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Gesundheitsförderung Drogen konsumierender Inhaftierter in der JVA

©2004 Diplomarbeit 119 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
In Deutschland sind ungefähr 120.000 Menschen drogenabhängig. Da die Beschaffung des Suchtmittels einen Straftatbestand darstellt, werden immer mehr Drogengebraucher inhaftiert. So zählen die wegen Drogendelikten Inhaftierten zu der drittgrößten Gefangenengruppe im Strafvollzug, wobei davon ausgegangen wird, dass die Dunkelziffer wesentlich höher liegt. Ein ungefährer Schätzwert der inhaftierten Drogenkonsumenten in deutschen Strafanstalten liegt bei zirka 10 - 20.000 Gefangenen. Während 1970 der Anteil der abhängigen Straftäter im Strafvollzug noch bei 0,2% lag, sind es 1990 bereits 10,2%. Nach Schätzungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) führen ungefähr 40% der angenommenen 20.000 Drogenkonsumenten den illegalen Drogenkonsum in Haft fort. Davon beginnt ein geringer Teil erst im Vollzug mit der Einnahme von Drogen.
Im Strafvollzug sind die Drogenkonsumbedingungen um einiges riskanter als sie bereits in Freiheit sind. Während der Drogengebraucher in Freiheit Zugang zu sterilen Spritzen hat, sich jederzeit durch niedrigschwellige Hilfsangebote fachgerechte und individuelle Beratung einholen kann und die Möglichkeit hat, sich der Drogenszene zu entziehen, ist der Handlungsspielraum der inhaftierten Drogenkonsumenten um ein vielfaches geringer. Der Haftalltag spielt sich auf engen Raum ab, welches eine Kontaktvermeidung zur haftinternen Drogenszene unmöglich macht. Trotz verschärfter Kontrollen durch den Justizvollzug werden immer wieder Drogen und seltener auch Spritzen in die JVA eingeschmuggelt. Der Drogenkonsum wird in Haft fortgeführt, gesundheitsgefährdende Konsumbedingungen in Kauf genommen, da die Angst vor den Entzugserscheinungen größer ist als die Befürchtung, sich mit Krankheiten zu infizieren.
„.....wenn man das so bedenkt manchmal, also, man ist ja echt total unvorsichtig, wenn man ja halt affig ist oder gierig, dann ist das einem eigentlich auch egal in dem Moment, Hauptsache rein.“.
Die gesundheitliche Gefährdung durch riskantes Konsum- und Sexualverhalten lässt die Rate der Infektionen wie HIV/AIDS oder Hepatitis gefährlich steigen. In diesem Zusammenhang ist es bedeutend, für den Strafvollzug neue gesundheitsfördernde Modellprojekte zu entwickeln und zu fördern. Die therapeutische Maßnahme der Langzeittherapie für Drogenkonsumenten in Haft ist eine gute Behandlungsmöglichkeit für Abhängige, die aus eigenem Willen die Drogenfreiheit erreichen wollen. Sie trägt aber nicht dem Umstand Rechnung, […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1 Begriffserklärungen
1.1 Definition von Drogen
1.2 Sucht und Abhängigkeit
1.3 Ge- und Missbrauch von Drogen

2 Drogendelinquenz und Justiz
2.1 Erscheinungsformen der Drogendelinquenz
2.2 Das Betäubungsmittelgesetz
2.3 „Kriminalisierung“ des süchtigen Verhaltens

3 Zur Situation Drogen konsumierender Inhaftierter in deutschen Gefängnissen
3.1 Der Strafvollzug in Deutschland
3.2 Drogen konsumierende Straftäter als eigene Subkultur in der JVA

4 Risiken des Drogengebrauches in Haft
4.1 Drogenkonsumbedingungen in Haft
4.2 Infektionskrankheiten im Strafvollzug
4.3 Übertragungswege der Infektionen
4.4 Exkurs: Zur Situation Drogen konsumierender Inhaftierter in Europa

5 Modelle zur Infektionsprophylaxe in der JVA
5.1 Definition von Gesundheit
5.2 Gesundheitsförderung im Strafvollzug
5.3 Das Spritzenumtauschprogramm in der JVA Vechta und der JVA Lingen
5.4 Modell der kontrollierten Opiatabgabe im Strafvollzug
5.5 „Taschen-Apotheke“ zur ersten Hilfe und Infektionsprophylaxe
5.6 Substitution im Strafvollzug
5.7 Vermittlung in eine therapeutische Maßnahme

6 Konzeptentwicklung zur Gesundheitsförderung im Strafvollzug

7 Resümee

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Anhang A: Drogenarten und ihre Wirkungen

Anhang B: Vollzugsarten

Anhang C: Interview mit Wolfgang Köppe

Anhang D: Überblick Spritzenvergabeprojekt Vechta/Lingen

Anhang E: Strafanzeige gegen die Justizministerin

Anhang F: Illustration Gesundheitsförderung im Strafvollzug

Anhang G: Infektionsrisiken und safer-sex-Möglichkeiten bei Männern in der JVA

Einleitung

In Deutschland sind ungefähr 120.000 Menschen drogenabhängig. Da die Beschaffung des Suchtmittels einen Straftatbestand darstellt, werden immer mehr Drogengebraucher inhaftiert. So zählen die wegen Drogendelikten Inhaftierten zu der drittgrößten Gefangenengruppe im Strafvollzug, wobei davon ausgegangen wird, dass die Dunkelziffer wesentlich höher liegt. Ein ungefährer Schätzwert der inhaftierten Drogenkonsumenten in deutschen Strafanstalten liegt bei zirka 10 - 20.000 Gefangenen. Während 1970 der Anteil der abhängigen Straftäter im Strafvollzug noch bei 0,2% lag, sind es 1990 bereits 10,2%. Nach Schätzungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) führen ungefähr 40% der angenommenen 20.000 Drogenkonsumenten den illegalen Drogenkonsum in Haft fort. Davon beginnt ein geringer Teil erst im Vollzug mit der Einnahme von Drogen (vgl. Stöver 2000, S. 33ff).

Im Strafvollzug sind die Drogenkonsumbedingungen um einiges riskanter als sie bereits in Freiheit sind. Während der Drogengebraucher in Freiheit Zugang zu sterilen Spritzen hat, sich jederzeit durch niedrigschwellige Hilfsangebote fachgerechte und individuelle Beratung einholen kann und die Möglichkeit hat, sich der Drogenszene zu entziehen, ist der Handlungsspielraum der inhaftierten Drogenkonsumenten um ein vielfaches geringer. Der Haftalltag spielt sich auf engen Raum ab, welches eine Kontaktvermeidung zur haftinternen Drogenszene unmöglich macht. Trotz verschärfter Kontrollen durch den Justizvollzug werden immer wieder Drogen und seltener auch Spritzen in die JVA eingeschmuggelt. Der Drogenkonsum wird in Haft fortgeführt, gesundheitsgefährdende Konsumbedingungen in Kauf genommen, da die Angst vor den Entzugserscheinungen größer ist als die Befürchtung, sich mit Krankheiten zu infizieren.

„.wenn man das so bedenkt manchmal, also, man ist ja echt total unvorsichtig, wenn man ja halt affig ist oder gierig, dann ist das einem eigentlich auch egal in dem Moment, Hauptsache rein.“ (Ein Inhaftierter in: Meyenberg 1999, S. 239)

Die gesundheitliche Gefährdung durch riskantes Konsum- und Sexualverhalten lässt die Rate der Infektionen wie HIV/AIDS oder Hepatitis gefährlich steigen. In diesem Zusammenhang ist es bedeutend, für den Strafvollzug neue gesundheitsfördernde Modellprojekte zu entwickeln und zu fördern. Die therapeutische Maßnahme der Langzeittherapie für Drogenkonsumenten in Haft ist eine gute Behandlungsmöglichkeit für Abhängige, die aus eigenem Willen die Drogenfreiheit erreichen wollen. Sie trägt aber nicht dem Umstand Rechnung, dass lediglich 40 - 50% der Drogengebraucher durch abstinenzorientierte und substituierende Maßnahmen erreichbar sind (vgl. Meyenberg 1999, S. 37f.).

