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Rechnungslegung bei Vereinen

Grundlegende Fragen der Bilanzierung und ein Vergleich der Geschäftsberichte ausgewählter europäischer und kapitalmarktorientierter Fußballvereine

©2005 Diplomarbeit 119 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die wirtschaftliche Bedeutung der Vereine in professionellen Ligen haben in weiten Teilen von Europa und auch speziell in Deutschland extrem zugenommen. Hieraus resultiert, dass die Vereine der Bundesliga immer mehr den wirtschaftlichen Anforderungen von mittelständischen Unternehmen entsprechen müssen und sich daher extrem von den Vereinen der „Hobbyfußballer“ der unteren Spielklassen entfernt haben.
Im Rahmen dieser Arbeit werde ich daher zwischen den wirtschaftlichen Bundesligavereinen nach § 22 BGB und den nichtwirtschaftlichen Amateurvereinen nach § 21 BGB unterscheiden. Für die Vereine i.S.d. § 21 BGB ist es wichtig die Gemeinnützigkeit zu erlangen, um in den Genuss der steuerlichen Vorteile zu gelangen. Daher werde ich zunächst auf die Kriterien zur Erlangung dieses Rechts eingehen. Für Bundesligavereine ist es wichtig, die in der Lizenzierungsordnung aufgestellten Richtlinien zu erfüllen, um die Lizenz zur Spielberechtigung in den beiden höchsten Spielklassen zu erhalten. Aus diesem Grunde werde ich einzelne Vorraussetzungen dieser Lizenzierungsordnung näher betrachten.
Im Hauptteil werden die Rechnungslegungspflichten von Amateurvereinen und Bundesligavereinen untersucht. Die Rechnungslegung wurde noch vor kurzem von den Vereinen als notwendiges Übel empfunden. Oft wiesen die Bilanzen grobe Mängel auf. So präsentierte der Verein Alemania Aachen im Jahre 2003 seine Bilanz in einem Zeitungsartikel. Hierbei wurden grobe Verstöße gegen die §§ 266 und 275 Abs. III HGB offensichtlich. So wurden die Rückstellungen und das Kapital auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen. Diese Bilanzen erfüllen ihren Zweck als Informationsquelle gegenüber den Gläubigern, Mitglieder und der Öffentlichkeit nicht im geringsten.
Daher ist das Ziel meiner Diplomarbeit dem Leser die Anforderungen der Rechnungslegung im Amateurbereich, wie auch im Profibereich näher zu erläutern. Im Kapitel 3.1. wird zunächst auf die privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Aufzeichnungspflicht bei Vereinen nach § 21 BGB eingegangen. Im Anschluss (Kapitel 3.2. werde ich mich intensiv mit dem Jahresabschluss von Bundesligavereinen beschäftigen. Hierbei gehe ich speziell auf die unterschiedlichen Gliederungspositionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zum Handelsrecht ein.
Da es sich bei den Bundesligavereinen nun mehr um mittelständische Unternehmen handelt, ist die Prüfung der Jahresabschlüsse ebenfalls ein sehr wichtiges Thema. Daher werde […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung: Erläuterung der Problemstellung und Ziel der Arbeit

2. Vereine nach §§ 21 und 22 BGB – Erlangung der Gemeinnützigkeit bzw. Erlangung der Lizenz für den Profifußball
2.1. Vereine nach § 21 BGB – Erlangung der Gemeinnützigkeit
2.2. Vereine nach § 22 BGB – Erlangung der Lizenz für den Profifußball

3. Rechnungslegung der deutschen Vereine
3.1. Aufzeichnungs- und Rechenschaftspflichten bei nichtwirtschaftlichen gemeinnützigen Vereinen (Amateurbereich)
3.1.1. Privatrechtliche Rechenschaftspflicht des Vorstandes
3.1.2. Öffentlich-rechtliche Aufzeichnungspflichten des Vereines
3.1.2.1. Aufzeichnungspflichten nach den einzelnen Steuergesetzen für Zwecke der Besteuerung
3.1.2.2. Möglichkeiten der steuerlichen Gewinnermittlung
3.1.2.3. Buchführungspflichten für Vereine: Zwecke und Besonderheiten
3.2. Der Jahresabschluss bei wirtschaftlichen Vereinen im Profifußball
3.2.1. Darstellung der Unterschiede des Gliederungsschemas für Bundesligavereine zu den Vorschriften des § 266 HGB
3.2.2. Darstellung der Unterschiede des Gliederungsschemas für Bundesligavereine zu den Vorschriften des § 275 HGB
3.2.3. Weitere Bestandteile des Jahresabschlusses eines Fußballvereines
3.3. Prüfungspflichten
3.3.1. Die externe Prüfung der Unterlagen durch den Wirtschaftsprüfer
Feststellungen aus der Erweiterung des Prüfungsauftrages:
3.3.2. Die interne Prüfung der Unterlagen durch den Ligaverband
3.4. Besonderheiten bei der Bilanzierung von Bundesligavereinen
3.4.1. Methoden und Probleme der Ermittlung von Marktwerten bei Fußballspielern
3.4.2. Bilanzierung von Spielerlaubnissen und ihre Probleme
3.4.2.1. Bilanzierung von Spielerlaubnissen nach dem deutschen Handelsrecht
3.4.2.1.1. Was sind Spielerlaubnisse?
3.4.2.1.2. Möglichkeiten der Abschreibung von Spielerlaubnissen
3.4.2.2. Bewertung nach dem IFRS
3.4.2.2.1. Bilanzierung von Spielererlaubnissen nach dem IFRS

4. Vergleich von Geschäftsberichten ausgewählter, europäischer und kapitalmarktorientierter Fußballvereine
4.1. Geschäftsbericht von Borussia Dortmund
4.2. Geschäftsbericht von Arsenal London
4.3. Geschäftsbericht von Glasgow Rangers
4.4. Geschäftsbericht von Grasshoppers Zürich
4.5. Vergleich der Geschäftsberichte

5. Resümee

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Geplante Investitions- und Finanzierungstätigkeit

Abbildung 2: Liquiditätsberechnung

Abbildung 3: Vermögenslage

Abbildung 4: Entscheidungsmatrix

Abbildung 5: Umsatzanalyse Borussia Dortmund

Abbildung 6: Eigenkapitalspiegel Borussia Dortmund

Abbildung 7: Verbindlichkeitenspiegel Borussia Dortmund

Abbildung 8: sonstige finanzielle Verpflichtungen

1. Einleitung: Erläuterung der Problemstellung und Ziel der Arbeit

Die wirtschaftliche Bedeutung der Vereine in professionellen Ligen haben in weiten Teilen von Europa und auch speziell in Deutschland extrem zugenommen. Hieraus resultiert, dass die Vereine der Bundesliga immer mehr den wirtschaftlichen Anforderungen von mittelständischen Unternehmen entsprechen müssen und sich daher extrem von den Vereinen der „Hobbyfußballer“ der unteren Spielklassen entfernt haben.

Im Rahmen dieser Arbeit werde ich daher zwischen den wirtschaftlichen Bundesligavereinen nach § 22 BGB und den nichtwirtschaftlichen Amateurvereinen nach § 21 BGB unterscheiden. Für die Vereine i.S.d. § 21 BGB ist es wichtig die Gemeinnützigkeit zu erlangen, um in den Genuss der steuerlichen Vorteile zu gelangen. Daher werde ich zunächst auf die Kriterien zur Erlangung dieses Rechts eingehen. Für Bundesligavereine ist es wichtig, die in der Lizenzierungsordnung aufgestellten Richtlinien zu erfüllen, um die Lizenz zur Spielberechtigung in den beiden höchsten Spielklassen zu erhalten. Aus diesem Grunde werde ich einzelne Vorraussetzungen dieser Lizenzierungsordnung näher betrachten.

