Die Bilanzierung von Emissionsrechten in der internationalen Rechnungslegung vor dem Hintergrund des EU-Anerkennungsverfahrens
©2005
Diplomarbeit
103 Seiten
Zusammenfassung
Inhaltsangabe:Problemstellung:
Das Jahr 2005 markiert in zweifacher Hinsicht einen Meilenstein für die europäische Wirtschaft. Zum einen sind für ab dem 01.01.2005 beginnende Geschäftsjahre alle kapitalmarktorientierten Konzerne mit Sitz in der EU dazu verpflichtet, ihren Abschluss nach dem internationalen Rechnungslegungsstandard IAS/IFRS aufzustellen. Damit erhöht sich die Zahl der EU-Unternehmen, die nach IAS/IFRS bilanzieren, von etwa 350 im Jahr 2002 auf ca. 7.000. Zum anderen wurde mit Beginn des Jahres 2005 ein EU-weites Emissionsrechtehandelssystem etabliert, dessen Wurzeln auf das umstrittene, 1997 beschlossene Kyoto-Protokoll zurückgehen. In Deutschland sind davon rund 2.000 Unternehmen betroffen.
Die Unternehmen stehen damit vor beachtlichen Herausforderungen. Vielfach müssen sie ihr Rechnungswesen den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Ist im kontinentaleuropäischen Regelungswerk der Gläubigerschutzgedanke als zentrales Element fest verankert, so folgt die internationale Rechnungslegung nach angloamerikanischem Vorbild dem Prinzip der Kapitalmarktorientierung. Die einzelnen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften unterscheiden sich zum Teil erheblich.
Das Emissionsrechtehandelssystem erfordert von den betroffenen Unternehmen zudem eine genaue Kenntnis der institutionellen Verfahrensweise, um den gesetzlichen Anforderungen im Zusammenhang mit den Emissionen von Kohlenstoffdioxid (CO2) gerecht zu werden. Grundsätzlich erwächst aus jeder ausgestoßenen Tonne CO2 die rechtliche Verpflichtung, den Schadstoffausstoß mit einem Zertifikat zu bezahlen.
Vor diesem Hintergrund ist der seit Jahren schwelende Konflikt um die Bilanzierung von Emissionsrechten in der internationalen Rechnungslegung zu sehen. Bestehen im US-amerikanischen Rechnungslegungssystem US-GAAP konkrete und eindeutige Vorgaben zur bilanziellen Berücksichtigung von Emissionsrechten zum Ausstoß von Schwefeldioxid (SO2), so ist diese Frage in der IAS/IFRS-Rechnungslegung nicht abschließend geklärt. Den vorläufigen Höhepunkt erreichte der Streit im Juni 2005, als der Standardsetter IASB die erst wenige Monate zuvor veröffentlichte, verbindliche Interpretation IFRIC 3 zur Bilanzierung von Emissionsrechten mit sofortiger Wirkung zurücknahm. Diese Entscheidung kann als Reaktion auf die Absicht der EU ausgelegt werden, die Interpretation nicht in europäisches Gemeinschaftsrecht überführen zu wollen.
Die Aktualität und die Tragweite der Thematik zusammen mit der praktischen […]
Das Jahr 2005 markiert in zweifacher Hinsicht einen Meilenstein für die europäische Wirtschaft. Zum einen sind für ab dem 01.01.2005 beginnende Geschäftsjahre alle kapitalmarktorientierten Konzerne mit Sitz in der EU dazu verpflichtet, ihren Abschluss nach dem internationalen Rechnungslegungsstandard IAS/IFRS aufzustellen. Damit erhöht sich die Zahl der EU-Unternehmen, die nach IAS/IFRS bilanzieren, von etwa 350 im Jahr 2002 auf ca. 7.000. Zum anderen wurde mit Beginn des Jahres 2005 ein EU-weites Emissionsrechtehandelssystem etabliert, dessen Wurzeln auf das umstrittene, 1997 beschlossene Kyoto-Protokoll zurückgehen. In Deutschland sind davon rund 2.000 Unternehmen betroffen.
Die Unternehmen stehen damit vor beachtlichen Herausforderungen. Vielfach müssen sie ihr Rechnungswesen den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Ist im kontinentaleuropäischen Regelungswerk der Gläubigerschutzgedanke als zentrales Element fest verankert, so folgt die internationale Rechnungslegung nach angloamerikanischem Vorbild dem Prinzip der Kapitalmarktorientierung. Die einzelnen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften unterscheiden sich zum Teil erheblich.
Das Emissionsrechtehandelssystem erfordert von den betroffenen Unternehmen zudem eine genaue Kenntnis der institutionellen Verfahrensweise, um den gesetzlichen Anforderungen im Zusammenhang mit den Emissionen von Kohlenstoffdioxid (CO2) gerecht zu werden. Grundsätzlich erwächst aus jeder ausgestoßenen Tonne CO2 die rechtliche Verpflichtung, den Schadstoffausstoß mit einem Zertifikat zu bezahlen.
Vor diesem Hintergrund ist der seit Jahren schwelende Konflikt um die Bilanzierung von Emissionsrechten in der internationalen Rechnungslegung zu sehen. Bestehen im US-amerikanischen Rechnungslegungssystem US-GAAP konkrete und eindeutige Vorgaben zur bilanziellen Berücksichtigung von Emissionsrechten zum Ausstoß von Schwefeldioxid (SO2), so ist diese Frage in der IAS/IFRS-Rechnungslegung nicht abschließend geklärt. Den vorläufigen Höhepunkt erreichte der Streit im Juni 2005, als der Standardsetter IASB die erst wenige Monate zuvor veröffentlichte, verbindliche Interpretation IFRIC 3 zur Bilanzierung von Emissionsrechten mit sofortiger Wirkung zurücknahm. Diese Entscheidung kann als Reaktion auf die Absicht der EU ausgelegt werden, die Interpretation nicht in europäisches Gemeinschaftsrecht überführen zu wollen.
Die Aktualität und die Tragweite der Thematik zusammen mit der praktischen […]
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
ID 9280
Smolka, Marcel: Die Bilanzierung von Emmissionsrechten in der internationalen
Rechnungslegung vor dem Hintergrund des EU-Anerkennungsverfahrens
Druck Diplomica GmbH, Hamburg, 2006
Zugl.: FOM - Fachhochschule für Oekonomie und Management Essen, Diplomarbeit,
2005
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Printed in Germany
I
Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht...I
Inhaltsverzeichnis ...II
Abkürzungsverzeichnis... IV
Abbildungsverzeichnis... VIII
1.
Einführung ...1
1.1.
Problemstellung ...1
1.2.
Aufbau und Argumentationsfolge...2
2.