Die Hauptaufgabe dieser Arbeit besteht darin, gesundheitsfördernde Modellprojekte aus verschiedenen Haftanstalten vorzustellen und wenn vorhanden, sie anhand von wissenschaftlichen Daten kritisch zu bewerten. Vorab wird in Kapitel 2 der Zusammenhang zwischen Drogendelinquenz und Justiz vorgestellt. In diesem Kapitel soll der Frage nachgegangen werden, ob der Drogenkonsum automatisch zur Straffälligkeit führt und wenn ja, welche Straftatbestände Drogengebraucher am häufigsten begehen. Außerdem ist die Reaktion des zunehmenden Drogengebrauchs seitens des Gesetzgebers durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zu klären. Es wird dargestellt, welche Intention das BtMG, insbesondere der § 35ff, verfolgt. Dabei gibt es eine Menge aufkommender Fragen: Kann jeder Drogengebraucher durch das BtMG erreicht werden? Findet die Anwendung des BtMG bei den betroffenen Konsumenten Zuspruch? Können Justiz und Drogenberatungsstellen miteinander kooperieren? Eine Klärung folgt in diesem Abschnitt. Auch der Umstand, dass die Gesetzgebung den Drogengebraucher automatisch „kriminalisiert“, wird erläutert. Eine ausreichende Behandlung des Kapitels der Gesetzgebung findet keine Darstellung, da es den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde. Die Anwendung der verschiedenen Paragraphen sowie die Ansichten der unterschiedlichen Statusgruppen (Staatsanwälte, Beratungsstellen, Therapieeinrichtungen) gegenüber des BtMGs gestalten sich zu vielschichtig, als dass sie ausführlich in dieser Arbeit darzustellen sind. Desweiteren ist in Kapitel 3 der Erwachsenenstrafvollzug in Deutschland erklärt und welche Auswirkungen er auf den Drogengebraucher hat. Im vierten Abschnitt dieser Arbeit wird der gesundheitsriskante Drogengebrauch in Haft erörtert. Die skizzierten Ausführungen zeigen auf, unter welchen Konsumbedingungen der Drogengebraucher die Substanzen konsumiert und welche Infektionskrankheiten über welchen Übertragungsweg auftreten können. Eine Erläuterung der Situationsbedingungen von Drogenkonsumenten in deutschen Haftanstalten sowie in Europa erfolgt ebenfalls. Der letzte Teil dieser Arbeit beinhaltet eine eigene Konzeptentwicklung zur Gesundheitsförderung im Strafvollzug. Dieser Abschnitt orientiert sich insbesondere an die Handlungsgrundlagen der Ottawa-Charta von 1986. Die ausgewählten Handlungsstrategien zur Gesundheitsförderung dienen als Basis des Konzeptes, welches sich an alle Inhaftierten im Justizvollzug richtet. In Anlehnung an diese Gesundheitsförderungsstrategien steht zusätzlich der Setting-Ansatz im Vordergrund. Dabei ist die Vermittlung von gesundheitsförderlichen Aspekten, wie Ernährung, Hygiene, Freizeitaktivitäten und Psychohygiene der Gefangenen von besonderer Bedeutung. Weiterhin umfasst das Konzept die Kompetenzentwicklung der Inhaftierten sowie die Integration von externen Diensten und der Gemeinde in den Haftalltag.

Begonnen wird mit einem Überblick über die Definitionen von Drogen, Sucht und Abhängigkeit sowie des Ge- und Missbrauchs von Drogen. Dieser dient als Einführung in die Thematik der Drogenabhängigkeit.

1 Begriffserklärungen

Das Leben eines Drogenkonsumenten ist gekennzeichnet von einem Leben in der Illegalität, der Kriminalität, sozialer Verelendung und stark gesundheitsgefährdenden Konsumbedingungen. Um einen besseren Einblick in die Lebenssituation der Drogengebraucher zu erhalten, folgen im nächsten Kapitel Ausführungen über die Definition von Drogen, von Sucht- und Abhängigkeit sowie über den Ge- und Missbrauch von Drogen.

1.1 Definition von Drogen

Eine einheitliche Definition von „illegalen Rauschmitteln“ bzw. Drogen herauszuarbeiten ist praktisch nicht möglich. So wird in der Polizeipraxis im Zusammenhang mit Drogen von Rauschgift bzw. Rauschgiftdelikten gesprochen. Das Betäubungsmittelgesetz wiederum definiert das „Betäubungsmittel“ nicht direkt, sondern verweist auf die in den Anlagen zum Gesetz jeweils aktuell verzeichneten „Stoffe und Zubereitungen“ (Bundesministerium des Inneren 2001, S. 206).

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert Drogen wie folgt:

„Alle Stoffe, Mittel, Substanzen, die aufgrund ihrer chemischen Natur Strukturen oder Funktionen im lebenden Organismus verändern, wobei sich diese Veränderungen insbesondere in den Sinnesempfindungen, in der Stimmungslage, im Bewusstsein oder in anderen psychischen Bereichen oder im Verhalten bemerkbar macht“(Scheerer 1989, S. 5).

Diese Definition beinhaltet legale Drogen, z.B. Nikotin oder Alkohol sowie illegale Drogen, z.B. Kokain oder Heroin. Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass in dieser Bezugnahme die stoffungebundenen süchtigen Verhaltensweisen wie Spielsucht, Sexsucht etc. ausgeschlossen sind. Ein Überblick der verschiedener Drogenarten und ihrer Wirkung ist im Anhang A wiederzufinden.

1.2 Sucht und Abhängigkeit

„Sucht bezeichnet eine Abhängigkeit von Drogen dermaßen zwanghafter Art, dass der Abhängige im Denken und Handeln, bis hin zur gesamten Alltagsgestaltung auf die Droge fixiert ist, leidet, krank und behandlungsbedürftig ist“ (Kreuzer 1988, S. 7).

Den Suchtbegriff hat die WHO 1964 wegen seiner unklaren Bestimmbarkeit aufgegeben und durch folgende Definition ersetzt: „Ein Zustand psychischer oder psychischer und physischer Abhängigkeit von einer Substanz mit zentralnervöser Wirkung, die zeitweise oder fortgesetzt eingenommen wird“ (vgl. Stöver 2000, S. 19).

Dabei erfolgt eine Unterscheidung zwischen „psychischen“, „physischen“ und „sozialen“ Abhängigkeitsformen.

Psychische Abhängigkeit beschreibt das Verlangen, den Konsum einer Substanz immer weiter fortzuführen, obwohl keine körperlichen Entzugserscheinungen beim Absetzen der Droge auftreten. Wird die Droge aber nicht weiter konsumiert, können unter anderem Unlustgefühle und Depressionen auftreten, die dann wiederum das Verlangen nach der Substanz hervorrufen.

Die körperliche Abhängigkeit besteht, sobald der Körper die Substanz in seinen Stoffwechsel eingebaut hat. Wird die Droge nicht mehr konsumiert, treten körperliche Entzugserscheinungen auf, die sich durch Schweißausbrüche, Erbrechen, Gliederschmerzen, Schüttelfrost etc. ausdrücken (vgl. Wochenschau 1998, S. 4f.). Weiterhin muss bei der körperlichen Abhängigkeitsform die Dosierung des Konsums stetig gesteigert werden, da der Körper gegenüber der Droge eine Toleranz entwickelt und der gewünschte Erlebniszustand sonst nicht mehr erreicht werden kann.

Bei der sozialen Abhängigkeitsform handelt es sich um eine Abhängigkeit von der sozialen Gruppe, bei der man die Substanz erwirbt und anschließend konsumiert. Der Konsum einer Substanz erfolgt immer in einem sozialen Raum, also einer Szene oder Peer-Group, welche ihre eigenen Gebrauchsrituale, Kommunikation und Interaktion untereinander aufweisen. Die soziale Abhängigkeit kommt meist bei den Drogengebrauchern von illegalen Drogen vor, da sich die sozialen Bezüge auf die Drogenszene beschränken, die Konsumentengruppe eher einen überschaulichen Kreis umfasst und ein Knappheitsangebot an Drogen vorhanden ist(vgl. Wilkens 2003, S. 228).

1.3 Ge- und Missbrauch von Drogen

Spricht unsere Gesellschaft von dem „Gebrauch“ einer Droge, denkt sie zunächst an die legalen Alltagsdrogen wie Medikamente, Alkohol oder Nikotin. Dabei wird bei der Unterscheidung von Ge- und Missbrauch auf soziale, medizinische und rechtliche Bewertungsmaßstäbe zurückgegriffen. So gilt Alkohol, solange er nicht am Arbeitsplatz oder im Straßenverkehr Verwendung findet, als sozial verträglich. Er ist „Stimmungsheber“ bei jeder Party oder ein „Absacker“ nach einem guten Essen. Medikamente wiederum finden Anwendung bei Krankheiten oder „dem Unwohlsein“ von Patienten. Sie sind unumgänglich bei der Befreiung des Menschen von seinem Leiden. Missbrauch liegt in beiden Fällen vor, sobald körperliche oder auch soziale Schäden eintreten. Der Konsum illegaler Drogen ist, egal ob er körperliche und/oder soziale Folgeerscheinungen hervorruft oder nicht, an sich schon strafbar. Hier genügt die rechtliche Definition des Betäubungsmittelgesetzes, um zwischen Ge- und Missbrauch zu unterscheiden (vgl. Kreuzer 1988, S. 6). 1992 wurde der § 31a ins Betäubungsmittelgesetz eingeführt welcher besagt, Verfahren wegen geringer Mengen zum Eigenverbrauch einstellen zu können. Doch gibt es bei der Anwendung des Paragraphen in den verschiedenen Bundesländern Unstimmigkeiten. So liegt in Bayern die Einstellungsquote nach § 31a ca. bei 5,9%, während es im Norden der BRD ungefähr 80% sind (vgl. Böllinger 1995, S. 152f.). Ein Grund dafür könnte unter anderem sein, dass es keine einheitliche Definition des Begriffes „geringe Menge zum Eigenverbrauch“ gibt. Somit unterliegt ein Einstellungsverfahren immer dem persönlichen Ermessen der justitiellen Seite.

Im weiteren Verlauf dieser Arbeit findet der Begriff des „Drogengebrauches“ anstelle des Drogenmissbrauches Anwendung, da er urteilsfrei und neutral ist und somit kein wertendes Element beinhaltet.

