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Das Eigenkapital im Jahresabschluss nach IFRS

©2005 Diplomarbeit 115 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
„Der Siegeszug der IFRS scheint unaufhaltsam. Die Schlacht in Europa ist durch die Anerkennung der EU-Kommission gewonnen.“ Neben der gesetzlichen Pflicht zur Konzernabschlusserstellung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) für kapitalmarktorientierte Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU ab 2005 bzw. spätestens ab 2007 besteht für die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit die Erstellung von Einzel- und Konzernabschlüssen zuzulassen bzw. verpflichtend erstellen zu lassen. Darüber hinaus ist es auch möglich, dass durch Kapitalbeschaffung auf internationalen Kapitalmärkten aus dem Wahlrecht zur Jahresabschlusserstellung eine Pflicht zur Anwendung dieser kommt, ebenso möglich ist eine faktische Anwendungspflicht z.B. durch Rating-Agenturen im Zusammenhang mit Bonitätsprüfungen.
„Seit dem Zeitpunkt als Luca Pacioli […] 1494 als erster die doppelte Buchführung beschrieb, hat das Finanzberichtswesen keine so tief greifende und weit reichende Veränderung erlebt, wie durch die Anforderungen der International Financial Reporting Standards (IFRS). Weltweit unterliegt die Rechnungslegung enormen Veränderungen, so sind international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze u.a. für den Zugang zu internationalen Kapitalmärkten und für die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen zwingend notwendig. Da die Rechnungslegungsstandards des IASB noch eine Fülle von Schwächen und Unklarheiten beinhalten war u.a. die Darstellung des Eigenkapitals in der internationalen Rechnungslegung bereits in den letzten Jahren wiederholt zentraler Punkt von Diskussionen.
Nach Darstellung der Bedeutung und der Elemente eines Jahresabschlusses nach den IFRS wird detailliert auf das Eigenkapital, dessen Eigenschaften sowie die einzelnen Komponenten eingegangen. Darauf folgend wird die Behandlung des Rückkaufs eigener Aktien in der IFRS-Rechnungslegung betrachtet.
Kapitel 4 befasst sich ausführlich mit der Untersuchung, unter welchen Bedingungen Finanzinstrumente als Fremdkapital oder als Eigenkapital in einem Jahresabschluss nach den IFRS auszuweisen sind, sowie der Erläuterung mit Beispielen zum Mezzanine-Kapital. Auf erfolgsneutrale wie auch erfolgswirksame Änderungen des Eigenkapitals geht Kapitel 5 ein. In Kapitel 6 wird die Eigenkapitalveränderungsrechnung als eigenständiger Bestandteil des IFRS-Jahresabschlusses dargestellt.
Als Abschluss der Arbeit wird in Kapitel 7 ein zusammenfassender kritischer Ausblick gegeben […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Jahresabschluss nach IFRS
2.1. Zweck und Zielsetzung
2.2. Bestandteile des Jahresabschlusses nach IFRS

3. Eigenkapital im Jahresabschluss
3.1. Begriff des Eigenkapitals
3.2. Funktionen des Eigenkapitals
3.3. Quellen des Eigenkapitals
3.3.1. Einlagen- und Beteiligungsfinanzierung
3.3.2. Selbstfinanzierung
3.4. Eigenkapital vs. Fremdkapital – Charakteristika
3.5. Die Bilanzposition Eigenkapital in der IFRS-Rechnungslegung
3.6. Komponenten des Eigenkapitals
3.6.1. Allgemein
3.6.2. Gezeichnetes Kapital
3.6.3. Rücklagen
3.6.3.1. Vorbemerkungen
3.6.3.2. Kapitalrücklage
3.6.3.3. Gewinnrücklagen
3.6.3.4. Sonstige Rücklagen
3.7. Eigene Anteile
3.7.1. Charakteristika eigener Anteile
3.7.2. Ziele und Zwecksetzung des Rückkaufs eigener Anteile
3.7.3. Bewertung eigener Anteile im IFRS-Jahresabschluss
3.7.3.1. Anschaffungskostenmethode
3.7.3.2. Nennwertmethode
3.7.4. Bilanzielle Auswirkungen aufgrund der Bewertung
3.7.5. Erneute Ausgabe eigener Anteile

4. Finanzinstrumente – Eigenkapital oder Fremdkapital
4.1. Finanzinstrumente nach IFRS
4.1.1. Finanzielle Vermögenswerte
4.1.2. Finanzielle Verbindlichkeiten
4.1.3. Eigenkapitalinstrumente
4.2. Zuordnungsproblematik: Eigenkapital vs. Fremdkapital
4.2.1. Kriterien der Zuordnung als Eigen- oder Fremdkapitalinstrument nach dem Grundsatz „substance over form“
4.2.2. Rechtsformspezifische Besonderheiten
4.2.3. Konsequenzen aus der Zuordnung im Rahmen der Erstellungeines Konzernabschlusses
4.2.4. Besonderheiten im Fall von Kreditinstituten
4.2.5. Ein Lösungsansatz für die Problematik: IFRIC 2
4.2.5.1. Vormerkungen
4.2.5.2. Regelungen des IFRIC 2
4.2.5.3. Folgen des Kapitalausweises durch IFRIC 2
4.2.6. Klassifizierungsprojekt in Zusammenarbeit mit dem FASB
4.2.6.1. Vorbemerkungen
4.2.6.2. Klassifizierung von Finanzinstrumenten
4.2.6.3. Bewertung der Finanzinstrumente
4.3. Mezzanine-Kapital: Eine Kapitalmischform
4.3.1. Charakteristika des Mezzanine-Kapitals
4.3.2. Kernelemente des Mezzanine-Kapitals
4.3.3. Beispiele für die Bilanzierung von Mezzanine-Kaptial
4.3.3.1. Vorzugsaktien
4.3.3.1.1 Charakteristika
4.3.3.1.2 Hybrider Charakter der Vorzugsaktien
4.3.3.1.3 Behandlung der Vorzugsaktien im IFRS
4.3.3.2. Genussrechte
4.3.3.2.1 Charakteristika
4.3.3.2.2 Behandlung von Genussrechten in den IFRS
4.3.3.3. Wandelschuldverschreibungen
4.3.3.3.1 Charakteristika
4.3.3.3.2 Die Wandelschuldverschreibung als zusammengesetztes Finanzinstrument
4.3.3.3.3 Bewertung der Wandelschuldverschreibung nach IFRS
4.4. Anhangangaben zu den Finanzinstrumenten

5. Änderungen des Eigenkapitals
5.1. Vorbemerkungen
5.2. Erfolgswirksame Eigenkapitaländerungen am Beispiel der Bewertung von Finanzinstrumenten
5.2.1. Kategorien von Finanzinstrumenten
5.2.2. Bewertung von Finanzinstrumenten
5.2.2.1. Bewertung im Zeitpunkt der Anschaffung
5.2.2.2. Folgebewertung
5.2.2.3. ED „Fair Value Option“
5.3. Erfolgsneutrale Eigenkapitaländerungen
5.3.1. Korrektur wesentlicher Bilanzierungsfehler und Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
5.3.1.1. Vorbemerkungen
5.3.1.2. Korrektur wesentlicher Bilanzierungsfehler
5.3.1.3. Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
5.3.2. Neubewertungsrücklage und Neubewertungsmethode
5.3.2.1. Wesen der Neubewertungsrücklagen
5.3.2.2. Anwendungsbereiche einer Neubewertung
5.3.2.3. Anhangangaben in Zusammenhang mit der Neubewertung
5.3.2.4. Bilanzielle Konsequenzen aus der Neubewertung
5.3.3. Eigenkapitalbeschaffungskosten

6. Eigenkapitalveränderungsrechnung
6.1. Die Eigenkapitalveränderungsrechnung als Bestandteil des Jahresabschlusses nach IFRS
6.2. Aufbau bzw. Gliederung der Eigenkapitalveränderungsrechnung
6.3. Die Eigenkapitalveränderungsrechnung bei Nicht-Kapital-gesellschaften

7. Ausblick und Fazit

Literaturverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Bestandteile der verschiedenen Eigenkapitalbegriffe

Abb. 2: Klassifizierung offener Rücklagen im IAS/IFRS-Jahresabschluss

Abb. 3: Kategorien von Finanzinstrumenten

Abb. 4: Eigenkapitalveränderungen

Abb. 5: Kategorien finanzieller Vermögenswerte

Abb. 6: Verbuchung von Neubewertungen

1. Einleitung

„Der Siegeszug der IFRS scheint unaufhaltsam. Die Schlacht in Europa ist durch die Anerkennung der EU-Kommission gewonnen.“[1] Neben der gesetzlichen Pflicht zur Konzernabschlusserstellung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) für kapitalmarktorientierte Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU[2] ab 2005 bzw. spätestens ab 2007[3] besteht für die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit die Erstellung von Einzel- und Konzernabschlüssen zuzulassen bzw. verpflichtend erstellen zu lassen.[4] Darüber hinaus ist es auch möglich, dass durch Kapitalbeschaffung auf internationalen Kapitalmärkten aus dem Wahlrecht zur Jahresabschlusserstellung eine Pflicht zur Anwendung dieser kommt,[5] ebenso möglich ist eine faktische Anwendungspflicht z.B. durch Ratingagenturen im Zusammenhang mit Bonitätsprüfungen.[6]

„Seit dem Zeitpunkt als Luca Pacioli […] 1494 als erster die doppelte Buchführung beschrieb, hat das Finanzberichtswesen keine so tief greifende und weit reichende Veränderung erlebt, wie durch die Anforderungen der International Financial Reporting Standards (IFRS).[7] Weltweit unterliegt die Rechnungslegung enormen Veränderungen, so sind international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze u.a. für den Zugang zu internationalen Kapitalmärkten und für die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen zwingend notwendig.[8] Da die Rechnungslegungsstandards des IASB noch eine Fülle von Schwächen und Unklarheiten beinhalten[9] war u.a. die Darstellung des Eigenkapitals in der internationalen Rechnungslegung bereits in den letzten Jahren wiederholt zentraler Punkt von Diskussionen.[10]

Nach Darstellung der Bedeutung und der Elemente eines Jahresabschlusses nach den IFRS wird detailliert auf das Eigenkapital, dessen Eigenschaften sowie die einzelnen Komponenten eingegangen. Darauf folgend wird die Behandlung des Rückkaufs eigener Aktien in der IFRS-Rechnungslegung betrachtet.

Kapitel 4 befasst sich ausführlich mit der Untersuchung, unter welchen Bedingungen Finanzinstrumente als Fremdkapital oder als Eigenkapital in einem Jahresabschluss nach den IFRS auszuweisen sind, sowie der Erläuterung mit Beispielen zum Mezzanine-Kapital. Auf erfolgsneutrale wie auch erfolgswirksame Änderungen des Eigenkapitals geht Kapitel 5 ein. In Kapitel 6 wird die Eigenkapitalveränderungsrechnung als eigenständiger Bestandteil des IFRS-Jahresabschlusses dargestellt.

Als Abschluss der Arbeit wird in Kapitel 7 ein zusammenfassender kritischer Ausblick gegeben und auf einzelne Schwachstellen der Eigenkapitalbilanzierung im Rahmen der IFRS-Abschlusserstellung eingegangen.

Für gesellschaftsrechtliche Fragestellungen bzw. Vorschriften werden dieser Arbeit die entsprechenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde gelegt.

