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Mediation und Verwaltungsentscheidung

Sinn, Struktur und Ablauf von Mediationsverfahren und ihr Verhältnis zu gesetzlichen Verwaltungsverfahren

©2005 Diplomarbeit 44 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Problemstellung:
In der gegenwärtigen Modernisierungsdiskussion der Justiz in Deutschland ist die Mediation als Instrument der Streitbeilegung zu einem zentralen Gesprächsthema geworden. Auf der Justizministerkonferenz am 25. November 2004 haben sich die Ressortverantwortlichen einstimmig auf eine Stärkung der außergerichtlichen Streitbeilegung ebenso wie der Mediation in den Gerichten verständigt. Der Einsatz von Mediation bei Verwaltungsverfahren wird deshalb in diesem Zusammenhang in Erwägung gezogen und ihr Verhältnis zu Verwaltungsverfahren diskutiert.
Das Grundanliegen dieser Arbeit bedingt Kompromisse. So ist es in diesem Rahmen weder möglich noch unbedingt erforderlich, den Stoff bis in alle theoretischen Verzweigungen abzuhandeln. Um in der vorliegenden Arbeit das Verhältnis von Mediations- und Verwaltungsverfahren sachgerecht darlegen zu können, ist es allerdings erforderlich, eine Basis für diese Ausführung zu schaffen. Deshalb wird zunächst in Kapitel I das Thema Mediation ausführlich behandelt.
Im Kapitel II erfolgt dann die Erörterung des Begriffs Verwaltungsverfahren. Anschließend werden in Abschnitt III die Möglichkeiten aufgezeigt, die eine Implementierung der Mediation in den öffentlichen Bereich zulassen. Abschnitt IV behandelt letztendlich ausführlich das Verhältnis von Mediations- und Verwaltungsverfahren und zeigt die Möglichkeiten und Perspektiven dieser Implementierung in der Zukunft auf.
Mediation in der heutigen Form wurde in den sechziger und siebziger Jahren in den USA entwickelt und als Reaktion auf die überlasteten Gerichte eingeführt. Bis zum heutigen Tag gibt es keine Legaldefinition des Begriffs Mediation, obwohl sich schon seit Jahren Wissenschaftler um eine solche bemühen. Nach herrschender Meinung versteht man unter Mediation die Vermittlung in Verhandlungen durch einen neutralen Dritten, der nicht entscheidungsbefugt ist.
Fraglich ist allerdings, ob diese gängige Formulierung wirklich sachgerecht ist oder eher in Ermangelung einer Legaldefinition zu einer Begriffsvarianten abqualifiziert wird. Keinesfalls soll in diesem Abschnitt versucht werden, die Vielzahl oder den Querschnitt der gängigen Begriffsbestimmungen wiederzugeben, geschweige denn, noch eine weitere Definition zu erfinden.
Um aufzuzeigen, wie Mediation im heutigen Sinne zu definieren ist und wodurch sich Mediation von anderen Streitbeilegungsverfahren unterscheidet, bedarf es aber zuerst einer Analyse in Bezug auf Entstehung, […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 9274
Scheidereit, Ursula: Mediation und Verwaltungsentscheidung - Sinn, Struktur und Ablauf
von Mediationsverfahren und ihr Verhältnis zu gesetzlichen Verwaltungsverfahren
Druck Diplomica GmbH, Hamburg, 2006
Zugl.: Universität Hamburg, Diplomarbeit, 2005
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Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2006
Printed in Germany

I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ...I
Abkürzungsverzeichnis...IV
Einleitung... 1
I. Mediation ... 2
1. Begriffsbestimmung... 2
2.
Mediation im System der Konfliktlösungsmöglichkeiten ... 3
a) Unterschiede
zum
Gerichtsverfahren... 3
b)
Abgrenzung zu anderen Verfahren außergerichtlicher Streitbeilegung ... 4
aa) Moderation... 5
bb) Schlichtung ... 5
cc) Schiedsverfahren... 6
3.
Ziele von Mediationsverfahren... 6
4.
Phasen eines Mediationsverfahrens ... 6
a)
Vorbereitungs- und Initiierungsphase... 7
b) Durchführungsphase ... 7
c)
Entscheidungs- und Umsetzungsphase... 7
5.
Prinzipien eines Mediationsverfahrens... 8
a)
Neutralität des Mediators... 8
b) Selbstverantwortlichkeit ... 9
c) Freiwilligkeit... 10
d) Informiertheit ... 10
e) Vertraulichkeit ... 10
6.
Voraussetzungen für die Durchführung von Mediationsverfahren ... 10