2 Drogendelinquenz und Justiz

Führt der Drogengebrauch zur Abhängigkeit, hat es neben den persönlichen Konsequenzen, wie gesundheitliche und soziale Verelendung, auch rechtliche Folgen. Zwar ist der Konsum des Suchtmittels straffrei, doch stehen die dem Konsum vorausgehenden Tätigkeiten, wie der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln, unter Strafe (vgl. Körner 1989, S. 78). Weiterhin kann ein dauerhafter Konsum der Drogen von dem Drogengebraucher finanziell nicht mehr bewältigt werden, so dass es häufig in diesem Zusammenhang zu Straftaten kommt. Das Kapitel beinhaltet die rechtlichen Konsequenzen des Drogengebrauchs. So wird im ersten Teil des Abschnittes die Beschaffungskriminalität erläutert, während im zweiten Teil das Betäubungsmittelgesetz zur Vorstellung gelangt. Der Schluss beinhaltet die „Kriminalisierung“ der Drogengebraucher infolge des Suchtverhaltens. Allerdings wird dieses Kapitel nur kurz angerissen, da eine umfangreichere Behandlung des Themas von der eigentlichen Aufgabenstellung der „Gesundheitsförderung Drogen konsumierender Inhaftierter in der JVA“ ablenken würde.

2.1 Erscheinungsformen der Drogendelinquenz

Wie in der Einleitung schon erwähnt, hat der Drogenkonsum auch rechtliche Folgen. So stellt allein die Beschaffung und der Besitz des Rauschmittels einen Straftatbestand dar. Die Ausgangslage allein in Deutschland beinhaltet etwa 120.000 heroinabhängige Menschen und zirka die Hälfte von den Konsumenten befinden sich in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung (vgl. Caspers-Merk 2003, S. 81). Das bedeutet, mindestens 60.000 Straftaten werden täglich verübt, nur um das Rauschmittel zu beschaffen und es konsumieren zu können. Außerdem ist der Konsum auf Dauer nicht von dem legalen Einkommen des Konsumenten zu regulieren. Um die Finanzierung des Konsums abzusichern, beginnt der Drogengebraucher meist damit, die gekaufte Menge der Drogen aufzuteilen, den Eigenanteil zu konsumieren, während der restliche Teil der Drogen mit Zusatzstoffen, wie Koffein oder mit sogenannten Verschnittstoffen, Traubenzucker, Stärke oder feingemahlenem Kalk etc. gestreckt und weiterverkauft wird. Diese Methode zur Finanzierung der Drogen ist weit verbreitet. Das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter analysierten die sichergestellten Drogen. Im Berichtsjahrgang 1999 wiesen von den 4.172 untersuchten Heroinproben 49% weniger als 10% des eigentlichen Wirkstoffes Diacetylmorphin auf und weitere 27% weniger als 20%. Ein Nachweis von reinem Heroin ergab sich kein einziges Mal (vgl. Bundesministerium des Inneren 2001, S. 218). Eine weitere Erwerbsquelle zur Finanzierung des Drogenkonsums stellt für die meist weiblichen Drogengebraucherinnen die Prostitution dar. Dabei kann zwischen zwei verschiedenen Grundformen der Prostitution unterschieden werden. Zum einen gibt es die szeneinterne Prostitution, bei denen die weiblichen Drogenkonsumentinnen zeitweilig einen Bekannten haben, von dessen krimineller Beschaffung sie profitieren. Sie geben sich diesem Bekannten sexuell hin in der Hoffnung, so ihren Drogenbedarf decken zu können. Diese Beziehung hält meist solange, bis der „Partner“ z.B. inhaftiert wird. In diesem Fall orientiert sich die Drogenkonsumentin neu. Zum anderen gibt es die Straßenprostitution. Dabei verleiten sich die weiblichen Konsumentinnen entweder untereinander oder die männlichen Partner drängen ihre Freundinnen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sich dieser Erwerbsquelle zu bedienen. Ihr Tätigkeitsfeld ist der Straßenstrich. Das beinhaltet ein hohes Risikopotential für die Drogengebraucherin selber sowie für deren Kunden. Folglich muss sie für jeden Wunsch des Kunden bereit sein, weiterhin jeden Kunden annehmen, sich mit geringer Bezahlung zufrieden geben, öfter belästigen, vergewaltigen und betrügen lassen. Außerdem besteht ein hohes gesundheitliches Risiko, da viele Kunden Sex ohne Verhütung verlangen und somit nicht auszuschließen ist, dass diese auch Infektionskrankheiten, z.B. HIV/AIDS oder Geschlechtskrankheiten, übertragen. Der Kunde hat neben den gleichen gesundheitlichen Risiken ebenfalls mit Diebstahl und Betrügereien zu rechnen (vgl. Kreuzer 1988, S. 53f.).

Ist der Konsumbedarf trotz dieser Art der Finanzierung nicht mehr zu decken, werden vorsätzlich Straftaten begangen, um sich den Drogengebrauch ermöglichen zu können. Dabei wird unter der direkten Verschaffungskriminalität und der indirekten Beschaffungskriminalität unterschieden. Bei der direkten Verschaffungskriminalität handelt es sich z.B. um den direkten Raub der Drogen selber oder um Delikte wie Rezeptfälschung und/oder Apothekeneinbrüche. Die indirekte Beschaffungskriminalität beinhaltet Delikte wie Diebstahl, Einbruch, Raub, Erpressung, Hehlerei oder Betrug (vgl. Bundesministerium des Inneren 2001, S. 219). Allerdings ist die Erkennbarkeit der Konsumenten bei der Erfassung der Straftaten schwierig und daher unvollständig. So wäre bei der direkten Verschaffungskriminalität, insbesondere bei Rezeptfälschungen und Apothekeneinbrüchen zu erwarten, dass ausschließlich Drogengebraucher die Täter sind. Die Statistik weist dieses jedoch nur in 53,5% der aufgeklärten Fälle nach. Auch beim aufgeklärten Diebstahl oder Raub wird es oft schwierig, die Drogenabhängigkeit der Täter zu erkennen. Die Anteile von Straftaten durch Konsumenten „harter Drogen“ bei diesen Delikten liegen also höher, als sie statistisch registriert sind(vgl. Bundesministerium des Inneren 2001, S. 15f.).

Am häufigsten wurden folgende aufgeklärte Straftatbestände festgestellt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Rauschgiftkriminalität (Bundesministerium des Inneren, 2001)

2.2 Das Betäubungsmittelgesetz

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wurde am 01.01.1982 novelliert mit dem Ziel, kleinen und mittleren Drogenstraftätern bessere therapeutische Möglichkeiten zu bieten und nichtabhängige Rauschgifthändler durch eine gesetzliche Verschärfung härter zu bestrafen. Anlass dafür war das Jahr 1979 mit insgesamt 623 Drogentoten. Somit gab es zwischen 1978 und 1980 einen Anstieg der Drogenkriminalität um insgesamt 50%. Es wurden neue Straftatbestände, wie der Anbau von Betäubungsmitteln, das Bereitstellen von Geld zum illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und das Verleiten eines anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln eingeführt, um Strafbarkeitslücken zu schließen. Weiterhin erfolgte eine Heraufsetzung der Höchststrafen bei Drogendelikten. Bei den abhängigen Straftätern wiederum bestand nach der neuen Gesetzgebung die Möglichkeit auf ein Absehen von Strafverfolgung oder Strafvollzug, wenn dieses zur Heilung und Resozialisierung des Drogengebrauchers beitrug (vgl. Becker 1990, S. 24f.). So ist als viertes Ziel zur Novellierung des BtMG von der Regierung genannt: „(...) kleine bis mittlere drogenabhängige Straftäter mehr als bisher zu einer notwendigen therapeutischen Behandlung zu motivieren, wobei Strafandrohung und Strafvollstreckung nur Hilfsmittel sein können, den erforderlichen „Initialzwang“ zur Therapiebereitschaft auszulösen (...)“ (BT-Drucksache 9/27, S.26).

Diese Intention des Gesetzgebers ist im siebenten Abschnitt des BtMG, also in den Paragraphen §§ 35 – 37 wiederzufinden. Darin enthalten sind:

1. Zurückstellung der Strafvollstreckung (§35 BtMG)
2. Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung (§36 BtMG)
3. Absehen von der Strafverfolgung (§37 BtMG).

Wird nach den §§ 35-36 des Betäubungsmittelgesetzes eine Therapie begonnen, hat eine Verurteilung des drogenkonsumierenden Straftäters bereits stattgefunden. Um die entsprechenden Therapiemaßnahmen einleiten zu können, darf die Haftstrafe nicht mehr als zwei Jahre betragen. Ist die Strafe dennoch höher ausgefallen, muss er die darüber liegende Haftzeit erst verbüßen, um die entsprechenden Maßnahmen für einen Therapiebeginn einleiten zu können. Die Zeit, in der sich der Straftäter nachweisbar in Behandlung befand, wird anschließend nach § 36 BtMG auf die Haftstrafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe „verbüßt“ sind. Für den Rest der Haftzeit kann eine Aussetzung auf Bewährung erfolgen. Bei einem Abbruch der Therapie ergeht sofortiger Widerruf des Urteils und der drogenabhängige Straftäter muss wieder in Haft.

