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Sarbanes-Oxley Act - Konsequenzen für das dualistische System von Aufsichtsrat und Vorstand deutscher Unternehmen

©2005 Diplomarbeit 104 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Entwicklung der Wertpapieraufsicht in England und den Vereinigten Staaten von Amerika über Jahrzehnte zeigt, dass starken Kurseinbrüchen an der Börse in der Regel regulatorische Maßnahmen folgen. Ein Börsenaufschwung vergrößert die Zahl der Anleger und das Interesse an einem regelmäßigen und fairen Börsenhandel; ein Kurseinbruch dagegen schafft für jene Anleger eine starke wirtschaftliche Motivation, Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Verluste zu ergreifen. Der Aufstieg der „New Economy“ der späten 90er Jahre und deren tiefer Fall seit 2000 setzt diese historische Tendenz fort.
Der Wilshire 5000 Equity Index – ein Gesamtmarktindex aller in den Vereinigten Staaten notierten Gesellschaften (etwa 6000) - spiegelt den Umfang des Kursverfalls in Amerika wieder. Am 24. März 2000 stand der Wilshire Index noch bei 14.751,64 Punkten; gut zwei Jahre später, am 23. Juli 2002 war dieser Index schon um etwa 48 % auf 7601,84 gefallen. Dieser Wertverfall entspricht einem Verlust von mehr als US$ 7000 Mrd. an amerikanischer Börsenkapitalisierung. Die Talfahrt des Aktienmarktes wurde durch eine Reihe von Führungs- und Rechnungslegungsskandalen beschleunigt und verschlimmert, wie bsp. bei Enron und Worldcom. Bei Enron wurden 1,3 Mrd. US$ der Altersvorsorge für Enron- Angestellte vernichtet und allein am Firmensitz in Houston verloren 4.500 Menschen ihren Arbeitsplatz. 61 Mrd. US$ an Anlegervermögen gingen mit der Implosion des Aktienkurses des Unternehmens von 84 US$ auf 0,26 US$ innerhalb eines Jahres verloren.
Zwischen 1996 und 2001 wurde Enron vom Magazin „Fortune“ sechs Mal in Folge zum „innovativsten Unternehmen der USA“ gewählt. Die Umstände des Zusammenbruchs dienten einer zunehmend aufgebrachten Öffentlichkeit als Kristallisationspunkt für Kritik gleichermaßen an einer offensichtlich unzureichenden staatlichen Kontrolle der Märkte und an einer mangelnden Moral der so genannten Wirtschaftselite. „Schmerzlichste Folge des Konkurses und der in seiner Heckwelle einer zunehmend aufgebrachteren Öffentlichkeit präsentierten Unzulänglichkeiten der U.S. Kapitalmarktregulierung ist aber wohl der Vertrauensverlust in die Integrität der U.S. Aktienmärkte an sich.“ Über Jahre hinweg hatten Teile der Führungsebene Enrons unter Duldung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Arthur Andersen und unbemerkt von Börsenaufsicht und Wertpapieranalysten die Bilanzen des Unternehmens gefälscht.
Enrons Bilanzen waren seit 1997 irreführend. Der […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Einleitung

1. Problemstellung

Die Entwicklung der Wertpapieraufsicht in England und den Vereinigten Staaten von Amerika über Jahrzehnte zeigt, dass starken Kurseinbrüchen an der Börse in der Regel regulatorische Maßnahmen folgen[1]. Ein Börsenaufschwung vergrößert die Zahl der Anleger und das Interesse an einem regelmäßigen und fairen Börsenhandel; ein Kurseinbruch dagegen schafft für jene Anleger eine starke wirtschaftliche Motivation, Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Verluste zu ergreifen. Der Aufstieg der „New Economy“ der späten 90er Jahre und deren tiefer Fall seit 2000 setzt diese historische Tendenz fort. Der Wilshire 5000 Equity Index – ein Gesamtmarktindex aller in den Vereinigten Staaten notierten Gesell-schaften (etwa 6000) - spiegelt den Umfang des Kursverfalls in Amerika wieder. Am 24. März 2000 stand der Wilshire Index noch bei 14.751,64 Punkten; gut zwei Jahre später, am 23. Juli 2002 war dieser Index schon um etwa 48 % auf 7601,84 gefallen[2]. Dieser Wertverfall entspricht einem Verlust von mehr als US$ 7000 Mrd. an amerikanischer Börsenkapitalisierung[3]. Die Talfahrt des Aktienmarktes wurde durch eine Reihe von Führungs- und Rechnungslegungsskandalen beschleunigt und ver-schlimmert, wie bsp. bei Enron und Worldcom. Bei Enron wurden 1,3 Mrd. US$ der Altersvorsorge für Enron- Angestellte vernichtet und allein am Firmensitz in Houston verloren 4.500 Menschen ihren Arbeitsplatz[4]. 61 Mrd. US$ an Anlegervermögen gingen mit der Implosion des Aktienkurses des Unternehmens von 84 US$ auf 0,26 US$ innerhalb eines Jahres verloren[5]. Zwischen 1996 und 2001 wurde Enron vom Magazin „Fortune“ sechs Mal in Folge zum „innovativsten Unternehmen der USA“ gewählt[6]. Die Umstände des Zusammenbruchs dienten einer zunehmend aufgebrachten Öffentlichkeit als Kristallisationspunkt für Kritik gleichermaßen an einer offensichtlich unzureichenden staatlichen Kontrolle der Märkte und an einer mangelnden Moral der so genannten Wirtschaftselite. „Schmerzlichste Folge des Konkurses und der in seiner Heckwelle einer zunehmend aufgebrachteren Öffentlichkeit präsentierten Unzulänglichkeiten der U.S. Kapitalmarktregulierung ist aber wohl der Vertrauensverlust in die Integrität der U.S. Aktienmärkte an sich.“[7] Über Jahre hinweg hatten Teile der Führungsebene Enrons unter Duldung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Arthur Andersen und unbemerkt von Börsenaufsicht und Wertpapieranalysten die Bilanzen des Unternehmens gefälscht. Enrons Bilanzen waren seit 1997 irreführend. Der schließlich zum Konkurs am 2. Dezember 2001 führende rapide Wertverlust der Enron- Aktie innerhalb von nur sechs Wochen[8] ist in erster Linie auf zwei aufeinanderfolgende Bilanzberichtigungen am 16. Oktober und am 8. November 2001 zurück zu führen. Es wurden durch Enron alle Jahresberichte zwischen 1997 und 2000 korrigiert, ein Schritt, der insgesamt zu einer Reduzierung des Unternehmensgewinns im Berichtszeitraum um 613 Mio. US$ und einer Erhöhung der Verbindlichkeiten um 628 Mio. US$ führte[9]. Verantwortlich für die Testierung dieser Jahresabschlüsse – wie auch jedes Abschlusses der vorangegangenen 14 Jahre seit Gründung Enrons – war Arthur Andersen[10]. Andersen, einer der weltweit fünf größten Wirtschaftsprüfer und im Zuge des „Enron-Andersen-Debakels“[11] der Beihilfe zur Bilanzfälschung angeklagt, wurde im Mai 2002 wegen Justizbehinderung verurteilt und löste sich noch im Laufe desselben Jahres auf.[12] Der Fall Enron war jedoch nur der Tropfen, der ein bereits gefülltes Fass zum Überlaufen gebracht hatte[13]. Jede der fünf großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften war in den letzten Jahren zuvor in einen mehr oder minder aufsehenerregenden Fall von Bilanzfälschungen verwickelt, die Anzahl der nachträglichen Bilanzberichtigungen börsennotierter US-Unternehmen nahm seit 1998 explosionsartig zu. Zwischen 1997 und 2001 kam es zu insgesamt 700 Fällen von Bilanzkorrekturen – gegenüber dreien im Jahr 1987[14]. Die wichtigste Stütze eines hoch entwickelten Kapitalmarktes ist das Vertrauen der Anleger darauf, dass die entscheidungsrelevanten Informationen, die börsennotierte Unternehmen dem Markt liefern, korrekt und vollständig sind[15]. Folglich entziehen wachsende Zweifel an der Zuverlässigkeit solcher Informationen dem Markt seine wesentliche Grundlage. Innerhalb von knapp sechs Jahren sind die Anleger, wie Alan Greenspan es 1996 und 2002 formuliert hat, durch „irrational exuberance“ und „infectious greed“ in eine Lage geraten, die von Verzweiflung und Misstrauen geprägt ist[16].