Grundlagen des Handels mit Emissionsrechten ...4
2.1.
Handel mit Emissionsrechten als umweltpolitisches Instrument ...4
2.2.
Rechtliche Grundlagen des Handels mit Emissionsrechten in der
Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ...7
2.3.
Rechtliche Grundlagen des Handels mit Emissionsrechten in den USA...13
3.
Bilanzierung von Emissionsrechten nach IAS/IFRS ...17
3.1.
Grundlagen des Systems der IAS/IFRS-Rechnungslegung ...17
3.2.
Bilanzielle Abbildung von Emissionsrechten nach IFRIC 3 ...23
3.3.
Kritischer Diskurs zur Bilanzierung von Emissionsrechten nach IAS/IFRS ..30
4.
Bilanzierung von Emissionsrechten nach US-GAAP ...47
4.1.
Grundlagen des Systems der US-GAAP-Rechnungslegung...47
4.2.
Bilanzielle Abbildung von Emissionsrechten nach Part 101 USofA...52
4.3.
Kritischer Diskurs zur Bilanzierung von Emissionsrechten nach US-GAAP ...57
5.
Bilanzierung von Emissionsrechten als Streitfall im
EU-Anerkennungsverfahren ...62
5.1.
Rechnungslegungsstrategie der EU ...62
5.2.
Grundlagen des EU-Anerkennungsverfahrens...65
5.3.
EU-Anerkennungsverfahren im Fall des IFRIC 3 ...70
5.4.
Kritische Würdigung...74
6.
Schlusswort ...78
Literaturverzeichnis...X
Quellenverzeichnis ... XX
II
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsübersicht...I
Inhaltsverzeichnis ...II
Abkürzungsverzeichnis... IV
Abbildungsverzeichnis... VIII
1. Einführung ...1
1.1. Problemstellung ...1
1.2. Aufbau und Argumentationsfolge...2
2. Grundlagen des Handels mit Emissionsrechten ...4
2.1. Handel
mit
Emissionsrechten
als umweltpolitisches Instrument ...4
2.1.1. Ökologische
Notwendigkeit und Effektivität...4
2.1.2. Ökonomische Effizienz ...5
2.2. Rechtliche Grundlagen des Handels mit Emissionsrechten in der
Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ...7
2.2.1. Kyoto-Protokoll als Ausgangspunkt für den Handel mit
Emissionsrechten in der EU ...7
2.2.2. Richtlinie über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissions-
zertifikaten als Basis des Emissionsrechtehandelssystem in der EU ...9
2.2.3. Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) als Grundlage des
Handels mit Emissionsrechten in der BRD...11
2.3. Rechtliche
Grundlagen
des Handels mit Emissionsrechten in den USA...13
2.3.1. ,,Clean Air Act" 1970 und Emission Trading Program...13
2.3.2. ,,Clean Air Act Amendments" 1990 und Allowance Trading Program ..14
3. Bilanzierung von Emissionsrechten nach IAS/IFRS...17
3.1. Grundlagen des Systems der IAS/IFRS-Rechnungslegung ...17
3.1.1. Institutioneller
Rahmen der IAS/IFRS...17
3.1.2. Zielsetzung der Rechnungslegung nach IAS/IFRS ...19
3.1.3. Rechnungslegungsgrundsätze nach IAS/IFRS ...21
3.2. Bilanzielle
Abbildung von Emissionsrechten nach IFRIC 3 ...23
3.2.1. Hintergrund und anzuwendende Normvorschriften ...23
3.2.2. Aktivierung
und
Klassifizierung von Emissionsrechten ...24
3.2.3. Zugangsbewertung von Emissionsrechten...25
3.2.4. Folgebewertung
von Emissionsrechten...26
3.2.5. Ausweis eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens...28
3.2.6. Bildung
einer Rückstellung ...29
3.3. Kritischer Diskurs zur Bilanzierung von Emissionsrechten nach IAS/IFRS ..30
3.3.1. Kritische
Würdigung des IFRIC 3 ...30
3.3.1.1. Kritische Würdigung der Anschaffungskostenmethode ...30
3.3.1.2. Kritische
Würdigung
der Neubewertungsmethode...33
3.3.1.3. Sonstige
kritische Anmerkungen...36
3.3.2. Alternative
Bilanzierungsvorschläge nach IAS/IFRS...38
3.3.2.1. ,,Unit-of-Pollution"-Methode ...38
3.3.2.2. Ansatz
nach DRSC und IDW ...40
3.3.2.3. ,,Full
Fair
Value Approach" ...41
3.3.3. Status quo im Standard-Setting-Process und Ausblick ...42
III
4. Bilanzierung von Emissionsrechten nach US-GAAP ...47
4.1. Grundlagen des Systems der US-GAAP-Rechnungslegung...47
4.1.1. Institutioneller
Rahmen der US-GAAP ...47
4.1.2. Zielsetzung der Rechnungslegung nach US-GAAP ...49
4.1.3. Rechnungslegungsgrundsätze nach US-GAAP ...50
4.2. Bilanzielle
Abbildung von Emissionsrechten nach Part 101 USofA...52
4.2.1. Hintergrund und anzuwendende Normvorschriften ...52
4.2.2. Aktivierung
und
Klassifizierung von Emissionsrechten ...53
4.2.3. Zugangsbewertung von Emissionsrechten...54
4.2.4. Folgebewertung
von Emissionsrechten...55
4.2.5. Bildung
einer Rückstellung ...55
4.2.6. Behandlung von Gewinnen und Verlusten aus dem
Emissionsrechteverkauf...57
4.3. Kritischer Diskurs zur Bilanzierung von Emissionsrechten nach US-GAAP ...57
4.3.1. Kritische Würdigung der Bilanzierungsvorschriften der FERC...57
4.3.2. Konsequenzen für nach US-GAAP bilanzierende Unternehmen ...60
5. Bilanzierung von Emissionsrechten als Streitfall im
EU-Anerkennungsverfahren ...62
5.1. Rechnungslegungsstrategie der EU ...62
5.2. Grundlagen des EU-Anerkennungsverfahrens...65
5.2.1. European Financial Reporting Advisory Group EFRAG...65
5.2.2. Accounting
Regulatory Committee ARC ...68
5.2.3. ,,Endorsement Mechanism"...68
5.3. EU-Anerkennungsverfahren im Fall des IFRIC 3 ...70
5.3.1. Stellungnahme der EFRAG zum Interpretationsentwurf IFRIC D1 ...70
5.3.2. Empfehlung der EFRAG zur möglichen Anerkennung des IFRIC 3 in
der
EU...72
5.3.3. Status
quo und Ausblick ...73
5.4. Kritische
Würdigung...74
6. Schlusswort ...78
Literaturverzeichnis...X
Quellenverzeichnis ... XX
IV
Abkürzungsverzeichnis
ABlEG
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
ABlEU
Amtsblatt der Europäischen Union
Abs. Absatz
AICPA
American Institute of Certified Public Accountants
APB
Accounting Principles Board
ARC Accounting
Regulatory Committee
Art. Artikel
AsSEC
Accounting Standards Executive Committee
ATP Allowance
Trading
Program
Aufl. Auflage
BBK Buchführung Bilanzierung Kostenrechnung (Zeitschrift)
BC Basis
for
Conclusions
BGB Bundesgesetzblatt
BRD Bundesrepublik
Deutschland
BMU
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit
bzgl. bezüglich
bzw. beziehungsweise
ca. cirka
CAA
Clean Air Act
CAAA
Clean Air Act Amendments
CAP
Committee on Accounting Procedure
CDM Clean
Development
Mechanism
CESR
Committee of European Securities Regulators
CH
4
Methan
CICA
Canadian Institute of Chartered Accountants
CO
2
Kohlenstoffdioxid
D Draft
DEHSt Deutsche
Emissionshandelsstelle
dies. dieselbe
Diss. Dissertation
DRS Deutscher
Rechnungslegungs
Standard
DRSC
Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee
V
ebd. ebenda
EEX
European Energy Exchange
EFRAG
European Financial Reporting Advisory Group
EG Europäische
Gemeinschaft
EITF
Emerging Issues Task Force
EPA
Environmental Protection Agency
ET Emissions
Trading
et al.