Bei einer Haftstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, der Drogenkonsument befindet sich bereits in einer therapeutischen Maßnahme, kommt der § 37 BtMG zur Anwendung. Der abhängige Straftäter muss dabei in regelmäßigen Abständen die Fortdauer seiner Behandlung nachweisen, da auch hier ansonsten ein direkter Widerruf des Urteils erfolgt (vgl. Körner 1990, S. 716ff). Durch das Absehen einer Anklageerhebung stellt der § 37 BtMG eine Ausnahme des Betäubungsmittelgesetzes dar. Dadurch soll die hohe Eigenmotivation des Klienten nutzbar gemacht werden, die dann wiederum das Durchhaltevermögen bei der Therapie fördern soll. Während die Regelung des § 35 BtMG nur „Therapie statt Strafvollstreckung“ vorsieht, ermöglicht dieser Paragraph des BtMG „Therapie statt Strafe“ (Körner 1994, S. 1233).

Bei dem § 37 BtMG handelt es sich um eine „Kann-Vorschrift“. Es liegt also im persönlichen Ermessen des jeweiligen Richters oder Staatsanwaltes, ob diese Bestimmungen zur Anwendung gelangen (vgl. Becker 1990, S. 35). Tatsache ist aber eine sehr seltene Anwendung der Vorschrift des BtMG. Laut Kreuzer (1989), der diesem Phänomen nachging, wurden sieben Gründe gefunden, weshalb die Praxis diesen Paragraphen nicht annimmt. Darunter fällt:

- dass Staatsanwälte ungern ihre Entscheidungspraxis verändern,
- dass der § 37 BtMG der Staatsanwaltschaft Mehrarbeit bringt,
- beim Zuwarten Beweismittelverluste zu beklagen seien,
- das Abwarten auf 3 Monate Therapiezeit und die vierjährige Überwachung des ausgesetzten Verfahrens zu viel Zeit beanspruchten,
- es ohne die Hauptverhandlung keine Eintragung in das Bundeszentralregister gäbe,
- die Entscheidung nach § 37 BtMG zu einer vorzeitigen Beschränkung der Straferwartung führe,
- dass eine Therapie erst nach ausgesprochener Sanktion erfolgen sollte, um damit Druck ausüben zu können (vgl. Körner 1994, S. 1234).

Trotz dieser von der Staatsanwaltschaft angesprochenen Schwierigkeiten ist zu überlegen, die Instrumentarien des § 37 BtMG dazu anzuwenden, den abhängigen Straftäter zusätzlich zu einer Therapie zu motivieren und ihn nicht in einer bereits begonnenen therapeutischen Maßnahme zu unterbrechen.

Ein weiteres Problem des Betäubungsmittelgesetztes ergibt sich aus der Tatsache, nicht jeden abhängigen Straftäter mit dem § 35 BtMG zu erreichen. Infolge einer langen „Drogenkarriere“ spricht die Justiz für Drogengebraucher häufig Gefängnisstrafen aus, da bereits begangene Straftaten Bewährungsstrafen sind und durch einen neuen Straftatbestand widerrufen wurden. Eine Freiheitsstrafe ist somit im Laufe einer „Drogenkarriere“ unvermeidbar. Weiterhin kann eine Freiheitsstrafe einen Zeitraum von über zwei Jahren beinhalten. In diesem Fall muss die darüber liegende Haftzeit erst verbüßt werden, bevor therapeutische Maßnahmen einzuleiten sind. Das hat oftmals ein Nachlassen der Therapiemotivation in Haft zur Folge. Aufgrund dessen dürfte von dem abhängigen Straftäter keine Bereitschaft für einen Therapiebeginn zu erwarten sein.

Der eigentliche Grundsatz des BtMG beinhaltet, wie bereits erwähnt, „Therapie statt Strafe“. Das bedeutet, mehr abhängige Konsumenten nach Möglichkeit einer therapeutischen Maßnahme zuzuführen. Die Resozialisierung ist dabei nur durch eine stationäre Therapie zu erreichen und setzt die Bereitschaft des abhängigen Straftäters zur Mitarbeit voraus, um so die Sucht zu besiegen (Becker, 1990, S. 91f.). Problematisch ist die Basierung einer Therapie auf freiwilliger Basis des Drogenkonsumenten, damit sie zu dem gewünschten Erfolg führen kann. Spricht der Gesetzgeber aber von einem „Initialzwang“ als Therapiemotivation, kann von Freiwilligkeit nicht mehr gesprochen werden. Der Grundsatz könnte in diesem Zusammenhang dann eher „Therapie sonst Strafe“ lauten. Die Sucht ist in den meisten Fällen gravierender als die Befürchtung der Strafandrohung. Es beginnt ein Kreislauf zwischen Haft, Therapie, Therapieabbruch und wieder Haft. Die im Gefängnis verbrachte Zeit der abhängigen Straftäter liegt statistisch dreimal so hoch wie die in den Therapieeinrichtungen. Außerdem wird, je länger die Sucht besteht, das Verhältnis zwischen Therapie und Haft ungünstiger mit der Folge, dass die negativen Konsequenzen der Haft die beabsichtigten positiven Wirkungen des „Initialzwangs“ übersteigen (vgl. Kindermann 1989, S. 69f.). Selbst bei einer erfolgreich absolvierten Therapie mit einem später einsetzenden Rückfall muss der Delinquent die restliche, auf Bewährung stehende Haftstrafe verbüßen. Die Behandlung des Drogengebrauchers ist durch diese Verfahrensweise gleichzusetzen mit der eines uneinsichtigen Kriminellen (vgl. Lange 1989, S. 86). Doch Rückfälle gehören zu dem Heilungsprozess der Drogenabhängigkeit. Bei der Therapie handelt es sich um ein langes prozesshaftes Geschehen, wobei Rückfälle therapeutisch zu verarbeiten, drogenfreie Intervalle zu vergrößern und Erfolge in kleinen Schritten zu erreichen sind (vgl. Kreuzer 1988, S. 75). Außerdem wurde das Denk- und Handlungssystem „Therapie“ nicht auf Verhaltenskontrolle, wie bei dem Gesetzgeber, sondern vielmehr auf Förderung der Handlungsfähigkeit angelegt. Sie toleriert auch Normverstöße, befindet sie teilweise sogar für notwendig, um so über den Weg der Entfaltung möglichst differenzierter Handlungsmöglichkeiten zur bewussten Entscheidung für individuelles und sozial produktives Handeln zu gelangen (Sickinger 1990, S. 140f.). Ferner weisen Therapieabbrüche nicht auf einen Rückfall des Drogengebrauchers hin. Hier ist zu überlegen, ob die Therapieeinrichtung mit ihren internen Vorschriften für den Klienten ungeeignet ist. Möglicherweise wird durch einen Wechsel der Therapieeinrichtung und der Therapieform einem Abbruch vorgebeugt. Außerdem sind Therapieabbrüche kein Kriterium für negative Prognosen, da es keinen Nachweis über die Therapieresistenz bei abhängigen Straftätern gibt. Oft werden erst nach mehreren Therapiebemühungen Erfolge aufgezeigt (vgl. Kreuzer 1988, S. 75).

Ein weiteres wichtiges Kriterium ergibt sich aus der Zusammenarbeit zwischen Therapieeinrichtungen und der Justiz. Die stetige Zunahme der Rauschgiftdelikte, der Konkurrenzkampf sowie die Bürokratisierung bei den Therapieeinrichtungen haben die Vorbereitung der Zurückstellungsentscheidungen erheblich anonymisiert. Während früher der Drogenberater den Staatsanwalt über das geplante Therapievorhaben mündlich unterrichtete, gehen heute vielfach mehrere konkurrierende Therapieplatzzusagen ein. In diesen Vordrucken der Therapieplatzzusagen sind oft falsche Angaben enthalten. Erst später stellt sich heraus, dass der Therapieplatz für den abhängigen Straftäter nicht geeignet war. Es folgt ein Therapieabbruch. Die Staatsanwaltschaft fordert eine Zusammenarbeit der Therapieeinrichtungen und der Justiz über einen Pflichtteil an Informationen, der über die Daten der Aufnahme und des Verlassens in eine Einrichtung hinausgehen muss. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft kann Strafjustiz nur sinnvoll wirken, wenn Staatsanwälte und Richter die notwendigen Informationen erhalten, damit später der Nachweis mangelnder Sachkunde nicht anzuführen ist (vgl. Körner 1988, S. 92f.). Dem entgegen steht die geforderte Schweigepflicht der Drogenberater gegenüber dem Gesetzgeber. Als unabdingbare Voraussetzung für die Arbeit der Drogenberater ist die Bildung eines Vertrauensverhältnisses zwischen Berater und Klient. Erhält nun aber die Justiz vertrauliche Informationen, kann sich eine Belastung des Vertrauensverhältnisses zwischen Berater und Klient ergeben, möglich ist ebenfalls ein fehlendes Zustandekommen. Gespräche zwischen Drogengebrauchern und Beratern würden als Folge nur noch „berechnend“ geführt, Probleme auch innerhalb des Vollzuges nicht mehr angesprochen, eine sinnvolle Erarbeitung der Therapiemotivation entfiele. Die eigentliche Therapiezuführung wäre also im Anfangsstadium bereits schon gescheitert. Auch die aufwendigen bürokratisierten Abläufe erschweren eine problemlose Therapiezuführung erheblich. So muss erst einmal das Gericht der Therapie zustimmen, die Therapiestätte muss staatlich anerkannt sein, die Frage von Therapieplatz und Kostenzusage sind zu klären und der abhängige Straftäter hat die Zurückstellung selbst zu beantragen (vgl. Holler 1988, S. 139). Trotzdem müssen Justiz und Beratungsstellen zusammenarbeiten, damit eine reibungslose Therapiezuführung dem abhängigen Straftäter zugute kommt.

