Die Entwicklung der Abfallwirtschaft in Kärnten, Österreich und der EU im Vergleich
©2005
Diplomarbeit
219 Seiten
Zusammenfassung
Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Abfallwirtschaft in Europa hat in den letzten Jahrzehnten einen völligen Wandel von einer reinen Abfallentsorgung bzw. Abfallbeseitigung zu einer vernetzten Kreislaufwirtschaft durchgemacht.
Aufgrund falscher Abfallbeseitigung in der Vergangenheit wuchsen Müllberge und die dadurch entstanden Umweltbelastungen, wodurch vor allem die Politik gezwungen wurde rasche Maßnahmen zu setzen.
Nicht zuletzt durch ein verändertes Umweltbewusstsein in der Bevölkerung wurden gesetzliche Grundlagen geschaffen, die die Abfallentsorgung gründlicher regelt. Die europäische Union spielt dabei eine gesonderte Rolle. Sie setzt Zielvorgaben vor, die die Mitgliedstaaten innerhalb einer gewissen Zeit einzuhalten haben (z.B. Verwertungsquoten).
Für die neuen 10 EU-Mitgliedstaaten, welche am 1.05.2004 beitraten, gibt es Übergangsbestimmungen (verlängerte Fristen), die aus einem umweltspezifischen Entwicklungsdefizit resultieren.
Diese Arbeit soll einen Überblick über die Entwicklung der Abfallwirtschaft von damals bis heute in Europa, insbesondere in Österreich und im speziellen in Kärnten geben. Gemeinsamkeiten aber auch Unterschiede werden aufgezeigt.
Gang der Untersuchung:
Zu Beginn der Arbeit wird der Abfallbegriff in seinen vielen Facetten näher erläutert. Im Anschluss daran werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die als Grundlage für abfallrechtliche Maßnahmen gelten, beschrieben.
Die Deponie- verbunden mit der Verpackungsrichtlinie, die die EU vorgab, und von den Mitgliedstaaten im Laufe des letzten Jahrzehntes in Form von Verordnungen umgesetzt werden musste, spielt eine gesonderte Rolle in meiner Arbeit, da grundlegende Veränderungen in der Abfallwirtschaft folgten wie z.B. das Deponieverbot, neue Sammelsysteme, neue Abfallbehandlungsmaßnahmen usw.
Das nächste Kapitel zeigt, dass einerseits das Abfallaufkommen in Europa zwar ansteigt, andererseits jedoch die Mengen der Deponierung sinken. Eine verbesserte Abfallpolitik in vielen europäischen Ländern ist ausschlaggebend dafür. Es wird auch gezeigt, dass einige EU-Länder im europäischen Vergleich bezüglich der Abfallpolitik sehr gut dastehen (z.B. Dänemark, Deutschland, Österreich), einige jedoch noch einen sehr großen Aufholbedarf haben (Irland, Portugal, Spanien).
Das Kyoto-Protokoll und deren Zusammenhang mit der Abfallwirtschaft, zukünftige Trends und mögliche Entwicklungen in der europäischen Abfallwirtschaft beschließen die […]
Die Abfallwirtschaft in Europa hat in den letzten Jahrzehnten einen völligen Wandel von einer reinen Abfallentsorgung bzw. Abfallbeseitigung zu einer vernetzten Kreislaufwirtschaft durchgemacht.
Aufgrund falscher Abfallbeseitigung in der Vergangenheit wuchsen Müllberge und die dadurch entstanden Umweltbelastungen, wodurch vor allem die Politik gezwungen wurde rasche Maßnahmen zu setzen.
Nicht zuletzt durch ein verändertes Umweltbewusstsein in der Bevölkerung wurden gesetzliche Grundlagen geschaffen, die die Abfallentsorgung gründlicher regelt. Die europäische Union spielt dabei eine gesonderte Rolle. Sie setzt Zielvorgaben vor, die die Mitgliedstaaten innerhalb einer gewissen Zeit einzuhalten haben (z.B. Verwertungsquoten).
Für die neuen 10 EU-Mitgliedstaaten, welche am 1.05.2004 beitraten, gibt es Übergangsbestimmungen (verlängerte Fristen), die aus einem umweltspezifischen Entwicklungsdefizit resultieren.
Diese Arbeit soll einen Überblick über die Entwicklung der Abfallwirtschaft von damals bis heute in Europa, insbesondere in Österreich und im speziellen in Kärnten geben. Gemeinsamkeiten aber auch Unterschiede werden aufgezeigt.
Gang der Untersuchung:
Zu Beginn der Arbeit wird der Abfallbegriff in seinen vielen Facetten näher erläutert. Im Anschluss daran werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die als Grundlage für abfallrechtliche Maßnahmen gelten, beschrieben.
Die Deponie- verbunden mit der Verpackungsrichtlinie, die die EU vorgab, und von den Mitgliedstaaten im Laufe des letzten Jahrzehntes in Form von Verordnungen umgesetzt werden musste, spielt eine gesonderte Rolle in meiner Arbeit, da grundlegende Veränderungen in der Abfallwirtschaft folgten wie z.B. das Deponieverbot, neue Sammelsysteme, neue Abfallbehandlungsmaßnahmen usw.
Das nächste Kapitel zeigt, dass einerseits das Abfallaufkommen in Europa zwar ansteigt, andererseits jedoch die Mengen der Deponierung sinken. Eine verbesserte Abfallpolitik in vielen europäischen Ländern ist ausschlaggebend dafür. Es wird auch gezeigt, dass einige EU-Länder im europäischen Vergleich bezüglich der Abfallpolitik sehr gut dastehen (z.B. Dänemark, Deutschland, Österreich), einige jedoch noch einen sehr großen Aufholbedarf haben (Irland, Portugal, Spanien).
Das Kyoto-Protokoll und deren Zusammenhang mit der Abfallwirtschaft, zukünftige Trends und mögliche Entwicklungen in der europäischen Abfallwirtschaft beschließen die […]
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
ID 9100
Umfahrer, Peter: Die Entwicklung der Abfallwirtschaft in Kärnten, Österreich und der EU
im Vergleich
Hamburg: Diplomica GmbH, 2005
Zugl.: Universität Klagenfurt, Diplomarbeit, 2005
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Danksagung
Mein besonderer Dank gilt DI Harald Tschabuschnig Leiter der UAbt. 15IK an der
Landesregierung in Kärnten und seinen Mitarbeitern für die Bereitstellung wichtiger
Unterlagen und für die fachspezifische Unterstützung.
Weiters herzlichen Dank an den Betreuer der vorliegenden Diplomarbeit Herrn Prof.
Michael Sauberer für die Unterstützung und Hilfe.
Und schließlich gilt meiner Familie höchste Anerkennung, ob ihrer unendlichen
Geduld und ihres Verständnisses während meines Studiums im Allgemeinen und
während meiner Diplomarbeit im Speziellen.
Inhaltsverzeichnis
4
Inhaltsverzeichnis
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS... 8
ABBILDUNGSVERZEICHNIS ... 10
TABELLENVERZEICHNIS ... 13
1
EINLEITUNG ... 14
1.1
V
ORWORT
...14
1.2
A
UFBAU DER
A
RBEIT
...15
2
DER ABFALLBEGRIFF ... 17
2.1
D
ER
A
BFALLBEGRIFF DER
EU ...17
2.2
D
ER
A
BFALLBEGRIFF DES
B
UNDES
...18
2.3
B
EGRIFFE
:
,,G
EFÄHRLICHE
A
BFÄLLE
"
UND
,,N
ICHT
G
EFÄHRLICHE
A
BFÄLLE
"...19
2.3.1
Gefährliche Abfälle ...19
2.3.1.1
EU-rechtliche Vorgaben ...19
2.3.1.2
Bundesrechtliche Vorgaben ...19
2.3.2
Nicht gefährliche Abfälle ...20
2.4
B
EGRIFF
:
,,S
IEDLUNGSABFÄLLE
"...21
2.4.1
Definition nach dem EU-Recht ...21
2.4.2
Der Begriff ,,Siedlungsabfall" in Österreich...22
3
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN IN DER ABFALLWIRTSCHAFT
(EU - ÖSTERREICH - KÄRNTEN) ... 23
3.1
G
EMEINSCHAFTSRECHTLICHE
R
AHMENBEDINGUNGEN IN DER
A
BFALLWIRTSCHAFT
(EU)...23
3.1.1
EU-Richtlinien ...23
3.1.2
EU-Verordnungen ...23
3.1.3
Die wesentlichen Richtlinien, Verordnungen und Entschließungen der EU ...24
3.2
B
UNDESRECHTLICHE
R
AHMENBEDINGUNGEN DER
A
BFALLWIRTSCHAFT IN
Ö
STERREICH
...28
3.2.1
Das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 ...28
3.2.1.1
Geltungsbereich ...28
3.2.1.2
Ziele und Grundsätze nach AWG 2002...28
3.2.1.3
Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan...30
3.2.1.4
Öffentliche Interessen ...30
3.2.1.5
Schwerpunkte des AWG 2002 ...31
3.2.1.6
Verordnungen zum AWG 2002 ...32
3.2.2
Weitere Gesetze und Verordnungen...34
3.3
L
ANDESRECHTLICHE
R
AHMENBEDINGUNGEN IN
K
ÄRNTEN
...35
3.3.1
Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO) ...35
3.3.1.1
Geltungsbereich ...36
3.3.1.2
Begriffsdefinitionen der Abfallarten Hausmüll, Sperrmüll, Betriebsmüll, Altstoffe sowie Klärschlamm
...36
3.3.1.3
Grundsätze der Abfallwirtschaft und der Entsorgung...38
3.3.1.4
Erstellung (Fortschreibung) des Kärntner Abfallwirtschaftskonzeptes...39
Inhaltsverzeichnis
5
3.3.1.5
Maßnahmen der Abfallvermeidung (öffentliches Beschaffungswesen, Umweltberatung) und
Wirtschaftsförderung...39
3.3.1.6
Weitere Inhalte in der K-AWO ...40
3.3.1.7
Verordnungen nach der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO)...41
3.3.2
Rechtliche Änderungen in Kärnten ab 2004 ...41
3.4
R
EGELUNG DER
A
BFALLWIRTSCHAFT IN DEN
B
UNDESLÄNDERN
E
IN
V
ERGLEICH
...43
3.4.1
Überblick über die Abfallvorschriften ...43
3.4.2
Kompetenzverteilung Bund - Land ...44
3.4.3
Begriffsbestimmungen in den Bundesländern ...45
3.4.3.1
Abfall ...45
3.4.3.2
Hausmüll ...45
3.4.3.3
Sperrige Abfälle...45
3.4.3.4
Betriebliche Abfälle...46
3.4.3.5
Altstoffe ...47
3.4.4
Grundsätze der Abfallwirtschaft Ein Vergleich...48
3.4.5
Öffentliche Interessen ...49
3.4.6
Abfallwirtschaftsplan (AWP)...50
3.4.7
Abfallwirtschaftsverbände ...51
3.4.8
Öffentliche Müllabfuhr...51
3.4.9
Gebühren...54
3.4.9.1
Abfallgebühren in Österreich...54
3.4.9.1.1
Definition bzw. rechtliche Vorschriften ...54
3.4.9.1.2
Abhängigkeiten der Abfallgebührenerhöhung in Österreich...55
3.4.9.1.3
Abfallgebühren in Kärnten ...56
3.4.9.1.3.1
Ursachen für die Abfallgebührenerhöhung...58
3.4.9.1.3.2
Abfallgebühren in Haushalten mit 120-l-Behälter ...58
3.4.9.1.3.3
Abfallgebühren für Betriebe...59
3.4.9.2
Abfallgebühren im Europavergleich ...64
3.4.9.3
Fazit: Im europäischen Vergleich sind die Abfallgebühren in Österreich trotz Erhöhung relativ
gering; Gebührenvergleiche haben jedoch wenig Aussagekraft...67
4
DIE ENTWICKLUNG DER ABFALLWIRTSCHAFT (EU ÖSTERREICH
KÄRNTEN)... 69
4.1
D
IE
E
NTWICKLUNG DER
U
MWELT
-
BZW
.