Im Hauptteil werden die Rechnungslegungspflichten von Amateurvereinen und Bundesligavereinen untersucht. Die Rechnungslegung wurde noch vor kurzem von den Vereinen als notwendiges Übel empfunden. Oft wiesen die Bilanzen grobe Mängel auf. So präsentierte der Verein Alemania Aachen im Jahre 2003 seine Bilanz in einem Zeitungsartikel. Hierbei wurden grobe Verstöße gegen die §§ 266 und 275 Abs. III HGB offensichtlich. So wurden die Rückstellungen und das Kapital auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen. Diese Bilanzen erfüllen ihren Zweck als Informationsquelle gegenüber den Gläubigern, Mitglieder und der Öffentlichkeit nicht im geringsten.

Daher ist das Ziel meiner Diplomarbeit dem Leser die Anforderungen der Rechnungslegung im Amateurbereich, wie auch im Profibereich näher zu erläutern. Im Kapitel 3.1. wird zunächst auf die privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Aufzeichnungspflicht bei Vereinen nach § 21 BGB eingegangen. Im Anschluss (Kapitel 3.2. werde ich mich intensiv mit dem Jahresabschluss von Bundesligavereinen beschäftigen. Hierbei gehe ich speziell auf die unterschiedlichen Gliederungspositionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zum Handelsrecht ein.

Da es sich bei den Bundesligavereinen nun mehr um mittelständische Unternehmen handelt, ist die Prüfung der Jahresabschlüsse ebenfalls ein sehr wichtiges Thema. Daher werde ich die Grundsätze der externen Prüfung durch ein Wirtschaftprüfungsunternehmen und die interne Prüfung durch die Deutsche Fußball Liga näher betrachten.

Im 3.4. möchte ich mein Augenmerk auf die Besonderheiten und Probleme der Bilanzierung von Bundesligisten legen. Besondere Probleme bestehen hier im Rahmen der Spielerwertermittlung und der Bilanzierung von Spielerlaubnissen. Nach einem BFH Urteil vom 26.08.1992 dürfen entgeltlich erworben Spielerlaubnisse als konzessionsähnliche Rechte aktiviert und über die Vertragslaufzeit abgeschrieben werden. Jedoch gab es seit jeher Kritiker dieses Urteils. Ich versuche einige Antworten auf kritische und bisher nur unzulänglich beantwortete Fragen zu geben. Hierbei werde ich dieses Problem nach den handelsrechtlichen und den internationalen Bilanzierungsvorschriften untersuchen. Die Betrachtung nach internationalen Standards wird dahingehend interessant, da ab dem Jahr 2005 alle kapitalmarktorientierte Unternehmen bzw. Vereine einen Abschluss nach IFRS verpflichtend erstellen müssen.

In meinem abschließenden Kapitel werde ich die Geschäftsberichte ausgewählter, europäischer und kapitalmarktorientierter Fußballvereine miteinander vergleichen. Hierbei gehe ich zunächst auf die einzelnen Geschäftsberichte ein, um zum Ende einen Vergleich zu erstellen. Bei dieser Analyse der Geschäftsberichte versuche ich die Frage zu klären, ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Vereine noch gewährleistet ist. Hierbei verwende ich Kennzahlen aus der Bilanzanalyse. Zu den untersuchten Vereinen gehören Borussia Dortmund aus Deutschland, Arsenal London aus England, Glasgow Rangers aus Schottland und Grasshoppers Zürich aus der Schweiz.

2. Vereine nach §§ 21 und 22 BGB – Erlangung der Gemeinnützigkeit bzw. Erlangung der Lizenz für den Profifußball

In Deutschland sind mehr als 38 Millionen Menschen als aktive oder passive Mitglieder in Vereinen organisiert. Im Vereinsregister befinden sich zur Zeit etwa 240.000 eingetragene Vereine und darüber hinaus gibt es noch eine unbekannte Zahl von nicht eingetragenen Vereinen. Dieses Vereinswesen wird hauptsächlich von ehrenamtlichen Mitarbeitern geführt.[1] Die Literatur definiert den Verein als eine dauerhafte Verbindung einer größeren Anzahl von Personen, die zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, nach der Satzung körperschaftlich organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist.[2] Gesetzlich können zwei Formen von Vereinen nach dem BGB unterschieden werden. Nach § 21 BGB gibt es den nichtwirtschaftlichen Verein, der die Gemeinnützigkeit durch Erfüllung von bestimmten Vorraussetzungen erlangen kann und die nach § 22 BGB beschriebenen wirtschaftlichen Vereine, zu denen heutzutage die Bundesliga-Vereine und auch viele der Regionalligavereine zu zählen sind.[3]

In diesem Kapitel möchte ich nun auf die beiden Vereinsformen näher eingehen und zum einen die Gemeinnützigkeitsmerkmale beschreiben und zum anderen auf Kriterien der Lizenzierungsordnung eingehen, die notwendig sind um eine Lizenz für die beiden höchsten Spielklassen in Deutschland zu erlangen.

2.1. Vereine nach § 21 BGB – Erlangung der Gemeinnützigkeit

Ein Verein nach § 21 BGB hat seinen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Es erlangt seine Rechtsfähigkeit nach Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.[4]

Fällt ein Verein unter die Definition des BGBs, so kann er die Gemeinnützigkeit erlangen. Der Verein kann dadurch Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen, aber ist grundsätzlich dazu verpflichtet Steuern zu zahlen.

Bei einem Verein handelt es sich um eine Körperschaft, der die Rechtsform als eingetragener Verein als üblich erachtet. Sie haben eine eigene rechtliche Persönlichkeit, unabhängig von den tragenden und vertretenden natürlichen Personen. Ihre Rechtsfähigkeit erlangen sie durch die Eintragung in ein stattliches Register.[5]

Es ist zu erkennen, dass die Vereinen ihren Ursprung in ganz unterschiedlichen Sparten, wie z. B. Sportvereine, Musikvereine oder Stiftungen (Lebenshilfe), haben. Sie alle werden steuerlich nach dem § 1 des Körperschaftssteuergesetzes behandelt. Nur wer als eine solche Körperschaft angesehen wird, kann auch die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bekommen. Natürliche Personen oder Personengesellschaften haben somit keine Möglichkeit auf die Steuervergünstigungen der Gemeinnützigkeit. In meiner Arbeit wird mein Fokus speziell auf die eingetragenen Vereine gerichtet sein. Um ein eingetragener Verein zu werden, müssen gewisse Kriterien erfüllt werden. Es muss eine auf Dauer angelegter Zusammenschluss mehrere Personen (bei der Gründung min. 7) zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks sein, welche eine körperliche Verfassung hat. Nach der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht, hat der Verein die Möglichkeit, Eigentum an Sachen zu erwerben, Erbe oder Vermächtnisträger zu werden, Klagen oder verklagt zu werden. Im Gegenzug haftet er für Schulden mit dem Vereinsvermögen, nicht die Vereinsmitglieder. Bei der Eintragung ins Vereinsregister hat der Verein eine Satzung vorzulegen. Diese muss insbesondere Name und Sitz des Vereins sowie die Ausrichtung des Zwecks auf einen nichtwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb beinhalten.[6]

-b ein Verein nun die Gemeinnützigkeit erlangt, entscheidet das Finanzamt. Sie prüfen anhand der Satzung, ob die Vorraussetzungen vorliegen.

