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Die Untersuchung der Korridormethode bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen

©2003 Diplomarbeit 67 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Problemstellung:
Eine Pensionsverpflichtung stellt für ein Unternehmen eine aufschiebend bedingte Schuld dar, da der Zeitpunkt der Zusage der betrieblichen Altersversorgung und der Zeitpunkt der Zahlung der zugesagten Leistung auseinander fallen. Der bilanziellen Abbildung der Pensionsverpflichtungen im Unternehmen kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu, da der Umfang und die Höhe des aus der Pensionsverpflichtung resultierenden Aufwandes maßgeblich von den verwendeten Rechnungslegungsregeln beeinflusst werden.
In der deutschen handelsrechtlichen Bilanzierungspraxis ist die Abbildung von Pensionsverpflichtungen bisher nur unzureichend geregelt. Das Manko des deutschen Rechnungslegungssystems im Hinblick auf die Bilanzierung und Bewertung von Pensionsverpflichtungen äußert sich insbesondere darin, dass deutsche Unternehmen von Analysten tendenziell schlechter bewertet werden als vergleichbare internationale Unternehmen, die nach US-GAAP oder IFRS bilanzieren. Ursache dafür ist zum großen Teil die bisherige Ausgestaltung deutscher Pensionsverpflichtungen, die überwiegend über den Weg der Innenfinanzierung stattfand. So führt der hohe Anteil innenfinanzierter Versorgungszusagen zu (im Durchschnitt) schlechteren Bonitätseinstufungen deutscher Unternehmen.
Die fortschreitende Globalisierung und Internationalität verlangen eine rasche Anpassung deutscher Konzernrechnungslegung an internationales Recht. Das Interesse von Unternehmen richtet sich zum einen auf eine verbesserte Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse, um so attraktiver für Investoren zu werden. Zum anderen können durch vereinheitlichte Rechnungslegungsregeln aber auch Transaktionskosten reduziert werden, die den Unternehmen durch Aufstellung von Jahresabschlüssen in mehreren Rechnungslegungswerken entstehen.
Vor diesem Hintergrund veröffentlichte der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) am 13. März 2003 seinen Standardentwurf E-DRS 19 „Pensionsverpflichtungen und gleichartige Verpflichtungen im Konzernabschluss“. Durch die völlige Neuregelung der Pensionsverpflichtungen im deutschen Recht sollen die Informationsfunktion und die internationale Vergleichbarkeit der Konzernabschlüsse verbessert werden. Die Veröffentlichung rief überwiegend positive Reaktionen hervor. So wurde grundsätzlich das Bemühen des DSR nach einer Angleichung deutscher Rechnungslegungsnormen an internationales Recht begrüßt. In Hinblick auf einzelne Vorschriften gab es jedoch auch kritische Reaktionen, […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Problemstellung

2 Darstellung und Bewertung von Pensionsverpflichtungen
2.1 Pensionsverpflichtungen nach HGB/ EStG
2.1.1 Vorbemerkung
2.1.2 Bilanzierung nach HGB/ EStG
2.1.3 Bewertung nach HGB/ EStG
2.2 Pensionsverpflichtungen nach US-GAAP/ IFRS
2.2.1 Vorbemerkung
2.2.2 Bilanzierung nach US-GAAP/ IFRS
2.2.3 Bewertung nach US-GAAP/ IFRS
2.3 Behandlung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste
2.3.1 Entstehungsursachen
2.3.2 Erfassung nach US-GAAP/ IFRS
2.3.3 Erfassung nach HGB
2.4 Pensionsverpflichtungen nach E-DRS
2.4.1 Vorbemerkung
2.4.2 Konzeptionelle Unterschiede zum bisherigen Recht
2.5 Zwischenergebnis

3 Stellungnahmen der DAX 30-Unternehmen zum E-DRS

4 Die Untersuchung der Korridormethode in Hinblick auf ausgewählte Kriterien
4.1 Betrachtung der Volatilität
4.1.1 Schwankungen aus Änderungen des Planvermögens
4.1.1.1 Anwendbarkeit der Korridormethode
4.1.1.2 Alternative Behandlung der Schwankungen des Planvermögens
4.1.2 Schwankungen aus Änderungen versicherungsmathematischer Parameter (ohne Betrachtung des Diskontierungssatzes)
4.1.3 Schwankungen aus Änderungen des Diskontierungssatzes
4.1.3.1 Anwendbarkeit der Korridormethode
4.1.3.2 Alternative Behandlungsmöglichkeiten
4.1.4 Zwischenergebnis
4.2 Die Erfüllung der Informationsfunktion
4.2.1 Funktion von Jahresabschlussinformationen nach US-GAAP
4.2.2 Prognosetauglichkeit der Informationen
4.2.3 Zwischenergebnis
4.3 Untersuchung der Rechenschaftsfunktion
4.3.1 Rechenschaftsfunktion des Jahresabschlusses
4.3.2 Auswirkungen der Korridormethode auf die Rechenschaftsfunktion des Jahresabschlusses
4.3.3 Zwischenergebnis
4.4 Vereinbarkeit der Korridormethode mit dem Vorsichtsprinzip des HGB