2.Jahresabschluss nach IFRS

2.1. Zweck und Zielsetzung

Der Zweck der Jahresabschlusserstellung in der Rechnungslegung nach den IFRS[11] ist nach IAS 1.7 und F 12, „den Abschlussadressaten entscheidungsnützliche Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie über Veränderungen der Vermögens- und Finanzlage bereitzustellen.“[12] Neben z.B. Arbeitnehmern, Gläubigern und Kunden gehören nach F 9 auch Investoren zum Kreis der Adressaten eines Jahresabschlusses nach IFRS.[13] Da nicht alle Informationsinteressen der Adressaten gleichermaßen berücksichtigt werden können, ist der Jahresabschluss nach IFRS gem. F 10 an denen der Investoren in ihrer Funktion als Risikokapitalgeber auszurichten.[14]

Die Regelungen des IAS 1 gelten sowohl für den Einzel- als auch für einen ggf. zu erstellenden Konzernabschluss.[15] Weiterhin werden keine branchen-, rechtsform- oder größenabhängigen Spezifikationen gemacht.[16]

Die Jahresabschlusserstellung erfolgt unter den Prämissen der Unternehmensfortführung (going concern) und unter einer Periodenabgrenzung (accrual basis).[17]

2.2. Bestandteile des Jahresabschlusses nach IFRS

Der Jahresabschluss (financial statements) nach den IFRS setzt sich gem. IAS 1.8 aus fünf verpflichtend zu erstellenden Elementen zusammen, die von ihrer Relevanz gleichbedeutend sind:[18]

- Bilanz (balance sheet);
- Gewinn- und Verlustrechnung (income statement);
- Kapitalflussrechnung (statement of cash flows);
- Anhang (notes);
- Eigenkapitalveränderungsrechnung (statement of changes in equtiy).[19]

Die Bilanz bildet die leistungs- und finanzwirtschaftliche Sphäre der Unternehmung ab,[20] der originäre Bilanzinhalt besteht aus Vermögenswerten (assets), Schulden (liabiblities) sowie dem Eigenkapital (equity).[21] Hierbei handelt es sich um Bestandsgrößen, die im Gegensatz zu den Strömungsgrößen Bilanzvermögen darstellen.[22] In den Regeln der IFRS findet sich kein explizites Gliederungsschema für die Bilanz, lediglich ein Mindestgliederungsschema ist bekannt, das den unternehmensindividuellen Gegebenheiten entsprechend anzupassen ist; dazugehörende Regelungen erfolgen durch die Standards.[23]

Bei der Gewinn- und Verlustrechnung handelt es sich um eine zeitraumbezogene Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Berichtsjahres, um sowohl Art, Höhe und Quellen des Periodenerfolgs nachvollziehen zu können.[24] Ebenso wie bei der Bilanz ist auch bei der GuV lediglich ein Mindestinhalt vorgeschrieben, dessen Anordnung dispositiv ist; entsprechende Vorschriften in den IFRS finden sich in IAS 1.81 ff.[25] Als zulässige Verfahren stehen dem Bilanzierenden das Umsatzkostenverfahren (income by function) oder das Gesamtkostenverfahren (income by nature) zur Option, wobei die Methode vom Unternehmen zu wählen ist, die die verlässlicheren bzw. relevanteren Informationen liefert.[26]

Die Kapitalflussrechnung einer Unternehmung ist in IAS 7 geregelt und „soll den Adressaten zahlungsorientierte Informationen zur Verfügung stellen, anhand derer die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens sowie das Auftreten von Zahlungsströmen hinsichtlich Zeitpunkt und Wahrscheinlichkeit abgeschätzt werden können.“[27] Rechengrößen sind hierbei Zahlungsmittel (cash) und Zahlungsmitteläquivalente (cash equivalents),[28] Quellen und Verwendungen werden jeweils für die Geschäftsbereiche „laufende Geschäftstätigkeit“ (operating activities), „Investitionstätigkeit“ (investing activities) sowie „Finanzierungstätigkeit“ (financing activities) getrennt dargestellt.[29]

Durch überaus umfangreiche Angabe- und Erläuterungsvorschriften des Rahmenkonzepts sowie der einzelnen Standards ist der Anhang eines IFRS-Jahresabschlusses sehr umfangreich.[30] Vom Bilanzierenden sind insbesondere Angaben bzw. Begründungen zu ausgeübten Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden bzw. in Anspruch genommener Wahlrechte im Anhang zu dokumentieren.[31]

Die Eigenkapitalveränderungsrechnung hat, da neben Kapitalein- und -rückzahlungen der Anteilseigner und dem Ergebnis der GuV auch erfolgsneutrale Eigenkapitalveränderungen nach den Vorschriften der IFRS Einfluss auf das Reinvermögen der Unternehmung haben, dem Adressaten einen Überblick über all diese Aspekte zu vermitteln.[32]

Für gewisse Unternehmen sehen einzelne Standards noch zusätzlich zu veröffentlichende Rechenwerke vor. Werden z.B. Eigenkapitalanteile oder Schuldtitel eines Unternehmens öffentlich gehandelt bzw. ist eine Ausgabe an einer Wertpapierbörse geplant, so ist von dem Unternehmen noch eine Segmentberichterstattung[33] (segment report) nach den Regelungen des IAS 14 zu erstellen.[34]

3. Eigenkapital im Jahresabschluss

3.1. Begriff des Eigenkapitals

Das Eigenkapital ist der Teil des Kapitals eines Unternehmens, der von den Eigentümern zur Finanzierung von außen eingebracht wurde oder als Selbstfinanzierung durch Thesaurierung von Gewinnen in der Unternehmung einbehalten wurde.[35] Die Überlassung des Eigenkapitals durch die Eigentümer erfolgt i.d.R. ohne zeitliche Begrenzung,[36] es stellt das Rein- bzw. Nettovermögen des Unternehmens dar.[37] Des Weiteren stellt es die kumulierten Nettoergebnisse in der Vergangenheit durchgeführter Transaktionen sowie anderer Ereignisse dar.[38]

Das Eigenkapital wird zinslos gewährt und stellt bilanziell keinen Kostenfaktor dar, die Ausschüttungen an die Eigenkapitalgeber erfolgen nicht zwingend und zu bestimmten Zins- bzw. Tilgungsterminen im Vergleich zum Fremdkapital.[39] Neben Vermögenswerten und Schulden stellt das Eigenkapital das dritte Hauptelement der Bilanz dar.[40]

In der Betriebswirtschaftslehre, speziell der Finanzierungslehre, wird für den ökonomischen Sachverhalt der Eigenkapitalausstattung eines Unternehmens i.d.R. der Begriff des Eigenkapitals synonym verwendet.[41]

3.2. Funktionen des Eigenkapitals

Das Eigenkapital einer Unternehmung erfüllt mehrere Funktionen im betriebswirtschaftlichen Sinne. Im Gegensatz zum Fremdkapital, das nur eine Finanzierungsfunktion erfüllt,[42] stellt das Eigenkapital u.a. das sog. Haftungskapital einer Unternehmung dar, mit ihm wird für Verpflichtungen Dritten gegenüber gehaftet.[43] So wird bei etwaig erwirtschafteten Verlusten zunächst das Eigenkapital der Unternehmung gemindert bzw. aufgezehrt, bevor es zu einer Inanspruchnahme der Gläubiger kommt.[44] Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer Verlustausgleichsfunktion.[45] Die Haftungsverpflichtungen können rechtsformbedingt auch über das nominelle Eigenkapital hinaus in das Privatvermögen des Unternehmers reichen,[46] so unterscheidet Hahn die Haftungsfunktion bezüglich der Regressmöglichkeit in unbeschränkt haftendes Kapital (z.B. Einzelunternehmung, OHG), beschränkt haftendes Eigenkapital (z.B. GmbH-Formen mit Nachschusspflicht) und beschränkt haftendes Kapital (z.B. Kommanditkapital einer KG).[47] Neben der Haftungs- und Verlustausgleichsfunktion werden noch andere Funktionen übernommen, zu diesen gehören die Einsatz- und Arbeitsfunktion sowie die Herrschafts- oder Geschäftsführungsfunktion.[48] Unter Einsatzfunktion ist zu verstehen, dass es i.d.R. nicht möglich ist, eine Unternehmung ohne Eigenkapital zu betreiben bzw. es meist einer Eigenkapitalausstattung bedarf, um ggf. Fremdkapital aufnehmen zu können.[49] Die Geschäftsführungsfunktion wird ausgeübt, wobei grundsätzlich die Geschäftsführung durch die Eigenkapitalgeber wahrgenommen wird, dies aber z.B. durch Satzung und/oder gesetzliche Bestimmungen je nach Gesellschaftsform eingeschränkt werden kann.[50] So ist die Geschäftsführungsfunktion beispielsweise bei Aktiengesellschaften auf Aktionärsrechte in der Hauptversammlung der Gesellschaft beschränkt.[51] Auch die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander werden durch das Eigenkapital geregelt, so werden neben der Vermögenszuordnung auch die Regelungen für finanzielle Rechte und Pflichten ebenso wie Herrschaftsrechte der Gesellschafter durch das anteilige Eigenkapital vorgenommen.[52] Diese Rechte ergeben sich durch den auf die Anteile entfallenden Umfang des Nominalkapitals eines jeden Gesellschafters.[53] Beispielsweise wird auch die Gewinnverteilung entsprechend dem Teil des auf den Gesellschafter entfallenden Eigenkapitals bzw. der Haftungsübernahme vorgenommen, wobei bei Personengesellschaften wegen des dispositiven Rechts gesellschaftsvertragliche Regelungen Vorrang haben.[54] Ebenso wie Gewinnverteilung lassen sich anhand der Kapitalanteile u.a. auch Entnahmerechte von OHG- und KG-Gesellschaftern, etwaige Liquidationserlöse sowie Regelungen der Stimmrechtsverhältnisse bei Kapitalgesellschaften ableiten.[55]

Auch bei der Einbeziehung des Unternehmens in einen Konzernabschluss erfüllt das Eigenkapital wichtige Funktionen. Das Eigenkapital des Tochterunternehmens wird durch das Beteiligungskonto des Mutterunternehmens repräsentiert.[56] Diese konzerninternen Vorgänge sind im Rahmen der Konsolidierung rückgängig zu machen, es wird die Beteiligung des Mutterunternehmens gegen das Eigenkapital des Tochterunternehmens aufgerechnet.[57] Durch die Konsolidierungsmaßnahmen werden Doppelerfassungen rückgängig gemacht da die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen wie die eines einzelnen[58] darzustellen ist.[59]

Das Eigenkapital erfüllt auch volkswirtschaftliche Funktionen: Zum einen die statische Funktion als Produktionsfaktor „Kapital“ und zum anderen bestimmt es die Investitions-, Beschäftigungs-, Zins- und Konjunkturpolitik als dynamische Funktion.[60]

3.3. Quellen des Eigenkapitals

3.3.1. Einlagen- und Beteiligungsfinanzierung

Bei der Einlagen- und Beteiligungsfinanzierung spricht man auch von der Eigenfinanzierung i.e.S, die Eigenfinanzierung i.w.S. umfasst zusätzlich die Selbstfinanzierung.[61] Die Beschaffung der Mittel erfolgt von außen[62] und es ist unwesentlich, ob es sich um die Erstausstattung eines Unternehmens im Zusammenhang mit dessen Gründung oder um spätere Mittelzuflüsse handelt.[63] Bei Einzelunternehmungen und Personengesellschaften erfolgt die Einlage aus dem Privatvermögen der Eigentümer bzw. Mitunternehmer; bei Kapitalgesellschaften erfolgt durch die Ausgabe von Anteilen an natürliche oder juristische Personen eine Gewährung von Gesellschaftsrechten.[64]

3.3.2. Selbstfinanzierung

Die Selbstfinanzierung ist eine Form der Innenfinanzierung, es wird eine offene und eine stille Selbstfinanzierung unterschieden.

Die offene Selbstfinanzierung beschränkt sich auf die Einbehaltung von ausgewiesenen Gewinnen in der Unternehmung,[65] die bereits der Besteuerung unterzogen wurden.[66] Die Gewinnthesaurierung erfolgt rechtsformspezifisch:[67] Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmungen werden die Gewinne nach der Besteuerung den Kapitalkonten der Eigentümer gutgeschrieben, auf Entnahmen wird verzichtet.[68] Bei Kapitalgesellschaften mit festem Nominalkapital erfolgt eine Zuführung zu den Rücklagen.[69]

Bei einer stillen bzw. unechten[70] Selbstfinanzierung werden im Unternehmen stille Rücklagen[71] gebildet, die sich aufgrund von Bilanzierungs- und Bewertungsentscheidungen ergeben. [72] Sie verbergen sich nicht in Passivposten,[73] somit erhalten Außenstehende keinerlei Informationen über deren Existenz.[74]

3.4. Eigenkapital vs. Fremdkapital – Charakteristika

Neben dem Ausweis im Jahresabschluss eines Unternehmens ergeben sich aus der unterschiedlichen Zuordnung zu Eigen- bzw. Fremdkapital weitere Konsequenzen: Der Eigenkapitalgeber einer Unternehmung erhält eine erfolgsabhängige Vergütung, im Falle der Insolvenz der Unternehmung werden seine Ansprüche nachrangig erfüllt. Die Kapitalüberlassung erfolgt i.d.R. unbefristet und dem Eigenkapitalgeber stehen neben Herrschaftsrechten auch noch Informationsrechte bzgl. des Jahresabschlusses zu.[75] Im Gegensatz hierzu ist Fremdkapital, bei dem eine schuldrechtliche Verbindung eingegangen wird,[76] u.a. festverzinslich und wird vorrangig bedient, i.d.R. wird es der Unternehmung befristet zur Verfügung gestellt und gewährt keinerlei Mitgliedschaftsrechte.[77] Bei den Gläubigerrechten sind durch die Vielzahl der Ausgestaltungsmöglichkeiten von Fremdkapitalformen die unterschiedlichsten Rechte möglich.[78]