Die Frage nach der Wirksamkeit des § 35 BtMG lässt sich am ehesten anhand erfolgreich absolvierter Therapien erkennen. Für den § 35 BtMG und der Überwindung einer Drogenabhängigkeit liegen noch keine konkreten und gesicherten Untersuchungsergebnisse vor. Doch fehlender justitieller Druck garantiert genauso wenig einen Behandlungserfolg wie ein Therapiebeginn nach § 35 BtMG automatisch ein Scheitern der Behandlung beinhaltet. Drogenabhängige, bei denen die eigenen Beweggründe und nicht der justitielle Zwang die entscheidende Rolle bei der Entscheidung zur Therapie spielen, beginnen auch ohne Druck eine Behandlung. Dabei spielen Faktoren, wie persönliche Beweggründe und sozialer Druck durch Angehörige neben der Zurückstellung der Strafvollstreckung eine große Rolle (vgl. Sickinger 1988, S. 130).

Trotz Schwierigkeiten zwischen Justiz und Therapiestellen sowie erschwerter bürokratisierter Abläufe für eine Therapiezuführung ist das Betäubungsmittelgesetz aber als ein Schritt in die richtige Richtung zu betrachten. Als wesentlicher Grundgedanke des BtMG dürfte die Entkriminalisierung und Resozialisierung des drogenabhängigen Straftäters zu sehen sein. Der Staat hat nicht nur Straftaten zu verfolgen und zu sanktionieren. Die Behandlung eines abhängigen Straftäters, seine Resozialisierung, beinhaltet eines der wirksamsten Mittel der Drogenkriminalitätsprophylaxe.

2.3 „Kriminalisierung“ des süchtigen Verhaltens

Durch die Kriminalisierung der Drogenkonsumenten entsteht ein Kreislauf, dessen Folge die Verbüßung mehrfacher Haftstrafen nicht ausschließt, die Isolation in der Gesellschaft verstärkt und ein gesundheitsriskantes Konsumverhalten fördert. Auch wenn der Konsum des Suchtmittels laut Gesetz straffrei ist, steht aber der Erwerb und der Besitz von Drogen unter Strafe. Das bedeutet für die Drogenkonsumenten, sich zwangsläufig strafbar zu machen, wenn sie die Drogen erwerben, besitzen und anschließend konsumieren. Es beginnt ein Kampf gegen die Polizei sowie gegen die meist schon vorhandenen oder einsetzenden Entzugserscheinungen. Dabei sind Drogengebraucher, die intravenös konsumieren, insbesondere gefährdet, da sie unter unhygienischen, risikoreichen und stresshaften Bedingungen das Suchtmittel injizieren. So wird Wasser mitunter aus Pfützen oder Toilettenkästen aufgezogen, da saubere Spritzen eher selten vorhanden sind. Zum Aufkochen der Droge werden statt Löffel alte, aufgeschnittene Dosen oder Kronkorken verwendet. Beliebte Aufenthaltsorte für den Konsum stellen dabei öffentliche Toiletten, Häusernischen, Parkanlagen oder Kinderspielplätze dar. Durch die Befürchtung, beim Konsumieren der Droge von der Polizei gefasst zu werden, bleibt oftmals aufgrund der Hektik das Durchstechen von Venen nicht aus, was wiederum zu Abszessen führt. Die dadurch hervorgerufenen gesundheitlichen Schäden erfahren erst spät oder gar keine Behandlung, da der Drogengebraucher den Abszess als Begleitphänomen seines Drogenkonsums hinnimmt oder weil oftmals kein Versicherungsschutz besteht. Manche Ärzte lehnen es ab, den abhängigen Konsumenten zu behandeln, da kein Versicherungsschutz besteht oder aber weil sie einen „Junkie“ für „nicht wartezimmerfähig“ halten (vgl. Stöver 1999, S. 12). Das folgende aufgezeigte Interview soll die Situation eines abhängigen Drogenkonsumenten verdeutlichen:

„...man muss dann richtig anfangen, die Leute zu täuschen. Also die Kaufhausdetektive und die Verkäufer, die passen da schon auf. Auch Kunden sind natürlich heiß auf einen. Also man glaubt gar nicht, wie viele dann da plötzlich Polizist spielen wollen. Obwohl man doch gar nichts weiter möchte, als einfach nur seine Ruhe haben. Gut - auf den Toiletten nachher seine Utensilien liegen lassen, das ist natürlich auch bescheuert, weil je mehr solche Sachen auftreten, also je mehr solche Utensilien gefunden werden, desto eher ist dieser Fixpunkt ... dann natürlich dicht. Da achtet man drauf. Zum Beispiel sind in den öffentlichen Lokalen im Innenstadtbereich oder überhaupt im Szenebereich grundsätzlich die Toiletten abgeschlossen. Die Junkies müssen sich bei der Bedienung den Schlüssel holen, die macht das dann auf Sichtkontakt und achtet schon auch darauf, ob man die Toilette länger als zwei Minuten benutzt. Dann muss man damit rechnen, dass die entweder von draußen aufmachen oder zumindest einen dauernd stören. Und das sind Sachen, die machen zusätzlich Angst, zum Beispiel davor, dass man sich den Schuss einfach nicht mehr rechtzeitig setzen kann, bevor die Leute stören. Und wenn die Bullen jetzt einfach reinkommen in die Toilette und hauen einem den Schuß weg ... das ist ein Scheißgefühl, das sag ich dir, das ist das Schlimmste, was einem Junkie überhaupt passieren kann. Also man muss sich das vorstellen: Du machst dir jetzt einen Druck, hast einen Affen, dann bist du sowieso schon ein bisschen zitterig und nicht ganz da ... und jetzt haste also noch zusätzlich Stress, schaff ich das nun noch rechtzeitig – das Ding reinzusetzen, bevor ich hier ernsthaft gestört werde, so dass der Schuss flöten geht. Und das kann ja sein, zum Beispiel, wenn ich einmal drin war und der gerinnt dann, dann kann ich ihn beim zweiten Mal wegschmeißen, wenn die Zeit zu lang ist“ (Stöver 1999, S. 13).

Neben den gesundheitlichen Folgeerscheinungen des Drogenkonsums wie Spritzenabszesse, Zahnverfall, Blutvergiftung etc. kommt es auch zu der Vernachlässigung der elementaren Selbstfürsorge und Hygiene. Als Beispiele wären Essen, Körperpflege und Bekleidung zu nennen. Eine feste Unterkunft wird oftmals aufgegeben und durch kurzfristige Unterkünfte bei Szenebekannten oder Freiern ersetzt. Letztendlich führt der Drogengebrauch zur Isolation und Vereinsamung des Konsumenten, da die Familie oder Bekannte den Kontakt zum Drogengebraucher abbrechen und soziale Bezüge innerhalb der Drogenszene stark durch Zwänge und Bedingungen der Drogenbeschaffung bestimmt sind (vgl. Stöver 1994, S. 28f.).

Vor dem Hintergrund des enormen psychischen Stresses und den gesundheitlichen Risiken stellt sich die Frage nach der Mortalitätsrate bei der Gruppe der Drogenkonsumenten. Alle Todesfälle, die im kausalen Zusammenhang auf den missbräuchlichen Konsum von Betäubungsmitteln zurückzuführen sind, stehen unter Meldepflicht. Dazu gehören insbesondere Todesfälle infolge unbeabsichtigter Überdosierung und langzeitigen Missbrauchs, Selbsttötung aus Verzweiflung über die Lebensumstände oder unter Einwirkung von Entzugserscheinungen oder tödliche Unfälle von unter Drogeneinfluss stehenden Personen (Landeskriminalamt NRW 2002, S. 39). Für insgesamt 1.513 Menschen in der BRD war im Jahr 2002 der Rauschgiftkonsum tödlich, während im Vorjahr 1.835 Konsumenten aufgrund ihrer Drogensucht starben. Damit ist ein Rückgang der Mortalitätsrate von 17,5% zu verzeichnen und befindet sich auf dem niedrigsten Stand seit 1997. Eine Beeinflussung dieser Daten unterliegt einer Vielzahl von Faktoren, wie das Konsumverhalten der Drogenkonsumenten, das Angebot und die Inanspruchnahme von Therapieplätzen und niedrigschwelligen Hilfsangeboten sowie die Substitutionsbehandlung und die Drogenkonsumräume (vgl. Caspers-Merk 2003, S. 135).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

.Abbildung 2: Rauschgifttote, Entwicklung von 1995-2002 (Caspers-Merk 2003)