2. Aufbau und Gang der Arbeit

Ziel dieser Arbeit ist es, die Neuerungen, die der SOA[17] von 2002 für den deutschen Aufsichtsrat und den Vorstand bringt, zu untersuchen. In diesem Zusammenhang soll geklärt werden, inwieweit eine Kollision mit dem deutschem Recht gegeben ist und wo sich durch den SOA neue Herausforderungen an die Unternehmen stellen. Zur Einführung in das Thema soll in Kapitel I zunächst ein kurzer Überblick über den geschichtlichen Werdegang des SOA[18] gegeben werden, der als Grundlage den Securities Exchange 1931 und SE Act 1934 hat, dabei sollen auch die Gründe für seine Entstehung näher beleuchtet werden. Anschließend soll das Maßnahmenpaket des SOA in seinen wichtigsten Kernpunkten dargestellt werden. Die anschließende Betrachtung der Anwendung des SOA außerhalb des amerikanischen Hoheitsgebiets auf ausländische Emittenten und der zur Umsetzung der Regelungen von der SEC und dem PCAOB erlassene Zeitrahmen sollen den Übergang auf das Kapitel II bilden. Um die Schwierigkeiten und die Folgewirkungen auf das dualistische System deutscher Unternehmen rund um die Thematik SOA besser zu verstehen, ist es notwendig, dieses zu erklären. So soll vorab das Audit Committee in seiner Ausgestaltung, seinen Aufgaben und seinen Spezifika dargestellt werden. Da dieser Ausschuss von bestimmten deutschen Unternehmen einzurichten ist, bietet sich ein Blick auf die bisher in deutschen Unternehmen vorherrschende Unternehmensstruktur an, mit dem Fokus auf dem Aufsichtsrat, der Ähnlichkeiten mit dem Audit Committee aufweist. Nach dem die Grundzüge des Audit Committee und des Aufsichtsrats dargestellt wurden, erfolgt eine Betrachtung der Funktionsweise des monistischen und dualistischen Systems, welche die Überleitung auf einen Vergleich von Audit Committee und deutschem Aufsichtsrat ermöglicht. Im Anschluss kann ein Zwischenergebnis festgestellt werden. Im dritten Kapitel werden die gesetzlichen Anforderungen, die der SOA an den Vorstand stellt, dargestellt und es wird kritisch untersucht, wo sich im Gesetz verankerte Geschehensabläufe ändern. Hierfür ist zunächst der Bereich der Offenlegung externer Finanzdaten zu fokussieren. Da sich nach Meinung der Literatur der größte Implementierungsbedarf und die größten Herausforderungen der Unternehmen bei der Ausgestaltung des Internen Kontrollsystems stellen, geht Kapitel III in Unterpunkt 2 auf diesen Punkt ein. Anzumerken bleibt, dass sich die vorliegende Arbeit auf theoretische Gesichtspunkte beschränken soll.[19] Eine weitere Neuerung, die deutsche Unternehmen betrifft, die in den USA notiert sind, ist die Einführung einer Haftung für die Verletzung der eidesstattlichen Beglaubigung der Finanzausweise durch den CEO oder CFO[20]. Da der SOA in diesem Zusammenhang als direkte Konsequenz auf die Skandale von Enron und Worldcom sowohl eine zivilrechtliche als auch eine strafrechtliche Haftung vorgesehen hat, soll diese hier abgehandelt werden. Schließlich soll der Code of Ethics, dem sich leitende Angestellte verpflichtet fühlen sollen und der auch in Deutschland mit den Ausführungen des Deutschen Corporate Governance Kodex zunehmende Bedeutung gewinnt, berücksichtigt werden.

I. Sarbanes-Oxley Act (SOA)

1. Historische Entwicklung

Insbesondere die jüngsten Wirtschaftsskandale, allen voran die erstmals im August 2001 vermuteten Unregelmäßigkeiten in Enrons Bilanz[21] und der Vorwurf des Bilanzbetrugs bei Worldcom haben zu einer tiefen Ver- unsicherung der Anleger und der Märkte insgesamt geführt[22]. Angesichts des in den USA ab Herbst 2001 immer weiter um sich greifenden Miss- trauens aller am Wirtschaftsleben beteiligten Kreise, dem Gefühl der Un- sicherheit und der Angst vor neuerlichen Wirtschaftsskandalen, hat es sich der US-Gesetzgeber zum Ziel gesetzt, das Vertrauen der Marktteilnehmer in die US- Wirtschaft zu stärken. Um dieses Ziel zu erreichen, hat der amerikanische Gesetzgeber u.a. den SOA nach relativ kurzer Vorbereitungszeit verabschiedet. Eine derart schnelle Reaktion des Gesetzgebers sucht in Europa ihresgleichen[23]. Die offensichtliche Häufung von nicht den Bilanzierungsstandards entsprechenden und trotzdem testierten Jahresabschlüssen und der damit einhergehende Vertrauensverlust der Anleger veranlasste die SEC zum Handeln. Bereits im Januar 2000 schlug die Kommission unter dem Stichwort „Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfung“ eine ganze Reihe neuer Maßnahmen vor. Ziel war es, einer zunehmenden Vereinnahmung der Wirtschaftsprüfer durch die von ihnen zu überwachenden Unternehmen entgegen zu wirken[24]. Die SEC sah sich daraufhin in den folgenden Monaten einer aggressiven Medienkampagne und intensivem Lobbying des Kongresses durch die betroffene Branche ausgesetzt. Im November 2000 akzeptierte sie schließlich einen Kompromiß, den ein Branchenblatt als „starting victory for the profession“ bejubelte[25]. Viele der noch im Jahr 2000 politisch nicht vermittelbaren Regulierungsaspekte feierten knapp zwei Jahre später dann eine verblüffende Wiederauferstehung – jetzt selbst von der Wirtschaftsprüfungsszene in „zerknirschtem Flagellantemtum“[26] als längst überfällig begrüßt.[27] Um das Vertrauen in den amerikanischen Kapitalmarkt wieder zu stärken, haben amerikanische Bundesregierung, die SEC, die National Association of Securities Dealers (NASD) – als Träger des Nasdaq Stock Market – und die New York Stock Exchange (NYSE) Reformmaßnahmen ergriffen. Diese Maßnahmen fanden Ausdruck in einem Bundesgesetz, mehreren Wertpapieraufsichtsgesetzen, mehreren Wertpapieraufsichtsverordnungen und den jeweiligen Börsenzulassungsregeln der NYSE und des Nasdaq Stock Market.[28] Am 30. Juli 2002 hat der US- amerikanische Präsident George W. Bush den Sarbanes-Oxley Act of 2002 (SOA) über die Verantwortlichkeit von Unternehmen unterzeichnet[29]. Beim SOA handelt es sich um ein Artikelgesetz, das vor allem Änderungen im Securities and Exchange Act of 1934 („Exchange Act“)[30] vorsieht. Einige der im SOA erlassenen Regeln sind völlig neu, andere, die vorher als Best-Practice-Standards bzw. einfache Verfahrensweisen bei der Börsennotierung oder im Zusammenhang mit SEC-Richtlinien galten, werden nunmehr bundesrechtlich geregelt[31]. Das Gesetz bezweckt nach der dem Gesetz vorangestellten Begründung den Schutz von Anlegern durch genauere und verlässlichere wertpapierrechtliche Publizitätspflichten. Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass Unternehmen richtigere und verlässliche Angaben machen, wenn sie periodisch bei der US-amerikanischen Wertpapieraufsichtsbehörde SEC einzureichende Berichte oder Ad-hoc Mitteilungen veröffentlichen[32].