et alii (und andere, lateinisch)
ETP
Emission Trading Program
EU Europäische
Union
e. V.
eingetragener Verein
EWG Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft
F Framework
f. folgende
FAF
Financial Accounting Foundation
FASAC
Financial Accounting Standards Advisory Council
FASB
Financial Accounting Standards Board
FEE
Fédération des Experts Comptables Européens
FERC
Federal Energy Regulatory Commission
ff. fortfolgende
FIN FASB
Interpretations
Fn. Fußnote
FSR
Foreningen af Statsautoriserede Revisor (Verband der
staatlich autorisierten Wirtschaftsprüfer, dänisch)
GE Geldeinheiten
GoB
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
GuV
Gewinn- und Verlustrechnung
GVK Grenzvermeidungskosten
HFC Wasserstofffluorkohlenstoff
HGB Handelsgesetzbuch
Hrsg. Herausgeber
IAS
International Accounting Standard(s)
IASB
International Accounting Standards Board
IASC International
Accounting Standards Committee
ICAEW
Institute of Chartered Accountants in England & Wales
VI
IDW Institut
der
Wirtschaftsprüfer
IE Illustrative
Example
IFRIC International
Financial Reporting Interpretations
Committee
IFRS
International Financial Reporting Standards
IOSCO
International Organization of Securities Commissions
IPCC
Intergovernmental Panel on Climate Change
i. V. m.
in Verbindung mit
Jg. Jahrgang
JI Joint
Implementation
Kap. Kapitel
KoR Kapitalmarktorientierte
Rechnungslegung
(Zeitschrift)
KPMG
Klynveld Peat Marwick Goerdeler (Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaft)
lit.
litera (Buchstabe, lateinisch)
m. E.
meines Erachtens
m. w. N.
mit weiteren Nachweisen
NAAQS National
Ambient
Air Quality Standards
NeubewRL Neubewertungsrücklage
No. Number
N
2
O
Distickstoffoxid (Lachgas)
Nr. Nummer
NYSE
New York Stock Exchange
o. S.
ohne Seite
o. V.
ohne Verfasser
PFC Perfluorkohlenstoff
PwC PricewaterhouseCoopers
RAP Rechnungsabgrenzungsposten
S./s.
Seite, Satz, siehe
SAC Standards
Advisory
Council
SEC
Securities and Exchange Commission
Sec. Section
SF
6
Schwefelhexafluoride
SFAC
Statement of Financial Accounting Concepts
SFAS
Statement of Financial Accounting Standards
VII
SIC Standing
Interpretations Committee
SO
2
Schwefeldioxid
TEG
Technical Expert Group
TEHG Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
u. a.
und andere
UN United
Nations
UNFCCC
United Nations Framework Convention on Climate
Change
URL
Uniform Resource Locator
US United
States
USA
United States of America
US ARP
United States Acid Rain Program
U.S.C.
United States Code
US-GAAP
United States Generally Accepted Accounting Principles
USofA
Uniform System of Accounts
vgl. vergleiche
Vol. Volume
ZuG Zuteilungsgesetz
zzgl. zuzüglich
VIII
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Struktur der Standard-Setting-Organisation der
IAS/IFRS-Rechnungslegung. ...19
Abbildung 2: System allgemeiner Rechnungslegungsgrundsätze nach IAS/IFRS. ..22
Abbildung 3: Organisation der normsetzenden Institutionen der US-GAAP. ...49
Abbildung 4: House of GAAP. ...51
Abbildung 5: System allgemeiner Rechnungslegungsgrundsätze nach
US-GAAP. ...52
Abbildung 6: Organisation der EFRAG im europäischen
Rechnungslegungsumfeld....67
Abbildung 7: EU-Anerkennungsverfahren für die IAS/IFRS....70
1
1. Einführung
1.1. Problemstellung
Das Jahr 2005 markiert in zweifacher Hinsicht einen Meilenstein für die euro-
päische Wirtschaft. Zum einen sind für ab dem 01.01.2005 beginnende Geschäfts-
jahre alle kapitalmarktorientierten Konzerne mit Sitz in der EU dazu verpflichtet,
ihren Abschluss nach dem internationalen Rechnungslegungsstandard IAS/IFRS
aufzustellen.
1
Damit erhöht sich die Zahl der EU-Unternehmen, die nach IAS/IFRS
bilanzieren, von etwa 350 im Jahr 2002 auf ca. 7.000.
2
Zum anderen wurde mit
Beginn des Jahres 2005 ein EU-weites Emissionsrechtehandelssystem etabliert,
dessen Wurzeln auf das umstrittene, 1997 beschlossene Kyoto-Protokoll
zurückgehen. In Deutschland sind davon rund 2.000 Unternehmen betroffen.
3
Die Unternehmen stehen damit vor beachtlichen Herausforderungen. Vielfach
müssen sie ihr Rechnungswesen den geänderten Rahmenbedingungen anpassen.
Ist im kontinentaleuropäischen Regelungswerk der Gläubigerschutzgedanke als
zentrales Element fest verankert, so folgt die internationale Rechnungslegung nach
angloamerikanischem Vorbild dem Prinzip der Kapitalmarktorientierung.
4
Die
einzelnen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften unterscheiden sich zum Teil
erheblich.