Vorschriften hierzu sind in der Abgabenordnung zu finden. Die §§ 51 ff. AO regeln wann ein Verein die Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen darf .[7]

Hiernach muss der eingetragene Verein nach Satzung (§ 61 AO), tatsächlicher Geschäftsführung (§ 63 AO), selbstlos (§ 55 AO), ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen.[8] Unter der Gemeinnützigkeit wird in der Allgemeinheit die selbstlose Förderung auf geistigen, materiellen oder sittlichen Gebiet verstanden, wonach gem. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO auch der Sport zählt. Unter der selbstlosen Förderung der Allgemeinheit versteht die Literatur, das der Verein sich nicht auf einen begrenzten Personenkreis begrenzen oder dauernd gering gehalten werden darf.

Die eben genannten Kriterien der Gemeinnützigkeit lassen sich wie folgt beschreiben:

Selbstlosigkeit § 55 AO:

Unter dem Begriff der Selbstlosigkeit wird lediglich die Verwendung der Mittel der Körperschaft für die satzungsmäßigen Zwecke verstanden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, wie z.B. auf Vereinsfesten oder Vereinsfahrten[9].

Ausschließlichkeit § 56 AO

Unter dem Begriff Ausschließlichkeit versteht der Gesetzgeber, das der Verein ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgen darf. Mit der Ausnahme, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden darf, wenn sie dem Selbstzweck dient. Er ist daher auch nicht in der Satzung des Vereins enthalten[10].

Ummittelbarkeit und Bildung von Rücklagen § 57 AO

Der eingetragene Verein muss seine Ziele unmittelbar verfolgen und darf seinen Mitgliedern nicht die Möglichkeit zur sportlichen Betätigung verwehren, ohne das sie sich einer gewerblichen Unternehmung bedienen, z.B. einer Fußballschule. Unter Unmittelbarkeit versteht man die Verwendung der Finanzmittel in regelmäßigen und zeitnahen Abständen für satzungsmäßige und gemeinnützige Zwecke des Vereins. Es handelt sich hierbei um das sogenannte Verwendungsgebot. Unter der zeitnahen Verwendung versteht der Gesetzgeber, das die Mittel spätestens in den auf dem Zufluss folgenden Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr für den steuerbegünstigten Zweck verwendet werden. Hierunter fällt aber nicht die Vermögensumschichtung oder die Zuwendung zum Vereinsmögen (AEAO Nr. 28 zu § 55 AO).

Es ist jedoch erlaubt, die Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuzuführen. Es muss hierbei aber belegt werden, das der steuerbegünstigte und satzungsgemäße Zweck nachhaltig nicht erfüllt werden kann, wenn die Rücklage nicht gebildet werden oder sie zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Vereins dienen würde. Es handelt sich hierbei um die zweckbegünstigte Rücklage nach § 58 Abs.6 AO und die freie Rücklage nach

§ 58 Abs. 7 AO.

Unter die zweckbestimmten Rücklagen fallen die Rücklagen für:

- den Bau oder Modernisierung von Sportanlagen,
- die Durchführung von sportlichen Großveranstaltungen, und
- die Betriebsmittelrücklage für periodisch wiederkehrende Ausgaben (Löhne, Gehälter) für einen angemessenen Zeitraum von 3 – 6 Monaten.

Des Weiteren zählen seit dem 01.01.2000 zu den freien Rücklagen:

- ein Drittel des Gewinns aus der Vermögensverwaltung,
- Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat, und
- Sachanlagen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.

Freie Rücklagen können in der Höhe unbegrenzt gebildet werden, sie müssen jedoch während des Bestehens des Vereins aufgelöst werden.[11]

Des Weiteren dürfen für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Rücklagen gebildet werden, soweit sie nach kaufmännischen und handelsrechtlichen Grundsätzen vernünftig erscheinen. Diese Rücklagen dürfen aber nur aus Gewinnen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes resultieren.[12]

Satzung und Geschäftsführung nach §§ 60 und 63 AO

Anhand der Satzung werden alle Vorraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit überprüft. Alle Merkmale, welche die Gemeinnützigkeit voraussetzt, müssen sich aus dem Wortlaut klar und deutlich ergeben. Diese Merkmale und die daraus resultierenden Steuervergünstigungen haben über das gesamte Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr zu bestehen. Auch die tatsächliche Geschäftsführung muss ihre Tätigkeit auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet haben. Der Nachweis hierüber erfolgt über Aufzeichnungs- und Rechenschaftspflichten, die im Kapitel 3 näher beschrieben werden.[13]

Erfüllt der eingetragene Verein die Kriterien, hat er die Möglichkeit, die Gemeinnützigkeit zu erlangen. Die Entscheidung hierüber trifft jedoch das zuständige Finanzamt. Dort muss der Verein eine Anmeldung abgeben und genaue Angaben über die Tätigkeiten machen. Wenn die Vorraussetzungen erfüllt sind, gewährt das Finanzamt die Gemeinnützigkeit. Weitere Prüfungen erfolgen alle 3 Jahre anhand der Satzung, der Geschäftsführung und der Einnahmen- und Überschussrechnung. Beanstandet das Finanzamt diese Unterlagen nicht, so wird für 5 Jahre eine amtliche Bestätigung der Gemeinnützigkeit erteilt und für die geprüften Jahre ein Freistellungsbescheid erstellt. Bei neu gegründeten Vereinen überprüft das Finanzamt zunächst anhand der Vereinssatzung, ob eine Gemeinnützigkeitserklärung bewilligt werden kann. Ist dies der Fall, so wird eine vorläufige Freistellung erteilt, mit einer Gültigkeit von höchstens 18 Monaten (AEAO Nr. 4 und 5 zu § 59 AO) .[14]

Der Verein kann die Gemeinnützigkeit verlieren, wenn die gemeinnützigen Mittel:

- für die Vergütung von Sportlern herangezogen wurden. Diese dürfen nur aus dem steuerpflichtigen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bezahlt werden,
- zum Ausgleich von Verlusten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes verwendet wurden.
- Ausnahme: Es können Mittel aus dem Ideellen Bereich dazu verwendet werden, Verluste aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auszugleichen, wenn diese
- auf eine Fehlkalkulation beruhen,
- innerhalb von 12 Monaten, nach Ende des Verlustjahres, Gewinne dem Ideellen Bereich wieder entsprechend zurückgeführt werden, oder
- in den vorrangegangenen 6 Jahren Gewinne des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dem Ideellen Bereich in mindestens gleicher Höhe zugeführt wurden,[15]
- für die Vergütung von ehrenamtlichen Mitarbeitern verwendet wurden, was nicht in der Satzung festgehalten wurde oder
- aufgrund unzulässige Bildung von Rücklagen.[16]

Durch den Wegfall der Gemeinnützigkeit fehlt den Vereinen häufig die Existenzgrundlage, da sie neben den Steuervergünstigungen, auch keine Berechtigung zu Ausstellung von Spendenquittungen haben. Damit dem Finanzamt die Möglichkeit gewährt wird, Ausnahmen zu erteilen, wird der Verein in 4 Tätigkeitsbereiche untergliedert.