5 Fazit

Anhang

Abbildungsverzeichnis

Materialienverzeichnis

Quellenverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Problemstellung

Eine Pensionsverpflichtung stellt für ein Unternehmen eine aufschiebend bedingte Schuld dar, da der Zeitpunkt der Zusage der betrieblichen Altersversorgung und der Zeitpunkt der Zahlung der zugesagten Leistung auseinander fallen. Der bilanziellen Abbildung der Pensionsverpflichtungen im Unternehmen kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu, da der Umfang und die Höhe des aus der Pensionsverpflichtung resultierenden Aufwandes maßgeblich von den verwendeten Rechnungslegungsregeln beeinflusst werden.

In der deutschen handelsrechtlichen Bilanzierungspraxis ist die Abbildung von Pensionsverpflichtungen bisher nur unzureichend geregelt. Das Manko des deutschen Rechnungslegungssystems im Hinblick auf die Bilanzierung und Bewertung von Pensionsverpflichtungen äußert sich insbesondere darin, dass deutsche Unternehmen von Analysten tendenziell schlechter bewertet werden als vergleichbare internationale Unternehmen, die nach US-GAAP oder IFRS bilanzieren. Ursache dafür ist zum großen Teil die bisherige Ausgestaltung deutscher Pensionsverpflichtungen, die überwiegend über den Weg der Innenfinanzierung stattfand. So führt der hohe Anteil innenfinanzierter Versorgungszusagen zu (im Durchschnitt) schlechteren Bonitätseinstufungen deutscher Unternehmen.

Die fortschreitende Globalisierung und Internationalität verlangen eine rasche Anpassung deutscher Konzernrechnungslegung an internationales Recht. Das Interesse von Unternehmen richtet sich zum einen auf eine verbesserte Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse, um so attraktiver für Investoren zu werden. Zum anderen können durch vereinheitlichte Rechnungslegungsregeln aber auch Transaktionskosten reduziert werden, die den Unternehmen durch Aufstellung von Jahresabschlüssen in mehreren Rechnungslegungswerken entstehen.

Vor diesem Hintergrund veröffentlichte der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) am 13. März 2003 seinen Standardentwurf E-DRS 19 „Pensionsverpflichtungen und gleichartige Verpflichtungen im Konzernabschluss“. Durch die völlige Neuregelung der Pensionsverpflichtungen im deutschen Recht sollen die Informationsfunktion und die internationale Vergleichbarkeit der Konzernabschlüsse verbessert werden. Die Veröffentlichung rief überwiegend positive Reaktionen hervor. So wurde grundsätzlich das Bemühen des DSR nach einer Angleichung deutscher Rechnungslegungsnormen an internationales Recht begrüßt. In Hinblick auf einzelne Vorschriften gab es jedoch auch kritische Reaktionen, die zum Teil sehr heftig ausfielen. Einer der Punkte, der am häufigsten diskutiert wurde, war die künftig geplante Behandlung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste, die Unternehmen im Zusammenhang mit ihren Pensionsverpflichtungen entstehen können. Diese Diskussionen sind allerdings nicht neu, sondern werden auch auf internationaler Ebene bereits sehr lange geführt. Die in SFAS 87 und IAS 19 eingeführte Korridormethode gestattet, dass versicherungsmathematische Gewinne und Verluste bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht erfolgswirksam erfasst zu werden brauchen, sondern lediglich als Anhang in den Notes veröffentlicht werden müssen. In etlichen Fällen kam es durch eine besondere Bilanzierungsvorschrift zu dem Ausweis von Erträgen, obwohl die Fonds tatsächlich Verluste im betreffenden Geschäftsjahr verzeichneten. In den USA, in der seit der Enron-Pleite die Bilanzierungspraktiken großer Aktiengesellschaften sehr aufmerksam beobachtet werden, erregt dieses (unkorrekte) Ergebnis einer korrekten Anwendung der Rechnungslegungsregeln erhebliches Missfallen.

Die angesprochenen Schwierigkeiten sind jedoch keineswegs nur typisch für die USA. Durch die Geltung der US-GAAP als Trendsetter im Bereich der Bilanzierung finden sich ähnliche Verteilungsrechte auch in anderen Rechnungslegungsnormen, z. B. in den IFRS, die zu ähnlichen Problemen führten. Der International Accounting Standards Board (IASB) reagierte darauf kürzlich mit einer Änderung dieser besonderen Vorschrift. Eine endgültige Entscheidung über die künftige bilanzielle Behandlung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste wird aufgrund des großen Diskussionsbedarfes jedoch erst im Rahmen des Performance Reporting Projects zu erwarten sein.