Neben den bereits erwähnten Charakteristika ist die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital auch im Rahmen der Kapitalvergütung und der Verlustbeteiligung von bedeutender Rolle: Die an einen Eigenkapitalgeber ausgeschütteten Zahlungen werden direkt erfolgsneutral im Eigenkapital gebucht, Zahlungen an Fremdkapitalgeber hingegen gehen erfolgswirksam als Aufwand in die GuV[79] ein und sind somit steuerlich abzugsfähig.[80]

3.5. Die Bilanzposition Eigenkapital in der IFRS-Rechnungslegung

In der IAS-Rechnungslegung gibt es keinen gesonderten Standard, der die Gliederung des Eigenkapitals (equity) oder dessen Unterscheidung vom Fremdkapital (liabilities) regelt.[81] Nach dem Framework wird das Eigenkapital nach F 49(c) als Residualgröße definiert, es ergibt sich aus der Differenz der Vermögenswerte und der Schulden[82] und „steht also in einer quantitativen Äquivalenz zu den übrigen (…) Bilanzposten.“[83] Diese Definition des Eigenkapitals gilt nach F 68 rechtsformunabhängig, wobei es allerdings je nach Rechtsform der Unternehmung gemäß F 65 zu unterschiedlichen Eigenkaptialgliederungen kommen kann.[84] Die Definition des Eigenkapitals als Differenz des Vermögens und der Schulden einer Unternehmung bewirkt, dass gewählte Ansatz- und Bewertungsvorschriften unmittelbaren Einfluss auf die Höhe des Eigenkapitals haben.[85] Neben den Vorgaben im Rahmenkonzept sind noch weitere Untergliederungsvorschriften in den einzelnen Standards enthalten,[86] bislang existieren allerdings keine abschließenden Ansatzkriterien.[87] Diese Posten sind dennoch bei der Eigenkapitalbestimmung zu berücksichtigen, obwohl sie die allgemeinen Ansatzkriterien des Frameworks ggf. nicht erfüllen.[88] Beim Eigenkapital kommt es nicht wie beim Fremdkapital zu einer alljährlichen Bewertung zum Abschlussstichtag.[89]

Weder über die Funktionen des Eigenkapitals noch für eventuelle gesellschaftsrechtliche Regelungen finden sich in den IFRS Aussagen; Regelungen hierzu ergeben sich lediglich aus den jeweiligen Gesellschaftsverträgen oder aufgrund der nationalen Gesetzgebung.[90]

Für Unternehmungen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft findet sich keine Information in den IFRS, die eine Unterscheidung im Ausweis des Kapitals der Kommanditisten von dem der Komplementäre fordert.[91] Ein solcher Ausweis ist im Sinne der Jahresabschlussadressaten allerdings sinnvoll, um zu klären, ob es persönlich haftende Gesellschafter zur Sicherung des Unternehmens gibt.[92]

Da das Framework kein „negatives Eigenkapital“ vorsieht, ist dieser Fall in einer IFRS-Bilanz möglich.[93]

3.6. Komponenten des Eigenkapitals

3.6.1. Allgemein

Die IFRS sehen für die Gliederung des Eigenkapitals keine speziellen Vorgaben vor.[94] Ein Mindestbilanzgliederungsschema findet sich hingegen in IAS 1.68, wobei die Reihenfolge der Positionen dispositiv ist.[95] Hier ist festgelegt, dass der Ausweis des gezeichneten Kapitals sowie der Rücklagen getrennt von den übrigen Jahresabschlussposten zu erfolgen hat.[96] Um den Anteilseignern die Quellen des Eigenkapitals der Unternehmung adäquat aufzuzeigen, empfiehlt sich der Ausweis verschiedener Kapitalkonten.[97] Ferner hat das bilanzierende Unternehmen aufgrund der Vorschrift des IAS 1.76 entweder in der Bilanz oder im Anhang einige Angaben[98] zu machen, hierzu gehören u.a. die Anzahl der genehmigten Anteile.[99]

Das Eigenkapital lässt sich weiterhin in drei wesentliche Eigenkapitalbegriffe klassifizieren, die sich i.d.R. der Höhe nach unterscheidenden: Das Nominalkapital einer Unternehmung umfasst lediglich das konstante bzw. gezeichnete Kapital, das rechnerische Eigenkapital schließt zusätzlich sämtliche variablen Eigenkapitalkonten ein und das effektive Eigenkapital berücksichtigt des Weiteren die nicht aus der Bilanz ersichtlichen stillen Reserven bzw. stillen Rücklagen.[100] Letzteres wird durch Realisierung der stillen Reserven erst im Falle einer Veräußerung oder Liquidation feststellbar.[101]

Die einzelnen Kapitalbegriffe setzen sich wie folgt zusammen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Bestandteile der verschiedenen Eigenkapitalbegriffe[102]

Da die IFRS keine abschließenden Regelungen zur Darstellung und den Bestandteilen des Eigenkapitals geben, ist es die Aufgabe des Bilanzierenden, etwaige Darstellungslücken zu schließen. Die IFRS tragen somit im Wesentlichen den nationalen Gegebenheiten Rechnung.[103] Daher bietet es sich für Personengesellschaften an, ihre Eigenkapitalgliederung an nationalen und satzungsrechtlichen Bestimmungen zu orientieren.[104] Nur bei der Position „Eigenkapital“ unterscheiden sich die Jahresabschlüsse von Personen- und Kapitalgesellschaften, bei Personengesellschaften sind die Zahlungsmittel i.d.R. jederzeit von den Gesellschaftern rückforderbar.[105]

3.6.2. Gezeichnetes Kapital

Das gezeichnete Kapital einer Aktiengesellschaft wird gem. § 6 AktG Grundkapital genannt und hat auf einen Nennbetrag in Euro zu lauten, nach § 7 AktG liegt der Mindestnennbetrag bei 50.000 EUR; Schmidt spricht im Falle des Grundkapitals einer AG auch vom Garantiekapital der Gesellschaft.[106] Bei einer Aktiengesellschaft verteilt sich das Nennkapital entweder auf Stammaktien (common shares) (mit oder ohne Nennwert)[107] oder Vorzugsaktien (preferred shares)[108] und ist nach den einzelnen Aktiengattungen getrennt auszuweisen.[109] Die Definition als Stammkapital im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung findet sich in § 5 GmbHG, dieses muss insgesamt mindestens 25.000 EUR und mindestens 100 EUR pro Gesellschafter betragen. Bei Genossenschaften wird das gezeichnete Kapital auch als Geschäftsguthaben der Genossen bezeichnet.[110] Zur Leistung der Einzahlung des gezeichneten Kapitals bei einer Kapitalgesellschaft haben sich die Gesellschafter verpflichtet,[111] es wird auch als festes Eigenkapital bezeichnet.[112] Es stimmt stets mit dem Nennwert bzw. dem angegebenen Wert aller Anteile[113] überein und ist ein Kennzeichen für haftungsbeschränkte Rechtsformen.[114]

Bei Personengesellschaften spricht man anstatt von gezeichnetem Kapital meist von Kapitalanteilen, wobei die Anteile der einzelnen Gesellschafter i.d.R. in gesonderten Kapitalkonten ausgewiesen werden.[115]

Im Falle einer Kapitalerhöhung[116] erhöht sich das gezeichnete Kapital lediglich um den Nennwertbetrag, ein eventuelles Agio ist der Kapitalrücklage zuzuführen.[117] Da die Höhe des gezeichneten Kapitals einer Unternehmung in der Satzung fixiert ist, können Änderungen des Kapitals auch nur durch eine Änderung der Satzung vorgenommen werden.[118]

Durch den von den Gesellschaftern gehaltenen Anteil am gezeichneten Kapital einer Unternehmung werden neben dem Anspruch auf Stimmrechte auch solche auf Dividenden und u.U. auch auf den Liquidationserlös geregelt.[119]

Förschle und Kroner sehen in den IAS-Regeln keine Anweisungen zum Ausweis ausstehender Einlagen auf das gezeichnete Kapital als Aktivposten. Die Vorschriften des IAS 1.76(a)(ii) fordern allerdings u.a. eine Angabe in Bilanz oder Anhang über die Anzahl der ausgegebenen, aber nicht voll eingezahlten Anteile.[120]

3.6.3. Rücklagen

3.6.3.1. Vorbemerkungen

Neben dem gezeichneten Kapital sind im Eigenkapital auch Rücklagen anzusetzen.[121] Sie erfüllen „in der Betriebswirtschaft eine Reservefunktion“[122] und bilden den variablen Teil des Eigenkapitals.[123] Sie erfüllen die Funktion eines Notvorrates, da ihr Einsatz nur in den Fällen erfolgt, in denen die sonstigen Vermögenswerte in außergewöhnlichen Fällen nicht ausreichen.[124] Die Rücklagen lassen sich in stille, nicht aus der Bilanz ersichtliche und offene Rücklagen, die als Eigenkapitalbestandteil auszuweisen sind, unterscheiden.[125] Je nach ihrer Herkunft hat der Bilanzierende die jährlichen Veränderungen[126] unterliegenden Rücklagen als Kapitalrücklagen oder Gewinnrücklagen auszuweisen.[127]

Die Zuführungen zu den Rücklagen können sowohl von außerhalb der Unternehmung in die Kapitalrücklagen, aber auch aus dem Unternehmen selbst in die Gewinnrücklagen erfolgen.[128] Durch die Bildung von offenen Rücklagen, meist im Rahmen der Gewinnverwendung, wird u.a. auch der Unternehmensbestand, speziell in wirtschaftlich schlechten Zeiten, gesichert und die Haftungsbasis der Unternehmung gegenüber den Gläubigern erhöht.[129]

Nach F 66 sind Zuführungen zu den Rücklagen aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger bzw. steuerlicher Gründe im Rahmen der Ergebnisverwendung als erfolgsneutral zu behandeln.[130]

Analog zu den Angabevorschriften des IAS 1.76(a) sind nach IAS 1.76(b) Beschreibungen von Art und Zweck jeder Rücklage innerhalb des Eigenkapitals vorzunehmen. Auch diese können wahlweise in der Bilanz oder dem Anhang erfolgen.[131]

Die unterschiedlichen Rücklagen des IFRS-Einzelabschlusses stellt folgende Abbildung zusammenfassend dar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Klassifizierung offener Rücklagen im IAS/IFRS-Jahresabschluss[132]

Bei Personengesellschaften kommt es lediglich aufgrund von etwaigen Regelungen im Gesellschaftervertrag bzw. durch Mehrheitsbeschlüsse der Gesellschafter zu Rücklagenbildung, eine Aufteilung ist hier nicht verpflichtend vorzunehmen.[133] Von gleicher wirtschaftlicher Aufgabe und Wirkung wie die Rücklagenbildung sind im Fall von Personenunternehmen die Zuführungen zu den Kapitalkonten zu sehen.[134]

3.6.3.2. Kapitalrücklage

Nur Kapitalgesellschaften bilden aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften eine Kapitalrücklage (capital reserve).[135] Die in der Kapitalrücklage eingestellten Rücklagen waren nie Bestandteil des Periodenergebnisses, sie entstehen meist aus Agio-Beträgen und sind weder dem gezeichneten Kapital noch den Gewinnrücklagen zuzuordnen.[136] Der Zugang dieser Mittel erfolgt i.d.R. von außen erfolgsneutral ohne Erfassung in der GuV.[137]

Für deutsche Aktiengesellschaften sehen die Regelungen des § 150 Abs. 3, 4 AktG Verwendungsrestriktionen vor, die eingestellten Beträge sind nur für Verlustausgleiche bzw. Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln zu verwenden; entsprechende gesetzliche Vorschriften gibt es für die GmbH nicht.[138] Nachdem der IAS-Abschluss keine Gläubigerschutzfunktion einnimmt, kennen die Regelungen der IFRS keine Begrenzungen für die Periodengewinnverwendung.[139] Die IFRS definieren weder den Begriff Kapitalrücklage noch nennen sie ihn. Eine Unterscheidung der Rücklagen, die nie Ergebnisbestandteil waren von denen, die aus dem Ergebnis gebildet wurden, ergibt sich jedoch nach dem Grundsatz der fair presentation.[140] Allerdings sind auch bei Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den IFRS-Vorschriften für deutsche Aktiengesellschaften die Regelungen des Aktiengesetzes zu beachten. Außerdem können Satzungsregelungen (z.B. in Darlehensverträgen) auch zu Ausschüttungssperren führen.[141]

3.6.3.3. Gewinnrücklagen

Bei den Gewinnrücklagen (revenue reserves) handelt es sich um die kumulierten Ergebnisse, die nach Abzug von gezahlten Dividenden seit der Unternehmensgründung erwirtschaftet wurden.[142] Im Gegensatz zu der Kapitalrücklage erfolgt hier eine Zuführung innerhalb der Unternehmung.[143] Beschränkungen oder Bindungen der Gewinnrücklagen sind in den IFRS nicht bekannt, somit gibt es auch kein eindeutiges Verbot zur Regelung solcher Fälle.[144]