II
a) Grundsätzliche
Gesprächsbereitschaft und Ergebnisoffenheit ... 11
b) Mediationskompetenz... 11
c) Sonstiges ... 11
7.
Rolle des Mediators ... 12
8.
Vor- und Nachteile von Mediationsverfahren ... 13
II. Verwaltungsverfahren... 15
1.
Begriffsbestimmung ... 15
2.
Zweck und Arten des Verwaltungsverfahren ... 15
3.
Merkmale und Stufen des Verwaltungsverfahren ... 16
4.
Verfahrensgrundsätze und Grundsätze des Verwaltungshandelns ... 16
5.
Unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessensausübung... 19
6.
Merkmale und Arten des Verwaltungsaktes... 20
7.
Ursachen von Konflikten beim Verwaltungshandeln und deren Bewältigung. 20
III.
Mediation im öffentlichen Bereich... 21
1.
Mediation im System der Konfliktlösungsmöglichkeiten im öffentlichen
Bereich... 21
a) Begriffsbestimmung ... 21
b)
Geeignete und ungeeignete Verfahren... 22
2.
Mediation und Verwaltungsverfahren ... 22
a) Gesetzesvorbehalt ... 23
b)
Mediation ,,ohne" Beteiligung der Verwaltung... 23
c)
Mediation ,,als" Verwaltungsverfahren ... 24
d) Mediation
,,im"
Verwaltungsverfahren ... 24
aa)
Mediation im Rahmen von § 28 VwVfG... 25
bb)
Mediation im Genehmigungsverfahren ... 25

III
cc)
Mediation im Planfeststellungsverfahren ... 26
dd) Mediation
im
Widerspruchsverfahren ... 27
3.
Mediation und Neue Steuerungsmodelle... 28
4.
Mediation und Kosten... 29
IV. Schlussbetrachtung ... 30
1.
Verhältnis von Mediation und Verwaltungsverfahren... 30
2. Ergebnis ... 31
3. Ausblick... 31
Literaturverzeichnis ...33 - 37

IV
Abkürzungsverzeichnis
Abs.
Absatz
Art.
Artikel
AT
Austria
BauGB Baugesetzbuch
BBodSchG
Bundesbodenschutzgesetz
BGB
Bürgerliches
Gesetzbuch
bzw.
beziehungsweise
DDR
Deutsche Demokratische Republik
D. h.
Das heisst
etc.
et
cetera
f folgende
GG
Grundgesetz
Hrsg.
Herausgeber
JuMiKo Justizministerkonferenz
JuS
Juristische
Schulung
PPP
Partizip Perfekt Passiv
Rn.
Randnummer
S Seite
SachRBerG
Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SGB
Sozialgesetzbuch
TOP
Tagesordnungspunkt
u. a.
unter anderem
USA
United States of America
u. U.
unter Umständen
UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
v.
von
V. Vers
Vgl.
Vergleiche
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
VwZG
Verwaltungszustellungsgesetz
z.B.
zum
Beispiel
ZPO
Zivilprozessordnung