Das Ziel dieser Arbeit ist die Untersuchung der Korridormethode anhand ausgewählter Kriterien, um allgemein ihre Eignung für die Erfüllung der Informationsfunktion und speziell die mögliche Anwendbarkeit für das deutsche Recht zu prüfen. Nachdem dazu im nächsten Abschnitt die Rechnungslegungsnormen für Pensionsverpflichtungen nach HGB/ EStG und US-GAAP/ IFRS in ihren Grundzügen dargestellt und die Entstehungsgründe sowohl für versicherungsmathematische Gewinne und Verluste als auch für die Entstehung des E-DRS 19 aufgezeigt werden, erfolgt daran anschließend die Auswertung der Stellungnahmen zum E-DRS 19. Im vierten Abschnitt wird die Korridormethode in Hinblick auf die Kriterien Eignung für den Umgang mit Volatilität, Erfüllung der Informationsfunktion, Erfüllung der Rechenschaftsfunktion der Rechnungslegung und Vereinbarkeit mit dem Vorsichtsprinzip des HGB untersucht, bevor im letzten Abschnitt eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse erfolgt und offene Fragen diskutiert werden.

2 Darstellung und Bewertung von Pensionsverpflichtungen

2.1 Pensionsverpflichtungen nach HGB/ EStG

2.1.1 Vorbemerkung

§ 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG, auch: Betriebsrentengesetz) definiert betriebliche Altersversorgung als Verpflichtung eines Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen aus Anlass des Arbeitsverhältnisses mit Eintritt des Versorgungsfalles regelmäßig oder einmalig Leistungen aus betrieblichen Mitteln zu gewähren. Diese Zusagen können sich neben der Absicherung der Altersversorgung auch auf eine Invaliditäts- und Todesfallabsicherung der Hinterbliebenen erstrecken.

Beiträge zu betrieblichen Pensionsplänen können sowohl durch den Arbeitgeber in Form freiwilliger Zusatzleistungen als auch durch die Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung geleistet werden. Im Gegensatz zum Arbeitnehmer jedoch hat ein Unternehmen für einmal getroffene Zusagen einzustehen, ein Widerruf ist praktisch ausgeschlossen. Die durch das Unternehmen mit seinen Arbeitnehmern begründete vertragliche Vereinbarung wird als Pensionszusage bezeichnet, aus der dem Begünstigten ein Versorgungsanspruch zusteht.

Für die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge stehen einem Unternehmen mehrere Wege zur Verfügung. Neben dem Abschluss von Direktversicherungen, der Einzahlung in Pensions- oder Unterstützungskassen und neu seit dem 01.01.2002 auch der Einrichtung von Pensionsfonds (sog. mittelbare Versorgungszusagen) kann auch die sog. unmittelbare Versorgungszusage durch das Unternehmen selbst gewählt werden.

Kennzeichnend für mittelbare Versorgungszusagen ist die Einschaltung eines rechtlich selbständigen Intermediäres, der die Erbringung der Versorgungsleistung an die Begünstigten bei Eintritt ins Ruhealter übernimmt. Das Unternehmen verpflichtet sich lediglich zur Zahlung festgesetzter Beiträge an den externen Versorgungsträger, die als Aufwand der Periode erfasst werden. Somit entfällt grundsätzlich eine Rückstellungspflicht. Arbeitsrechtlich bleibt das Unternehmen für die Erbringung der Leistung an seine Begünstigten verantwortlich (Subsidiärhaftung).

In den meisten Fällen wählten deutsche Unternehmen in der Vergangenheit für die Durchführung der betrieblichen Versorgungsleistungen den Weg der unmittelbaren Versorgungszusage. Hier erbringt das Unternehmen neben der Leistungszusage auch die Zahlung der Renten selbst.

Bilanztechnisch erfolgt die Abbildung der unmittelbaren Versorgungszusagen durch die Bildung von Rückstellungen, denen bei den meisten Unternehmen kein speziell separiertes Altersvorsorgevermögen gegenüber steht. Vielmehr steht das jeweilige Anlagevermögen des Unternehmens für die Altersvorsorgeverpflichtungen ein. Die Zahlung der Renten nach Eintritt des Versorgungsfalls muss das Unternehmen aus dem operativen Cashflow erbringen (sog. „pay-as-you-go-method“). Da die Beträge durch das Unternehmen unabhängig von seiner wirtschaftlichen Lage im jeweiligen Geschäftsjahr erwirtschaftet werden müssen und diese auch in ihrer Höhe zum Zeitpunkt der Zahlung vom Unternehmen nicht mehr beeinflusst werden können, stellen sie ein erhebliches Zahlungsrisiko für die Zukunft dar.

2.1.2 Bilanzierung nach HGB/ EStG

Grundsätzlich besteht nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB für alle vom Unternehmen getroffenen Versorgungszusagen Passivierungspflicht. Durch Art. 28 EGHGB wird diese grundsätzliche Bilanzierungspflicht jedoch eingeschränkt. So gewährt Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB für unmittelbare Versorgungszusagen, bei denen der Rechtserwerb der Begünstigten vor dem 01.01.1987 stattfand (sog. „Altzusagen“) und deren nachträgliche Erhöhungen, ein Passivierungswahlrecht. Für mittelbare Pensionszusagen und ähnliche Verpflichtungen besteht hingegen auf Dauer ein Passivierungswahlrecht.