In einem IAS-Abschluss sind unter den Gewinnrücklagen neben dem Ergebnisvortrag (retained earnings), satzungsmäßige Rücklagen (statutory reserves), gesetzliche Rücklagen (legal reserves) sowie sog. andere Gewinnrücklagen (other revenue reserves) anzusetzen.[145] Diese Untergliederung ergibt sich auch durch den Grundsatz der fair presentation.[146]

Unter den retained earning s werden die thesaurierten Vorjahresergebnisse neben dem Ergebnis der laufenden Periode zusammengefasst.[147] Sie bilden das Ausschüttungspotenzial der Unternehmung und werden nach Ausschüttungsbeschluss in die current liabilities umgebucht.[148]

Zuführungen zu den satzungsmäßigen bzw. statuarischen Rücklagen erfolgen aufgrund von Regelungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung einer Unternehmung.[149] Ebenso wie die Bildung wird auch die Auflösung dieser meist zweckgebundenen Rücklagen geregelt,[150] somit stehen sie nicht den Verwaltungsorganen der Gesellschaft zur freien Verfügung.[151] Hebestreit und Clemens sind der Auffassung, dass eine Nutzung von zweckgebundenen satzungsmäßigen Rücklagen ebenso wenig wie die gesetzlicher Rücklagen für Bilanzberichtigungen zulässig sein darf.[152]

Bei den gesetzlichen Rücklagen (legal reserves) sind zum Gläubigerschutz aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Gewinnanteile von Aktiengesellschaften in die Rücklagen einzustellen.[153] Nach § 150 Abs. 2 AktG muss die gesetzliche Rücklage zusammen mit der Kapitalrücklage 10 % des Grundkapitals betragen. Bis dies erreicht ist, hat die Gesellschaft jährlich 5 % des um einen eventuellen Verlustvortrag gekürzten Jahresüberschusses den gesetzlichen Rücklagen zuzuführen.[154] Diese Bildung ist in jedem Fall vorzunehmen, da sonst nach § 246 Abs. 1 Nr. 4 AktG der gesamte Jahresabschluss nichtig wäre.[155]

Die anderen Gewinnrücklagen[156] stellen eine Sammelposition dar,[157] die hier enthaltenen Rücklagen können sowohl zweckgebunden als auch frei zur Verfügung stehend sein.[158] Als mögliche Beispiele nennt Wöhe Rationalisierungs- und Sozialrücklagen; die Hauptaufgabe dieser Rücklagen besteht in der Selbstfinanzierung und der Substanzerhaltung der Unternehmung.[159]

Die Gewinnrücklagen stehen u.a. auch als sog. Verrechnungspotential zur Verfügung, Bilanzberichtigungen nach IAS 8 erfolgen i.d.R. erfolgsneutral durch Buchung gegen die Gewinnrücklagen.[160]

3.6.3.4. Sonstige Rücklagen

Die sonstigen Rücklagen (other reserves) ergeben sich nicht aufgrund von Gewinnthesaurierungen, sie sind das Resultat aus Bewertungsvorgängen. Hierzu gehören insbesondere Bewertungen im Zusammenhang mit der Neubewertungsrücklage.[161]

In der Neubewertungsrücklage (revaluation surpluse) werden die Bewertungsdifferenzen, die sich aufgrund der Reinvermögensbilanzierung als Differenz des beizulegenden Zeitwertes mit dem Buchwert des neubewerteten Vermögenswertes (ohne Steuereffekte) ergeben, eingestellt.[162]

3.7. Eigene Anteile

3.7.1. Charakteristika eigener Anteile

Die Notwendigkeit zur Bilanzierung eigener Anteile bzw. Aktien besteht nur bei Kapitalgesellschaften.[163] Unter dem Erwerb eigener Anteile[164] ist allerdings nur der „Erwerb von einem Rechtsträger zu verstehen […], der bereits Aktionär der Gesellschaft ist“[165], somit also nicht der Erwerb im Rahmen einer Unternehmensgründung oder im Falle einer Kapitalerhöhung.[166] Die Bedeutung des Rückkaufs eigener Aktien durch das bilanzierende Unternehmen ist u.a. durch die Globalisierung der Kapitalmärkte stark gewachsen und stellt ein wichtiges Instrument der wertorientierten Unternehmensführung dar.[167] Des Weiteren ist der Rückkauf eigener Anteile ein besonderes Instrument der Unternehmensbeziehung zu seinen Aktionären und eine wichtige Alternative zu Dividendenausschüttungen.[168]

Der Rückkauf eigener Aktien ist für das Unternehmen über die Börse, öffentliche Rückkaufangebote oder direkte Verhandlungen mit den jeweiligen Inhabern der Wertpapiere möglich.[169] Bei den erworbenen Anteilen handelt es sich nicht um finanzielle Vermögenswerte[170] und der Grund des Erwerbs ist unerheblich für deren Wertung.[171] Durch den Rückkauf der Anteile kommt es direkt in Höhe der jeweiligen Anschaffungskosten der Aktien zu einer Kürzung des Reinvermögens der Unternehmung.[172]

3.7.2. Ziele und Zwecksetzung des Rückkaufs eigener Anteile

Die Zielsetzungen beim Rückkauf eigener Anteile sind vielschichtig,[173] wobei der Rückkauf auch Risiken und Nachteile birgt. Daher gilt es, diese vor dem Hintergrund sämtlicher Interessen und Erwartungen aller Beteiligten abzuwägen.[174] Alternativ zur Dividendenausschüttung zählen u.a. wirtschaftliche Aspekte für eine Gesellschaft als Gründe zum Rückkauf eigener Aktien. Hier seien exemplarisch Gründe wie die Abwehr von Übernahmeversuchen, Ausgabe von Belegschaftsaktien, Verkleinerung des Aktionärskreises[175] sowie auch Verknappung der Anzahl der im Umlauf befindlichen Aktien[176] und Kursbeeinflussung durch die Gesellschaft[177] genannt.

3.7.3. Bewertung eigener Anteile im IFRS-Jahresabschluss

Lange fehlten im IFRS-Normensystem Vorschriften für die Behandlung eigener Aktien.[178] Eine Aktivierung eigener Anteile als Wertpapiere des Umlaufvermögens ist nicht zulässig.[179] Sie fallen nicht unter die Regelungen des IAS 39.[180] Nach den Regelungen des IAS 32.33 sind gehaltene eigene Anteile erfolgsneutral vom Eigenkapital abzuziehen[181] und nach IAS 1.76(a)(vi) ist über diese Anteile wahlweise in Bilanz oder Anhang zu berichten.[182]

Die Bewertung eigener Aktien im IFRS-Jahresabschluss erfolgt aufgrund des
IAS 8.10 anhand der in der US-amerikanischen Bilanzierungspraxis gebräuchlichen Alternativen: mittels Anschaffungskostenmethode (cost method) oder mittels Nennwertmethode (par-value method).[183] In beiden Fällen[184] wird das Eigenkapital im Jahresabschluss gleich hoch ausgewiesen, es ergeben sich lediglich Ausweisunterschiede.[185]

SIC 16, das die Regelungen für die Bilanzierung der eigenen Anteile enthielt, war nur bis 2004 gültig. Deswegen geht Lüdenbach davon aus, dass „mangels entgegenstehender Regelungen in IAS 32“[186] die Ausweismöglichkeiten immer noch bestehen.[187]

Weder durch Erwerb, Verkauf, Ausgabe noch Einziehung eigener Anteile darf ein Gewinn bzw. ein Verlust entstehen.[188] Sämtliche Transaktionen haben erfolgsneutral zu erfolgen.[189]

3.7.3.1. Anschaffungskostenmethode

Bei der Anschaffungskostenmethode (cost method) wird eine Buchung der Anschaffungskosten für die Anteile gegen das Eigenkapital des erwerbenden Unternehmens vorgenommen, eine Aufteilung auf die einzelnen Eigenkapitalkomponenten erfolgt nicht.[190]

Die Anschaffungskosten der rückerworbenen Anteile werden unverändert fortgeführt, es erfolgt keine Beeinflussung durch den ursprünglichen Ausgabekurs.[191]

Bewertungen nach der Anschaffungskostenmethode sollten stets vorgenommen werden, wenn keine feste Absicht zur Einziehung der Anteile verfolgt wird.[192]

3.7.3.2. Nennwertmethode

Die Nennwertmethode (par-value method) ist in ihrer Ausgestaltung im Vergleich zur Anschaffungskostenmethode weitaus komplexer und konzeptionell überlegen; durch die entsprechende Zuordnung der eigenen Anteile nach der Eigenkapitalgliederung kommt es bei der par-value method zu einem „richtigen“ Ausweis der Eigenkapitalpositionen.[193]

Die Anschaffungskosten der erworbenen eigenen Anteile werden direkt den einzelnen Eigenkapitalbestandteilen zugeordnet, unabhängig von einer möglichen Einziehungsabsicht wird das Eigenkapital anteilig gekürzt.[194] Im Falle eines den historischen Ausgabekurs der Anteile übersteigenden Rückkaufpreises werden in Höhe der ursprünglichen Beträge gezeichnetes Kapital und Kapitalrücklage gekürzt. Ein verbleibender Differenzbetrag ist in eine Kapitalrücklage auf eigene Aktien einzustellen.[195] Sollte im umgekehrten Fall der historische Ausgabekurs niedriger als dem Rückkaufpreis sein, so ist eine daraus resultierende Differenz mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen.[196] Die der Verrechnung dienenden Gewinnrücklagen dürfen an keine Verwendungsrestriktionen gebunden sein.[197]

3.7.4. Bilanzielle Auswirkungen aufgrund der Bewertung

Die sich ergebenden Auswirkungen auf die eigenkapitalbezogenen Jahresabschlusskennzahlen wie z.B. die Eigenkapitalquote sind nicht abhängig von der Art und Weise der Bilanzierung dieser Anteile.[198]

Durch den Rückkauf eigener Aktien lässt sich u.a. das Ergebnis je Aktie, das nach Küting und Weber zu einer der wichtigsten Größen zur Beurteilung der Preiswürdigkeit einer Aktie für Anleger dient,[199] beeinflussen. Das Ergebnis je Aktie erhöht sich als kapitalmarktorientierte Kennzahl[200] in Gewinnperioden durch eine Reduzierung der am Markt befindlichen Aktien, der eventuelle Verlust einer Periode verteilt sich entsprechend auf eine geringe Anzahl im Umlauf befindlicher Anteile.[201] Dies führt dazu, dass durch Rückkauf von Aktien Handlungsspielraum zur Beeinflussung dieser Kennzahl entsteht.[202]

Auch die Kapitalstruktur der Unternehmung ändert sich durch den Rückkauf eigener Aktien. Es kommt in der IFRS-Bilanzierung durch die Absetzung vom Eigenkapital der erworbenen Anteile zu einer Bilanzverkürzung und somit einhergehender Verschlechterung von Eigenkapitalquote und Liquiditätskennzahlen.[203] Die Kapitalflussrechnung der Unternehmung wird dadurch ebenfalls beeinflusst: Es kommt nach IAS 7.17(b) zu einem negativen Cashflow aus Finanzierungstätigkeit und analoger Minderung liquider Mittel beim Rückerwerb.[204]

Da die Absetzung der zurückgekauften Anteile nach IAS 32.33 zu einer Veränderung des Eigenkapitals führt, sind auch diese erfolgsneutralen[205] Veränderungen in der im IFRS-Jahresabschluss zwingend aufzustellenden Eigenkapitalveränderungsrechnung zu berücksichtigen und die entsprechenden Entwicklungsrechnungen um die Veränderungen zu ergänzen.[206]

Da die eigenen Anteile einer Unternehmung keine Vermögenswerte darstellen, sind im Rahmen der IFRS auch keine Rücklagen für eigene Anteile zu bilden.[207]

Eigene Aktien und nicht eingeforderte ausstehende Einlagen sind auf der Passivseite der Bilanz zu separieren.[208]

3.7.5. Erneute Ausgabe eigener Anteile

Zu einem Rückerwerb eigener Anteile kann ein Untenehmen auch u.a. eine geplante, spätere erneute Ausgabe der Anteile bewegen.[209] Ebenso wie beim Rückerwerb darf das Ergebnis der Periode auch bei einer Wiederveräußerung der vormals erworbenen eigenen Anteile nicht tangiert werden, es hat eine direkte Eigenkapitaländerung zu erfolgen.[210]

Sollten die Anteile beim Erwerb mittels Nennwertmethode[211] bilanziert worden sein, ist die erneute Ausgabe der Aktien wie eine Erstemission zu behandeln.[212] Im Falle einer Bilanzierung nach Anschaffungskostenmethode[213] ist auf die Korrektur der Kaptialrücklage und ggf. vorzunehmende Kürzung der Gewinnrücklagen zu achten.[214]

