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Die Baseler Eigenkapitalvereinbarung

Unter Berücksichtigung ausgewählter alternativer Finanzierungsinstrumente aus Sicht der KMUs

©2003 Diplomarbeit 166 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Problemstellung:
Die Neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung stellt die Klein- und Mittelbetriebe (KMUs) vor neuen Herausforderungen. Für die Zukunft der Finanzierung von KMUs bringt die Neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung tiefgreifende Veränderungen mit sich. Banken und Unternehmen müssen sich auf einen völlig neuen Umgang miteinander einstellen, der von gegenseitigem Vertrauen und Respekt geprägt sein muss. Durch die Neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung wird versucht, den Banken ein den Gegebenheiten des Kreditgeschäftes angemessenes Instrument zur Risikodifferenzierung an die Hand zu geben.
Dieses Instrument zur Risikodifferenzierung, das einen Kernpunkt der neuen Regeln darstellt, ist das Rating. Von nun an wird jede Bank für jeden Firmenkunden, dem sie einen Kredit gibt oder geben will, ein Rating anzufertigen haben. Nichtsdestotrotz sind die Bedürfnisse der KMUs zu berücksichtigen, deren gewachsene Finanzierungsstrukturen an die neuen Verhältnisse erst angepasst werden müssen. Neben den Stärken der KMUs, wie die hohe Innovationskraft und die Flexibilität, stehen sie im Zusammenhang mit der Neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung vor allem zwei Problembereichen gegenüber. Einerseits fehlt idR. der Zugang zum Kapitalmarkt. Andererseits ist die Eigenkapitalquote der KMUs im europäischen Vergleich mit durchschnittlich 28 Prozent sehr niedrig.
Die wesentliche Zielsetzung dieser Arbeit besteht darin, die Möglichkeiten des Umgangs mit der niedrigen Eigenkapitalquote darzustellen bzw. Überlegungen zu alternativen Finanzierungsformen anzustellen. Dabei wird unter der Berücksichtigung der spezifischen Charakteristika dieser Finanzierungsformen, deren Einsatzmöglichkeiten bzw. Anwendungsgebiete erläutert. Dazu wird aufbauend auf das Rating und auf die Baseler Eigenkapitalvereinbarung eingegangen. Die Analyse wird die wesentlichen Unterschiede zwischen internen und externen Ratings hervorheben und endet in einem kritischen Vergleich. Danach wird die Neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung unter Einbeziehung auf die spezifischen Regelungen der KMUs dargestellt.
Neben der eingangs erwähnten Zielsetzung besteht nebenbei eine weitere Zielsetzung in der Darstellung einiger ausgewählter Auswirkungen der Baseler Eigenkapitalvereinbarung auf die KMUs. Hier werden Aspekte untersucht, die von spezieller Bedeutung für KMUs sind. Im Besonderen werden die künftigen Beziehungen zwischen Banken und Unternehmen, die Bedeutung des Ratings für die KMUs, die […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

I EINLEITUNG
I.1 PROBLEMSTELLUNG
I.2 ZIELSETZUNG
I.3 AUFBAU DER ARBEIT

II ALLGEMEINES
II.1 DIE ENTSTEHUNG DES BANKWESENGESETZES
II.2 BANKBETRIEBLICHE RISIKEN IM ÜBERBLICK
II.3 DIE FINANZMARKTAUFSICHT
II.4 DIE KMU´s UND IHRE FINANZIERUNGSSITUATION IM INTERNATIONALEN VERGLEICH

III DIE BASELER EIGENKAPITALVEREINBARUNG
III.1 DIE BASELER EIGENKAPITALVEREINBARUNG VON 1988 (BASEL I)
III.1.1 Entstehung der Baseler Eigenkapitalvereinbarung
III.1.2 Ziel der Baseler Eigenkapitalvereinbarung
III.1.3 Inhalt der Baseler Eigenkapitalvereinbarung
III.1.4 Schwächen der Baseler Eigenkapitalvereinbarung
III.1.5 Die Verankerung von Basel I im Bankwesengesetz
III.1.6 Der Weg von Basel I zu Basel II
III.2 DIE NEUE BASELER EIGENKAPITALVEREINBARUNG (BASEL II)
III.2.1 Ziele und Grundsätze der Neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung
III.2.2 Die Rolle des Ratings im Zusammenhang mit Basel II
III.2.2.1 Begriffsdefinition und Abgrenzung des Ratings
III.2.2.2 Verschiedene Möglichkeiten des Ratings
III.2.2.2.1 Externes Rating
III.2.2.2.1.1 Überblick über ausgewählte Ratingagenturen
III.2.2.2.1.2 Anforderungen an eine Rating Agentur
III.2.2.2.1.3 Ratingkriterien externer Agenturen
III.2.2.2.1.4 Ratingskalen und Ratingsymbole externer Agenturen
III.2.2.2.2 Internes Rating
III.2.2.2.2.1 Definition, Zielsetzung und Abgrenzung zur Kreditwürdigkeitsprüfung
III.2.2.2.2.2 Anforderungen an interne Ratingsysteme
III.2.2.2.2.3 Ratingkriterien interner Ratingsysteme
III.2.2.2.2.4 Arten alternativer interner Ratingverfahren
III.2.2.2.2.5 Das Ergebnis interner Ratingsysteme
III.2.2.3 Kritischer Vergleich zwischen externem und internem Rating
III.2.3 Das „Drei-Säulen-Modell“ der Neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung
III.2.3.1 Säule 1: Die Mindesteigenkapitalanforderung
III.2.3.1.1 Kreditrisiko
III.2.3.1.1.1 Standardansatz
III.2.3.1.1.2 IRB-Ansatz
III.2.3.1.1.3 Verfahrensvergleich zwischen dem Standard- und IRB-Ansatz
III.2.3.1.2 Marktrisiko
III.2.3.1.3 Operationelles Risiko
III.2.3.2 Säule 2: Das aufsichtsrechtliche Überprüfungsverfahren
III.2.3.3 Säule 3: Die Marktdisziplin

IV AUSGEWÄHLTE FINANZIERUNGSINSTRUMENTE ZUR STÄRKUNG DER EIGENKAPITALBASIS
IV.1 ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN ZUM EIGENKAPITAL
IV.1.1 Definition des Eigenkapitals
IV.1.2 Funktionen des Eigenkapitals
IV.1.2.1 Finanzierungsfunktion
IV.1.2.2 Voraushaftungs- und Verlustausgleichsfunktion
IV.1.2.3 Risikofinanzierungsfunktion
IV.1.2.4 Geschäftsführungsfunktion
IV.1.2.5 Kreditwürdigkeitsfunktion
IV.1.2.6 Gewinnverteilungsfunktion
IV.1.3 Optimale Höhe und die Rolle des Eigenkapitals im Hinblick auf Basel II
IV.2 VENTURE CAPITAL
IV.2.1 Definition und Charakteristika von Venture Capital
IV.2.2 Bedeutung von Venture Capital für das Portfoliounternehmen bzw. KMU und für die Venture Capital Gesellschaft
IV.2.3 Finanzierungsquellen für Start-up und Expansion
IV.2.4 Phasen einer VC-Finanzierung
IV.2.4.1 Early Stage
IV.2.4.2 Late Stage
IV.2.4.3 Exit
IV.2.4.3.1 Voraussetzungen für einen erfolgreichen Exit
IV.2.4.3.2 Die unterschiedlichen Exitkanäle
IV.2.4.3.2.1 Börsengang
IV.2.4.3.2.2 Trade Sale
IV.2.4.3.2.3 Secondary Purchase
IV.2.4.3.2.4 Buy Back
IV.2.4.3.2.5 Liquidation/Kündigung
IV.3 MEZZANINFINANZIERUNG
IV.3.1 Grundlagen der Mezzaninfinanzierung
IV.3.1.1 Definition der Mezzaninfinanzierung und Abgrenzung zu Private-Equity und Venture Capital
IV.3.1.2 Charakteristika mezzaniner Finanzierungsinstrumente
IV.3.1.3 Abgrenzung der Mezzaninfinanzierung vom Eigenkapital und Fremdkapital
IV.3.1.4 Klassifizierung eines idealen Mezzanin-Kandidaten
IV.3.1.5 Typen und Anwendungsgebiete der Mezzaninfinanzierung
IV.3.1.6 Bedeutung mezzaniner Finanzierungsinstrumente für KMU´s
IV.3.2 Arten privatplatzierter Mezzanininstrumente
IV.3.2.1 Nachrangdarlehen
IV.3.2.2 Partialisches Darlehen
IV.3.2.3 Gesellschafterdarlehen
IV.3.2.4 Stille Gesellschaft
IV.3.2.4.1 Typische (echte) stille Gesellschaft
IV.3.2.4.2 Atypische (unechte) stille Gesellschaft

V MÖGLICHE AUSWIRKUNGEN DER NEUEN BASELER EIGENKAPITALVEREINBARUNG AUF DIE KMU´s
V.1 BANK RELATIONS
V.2 BEDEUTUNG DES RATINGS FÜR DIE KMU´s
V.2.1 Nutzenmöglichkeiten eines Ratings
V.2.2 Risiken für geratete Unternehmen
V.3 ZUKÜNFTIGE KREDITKONDITIONEN
V.4 BEDEUTUNG DES LEASINGS ALS FINANZIERUNGSALTERNATIVE