Hierzu gehören:

- der Ideelle Bereich,
- die Vermögensverwaltung,
- der Zweckbetrieb und
- der wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.[17]

Der Ideelle Bereich ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG der normale Vereinsbetrieb. Hiermit muss der Verein seinen satzungsmäßigen Zweck nachkommen. Zu den Einnahmen dieses Bereiches gehören:

- Mitgliedsbeiträge,
- Spenden,
- Aufnahmegebühren und
- Zuschüsse von Bund, Länder und Kommunen.[18]

Die Geldgeber bekommen in diesem Bereich keine unmittelbare Gegenleistung. Die Mittel sollen und werden für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verwendet. Dieser Bereich ist von allen Steuerbelastungen befreit und bildet gegenüber allen anderen Bereichen eine Zweckhierarchie, d.h. der ideelle Bereich besitzt uneingeschränkte Maßgeblichkeit. Des Weiteren muss er den Hauptzweck des Vereins darstellen. Die Ziele, die in der Satzung festgelegt wurden, dürfen nicht in Frage gestellt werden, da er den Anforderungen der Gemeinnützigkeit Rechnung trägt. Die übrigen Bereiche des Vereins müssen demzufolge nicht zwingend die Gemeinnützigkeitskriterien erfüllen, solange sie innerhalb des Vereins nur dem Nebenzweck dienen.

Der Begriff der Vermögensverwaltung ist im § 14 Abs. 3 AO definiert. Hierunter fallen sämtliche Einnahmen, die der Verein aus der Verwaltung seines Vermögens erhält. Zu diesen Einnahmen zählen unter anderem:

- Zinsen aus Bankguthaben,
- Erträge aus Wertpapieren,
- Erträge aus der Verwaltung von Grundbesitz,
- Erträge aus der Verpachtung bestimmter Werberechte, z. B. Bandenwerbung oder Lautsprecherwerbung und
- Anteile an anderen Vereinen, solange sie weniger als 50% betragen und sie keinen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen, da es sich sonst um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handeln würde.

Die Einnahmen aus diesem Tätigkeitsbereich unterliegen den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%, von anderen Steuern sind die Einnahmen befreit.[19]

Der Zweckbetrieb wird nach dem Gesetz, als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gesehen, der in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten und satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen. (§ 65 AO). Die Zwecke des Vereins können nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden. Er darf nicht in einem größeren Umfang mit nichtbegünstigten Vereinen oder Unternehmungen in Wettbewerb treten, als das es der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidlich erscheint. Der Zweckbetrieb hat einen unentbehrlichen Charakter zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke. Es wird hier eine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit unterstellt. Aus diesem Grund unterliegt der Zweckbetrieb nur der ermäßigten Umsatzsteuer von 7%. Übersteigt der Zweckbetrieb jedoch die Freigrenze von 30.678,00 €, so werden sie dem steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugerechnet.[20]

Der interessanteste Tätigkeitsbereich, und in vielen Fällen auch der umstrittenste, ist der Bereich des wirtschaftlichen Geschäftbetriebes nach § 14 AO. Hier muss eine nachhaltige und selbstständige Tätigkeit vorliegen, die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht und bei der durch die Einnahmen wirtschaftliche Vorteile erzielt werden. Dabei ist es unerheblich, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.[21] Es muss lediglich den Satzungszweck fördern. Für die Erhaltung der Gemeinnützigkeit ist es entscheidend, das der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eine untergeordnete Rolle gegenüber dem ideellen Bereich spielt. Es handelt sich hierbei um das sog. Nebenzweckprivileg. Der Verein nimmt durch:

- den Verkauf von Speisen, Getränken und Sportartikeln,
- die Erhebung von Eintrittsgeldern und
- durch etwaige sportliche Veranstaltungen

am allgemeinen Wirtschaftsleben teil. Daher unterliegt der Verein für diesen Tätigkeitsbereich auch der Ertragsbesteuerung, wobei diese erst bei Überschreitung der Freigrenze von 30.678 € in Kraft tritt (§ 63 Abs. 3 AO). Zur Ermittlung der Einnahmen werden alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe als ein Gesamtbetrieb gesehen. Hierbei ist ein Verlustausgleich zwischen den Geschäftsbetrieben möglich.

Durch eine solche Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben in 4 Tätigkeitsbeereiche, hat die Finanzbehörde eine größere Einsicht in die Struktur des Vereins, und kann hierdurch über die Erlangung oder Aberkennung der Gemeinnützigkeit besser entscheiden.[22]

2.2. Vereine nach § 22 BGB – Erlangung der Lizenz für den Profifußball

Ein Verein nach § 22 BGB, hat seinen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und erlangt in Ermangelung besonderer reichs gesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Bundesstaat zu, indem der Sitz des Vereins liegt.[23]

Ein wirtschaftlicher Verein liegt vor, wenn objektiv ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird, der subjektiv in dem Dienst eines wirtschaftlichen Hauptzwecks gestellt wird. Es gibt jedoch Abgrenzungsprobleme, in wie weit Haupt- und Nebenzweck definiert bzw. abgrenzt werden können. Aus dem Gesetzestext ist dieses schwer zu erkennen. Daher hat sich die Literatur mit der Abgrenzung der Vereine nach § 21 und 22 BGB näher beschäftigt. K. Schmidt hat hier die teleologische, typologische Abgrenzung entwickelt, welche allgemeine Anerkennung erfahren hat.[24] Durch die Unterscheidung zwischen § 21 und § 22 BGB soll verhindert, das Vereine, die überwiegend wirtschaftlich aktiv sind, im Hinblick auf die Mindestkapitalausgestaltung, der Kapitalerhaltung, der Prüfung und Bilanzierung, sich nicht ins Vereinsrecht flüchten können, sondern den Regelungen des HGB unterliegen.[25]

Nach Schmidt werden in seiner teleologischen, typologischen Abgrenzung drei Grundtypen des wirtschaftlichen Vereines unterschieden:

- der Volltypus unternehmerischen Vereins, der an einem äußeren Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet, ohne dass es dafür auf eine Gewinnerzielungsabsicht ankommt,
- Vereine mit unternehmerischer Tätigkeit an einem inneren Markt oder
- der Typus der genossenschaftlichen Kooperation.[26]

Wie schon erwähnt, ist das sog. Nebenzweckprivileg der ausschlaggebende Punkt, ob es sich um einen wirtschaftlichen Verein handelt oder nicht. Es ist entscheidend, ob die wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins den Hauptzweck bildet. Dient sie lediglich der Förderung des Ideellen Bereiches, so bleibt der Verein als Idealverein nach § 21 BGB klassifiziert.[27]

Wie sind nun die Vereine der Fußball-Bundesliga einzuordnen? Erfüllen sie die Vorraussetzungen der Gemeinnützigkeit, oder handelt es sich um wirtschaftliche Vereine?

Die Literatur ist sich einig, das es sich bei Bundesliga-Vereinen um Volltypus-Vereine nach der Abgrenzung von Schmidt, handelt, da sie eindeutig unternehmerisch tätig sind. Belegt werden kann dieses durch:

- Spielertransfers in Millionenhöhe,
- Verkauf von Eintrittskarten,
- Verkauf von Fanartikel und
- Vermarktung von Fernsehrechten am äußeren Markt.