4. Finanzinstrumente – Eigenkapital oder Fremdkapital

4.1. Finanzinstrumente nach IFRS

Die Darstellung (presentation) sowie die Offenlegung (disclosure) originärer und auch derivativer Finanzinstrumente[215] (financial instruments) werden durch IAS 32 geregelt, Ansatz (recognition) und Bewertung (measurement) von nahezu allen[216] Finanzinstrumenten erfolgt nach IAS 39.[217] Die Regelungen des IAS 32 sind allerdings noch etwas weiter gefasst, die Offenlegungspflichten umfassen auch nicht bilanzierungspflichtige Finanzinstrumente.[218] Die Regelungen für Finanzinstrumente, enthalten in den Standards 32 und 39, gelten übergreifend für diverse Bilanzpositionen.[219] Bei Finanzinstrumenten kommt es immer zu einem Austausch von Zahlungsmitteln, entweder erfolgt dieser mittelbar oder unmittelbar.[220]

Die Definition von Finanzinstrumenten nach den IFRS erfolgt durch IAS 32.11. Es handelt sich um einen „Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt“.[221] Hierunter fallen neben Wertpapieren u.a. auch Forderungen sowie Eigenkapital und Derivate; des Weiteren ist es möglich, dass mehrere Unternehmen auch zusammen als Vertragspartner agieren.[222] Somit sind die beiden wesentlichen Definitionsmerkmale eines Finanzinstruments zum einen das Bestehen eines Vertrags und zum anderen die Begründung eines finanziellen Vermögenswertes und einer finanziellen Verbindlichkeit bzw. eines Eigenkapitalinstruments.[223] Bei Finanzinstrumenten handelt es sich also nicht um „Produktionsfaktoren im Rahmen des betrieblichen Produktionsprozesses.“[224] Ebenfalls nicht zu den Finanzinstrumenten gehören trotz ihrer historischen Zahlungsmittelfunktion Edelmetalle.[225]

Die Finanzinstrumente bzw. deren Bestandteile sind vom Emittenten gem. IAS 32.18 bei der erstmaligen Erfassung nach dem wirtschaftlichen Gehalt[226] des Vertrags als finanzielle Schuld bzw. als Eigenkapital einzuordnen, allerdings ist auf die Übereinstimmung der Definitionen von Verbindlichkeiten und Eigenkapitalinstrumenten nach IAS 32.15 zu achten.[227] Unter „Vertrag“ ist zu verstehen, dass es sich um eine vertragliche Vereinbarung zwischen mindestens zwei Vertragsparteien handelt, die eindeutige wirtschaftliche Folgen, die „kaum oder überhaupt nicht zu vermeiden sind und die üblicherweise auf dem Rechtsweg durchsetzbar sind“[228], mit sich zieht; Verträge dieser Art bedürfen nach IAS 32.13 nicht unbedingt der Schriftform.[229]

Wöhe spricht bei Finanzinstrumenten von einer Kapitalgeber-Kapitalnehmer-Beziehung, da es sich beim Kapitalgeber um ein Aktivum und beim Kapitalnehmer um ein Passivum (Eigenkapital oder Verbindlichkeit) handelt.[230]

Die nachstehende Abbildung verdeutlicht die unterschiedlichen Kategorien von Finanzinstrumenten auf die im Folgenden genauer eingegangen wird:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Kategorien von Finanzinstrumenten[231]

Aufgrund der rechtsformunabhängigen Formulierung der IFRS sind auch die Anwendungsvorschriften für Finanzinstrumente sowohl von Kapital- als auch von Personengesellschaften anzuwenden.[232]

Kombinationen der einzelnen Finanzinstrumente sind auch in den Regelungen der IFRS möglich, in diesem Falle kommt es nach IAS 32.28 zu einer getrennten Bilanzierung der Komponenten.[233]

4.1.1. Finanzielle Vermögenswerte

Zu den finanziellen Vermögenswerten (financial assets) sind sowohl die originären als auch die derivativen Vermögenswerte zugehörig:[234] Ihnen sind u.a. flüssige Mittel (z.B. Kassenbestände, Bankguthaben), Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Wertpapiere - sowohl des Anlage- als auch des Umlaufvermögens - zuzurechnen.[235] Bei körperlichen Vermögenswerten wie z.B. Vorräten oder Sachanlagevermögen sowie auch immateriellen Vermögenswerten (z.B. Patente), handelt es sich hingegen nicht um finanzielle Vermögenswerte, da nach IAS 32.11 kein Rechtsanspruch auf Finanzmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte am Abschlussstichtag besteht.[236]

Wenn die vertraglichen Rechte, durch die der finanzielle Vermögenswert charakterisiert ist, verloren gehen, zählt der Vermögenswert als ganz oder ggf. teilweise abgegangen und ist somit vom Bilanzierenden auszubuchen.[237] Diese Ausbuchung erfolgt auf Grundlage des IAS 39.19.

4.1.2. Finanzielle Verbindlichkeiten

Zu den finanziellen Verbindlichkeiten (financial liabilities) gehören insbesondere Spar- und Termineinlagen, nachrangige Verbindlichkeiten und Genussrechtskapital sowie Derivate (mit einem negativen Markt).[238] Nur vertragliche Verpflichtungen können zu einer finanziellen Verbindlichkeit führen, gesetzliche Verpflichtungen (z.B. Steuerschulden) oder Gewährleistungsverpflichtungen[239] sind keine Finanzinstrumente im Sinne der IFRS.[240] Im Gegensatz zu den finanziellen Vermögenswerten, bei denen man das Recht, die Finanzinstrumente zu potenziell vorteilhafteren Bedingungen zu tauschen hat erfolgt bei den finanziellen Verbindlichkeiten der Tausch zu potenziell ungünstigeren Bedingungen.[241] Bei den Finanzinstrumenten, die dem Halter das Recht geben diese gegen Zahlungsmittel bzw. –äquivalente zurück zu übertragen, werden auch als puttlable instruments beizeichnet.[242]

Ebenso wie die Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswertes regelt IAS 39 auch die Ausbuchung einer finanziellen Verbindlichkeit.[243] In diesem Fall erfolgt eine Ausbuchung des passiven Finanzinstruments nach Tilgung der vertraglichen Verpflichtung (z.B. Erfüllung oder Ablauf) bzw. bei Übergang dieser auf Dritte.[244]

Sofern auf Grundlage eines Finanzinstruments ein jährlicher Mindestbetrag zu entrichten ist, ist es nach IAS 32.20(b) als finanzielle Verbindlichkeit und somit als Fremdkapitalinstrument zu behandeln.[245]

4.1.3. Eigenkapitalinstrumente

Bei einem Eigenkapitalinstrument (equity instrument) handelt es sich um einen „Vertrag, der einen Residualanspruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller Schulden begründet“[246] und aus Anlegersicht einen finanziellen Vermögenswert darstellt.[247] Bei einem anderen Unternehmen hingegen entsteht eine finanzielle Verbindlichkeit.[248] Die Definition des Eigenkapitalinstruments als Residualgröße lehnt sich sehr stark an die Definition des Eigenkapitals im Framework an.[249] Dem Eigenkapitalgeber als Halter des Eigenkapitalinstruments steht u.a. auch ein Anteil am erzielten Gewinn der Unternehmung zu,[250] wobei der Emittent zu keiner derartigen Ausschüttung verpflichtet ist.[251] Eigenkapitalinstrumente haben hingegen keine feste Laufzeit. In Verbindung mit dem bereits erwähnten Recht an einem prozentualen Anteil der ausgeschütteten Dividende begründen keine Zahlungsverpflichtung.[252] Als Beispiele für Eigenkapitalinstrumente seien exemplarisch Aktien und GmbH-Anteile genannt,[253] hier entsprechen sich i.d.R. rechtliche Form und wirtschaftlicher Gehalt des Finanzinstruments.[254]

Bei Eigenkapital nach IFRS besteht weder eine Rückforderungsmöglichkeit des Kapitalgebers noch eine Rückzahlungsverpflichtung des Kapitalnehmers.[255] Die vertragliche Verpflichtung zur Lieferung von Geld oder anderen Vermögenswerten ist nach den IAS 32.16 und 19 weder bedingt noch unbedingt.[256]

Ausdrücklich von der Bilanzierung nach IAS 39 ausgenommen sind, obwohl sie per Definition als Finanzinstrument gelten, Eigenkapitalinstrumente beim Emittenten.[257] Vom Erwerber solcher Finanzinstrumente sind hingegen die Regelungen des IAS 39 zu beachten.[258]

4.2. Zuordnungsproblematik: Eigenkapital vs. Fremdkapital

4.2.1. Kriterien der Zuordnung als Eigen- oder Fremdkapitalinstrument nach dem Grundsatz „substance over form“

Beim erstmaligen Ansatz eines Finanzinstrumentes ist zu klären, ob es sich bei diesem um eine finanzielle Verpflichtung oder um ein Eigenkapitalinstrument handelt.[259] Von besonderer Bedeutung für die Abgrenzung ist nach IAS 32.18 im Wesentlichen der wirtschaftliche und nicht der rechtliche Gehalt eines Finanzinstruments, hierbei spricht man vom Grundsatz substance over form.[260] Es ist somit durchaus möglich, dass ein Finanzinstrument per Rechtsform als Eigenkapital und durch die vertragliche Ausgestaltung als Verbindlichkeit dargestellt wird und umgekehrt.[261]

Um als Eigenkapital klassifiziert zu werden, sind vom entsprechenden Finanzinstrument die beiden folgenden Bedingungen des IAS 32.16 kumulativ zu erfüllen:

- Das Finanzinstrument beinhaltet keine vertragliche Verpflichtung, flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert an ein anderes Unternehmen abzugeben oder die Übernahme finanzieller Vermögenswerte zu potenziell nachteiligen Bedingungen.
- Das Finanzinstrument kann in den Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten erfüllt werden, d.h. dass es entweder auf Verlangen des Emittenten als Eigenkapitalinstrument getilgt werden kann bzw. muss. Diese Anwendung gilt sowohl für derivative als auch nicht derivative Finanzinstrumente.[262]

Sollte der Halter eines Finanzinstruments das Recht haben, dieses beispielsweise jederzeit gegen Zahlungsmittel bzw. Zahlungsmitteläquivalente an den Emittenten zurückzugeben (puttable instrument) ist dieses Finanzinstrument stets als Fremdkapital auszuweisen.[263] Entsprechende Regelungen, die sich mit der Rückgabemöglichkeit von Finanzinstrumenten befassen, finden sich in IAS 32.18(b).[264] In diesem Zusammenhang ersehen es allerdings Brüggemann, Lühn und Siegel als sinnvoll, auch Finanzinstrumente mit nur temporärer Haftungsübernahme als Eigenkapitalinstrumente zu bilanzieren. Sie fordern allerdings, dass die Kapitalüberlassung für mindestens fünf Jahre erfolgt.[265]

Diese Kriterien können je nach Rechtsform und je nach nationalem Handelsrecht im Extremfall dazu führen, dass ein Unternehmen nach nationalem Handelsrecht gut mit Eigenkapital(-instrumenten) ausgestattet ist und nach Standards des IASB lediglich über Fremdkapital(-instrumente) verfügt.[266]

Sollte es sich bei dem emittierten Finanzinstrument um ein sowohl Fremd- als auch Eigenkapitalbestandteile umfassendes Instrument handeln, wie z.B. im Falle einer Wandelschuldverschreibung, so sind die Bestandteile nach IAS 32.18 getrennt darzustellen.[267]

4.2.2. Rechtsformspezifische Besonderheiten

Neben dem eigentlichen Ausweis eines Finanzinstrumentes im Jahresabschluss knüpfen auch noch weitere wirtschaftliche Folgen an die Zuordnung als Eigen- oder Fremdkapitalinstrument. Abhängig von dieser ist beispielsweise, ob Zinsen oder Dividenden gezahlt werden oder ob eine Aufnahme in die Eigenkapitalveränderungsrechnung zu erfolgen hat.[268] Des Weiteren fließen sowohl Eigenkapital als auch Fremdkapital in diverse Bilanzkennziffern ein und können u.a. die Eigenkapitalquote einer Unternehmung im Vergleich zu nationalem Handelsrecht mindern.[269]

Für Kapitalgesellschaften entstehen durch die Zuordnung i.d.R. keine Probleme, da eine Rückgabe auf Verlangen des Eigenkapitalgebers nicht erfolgen kann.[270] In diesem Zusammenhang wird noch einmal deutlich, dass die Regelungen der IFRS trotz rechtsformneutraler Formulierung doch eher auf Kapitalgesellschaften zugeschnitten sind.[271]