1
Einleitung
In der gegenwärtigen Modernisierungsdiskussion der Justiz in Deutschland ist
die Mediation als Instrument der Streitbeilegung zu einem zentralen Ge-
sprächsthema geworden. Auf der Justizministerkonferenz am 25. November
2004
1
haben sich die Ressortverantwortlichen einstimmig auf eine Stärkung
der außergerichtlichen Streitbeilegung ebenso wie der Mediation in den Ge-
richten verständigt. Der Einsatz von Mediation bei Verwaltungsverfahren wird
deshalb in diesem Zusammenhang in Erwägung gezogen und ihr Verhältnis zu
Verwaltungsverfahren diskutiert.
Das Grundanliegen dieser Arbeit bedingt Kompromisse. So ist es in diesem
Rahmen weder möglich noch unbedingt erforderlich, den Stoff bis in alle theo-
retischen Verzweigungen abzuhandeln. Um in der vorliegenden Arbeit das
Verhältnis von Mediations- und Verwaltungsverfahren sachgerecht darlegen zu
können, ist es allerdings erforderlich, eine Basis für diese Ausführung zu schaf-
fen. Deshalb wird zunächst in Kapitel I das Thema Mediation ausführlich be-
handelt. Im Kapitel II erfolgt dann die Erörterung des Begriffs Verwaltungs-
verfahren. Anschließend werden in Abschnitt III die Möglichkeiten aufgezeigt,
die eine Implementierung der Mediation in den öffentlichen Bereich zulassen.
Abschnitt IV behandelt letztendlich ausführlich das Verhältnis von Mediations-
und Verwaltungsverfahren und zeigt die Möglichkeiten und Perspektiven die-
ser Implementierung in der Zukunft auf.
1
JuMiKo ­Beschluss (TOP 2.1.1); vgl. Walther in : Pitschas/Walther (Hrsg.),
Mediation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 12

2
I. Mediation
1. Begriffsbestimmung
Mediation in der heutigen Form wurde in den sechziger und siebziger Jahren in
den USA entwickelt und als Reaktion auf die überlasteten Gerichte eingeführt.
Bis zum heutigen Tag gibt es keine Legaldefinition des Begriffs Mediation,
obwohl sich schon seit Jahren Wissenschaftler
2
um eine solche bemühen. Nach
herrschender Meinung versteht man unter Mediation die Vermittlung in Ver-
handlungen durch einen neutralen Dritten, der nicht entscheidungsbefugt ist
3
.
Fraglich ist allerdings, ob diese gängige Formulierung wirklich sachgerecht ist
oder eher in Ermangelung einer Legaldefinition zu einer Begriffsvarianten ab-
qualifiziert wird. Keinesfalls soll in diesem Abschnitt versucht werden, die
Vielzahl oder den Querschnitt der gängigen Begriffsbestimmungen wieder-
zugeben, geschweige denn, noch eine weitere Definition zu erfinden. Um auf-
zuzeigen, wie Mediation im heutigen Sinne zu definieren ist und wodurch sich
Mediation von anderen Streitbeilegungsverfahren unterscheidet, bedarf es aber
zuerst einer Analyse in Bezug auf Entstehung, Herkunft und Entwicklung des
Begriffs.
Bedeutung und Herkunft des Begriffs Mediation entstammen der mittel- und
spätlateinischen Sprache (mediator, oris m = Mittler)
4
. Die zutreffenste Über-
setzung erfolgt demnach mit dem deutschen Wort ,,Vermittlung". Diese Über-
setzung findet im deutschen Sprachgebrauch eher wenig Anwendung und ist
auch nicht alleinentscheidend, denn sie ist zu kurz und zu unpräzise. Es kommt
vielmehr vordringlich darauf an, von wem auf welche Art und Weise, nach
welchen Prinzipien und mit welchem Ziel vermittelt werden soll. Dieses soll in
den kommenden Abschnitten diskutiert werden. Will man trotzdem an dieser
Stelle eine Definition wagen, könnte sie folgendermaßen lauten:
,,Mediation ist ein strukturiertes, gegenwarts- und zukunftsorientiertes, freiwil-
liges Vermittlungsverfahren, in welchem ein Dritter ohne Entscheidungskom-
petenz Konfliktparteien darin unterstützt, eine neue Win-Win-Lösung zu fin-
2
Aus sprachlichen Gründen werden in der vorliegenden Arbeit nur die männlichen
Berufsbezeichnungen benutzt. Es sind grundsätzlich beide Geschlechter gemeint.
3
Stellvertretend für viele: erstmals herausgearbeitet 1989 von Hoffmann-Riem,
Konfliktmittler, S. 20
4
Vgl. Menge in Langenscheidt, Taschenwörterbuch Latein, S.327