A
BFALLPOLITIK IN
V
ERBINDUNG MIT DER
A
BFALLENTSORGUNG IN DER
EU:
V
OM ALTEN
R
OM BIS HEUTE
...69
4.1.1
Ein historischer Rückblick in die Abfallentsorgung in Europa...69
4.1.2
Von der ,,Aufbewahr- und Reparaturgesellschaft" zu einer ,,Wegwerfgesellschaft"...70
4.1.3
Entwicklung und Schwerpunkte der europäischen Umwelt- und Abfallpolitik in der EU ...71
4.1.3.1
Entwicklung der europäischen Umwelt- und Abfallpolitik ...71
4.1.3.2
Das 6. Aktionsprogramm der EG für die Umwelt (2001 2010) ...73
4.1.3.3
Die drei Grundsätze der europäischen Abfallwirtschaftsstrategie: Von einer reinen
,,Abfallbeseitigung" zu einer umfassenden ,,Kreislaufwirtschaft"...75
4.1.3.4
Fünf Konzepte des Umweltschutzes laut dem 6. Umwelt-Aktionsprogramm...78
4.1.3.5
Die EU-Osterweiterung als Ursache für die Veränderung der Rahmenbedingungen im Bereich des
Umweltschutzes...80
4.2
D
IE
E
NTWICKLUNG DER
A
BFALLPOLITIK UND DER
A
BFALLENTSORGUNG IN
Ö
STERREICH
...81
4.2.1
Die Geschichte des Mülls in Österreich ...81
4.2.2
Die ersten Müll- bzw. Abfallgesetze in den Bundesländern zwischen 1972 und 1980 ...82
4.2.3
Das Abfallwirtschaftsgesetz des Bundes ab 1990...83
4.2.4
Die Verpackungsverordnung ...84
4.2.4.1
Das ARA-System: Das vorwiegende Sammelsystem in Österreich ...85
4.2.4.2
Zusammenhang zwischen Verpackungsverordnung und Deponieverordnung...88
4.2.4.3
Die Verpackungssammlung und -verwertung in Österreich im europäischen Vergleich...88
4.2.5
Die Deponieverordnung 1996 als Grundlage für die Gestaltung der Abfallwirtschaft ab 1.1.2004
in Österreich ...99
4.2.5.1
Warum schaffen unbehandelte Abfälle bei der Deponierung Probleme?...100
4.2.5.2
Mechanisch-biologische (Rest-)Abfallbehandlung (MBA) ...101
4.2.5.3
Thermische Abfallbehandlung mittels Müllverbrennungsanlagen (MVA bzw. TBA) ...102
4.2.5.4
Die Umsetzung der Deponieverordnung in den Bundesländern ...104
4.2.5.4.1
Kärnten ...104
4.2.5.4.2
Niederösterreich...104
Inhaltsverzeichnis
6
4.2.5.4.3
Wien...105
4.2.5.4.4
Oberösterreich...105
4.2.5.4.5
Burgenland...105
4.2.5.4.6
Vorarlberg...106
4.2.5.4.7
Steiermark...106
4.2.5.4.8
Salzburg...107
4.2.5.4.9
Tirol ...107
4.2.5.5
Auswirkungen der Deponieverordnung auf den einzelnen Bürger...108
4.2.5.6
Das neue Abfallsammelsystem in den Abfallwirtschaftsverbänden Villach, Klagenfurt und
Völkermarkt /St.Veit: eine Zusammenfassung...111
4.2.5.7
Zukünftig genehmigte Deponietypen ...112
4.3
D
IE
E
NTWICKLUNG DER
A
BFALLENTSORGUNG IN
K
ÄRNTEN
V
ON EINER REINEN
,,A
BFALLBESEITIGUNG
"
ZU EINER
,,
VERNETZTEN
A
BFALLBEWIRTSCHAFTUNG
" ... 113
4.3.1
Die Entwicklung der Abfallentsorgung in Kärnten von 1945 bis 1990 ...113
4.3.1.1
Geordnete Mülldeponierung ab 1976 ...113
4.3.1.2
Das Kärntner Abfallbeseitigungsgesetz 1978: Errichtung von sechs Abfallwirtschaftsverbänden...114
4.3.1.3
Die Kärntner Abfallordnung 1988: Abfallvermeidung vor Abfallbeseitigung...116
4.3.2
Die Entwicklung der Abfallentsorgung in Kärnten von 1990 bis 2004 ...117
4.3.2.1
Die Einbindung der Industrie in die Abfallentsorgung...119
4.3.2.2
Die Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 1994 als rechtliche Grundlage der Abfallwirtschaft in Kärnten
...121
4.3.3
Die Abfallentsorgung in Kärnten ab 1.1.2004 ...124
4.3.3.1
Die Thermische Restmüllbehandlungsanlage (TBA) Arnoldstein/Kärnten: ...128
4.3.3.1.1
Der Zeitplan...129
4.3.3.1.2
Daten und Fakten der TBA Arnoldstein...130
4.3.3.1.3
Der Restmüllverbrennungsprozess...131
4.3.3.1.3.1
Müllbunker...132
4.3.3.1.3.2
Verbrennungsrost Das ,,Mart in-Syncom-Verfahren"...132
4.3.3.1.3.3
Der Dampfkessel...133
4.3.3.1.3.4
Die Rauchgasreinigung...134
4.3.3.1.3.5
Was bleibt vom verbrennten Restmüll übrig? ...134
4.4
F
AZIT
:
D
IE
A
BFALLWIRTSCHAFT ALS NEUER
W
IRTSCHAFTSZWEIG IST TRANSNATIONAL ALS AUCH
INTERREGIONAL VON EINER RASCHEN UND UNTERSCHIEDLICHEN
E
NTWICKLUNG GEPRÄGT
... 135
5
ORGANISATIONSFORMEN DER KOMMUNALEN ABFALLENTSORGUNG ..
... 137
5.1
O
RGANISATION DER KOMMUNALEN
A
BFALLENTSORGUNG IN
Ö
STERREICH
... 137
5.2
O
RGANISATION UND
S
TRUKTUR DER
A
BFALLWIRTSCHAFT IN
K
ÄRNTEN
... 140
5.2.1
Der Weg des Mülls ...140
5.2.2
Öffentliche Struktur der Kärntner Abfallwirtschaft...142
5.2.2.1
Zuständigkeiten des Landes ...142
5.2.2.2
Zuständigkeiten der Gemeinden ...142
5.2.2.3
Zuständigkeiten der Abfallwirtschaftsverbände ...143
5.2.2.4
Zuständigkeiten der Kärntner Entsorgungsvermittlungs GmbH (KEV) ...145
5.2.3
Sammellogistik in Kärnten...147
5.2.3.1
Abfallsammelsysteme...147
5.2.3.2
Abfallströme in Kärnten ...151
5.2.3.2.1
Haus- und Sperrmüll...151
5.2.3.2.2
Betriebsmüll...152
5.2.3.2.3
Gefährliche Abfälle ...152
5.2.3.2.4
Problemstoffe...153
5.2.3.2.5
Altstoffe (Verpackungsabfälle: Papier, Kunststoffe, Metalle, Glas, Holz)...153
5.2.3.2.6
Elektroaltgeräte...154
5.2.3.2.7
Altfahrzeuge ...154
5.2.3.2.8
Biogene Abfälle ...154
5.2.3.2.9
Fazit: Optimale Arbeitsteilung zwischen öffentlicher und privater Abfallwirtschaft...155
6
ABFALLAUFKOMMEN IN KÄRNTEN, ÖSTERREICH UND IN EUROPA... 156
6.1
A
BFALLAUFKOMMEN IN
K
ÄRNTEN
... 156
Inhaltsverzeichnis
7
6.1.1
Abfälle aus Haushalten (Siedlungsabfälle)...156
6.1.2
Abfälle aus dem Gewerbebereich ...159
6.1.3
Gefährliche Abfälle ...160
6.2
A
BFALLAUFKOMMEN IN
Ö
STERREICH
... 161
6.2.1
Das Gesamtabfallaufkommen...161
6.2.2
Gefährliche Abfälle ...166
6.2.3
Abfälle aus Haushalten und ähnlichen Einrichtungen (Siedlungsabfälle)...171
6.2.4
Fazit: In den letzten Jahren Stagnation bzw. nur noch leichte Erhöhung des
Gesamtabfallaufkommens...175
6.3
D
AS
A
BFALLAUFKOMMEN IN
E
UROPA
... 176
6.3.1
Kommunale Abfälle...177
6.3.1.1
Indikator "Haushaltsabfälle"...179
6.3.1.2
Indikator ,,Deponierung von biologisch abbaubaren Abfällen" ...180
6.3.2
Verpackungsabfälle...182
6.3.3
Fazit: Das Abfallaufkommen in der EU steigt weiter an...183
7
DIE ABFALLWIRTSCHAFT IN DEN NEUEN (10) EU-MITGLIEDSSTAATEN ...