Das Emissionsrechtehandelssystem erfordert von den betroffenen Unternehmen
zudem eine genaue Kenntnis der institutionellen Verfahrensweise, um den
gesetzlichen Anforderungen im Zusammenhang mit den Emissionen von Kohlen-
stoffdioxid (CO
2
) gerecht zu werden. Grundsätzlich erwächst aus jeder
ausgestoßenen Tonne CO
2
die rechtliche Verpflichtung, den Schadstoffausstoß mit
einem Zertifikat zu ,,bezahlen".
5
Vor diesem Hintergrund ist der seit Jahren schwelende Konflikt um die Bilanzierung
von Emissionsrechten in der internationalen Rechnungslegung zu sehen. Bestehen
im US-amerikanischen Rechnungslegungssystem US-GAAP konkrete und ein-
1
S. Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend
die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards vom 19.07.2002.
2
Vgl. Van Hulle, K. (2002), S. 178.
3
Vgl. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) (2004), S. 2.
4
Vgl. Wöhe, G., Döring, U. (2000), S. 1008.
5
S. Art. 3 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für
den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 13.10.2003 i. V. m. deren Art. 10.
2
deutige Vorgaben zur bilanziellen Berücksichtigung von Emissionsrechten zum
Ausstoß von Schwefeldioxid (SO
2
), so ist diese Frage in der IAS/IFRS-Rech-
nungslegung nicht abschließend geklärt. Den vorläufigen Höhepunkt erreichte der
Streit im Juni 2005, als der Standardsetter IASB die erst wenige Monate zuvor
veröffentlichte, verbindliche Interpretation IFRIC 3 zur Bilanzierung von Emissions-
rechten mit sofortiger Wirkung zurücknahm.
6
Diese Entscheidung kann als
Reaktion auf die Absicht der EU ausgelegt werden, die Interpretation nicht in
europäisches Gemeinschaftsrecht überführen zu wollen.
7
Die Aktualität und die Tragweite der Thematik zusammen mit der praktischen
Relevanz im Unternehmensbereich zeichnen den Gegenstand der vorliegenden
Arbeit in besonderem Maße aus. Ziel dieser Arbeit ist es, eine umfassende
Darstellung der Bilanzierung von Emissionsrechten nach der IAS/IFRS- und der
US-GAAP-Rechnungslegung zu leisten. Dazu werden die wesentlichen, kontrovers
diskutierten Bilanzierungsmöglichkeiten vorgestellt und einer kritischen Betrachtung
unterzogen. Hierzu ist auch ein Rückgriff auf die konfliktreichen Diskussionen im
Rahmen der Standardsetzung des IASB und im Zusammenhang mit der
ablehnenden Haltung der EU zur Anerkennung des IFRIC 3 erforderlich.
1.2. Aufbau und Argumentationsfolge
Zunächst werden im zweiten Teil der Arbeit die Grundlagen des Emissions-
rechtehandels vorgestellt. Aufbauend auf der theoretischen Fundierung des
Grundmodells der Zertifikatlösung werden die praktischen Ausgestaltungen des
Handels mit Emissionsrechten in der EU, in Deutschland und in den USA
beschrieben. Diese Darstellung erfolgt detailliert anhand der umfassenden
gesetzlichen Vorschriften.
In den Teilen drei und vier der Arbeit werden getrennt die Vorschriften der
IAS/IFRS-Rechnungslegung und der US-GAAP-Rechnungslegung zur Bilanzierung
von Emissionsrechten untersucht. Für beide Teile wird ein ähnlicher Aufbau
gewählt. Als erstes wird ein Überblick über die Konzeption des jeweiligen
Rechnungslegungssystems gegeben. Dies ist erforderlich, um die sich daran
anschließenden Ausführungen zur konkreten bilanziellen Abbildung von Emissions-
6
Vgl. IASB (2005), S 1.
7
Vgl. EFRAG (2005), S. 2.
3
rechten im Gesamtzusammenhang der unterschiedlichen Rechnungslegungs-
systematiken verstehen zu können. Trotz des Sonderfalls der Rücknahme des
IFRIC 3 wird die bilanzielle Darstellung von Emissionsrechten in der IAS/IFRS-
Rechnungslegung zunächst anhand dieser Interpretation nachvollzogen. Dies ist
sinnvoll, weil sie auf den Regelungen in den bestehenden Rechnungslegungs-
standards fußt. Den Abschluss beider Teile bildet jeweils ein kritischer Diskurs zu
den zuvor erläuterten Vorschriften. Neben der kritischen Beleuchtung alternativer
Bilanzierungsmethoden werden im Fall der IAS/IFRS-Rechnungslegung auch die
besonderen Probleme im Zusammenhang mit Veröffentlichung und Rücknahme
des IFRIC 3 analysiert.
Teil fünf der Arbeit beginnt mit der Darstellung der Rechnungslegungsstrategie der
EU. Darauf aufbauend wird das EU-Anerkennungsverfahren für Standards und
Interpretationen der IAS/IFRS-Rechnungslegung allgemein veranschaulicht, um im
Anschluss die Maßnahmen der EU im speziellen Verfahren zur Anerkennung des
IFRIC 3 einordnen zu können. Schließlich werden die Entscheidungen der EU
kritisch gewürdigt.
Den Schluss bildet Teil sechs, in dem Gedankengänge aus der Einleitung
aufgegriffen und mit Erkenntnissen aus der Arbeit verknüpft werden.
4
2. Grundlagen des Handels mit Emissionsrechten
2.1. Handel mit Emissionsrechten als umweltpolitisches Instrument
2.1.1. Ökologische Notwendigkeit und Effektivität
Der Treibhauseffekt als natürliches, lebensnotwendiges Phänomen
8
wird nach
Meinung führender wissenschaftlicher Experten
9
durch zusätzlichen Ausstoß von
Treibhausgasen durch den Menschen verstärkt.
10
Als Folgen des anthropogenen
Treibhauseffektes, der zu einer über das natürliche Maß hinaus gehenden globalen
Erderwärmung führt, werden vom Intergovernmental Panel on Climate Change
(IPCC), einem internationalen Ausschuss von Wissenschaftlern, Schäden der
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, Beeinträchtigungen der menschlichen Ge-
sundheit, Schäden der Ökosysteme, Eigentumsverluste, Schäden durch extreme
Wetterlagen und sonstige wirtschaftliche Schäden genannt.
11
Mit dem wachsenden Bewusstsein der volkswirtschaftlichen Kosten des von Men-
schen verursachten Klimawandels hat sich in den letzten Jahren zunehmend die
umweltpolitische Forderung durchgesetzt, dass die weltweiten Treibhausgas-
emissionen reduziert werden müssen.