Bei Personengesellschaften hingegen kann es durch das gesetzliche Kündigungsrecht der Gesellschafter der §§ 132, 134 HGB,[272] das zwar durch den Gesellschaftsvertrag ausgestaltet werden kann, jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden darf,[273] je nach Interpretation des IAS 32.18(b) dazu kommen, dass das gesamte gesellschaftsrechtliche Eigenkapital bei Personengesellschaften als Fremdkapital im Jahresabschluss nach IFRS auszuweisen ist.[274] Im Fall einer Genossenschaft sind im deutschen Genossenschaftsgesetz in den §§ 65 und 73 GenG nicht ausschließbare Kündigungsrechte verankert,[275] somit sind auch deren Geschäftsguthaben als finanzielle Verbindlichkeiten i.S.d. IAS 32 zu klassifizieren.[276] Entscheidend in diesem Zusammenhang ist allein das Recht zur Rückgabe.[277] Bei Personengesellschaft hat in solchen Fällen eine Bewertung mit dem Abfindungsanspruch zu erfolgen, der sich i.d.R. vom anteiligen Eigenkapital des Gesellschafters unterscheidet.[278]

Dieses zentrale Anwendungsproblem[279] führt zu einer bilanziellen und buchmäßigen Überschuldung, da das positive Eigenkapital der Gesellschaft zu einer Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern wird.[280] Das von F 53 geforderte Potenzial zur Leistungserstellung und damit einhergehender Cashflow-Generierung geht somit verloren und beim Eigenkapital der Gesellschaft handelt es sich fortan nicht mehr um einen Vermögenswert.[281]

Als weitere Konsequenz im Zusammenhang mit der Jahresabschlusserstellung sehen Hoffmann und Lüdenbach ein Problem bei den durch die entsprechenden Standards geforderten erfolgsneutralen Buchungen wie z.B. Neubewertungen.[282] Um nach der Umgliederung in Fremdkapital noch erfolgsneutrale Buchungen vorzunehmen, sei zumindest ein „technisches“ Eigenkapital notwendig, ein solches ist aber nach IAS 32 und IAS 1 nicht vorgesehen.[283]

Auch die GuV einer Unternehmung bleibt in diesem speziellen Fall nicht unberührt; sollten Finanzinstrumente von Eigen- zu Fremdkapital umqualifiziert werden, so sind die Vergütungen hierfür als Periodenaufwand erfolgswirksam in der GuV erfasst.[284]

Die Ungleichbehandlung in Bezug auf Eigen- und Fremdkapitalklassifikation verschiedener Rechtsformen ist im Zusammenhang mit der angestrebten Rechtsformneutralität der IFRS-Rechnungslegung zu kritisieren.[285]

4.2.3. Konsequenzen aus der Zuordnung im Rahmen der Erstellung eines Konzernabschlusses

Sollte es aufgrund der Vorschrift des IAS 32.18(b) zu einer Umgliederung des Eigen- zu Fremdkapital kommen, so ergeben sich hier auch Auswirkungen auf einen von einem Mutterunternehmen aufzustellenden Konzernabschluss.[286] Handelt es sich z.B. bei der Personengesellschaft um ein Tochterunternehmen eines nach IFRS bilanzierenden Unternehmens, so hat auch dieses einen Abschluss nach den Regelungen der IFRS aufzustellen.[287]

Das im Rahmen der Kapitalkonsolidierung mit dem Beteiligungsansatz beim Mutterunternehmen zu verrechnende Eigenkapital des Tochterunternehmens wäre durch die Umgliederung nicht mehr vorhanden und somit wäre eine ordnungsgemäße Kapital- und Schuldenkonsolidierung nicht möglich.[288]

Broser, Hoffjan und Strauch schlagen zwei alternative Vorgehensweisen in diesem speziellen Fall vor,[289] weisen aber darauf hin, dass es momentan noch keine abschließende Lösung dieser Problematik gibt.[290] Zum einen schlagen sie als Möglichkeit vor, die Beteiligung beim Mutterunternehmen als Forderung auszuweisen und eine Schuldenkonsolidierung nach IAS 27 vorzunehmen. Hierbei ist aber noch unklar, wie die Differenz[291] zwischen dem Buchwert der Forderung beim Mutterunternehmen und dem Buchwert der Verbindlichkeit beim Tochterunternehmen zu behandeln ist.[292] Da es in diesem Fall zu keiner ordnungsgemäßen Kapitalkonsolidierung kommt ist somit auch eine Verteilung auf die entsprechenden Vermögenswerte und Schulden sowie der Ansatz des GoF nicht möglich.[293] Der zweite Vorschlag sieht vor, dass trotz fehlender Bilanzierung der Kapitaleinlage als Eigenkapital des Tochterunternehmens eine Kapitalkonsolidierung gegen die Einlage als „fiktives“ Eigenkapital im Rahmen einer Zwischenrechnung vorgenommen wird.[294] Weder für die Behandlung der möglichen Differenz zwischen Forderung und Schuld noch für eine sog. Über-Kreuz-Konsolidierung findet sich in IFRS 3 bzw. in IAS 27 ein Lösungsvorschlag.[295]

[...]


[1] Vgl. Lüdenbach, Norbert/Hoffmann, Wolf-Dieter (2004a), S. 596.

[2] Dies führt zu einer quasi-gesetzlichen Verpflichtung zur Jahresabschlusserstellung nach den IFRS für die in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen; vgl. Kirsch, Hanno (2003a), S. 267.

[3] Vgl. KPMG (2004), S. IV (Vorwort).

[4] Vgl. Kussmaul, Heinz, Tcherveniachki, Vassil (2004), S. 1.

[5] Vgl. Kussmaul, Heinz, Tcherveniachki, Vassil (2004), S. 6.

[6] Vgl. Kessler, Marco (2003), S. 103.

[7] Goodrich, Alain (2004), S. 25.

[8] Vgl. Arnold, Wolfgang/Burkhardt, Katrin (2004), S. 5.

[9] Vgl. Arnold, Wolfgang/Burkhardt, Katrin (2004), S. 5.

[10] Vgl. Wagenhofer, Alfred (2004), S.199.

[11] Zu den konzeptionellen Grundlagen der Rechnungslegung nach den IFRS siehe ausführlich Wollmert, Peter/Achleitner, Ann-Kristin (1997), S. 209 ff. sowie Wollmert, Peter/ Achleitner, Ann-Kristin (1997a), S. 245 ff.

[12] Brötzmann, Ingo (2004), S. 37.

[13] Vgl. Leuschner, Carl-Friedrich/Weller, Henno (2005), S. 263.

[14] Vgl. Birk, Andreas (2003), S. 25.

[15] Vgl. IAS 1.3.

[16] Vgl. Wollmert, Peter/Achleitner, Ann-Kristin (1997), S. 211.

[17] Vgl. Plock, Marcus (2004), S. 27.

[18] Vgl. Wollmert, Peter/Achleitner, Ann-Kristin (1997), S. 212.

[19] Vgl. Wagenhofer, Alfred (2005), S. 427.

[20] Vgl. Leuschner, Carl-Friedrich/Weller, Heino (2005), S. 262.

[21] Vgl. Heyd, Reinhard (2003), S. 130.

[22] Vgl. Schierenbeck, Henner (2003), S. 515.

[23] Vgl. Wagenhofer, Alfred (2005), S. 429. Vgl. hierzu z.B. die rechtsformspezifischen Eigenkapitalgliederungen; vgl. Wollmert, Peter/Achleitner, Ann-Kristin (1997), S. 216.

[24] Kussmaul, Heinz (2003), S. 356.

[25] Vgl. Wagenhofer, Alfred (2005), S. 438.

[26] Vgl. Grünberger, David/Grünberger, Herbert (2005), S. 129.

[27] Kümpel, Thomas (2005), S. 19.

[28] Vgl. Grünberger, David/Grünberger, Herbert (2005), S. 146.

[29] Vgl. Hinz, Michael (2005), S. 185.

[30] Vgl. Hinz, Michael (2005), S. 190.

[31] Vgl. Hinz, Michael (2005), S. 191.

[32] Vgl. Kirsch, Hanno (2004), S. 1001. Zur Darstellung der Eigenkapitalveränderungsrechnung siehe ausführlich Kapitel 6 „Eigenkapitalveränderungsrechnung“.

[33] Zur Segmentberichterstattung nach IAS 14 siehe z.B. ausführlich Kümpel, Thomas (2004), S. 458 ff. sowie Kümpel, Thomas (2005a), S. 32 ff.

[34] Vgl. Born, Karl (2005), S. 312.

[35] Vgl. o.V. (2005b), S. 795.

[36] Vgl. Coenenberg, Adolf (2003), S. 1233.

[37] Vgl. Bieg, Hartmut (2000), S. 19.

[38] Vgl. Hayn, Sven (2004), Rn. 59.

[39] Vgl. Werner, Horst (2004), S.15.

[40] Vgl. Förschle, Gerhart/Kroner, Matthias (2003), Rn. 230.

[41] Vgl. Göth, Peter (1997), S. 74.

[42] Vgl. Leuschner, Carl-Friedrich/Weller, Heino (2005), S. 263.

[43] Vgl. Perridon, Louis/Steiner, Manfred (2004), S. 359.

[44] Vgl. Arnim, Bernd Von (1976), S. 286.

[45] Vgl. Baetge, Jörg/Kirsch, Hans-Jürgen/Thiele, Stefan (2003), S. 420.

[46] Vgl. Perridon, Louis/Steiner, Manfred (2004), S. 359 f.

[47] Vgl. Hahn, Oswald (1971), S. 32 f.

[48] Vgl. Arnim, Bernd Von (1976), S. 285 ff.

[49] Vgl. Siegel, Theodor (1993), S. 482; vgl. auch Hoffelner, Matthias/Golz, Ralph (2002), S. 20.

[50] Vgl. Arnim, Bernd Von (1974), S. 153.

[51] Vgl. Baetge, Jörg/Kirsch, Hans-Jürgen/Thiele, Stefan (2003), S. 421.

[52] Vgl. Thiele, Stefan (1998), S. 73 f.; vgl. auch Pauli, Raimund (1990), S. 28.

[53] Vgl. Baetge, Jörg/Kirsch, Hans-Jürgen/Thiele, Stefan (2003), S. 421.

[54] Vgl. Wöhe, Günter (2002), S. 282.

[55] Vgl. Thiele, Stefan (1998), S. 74.

[56] Vgl. Dreger, Karl-Martin (1969), S. 51.

[57] Vgl. Küting, Karlheinz/Weber, Claus-Peter (2005), S. 228.

[58] Einheitstheorie für den Konzern nach IAS 27.4; vgl. Brune, Jens Wilfried/Senger, Thomas (2004a), Rn. 181.

[59] Vgl. Baetge, Jörg/Kirsch, Hans-Jürgen/Thiele, Stefan (2004), S. 64.

[60] Vgl. Bürger, Albrecht (1987), S. 92.

[61] Vgl. Bieg, Hartmut/Hossfeld, Christiopher (2004), Rn. 36.

[62] Die Einlagen- und Beteiligungsfinanzierung ist somit eine Form der Außenfinanzierung; vgl. hierzu Bieg, Hartmut/Kussmaul, Heinz (2000), S. 34.

[63] Vgl. Arnim, Bernd von (1976), S. 288.

[64] Vgl. Wöhe, Günter (2002), S. 675 f. Zu den Finanzierungsmöglichkeiten durch Eigenkapitalbeschaffung für einzelne Rechtsformen siehe ausführlich Wöhe, Günter (2002), S. 285 ff.

[65] Vgl. Bieg, Hartmut/Kussmaul, Heinz (2000), S. 443.

[66] Vgl. Perridon, Louis/Steiner, Manfred (2004), S. 476.

[67] Vgl. Bieg, Hartmut (1998), S. 193.

[68] Vgl. Kussmaul, Heinz (2003), S. 295.

[69] Vgl. Wöhe, Günter/Bilstein, Jürgen (2002), S. 351.

[70] Vgl. Arnim, Bernd Von (1976), S. 288.

[71] Auf die Erläuterung zu stillen Rücklagen wird im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter eingegangen, siehe hierzu ausführlich Küting, Karlheinz (2000), S. 389 ff. und Küting, Karlheinz (2000a), S. 433 ff.

[72] Vgl. Bieg, Hartmut (1998), S. 192.

[73] Vgl. Wöhe, Günter/Bilstein, Jürgen (2002), S. 356 f.

[74] Vgl. Hagest, Karl (1952), S. 44.

[75] Vgl. Kühnberger, Manfred (2004), S. 661; vgl. auch Hoffelner, Matthias/Golz, Ralph (2002), S. 20.

[76] Vgl. Hoffelner, Matthias/Golz, Ralph (2002), S. 19.