2. Gesetzliche Regelungen

Um dieses Ziel zu erreichen sieht der SOA eine Vielzahl von Maßnahmen vor, die sich an unterschiedliche Adressaten richten. Das Gesetz bringt insbesondere gewichtige Änderungen zum Exchange Act of 1934[33]. Der SOA sieht Maßnahmen mit Auswirkungen auf verschiedene Zielgruppen wie Unternehmen, das Management und Wirtschaftsprüfer vor, die in elf Abschnitten beschrieben werden.[34] So sieht Titel I des SOA (Sec. 101-109) etwa die Einrichtung eines Gremiums, des sog. Public Company Accounting Oversight Board (PCAOB) vor, das künftig die Aufsicht über registrierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ausüben wird. Die Überwachung der Wirtschaftsprüfer im Wege der Selbstregulierung ist damit in den USA abgeschafft[35]. Systematisch dazu passt Titel II (Sec. 201-209), der sich u.a. mit der Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer beschäftigt[36]. Titel III (Sec. 301-308) befasst sich im Wesentlichen mit Fragen der Corporate Governance. Zu nennen sind hier insbesondere Sec. 301 SOA, der die Errichtung eines Audit Committee (Prüfungsausschuss) verlangt und Sec. 302 SOA, der eine neue Erklärungspflicht für den CEO und dem CFO vorschreibt. Titel IV (Sec. 401-409) beschäftigt sich insbesondere mit erweiterten Offenlegungs- und Prüfungspflichten. So wird etwa die SEC dazu verpflichtet, zukünftig mindestens alle drei Jahre die bei der SEC einzureichenden Berichte eines an einer US- amerikanischen Börse notierten Unternehmens systematisch zu untersuchen. Darüberhinaus sollen betroffene Unternehmen sog. Real Time Disclosure sicherstellen, um in bestimmten Situationen eine möglichst rasche Kenntnisnahme aller Marktteilnehmer zu gewährleisten. Diese Vorschrift führt zum ersten Mal eine „echte“ Ad-hoc Publizitätspflicht in den USA ein[37]. Titel IX bis XI des SOA[38] enthalten u.a. neue Strafvorschriften und erweitern bestehende Strafrahmen für kriminelle Handlungen. Als zuständige Aufsichtsbehörde trägt die SEC die Verantwortung, den SOA zu implementieren und durchzusetzen, diese hatte bereits 1998 viele der umgesetzten Maßnahmen vorgeschlagen[39]. Der SOA verschärft einerseits die Anforderungen an das bilanzierende Unternehmen und zum anderen die Berufsaufsicht des Wirtschaftsprüfers, der nun faktisch unter staatlicher Kontrolle steht und dadurch auch einer verschärften Haftung unterliegt[40]. Die Berufsvertretung des Wirtschaftsprüfers musste alle wesentlichen Kompetenzen, darunter fallen die Rechnungslegungsstandards (US-GAAP), die Wirtschaftsprüfungsstandards, das Berufsrecht und die Prüferkontrolle, an die SEC abtreten[41]. Die neue Gesetzgebung bringt eine weitere staatliche Regulierung der Wirtschaftsprüfung durch die Einführung eines neuen Aufsichtsgremiums, dem PCAOB, welches unter der Aufsicht der SEC steht und von dieser überwacht wird[42]. Die Schaffung einer solchen Institution war in den USA erforderlich geworden, da die Zunft der amerikanischen Wirtschaftsprüfer erhebliche Schwächen in Bezug auf die Fähigkeit einer Selbstregulierung gezeigt hat. Das PCAOB ist ein regierungsunabhängiges, non- Profit Unternehmen, das sich aus fünf unabhängigen, hauptamtlichen Mitgliedern zusammensetzt[43]. Hauptaufgabe des Board ist die Sicherstellung der Qualität von Jahresabschlussprüfungen, um die Interessen von Investoren und der Öffentlichkeit zu schützen. Nach Sec. 102 des SOA dürfen ausschließlich registrierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften einen Bestätigungsvermerk bei SEC- registrierten Unternehmen erteilen[44]. Das neue Board wird jährliche Prüfungen von Wirtschaftsprüfungsunternehmen vornehmen, die über hundert Klienten haben, Gesellschaften mit hundert Klienten oder weniger werden zumindest alle drei Jahre geprüft[45]. Die Prüferaufsicht verhängt bei Unregelmäßigkeiten eine Disziplinarstrafe und Geldbußen[46]. Neben unternehmensweiten Regelungen und Prozessen wird das PCAOB auch ausgewählte Prüfungsmandate einer Überprüfung unterziehen und einen schriftlichen Bericht an die SEC sowie (in angepasster Form) an die Öffentlichkeit erstellen. Dazu greift das PCAOB u.U. auf Prüfungsunterlagen von ausländischen Prüfern zurück[47]. Gemäß SOA fallen alle Wirtschaftsprüfer von Gesellschaften, die nach US-Bundesrecht prüfungspflichtig sind, unter die Prüfungsaufsicht. Dazu gehören alle Gesellschaften, die nach dem SEA of 1933 oder nach dem SEA of 1934 bei der SEC registrierungspflichtig und damit auch prüfungspflichtig sind. Damit werden ausländische Unternehmen, deren Wertpapiere an US- Börsen gehandelt werden, den Regelungen des SOA unterworfen[48]. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen sich registrieren lassen, ansonsten verlieren sie das Recht, börsennotierte Unternehmen zu prüfen. Wirtschaftlich ist die Prüferbranche von der Einschränkung bzw. vom Verbot bestimmter Beratungsdienstleistungen für kotierte Prüfkunden wohl am meisten betroffen. Die neuen Regelungen enthalten auch Bestimmungen darüber, welche Dienstleistungen bei einem Abschlußprüfungsmandanten durchgeführt werden können, bzw. welche in Zukunft nicht mehr angeboten werden dürfen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist eigentlich nur noch die Steuerberatung möglich, sofern das Audit Committee des Prüfkunden diese vorgängig bewilligt[49]. Viele Maßnahmen, welche die großen Prüffirmen schon freiwillig eingeführt haben, werden neu durch das Gesetz vorgeschrieben und verschärft:

- Partnerrotation nach fünf Jahren (vorher sieben Jahre)
- Erweiterung des Prüfberichts mit Angaben zur Internen Kontrolle
- Erbringung von Nicht- Prüfungsleistungen
- Jährliche Inspektion der Prüffirmen durch das PCAOB (vorher Peer-Review innerhalb des Berufsstandes)[50]

„In Deutschland ändert sich derzeit durch das BilKOG und das APAG die Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüfer umfassend. Durch das APAG wird der WPK eine Abschlußprüferaufsichtskommission übergeordnet, die die Berufsaufsicht durch die WPK überwacht und letztentscheidungsbefugt ist. Zudem werden die Regelungen der externen Qualitätskontrolle (Peer Review) modifiziert“[51]. Der Grund liegt in den Forderungen nach einer berufsunabhängigen Überwachung aus den USA. Diesem wird versucht, in Deutschland durch eine berufsunabhängige öffentliche Aufsicht entgegenzukommen und direkte Kontrollen durch das PCAOB zu verhindern[52].