... 185
7.1
Ü
BERBLICK
... 185
7.2
D
IE
E
NTWICKLUNG DER
U
MWELTPOLITIK IN DEN NEUEN
(10)
M
ITGLIEDSSTAATEN
... 187
7.3
S
ITUATION DER
A
BFALLWIRTSCHAFT IN DEN NEUEN
EU-S
TAATEN
... 189
7.4
Z
UKÜNFTIGE
,,H
AUSAUFGABEN
"
FÜR DIE NEUEN
M
ITGLIEDSTAATEN
... 192
8
AUSBLICK... 195
8.1
D
AS
K
YOTO
-P
ROTOKOLL
... 195
8.1.1
Die Ausgangslage ...195
8.1.2
Österreichs Reduktionsziel und die Auswirkungen auf die Abfallwirtschaft...196
8.1.2.1
Entwicklung des Kyoto-Ziels in Österreich...198
8.1.2.2
Abfallwirtschaftliche Maßnahmen zur Verringerung der Methanemissionen in der Vergangenheit und
in Zukunft ...200
8.2
F
AZIT
:
T
REIBHAUSGASEMISSIONEN STEIGEN MIT
A
USNAHME DES
M
ETHAN WEITER AN
... 202
8.3
Z
UKUNFTSPERSPEKTIVEN UND MÖGLICHE
T
RENDS IN DER
A
BFALLWIRTSCHAFT
... 203
8.3.1
Verstärkte grenzüberschreitende Zusammenarbeit...203
8.3.2
Verwertung wird Regelfall, Beseitigung wird Ausnahme...203
8.3.3
Beschleunigung bedingt Rohstoff- und Energieverknappung ...205
9
LITERATURVERZEICHNIS ... 206
10
ANHANG ... 215
Abkürzungsverzeichnis
8
Abkürzungsverzeichnis
EU
Europäische Union
AWG
Abfallwirtschaftsgesetz
K-AWO
Kärntner Abfallwirtschaftsordnung
KEV
Kärntner Entsorgungsvermittlungs-GmbH
MVA
Müllverbrennungsanlage
MBA
Mechanisch-biologische Behandlungsanlage
TBA
Thermische Behandlungsanlage
NUP
Nationaler Umweltplan
BAWP
Bundesabfallwirtschaftsplan
AVV
Abfallverbrennungsverordnung
WRG
Wasserrechtsgesetz
LAWP
Landesabfallwirtschaftsplan
AWV
Abfallwirtschaftsverband
EWG
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EG
Europäische Gemeinschaft
OECD
Organisation for Economic Co-operation and Development
EGKS
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
IPP
Integrierte Produktpolitik
VerpackV
Verpackungsverordnung
ARA
Altstoff Recycling Austria AG
BRG
Branchenrecyclinggesellschaften
ARGEV
Verpackungsverwertungs-GmbH
AEVG
Abfall-, Entsorgungs- und Verwertungs GmbH
AGR
Austria Glas Recycling
SAB
Salzburger Abfallbeseitigung
ABV
Abfallbeseitigungsverband
UDB
Umweltdienst Burgenland
BMV
Burgenländischer Müllverband
PPP
Private Public Partnership
SAPARD
Special Accession Programme for Agriculture and Rural
PHARE
Poland and Hungary Aid for the Reconstruction of the Economies
ISPA
Instrument for Structural Policies for Pre-Accession
A.S.A
Abfall Service AG
Abkürzungsverzeichnis
9
UNFCCC
Klimarahmenkonvention United Nations Framework Konvention On
Climate Change
UNO
United Nations Organization
Abbildungsverzeichnis
10
Abbildungsverzeichnis
A
BBILDUNG
3.1:
B
ANDBREITE DER
A
BFALLGEBÜHREN IM
J
AHR
2003
IN
,
V
ERGLEICH
120-
L
-T
ONNE BEI EINER
MONATLICHEN
A
BFUHR
...59
A
BBILDUNG
3.2:
V
ERÄNDERUNG DER
A
BFALLGEBÜHREN FÜR
1.100-
L
-B
EHÄLTER IN
NACH
AWV
2003
UND
2004
UND DEREN
V
ERÄNDERUNG IN
%...60
A
BBILDUNG
3.3:
G
EBÜHREN PRO
H
AUSHALT IM
V
ERGLEICH
...63
A
BBILDUNG
3.4:
E
NTLEERUNG EINES
240-
L
-B
EHÄLTERS IN DEN AUSGEWÄHLTEN
S
TÄDTEN DER
S
TAATEN
Ö
STERREICH
,
D
EUTSCHLAND UND DER
S
CHWEIZ IN
(S
TAND
J
ÄNNER
2001) ...67
A
BBILDUNG
4.1:
D
AS
P
RINZIP DER
K
REISLAUFWIRTSCHAFT
...76
A
BBILDUNG
4.2:
D
IE
"A
BFALLMINIMIERUNGSSTRATEGIE
"
DER
EU ...77
A
BBILDUNG
4.3:
D
AS
ARA-S
YSTEM
...86
A
BBILDUNG
4.4:
V
ERWERTUNG VON
V
ERPACKUNGSABFÄLLEN IN DER
EU...89
A
BBILDUNG
4.5:
A
NTEIL DER WIEDERVERWERTETEN
V
ERPACKUNGSABFÄLLE
(R
ECYCLING
)
IN
E
UROPA
...91
A
BBILDUNG
4.6:
G
ESAMTE
S
AMMELMENGE DES
ARA-S
YSTEMS VON
1993
-
2003
IN
T
ONNEN
...92
A
BBILDUNG
4.7:
G
ESAMTE
S
AMMEL
-
UND
V
ERWERTUNGSMENGE DES
ARA-S
YSTEMS VON
1993
2003
IN
T
ONNEN IM
V
ERGLEICH
...93
A
BBILDUNG
4.8:
D
IE
A
LTGLASSAMMLUNG IN
Ö
STERREICH IM
E
UROPAVERGLEICH
...94
A
BBILDUNG
4.9:
S
AMMELLEISTUNG DER
B
EVÖLKERUNG IM
B
UNDESLÄNDERVERGLEICH
...96
A
BBILDUNG
4.10:
Z
USAMMENHANG ZWISCHEN ERHÖHTER GETRENNTER
A
LTSTOFFSAMMLUNG UND GERINGERER
H
AUS
-
UND
S
PERRMÜLLSAMMLUNG IM
Z
EITRAUM
1990
2003
IN
K
ÄRNTEN
...98
A
BBILDUNG
4.11:
T
HERMISCHE
V
ERWERTUNGS
-
UND
B
EHANDLUNGSANLAGEN
(M
ONO
-
UND
M
ITVERBRENNUNGSANLAGEN
) ... 103
A
BBILDUNG
4.12:
D
ER
,,K
ERMIT
"
ALS NEUER
S
AMMELBEHÄLTER FÜR
P
LASTIKFLASCHEN
... 110
A
BBILDUNG
4.13:
D
IE
A
BFALLBESEITIGUNGSVERBÄNDE IN
K
ÄRNTEN AB
1978... 116
A
BBILDUNG
4.14:
A
BFALLENTSORGUNG IN
K
ÄRNTEN
1990... 119
A
BBILDUNG
4.15:
S
ECHS
I
NDUSTRIEBETRIEBE ZUR
A
BFALLENTSORGUNG AB
1991
I
NDUSTRIEBETRIEBE ZUR
A
BFALLENTSORGUNG AB
1991... 120
A
BBILDUNG
4.16:
B
EHANDLUNG KOMMUNALER
M
ÜLL
1999... 123
A
BBILDUNG
4.17:
B
EHANDLUNG KOMMUNALER
M
ÜLL
2002... 123
A
BBILDUNG
4.18:
B
EHANDLUNG KOMMUNALER
M
ÜLL AB
M
AI
2004... 125
A
BBILDUNG
4.19:
I
NDUSTRIELLE
M
ITVERBRENNUNG IN
K
ÄRNTNER
I
NDUSTRIEBETRIEBEN
1996
-
2001 ... 126
A
BBILDUNG
4.20:
(B
ENÖTIGTE
)
E
NTSORGUNGSKAPAZITÄTEN FÜR DEN
B
ETRIEBSMÜLL
... 126
A
BBILDUNG
4.21:
E
NTSORGUNG BETRIEBLICHER
A
BFÄLLE AB
1.1.2004... 127
A
BBILDUNG
4.22:
D
IE
TBA
A
RNOLDSTEIN
... 128
A
BBILDUNG
4.23:
S
TANDORT DER
TBA
A
RNOLDSTEIN
... 131
A
BBILDUNG
4.24:
D
ER
R
ESTMÜLLVERBRENNUNGSP ROZESS
... 131
A
BBILDUNG
4.25:
D
ER
G
REIFER MIT EINEM
F
ASSUNGSVERMÖGEN VON
3,5
T
ONNEN
... 132
A
BBILDUNG
4.26:
D
IE
R
AUCHGASREINIGUNG
... 134
A
BBILDUNG
5.1:
D
ER
W
EG DES
M
ÜLLS SEIT
1990... 141
A
BBILDUNG
5.2:
D
ER
W
EG DES
M
ÜLLS AB
01.05.
2004 ... 141
A
BBILDUNG
5.3:
132
G
EMEINDEN
6
A
BFALLWIRTSCHAFTSVERBÄNDE
... 144
Abbildungsverzeichnis
11
A
BBILDUNG
5.4:
O
RGANISATION DES KOMMUNALEN
M
ÜLLS BIS
2004... 145
A
BBILDUNG
5.5:
B
EHANDLUNG DES KOMMUNALEN
M
ÜLLS AB
1.1.2004 ... 146
A
BBILDUNG
5.6:
F
UNKTION KOMMUNALER
S
AMMELSYSTEME
... 147
A
BBILDUNG
5.7:
S
AMMELINSEL
(B
EISPIEL
) ... 148
A
BBILDUNG
5.8:
A
LTSTOFF
-
UND
P
ROBLEMSTOFFSAMMELZENTRUM
(B
EISPIEL
)... 149
A
BBILDUNG
5.9:
64
A
LTSTOFF
-
UND
P
ROBLEMSTOFFSAMMELZENTREN IN
K
ÄRNTEN
(S
TAND
15.10.2004)... 150
A
BBILDUNG
5.10:
B
RING
-
UND
H
OLSYSTEM
... 151
A
BBILDUNG
6.1:
E
NTWICKLUNG DER
S
IEDLUNGSABFÄLLE
1990
2003
IN
T
ONNEN UND
K
ILOGRAMM PRO
E
INWOHNER UND
J
AHR
... 157
A
BBILDUNG
6.2:
E
NTWICKLUNG DES
A
UFKOMMENS AN
S
IEDLUNGSABFÄLLEN NACH
F
RAKTIONEN
1990
BIS
2003
... 158
A
BBILDUNG
6.3:
E
NTWICKLUNG DES
A
UFKOMMENS AN HAUSMÜLLÄHNLICHEM
B
ETRIEBSMÜLL VON
1994
-
2003
... 160
A
BBILDUNG
6.4:
E
NTWICKLUNG DES
A
UFKOMMENS VON GEFÄHRLICHEN
A
BFÄLLEN IN
K
ÄRNTEN
1998
2002
IN
KG
/
A
... 161
A
BBILDUNG
6.5:E
NTWICKLUNG DES
G
ESAMTABFALLAUFKOMMENS IN
Ö
STERREICH
1990
2002 ... 162
A
BBILDUNG
6.6:
M
ASSENANTEILE DES
A
BFALLAUFKOMMENS IN
Ö
STERREICH
2001 ... 165
A
BBILDUNG
6.7:
G
EFÄHRLICHE
A
BFÄLLE IN
Ö
STERREICH
... 167
A
BBILDUNG
6.8
P
ROZENTANTEIL AM
P
RIMÄRABFALLAUFKOMMEN DER
B
UNDESLÄNDER IN
Ö
STERREICH
... 170
A
BBILDUNG
6.9:
E
NTWICKLUNG
A
UFKOMMEN
P
RIMÄRABFÄLLE IN DEN
B
UNDESLÄNDERN
1998
-
2002... 171
A
BBILDUNG
6.10:
A
BFÄLLE AUS
H
AUSHALTEN UND ÄHNLICHEN
E
INRICHTUNGEN
1989
2001 ... 173
A
BBILDUNG
6.11:
V
ERWERTUNG UND
B
ESEIT IGUNG VON
A
BFÄLLEN AUS
H
AUSHALTEN UND ÄHNLICHEN
E
INRICHTUNGEN
1989
-
2001... 174
A
BBILDUNG
6.12:
A
NTEIL DER BIOGENEN
A
BFÄLLE IM
R
ESTMÜLL
1990
1999 ... 175
A
BBILDUNG
6.13:
A
UFKOMMEN VON KOMMUNALEN
A
BFÄLLEN IN
E
UROPA
(EU-25)
VON
1995
2003
IN KG PRO
P
ERSON PRO
J
AHR
... 178
A
BBILDUNG
6.14:
D
EPONIERUNG VON KOMMUNALEN
A
BFÄLLEN IN
E
UROPA
(EU-25)
VON
1995
2003
IN KG PRO
P
ERSON PRO
K
OPF
... 179
A
BBILDUNG
6.15:
A
UFKOMMEN VON
A
BFÄLLEN AUS
H
AUSHALTEN UND
G
EWERBE IN DEN
EU-15
PLUS
N
ORWEGEN UND
I
SLAND
,
1996* ... 180
A
BB
.:
A
BBILDUNG
6.16:
R
ICHTUNGSWEISENDE
D
EPONIERUNGSZIELE FÜR BIOGENE
A
BFÄLLE
... 181
A
BBILDUNG
6.17:
B
IOLOGISCH ABBAUBARE
A
BFÄLLE
,
DIE IN DEN
EU-15
PLUS
N
ORWEGEN
1995
-1998
DEPONIERT
WURDEN
... 182
A
BBILDUNG
6.18:
A
UFKOMMEN VON
V
ERPACKUNGSABFÄLLEN
1997
-2001
IN KG PRO
P
ERSON PRO
J
AHR
... 183
A
BBILDUNG
7.1:
D
IE
E
UROPÄISCHE
U
NION DER
25
S
TAATEN
... 186
A
BBILDUNG
7.2:
A
UFKOMMEN UND
D
EPONIERUNG VON KOMMUNALEN
A
BFÄLLEN IN DER
EU-25
PRO KG
/E.
A
2003 ... 190
A
BBILDUNG
7.3:
R
ESTMÜLLZUSAMMENSETZUNG IN DEN NEUEN
EU-S
TAATEN
... 191
A
BBILDUNG
7.4:
E
NTWICKLUNGSSTAND DER GETRENNTEN
S
AMMLUNG VON
R
ESTMÜLL IN DEN NEUEN
EU-
S
TAATEN
... 192
A
BBILDUNG
7.5:
A.S.A.
