Die Bilanzierung und Besteuerung von Emissionsrechten
					
	
		©2005
		Diplomarbeit
		
			
				60 Seiten
			
		
	
				
				
					
						
					
				
				
				
				
			Zusammenfassung
			
				Inhaltsangabe:Zusammenfassung:	
Emissionsechte sind Berechtigungen, die grundsätzlich frei handel- und übertragbar sind und die für den Inhaber das Recht verbriefen, eine Tonne Kohlendioxid in einem bestimmten Zeitraum abzugeben. Inhaber der Emissionsrechte kann jede natürliche oder juristische Person sein, wobei diese Rechte nur in elektronischer Form existieren.
Aufgrund des Starts des Emissionshandelssystems zum 01.01.2005 wird im Rahmen dieser Diplomarbeit die Aktualität der Thematik durch den Schwerpunkt der Bilanzierung der Emissionsrechte aufgegriffen.
Um die bilanziellen Gesichtpunkte im Einzelnen erläutern zu können, wird zu Beginn dieser Arbeit auf die Notwendigkeit und die Funktionsweise des Systems des Emissionshandels in Deutschland kurz eingegangen, wobei dem Zugang und Abgang von Emissionsberechtigungen dabei eine entscheidende Rolle zugeteilt wird.
Im Anschluss daran steht die Bilanzierung des Emissionshandels nach deutschem Recht im Vordergrund. Hier werden Bilanzierungs-, Ausweis- und Bewertungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften untersucht und anschließend die notwendigen Angaben im Anhang und Lagebericht erläutert.
Im nächsten Abschnitt dieser Arbeit geht es um die Bilanzierung von Emissionsberechtigungen aufgrund internationaler Rechnungslegungsvorschriften. In diesem Zusammenhang werden allgemeine Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte untersucht und Unterschiede der Bilanzierungsregeln zwischen HGB und IFRS herausgearbeitet.
Im Anschluss daran werden die wesentlichen Inhaltspunkte des Interpretationsentwurfes des IFRIC zur Bilanzierung von Emissionsrechten beleuchtet und Ursachen für den Rückzug des am 02.12.2004 verabschiedeten IFRIC 3 untersucht. Auf die Beurteilung der Rechnungslegungsvorschriften nach US-GAAP wird an dieser Stelle verzichtet.
Im folgenden Abschnitt wird unter Berücksichtigung des am 02.02.2005 erlassenen Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen auf die Umsatzbesteuerung von Emissionsrechten eingegangen.
Den Abschluss dieser Diplomarbeit bildet die von der europäischen Wirtschaftsprüfervereinigung FEE herausgegebene Warnung bezüglich möglicher Risiken bei der Prüfung der vom Emissionshandel betroffenen Unternehmen sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhaltspunkte dieser Arbeit.
	
	
Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
1.Einleitung4
2.Emissionshandel5
2.1Klimaschutz5
2.2Da […]
	Emissionsechte sind Berechtigungen, die grundsätzlich frei handel- und übertragbar sind und die für den Inhaber das Recht verbriefen, eine Tonne Kohlendioxid in einem bestimmten Zeitraum abzugeben. Inhaber der Emissionsrechte kann jede natürliche oder juristische Person sein, wobei diese Rechte nur in elektronischer Form existieren.
Aufgrund des Starts des Emissionshandelssystems zum 01.01.2005 wird im Rahmen dieser Diplomarbeit die Aktualität der Thematik durch den Schwerpunkt der Bilanzierung der Emissionsrechte aufgegriffen.
Um die bilanziellen Gesichtpunkte im Einzelnen erläutern zu können, wird zu Beginn dieser Arbeit auf die Notwendigkeit und die Funktionsweise des Systems des Emissionshandels in Deutschland kurz eingegangen, wobei dem Zugang und Abgang von Emissionsberechtigungen dabei eine entscheidende Rolle zugeteilt wird.
Im Anschluss daran steht die Bilanzierung des Emissionshandels nach deutschem Recht im Vordergrund. Hier werden Bilanzierungs-, Ausweis- und Bewertungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften untersucht und anschließend die notwendigen Angaben im Anhang und Lagebericht erläutert.