Aus der handelsrechtlichen Passivierungspflicht folgt durch den Maßgeblichkeitsgrundsatz der Handels- für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) eine Ansatzpflicht auch in der Steuerbilanz, sofern die für die steuerliche Anerkennung notwendigen Voraussetzungen aus § 6a Abs. 1 EStG zur Bildung von Rückstellungen erfüllt sind. Danach darf eine Pensionsrückstellung für eine Pensionsverpflichtung nur gebildet werden, wenn:

- der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,
- die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, nach dem die Pensionsanwartschaft gemindert oder entzogen werden kann, und
- die Pensionszusage schriftlich erteilt wurde.
Das für mittelbare Pensionszusagen und für Altzusagen geltende Passivierungswahlrecht hat dagegen für die Steuerbilanz ein Passivierungsverbot zur Folge.

2.1.3 Bewertung nach HGB/ EStG

Bei der Bewertung von Verpflichtungen aus Pensionszusagen erfahren Rückstellungen für bereits laufende Renten und Rückstellungen für Anwartschaften unterschiedliche Behandlung. Gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB sind Rentenverpflichtungen, für die keine Gegenleistung mehr erwartet wird (d.h. der Eintritt ins Rentenalter ist bereits erfolgt), mit dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Barwert anzusetzen, der auch Zinsen, Zinseszinsen und Sterbewahrscheinlichkeiten berücksichtigt.

Da § 253 HGB keine Vorschriften für die Bewertung von Pensionsanwartschaften aktiver Arbeitnehmer enthält, muss nach h. M. die Rückstellungsbildung in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Betrages erfolgen. Einen Konkretisierungsversuch dieser abstrakten Vorschrift unternahm der Hauptfachausschusses des IDW bereits 1988 in seiner Stellungnahme des HFA 2/1988: Pensionsverpflichtungen im Jahresabschluss. Die in der Literatur stattfindende Diskussion um die gesetzeskonforme Auslegung dieser Vorschrift zeigt aber, dass den Bilanzierungspflichtigen hier bilanzpolitischer Spielraum zur Verfügung gestellt wurde. So besagt diese abstrakte Vorschrift für sich nur, dass die Bewertung der Rückstellungen dem Gebot der Willkürfreiheit entsprechen muss. Ergänzt wird sie durch die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, die rechtsformunabhängig für alle Kaufleute aus den Generalnormen der Buchführung § 238 Abs. 1 HGB und Jahresabschluss § 243 Abs. 1 HGB gelten.

Geht man wie allgemein üblich davon aus, dass die bei Eintritt des Versorgungsfalls einsetzenden Leistungen vom Arbeitnehmer während seiner beruflichen Tätigkeit erdient werden, sind sie wirtschaftlich betrachtet Lohn- und Gehaltsaufwendungen, die gemäß dem Prinzip der sachlichen Abgrenzung der Periode zugerechnet werden müssen, in der die Arbeitsleistung erbracht wurde. Da während der Anwartschaftsphase noch Gegenleistungen der Arbeitnehmer in Form von Arbeitsleistungen zu erwarten sind, wird dem durch die ratierliche Bildung von Rückstellungen über die Anwartschaftszeit Rechnung getragen.

Verfahren, die die geforderte ratierliche Ansammlung des benötigten Kapitals gewährleisten, werden unter dem Oberbegriff Anwartschaftsdeckungsverfahren zusammengefasst. Ihr Ziel ist es, das für die Erbringung der Pensionsleistung erforderliche Kapital bei Eintritt des Begünstigten ins Ruhealter während der Anwartschaft anzusammeln, um eine Belastung nachfolgender Perioden zu vermeiden. Das Ansammlungs- und das Gleichverteilungsverfahren sind zwei Untergruppen des Anwartschaftsdeckungsverfahrens, die hinsichtlich ihrer Eignung, eine verursachungsgerechte Aufwandsallokation zu ermöglichen, unterschiedlich beurteilt werden.

Das Ansammlungsverfahren (Anwartschaftsbarwertverfahren) ermittelt den Sollwert einer Verpflichtung als Barwert des erreichten Anspruches nach Maßgabe eines bestimmten Leistungsplanes (benefit formula), soweit dieser auf bis zum Bewertungsstichtag erdienten Ansprüchen beruht. Der sich aus dem Leistungsplan für das Jahr ergebende Teilanspruch wird voll finanziert, somit erfolgt keine Beeinflussung des Aufwandes späterer Perioden. Als prominenteste Vertreterin ist die nach SFAS 87 und IAS 19 vorgeschriebene projected unit credit method (Verfahren der laufenden Einmalprämien) zu nennen.

Die Anwendung des Gleichverteilungsverfahrens, zu der u.a. das Gegenwartwert - und das Teilwertverfahren gehören, bewirkt eine gleichmäßige Verteilung des Pensionsaufwandes vom Zeitpunkt der Zusage bis zum Eintritt des Versorgungsfalles. Die Einstellung der Jahresprämien erfolgt in konstanter Höhe. Die geleisteten Zahlungen stellen Aufwand des jeweiligen Geschäftsjahres dar, sie unterscheiden sich lediglich hinsichtlich des Bewertungszeitpunkteintrittes.