3. Anwendungsbereich

Zu erheblicher Kritik und zu Bedenken hat insbesondere die Tatsache geführt, dass der US-amerikanische Gesetzgeber bei den teilweise einschneidenden Regelungen der Corporate Governance einen globalen Ansatz gewählt hat und nicht zwischen US-amerikanischen und ausländischen Unternehmen unterschieden hat. Außer auf die betroffenen US- Prüfungsgesellschaften und US-amerikanischen Unternehmen erstreckt sich die Geltung des SOA auch auf ausländische Prüfungsgesellschaften und ausländische Unternehmen mit einer US- Börsennotierung[53]. Ausländische Prüfungsgesellschaften unterliegen den Vorschriften des SOA, sofern sie Prüfungsleistungen für US- Emittenten oder wesentliche ausländische Tochtergesellschaften dieser erbringen[54]. Des Weiteren werden zusätzliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Corporate Governance und die zivil- und strafrechtliche Verantwortung der obersten Leitungsorgane von in den USA kotierten Gesellschaften gestellt[55]. Die Anforderungen sind weit gefächert und gehen deutlich über den Finanzbereich eines Unternehmens hinaus. Zudem sind die einzelnen Erfordernisse teilweise eng miteinander verknüpft, haben unternehmens- bzw. konzernweite Auswirkungen und betreffen in verschiedenen Punkten die Organe des Unternehmens. Die möglichen Auswirkungen des SOA außerhalb des amerikanischen Hoheitsgebiets wurden in Deutschland sofort erkannt[56]. Bisher hatte sich die SEC grundsätzlich bemüht gezeigt, die Anwendung US-amerikanischer Regeln, die dem Gesetz des Sitzstaates einer nicht-amerikanischen Gesellschaft (foreign private issuer (FPI`s)) widersprechen könnten, zu vermeiden[57]. Die Bundesgesetze im Bereich der Wertpapieraufsicht zielen grundsätzlich auf die Veröffentlichung der Unternehmensdaten. Folglich hatte die SEC vor der Verabschiedung des SOA keine eigene Befugnis, den Bereich des Aktienrechts – der in den Vereinigten Staaten Recht der einzelnen Bundesstaaten ist – gegenüber amerikanischen Gesellschaften zu regeln[58]. Innerhalb ihrer Befugnisse war die SEC bis zur Verabschiedung des SOA stets bemüht, Unternehmensdaten von ausländischen Gesellschaften zu erhalten, ohne diese Gesellschaften Konflikten mit den Gesetzen ihres Sitzstaates auszusetzen[59]. Unterschiedliche Aktienrechtssysteme erschweren es, amerikanische Corporate Governance-Regeln nicht-amerikanischen Gesellschaften überzustülpen. Die Offenlegung – nicht die aktienrechtlichen Maßnahmen – war der Aufsicht zugeordnet[60], und die Corporate Governance-Vorgaben kamen hauptsächlich in den freien Regeln der Börsen – nicht im Gesetz zum Ausdruck. Die Börsen ihrerseits haben freilich Ausnahmen von ihren Corporate Governance-Vorgaben gestattet, um ausländischen Gesellschaften ein Listing auf ihrem Marktplatz zu ermöglichen. So entwickelten die SEC und die amerikanischen Börsen über die Jahre ohne nennenswerte Beteiligung des amerikanischen Gesetzgebers ein Sonderregime für ausländische Gesellschaften. Vor diesem Hintergrund trat dann der SOA in Kraft. Zweck des SOA ist es, das Vertrauen in den amerikanischen Kapitalmarkt durch die Einführung strenger Regeln und eine verschärfte Verantwortlichkeit der Beteiligten zu stärken. Der SOA geht sogar teilweise über den Bereich der Verpflichtung zur Veröffentlichung hinaus, um die Unabhängigkeit der Geschäftsleiter und Wirtschaftsprüfer zu gewährleisten und schafft in dieser Weise eine echte bundesrechtliche Regelung der Corporate Governance. Der SOA gilt – wie bereits erwähnt - für alle Unternehmen, die bei der SEC registrierungspflichtig sind und somit deren Aufsicht unterstehen[61]. Die Neuregelungen sind für alle Unternehmen verbindlich, die gem. Section 12(g) des SEA registrierungspflichtig sind[62]. Dies ist dann der Fall, wenn ein Listing an einer amerikanischen Börse vorliegt oder wenn der Kreis der Aktionäre mindestens 500 Personen umfasst und die Summe der Aktiva am Ende des letzten Geschäftsjahres mindestens 10 Millionen US$ betrug[63]. Der sachliche Anwendungsbereich des SOA betrifft nach vielen der enthaltenen Normen Emittenten („Issuer“[64] ). Hierunter fallen alle Unternehmen, einschließlich ausländische private Unternehmen, deren Wertpapiere an einer US-amerikanischen Börse notiert sind oder die ein öffentliches Angebot von Wertpapieren in den USA machen, ohne diese an einer Börse zu notieren[65]. Zudem hat der SOA Ausstrahlungswirkungen auch auf Tochtergesellschaften solcher Emittenten[66]. Weiter sind dem Gesetz diejenigen Wirtschaftsprüfer unterstellt, die Prüfungsdienstleistungen für vorgenannte Unternehmen erbringen[67]. Gegenwärtig sind die Aktien von 30 deutschen Unternehmen an der NYSE oder der NASDAQ notiert und diese Unternehmen sind damit Emittenten im Sinne des SOA.[68] Ausländische Emittenten sehen die extraterritorialen[69] Wirkungen des SOA und der dazu von der SEC zu erlassenden Ausführungsregelungen sehr kritisch[70]. Diese schaffen ein zweites Regelungswerk, das ausländische Emittenten neben den Vorschriften ihres Sitzstaates anzuwenden haben. Die vom SOA betroffenen Unternehmen können den Regelungen nur entgehen, indem sie sich etwa vom US-amerikanischen Kapitalmarkt zurückziehen[71] und sich delisten lassen[72]. Die Streichung der Registrierung kann allerdings erst dann erfolgen, wenn weniger als 300 Personen mit Wohnsitz in den USA Aktien dieses Unternehmens halten, was für fast alle deutschsprachigen SEC- registrierten Unternehmen kaum zu erfüllen sein ist.[73] Es darf jedoch stark bezweifelt werden, ob der Wert der Nachteile des amerikanischen Kapitalmarktrechts, einschließlich dem SOA, den Wert der Vorteile[74] übersteigt, die eine Notierung an einer US-Börse und damit der Zugang zum US-amerikanischen Kapitalmarkt mit sich bringt. Da der SOA keine generellen Ausnahmebestimmungen für ausländische Unternehmen vorsieht[75], war die Aufregung deutscher Unternehmen groß. Bei den betroffenen Normen handelt es sich jedoch nicht um eine nach internationalem Recht unzulässige Ausdehnung des US-amerikanischen Rechts auf außeramerikanische Sachverhalte. Die Regelungen des SOA knüpfen an einen rein amerikanischen Sachverhalt an, nämlich die Zulassung zum amerikanischen Kapitalmarkt, und greifen somit nicht direkt in die Rechtshoheit ausländischer Staaten ein. Es ist unbestreitbar, dass die USA die völkerrechtliche Zuständigkeit haben, Zugangsbedingungen zum US-amerikanischen Kapitalmarkt zu erlassen, die sich auch auf nicht US-amerikanische Unternehmen erstrecken können. Der SOA gilt für die rund 7500 in den USA börsennotierten Gesellschaften, die an den großen Börsen wie NYSE, Amex, der elektronischen High-Tech-Börse NASDAQ oder anderen lokalen Börsen gehandelt werden[76]. Sec. 302 SOA, der die Bestätigungspflicht einführt, findet Anwendung auf Gesellschaften, die Berichte nach §§ 13 Abs. (a) und 15 Abs. (d) Exchange Art abgeben müssen[77]. Obwohl die SEC in den Verordnungen der vergangenen Jahre diese Bestimmungen für ausländische und inländische Gesellschaften unterschiedlich ausgelegt hat[78], entschied sie sich nunmehr dafür, die maßgeblichen Bestimmungen des SOA schlicht beim Wort zu nehmen und die Bestätigungspflicht auch auf nicht-amerikanische Gesellschaften anzuwenden, weil §§ 13 Abs. (a) und 15 Abs. (d) Exchange Art keinen Unterschied zwischen ausländischen und inländischen Gesellschaften machen. Nach dieser neuen Doktrin könnte die SEC zukünftig versuchen, nicht-amerikanische Gesellschaften sämtlichen Pflichten aus dem SOA – einschließlich solchen aus dem Gesellschafts- und Arbeitsrecht – zu unterwerfen[79]. Eine solche aggressive Anwendung des Gesetzes hat sich gegen die Einwände der Europäischen Kommission durchzusetzen[80]. In den auf der Grundlage des SOA ergangenen SEC- Regelungsentwürfen hat sich die Debatte in einer Flut von Stellungnahmen seitens der betroffenen Parteien[81], aber auch politischer Institutionen, wie der EU- Kommission, fortgesetzt. Diese führten maßgeblich dazu, dass die neuen SEC- Ausführungsregelungen in wichtigen Bereichen den Bedürfnissen ausländischer Emittenten und Abschlussprüfer[82] Rechnung tragen und ausländische Rechtsanwälte vollständig von den SEC- Regelungen ausgenommen worden sind[83]. Die Registrierung eines ausländischen Prüfungsunternehmens, welches ein Audit Report für einen Emittenten erstellt, soll jedoch nicht zum Anlass genommen werden können, dieses Prüfungsunternehmen umfassend der Jurisdiktion der USA zu unterwerfen. Nur in Bezug auf Meinungsunterschiede zwischen Prüfungsunternehmen und PCAOB unterliegen diese Prüfungsunternehmen dem Rechtssystem der USA[84]. Durch das 10-Punkte-Programm zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes vom 25.2.2003 versucht die Bundesregierung mögliche Kollisionen schon im vorhinein auszuschließen.[85]