Im nächsten Abschnitt dieser Arbeit geht es um die Bilanzierung von Emissionsberechtigungen aufgrund internationaler Rechnungslegungsvorschriften. In diesem Zusammenhang werden allgemeine Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte untersucht und Unterschiede der Bilanzierungsregeln zwischen HGB und IFRS herausgearbeitet.
Im Anschluss daran werden die wesentlichen Inhaltspunkte des Interpretationsentwurfes des IFRIC zur Bilanzierung von Emissionsrechten beleuchtet und Ursachen für den Rückzug des am 02.12.2004 verabschiedeten IFRIC 3 untersucht. Auf die Beurteilung der Rechnungslegungsvorschriften nach US-GAAP wird an dieser Stelle verzichtet.
Im folgenden Abschnitt wird unter Berücksichtigung des am 02.02.2005 erlassenen Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen auf die Umsatzbesteuerung von Emissionsrechten eingegangen.
Den Abschluss dieser Diplomarbeit bildet die von der europäischen Wirtschaftsprüfervereinigung FEE herausgegebene Warnung bezüglich möglicher Risiken bei der Prüfung der vom Emissionshandel betroffenen Unternehmen sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhaltspunkte dieser Arbeit.
Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
1.Einleitung4
2.Emissionshandel5
2.1Klimaschutz5
2.2Da […]
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
ID 9241 
Röbbig, Bianca: Die Bilanzierung und Besteuerung von Emissionsrechten 
Hamburg: Diplomica GmbH, 2006 
Zugl.: Fachhochschule für Wirtschaft Berlin, Diplomarbeit, 2005 
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Diplomica GmbH 
http://www.diplom.de, Hamburg 2006 
Printed in Germany
2 
Inhaltsverzeichnis 
1. 
Einleitung ...4 
2. 
Emissionshandel ...5 
2.1 
Klimaschutz ...5 
2.2 
Das Emissionshandelssystem...6 
3. 
Emissionshandel in Deutschland ...8 
3.1 
Zugang von Emissionsberechtigungen...10 
3.1.1 
Unentgeltliche Zuteilung ...10 
3.1.2 
Entgeltlicher Erwerb ...11 
3.2 
Abgabe von Emissionsberechtigungen...11 
3.3 
Übertrag in Folgeperioden ...12 
3.4 
Zusammenfassende Darstellung ...12 
4. 
Nationale Bilanzierung des Emissionshandels ...13 
4.1 
Bilanzierungsfähigkeit der Emissionsrechte ...13 
4.1.1 
Handelsrecht ...13 
4.1.2 
Steuerrecht ...16 
4.2 
Vermögensausweis ...16 
4.2.1 
Handelsrecht ...16 
4.2.2 
Steuerrecht ...17 
4.3 
Bilanzierung bei unentgeltlicher Zuteilung ...18 
4.3.1 
Zuordnung zum Anlagevermögen ...18 
4.3.2 
Zuordnung zum Umlaufvermögen ...18 
4.4 
Bilanzierung bei entgeltlichem Erwerb ...21 
4.5 
Bewertungsvorschriften...22 
4.5.1 
Zugangsbewertung ...22 
4.5.2 
Folgebewertung ...23 
4.6 
Rückstellung für Lieferverpflichtung ...25 
4.6.1 
Handelsrecht ...25 
4.6.2 
Steuerrecht ...26 
4.7 
Rückstellung für Geldbußen ...27 
4.8 
Angaben im Anhang und Lagebericht...27 
5. 
Internationale Bilanzierung der Emissionsrechte ...29 
5.1 
Pflicht zur Bilanzierung nach IFRS ...29 
5.2 
Zielsetzungen der Rechnungslegung ...30 
5.3 
Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte ...30 
5.4 
Bewertungsvorschriften...32 
5.5 
Vergleich zwischen HGB und IFRS ...34 
5.6 
Interpretationsentwurf des IFRIC ...35 
6. 
Der Emissionshandel im Umsatzsteuerrecht...41 
6.1 
Unentgeltliche Ausgabe...41 
6.2 
Handel auf dem Markt...42 
7. 
Risiken der Wirtschaftsprüfung ...44 
8. 