Durch diese Geschäfte erzielen die Vereine der Bundesliga Millionenumsätze und haben in der Wirtschaft die Stellung eines mittelständischen Unternehmens.[28] Es ist somit fraglich, ob die Lizenzspielerabteilung noch unter die Kategorie Nebenzweckprivileg fällt, da der Amateurbereich dem Profibereich unterstellt ist und nicht anders herum. Das Vereinsleben ist voll und ganz auf die Profimannschaft abgestimmt, sie bildet also den Hauptzweck des Vereins. Daher ist es für mich unstrittig, das es sich um wirtschaftliche Verein nach dem § 22 BGB handelt. Doch genau in diesem Punkt ist sich die Fachwelt nicht einig. Obwohl Schmidt die Abgrenzungskriterien selber aufgestellt hat, ist er dennoch davon überzeugt, das die Bundesligavereine das Nebenzweckprivileg erfüllen. Er beruft sich hierbei auf den Gläubigerschutz, obwohl er sich hiermit selber widerspricht. In seiner teleologischen-typologischen Abgrenzung geht er im Grunde genommen darauf ein, wann der Gläubiger am Besten geschützt ist, in einer Kapitalgesellschaft oder in einem Idealverein.[29]

Meines Erachtens ist das Nebenzweckprivileg nicht erfüllt, da bei den wirtschaftlichen Tätigkeit der Bundesligavereine um Millionenumsätze handelt. Diese Lizenzabteilungen sind mit mittelständischen Unternehmen zu vergleichen. Aus diesen Gründen werde ich in meiner weiteren Betrachtung die Annahme vertreten, das es sich bei Bundesligavereinen um wirtschaftliche Vereine i.S.d. § 22 BGB handelt.

Der Fußball hat in den letzten 20 – 30 Jahren einen immer größeren Stellenwert bekommen. Jeder Verein versucht bessere Spieler zu verpflichten, oder die modernsten Stadion zu bauen, um erfolgreich zu sein. Dieses ist jedoch mit sehr großen Risiken und Kosten verbunden. Viele Vereine geben dabei Geld für Spieler aus, welches erst zukünftig erwirtschaftet werden muss. Sie erhoffen durch die Verpflichtung von Spielern einen zukünftigen sportlichen Erfolg. Viele Vereine gehen hierbei einen sehr schmalen Grad zwischen der drohenden Insolvenz und dem sportlichen Erfolg. Der Deutsche Fußball Bund bzw. jetzt die Deutsche Fußball Liga (DFL), die seit dem Jahre 2001 selbstständig für die Bundesliga und 2. Bundesliga zuständig ist, führte daraufhin ein immer strengeres Lizenzierungsverfahren ein. Es müssen nicht mehr nur sportliche Kriterien erfüllt werden, sondern auch viele andere, wie z.B. der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die DFL macht es sich zur Aufgabe, Lizenzen nur an Vereine und Kapitalgesellschaften zu vergeben, die diese Vorraussetzungen erfüllen.[30]

Hiermit versucht die DFL:

- den Spielbetrieb für die jeweils kommende Saison, wie auch längerfristig, zu sichern, zuverlässig planen und durchführen zu können,
- die Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit des Fußballsports auszubauen und
- das Management und die Finanzstrukturen in den Vereinen zu fördern.

Dieses Lizenzierungsverfahren ist das strengste in Europa. Würde es auch in anderen europäischen Ligen angewendet werden, hätten viele Top-Clubs Schwierigkeiten sie auch nur annähernd zu erfüllen. Um hier eine Angleichung stattfinden zu lassen, hat die UEFA beschlossen ein europaweites, einheitliches Lizenzierungsverfahren einzuführen. Damit der Fußball in allen Mitgliedsverbänden an Glaubwürdigkeit und Qualität gewinnt und auch zukünftig höchstes Niveau besitzt.

Das Lizenzierungsverfahren wird durch die Lizenzierungsordnung (LO) bestimmt und in den §§ 1 – 13 und Anhängen I – X dieser Lizenzierungsordnung näher spezifiziert.[31]

Die Lizenz ist für den Lizenzinhaber die höchstpersönliche Berechtigung zur Nutzung der Vereinseinrichtung Bundesliga oder der 2. Bundesliga. Laut § 1 der LO ist dieses Recht nicht übertragbar und wird durch einen Vertrag zur Erhaltung der Lizenz von Vereinen und Kapitalgesellschaften mit dem Ligaverband abgeschlossen.[32]

In diesem Vertrag werden

- die Zulassung,
- die verbindliche Unterwerfung unter Satzung, Ordnung, Richtlinien und Buchführungsbestimmungen der DFL und des DFB, und
- die Entscheidungen der Organe der DFL Deutsche Fussball Liga GmbH, des Ligaverbandes und des DFB

geregelt.[33] Wie schon erwähnt, hat der Lizenzbewerber nicht nur die sportlichen Vorraussetzungen für die Erlangung der Lizenz zu erfüllen. Er hat nach § 2 der LO zunächst einmal eine schriftliche Bewerbung einzureichen, aus denen ersichtlich ist, dass die Lizenzunterlagen vollständig und richtig und etwaige Auflagen erfüllt sind. Neben den sportlichen Kriterien muss der Verein oder die Kapitalgesellschaft auch rechtliche, personelle und administrative, infrastrukturelle und sicherheitstechnische und finanzielle Kriterien erfüllen. Sollten von den eben genannten Vorraussetzungen einige nicht zur Zufriedenheit der DFL erbracht werden, hat der Verband die Möglichkeit Auflagen und Bedingungen zu erheben bzw. die Lizenz zu verweigern. Diese Auflagen und Bedingungen werden häufig bei Vereinen erhoben, die nicht die nötige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachweisen können.[34] Die DFL hat hierbei die Möglichkeiten des Punktabzugs bei Vereinen oder kann eine Verpflichtung auszusprechen, dass der Verein positive Ergebnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zu erwirtschaften oder Transferüberschüsse zu verbuchen hat.[35] So wurden dem 1. FC Kaiserslautern in der Saison 2003/2004 zu Beginn der Saison 3 Punkte abgezogen, weil er gegen Auflagen der DFL verstoßen hatten.[36]

Zu den sportlichen Kriterien zählt unter § 3 LO, zunächst einmal die sportliche Qualifikation. Für die DFL ist es zusätzlich wichtig, dass die Vereine einen sportlichen Unterbau haben.[37]

Es müssen Fördereinrichtungen des Juniorenfußballs als Leistungszentren vorhanden sein. Dabei wird in 2 Kategorien unterschieden, für die 1. Bundesliga die Kategorie 1 und für die 2. Bundesliga die Kategorie 2.