4. Zeitlicher Rahmen

Der SOA trat am 30.7.2002 mit der Unterschrift durch Präsident Bush in Kraft. Bis zum 28.10.2002 mussten die fünf Mitglieder des PCAOB von der SEC bestimmt sein und ab dem 26.4.2003 sollte das PCAOB voll operativ tätig sein. Zum Teil enthält der SOA Regelungen, die ohne weiteren Umsetzungsakt sofort per Erlass wirksam geworden sind[86]. Zum Teil hat der Gesetzgeber die SEC angewiesen, eine Regelung durch Rechtsverordnungen zu treffen. Die für die Umsetzung des Gesetzes durch Verordnung (VO) vorgesehenen Fristen sind nicht einheitlich, und variieren vom 29. August 2002 bis 23. Oktober 2003. Lediglich für Sec. 404 SOA ist die Frist schon des öfteren für ausländische Emittenten aufgeschoben bzw. verlängert worden, jedoch hatte die SEC bereits am 30. Oktober einen VO-Entwurf zur Umsetzung von Sec. 404 vorgelegt. Für ausländische Unternehmen wurden angesichts der mannigfaltigen Reaktionen seitens der betroffenen Unternehmen bestimmte Erleichterungen geschaffen: so kündigte die SEC in einer Verlautbarung bei der Umsetzung von Sec. 404 SOA eine Fristverlängerung von einem Jahr an, die insbesondere in Anbetracht der derzeitigen Umstellung auf IFRS durch viele europäische Unternehmen gewährt wird[87]. Weitere Final Rules sind seit dem Inkraftreten des SOA durch die SEC in allen Bereichen erlassen worden.[88] Die nachfolgende Grafik gibt einen Überblick über die zeitlichen Rahmenbedingungen des Sarbanes-Oxley Act. Quelle: PwC Global[89]. Abbildung 1: Zeitplan zur Umsetzung des Sarbanes-Oxley-Act

II. Auswirkungen des SOA auf die Ausgestaltung des Aufsichtsrats deutscher Unternehmen

1. Audit Committee

1.1. Grundlagen

Mit dem SOA geht der US- amerikanische Bundesgesetzgeber über den traditionellen Anwendungsbereich des Kapitalmarktrechts hinaus und regelt nicht mehr nur im Wesentlichen Veröffentlichungspflichten, sondern stellt „auch Anforderungen an die innere Struktur börsennotierter Gesellschaften“[90] [91]. Als Sanktion ist die Beendigung der Börsennotierung vorgesehen, so dass der Bundesgesetzgeber zwar nur indirekt, de facto aber äußerst wirksam in die Kompetenz der Bundesstaaten zur Regelung des Gesellschaftsrechts übergreift[92]. An zentraler Stelle steht hierbei das Erfordernis, im board of directors ein audit committee[93] einzurichten[94].