Zusammenfassung ...46 
3 
Literaturverzeichnis ...52 
Abbildungsverzeichnis ...56 
Abkürzungsverzeichnis...57 
Erklärung ...58 
4 
1. 
Einleitung 
Emissionsechte sind Berechtigungen, die grundsätzlich frei 
handel- und übertragbar sind und die für den Inhaber das Recht 
verbriefen, eine Tonne Kohlendioxid in einem bestimmten Zeit-
raum abzugeben.
1
 Inhaber der Emissionsrechte kann jede natür -
liche oder juristische Person sein, wobei diese Rechte nur in 
elektronischer Form existieren. 
Aufgrund des Starts des Emissionshandelssystems zum 
01.01.2005 wird im Rahmen dieser Diplomarbeit die Aktualität der 
Thematik durch den Schwerpunkt der Bilanzierung der Emissions -
rechte aufgegriffen. 
Um die bilanziellen Gesichtpunkte im Einzelnen erläutern zu 
können, wird zu Beginn dieser Arbeit auf die Notwendigkeit und 
die Funktions weise des Systems des Emissionshandels in 
Deutschland kurz eingegangen, wobei dem Zugang und Abgang 
von Emissionsberechtigungen dabei eine entscheidende Rolle 
zugeteilt wird. Im Anschluss daran steht die Bilanzierung des 
Emissionshandels nach deutschem Recht im Vordergrund. Hier 
werden Bilanzierungs-, Ausweis- und Bewertungsmöglichkeiten 
unter Berücksichtigung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher  
Vorschriften untersucht und anschließend die notwendigen 
Angaben im Anhang und Lagebericht erläutert. 
Im nächsten Abschnitt dieser Arbeit geht es um die Bilanzierung 
von Emissionsberechtigungen aufgrund internationaler  Rech-
nungslegungsvorschriften. In diesem Zusammenhang werden 
allgemeine Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte 
untersucht und  Unterschiede der Bilanzierungsregeln zwischen 
HGB und IFRS herausgearbeitet. Im Anschluss daran werden die 
wesentlichen Inhaltspunkte des Interpretationsentwurfes des 
1
Art. 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des 
Rates. Online im Internet: URL:  http://www.iwr.de/recht/eu_emissionshandels-
richtlinie.pdf [15.06.2005]. 
5 
IFRIC zur Bilanzierung von Emissionsrechten beleuchtet und Ur-
sachen für den Rückzug des am 02.12.2004 verabschiedeten 
IFRIC 3 untersucht.  Auf die Beurteilung der  Rechnungslegungs-
vorschriften nach US-GAAP wird an dieser Stelle verzichtet.  
Im folgenden Abschnitt  wird unter Berücksichtigung des am 
02.02.2005 erlassenen Schreibens des Bundesministeriums der 
Finanzen auf die Umsatzbesteuerung von Emissionsrechten ein-
gegangen. 
Den Abschluss dieser Diplomarbeit bildet die von der euro-
päischen Wirtschaftsprüfervereinigung FEE herausgegebene  
Warnung bezüglich  möglicher Risiken bei der Prüfung der vom 
Emissionshandel betroffenen Unternehmen  sowie eine  Zusam-
menfassung der wesentlichen Inhaltspunkte dieser Arbeit. 
2. 
Emissionshandel 
2.1 
Klimaschutz 
Der Ausstoß von Treibhausgasen, darunter vor allem CO
2 
und 
Methan, führt seit Beginn der Industrialisierung zu einer stetigen 
Erwärmung der Atmosphäre und folglich zu einer Veränderung 
des gesamten Weltklimas. Mit dem Ziel der Stabilisierung der für 
den Treibhauseffekt verantwortlichen Emissionen und einer Be-
grenzung der Auswirkungen des Klimawandels auf den Mensch, 
die Natur und die Wirtschaft, beschloss die internationale Staaten-
gemeinschaft eine Rahmenkonvention zum Klimaschutz, dessen 
Protokoll im Jahr 1997 in Kioto verabschiedet wurde.
2
 Die In-
dustrieländer haben sich dazu verpflichtet, die Treibhausgas-
emissionen bis zum Jahr 2012 auf der Basis von 1990 um durch-
schnittlich 5 % zu reduzieren.