[77] Vgl. Kühnberger, Manfred (2004), S. 661; vgl. auch Schierenbeck, Henner (2003), S. 430.

[78] Vgl. Volk, Gerit (2003), S. 1225.

[79] Vgl. Brüggemann, Benedikt/Lühn, Michael/Siegel, Mikosch (2004), S. 340.

[80] Vgl. Werner, Horst (2004), S. 16.

[81] Vgl. Kirsch, Hanno (2002), S. 309.

[82] Vgl. Hebestreit, Gernot/Clemens, Ralf (2004), Rn. 6.

[83] Rückle, Dietmar/Klatte, Volkmar (1986), S. 116.

[84] Vgl. Wollmert, Peter/Achleitner, Ann-Kristin (1997), S. 216.

[85] Vgl. Kirsch, Hanno (2005), S. 34.

[86] Vgl. Pellens, Bernhard/Füllbier, Rolf Uwe/Gassen, Joachim (2004), S. 432.

[87] Vgl. Schaber, Mathias/Kuhn, Steffen/Eichhorn, Sonja (2004), S. 317; vgl. auch Förschle, Gerhart/Kroner, Matthias (2003), Rn. 240.

[88] Vgl. Hinz, Michael (2005), S. 99.

[89] Vgl. o.V. (2005).

[90] Vgl. Schellhorn, Matthias (2004), S. 189.

[91] Vgl. Kirsch, Hanno (2003), S. 143.

[92] Vgl. Broser, Manuela/Hoffjan, Andreas/Strauch, Joachim (2004), S. 454; vgl. auch Kirsch, Hanno (2003a), S. 268.

[93] Vgl. Kirsch, Hanno (2005), S. 35.

[94] Vgl. Pellens, Bernhard/Füllbier, Rolf Uwe/Gassen, Joachim (2004), S. 431.

[95] Vgl. Wagenhofer, Alfred (2005), S. 433.

[96] Vgl. Baetge, Jörg/Kirsch, Hans-Jürgen/Thiele, Stefan (2003), S. 467.

[97] Vgl. Weber, Claus-Peter (2004), Rn. 3. Ein Beispiel eines allgemeinen Gliederungsschemas für das Eigenkapital nach IFRS siehe Förschle, Gerhart/Kroner, Matthias (2003), Rn. 295.

[98] Die abschließende Aufzählung der zu erstellenden Angaben findet sich in IAS 1.76(a).

[99] Vgl. KPMG (2004), S. 98.

[100] Vgl. Coenenberg, Adolf (2003), S. 258.

[101] Vgl. o.V. (2005b), S. 796.

[102] Entnommen aus: Coenenberg, Adolf (2003), S. 259.

[103] Vgl. Förschle, Gerhart/Kroner, Matthias (2003), Rn. 240.

[104] Vgl. Kirsch, Hanno (2003a), S. 267.

[105] Vgl. Hayn, Sven (2004), S. 63.

[106] Vgl. Schmidt, Karsten (2002), S. 775.

[107] Die Möglichkeit, dass es in der IFRS-Rechnungslegung Aktien bzw. Anteilsrechte ohne Nennwert gibt folgert aus IAS 1.76(a)(iii); vgl. hierzu Förschle, Gerhart/Kroner, Matthias (2003), Rn. 245.

[108] Vgl. Förschle, Gerhart/Kroner, Matthias (2003), Rn. 245.

[109] Vgl. Wöhe, Günter (2002), S. 1007.

[110] Vgl. Heinhold, Michael (1995), S. 126.

[111] Vgl. Wöhe, Günter (2002), S. 923.

[112] Vgl. Döring, Ulrich/Buchholz, Rainer (2005), S. 182. Für Änderungen des gezeichneten Kapitals bedarf es einer Kapitalerhöhung bzw. -herabsetzung; vgl. Wöhe, Günter (2002), S. 923.

[113] Vgl. Hayn, Sven (2004), Rn. 60.

[114] Vgl. Göth, Peter (1997), S. 78.

[115] Vgl. Hayn, Sven (2004), Rn. 63.

[116] Nach Bieg und Kussmaul ist eigentlich jede Form der Kapitalzuführung (Eigen- oder Fremdkapital) eine Kapitalerhöhung. In der betriebswirtschaftlichen Literatur ist aber i.d.R. eine Erhöhung des Eigenkapitals der Unternehmung durch Zuführung von Mitteln von außen unter dem Begriff Kapitalerhöhung zu verstehen, vgl. Bieg/Kussmaul (2000), S. 118.

[117] Vgl. Schierenbeck, Henner (2003), S. 426. Zur ausführlichen Darstellung von Kapitalerhöhungen bzw. -herabsetzungen siehe z.B. Bieg/Kussmaul (2000), S. 118 ff.

[118] Vgl. Wöhe, Günter/Kussmaul, Heinz (2002), S. 324.

[119] Vgl. Baetge, Jörg/Kirsch, Hans-Jürgen/Thiele, Stefan (2003), S. 426.

[120] Vgl. Förschle, Gerhart/Kroner, Matthias (2003), Rn. 246.

[121] Vgl. Weber, Helmut Kurt/Rogler, Silvia (2004), S. 223.

[122] Vgl. Coenenberg, Adolf/Mattner, Gerhard/Schultze, Wolfgang (2004), S. 390.

[123] Vgl. Heno, Rudolf (2004), S. 340.

[124] Vgl. Wöhe, Günter (1997), S. 573.

[125] Vgl. Kremin-Buch, Beate (2000), S. 152.

[126] Vgl. Kremin-Buch, Beate (2000), S. 152.

[127] Vgl. Rux, Hans Joachim (2000), Rn. 1.

[128] Vgl. Heinhold, Michael (1995), S. 126.

[129] Vgl. Coenenberg, Adolf (2003), S. 274.

[130] Vgl. KPMG (2004), S. 98.

[131] Vgl. KPMG (2004), S. 98.

[132] Modifiziert entnommen aus Coenenberg, Adolf (2003), S. 276.

[133] Vgl. Hebestreit, Gernot/Clemens, Ralf (2004), Rn. 49.

[134] Vgl. Wöhe, Günter (1997), S. 593.

[135] Vgl. Hebestreit, Gernot/Clemens, Ralf (2004), Rn. 40.

[136] Vgl. Coenenberg, Adolf (2003), S. 278.

[137] Vgl. Auer, Kurt (2000), S. 111.

[138] Vgl. Hebestreit, Gernot/Clemens, Ralf (2004), Rn. 44. Sowohl für AG, KGaA als auch GmbH gibt es noch rechtsformspezifische Normen; vgl. hierzu detailliert Hebestreit, Gernot/Clemens, Ralf (2004), Rn. 44.

[139] Vgl. Wöhe, Günter (2002), S. 1007.

[140] Vgl. Förschle, Gerhart/Kroner, Matthias (2003), Rn. 246. Zum Grundsatz der fair presentation siehe ausführlich Born, Karl (2005), S. 82 ff.; vgl. auch KPMG (2004), S. 16 f.

[141] Vgl. Wöhe, Günter (2002), S. 1007.

[142] Vgl. Hayn, Sven (2004), Rn. 62.

[143] Vgl. Auer, Kurt (2000), S. 111.

[144] Vgl. Hayn, Sven (2004), Rn. 62.

[145] Vgl. Wöhe, Günter (2002), S. 1007.

[146] Vgl. Coenenberg, Adolf (2003), S. 275.

[147] Vgl. Coenenberg, Adolf (2003), S. 287. Die Regelungen der IFRS kennen keine Gewinnverwendungsrechnung wie z.B. in § 158 AktG geregelt; vgl. Förschle, Gerhart/Kroner, Matthias (2003), Rn. 253.

[148] Vgl. Heno, Rudolf (2004), S. 347.

[149] Vgl. Haller, Axel (1987), S. 648.

[150] Vgl. Hebestreit, Gernot/Clemens, Ralf (2004), Rn. 47.

[151] Vgl. Haller, Axel (1987), S. 648.

[152] Vgl. Hebestreit, Gernot/Clemens, Ralf (2004), Rn. 47.

[153] Vgl. Baetge, Jörg/Kirsch, Hans-Jürgen/Thiele, Stefan (2003), S. 446.

[154] Vgl. Wöhe, Günter (2002), S. 925.

[155] Vgl. Hebestreit, Gernot/Clemens, Ralf (2004), Rn. 46.

[156] Früher auch „freie Rücklagen“ genannt; vgl. Wöhe, Günter (1997), S. 593.

[157] Vgl. Haller, Axel (1987), S. 649.

[158] Vgl. Baetge, Jörg/Kirsch, Hans-Jürgen/Thiele, Stefan (2003), S. 450.

[159] Vgl. Wöhe, Günter (1997), S. 595.

[160] Vgl. Förschle, Gerhart/Kroner, Matthias (2003), Rn. 252.

[161] Vgl. Wöhe, Günter (2002), S. 1008.

[162] Vgl. Hebestreit, Gernot/Clemens, Ralf (2004), Rn. 50. Zum Wesen der Neubewertungsrücklage sowie aus der Neubewertung resultierende erfolgsneutrale Eigenkapitaländerungen siehe ausführlich Kapitel 5.3.2 „Neubewertungsrücklage und Neubewertungsmethode“.

[163] Vgl. Küting, Karlheinz/Kessler, Harald/Hayn, Benita (2003), Rn. 47.

[164] Dem Erwerb eigener Anteile ist der Erwerb der Anteile durch ein konsolidiertes Unternehmen gleich gestellt; vgl. hierzu Petersen, Karl/Bansbach, Florian/Dornbach, Eike (2005), S. 188.

[165] Johannsen-Roth, Tim (2001), S. 13.

[166] Vgl. Johannsen-Roth, Tim (2001), S. 13.

[167] Vgl. AK „Externe Unternehmensrechnung“ der Schmalenbach-Gesellschaft (1998), S. 1673.

[168] Vgl. Rosen, Rüdiger von/Helm, Leonhard (1996), S. 437.

[169] Vgl. Johannsen-Roth, Tim (2001), S. 13 ff.

[170] Vgl. Scheinpflug, Patrick (2004), Rn. 1057.

[171] Vgl. Petersen, Karl/Bansbach, Florian/Dornbach, Eike (2005), S. 188.

[172] Vgl. Pellens, Bernhard/Fülbier, Rolf Uwe/Gassen, Joachim (2004), S. 442.

[173] Vgl. Weinaug, Adrian André (2002), S. 1043.

[174] Vgl. Johannsen-Roth, Tim (2001), S. 62 ff., vgl. auch Rosen, Rüdiger von/Helm, Leonhard (1996), S. 437; zu möglichen volkswirtschaftlichen Risiken; vgl. auch Rosen, Rüdiger von/Helm, Leonhard (1996), S. 438.

[175] Vgl. Coenenberg, Adolf (2003), S. 299 f.

[176] Vgl. Weinaug, Adrian André (2002), S. 1043 m.w.N.

[177] Vgl. Rosen, Rüdiger von/Helm, Leonhard (1996), S. 437 m.w.N.

[178] Vgl. Kümpel, Thomas/Streich, Daniel (2005), S. 76.

[179] Vgl. Pellens, Bernhard/Fülbier, Rolf Uwe/Gassen, Joachim (2004), S. 442; vgl. auch Coenenberg, Adolf (2003), S. 208.

[180] Vgl. Kuhn, Steffen/Scharpf, Paul (2005), S. 61.

[181] Vgl. Wagenhofer, Alfred (2005), S. 434; vgl. auch Baetge, Jörg/Kirsch, Hans-Jürgen/Thiele, Stefan (2003), S. 468; vgl. auch Pellens, Bernhard/Fülbier, Rolf Uwe/Gassen, Joachim (2004), S. 442; vgl. auch Hebestreit, Gernot/Clemens, Ralf (2004), Rn. 55.

[182] Vgl. Pellens, Bernhard/Fülbier, Rolf Uwe/Gassen, Joachim (2004), S. 442; vgl. auch Petersen, Karl/Bansbach, Florian/Dornbach, Eike (2005), S. 188.

[183] Vgl. Kirsch, Hanno (2005a), S. 10; vgl. auch Grünberger, David/Grünberger, Herbert (2005), S. 82.

[184] Bei beiden Alternativen ist auch eine Bestandprüfung im Rahmen der Jahresabschlussprüfung vorzunehmen, bei Anwendung der cost method ist bei der Ausweisprüfung auch die Fortschreibung des Abzugspostens „Eigene Anteile“ zu prüfen; vgl. Kirsch, Hanno (2005a), S. 11.

[185] Vgl. AK „Externe Unternehmensrechnung“ der Schmalenbach-Gesellschaft (1998), S. 1674.

[186] Lüdenbach, Norbert (2005), Rn. 40.