Einen weiteren Problemkomplex stellt die „doppelte Stigmatisierung“ des Drogenkonsumenten dar. Von der medizinischen-psychologischen Seite gilt der Drogengebraucher als „krank“, während er von der Justiz als „Straftäter“ angesehen wird. Dementsprechend vielfältig sind auch die Behandlungsmöglichkeiten. Entweder begibt sich der Drogengebraucher in Therapie, um eine Befreiung seiner „Krankheit“ zu erfahren oder aber er muss sich in Haft begeben (vgl. Ehrernstein 1989, S. 37). Dabei ist im Wesentlichen festzustellen, dass keine Droge an sich zur Kriminalität führt und Sucht- und Kriminalitätskarrieren nicht zwangsläufig sind. Drogengebraucher, die Heroin konsumieren und es niedrig dosiert halten, können hierdurch einer Abhängigkeit vorbeugen. Auch gibt es Drogenkonsumenten, die stetig ihre Drogen wechseln, um nicht von einer Drogenart abhängig zu sein. Der Umgang mit Drogen im Zusammenhang mit Kriminalität ist unter anderem von der Persönlichkeit des Drogengebrauchers, den Sozialisationsbedingungen, delinquenten Vorerfahrungen, Alter und sozialem Kontext bei Beginn des Drogenkonsums und den drogenpolitischen Kontrollstrategien von wesentlicher Bedeutung (vgl. Kreuzer 1988 S. 59f.). Die Stigmatisierung von Drogenkonsumenten als „Krimineller“ oder „Kranker“ wird durch seine Lebensbedingungen noch verstärkt. So kommen unter anderem noch Stigmata als „HIV-Infizierter“, „Stricher“ oder „Prostituierte“ hinzu. Der Drogengebraucher steht somit auf der untersten Stufe der Gesellschaft.

3 Zur Situation Drogen konsumierender Inhaftierter in deutschen Gefängnissen

Bei einem länger anhaltenden Drogengebrauch kommt es zwangsläufig auch zu häufigeren und längeren Haftstrafen. Doch nicht in allen Bundesländern gibt es die gleichen „Typen“ des Strafvollzuges, da die Organisation den Ländern obliegt. Die Unterschiede liegen dabei in den Hilfs-, Behandlungs- und Betreuungsangeboten. In diesem Kapitel soll als Einführung die Haftform des Erwachsenenstrafvollzuges zur Vorstellung kommen. Weitere Beschreibungen der verschiedenen Haftformen sowie deren Auswirkungen auf die abhängigen Straftäter sind ausführlich im Anhang B zu finden. Ferner wird das Strafvollzuggesetz, speziell der § 3 Abs.1 - 3 StVollzG, erläutert. Ausführungen über die Rolle der Drogen konsumierenden Straftäter im Justizvollzug als eigene Subkultur bilden den Abschluss.

3.1 Der Strafvollzug in Deutschland

Im Erwachsenenstrafvollzug sind Straftäter untergebracht, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Bei dieser Strafform werden Männer und Frauen voneinander getrennt, wobei die straffälligen Frauen den Männern zahlenmäßig unterliegen. Sie sind oft in selbstständigen Abteilungen der Männeranstalt angegliedert, da die Divergenz in der Proportionalität zu den Männern oftmals erheblich ist. Das Vollzugsziel des Strafvollzuges beinhaltet, dass der Inhaftierte während des Haftaufenthaltes fähig wird, künftig ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu führen (§ 2 Abs. 1 StVollzG). Der Gesetzgeber hat sich dabei nicht festgelegt, mit welchem methodischen Weg sich dieses Vollzugsziel erreichen lässt (Eisenberg 1994, S. 27f.). Bei dem Erwachsenenstrafvollzug ist zwischen dem offenen und geschlossenen Vollzug zu unterscheiden. Dabei soll der offene Vollzug den Regelfall darstellen. Doch werden bei der Zuteilung in Anstalten des offenen Vollzuges vorrangig Variabilitäten der Deliktart und der Vollzugsdauer berücksichtigt (Eisenberg 1994, S. 33f.).

Im offenen Vollzug unterliegen die Inhaftierten tagsüber einer gelockerten Aufsicht und besitzen für die Hafträume eigene Schlüssel. Allerdings darf kein Inhaftierter das Gelände ohne Erlaubnis verlassen. Durch mehr Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit soll der Gefangene auf das Leben nach der Entlassung vorbereitet sein. In dieser Zeit haben die Inhaftierten die Möglichkeit, persönliche, familiäre, soziale und finanzielle Schwierigkeiten anzugehen und dabei die Hilfestellungen des Vollzuges anzunehmen (vgl. Schultz 2003 S. 33f.).

Der geschlossene Vollzug beherbergt Inhaftierte, die oftmals für mehrere Jahre oder lebenslang in Haft bleiben müssen. Die Gesellschaft soll dadurch vor weiteren Taten der verurteilten Straftäter Schutz erhalten. In Ausnahmefällen werden Inhaftierte auch nach der Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe aufgrund von psychologischen Gutachten nicht entlassen, sondern bleiben in Sicherungsverwahrung, die von den Gerichten angeordnet wurde und in ihrer Dauer ständig zu überprüfen ist.

In deutschen Gefängnissen befinden sich nach dem Stand von 1995 ca. 60.000 Menschen in Haft. Der Anteil von Drogenkonsumenten beträgt ca. 10 - 20%, wobei die Schätzung der Dunkelziffer weit höher liegt. Damit stellen sie den drittgrößten Gefangenenanteil dar. Bei der Inhaftierung eines drogenabhängigen Straftäters kommt es öfters vor, die Haft ohne erfolgreich absolvierten Entzug anzutreten. Erschwerend kommt noch die Verheimlichung der Sucht aus Angst hinzu, diese Tatsache würde die Freiheitsstrafe erhöhen oder Nachteile während der Haft beinhalten. Das bedeutet bei den abhängigen Straftätern im Strafvollzug meist einen „kalten“ Entzug (sie Kapitel 5.7). Aufgrund der unterbesetzten Anstaltsarztstellen sind Verzögerungen von Aufnahmeuntersuchungen und unsachgemäßen Diagnosen vorprogrammiert. Durch die Verordnung von Zwangsentzug erfolgt zwar eine medikamentöse Unterstützung, die aber oftmals nicht sachgemäß durchgeführt wird, da sie zu einer Unter- oder Überdosierung der Medikamente führt. Dabei kann sich bei einer Überdosierung der Medikamente die Sucht von illegalen Drogen auf Arzneimittel verlagern (vgl. Böllinger 1995, S. 256f.). Doch neben dem Drogenentzug kommt es in der Haft auch zu Liebes- und Freiheitsentzug sowie einer Entmündigung des selbstständigen Handelns. Das Gefängnis als „totale Institution“ (Goffman 1972) bietet den Straftätern keine Möglichkeit der persönlichen Entfaltung. Der Tagesablauf in Haft ist rigide strukturiert.

„Von einer bestimmten Haftdauer an verliert das Gefängnis seinen Schrecken und wird zu einer Lebensform. Man wird zum “Insassen“. Die, die den Schlüssel haben, regeln, was man tun und lassen muss; im Gegenzug wird man von morgens bis abends versorgt“ (Eisenberg 1996, S. 102).

Alle Lebens-, Wohn-, Arbeits- und Freizeitbereiche fallen im Strafvollzug zusammen. Die formale Organisation ist streng hierarchisch strukturiert, während soziale Kontakte nach außen stark eingeschränkt sind. Durch die „Enge“ der Räumlichkeiten und des eigenen Handelns ist es unmöglich, einen Raum für Intimität oder Privatsphäre zu schaffen (vgl. Stöver 2000, S. 38f.). Die unfreiwillige Abgabe von Eigenverantwortung an die Gegebenheiten der Anstalt fördert die Versorgungsmentalität, Unselbstständigkeit, Langeweile und Passivität. Wichtige Entscheidungen nimmt die Haftanstalt den Inhaftierten ab. Für Kleidung, Unterkunft und Nahrung ist ebenfalls gesorgt. Die Beziehung zwischen Gefangenen und Bediensteten wird als Machtgefälle erlebt, in dem Kontrolle und Sicherung dominieren. Gerade für neu aufgenommene Straftäter ist der Aufenthalt in der JVA eine einschneidende Lebenserfahrung. Sie befinden sich in einer ungewohnten Umgebung, in der eigene Regeln vorherrschen. Sie sind „orientierungslos“ und emotional stark angespannt. Durch diese Umstände kann es zu Einschüchterungsversuchen und Übergriffen anderer Gefangener kommen oder es stellen sich gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie z.B. Depressionen, ein. Drogen dienen oftmals als Mittel, um der Realität zu entfliehen. Die Haft lässt sich durch den Drogenkonsum besser ertragen und die eigenen Probleme sind leichter zu verdrängen. Drogen avancieren zu einem „Stoff“, sich problemloser der Gefängniswelt anzupassen. In diesem Zusammenhang ist die Bereitwilligkeit abhängiger Straftäter verständlich, sich keiner Therapie anzuschließen. Deshalb beginnen Inhaftierte, die bislang nichts oder wenig mit Drogen zu tun hatten, in Haft mit dem Konsum. (vgl. Stöver 2001, S. 22f.).