(A
BFALL
S
ERVICE
AG)
ALS INTERNATIONALES
E
NTSORGUNGSUNTERNEHMEN
... 194
A
BBILDUNG
8.1:
D
IE
Z
IELVORGABE ZUR
R
EDUKTION DER NATIONALEN
T
REIBHAUSGASEMISSIONEN IN
Ö
STERREICH
... 197
A
BBILDUNG
8.2:
V
ERGLEICH DER NATIONALEN
R
EDUKTIONSPOTENZIALE IN
Ö
STERREICH
... 198
A
BBILDUNG
8.3:
V
ERLAUF DER ÖSTERREICHISCHEN
T
REIBHAUSGASEMISSIONEN IM
V
ERGLEICH ZUM
... 199
Abbildungsverzeichnis
12
A
BBILDUNG
8.4:
T
REIBHAUSGAS
-E
MISSIONSTRENDS IN DER
EU-25
IN
%
IM
J
AHR
2001
(
AUF
B
ASIS
1990) ... 200
A
BBILDUNG
8.5:
E
NTWICKLUNG
M
ETHANEMISSIONEN IM
V
ERHÄLTNIS ZUR JÄHRLICHEN
D
EPONIEMENGE
... 201
A
BBILDUNG
8.6:
I
STZUSTAND DER EUROPÄISCHEN
A
BFALLWIRTSCHAFT
... 204
A
BBILDUNG
8.7:
S
OLLZUSTAND DER EUROP ÄISCHEN
A
BFALLWIRTSCHAFT
... 204
Tabellenverzeichnis
13
Tabellenverzeichnis
T
ABELLE
2.1:
E
INTEILUNG DER
"S
IEDLUNGSABFÄLLE
"
NACH DEM
E
UROPÄISCHEN
A
BFALLVERZEICHNIS
...21
T
ABELLE
3.1:
E
INZUGSBEREICH DER
P
RIVATENTSORGUNGSUNTERNEHMEN UND
M
ÜLLABFUHREN DER
G
EMEINDEN
IN
K
ÄRNTEN
...53
T
ABELLE
3.2:
G
EMEINDEN MIT DEN GRÖßTEN
A
BFALLGEBÜHRENERHÖHUNGEN IN DEN JEWEILIGEN
A
BFALLWIRTSCHAFTSVERBÄNDEN ZWISCHEN
2003
UND
2004...62
T
ABELLE
3.3:
G
EMEINDEN MIT
A
BFALLGEBÜHRENSENKUNG ZWISCHEN
2003
UND
2004
IN
% ...62
T
ABELLE
3.4:
E
NTLEERUNG EINES
240-
L
-B
EHÄLTERS IN DEN AUSGEWÄHLTEN
S
TÄDTEN DER
S
TAATEN
Ö
STERREICH
,
D
EUTSCHLAND UND DER
S
CHW EIZ IN
(S
TAND
J
ÄNNER
2001) ...66
T
ABELLE
4.1:
U
NTERNEHMEN DER
ARA
UND IHRE
Z
USTÄNDIGKEITEN
...87
T
ABELLE
4.2:
P
RO
-K
OPF
-S
AMMELMENGE IN DER
H
AUSHALTSSAMMLUNG
2003
NACH
B
UNDESLÄNDERN
(
IN
K
ILOGRAMM PRO
E
INWOHNER
I
N UND
J
AHR
) ...97
T
ABELLE
4.3:
A
USWIRKUNG DER GETRENNTEN
S
AMMLUNG AUF DIE
D
IVERSIFIKATION DER
A
BFALLSTRÖME IN
Ö
STERREICH VON
1989
-
1999 ...98
T
ABELLE
4.4:
M
ECHANISCH
-
BIOLOGISCHE
A
NLAGEN ZUR
V
ORBEHANDLUNG VON
R
ESTMÜLL IN
Ö
STERREICH
.. 102
T
ABELLE
4.5:
A
BFALLARTEN UND
(
GEPLANTE
)
A
BFALLMENGEN IN DER
TBA
A
RNOLDSTEIN
... 130
T
ABELLE
5.1:
O
RGANISATIONSFORMEN UND
A
BFALLENTSORGER DER
K
OMMUNEN IN AUSGEWÄHLTEN
S
TÄDTEN
Ö
STERREICHS
... 139
T
ABELLE
5.2:
A
BFALLSAMMELSYSTEME IN
H
AUSHALTEN UND
B
ETRIEBEN
... 148
T
ABELLE
6.1:
G
EFÄHRLICHE
A
BFÄLLE
1998
-
2002
K
ÄRNTEN
G
ESAMT
... 161
T
ABELLE
6.2:
G
ESAMTES
A
BFALLAUFKOMMEN
:
M
ASSEN
-
UND
M
ENGENPOTENTIALE
1996
2002 ... 163
T
ABELLE
6.3:
A
BFALLWIRTSCHAFTLICH RELEVANTE
B
EHANDLUNGSANLAGEN IN
B
ETRIEB BZW
.
V
ERSUCHSBETRIEB
2004... 166
T
ABELLE
6.4:
G
EFÄHRLICHE
A
BFÄLLE
1998
-
2002
Ö
STERREICH
G
ESAMT
... 167
T
ABELLE
6.5:
P
RIMÄRABFALLAUFKOMMEN NACH
B
UNDESLÄNDERN
... 169
T
ABELLE
7.1:
D
IE NEUEN
10
M
ITGLIEDSTAATEN IM
Ü
BERBLICK
... 187
1 Einleitung
14
1 Einleitung
1.1 Vorwort
"Wo gehobelt wird, da fliegen Späne"
1
, so wird ein altes Stichwort genannt, das
bezeichnend für das steigende Abfallaufkommen ist.
Das Müllaufkommen hat vor allem in den vergangenen 30 Jahren gigantische
Ausmaße angenommen.
,,Es ist nicht genug zu wissen, wir müssen auch anwenden. Es ist nicht genug
zu wollen, wir müssen auch tun."
2
Nach diesem Sprichwort von Goethe hat die
Menschheit nach anfänglichen Zögern Maßnahmen gesetzt, um dem steigenden
Abfallaufkommen entgegenzuwirken und die daraus entstehenden
Umweltbelastungen abzuwenden.
Noch vor 30 Jahren gab es fast in jeder Region Europas Müllsturzplätze, wo ,,alles"
entsorgt wurde, was nicht mehr brauchbar war. Nicht mehr gebrauchte
Kühlschränke, Autos, Flaschen und vieles mehr wurden auf den Sturzplätzen
abgelagert, was zu beträchtlichen Umweltbelastungen führte. Flüssigkeiten rannten
aus und verseuchten den Boden und das Grundwasser. Von Umweltschutz wollte
kein Mensch etwas wissen und so wuchsen die Müllberge verbunden mit den
Umweltbelastungen immens an.
Innerhalb weniger Jahrzehnte hat sich diese negative Entwicklung völlig verändert.
Die Abfallwirtschaft hat sich zu einem eigenen Wirtschaftszweig entwickelt.
Unter dem Begriff Abfallwirtschaft versteht man:
,,Gesamtheit aller politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Aktivitäten und
Methoden zur Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen und
Reststoffen, inkl. Wertstoffen."
3
1
http://www.umweltschutz.co.at/index.cfm/id/6970
(12.10.2004)
2
nach Goethe in:
http://de.wikiquote.org/wiki/Goethe#Zugeschrieben
(12.10.2004)
3
Leser [DIERCKE-Wörterbuch Geographie], S. 8
1 Einleitung
15
Es gibt nun seit einigen Jahren vereinbarte Normen betreffend der Abfallentsorgung.
Aufgrund von Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union, die in
nationales Recht umgewandelt werden mussten, haben sich beispielsweise
geregelte Müllabfuhren, Sammelzentren und
inseln, Alt- und
Problemstoffsammelzentren, Behandlungs- und Verwertungsanlagen und geordnete
Deponien gebildet. Die EU gibt vor, wie die Abfallentsorgung zu gesche hen hat und
die einzelnen Staaten setzen diese Zielvorgaben der eine Staat besser, der andere
Staat schlechter unter Einbezug des Subsidiaridätsprinzips um.
In meiner Arbeit behandle ich die Entwicklung von einer ,,reinen Abfallbeseitigung bis
hin zu einer ,,nachhaltigen Abfall- und Kreislaufwirtschaft".
1.2 Aufbau der Arbeit
Am Beginn der Arbeit wird der Abfallbegriff näher unter die Lupe genommen und
genauestens definiert.
Das zweite Kapitel handelt von rechtlichen Rahmenbedingungen in der Kärntner,
Österreichischen und Europäischen Abfallwirtschaft. Dabei werden die einzelnen
Gesetze und die aktuelle Änderungen betrachtet.
Im nächsten Kapitel werden Unterschiede bzw. Parallelen in den einzelnen
Landesgesetzen in Österreich hinsichtlich der Abfalldefinition und der Regelung der
Müllabfuhr aufgezeigt. Die Müllgebühr wird nach der Regelung im Gesetz und nach
der Höhe in Kärnten, in Österreich und in der EU verglichen. Vergleiche
verschiedener Art werden zwar versucht zu erstellen, haben jedoch recht wenig
Aussagekraft, da es unterschiedliche ökonomische, historische und politische
Entwicklungen in den Regionen Europas gegeben hat und dadurch keine
einheitlichen Daten zur Verfügung stehen.
Im folgenden Kapitel steht die Entwicklung der Abfallwirtschaft in der EU, Österreich
und in Kärnten im Mittelpunkt, wobei auf aktuelle Entwicklungen, wie die Deponie-
und Verpackungsverordnung und deren Umsetzung in den einzelnen Bundesländern
Österreichs genauer eingegangen wird. Die Kärntner Umsetzung der
Deponieverordnung anhand der Müllverbrennungsanlage in Arnoldstein und der
1 Einleitung
16
damit verbundenen Änderungen in der Kärntner Abfallwirtschaft wird detailliert
beschrieben.
Das fünfte Kapitel stellt die Organisation der Abfallwirtschaft in Österreich und im
Spezielen in Kärnten dar. Es werden vor allem die verschieden verfügbaren
Sammelsysteme beschrieben und die Zuständigkeiten in der Abfallwirtschaft des
Bundeslandes Kärnten vorgestellt.
Der Entwicklung des Abfallaufkommens in Europa wird ein eigenes Kapitel
gewidmet. Es werden Vergleiche innerhalb der EU unternommen, die zeigen, dass
Österreich im Spitzenfeld der Abfallbewirtschaftung in Europa liegt.
Aufgrund der Aktualität des Themas EU-Osterweiterung, wird die Situation der
Abfallwirtschaft in den 10 neuen osteuropäischen EU-Mitgliedstaaten, deren Beitritt
am 1. Mai 2004 vollzogen wurde, im groben Überblick dargestellt. Es wird sich
herausstellen, dass in den neuen Mitgliedstaaten enorme Umwelt- bzw.
Abfallprobleme vorherrschen, die nur mittels kräftigen Investitionen in
verschiedensten Bereichen gegenüber den anderen Ländern der EU aufzuholen
sind.
Zukünftige Trends und mögliche Entwicklungen in der Abfallwirtschaft in der
europäischen Abfallwirtschaft beschließen die Arbeit.
2 Der Abfallbegriff
17
2 Der Abfallbegriff
Bevor man auf inhaltliche Themen und auf die Entwicklung der Abfallwirtschaft
konkret eingehen kann, muss vorher der Begriff ,,ABFALL" definiert werden.
Er kann nicht pauschal, sondern nur im Einzelfall bestimmt werden.
Das ,,DIERCKE-Wörterbuch Allgemeine Geographie" versucht den Begriff ,,Abfall" zu
generalisieren und zitiert wie folgt:
,,Stoffe anthropogener Herkunft, die nicht oder nur wenig lohnend verwertbar sind.
Man unterscheidet A. nach der Konsistenz (fest, schlammig, flüssig), nach der
Herkunft (kommunal, gewerblich) und nach der Beseitigungsmöglichkeit (Stoffe zum
Ablagern, die sich nicht umsetzen wie - Abraum, Bauschutt oder Glas), - Müll und -
Sonderabfälle. Natürlicher A. geht umgesetzt in die Ökosysteme wieder ein. Dazu
gehört Bestandesabfall."