12
Ein umweltpolitisches Instrument zur
Reduktion der Treibhausgasemissionen ist die Zertifikatlösung. Das Grundmodell
dieses Verfahrens sieht vor, dass der Staat eine knappe Menge an Emissionszerti-
fikaten ausgibt (Primärallokation), die die Besitzer berechtigen, in einer bestimmten
Periode eine der Anzahl ihrer Zertifikate entsprechende Menge an Schadstoffen zu
emittieren.
13
Die Zertifikate sollen zudem auf einem Markt frei handelbar sein
(Sekundärallokation); durch den Marktmechanismus von Angebot und Nachfrage
soll sich ein Preis für die Erlaubnis ergeben, eine bestimmte Menge an Schad-
stoffen auszustoßen.
14
Die Zertifikatlösung hat gegenüber anderen Instrumenten den umweltpolitischen
Vorteil, dass der Staat ex ante die gewünschte Emissionsmenge an Schadstoffen
determinieren kann, indem er nur die dieser Menge entsprechende Anzahl an
Zertifikaten ausgibt.
15
Beim Instrument der Zertifikatlösung wird also a priori eine
8
S. dazu die umfassende Darstellung von Bader, P. (1999), S. 27 ff.
9
Vgl. Albritton, D. L. et al. (2001), S. 5 ff.
10
Vgl. Bader, P. (1999), S. 27.
11
Vgl. Ahmad, Q. K. et al. (2001), S. 3 ff.
12
Vgl. Baron, R. (2001), S. 17 f.
13
Vgl. Brockmann, L. et al. (1999), S. 57; Heister, J. et al. (1991), S. 6.
14
Vgl. Gerhard, M. (2000), S. 83 ff.
15
Vgl. ebd., S. 86 ff.; Brockmann, L. et al. (1999), S. 34 ff.
5
zulässige Gesamtschädigung der Umwelt festgelegt, aufgrund derer sich a
posteriori ein Preis für die Schädigung der Umwelt bildet (Mengenlösung).
16
Diese
Idee steht diametral zur Konzeption des Instruments der Abgabenlösung, nach der
auf den Ausstoß von Schadstoffmengen von den Emittenten Steuern zu zahlen
sind. Hier wird a priori ein Preis für die Schädigung der Umwelt festgelegt mit dem
Ziel, a posteriori ein bestimmtes Umweltqualitätsniveau zu erzielen (Preislösung).
Mit der Zertifikatlösung wird demnach unter der Voraussetzung, dass der Staat den
Ausstoß von Emissionen ohne zugrunde liegende Zertifikate ausschließen kann,
eine deutlich höhere ökologische Effektivität sichergestellt als mit der Abgaben-
lösung.
17
2.1.2. Ökonomische Effizienz
Neben das Kriterium der ökologischen Effektivität tritt als Anforderung an eine
nachhaltige Umweltqualitätssicherungspolitik die ökonomische Effizienz.
18
Ein
umweltpolitisches Instrument gilt dann als ökonomisch effizient, wenn es ein vorge-
gebenes umweltpolitisches Ziel mit den geringstmöglichen volkswirtschaftlichen
Kosten erreicht (statische Effizienz) und gleichzeitig langfristige Anreize für Innova-
tionen und umweltverträgliches Wirtschaftswachstum setzt (dynamische
Effizienz).
19
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist die Zertifikatlösung statisch effizient, weil jeder
Emittent frei wählen kann, ob er für die Schädigung der Umwelt den Marktpreis für
Emissionszertifikate zahlt oder auf die Schädigung der Umwelt verzichtet.
20
Unter
der Rationalitätsannahme wird er nach der kostenminimalen Kombination aus
Zertifikaterwerb und Vermeidung von Schadstoffausstößen streben, also den Preis
für ein Zertifikat mit dem Preis für die Vermeidung jeder Schadstoffeinheit verglei-
chen (Grenzvermeidungskosten). Solange der Preis für ein Zertifikat unter seinen
Grenzvermeidungskosten liegt, wird der Emittent ceteris paribus Schadstoffe
ausstoßen und dafür Zertifikate nachfragen. Sobald der Preis für ein Zertifikat den
marginalen Kosten der Emissionsvermeidung entspricht, wird der Emittent keine
weiteren Zertifikate mehr erwerben.
16
Vgl. zu diesem Abschnitt insgesamt Bader, P. (1999), S. 42 ff.; Brockmann, L. et al. (1999), S. 34
ff.
17
Vgl. Bader, P. (1999), S. 54; Bode, S. (2003), S. 1; Heister, J. et al. (1991), S. 5 ff.
18
Vgl. Gerhard, M. (2000), S. 32.
19
Vgl. ebd., S. 32 ff.
20
Vgl. zu diesem Abschnitt insgesamt ebd., S. 88 f.; Bader, P. (1999), S. 44 f.
6
Auch aus volkswirtschaftlicher Sicht ist die Zertifikatlösung statisch effizient.
21
Dies
ist darauf zurückzuführen, dass die Emittenten mit den höchsten Grenzver-
meidungskosten verstärkt Zertifikate nachfragen und die Emittenten mit den
niedrigsten Grenzvermeidungskosten ihre überschüssigen Zertifikate anbieten. Als
Resultat dieses Marktmechanismus werden sich die marginalen Kosten der
Emissionsvermeidung aller Emittenten im Zeitverlauf angleichen und dem Preis für
ein Zertifikat entsprechen. Unter dieser Bedingung wird das ökonomische Prinzip
im Sinne des Minimalprinzips erfüllt, weil die volkswirtschaftlichen Kosten der
Emissionsvermeidung bei gleichzeitiger Einhaltung der ökologischen Zielvorgaben
minimal sind.
Die Zertifikatlösung kann darüber hinaus auch als dynamisch effizient bezeichnet
werden. Dies ist erstens darauf zurückzuführen, dass die Emittenten bestrebt sein
werden, durch technischen Fortschritt ihre Grenzvermeidungskosten und damit die
Zertifikatpreise zu senken.
22
Damit ist der ökonomische Anreiz zu Innovations-
bestrebungen in der Umwelttechnik gegeben und eine zentrale umweltöko-
nomische Forderung erfüllt. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass bei einem im
Zeitverlauf sinkenden Zertifikatpreis und damit sinkendem Einsparpotenzial für die
Emittenten der Innovationsanreiz tendenziell abnimmt.
23
Zweitens können bei dem
Ansatz der Zertifikatlösung folgende, zum Teil gegensätzlich wirkende Einfluss-
faktoren für das Wirtschaftswachstum identifiziert werden, die in Summe die
Begünstigung umweltverträglichen Wirtschaftswachstums vermuten lassen:
24
·
In einer Phase hoher Wachstumsraten des Bruttoinlandsprodukts steigt der
Bedarf an fossilen Brennstoffen, der einen Anstieg der Nachfrage nach Zer-
tifikaten und somit des Zertifikatpreises induziert. Diese höheren Kosten für
die Schadstoffemittenten können das Wachstum hemmen.