Grundlage der Gegenwartwertmethode ist die gleichmäßige Verteilung des Pensionsaufwandes über die Dauer vom Zeitpunkt der Pensionszusage bis zum tatsächlichen Eintritt des Versorgungsfalles. Beim Teilwertverfahren dagegen verdient sich der Pensionsbegünstigte seine Leistungen bereits ab Zeitpunkt des Diensteintrittes. Fallen also Diensteintritt und Versorgungszusage zusammen, stimmen beide Methoden überein. Liegt bei der Teilwertmethode der Zeitpunkt der Zusage später als der Diensteintritt, so ist dem in dem Jahr der Zusage durch Bildung einer einmaligen Rückstellung Rechnung zu tragen, die sich aus der Zeitspanne zwischen Zusagedatum und Diensteintritt ergibt.

Für die steuerliche Berücksichtigung der Pensionsrückstellungen ist dagegen nur noch das modifizierte Teilwertverfahren zulässig. Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung wird bei andauerndem Dienstverhältnis „der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwertes betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge“ (§ 6a Abs. 3 Nr. 1 EStG) und nach Beendigung des Dienstverhältnisses den „Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres“ (§ 6a Abs. 3 Nr. 2 EStG) ermittelt. Dieser kürzt in gleicher Höhe den steuerlichen Gewinn des Wirtschaftsjahres und übt somit einen Anreiz für Arbeitgeber zur Reduzierung ihrer Steuerlast aus. Handelsrechtlich können sowohl Ansammlungs- als auch Gleichverteilungsverfahren zur Anwendung gelangen, üblicherweise wird jedoch in Anlehnung an das Steuerrecht das modifizierte Teilwertverfahren für die Berechnung der Pensionsverpflichtung benutzt.

Für die Ermittlung der Rückstellungshöhe sind neben der vom Arbeitgeber zugesagten Leistung und den persönlichen Daten der Begünstigten biometrische Rechnungsgrundlagen zu verwenden, die in Deutschland überwiegend nach den allgemein anerkannten Richttafeln von Heubeck ermittelt werden. Diese enthalten für Männer und Frauen getrennt Sterbe-, Invalidisierungs- und Heiratswahrscheinlichkeiten. Möglich ist aber auch die Anwendung von Wahrscheinlichkeitstafeln, die Unternehmen aus ihrem eigenen Mitarbeiterbestand abgeleitet haben, sofern dieser dafür hinreichend groß ist. Ebenso müssen für die Ermittlung der Verpflichtungshöhe Fluktuations- und Pensionierungswahrscheinlichkeiten sowie Lohn- und Gehaltssteigerungen (sofern sich diese am Bilanzstichtag hinreichend konkretisiert haben) zugrunde gelegt werden. Für die Ermittlung der Fluktuation wird aus Vereinfachungsgründen oftmals auf die steuerrechtliche Regelung zurückgegriffen, nach der die Fluktuation pauschal dadurch berücksichtigt wird, dass die Rückstellung erst ab dem 30. Lebensjahr des Begünstigten gebildet wird. Als Pensionierungsalter wird in der Regel eine feste Altersgrenze von 65 Jahren vereinbart.

Die handelsrechtlichen Vorschriften schreiben keinen konkreten Zinssatz für die Barwertbildung der Pensionsrückstellungen vor, sondern greifen auch hier auf die Vorschrift ‚Bewertung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung’ zurück. Nach überwiegender Meinung in der Literatur kann der Diskontierungszinssatz in einer Spanne zwischen 3 und 6 % frei vom Unternehmen gewählt werden. Der daraus resultierende bilanzpolitische Spielraum ist von erheblicher Bedeutung, da die Wahl des Rechnungszinses großen Einfluss auf die Höhe der Rückstellungen hat. Je höher der gewählte Zinssatz ist, desto geringer ist die Pensionsrückstellung und umgekehrt, wobei eine 1%-ige Verringerung des Zinssatzes eine durchschnittliche Erhöhung des Barwertes um ca. 10% bedeutet. In der Literatur wird bereits seit längerem eine handelsrechtliche Normierung des Diskontierungssatzes gefordert. Aus Vereinfachungsgründen greifen Unternehmen jedoch auf den nach § 6a EStG vorgeschriebenen Satz von 6 % zurück. Die Verwendung dieses festen Zinssatzes vermeidet zwar bilanzpolitischen Spielraum, führt aber gleichzeitig in Niedrigzinsphasen zur (unerwünschten) Bildung stiller Lasten.

Der in der Erfolgsrechnung des Unternehmens anzusetzende Aufwand wird zum Ende des Wirtschaftsjahres aus der Summe von Zuführungsbeträgen und geleisteten Rentenzahlungen ermittelt. Die Zuordnung der Zuführungen einschließlich des Zinsanteils für bereits gebildete Pensionsrückstellungen erfolgt bisher in den überwiegenden Fällen zum Personalaufwand.