4
2.1 Der Abfallbegriff der EU
Die Europäische Union definiert den Begriff Abfall folgendermaßen:
Als Abfall gelten demnach alle Stoffe und Gegenstände, die sich ihr Besitzer
entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Stoffe und Gegenstände sind weite Begriffe, die von ,,körperlichen und beweglichen
Sachen" einzuschränken sind.
Die entscheidende Bedeutung bei der Bestimmung von Abfall liegt wie zu erkennen
ist, am Begriff der Entledigung. Dieser Begriff wird im Gemeinschaftsrecht im
Gegensatz zum österreichischen AWG nicht näher definiert. Es wird nur zwischen
einer subjektiven (entledigt, entledigen will) und einer objektiven (entledigen muss)
Komponente unterschieden. Die genaue Festlegung und Ausgestaltung des
Begriffes unterliegt dem Mitgliedstaat selbst.
4
Leser [DIERCKE-Wörterbuch Geographie 1997], S. 8
2 Der Abfallbegriff
18
2.2 Der Abfallbegriff des Bundes
5
6
7
Das nationale Abfallrecht ist in seinen wichtigsten Bereichen vom EU-Recht
bestimmt, so auch im Hinblick auf die Abfalldefinition. Richtlinien, in diesem Falle die
Abfallrahmenrichtlinie, gibt grundsätzlich vor, in welchem Rahmen sich die
Mitgliedsstaaten in ihrer Abfalldefinition bewegen können.
Laut dem österreichischen Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 wird der Abfallbegriff
im §2 Abs. 1 folgendermaßen definiert:
a) Subjektiver Abfallbegriff Entledigungsabsicht
Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder
entledigt hat. Es kann folglich nur dann von einem subjektiven Abfallbegriff
gesprochen werden, wenn das überwiegende Motiv der Entäußerung einer Sache
darin liegt, diese los zu werden, ohne dabei einen Erlös zu erzielen.
b) Objektiver Abfallbegriff öffentliches Interesse
Der objektive Abfallbegriff trifft dann zu, wenn im öffentlichen Interesse die
Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung der Abfälle erforderlich ist.
Dabei kann für die Sache auch ein Entgelt erzielt werden. Im Vordergrund stehen
die Gesundheit der Öffentlichkeit und die Maßnahmen, die dafür getroffen werden
müssen. Diese öffentlichen Interessen betonen im AWG im Gegensatz zum
Gemeinschaftsrecht ausdrücklich den objektiven Abfallbegriff.
·
Bewegliche Sachen
Die Beweglichkeit einer Sache wird für die Abfalleigenschaft vorausgesetzt. In
Ausnahmefällen spricht man auch dann von Abfall, wenn Sachen eine Verbindung
mit dem Boden eingegangen sind, die sich als umweltschädigend herausste llen
(z.B. kontaminiertes Erdreich). Diese Sachen können auch unbeweglich sein.
Zusammenfassend kann man Abfall folgend erklären:
,,Ein Stoff wird Abfall, wenn entweder die Entledigungsabsicht oder das öffentliche
Interesse an der Erfassung und Behandlung als Abfall gegeben ist."
8
5
vgl. Bundesabfallwirtschaftsplan 2001, S. 8
6
vgl. List [Abfallrecht), S. 5
7
vgl. Niederhuber [Recht der Abfallwirtschaft], S. 52ff
8
vgl. Bundesabfallwirtschaftsplan 2001, S. 8
2 Der Abfallbegriff
19
Kein Abfall ist eine Sache, die neu oder, die in einer für sie bestimmungsgemäßen
Verwendung steht. Mist, Jauche, und Gülle und organisch kompostierbares Material
sind dann nicht Abfall, wenn sie in einem land - und forstwirtschaftlichen Betrieb
anfallen und dort einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
2.3 Begriffe: ,,Gefährliche Abfälle" und ,,Nicht Gefährliche
Abfälle"
9
Nach der Beschaffenheit unterscheidet man gefährliche Abfälle und nicht gefährliche
Abfälle.
2.3.1 Gefährliche Abfälle
2.3.1.1 EU-rechtliche Vorgaben
Die Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle definiert diesen Begriff. Demnach
gelten alle Abfälle als gefährlich, die im Anhang I und II der Richtlinie angeführt sind
und gefahrenrelevante Eigenschaften des Anhangs III
10
aufweisen. Im Europäischen
Abfallkatalog werden die gefährlichen Abfälle gesondert gekennzeichnet. An diesen
Katalog haben sich die Mitgliedstaaten zu halten. Jedoch können Mitgliedstaaten
weitere Abfälle, die sie als gefahrenrelevant einstufen, als gefährlich erklären. Davon
haben viele Mitgliedstaaten umfangreich Gebrauch gemacht, sodass
unterschiedlichste Ausprägungen der Begriffe in den 25 Mitgliedstaaten der EU
vorherrschen.
2.3.1.2 Bundesrechtliche Vorgaben
Die Festlegung gefährlicher Abfälle erfolgt im österreichischen
Abfallwirtschaftsgesetz. Der Umweltminister ist mittels Verordnung
(Abfallverzeichnisverordnung) ermächtigt festzulegen, welche Abfälle gefährlich sind
und welche nicht. Dabei hat er sich an die EU-Richtlinie der gefährlichen Abfälle und
im Besonderen an den Europäischen Abfallkatalog zu richten.
9
vgl. Niederhuber [Recht der Abfallwirtschaft], S. 68ff.
10
vgl. List [Abfallrecht], S. 700ff.]
2 Der Abfallbegriff
20
Welche Abfälle gelten laut Abfallverzeichnisverordnung als gefährliche Abfälle?
·
Abfälle des Europäischen Abfallkatalogs
·
Aushubmaterial von bestimmten Standorten, wenn die Annahme besteht, dass
eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft
·
Abfälle, die mit gefährlichen Abfällen kontaminiert sind
·
Problemstoffe, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen (z.B.
Fieberthermometer in Hausapotheke)
Einige Beispiele für gefährlichen Abfall:
Batterien, Kleber, Holz-
und
Pflanzenschutzmittel, Schädlingsvernichtungsmittel, Säuren
und Laugen,
Altmedikamente, Altöle und mineralölhaltige Abfälle, Ölverunreinigte Böden,
Altfarben und -lacke, Lösungsmittel und Lösungsmittelgemische, Labor- und
Chemikalienreste.
Gefährliche Abfälle können weiters in Primärabfälle, Sekundärabfälle und
innerbetrieblich behandelte Abfälle eingeteilt werden.
,,Primärabfälle: sind Abfälle, die von Abfallbesitzern mit Erzeugernummer
übergeben wurden, wobei fallweise gemeldete innerbetrieblich
behandelte Massen keine Berücksichtigung fanden.
Primärabfälle sind also erstmals erzeugte, extern entsorgte
gefährliche Abfälle.
Sekundärabfälle: sind Abfälle, die von Abfallbesitzern mit Behandlernummer
übergeben wurden. Sie stellen Produkte aus der Behandlung von
Primärabfällen dar, sofern sie noch gefährliche Abfälle sind.
Innerbetrieblich behandelte Abfälle: sind in diesem Zusammenhang gefährliche
Abfälle, die vom Abfallerzeuger selbst behandelt, nicht aber
innerbetrieblich verwendet oder verwertet werden. In letzterem
Fall gelten diese Stoffe nicht als Abfälle im Sinne des AWG. Der
Nachweis der innerbetrieblichen Behandlung gefährlicher Abfälle
muß ebenfalls mit Begleitscheinen erfolgen."
11
2.3.2 Nicht gefährliche Abfälle
Die nicht gefährlichen Abfälle sind im Gegensatz zu den gefährlichen Abfällen
Bundesländersache. Geregelt werden diese Abfälle durch die jeweiligen
11
vgl. Kotschan [Behandlung gefährliche Abfälle], S. 14
2 Der Abfallbegriff
21
Abfallgesetze der Länder. Nur in Ausnahmefällen hat der Bund eine
Bedarfskompetenz und kann Bestimmungen durchführen. Zukünftiges Ziel muss es
sein, einheitliche Definitionen innerhalb der Bundesländer zu schaffen und
Anpassungen an die EU-Vorschriften durchzuführen. Grundsätzlich zählen zu den
nicht gefährlichen Abfällen:
·
Hausmüll (ausgenommen Problemstoffe) und Sperrmüll
·
Nicht gefährliche Abfälle aus Betrieben, Anstalten, sonstigen Einrichtungen
etc.
2.4 Begriff: ,,Siedlungsabfälle"
2.4.1 Definition nach dem EU-Recht
Der Begriff ,,Siedlungsabfälle" wird im Abfallverzeichnis in der Richtlinie gemäß Art. 1
75/442/EWG über Abfälle folgend beschrieben:
,,Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle
sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen".
12
Tabelle 2.1: Einteilung der "Siedlungsabfälle" nach dem Europäischen Abfallverzeichnis
Siedlungsabfälle (Europäisches Abfallverzeichnis- Gruppe 20)
Nicht gefährliche Siedlungsabfälle
Gefährliche
Siedlungsabfälle
Hausmüll
Gemischte
Sieglungs-
abfälle/Rest-
müll
Sperr-
müll
Biogene
Abfälle
Sonstige getrennt
gesammelte
Fraktionen/Altstoffe
(einschließlich
Speiseöle und Fette
Hausmüllähnliche
Abfälle aus
Betrieben
Problemstoffe
Bearbeitung: Umfahrer P.
12
vgl. List [Abfallrecht], S. 748.
2 Der Abfallbegriff
22
2.4.2 Der Begriff ,,Siedlungsabfall" in Österreich
In Österreich wurde der Begriff ,,Siedlungsabfall" im AWG 2002 erstmals erwähnt,
und dem EU-Recht angepasst. Die Zuordnung der Abfälle erfolgt über das
Europäische Abfallverzeichnis. Alle Bundesländer haben diesen Begriff inzwischen in
ihre Landesgesetze übertragen.
Die genaue Definition im AWG 2002 § 2 lautet:
,,Siedlungsabfälle sind Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf
Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten
Haushalten ähnlich sind"
13
13
List [Abfallrecht] S. 5.
3 Rechtliche Rahmenbedingungen in der Abfallwirtschaft (EU - Österreich - Kärnten)
23
3 Rechtliche Rahmenbedingungen in der
Abfallwirtschaft (EU - Österreich - Kärnten)
3.1 Gemeinschaftsrechtliche Rahmenbedingungen in der
Abfallwirtschaft (EU)
Die europäische Akte vom 1. Juli 1987 gilt als Grundlage für die abfallrechtlichen
Maßnahmen. Darin wurde die Aufnahme eines eigenen Kapitels Umwelt in den EG-
Vertrag beschlossen.
14
Mit dem Beitritt zum europäischen Wirtschaftsraum (EWR)
am 1.1.1994 und zur Europäischen Union (EU) am 1.1.2005 verpflichtet sich
Österreich zur Übernahme europäischer Rechtsgrundlagen, die als Richtlinien und
Verordnungen mittels der Gemeinschaftsorgane, entsprechend den Zielsetzungen
und Aufgabenstellungen des EU-Vertrages und unter Berücksichtigung des
Subsidiaritätsprinzips erlassen werden.
3.1.1 EU-Richtlinien
Grundsätzlich sind EU-Richtlinien in den Mitgliedsstaaten innerhalb einer bestimmten
Frist mittels eines Gesetzes oder einer Verordnung umzusetzen. Die Richtlinien
bieten bei der Umsetzung nur einen gewissen Rahmen, in dem sich der Mitgliedstaat
bewegen muss.
3.1.2 EU-Verordnungen
EU-Verordnungen sind in den Mitgliedsstaaten sofort nach ihrem Wirksamwerden
anzuwenden. Dafür ist jedoch kein nationales Gesetz notwendig.
Bei Nichteinhaltung der Umsetzung der EU-Richtlinien durch Mitgliedstaaten oder bei
Zeitverzug, ist es dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorbehalten, Schritte gegen
das Verhalten des Mitgliedstaates einzuleiten.