3
den"
5
. Diese vorliegende Definition bildet das gedankliche Fundament für alle
Ausführungen dieser Arbeit.
2.
Mediation im System der Konfliktlösungsmöglichkeiten
Ein Konflikt (lateinisch: confligere = aneinandergeraten, kämpfen; PPP:
conflictum
6
) ist die Folge von wahrgenommenen Differenzen, deren Motive
gegenseitig im Widerspruch stehen
7
. Der Konflikt kann sich z.B. auf ein Indi-
viduum beschränken und wird dann als intrapersonal bezeichnet. Den mögli-
cherweise berühmtesten intrapersonalen Konflikt finden wir bei Goethe. Er
lässt Faust sagen: ,,Zwei Seelen wohnen, ach! In meiner Brust, / Die eine will
sich von der andern trennen"
8
. Im Gegensatz zum intrapersonalen Konflikt gibt
es bei einem interpersonalen Konflikt mindestens zwei Beteiligte.
Eines der berühmtesten Beispiele für einen interpersonalen Konflikt ist die
,,Kubakrise", die die Welt an den Rand eines Atomkriegs brachte, nur weil
zwei Menschen nicht vernünftig miteinander reden konnten, nämlich Nikita
Chruschtschow und John F. Kennedy
9
. Konflikte sind zentrale Themen seit
Menschengedenken und können auf verschiedene Weise ausgetragen werden.
Die Konfliktlösungspalette reicht von der Konfliktvermeidung und Flucht bis
hin zum Mord. Während die Konflikte der Menschen im Altpaläolithikum
meist für einen der Beteiligten tödlich endete, bemühen wir in der sogenannten
westlichen Welt heutzutage vorzugsweise Gerichte, Moderatoren, Schlich-
tungsstellen, Schiedsgerichte und Mediatoren, um tragfähige Lösungen zu fin-
den.
a) Unterschiede
zum
Gerichtsverfahren
Das traditionelle Verfahren in Deutschland, einen Konflikt zu regeln, ist nach
wie vor das Gerichtsverfahren
10
. Die gerichtliche Entscheidung bezieht aber
5
Vgl. v. Hertel, Professionelle Konfliktlösung, S. 9
6
Vgl. Menge in Langenscheidt, Taschenwörterbuch Latein, S. 121
7
Vgl. Duden, Das Fremdwörterbuch, S. 530
8
Goethe, Faust I, V. 1112 f.
9
Vgl. Süddeutsche Zeitung Nr. 161 vom 15. 07. 2000
10
Vgl. Bitzer/Liebsch/Behnert, Betriebliche Konfliktlösung durch Mediation, S. 121

4
nur den rechtlich relevanten, subsumtionsfähigen Teil des Streites ein
11
.
Rechtsnormen sind von der Sache her abstrakt und von der Person her gene-
rell
12
. Sie konzentrieren sich auf das Wesentliche. Die Mediation als Kompro-
misssuche zum Vorteil aller Konfliktbeteiligten ist im Begriff, diese Rechtstra-
dition wenigstens teilweise zu verändern. Zwar weist der richterliche Gütever-
such mediative Elemente auf und ist der Richter nach § 278 Zivilprozessord-
nung (ZPO) auch verpflichtet, auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzu-
weisen
13
, dennoch können diese Merkmale nicht als Mediation qualifiziert
werden. Mediation wendet den Blick des Anwalts oder Richters von der Streit-
entscheidung zur Streitbehandlung
14
. Das freiwillige Mediationsverfahren ist
im Gegensatz zum juristischen Verfahren vertraulich und unbürokratisch. In
einem Mediationsverfahren gibt es im Gegensatz zu einem Gerichtsverfahren
keine Tatsachenbeweise, keine Kläger und Beklagten, keine Zeugen, Zeugen-
ladungen und -aussagen, keine Vernehmungen und Urteile, keine Einsprüche
und keine Berufungsverfahren. Statt Positionen im Sinne von Standpunkten
gibt es Interessen im Sinne von Anteilnahme und Partizipation.
b)
Abgrenzung zu anderen Verfahren außergerichtlicher Streitbeile-
gung
Unter außergerichtlicher Streitbeilegung versteht man den Oberbegriff für die
Gesamtheit der Verfahren und Tätigkeiten, die zu einer außergerichtlichen
Streitbeilegung eines Konfliktes führen
15
. Die bekanntesten und gebräuchlichs-
ten außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren sind die Moderation, die
Schlichtung, das Schiedsverfahren und die Mediation. Sollte keines der ge-
nannten Verfahren den Wünschen oder Bedürfnissen der Konfliktparteien ent-
sprechen, so lassen sich u. U. auch verschiedene Methoden miteinander kom-
binieren
16
. Im Prinzip lässt sich ein Mediationsverfahren phasenweise in andere
11
Breidenbach, Mediation für Juristen, S. 4
12
Vgl. Schwacke, Juristische Methodik, S. 3
13
Breidenbach, Mediation für Juristen, S. 9
14
Vgl. Breidenbach, Mediation für Juristen, S. 1
15
Vgl. Rüssel, Schlichtungs-, Schieds- und andere Verfahren außergerichtlicher
Streitbeilegung, JuS 2003; 380
16
Vgl. Bühring-Uhle, Arbitration and Mediation in International Business, S. 369 f.