Die SEC beschreibt seinen Zweck folgendermaßen:

„The audit committee, composed of members of the board of directors, plays a critical role in providing oversight over and serving as a check and balance on a company`s financial reporting system. The audit committee provides independent review and oversight of a company`s financial reporting processes, internal controls and independent auditors. It provides a forum separate from management in which auditors and other interested parties can candidly discuss concerns.”[95]

Somit ist ein Prüfungsausschuss (audit committee) ein Ausschuss, der das Board in seinen Aufsichtsaufgaben unterstützt und regelmäßig die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers sowie die Angemessenheit der internen Kontrollverfahren für die Erstellung der Unternehmensinformation und das Finanzwesen kontrolliert[96]. Die Einführung eines Prüfungsausschusses wurde schon 1972 von der SEC vorgeschlagen[97]. Das Erfordernis, einen Prüfungsausschuss zu bilden, kam vor dem SOA lediglich in den Corporate Governance-Vorschriften der amerikanischen Börsen zum Ausdruck[98]. Die Notierungsvorschriften der NYSE schreiben das Audit Committee für alle notierten Gesellschaften bereits seit 1978 vor.[99] In dem von A. Levitt 1998 angekündigten Blue Ribbon Committee, welches die Aufgabe hatte, Empfehlungen bezüglich der Audit Committees zu entwickeln, damit diese ihre Funktion als Wahrer der Anlegerinteressen wirksamer ausüben können, wurden zehn Empfehlungen (Best Practice) erstellt, die darauf gerichtet sind, die finanzielle Rechnungslegung zu verbessern.[100] Die Empfehlungen des Blue-Ribbon-Committee wurden 1999 von der NYSE, der AMEX, der NASDAQ und dem AICPA übernommen und als verbindlich erklärt. Für ausländische Emittenten sind die Empfehlungen hingegen nicht zwingend; hier gilt es, das entsprechende Landesrecht zu befolgen. Nach der Begriffsbestimmung des SOA werden im Falle des Fehlens eines Prüfungsausschusses die für ihn geltenden Vorraussetzungen – einschließlich der Unabhängigkeitsvorraussetzungen – auf das gesamte Board angewendet[101]. Der SOA legt der SEC in Sec. 301 auf, innerhalb von 270 Tagen die nationalen Börsen (z.B. NYSE und NASD) anzuhalten, die Börsennotierung jedes Emittenten zu untersagen, der die Vorraussetzungen an das Audit Committee nicht erfüllt und dies auch nicht in der eingeräumten Frist nachholt[102]. Da es in den USA keine personelle Trennung zwischen Aufsichtsrat und Vorstand gibt, war es einer der wesentlichsten Aspekte des SOA of 2002, für alle börsennotierten Unternehmen einen unabhängigen Prüfungsausschuss (Audit Committee) einzuführen[103].

1.2. Organisation

Eine Stärkung der Rolle des Audit Committees scheint grundsätzlich positive Auswirkungen auf Corporate Governance zu haben. Auf diese Erkenntnis reagiert auch der SOA und setzt diese durch Zuweisungen von Aufgaben und Verantwortungen an das Audit Committee um. In den USA ist das Board of Directors für die Geschäftsführung und die Festlegung der Unternehmensstrategie verantwortlich.[104] Da US- ameri-kanische Börsen auch schon vor dem Erlass des SOA Anforderungen an die Unternehmensverfassung und an die Einrichtung eines Audit Committee mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen gestellt haben[105], ergeben sich daher in dieser Hinsicht für US- amerikanische Unternehmen durch den SOA keine durchgreifenden Änderungen. Das Audit Committee muss sich aus Mitgliedern des Board of Directors zusammensetzen, und sollte aus mindestens drei Mitgliedern bestehen[106]. Bei den Mitgliedern handelt es sich im Regelfall ausschließlich um non executive directors oder outside board members.[107] Der Terminus des „independent directors“ wird im amerikanischen Schrifttum und Gesetzen uneinheitlich gebraucht und gelegentlich mit „outside director“ oder „non-managing director“ verwechselt[108]. Weil jeder „outside director“ eine Aufsichtsfunktion („oversight“) innehat und die Risiken von Interessenkonflikten mindern soll, ist er mit einem deutschen Aufsichtsratsmitglied vergleichbar[109]. Solche Board-Mitglieder sind schon seit Jahrzehnten in den Boards amerikanischer Gesellschaften vertreten. Schon 1975 erwies eine von Korn/Ferry durchgeführte empirische Studie, dass amerikanische Gesellschaften durchschnittlich acht outside und fünf geschäfsführende Board-Mitglieder hatten[110].

1.3. Aufgaben

Das periodische Auftreten von Zusammenbrüchen renommierter Unternehmen gilt regelmäßig als Beleg für Defizite in der internen Unternehmensüberwachung. In den USA wird in diesem Zusammenhang immer wieder die Notwendigkeit spezieller Board Committees betont. So wird gerade aus der Einrichtung eines Audit Committee ein entscheidender Beitrag für eine effektive und effiziente Überwachung erwartet[111]. Das Audit Committee soll die finanzielle Abbildung des Unternehmensgeschehens einer qualifizierten Kontrolle unterziehen und so das Vertrauen der Stakeholder in das Unternehmen und seine Führung stärken.[112]

[...]


[1] Vgl. Banner, (1997), S.849, 850; Coffee (2001), S. 64 ff.; Levitt (1998), S. 2544 ff.

[2] http://www.Wilshire.com/ indexes/ Broad/ Wilshire5000.

[3] Vgl. New York Times, „The Incredible Shrinking Stock Market“ (2002).

[4] Vgl. Steck (2004a), S. 3; Vgl. zum Thema auch Tanski (2002), S. 2003-2007.

[5] Vgl. Noris (2002). Vgl. zum Thema auch ausführlich Roesler (2004), S. 215-226.

[6] Fusaro (2002), S. 14.

[7] Steck (2004 b), S. 3.

[8] Vgl. Fox (2003), S. 263, 285.

[9] Vgl. Healy (2002), S. 11; Menzies (2004), S. 7ff.

[10] Vgl. Economist (2001 a).

[11] Vgl.Benston (2003), S. 2.

[12] Steck (2004a), S. 6.

[13] Vgl. Senate Governmental Affairs Report (2002), S. 26.

[14] Vgl. Levitt (2002), S. 117.

[15] Vgl. Loss/ Seligmann (2001), S. 8.

[16] http://www.federalreserve.gov/boarddocs/hh/2002/july/testimony.html. The New York Times (2002). Professor Robert J. Schiller stimmte Greenspans Sicht der Dinge zu und legte sie dem Titel eines Buches über die New Economy zugrunde: Schiller, Irrational Exuberance, 2001.

[17] Sarbanes-Oxley Act of 2002.

[18] Das Gesetz wurde benannt nach Senator Paul S. Sarbanes und dem Kongressabge- ordneten Michael G. Oxley und ist ein so genanntes Omnibusgesetz, das verschiede- ne andere Gesetze abändert, ergänzt oder erweitert.

[19] Für die praktische Umsetzung kann hier insbesondere auf Menzies (2004), S. 127 ff. verwiesen werden.

[20] Chief Executive Officer und Chief Financial Officer.

[21] Vgl. etwa United States Bankruptcy Southern District of New York (2002).

[22] Vgl. hierzu insb. Schwarz/Holland (2002), S. 1661; Altmeppen (2004), S. 390.

[23] Vgl. Kritisch über den Erfolg des SOA Schwarz/Holland (2002), S. 1661 ff. Positiv beurteilt Pohn die Verurteilung des Worldcom-Chefs als abschreckende Wirkung für künftige Bilanzbetrusversuche. Vgl. hierzu boerse.ARD.

[24] Vgl. Steck (2004), S. 7.

[25] o.A. zitiert als FT (2002).

[26] Steck (2004), S. 7.

[27] Vgl. zur Kapitalmarktregulierung Steck (2004b), S. 4ff.

[28] Vgl. auch Menzies (2004), S. 38.

[29] Public Law 107-204, 30. Juli 2002 (H.R. 3763) Sarbanes- Oxley Act of 2002, An Act to protect investors by improving the accuracy and reliability of corporate disclosures made pursuant to the securities laws, and for other purposes. Im Internet unter http://frwebgate.access.gpo.gov/cgi-bin/multidb.cgi. abrufbar.

[30] 15 U.S.C. § 78 ff. (2000). Der Exchange Act ist das US- amerikanische Börsengesetz.