Der § 4 LO spezifiziert die rechtlichen Kriterien. Der Verein muss der DFL einen aktuellen und vollständigen Auszug aus dem Vereins- und Handelsregister vorlegen. Des Weiteren ist es verpflichtend, der DFL eine Liste der Mitglieder der Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorgane einzureichen.[38]

Der Bewerber für die Lizenz hat ebenfalls gewisse infrastrukturelle und sicherheitstechnische Kriterien zu erfüllen. Jeder Bundesligist muss im Besitz eines Stadions, bzw. Mieter eines Stadions sein. Diese Stadien haben Sicherheitsbestimmungen zu entsprechen, welche von den Stadioninspektoren des DFB kontrolliert werden.[39]

Für die DFL hat aber der § 8 LO höchste Priorität. Hier wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprüft. Um eine solche Prüfung erstellen zu können, muss der Verein folgende Unterlagen bereitstellen:

- die Bilanz des aktuellen Jahres,
- die Gewinn- und Verlustrechnung des abgelaufenen Spieljahres und der ersten Hälfte der laufenden Saison,
- den Lagebericht des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung,
- eine Plangewinn- und Verlustrechnung für die zweite2 Hälfte der laufenden Saison und der kommenden Saison,
- Bericht eines Wirtschaftsprüfers über die Prüfung der Unterlagen, sowie über die Festlegung aus der Erweiterung des Prüfungsauftrages, hinsichtlich der Plan G+V, die Einhaltung von Auflagen aus vorrangegangenen Lizenzierungsverfahren und der Erstellung eines Überschuldungsstatutes bei Bilanzieller Überschuldung, sowie ein Bestätigungsvermerk mit der Zusammenfassung der Ergebnisse der Prüfung,

- Verpflichtungserklärung zur Begleichung aller Transferverbindlichkeiten und sämtlicher sonstiger Verbindlichkeiten gegenüber Angestellten (Spieler, Trainer, Verwaltungsangestellte) bis zum Ende des Jahres oder eine Regelung mit jeweiligen Anspruchsberechtigten,
- Rechtliche Erklärung zur Bereitstellung der jährlichen Bar-Kaution an die DLF,
- Mitteilungsverpflichtung über sämtliche Vorgänge von größerer wirtschaftlicher Bedeutung, die mit finanziellen Risiken verbunden sind, z. B. Stadionausbau, Bau von Jugendleistungszentren etc. und
- Kapitalgesellschaften müssen zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ein gezeichnetes Kapital von mind. 2.500.000 € laut § 272 Abs. 1 HGB nachweisen.[40]

Die übrigen Paragraphen beschäftigen sich nur indirekt mit Verpflichtungen seitens des Bewerbers. Es geht hierum die Entziehung, Verweigerung oder Rückgabe der Lizenz (§ 10 LO), über die Zuständigkeitsbereiche der jeweiligen Paragraphen (§ 11 der LO), über Fristen (§12 der LO) und dem Inkrafttreten (§ 13 der LO).

Anhand dieser Lizenzordnung versuchen die DFL und der DFB dafür Sorge zu tragen, den Spielbetrieb für jeden Verein sicherzustellen. Jedoch plädiert die DFL weiterhin für eine Verschärfung der Lizenzordnungen.[41] Viele Vereine der Bundesliga kalkulieren auch bei dieser strengen Lizenzierungsordnung noch über die Plan-Gewinn- und Verlustrechnung mit Einnahmen, welche sie voraussichtlich einspielen. So plante der Hamburger Sport Verein in der Saison 2003/2004 mit Einnahmen aus dem UEFA Cup und der DFL. Sie rechneten mit dem Erreichen der 3. Runde und mit Einnahmen der DFL durch Platzierungen im oberen Tabellendrittel der Fußball-Bundesliga. Die Realität sah jedoch anders aus. Aus in der 1. Runde des UEFA Cups gegen Dnepr Dnepropetrowsk[42] und eine mittelmäßige Saison im Niemandsland der Bundesliga.[43] Hierdurch hatte der Verein weniger Einnahmen als gerechnet. Doch diese Kalkulationen des Hamburger Sport Vereins sind in der Bundesliga kein Einzelfall. Ich werde im Verlaufe meiner Diplomarbeit, und speziell im Kapitel 5, näher darauf eingehen.

3. Rechnungslegung der deutschen Vereine

Wie schon Eingangs erwähnt, haben sich die Strukturen der Vereine in den letzten Jahren erheblich verändert. Sie haben den Status mittelständischer Unternehmen erlangt, und als solche sollten sie auch behandelt werden. Aufgrund dessen gehe ich in diesem Kapitel näher auf die Rechnungslegungspflichten der Vereine im Amateurbereich und im Profibereich ein. Ich werde hierbei zunächst die Rechenschafts- und Aufzeichnungspflichten der Amateurvereine untersuchen. Danach werde ich auf die Unterschiede bei der Erstellung des Jahresabschlusse bei Bundesligisten im Vergleich zum Handelsrecht eingehen. Demzufolge werde ich die Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht, Liquidationsbericht und den Anlagenspiegel näher betrachten. Da für die Erteilung der Lizenz die Bestätigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit relevant ist, befasse ich mit den Prüfungen durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und der DFL. Zum Abschluss dieses Kapitels betrachte ich die besondere Probleme der Bilanzierung bei Profi-Fußballvereinen. Die Ermittlung der Spielerwerte ist seid jeher eine besondere Schwierigkeit. Wie viel ist ein Spieler wert? Im Anschluss gehe ich auf die bilanzielle Bewertung von Transferentschädigungen ein. Ich betrachte hierfür die Vorraussetzungen zur Bilanzierung nach den handelsrechtlichen und internationalen Vorschriften.

3.1. Aufzeichnungs- und Rechenschaftspflichten bei nichtwirtschaftlichen gemeinnützigen Vereinen (Amateurbereich)

Die Vereine die nach § 21 BGB als nichtwirtschaftlich klassifiziert werden, haben gegenüber dem Finanzamt und den Mitgliedern des Vereins eine Aufzeichnungs- und Rechenschaftspflicht, da sie eine immer wichtigere Rolle in den modernen Sozialstaaten spielen. Oft treten diese Vereine neben ihrer ideellen Tätigkeit auch in unternehmerischer Weise auf. Nach dem Vereinsrecht gibt es aber keine generelle Pflichtprüfung und Publizität der Rechnungslegung. Es gibt in dieser Hinsicht nur generelle Rechnungslegungspflichten. Diese verpflichtet zum einen den Vorstand aus privatrechtlicher Sicht Rechenschaft nach dem vereinsrechtlichen Regelungen des BGB abzulegen. Zum anderen haben die Organe des gemeinnützigen Vereins aus öffentlich-rechtlicher Sicht eine Auszeichnungspflicht nach der Abgabenordnung und anderen steuerrechtlichen Gesetzen zu leisten[44] Aufgrund dieser unzureichenden Gesetzeslage wurde ein Entwurf zur Rechnungslegung bei Vereinen vom IDW entwickelt. Da es sich hierbei aber lediglich um einen Entwurf handelt, wird dieser nicht weiter beachtet.[45]

3.1.1. Privatrechtliche Rechenschaftspflicht des Vorstandes

Der Vorstand muss nach den § 27 Abs. 3 BGB, §§ 664 ff BGB, § 666 BGB und § 259 Abs. 1 BGB seinen Mitgliedern Rechenschaft abliefern. Diese Rechenschaft umfasst, wenn es nicht anders in der Satzung erklärt worden ist, nach dem § 259 Abs. 1 BGB, die ordentlichen Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben und das Vorhandensein von Belegen.[46] Darüber hinaus sind die Organe verpflichtet, in gewissen Abständen oder auf Anfragen von Mitgliedern, Auskunft und Einsicht in das Vermögensbestandsverzeichnis nach § 260 Abs. 1 BGB zu gewähren.[47] Von der Literatur wird es jedoch kritisch gesehen, das nach den §§ 259, 260 BGB erst nach Ablauf der Amtstätigkeit der Vorstand auf Anfrage in der Mitgliederversammlung seiner Rechenschaftspflicht nachkommen muss.[48]