·
Durch höhere Zertifikatpreise vergrößert sich für Schadstoffemittenten der
Anreiz, umwelttechnische Innovationen voranzutreiben. Dies hat wiederum
eine Senkung der Zertifikatpreise und der Grenzvermeidungskosten zur
Folge, was das Wachstum fördern kann.
21
Vgl. zu diesem Abschnitt insgesamt Gerhard, M. (2000), S. 98 f.
22
Vgl. Bader, P. (1999), S. 52; Brockmann, L. et al. (1999), S. 38; Gerhard, M. (2000), S. 91 ff.
23
Vgl. Brockmann, L. et al. (1999), S. 38 f.; Gerhard, M. (2000), S. 93.
24
Vgl. Bader, P. (1999), S. 52 f.; Gerhard, M. (2000), S. 94.
7
·
Aufgrund der inversen Beziehung zwischen den Preisen fossiler Brennstoffe
und den Zertifikatpreisen (hohe Energiepreise verringern die Nachfrage
nach Energie, was die Nachfrage nach Zertifikaten und deren Preis eben-
falls verringert) reduzieren sich die Auswirkungen der Preisunsicherheiten
auf den internationalen Brennstoffmärkten. Diese tendenzielle Konstanz der
Kosten führt zu Planungssicherheit bei den Emittenten und kann daher als
wachstumsfördernd eingeschätzt werden.
·
Wachstumsregionen, deren Umweltbelastung bereits als kritisch einzustufen
ist, werden nicht per se vom Staat in ihrem Wachstum gebremst. Vielmehr
stellt die Zertifikatlösung ein flexibles Instrument dar, auch in solchen
Regionen weiteres Wachstum zu ermöglichen. Dies ist auf den marktlichen
Ausgleich überschüssiger Zertifikate von Altemittenten mit dem Zertifikat-
bedarf von neu angesiedelten Unternehmen zurückzuführen. Insbesondere
hier wird deutlich, dass der in der Volkswirtschaftslehre traditionelle Ziel-
konflikt zwischen Umweltschutz und Wirtschaftswachstum zumindest teil-
weise entschärft wird.
2.2. Rechtliche Grundlagen des Handels mit Emissionsrechten in der Euro-
päischen Union und der Bundesrepublik Deutschland
2.2.1. Kyoto-Protokoll als Ausgangspunkt für den Handel mit Emissions-
rechten in der EU
Mit der dritten Vertragsstaatenkonferenz im japanischen Kyoto vom 01.-10.12.1997
wurde die 1992 von der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung in Rio de
Janeiro beschlossene Klimarahmenkonvention (United Nations Framework
Convention on Climate Change UNFCCC) konkretisiert.
25
Die Klimarahmen-
konvention fand bei der internationalen Staatengemeinschaft breite Unterstützung
mit dem verbindlichen Ziel, ,,die Stabilisierung der Treibhausgaskonzentration in der
Atmosphäre auf einem Niveau zu erreichen, auf dem eine gefährliche
anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird."
26
Ihre wesentliche
Ausgestaltung erfolgte dann fünf Jahre später mit dem so genannten
25
Gesetz zu dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über
Klimaänderungen vom 13.09.1993 i. V. m. Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen vom 13.09.1993.
26
Art. 2 Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 13.09.1993.
8
Kyoto-Protokoll,
27
das für die unterzeichnenden Länder erstmals eine verbindliche
Reduktion der folgenden sechs Treibhausgase vorsah:
28
Kohlenstoffdioxid (CO
2
),
Methan (CH
4
), Distickstoffoxid (N
2
O), Wasserstofffluorkohlenstoffe (HFCs),
Perfluorkohlenstoffe (PFCs) und Schwefelhexafluoride (SF
6
).
Das Kyoto-Protokoll stellt somit den Ausgangspunkt verbindlicher Klimaschutz-
politik in Deutschland, der EU und der gesamten internationalen Staaten-
gemeinschaft dar. Es trat am 16.02.2005 nach der Ratifikation Russlands in Kraft;
nachdem die USA die Zustimmung zum Protokoll verweigerten, drohte es zunächst
an der Klausel zu scheitern, dass mindestens 55 Staaten das Protokoll
unterzeichnen müssen, darunter entwickelte Länder, die 1990 für mindestens 55
Prozent der gesamten Treibhausgasemissionsmenge verantwortlich waren.
29
Konkret schreibt das Kyoto-Protokoll vor, dass im Zeitraum der Jahre 2008 bis
2012 die unterzeichnenden Staaten verpflichtet sind, ihre auf menschliche
Aktivitäten zurückzuführenden Gesamtemissionen um fünf Prozent bezogen auf die
Gesamtemissionsmenge von 1990 zu verringern.
30
Bei der Lastenverteilung, also
der Frage, bei welchen Staaten höhere und bei welchen Staaten niedrigere oder
keine Reduktionen zu vereinbaren sind, legte sich die Europäische Gemeinschaft
auf einen Rückgang der Gesamtemissionsmenge ihrer Mitgliedsstaaten um acht
Prozent fest.
31
Innerhalb der Europäischen Union wurden die Lasten ebenfalls noch auf die
Mitgliedsstaaten aufgeteilt (,,EU Burden Sharing"). Die Bundesrepublik Deutschland
als größter Emittent der EU hat ihre Gesamtemissionsmenge in der ersten
Verpflichtungsperiode (2008 bis 2012) demnach um 21 Prozent gegenüber dem
Jahr 1990 zu vermindern.
32
27
Gesetz zu dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 zum Rahmenübereinkommen der
Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll) vom 27.04.2002 i. V. m. Protokoll
von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom
27.04.2002.
28
S. Anlage A Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen vom 27.04.2002.
29
S. Art. 25 Abs. 1 Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen vom 27.04.2002.
30
S. Art. 3 Abs. 1 Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen vom 27.04.2002.
31
S. Art. 4 Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen vom 27.04.2002 i. V. m. dessen Anlage B.
32
Vgl. Council of the European Union (1998), o. S.
9
Über die quantitative Definition des klimapolitischen Ziels hinaus weist das Kyoto-
Protokoll auch auf mögliche Instrumente zur Verwirklichung der geforderten
Emissionsreduktionen hin. Diese Hinweise stellen jedoch keine zwingenden Vor-
gaben dar. Zu diesen Instrumenten zählen die Joint Implementation (JI), die
gemeinsame Umsetzung der Reduktionsverpflichtungen mehrerer Industriestaaten
auf Projektbasis und mögliche Transferierbarkeit der Emissionsreduktionen
zwischen den Vertragspartnern,
33
und der Clean Development Mechanism (CDM),
die projektbasierte Zusammenarbeit zwischen Industrie- und Entwicklungsländern
und mögliche Anrechenbarkeit der Emissionsreduktionen auf die Zielvorgaben der
Industrieländer.