VI RESÜMEE
VI.1 ZUSAMMENFASSUNG
VI.2 AUSBLICK
VII LITERATURVERZEICHNIS

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Bankbetriebliche Risiken

Abbildung 2: Definition der Eigenmittel

Abbildung 3: Die Drei Säulen des Neuen Baseler Akkords

Abbildung 4: Analytischer Rahmen eines Ratings von Standard Poors´s

Abbildung 5: Arten alternativer interner Ratingverfahren

Abbildung 6: Methodenwahl im Kreditrisikobereich

Abbildung 7: Vergleich zwischen Standard- und IRB-Basisansatz

Abbildung 8: Finanzierungsquellen im Zeit-Risiko-Profil

Abbildung 9: Venture Capital Fonds-Struktur

Abbildung 10: Phasen der VC-Finanzierung

Abbildung 11: Exitalternativen

Abbildung 12: Finanzierungsmöglichkeiten in den Unternehmensphasen

Abbildung 13: Ertrags- und Risikoprofil

Abbildung 14: Klassifikation von Mezzanin-Instrumenten

Abbildung 15: Nutzen von Ratings

Abbildung 16: Kostenkomponenten der Kreditkondition

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Klassifizierung von KMU´s

Tabelle 2: Eigenkapitalanteil an der Gesamtbilanz nach der Unternehmensgröße

Tabelle 3: Inanspruchnahme von Außenfinanzierung durch KMU´s

Tabelle 4: Gewichtungsfaktoren nach Schuldnerkategorie

Tabelle 5: Berechnung zur Unterlegung von Kreditrisiken

Tabelle 6: Zeitplan bis zur Anwendung von Basel II

Tabelle 7: Internationale Ratingagenturen

Tabelle 8: Lokale Ratingagenturen

Tabelle 9: Definition klassischer Ratingskalen

Tabelle 10: Bemessung der Eigenkapitalausstattung einer Bank

Tabelle 11: Risikogewichte für Unternehmen im Standardansatz

Tabelle 12: Auswirkung der Risikogewichtung im Standardansatz

Tabelle 13: Gewichtungsfunktion des IRB-Ansatzes

Tabelle 14: Eigenmittelunterlegung in Abhängigkeit der Risikogewichtung beim IRB-Ansatz

Tabelle 15: Entwicklung der Risikogewichte im Unternehmenssegment

Tabelle 16: Berechnung des bilanziellen Eigenkapitals

Tabelle 17: Vor- und Nachteile einer VC-Finanzierung

Tabelle 18: Abgrenzung zwischen Eigen-, Fremd- und Mezzaninkapital

Tabelle 19: Vor- und Nachteile einer Mezzaninfinanzierung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I EINLEITUNG

I.1 PROBLEMSTELLUNG

Die Neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung stellt die Klein- und Mittelbetriebe (KMU´s) vor neuen Herausforderungen.[1] Für die Zukunft der Finanzierung von KMU´s bringt die Neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung tiefgreifende Veränderungen mit sich.[2] Banken[3] und Unternehmen müssen sich auf einen völlig neuen Umgang miteinander einstellen, der von gegenseitigem Vertrauen und Respekt geprägt sein muss. Durch die Neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung wird versucht, den Banken ein den Gegebenheiten des Kreditgeschäftes angemessenes Instrument zur Risikodifferenzierung an die Hand zu geben. Dieses Instrument zur Risikodifferenzierung, das einen Kernpunkt der neuen Regeln darstellt, ist das Rating.[4] Von nun an wird jede Bank für jeden Firmenkunden, dem sie einen Kredit gibt oder geben will, ein Rating anzufertigen haben. Nichtsdestotrotz sind die Bedürfnisse der KMU´s zu berücksichtigen, deren gewachsene Finanzierungsstrukturen an die neuen Verhältnisse erst angepasst werden müssen.[5] Neben den Stärken der KMU´s, wie die hohe Innovationskraft und die Flexibilität, stehen sie im Zusammenhang mit der Neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung vor allem zwei Problembereichen gegenüber. Einerseits fehlt idR. der Zugang zum Kapitalmarkt. Andererseits ist die Eigenkapitalquote der KMU´s im europäischen Vergleich mit durchschnittlich 28 Prozent sehr niedrig.

I.2 ZIELSETZUNG

Die wesentliche Zielsetzung dieser Arbeit besteht darin, die Möglichkeiten des Umgangs mit der niedrigen Eigenkapitalquote darzustellen bzw. Überlegungen zu alternativen Finanzierungsformen anzustellen. Dabei wird unter der Berücksichtigung der spezifischen Charakteristika dieser Finanzierungsformen, deren Einsatzmöglichkeiten bzw. Anwendungsgebiete erläutert. Dazu wird aufbauend auf das Rating und auf die Baseler Eigenkapitalvereinbarung eingegangen. Die Analyse wird die wesentlichen Unterschiede zwischen internen und externen Ratings hervorheben und endet in einem kritischen Vergleich. Danach wird die Neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung unter Einbeziehung auf die spezifischen Regelungen der KMU´s dargestellt. Neben der eingangs erwähnten Zielsetzung besteht nebenbei eine weitere Zielsetzung in der Darstellung einiger ausgewählter Auswirkungen der Baseler Eigenkapitalvereinbarung auf die KMU´s. Hier werden Aspekte untersucht, die von spezieller Bedeutung für KMU´s sind. Im Besonderen werden die künftigen Beziehungen zwischen Banken und Unternehmen, die Bedeutung des Ratings für die KMU´s, die künftigen Kreditkonditionen und das Leasing untersucht. Insgesamt soll verdeutlicht werden, dass die Eigenkapitalquote zwar nicht eine überragende, aber doch eine bedeutende Stellung im Rating einnimmt und sich somit auf die Kreditkonditionen im Zusammenhang mit der Neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung auswirkt.

I.3 AUFBAU DER ARBEIT

In Kapitel II erfolgt eine Definition der zentralen Begriffe dieser Arbeit. Es wird im Besonderen auf das Bankwesengesetz, die bankbetrieblichen Risiken, die Finanzmarktaufsicht und die Klein- und Mittelbetriebe eingegangen.

Danach, im Kapitel III, erfolgt eine grundlegende Erläuterung der Baseler Eigenkapitalvereinbarung unter Einbezug externer und interner Ratingverfahren. Der Schwerpunkt dieses Abschnitts liegt einerseits in der Darstellung des internen Ratings. Hier werden besonders die Ratingkriterien, die für ein abschließendes Urteil maßgebend sind, hervorgehoben.

Andererseits wird schwerpunktmäßig im Rahmen der Neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung auf das Kreditrisiko innerhalb der Säule 1 eingegangen. Hier werden vor allem die verschiedenen Ansätze zur Messung der Kreditrisiken erläutert.

Einen wesentlichen Schwerpunkt dieser Arbeit bilden die in Abschnitt IV vorgestellten alternativen Finanzierungsinstrumente. Hier wird ausführlich die Mezzanin- und Venture Capital-Finanzierung dargestellt. Dabei werden die Charakteristika und die Einsatzmöglichkeiten der einzelnen Finanzierungsformen erläutert.

Im darauffolgenden Kapitel V werden spezifische Auswirkungen der Neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung auf die Klein- und Mittelbetriebe diskutiert. Im Mittelpunkt dieses Kapitels stehen die Auswirkungen auf die zukünftigen Kreditkonditionen einer Bank. Daneben sollen wichtige Aspekte wie das Rating, Leasing und die Beziehung zwischen Unternehmen und Bank erläutert werden.

Abschließend erfolgt im Kapitel VI eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse der Untersuchung und ein Ausblick über die zukünftigen Entwicklungen.

II ALLGEMEINES

Die Begriffe wie BWG, Risiko, Aufsicht oder KMU´s sind im Zusammenhang mit der Baseler Eigenkapitalvereinbarung allgegenwärtig. Um ein allgemeines Verständnis dieser Begriffe zu erhalten, werden diese im folgenden Abschnitt näher erläutert.

II.1 DIE ENTSTEHUNG DES BANKWESENGESETZES

Das Bankwesengesetz hat seinen Ursprung im deutschen Kreditwesengesetz (KWG), das aus der Nachkriegszeit stammt.[6] Zunehmend gab es Bestrebungen, das deutsche KWG durch ein österreichisches KWG zu ersetzen. Dies wurde durch eine sowohl nationale als auch internationale Liberalisierung des Bankensystems und einem allgemeinen Trend zur Universalbank verstärkt. In der Folge kam es im Jahr 1979 zu einer Neuformulierung der Rechtsvorschriften (KWG 1979). Aufgrund von Anpassungsmaßnahmen des KWG´s an internationale Standards, wurde das KWG im Jahr 1986 novelliert. Das Bankwesengesetz wurde schließlich nach einer zweijährigen intensiven Diskussion am 7. Juli 1993 vom Nationalrat beschlossen und trat am 1. Jänner 1994 im Rahmen des Finanzmarktanpassungsgesetzes in Kraft.[7] Das Finanzmarktanpassungsgesetz ist ein Überbegriff für eine Vielzahl von Gesetzesvorhaben, die zu dieser Zeit gemeinsam behandelt und beschlossen wurden. Als wichtigsten Teil enthielt das Finanzmarktanpassungsgesetz das BWG und bestand aus insgesamt 17 Gesetzesvorhaben. Die Ablösung des Kreditwesengesetzes und die Erarbeitung und Erlassung des Bankwesengesetzes ist in der vorbereitenden Umsetzung von EU-Recht, damit sind Vorbereitungsmaßnahmen zum Beitritt Österreichs zur Europäischen Union gemeint, zu begründen.[8] Dadurch wollte der Gesetzgeber die EU-Konformität des österreichischen Bankenrechts sicherstellen.[9] Dies stellte einen wesentlichen Zielkomplex für die Einführung des BWG´s dar.[10] Die wichtigsten Neuerungen im Bankwesengesetz normieren die Einführung einer risikogewichteten Kapitalunterlegung, die Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und die Errichtung einer eigenständigen Prüfertruppe in der Nationalbank.[11]