3
 Die von der europäischen Union 
2
 Das Kioto-Protokoll. Online im Internet: http://www.wwf.de/imperia/md/content- 
/pdf/klima/cop7/kiotoprotokoll.pdf [15.06.2005]. 
3
 Das Kioto-Protokoll. Online im Internet: http://www.wwf.de/imperia/md/content- 
/pdf/klima/cop7/kiotoprotokoll.pdf [15.06.2005]. 
6 
angestrebte Reduktion der Emissionen um 8 % wurde zwischen 
den Mitgliedstaaten der EU mittels einer Lastenteilungsverein-
barung
4
 aufgeteilt. Deutschland , als mit Abstand größten CO
2
-
Verursacher innerhalb der EU, muss seine Treibhausgasemis-
sionen entsprechend dieser Vereinbarung in der ersten Verpflich-
tungsperiode (2008-2012) um 21 % gegenüber 1990 reduzieren
5
. 
Zusätzlich zu diesen internationalen Verpflichtungen existiert die 
nationale Zusage der Bundesregierung, die CO
2
-Emissionen 
zwischen 1990 und 2005 in einem Umfang von 10 Mio. t CO
2 
pro 
Jahr
zu reduzieren.  
2.2 
Das Emissionshandelssystem 
Ausgangspunkt für ein sog. Emissionshandelssystem ist die am 
25.10.2003 in Kraft getretene EU-Emissionshandelsrichtlinie
6
, die 
durch Einführung eines Handelssystems mit Emissionsberech-
tigungen auf Gemeinschaftsebene einen effizienten Beitrag zur 
Reduzierung von Treibhausgasen leisten soll. 
Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht begann mit der 
Verabschiedung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes 
(TEHG) am
12.03.2004
7
. Der § 2 TEHG, sowie der Anhang 1 zum 
TEHG bestimmen, welche Unternehmen zur Teilnahme am Emis-
sionshandel verpflichtet sind. Es handelt sich hierbei um Unter-
nehmen, die Anlagen zur Energieumwandlung und  -umformung 
(Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 20 
Megawatt, Mineralölraffinerien sowie Kokereien), Anlagen zur 
Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung (Röst- und Sinteranlagen 
für Metallerz, Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl 
über 2,5 Tonnen pro Stunde), Anlagen der mineralverarbeitenden 
Industrie (Anlagen zur Herstellung von Zementklinker über 500 
4
 Vgl. Ebsen (2004), S. 6. 
5
 Vgl. Ebsen (2004), S. 6. 
6
 Nationaler Allokationsplan für die Bundesrepublik Deutschland 2005-2007. 
Online im Internet: URL: http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf-
/nap_kabinettsbeschluss.pdf [27.08.2005]. 
7
 Vgl. Ebsen (2004), S. 89. 
7 
t/Tag, Anlagen zur Herstellung von Glas mit einer Schmelz-
kapazität über 20 t/Tag oder Anlagen zur Herstellung von kera-
mischen Erzeugnissen über 75 t/Tag) sowie Anlagen sonstiger 
Industriezweige (Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus 
Holz und anderen Faserstoffen bzw. Papier und Pappe mit einer 
Produktionskapazität über 20 Tonnen pro Tag) betreiben.
8
 Alle 
Unternehmen, die Anlagen i. S. des § 2 des Treibhausgas-Emis-
sionshandelsgesetzes (TEHG) betreiben, sind zur Teilnahme am 
CO
2
-Emissionsrechtehandel verpflichtet. Dies bedeutet, dass die 
betroffenen Unternehmen vom Staat unentgeltlich die ent-
sprechenden Emissionsberechtigungen erhalten, die sie nach 
getätigtem Schadstoffausstoß wieder abgeben müssen. 
Jede dieser Berechtigungen ermächtigen den Besitzer eine Tonne 
CO
2
 mit der in Betrieb befindlichen Anlage zu emittieren.