34
Des Weiteren wurde in letzter Minute auch das Instrument des
Emissions Trading (ET), des Emissionsrechtehandels, in das Protokoll aufge-
nommen.
35
Ein solcher Handel zwischen den Staaten mit konkreten Zielvorgaben
für die Treibhausgasreduktionen soll ebenfalls zur Einhaltung der Emissions-
senkungen beitragen.
36
Die konkrete Ausgestaltung eines Emissionsrechtehandels-
systems wird jedoch offen gelassen.
2.2.2. Richtlinie über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissions-
zertifikaten als Basis des Emissionsrechtehandelssystem in der EU
Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben auf Vorschlag der EU-
Kommission die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft vom 13.10.2003
erlassen.
37
Mit dieser Richtlinie wurde zum 01.01.2005 in den 25 Mitgliedsstaaten
der EU ein Emissionsrechtehandelssystem eingeführt mit dem Ziel, die sich aus
dem Kyoto-Protokoll ergebenden Verpflichtungen zur Treibhausgasreduktion öko-
logisch effektiv und ökonomisch effizient einzuhalten.
38
33
S. Art. 6 Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen vom 27.04.2002.
34
S. Art. 12 Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen vom 27.04.2002.
35
Vgl. Dutschke, M., Michaelowa, A. (1998), S. 8.
36
S. Art. 17 Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen vom 27.04.2002.
37
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den
Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 13.10.2003.
38
S. Abs. 5 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für
den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 13.10.2003.
10
Die Richtlinie schreibt den EU-Mitgliedsstaaten vor, ein Genehmigungsverfahren
und umfangreiche Berichterstattungspflichten für Emittenten von Treibhausgasen
gegenüber einer einzurichtenden Behörde in nationales Recht umzusetzen.
39
Außerdem wird jeder Mitgliedsstaat verpflichtet, einen nationalen Zuteilungsplan
40
mit der Gesamtsumme aller auszugebenden Emissionszertifikate und der Ver-
teilung auf die einzelnen Anlagen der Emittenten für den Zeitraum vom 01.01.2005
bis zum 31.12.2007 und die darauf folgenden 5-Jahreszeiträume aufzustellen und
zwecks Genehmigungsverfahren an die EU-Kommission zu übermitteln.
41
Damit
wird der Emissionsrechtehandel in der EU bereits drei Jahre vor der ersten
Verpflichtungsperiode gemäß dem Kyoto-Protokoll eingeführt.
Der Staat hat in der ersten Zuteilungsperiode an die Schadstoffemittenten
mindestens 95 Prozent (in der zweiten Zuteilungsperiode mindestens 90 Prozent)
aller Zertifikate kostenlos auszugeben, die jeweils zur Emission von in der ersten
Zuteilungsperiode einer Tonne Kohlenstoffdioxid berechtigen.
42
Dies hat gemäß
Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG in jährlichen Tranchen spätestens bis zum
28. Februar zu erfolgen. Weiterhin hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Zertifikate
zwischen den Emittenten innerhalb der EU frei und zwischen den Emittenten eines
Mitgliedsstaates und eines Drittlandes, das das Kyoto-Protokoll oder ein vergleich-
bares Abkommen ratifiziert hat, unter bestimmten Voraussetzungen handelbar sind
und als Emissionsrechte anerkannt werden.
43
Bis zum 30. April des Folgejahres
müssen die Schadstoffemittenten die der Menge der tatsächlich getätigten
Emissionen entsprechende Anzahl an Zertifikaten an den Staat zurückgeben.
44
39
S. Art. 5-8 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System
für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 13.10.2003.
40
In der Literatur findet sich anstelle der gesetzlichen Sprachregelung überwiegend das Begriffspaar
,,Nationaler Allokationsplan"; vgl. beispielsweise Schmidt, L., Schnell, M. (2003), S. 1450.
41
S. Art. 9 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für
den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 13.10.2003.
42
S. Art. 3 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für
den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 13.10.2003 i. V. m. deren Art. 10.
43
S. Art. 12 Abs. 1-2 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein
System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur
Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 13.10.2003 i. V. m. deren Art. 25.
44
S. Art. 12 Abs. 3 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein
System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur
Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 13.10.2003.
11
Mit der Richtlinie hat die Europäische Union somit die Rahmenbedingungen für ein
EU-weites und darüber hinaus gehendes, so genanntes ,,Cap and Trade Scheme"
entsprechend dem klassischen Grundmodell der Zertifikatlösung geschaffen.
45
2.2.3. Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) als Grundlage des
Handels mit Emissionsrechten in der BRD
Die Bundesrepublik Deutschland hat die Bestimmungen der EU-Richtlinie mit dem
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 08.07.2004 in nationales
Recht überführt und konkretisiert.
46
In Deutschland unterliegen entsprechend § 2
TEHG i. V. m. Anhang 1 TEHG rund 2.000 CO
2
-emittierende Unternehmen mit
1.849 Anlagen zur Energieumwandlung und -umformung, zur Eisen-
metallerzeugung und -verarbeitung, zur Metallverarbeitung und zu sonstigen
Zwecken dem System des Emissionsrechtehandels.
47
Sie sind nach Maßgabe des
§ 5 Abs. 1 S. 1 TEHG i. V. m. Anhang 2 TEHG und § 20 Abs. 1 S. 1 TEHG seit
dem 01.01.2005 dazu verpflichtet, den Immissionsschutzbehörden der Bundes-
länder die pro Kalenderjahr verursachten Treibhausgasemissionen bis zum 01.
März des Folgejahres anzuzeigen. Der Schadstoffemittent hat anschließend zwei
Monate Zeit, die ermittelten und berichteten Emissionsmengen mit der Abgabe
einer genügend hohen Anzahl an Emissionsrechten bei der Deutschen Emissions-
handelsstelle (DEHSt) des Umweltbundesamtes zu ,,bezahlen".
48
Die Zuteilung der Emissionsrechte erfolgt auf Grundlage eines Gesetzes über den
nationalen Zuteilungsplan, der zusammenhängend pro Zuteilungsperiode von der
Bundesregierung zu beschließen und an die EU-Kommission zu übermitteln ist.
49
In
der ersten Zuteilungsperiode (2005-2007) ist das das Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG
2007),
50
für die zweite (2008-2012) und alle folgenden Zuteilungsperioden muss die
BRD in Übereinstimmung mit den der EU-Kommission übermittelten nationalen
Zuteilungsplänen legislativ tätig werden.