II.2 BANKBETRIEBLICHE RISIKEN IM ÜBERBLICK

Im Allgemeinen wird unter „Risiko“ die Gefahr verstanden, dass ein tatsächlich realisiertes Ergebnis vom erwarteten Ergebnis negativ abweicht.[12] Die Übernahme von Risiken zählt zu den Hauptaufgaben einer Bank.[13] Damit sich aber eine Risikoübernahme lohnt, müssen existenzbedrohende Risiken vermieden werden und übernommene Risiken rentabel sein. Risiken treten bei Banken wie auch bei Unternehmen in einer unüberschaubaren und heterogenen Vielzahl auf.[14] Jedoch lassen sich die Risiken bei Banken systematisieren, wobei es jedoch zu Interdependenzen und Unschärfen zwischen den einzelnen Risikoarten kommen kann. Nachfolgend werden die bankbetrieblichen Risiken überblicksmäßig in einer Grafik dargestellt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Bankbetriebliche Risiken[15]

Anhand der oben angeführten Abbildung lässt sich erkennen, dass die bankbetrieblichen Risiken zunächst in strategische und operative Risiken unterteilt werden können. Strategische Risiken zeichnen sich dadurch aus, dass sie gesamtbankbezogen und dadurch schwer quantifizierbar sind.[16] Typisch strategische Risiken können Eigentümer- und Managementrisiken darstellen. Manager sind unter Umständen nicht in der Lage, das für die Geschäftstätigkeit notwendige Eigenkapital zur Verfügung zu stellen. Strategische Risiken können auch aus strategischen Entscheidungen der Unternehmensführung resultieren. Diese Entscheidungen beziehen sich bspw. auf die Planung der Geschäftsfelder und Standorte, Großinvestitionen oder die Wahl der Rechtsform.

Im Gegensatz zu strategischen Risiken sind operative Risiken überwiegend quantifizierbar, eher von kurzer Geltungsdauer, weniger komplex und stärker auf einzelne Geschäfte bezogen.[17] Operative Risiken können wiederum in Risiken im internen bzw. externen Leistungsbereich differenziert werden (Betriebs- und Geschäftsrisiken). Für Betriebsrisiken sind personelle, sachlich-technische und ablaufstrukturelle Gründe maßgebend.[18] Beispielsweise können für diese Art von Risiken höhere Gewalt und auch kriminelle Handlungen angeführt werden. Die Risiken im externen Geschäftsbereich bzw. die Geschäftsrisiken werden in der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre auch als finanzwirtschaftliche Risiken bezeichnet. Diese Risiken bergen die banküblichen Risiken in sich und können im folgenden in Ausfallrisiken und Preisrisiken differenziert werden.[19] Unter Ausfallrisiko (wird auch als Adressenausfallrisiko bezeichnet) ist die Gefahr zu verstehen, dass ein Vertragspartner seinen Verpflichtungen hinsichtlich seiner Zins- und Tilgungsleistungen nicht oder nur schleppend nachkommt. Die Ausfallrisiken lassen sich weiter in die Kreditrisiken und in die Länderrisiken unterteilen. Während Ausfall- und Kreditrisiken ähnlich charakterisiert werden[20], stellen Länderrisiken jene Art von Risiken dar, bei denen die Gegenpartei im Ausland ihre bei Geschäftsabschluss eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllen kann oder will.[21]

Das Preisrisiko, das auch als Marktrisiko bezeichnet wird, gliedert sich in das Zinsänderungsrisiko und das Wechselkursrisiko. Das Zinsänderungsrisiko stellt die Gefahr dar, dass bei einem fest vereinbarten Zinssatz das allgemeine Zinsniveau ansteigt, sodass für den Kreditgeber Zinsverluste dadurch entstehen, wenn sich die Änderungen der Zinsbedingungen nach Abschluss der Kreditvereinbarung nicht mehr durchsetzen lassen.[22] Unter dem Aktienkursrisiko wird das Wagnis der Wertminderung eines Aktienportefeuilles durch Marktbewegungen verstanden.[23] Die Währungsrisiken, die auch zu den Preis- bzw. Marktrisiken gezählt werden, bergen bspw. die Gefahr, dass bei Gewährung von Auslandskrediten in Fremdwährung infolge sinkender Fremdwährungskurse ein geringerer Euro-Betrag zurückgezahlt wird.[24]

Wird eine mehr wirkungs- bzw. zielbezogene Sichtweise unterstellt, so können Liquiditätsrisiken und Erfolgsrisiken unterschieden werden.[25] Bei den Liquiditätsrisiken wird von der zeitlichen Struktur von Ein- und Auszahlungen ausgegangen.[26] Die Gefahr liegt darin, dass Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse nicht simultan erfolgen. Wenn dann letztendlich ein oder mehrere Risiken gleichzeitig schlagend werden, wirken sich diese auf den Erfolg der Bank aus. Darunter wird das Erfolgsrisiko einer Bank verstanden. Die vorher angeführten Risiken enden letztendlich in Liquiditäts- und Erfolgsrisiken, wobei hinzuzufügen ist, dass Betriebsrisiken zwar auch liquiditäts- aber vor allem erfolgswirksam sind. Wenn die einzelnen Arten von Risiken bei einer Bank auftreten, kann jede einzelne Risikokategorie für sich eine Existenzbedrohung darstellen, wenn entstandene Verluste die Eigenkapitalbasis einer Bank aufzehren.

II.3 DIE FINANZMARKTAUFSICHT

Das Finanzmarktaufsichtsgesetz trat am 1. April 2002 in Kraft.[27] Dieses Sammelgesetz hatte die Schaffung einer einheitlichen Finanzaufsichtsbehörde, die zum gleichen Zeitpunkt ihre operative Tätigkeit als weisungsfreie Körperschaft öffentlichen Rechts aufnahm,[28] zum Ziel. Die Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht (FMA) wiederum besteht in der Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes und in der Sicherstellung der Effizienz der Finanzdienstleistungen.[29]

Die Gründe für die Reformnotwendigkeit der bisherigen Struktur der Finanzmarktaufsicht ergab sich einerseits durch veränderte, internationale regulatorische Rahmenbedingungen.[30] Dazu sind insbesondere die Baseler Kerngrundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht und die sich in Vorbereitung befindlichen neuen Eigenkapitalbestimmungen (Basel II) anzuführen. Andererseits erfordert die zunehmende Globalisierung der Finanzmärkte eine Erweiterung der Prüfungs- und Aufsichtstätigkeit und einer verstärkten internationalen Kooperation der Aufsichtsbehörden. Außerdem war die Finanzmarktaufsicht in Österreich auf verschiedene Stellen verteilt.[31] Dies entsprach weder einer angemessenen Aufsichtsdurchführung, noch den internationalen Standards.

Die Finanzmarktaufsicht vereinigt nun die Aufsicht über Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Pensionskassen, den gesamten Wertpapierdienstleistungsbereich sowie die Wiener Börse und erfasst somit sektorübergreifend den gesamten Finanzmarkt.[32] Durch die Neugestaltung wurde die sektorale Segmentierung und Beschränkung der Aufsicht überwunden und eine bedeutende Kosteneinsparung durch eine einheitliche Behörde erzielt.[33] Damit stellt die FMA gleiche Wettbewerbsbedingungen für den österreichischen Finanzmarkt sicher. Um die Durchsetzbarkeit von Aufsichtsmaßnahmen zu verbessern, wurde die FMA mit Verwaltungsstrafkompetenz, Verordnungserlassungsrecht und der Kompetenz zur Vollstreckung der von ihr zu erlassenen Bescheide ausgestattet. Somit erhält die FMA erhebliche Autorität und Durchsetzungskraft.[34]

Im Zuge der Neuregelung der österreichischen Finanzmarktaufsicht ging die Bankenaufsicht, die bis dahin vom Bundesministerium für Finanzen wahrgenommen wurde, auf die FMA über.[35] Das Bankwesen stellt einen volkswirtschaftlichen Schlüsselbereich dar. Aus diesem Grund ist eine wesentliche Aufgabe der Bankenaufsicht die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bankwesens. Sie überwacht die österreichischen Kredit- und Finanzinstitute sowie Veranlagungsgemeinschaften in Bezug auf die Einhaltung spezifischer Normen und anderer bankwesengesetzlicher Bestimmungen.[36] Insbesondere gehören dazu die Bestimmungen der Risikostreuung und Risikobegrenzung, bspw. in Hinblick auf das Kreditrisiko, Marktrisiko, Liquiditätsrisiko, Zinssatzrisiko oder Wechselkursrisiko.[37] Zudem kommt der Bankenaufsicht die Aufgabe des Gläubigerschutzes zu. Besteht eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Bank gegenüber ihren Gläubigern, so ist die Bankenaufsicht zum Einschreiten verpflichtet. Besonders gilt dies für Vermögensgegenstände, die zur Absicherung eines Kredites der Bank anvertraut wurden.

Neben der Bankenaufsicht ist die FMA auch für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und Pensionskassen in Österreich zuständig.[38] Im Wesentlichen sind die Aufgaben und Befugnisse der FMA in Angelegenheiten der Versicherungsaufsicht im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) bzw. der Pensionskassen im Pensionskassengesetz (PKG) geregelt. Ihr unterliegt die laufende Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmen und Pensionskassen in rechtlicher und finanzieller Hinsicht.[39] Schließlich ist auch am 1. April 2002 die Wertpapieraufsicht in die FMA übergegangen.[40] Im überwiegenden Ausmaß sind die Aufgaben und Befugnisse der FMA in diesem Bereich im Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) und im Börsengesetz (BörseG) geregelt. In diesem Zusammenhang hat die FMA die Einhaltung dieser Gesetze zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt und auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen.