5
Streitbeilegungsverfahren integrieren. Dieses nennt man dann ,,integrierte Me-
diation"
17
.
aa) Moderation
Der Begriff ,,Moderation" kommt aus dem Lateinischen (moderare) und bedeu-
tet so viel wie mäßigen
18
. Nach der allgemeinen heutigen Sprachauffassung
versteht man unter Moderation ein Verfahren, das die Kommunikation zwi-
schen den Konfliktparteien strukturieren soll. D. h. jeder der Beteiligten soll
innerhalb einer geordneten Diskussion die Gelegenheit erhalten, seine Argu-
mente sachlich vorzutragen. Darüber hinaus besitzt der Moderator meist keine
Entscheidungskompetenzen
19
. Ob eine zufrieden stellende Lösung zustande
kommt, hängt einzig und allein von den Parteien ab.
bb) Schlichtung
Der Begriff ,,Schlichten" entspringt dem Mittelhochdeutschen und bedeutet so
viel wie ordnen, anordnen, glätten, streicheln, durch streicheln beruhigen oder
besänftigen
20
. Unter einer Schlichtung versteht man heutzutage ein Verfahren,
in dem ein am Konflikt unbeteiligter Dritter den Versuch unternimmt, bei
Streitigkeiten einen Kompromiss oder eine Lösung zu finden
21
. Zu den bekann-
testen Schlichtungsverfahren in Deutschland zählen jene, die regelmäßig nach
gescheiterten Tarifverhandlungen zwischen den Beschäftigten des öffentlichen
Dienstes der Bundesrepublik Deutschland und den Gewerkschaften stattfin-
den
22
. Schlichtungskommissionen sind paritätisch besetzt und handeln nach
einer vorgeschriebenen Schlichtungsordnung
23
. Schlichter dürfen den Parteien
Lösungsvorschläge unterbreiten, die von den Konfliktparteien angenommen
werden können oder auch nicht. Damit erhalten Schlichter im Gegensatz zu
17
Vgl. Trossen, in Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, § 18 Rn. 74 ff.
18
Vgl. Menge in: Langenscheidt, Taschenwörterbuch Latein, S. 335 f.
19
Vgl. Rüssel, JuS 2003, 380 f.
20
Grimm/Grimm, Deutsches Wörterbuch, Band 9, 1899, S. 669
21
Schubert/Klein, Politlexikon, S. 187
22
Rüssel, Mediation in komplexen Verwaltungsverfahren, S. 80
23
Vgl. http://www.oetv-hamburg.de/tarif/schlichtung.htm