9
 Das 
europäische Emissionshandelssystem sieht bis zum Jahr 2012 
diese kostenfreie Grundausstattung mit Emissionsberechtigungen 
vor
10
, um die Belastung für die Unternehmen durch den 
Emissionshandel zu reduzieren. Für den Fall, dass diese Aus-
stattung den Bedarf eines Unternehmens an Emissions -
berechtigungen nicht deckt, muss entweder der Verbrauch von 
Treibhausgasen verringert oder neue Berechtigungen durch 
Zukauf erworben werden. Dagegen werden Unternehmen, die ihre 
Rechte nicht voll in Anspruch nehmen, den nicht benötigten Teil 
verkaufen.
11
 Durch diesen Zu- bzw. Verkauf von Emissions -
berechtigungen entsteht ein Handelssystem, das einerseits die 
Finanzierung von Investitionen durch zusätzliche Erlöse aus dem 
Verkauf nicht benötigter Emissionszertifikate ermöglicht und 
andererseits den Unternehmen, die aufgrund der vorhandenen 
technischen Möglichkeiten Probleme bei der Emissionsredu-
8
 Nationaler Allokationsplan für die Bundesrepublik Deutschland 2005-2007. 
Online im Internet: URL: http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf- 
/nap_kabinettsbeschluss.pdf [16.07.2005]. 
9
 Vgl. Ebsen (2004), S. 1. 
10
 Vgl. Ebsen (2004), S. 95. 
11
 Vgl. Ebsen (2004), S. 3. 
8 
zierung haben, zusätzlichen Spielraum verschafft, indem weitere 
Berechtigungen zugekauft werden können. 
,,Cap and Trade"  lautet der Name des Emissionshandels im 
englischsprachigen Raum
12
  und kann mit ,,begrenzen und 
handeln" übersetzt werden.  Diese Bezeichnung stellt die 
charakteristischen Merkmale des Emissions handels heraus:  Das 
,,Cap" bezeichnet den Ausgangspunkt eines Emissionshandels -
systems und stellt die Mengenbegrenzung der Emissionen für ein 
bestimmtes geographisches Gebiet dar. ,,Trade" bezeichnet den 
bereits beschriebenen möglichen Austausch von  Emissions-
rechten auf dem Markt. 
3. 
Emissionshandel in Deutschland 
Der Emissionshandel verfolgt das Ziel, die Kyoto-Verpflichtungen 
der EU für die Periode 2008   2012 sicher zu erreichen. 
Entsprechend sieht das System zwei Elemente vor:  
1.  Eine Minderung der CO
2
-Emissionen. 
2.  Die Möglichkeit des Handelns, um die CO
2
-Emissionen dort 
zu senken, wo es am wirtschaftlichsten ist.  
Ob Deutschland diesen Verpflichtungen gerecht werden kann, 
zeigt die folgende Grafik (Abb. 1): 
12
 Online im Internet: URL: http://www.germanwatch .org/folien/eu-et/folie004-
.htm [26.08.2005]. 
9 
Abb. 1: Die deutsche CO
2
-Bilanz. Online im Internet: URL:  
http://www.learn-line-.nrw.de/angebote/agenda21/daten/globus/index.htm#9835 
Anhand dieser CO
2 
Bilanz wird deutlich, dass Deutschland die 
Emissionen zwischen 1990 und 2004 um ca. 16 % verringert hat. 
Die nationale Zusage der Bundesregierung hinsichtlich der 
Senkung des CO
2
-Ausstosses um 10 Mio. t pro Jahr konnte 
jedoch nicht kontinuierlich eingehalten werden. 
In Deutschland sind zurzeit  2419 Anlagen zur Teilnahme am 
Emissionshandel verpflichtet.
13
 Um welche Anlagen es sich 
konkret  handelt, lässt sich anhand der vom Bundesumweltamt 
herausgegebenen Anlagenliste  feststellen.
14
13
 Emissionshandel vor dem Start. Online im Internet: URL:  http://www-
.umweltdaten.de/uba-info-presse/hintergrund/emissionshandel.pdf [26.08.2005]. 
14
 Liste der am Emissionshandel teilnehmenden Anlagen in Deutschland. 
Online im Internet: URL: http://www.dehst.de/cln_007/nn_121326/SharedDocs-
/Downloads/DE/Anlagen_dl/Anlagenliste_20_28PDF_29,templateId=raw,proper
ty=publicationFile.pdf-/Anlagenliste%20(PDF) [26.08.2005]. 