45
Vgl. Schmidt, L., Schnell, M. (2003), S. 1449.
46
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft vom 08.07.2004.
47
Vgl. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) (2004), S. 2.
48
S. § 6 Abs. 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel
mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft vom 08.07.2004.
49
S. § 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft vom 08.07.2004.
50
Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der
Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 (Zuteilungsgesetz 2007 ZuG 2007) vom 26.08.2004.
12
Um in den Besitz von Emissionsrechten zu kommen, ist von den Emittenten nach
§ 10 Abs. 1 S. 1 TEHG ein schriftlicher Antrag bei der DEHSt zu stellen. Erstmalig
zu Beginn des Jahres 2005 werden die Zertifikate dann von der DEHSt in
jährlichen Tranchen bis spätestens 28. Februar auf ein elektronisches Emissions-
handelsregister gebucht, das für die Emittenten Konten mit Angaben über
Ausgabe, Besitz, Übertragung und Abgabe der Emissionsrechte führt.
51
Durch
diese Regelung ist es für einen Emittenten möglich, die CO
2
-Emissionen des
vergangenen Jahres mit den Emissionsrechten des aktuellen Jahres abzugleichen,
da diese erst bis zum 30. April bei der DEHSt abzugeben sind. Damit ist für die
Unternehmen eine flexible Lösung gefunden worden, die es erlaubt, auch
unvorhergesehene Auslastungsspitzen der emittierenden Anlagen ohne finanzielle
Einbußen abzuwickeln.
52
Grundsätzlich ist nach § 6 Abs. 4 S. 4 TEHG die Möglichkeit geschaffen worden,
Emissionsrechte einer Zuteilungsperiode in die nächste Zuteilungsperiode zu über-
tragen (,,Banking"). Die Überführung von Emissionsrechten aus der ersten
Zuteilungsperiode in die zweite Zuteilungsperiode wird allerdings mit § 20 ZuG
2007 i. V. m. § 6 Abs. 4 S. 5 TEHG untersagt, um zu verhindern, dass die
Emittenten in der ersten Zuteilungsperiode Zertifikate anhäufen mit dem Ziel, sie
erst in der zweiten Zuteilungsperiode zu nutzen.
53
Der freie Handel mit den
Emissionsrechten wird durch § 16 Abs. 1 S. 1 TEHG garantiert. Auch die in der EU-
Richtlinie vorgesehene Anerkennung von Emissionsberechtigungen aus Dritt-
ländern wurde in § 13 Abs. 3 TEHG mit dem Verweis auf Art. 25 Abs. 1-2 der
Richtlinie 2003/87/EG geregelt. Handelsplatz ist die Leipziger Strombörse
European Energy Exchange (EEX).
Für den Fall, dass ein Schadstoffemittent seine Emissionen eines Kalenderjahres
bis zum 30. April des Folgejahres nicht mit Emissionsrechten legitimieren kann,
wird er mit Sanktionen belegt. Er hat nach § 18 Abs. 1 S. 1 TEHG neben seiner
Pflicht, die notwendigen Zertifikate nachzureichen
54
eine Strafzahlung in Höhe
51
S. § 14 Abs. 1-2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den
Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft vom 08.07.2004 i. V. m.
dessen § 9 Abs. 2 S. 3.
52
Vgl. Mutschler, U., Lang, M. (2004), S. 1713.
53
Vgl. ebd., S. 1712.
54
S. § 18 Abs. 3. S. 1 Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-
Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 (Zuteilungsgesetz 2007 ZuG
2007) vom 26.08.2004.
13
von 100 Euro (40 Euro in der ersten Zuteilungsperiode) pro Tonne Kohlenstoff-
dioxidäquivalent, das nicht durch ein Zertifikat gedeckt ist, zu entrichten.
Mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und dem für die erste Zuteilungs-
periode gültigen Zuteilungsgesetz 2007 in Verbindung mit dem nationalen
Zuteilungsplan hat die BRD die gesetzlichen Grundlagen für den Emissions-
rechtehandel in Deutschland geschaffen. Trotz massiver Kritik von Seiten der
deutschen Wirtschaft, die sich insbesondere auf die Verknappung der Emissionen,
den erhöhten Verwaltungsaufwand und das Sanktionssystem bezieht,
55
wurde 13
Jahre nach Einrichtung der Klimarahmenkonvention in Rio de Janeiro ein von
Umweltökonomen seit langem gefordertes theoretisches Instrument der Umwelt-
politik in die Praxis überführt.
2.3. Rechtliche Grundlagen des Handels mit Emissionsrechten in den USA
2.3.1. ,,Clean Air Act" 1970 und Emission Trading Program
Weil die USA das Kyoto-Protokoll nicht ratifiziert haben, wurde in den Vereinigten
Staaten kein CO
2
-Emissionsrechtehandel etabliert. Dennoch gehen die Wurzeln
eines dem EU-Emissionsrechtehandel ähnlichen Systems bereits auf das Jahr
1970 zurück, in dem der ,,Clean Air Act" (CAA) erlassen wurde. Hintergrund dieses
Regelwerks, das im Laufe der Zeit in mehreren Schritten ergänzt und angepasst
wurde, war das wachsende Wissen über die Luftverschmutzung und die Tatsache,
dass sich die Luftqualität in den USA tatsächlich verschlechterte.
56
Der CAA war
daher Ausdruck des Bestrebens, eine hohe Luftqualität zu bewahren oder wieder
zu erreichen, um die Gesundheit und das Wohlergehen des Volkes nicht zu ge-
fährden.
57
Drei wesentliche Elemente der US-amerikanischen Luftreinhaltepolitik wurden mit
dem CAA von 1970 eingeführt:
58
·
Immissionsstandards (National Ambient Air Quality Standards NAAQS)
mit der Definition von bestimmten Schadstoffhöchstkonzentrationen in der
Luft werden von der Environmental Protection Agency (EPA), der nationalen
55
Vgl. Mutschler, U., Lang, M. (2004), S. 1718; o. V. (2004), S. 4 f.
56
Vgl. Mayer, S. L. (1995), S. 2.
57
Vgl. Gerhard, M. (2000), S. 209.
58
Vgl. ebd., S. 209 ff.
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Originalausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2005
- ISBN (eBook)
- 9783832492809
- ISBN (Paperback)
- 9783838692807
- DOI
- 10.3239/9783832492809
- Dateigröße
- 582 KB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule – Betriebswirtschaftslehre, Rechnungslegung und Prüfungswesen
- Erscheinungsdatum
- 2006 (Januar)
- Note
- 1,3
- Schlagworte
- ifrs us-gaap ifric endorsement
- Produktsicherheit
- Diplom.de