II.4 DIE KMU´s UND IHRE FINANZIERUNGSSITUATION IM INTERNATIONALEN VERGLEICH

Die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU´s) bilden das Rückgrat einer Unternehmenslandschaft und haben auch einen starken Einfluss auf die Wirtschaftsstruktur eines Landes.[41] Dies gilt sowohl für die Europäische Union als auch für Österreich, wo die KMU´s eine herausragende Stellung einnehmen. Die hier verwendete Definition der KMU´s orientiert sich an der Empfehlung der Kommission (96/280/EG) vom 3. April 1996 und der Änderung der Empfehlung vom 25. Juni 2002.[42] Anzumerken ist, dass es jedoch keine einheitliche und verbindliche Definition von Klein- und Mittelbetrieben gibt.[43] Als Anhaltspunkt zur Klassifizierung gilt die Anzahl der unselbstständig Beschäftigten, der Umsatz, die Bilanzsumme und die Unabhängigkeit in den Besitzverhältnissen. Nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Klassifizierung der KMU´s anhand der erwähnten Merkmale:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Klassifizierung von KMU´s[44]

Zur Klassifizierung der Unternehmen sollten idealerweise alle Kriterien zugleich erfüllt sein.[45] Dies ist aufgrund der mangelnden Datenkombination in der statistischen Praxis kaum möglich. In der Anwendung stellt die Anzahl der Beschäftigten das wesentliche Merkmal zur Abgrenzung der Unternehmen nach Größengruppen dar. Für das Jahr 1999 bedeutet dies für Österreich, dass 99,6 % aller Unternehmen in die Gruppe der Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen fallen. In dieser Gruppe arbeiten 65 % aller nichtselbstständigen Beschäftigten Österreichs.[46] Wird zu der oben angeführten Klassifizierung die Eigenkapitalausstattung hinzugefügt, ergibt sich für Österreich, im Vergleich mit anderen europäischen Ländern, folgendes Bild:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Eigenkapitalanteil an der Gesamtbilanz nach der Unternehmensgröße[47]

Aus Tabelle 2 ist ersichtlich, dass beträchtliche Unterschiede beim Eigenkapitalanteil zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten bestehen.[48] In einigen Ländern wie Österreich und Deutschland stützen sich mittelständische Unternehmen weniger auf Eigenkapital und mehr auf leicht zu beschaffende Bankdarlehen. Hingegen in Ländern wie Frankreich, Belgien oder Spanien ist die Eigenkapitalfinanzierung weiter verbreitet. Besonders auffällig ist, dass vor allem die Klein- und Kleinstunternehmen in Österreich und Deutschland die niedrigsten Eigenkapitalquoten aufweisen, die überdies weit unter dem Landesdurchschnitt liegen.[49]

In der nachfolgenden Darstellung wird ein Vergleich über die Inanspruchnahme externer Finanzierungsquellen zwischen Österreich und der Europäischen Union gezogen. Diese zeigt den prozentualen Anteil der kleinen und mittleren Unternehmen, die die jeweilige Finanzierungsmöglichkeit nutzen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 3: Inanspruchnahme von Außenfinanzierung durch KMU´s[50]

Wie aus der oben angeführten Tabelle entnommen werden kann, nehmen im europäischen Durchschnitt 50 % der kleinen und mittleren Unternehmen zu ihrer Finanzierung Überziehungs- und Kontokorrentkredite in Anspruch.[51] Nur unwesentlich geringer fällt die Finanzierung über Bankkredite und über Leasingverträge aus. Die Beschaffung externer Finanzierungsmittel über Factoring, Subventionsmittel und externem Eigenkapital fällt im Vergleich zum Bankkredit oder Kontokorrentkredit sehr gering aus. Im Vergleich zum EU-Durchschnitt sticht besonders die Finanzierung über Bankkredite (65 %) für Österreich hervor. Diese Situation ist vor allem darauf zurückzuführen, dass wegen des starken Bankenwettbewerbes Fremdkapital seit jeher relativ leicht und billig auch für „riskantere Projekte“ verfügbar war.[52] Im Gegensatz dazu fällt die externe Eigenkapitalfinanzierung mit dem ohnehin geringen Anteil im EU-Durchschnitt sehr schwach aus.

III DIE BASELER EIGENKAPITALVEREINBARUNG

Bedingt durch verschiedene Trends wie Globalisierung, Liberalisierung und Securitization[53] hat sich in der Vergangenheit ein tiefgreifender Wandel des internationalen Finanzsektors vollzogen.[54] Um die Funktionsfähigkeit des globalisierten Finanzmarktes gewährleisten zu können, gehören unter anderem angemessene Kapitaladäquanzvorschriften dazu. Diese sollen sicherstellen, dass Kreditinstitute über eine der Art und Umfang ihres Risikos entsprechende Eigenkapitalunterlegung verfügen. Dieser Abschnitt soll dazu dienen, die verschiedenen Ansätze der Eigenkapitalunterlegung näher zu erläutern.

III.1 DIE BASELER EIGENKAPITALVEREINBARUNG VON 1988 (BASEL I)

III.1.1 Entstehung der Baseler Eigenkapitalvereinbarung

Vor dem Hintergrund internationaler Bankenprobleme wurde der Baseler Ausschuss[55] für Bankenaufsicht und -überwachung von den Zentralbankpräsidenten der Gruppe von 10 Ländern (G10 – die wichtigsten Industriestaaten) im Jahr 1975 gegründet und hat seinen Sitz bei der Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel.[56] Die internationalen Bankenprobleme bestanden in hohen Verlusten von Banken aus Devisengeschäften und auch, aber nicht allein, als Folge des Zusammenbruchs des Bankhauses I. D. Herstatt.[57] Weiters galt es, die erheblichen Unterschiede der Aufsichtsnormen in den einzelnen Wirtschaftsnationen zu harmonisieren, um sog. „Regulierungsarbitragen“, d.h. Geschäfte werden dort ausgeführt, wo diese den schwächsten regulatorischen Anforderungen unterliegen, einzudämmen.[58] Heute setzt sich der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht und –überwachung aus hochrangigen Vertretern der Bankenaufsichtsbehörden und Zentralbanken von Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz, den USA und dem Vereinten Königreich zusammen.[59]

Der Baseler Ausschuss besitzt keine wie auch immer geartete supranationale Autorität.[60] Er kann lediglich Empfehlungen aussprechen. Dieser hat sich als besondere Aufgabe gestellt, durch Ausarbeitung und Empfehlung von Richtlinien zur Bankenaufsicht zur Einführung hoher und möglichst einheitlicher Standards beizutragen. Dies bedeutet, dass, obwohl die Papiere des Baseler Ausschusses keinen bindenden Charakter haben, in der Regel eine direkte Umsetzung der Bestimmungen in nationales Recht stattfindet.[61] Dabei setzen die einzelnen Länder die als Mindestanforderungen formulierten Leitlinien nach den spezifischen Bedürfnissen und Gegebenheiten in ihr aufsichtsrechtliches Regelwerk um.[62] Der Baseler Ausschuss verfolgt hierbei das Ziel einer im weltweiten Maßstab verbesserten und stärker harmonisierten Bankenaufsicht.

Wie erwähnt, nahm der Baseler Ausschuss seine Tätigkeit im Jahr 1975 auf. Dabei begann er seine Tätigkeit mit der Formulierung von Grundsätzen, die eine lückenlose Beaufsichtigung international tätiger Bankkonzerne sicherstellen sollen.[63] Obwohl die Baseler Vereinbarung nur für international tätige Banken aus den G-10-Ländern geschaffen wurde, wurde sie inzwischen dennoch von mehr als 100 Ländern angenommen und auch auf rein inländische Banken angewandt.[64] Wichtige Ergebnisse des Baseler Ausschusses stellt einerseits das „Baseler Konkordat“ von 1975 und 1983 dar, sowie die „Konvergenzvereinbarung über das Eigenkapital[65] “ von 1988.[66] Das Baseler Konkordat beinhaltet Grundsätze, wie die Zuständigkeiten bei der Überwachung ausländischer Niederlassungen und Tochtergesellschaften von Banken zwischen Mutter- und Gastland aufzuteilen sind. Hier gilt das Grundprinzip, dass keine ausländische Niederlassung der Aufsicht entgehen darf und die Beaufsichtigung ausreichend sein sollte.[67]

Aufgrund eines anhaltenden Verdrängungskampfes in den 80er Jahren registrierten die Zentralbankpräsidenten der G10-Länder einen starken Rückgang des Eigenkapitals der bedeutendsten Banken weltweit.[68] Die Banken brauchen das Eigenkapital, um mögliche Verluste auszugleichen. Diese Eigenkapitalunterlegung für ausgegebene Kredite ist für die Banken ein unverzichtbares Instrument für die eigene Stabilität.[69] Aus diesem Grund wurde im Jahre 1988 die erste Baseler Eigenkapitalvereinbarung getroffen (Basel I).[70]

III.1.2 Ziel der Baseler Eigenkapitalvereinbarung

Die beiden zentralen Ziele dieser Eigenkapitalvereinbarung waren die Sicherung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung im internationalen Bankwesen und die Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen.[71] Diese angeführten Ziele werden heute im überwiegenden Ausmaß als erreicht betrachtet, obwohl nach wie vor wesentliche strukturelle Unterschiede in den Finanzierungssituationen und -bedingungen in den verschiedenen Wirtschaftsräumen existieren.[72]