10 
3.1 
Zugang von Emissionsberechtigungen 
Ausgangsbasis für den Handel mit Emissionsberechtigungen ist 
neben der Aufteilung der Minderungsziele auf die Wirtschafts-
sektoren die  Ausstattung der handelsberechtigten Anlagen mit 
Emissionszertifikaten.   Die Betreiber der Anlagen können diese 
Zertifikate auf 2 Arten erhalten: 
-
  Im Rahmen der unentgeltlichen Zuteilung nach 
entsprechender Antragstellung durch den Staat. 
-
  Entgeltlich durch den Erwerb am Markt. 
3.1.1  Unentgeltliche Zuteilung  
Durch Antrag
bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt),
werden  Emissionsberechtigungen nach entsprechenden Zutei-
lungsregeln unentgeltlich durch den Staat ausgegeben. Die 
Zuteilung der Zertifikate für die erste Phase von 2005 bis 2007 
begann am 01.10.2004.
15
 Die Gesamtmenge der Zuteilungen und 
die entsprechenden Zuteilungsregeln werden im Nationalen 
Allokationsplan (NAP) festgelegt, der am 31.03.2004 in 
Deutschland veröffentlicht wurde.
16
  Die maximale Anzahl der Zer-
tifikate ergibt sich aus der festgelegten Verpflichtung zur Senkung 
der Treibhausgasemissionen der Mitgliedstaaten der EU. Dabei 
obliegt die Festsetzung und Verteilung der Berechtigungen der 
Gesamtmenge der  nationalen Zuteilungen jedem Mitgliedstaat 
selbst.  
Die Zuteilung durch den Staat erfolgt jährlich. Für den Zeitraum 
01.01.2005 bis 31.12.2007 wurde eine unentgeltliche Zuteilung  
15
 Online im Internet: URL:  http://www.germanwatch.org/folien/eu-et/folie020-
.htm [27.08.2005]. 
16
 Nationaler Allokationsplan für die Bundesrepublik Deutschland 2005-2007. 
Online im Internet: URL: http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein /application/pdf-
/nap_kabinettsbeschluss.pdf [16.07.2005]. 
11 
von mindestens 95% der zugeteilten Emissionsrechte auf nationa -
ler Ebene festgelegt.
17
3.1.2  Entgeltlicher Erwerb   
Emissionsreduktionen, die die eigenen Grenzen unterschreiten, 
können gehandelt werden. Unternehmen, die eine Reduktion ihrer 
Emissionen erreichen oder ihre Zertifikate nicht verwenden, 
können diese an Unternehmen  verkaufen, denen es schwer fällt, 
im Rahmen der für sie geltenden Grenzen zu bleiben oder für die 
die Maßnahmen  zur Emissionsreduzierung gegenüber den Kosten 
der Berechtigungen zu hoch sind. Jedes Unternehmen kann seine 
Emissionen über den ihm ausgestellten Berechtigungswert hinaus 
erhöhen, indem es auf dem Markt mehr  Berechtigungen erwirbt. 
Die entsprechende Übertragung zwischen den Konten von Käufer 
und Verkäufer im Emissionshandelsregister schließt den Erwerbs-
vorgang ab
18
. 
3.2 
Abgabe von Emissionsberechtigungen 
Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet,  einen testierten 
Emissionsinventarbericht des abgelaufenen Jahres bis zum 01.03. 
des Folgejahres der deutschen Emissionshandelsstelle vorzule -
gen
19
. In Höhe der in diesem Bericht gemeldeten Emissions-
menge muss der Betreiber zum 30.04. des Folgejahres Emis-
sionsberechtigungen abgeben
20
. Wird dieser Pflicht nicht nachge-
kommen, setzt die deutsche Emissionshandelsstelle für jede 
emittierte Tonne CO
2
, für die keine Berechtigung abgegeben 
wurde, ein Bußgeld in Höhe von  40,00 fest.
21
17
 Art. 10 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des 
Rates. Online im Internet: URL: http://www.iwr.de/recht/eu_emissionshandels-
richtlinie.pdf [15.06.2005]. 
18
 Vgl. Ebsen (2004), S. 64. 