Doch Reichert/van Look bezweifeln dieses aufgrund der Regelungen der § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG und § 51 a Abs. 1 GmbHG. Hiernach haben Aktionäre und Gesellschafter ein Recht über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft unterrichtet zu werden. Daraus leiten sie ab, das auch Mitgliedern Auskünfte zu erteilen sind, sofern ein berechtigtes Interesse vorzuweisen ist.[49]

Da es in der Literatur nur wenig Informationen darüber gibt, ob die periodische Rechnungslegung nach dem Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr zu erfolgen hat, wird hierfür das Steuerecht in Anspruch genommen, sofern die Satzung darüber keine nähere Auskünfte gibt. Der Vorstand hat nach § 140 AO neben den vereinsrechtlichen Aufzeichnungspflichten auch jene für die Besteuerung zu erfüllen.[50] Diese steuerliche Gewinnermittlung wird entweder durch eine jährliche Einnahmen- Überschussrechnung nach dem § 4 Abs. 3 EStG oder durch einen Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Der hierbei zu betrachtende Zeitraum ist nach § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG grundsätzlich das Kalenderjahr. Es kann hierbei aber auch zu Abweichungen kommen, welche nach den §§ 4a Abs. 2 EStG und 7 Abs. 4 KStG zulässig sind.[51] Werden in der Vereinssatzung keine näheren Angaben dazu gemacht, wird das Kalenderjahr dem Wirtschaftsjahr gleichgesetzt. Dadurch ist der Vorstand dazu gezwungen jährlich Aufzeichnungen zu erstellen und somit Rechenschaft über die Geschäftstätigkeit abzuliefern.[52]

Dieser Rechenschaftsbericht grenzt sich jedoch von den handelsrechtlichen Vorschriften ab. Das BGB fordert nach dem § 259 BGB eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Es ist die gängige Form der Rechnungslegung bei Vereinen. Eine handelsrechtliche Aufstellung mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung wird hier also nicht gefordert.[53] Der Vorstand muss aber Kenntnis darüber haben, wie hoch der Vermögensstand des Vereins ist und jederzeit darüber Auskunft geben können. Sollte der Verein sich überschulden, hat er die Pflicht, die Insolvenz oder den Vergleich zu beantragen ( § 42 Abs. 2 BGB). Es ist jedoch nicht detailliert geklärt, wie diese Überschuldung ermittelt werden soll, dieses könnte anhand einer Überschuldungsbilanz erfolgen.

Nach dem Vereinsrecht muss weder ein weitergehender Geschäftsbericht über die Lage des Vereins im Bezugszeitraum, noch eine Darstellung der Vermögens- und Finanzlage erstellt werden, noch müssen zusätzliche Erläuterungen zur Rechnungslegung gemacht werden.[54] Wie man an diesen Ausführungen sieht, ist die Art und Weise, wie der Rechenschaftsbericht bei Vereinen i.S.d. § 21 BGB auszusehen hat, gesetzlich nicht ausreichend geregelt. Es wird auf die allgemeine Regeln verwiesen. Hiernach müssen sie nach treuer Rechenschaft aufgestellt werden, dürfen keine Unwahrheiten enthalten und keine Tatsachen unterschlagen.[55]

3.1.2. Öffentlich-rechtliche Aufzeichnungspflichten des Vereines

Die Organe des Vereins haben die allgemeinen Regelungen nach den Abgabenordnung, sowie den weitergehenden Regelungen nach dem Einzelsteuergesetzen zu befolgen. Es müssen Aufzeichnungen gemacht werden, die zur Gewinnermittlung herangezogen werden können.

Zu den allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach der Abgabenordnung gehören:

- der Vorstand muss den Mitgliedern privatrechtlich Rechenschaft ablegen,
- die gemeinnützigen Vereine müssen in zweierlei Hinsicht öffentlich-rechtlich Aufzeichnungen nach der Abgabenordnung machen:

- Nach § 140 AO: privatrechtlich müssen gemeinnützige Vereine Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben machen, welche für die Besteuerung von Bedeutung sind.
- Die §§ 51 ff. AO sehen eine eigenständige Aufzeichnungspflicht vor. § 63 Abs. 3 AO erfordert an die Einnahmen und Überschussrechnung Anforderungen, um den Nachweis zu liefern, das die Tätigkeit und die Geschäftsführung sich nach den Bestimmungen des § 63 Abs. 1 AO richtet, und die steuerbegünstigten Zwecke erfüllt.[56] Hierbei hat der Verein die Nachweispflicht zu erbringen, und nicht die Finanzbehörde.[57]

Für die Aufzeichnungen ist keine bestimmte Form einzuhalten. Es müssen nur gewisse Mindestangaben erfolgen. Diese Angaben sind im BFH-Urteil vom 17.08.1954 zu finden und immer noch maßgebend. Hiernach reicht es, die Art und Höhe der Einnahmen und Ausgaben darzustellen, es müssen aber auch die Leistenden und Empfänger zu erkennen sein. Saldierungen sind unzulässig und Belege müssen zu jedem Vorgang vorhanden sein.[58] Aus Vereinfachungsgründen sind nur die Einnahmen und Ausgaben, die sich aus dem Zahlungsverkehr ergeben, gegenüberzustellen. Gibt es jedoch verschiedene Tätigkeitsbereiche (Ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, steuerunschädlicher Zweckbetrieb und steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) müssen die jeweiligen Einnahmen und Ausgaben, nach dem Inkrafttreten des Vereinsförderungsgesetzes zum 01.01.1990, getrennt voneinander aufgezeichnet werden.[59]

3.1.2.1. Aufzeichnungspflichten nach den einzelnen Steuergesetzen für Zwecke der Besteuerung

Vereine die keine Bücher zu führen haben und keinen Abschluss erstellen müssen, haben neben den Aufzeichnungspflichten die originären steuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten nach der Abgabenordnung, dem Einkommensteuerrecht und dem Umsatzsteuerrecht zu erfüllen.

Nach der Abgabenordnung muss nach § 143 AO der Wareneingang und nach § 144 AO der Warenausgang getrennt voneinander ermittelt werden.[60] Pflichtaufzeichnungen regeln jeweils die Absätze 3 der §§ 143, 144 AO. Ein separates Wareneingangsbuch muss nicht geführt werden. Es reicht aus, wenn die geforderten Angaben aus den Aufzeichnungen der § 143 Abs. 5 S. 1 AO hervorgehen.[61]

Nach dem Einkommensteuergesetz haben Vereine die Pflicht, laufende Verzeichnisse für nicht abnutzbare Anlagegüter zu führen, z.B. über Grund und Boden und Wertpapiere (§ 4 Abs. 3 EStG), um den späteren Gewinn zutreffend zu ermitteln. Dieses Verzeichnis muss die einzelnen Wirtschaftsgüter zeigen und darüber hinaus Angaben über den Tag den Anschaffung/Herstellung bzw. Einlage und Anschaffungskosten/Herstellungskosten bzw. Einlagewert geben.[62] Des Weiteren müssen gesonderte Aufzeichnungen für bestimmte Betriebsausgaben, welche der § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 – 5 EStG regelt, gemacht werden. Hierdurch soll bei Prüfungen festgestellt werden, ob Betriebsausgaben betrieblich oder privat veranlasst wurden. Die Abzugsfähigkeit wird zudem von besonderen Aufzeichnungen abhängig gemacht. Erfolgt die Gewinnermittlung durch den Betriebsvermögensvergleich, müssen die Aufwendungen i. S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1-5 EStG auf gesonderte Konten gebucht werden, getrennt von den übrigen Aufwendungen. Erfolgt eine Einnahmen-Überschussrechung nach § 4 Abs. 3 EStG müssen die Einnahmen und Ausgaben in verschiedenen Spalten dokumentiert werden. Eine Sammlung der Belege erfüllt die besondere Aufzeichnungspflicht nicht.[63]

Des Weitern können die Vereine die Vorzüge des § 6 Abs. 2 EStG (Vollabschreibung der geringwertigen Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung) in Anspruch nehmen, soweit die Vorraussetzungen erfüllt sind. Aus dem Verzeichnis müssen der Tag der Anschaffung/Herstellung oder Einlage und die Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. Einlagewert hervorgehen. Ein solches Verzeichnis muss jedoch nicht aufgestellt werden, wenn:

[...]