6
Moderatoren und Mediatoren Entscheidungskompetenzen. Schlichtungsverfah-
ren sind meist fakultativ und nicht obligatorisch
24
.
cc) Schiedsverfahren
Schiedsverfahren finden aufgrund einer Schiedsabrede statt und werden meist
außerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit eingesetzt. Sie sind in der ZPO gere-
gelt, die da u. a. besagt, dass dem Schiedsrichter Entscheidungsmacht zu-
kommt. Laut § 1055 ZPO hat ein Schiedsspruch gegenüber den Parteien die
gleiche Verbindlichkeit wie ein rechtskräftiges Urteil eines Richters. Die Kon-
fliktpartner unterwerfen sich vorab dem Schiedsspruch des Schiedsrichters.
Damit ist das Schiedsverfahren dem Gerichtsverfahren von der Struktur her am
ähnlichsten.
3.
Ziele von Mediationsverfahren
Anlass und Ausgangspunkt für Mediationsverfahren sind in der Regel Konflik-
te, deren kooperative Bewältigung durch Verhandlungen zwischen den Partei-
en gescheitert ist
25
. Bei der Mediation handelt es sich nun um die Fortsetzung
gescheiterter Verhandlungen mit Hilfe eines nicht entscheidungsberechtigten
Dritten mit dem Ziel, eine zufriedenstellende zukunftsorientierte Lösung zu
finden
26
. Dabei werden Autonomie, Dialog-, Kooperations- und Gestaltungsfä-
higkeit der Beteiligten gestärkt
27
. Das Endergebnis sollte der gemeinsame Kon-
sens sein.
4.
Phasen eines Mediationsverfahren
Wie eine Mediation im Einzelnen verläuft, ist von verschiedenen Faktoren ab-
hängig, etwa von Umfang und Qualität der Konflikte, der Anzahl der Beteilig-
ten und dem Milieu, in dessen Rahmen sich der Konflikt abspielt. Die Phasen
eines Mediationsverfahrens werden in der Literatur unterschiedlich beschrie-
ben und zum Teil in zwölf Phasen unterteilt
28
. Es gibt keine festen Vorschriften
24
Vgl. Ponschab, Mediation in der anwaltlichen Tätigkeit, S. 107
25
Breidenbach, Mediation für Juristen, S. 3
26
Vgl. Breidenbach, Mediation für Juristen, S. 3
27
Vgl. Rüssel, Mediation in komplexen Verwaltungsverfahren, S. 81 f.
28
Vgl. ebenda, S. 84

7
oder Gesetze, die den Verlauf zwingend vorschreiben, aber im Laufe der Zeit
hat sich herausgestellt, dass fast alle Mediationsverfahren eine ähnliche Struk-
tur aufweisen.
a)
Vorbereitungs- und Initiierungsphase
Alle Mediationsverfahren werden mindestens von einer Konfliktpartei initi-
iert
29
. Danach wird der Mediator eingeschaltet
30
. Die Konfliktbeteiligten führen
einzeln oder gemeinsam Vorgespräche mit dem Mediator. Es wird die Vorge-
hensweise der Mediation geklärt und was zum Auftrag des Verfahrens dazuge-
hören soll. Hier werden die Zweckmäßigkeit, Sachlage und manchmal auch die
Rechtslage erörtert. Sach- und Rechtslage können es beispielsweise notwendig
machen, statt eines Mediators ein Mediatorenteam zu beauftragen und Gutach-
ter mit einzubeziehen. Die Vorgespräche enden mit einer meist in Einzelschrit-
te unterteilten Zielstellung, der Kostenanalyse und dem Mediationsauftrag.
Diese Phase bietet damit also eine Basis, um gezielt gemeinsame Lösungen zu
finden.
b) Durchführungsphase
In dieser Phase gilt es, die speziellen Positionen und Interessen herauszufinden,
die den Konflikt verursacht haben. Es findet die kreative Ideensuche, die Bil-
dung von Optionen und Erfindung von Konfliktlösungen statt
31
. Es werden aus
Ideen klare und präzise Regelungen.
c)
Entscheidungs- und Umsetzungsphase
Nun werden die Lösungsalternativen eingegrenzt und es wird entschieden,
welcher Lösungsvorschlag ausgewählt und umgesetzt werden soll. Detailfragen
wie z.B. der Zeitpunkt der Umsetzung werden noch einmal überdacht. Nicht
nur Lösungsinhalte, sondern auch Lösungswege werden konkretisiert. Alle
29
Vgl. ebenda, S. 84
30
Vgl. Rüssel, Mediation in komplexen Verwaltungsverfahren, S. 84
31
Vgl. v. Hertel, Mediation, S.265

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2005
ISBN (eBook)
9783832492748
ISBN (Paperback)
9783838692746
DOI
10.3239/9783832492748
Dateigröße
382 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Hamburg – Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Department Wirtschaft und Politik
Erscheinungsdatum
2006 (Januar)
Note
2,0
Schlagworte
genehmigungsverfahren planfeststellung widerspruch streit konflikt
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Titel: Mediation und Verwaltungsentscheidung
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