III.1.3 Inhalt der Baseler Eigenkapitalvereinbarung

Die Baseler Eigenkapitalvereinbarung wurde am 11. Juli 1988 beschlossen und hat eine internationale Angleichung der bankenaufsichtsrechtlichen Vorschriften über die Eigenkapitalausstattung internationaler Banken zum Gegenstand.[73] Mit dieser Vereinbarung wurden erstmals Regulierungsbestimmungen mit Gültigkeit für Banken in mehreren, ansonsten voneinander unabhängigen Gesetzgebungssystemen gemeinsam erarbeitet.[74] Sie verlangt von den international tätigen Banken in den G-10 Ländern, ihre Aktiva, im Wesentlichen Kredite, mit einer pauschalen Eigenkapitalquote von 8 % des Kreditvolumens zu unterlegen.[75] Entsprechend der „Haftungsqualität“ wird das Eigenkapital zum haftenden Eigenkapital oder den Drittrangmitteln zugeordnet.[76]

Einen Überblick über die Klassifizierung des Eigenkapitals erhält man aus der nachfolgenden Übersicht:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Definition der Eigenmittel[77]

Entsprechend vorhergehender Abbildung setzt sich das gesamte haftende Eigenkapital einer Bank aus dem Kernkapital und dem Ergänzungskapital zusammen.[78] Das Kernkapital wiederum setzt sich aus Aktienkapital bzw. Stammkapital und offen ausgewiesenen Rücklagen zusammen.[79] Der Begriff des Kernkapitals wurde absichtlich eng gefasst, da es von allen bankaufsichtlichen Organen als Eigenkapital anerkannt wird. Außerdem wird es in der Bilanz vollständig ausgewiesen. Aus diesem Grund ist es leicht nachvollziehbar. Gemäß den Eigenkapitaleigenschaften teilt sich das Ergänzungskapital in zwei Unterkategorien auf. Dies ist die Klasse 1 und die Klasse 2 des Ergänzungskapitals. Diesem werden stille Reserven in bestimmter Höhe, Neubewertungsreserven, allgemeine Reserven für Kreditausfälle, hybride Finanzierungsinstrumente und nachrangige Verbindlichkeiten mit fester Laufzeit zugerechnet.[80] Anzumerken ist, dass für die Eigenmittelunterlegung ausschließlich haftendes Eigenkapital eingesetzt werden darf.[81] Überdies muss das haftende Eigenkapital mindestens zu 50 % aus Kernkapital bestehen. Das restliche Eigenkapital bzw. das Ergänzungskapital muss wiederum zu 50 % aus Ergänzungskapital der Klasse 1 stammen. Aufgrund einer „mindernden Qualität“ ist das Ergänzungskapital zwar zum Auffangen von Verlusten geeignet, aber nicht in einem unbeschränkten Ausmaß.[82] Deshalb erfolgt eine Beschränkung des Ergänzungskapitals.

Die Drittrangmittel, die nicht dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden, können nur zur Unterlegung der Handelsbuch-Risikopositionen verwendet werden.[83] Diese Handelsbuch-Risikopositionen umfassen Wertpapiere (Aktien, Schuldverschreibungen, Options- und Genussscheine), Geldmarktinstrumente, Finanzderivate und Devisen, soweit sie dem Handelsbuch zuzurechnen sind.[84] Sie werden dann dem Handelsbuch zugerechnet, wenn sie mit der Absicht des Wiederverkaufs im Bestand gehalten werden, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen Kauf- und Verkaufspreis oder andere Preis- und Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen. Der Umfang, indem die Drittrangmittel zur Risikoabdeckung herangezogen werden können, ist abhängig vom freien Kern- und Ergänzungskapital.[85] Das ist jenes Kapital, welches noch nicht zur Unterlegung von risikogewichteten Aktiva herangezogen worden ist. Drittrangmittel stellen beispielsweise kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten dar.

In weiterer Folge müssen zur 8%igen Eigenkapitalunterlegung (Solvenzkoeffizient) die Forderungen der Banken entsprechend ihrer Schuldnerkategorie zu vier Risikogewichten (0 %, 20 %, 50 % und 100 %) zugeordnet werden.[86] Durch diese Risikogewichtung soll das Kreditrisiko des Geschäftspartners bewertet werden.[87] Darunter wird die Unsicherheit über die zukünftige Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners verstanden die durch eine vorübergehende oder eine endgültige Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schlagend werden kann.[88] Nachfolgende Tabelle soll einen Überblick über die Gewichtungsfaktoren entsprechend den Kreditnehmern von Banken geben:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 4: Gewichtungsfaktoren nach Schuldnerkategorie[90]

Das bedeutet, dass für einige Forderungen (z.B. Bankforderungen gegenüber Staaten, d.h. Bestände an Schatzwechseln und Staatsanleihen) keine Eigenkapitalanforderungen bestehen, da diese einem Bonitätsgewicht von 0 % unterliegen.[91] Forderungen gegenüber Banken werden mit einem Risikogewicht von 20 % bewertet, d.h. sie werden mit Eigenkapital in der Höhe von 1,6 % (8 % x 20 %) unterlegt. Für nahezu alle anderen Forderungen der Banken gegenüber dem Nichtbankensektor (z.B. auch Unternehmen) gilt die Standardanforderung eines Risikogewichtes von 100 %. Daraus resultiert, dass die Banken lediglich zwischen drei Risikogruppen unterscheiden müssen.[92] Dies sind Unternehmen, die Banken selbst und staatliche Kreditnehmer.

Im Besonderen fällt auf, dass für Unternehmen, egal ob OECD Land oder nicht, generell ein Bonitätsgewicht von 100 % maßgebend ist. Dies bedeutet eine volle Unterlegung der Forderungen in der Höhe von 8 %. Nachfolgend wird die Berechnung für das erforderliche Eigenkapital zur Abdeckung des Kreditrisikos formelhaft dargestellt:

Eigenkapital = Bemessungsgrundlage x Bonitätsgewicht x Solvenzkoeffizient (8%)

Tabelle 5: Berechnung zur Unterlegung von Kreditrisiken[93]

Die sich aus diesem Berechnungsschema ergebenden Konsequenzen sind beachtlich.[94] Wird ein Kredit in der Höhe von 1.000.000 Euro an ein Unternehmen vergeben, muss die Bank Eigenkapital in der Höhe von 80.000 Euro dafür hinterlegen. Wird ein Kredit von einer Bank an eine andere Bank vergeben, müssen lediglich 16.000 Euro als Eigenkapital hinterlegt werden. Ein Kredit an eine öffentliche Körperschaft bindet keinerlei Eigenkapital bei der kreditgewährenden Bank.

III.1.4 Schwächen der Baseler Eigenkapitalvereinbarung

Hinsichtlich einer angemessenen Eigenkapitalausstattung im internationalen Bankwesen und der Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen konnten die ursprünglichen Zielsetzungen erreicht werden.[95] In Bezug auf die Risikoorientierung weist die Eigenkapitalvereinbarung von 1988 jedoch Schwächen auf.[96] Hierbei erfolgt die Unterlegung der Kreditrisiken nach einem recht einfachen und starren Muster. Speziell für Forderungen der Banken gegenüber dem Nichtbankensektor (bspw. Unternehmen) gilt ein Bonitätsgewicht von 100 %, obwohl darunter Kredite für anerkannt solide Unternehmen wie auch Kredite für Unternehmen schlechterer Qualität fallen.[97] Sonstige Risiken, wie Betriebs-, Liquiditäts-, Rechts- und Reputationsrisiken wurden in diesem Zusammenhang nicht erfasst.

Weiters kann diese fehlende Differenzierung zu Fehlanreizen bei Banken führen, da sie sich nach wie vor an der erzielten Zinsmarge orientieren.[98] Dies veranlasst Banken dazu, Kredite an Schuldner mit hohem Risiko zu vergeben, da diese mit höheren Zinsen, aufgrund des höheren Risikos, belastet werden. Diese Vorgangsweise lässt die Zinsmarge der Banken steigen. Werden hingegen Kredite an Unternehmen mit guter Bonität vergeben, reicht die im Wettbewerb zu erzielende Zinsmarge oft nicht aus, auf das zu unterlegende Eigenkapital eine angemessene Rendite zu erwirtschaften. Diese Situation wird noch dazu durch steigende Insolvenzen und einem Margenverfall im Firmenkreditgeschäft verstärkt. Daraus folgt eine Zunahme der Risiken im Bankensektor und damit auch die des gesamten Finanzsystems. Des weiteren werden Sicherheiten und Garantien zur Minderung des Kreditrisikos nur ungenügend anerkannt.[99]

III.1.5 Die Verankerung von Basel I im Bankwesengesetz

Wie bereits erwähnt, hat die Europäische Union, auf Grundlage der Baseler Eigenkapitalvereinbarung von 1988, verschiedene Richtlinien erlassen. Für eine risikogewichtete Eigenmittelausstattung ist die Solvabilitätsrichtlinie und die Eigenmittelrichtlinie maßgebend.[100] In diesem Zusammenhang fordert die Solvabilitätsrichtlinie ein Mindestmaß an Kapitalquantität.[101] Die Eigenmittelrichtlinie legt hingegen Mindeststandards für die Kapitalqualität fest. Mit den Normierungen der §§ 22 bis 25 des Bankwesengesetzes wird auf diese Richtlinien Bezug genommen.