15
16
14
vgl. Dreier, Baumgartner, Rapp [Situation der Abfallwirtschaft], S. 7
15
vgl.
http://www.unileoben.ac.at/iae/lehre/skripten/abfallw_himmel/abfallw_dez03.pdf
(3.12.2004)
16
vgl. vgl. Brezovich [Neue Abfallwirtschaftsrecht], Band 5, Register 22, Kapitel 2.7, S. 1.
3 Rechtliche Rahmenbedingungen in der Abfallwirtschaft (EU - Österreich - Kärnten)
24
Anschließend werden die wesentlichen abfallwirtschaftlichen relevanten EU-
Vorschriften (Richtlinien, Verordnungen, Entschließungen) zusammengefasst:
3.1.3 Die wesentlichen Richtlinien, Verordnungen und
Entschließungen der EU
17
18
Richtlinien des Rates sowie des Europäischen Parlaments und des
Rates
·
Richtlinie 75/439/EWG des Rates über die Altölbeseitigung (Artikel 8 Abs.1
und der Anhang der Richtlinie werden am 28.12.05 aufgehoben)
·
Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle; geändert durch Richtlinie
91/156/EWG des Rates (Abfallrahmenrichtlinie)
·
Richtlinie 86/278/EWG des Rates über den Schutz der Umwelt und
insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der
Landwirtschaft; geändert durch 692/91
·
Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende
Batterien und Akkumulatoren
·
Richtlinie 91/689/EWG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle;
geändert durch 94/31
·
Richtlinie 91/692/EWG des Rates zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen
Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter
Umweltschutzrichtlinien
·
Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
Verpackungen und Verpackungsabfälle
·
Richtlinie 94/67/EG des Rates über die Verbrennung gefährlicher Abfälle (wird
am 28.12.05 aufgehoben)
17
vgl.
http://www.umwelt.ktn.gv.at/abfallwirtschaft/vorschriften.htm#EU-Rechtsakte
(03.12.2004)
18
vgl. Dreier, Baumgartner, Rapp [Situation der Abfallwirtschaft], S. 7ff.
3 Rechtliche Rahmenbedingungen in der Abfallwirtschaft (EU - Österreich - Kärnten)
25
·
Richtlinie 96/59/EG des Rates über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle
(PCB) und Terphenyle (PCT)
·
Richtlinie 99/31/EG des Rates über Abfalldeponien. Diese Richtlinie ist bis
16.Juli 2001 umzusetzen.
·
Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
Altfahrzeuge
·
Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Verbrennung von Abfällen
·
Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
Elektro- und Elektronik-Altgeräte
Verordnungen des Rates
·
Verordnung zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in
der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, 93/259/EWG (EG-
Abfallverbringungsverordnung)
·
Verordnung zur Abfallstatistik, 02/2150/EG
·
Verordnung des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für
die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD
angehörigen Länder, 1420/1999
Entschließungen des Rates
·
Entschließung des Rates vom 21. Dezember 1988 zur grenzüberschreitenden
Verbringung gefährlicher Abfälle in Drittländer
·
Entschließung des Rates vom 7. Mai 1990 über die Abfallpolitik
3 Rechtliche Rahmenbedingungen in der Abfallwirtschaft (EU - Österreich - Kärnten)
26
·
Entschließung des Rates vom 24. Februar 1997 über eine
Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung
Empfehlungen des Rates
·
Empfehlung 81/972/EWG des Rates über die Wiederverwendung von
Altpapier und die Verwendung von Recyclingpapier
Entscheidungen des Rates
·
Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle
im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle
·
Entscheidung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die
Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der
Richtlinie 1999/31/EG
Beschlüsse des Rates
·
Beschluss 97/640/EG des Rates zur Genehmigung - im Namen der
Gemeinschaft - der Änderung des Übereinkommens über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
(Basler Übereinkommen) gemäß der Entscheidung III/1 der Konferenz der
Vertragsparteien
Richtlinien der Kommission
·
Richtlinie 93/86/EWG der Kommission zur Anpassung der Richtlinie
91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und
Akkumulatoren an den technischen Fortschritt
3 Rechtliche Rahmenbedingungen in der Abfallwirtschaft (EU - Österreich - Kärnten)
27
Entscheidungen der Kommission
·
Entscheidung 00/532/EG der Kommission zur Ersetzung der Entscheidung
94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der
Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung
94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von
Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle
·
Entscheidung 94/774/EG der Kommission über den einheitlichen
Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 93/259 des Rates zur
Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und
aus der Europäischen Gemeinschaft
·
Entscheidung 97/283/EG der Kommission über harmonisierte Maßnahmen für
die Festlegung der Massenkonzentration von Dioxinen und Furanen in den
Emissionen gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 94/67/EG über die
Verbrennung gefährlicher Abfälle
·
Entscheidung 96/302/EG der Kommission über die Erstellung eines Formulars
zur Informationsübermittlung nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie
91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle
Entschließungen des Beratenden Ausschusses der EGKS
·
Entschließung des Beratenden Ausschusses der EGKS zur Einstufung des
Schrotts.
Weiters werden nachstehende Richtlinienvorschläge der Kommission diskutiert:
·
Entwurf eines Richtlinienvorschlags über elektrische und elektronische
Altgeräte
·
Richtlinienvorschlag über Deponien
·
Richtlinienvorschlag über Komposte (beabsichtigt)
3 Rechtliche Rahmenbedingungen in der Abfallwirtschaft (EU - Österreich - Kärnten)
28
3.2 Bundesrechtliche Rahmenbedingungen der
Abfallwirtschaft in Österreich
3.2.1 Das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002
Das Abfallwirtschaftsgesetz wurde seit 1990 bereits 12mal novelliert. Das aktuelle
Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 BGBI I 102/2002 trat am 2. November 2002 in
Kraft.
Dieses Bundesgesetz verstärkt das Prinzip der Nachhaltigkeit, sichert die EU-
Konformität und trägt wesentlich zur Verwaltungsvereinfachung bei. Es gilt als die
einzig anerkannte abfallrechtliche Grundlage für die Abfallwirtschaft in Österreich.
3.2.1.1 Geltungsbereich
·
Alle gefährlichen Abfälle und Altöle
·
Zum Teil auch Regelung für nicht gefährliche Abfälle, soweit ein Bedürfnis
nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist. Falls erforderlich, ist
es für den Bund möglich, in die Abfallvorschriften der Länder einzugreifen
(Bedarfsgesetzgebungskompetenz)
19
3.2.1.2 Ziele und Grundsätze nach AWG 2002
In den Rechtsvorschriften der EU und auf nationaler Ebene in den gesetzlichen
Regelungen auf Bundes- und Landesebene erfolgt die Festlegung
abfallwirtschaftlicher Zielvorgaben.
Im § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (AWG
2002) werden die Ziele der österreichischen Abfallwirtschaft festgelegt:
,,Die Abfallwirtschaft ist demnach im Sinne des Vorsorgeprinzips und der
Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren
Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das
19
vgl. Brezovich [Neue Abfallwirtschaftsrecht], Band 1, Register 4, Kapitel 2.2, S. 1.
3 Rechtliche Rahmenbedingungen in der Abfallwirtschaft (EU - Österreich - Kärnten)
29
allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so
gering wie möglich gehalten werden,
2. die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering
wie möglich gehalten werden,
3. Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen,
Deponievolumen) geschont werden,
4. bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen
Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare
Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und
5. nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für
nachfolgende Generationen darstellt."
20
Ziele für die Abfallwirtschaft leiten sich auch von anderen sektorübergreifenden
Basisprogrammen ab. Einige Beispiele:
·
Agenda 21 (Umweltministerkonferenz am Weltgipfel in Rio 1992),
·
Nationaler Umweltplan - NUP (1995),
·
6. Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft für die Umwelt ,,Umwelt
2010: Unsere Zukunft liegt in unserer Hand" (2001), (vgl. Kapitel 4.1.3.2)
·
Österreichische Strategie zur Nachhaltigen Entwicklung (Beschluss der
österreichischen Bundesregierung, April 2002),
·
Nationale Klimastrategie (Beschluss der österreichischen Bundesregierung,
Juni 2002).
21
Für eine nachhaltige Abfallwirtschaft gelten folgende Grundsätze (§1 Abs. 2 AWG
2002), welche nach ihrer Priorität gereiht sind:
1. ,,Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie möglich zu
halten (Abfallvermeidung)
2. Abfälle sind zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig und technisch
möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen
Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt
für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder
geschaffen werden kann (Abfallverwertung)
3. Nach Maßgabe der Ziffer 2 nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer
Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische
Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und
ordnungsgemäß abzulagern (Abfallbeseitigung)."
22
(Hervorhebungen in
Fettschrift von P.U.)
20
vgl. List [Abfallrecht], S. 4
21
vgl.
http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/88083/DE
(30.10.2004)
22
vgl. List [Abfallrecht], S. 5
3 Rechtliche Rahmenbedingungen in der Abfallwirtschaft (EU - Österreich - Kärnten)
30
Die abfallwirtschaftlichen Grundsätze beschreiben den Weg, wie die Ziele der
Abfallwirtschaft erreicht werden sollen und welche Maßnahmen daher zu erfolgen
haben.
3.2.1.3 Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan
Die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze laut AWG zeigt der Bundes-
Abfallwirtschaftsplan (BAWP) auf. Er ist vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen und zu veröffentlichen. Die
erste Veröffentlichung des BAWP erfolgte 1992. Mit dem BAWP 2001 liegt die dritte
Fortschreibung vor. In diesem BAWP sollen durch die periodischen Fortschreibungen
die Dynamik und Entwicklung der Abfallwirtschaft beschrieben werden. Vor allem soll
eine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft gegeben werden.
Weiters werden die geplanten Maßnahmen des Bundes erklärt, welche getroffen
werden müssen, damit die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft gewahrt
bleiben.
Welche Maßnahmen? Maßnahmen
·
zur Reduktion der Abfälle,
·
zur umweltgerechten Verwertung von Abfällen,
·
zur Entsorgung der Abfälle,
·
und zur Verbringung, Verwertung oder zur Beseitigung von Abfällen.
Gleichzeitig wird ein Bundesabfallbericht dem Nationalrat vorgelegt, in dem die
getroffenen Maßnahmen aufgrund des letzten Bundes-Abfallwirtschaftsplanes
berichtet werden.
23
3.2.1.4 Öffentliche Interessen
Öffentliche Interessen (§1 Abs. 3 AWG 2002) sind bei der Beurteilung objektiver
Kriterien, ob eine Sache Abfall ist, einzusetzen.
23
vgl. BMLFUW [Bundes-Abfallwirtschaftsplan], S. 7
3 Rechtliche Rahmenbedingungen in der Abfallwirtschaft (EU - Österreich - Kärnten)
31
,,Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung
als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen
bewirkt werden können,
2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen
oder für den Boden verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden
kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden
können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können."
24
3.2.1.5 Schwerpunkte des AWG 2002
25
26
·
Prinzip der Nachhaltigkeit und der Vorsorge
·
Anpassung des heimischen Rechtsbestandes an jenen der EU (EU-
Konformität)
·
Umstellung des österreichischen Abfallkataloges (ÖNORM S 2100) auf das
Europäische Abfallverzeichnis
·
Umstellung des Abfallbegriffs (Siedlungsabfall) und einiger anderer
Definitionen
27
·
Die Dreiteilung der ,,Abfallbehandlung" (Verwertung, Ablagerung und sonstige
Behandlung) wurde in eine Zweiteilung (Verwertung und Beseitigung)
umgewandelt.
·
Bundesweite Vereinheitlichungen von abfallrechtlichen Bestimmungen wie
beispielsweise Anlagengenehmigungen für nicht gefährliche Abfälle sowie
Qualitätsstandards für die Sammlung und Behandlung von Abfällen - führen
zu mehr Rechtssicherheit (war bisher Länderangelegenheit)
24
vgl. List [Abfallrecht], S. 5
25
vgl. Wolfslehner, Hochholdinger [RdU 2002/02], S. 44ff.