[187] Vgl. Lüdenbach, Norbert (2005), Rn. 40.

[188] Vgl. Petersen, Karl/Bansbach, Florian/Dornbach, Eike (2005), S. 188; vgl. auch Weinaug, Adrian André (2002), S. 1044.

[189] Vgl. Kirsch, Hanno (2005a), S. 14.

[190] Vgl. Kirsch, Hanno (2005a), S. 10; vgl. auch Schmidbauer, Rainer (2002), S. 191.

[191] Vgl. AK „Externe Unternehmensrechnung“ der Schmalenbach-Gesellschaft (1998), S. 1674.

[192] Vgl. AK „Externe Unternehmensrechnung“ der Schmalenbach-Gesellschaft (1998), S. 1673.

[193] Vgl. AK „Externe Unternehmensrechnung“ der Schmalenbach-Gesellschaft (1998), S. 1674.

[194] Vgl. Kirsch, Hanno (2005a), S. 10.

[195] Vgl. Kirsch, Hanno (2005a), S. 10; vgl. auch Schmidbauer, Rainer (2002), S. 190.

[196] Vgl. Schmidbauer, Rainer (2002), S. 190.

[197] Vgl. Hebestreit, Gernot/Clemens, Ralf (2004), Rn. 56.

[198] Vgl. AK „Externe Unternehmensrechnung“ der Schmalenbach-Gesellschaft (1998), S. 1677.

[199] Vgl. Küting, Karlheinz/Weber, Claus-Peter (2004), S. 266.

[200] Vgl. Hail, Luzi (2002), S. 56.

[201] Vgl. Weinaug, Adrian André (2002), S. 1041.

[202] Vgl. Weinaug, Adrian André (2002), S. 1041. Eine Beeinflussung des Ergebnisses je Aktie bewog die BASF AG u.a. dazu im April 2005 ihr Aktienrückkaufprogramm fortsetzen; vgl. o.V.(2005a).

[203] Vgl. Bork, Hans Peter (2005), Rn. 79 und Rn. 91; vgl. auch Kirsch, Hanno (2005a), S. 12.

[204] Vgl. Kirsch, Hanno (2005a), S. 13.

[205] Vgl. Grünberger, David/Grünberger, Herbert (2005), S. 82.

[206] Vgl. Kirsch, Hanno (2002), S. 315; vgl. auch Hebestreit, Gernot/Clemens, Ralf (2004), Rn. 55.

[207] Vgl. Weber, Helmut Kurt/Rogler, Silvia (2004), S. 225.

[208] Vgl. Baetge, Jörg/Kirsch, Hans-Jürgen/Thiele, Stefan (2003), S. 468.

[209] Vgl. Oser, Peter (1999), S. 378.

[210] Vgl. Förschle, Gerhart/Kroner, Matthias (2003), Rn. 291.

[211] Siehe Kapitel 3.7.3.2 „Nennwertmethode“.

[212] Vgl. Pellens, Bernhard/Fülbier, Rolf Uwe/Gassen, Joachim (2004), S. 444; vgl. auch Kirsch, Hanno (2005a), S. 10.

[213] Siehe Kapitel 3.7.3.1 „Anschaffungskostenmethode“.

[214] Vgl. Pellens, Bernhard/Fülbier, Rolf Uwe/Gassen, Joachim (2004), S. 444.

[215] Zur Abgrenzung originärer und derivativer Finanzinstrumente siehe Coenenberg, Adolf (2003), S. 238 f.

[216] Explizite Ausnahmen von der Anwendung des IAS 39: siehe Scharpf, Paul (2000), S. 126 i.V.m. Bieker, Marcus/Hackenberger, Jens (2004), S. 1625.

[217] Vgl. hierzu kritisch Kehm, Patrick/Lüdenbach, Norbert (2005), Rn. 8.

[218] Vgl. Kehm, Patrick (2003), S. 359.

[219] Vgl. Bohl, Werner/Scheinpflug, Patrick (2004), Rn. 10.

[220] Vgl. Schulze Osthoff, Hermann (2004), Rn. 304.

[221] IAS 32.11.

[222] Vgl. Wagenhofer, Alfred (2005), S. 226.

[223] Vgl. Bellavite-Hövermann, Yvette/Menn, Bernd-Joachim/Viethen, Heinz-Werner (2003), Rn. 10.

[224] Niemeyer, Kai (2003), S. 4.

[225] Vgl. Kuhn, Steffen/Scharpf, Paul (2005), S. 59.

[226] Sofern wirtschaftlicher Gehalt und rechtliche Form nicht übereinstimmen; vgl. hierzu Scharpf, Paul (2000), S. 134.

[227] Vgl. Schaber, Mathias/Kuhn, Steffen/Eichhorn, Sonja (2004), S. 318.

[228] Heuser, Paul/Theile, Carsten (2005), Rn. 871.

[229] Vgl. Scharpf, Paul (2000), S. 126.

[230] Vgl. Wöhe, Günter (2002), S. 1001.

[231] Entnommen aus: Kuhn, Steffen/Scharpf, Paul (2005), S. 53.

[232] Vgl. Broser, Manuela/Hoffjan, Andreas/Strauch, Joachim (2004), S. 452.

[233] Vgl. Padberg, Thomas (2005), S. 105; zur detaillierten Darstellung zusammengesetzter Finanzinstrumente siehe Kapitel 4.3.3.3 „Wandelschuldverschreibungen“.

[234] Vgl. Scharpf, Paul (2000), S. 127.

[235] Vgl. Schellhorn, Matthias (2004a), S. 141.

[236] Vgl. Bellavite-Hövermann, Yvette/Menn, Bernd-Joachim/Viethen, Heinz-Werner (2003), Rn. 19.

[237] Vgl. Scharpf, Paul (2000a), S. 210.

[238] Vgl. Kehm, Patrick (2003), S. 360.

[239] Daraus resultierende Nutzenabflüsse anstatt Abfluss flüssiger Mittel bzw. Übertragung anderer finanzieller Vermögenswerte.

[240] Vgl. Bellavite-Hövermann, Yvette/Menn, Bernd-Joachim/Viethen, Heinz-Werner (2003), Rn. 15 i.V.m. Rn. 24 und Rn. 23.

[241] Vgl. Bitterlin, Olivier (2003), S. 224.

[242] Vgl. Pape, Jochen/Bogajewskaja, Janina/Borchmann, Thomas (2002), S. 226.

[243] IAS 39.19.

[244] Vgl. Wagenhofer, Alfred (2005), S. 233.

[245] Vgl. Heintges, Sebastian/Härle, Philipp (2005), S. 177.

[246] Born, Karl (2005), S. 207.

[247] Vgl. Niemeyer, Kai (2003), S. 42.

[248] Vgl. Buchholz, Rainer (2004), S. 162.

[249] Vgl. Niemeyer, Kai (2003), S. 42.

[250] Vgl. Neuss, Andreas (1998), S. 36.

[251] Vgl. Scharpf, Paul (2000), S. 136.

[252] Vgl. Heintges, Sebastian/Härle, Philipp (2005), S. 177.

[253] Vgl. Niemeyer, Kai (2003), S. 42.

[254] Vgl. auch zu möglichen Ausnahmen Grünberger, David/Grünberger, Herbert (2005), S. 81.

[255] Vgl. Schaber, Mathias/Kuhn, Steffen/Eichhorn, Sonja (2004), S. 319.

[256] Vgl. Lüdenbach, Norbert/Hoffmann, Wolf-Dieter (2004), S. 1042.

[257] IAS 39.2(e).

[258] Vgl. Bitterlin, Olivier (2003), S. 224, Fn. 915.

[259] Vgl. Barz, Katja/Eckes, Burkhard/Weigel, Wolfgang (2002), S. 547.

[260] Vgl. Neuss, Andreas (1998), S. 43. Der Grundsatz substance over form ist auch im IAS-Framework F 35 verankert; vgl. Lüdenbach, Norbert/Hoffmann, Wolf-Dieter (2005), Rn. 83.

[261] Vgl. Neuss, Andreas (1998), S.43.

[262] Vgl. Grünberger, David/Grünberger, Herbert (2004), S. 121.

[263] Vgl. Broser, Manuela/Hoffjan, Andreas/Strauch, Joachim (2004), S. 455.

[264] Vgl. Lüdenbach, Norbert (2005), Rn. 16a.

[265] Vgl. Brüggemann, Benedikt/Lühn, Michael/Siegel, Mikosch (2004a), S. 392.

[266] Vgl. Broser, Manuela/Hoffjan, Andreas/Strauch, Joachim (2004), S. 456.

[267] Vgl. Barz, Katja/Eckes, Burkhard/Weigel, Wolfgang (2002), S. 116.

[268] Vgl. Wagenhofer, Alfred (2004), S. 120.

[269] Vgl. o.V. (2005).

[270] Vgl. Heintges, Sebastian/Härle, Philipp (2005), S. 177; zur Behandlung von Vorzugsaktien siehe diesbezüglich Kapitel 4.3.3.1 „Vorzugsaktien“.

[271] Vgl. Broser, Manuela/Hoffjan, Andreas/Strauch, Joachim (2004), S. 452.

[272] Zu den unterschiedlichen Formen und Merkmalen von Kündigungen als freiwilliges Ausscheiden aus Personengesellschaften siehe ausführlich Sauter, Wolfgang (2002), Rn. 12-79.

[273] Vgl. o.V. (2002), Rn. 1185 i.V.m. Rn. 1491; vgl. hierzu auch o.V. (2005).

[274] Vgl. Lüdenbach, Norbert/Hoffmann, Wolf-Dieter (2004), S. 1042.

[275] Vgl. Fentz, Volker/Voigt, Eckhard von (2004), S. 521.

[276] Vgl. Fentz, Volker/Voigt, Eckhard von (2004), S. 522.

[277] Vgl. Fentz, Volker/Voigt, Eckhard von (2004), S. 522; hierzu anders Lüdenbach, Norbert/Hoffmann, Wolf-Dieter (2004), S. 1047.

[278] Vgl. Lüdenbach, Norbert (2005), Rn. 15a.

[279] Vgl. Broser, Manuela/Hoffjan, Andreas/Strauch, Joachim (2004), S. 452.

[280] Vgl. Hoffmann, Wolf-Dieter/Lüdenbach, Norbert (2005), S. 407.

[281] Vgl. Hoffmann, Wolf-Dieter/Lüdenbach, Norbert (2005), S. 407.

[282] Vgl. Hoffmann, Wolf-Dieter/Lüdenbach, Norbert (2005), S. 406.

[283] Vgl. Hoffmann, Wolf-Dieter/Lüdenbach, Norbert (2005), S. 406 f.

[284] Vgl. Leuschner, Carl-Friedrich/Weller, Heino (2005), S. 267.

[285] Vgl. Lüdenbach, Norbert/Hoffmann, Wolf-Dieter (2004), S. 1044.

[286] Vgl. Broser, Manuela/Hoffjan, Andreas/Strauch, Joachim (2004), S. 456; zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises nach IFRS siehe Küting, Karlheinz/Weber, Claus-Peter (2005), S. 128 f.; vgl. auch Petersen, Karl/Bansbach, Florian/Dornbach, Eike (2005), S. 293 ff.

[287] Vgl. Kirsch, Hanno (2003a), S. 267.

[288] Vgl. Hoffmann, Wolf-Dieter/Lüdenbach, Norbert (2005), S. 405 f.

[289] Vgl. Broser, Manuela/Hoffjan, Andreas/Strauch, Joachim (2004), S. 456 f.

[290] Vgl. Broser, Manuela/Hoffjan, Andreas/Strauch, Joachim (2004), S. 457.

[291] Die Differenz repräsentiert sowohl die stillen Reserven als auch den erworbenen goodwill; vgl. Broser, Manuela/Hoffjan, Andreas/Strauch, Joachim (2004), S. 456.

[292] Vgl. Broser, Manuela/Hoffjan, Andreas/Strauch, Joachim (2004), S. 456.

[293] Vgl. Broser, Manuela/Hoffjan, Andreas/Strauch, Joachim (2004), S. 456.

[294] Vgl. Broser, Manuela/Hoffjan, Andreas/Strauch, Joachim (2004), S. 456 f.

[295] Vgl. Hoffmann, Wolf-Dieter/Lüdenbach, Norbert (2005), S. 406.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2005
ISBN (eBook)
9783832490201
ISBN (Paperback)
9783838690209
DOI
10.3239/9783832490201
Dateigröße
792 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität des Saarlandes – Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsprüfung
Erscheinungsdatum
2005 (September)
Note
2,3
Schlagworte
finanzinstrumente ifrs mezzanine-kapital eigenkapitalveränderung eigenkapitalspiegel
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Titel: Das Eigenkapital im Jahresabschluss nach IFRS
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