[1] Littkemann, Dr. J./Engelsing, L (2001): Aktuelle Probleme der Besteuerung, S. 169

[2] Littkemann, Dr. J./Engelsing, L (2001): Aktuelle Probleme der Besteuerung, S. 170

[3] ebenda

[4] Beck, C.H. (2004): BGB § 21 S. 7

[5] Deutscher Fussball Bund (2004): DFB - Steuerhandbuch 2004, S. 15

[6] Deutscher Fussball Bund (2004): DFB - Steuerhandbuch 2004, S. 15

[7] Deutscher Fussball Bund (2004): DFB - Steuerhandbuch 2004, S. 18

[8] Deutscher Fussball Bund (2004): DFB - Steuerhandbuch 2004, S. 18

[9] Deutscher Fussball Bund (2004): DFB - Steuerhandhand 2004, S. 19

[10] Deutscher Fussball Bund (2004): DFB - Steuerhandbuch, 2004, S. 12

[11] Deutscher Fussball Bund (2004): DFB - Steuerhandbuch, 2004, S. 22

[12] Deutscher Fussball Bund (2004): DFB - Steuerhandbuch, 2004, S. 21

[13] Deutscher Fussball Bund (2004): DFB - Steuerhandbuch, 2004, S. 23

[14] Deutscher Fussball Bund (2004): DFB - Steuerhandbuch, 2004, S. 24

[15] BFH Urteil 13.11.1996 BSTBl. 1998 II S. 711

[16] Deutscher Fussball Bund (2004): DFB - Steuerhandbuch, 2004, S. 25

[17] Galli, A. (1997): Rechnungswesen im Berufsfußfall, S. 81

[18] Littkemann, Dr. J./Madrian, J.-P. (1999): Vereinsbesteuerung, S. 402

[19] Littkemann, Dr. J./Madrian, J.-P. (1999): Vereinsbesteuerung, S. 403

[20] Galli, A. (1997): Rechnungswesen im Berufsfußfall, S. 86

[21] Littkemann, Dr. J./Madrian, J.-P. (1999): Vereinsbesteuerung, S. 403

[22] Littkemann, Dr. J./Madrian, J.-P. (1999):Vereinsbesteuerung, S. 404

[23] Beck, C.H. (2004): BGB § 22 S. 7

[24] www.sportrecht.org (2004): Die Ausgliederung einer Lizenzspielerabteilung, S. 3

[25] www.sportrecht.org (2004): Die Ausgliederung einer Lizenzspielerabteilung, S. 3

[26] www.sportrecht.org (2004): Die Ausgliederung einer Lizenzspielerabteilung, S. 3

[27] Mugdan, B. (1976): Materialien zum bürgerlichen Gesetzbuch, S.

[28] www.sportrecht.org (2004): Die Ausgliederung einer Lizenzspielerabteilung, S. 4

[29] www.sportrecht.org (2004): Die Ausgliederung einer Lizenzspielerabteilung, S. 5

[30] www.bundesliga.de (2004): Satzung des Ligaverbandes § 4 Nr. 1c

[31] www.bundesliga.de (2004): Lizenzierungsverordnung, S. 1

[32] www.bundesliga.de (2004): Lizenzierungsverordnung, § 1 Abs. 1-2

[33] www.bundesliga.de (2004): Lizenzierungsverordnung, § 1 Abs. 3

[34] Schewe, G. (2002): Sportmanagement, S. 47

[35] www.bundesliga.de (2004): Lizenzierungsverordnung, Anhang IX

[36] www.kicker.de (2004): Nachricht: Ligaverband: DFL-Bedingungen erfüllt - 16.06.200313:17

[37] www.bundesliga.de (2004): Lizenzierungsverordnung, § 3 Nr. 2

[38] www.bundesliga.de (2004): Lizenzierungsverordnung, § 4 Abs. 1 -10

[39] www.bundesliga.de (2004): Lizenzierungsverordnung, § 6 Abs. 3

[40] www.bundesliga.de (2004): Lizenzierungsverordnung, § 8 Abs. 1 a - e

[41] www.kicker.de (2004): Nachricht: Warum der BVB die Lizenz bekam - 14.10.200411:15

[42] www.kicker.de (2004): UEFA Kicker Statistik: Zeitraum 200/2004 1.Runde

[43] www.kicker.de (2004): 1. Bundesliga Kicker Statistik: Zeitraum 2003/2004 Spieltage 1-34

[44] Galli, A. (1997): Das Rechnungswesen im Berufsfussball, S. 77

[45] Entwurf IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Rechnungslegung bei Vereinen, IDW ERS HFA 14

[46] Haaga, W. (1991): Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, S. 20

[47] Lutter, M. (1988): Zur Rechnungslegung und Publizität, S. 491

[48] Ikels, D. (1996): Die Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB, S. 51

[49] Sauter, E./ Schweger, G. (1990): Der eingetragene Verein, RdNr. 281

[50] Langenbeck, J. (1990): Das Rechnungswesen der Vereine, BBK Fach 4 S. 1427 ff

[51] Märkle, R.W. (1995): Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 93

[52] Galli, A. (1997): Das Rechnungswesen im Berufsfußball, S. 77

[53] Haaga, W. (1991): Die Finanzierung und Bilanzierung, S. 20 f.

[54] Lutter, M.(1988): Zur Rechnungslegung und Publizität, S. 489

[55] Lutter, M.(1988): Zur Rechnungslegung und Publizität, S. 489

[56] Kießling, H/Buchna, J. (1994): Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, S. 115

[57] BFH-Urteil 119/52 U vom 17.05.1954 in: BStBl III 1954, S. 326

[58] Galli, A. (1997): Das Rechnungswesen im Berufsfußball, S. 78

[59] Langenbeck, J. (1990): Das Rechnungswesen der Vereine, S. 1427 ff.

[60] Hartmann, M. (1992): Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht, S. 139 ff.

[61] Reuber, H.G. (1990): Die Besteuerung der Vereine, Lose Blattsammlung Stand 11/96, Tz. 16

[62] Weber-Grellet, H. (1986): zu § 4 Abs. 3 EStG, Lose Blattsammlung 11/96, RdNr. D 180

[63] Heinecke, W. (1997): § 4 EStG Gewinnbergriff im allgemeinen, RdNr. 374 ff.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2005
ISBN (eBook)
9783832490355
ISBN (Paperback)
9783838690353
DOI
10.3239/9783832490355
Dateigröße
7.8 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg – Informatik, Wirtschafts- und Rechtswissenschaften
Erscheinungsdatum
2005 (Oktober)
Note
1,3
Schlagworte
rechnungswesen prüfungspflicht profifußball vermögensgegenstände jahresabschlusserstellung
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