2.2 Pensionsverpflichtungen nach US-GAAP/ IFRS

2.2.1 Vorbemerkung

In den USA und anderen westlichen Ländern nimmt die betriebliche Altersvorsorge bereits seit längerer Zeit einen weitaus größeren Stellenwert als in Deutschland ein. Staatliche Alterssicherungssysteme existieren in der uns bekannten Höhe nicht, so dass Arbeitnehmer in stärkerem Maße auf betriebliche Vorsorge angewiesen sind. Neben der Zusage von Rentenleistungen gehören deshalb oft betriebliche Gesundheitsfürsorgeleistungen zu den gewährten benefits für Arbeitnehmer.

Der unterschiedliche Stellenwert der betrieblichen Versorgungsleistungen äußert sich in grundlegenden formalen und inhaltlichen Differenzen der Bilanzierung zwischen HGB/ EStG einerseits und US-GAAP/ IFRS andererseits. Formal finden sich im angelsächsischen Recht sehr umfangreiche und detaillierte Rechnungslegungsregeln für Pensionsverpflichtungen, während die deutschen handelsrechtlichen Regelungen für Pensionsverpflichtungen auf allgemeine Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zurückgreifen müssen. Grundlage der bilanziellen Behandlung bilden in den USA SFAS 87 und im internationalen Recht IAS 19. Inhaltlich steht in den US-GAAP und IFRS der periodengerechte Erfolgsausweis (income approach) im Mittelpunkt, die korrekte bilanzielle Abbildung der Pensionsverpflichtungen genießt dagegen keine Priorität.

2.2.2 Bilanzierung nach US-GAAP/ IFRS

Versorgungsansprüche und Verpflichtungen entstehen sowohl nach SFAS 87 als auch nach IAS 19 grundsätzlich durch eine Gesamtzusage des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, dem sog. Pension Plan, der entweder von einem (single employer plan) oder von mehreren (multi employer plan) Arbeitgebern unterhalten werden kann.

Die Zusage von postemployment benefits bezeichnet dabei sämtliche Leistungen eines Unternehmens an seine Arbeitnehmer, die ihrem wirtschaftlichen Charakter nach als Versorgungsleistungen anzusehen sind, unabhängig davon, ob der Anspruch auf einer förmlichen Abrede oder auf betrieblicher Übung basiert. Auch der gewählte Durchführungsweg ist für die Klassifikation einer Vereinbarung als postemployment benefit nicht relevant.

Nach SFAS 87 und IAS 19 besteht für sämtliche Verpflichtungen aus Leistungen an Arbeitnehmer Passivierungspflicht. Passivierungswahlrechte gleich denen im deutschen Recht gibt es nicht.

Sowohl SFAS 87 als auch IAS 19 unterscheiden bezüglich der Bilanzierung und Bewertung von Pensionsleistungen zwischen beitragsorientierten (defined contribution pension plans; IAS 19.25 bzw. FAS 87.63) und leistungsorientierten (defined benefit pension plans; IAS 19.27 bzw. FAS 87.11) Versorgungszusagen. Diese Unterscheidung ist für die Bilanzierung der daraus resultierenden Verpflichtung von wesentlicher Bedeutung.

Der Abschluss beitragsorientierter Pläne verpflichtet Unternehmen zur Zahlung festgelegter Beiträge an eine eigenständige Einheit (einen Fonds), die für die Auszahlung der Leistungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses dienen. Bei diesem Durchführungsweg ist prinzipiell die Bildung von Rückstellungen nicht notwendig, da die Unternehmen zu keiner über diese Leistung hinaus gehenden Verpflichtung gebunden sind. Definiert wird nur der vom Unternehmen zu leistende Beitrag, es werden keine Aussagen hinsichtlich der zukünftigen Rentenhöhe für den Arbeitnehmer getroffen. Die endgültige Höhe der Versorgungszusage errechnet sich aus den jährlich erbrachten Beträgen des Unternehmens und den erwirtschafteten Erträge des Fonds. Durch den Abschluss beitragsorientierter Versorgungspläne erfolgt eine Verlagerung des versicherungsmathematischen und des Anlagerisiko vom Unternehmen auf dessen Arbeitnehmer.

Leistungsorientierte Pläne dagegen definieren die Leistung, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Pension erhalten soll. Die Höhe der Pension bestimmt sich dabei nach der Zahl der durch den Arbeitnehmer erbrachten Dienstjahre und der Höhe seines Gehaltes. Der Arbeitgeber übernimmt bei dieser Gestaltungsform wesentliche Risiken, insbesondere das Rendite- bzw. Kapitalmarktrisiko. Die bei Leistungszusage vereinbarten Steigerungsraten (= Renditen) müssen unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens gehalten werden. Die zur Auszahlung nötigen Mittel können vom Unternehmen entweder im Wege der Innenfinanzierung durch Sammlung der Mittel im Unternehmen direkt oder durch Auslagerung bestimmter, der Altersvorsorge dienlicher Vermögenswerte bereitgestellt werden (sog. Funding).