26
vgl.
http://portal.wko.at/
(10.11.2004)
27
vgl. Amt der Steiermärkischen Landesregierung, FA 19D [CD: Informationen Abfallwirtschaft
Steiermark]
3 Rechtliche Rahmenbedingungen in der Abfallwirtschaft (EU - Österreich - Kärnten)
32
·
Einführung eines elektronischen Datenmanagements zur
Verwaltungsvereinfachung und Kostensenkung (Umstellung der
Meldepflichten von Papierform auf elektronische Meldungen)
·
AWG ist ein Ermächtigungsgesetz, das umfangreiche Verordnungen erlassen
kann (Verordnungsermächtigung)
·
Die Bedarfsgesetzgebungskompetenz wird massiv in Anspruch genommen
(der Bund kann in bestimmte Bereiche der Regelungszuständigkeit der Länder
eingreifen, z.B. gefährliche Abfälle)
·
Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes alle 5 Jahre
·
Bundeseinheitliche Abfallbehandlungspflichten
·
Neu strukturiertes Abfallbehandlungsanlagenrecht
·
Ein Betrieb, in dem Abfälle anfallen und in dem mehr als 20 Arbeitnehmer
beschäftigt sind, ist verpflichtet ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen. Die
Fortschreibung erfolgt alle fünf Jahre.
3.2.1.6 Verordnungen zum AWG 2002
·
Verordnung über die Rücknahme und Pfanderhebung von wiederbefüllbaren
Getränkeverpackungen aus Kunststoffen, BGBl. Nr. 513/1990 idF BGBl. II Nr.
440/2001
·
Verordnung über die Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterien
und Akkumulatoren, BGBl. Nr. 514/1990 idF BGBl. II Nr. 495/1999
·
Verordnung über das Verbot bestimmter Schmiermittelzusätze und
Verwendung von Kettensägeölen, BGBl. Nr. 647/1990
·
Verordnung über die Nachweispflicht für Abfälle (Altöle)
(Abfallnachweisverordnung), BGBl. Nr. 65/1991 außer Kraft getreten mit
Ablauf des 31. Dezember 2003 bzw. Novelle derzeit in Begutachtung
·
Verordnung über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien,
BGBl. Nr. 259/1991
·
Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl. Nr.
68/1992 idF BGBl. Nr. 456/1994
3 Rechtliche Rahmenbedingungen in der Abfallwirtschaft (EU - Österreich - Kärnten)
33
·
Verordnung über die Kennzeichnung von Verpackungen aus Kunststoffen,
BGBl. Nr. 137/1992
·
Verordnung über die Rücknahme, Pfanderhebung und umweltgerechte
Behandlung von bestimmten Lampen (Lampenverordnung), BGBl. Nr.
144/1992 idF BGBl. II Nr. 440/2001
·
Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten, BGBl. Nr. 408/1992 idF
BGBl. II Nr. 440/2001
·
Verordnung über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung
von Abfällen von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen, BGBl.
Nr. 646/1992 idF BGBl. Nr. 426/2000
·
Verordnung über die obertägige Ablagerung von Abfällen
(Deponieverordnung), BGBl. Nr. 164/1996 idF BGBl. II Nr. 49/2004
·
Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen
und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und
Verwertungssystemen (VerpackV 1996), BGBl. Nr. 648/1996 idF BGBl. II Nr.
440/2001
·
Verordnung über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und
Problemstoffen (Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle), BGBl. II Nr.
227/1997 idF BGBl. II Nr. 178/2000
·
Verordnung über die Verbrennung von gefährlichen Abfällen, BGBl. II Nr.
22/1999 idF BGBl. II Nr. 389/2002
·
Verordnung über Qualitätsanforderungen an Komposte aus Abfällen
(Kompostverordnung), BGBl. II Nr. 292/2001
·
Verordnung über die Meldung von Schadstoffemissionsfrachten für die
Erstellung eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER-V), BGBl.
II Nr. 300/2002
·
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der nähere
Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren
Unfällen in Betrieben erlassen werden und Verordnung des Bundesministers
3 Rechtliche Rahmenbedingungen in der Abfallwirtschaft (EU - Österreich - Kärnten)
34
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der nähere
Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren
Unfällen in Abfallbehandlungsanlagen erlassen werden
(Industrieunfallverordnung IUV), BGBl. II Nr. 354/2002
·
Verordnung umfassend eine Verordnung über die Verbrennung von Abfällen
(Abfallverbrennungsverordnung AVV), eine Verordnung, mit der die
Verordnung über die Verbrennung von gefährlichen Abfällen geändert wird,
eine Verordnung, mit der die Verordnung über die Verbrennung gefährlicher
Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen geändert wird, eine Verordnung, mit
der die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 geändert wird und
eine Verordnung über Altöle (Altölverordnung 2002); (Abfallverbrennung
Sammelverordnung), BGBl. II Nr. 389/2002
·
Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von
Altfahrzeugen (Altfahrzeugeverordnung), BGBl. II Nr. 407/2002
·
Verordnung über mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen, BGBl. II Nr.
472/2002
·
Verordnung über ein Abfallverzeichnis(Abfallverzeichnisverordnung), BGBl. II
Nr. 570/2003
·
Verordnung über die Nachweispflicht für Abfälle (Abfallnachweisverordnung
2003), BGBl. II Nr. 618/2003
28
3.2.2 Weitere Gesetze und Verordnungen
·
Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, idF 325/1990 und 760/1992,
BGBl. Nr. 185 und 818/1993, BGBl. Nr. 201/1996, BGBl. Nr. 27/2001
Es regelt
Ø die Einhebung einer Abgabe auf das Deponieren
Ø das Verfüllen von Geländeunebenheiten und das Lagern (länger als ein
Jahr) von Abfällen, die für die Altlastensanierung zweckgebunden ist
28
vgl
http://gpool.lfrz.at/gpool/main.cgi?catid=15549&rq=cat&tfqs=catt&catt=_umwelt&yh_order=titel v
(02.11.2004)
3 Rechtliche Rahmenbedingungen in der Abfallwirtschaft (EU - Österreich - Kärnten)
35
Ø rechtliche und organisatorische Voraussetzungen für die
Altlastensanierung
29
·
Verordnung über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus
Abfalldeponien (BGBI 613/1992)
·
Wasserrechtsgesetz 1959 (BGBI 215/1959 idF mit der WRG-Novelle Deponie
BGBI 59/1997
·
Tierseuchengesetz: BGBI 177/1909, idF BGBI Nr. 379/1966 und 66/1998
Ø Tierkörperverwertung-Vollzuganweisung STGBI 241/1919 idF BGBI
660/1977
Ø Verordnung über die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung
von tierischen Abfällen (Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung,
GZ 30511/21-VI/10/98)
Ø TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung BGBl. Nr. 330/2000
30
31
3.3 Landesrechtliche Rahmenbedingungen in Kärnten
3.3.1
Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO)
Das Gesetz über die Ordnung der Abfallwirtschaft in Kärnten (Kärntner
Abfallwirtschaftsordnung) (LGBL. Nr. 34/1994 idF. LGBL. Nr. 89/1996, idF LGBL. Nr.
14/1999) bildet die einzig rechtliche Grundlage für die Abfallwirtschaft in Kärnten. Die
Abfallwirtschaftsgesetze in den Bundesländern und in diesem Fall die K-AWO gelten
als das Pendant zum AWG des Bundes.
Im Folgenden wird ein Überblick über die wesentlichen Inhalte der K-AWO gegeben:
29
vgl. Brezovich [Neue Abfallwirtschaftsrecht], Band 1, Register 4, Kapitel 2, S. 4.
30
vgl. Dreier, Baumgartner, Rapp [Situation der Abfallwirtschaft], S. 12
31
vgl.
http://www.umwelt.ktn.gv.at/abfallwirtschaft/vorschriften.htm#Bundesgesetze
(02.11.2004)
3 Rechtliche Rahmenbedingungen in der Abfallwirtschaft (EU - Österreich - Kärnten)
36
3.3.1.1 Geltungsbereich
·
Behandlung der nicht gefährlichen Abfälle:
Ø Hausmüll (ausgenommen Problemstoffe)
Ø Sperrmüll
Ø Nicht gefährliche Abfälle aus Betrieben, Anstalten, sonstigen
Einrichtungen etc.
Dieser Bereich umfasst jegliche Behandlung von Abfällen, wie die Entsorgung, die
Erfassung, die Sammlung, die Abfuhr, die Zwischenlagerung, die Aufbereitung, die
Verwertung und die Ablagerung.
3.3.1.2 Begriffsdefinitionen der Abfallarten Hausmüll, Sperrmüll,
Betriebsmüll, Altstoffe sowie Klärschlamm
32
33
Als Abfallarten, die in der Verantwortung des Landes stehen, werden in der K-AWO
(§2) Hausmüll, Sperrmüll, Betriebsmüll, Altstoffe sowie Klärschlamm genannt.
Der Begriff ,,Siedlungsabfälle" wird dabei als Überbegriff verwendet, der die
Abfallarten
·
Restmüll (Haus - und Sperrmüll),
·
getrennt gesammelte Altstoffe (Papier, Glas, Metalle, Kunststoffe, Textilien)
·
Biogene Abfälle
·
Problemstoffe
zusammenfasst, wie es die EU vorschreibt. Damit wird eine Anpassung an das
Bundes-AWG vorgenommen, um Begriffe innerhalb Österreichs und der EU zu
vereinheitlichen und um damit aussagekräftigere Vergleiche anzustellen.
34
35
36
37
Hausmüll
,,Als Hausmüll gelten alle vorwiegend festen Abfälle, die üblicherweise in einem
privaten Haushalt anfallen, sowie die nicht gefährlichen Abfälle aus Betrieben,
Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, soweit sie in
32
vgl. Brezovich [Neue Abfallwirtschaftsrecht], Band 1, Register 4, Kapitel 4.3, S. 3
33
vgl.
http://www.voeb.at/media/FB 2003/gesetzesentwurf_kaernten_fb3.doc
, S. 2. (28.10.2004)
34
vgl. Dreier, Baumgartner, Rapp [Situation der Abfallwirtschaft], S. 13
35
vgl. Brezovich [Neue Abfallwirtschaftsrecht], Band 1, Register 4, Kapitel 4.2, S. 1
36
vgl. Brezovich [Neue Abfallwirtschaftsrecht], Band 1, Register 4, Kapitel 2.2, S. 2
37
vgl.
http://www.voeb.at/media/FB 2003/erlaeuterungen_kaernten_fb3.doc
, S. 3ff. (28.10.2004)
3 Rechtliche Rahmenbedingungen in der Abfallwirtschaft (EU - Österreich - Kärnten)
37
ihrer Masse und Zusammensetzung mit den Abfällen der privaten Haushalte
vergleichbar sind
und ihre Erfassung durch das ortsübliche
Hausmüllsammelsystem möglich ist (Systemmüll)."
38
Hausmüllähnlicher Betriebsmüll
Als ,,Hausmüll" werden auch Abfälle die in Betrieben, Anstalten, öffentlichen
Einrichtungen und sonstigen Anstalten anfallen bezeichnet, soweit sie
·
in ihrer Zusammensetzung und Masse mit den Abfällen der privaten
Haushalte vergleichbar sind,
·
durchschnittlich in einem Volumen bis 240 Liter pro Woche anfallen und
·
ihre Erfassung durch das ortsübliche Ha usmüllsammelsystem möglich ist.
39
Sperrmüll
,,Als Sperrmüll gilt jener Hausmüll, dessen Erfassung wegen seiner Größe oder
sperrigen Beschaffenheit nicht durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem
möglich ist."
40
Betriebsmüll
Als Betriebsmüll gelten alle nicht dem Hausmüll oder dem Sperrmüll zuordenbaren
nicht gefährlichen Abfälle. Vor allem Gewerbe- und Industriebetriebe,
landwirtschaftliche Betriebe, Anstalten, öffentliche Einrichtungen und sonstige
Arbeitsstellen produzieren diese Abfälle.
Klärschlamm
Als Klärschlamm werden gleichgültig welcher Herkunft und Beschaffenheit
Rückstände aus der Reinigung oder Behandlung von Abwässern bestimmet.