Diese negativen Begleiterscheinungen der Haft sollen durch den
§ 3 Abs. 1 - 3 StVollzG vorgebeugt werden. Darin enthalten sind:

- Der Angleichungsgrundsatz (§ 3 Abs. 1), der besagt, dass die Besonderheiten des Anstaltsalltags, die lebensuntüchtig machen können, zurückgedrängt werden. Das Leben im Gefängnis soll eine Angleichung der allgemeinen Lebensverhältnisse beinhalten. Dabei sind die Standards der Gesellschaft außerhalb des Vollzuges zugrunde zu legen.
- Der Gegenwirkungsgrundsatz (§ 3 Abs. 2) beruht auf der Annahme, dass der Freiheitsentzug in der Regel schädliche Wirkungen hat – sowohl für Gefangene als auch für Dritte. Dem ist entgegenzuwirken: zum einen durch Bemühungen frühzeitiger Entlassung, Lockerung usw., zum anderen in allen Lebensbereichen der Anstalt, wie Arbeit, Wohnen und Freizeit.
- Der Eingliederungsgrundsatz (§ 3 Abs. 3) hält die Vollzugsbehörde dazu an, bei allen Maßnahmen die Entlassung im Auge zu behalten und den Weg in die Freiheit zu erleichtern. Der Vollzug soll den Gefangenen helfen, sich in das Leben „draußen“ einzugliedern (vgl. Stöver 2000, S. 50f.).

Doch es stellt sich die Frage, ob die Grundsätze des Strafvollzugsgesetzes realisierbar sind. In Freiheit besteht für den abhängigen Drogengebraucher die Möglichkeit, verschiedene alternative Behandlungsangebote in Anspruch zu nehmen. In Haft reduziert sich die Hilfestellung lediglich auf das Behandlungsziel der Abstinenz. Hat ein Gefangener eine Therapie mehrmals durchlaufen, erscheint ihm dieses Hilfsangebot nicht mehr attraktiv oder er bekommt eine Therapie vom Kostenträger nicht mehr bewilligt. Zusätzlich ist die therapeutische Maßnahme der Langzeittherapie für den drogengebrauchenden Inhaftierten die einzige Möglichkeit, der Haft zu entfliehen. Die gesundheitlichen Risiken sind im Strafvollzug für den abhängigen Straftäter ebenfalls erhöht. Während in Freiheit die sterilen Spritzen durch Automaten oder in Apotheken problemlos zugänglich sind, verweist der Strafvollzug auf das Abstinenzziel. Damit setzen sich Drogen konsumierende Inhaftierte extrem hohen gesundheitlichen Risiken aus, da sie gebrauchte Spritzen mehrmals benutzen müssen und die Möglichkeit besteht, sich dadurch mit Hepatitis oder HIV zu infizieren. Weiterhin ist in der JVA keine freie Arztwahl möglich. Aufgrund dieser Situation entsteht zwischen dem Anstaltsarzt und seinem Patienten eine Art „Zwangsverhältnis“, welches das nötige Vertauensverhältnis für eine erfolgreiche Behandlung enorm belastet (vgl. Stöver 2000, S. 52f.). Die Anpassung an die Lebensverhältnissen in Freiheit (§ 3 Abs. 1 StVollzG) ist folglich schwer oder kaum realisierbar.

Der Gegenwirkungsgrundsatz (§ 3 Abs. 2 StVollzG) geht davon aus, dass ein länger andauernder Freiheitsentzug schädliche Folgen für die Betroffenen hat. Die charakteristischen Eigenschaften der „totalen Institution“ dominieren im Strafvollzug. Dies führt bei den Gefangenen zur Unselbstständigkeit, dem Verlernen autonomer Lebenstechniken, Identitätsverlust durch den Verlust von Bezugsgruppen sowie Stress (vgl. Brand 1982 S. 21). Durch den Gegenwirkungsgrundsatz ist der Straffällige nicht lebensuntüchtiger aus der Haft zu entlassen als zum Zeitpunkt der Aufnahme. Doch auch hier widerspricht sich der Gegenwirkungsgrundsatz mit der Versorgungsmentalität der JVA, die gerade bei einem längeren Haftaufenthalt die Passivität des Gefangenen fördert. Aufgrund des engen Zusammenlebens einer größeren Zahl von Menschen auf kleinem Raum können sich Krankheiten rasch verbreiten. Das gesundheitliche Risiko von Drogengebrauchern erhöht die Wahrscheinlichkeit der Infizierung mit HIV und/oder Hepatitis (vgl. Stöver 2000, S. 53ff). Damit steht dieser Grundsatz im Widerspruch mit den allgemeinen Lebensbedingungen in Haft, da schädliche Folgen für den Strafgefangenen zwangsläufig entstehen.

Der Eingliederungsgrundsatz (§ 3 Abs.3 StVollzG) soll vom Beginn der Haft immer die Entlassung im Auge behalten und die Inhaftierung so ausgestalten, dass der Übergang vom Vollzug in die Freiheit erleichtert wird. Gemeinsam mit dem Strafgefangenen sind die Hintergründe seiner Straffälligkeit aufzuarbeiten, realisierbare Pläne für die Zukunft zu erstellen und die Voraussetzungen eines straffreien Lebens zu verbessern. Hilfen für die Eingliederung können unter anderem der Beginn einer Ausbildung oder Umschulung sein, um die Chance auf eine neue Arbeitsstelle zu erhöhen. Das Bemühen, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten, hat ebenfalls besondere Bedeutung, damit die Haft nicht zu einer Isolation führt (vgl. Brand 1982, S. 22). Nach den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften des Strafvollzugsgesetzes (VV) sind drogenabhängige Strafgefangene in der Regel nicht lockerungsgeeignet. So stellt eine allgemeine Verfügung der Hamburger Justizbehörde klar, „dass eine Nichteignung nur dann vorliegt, wenn die Suchtgefährdung eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr begründet“ (Stöver 2000, S. 52). Gerade der Hinweis auf die bestehende Suchtgefährdung bei einem Freigang macht den Eingliederungsgrundsatz unmöglich. Auch die vorzeitige Haftentlassung von drogenabhängigen Straftätern entspricht nicht der Regel. Oftmals werden Drogenkonsumenten nicht vor der Verbüßung von 2/3 der Haftzeit entlassen (vgl. Stöver 2000, S. 52).

Die Aufgabenerfüllung des Strafvollzugsgesetzes § 3 Abs. 1 - 3 ist folglich nur schwer zu realisieren. Schwierige soziale Lebensgrundlagen, Sucht- und migrationsbedingte Probleme haben zu einem Anstieg der Kriminalität und damit zu häufigeren Inhaftierungen geführt. Im Strafvollzug wird aufgrund dessen vermehrt verwahrt als betreut. Der reibungslose Ablauf des Systems der Haftanstalt gelangt zu einer größeren Bedeutung als der Resozialisierungsauftrag (vgl. Schultz 2003 S. 30).

3.2 Drogen konsumierende Straftäter als eigene Subkultur in der JVA

Trotz Bemühungen des Strafvollzuges, die JVA als „drogenfreien“ Raum zu gestalten, gehören Drogen und deren Schmuggel zum Alltag der Inhaftierten. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich die Drogen zu beschaffen. Unter anderem werden Urlaube oder Freigänge dafür genutzt, Beamte, Staatsanwälte, Bedienstete der anstaltsinternen Einrichtungen sowie nicht drogenkonsumierende Gefangene zu bestechen oder die Rauschmittel durch Post und Pakete in die Anstalt zu schmuggeln. Da der Arbeitsverdienst der Gefangenen nicht ausreicht, um Drogenfinanzierungen zu realisieren, müssen andere Finanzierungswege gefunden werden. So kommt es zu Diebstählen, zum Leihen von Geld bei Angehörigen oder Mitgefangenen und zur Prostitution. Die Bediensteten der JVA oder die Anstaltsleitung kennen das Problem des Drogenhandels. Die Kontrolle der Post, die Überwachung der Besucherkontakte, die Durchsuchung von Körperöffnungen, Haft- und Gemeinschaftsräumen und regelmäßige Urinkontrollen sollen den Schmuggel verhindern (vgl. Stöver 2000, S. 60ff). Diese Maßnahmen der Anstaltsleitung das Drogenangebot zu vermindern, wirken sich auch auf das Ansehen der Drogenkonsumenten im Strafvollzug aus. Inhaftierte Drogengebraucher stellen im Vollzug eine geschlossene Untergruppe dar, die nur wenige Kontakte nach außen oder zu Mitgefangenen unterhalten. Sie stehen in der Gefängnishierarchie auf der untersten Stufe. Durch die zunehmenden Kontrollen in den Räumen der Haftanstalt oder am eigenen Körper und das Bereiten von Schwierigkeiten bei Verdacht des Drogenschmuggels der nichtabhängigen Inhaftierten kommt es vermehrt zu Gewaltbereitschaft und Isolation der Konsumierenden. Außerdem vermitteln die Drogengebraucher den Eindruck der Unzuverlässigkeit und Verantwortungslosigkeit. Sie gelten als desinteressiert und als Menschen ohne Hygiene- und Gesundheitsbewusstsein. Dementsprechend begegnen die nichtabhängigen Mitgefangenen ihnen mit Misstrauen, Ablehnung und Diskriminierung. Sie haben das Gefühl, einem drogenabhängigen Inhaftierten würde mehr Aufmerksamkeit zugesprochen. Auch ein nachsichtigerer Umgang wird unterstellt. So sind häufige Aussagen von nichtabhängigen Gefangenen, „Müssen wir denn erst Drogen nehmen, bis sich einer um uns kümmert?“ (Stöver 2001, S. 26), nicht gerade selten. Um den Drogenkonsumenten vor den gewalttätigen Übergriffen der Mitgefangenen zu schützen, sind neue Unterbringungsformen, wie die „drogenfreie Zone“, in Erprobung. Dort erfolgt ein Aufenthalt von Inhaftierten, die abstinent bleiben wollen, behandlungsmotiviert sind oder sich auf die Entlassung vorbereiten. Auch hoch verschuldete Drogenabhängige gelangen auf diese Stationen, um sie so vor körperlichen Übergriffen der Drogenhändler zu schützen (vgl. Stöver 2001, S. 24ff). Die Unterbringung der Drogengebraucher in einem separaten Bereich der Haftanstalt fördert wiederum die Isolation zu den nichtabhängigen Mitgefangenen. Sie stellen auch hier eine in sich geschlossene Untergruppe dar.

