www.dopinginfo.de.

[180] Ein Dopingverstoß liegt nur vor, wenn die Konzentration von Epitestosteron größer als 200 ng/ml Urin ist und nachweislich nicht auf einem physiologischen Zustand beruht.

[181] Relevant ist dies insbesondere bei den Sportarten, die nach Körpergewicht in Klassen eingeteilt sind.

[182] Vgl. Schänzer, Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin, 2000, 262; Kern, S. 135 f. Dem Verschleierungsversuch wurde bereits mit der Messung der Dichte des abgegebenen Urins, die bei jeder Kontrolle mittlerweile erforderlich ist, entgegengetreten. Sofern die nötige Mindestdichte bei einer Probe unterschritten wird, kann der Kontrolleur weitere Urinproben von dem Probanden verlangen, so z.B. nach Regel 3.34 der IAAF-Procedural Guidelines for Doping Control.

[183] Donike/Rauth, S. 20; Hollmann, Sportmedizinische Sicht, S. 41.

[184] Siehe Paul, S. 93.

[185] Bei einem vollständigen Antrag - vorausgesetzt, dass der Wirkstoff von einem Arzt lokal und aufgrund von medizinischer Indikation verabreicht wurde – reicht es aus, dass dieser eingereicht wird, eine gesonderte Genehmigung ist dann nicht mehr erforderlich.

[186] Paul, S. 68.

[187] Kindermann, Zeitschrift für Sportmedizin , Nr. 45 (2004), S. 90 (93). Ab 2005 sind nunmehr dermatologische Präparate mit Corticosteroiden erlaubt.

[188] WADC Klasse M.1; siehe auch Donike/Rauth, S. 21.

[189] Vgl. Körner, BtMG/AMG, S. 1856, Rn 133; Paul, S. 68; Schänzer, »Wir können den Missbrauch nur einschränken«, Neue Zürcher Zeitung vom 24.07.1999.

[190] Feiden/Blasius, S. 20.

[191] Zum Nachweis einer Fremdbluttransfusion wurde ein neues Verfahren erstmalig 2004 angewandt, mit dem Resultat, dass sogleich der amerikanische Radprofi und Olympiasieger im Zeitfahren Tyler Hamilton mit Werten auffiel, die auf eine Fremdbluttransfusion hinwiesen, vgl. »Ist Hamilton der Premiere-Sünder?«, FAZ vom 22.09.2004; zum neuen Nachweisverfahren einer Fremdbluttransfusion siehe www.dopinginfo.de.

[192] Donike/Rauth, S. 17; Feiden/Blasius, S. 20.

[193] EPO ist bereits in der Klasse der Peptidhormone S5 explizit aufgeführt, siehe hierzu oben I.2.3.1.5.1.

[194] Andere Beispiele sind Produkte mit verändertem Hämoglobin, u.a. Rinderhämoglobin und vernetzte Hämoglobine, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten und Perfluorchemikalien, WADA-Liste, Klasse M1.b.

[195] Dabei werden diverse Praktiken angewandt, von dem Austausch des Urins in der Blase vor einer Dopingprobe über das Mitführen von Behältnissen mit Fremdurin, deren Inhalt im unbeobachteten Augenblick in die Probenflaschen gefüllt wurden bis hin zu Penisattrappen, die die Abgabe von Fremdurin aus einer eingeführten Blase unsichtbar machen sollen, siehe hierzu Donike/Rauth, S. 22.

[196] Hierzu wird in der Szene eine ganze Palette von Chemikalien angeboten, vgl. Körner, BtMG/AMG, S. 1857, Rn 139.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2005
ISBN (eBook)
9783832493745
ISBN (Paperback)
9783838693743
Dateigröße
1.3 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Deutsche Sporthochschule Köln – Institut für Pädagogik und Philosophie
Note
1,0
Schlagworte
leistungssport sportethik doping fairness sanktion
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Titel: Doping - Das Dilemma des Leistungssports
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