§ 22 BWG normiert die Solvabilität der Kreditinstitute. Darunter wird das Verhältnis zwischen der Summe der Bilanzaktiva und außerbilanzmäßigen Geschäfte und dem sich daraus ergebenden Ausmaß an Eigenmittel, die das Kreditinstitut dafür halten muss, verstanden.[102] Zu den Bilanzaktiva werden, bis auf wenige Ausnahmen (Kassenbestand, Treuhandvermögen), sämtliche Aktivposten der Bilanz gezählt, sofern sie zum Handelsbuch gehören.[103] Im Gegensatz zu den Bilanzaktiva handelt es sich bei außerbilanziellen Geschäften um schwebende Geschäfte, bei denen die Bank noch kein Kapital eingesetzt hat.[104] Dies sind solche Bankgeschäfte, die sich nicht oder nur sehr unvollständig in der Bankbilanz niederschlagen. Darunter werden bspw. Bürgschaften und Garantien, Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten oder auch Kredit- und Finanzierungszusagen zusammengefasst. Das Risiko für eine Bank bei diesen Geschäften liegt darin, dass die Bank aus diesen Verflichtungen in Zukunft in Anspruch genommen werden kann, und zwar insbesondere dann, wenn sich die Bonität des Kunden, zu dessen Gunsten die Bank eine Verpflichtung eingegangen ist, verschlechtert. Aus der Summe der Bilanzaktiva und den außerbilanziellen Geschäften ergibt sich dann das Risikoaktiva einer Bank.[105] Dabei ist anzumerken, dass der Entwurf des BWG´s vollständig den EU-Richtlinien entsprach.[106] Ferner kam es bei der Umsetzung dieser Richtlinie zur Inanspruchnahme eines Wahlrechtes. Hier wurde zusätzlich eine 50%ige Gewichtung für hypothekarisch gesicherte Kredite umgesetzt bzw. mit in das BWG aufgenommen.

Zentraler Inhalt der Solvabilitätsvorschriften ist die Begrenzung des risikobereinigten Geschäftsvolumens einer Bank auf das 12,5-fache ihrer Eigenmittel.[107] Gemäß § 22 Abs. 1 bedeutet dies, dass Kreditinstitute die risikogewichteten Aktiva und besondere außerbilanzmäßige Geschäfte stets mit 8 % Eigenkapital zu unterlegen haben. Der Grundsatz „jederzeit über anrechenbare Eigenmittel“ zu verfügen, wird durch ein hochdifferenziertes System von Relationen zwischen den unterschiedlich anzurechnenden Eigenkapitalbestandteilen und unterschiedlich gewichteten risikotragenden Aktiva in den Solvabilitätsvorschriften ergänzt.[108]

Die Ziele der §§ 23 und 24 des Bankwesengesetzes entsprechen im überwiegenden Ausmaß den Zielen der Solvabilitätsbestimmungen und sind auch entsprechend vielfältig.[109] Als oberstes Ziel dieser Bestimmungen ist die Minimierung der Wahrscheinlichkeit einer Bankeninsolvenz zu nennen. Gegenstand dieser Normierungen ist nun die Qualität der Eigenmittel. Dies bedeutet, dass darin Eigenmittel definiert sind, die letztendlich auch als Eigenmittel anrechenbar sind. Entsprechend der Eigenmittelrichtlinie teilt auch das BWG die Eigenmittel grundsätzlich in zwei Gruppen.[110] Dies ist einerseits das Kernkapital („Tier I-Kapital“) und andererseits die ergänzenden Eigenmittel („Tier II-Kapital“).[111] Von diesen Eigenkapitalarten sind dann noch zwei Sonderformen abzugrenzen. Dies ist das „Drittrangkapital“, das nur zur Unterlegung bestimmter Positionen herangezogen werden darf. Das „Viertrangkapital“, eine weitere Sonderform, darf in Österreich nicht zur Unterlegung verwendet werden.

Wesentlich für die Differenzierung ist, dass die verschiedenen Gruppen in einem verschiedenen Ausmaß als Eigenkapital angerechnet werden dürfen. Für das Kernkapital sind keine Anrechnungsbeschränkungen, d.h. es kann unbegrenzt zur Erfüllung der Eigenmittelanforderungen herangezogen werden, vorgesehen. Dazu hingegen sind ergänzende Eigenmittel nur bis zur Höhe des Kernkapitals anrechenbar.

Im § 25 des BWG´s kommen die Liquiditätsvorschriften zum Ausdruck. Unter Liquidität wird die Fähigkeit verstanden, dass ein Kreditinstitut ihren Auszahlungen zeitgerecht und vollständig nachkommen kann.[112] Daher ist die wesentliche Zielsetzung des § 25 BWG nicht eine punktuelle Betrachtungsweise, sondern die permanente Abstimmung der Ein- und Auszahlungsströme unter Einbeziehung von vorhandenen Liquiditätsreserven.[113] Das Gleichgewicht zwischen Ein- und Auszahlungen ist durch eine permanente Liquiditätsplanung und durch eine tägliche Liquiditätsdisposition sicherzustellen. Das Problem der Liquiditätsplanung besteht darin, die tatsächlichen Zahlungsströme mit den geplanten Zahlungsströmen übereinzustimmen.

III.1.6 Der Weg von Basel I zu Basel II

Wie erwähnt, wurden 1988 die Empfehlungen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht von den Zentralbankgouverneuren bzw. –präsidenten der Länder der Zehnergruppe verabschiedet.[114] Auf der Grundlage dieser Eigenkapitalvereinbarung (Basel I) wurden im Jahr 1989 vom Rat der Europäischen Union drei Richtlinien veröffentlicht, die im wesentlichen deckungsgleich mit der Baseler Empfehlung von 1988 waren.[115]

Dies war die Richtlinie über die Eigenmittel von Kreditinstituten (89/299/EWG), die zweite Bankrechtskoordinierungsrichtlinie (89/646/EWG) und die Richtlinie über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/647/EWG). Mit der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union in nationales Recht wurden die Baseler Normen für alle in der Europäischen Union tätigen Banken und Wertpapierfirmen verbindlich.[116]

Zudem wurde im Jahr 1989 eine Umbenennung in „Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht“ vorgenommen.[117] Im Jahr 1992 folgte dann eine Richtlinie über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (92/30/EWG) und eine Richtlinie über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Banken (92/121/EWG).[118] Die im darauffolgenden Jahr veröffentlichte EU-Kapitaladäquanzrichtlinie baute im Wesentlichen auf den fünf vorher genannten Richtlinien auf. Diese wurde zur weiteren Angleichung der Aufsichtsnormen eingeführt, um auch die im Trennbankensystem wie demjenigen Großbritanniens anzutreffenden reinen Wertpapierhäuser in das Regulierungssystem einzubeziehen.[119] Wichtige Regelungsbereiche der Kapitaladäquanzrichtlinie (CAD) waren eine einheitliche Eigenmitteldefinition, der verpflichtende Nachweis von Eigenkapital als Startkapital, die konsolidierte Aufsicht von Marktrisiken, die Definition des Wertpapierhandels und die expliziten Eigenmittelanforderungen für Markt- und Großrisiken.[120]

In Österreich wurde die Kapitaladäquanzrichtlinie im Vorfeld des Beitritts zur Europäischen Union durch das Bankwesengesetz (BWG) 1993 in nationales Recht transferiert.

Im Jahr 1998 erfuhr die Kapitaladäquanzrichtlinie eine Änderung mittels zwei neuer Richtlinien, aufgrund unterschiedlicher Behandlung von Marktrisiken zwischen der Bankenaufsicht und den Vorschlägen des Baseler Ausschusses.[121] Schlussendlich, wegen der Schwächen der Baseler Eigenkapitalvereinbarung von 1988, die im vorherigen Abschnitt dargestellt wurden, beschloss im Juni 1999 der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht eine effizientere Gestaltung des Kreditrisikos und eine risikogerechtere Eigenkapitalunterlegung vorzuschlagen.[122] Dieser Vorschlag vom Juni 1999, sog. Erstes Konsultationspapier zur Neuen Eigenkapitalvereinbarung[123], enthielt drei grundlegende Neuerungen.[124]

Die risikogerechtere Eigenkapitalunterlegung enthielt keine pauschale Unterlegung von Bankkrediten mit einem bestimmten Prozentsatz an Eigenkapital, sondern eine unterschiedliche Unterlegung je nach Bonität des Schuldners. Eine weitere Neuerung war, dass auch für die Bemessung der Eigenkapitalanforderung auch interne Rating-Systeme hoch entwickelter Banken einbezogen werden können. Die dritte wesentliche Änderung war, dass es den Banken gestattet wurde, Ratings von externen Rating Agenturen für die Bemessung der Eigenkapitalunterlegung heranzuziehen.

Im Januar 2001 wurde dann das Zweite Konsultationspapier zur Neuen Eigenkapitalvereinbarung vom Baseler Ausschuss veröffentlicht (Basel II).[125] In diesem zweiten Konsultationspapier wurden die zahlreichen Stellungnahmen zum ersten Konsultationspapier berücksichtigt und auch eingearbeitet.[126]

Nach einer längeren Diskussion über dieses Thema hat sich dann der Baseler Ausschuss im Juli 2002 auf einige gewichtige Veränderungen des Konsultationspapiers geeinigt.[127] Auf Grundlage dieser Veränderung wurde im folgenden von den Banken die dritte Auswirkungsstudie (Quantitative Impact Study, QIS 3) erarbeitet. Im zweiten Quartal dieses Jahres hat der Ausschuss das neue, dritte Konsultationspapier verabschiedet. Nach einer erneuten Diskussionsphase wird voraussichtlich im vierten Quartal 2003 der endgültige Regelungstext von Basel II erlassen. Für das Jahr 2006 ist geplant, dass die Vorschriften von Basel I und Basel II parallel gelten, bevor im Jahr 2007 nur mehr die Vorschriften der Neuen Baseler Eigenkapitalübereinkunft (Basel II) maßgebend sind.