Beide Standards verpflichten für den Bilanzansatz die Saldierung des Fondsvermögens (Plan Assets) mit der Pensionsverpflichtung (PBO=Projected Benefit Obligation). Als Folge der Saldierung erstreckt sich die Pflicht zur Passivierung nur auf den Teil der Versorgungszusage, der nicht durch Fondsvermögen gedeckt ist. Dabei kann das Unternehmen nicht beliebig Vermögenswerte mit Hinweis auf die Pensionsverpflichtungen auslagern, sondern die Qualifizierung als Plan Asset ist nur dann erfüllt, wenn die Forderungen Segregation (das Vermögen ist für die Verwendung zur Deckung der Pensionszusagen unwiderruflich reserviert), Seperation (es erfolgt eine Verlagerung der Vermögenswerte auf eine externe Einheit) und Restriction (die Vermögenswerte sind auf Dauer dem Zugriff des Arbeitgebers entzogen) erfüllt sind.

Da die künftigen Verpflichtungen leistungsorientierter Pläne von vielen ungewissen Parametern abhängen, müssen hier ebenso wie nach deutschem Handelsrecht versicherungsmathematische Bewertungen durchgeführt werden, um die Verpflichtungshöhe zu ermitteln. Die entsprechenden Bewertungsvorschriften stehen im Mittelpunkt der komplexen Bilanzierungsvorschriften von SFAS 87 und von IAS 19.

2.2.3 Bewertung nach US-GAAP/ IFRS

Die Vorgehensweise von US-GAAP bzw. IFRS und deutschem Handelsrecht zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen ist hinsichtlich der Zuordnung identisch: Der Pensionsaufwand entsteht nicht erst mit dem Einsetzen der Rentenzahlungen, sondern wird der Pensionsanwartschaftszeit erfolgswirksam zugeordnet. Grundlage hierfür bildet das matching principle, das dem deutschen Gebot der sachlichen und zeitlichen Abgrenzung entspricht.

Entsprechend verlangen SFAS 87 und IAS 19 eine Zuordnung des Pensionsaufwandes auf die Dienstzeit des Arbeitnehmers. Für die Errechnung der Verpflichtungshöhe ist ausschließlich die projected unit credit method heranzuziehen. Diese ordnet den Aufwand der Perioden mit Hilfe eines Leistungsplanes, der sog. Pension Benefit Formula, zu. Die Unternehmen sind bei der Aufstellung des Leistungsplans weitgehend frei. Folglich kann jedes Unternehmen individuell festlegen, in welchen Perioden und in welchem Umfang die Begünstigten Pensionsansprüche erwerben. Die Leistungspläne US-amerikanischer Pensionsvereinbarungen sehen zwar überwiegend gleiche Pensionsansprüche für jedes Dienstjahr vor, abweichend können den einzelnen Jahren jedoch auch Beträge unterschiedlicher Höhe zugeordnet werden. Die bilanzpolitische Freiheit, die den Unternehmen hier eingeräumt wird, kann zu einem erheblichen „frontloading“ (höhere Belastungen in frühen Perioden) oder „backloading“ (stärkere Belastung späterer Perioden) führen, dem jedoch zur Vermeidung extremer Belastungsverschiebungen gesetzliche Grenzen gesetzt wurden.

Ermittelt wird der versicherungsmathematische Barwert (projected benefit obligation, PBO) der wirtschaftlich erworbenen Pensionsansprüche auf Basis des zukünftigen Gehaltes im Zeitpunkt der Pensionierung. Er ist definiert als Summe aller auf den Bewertungsstichtag abgezinsten und mit der Wahrscheinlichkeit ihrer Fälligkeit gewichteten zukünftigen Versorgungsleistungen. Die Berücksichtigung zukünftiger Gehalts- und Rentensteigerungen sind im Gegensatz zum HGB für die Bestimmung der Verpflichtung nach US-GAAP/ IFRS zwingend zu berücksichtigen. Dies führt im Gegensatz zu den deutschen Vorschriften zu einer höheren Rückstellung und entspricht damit einer vorsichtigeren Betrachtungsweise.

Den Berechnungen einer Pensionsverpflichtung liegen versicherungsmathematische Annahmen („Actuarial Assumptions“) zugrunde. Zu diesen gehören der Diskontierungszinsfuß, Aussagen über die Fluktuation und die biometrischen Rechnungsgrundlagen wie Sterblichkeit und Invalidität, Annahmen über die zukünftige Höhe der Rentenbemessungsgrößen und die zukünftige Erhöhung der Arbeitsverdienste (Gehaltstrend), Annahmen über die Anpassung der laufenden Renten nach Eintritt des Versorgungsfalls und die Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Pensionierung.