19
 Ebenda, S. 21. 
20
 Ebenda, S. 23. 
21
 Ebenda S. 9. 
12 
3.3 
Übertrag in Folgeperioden 
Für den Fall, dass nach Abgabe der Berechtigungen für die 
Emissionen des Vorjahres noch weitere Zertifikate vorhanden 
sind,
besteht die Möglichkeit, die überzähligen Emissionsrechte in 
Folgeperioden zu übertragen.  
3.4 
Zusammenfassende Darstellung 
Der Emissionshandel ist ein innovatives System, bei dem die 
Marktkräfte genutzt werden, und das dafür sorgt, dass die 
Emissionen dort reduziert werden, wo es am kostengünstigsten 
ist. Dies bedeutet, dass ökologisch wirksames Handeln 
ökonomisch umgesetzt wird. Die folgende Übersicht (Abb. 2) 
macht die Funktionsweise des Emissionshandelssystems noch 
einmal deutlich: 
Abb. 2: Der Handel mit Emissionen. Online im Internet: URL: 
http://213.187.75.204/_img/_cnt/_online/040319_wir_emissionshandel.jpg 
[25.04.2005]. 
13 
4. 
Nationale Bilanzierung des Emissionshandels  
Nachdem einige wesentliche Eckpunkte des EU-Emissions -
handelssystems erläutert wurden, wird anschließend auf die wirt-
schaftlich zentrale Frage der bilanziellen Behandlung und steuer-
lichen Bewertung von Emissionsberechtigungen nach nationalen 
Rechnungslegungsvorschriften  eingegangen. 
4.1 
Bilanzierungsfähigkeit der Emissionsrechte 
4.1.1  Handelsrecht 
Für die Frage der Aktivierungsfähigkeit von Emissionsrechten in 
der Handelsbilanz muss zunächst einmal überprüft werden, ob es 
sich hierbei um bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände 
handelt. 
Unter Aktivierungsfähigkeit versteht man die 
grundsätzliche Eignung eines Objektes, als Aktivposten in die 
Bilanz aufgenommen werden zu können.
22
 Man unterscheidet 
dabei zwischen abstrakter und konkreter Aktivierungsfähigkeit.
23
Diese Trennung zwischen abstrakter und konkreter 
Aktivierungsfähigkeit ergibt sich aus § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB. 
Danach sind alle Vermögensgegenstände in die Bilanz 
aufzunehmen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
24
Zunächst ist die Frage der abstrakten Aktivierungsfähigkeit  zu 
klären. Sie wird in der Literatur mit der Frage nach dem Vorliegen 
eines Vermögensgegenstandes gleichgesetzt.
25
 Maßgebende 
Kriterien sind in diesem Zusammenhang nach herrschender 
Meinung die selbständige Verkehrsfähigkeit (Veräußerbarkeit), 
sowie die selbständige Bewertbarkeit der zu bilanzierenden 
Objekte.
26
 Ein Vermögensgegenstand ist selbständig verkehrs-
fähig, wenn er gegen Entgelt übertragen werden kann und selb -
ständig bewertbar, wenn der Grundsatz der Einzelbewertung 
22
 Vgl. Federmann (2000), S. 195. 
23
 Vgl. Baetge / Kirsch / Thiele (2002), S. 124. 
24
 Vgl. § 246 Abs. 1 HGB. 
25
 Vgl. Baetge / Kirsch / Thiele (2002), S. 124. 
26
 Vgl. Winnefeld (2002), S. 395 f. 
Details
- Seiten
 - Erscheinungsform
 - Originalausgabe
 - Erscheinungsjahr
 - 2005
 - ISBN (eBook)
 - 9783832492410
 - ISBN (Paperback)
 - 9783838692418
 - DOI
 - 10.3239/9783832492410
 - Dateigröße
 - 561 KB
 - Sprache
 - Deutsch
 - Institution / Hochschule
 - Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin – Wirtschaftswissenschaften
 - Erscheinungsdatum
 - 2006 (Januar)
 - Note
 - 2,3
 - Schlagworte
 - treibhausgas klimaschutz bewertung abgase
 - Produktsicherheit
 - Diplom.de