Um einen Überblick über den Verlauf von Basel I bis zur endgültigen Verabschiedung von Basel II zu geben, wird dies anhand der nächsten Tabelle nochmals dargestellt:

Zeitpunkt

Ereignis

Juli 1988

Ende 1992

Juni 1999

Januar 2001

Mai 2003

ca. Juli 2003

Ende 2003

2004/2005

Januar 2006

Ende 2006

Veröffentlichung der geltenden Eigenkapitalvereinbarung

Umsetzungstermin

Erstes Konsultationspapier zur Neuen Eigenkapitalvereinbarung

Zweites Konsultationspapier

Drittes Konsultationspapier zu Basel II (Basel II/3)

Ende der dritten Konsultationsrunde

Verabschiedung der endgültigen Neuen Eigenkapitalvereinbarung

Umsetzung in eine EU-Richtlinie und anschließend in nationales Aufsichtsrecht (Novellierung des BWG in Österreich)

Offizieller Beginn der Umsetzung in Österreich

Anwendung der Neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung

Tabelle 6: Zeitplan bis zur Anwendung von Basel II[128]

III.2 DIE NEUE BASELER EIGENKAPITALVEREINBARUNG (BASEL II)

Die starke Dynamik der internationalen und nationalen Finanzmärkte eröffnet den Marktteilnehmern vielfältige Chancen und Risiken.[129] Um Risiken zu vermeiden, müssen die bankaufsichtlichen Normen stets den Marktenwicklungen angepasst werden. Aus diesem Grund hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht den bereits im Jahr 1988 verabschiedeten Baseler Eigenkapitalakkord um neue Regelungen erweitert.

III.2.1 Ziele und Grundsätze der Neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung

Neben den ursprünglichen Zielsetzungen der Baseler Eigenkapitalvereinbarung, die Förderung von einheitlichen Wettbewerbsregeln und der Gewährleistung einer ausreichenden Eigenkapitaldeckung, entwickelte der Baseler Ausschuss weitere Resultate, die durch die Implementierung der Vorschriften erreicht werden sollten.[130] Unabhängig von der letztendlichen Ausgestaltung der Vorschriften soll die Eigenkapitalvereinbarung nachfolgenden Zielen gerecht werden:[131]

- Die neue Eigenkapitalvereinbarung soll weiterhin die Sicherheit und Solidität des Finanzwesens fördern. Dabei sollte die Eigenkapitalausstattung im Bankensystem insgesamt mindestens auf dem derzeitigen Niveau gehalten werden.
- Die neue Eigenkapitalvereinbarung soll die Wettbewerbsfähigkeit weiter verbessern.
- Die neue Eigenkapitalvereinbarung soll eine umfassende Behandlung der Risiken sicherstellen.
- Die neue Eigenkapitalvereinbarung soll Ansätze zur Ermittlung der angemessenen Eigenkapitalausstattung enthalten, die den Risikograd von Positionen und Geschäften einer Bank adäquat berücksichtigen.

Die neue Eigenkapitalanforderung, die im Vergleich zu der Eigenkapitalanforderung von 1988 weitaus umfassender, risikosensitiver und zukunftsgerichteter ist, besteht aus 3 Säulen.[132] Hier ist zu beachten, dass die Ziele der Solidität und Sicherheit mit Mindestkapitalanforderungen allein nicht erreicht werden können.[133] Die neue Eigenkapitalvereinbarung besteht aus drei sich verstärkenden Säulen. Die erste Säule stellt die Mindestkapitalanforderungen , die zweite die aufsichtlichen Überprüfungsverfahren und die dritte die Marktdisziplin dar. Die Zielerreichung soll über ein 3-Säulen-Modell verfolgt werden[134] und wird anhand der nächsten Grafik dargestellt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Die Drei Säulen des Neuen Baseler Akkords[135]

Grundsätzlich legt die erste Säule aufsichtsrechtliche Eigenkapitalanforderungen für das operationelle, das Kredit- und das Marktrisiko fest.[136] Dabei unterliegen Banken schon seit Jahren quantitativen Eigenkapitalanforderungen in Bezug auf die Adressenausfallrisiken und seit 1998 auch den Marktrisiken.[137] Wie bis zu diesem Zeitpunkt wird von den Banken auch in Zukunft eine Eigenkapitalunterlegung in Form von Kern- und Ergänzungskapital für das Kreditgeschäft in der Höhe von mindestens 8 Prozent verlangt.[138] Auch das Kreditrisiko, das ein Kreditinstitut eingehen darf, ist an die Höhe des Eigenkapitals gebunden. Diese bestehenden Kreditrisikoregelungen werden nun stärker durch Einbeziehung von externen Ratingurteilen bzw. durch Rückgriff auf interne Ratings der Kreditinstitute individualisiert.[139] Ferner werden erstmals sog. operationelle Risiken, das sind Risiken die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder aufgrund externer Ereignisse auftreten,[140] miteinbezogen.[141]

[...]


[1] Vgl. Gödel [Leasing 2001], S.1077.

[2] Vgl. hierzu und im folgenden Ost [Kritische Einführung 2002], S.13.

[3] Der Begriff „Bank“ und „Kreditinstitut“ wird in dieser Arbeit synonym verwendet.

[4] Vgl. hierzu und im folgenden Bruckner/Hammerschmied [Basel II 2003], S.3.

[5] Vgl. hierzu und im folgenden Ost [Kritische Einführung 2002], S.13f.

[6] Vgl. hierzu und im folgenden OeNB [Bankwesengesetz 1994], o.S.

[7] Vgl. hierzu und im folgenden Stanzel [Zielsetzung des Bankwesengesetzes 1994], S.12.

[8] Vgl. Bruckner/Hammerschmied [Basel II 2003], S.31.

[9] Vgl. hierzu und im folgenden OeNB [Bankwesengesetz 1994], o.S.

[10] Vgl. hierzu und im folgenden Stanzel et al. [BWG 1994], S.5.

[11] Vgl. Stanzel [Zielsetzung des Bankwesengesetzes 1994], S.12.

[12] Vgl. Büschgen [Bankbetriebslehre 1998], S.865.

[13] Vgl. hierzu und im folgenden Blazevic [Credit Rating 2002], S.29.

[14] Vgl. Büschgen [Bankbetriebslehre 1998], S.868f.

[15] Vgl. Büschgen [Bankbetriebslehre 1998], S.870. Vgl. auch Grof [Risikocontrolling 2002], S.23.

[16] Vgl. Grof [Risikocontrolling 2002], S.21.

[17] Vgl. Büschgen [Bankbetriebslehre 1998], S.869. Vgl. auch Grof [Risikocontrolling 2002], S.22.

[18] Vgl. hierzu und im folgenden Büschgen [Bankbetriebslehre 1998], S.869.

[19] Vgl. hierzu und im folgenden Grof [Risikocontrolling 2002], S.22f.

[20] Vgl. Krumnow et al. [Banklexikon 1999], S.1108. Vgl. auch Grof [Risikocontrolling 2002], S.23.

[21] Vgl. Grof [Risikocontrolling 2002], S.23.

[22] Vgl. Eilenberger [Bankbetriebswirtschaftslehre 1997], S.209.

[23] Vgl. Grof [Risikocontrolling 2002], S.22.

[24] Vgl. Hückmann [Kreditrating 2002], S.47.

[25] Vgl. Büschgen [Bankbetriebslehre 1998], S.869.

[26] Vgl. hierzu und im folgenden Büschgen [Bankbetriebslehre 1998], S.899.

[27] Vgl. Zahradnik [Reform der Finanzmarktaufsicht 2002], o.S.

[28] Vgl. Pribil [Neue Finanzmarktaufsicht o.J.], o.S.

[29] Vgl. Finz [Finanzmarktaufsicht 2001], S.185.

[30] Vgl. hierzu und im folgenden FMA [Finanzmarktaufsicht in Österreich o.J.], o.S.

[31] Vgl. hierzu und im folgenden Finz [Finanzmarktaufsicht 2001], S.185.

[32] Vgl. Pribil [Neue Finanzmarktaufsicht o.J.], o.S.

[33] Vgl. hierzu und im folgenden FMA [Finanzmarktaufsicht in Österreich o.J.], o.S.

[34] Vgl. Zahradnik [Reform der Finanzmarktaufsicht 2002], o.S.

[35] Vgl. hierzu und im folgenden FMA [Bankenaufsicht o.J.], o.S.

[36] Vgl. Pribil [Neue Finanzmarktaufsicht o.J.], o.S.

[37] Vgl. hierzu und im folgenden FMA [Bankenaufsicht o.J.], o.S.

[38] Vgl. hierzu und im folgenden FMA [Versicherungsaufsicht o.J.], o.S.

[39] Vgl. Pribil [Neue Finanzmarktaufsicht o.J.], o.S.

[40] Vgl. hierzu und im folgenden FMA [Wertpapieraufsicht o.J.], o.S.

[41] Vgl. hierzu und im folgenden WKO [Vorbemerkungen o.J.], S.4.

[42] Vgl. hierzu und im folgenden EU-Kommission [Empfehlung 96/280/EG 1996], S.2.

[43] Vgl. hierzu und im folgenden Bruckner/Hammerschmied [Basel II 2003], S.42f.

[44] Vgl. Bruckner/Hammerschmied [Basel II 2003], S.43.

[45] Vgl. hierzu und im Folgenden Berka [Wissenschaftlicher Bericht 2000], S.5.

[46] Vgl. Bruckner/Hammerschmied [Basel II 2003], S.43.

[47] Vgl. EU-Kommission [Arbeitsdokument 2001], S.8.

[48] Vgl. hierzu und im folgenden EU-Kommission [Arbeitsdokument 2001], S.7.

[49] Vgl. Bruckner/Hammerschmied [Basel II 2003], S.44.

[50] Vgl. EU-Kommission [Arbeitsdokument 2001], S.41.