[31] Vgl. Dixan/Kroeger (2002), S.1.

[32] Unternehmen, deren Wertpapiere an einer US- amerikanischen Börse notiert sind oder Wertpapiere öffentlich in den USA angeboten haben, unterliegen nach § 13(a) bzw. § 15(d) Exchange Act einer fortlaufenden Berichtspflicht bei der SEC. Dies um- fasst das Einreichen von Formblättern 10-K,10-Q und 8-K. Ausländische Unternehm- en müssen jährlich Berichte nach Formblatt 20-F einreichen. Vgl. zu den Berichts- pflichten Hutter in Semler/ Volhard (2001), Rn. 206- 209, 257- 259; Jones/ Banks (1992), Kap. 5.

[33] Der Securities Act of 1934 bildet die gesetzliche Grundlage der amerikanischen Bör- senaufsicht. Vgl. http://www.law.uc.edu/CCL/sldtoc.htm; Vgl. Altmeppen (2004), S. 393.

[34] Vgl. Menzies (2004), S. 14 ff; Brandt, Strohmann (2004), S. 361.

[35] Lenz , BB (2002), S. 2270 ff; Vgl. auch Böttger (2003), S. 3.

[36] Vgl. dazu Ferlings/ Lanfermann, DB (2002), S. 2117 ff

[37] Vgl. Gruson/Wiegemann (1995) S. 173ff

[38] Anm.: Titel V bis VIII des SOA treffen Regelungen in Spezialbereichen, so für Inte- ressenkonflikte von Analysten (Titel V), die Erweiterung des SEC-Budgets (Titel VI), die Beauftragung der SEC und des US-Comptroller General, spezielle Studien und Berichte zu unterschiedlichen Themen anzufertigen (Titel VII), Bestimmungen zu Aufbewahrungspflichten von Dokumenten (Titel VIII).

[39] Vgl. auch Bertschinger/ Schaad (2002), S. 886.

[40] Vgl. Ballwieser (2002), o.S; Altmeppen (2004), S. 393/394.

[41] Vgl. Grünberger (2002), S. 1032.

[42] Vgl. Miller/Pashkoff (2002), o.S.

[43] Vgl. Atkins (2003), o.S.

[44] Vgl. Arbeitskreis Schmalenbach (2004), S. 2399 ff.

[45] Vgl. SOA of 2002, Sec. 104 b-1.

[46] Vgl. Grünberger (2002), S. 1033.

[47] Vgl. SOA of 2002 Sec. 106; vgl. auch http://www.kpmg.de/topics/SO_8453.html.

[48] Vgl. Lenz (2002), S.2270.

[49] Vgl. Bertschinger/Schaad (2002), S. 883ff; Grünberger (2002), S. 21/22.

[50] Vgl. Ferlings/Lanfermann (2002), S. 2117 ff.

[51] Vgl. Baetge/Lienau (2004), S. 2281ff.

[52] Vgl. Heininger/Bertram (2004), S. 1739 f.

[53] Vgl. Hütten/Strohmann (2003), S. 2223; Altmeppen (2004), S. 395. Anm.: Der SOA enthält keine generellen Ausnahmebestimmungen für ausländische Emittenten. Zur Def. des FPI`s siehe Rule 3b-4(b) Exchange Act.

[54] Vgl. Hilber/Hartung (2003), S. 1054 ff.; Lanfermann/Maul (2002), S. 1725 ff., Lenz (2002), S. 2270-2275.

[55] Vgl. Dörner/Orth (2003), S. 5; Vgl. hierzu III. 3.

[56] Wiesner (2002), S. 1ff.; Vgl. auch Lanfermann/Maul (2002), S.1725 ff. Vgl. Buderath (2004), S. 40.

[57] Vgl. Baum/Breidenbach (1990), S.Beil. Nr.6; Baums (1995), S. 211,216.

[58] Der Court of Appeals für den District of Columbia hat in 1990 den Versuch der SEC, Stimmrechte aus Aktien zu regeln missbilligt mit der Begründung, dass Corporate Governance ein Bereich der einzelnen Bundesstaaten sei. The Buisness Roundtable v. Securities and Exchange Commision, 905 F. 2d 406 (D.C.Cir.1990).

[59] Lane/Dudek (1998), S. 335, 362ff.

[60] Die bisherigen Pflichten einer nicht-amerikanischen notierten Gesellschaft waren Be- richterstattungspflichten. Eine Gesellschaft, die an einer amerikanischen Börse notiert ist, muß nach § 13 Exchange Act einen Jahresbericht auf Formblatt 20-F und Ad-hoc Mitteilungen auf Formblatt 6-K abgeben. Siehe Quinn/Jarmel (2001), S. 13,72f.

[61] Vgl. Menzies (2004), S. 13; Vgl. hierzu im Anhang Tabelle A1.

[62] Vgl. Bungert (1999), S. 41 f.

[63] Vgl. ebd., S.42.

[64] Vgl. Lenz (2002), S. 2270.

[65] Vgl. Gruson/Janszky/Weld (2000), S. 473 f.

[66] Vgl. Lanfermann/Maul (2002), S. 1729.

[67] Vgl. von der Crone/Roth (2003), S. 132.

[68] Betroffen sind nach einer Studie von Ernst & Young allerdings 300 deutsche Unter- nehmen (inklusive der Tochterunternehmen). Vgl. Buderath (2004), S. 40.

[69] Allein Sec. 106 SOA erwähnt ausdrücklich eine extraterritoriale Anwendung.

[70] Vgl. Schreiben vom 16.8.2002, in dem sich elf deutsche Unternehmen, die an der NYSE notiert sind, an die SEC wandten und sich für die Nichtanwendung der Sec.302 SOA auf ausländische Unternehmen aussprachen.

[71] Gemeint ist hier der Zugang zum US-amerikanischen Kapitalmarkt durch ein öffent- liches Angebot von Wertpapieren, bzw. die Börsennotierung. Die Möglichkeit der Kapitalbeschaffung i.R. einer Privatplatzierung bleibt natürlich bestehen, etwa gemäß Rule 144A oder ausserhalb der USA gemäß Regulation S, Vgl. Gruson/Janszky/Weld a.a.O. (Fn.16), § 7.10, S. 396 ff. (zu Regulation S) und § 7.11, S. 411 ff.

[72] Vgl. Menzies (2004), S. 14.

[73] Gruson/Kubicek (2003), S. 340.

[74] Die Vorteile einer Börsennotierung in den USA sind etwa in der originären Kapital- beschaffung oder in der Finanzierung von Übernahmen von US-Unternehmen durch Ausgabe neuer Aktien zu sehen. Eine Notierung an einer New Yorker Börse erhöht wohl auch das Prestige eines Unternehmens, vgl. Gruson (1991), S. 190-192.

[75] Vgl. die Rede des Chairman der SEC, Harvey L.Pitt am 8.10.2002 anlässlich der Fin- ancial Times Conference on Regulation & Integration of the international Computer Markets. Abrufbar unter www.sec.gov.

[76] Bertschinger/Schaad (2002), S.884.

[77] Vgl. Loss/Seligman (2001), Fußn.5, S.471 ff.

[78] Sonderregeln bestehen für den Jahresbericht eines foreign private issuers (FPI`s ).

[79] Vgl. Lanfermann/Maul (2002), S.1730 f.

[80] Vgl. Handelsblatt (2002).