Die tägliche Haftsituation der abhängigen Straftäter ist von rigiden Haftstrukturen und suchtdynamischen Zwängen geprägt. Durch den Abbruch der sozialen Kontakte sind die Drogengebraucher isoliert, was den Drang, Drogen weiter zu konsumieren, enorm verstärkt. Da steriles Spritzbesteck in Haft nicht präsent sein darf, müssen sich die Drogengebraucher die Utensilien teilen, was die Ausbreitung von Infektionskrankheiten fördert. Der § 3 Abs. 1 - 3 StVollzG soll dazu beitragen, die Lebensbedingungen in Haft denen in Freiheit anzugleichen, schädlichen Folgen entgegenzuwirken und den Inhaftierten bei der Eingliederung zu helfen. In der Praxis des Haftalltages sind diese Grundsätze des Strafvollzuggesetzes nicht realisierbar. Durch die Verweigerung der Einführung von alternativen Behandlungsangeboten ist eine Angleichung an die Behandlungsangebote in Freiheit nicht erreicht. Deshalb können gesundheitliche Folgeschäden durch die Infizierung mit Infektionskrankheiten auftreten, die über die Haft hinaus bestehen bleiben. Auch die Wiedereingliederung der Drogengebraucher in die Gesellschaft wird erschwert, da sie als nicht lockerungsgeeignet gelten und aufgrund dessen soziale Kontakte abbrechen. Der Strafvollzug selber weist also einige Missstände auf. Die Haft- und Gesundheitssituation der abhängigen Straftäter ist vom Unverständnis der nichtabhängigen Mitgefangenen und der Mitarbeiter der JVA geprägt. Die Mitgefangenen distanzieren sich von den Drogengebrauchern, da sie ein negatives Bild von ihnen haben und verstärken somit ihre Außenseiterposition. Die Mitarbeiter der JVA können den Widerspruch der Abstinenzorientierung und den der alternativen Behandlungsformen nicht in Einklang bringen und fördern dadurch das gesundheitsriskante Verhalten der Konsumenten. Ingesamt gesehen muss sich das System „Strafvollzug“ für Drogengebraucher, gerade in Bezug auf alternative Behandlungsangebote, aufgeschlossener zeigen, um so die Gesundheit der abhängigen Inhaftierten gewährleisten zu können.

4 Risiken des Drogengebrauches in Haft

Die therapeutische Zielsetzung für Drogenkonsumenten in Haft beschränkt sich lediglich auf Abstinenz. Zwar sind Anstaltsleitung und Bedienstete über den Drogenschmuggel und Drogengebrauch innerhalb der JVA informiert, doch stehen sie diesem Sachverhalt meist hilflos gegenüber oder ignorieren ihn einfach. Aufgrund der Tatsache, Abstinenzforderung müsse oberste Priorität beinhalten, weist die Primärprävention, in der es darum geht, mit personalkommunikativen und instrumentellen Mitteln Neuinfektionen zu verhindern, erhebliche Defizite auf. Drogengebrauch in Haft und homosexueller Kontakt zwischen den Inhaftierten sind im Vollzug nicht erwünscht und werden somit meist einfach geleugnet (vgl. Stöver 1995, S. 319ff).

Der erste Teil dieses Kapitels arbeitet heraus, unter welchen Bedingungen Drogengebraucher in Haft Drogen konsumieren und welche ärztliche Versorgung die Inhaftierten in Anspruch nehmen können. Desweiteren kommen die Infektionskrankheiten HIV/AIDS, Hepatitis und Tuberkulose sowie die Übertragungswege dieser Infektionen zur Darstellung. Abschließend wird die Situation Drogen konsumierender Inhaftierter in deutschen Gefängnissen mit denen in Europa verglichen.

4.1 Drogenkonsumbedingungen in Haft

Jeder dritte bis sechste Gefangene in Deutschland konsumiert, trotz scharfer Kontrollen, illegale Drogen. Eine genaue Bestimmung des Anteils der intravenös konsumierenden Drogengebraucher gestaltet sich als schwierig, da die Datenerhebung der verschiedenen Anstalten unklar ist. So gibt es kein einheitliches Kriterium, ob die Anstalten bei der Datenerhebung von der medizinischen Evidenz eines Drogenkonsums oder lediglich von den Personalakten der Inhaftierten ausgehen. Diese Daten müssen nicht zwangsläufig übereinstimmen. Außerdem gibt es keinen kritisch reflektierten Vergleich aller Daten der einzelnen Bundesländer zur ermittelten Zahl der Drogenkonsumenten im Strafvollzug. Dabei liegen die wesentlichen Unterschiede bei der Haftform, dem Einzugsbereich der Anstalt oder dem Geschlecht der Drogengebraucher. Nach Schätzungen des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) setzen ca. 40% der angenommen 20.000 Drogengebraucher den Konsum illegaler Drogen in Haft fort. Zusätzlich gibt es Erhebungen, die auf einen unbekannten Anteil von Personen, die erst in Haft mit dem Konsum illegaler Drogen begonnen haben, verweisen. So zeigt eine Studie, dessen Durchführung in fünf englischen Anstalten stattfand, jeder fünfte Inhaftierte von insgesamt 148 Befragten konsumierte das erste Mal in der Haft Drogen (vgl. Edgar 1998, S. 2). Eine weitere Studie belegt, in mehreren Vollzugsanstalten der verschiedensten europäischen Länder[1] beginnen ca. 5 - 15% der Inhaftierten im Vollzug mit dem Spritzengebrauch (vgl. European Network on HIV/AIDS and Hepatitis Prevention in Prison 1998). Der Schmuggel der Substanzen in die JVA erfolgt durch Kontakte der Inhaftierten nach „draußen“ oder durch Aus- oder Freigang. Da sich jeder Freigänger nach einem Hafturlaub einer Leibesvisitation unterziehen muss, schlucken die Inhaftierten die Rauschmittel oftmals, um so dem Risiko des Auffindens der Drogen zu entgehen. Trotz jeder Bemühung der Anstaltsleitung, den Schmuggel von Drogen zu unterbinden, können im Justizvollzug die Inhaftierten nahezu sämtliche Substanzen wie in Freiheit erwerben. Engpässe beeinträchtigen die Verfügbarkeit der bevorzugten Drogen. Oft kann sie der Drogengebraucher auch nicht finanzieren. Die Preisunterschiede der gewünschten Drogen differieren in der Haft um ein Vielfaches in Bezug auf die Höhe gegenüber den Schwarzmarktpreisen in Freiheit. Die entstehenden Kosten hierfür sind für die Gefangenen mit ihrem monatlichen Einkommen nicht zu decken. Die Folge ist häufig eine Unterdosierung der Droge. In diesem Fall weicht der Drogengebraucher auf gerade verfügbare und finanzierbare Substanzen aus, die er wahllos in hohen Dosierungen einnimmt. Die Phasen des Drogenmischkonsums, der erzwungenen Abstinenz und des erneuten Drogenkonsums bestimmen den Alltag der Drogenkonsumenten in Haft. Der intravenöse Drogenkonsum selber findet unter mangelnden hygienischen Bedingungen statt, die ein hohes gesundheitliches Infektionsrisiko beinhalten (vgl. Stöver 2000, S. 69ff). Es werden Spritzen mit mehreren Häftlingen geteilt und die Nadeln weisen durch den häufigen Gebrauch meist Abnutzungserscheinungen auf. Wegen der einsetzenden Entzugserscheinungen treten infektiöse Krankheitsbilder der Mitgefangenen während des Drogenkonsums zurück und werden nicht erkannt. Als Folge findet eine Ausbreitung von Krankheiten der unterschiedlichsten Art häufig statt.

[...]


[1] Zu den Ländern, in denen die Studie durchgeführt wurde, zählen Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Portugal und Schweden.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2004
ISBN (eBook)
9783832490096
ISBN (Paperback)
9783838690094
DOI
10.3239/9783832490096
Dateigröße
4.8 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Technische Universität Dortmund – Erziehungswissenschaften
Erscheinungsdatum
2005 (September)
Note
2,0
Schlagworte
gefängnis betäubungsmittelgrundgesetz sucht gesundheitsmodelle spritzenvergabe
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Titel: Gesundheitsförderung Drogen konsumierender Inhaftierter in der JVA
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