[51] Vgl. hierzu und im folgenden Bruckner/Hammerschmied [Basel II 2003], S.42.

[52] Vgl. Grabherr [Mezzaninfinanzierung in Österreich 2002], S.357.

[53] Darunter versteht man die Verbriefung von Gäubiger-Schuldner-Beziehungen.

[54] Vgl. hierzu und im folgenden Keiner [Rating für den Mittelstand 2001], S.22.

[55] Der Baseler Ausschuss wird auch als „Blunden Committee“ bzw. „Cooke Committee“ bezeichnet.

Dieser wurde entsprechend nach dem jeweiligen Vorsitzenden benannt.

[56] Vgl. Ott [Kreditrisikomodelle 2001], S.15. Vgl. auch Braun/Gstach [Rating kompakt 2002], S.27.

[57] Vgl. Hose [Chancen für Kunden 2002], S.31.

[58] Vgl. Jörg [Operational Risk 2002], S.27.

[59] Vgl. Hose [Chancen für Kunden 2002], S.31.

[60] Vgl. hierzu und im folgenden Bruckner/Hammerschmied [Basel II 2003], S.37.

[61] Vgl. Braun/Gstach [Rating kompakt 2002], S.27.

[62] Vgl. hierzu und im folgenden Cramer et al. [Lexikon 1999], S.200.

[63] Vgl. Cramer et al. [Lexikon 1999], S.200.

[64] Vgl. Keiner [Rating für den Mittelstand 2001], S.22.

[65] Diese Vereinbarung wird auch als „Baseler Akkord von 1988“ bezeichnet.

[66] Vgl. hierzu und im folgenden Hose [Chancen für Kunden 2002], S.32.

[67] Vgl. Krumnow et al. [Banklexikon 1999], S.165.

[68] Vgl. Braun/Gstach [Rating kompakt 2002], S.28.

[69] Vgl. Blazevic [Credit Rating 2002], S.40.

[70] Vgl. Braun/Gstach [Rating kompakt 2002], S.28.

[71] Vgl. Braun/Gstach [Rating kompakt 2002], S.28.

[72] Vgl. Bruckner/Hammerschmied [Basel II 2003], S.38.

[73] Vgl. Büschgen [Banklexikon 1997], S.177.

[74] Vgl. Bruckner/Hammerschmied [Basel II 2003], S.37f.

[75] Vgl. Braun/Gstach [Rating kompakt 2002], S.28.

[76] Vgl. Ott [Kreditrisikomodelle 2001], S.17.

[77] Vgl. Ott [Kreditrisikomodelle 2001], S.17.

[78] Vgl. Büschgen [Banklexikon 1997], S.177.

[79] Vgl. hierzu und im folgenden Cramer et al. [Lexikon 1999], S.437.

[80] Vgl. Büschgen [Banklexikon 1997], S.177. Vgl. auch Cramer et al. [Lexikon 1999], S.437.

[81] Vgl. hierzu und im folgenden Ott [Kreditrisikomodelle 2001], S.19.

[82] Vgl. hierzu und im folgenden Cramer et al. [Lexikon 1999], S.439.

[83] Vgl. Cramer et al. [Lexikon 1999], S.439. Vgl. auch Ott [Kreditrisikomodelle 2001], S.19.

[84] Vgl. hierzu und im folgenden Hartmann-Wendels et al. [Bankbetriebslehre 2000], S.368.

[85] Vgl. hierzu und im folgenden Cramer et al. [Lexikon 1999], S.439. Vgl. auch Ott [Kreditrisikomodelle 2001], S.19.

[86] Vgl. Braun/Gstach [Rating kompakt 2002], S.28.

[87] Vgl. Lejsek [Risikobezogene Eigenmittelunterlegung 1994], S.133.

[88] Vgl. Büschgen [Banklexikon 1997], S.64. Vgl. auch Büschgen [Banklexikon 1997], S.794.

[89] Vgl. OECD [Aktuelle Mitgliedsländer 2003], o.S.

[90] Vgl. Keiner [Rating für den Mittelstand 2001], S.25.

[91] Vgl. hierzu und im folgenden Bruckner/Hammerschmied [Basel II 2003], S.38.

[92] Vgl. hierzu und im folgenden Keiner [Rating für den Mittelstand 2001], S.26.

[93] Vgl. Braun/Gstach [Rating kompakt 2002], S.28.

[94] Vgl. hierzu und im folgenden Keiner [Rating für den Mittelstand 2001], S.26.

[95] Vgl. BIZ Sekretariat [Eigenkapitalvereinbarung 2001], S.11.

[96] Vgl. hierzu und im folgenden Blazevic [Credit Rating 2002], S.40f.

[97] Vgl. hierzu und im folgenden Braun/Gstach [Rating kompakt 2002], S.28f.

[98] Vgl. Blazevic [Credit Rating 2002], S.41.

[99] Vgl. Bruckner/Hammerschmied [Basel II 2003], S.47.

[100] Vgl. hierzu und im folgenden Spranz [Elemente des Funktions- und Systemschutzes 1994], S.93.

[101] Vgl. hierzu und im folgenden Knobl [Europabankrecht 1992], S.311.

[102] Vgl. Borns [Bankrecht 1999], S.49.

[103] Vgl. Hartmann-Wendels et al. [Bankbetriebslehre 2000], S.391.

[104] Vgl. hierzu und im folgenden Hartmann-Wendels et al. [Bankbetriebslehre 2000], S.392.

[105] Vgl. Hartmann-Wendels et al. [Bankbetriebslehre 2000], S.387.

[106] Vgl. hierzu und im folgenden Knobl [Europabankrecht 1992], S.467.

[107] Vgl. Knobl [Europabankrecht 1992], S.311.

[108] Vgl. Borns [Bankrecht 1999], S.51.

[109] Vgl. hierzu und im folgenden Borns [Bankrecht 1999], S.105ff.

[110] Vgl. hierzu und im folgenden Uhlir [Regulierung der Eigenkapitalunterlegung 1997], S.28.

[111] Vgl. hierzu und im folgenden Borns [Bankrecht 1999], S.108f.

[112] Vgl. Borns [Bankrecht 1999], S.155.

[113] Vgl. hierzu und im folgenden Chini/Fröhlichstahl [Praxiskommentar zum BWG 1997], § 25 Tz 5.

[114] Vgl. Paul [Basel II im Überblick 2002], S.7.

[115] Vgl. hierzu und im folgenden Bruckner/Hammerschmied [Basel II 2003], S.47f.

[116] Vgl. Keiner [Rating für den Mittelstand 2001], S.22.

[117] Vgl. Braun/Gstach [Rating kompakt 2002], S.27.

[118] Vgl. hierzu und im folgenden Bruckner/Hammerschmied [Basel II 2003], S.48.

[119] Vgl. Paul [Basel II im Überblick 2002], S.7.

[120] Vgl. hierzu und im folgenden Bruckner/Hammerschmied [Basel II 2003], S.48.

[121] Vgl. hierzu und im folgenden Bruckner/Hammerschmied [Basel II 2003], S.49.

[122] Vgl. Blazevic [Credit Rating 2002], S.41.

[123] Dieser wurde vom Baseler Ausschuss am 3. Juni 1999 unter dem Titel „A New Capital Adequacy

Framework“ (Neuregelung der angemessenen Eigenkapitalausstattung) veröffentlicht.

[124] Vgl. hierzu und im folgenden Braun/Gstach [Rating kompakt 2002], S.29.

[125] Vgl. Bruckner/Hammerschmied [Basel II 2003], S.49.

[126] Vgl. Braun/Gstach [Rating kompakt 2002], S.29f.

[127] Vgl. hierzu und im folgenden Paul [Basel II im Überblick 2002], S.9.

[128] Vgl. Bruckner/Hammerschmied [Basel II 2003], S.57. Vgl. auch Braun/Gstach [Rating kompakt 2002], S.31.

[129] Vgl. hierzu und im folgenden Heinke [Basel II und seine Bedeutung 2001], S.174.

[130] Vgl. Bruckner/Hammerschmied [Basel II 2003], S.50.

[131] Vgl. hierzu und im folgenden Basler Ausschuss für Bankenaufsicht [Überblick kurz 2001], S.7. Vgl. auch Söhlke [Kreditrisiko 2002], S.77f.

[132] Vgl. Brockhaus [Basel II 2002], S. 35.

[133] Vgl. hierzu und im folgenden Warmbach/Rödl [Finanzierung für den Mittelstand 2001], S.26.

[134] Vgl. Blazevic [Credit Rating 2002], S.29.

[135] Vgl. Warmbach/Rödl [Finanzierung für den Mittelstand 2001], S.26. Vgl. auch Keiner [Rating für den Mittelstand 2001], S.32.

[136] Vgl. Hammerschmied/Königslehner [Das 3-Säulen-Prinip 2001], S.1188.

[137] Vgl. Paul [Basel II im Überblick 2002], S.9

[138] Vgl. hierzu und im folgenden Keiner [Rating für den Mittelstand 2001], S.32.

[139] Vgl. Paul [Basel II im Überblick 2002], S.9

[140] Vgl. Bruckner/Hammerschmied [Basel II 2003], S.53.

[141] Vgl. Paul [Basel II im Überblick 2002], S.9

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2003
ISBN (eBook)
9783832489489
ISBN (Paperback)
9783838689487
DOI
10.3239/9783832489489
Dateigröße
952 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Alpen-Adria-Universität Klagenfurt – Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik, Betriebliche Finanzierung, Geld- und Kreditwesen
Erscheinungsdatum
2005 (August)
Note
1,0
Schlagworte
rating mezzanin finanzierung basel bank
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Titel: Die Baseler Eigenkapitalvereinbarung
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