Die Ermittlung der biometrischen Wahrscheinlichkeiten erfolgt ähnlich dem deutschen Recht über die Anwendung von anerkannten versicherungsmathematischen Statistiken. Die entscheidenden Unterschiede zu den deutschen Rechnungslegungsregeln bestehen dagegen in der Berücksichtigung von Gehaltstrends, deren Nichtberücksichtigung im deutschen Recht aus dem Stichtagsprinzip resultiert, der Berücksichtigung der Fluktuation durch Wahrscheinlichkeiten, die betrieblichen Gegebenheiten angepasst sein müssen, und der Wahl des Diskontierungszinsfußes.

Der zur Barwertbildung herangezogene Zinssatz beeinflusst die Bewertung aller Verpflichtungsmaßgrößen (PBO, ABO und VBO) sowie die service und interest costs des Nettopensionsaufwandes. SFAS 87.44 verpflichtet die Unternehmen zur Verwendung eines Rechnungszinses, zu dem die Pensionsverpflichtungen abgefunden oder auf eine Versicherungsgesellschaft übertragen werden können. Als Orientierungspunkte dienen die Zinssätze, die in Rentenversicherungsverträgen (annuity contracts) enthalten sind, der monatlich veröffentlichte Zinssatz für die Übernahme von Versorgungsverpflichtungen (settlement rate) oder die Zinssätze für festverzinsliche Wertpapiere bester Bonität mit Laufzeiten, die den Fälligkeiten der Pensionsverpflichtungen entsprechen. Nach IAS 19.78 und 19.79 ist der langfristige Zinssatz für erstklassige festverzinsliche Industrieanleihen zum Bilanzstichtag abzuleiten.

Während nach SFAS 87 eine jährliche Überprüfung und Anpassung der versicherungsmathematischen Werte verlangt wird, reicht es nach IAS 19 aus, die Berechnung in ausreichend regelmäßigen Abständen durchzuführen, um wesentliche Abweichungen vom tatsächlichen Wert auszuschließen. Empfohlen wird die versicherungsmathematische Neuberechnung in zumindest dreijährigen Abständen. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Wahl der richtigen versicherungsmathematischen Annahmen, die Beratung durch einen versicherungsmathematischen Gutachter wird allerdings empfohlen.

Nach US-GAAP/ IFRS wird der jährliche Pensionsaufwand zu Beginn eines Geschäftsjahres mit Wertstellung zum Jahresende geschätzt, um zu einer verbesserten Ergebnisplanung zu kommen. Neben der Feststellung des Verpflichtungsumfangs und des Wertes des Fondsvermögens werden auch der erwartete Zinsaufwand für die einjährige Aufzinsung der Verpflichtung und der erwartete Kapitalertrag auf das Fondsvermögen ermittelt. Weichen Erwartungswerte und tatsächliche Werte am Ende des Geschäftsjahres voneinander ab, wird die Differenz gleichmäßig über die folgenden Perioden verteilt (delayed recognition).

Die ermittelten Werte gehen nur mit ihrem saldierten Betrag in die Gewinn- und Verlustrechnung ein. Festgestellt wird also ein Nettopensionsaufwand (net periodic pension cost), dessen einzelne Komponenten in den Notes angegeben werden müssen.

Nach folgendem Schema wird der Nettopensionsaufwand ermittelt: (erste Werte nach SFAS 87, in Klammern die Bezeichnungen nach IAS 19)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2.2.3.1 Berechnung des Nettopensionsaufwandes (eigene Darstellung in Anlehnung an Müller, St. (2003), S.168f.)

Die Komponenten 1. bis 3. stellen reguläre Aufwandskomponenten dar, 4. bis 6. umfassen die im Wege der delayed recognition zu behandelnden Verteilungs- bzw. Amortisationskomponenten.

Nach SFAS 87 muss noch ein weiterer Posten passiviert werden. Für den Fall nämlich, dass am Bilanzstichtag das Vermögen des Pensionsfonds zu Zeitwerten, vermehrt um eventuelle Rückstellungen für noch nicht geleistete Beiträge an den Pensionsfonds (accrued pension cost) und vermindert um die eventuell in der Bilanz aktivierten Vorauszahlungen an den Pensionsfonds (prepaid pension cost) nicht ausreicht, um den am Bilanzstichtag erdienten Teil des Anwartschaftsbarwertes der Pensionsverpflichtung (Accumulated Benefit Obligation) abzudecken, muss diese Lücke nach SFAS 87.36 durch den Ansatz einer additional minimum liability im Jahresabschluss geschlossen werden. Da diese allerdings nicht den Erfolg eines Unternehmens beeinflussen und den Glättungseffekt der delayed recognition in der Erfolgsrechnung neutralisieren soll, wird das neue Passivum durch Bildung eines zusätzlichen Aktivums intangible asset – deferred pension cost kompensiert.

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Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2003
ISBN (eBook)
9783832490003
ISBN (Paperback)
9783838690001
DOI
10.3239/9783832490003
Dateigröße
531 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Technische Universität Berlin – Wirtschaft und Management
Erscheinungsdatum
2005 (September)
Note
1,3
Schlagworte
sfas
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