[81] Vgl. u.a. Gemeinsames Stellungnahme IDW und WPK zum SOA of 2002 gegen über dem BMJ. Abrufbar unter www.wpk.de/stellungnahmen.asp.

[82] Vgl. Lanfermann/Maul (2003 a), S. 10.

[83] Vgl. Lanfermann/Maul (2003 b), S. 349.

[84] Lenz (2002), S. 2271.

[85] Vgl. Baetge/Lienau (2004), S.2281.

[86] Vgl. Menzies (2004), S. 13;

[87] Vgl. o.A. DB (2005), S. 409; o.A. DB (2005), S. 684.

[88] Anm.: Die Final Rules sind abrufbar unter http://www.sec..gov/rules/final/. Zum Thema vergleiche auch Menzies (2004), S. 15- 46. Ab dem 31.7.2005 gilt die Sec. 303A Corporate Governance Listing Standards der NYSE vom 3.11.2004 in erweiter- ter Form auch für deutsche Unternehmen, die an der NYSE gelistet sind (FPI`s).FPI`s sind nach dem 31.7.2003 verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen gegenüber der NYSE eine schriftliche Bestätigung (Written Affirmation) abzugeben. In der vorformulierten Erklärung ist die Einhaltung der für FPI`s relevanten Vorschriften zu bestätigen: An- forderungen an das Audit Committee (Sec. 303A.06) und Offenlegung der wesentli- chen Abweichungen des eigenen Corporate Governance-Systems von den NYSE Standards (Sec. 303A.11). Vgl. PwC für Aufsichtsräte /Juni 2005.

[89] PwCGlobal (2002): abrufbar unter http://www. pwc.com.

[90] In der deutschsprachigen Literatur lassen sich nach Böcking/Dutzi/Müßig mindestens vier Forschungsrichtungen erkennen, die sich explizit mit dem Thema Audit Commit- tee und Prüfungsausschuss auseinandersetzen. Vgl. Böcking/Dutzi/Müßig (2004), S. 418. Nach Altmeppen ist seit 1978 das Vertrauen der Öffentlichkeit durch die Audit Committees erheblich gestiegen. Vgl. Scheffler (2004), S. 392.

[91] Donald (2003), S. 705,710; Vgl. auch Merkt (2003), S. 126,130.

[92] § 301 SOA = § 10 A (m) SEA 1934; Exchange Art Rule 10A-3b. Kersting (2003), S. 2010; Vgl. auch Menzies (2004), S. 55.

[93] Vgl. die Legaldefinition in § 2 (a) (3) SOA = § 3 (a) (58) SEA 1934 = § 205 SOA.

[94] Vgl. § 301 SOA = § 10a (m) SEA 1934; Exchange Act Rule 10A-3(b).

[95] SEC, Release NOS.33-8820; 34-47654; IC-26001; File No. S7-02-03, Standards relating to listed company audit committees, im Internet abrufbar unter http://www.sec.gov/rules/final/33-8220.htm.

[96] American Law Institute (1994), S. 329; § 3.05 Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) liefert eine Begriffsbestimmung, die nach der Einführung des SOA auch ein amerikanisches audit committee gut beschreiben würde: “Der Aufsichtsrat soll einen Prüfungsausschuss (audit committee) errichten, der sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung und des Risikomanagements, der erforderlichen Unab- hängigkeit des Abschlussprüfers, der Erteilung des Prüfauftrags an den Abschlußprü- fer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung be- fasst.“ Kodex 5.3.2. Siehe auch Schiessl (2002), S. 593,600 f.; Baums (1994), S. 9.

[97] Siehe SEC Erklärung: “Commission endorses the establishment by all publicy held companies of audit committees composed of outside directors,” SEC Release Nr. 9548, 37 Federal Register S. 6850 (5. April 1972).

[98] Siehe z.B. Nr. 301.01(A) Listed Company Manual der NYSE: “Audit Committee Policy. Each company must have a qualified audit committee.”

[99] Vgl. Bertschinger/Schaad (2003), S. 7; Altmeppen (2004), S. 391.

[100] Blue Ribbon Report; Vgl. auch Menzies (2004), S. 55; Scheffler (2003), S. 238.

[101] Gemäß § 3 Abs. (a) Nr. 58 Buchstabe (B) Exchange Act i.d.F. des § 205 Abs. (a) SOA muss, wenn kein Prüfungsausschuss (Audit Committee) vorgesehen ist, das „entire boards of directors of the issuer“ den Anforderungen, denen ein Prüfungs- ausschuss genügen muss, nachkommen. Vgl. auch Kersting (2003), S. 2014.

[102] Vgl. Lanfermann/Maul (2002), S. 1731; auch Altmeppen (2004), S. 393.

[103] Vgl. Grünberger (2002), S. 1034; Menzies (2004), S. 55; Altmeppen (2004), S. 391.

[104] Menzies (2004), S. 55. Zu dessen erweiterten Aufgaben gehört die Überwachung der Officer (leitende Angestellte, die Managementaufgaben ausführen). Anders als in Deutschland kann ein Officer zugleich auch Mitglied des Board of Directors sein. So stellt die Gruppe der Managementvertreter oftmals die Mehrheit der Mitglieder des Boards. Bezeichnet wird dies als monistische Unternehmensstruktur.

[105] Vgl. z.B. NYSE Listed Company Manual § 303.01. Im Internet abrufbar unter: http://www.nyse.com/listed/; Anm.: Scheffler empfiehlt eine Ausschussordnung, die den unternehmensspezifika Rechnung trägt. Vgl. Scheffler (2003), S. 243.

[106] Vgl. § 301 SOA; Section 312.01, Listed Company Manual der NYSE. Anm.: Die NYSE verlangt mindestens drei Committee-Mitglieder. § 7 Corporate Governance Rules. Vgl. Altmeppen (2004), S. 396. Anm.: Die Amtszeit beträgt i.d.R. ein Jahr.

[107] Vgl. Schmalen (1999), S. 39; Baums (1994), S. 8. Das Board kennt outside directors, die in den Verwaltungsrat (board) gewählt werden und dort nebenamtlich tätig sind, und managing directors, wie insbesondere den CEO, der zugleich als executive officer hauptberuflich als leitender Manager im Unternehmen tätig ist. Besonders die managing directors nehmen aufgrund des Verwaltungsstimmrechts (proxy) er- heblichen, entscheidenden Einfluss auf die Auswahl und Bestellung der outside directors, welche daher nicht von den Aktionären bestellte Kontrolleure sind.

[108] Siehe von Hein (2002), S.501, 505.

[109] Vgl. Baums (1999), S.318.

[110] American Law Institute; §3A.01, Reporters Note Nr.3

[111] Vgl. Böcking/Dutzi/Müßig (2004), S. 417; Altmeppen (2004), S. 396.

[112] Pohle/v. Werder (2005), S. 237; Vgl. zu den Aufgaben auch Böcking/Dutzi/Müßig (2004), S. 432; Girnghuber (1998), S. 33 ff; Scheffler (2003), S. 239.

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Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2005
ISBN (eBook)
9783832492977
ISBN (Paperback)
9783838692975
DOI
10.3239/9783832492977
Dateigröße
600 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Duisburg-Essen – Betriebswirtschaft
Erscheinungsdatum
2006 (Februar)
Note
2,3
Schlagworte
corporate governance börse wertpapier nasdaq aktie
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Titel: Sarbanes-Oxley Act - Konsequenzen für das dualistische System von Aufsichtsrat und Vorstand deutscher Unternehmen
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