Altstoffe
Als Altstoffe bezeichnet die K-AWO die verwertbaren Stoffe des Hausmülls,
Sperrmülls, Betriebsmülls oder des Klärschlamms.
38
http://www.umwelt.ktn.gv.at/abfallwirtschaft/pdf/Organisatabfall.pdf
, Folie 11, (25.10.2004)
39
http://www.umwelt.ktn.gv.at/abfallwirtschaft/awk_ab2004_031212.pdf
, Folie 7, (25.10.2004)
40
http://www.umwelt.ktn.gv.at/abfallwirtschaft/pdf/Organisatabfall.pdf
, Folie 12, (25.10.2004)
3 Rechtliche Rahmenbedingungen in der Abfallwirtschaft (EU - Österreich - Kärnten)
38
3.3.1.3 Grundsätze der Abfallwirtschaft und der Entsorgung
Die Grundsätze der Abfallwirtschaft in Kärnten (§ 4 ) orientieren sich grundsätzlich an
denen des Bundes-AWG.
Die ersten beiden Grundsätze der Abfallvermeidung und der Abfallverwertung sind
mit dem Bundes-AWG ident, der dritte Grundsatz wird zwar anders formuliert, im
Großen und Ganzen wird aber der gleiche Inhalt beschrieben. Anstatt den Begriffen
Abfallentsorgung bzw. Abfallbeseitigung wird in der K-AWO der Begriff ,,sonstige
Abfallbehandlung" verwendet.
Der vierte Grundsatz wird im Gegensatz zu den restlichen acht Bundesländern nur in
Kärnten zusätzlich angeführt.
Die 4 Grundsätze setzen sich zusammen aus
1. der Abfallvermeidung, vor
2. der Abfallverwertung (stofflich oder thermisch), vor
3. der sonstigen Abfallbehandlung und vor
4. der Abfallablagerung, wonach Abfälle in möglichst inertem
41
, das heißt
in chemisch, physikalisch und biologisch weitgehend reaktionsträgem
Zustand abzulagern sind
42
Die Entsorgung von Abfällen (§ 5) ist möglichst umweltverträglich zu gestalten, wobei
vor allem das Leben und die Gesundheit des Menschen insbesondere durch
Staub, Rauch, Geruch etc. nicht gefährdet werden soll.
Weiters wird der Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und die Interessen der
Luftreinhaltung sowie des Gewässer- und Bodenschutzes erwähnt.
43
41
,,inerte Stoffe: reaktionsträge Stoffe, die sich an gewissen chem. Vorgängen nicht beteiligen." In:
Drosdowski [Das Fremdwörterbuch 1997], S. 339
42
vgl. Pommerening-Schober [Recht der Abfallwirtschaft], S. 32
43
vgl. List [Abfallrecht], S. 481
3 Rechtliche Rahmenbedingungen in der Abfallwirtschaft (EU - Österreich - Kärnten)
39
3.3.1.4 Erstellung (Fortschreibung) des Kärntner
Abfallwirtschaftskonzeptes
Zur Umsetzung und zur Einhaltung der Grundsätze der Abfallwirtschaft und der
Entsorgung von Abfällen ist von der Landesregierung ein Abfa llwirtschaftskonzept zu
erstellen und zu veröffentlichen. Spätestens alle drei Jahre ist es fortzuschreiben und
den abfallwirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen. (§ 6)
Anlässlich der Veröffentlichung des Abfallwirtschaftskonzeptes hat die
Landesregierung dem Landtag alle fünf Jahre einen Abfallbericht zu präsentieren, in
dem über die aufgrund des vorhergehenden Abfallwirtschaftskonzeptes getroffenen
Maßnahmen zu informieren ist.
Das Abfallwirtschaftskonzept wird vor allem als Planungsinstrument herangezogen.
Es werden vor allem die Forderungen an die Abfallwirtschaft in Kärnten und die in
nächster Zukunft zu treffenden Maßnahmen vorgeschrieben. Bei Nichtbeachtung ist
im Rahmen der Grundsätze der Abfallwirtschaft mit rechtlichen Folgen zu rechnen.
Die 1. Fortschreibung des Kärntner Abfallwirtschaftskonzeptes und Abfallberichtes
wurde im November 2000 vorgenommen.
Das Fortschreibungsintervall des Kärntner Abfallwirtschaftskonzeptes wurde von 3
auf 5 Jahre verlängert, um eine Angleichung an das AWG 2002 in Bezug auf den
Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu ermöglichen.
44
45
46
3.3.1.5 Maßnahmen der Abfallvermeidung (öffentliches
Beschaffungswesen, Umweltberatung) und Wirtschaftsförderung
Das Land Kärnten, die Gemeinden, Gemeindeverbände sowie Körperschaften,
Anstalten, Stiftungen und Fonds, die vom Land Kärnten eingerichtet sind oder von
der Landesregierung verwaltet werden, sind verpflichtet ihr Beschaffungswesen nach
den Grundsätzen einer integrierten Abfallwirtschaft auszurichten (§ 7). Konkret wird
von der Anschaffung von ,,umweltschonenden Produkten" und ,,Recyclingprodukten"
ausgegangen.
Den Abfallwirtschaftsverbänden wird eine weitere wichtige Aufgabe im Rahmen der
Abfallvermeidung zugesprochen. Der Abfallwirtschaftsverband hat in seinem
44
vgl. Brezovich [Neue Abfallwirtschaftsrecht], Band 1, Register 4, Kapitel 4.2, S. 1
45
vgl. Dreier, Baumgartner, Rapp [Situation der Abfallwirtschaft], S. 13f.
46
vgl. Brezovich [Neue Abfallwirtschaftsrecht], Band 1, Register 4, Kapitel 4.4, S. 1
3 Rechtliche Rahmenbedingungen in der Abfallwirtschaft (EU - Österreich - Kärnten)
40
Entsorgungsbereich die Bevölkerung, Betriebe und Gemeinden in Fragen des
Abfallbereiches zu beraten und zumindest einen Abfallberater in seinem
Wirkungsbereich einzusetzen.
Weitere Förderungen laut § 8 sind:
·
Anspruch auf Förderung durch das Land Kärnten haben vor allem jene
Unternehmen, deren Abfälle leichter einer Abfallverwertung zugeführt werden
können und deren Produkte geringe Umweltbelastungen hervorrufen.
·
Gefördert wird ebenfalls die fachliche Ausbildung von Umweltberatern.
47
3.3.1.6 Weitere Inhalte in der K-AWO
·
Regelungen der allgemeinen Rechte und Pflichten
·
Regelungen für das Erfassen von Abfällen, z.B. die getrennte Sammlung von
Altstoffen und die Eigenkompostierung
·
Regelung für die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll sowie von
Betriebsmüll:
Für die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll im gesamten
Gemeindegebiet ist die Gemeinde selbst, und zwar mittels der öffentlichen
Müllabfuhr zuständig.
Das Verursacherprinzip wird für den Betriebsmüll angewendet: Es ist
derjenige verpflichtet, den Betriebsmüll zu einer geeigneten
Abfallbehandlungsanlage zu verbringen oder über einen befugten Dritten
entsorgen zu lassen, bei dem er anfällt.
·
Regelung über die Verwertung bzw. Entsorgung von Klärschlamm, Bioabfall-
und Grünabfallkompost sowie der Bodenzustandsinventur
·
Regelungen für die Genehmigung, den Betrieb und die Aufsicht über
öffentliche Abfallbehandlungsanlagen
47
vgl. Brezovich [Neue Abfallwirtschaftsrecht], Band 1, Register 4, Kapitel 4.5, S. 1f.
3 Rechtliche Rahmenbedingungen in der Abfallwirtschaft (EU - Österreich - Kärnten)
41
·
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Bildung und Führung der
Abfallwirtschaftsverbände
·
Regelung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für Abfallgebühren
48
49
50
3.3.1.7 Verordnungen nach der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung
(K-AWO)
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 26.5.1998, mit der die
Abfallwirtschaftsverbände gebildet werden, LGBl. Nr. 37/1998
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 26.5.1998 über die
Entsorgungsbereiche, die Art und Anzahl der öffentlichen Abfallbehandlungsanlagen
und die Art der in diesen Anlagen zu behandelnden Abfälle (Entsorgungsbereichs-
und Standortverordnung), LGBl 36/1998
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15.2.1999, über den
Entsorgungsbereich und den Standort der thermischen Abfallbehandlungsanlage,
LGBl 11/1999
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 3. Oktober 2000, über die
Aufbringung von behandeltem Klärschlamm, Bioabfall und Grünabfall auf
landwirtschaftlich genutzte Böden (Kärntner Klärschlamm- und Kompostverordnung -
K-KKV), LGBl.Nr. 74/2000
3.3.2 Rechtliche Änderungen in Kärnten ab 2004
51
Ab dem Jahr 2004 gibt es drei wesentliche Neuerungen im Kärntner Abfallrecht:
1. Kärntner Abfallwirtschaftsordnung Novelle 2004
In der neuen K-AWO Novelle 2004 wird folgendes gefordert:
48
vgl. Brezovich [Neue Abfallwirtschaftsrecht], Band 1, Register 4, Kapitel 4.2, S. 1f.
49
vgl. Brezovich [Neue Abfallwirtschaftsrecht], Band 1, Register 4, Kapitel 4.8, S. 1f.
50
vgl. List [Abfallrecht], S. 480 ff.
51
vgl.
http://www.umwelt.ktn.gv.at/abfallwirtschaft/awk_ab2004_031212.pdf
, Folie 6ff. (27.10.2004)
3 Rechtliche Rahmenbedingungen in der Abfallwirtschaft (EU - Österreich - Kärnten)
42
·
Anpassungen an das AWG 2002
·
Die K-AWO als Grundlage für Landesverordnungen
·
Eine klare Abgrenzung von kommunalem Müll (Haus- und Sperrmüll) und
Betriebsmüll
2. Verordnung des Landeshauptmannes vom 5. September 2003, mit der die
Anpassungsfrist für das Verbot der Deponierung verlängert wird, LGBl.Nr.
61/2003
·
Siedlungsabfälle können bis 31.12.2008 auf den vier Hausmülldeponien
abgelagert werden (Spittal, Klagenfurt, Hart, Tainach)
·
Abfallmengenzuteilung durch die Kärntner Entsorgungsvermittlungs-GmbH
(KEV)
·
Es dürfen keine Siedlungsabfälle außerhalb Kärntens ablagert werden
·
Die thermische Behandlung von mindestens 51% der Siedlungsabfälle wird
vorgeschrieben.
3. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 24. Februar 2004 , über den
Entsorgungsbereich und die Standorte der Abfallbehandlungsanlagen
(Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung), LGBl.Nr. 65/2004
·
Es gibt einen Entsorgungsbereich im gesamten Landesgebiet (ausgenommen
AWV Westkärnten bis 31.12.2008)
·
Die Siedlungsabfälle im AWV Westkärnten werden so wie bisher bis
31.12.2008 auf der Deponie Lavant entsorgt
·
Die Abfallbehandlungsanlagen sind die TBA Arnoldstein (zur
Abfallverbrennung) und die vier Hausmülldeponien (zur Abfallablagerung)
·
Diese Abfallbehandlungsanlagen dienen der verpflichtenden Entsorgung von
kommunalem Müll
·
Die maximale Auslastung der MVA Arnoldstein bzw. die Ablagerung der
Übermenge auf den Deponien
·
Die Zuweisung der Abfälle erfolgt durch die KEV, was die Sicherstellung eines
einheitlichen Behandlungspreises in Kärnten ergibt
·
Der hausmüllähnliche Betriebsmüll, der von der privaten
Entsorgungswirtschaft eingesammelt wird, kann auf den vier
Hausmülldeponien abgelagert werden. Voraussetzungen dafür:
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Originalausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2005
- ISBN (eBook)
- 9783832491000
- ISBN (Paperback)
- 9783838691008
- Dateigröße
- 2.9 MB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- Alpen-Adria-Universität Klagenfurt – Wirtschaftswissenschaften und Informatik, Geographie und Regionalforschung
- Note
- 1,0
- Produktsicherheit
- Diplom.de